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2012/0373

Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif) vom 8.10.2011

Magistratsvorlage 04.10.2012

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und 
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxi-Tarif ) vom 8.11.2000

vom ...…


Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241), i.d.F. der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 3076), zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz v. 05.04.2011 (BGBl. I S. 554) und Art. 2 Gesetz v. 22.11.2011 (BGBl. I S. 2272) i.V.m. § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.1997 (GVBl. 1 S. 370),  zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450,453) wird gemäß Beschluss des Magistrats vom ….. folgende Rechtsverordnung erlassen: 


Art. I

Änderung des Taxitarifes

In  § 1 Abs.2 wird die Folge ersatzlos gestrichen: „ausgenommen hiervon ist der Flughafen Frankfurt“.

In § 2 Buchstabe a) wird der Betrag von 2,10 Euro auf 2,50 Euro geändert.

In § 2 Buchstabe b) wird der Betrag von 1,80 Euro auf 2,00 Euro und die Schalteinheit von 55,56 Metern in 50 Meter geändert.

in  § 4 wird als Abs. 8 nachstehender Text neu eingefügt:“(8) Fahrgäste mit Blindenhunden sind zu befördern“.



Art. II


Diese Verordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft.



Darmstadt,…..

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt



Rafael Reißer
Bürgermeister





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2012/0373

4702 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
05.11.2012 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II  Rechtsamt 
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Bürger- und Ord-
nungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2012/0373 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 122080 
Kostenstelle: 032-003-1000 Investitionsnummer: / 
Kostenträger: 1220-81 Sachkonto: 6840000 
 
Betreff: Änderung der Veror dnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingun-
gen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif) vom 
8.10.2011 
 
Vorlage vom: 04.10.2012 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der beiliegenden Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Taxitarif wird zugestimmt. 
 
 
Anlagen: Änderungsverordnung 
Taxitarife 2007 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 4.10.2012: 
 
 
Die letzte Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedin-
gungen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif) vom 
8.11.2000 wurde vom Magistrat am 21.3.2007 beschlossen und trat mit Wirkung zum 
1.5.2007 in Kraft. 
 
Mit Schreiben vom 29.08.2012 stellt die Taxifunk e.G. nach vorangegangenen Gesprächen 
mit der Genehmigungsbehörde (Bürger- und Ordnungsamt) einen Antrag auf Erhöhung des 
geltenden Tarifes sowie Aufnahme des Flughafens Frankfurt am Main in den Tarifgeltungs-
bereich. 
Ausgeführt wird hierbei, dass die vorliegenden Tarife seit nunmehr über fünf Jahren stabil 
gehalten wurden und die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung sowie die enormen Preissteige-
rungen und die allgemeine Kostenlage eine Anpassung der Tarifstrukturen notwendig er-
scheinen lassen. Insbesondere spielt hierbei auch die Erhöhung der Treibstoffkosten eine 
nicht untergeordnete Rolle. 
 
Die letzte Erhöhung der Tarife erfolgte zum 01.05.2007, so dass nunmehr eine Tariferhö-
hung zum 01.01.2013, also dann nach 5 Jahren und 8 Monaten, durchaus gerechtfertigt er-
scheint. 
 
Die Grundpreiserhöhung von 2,10 Euro auf 2,50 Euro wurde hier speziell überprüft und auf-
grund der örtlichen Lage der Stadt Darmstadt für gerechtfertigt empfunden. Im Gegensatz zu 
anderen Großstädten fehlt es in Darmstadt an der Fläche (Ausbreitung), sodass die meisten 
Fahrten unmittelbar im Stadtgebiet stattfinden und als sog. Kurzfahrten keine großen Kilome-
tereinnahmen zu erzielen sind. Insofern wird diese Erhöhung als gerechtfertig angesehen. 
 
Auch die Erhöhung des Kilometerpreises von 1,80 € auf 2,00 € (etwa 11 Prozent) ist ange-
sichts des allgemeinen Preisanstieges nicht zu beanstanden. 
 
Die Aufnahme des Flughafens Frankfurt am Main in den Tarifgeltungsbereich erscheint auch 
seitens der Genehmigungsbehörde geboten, damit insgesamt ein einheitliches Preisgefüge 
vorliegt. Seitens des Landesverbandes für das Personenbeförderungsgewerbe war diese 
Anpassung schon lange gefordert worden. 
 
Der Passus bezüglich des Mitführens von Blindenhunden ergab sich aus aktuellen und wie-
derkehrenden Beschwerden. Um diesbezügliches Fehlverhalten von Fahrpersonal auch 
ahnden zu können, ist eine rechtliche Grundlage zwingend erforderlich, erscheint auch 
zwecks Durchführung der Transporte der entsprechenden Personenkreise sinnvoll und not-
wendig. 
 
Gemäß § 51 Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes 
wird vor der Entscheidung über eine Tariferhöhung oder -anpassung ein Anhörverfahren 
gefordert. Die betreffenden Verbände und Institutionen sowie ferner auch die Hessische 
Eichdirektion und das Regierungspräsidium Darmstadt wurden angeschrieben und haben 
gegen die geplanten Änderungen keine Einwände erhoben. 
 
 
…

- 4 - 
Auch der Landesverband für das Personenbeförderungsgewerbe sieht in dem neuen Tarif 
eine dem heutigen Verkehrsmarkt gerecht werdende Tarifanpassung und dies insbesondere 
im Hinblick auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Taxigewerbes innerhalb des ÖPNV. 
 
 
 
 
Anlage: Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den 
Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif) vom 8.11.2000 in der der-
zeit gültigen Fassung. 
 
 
Darmstadt, 4. Oktober 2012 
 
 
Der Dezernent I     Der Dezernent II 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch     Rafael Reißer 
Oberbürgermeister     Bürgermeister

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5980 Zeichen

Taxi-Tarifverordnung 321 
 1 
Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für 
den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt  (Taxitarif) 
 
 vom 08.11.2000 1 
 
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961           
(BGBl. I 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.08.1998 (BGBl. I S. 2521) in Verbindung mit dem § 2 
Ziff. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 
10.10.1997 (GVBl. I S. 370) wird gemäß Beschluss des Magistrats vom 08.11.2000  folgende 
Rechtsverordnung erlassen: 
 
 
    § 1 Geltungsbereich, Bereitstellung 
 
 
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und 
Beförderungsbedingungen und sonstige Regelungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das 
Pflichtfahrgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (§ 47 Abs. 4 PBefG) für die von dort 
genehmigten Taxen. 
 
(2) Der Tarifgeltungsbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt erstreckt sich bis zu den im 
amtlichen Stadtplan eingetragenen Stadtgrenzen sowie auf die Landkreise Darmstadt-
Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau, Offenbach und das Stadtgebiet Frankfurt am Main, 
ausgenommen hiervon ist der Flughafen Frankfurt. 
 
(3) Taxen dürfen nur auf den nach Zeichen 229 der StVO gekennzeichneten Taxenständen im 
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt bereitgestellt werden. 
 
(4) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Der 
Fahrer/die Fahrerin hat sich stets fahrbereit an seinem zugehörigen Taxi aufzuhalten.  
 
(5) Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb 
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung 
wird verwiesen. 
 
§ 2 Beförderungsentgelte 
 
 
Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen, 
aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und dem 
Wartezeitpreis zusammen. Die Anfahrt innerhalb des Stadtgebietes  ist nicht zu berechnen. 
 
a) Grundpreis                           2,10 € 
b) Der Fahrpreis beträgt pro Kilometer            1 ,80 €  
  Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers 
beträgt für jede gefahrene Teilstrecke von     55,56 Metern =   0,10 €   
c) Wartezeit pro Stunde                     
     (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeit)        30,00 €  
     Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers 
 beträgt für jede volle Zeiteinheit von           12 Sek. =                0,10 € 
                                                           
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 25.11.2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.03.2007 
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 04.04.2007, in Kraft getreten am 01.05.2007.

2 
 
 
     § 3 Zahlungsweise 
 
 
(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der 
Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin  kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des 
voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen. 
 
(2) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin dem Fahrgast eine 
Bescheinigung (Quittung) über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende 
Angaben enthalten muß: 
a) Name und Anschrift des Unternehmens 
b) Ordnungsnummer 
c) Beförderungsentgelt 
d) Datum 
e) Name und Unterschrift des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin 
Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit 
einzutragen. 
Quittungsblöcke mit Stempel bzw. Eindruck des Unternehmens sind in ausreichender Zahl 
mitzuführen. 
 
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden. Das 
gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften. 
 
 
§ 4 Verfahrensvorschriften 
 
 
(1) Auftragsfahrten sind im Tarifgeltungsbereich ausschließlich mit eingeschaltetem 
Fahrpreisanzeiger auszuführen. 
 
(2) Der Fahrpreisanzeiger muss gegen unbefugte manuelle Eingriffe geschützt sein. 
 
(3) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach 
den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt 
der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen. 
 
(4) Der Fahrer/die Fahrerin hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der 
Fahrgast nichts anderes bestimmt. 
 
(5) Die festgesetzten Beförderungsentgelte (Tarife) sind Festpreise. Sie dürfen weder über- 
noch unterschritten werden. 
 
(6) In jedem Taxi ist eine Kurzfassung des Tarifs für den Fahrgast deutlich sichtbar 
anzubringen. 
 
(7) Bei Privatfahrten sind die typischen Taxikennzeichen (Taxischild, Ordnungsnummer) zu 
entfernen oder abzudecken.

Taxi-Tarifverordnung 321 
 3 
 
 
                  § 5 Ordnungswidrigkeiten 
 
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes 
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin 
 
a) andere als die nach § 2 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert 
b) entgegen § 3 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt 
c) gegen weitere Bestimmungen dieser Verordnung verstößt. 
 
(2)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über 
Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde. 
 
 
     § 6 Inkrafttreten 
 
 
Diese Verordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft. 
 
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Rechtsverordnung über 
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen 
in der Stadt Darmstadt vom 11.11.1998 sowie die Droschkenordnung der Stadt Darmstadt 
vom 06.05.1981 außer Kraft. 
 
 
 
Darmstadt, den 08.11.2000         DER MAGISTRAT DER 
      WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 
        
 
       Horst Knechtel 
                                                                                   Bürgermeister

Beratungsverlauf (1)

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Details

Vorlagen-Nr.
2012/0373
Typ
Magistratsvorlage
Datum
04.10.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00