0060/2024
Kommunale Wärmeplanung: Aufstellungsbeschluss
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/2 Vorlagen-Nummer 0060/2024 Freigabedatum 27.02.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Kommunale Wärmeplanung: Aufstellungsbeschluss Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Aufstellung einer kommunalen Wärmeplanung un- ter Berücksichtigung der Anforderungen des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekar- bonisierung der Wärmenetze (WPG). Die zur Finanzierung der Maßnahme benötigte Aufwandsermächtigung werden im Teilergeb- nisplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401 - Umweltord- nung,- vorsorge, in der Teilplanzeile 15 –Transferaufwendungen, im Haushaltsjahr 2024 be- reitgestellt. Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 07.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 Finanzausschuss 18.03.2024 Rat 21.03.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme ins. ca. 650.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja vrs. 100 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Grundlagen des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze Der Bundestag hat am 17.11.2023 den Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Wärmepla- nung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) angenommen. Mit dem Gesetz werden die Grundlagen für die verbindliche Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung ge- schaffen. Er ergänzt die im September 2023 beschlossene Novelle des Gebäudeenergiegeset- zes (GEG) und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist bundesweit bis spätestens 2045 eine kosteneffiziente, bezahlbare und klimaneutrale Wärmeversorgung sicher- zustellen, die die Steigerung der Nutzung des Anteils erneuerbarer Energien und unvermeid- barer Abwärme zum Gegenstand hat. Mit dem Gesetz werden die Länder verpflichtet, per Lan- desgesetz eine planungsverantwortliche Stelle für die Aufstellung einer kommunalen Wärme- planung (KWP) zu definieren. Dies werden in Nordrhein-Westfalen die Kommunen sein. Das Landesgesetz ist im Laufe des Jahres 2024 zu erwarten. Abbildung 1 zeigt schematisch die wesentlichen Meilensteine im Rahmen der erstmaligen Aufstellung einer KWP, deren Fort- schreibungsintervalle alle fünf Jahre sowie die gesetzlich gesetzten Zielkennzahlen des Anteils 3 erneuerbarer Energien für die Jahre 2030, 2040 und ab 2045. Abbildung 1: Prozessübersicht Aufstellung und Fortschreibung der kommunalen Wärmeplanung 4 Die KWP umfasst gemäß § 13 WPG folgende Schritte: 1. Einen Beschluss oder eine Entscheidung der planungs verantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung, 2. Eine Eignungsprüfung auf Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetznetz eignen, 3. Eine Bestandsanalyse des aktuellen Wärmebedarfs und -verbrauchs, der Energieerzeu- gungsanlagen sowie der relevanten Energieinfrastrukturanlagen, 4. Eine Potenzialanalyse der quantitativ sowie räumlich verfügbaren Potentiale zur Erzeu- gung von Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme und für die Nut- zung von Wärmespeichern, 5. Die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios für die langfristige Entwicklung der der Wärmeversorgung, 6. Die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete für die Betrachtungszeitpunkte 2030, 2035 und 2040 sowie 7. Die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr (2045) und die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen. Ziel der KWP Eigentümer*innen von Immobilien soll die KWP Orientierung geben, welche Optionen für die GEG-konforme Wärmeversorgung am Standort ihres Gebäudes vorliegen. Die Immobilienei- gentümer*innen in Köln können auf Basis der KWP weiterhin erkennen, ob und mit welch er Wahrscheinlichkeit sie ihr Gebäude an ein bestehendes oder zukünftig entstehendes Wärme- netz anschließen können. Betreiber von Wärmenetzen (Fernwärme, Nahwärme, Gas) verpflichtet das WPG, die jährliche Nettowärmeerzeugung bis 2045 zu 100% aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme sicherzustellen und damit einen aktiven Beitrag zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung zu leisten (§29 WPG). Die KWP ist somit ein wichtiger Baustein zur Erreichung der Klimaschutzziele der Stadt Köln und steht in Einklang mit bereits bestehenden Ratsbeschlüssen (Ratsbeschlüsse „Klimaneut- ralität 2035“ (1377/2021), Gutachten „Köln Klimaneutral“ (2547/2022) und „Aktionsplan Klima- schutz“ (2243/2023). Weiteres Vorgehen Um der neuen Pflichtaufgabe unter Einhaltung der vorgegebenen Fristen nachzukommen, baut die Verwaltung derzeit eine Projektstruktur auf. Eine dezernatsübergreifende Zusammenarbeit, sowie eine enge Zusammenarbeit mit der RheinEnergie ist unabdingbar. Weiterhin ist im Rah- men der KWP die Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbe- treiber und weiterer natürlicher oder juristischer Personen vorgesehen. Zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung wird die Verwaltung auf die Beauftragung ver- schiedener externer Dienstleister für spezifische Untersuchungen zur Weiterentwicklung bereits bestehender Analysen, zur Entwicklung von Umsetzungsstrategien, für die Organisation und Durchführung der erforderlichen Beteiligungsprozesse sowie für die Entwicklung und Umset- zung einer Kommunikationsstrategie zurückgreifen. Die erforderlichen Mittel (nach derzeitigem Stand ca. 650.000 Euro) im aktuellen Haushaltsjahr 2024 werden derzeit eruiert und sollen bis zur etwaigen Drittmittelfinanzierung aus dem Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbraucher- schutzamtes in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung,- vorsorge, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, sichergestellt werden. Laut Beschluss des Bundeskabinetts vom 08.01.2024 wird der Bund den Ländern zeitlich be- fristet bis 2028 finanzielle Mittel in Höhe von 500 Millionen Euro zur Unterstützung der erstma- ligen Erstellung von Wärmeplänen zur Verfügung stellen (Konnexitätsprinzip nach §104a Grundgesetz). Die Weitergabe der Mittel an die Kommunen erfolgt durch die Länder. Der Ver- teilerschlüssel wird zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage noch beraten. Mit Bezugsgröße zur Anzahl der Einwohner*innen, wäre für die Stadt Köln mit einem finanziellen Ausgleich der mit der Planung im Zusammenhang stehenden Kosten in Höhe von bis zu einer Millionen Euro zu rechnen. 5 Köln als Pilotkommune Durch die Qualifizierung der Stadt Köln als Pilotkommune der Landesagentur NRW.Energy4Cli- mate (E4C) für die Wärmeplanung besteht kontinuierliche Beratung durch Expert*innen von E4C sowie Austausch mit dem Land NRW, um die Kongruenz der vorbereitenden Arbeiten der Verwaltung mit der zu erwartenden landesgesetzlichen Regelung sicherzustellen. Finanzierung Zur Finanzierung der Maßnahmen KölnKlimaAktiv (vorher ZEFF) und Smart City Cologne wur- den im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, im Haushaltsjahr 2023 Mittel in Höhe von insgesamt 600.000 Euro veranschlagt. Da die Maßnahmen nicht um- gesetzt worden sind, werden diese Mittel zur Finanzierung der Maßnahme Kommunale Wär- meplanung im Haushaltsjahr 2024 bereitgestellt. Weil die Maßnahme nicht als Förderung, sondern mit der Beauftragung externer Dienstleister umgesetzt werden soll, wird ebenso eine Umschichtung der Mittel in die Teilplanzeile 13, Auf- wendungen für Sach- und Dienstleistungen beschlossen.
Anlage 1 Vorabauszug Ausschuss Klima, Umwelt und Grün vom 07.03.2024
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Anlage 1 Geschäftsführung Ausschuss Klima, Umwelt und Grün Frau Kleindienst Telefon: (0221) 221-23702 E-Mail: ulrike.kleindienst@stadt-koeln.de Datum: 08.03.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 07.03.2024 öffentlich 4 Allgemeine Beschlussvorlagen 4.1 Allgemeine Beschlussvorlagen (Vorberatung) 4.1.5 Kommunale Wärmeplanung: Aufstellungsbeschluss 0060/2024 Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen, mit dem Hinweis, die unter TOP 2.4 aufgelisteten Punkte aus dem Antrag der Fraktion Die Linke. (AN/0272/2024, siehe TOP 2.4) mit in die Überlegungen zur Aufstellung der Wärmeplanung einfließen zu lassen: Beschluss: Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Aufstellung einer kommunalen Wärmepla- nung unter Berücksichtigung der Anforderungen des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG). Die zur Finanzierung der Maßnahme benötigte Aufwandsermächtigung werden im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401 - Umweltordnung,- vorsorge, in der Teilplanzeile 15 –Transferaufwendungen, im Haushaltsjahr 2024 bereitgestellt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0060/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 27.02.2024
- Erstellt
- 04.01.2024 12:04