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2012/0190

Einführung eines Beteiligungskodex für die Beteiligungen der Stadtwirtschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Organe

Magistratsvorlage 11.06.2012

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2012/0190

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
13.06.2012 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Rechtsamt - Stadt-
wirtschaftskoordination 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2012/0190 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Einführung eines Beteiligungskodex für die Beteiligungen der Stadtwirtschaft der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt und deren Organe 
 
Vorlage vom: 11.06.2012 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Einführung des „Darmstädter Beteiligungskodex“ wird zugestimmt 
 
 
Anlagen: Darmstädter Beteiligungskodex 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 11.06.2012 
 
 
Begründung:  
 
 
1. Ausgangsituation 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich zur weiteren Verbesserung von Unternehmens-
leitung, -steuerung und -transparenz entschlossen, einen "Darmstädter Beteiligungskodex" 
zu erarbeiten. Mit der Einführung des Kodex zählt Darmstadt zu den ersten Kommunen in 
Hessen, die diese Herausforderung angenommen und umgesetzt haben. 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex ist als eine der wichtigsten Maßnahmen der am 
17.12.2009 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Stadtwirtschaftsstrategie 
und des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 15.05.2007 zum Beteili-
gungsmanagement zu sehen. Zudem werden die Anforderungen der Kommunalaufsicht und 
des Landesrechnungshofes berücksichtigt.  
 
Zur Erarbeitung des vorliegenden Darmstädter Beteiligungskodex wurde ein Lenkungskreis 
unter Führung des Beteiligungsdezernenten Oberbürgermeister Partsch eingerichtet. Der 
Kodex ist zudem mit den wesentlichen Beteiligungen abgestimmt.  
 
Während der Deutsche Corporate Governance Kodex insbesondere das Vertrauen der An-
leger kapitalmarktnaher Unternehmen in eine gute und verantwortungsvolle Unternehmens-
führung fördern will, steht bei den für öffentliche Unternehmen geltenden Kodizes auch die 
besondere Verantwortung kommunaler Unternehmen für ihre Bürgerinnen und Bürger bei 
der Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge im Fokus. Der Begriff Public Corpora-
te Governance wird dabei als Maßstab für gute Unternehmensführung im Sinne von Unter-
nehmensleitung und -steuerung in öffentlichen Unternehmen sowie Transparenz dieser 
kommunalen Unternehmen verstanden. Angestrebt wird eine Balance zwischen unternehme-
rischen, am wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen orientierten und den kommunalen, am 
Gemeinwohl ausgerichteten Zielen. 
 
 
 
2. Inhalte und Ziele des Darmstädter Beteiligungskodex

- 4 - 
Der Darmstädter Beteiligungskodex beschreibt die Anforderungen der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt an die Beteiligungen der Stadtwirtschaft und deren Organe. Damit soll die Erfül-
lung der städtischen Aufgaben gewährleistet werden und die Qualität in der Wahrnehmung 
der Aufsichtsmandate gesichert bleiben. Er unterstützt eine effiziente Zusammenarbeit zwi-
schen dem jeweiligen Aufsichtsgremium und dem Geschäftsleitungsorgan und fördert den 
Informationsfluss zwischen den Beteiligungen der Stadtwirtschaft und dem Beteiligungsma-
nagement. Darüber hinaus soll die Transparenz und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ent-
scheidungen von Politik, Verwaltung, Beteiligungsmanagement und Beteiligungsunterneh-
men gesteigert werden.  
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex greift auch bereits bestehende Regelwerke auf. Neben 
den OECD-Prinzipien, der EU-Richtlinie 2006/46/EG vom 14. Juni 2006, dem Deutschen 
Corporate Governance Kodex und den Grundsätzen für Bundesbeteiligungen sind auch ver-
schiedene Kodizes von Bundesländern und Kommunen berücksichtigt. Wie auch die meisten 
bereits bestehenden Kodizes sieht der Darmstädter Beteiligungskodex eine jährliche Ent-
sprechenserklärung vor, d. h.  Unternehmensführung und Aufsichtsorgan geben eine Erklä-
rung ab, in wie weit sie den Darmstädter Beteiligungskodex befolgen. Die Darmstädter Ent-
sprechenserklärung in Form einer Checkliste bietet eine klare Struktur und erleichtert somit 
die Handhabung für die Beteiligungen. Darüber hinaus sind Aspekte einer guten „Mitarbeiter-
führung“ einbezogen.  
 
Gleichzeitig verzichtet der Darmstädter Beteiligungskodex auf die Wiedergabe von Regelun-
gen, die als geltendes Recht ohnehin von den Beteiligungen zu beachten sind. Hierzu wird 
ein ergänzendes „Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler 
Unternehmen“ von der HEAG in Abstimmung mit dem Referat Stadtwirtschaftskoordination 
erarbeitet. Das Handbuch geht nach Fertigstellung als Information allen kommunalen Vertre-
tern in Aufsichtsgremien sowie den Geschäftsleitungen der Beteiligungen zu. Das Handbuch 
wird regelmäßig, d. h. einmal pro Legislaturperiode, von der HEAG überarbeitet und zur Ver-
fügung gestellt. 
 
 
 
3. Wirkungskreis  
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex ist nicht auf eine Rechtsform zugeschnitten, wie in vielen 
anderen Kodizes gehandhabt. Als Beteiligung im Sinne des Darmstädter Beteiligungskodex 
werden neben den Personen- und Kapitalgesellschaften, wie GmbH & Co. KG bzw. GmbH, 
und AG, auch die Eigenbetriebe als Sondervermögen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, bei

- 5 - 
denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt Träger ist, sowie Zweckverbände, bei denen die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt Mitglied ist, gesehen. Diese Definition ist unabhängig von der 
juristischen Definition einer Beteiligung. 
 
Weitere Rechtsformen werden im Kodex nicht berücksichtigt, da sie in der Kommunalwirt-
schaft derzeit keine beziehungsweise nur eine untergeordnete Anwendung finden, oder sie 
werden an anderer Stelle geregelt. Daher gelten nicht als Beteiligung der Stadtwirtschaft im 
Sinne des Kodex die Vereinsmitgliedschaften, Stiftungen, Anstalten öffentlichen Rechts, wie 
zum Beispiel die Sparkasse, Körperschaften öffentlichen Rechts außer Zweckverbänden, 
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Genos-
senschaften. 
 
 
4. Nutzen  
 
Die jährlich von Aufsichtsgremium und Geschäftsleitung abzugebende Entsprechenserklä-
rung soll über den Stand der Umsetzung der Empfehlungen Auskunft geben. Die Beteiligun-
gen können von den Empfehlungen abweichen, haben dies jedoch transparent zu machen 
und zu erläutern. Bei Erläuterung der Abweichung ist auch darüber zu informieren, ob künftig 
eine Änderung angestrebt wird.  
 
Das Beteiligungsmanagement wird die Entsprechenserklärungen aller Beteiligungen, die ihm 
im Rahmen der jährlichen Berichterstattung für den Beteiligungsbericht von den Unterneh-
men zu überlassen sind, auswerten, in komprimierter Form im Beteiligungsbericht veröffent-
lichen und im Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der Vorstellung des 
Beteiligungsberichts präsentieren. Die Veröffentlichung umfasst nicht solche Erläuterungen 
zu Abweichungen vom Kodex, die seitens der Aussteller einer Entsprechenserklärung in 
dieser als im Unternehmensinteresse geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind.  
 
 
Mit der geplanten Veröffentlichung der Ergebnisse der Entsprechenserklärungen im Beteili-
gungsbericht wird die Transparenz der Entsprechenserklärung bei kommunalen Unterneh-
men in besonderer Weise realisiert und damit  Transparenz  für die Bürger-innen und Bürger 
geschaffen. 
 
 
5. Gültigkeit und Umsetzung

- 6 - 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschließt den Darmstädter Beteiligungs-
kodex mit der Maßgabe, dass die Regelungen für die Stadtwirtschaft, insbesondere für die 
Mehrheitsbeteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt samt deren Organen, die Stadt-
verordnetenversammlung, den Magistrat sowie die Stadtverwaltung zu einer einheitlichen 
Handlungsleitlinie werden. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Vertreter/innen in 
den jeweiligen Gremien sowie die Geschäftsleitung der mittelbaren Beteiligungen als Gesell-
schafter ihrer Tochterunternehmen wirken im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten darauf 
hin, dass der Darmstädter Beteiligungskodex umgesetzt wird. Soweit erforderlich, sollen Sat-
zungen beziehungsweise Geschäftsordnungen der Gremien der Beteiligungen entsprechend 
angepasst werden und Zielvereinbarungen mit der Geschäftsleitung bzw. entsprechende 
Dienstanweisungen definiert werden. Zudem erwartet die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
dass die Beteiligungen der Stadtwirtschaft die Einführung und die Umsetzung des Kodex 
fördern. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Wissenschaftsstadt Darmstadt prüfen, ob ins-
besondere die Abgabe von Patronatserklärungen und Kommunalbürgschaften sowie die 
Zusage zur Verlustübernahme von der Abgabe einer Entsprechenserklärung abhängig zu 
machen sind.  
 
Die Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, in denen bereits der Deutsche Corpo-
rate Governance Kodex Anwendung findet, sollen diesem auch künftig folgen. Darüber hin-
aus wird die Anwendung des Darmstädter Beteiligungskodex empfohlen, um die speziellen 
Anforderungen und Empfehlungen an kommunale Unternehmen im Interesse der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt zu sichern. 
 
Den direkten und indirekten Beteiligungsgesellschaften, bei denen die Anteile der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt 50 % oder weniger betragen, wird der Darmstädter Beteiligungsko-
dex durch ihre Vertreter in der Anteilseignerversammlung der jeweiligen Beteiligung zur An-
wendung empfohlen. Dies gilt insbesondere, wenn die Anteilsmehrheit in der Summe Ge-
bietskörperschaften zusteht. 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex gilt für die Stadt und ihre Eigenbetriebe nach Beschluss-
fassung. Die Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist und auf die der Beteiligungsko-
dex Anwendung finden soll, werden nach Beschlussfassung gebeten, die unverzügliche Ein-
führung des Kodex durch die zuständigen Organe sicherzustellen.   
 
 
6. Ausblick

- 7 - 
Der Darmstädter Beteiligungskodex wird auf den Internetseiten der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt und der HEAG veröffentlicht. 
 
Eine Fortentwicklung und Anpassung des Darmstädter Beteiligungskodex an veränderte 
Rahmenbedingungen wird zukünftig bei Bedarf, voraussichtlich aber alle zwei Jahre unter 
Federführung der HEAG in Abstimmung mit den Verantwortlichen auf Stadt- und Beteili-
gungsseite vorgenommen. Die Ergebnisse dieses Prozesses werden den städtischen Gre-
mien zur Entscheidung vorgelegt. 
 
Darmstadt, 11.06.2012 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister  
 
Anlage 
Darmstädter Beteiligungskodex – Stand 23.04.2012

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Darmstädter Beteiligungskodex 
 
 
 
Stand: 23. April 2012

Darmstädter Beteiligungskodex 
 
Inhaltsübersicht 
 
 
1. Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele..................................................................................... 2  
A  Präambel................................................................................................................................. 2 
B  Geltungsbereich...................................................................................................................... 3 
C  Ziele............................................................................................................................... .......... 4 
 
2. Teil: Entsprechenserklärung............................................................................................................ 6  
A  Aufsichtsgremium .................................................................................................................. 6 
1 Zusammensetzung ................................................................................................................. 6 
2 Aufgaben und Zuständigkeiten.............................................................................................. 7 
3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums ...................... 10 
4 Interessenkonflikt................................................................................................................. 11 
5 Vergütung ............................................................................................................................. 12 
B  Geschäftsleitung ................................................................................................................... 12 
1 Zusammensetzung ............................................................................................................... 12 
2 Aufgaben und Zuständigkeiten............................................................................................ 13 
3 Interessenkonflikt................................................................................................................. 15 
4 Vergütung ............................................................................................................................. 16 
5 Führung............................................................................................................................... .. 17 
C  Rechnungslegung und Abschlussprüfung ........................................................................... 18 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 - 1 -

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 2 - 
1.Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele 
 
 
A Präambel 
 
Die Beteiligu
ngen der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfordern eine gute und verantwortungsvolle 
Unternehmensführung. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich zur weit eren Verbesserung der Unternehmensleitung,  
-steuerung und -transparenz entschlossen, eine Richtlinie unter dem Titel "Darmstädter Beteili-
gungskodex" zu erlassen. 
 
Dieser ist als einer der wichtigsten Maßnahmen der am 17. Dezember 2009 von der Stadtverord-
netenversammlung beschlossenen Stadtwirtschaftsstrategie und dem Beschluss vom 15. Mai 
2007 zum Beteiligungsmanagement zu sehen. Zudem werden die Anforderungen der Kommunal-
aufsicht und des Landesrechnungshofes berücksichtigt.  
 
Zur Erarbeitung des vorliegenden Darmstädter Be teiligungskodex wurde ein Lenkungskreis - be-
stehend aus dem Beteiligungsdeze rnenten, dem Stadtwirtschaftsk oordinator und Mitgliedern der 
Stadtverordnetenversammlung - eingerichtet, de r die Interessen der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt im Sinne ihrer Bürgerinnen und Bürger ve rankert hat. Der Kodex ist zudem mit den Fachde-
zernenten und den wesentlichen Beteiligungen abgestimmt. Der Darmstädter Beteiligungskodex 
wurde somit in einem Dialog mit allen Beteiligten entwickelt. Die HEAG Holding AG - Beteili-
gungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) war hierbei federführend tätig. 
 
Der Darmstädter Beteiligungskode x orientiert sich an bereits bestehenden Regelwerken. Neben 
den OECD-Prinzipien, der Richtlinie 2006/46/EG  vom 14. Juni 2006, dem Deutschen Corporate 
Governance Kodex und den Grundsätzen für Bundes beteiligungen sind auch verschiedene Kodizes 
der Bundesländer und Kommunen berücksichtigt.  
 
Während der Deutsche Corporate Governance Kode x insbesondere das Vert rauen der Anleger in 
eine gute und verantwortungsvo lle Unternehmensführung fördern will, steht bei dem vorliegen-
den Kodex auch die besondere Verantwortung kommunaler Unternehmen für ihre Bürgerinnen 
und Bürger bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge im Fokus. Der Kodex trägt 
den gesetzlichen Anforderungen an die kommunale  Wirtschaft Rechnung. Zu nennen sind insbe-

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 3 - 
sondere die Pflicht zur sparsamen, vorsichtigen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie die 
gestiegenen Anforderungen an Aufsichtsorgane bis hin zur Aufsichtsratshaftung.  
 
Der Begriff Public Corporate Governance wird al s Maßstab für gute Unternehmensführung im Sin-
ne von Unternehmensleitung und -steuerung in  öffentlichen Unternehmen sowie Transparenz 
dieser Unternehmen verstanden. Angestrebt wird eine Balance zwischen unternehmerischen, am 
wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen orie ntierten und den kommunalen, am Gemeinwohl 
ausgerichteten Zielen.  
 
Nach der Stadtwirtschaftsstrategie ist der Darm städter Beteiligungskodex eine konsequente Wei-
terentwicklung des Beteiligungsmanagements. Di e Transparenz und Vernetzung der Beteiligun-
gen werden ausgebaut, Chancenpotentiale können erschlossen werden und die frühzeitige Identi-
fikation und der Umgang mit Gefährdungspotentialen werden erleichtert. 
 
Der Kodex soll die Unternehmensführung positi v beeinflussen. So kö nnen mangelnde Transpa-
renz, fehlendes Risikobewusstsein und nachlässig e Kontrolle komplexer wirtschaftlicher Zusam-
menhänge und Abhängigkeiten z. B. als Ursachen von Finanzmarkt- und Wirtschaftskrisen identifi-
ziert werden. 
 
 
B Geltungsbereich 
 
Als Beteiligu
ng im Sinne des Darmstädter Bete iligungskodex werden ne ben den Personen- und 
Kapitalgesellschaften, wie GmbH & Co. KG bzw. GmbH, und AG, auch die Eigenbetriebe als Son-
dervermögen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie Zweckverbände, an denen die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt gemeinsam mit maximal einer weiteren Gebietskörperschaft beteiligt ist, 
gesehen. Diese Definition ist unabhängig von der juristischen Definition einer Beteiligung. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wirkt darauf hi n, dass der Darmstädter Beteiligungskodex für 
die Beteiligungen der Stadtwirtschaft, an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittelbar 
oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile hält, eine verbindliche Grundlage darstellt.  
 
Die Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstad t, in denen bereits de r Deutsche Corporate 
Governance Kodex Anwendung findet, sollen diesem auch künftig folgen. Darüber hinaus wird die 
Anwendung des Darmstädter Beteiligungskodex empfohlen, um die speziellen Anforderungen

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 4 - 
und Empfehlungen an kommunale Unternehmen im Interesse der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
zu sichern. 
 
Den Unternehmen der Stadtwirtschaft, an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittelbar 
oder mittelbar zu 50 % oder weniger beteiligt ist, wird das Regelwerk zur Anwendung empfoh-
len. Dies gilt insbesondere, wenn die Anteilsm ehrheit in der Summe Gebietskörperschaften zu-
steht. 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex spiegelt die Willensbildung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
für ihre Stadtwirtschaft wider.  
 
Die Empfehlungen des Darmstädter Beteiligungs kodex sind durch die Verwendung des Wortes 
"soll" gekennzeichnet und unter dem nachfolgen den Gliederungspunkt „E ntsprechenserklärung“ 
aufgeführt. Die Beteiligungen können von den Empf ehlungen abweichen, si nd aber verpflichtet, 
dies transparent zu machen und zu erläutern. 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex verzichtet au f die Wiedergabe von Regelungen, die als gel-
tendes Recht ohnehin von den Unternehmen zu beachten sind. Hierzu wird ein ergänzendes 
„Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen“ erar-
beitet. 
 
 
C Ziele 
 
Der Darmstädter Beteiligungskode
x soll zu einer verantwortungsvollen, zielgerichteten und nach-
haltigen Unternehmensführung im Sinne von Unte rnehmensleitung, -steuerung und -transparenz 
anhalten. Dabei soll er die Umsetzung der Stadtwirtschaftsstrategie fördern. 
 
Darüber hinaus werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: 
 
 Beschreibung der Anforderungen der Wissensch aftsstadt Darmstadt an Beteiligungen der 
Stadtwirtschaft und ihren Organen, um  
 
o die effiziente Erfüllung der städtischen Aufgaben zu gewährleisten und  
o die Qualität in der Wahrnehmung der Aufsichtsmandate zu sichern.

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 5 - 
 Unterstützung einer effizienten Zusammenarbe it zwischen dem Aufsichtsgremium, z. B. 
dem Aufsichtrat, und dem Geschäftsleitungsorgan, z. B. dem Vorstand bzw. der Geschäfts-
führung. 
 
 Förderung des Informationsflusses zwischen Beteiligungen der Stad twirtschaft und dem 
Beteiligungsmanagement. 
 
 Steigerung von Transparenz und Vertrauen der Öffentlichkeit in Entscheidungen von Poli-
tik, Verwaltung, Beteiligungsmanagement und Beteiligungsunternehmen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
2.Teil: Entsprechenserklärung 
 
Die Entsprechenserklärung soll über den Stand der Umsetzung der nachstehenden Empfehlungen 
für eine verantwortungsbewusste und nachhalt ige Unternehmensführung im Sinne von Unter-
nehmensleitung, –steuerung und –transparenz Auskunft geben. Die Beteiligungen können von 
den Empfehlungen abweichen, haben dies jedoch tr ansparent zu machen und zu erläutern. In der 
jährlich von der Geschäftsleitung und, sofern vorhanden, gemeinsam mit dem Aufsichtsgremium 
abzugebenden Entsprechenserklärung ist zu bestätigen, dass den Empfehlungen des Darmstädter 
Beteiligungskodex im vorangegangenen Berichts zeitraum entsprochen wurde bzw. mit Begrün-
dung zu erläutern, in welchen Punkten hiervon abgewichen wurde („comp l y  o r  e x p l a i n “ ) .  B e i  
Erläuterung der Abweichung ist auch darüber zu informieren, ob künftig eine Änderung ange-
strebt wird. Das Beteiligungsmanagement wird di e Entsprechenserklärungen aller Beteiligungen, 
die ihm im Rahmen der jährlichen Berichterstattung für den Beteiligungsbericht von den Unter-
nehmen zu überlassen sind, auswerten, in kompri mierter Form im Beteiligungsbericht veröffentli-
chen und im Magistrat der Wissenschaftsstadt Da rmstadt im Rahmen der Vorstellung des Beteili-
gungsberichts präsentieren. Die Veröffentlichung  umfasst nicht solche Erläuterungen zu Abwei-
chungen vom Kodex, die seitens de r Aussteller einer Entsprechenserklärung in dieser als im Un-
ternehmensinteresse geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind. 
 
 
A Aufsichtsgremium 
 
Als Aufsichtsgremium gelten im Folgenden Aufsichtsrat, Ve rwaltungsrat, Betriebskommission und Zweckverbandsvor-
stand. 
 
 
1 Zusammensetzung 
 
1.1 Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen über die z ur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der 
Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen bzw. 
diese durch angebotene Schulungen und Info rmationsveranstaltungen für Mitglieder von 
Aufsichtsgremien vertiefen.  
 - 6 -

Darmstädter Beteiligungskodex 
 
1.2 Dem Aufsichtsgremium sollen keine ehemal igen Mitglieder der Geschäftsleitung 
angehören. Falls davon abgewichen wird, dürfen ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung 
frühestens 3 Jahre nach Beendigung ihre r Vorstandstätigkeit dem Aufsichtsgremium 
angehören. 
 
1.3 Insgesamt sollen von einem Mitglied des Au fsichtsgremiums maximal  5 Mandate in Auf-
sichtsgremien unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt wahrgenommen werden. 
Ausnahme: Dezernenten und Dezernentinnen der Wissens chaftsstadt Darmstadt und Vertreter/innen des Betei-
ligungsmanagement 
 
1.4 Sachverständige oder Auskunftspersonen sollen  vo m Vorsitzenden / der Vorsitzenden des 
Aufsichtsgremiums nur zu einzelnen Gegenständ en und auf den erforderlichen Umfang be-
schränkt hinzugezogen werden. 
Ausnahme: Teilnahme des Beteiligungsmanagements au f Wunsch des Beteiligungsdezernenten / der Beteili-
gungsdezernentin und Prokuristen/Prokuristinnen, Bereichsleiter/innen und Juristen/Juristinnen o. a. des Unter-
nehmens mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums. 
 
 
2 Aufgaben und Zuständigkeiten 
 
2.1 Die Satzung soll bestimmen, dass die Anteil seign erversammlung auch die Mitglieder des 
Aufsichtsgremiums entlasten soll (entsprechend AktG). 
 
2.2 Das Aufsichtsgremium soll sich eine  Geschäftsordnung geben. 
Ausnahme: Eigenbetriebe 
 
2.3 Das Aufsichtsgremium soll der Geschäftsleitung  eine Geschäft sordnung geben, die insbe-
sondere die Ressortzuständigkeiten einzelner Ge schäftsleitungsmitglieder, die der Gesamt-
geschäftsleitung vorbehaltenen Angelegenheit en sowie die erforderliche Beschlussmehr-
heit bei Geschäftsleitungsbeschlüssen (Einsti mmigkeit oder Mehrheitsbeschluss) regelt. Die 
Geschäftsleitung kann dazu dem Aufsichtsgremium ggf. einen Vorschlag unterbreiten. 
 - 7 -

Darmstädter Beteiligungskodex 
 
2.4 Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Re gelungen enthält, soll das Aufsichtsgre-
mium bestimmen, dass bestimmte Arten von Ge schäften oder Maßnahmen, die die Vermö-
gens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehme ns wesentlich verändern oder verändern 
können, nur mit seiner vorherigen Zustimmu ng vorgenommen werden dürfen. Der Zustän-
digkeitskatalog soll in der Geschäftsordnung de r Geschäftsleitung festgelegt werden und in 
regelmäßigen Abständen auf Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft werden.  
 
2.5 Das Aufsichtsgremium soll unter Festlegung g eeigneter Wertgrenzen für die jeweilige Ge-
sellschaft in der Geschäftsordnung für die Gesc häftsleitung bestimmen, dass folgende Ge-
schäfte seiner vorherigen Zustimmung bedürfen: 
 
1. Änderung der Grundsätze der Geschäftspolitik und we sentliche Änderung oder Erweiterung der Geschäfts-
felder, sofern nicht ohnehin geltendes Recht, 
 
2. Verabschiedung der Unternehmensplanung bestehend aus einer Erfolgs-, Bilanz-, Investitions *-, Kapitalfluss- 
sowie Personalplanung sowie wesentliche Änderungen der Unternehmensplanung, 
 
3. Geplante Investitionen*, Desinvestitionen und Finanzi erungsmaßnahmen ab einer Höhe von ____ EUR be-
dürfen zusätzlich der Einzelzustimmung des Aufsichtsrates, 
 
4. Investitionen*, Desinvestitionen und Finanzierungsmaßnahmen ab einer Höhe von ____ EUR, die nicht in 
den Planungen des Unternehmens enthalten sind,  
 
5. Errichtung, Erwerb, Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unterneh-
men, 
 
6. Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehme nsverträgen im Sinne des § 291 ff. AktG (Ausnahme 
Eigenbetrieb und Zweckverband), 
 
7. Bestellung von Sicherheiten für Dritte, wie zum Beispiel Grundsicherheiten, Bürgschaften oder Patronatser-
klärungen ab einer Höhe von ____ EUR, 
 
8. Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von über ____ EUR, 
 
9. Verzicht auf fällige Ansprüche und Abschluss von Vergleichen ab einer Höhe von ____ EUR, 
 
10. Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten, 
 
zusätzlich bei einschlägigen Beteiligungsverhältnissen:  
 
 - 8 -

Darmstädter Beteiligungskodex 
11. Stimmabgabe in Gesellschafterversa mmlungen von unmittelbaren Mehrheits beteiligungen, sofern sie für 
die Gesellschaft oder die unmittelbare Beteiligung von wesentlicher Bedeutung sind, (Ausnahme Zweckver-
band), 
 
12. Aufstellung von strategisch relevanten Konzernrichtlinien. 
 
 *Zu den Investitionen zählen die Zugänge zu den immateriellen Vermögensgegenständen, Sachanlagen und Finanzanlagen. Dazu zählen auch 
 die Gewährung von langfristigen Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte 
 
2.6 Je nach Unternehmensgegenstand und Lage de s Unternehmens soll das Aufsichtsgremium 
weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte un d Maßnahmen beschließen. Handlungsmaxi-
me ist hierbei, Risiken für das Unternehme n und die Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 
frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und abzuwenden. 
 
2.7 Das Aufsichtsgremium soll die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsleitung an 
das Aufsichtsgremium eindeutig festlegen.  
Hinweis: siehe auch Abschnitt B Geschäftsleitung / 2.3 
 
2.8 Das Aufsichtsgremium soll die in der Regel schriftl ich abzufassend en Informationen und 
Berichte von der Geschäftsleitung einfordern, in tensiv würdigen, dazu in Sitzungen Stellung 
nehmen und in einen intensiven Dialog mit der Geschäftsleitung treten. 
 
2.9 Das Aufsichtsgremium soll im Rahmen seiner  Übe rwachungsfunktion darauf achten, dass 
die operativen Ziele, die das Unternehme n verfolgt, den strategischen Zielen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht entgegenstehen. 
 
2.10 Das Aufsichtsgremium soll sich - im Rahmen de r gesetzlichen Möglichkeiten - aktiv für die 
Umsetzung des Darmstädter Beteiligungskodex einsetzen. 
 
2.11 Falls ein Mitglied des Aufsichtsgremiums in ei nem Geschäftsjahr an we niger als  der Hälfte 
der Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilgenommen  hat, soll dies im Bericht des Aufsichts-
gremiums vermerkt und begründet werden. 
 
2.12 Sofern im Aufsichtsgremium Ausschüsse gebildet wurden, dienen diese der effektiven Vor-
bereitung der Aufsichtsgremiumssitzung und sollen keine Entscheidungskompetenz haben. 
 
2.13 Ausschüsse sollen in der Aufsichtsgremiumssitzun g über die Ausschussarbeit berichten. 
 
 - 9 -

Darmstädter Beteiligungskodex 
2.14 Das Aufsichtsgremium soll gemeinsam mit der Ge schäftsl eitung für eine langfristige Nach-
folgeplanung sorgen. 
 
 
3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vors itzenden des Aufsichtsgremiums 
 
3.1 Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll m it der Geschäftsleitung und dem Beteili-
gungsmanagement regelmäßig Kontakt halten un d die Strategie, die Geschäftsentwicklung 
und das Risikomanagement des Unternehmens unter Berücksichtigung der Stadtwirt-
schaftsstrategie beraten. 
 
3.2 Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll über wichtige Ereignisse, die für  die Beurteilung 
der Lage und Entwicklung sowie für die Leit ung des Unternehmens von wesentlicher Be-
deutung sind, unverzüglich durch die Geschä ftsleitung informiert werden. Der/Die Auf-
sichtsgremiumsvorsitzende soll sodann das Aufsichtsgremium unterrichten und erforderli-
chenfalls eine außerordentliche Aufsichtsgremiumssitzung einberufen. 
 
3.3 Sofern das Aufsichtsgremium für die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsleitung zustän-
dig ist, soll im Vorfeld derartiger Entschei dungen eine Erörterung des/der Aufsichtgremi-
umsvorsitzenden mit dem Beteiligungsmanagement erfolgen. 
Ausnahme: HEAG 
 
3.4 Sofern ein Personalausschuss vorhanden ist, so ll der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremi-
ums zugleich Vorsitzende/r dieses Ausschusses sein. 
 
3.5 Den Vorsitz anderer Ausschüsse  soll der/die V orsitzende des Aufsichtsgremiums nicht 
übernehmen. 
 
3.6 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums so ll dessen Mitglieder auf ihre Verschwiegen-
heitsverpflichtung und auf deren Einhaltung hinweisen. 
 
3.7 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dafür Sorge tragen, dass e s für die im Auf-
sichtsgremium beschlossenen und noch nicht durchgeführten Maßnahmen einmal jährlich 
einen Bericht über den Stand der Umsetzung gibt. 
 
 - 10 -

Darmstädter Beteiligungskodex 
3.8 Bei einem Wechsel des Aufsichtsgremiums soll  der/die Vorsitzende des bisherigen Auf-
sichtsgremiums das neue Gremium über gefasste und noch nicht durchgeführte Beschlüsse 
informieren. 
 
 
4 Interessenkonflikt 
Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, we nn ein Aufsichtsgremiumsmitglied aufgrund 
persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit  zu anderen Gesellschaf ten, Unternehmen oder 
Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist. 
 
4.1 Vertreter/innen der Wissenschaf tsstadt Darmstadt soll en bei ihren Entscheidungen die Be-
schlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats einbeziehen. 
 
4.2 Aufsichtsgremiumsmitglieder sollen keine Orga nf unktion oder Beratungsaufgaben bei we-
sentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. 
 
4.3 Jedes Aufsichtsgremiumsmitglie d soll Interessenk onflikte, in sbesondere solche, die auf-
grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sons-
tigen Geschäftspartnern entstehen können, dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums 
gegenüber offen legen. Der/Die Vorsitzende i nformiert bei Vorliegen eines Interessenkon-
flikts das Aufsichtsgremium. 
 
4.4 Das Aufsichtsgremium soll in seinem Bericht an die  Anteilseignerversammlung über aufge-
tretene Interessenkonflikte von Mitgliedern de s Aufsichtsgremiums und deren Behandlung 
informieren. 
 
4.5 Ein Aufsichtsgremiumsmitglied soll in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu 
der Beteiligung oder deren Geschäftsleitung stehen, die einen wesentlichen und nicht nur  
vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. 
 
4.6 Wesentliche und nicht nur vorübergehende Inter essenkonflikte in der Person eines Auf-
sichtsgremiumsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. 
 
 - 11 -

Darmstädter Beteiligungskodex 
 
4.7 Berater- und sonstige Dienstleistungsverträge eines Mitgliedes oder ihm/ihr nahestehender 
Personen oder Unternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem 
verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschl ossen oder fortgesetzt werden. Über Aus-
nahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden. 
Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familienangehörige; Unternehmen, in denen ein Mitglied des 
Aufsichtsgremiums oder ein Familienangehöriger wesentlicher Gesellschafter oder in leitender Funktion tätig ist. 
Ausnahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Aufsichtsgremiumsmitglied 
oder die ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch ei-
ner Vielzahl fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Aufsichtsgremi-
umsmitglied oder einer ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. 
 
 
5 Vergütung 
 
5.1 Die Vergütung der Aufsichtsgremiumsmitglieder soll indi vidualisiert im Jahresabschluss und 
Beteiligungsbericht ausgewiesen werden. 
 
 
 
B  Geschäftsleitung 
 
Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Gesellschafterversammlung die Aufgaben 
und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr. 
 
 
1 Zusammensetzung 
 
1.1 Die Geschäftsleitung soll  aus mindestens zwei Personen bestehen. 
Einzelvertretungsbefugnis soll grundsätzlich nicht erteilt werden, es sei denn, es liegt ein begründeter Einzelfall 
vor; dies gilt auch für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB. Sofern bei 
Eigenbetrieben und nach den Kriterien des § 267 HGB kleinen Beteiligungsunternehmen aufgrund des Umfangs 
der Geschäftstätigkeit im Einzelfall nur eine Person für di e Geschäftsleitung bestellt wird, soll im Sinne des Vier-
Augen-Prinzips entsprechend der Rechtsform eine stellvertretende Geschäftsleitung bzw.  ein/e Prokurist/in (gilt 
nicht für Eigenbetriebe) eingesetzt und im Innenverhältnis auf eine besondere Kontrolle der Geschäftsleitertätig-
keit durch Aufsichtsgremium bzw. Gesellschafterversammlung geachtet werden. 
 
1.2 Die Erstbestellung von Geschäftsl eitungsmitgliedern soll auf 3 Jahre beschränkt sein. 
Ausnahme: bereits bestehende unbefristete Verträge 
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Darmstädter Beteiligungskodex 
 
1.3 Bei einer neu abzuschließenden Verlängerung de r Amtszeit von Geschäftsleitungsmitglie-
dern soll diese jeweils nur für höchstens 5 Ja hre und höchstens ein Jahr sowie spätestens 8 
Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. 
Ausnahme: bereits bestehende unbefristete Verträge 
 
1.4 Neuabschlüsse und Verlängerungen von Anstel lungsverträge n mit Geschäftsleitungsmit-
gliedern sollen nur erfolgen, wenn das jeweilig e Geschäftsleitungsmitglied der Veröffentli-
chung seiner Bezüge zustimmt und dies vertraglich fixiert wird. 
 
1.5 Als Altersgrenze für Geschäftsleitungsmitgliede r soll das ges etzliche Renteneintrittsalter 
eingehalten werden. 
 
 
2 Aufgaben und Zuständigkeiten 
 
2.1 Die Geschäftsleitung soll bei ihren Ent scheidungen die Beschl üsse der jeweiligen Anteils-
eigner einbeziehen. 
 
2.2 Die Ziele der jeweils gültigen Stadtwirtschaftsstrategie sollen verfolgt werden. 
 
2.3 Die Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsgre mium soll  - sofern nicht ohnehin zwingen-
des Recht - sich im Inhalt und Turnus bei allen Rechtsformen nach § 90 AktG richten. Diese 
umfasst Planung, Jahresabschluss, Quartalsberi cht und Berichte über unterjährige Geschäfte 
von wesentlicher Bedeutung. 
 
2.4 Die Geschäftsleitung soll dem Beteiligun gsmanagement nach Ve rabschiedung in den 
Gremien ihre Fünfjahresplanung zur Verfügun g stellen. Dabei ist das erste Planjahr 
quartalsscharf zu unterteilen. 
Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände 
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Darmstädter Beteiligungskodex 
 
2.5 Die Geschäftsleitung soll bis Mitte Dezember die folgenden Werte dem 
Beteiligungsmanagement zur Verfügung stellen: 
  Trendplanung: 
  Verbale Zielsetzung für Folgejahr, 5-Jahres -Planwerte zu Planungsprämissen, Return On 
Capital Employed (ROCE) bzw. Kostendeckun gsgrad, Jahresergebnis, Bilanzsumme, Eigenka-
pitalquote und Investitionsquote 
 
2.6 Die Geschäftsleitung soll bis Mitte Dezember die folgenden Werte dem 
Beteiligungsmanagement zur Verfügung stellen: 
  Szenarioplanung: 
  Verbale Zielsetzung für Folgejahr, szenario spezifische 5-Jahres-Planwerte zu Planungsprä-
missen, Return On Capital Employed (ROCE) bzw. Kostendeckungsgrad, Jahresergebnis  
 
2.7 Die Geschäftsleitung soll jeweils späteste ns 6 Wochen nach Beginn jedes Quartals dem 
Beteiligungsmanagement einen aussagekräftigen Quartalsbericht zur Verfügung stellen. 
Darin sollen eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie unternehmensspezifische Kennzahlen 
– jeweils mit der entsprechenden Hochrechnung und Kommentierung – enthalten sein.  
 
2.8 Die Geschäftsleitung stellt dem Bete iligungsmanagement ihre Jahres- und ggf. 
Konzernabschlüsse bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres zur Verfügung. Sollte bis zu 
diesem Zeitpunkt kein testierter Jahresabschluss vorliegen, sind vorläufige Daten zu liefern. 
 
2.9 Die Geschäftsleitung soll für ein angeme ssenes Risikomanagement sorgen (entsprechend 
AktG) und regelmäßig das Aufsichtsgremium darüber informieren. 
 
2.10 Die Geschäftleitung soll dem Beteiligun gs management rechtzeitig vor Vollzug 
Informationen zu geplanten Veränderungen gemäß § 51 Ziffern 11 und 12 HGO (Errichtung, 
Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie 
Beteiligung an diesen, Umwandlung der Rechtsform) zur Prüfung und Weiterleitung an das 
Referat Stadtwirtschaftskoordination vorlegen. 
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Darmstädter Beteiligungskodex 
 
2.11 Die Geschäftsleitung soll dafür Sorge t ragen, dass 
 
 die Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beachtet werden.  
 
 der Darmstädter Beteiligungskodex Anwendung findet, wenn die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittel-
bar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. 
 
 bei Neugründungen unabhängig von der Rechtsform ein Aufsichtsgremium mit kommunalen Mitgliedern 
entsprechend den Beteiligungsverhältnissen bei wirtschaftlich bedeutenden Beteiligungen, insbesondere 
bei einer Bilanzsumme über 50 Mio. EUR, eingerichtet wird.  
Sofern ein Aufsichtsgremium nicht eingerichtet wird, soll jedenfalls sichergestellt sein, dass Geschäfte 
dieser Gesellschaft, die nach Art und Umfang bei der Muttergesellschaft der Zustimmung ihres Aufsichts-
gremiums unterliegen würden, dem Aufsichtsgremiu m der Muttergesellschaft zur Beschlussfassung vor-
gelegt werden. Dies umfasst zumindest die Fünfja hresplanung der Gesellschaft sowie von der Planung 
abweichende Investitionen. 
 
 sofern rechtlich durchführbar, von der Möglichkeit, Mitglieder der Wissenschaftsstadt Darmstadt in das 
Aufsichtsgremium zu entsenden, möglichst umfassend Gebrauch gemacht und dies in den Satzungen der 
Unternehmen entsprechend festgesetzt wird. Dies gilt auch entsprechend bei mittelbaren Mehrheitsbe-
teiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit der Maßgabe, dass der/die Entsendeberechtigte das 
zwischengeschaltete Unternehmen ist. 
 
2.12 Sofern sich Änderungen oder Ergänzunge n bei den Stammdaten, Or ganen, Beteiligungen, 
Finanzdaten, gesellschaftsrechtlichen Verh ältnissen oder Verträgen, steuerlichen 
Verhältnissen sowie Gewinn- und Verlustr echnung und Bilanz der drei letzten 
Geschäftsjahre ergeben, sollen diese dem Be teiligungsmanagement unmittelbar mitgeteilt 
werden.  
 
 
3 Interessenkonflikt 
Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Geschäftsleitungsmitglied aufgrund 
persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit  zu anderen Gesellschaf ten, Unternehmen oder 
Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist. 
 
3.1 Jedes Geschäftsleitungsmitglied soll Intere ssenkonf likte dem Aufsichtsgremium gegenüber 
unverzüglich offen lege n und die anderen Geschäftsleitungsmitglieder hierüber informie-
ren. 
 
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Darmstädter Beteiligungskodex 
3.2 Geschäfte eines Geschäftsleitungsmitglieds oder ihm/ihr nahestehender Personen oder 
Unternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen 
Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. Über Ausnahmen soll 
das Aufsichtsgremium entscheiden. 
Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familienangehörige; Unternehmen, in denen ein Mitglied der 
Geschäftsleitung oder ein Familienmitglied wesentlicher Gesellschafter oder in leitender Funktion tätig ist. Aus-
nahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Geschäftsleitungsmitglied oder die 
ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl 
fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Geschäftsleitungsmitglied oder 
einer ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. 
 
3.3 Geschäftsleitungsmitglieder soll en entgel tliche Nebentätigke iten, insbesondere Aufsichts-
ratsmandate außerhalb des Unternehmens, nu r mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums 
übernehmen.  
 
3.4 Die Wahrnehmung von Ehrenämter n oder sonstigen Nebentätigkeiten durch Geschäftslei-
tungsmitglieder, die nicht vergütet werden , soll dem Aufsichtsgremium gegenüber offen 
gelegt werden. 
 
 
4 Vergütung 
 
4.1 Im Anstellungsvertrag sollen die vom zustän digen Organ definierten Eckpunkte für die E nt-
lohnung der Geschäftsleitung festgelegt werden. 
 
4.2 Die Vergütung der Geschäftsleitung soll neben fixen auch variabl e Vergütungsbestandteile 
mit einer entsprechenden schriftlichen Zielve reinbarung, die möglichst messbare Ziele ent-
hält, haben. 
 
4.3 Die Zielvereinbarungen sollen auch Ziele im Sinne der Stadtwirtschaftsstrategie enthalten. 
 
4.4 Die Vergütungsvereinbarung soll vorsehen, da ss die Bezüge im Rahmen der gesetzliche n 
Möglichkeiten herabgesetzt werden können, wenn die Weitergewährung nach Lage der 
Gesellschaft unbillig wäre.  
 Hinweis: gilt nur für Aktiengesellschaft, GmbH und GmbH & Co. KG 
 
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Darmstädter Beteiligungskodex 
4.5 Die Einzelbezüge der Mitglieder der Geschäft sleitung (Gesamtjahresbrutto aus Sicht de r 
Gesellschaft) sollen im Jahresabschluss und Beteiligungsbericht ausgewiesen werden. 
 
 
5 Führung 
 
5.1 Die Geschäftsleitung soll ein Leitbild implem entieren, das die Ziel e der aktuell gültigen 
Stadtwirtschaftsstrategie berücksichtigt. 
 
5.2 Die Geschäftsleitung soll jedem der Beschäftigten die Unter nehmensziele vermitteln.  
 
5.3 Die Geschäftsleitung soll klare und messbare operative Ziel vorgaben zur Umsetzung und 
Realisierung des Unternehmensgegenstands fü r die Beschäftigten des Unternehmens und 
der Tochter-, Enkel- oder weiter nachgelagerten Beteiligungsgesellschaften definieren. 
 
5.4 Die Geschäftsleitung soll die Zusam menarbeit in der Stadtwir tschaft fördern, um gemein-
sam Synergien zu identifizieren und zu nutzen. 
 
5.5 Die Geschäftsleitung soll ein betriebliches Vo rschl agswesen einrichten und über das Ergeb-
nis dem Aufsichtsgremium berichten.  
 
5.6 Die Geschäftsleitung soll eine gute Zusamme narbeit mit der Arbeitnehmervertretung zu m 
Wohle des Unternehmens und der Beschäftigten praktizieren.  
 
5.7 Es soll eine Richtlinie zur Antikorruption gelten.  
 
5.8 Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Allg emeinen Gl eichbehandlungsgesetz (AGG) soll 
eine darüber hinausgehende Richtlinie zur Antidiskriminierung gelten. 
 
5.9 Die Geschäftsleitung soll die Vereinbarkeit von Familie un d Beruf durch geeignete Maß-
nahmen wie Gleitzeitregelungen oder Teilzeit beschäftigungen und geeignete Kinderbetreu-
ungsmöglichkeiten fördern. 
 
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Darmstädter Beteiligungskodex 
5.10 Die Geschäftsleitung soll darauf hinwirken,  dass  bei allen Planun gen und Projekten die 
Rechte von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden und der Behindertenbeauf-
tragte als Träger öffentlicher Belange systematisch eingebunden wird. 
 
5.11 Die Geschäftsleitung soll die Gesundheit der Besch äftigten fördern und für einen gesunden 
Lebensstil sensibilisieren.  
 
5.12 Die Geschäftsleitung soll für einen effizien ten und  umweltgerechten Umgang mit natürli-
chen Ressourcen Sorge tragen. 
 
 
 
C Rechnungslegung und Abschlussprüfung 
 
1  
1.1 Die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse  soll  nach den Vorschriften für große Kapi-
talgesellschaften erfolgen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regie-
rungspräsidiums vor. 
 
1.2 Unabhängig vom Grad und der Höhe der Be teiligung sollen die Anteilseigner die Rechte 
nach den §§ 53 und 54 HGrG zugunsten der Wissenschaftsstadt Darmstadt in den Satzungen 
bzw. Gesellschaftsverträgen verankern. 
 
1.3 D i e  P r ü f u n g  n a c h  §  5 3  H G r G  s o l l  i m  R a h m e n  der Jahresabsch lussprüfung erfolgen, es sei 
denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums vor. 
 
1.4 Die Feststellung des Jahresabschlusses soll innerhalb der erst en 8 Monate bei Personen- 
und Kapitalgesellschaften erfolgen, innerhalb von 1 Jahr bei Eigenbetrieben und Zweckver-
bänden. 
 
1.5 Das Aufsichtsgremium oder der/die Aufsicht sgremiumsvorsitzende sollen Prüfungsschwer-
punkte für die Abschlussprüfung festlegen. 
Ausnahme: Eigenbetriebe 
 
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Darmstädter Beteiligungskodex 
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1.6 Nach 5 Jahren soll ein Wechsel der Wirtschaft sprüfungsgesells chaft (nicht nur des Prüfungs-
teams) erfolgen. 
 
1.7 Bei dem Wechsel der Prüfungsge sellschaft sollen zur Ausw ah l der neuen Prüfungsgesell-
schaft mindestens 3 Angebote eingeholt werden.

Beratungsverlauf (3)

TOP 9
TOP 4
TOP 240

Details

Vorlagen-Nr.
2012/0190
Typ
Magistratsvorlage
Datum
11.06.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00