2012/0190
Einführung eines Beteiligungskodex für die Beteiligungen der Stadtwirtschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Organe
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2012/0190
10881 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 13.06.2012 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Rechtsamt - Stadt- wirtschaftskoordination Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2012/0190 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: Kostenstelle: Investitionsnummer: Kostenträger: Sachkonto: Betreff: Einführung eines Beteiligungskodex für die Beteiligungen der Stadtwirtschaft der Wis- senschaftsstadt Darmstadt und deren Organe Vorlage vom: 11.06.2012 Beschlussvorschlag: Der Einführung des „Darmstädter Beteiligungskodex“ wird zugestimmt Anlagen: Darmstädter Beteiligungskodex Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein - 2 - Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 11.06.2012 Begründung: 1. Ausgangsituation Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich zur weiteren Verbesserung von Unternehmens- leitung, -steuerung und -transparenz entschlossen, einen "Darmstädter Beteiligungskodex" zu erarbeiten. Mit der Einführung des Kodex zählt Darmstadt zu den ersten Kommunen in Hessen, die diese Herausforderung angenommen und umgesetzt haben. Der Darmstädter Beteiligungskodex ist als eine der wichtigsten Maßnahmen der am 17.12.2009 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Stadtwirtschaftsstrategie und des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 15.05.2007 zum Beteili- gungsmanagement zu sehen. Zudem werden die Anforderungen der Kommunalaufsicht und des Landesrechnungshofes berücksichtigt. Zur Erarbeitung des vorliegenden Darmstädter Beteiligungskodex wurde ein Lenkungskreis unter Führung des Beteiligungsdezernenten Oberbürgermeister Partsch eingerichtet. Der Kodex ist zudem mit den wesentlichen Beteiligungen abgestimmt. Während der Deutsche Corporate Governance Kodex insbesondere das Vertrauen der An- leger kapitalmarktnaher Unternehmen in eine gute und verantwortungsvolle Unternehmens- führung fördern will, steht bei den für öffentliche Unternehmen geltenden Kodizes auch die besondere Verantwortung kommunaler Unternehmen für ihre Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge im Fokus. Der Begriff Public Corpora- te Governance wird dabei als Maßstab für gute Unternehmensführung im Sinne von Unter- nehmensleitung und -steuerung in öffentlichen Unternehmen sowie Transparenz dieser kommunalen Unternehmen verstanden. Angestrebt wird eine Balance zwischen unternehme- rischen, am wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen orientierten und den kommunalen, am Gemeinwohl ausgerichteten Zielen. 2. Inhalte und Ziele des Darmstädter Beteiligungskodex - 4 - Der Darmstädter Beteiligungskodex beschreibt die Anforderungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt an die Beteiligungen der Stadtwirtschaft und deren Organe. Damit soll die Erfül- lung der städtischen Aufgaben gewährleistet werden und die Qualität in der Wahrnehmung der Aufsichtsmandate gesichert bleiben. Er unterstützt eine effiziente Zusammenarbeit zwi- schen dem jeweiligen Aufsichtsgremium und dem Geschäftsleitungsorgan und fördert den Informationsfluss zwischen den Beteiligungen der Stadtwirtschaft und dem Beteiligungsma- nagement. Darüber hinaus soll die Transparenz und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ent- scheidungen von Politik, Verwaltung, Beteiligungsmanagement und Beteiligungsunterneh- men gesteigert werden. Der Darmstädter Beteiligungskodex greift auch bereits bestehende Regelwerke auf. Neben den OECD-Prinzipien, der EU-Richtlinie 2006/46/EG vom 14. Juni 2006, dem Deutschen Corporate Governance Kodex und den Grundsätzen für Bundesbeteiligungen sind auch ver- schiedene Kodizes von Bundesländern und Kommunen berücksichtigt. Wie auch die meisten bereits bestehenden Kodizes sieht der Darmstädter Beteiligungskodex eine jährliche Ent- sprechenserklärung vor, d. h. Unternehmensführung und Aufsichtsorgan geben eine Erklä- rung ab, in wie weit sie den Darmstädter Beteiligungskodex befolgen. Die Darmstädter Ent- sprechenserklärung in Form einer Checkliste bietet eine klare Struktur und erleichtert somit die Handhabung für die Beteiligungen. Darüber hinaus sind Aspekte einer guten „Mitarbeiter- führung“ einbezogen. Gleichzeitig verzichtet der Darmstädter Beteiligungskodex auf die Wiedergabe von Regelun- gen, die als geltendes Recht ohnehin von den Beteiligungen zu beachten sind. Hierzu wird ein ergänzendes „Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen“ von der HEAG in Abstimmung mit dem Referat Stadtwirtschaftskoordination erarbeitet. Das Handbuch geht nach Fertigstellung als Information allen kommunalen Vertre- tern in Aufsichtsgremien sowie den Geschäftsleitungen der Beteiligungen zu. Das Handbuch wird regelmäßig, d. h. einmal pro Legislaturperiode, von der HEAG überarbeitet und zur Ver- fügung gestellt. 3. Wirkungskreis Der Darmstädter Beteiligungskodex ist nicht auf eine Rechtsform zugeschnitten, wie in vielen anderen Kodizes gehandhabt. Als Beteiligung im Sinne des Darmstädter Beteiligungskodex werden neben den Personen- und Kapitalgesellschaften, wie GmbH & Co. KG bzw. GmbH, und AG, auch die Eigenbetriebe als Sondervermögen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, bei - 5 - denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt Träger ist, sowie Zweckverbände, bei denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt Mitglied ist, gesehen. Diese Definition ist unabhängig von der juristischen Definition einer Beteiligung. Weitere Rechtsformen werden im Kodex nicht berücksichtigt, da sie in der Kommunalwirt- schaft derzeit keine beziehungsweise nur eine untergeordnete Anwendung finden, oder sie werden an anderer Stelle geregelt. Daher gelten nicht als Beteiligung der Stadtwirtschaft im Sinne des Kodex die Vereinsmitgliedschaften, Stiftungen, Anstalten öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel die Sparkasse, Körperschaften öffentlichen Rechts außer Zweckverbänden, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Genos- senschaften. 4. Nutzen Die jährlich von Aufsichtsgremium und Geschäftsleitung abzugebende Entsprechenserklä- rung soll über den Stand der Umsetzung der Empfehlungen Auskunft geben. Die Beteiligun- gen können von den Empfehlungen abweichen, haben dies jedoch transparent zu machen und zu erläutern. Bei Erläuterung der Abweichung ist auch darüber zu informieren, ob künftig eine Änderung angestrebt wird. Das Beteiligungsmanagement wird die Entsprechenserklärungen aller Beteiligungen, die ihm im Rahmen der jährlichen Berichterstattung für den Beteiligungsbericht von den Unterneh- men zu überlassen sind, auswerten, in komprimierter Form im Beteiligungsbericht veröffent- lichen und im Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der Vorstellung des Beteiligungsberichts präsentieren. Die Veröffentlichung umfasst nicht solche Erläuterungen zu Abweichungen vom Kodex, die seitens der Aussteller einer Entsprechenserklärung in dieser als im Unternehmensinteresse geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind. Mit der geplanten Veröffentlichung der Ergebnisse der Entsprechenserklärungen im Beteili- gungsbericht wird die Transparenz der Entsprechenserklärung bei kommunalen Unterneh- men in besonderer Weise realisiert und damit Transparenz für die Bürger-innen und Bürger geschaffen. 5. Gültigkeit und Umsetzung - 6 - Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschließt den Darmstädter Beteiligungs- kodex mit der Maßgabe, dass die Regelungen für die Stadtwirtschaft, insbesondere für die Mehrheitsbeteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt samt deren Organen, die Stadt- verordnetenversammlung, den Magistrat sowie die Stadtverwaltung zu einer einheitlichen Handlungsleitlinie werden. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Vertreter/innen in den jeweiligen Gremien sowie die Geschäftsleitung der mittelbaren Beteiligungen als Gesell- schafter ihrer Tochterunternehmen wirken im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten darauf hin, dass der Darmstädter Beteiligungskodex umgesetzt wird. Soweit erforderlich, sollen Sat- zungen beziehungsweise Geschäftsordnungen der Gremien der Beteiligungen entsprechend angepasst werden und Zielvereinbarungen mit der Geschäftsleitung bzw. entsprechende Dienstanweisungen definiert werden. Zudem erwartet die Wissenschaftsstadt Darmstadt dass die Beteiligungen der Stadtwirtschaft die Einführung und die Umsetzung des Kodex fördern. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Wissenschaftsstadt Darmstadt prüfen, ob ins- besondere die Abgabe von Patronatserklärungen und Kommunalbürgschaften sowie die Zusage zur Verlustübernahme von der Abgabe einer Entsprechenserklärung abhängig zu machen sind. Die Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, in denen bereits der Deutsche Corpo- rate Governance Kodex Anwendung findet, sollen diesem auch künftig folgen. Darüber hin- aus wird die Anwendung des Darmstädter Beteiligungskodex empfohlen, um die speziellen Anforderungen und Empfehlungen an kommunale Unternehmen im Interesse der Wissen- schaftsstadt Darmstadt zu sichern. Den direkten und indirekten Beteiligungsgesellschaften, bei denen die Anteile der Wissen- schaftsstadt Darmstadt 50 % oder weniger betragen, wird der Darmstädter Beteiligungsko- dex durch ihre Vertreter in der Anteilseignerversammlung der jeweiligen Beteiligung zur An- wendung empfohlen. Dies gilt insbesondere, wenn die Anteilsmehrheit in der Summe Ge- bietskörperschaften zusteht. Der Darmstädter Beteiligungskodex gilt für die Stadt und ihre Eigenbetriebe nach Beschluss- fassung. Die Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist und auf die der Beteiligungsko- dex Anwendung finden soll, werden nach Beschlussfassung gebeten, die unverzügliche Ein- führung des Kodex durch die zuständigen Organe sicherzustellen. 6. Ausblick - 7 - Der Darmstädter Beteiligungskodex wird auf den Internetseiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der HEAG veröffentlicht. Eine Fortentwicklung und Anpassung des Darmstädter Beteiligungskodex an veränderte Rahmenbedingungen wird zukünftig bei Bedarf, voraussichtlich aber alle zwei Jahre unter Federführung der HEAG in Abstimmung mit den Verantwortlichen auf Stadt- und Beteili- gungsseite vorgenommen. Die Ergebnisse dieses Prozesses werden den städtischen Gre- mien zur Entscheidung vorgelegt. Darmstadt, 11.06.2012 Jochen Partsch Oberbürgermeister Anlage Darmstädter Beteiligungskodex – Stand 23.04.2012
anlage 1
34995 Zeichen
Darmstädter Beteiligungskodex Stand: 23. April 2012 Darmstädter Beteiligungskodex Inhaltsübersicht 1. Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele..................................................................................... 2 A Präambel................................................................................................................................. 2 B Geltungsbereich...................................................................................................................... 3 C Ziele............................................................................................................................... .......... 4 2. Teil: Entsprechenserklärung............................................................................................................ 6 A Aufsichtsgremium .................................................................................................................. 6 1 Zusammensetzung ................................................................................................................. 6 2 Aufgaben und Zuständigkeiten.............................................................................................. 7 3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums ...................... 10 4 Interessenkonflikt................................................................................................................. 11 5 Vergütung ............................................................................................................................. 12 B Geschäftsleitung ................................................................................................................... 12 1 Zusammensetzung ............................................................................................................... 12 2 Aufgaben und Zuständigkeiten............................................................................................ 13 3 Interessenkonflikt................................................................................................................. 15 4 Vergütung ............................................................................................................................. 16 5 Führung............................................................................................................................... .. 17 C Rechnungslegung und Abschlussprüfung ........................................................................... 18 - 1 - Darmstädter Beteiligungskodex - 2 - 1.Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele A Präambel Die Beteiligu ngen der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfordern eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich zur weit eren Verbesserung der Unternehmensleitung, -steuerung und -transparenz entschlossen, eine Richtlinie unter dem Titel "Darmstädter Beteili- gungskodex" zu erlassen. Dieser ist als einer der wichtigsten Maßnahmen der am 17. Dezember 2009 von der Stadtverord- netenversammlung beschlossenen Stadtwirtschaftsstrategie und dem Beschluss vom 15. Mai 2007 zum Beteiligungsmanagement zu sehen. Zudem werden die Anforderungen der Kommunal- aufsicht und des Landesrechnungshofes berücksichtigt. Zur Erarbeitung des vorliegenden Darmstädter Be teiligungskodex wurde ein Lenkungskreis - be- stehend aus dem Beteiligungsdeze rnenten, dem Stadtwirtschaftsk oordinator und Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung - eingerichtet, de r die Interessen der Wissenschaftsstadt Darm- stadt im Sinne ihrer Bürgerinnen und Bürger ve rankert hat. Der Kodex ist zudem mit den Fachde- zernenten und den wesentlichen Beteiligungen abgestimmt. Der Darmstädter Beteiligungskodex wurde somit in einem Dialog mit allen Beteiligten entwickelt. Die HEAG Holding AG - Beteili- gungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) war hierbei federführend tätig. Der Darmstädter Beteiligungskode x orientiert sich an bereits bestehenden Regelwerken. Neben den OECD-Prinzipien, der Richtlinie 2006/46/EG vom 14. Juni 2006, dem Deutschen Corporate Governance Kodex und den Grundsätzen für Bundes beteiligungen sind auch verschiedene Kodizes der Bundesländer und Kommunen berücksichtigt. Während der Deutsche Corporate Governance Kode x insbesondere das Vert rauen der Anleger in eine gute und verantwortungsvo lle Unternehmensführung fördern will, steht bei dem vorliegen- den Kodex auch die besondere Verantwortung kommunaler Unternehmen für ihre Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge im Fokus. Der Kodex trägt den gesetzlichen Anforderungen an die kommunale Wirtschaft Rechnung. Zu nennen sind insbe- Darmstädter Beteiligungskodex - 3 - sondere die Pflicht zur sparsamen, vorsichtigen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie die gestiegenen Anforderungen an Aufsichtsorgane bis hin zur Aufsichtsratshaftung. Der Begriff Public Corporate Governance wird al s Maßstab für gute Unternehmensführung im Sin- ne von Unternehmensleitung und -steuerung in öffentlichen Unternehmen sowie Transparenz dieser Unternehmen verstanden. Angestrebt wird eine Balance zwischen unternehmerischen, am wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen orie ntierten und den kommunalen, am Gemeinwohl ausgerichteten Zielen. Nach der Stadtwirtschaftsstrategie ist der Darm städter Beteiligungskodex eine konsequente Wei- terentwicklung des Beteiligungsmanagements. Di e Transparenz und Vernetzung der Beteiligun- gen werden ausgebaut, Chancenpotentiale können erschlossen werden und die frühzeitige Identi- fikation und der Umgang mit Gefährdungspotentialen werden erleichtert. Der Kodex soll die Unternehmensführung positi v beeinflussen. So kö nnen mangelnde Transpa- renz, fehlendes Risikobewusstsein und nachlässig e Kontrolle komplexer wirtschaftlicher Zusam- menhänge und Abhängigkeiten z. B. als Ursachen von Finanzmarkt- und Wirtschaftskrisen identifi- ziert werden. B Geltungsbereich Als Beteiligu ng im Sinne des Darmstädter Bete iligungskodex werden ne ben den Personen- und Kapitalgesellschaften, wie GmbH & Co. KG bzw. GmbH, und AG, auch die Eigenbetriebe als Son- dervermögen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie Zweckverbände, an denen die Wissen- schaftsstadt Darmstadt gemeinsam mit maximal einer weiteren Gebietskörperschaft beteiligt ist, gesehen. Diese Definition ist unabhängig von der juristischen Definition einer Beteiligung. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wirkt darauf hi n, dass der Darmstädter Beteiligungskodex für die Beteiligungen der Stadtwirtschaft, an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile hält, eine verbindliche Grundlage darstellt. Die Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstad t, in denen bereits de r Deutsche Corporate Governance Kodex Anwendung findet, sollen diesem auch künftig folgen. Darüber hinaus wird die Anwendung des Darmstädter Beteiligungskodex empfohlen, um die speziellen Anforderungen Darmstädter Beteiligungskodex - 4 - und Empfehlungen an kommunale Unternehmen im Interesse der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu sichern. Den Unternehmen der Stadtwirtschaft, an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittelbar oder mittelbar zu 50 % oder weniger beteiligt ist, wird das Regelwerk zur Anwendung empfoh- len. Dies gilt insbesondere, wenn die Anteilsm ehrheit in der Summe Gebietskörperschaften zu- steht. Der Darmstädter Beteiligungskodex spiegelt die Willensbildung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für ihre Stadtwirtschaft wider. Die Empfehlungen des Darmstädter Beteiligungs kodex sind durch die Verwendung des Wortes "soll" gekennzeichnet und unter dem nachfolgen den Gliederungspunkt „E ntsprechenserklärung“ aufgeführt. Die Beteiligungen können von den Empf ehlungen abweichen, si nd aber verpflichtet, dies transparent zu machen und zu erläutern. Der Darmstädter Beteiligungskodex verzichtet au f die Wiedergabe von Regelungen, die als gel- tendes Recht ohnehin von den Unternehmen zu beachten sind. Hierzu wird ein ergänzendes „Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen“ erar- beitet. C Ziele Der Darmstädter Beteiligungskode x soll zu einer verantwortungsvollen, zielgerichteten und nach- haltigen Unternehmensführung im Sinne von Unte rnehmensleitung, -steuerung und -transparenz anhalten. Dabei soll er die Umsetzung der Stadtwirtschaftsstrategie fördern. Darüber hinaus werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: Beschreibung der Anforderungen der Wissensch aftsstadt Darmstadt an Beteiligungen der Stadtwirtschaft und ihren Organen, um o die effiziente Erfüllung der städtischen Aufgaben zu gewährleisten und o die Qualität in der Wahrnehmung der Aufsichtsmandate zu sichern. Darmstädter Beteiligungskodex - 5 - Unterstützung einer effizienten Zusammenarbe it zwischen dem Aufsichtsgremium, z. B. dem Aufsichtrat, und dem Geschäftsleitungsorgan, z. B. dem Vorstand bzw. der Geschäfts- führung. Förderung des Informationsflusses zwischen Beteiligungen der Stad twirtschaft und dem Beteiligungsmanagement. Steigerung von Transparenz und Vertrauen der Öffentlichkeit in Entscheidungen von Poli- tik, Verwaltung, Beteiligungsmanagement und Beteiligungsunternehmen. Darmstädter Beteiligungskodex 2.Teil: Entsprechenserklärung Die Entsprechenserklärung soll über den Stand der Umsetzung der nachstehenden Empfehlungen für eine verantwortungsbewusste und nachhalt ige Unternehmensführung im Sinne von Unter- nehmensleitung, –steuerung und –transparenz Auskunft geben. Die Beteiligungen können von den Empfehlungen abweichen, haben dies jedoch tr ansparent zu machen und zu erläutern. In der jährlich von der Geschäftsleitung und, sofern vorhanden, gemeinsam mit dem Aufsichtsgremium abzugebenden Entsprechenserklärung ist zu bestätigen, dass den Empfehlungen des Darmstädter Beteiligungskodex im vorangegangenen Berichts zeitraum entsprochen wurde bzw. mit Begrün- dung zu erläutern, in welchen Punkten hiervon abgewichen wurde („comp l y o r e x p l a i n “ ) . B e i Erläuterung der Abweichung ist auch darüber zu informieren, ob künftig eine Änderung ange- strebt wird. Das Beteiligungsmanagement wird di e Entsprechenserklärungen aller Beteiligungen, die ihm im Rahmen der jährlichen Berichterstattung für den Beteiligungsbericht von den Unter- nehmen zu überlassen sind, auswerten, in kompri mierter Form im Beteiligungsbericht veröffentli- chen und im Magistrat der Wissenschaftsstadt Da rmstadt im Rahmen der Vorstellung des Beteili- gungsberichts präsentieren. Die Veröffentlichung umfasst nicht solche Erläuterungen zu Abwei- chungen vom Kodex, die seitens de r Aussteller einer Entsprechenserklärung in dieser als im Un- ternehmensinteresse geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind. A Aufsichtsgremium Als Aufsichtsgremium gelten im Folgenden Aufsichtsrat, Ve rwaltungsrat, Betriebskommission und Zweckverbandsvor- stand. 1 Zusammensetzung 1.1 Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen über die z ur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen bzw. diese durch angebotene Schulungen und Info rmationsveranstaltungen für Mitglieder von Aufsichtsgremien vertiefen. - 6 - Darmstädter Beteiligungskodex 1.2 Dem Aufsichtsgremium sollen keine ehemal igen Mitglieder der Geschäftsleitung angehören. Falls davon abgewichen wird, dürfen ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung frühestens 3 Jahre nach Beendigung ihre r Vorstandstätigkeit dem Aufsichtsgremium angehören. 1.3 Insgesamt sollen von einem Mitglied des Au fsichtsgremiums maximal 5 Mandate in Auf- sichtsgremien unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darm- stadt wahrgenommen werden. Ausnahme: Dezernenten und Dezernentinnen der Wissens chaftsstadt Darmstadt und Vertreter/innen des Betei- ligungsmanagement 1.4 Sachverständige oder Auskunftspersonen sollen vo m Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums nur zu einzelnen Gegenständ en und auf den erforderlichen Umfang be- schränkt hinzugezogen werden. Ausnahme: Teilnahme des Beteiligungsmanagements au f Wunsch des Beteiligungsdezernenten / der Beteili- gungsdezernentin und Prokuristen/Prokuristinnen, Bereichsleiter/innen und Juristen/Juristinnen o. a. des Unter- nehmens mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums. 2 Aufgaben und Zuständigkeiten 2.1 Die Satzung soll bestimmen, dass die Anteil seign erversammlung auch die Mitglieder des Aufsichtsgremiums entlasten soll (entsprechend AktG). 2.2 Das Aufsichtsgremium soll sich eine Geschäftsordnung geben. Ausnahme: Eigenbetriebe 2.3 Das Aufsichtsgremium soll der Geschäftsleitung eine Geschäft sordnung geben, die insbe- sondere die Ressortzuständigkeiten einzelner Ge schäftsleitungsmitglieder, die der Gesamt- geschäftsleitung vorbehaltenen Angelegenheit en sowie die erforderliche Beschlussmehr- heit bei Geschäftsleitungsbeschlüssen (Einsti mmigkeit oder Mehrheitsbeschluss) regelt. Die Geschäftsleitung kann dazu dem Aufsichtsgremium ggf. einen Vorschlag unterbreiten. - 7 - Darmstädter Beteiligungskodex 2.4 Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Re gelungen enthält, soll das Aufsichtsgre- mium bestimmen, dass bestimmte Arten von Ge schäften oder Maßnahmen, die die Vermö- gens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehme ns wesentlich verändern oder verändern können, nur mit seiner vorherigen Zustimmu ng vorgenommen werden dürfen. Der Zustän- digkeitskatalog soll in der Geschäftsordnung de r Geschäftsleitung festgelegt werden und in regelmäßigen Abständen auf Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft werden. 2.5 Das Aufsichtsgremium soll unter Festlegung g eeigneter Wertgrenzen für die jeweilige Ge- sellschaft in der Geschäftsordnung für die Gesc häftsleitung bestimmen, dass folgende Ge- schäfte seiner vorherigen Zustimmung bedürfen: 1. Änderung der Grundsätze der Geschäftspolitik und we sentliche Änderung oder Erweiterung der Geschäfts- felder, sofern nicht ohnehin geltendes Recht, 2. Verabschiedung der Unternehmensplanung bestehend aus einer Erfolgs-, Bilanz-, Investitions *-, Kapitalfluss- sowie Personalplanung sowie wesentliche Änderungen der Unternehmensplanung, 3. Geplante Investitionen*, Desinvestitionen und Finanzi erungsmaßnahmen ab einer Höhe von ____ EUR be- dürfen zusätzlich der Einzelzustimmung des Aufsichtsrates, 4. Investitionen*, Desinvestitionen und Finanzierungsmaßnahmen ab einer Höhe von ____ EUR, die nicht in den Planungen des Unternehmens enthalten sind, 5. Errichtung, Erwerb, Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unterneh- men, 6. Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehme nsverträgen im Sinne des § 291 ff. AktG (Ausnahme Eigenbetrieb und Zweckverband), 7. Bestellung von Sicherheiten für Dritte, wie zum Beispiel Grundsicherheiten, Bürgschaften oder Patronatser- klärungen ab einer Höhe von ____ EUR, 8. Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von über ____ EUR, 9. Verzicht auf fällige Ansprüche und Abschluss von Vergleichen ab einer Höhe von ____ EUR, 10. Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten, zusätzlich bei einschlägigen Beteiligungsverhältnissen: - 8 - Darmstädter Beteiligungskodex 11. Stimmabgabe in Gesellschafterversa mmlungen von unmittelbaren Mehrheits beteiligungen, sofern sie für die Gesellschaft oder die unmittelbare Beteiligung von wesentlicher Bedeutung sind, (Ausnahme Zweckver- band), 12. Aufstellung von strategisch relevanten Konzernrichtlinien. *Zu den Investitionen zählen die Zugänge zu den immateriellen Vermögensgegenständen, Sachanlagen und Finanzanlagen. Dazu zählen auch die Gewährung von langfristigen Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte 2.6 Je nach Unternehmensgegenstand und Lage de s Unternehmens soll das Aufsichtsgremium weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte un d Maßnahmen beschließen. Handlungsmaxi- me ist hierbei, Risiken für das Unternehme n und die Wissenschaftsstadt Darmstadt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und abzuwenden. 2.7 Das Aufsichtsgremium soll die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsleitung an das Aufsichtsgremium eindeutig festlegen. Hinweis: siehe auch Abschnitt B Geschäftsleitung / 2.3 2.8 Das Aufsichtsgremium soll die in der Regel schriftl ich abzufassend en Informationen und Berichte von der Geschäftsleitung einfordern, in tensiv würdigen, dazu in Sitzungen Stellung nehmen und in einen intensiven Dialog mit der Geschäftsleitung treten. 2.9 Das Aufsichtsgremium soll im Rahmen seiner Übe rwachungsfunktion darauf achten, dass die operativen Ziele, die das Unternehme n verfolgt, den strategischen Zielen der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht entgegenstehen. 2.10 Das Aufsichtsgremium soll sich - im Rahmen de r gesetzlichen Möglichkeiten - aktiv für die Umsetzung des Darmstädter Beteiligungskodex einsetzen. 2.11 Falls ein Mitglied des Aufsichtsgremiums in ei nem Geschäftsjahr an we niger als der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilgenommen hat, soll dies im Bericht des Aufsichts- gremiums vermerkt und begründet werden. 2.12 Sofern im Aufsichtsgremium Ausschüsse gebildet wurden, dienen diese der effektiven Vor- bereitung der Aufsichtsgremiumssitzung und sollen keine Entscheidungskompetenz haben. 2.13 Ausschüsse sollen in der Aufsichtsgremiumssitzun g über die Ausschussarbeit berichten. - 9 - Darmstädter Beteiligungskodex 2.14 Das Aufsichtsgremium soll gemeinsam mit der Ge schäftsl eitung für eine langfristige Nach- folgeplanung sorgen. 3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vors itzenden des Aufsichtsgremiums 3.1 Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll m it der Geschäftsleitung und dem Beteili- gungsmanagement regelmäßig Kontakt halten un d die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens unter Berücksichtigung der Stadtwirt- schaftsstrategie beraten. 3.2 Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leit ung des Unternehmens von wesentlicher Be- deutung sind, unverzüglich durch die Geschä ftsleitung informiert werden. Der/Die Auf- sichtsgremiumsvorsitzende soll sodann das Aufsichtsgremium unterrichten und erforderli- chenfalls eine außerordentliche Aufsichtsgremiumssitzung einberufen. 3.3 Sofern das Aufsichtsgremium für die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsleitung zustän- dig ist, soll im Vorfeld derartiger Entschei dungen eine Erörterung des/der Aufsichtgremi- umsvorsitzenden mit dem Beteiligungsmanagement erfolgen. Ausnahme: HEAG 3.4 Sofern ein Personalausschuss vorhanden ist, so ll der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremi- ums zugleich Vorsitzende/r dieses Ausschusses sein. 3.5 Den Vorsitz anderer Ausschüsse soll der/die V orsitzende des Aufsichtsgremiums nicht übernehmen. 3.6 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums so ll dessen Mitglieder auf ihre Verschwiegen- heitsverpflichtung und auf deren Einhaltung hinweisen. 3.7 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dafür Sorge tragen, dass e s für die im Auf- sichtsgremium beschlossenen und noch nicht durchgeführten Maßnahmen einmal jährlich einen Bericht über den Stand der Umsetzung gibt. - 10 - Darmstädter Beteiligungskodex 3.8 Bei einem Wechsel des Aufsichtsgremiums soll der/die Vorsitzende des bisherigen Auf- sichtsgremiums das neue Gremium über gefasste und noch nicht durchgeführte Beschlüsse informieren. 4 Interessenkonflikt Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, we nn ein Aufsichtsgremiumsmitglied aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaf ten, Unternehmen oder Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist. 4.1 Vertreter/innen der Wissenschaf tsstadt Darmstadt soll en bei ihren Entscheidungen die Be- schlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats einbeziehen. 4.2 Aufsichtsgremiumsmitglieder sollen keine Orga nf unktion oder Beratungsaufgaben bei we- sentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. 4.3 Jedes Aufsichtsgremiumsmitglie d soll Interessenk onflikte, in sbesondere solche, die auf- grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sons- tigen Geschäftspartnern entstehen können, dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums gegenüber offen legen. Der/Die Vorsitzende i nformiert bei Vorliegen eines Interessenkon- flikts das Aufsichtsgremium. 4.4 Das Aufsichtsgremium soll in seinem Bericht an die Anteilseignerversammlung über aufge- tretene Interessenkonflikte von Mitgliedern de s Aufsichtsgremiums und deren Behandlung informieren. 4.5 Ein Aufsichtsgremiumsmitglied soll in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Beteiligung oder deren Geschäftsleitung stehen, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. 4.6 Wesentliche und nicht nur vorübergehende Inter essenkonflikte in der Person eines Auf- sichtsgremiumsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. - 11 - Darmstädter Beteiligungskodex 4.7 Berater- und sonstige Dienstleistungsverträge eines Mitgliedes oder ihm/ihr nahestehender Personen oder Unternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschl ossen oder fortgesetzt werden. Über Aus- nahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden. Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familienangehörige; Unternehmen, in denen ein Mitglied des Aufsichtsgremiums oder ein Familienangehöriger wesentlicher Gesellschafter oder in leitender Funktion tätig ist. Ausnahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Aufsichtsgremiumsmitglied oder die ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch ei- ner Vielzahl fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Aufsichtsgremi- umsmitglied oder einer ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. 5 Vergütung 5.1 Die Vergütung der Aufsichtsgremiumsmitglieder soll indi vidualisiert im Jahresabschluss und Beteiligungsbericht ausgewiesen werden. B Geschäftsleitung Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Gesellschafterversammlung die Aufgaben und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr. 1 Zusammensetzung 1.1 Die Geschäftsleitung soll aus mindestens zwei Personen bestehen. Einzelvertretungsbefugnis soll grundsätzlich nicht erteilt werden, es sei denn, es liegt ein begründeter Einzelfall vor; dies gilt auch für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB. Sofern bei Eigenbetrieben und nach den Kriterien des § 267 HGB kleinen Beteiligungsunternehmen aufgrund des Umfangs der Geschäftstätigkeit im Einzelfall nur eine Person für di e Geschäftsleitung bestellt wird, soll im Sinne des Vier- Augen-Prinzips entsprechend der Rechtsform eine stellvertretende Geschäftsleitung bzw. ein/e Prokurist/in (gilt nicht für Eigenbetriebe) eingesetzt und im Innenverhältnis auf eine besondere Kontrolle der Geschäftsleitertätig- keit durch Aufsichtsgremium bzw. Gesellschafterversammlung geachtet werden. 1.2 Die Erstbestellung von Geschäftsl eitungsmitgliedern soll auf 3 Jahre beschränkt sein. Ausnahme: bereits bestehende unbefristete Verträge - 12 - Darmstädter Beteiligungskodex 1.3 Bei einer neu abzuschließenden Verlängerung de r Amtszeit von Geschäftsleitungsmitglie- dern soll diese jeweils nur für höchstens 5 Ja hre und höchstens ein Jahr sowie spätestens 8 Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Ausnahme: bereits bestehende unbefristete Verträge 1.4 Neuabschlüsse und Verlängerungen von Anstel lungsverträge n mit Geschäftsleitungsmit- gliedern sollen nur erfolgen, wenn das jeweilig e Geschäftsleitungsmitglied der Veröffentli- chung seiner Bezüge zustimmt und dies vertraglich fixiert wird. 1.5 Als Altersgrenze für Geschäftsleitungsmitgliede r soll das ges etzliche Renteneintrittsalter eingehalten werden. 2 Aufgaben und Zuständigkeiten 2.1 Die Geschäftsleitung soll bei ihren Ent scheidungen die Beschl üsse der jeweiligen Anteils- eigner einbeziehen. 2.2 Die Ziele der jeweils gültigen Stadtwirtschaftsstrategie sollen verfolgt werden. 2.3 Die Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsgre mium soll - sofern nicht ohnehin zwingen- des Recht - sich im Inhalt und Turnus bei allen Rechtsformen nach § 90 AktG richten. Diese umfasst Planung, Jahresabschluss, Quartalsberi cht und Berichte über unterjährige Geschäfte von wesentlicher Bedeutung. 2.4 Die Geschäftsleitung soll dem Beteiligun gsmanagement nach Ve rabschiedung in den Gremien ihre Fünfjahresplanung zur Verfügun g stellen. Dabei ist das erste Planjahr quartalsscharf zu unterteilen. Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände - 13 - Darmstädter Beteiligungskodex 2.5 Die Geschäftsleitung soll bis Mitte Dezember die folgenden Werte dem Beteiligungsmanagement zur Verfügung stellen: Trendplanung: Verbale Zielsetzung für Folgejahr, 5-Jahres -Planwerte zu Planungsprämissen, Return On Capital Employed (ROCE) bzw. Kostendeckun gsgrad, Jahresergebnis, Bilanzsumme, Eigenka- pitalquote und Investitionsquote 2.6 Die Geschäftsleitung soll bis Mitte Dezember die folgenden Werte dem Beteiligungsmanagement zur Verfügung stellen: Szenarioplanung: Verbale Zielsetzung für Folgejahr, szenario spezifische 5-Jahres-Planwerte zu Planungsprä- missen, Return On Capital Employed (ROCE) bzw. Kostendeckungsgrad, Jahresergebnis 2.7 Die Geschäftsleitung soll jeweils späteste ns 6 Wochen nach Beginn jedes Quartals dem Beteiligungsmanagement einen aussagekräftigen Quartalsbericht zur Verfügung stellen. Darin sollen eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie unternehmensspezifische Kennzahlen – jeweils mit der entsprechenden Hochrechnung und Kommentierung – enthalten sein. 2.8 Die Geschäftsleitung stellt dem Bete iligungsmanagement ihre Jahres- und ggf. Konzernabschlüsse bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres zur Verfügung. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein testierter Jahresabschluss vorliegen, sind vorläufige Daten zu liefern. 2.9 Die Geschäftsleitung soll für ein angeme ssenes Risikomanagement sorgen (entsprechend AktG) und regelmäßig das Aufsichtsgremium darüber informieren. 2.10 Die Geschäftleitung soll dem Beteiligun gs management rechtzeitig vor Vollzug Informationen zu geplanten Veränderungen gemäß § 51 Ziffern 11 und 12 HGO (Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie Beteiligung an diesen, Umwandlung der Rechtsform) zur Prüfung und Weiterleitung an das Referat Stadtwirtschaftskoordination vorlegen. - 14 - Darmstädter Beteiligungskodex 2.11 Die Geschäftsleitung soll dafür Sorge t ragen, dass die Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beachtet werden. der Darmstädter Beteiligungskodex Anwendung findet, wenn die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittel- bar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. bei Neugründungen unabhängig von der Rechtsform ein Aufsichtsgremium mit kommunalen Mitgliedern entsprechend den Beteiligungsverhältnissen bei wirtschaftlich bedeutenden Beteiligungen, insbesondere bei einer Bilanzsumme über 50 Mio. EUR, eingerichtet wird. Sofern ein Aufsichtsgremium nicht eingerichtet wird, soll jedenfalls sichergestellt sein, dass Geschäfte dieser Gesellschaft, die nach Art und Umfang bei der Muttergesellschaft der Zustimmung ihres Aufsichts- gremiums unterliegen würden, dem Aufsichtsgremiu m der Muttergesellschaft zur Beschlussfassung vor- gelegt werden. Dies umfasst zumindest die Fünfja hresplanung der Gesellschaft sowie von der Planung abweichende Investitionen. sofern rechtlich durchführbar, von der Möglichkeit, Mitglieder der Wissenschaftsstadt Darmstadt in das Aufsichtsgremium zu entsenden, möglichst umfassend Gebrauch gemacht und dies in den Satzungen der Unternehmen entsprechend festgesetzt wird. Dies gilt auch entsprechend bei mittelbaren Mehrheitsbe- teiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit der Maßgabe, dass der/die Entsendeberechtigte das zwischengeschaltete Unternehmen ist. 2.12 Sofern sich Änderungen oder Ergänzunge n bei den Stammdaten, Or ganen, Beteiligungen, Finanzdaten, gesellschaftsrechtlichen Verh ältnissen oder Verträgen, steuerlichen Verhältnissen sowie Gewinn- und Verlustr echnung und Bilanz der drei letzten Geschäftsjahre ergeben, sollen diese dem Be teiligungsmanagement unmittelbar mitgeteilt werden. 3 Interessenkonflikt Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Geschäftsleitungsmitglied aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaf ten, Unternehmen oder Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist. 3.1 Jedes Geschäftsleitungsmitglied soll Intere ssenkonf likte dem Aufsichtsgremium gegenüber unverzüglich offen lege n und die anderen Geschäftsleitungsmitglieder hierüber informie- ren. - 15 - Darmstädter Beteiligungskodex 3.2 Geschäfte eines Geschäftsleitungsmitglieds oder ihm/ihr nahestehender Personen oder Unternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden. Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familienangehörige; Unternehmen, in denen ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein Familienmitglied wesentlicher Gesellschafter oder in leitender Funktion tätig ist. Aus- nahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Geschäftsleitungsmitglied oder die ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Geschäftsleitungsmitglied oder einer ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. 3.3 Geschäftsleitungsmitglieder soll en entgel tliche Nebentätigke iten, insbesondere Aufsichts- ratsmandate außerhalb des Unternehmens, nu r mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums übernehmen. 3.4 Die Wahrnehmung von Ehrenämter n oder sonstigen Nebentätigkeiten durch Geschäftslei- tungsmitglieder, die nicht vergütet werden , soll dem Aufsichtsgremium gegenüber offen gelegt werden. 4 Vergütung 4.1 Im Anstellungsvertrag sollen die vom zustän digen Organ definierten Eckpunkte für die E nt- lohnung der Geschäftsleitung festgelegt werden. 4.2 Die Vergütung der Geschäftsleitung soll neben fixen auch variabl e Vergütungsbestandteile mit einer entsprechenden schriftlichen Zielve reinbarung, die möglichst messbare Ziele ent- hält, haben. 4.3 Die Zielvereinbarungen sollen auch Ziele im Sinne der Stadtwirtschaftsstrategie enthalten. 4.4 Die Vergütungsvereinbarung soll vorsehen, da ss die Bezüge im Rahmen der gesetzliche n Möglichkeiten herabgesetzt werden können, wenn die Weitergewährung nach Lage der Gesellschaft unbillig wäre. Hinweis: gilt nur für Aktiengesellschaft, GmbH und GmbH & Co. KG - 16 - Darmstädter Beteiligungskodex 4.5 Die Einzelbezüge der Mitglieder der Geschäft sleitung (Gesamtjahresbrutto aus Sicht de r Gesellschaft) sollen im Jahresabschluss und Beteiligungsbericht ausgewiesen werden. 5 Führung 5.1 Die Geschäftsleitung soll ein Leitbild implem entieren, das die Ziel e der aktuell gültigen Stadtwirtschaftsstrategie berücksichtigt. 5.2 Die Geschäftsleitung soll jedem der Beschäftigten die Unter nehmensziele vermitteln. 5.3 Die Geschäftsleitung soll klare und messbare operative Ziel vorgaben zur Umsetzung und Realisierung des Unternehmensgegenstands fü r die Beschäftigten des Unternehmens und der Tochter-, Enkel- oder weiter nachgelagerten Beteiligungsgesellschaften definieren. 5.4 Die Geschäftsleitung soll die Zusam menarbeit in der Stadtwir tschaft fördern, um gemein- sam Synergien zu identifizieren und zu nutzen. 5.5 Die Geschäftsleitung soll ein betriebliches Vo rschl agswesen einrichten und über das Ergeb- nis dem Aufsichtsgremium berichten. 5.6 Die Geschäftsleitung soll eine gute Zusamme narbeit mit der Arbeitnehmervertretung zu m Wohle des Unternehmens und der Beschäftigten praktizieren. 5.7 Es soll eine Richtlinie zur Antikorruption gelten. 5.8 Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Allg emeinen Gl eichbehandlungsgesetz (AGG) soll eine darüber hinausgehende Richtlinie zur Antidiskriminierung gelten. 5.9 Die Geschäftsleitung soll die Vereinbarkeit von Familie un d Beruf durch geeignete Maß- nahmen wie Gleitzeitregelungen oder Teilzeit beschäftigungen und geeignete Kinderbetreu- ungsmöglichkeiten fördern. - 17 - Darmstädter Beteiligungskodex 5.10 Die Geschäftsleitung soll darauf hinwirken, dass bei allen Planun gen und Projekten die Rechte von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden und der Behindertenbeauf- tragte als Träger öffentlicher Belange systematisch eingebunden wird. 5.11 Die Geschäftsleitung soll die Gesundheit der Besch äftigten fördern und für einen gesunden Lebensstil sensibilisieren. 5.12 Die Geschäftsleitung soll für einen effizien ten und umweltgerechten Umgang mit natürli- chen Ressourcen Sorge tragen. C Rechnungslegung und Abschlussprüfung 1 1.1 Die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse soll nach den Vorschriften für große Kapi- talgesellschaften erfolgen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regie- rungspräsidiums vor. 1.2 Unabhängig vom Grad und der Höhe der Be teiligung sollen die Anteilseigner die Rechte nach den §§ 53 und 54 HGrG zugunsten der Wissenschaftsstadt Darmstadt in den Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen verankern. 1.3 D i e P r ü f u n g n a c h § 5 3 H G r G s o l l i m R a h m e n der Jahresabsch lussprüfung erfolgen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums vor. 1.4 Die Feststellung des Jahresabschlusses soll innerhalb der erst en 8 Monate bei Personen- und Kapitalgesellschaften erfolgen, innerhalb von 1 Jahr bei Eigenbetrieben und Zweckver- bänden. 1.5 Das Aufsichtsgremium oder der/die Aufsicht sgremiumsvorsitzende sollen Prüfungsschwer- punkte für die Abschlussprüfung festlegen. Ausnahme: Eigenbetriebe - 18 - Darmstädter Beteiligungskodex - 19 - 1.6 Nach 5 Jahren soll ein Wechsel der Wirtschaft sprüfungsgesells chaft (nicht nur des Prüfungs- teams) erfolgen. 1.7 Bei dem Wechsel der Prüfungsge sellschaft sollen zur Ausw ah l der neuen Prüfungsgesell- schaft mindestens 3 Angebote eingeholt werden.
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0190
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 11.06.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00