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V/0824/2007

Verschmelzung der Aktion Münsterland e.V. und der MÜNSTERLAND TOURISTIK Grünes Band e.V. (MTZ) zum n

Vorlagen 10.10.2007

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 24.10.2007, TOP 19

Anlage 1

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Anlage 2

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Ansehen

Anlage 1

7430 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0824/2007 
- ENTWURF - 
Stand: 22.08.2007  
 
  
 Urkundenrolle Nr.                /2007 
 
 
 
 
 
Verhandelt zu                                        am  
 
Vor dem unterzeichnenden Notar 
 
 
 
mit dem Amtssitz in                      
 
erschienen heute:  
 
1. a) 
    b) 
    c) 
     
    handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als Vorstand des Vereins Aktion Münsterland    
    e.V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster unter Nr. 3249 
 
2. a) 
    b) 
    c) 
     
    handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als Vorstand des Vereins Münsterland           
    Touristik Grünes Band e.V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts 
    unter Nr.

Anlage 1 zur Vorlage V/0824/2007 
- 2 - 
 
Die Erschienenen wiesen sich zur Gewißheit des Notars aus durch die  Vorlage ihrer gültigen 
Personalausweise.  
 
Auf Befragen verneinten die Erschienenen eine Vorbefassung des Notar s im Sinne des § 3 
Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz.  
 
Die Erschienenen erklärten sodann:  
 
§ 1 
 
Die Vereine Aktion Münsterland e.V. und Münsterland-Touristik Grünes B and e.V. haben in 
ihren jeweiligen Mitgliederversammlungen vom    bzw.       die 
Verschmelzung der vorbezeichneten eingetragenen Vereine im Wege der Neugründung durch 
Übertragung der Vermögen zweier Rechtsträger auf einen neuen von ihm da durch 
gegründeten Rechtsträger beschlossen. 
 
Den Generalversammlungen lag der Entwurf eines Verschmelzungsvertrages vor. 
 
In Ausführung der Beschlüsse der jeweiligen Mitgliederversammlungen schließen die 
Erschienenen zu 1. und 2. folgenden 
 
Verschmelzungsvertrag . 
 
Der Verein Aktion Münsterland e.V. und der Verein Münsterland-Touristik Grünes Band e.V. 
vereinbaren die Verschmelzung der vorbezeichneten eingetragenen Vere ine gem. §§ 1 Abs. 1 
Nr. 1, 2 ff. UmwG. 
 
Der Verschmelzung werden die Jahresabschlüsse und die Lageberichte  der an der Ver-
schmelzung beteiligten  Rechtsträger für die letzten drei Geschä ftsjahre bzw. falls sich der 
letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr al s sechs Monate vor dem Ab-
schluß des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfes abgelaufen ist, eine 
Zwischenbilanz als Anlagen beigefügt.  
 
Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum  
- im folgenden „Verschmelzungsstichtag“ genannt -. 
 
Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Geschäfte der übertragenden Vere ine als für Rechnung 
des neu gebildeten Vereins geführt.

Anlage 1 zur Vorlage V/0824/2007 
- 3 - 
 
Nutzen und Lasten des Vermögens beider Vereine gehen von dem Verschmelzungsstichtag an 
auf den neu gegründeten Verein über. 
 
Der neu gegründete Verein gewährt gem. Satzung, die dem Vertrag al s Anlage beigefügt ist, 
folgende Sonderrechte: 
 
 Mehrfachstimmrechte gem. § 5 Abs. 6 der Satzung in Verbindung mit der 
Beitragsordnung, 
 gestaffelte Beiträge gem. § 5 der Satzung in Verbindung mit § 3 der Beitragsordnung, 
 bis zum 31.12.2012 zahlen Städte und Gemeinden, die nicht den vier 
Münsterlandkreisen angehören und bis zur Verschmelzung Mitglieder der  Aktion 
Münsterland oder der Münsterland Touristik gewesen sind, pro Einwohner ei nen 
Jahresbeitrag von 0,43 Euro, 
 jeweils zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder stammen ge mäß § 11 Abs. 2 
Buchst. a) aus den Bereichen Wirtschaft und Tourismus, 
 je ein beratendes Mitglied des Vorstands stammt gemäß § 11 Abs. 2 Buchs t. b) aus 
dem Bereich Wissenschaft und aus dem Bereich Lebensart/Kultur, 
 die Stadt Münster ist gem. § 11 Abs. 3 Buchst. a) der Satzung stimmbe rechtigt im 
Vorstand vertreten, 
 die beteiligten Landkreise sind gem. § 11 Abs. 3 Buchst. b) mit zwei alt ernierenden 
Mitgliedern stimmberechtigt im Vorstand vertreten und  
 die Städte und Gemeinden der nicht gemäß § 11 Abs. 3 Buchst b) repräsent ierten 
Münsterlandkreise sind gemäß § 11 Abs. 3 Buchstabe c) pro Kreis mit einem 
stimmberechtigten Vorstandsmitglied vertreten.  
 
Bisher bestehende Sonderrechte beider Vereine werden nicht übernommen. 
 
Vorteile im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG werden nicht gewährt. 
 
Der Verein Aktion Münsterland e.V. beschäftigt 12 Arbeitnehmer, davon 9 V ollzeit- und 3 
Teilzeitbeschäftigte sowie einen Geschäftsführer. Ein Betriebsrat existiert nicht. 
 
Der Verein Münsterland-Touristik Grünes Band e.V. verfügt über 10 Arbeitnehmer, hiervon 8 
Vollzeit- und 2 Teilzeitbeschäftigte sowie einen Geschäftsführe r. Mit 3 der Vollzeitbeschäf-
tigten bestehen befristete Arbeitsverhältnisse, die erst nach de m Verschmelzungsstichtag aus-
laufen. Ein Betriebsrat existiert nicht. 
 
Die Beschäftigungsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer gehen mit  allen sich daraus 
ergebenden Rechten und Pflichten auf den neuen Verein über. Die Geschäfts führer des 
Vereins Aktion Münsterland e.V. und des Vereins Münsterland-Touristik Gr ünes Band e.V. 
werden in die Geschäftsführung des Vereins Münsterland-Marketing e.V. berufen.

Anlage 1 zur Vorlage V/0824/2007 
 
- 4 - 
 
§ 2 
 
Die beteiligten Vereine haben keinen eigenen Grundbesitz. 
 
§ 3 
 
Der neu gegründete Verein tritt in sämtliche Verpflichtungen und Mitgliedschaften der 
gründenden Vereine ein. Mit Verschmelzungsstichtag werden die bisherigen Mitglieder der 
beiden beteiligten Vereine Mitglieder des neuen Rechtsträgers. 
 
Mit der Eintragung der Verschmelzung erlöschen die übertragenden Rechtsträger. 
 
§ 4 
 
Die Erschienenen stimmen der diesem Vertrag als Anlage beigefügten Fassung der Satzung 
zu und unterzeichnen die Satzung. 
 
§ 5 
 
Die Erschienenen stellen fest, daß der Verein Münsterland-Marketing e.V. gegründet ist. 
 
Die Erschienenen nehmen Bezug auf §§ 10 und 11 der Satzung und wählen den Vorsta nd im 
Sinne des § 26 BGB wie folgt: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Gewählten erklären, daß sie die Wahl annehmen.

Anlage 1 zur Vorlage V/0824/2007 
 
- 5 - 
 
Der Notar wies die Erschienenen darauf hin, daß ihm eine Belehrung übe r die steuerlichen 
Folgen der Verschmelzung nicht möglich sei. Die Erschienenen wünschen gleichwohl die 
sofortige Beurkundung der Erklärungen. Der Notar wies ferner darauf hin, daß der neu 
gegründete Verein Gesamtrechtsnachfolger der übertragenden Vereine ist. 
 
Weitere Vereinbarungen wurden nicht gewünscht, insbesondere keine Befri stungen, Be-
dingungen oder Rücktrittsrechte, im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 
 
Von dieser Urkunde erhalten die Beteiligten zu 1. und 2. je drei Ausfert igungen, das Register-
gericht eine beglaubigte Fotokopie. Der Notar soll berechtigt sein, we itere Abschriften nach 
Anforderung zu erteilen.  
 
§ 6 
 
Sollte eine Bestimmung dieser Urkunde unwirksam sein und/oder undurchführ bar sein oder 
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berüh rt. Die un-
wirksame/undurchführbare Bestimmung ist nach Möglichkeit in eine solche wirksame/durch-
führbare umzudeuten, die der unwirksamen/undurchführbaren bei wirtschaftlich er Betrach-
tungsweise möglichst nahe kommt. 
 
§ 7 
 
Alle Anlagen bilden wesentliche Bestandteile dieser Urkunde. Auf diese wird verwiesen. 
 
Die Niederschrift und die Anlagen, soweit sie verlesbar sind, wurden den Erschienenen durch 
den beurkundenden Notar vorgelesen, die Anlagen wurden ihnen zusätzlich zur Dur chsicht 
vorgelegt, die Niederschrift und die Anlagen wurden von ihnen genehmigt, die Niederschrift 
sodann eigenhändig von den Erschienenen und dem Notar wie folgt unterschrieben:

Beschlussvorlage

16313 Zeichen

V/0824/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Münster Marketing 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Verschmelzung der Aktion Münsterland e.V. und der MÜNSTERLAND TOURISTIK Grünes Band 
e.V. (MTZ) zum neuen Verein Münsterland Marketing e.V. 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.10.2007 Werksausschuss Münster-Marketing Vorberatung 
23.10.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
24.10.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
24.10.2007 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Gründung des Vereines Münsterland Marketing e.V. durch Verschmelzung der Aktion 
Münsterland e.V. und der MÜNSTERLAND TOURISTIK Grünes Band e.V. wird zugestimmt.  
 
2. Den vorliegenden Entwürfen des Verschmelzungsvertrages, der Satzung und der Beitragsord-
nung des Münsterland Marketing e.V. wird ebenfalls zugestimmt.  
 
3. In die Mitgliederversammlung des Münsterland Marketing e.V. werden entsandt:  
 
Mitglied Stellvertretung 
1. Stadtdirektor Hartwig Schultheiß 1. Bernadette Spinnen  
2. … 2. … 
3. … 3. … 
 
4. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Stadt Münster im Vorstand des Münsterland Marke-
ting e.V. entsprechend der Festlegung im Entwurf der Satzung durch den Oberbürgermeister 
oder dessen allgemeinen Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied vertreten ist (§ 11 Abs. 3 
Buchstabe a).  
 
5. Die Vertreter der Stadt Münster in der Mitgliederversammlung der Aktion Münsterland e.V., der 
MÜNSTERLAND TOURISTIK Grünes Band e.V. und des neuen Vereins „Münsterland Marke-
ting e.V.“ werden ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0824/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Meyersick 
Ruf: 
4 92 27 03 
E-Mail: 
Meyersick@stadt-muenster.de  
Datum: 
10.10.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0824/2007 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich unter Zugrundelegung der Bevölkerungszahl von 
272.106 Einwohnern zum 31.12.2006 für die Stadt Münster durch die Gründung des Vereins 
Münsterland Marketing e.V. mit dem neuen Mitgliedsbeitrag von 190.474,20 Euro eine jährliche 
Einsparung von ca. 15.000 Euro ergibt. Die Mitgliedsbeiträge werden wie bisher im Wirtschaftsplan 
von Münster Marketing eingestellt und berücksichtigt.  
 
 
 
Begründung: 
 
Zu Ziffer 1 und 2:  
Das Münsterland steht im Wettbewerb um Investoren und Fachkräfte, um Touristen und Einwoh-
ner. Ziel des Münsterlandes ist es, von dies en Zielgruppen als bevorzugter Standort wahrgenom-
men zu werden. Dazu soll das Münsterland als regionale Marke mit einem klaren und authenti-
schen Profil versehen werden und unter einer gemeinsamen Klammer - der zukünftigen Dachmar-
ke - auftreten. Die beiden bestehenden Vereine Aktion Münsterland e.V. und MÜNSTERLAND 
TOURISTIK Grünes Band e.V. sollen vor diesem Hintergrund neu aufgestellt und zu einem Verein 
Münsterland Marketing e.V. zusammengeführt werden. Mit dieser neuen Organisationsform kön-
nen regionale Initiativen und Aktionen stärker vorangebracht werden. Zudem wird die gesamte 
Region künftig durch eine einheitliche und schlagkräftige Interessenvertretung repräsentiert. 
Im bisherigen Zusammenführungsprozess des Aktion Münsterland e.V. und des MÜNSTERLAND 
TOURISTIK Grünes Band e.V. haben Vertreter der beiden Vereinsvorstände, der vier Münster-
landkreise und der Stadt Münster in einem ersten Schritt mit Unterstützung des Beratungsunter-
nehmens PLEON das Profil der Regionalmarke Münsterland geschärft. Als Fazit der Status quo-
Analyse des Markenauftritts Münsterland bleibt festzustellen, dass in der Ansprache weiterer Ziel-
gruppen noch Potenzial liegt: Sog. High-Potentials aus Wirtschaft und Wissenschaft, potentielle 
Investoren und Touristen, die Wert auf Qualität und Exklusivität legen. Für die Darstellung der 
Wirtschaft des Münsterlandes in (inter)nati onalen Medien wird ebenfalls noch Ausbaupotenzial 
gesehen. 
Ausgewählte Vertreter aus Wirtschaft, Wirtschaftsförderung, Wissenschaft, Marketing, Kultur und 
Tourismus sowie je zwei Mitglieder des Vorstandes und die beiden Geschäftsführer des Aktion 
Münsterland e.V. und des MÜNSTERLAND TOURISTIK Grünes Band e.V. haben dann in einem 
Strategie-Workshop ein zukunftsfähiges Markenprofil entwickelt. Der Markenkern des Münsterlan-
des lässt sich in seiner Essenz beschreiben  als kultivierte Lebendigkeit und authentische Gradli-
nigkeit. Die Dachmarke Münsterland steht also für einen gewachsenen, hochwertigen Arbeits- und 
Lebensraum, der sich durch einen hohen Anspruch an verlässliche Qualität und bewusste Nach-
haltigkeit auszeichnet. Das Münsterland steht auch für Themen und Produkte, die unverfälscht, 
aufrichtig und echt sind; zum einen, weil sie „gewachsen“, tradiert und verwurzelt, zum anderen 
weil sie einfach nachvollziehbar, konsequent und klar sind. Der Markenkern zeigt damit Gradlinig-
keit und Tiefe und ist zudem ein wichtiger Maßst ab und Orientierungsmuster für die Auswahl von 
Themen, Produkten und Maßnahmen, die die Dachmarke profilieren sollen. Für die Außendarstel-
lung soll der Markenkern später in einen griffigen Werbeslogan übersetzt werden.  
Im Rahmen der Strategieentwicklung wurden für die Submarken Wirtschaft, Wissenschaft, Touris-
mus und Kultur/Lebensart erste Münsterland-spezifische Kernthemen und dazugehörige Produkte 
identifiziert und in eine Markenarchitektur gefasst. Neben Zielgruppen der gesellschaftlichen Mitte 
soll sich das Münsterland künftig verstärkt an ge sellschaftliche Leitmilieus richten (z.B. Investoren, 
Top-Wissenschaftler, High Potentials). Hier liegt das größte Potenzial zur nachhaltigen Profilbil-
dung. Um diese Personengruppen zu erreichen, wird es wichtig sein, ihre „Sprache“ zu sprechen – 
und die verbale und visuelle Kommunikation zielgruppenspezifisch zu gestalten.

- 3 - 
V/0824/2007 
Im Hinblick auf die Aufgaben und Strukturen der bisherigen beiden Vereine kommt das Unterneh-
men PLEON zu der Bewertung, dass der Aktion Münsterland e.V. sich auf Netzwerke und Image 
konzentriert. Hauptthemen sind Identitätsbildung innerhalb der Region, Darstellung der Region 
nach außen, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur. Di e Produkte des Aktion Münsterland e.V. sind 
überwiegend regional, punktuell auch national. Der MÜNSTERLAND TOURISTIK Grünes Band 
e.V. ist stärker auf Produkte und Vertrieb ausgerichtet. Das Hauptthema Tourismus ist verknüpft 
mit Wirtschaft und zum Teil mit Kultur, Sport und Gesundheit. Die Produkte haben überwiegend 
eine regionale und nationale Reichweite. Schnittmengen zwischen beiden Vereinen gibt es vor 
allem bei der externen Vermarktung der Region, bei Kooperationen und beim Thema Kultur. Beide 
Institutionen ergänzen sich, nutzen die gemeinsame Wertschöpfungskette bislang jedoch nur be-
dingt.  
Mit dem neuen Verein Münsterland Marketing e.V. soll eine gemeinsame Plattform im Interesse 
der Region geschaffen werden, bei der deutliche Synergien und Kostenvorteile entstehen. Dabei 
soll das erarbeitete Markenprofil in der Praxis implementiert werden. Die mit der Marke verbunde-
nen Bereiche Wirtschaft, Wissenschaft, Tourismus und Kultur/Lebensart werden folglich in die Or-
ganisationsstruktur des neuen Vereins integriert. Damit wird sichergestellt, dass für die Themenbe-
reiche und die dazugehörigen Produkte feste Zuständigkeiten definiert sind und die Marke konse-
quent geführt werden kann.  
Der neue Verein Münsterland Marketing e.V. soll durch Verschmelzung des Aktion Münsterland 
e.V. und des MÜNSTERLAND TOURISTIK Grünes Band e.V. nach dem Umwandlungsgesetz neu 
gegründet werden. Zweck des neuen Vereins ist die Förderung des Münsterlandes insbesondere 
auf den Gebieten der Wirtschaft, des Tourismus, der Wissenschaft und der Kultur durch Präsenta-
tion der Region nach außen, Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Stärkung der Identifi-
kation der Einwohner mit dem Münsterland. Der Verein ist der Profilierung des Münsterlandes als 
leistungsstarkem Wirtschafts - und attraktivem familienfreundlichem Lebensraum verpflichtet. 
Mitglied des neuen Vereins  kann jede juristis che oder natürliche Person, Personengesellschaft 
oder Vereinigung werden, die sich dem Vereinszweck verpflichtet fühlt. Der räumliche Geltungs-
bereich für den künftigen Verein werden die Stadt Münster und die vier Münsterlandkreise Borken, 
Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sein, wobei aber interessierten Städten und Gemeinden, Unter-
nehmen und sonstigen Akteuren aus den angrenzenden Räumen die Möglichkeit zum Beitritt ge-
geben wird. So sind bekanntermaßen die Anrainerstädte Bad Bentheim, Haltern am See, Harse-
winkel, Lippetal und Werne Mitglieder beim MÜNSTERLAND TOURISTIK Grünes Band e.V. 
Im neuen Verein Münsterland Marketing e.V. werden als Vereinsorgane die Mitgliederver-
sammlung und der Vereinsvorstand eingerichtet. Der Vorstand des Vereins besteht aus neun 
stimmberechtigten und zwei beratenden Mitgliedern. Fünf der stimmberechtigten Mitglieder stam-
men aus den Gemeinden und Gemeindeverbänden, je zwei aus den Bereichen Wirtschaft und 
Tourismus. Die beratenden Mitglieder stammen aus den Bereichen Wissenschaft und Kul-
tur/Lebensart.  
Weitere Regelungen sind dem Entwurf des Versch melzungsvertrages und der Satzung des Müns-
terland Marketing e.V. zu entnehmen (Anlagen). 
Über die Verschmelzung der Vereine durch Neubildung sowie Genehmigung des Entwurfes des 
Verschmelzungsvertrages sind Beschlüsse der jeweiligen Mitgliederversammlungen beider beste-
hender Vereine am 12.11.2007 vorgesehen. Den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vorge-
schaltet werden müssen Rats- und Kreistagsentscheidungen der kommunalen Mitglieder beider 
Vereine.  
Die Verschmelzung des Aktion Münsterland e.V. und dem MÜNSTERLAND TOURISTIK Grünes 
Band e.V. im Wege der Neugründung wird mit Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses in das 
Vereinsregister wirksam. Ab diesem Zeitpunkt tritt der Münsterland Marketing e.V. an die Stelle der 
beiden übertragenden Vereine. Der Verein Münsterland Marketing e.V. ist dann Gesamtrechts-
nachfolger der beiden Vereine. Das Vermögen beider Vereine sowie sämtliche Rechtsverhältnisse 
gehen auf den Münsterland Marketing e.V. über. Die Beschäftigungsverhältnisse sämtlicher Ar-
beitnehmer/-innen gehen mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten ebenfalls auf 
den neuen Verein über. Der Vereinsvorstand wird eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen.

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V/0824/2007 
Bei mehreren Personen wird eine von ihnen zum Sprecher/zur Sprecherin der Geschäftsführung 
bestellt werden. 
Die beigefügte Mustersatzung soll in der ersten „Arbeitsphase“ als Ermächtigungs- und Arbeits-
grundlage für den neuen Verein Münsterland Marketing e.V. dienen. Im Laufe des Geschäftsjahres 
kann eine Anpassung und Modifizierung der anliegenden Satzung erfolgen, wenn es aufgrund der 
gemachten Erfahrungen sinnvoll erscheint.  
 
Zu Ziffer 3:  
In die Mitgliederversammlung des Münsterland Marketing e.V. werden gemäß den Absprachen 
von den fünf kommunalen Gebietskörperschaften (St adt Münster, Kreis Borken, Kreis Coesfeld, 
Kreis Steinfurt und Kreis Warendorf) je drei Mitglieder entsandt. Nach den Vorgaben des § 113 
Abs. 2 GO NW muss dazu der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder 
Angestellter zählen, der mehr als ein Vertreter der Gemeinde zu bestellen ist. Je einer der verblei-
benden Sitze entfallen bei Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach d’Hondt daher auf die CDU 
und SPD.  
 
Kosten/Finanzierung: 
Die Finanzierung des Aktion Münsterland e.V. und des MÜNSTERLAND TOURISTIK Grünes 
Band e.V. durch die kommunalen Gebietskörperschaften stellt sich im Jahr 2007 wie folgt dar: 
 
Die aktuelle Beitragsordnung des Aktion Münsterland e.V. sieht für die Kreise und kreisan-
gehörigen Städte und Gemeinden zusammen einen Beitrag von 0,12 Euro pro Einwohner vor, d.h. 
0,06 Euro /Ew. pro Kreis und 0,06 Euro/Ew. pro Stadt und Gemeinde. Für diejenigen kreisangehö-
rigen Städte und Gemeinden, die nicht Mitglied im Aktion Münsterland e.V. sind, wird der Mit-
gliedsbeitrag von 0,06 Euro/Ew. vom jeweiligen Kreis entrichtet. Die kreisfreie Stadt Münster zahlt 
einen Mitgliedsbeitrag von 0,12 Euro pro Einwohner.  
 
Zur Umsetzung der CI-Strategie Münsterland (einschl. Regionales Kulturbüro) finanzieren die vier 
Münsterlandkreise und die Stadt Münster zusätzlich einen jährlichen Festbetrag von insgesamt 
333.000 Euro. Die anteiligen Beträge für die Kreise und der Stadt Münster werden nach Einwoh-
nerschlüssel ermittelt.  
 
Die aktuelle Beitragsordnung des MÜNSTERLAND TOURISTIK Grünes Band e.V. sieht einen 
jährlichen Mitgliedsbeitrag der Münsterlandkreise, der Stadt Münster und der Anrainerkommunen 
von 0,43 Euro je Einwohner vor. Er ermäßigt sich um 0,215 Euro je Einwohner der Städte und 
Gemeinden des jeweiligen Kreises, soweit jene ebenfalls Mitglied des MÜNSTERLAND TOURIS-
TIK Grünes Band e.V. sind. Der Beitrag von 0,215 Euro je Einwohner wird dann als Mitgliedsbei-
trag von diesen Städten und Gemeinden geleistet. 
 
Insbesondere die Stadt Münster investiert im Rahmen verschiedener Maßnahmen zusätzliche (fi-
nanzielle) Mittel neben den Beiträgen an die beiden Vereine ins Regionenmarketing, beispielswei-
se bei Messeauftritten (z.B. Internationale Tourismusbörse, ExpoReal), Marketingkooperationen im 
In- und Ausland und Beteiligungen (z.B. Filmservice Münsterland), die dem gesamten Münsterland 
zugute kommen. 
 
Nachrichtlich dargestellt sei noch, dass seit dem 01.08.2004 die Regionalagentur Münsterland 
(RAM), die mit der regionalen Umsetzung der NRW-Arbeitspolitik betraut ist, beim Aktion Münster-
land e.V. organisatorisch angebunden ist. Ca. 80 % der Personal- und Sachkosten werden durch 
das Land NRW getragen. Durch einen Kooperationsvertrag haben sich die Münsterlandkreise und 
die Stadt Münster gegenüber dem Aktion Münsterland e.V. verpflichtet, den verbleibenden Anteil 
von derzeit jährlich 61.000 Euro zu erbringen. Die prozentuale Aufteilung erfolgt auf Basis des Be-
völkerungsanteils der Kreise und der Stadt Münster im Münsterland. Da die Aufgaben der Regio-
nalagentur Münsterland aber keine ureigenen und dauerhaften Aufgaben des Aktion Münsterland

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V/0824/2007 
e.V. sind, wird der regionale Finanzierungsanteil auch künftig gesondert über die Kreise und die 
Stadt Münster abgerechnet und bleibt bei der Höhe des Mitgliedsbeitrags des neuen Vereins unbe-
rücksichtigt. 
 
Die kommunalen Gebietskörperschaften (Kreise und kreisangehörige Städte und Gemeinden zu-
sammen sowie Stadt Münster) zahlen derzeit für die Aufgaben zur Förderung des Münsterlandes 
ohne den regionalen Finanzierungsanteil für die Regionalagentur Münsterland einen Betrag von 
nahezu 0,77 Euro je Einwohner. 
 
Mit der Gründung des Vereins Münsterland Marketing e.V. werden deutliche Synergien und Kos-
tenvorteile erwartet, die eine Reduzierung der Mitgliedsbeiträge ermöglichen. Daher werden fol-
gende jährliche Mitgliedsbeiträge in der Beitragsordnung vorgesehen: 
 
Städte und Gemeinden der vier Münsterlandkreise  0,25 € pro Einwohner 
Münsterlandkreise  
zuzüglich für diejenigen kreisangehörigen Städte und Gemeinden 
der vier Münsterlandkreise, die nicht Mitglied des Münsterland 
Marketing e.V. sind 
0,45 € pro Einwohner 
 
0,25 € pro Einwohner 
Stadt Münster sowie kommunale Gebietskörperschaften, die nicht 
zu den vier Münsterlandkreisen gehören,  
0,70 € pro Einwohner 
 
Für die kommunalen Gebietskörperschaften, die nicht zu den vier Münsterlandkreisen gehören, 
aber dem MÜNSTERLAND TOURISTIK Grünes Band e.V. angehören (Bad Bentheim, Haltern am 
See, Harsewinkel, Lippetal und Werne), wird für eine Übergangszeit von fünf Jahren ein Mitglieds-
beitrag von 0,43 Euro pro Einwohner festgesetzt. Dieses entspricht dem bisherigen jährlichen Mit-
gliedsbeitrag des MÜNSTERLAND TOURISTIK Grünes Band e.V. 
 
Im Falle der kommunalen Gebietskörperschaften ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und 
Statistik Nordrhein-Westfalen für den 31. Dezember des vorletzten Jahres festgestellte Bevölke-
rungszahl maßgebend. Daher kann es aufgrund der sich verändernden Bevölkerungszahlen in 
Münster auch im Vergleich zu den bisherigen Mitgliedsbeiträgen zu Abweichungen im jeweiligen 
Beitragsjahr kommen.  
 
 
 
 
I.V. 
gez. Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen:  
- Entwurf des Verschmelzungsvertrages 
- Entwurf der Satzung des Münsterland Marketing e.V.

Anlage 2

16797 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0824/2007 
- ENTWURF - 
Stand: 22.08.2007 
 
Satzung 
des Münsterland Marketing e.V. 
 
 
Präambel 
 
 
Der Münsterland-Marketing e.V. ist aus einer Verschmelzung  des Fremden-
verkehrsverbandes MÜNSTERLAND TOURISTIK Grünes Band e.V. und der 
Aktion Münsterland e.V., Verein zur Förderung des Münste rlandes, (nachfol-
gend: Altvereine) hervorgegangen. Der Münsterland Marke ting e.V. ist 
Gesamtrechtsnachfolger der beiden Vereine. Das Vermögen  beider Vereine 
sowie sämtliche Rechtsverhältnisse sind zum __________ auf d en Münster-
land Marketing e.V. übergegangen. 
Durch Verschmelzungsvertrag vom ____________ dem beide Ve reine durch 
Verschmelzungsbeschluss vom ____________ bzw. _____________ 
zugestimmt haben, erhält der Münsterland Marketing e.V.  die folgende 
Satzung: 
 
 
§ 1  
Name, Sitz, Geschäftsjahr 
 
(1) Der Verein führt den Namen Münsterland Marketing.  Er soll in das 
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragu ng lautet der 
Name Münsterland Marketing e.V. (im folgenden: „Verein“). 
 
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Greven. 
 
(3) Die Vereinstätigkeit erstreckt sich auf das Münsterland (die Stadt 
Münster, die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und War endorf sowie die 
angrenzenden Städte und Gemeinden). 
 
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
 
 
§ 2  
Zweck 
 
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Münsterlan des insbesondere 
auf den Gebieten der Wirtschaft, des Tourismus, der Wissen schaft und 
der Kultur durch Präsentation der Region nach außen, F örderung der 
regionalen Zusammenarbeit und Stärkung der Identifikat ion der Einwoh-
ner mit dem Münsterland. Der Verein ist der Profilier ung des 
Münsterlandes als leistungsstarkem Wirtschafts- und attrakt ivem 
familienfreundlichem Lebensraum verpflichtet.

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0824/2007 
 
(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden, indem 
a) die Zusammenarbeit aller gesellschaftlicher Kräfte im  Münsterland 
unterstützt und weiter verbessert wird, 
b) das Münsterland als eigenständige Region weiterentwi ckelt und nach 
innen wie nach außen als gemeinsame Marke präsentiert wird, 
c) die Interessen des Münsterlandes als Region auf nati onaler und inter-
nationaler Ebene schlagkräftig vertreten werden, 
d) einzelne Initiativen in den Bereichen Wirtschaft, Tou rismus, 
Wissenschaft, Arbeitsmarkt, Landwirtschaft, Umwelt, Natursch utz, 
Bildung und Kultur ergriffen werden, die eine Forte ntwicklung der 
Region auf dem jeweiligen Gebiet unterstützen, 
e) bei der Planung und Unterhaltung von Infrastrukture inrichtungen auf 
die gemeinsamen Interessen des Münsterlandes hingewirkt wird. 
 
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke . Er erstrebt 
keinen Gewinn. 
 
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet 
werden. Die Mitglieder erhalten keine unmittelbaren Zuwendungen aus 
den Mitteln des Vereins. 
 
 
§ 3 
Mitgliedschaft 
 
(1) Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natür liche Person, 
Personengesellschaft oder Vereinigung werden, die sich dem Vereins-
zweck verpflichtet fühlt. 
 
(2) Mit der Wirksamkeit der Verschmelzung erhalten alle M itglieder der über-
tragenden Vereine die Mitgliedschaft des Vereins, sofer n sie nicht inner-
halb eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss gegenüber dem 
Altverein schriftlich auf den Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet haben.  
 
(3) Nach der Verschmelzung ist Voraussetzung für den Erwerb  der Mitglied-
schaft ein an den Vorstand zu richtender schriftlicher Auf nahmeantrag. 
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach f reiem Ermes-
sen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller 
die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. 
 
 
§ 4  
Beendigung der Mitgliedschaft 
 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Li quidation der juristi-
schen Person, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein sowie d urch 
Streichung von der Mitgliederliste.

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0824/2007 
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss 
bis spätestens drei Monate vor Ablauf des betreffenden Ge schäftsjahres 
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.  
 
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste 
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit 
der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im  Rückstand ist. 
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach de r Absendung 
der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in d ieser 
Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss de s Vorstan-
des über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.  
 
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein aus-
geschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise di e Interessen 
des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstan d dem 
Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen S tellungnahme 
geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründ en und 
dem Mitglied zuzusenden.  
 
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich  aus der Vereinszu-
gehörigkeit ergebenden Rechte. Das ausgeschiedene Mitglie d hat keinen 
Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf e in Marken-
zeichen des Vereines nicht mehr verwenden. 
 
 
§ 5 
Mitgliedsbeiträge und Stimmrecht 
 
(1) Von den Mitgliedern werden nach Maßgabe einer von  der 
Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung  Beiträge 
erhoben.  
 
(2) Für kommunale Gebietskörperschaften wird ein an der Einwohnerzahl 
orientierter Beitrag festgelegt. 
 
(3) Für die übrigen Mitglieder können Mindest- und Hö chstbeiträge festgelegt 
werden. 
 
(4) Beitragsjahr ist das Geschäftsjahr (§ 1 Abs. 4). Die B eitragsordnung kann 
nur mit Wirkung  für künftige volle Beitragsjahre geändert werden. 
 
(5) Bis zum erstmaligen Erlass einer Beitragsordnung dur ch die 
Mitgliederversammlung gilt die dieser Satzung beigefüg te 
Beitragsordnung. Änderungen der Beitragsordnung bedür fen einer 
Mehrheit gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1. 
 
(6) Für jeden vollendeten Betrag von 100 Euro Jahresbei trag erhalten die 
Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 
 
(7) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge g anz oder teilweise 
erlassen oder stunden.

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0824/2007 
 
§ 6  
Organe des Vereins 
 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 
 
 
§ 7 
Mitgliederversammlung 
 
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei 
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, 
geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. 
 
(2) Die Mitgliederversammlung ist bei form- und fristge rechter Einladung 
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig,  wenn in 
der Einladung darauf ausdrücklich hingewiesen wurde. Anderenfalls muss 
die Hälfte der Stimmen anwesend sein. 
 
(3) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitgl ied schriftlich 
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede  Mitglieder-
versammlung gesondert zu erteilen.  
 
(4) Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 
 
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfache r Mehrheit der 
abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzu ng, zur 
Auflösung des Vereins und zur Abwahl eines Vorstandsmitgli eds ist eine 
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen 
erforderlich.  
 
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte d er abgegebenen 
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der 
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwisch en den beiden 
Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.  
 
(7) Die Mitgliederversammlung ist neben den in anderen  Vorschriften dieser 
Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen für die folgenden Angelegen-
heiten zuständig: 
a) Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Abs. 2, des  
Vorstandsvorsitzenden sowie des stellvertretenden Vorsitzenden, 
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des 
Finanzberichts,  
c) Entlastung des Vorstands, 
d) Beschlussfassung über die Beitragsordnung, 
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über  die 
Auflösung des Vereins und 
f) Bestellung der Rechnungsprüfer.

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0824/2007 
(8) In Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich d es Vorstandes fallen, 
kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen aussprechen. 
 
(9) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Pro tokoll aufzu-
nehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem P rotokoll-
führer zu unterzeichnen ist. 
 
 
§ 8 
Einberufung der Mitgliederversammlung 
 
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einma l jährlich statt. Sie 
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von eine m Monat schrift-
lich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Fr ist beginnt mit 
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das 
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, w enn es an die 
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebe ne Adresse 
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.  
 
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitglieder-
versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der T ages-
ordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Begi nn der Mitglie-
derversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Antr äge auf 
Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversa mmlung gestellt 
werden, beschließt die Versammlung. 
 
 
§ 9  
Außerordentliche Mitgliederversammlung 
 
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgl iederversammlung 
einberufen. Er hat eine außerordentliche Mitgliederv ersammlung einzube-
rufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder w enn es von einem 
Drittel der Stimmrechte beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe 
beantragt wird. 
 
 
§ 10  
Vorstand 
 
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus neun stimmberecht igten und zwei 
beratenden Mitgliedern.  
 
(2) Fünf der stimmberechtigten Mitglieder stammen aus d en Gemeinden und 
Gemeindeverbänden, jeweils zwei aus den Bereichen Wirt schaft und 
Tourismus. Die beratenden Mitglieder stammen aus den Be reichen 
Wissenschaft und Lebensart/Kultur.  
 
(3) Mit Ausnahme des Stimmrechts, der Wählbarkeit zum Vo rsitzenden oder 
seinem Stellvertreter sowie der Vertretungsmacht genieße n die 
beratenden Mitglieder dieselben Rechte wie die stimmbe rechtigten 
Mitglieder.

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0824/2007 
 
(4) Der Verein wird vom Vorsitzenden gemeinsam mit eine m weiteren 
stimmberechtigten Vorstandsmitglied oder vom stellvertrete nden 
Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren stimmberechtig ten 
Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertret en. Der 
stellvertretende Vorsitzende darf von seiner Vertretungsbe fugnis nur bei 
Abwesenheit des Vorsitzenden oder mit dessen Zustimmung Ge brauch 
machen.  
 
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht 
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbe sondere die 
folgenden Aufgaben: 
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversamm lung sowie 
Aufstellung der Tagesordnung, 
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 
c) Feststellung des Wirtschaftsplans, 
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, 
e) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, 
f) Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,  
g) Einsetzung von Facharbeitskreisen, 
h) Aufstellung genereller Richtlinien und Weisungen zur  Durchführung 
der Aufgaben, die sich aus dem Vereinszweck und den Beschl üssen 
der Mitgliederversammlung ergeben,  
i) Kontrolle der Geschäftsführung, insbesondere die Über wachung der 
Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens sowie die  
Einhaltung des Wirtschaftsplanes durch die Geschäftsführung und 
j) Prüfung des Finanzberichts und die Berichterstattung gegenüber der 
Mitgliederversammlung. 
 
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die H älfte seiner 
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er entscheid et durch 
Mehrheitsbeschluss. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in 
Niederschriften festzuhalten und unverzüglich allen ander en 
Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.  
 
(7) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschlie ßen, wenn alle 
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder dem zustimmen. 
 
(8) Eilige Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden, kö nnen durch den 
Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden geme insam 
getroffen werden (Dringlichkeitsentscheidung). Der Beschlu ss ist 
schriftlich niederzulegen und zum Gegenstand einer unverzüg lich herbei-
zuführenden Entscheidung des Vorstands zu machen.  
 
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0824/2007 
 
§ 11  
Wahl und Amtsdauer des Vorstands 
 
(1) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre, er ble ibt jedoch bis zur 
Wahl eines neuen Vorstands im Amt.  
 
(2) Von der Mitgliederversammlung werden sechs Personen w ie folgt in den 
Vorstand gewählt:  
a) jeweils zwei Personen aus den Bereichen der Wirtschaft  und 
Tourismus als stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands 
b) und jeweils eine Person aus den Bereichen Wissenschaft und 
Lebensart/Kultur als beratendes Vorstandsmitglied.  
 
(3) Es sind fünf kommunale Gebietskörperschaften stimmberech tigte 
Mitglieder des Vorstands: 
a) die Stadt Münster, vertreten durch ihren Oberbürge rmeister oder 
dessen allgemeinen Vertreter, 
b) zwei der beteiligten Kreise im Wechsel, in der ersten  Amtsperiode die 
Kreise Borken und Steinfurt, jeweils vertreten durch ihren Landrat oder 
dessen allgemeinen Vertreter, und 
c) aus jedem nicht gemäß Buchstabe b) repräsentierten Kr eis (in der 
ersten Amtsperiode die Kreise Coesfeld und Warendorf) j e eine Stadt 
oder Gemeinde, die von der Bürgermeisterkonferenz gewä hlt wird, 
jeweils vertreten durch ihren Bürgermeister oder dessen allgemeinen 
Vertreter.  
 
(4) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der V orstandsmitglieder 
gemäß den Absätzen 2 und 3 einen Vorstandsvorsitzenden sowi e einen 
stellvertretenden Vorsitzenden. 
 
(5) Die Mitgliederversammlung kann einzelne der nach Absa tz 2 gewählten 
Vorstandsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grund es mit einer 
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen abwählen.  
 
(6) Für ein vorzeitig ausscheidendes Vorstandsmitglied wähl t die 
Mitgliederversammlung entsprechend dieser Vorschrift ein en Nachfolger, 
der dieselben Kriterien im Sinne der Absätze 2 und 3 erfüllt. 
 
 
§ 12  
Facharbeitskreise 
 
(1) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit in  den Aufgaben-
bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, Tourismus und Lebensart/ Kultur 
jeweils einen Facharbeitskreis einsetzen.  
 
(2) Die Leitung der Facharbeitskreise übernimmt das aus d em jeweiligen 
Fachbereich stammende Vorstandsmitglied (§ 8 Abs. 4). Die  
Arbeitskreise bestimmen jeweils einen Stellvertreter.

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0824/2007 
 
 
§ 13  
Geschäftsführung 
 
(1) Der Vorstand bestellt eine hauptamtliche Geschäftsfüh rung. Besteht 
diese aus mehreren Personen, so wird eine von ihnen zum S precher 
bestellt.  
 
(2) Der Geschäftsführung obliegen die laufenden Geschäft e des Vereins. Sie 
setzt die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlu ng nach 
Weisung durch den Vorstand um.  
 
(3) Der Vorstand kann die Geschäftsführung bevollmächtigen , den Verein in 
bestimmten Angelegenheiten oder allgemein gerichtlich  und außer-
gerichtlich zu vertreten.  
 
(4) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorst ands beratend 
Teil. Die Geschäftsordnung des Vorstands kann die Teilnahm e für 
bestimmte Geschäfte ausschließen.  
 
 
§ 14  
Auflösung des Vereins 
 
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgli ederversammlung mit 
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gül tigen Stimmen 
beschlossen werden. 
 
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschli eßt, sind der Vor-
sitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam ver tretungs-
berechtigte Liquidatoren.  
 
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder be i Wegfall seines bis-
herigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen T eilen an die 
Stadt Münster sowie die Kreise Coesfeld, Borken, Steinfu rt und Waren-
dorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein nützige Zwecke zu 
verwenden haben. 
 
 
§ 15 
Inkrafttreten 
 
Die Satzung tritt mit Eintragung der Verschmelzung in das für den Verein 
zuständige Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig erlöschen die Altvereine. 
 
 
________, den ________ 
  
(Unterschriften der Gründer)

Beratungsverlauf (4)

23.10.2007 Werksausschuss Münster Marketing
TOP 1 Vorberatung
Zur Sitzung
23.10.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.10.2007 Hauptausschuss
TOP 19 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
24.10.2007 Rat
TOP 19 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0824/2007
Typ
Vorlagen
Datum
10.10.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37