2221/2025
Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS): Entsendung in die Verbandsversammlung
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Beschlussvorlage Rat
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*17.11.2025 Verwaltungsvertretung ergänzt Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2221/2025 Freigabedatum 11.11.2025, Ergänzung 17.11* Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS): Entsendung in die Verbandsversammlung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg: Vertretung: Stellvertretung: 1) Beigeordneter Ascan Egerer Stadtkämmerin Prof. Dr. Dörte Diemert (Oberbürgermeister/in bzw. der/die von ihm/ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 2) ………………………………………… ………………………………………… 3) ………………………………………… ………………………………………… 4) ………………………………………… ………………………………………… 5) ………………………………………… ………………………………………… 6) ………………………………………… ………………………………………… 7) ………………………………………… ………………………………………… 8) ………………………………………… ………………………………………… 9) ………………………………………… ………………………………………… 10)………………………………………… ………………………………………… 11)………………………………………… ………………………………………… II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssit- zung nach der Neuwahl, in der die Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Verbandsversamm- Rat 20.11.2025 2 lung gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mit- gliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschla- genen Bediensteten der Stadt Köln sowie deren Vertretungen ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen entsandten Vertreterinnen bzw. Vertreter und Stellvertre- tungen in der Verbandsversammlung ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterin- nen und Vertreter der Stadt Köln an, die Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und sich dort für die Aufnahme entspre- chender Regelungen einzusetzen. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Stadt Köln ist Mitglied des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg. Die für die Entsendung in die Verbandsversammlung maßgebliche Bestimmung der Satzung des Zweckverbandes lautet: „§ 7 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus dem Kreise ihrer Dienstkräfte gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinde- rung zu wählen. (2) Jedes Verbandsmitglied entsendet je angefangene 100.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Maßgebend ist der letzte Stand der Wohnbevölkerung in der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen amtlichen Bevölkerungsstatistik. Eine Überprüfung (und damit ggf. eine Anpassung der Sitze) hat jeweils zum Ende des Jahres zu erfolgen, das dem Jahr vorausgeht, in dem eine Kom- munalwahl stattfindet. (3) – (4) [...]“ Nach den vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik vorliegenden Bevölkerungszah- len ergibt sich für die Stadt Köln für die Wahlperiode 2025-2030 ein Entsendungsrecht für elf Vertreterinnen bzw. Vertreter sowie Stellvertretungen. Gem. § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt eine vom Rat bestellte Vertre- terin oder ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Beiräten, Aufsichtsräten, Aus- schüssen oder entsprechenden Organen von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Ober- bürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die von ihr/ihm vorgeschlagene Dienstkraft der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen oder Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeis- terin bzw. des Oberbürgermeisters oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist dabei nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Mitglieder der Verbandsversammlung maßgebliche Sitzzuteilungsverfahren (Quotenverfahren nach Hare- Niemeyer) findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effi- zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festge- legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen 4 (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung anzuweisen: - im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public Corpo- rate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. - sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien ebenfalls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu verhalten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre- chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs- wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre- terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge- schlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2221/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.11.2025
- Erstellt
- 08.07.2025 10:45