2012/0373
Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif) vom 8.10.2011
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxi-Tarif ) vom 8.11.2000
vom ...
Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241), i.d.F. der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 3076), zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz v. 05.04.2011 (BGBl. I S. 554) und Art. 2 Gesetz v. 22.11.2011 (BGBl. I S. 2272) i.V.m. § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.1997 (GVBl. 1 S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450,453) wird gemäß Beschluss des Magistrats vom
.. folgende Rechtsverordnung erlassen:
Art. I
Änderung des Taxitarifes
In § 1 Abs.2 wird die Folge ersatzlos gestrichen: ausgenommen hiervon ist der Flughafen Frankfurt.
In § 2 Buchstabe a) wird der Betrag von 2,10 Euro auf 2,50 Euro geändert.
In § 2 Buchstabe b) wird der Betrag von 1,80 Euro auf 2,00 Euro und die Schalteinheit von 55,56 Metern in 50 Meter geändert.
in § 4 wird als Abs. 8 nachstehender Text neu eingefügt:(8) Fahrgäste mit Blindenhunden sind zu befördern.
Art. II
Diese Verordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Darmstadt,
..
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Rafael Reißer
Bürgermeister
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2012/0373
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 05.11.2012 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Rechtsamt Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Bürger- und Ord- nungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2012/0373 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 122080 Kostenstelle: 032-003-1000 Investitionsnummer: / Kostenträger: 1220-81 Sachkonto: 6840000 Betreff: Änderung der Veror dnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingun- gen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif) vom 8.10.2011 Vorlage vom: 04.10.2012 Beschlussvorschlag: Der beiliegenden Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Taxitarif wird zugestimmt. Anlagen: Änderungsverordnung Taxitarife 2007 Datenschutzrelevante Anlage: - 2 - Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 4.10.2012: Die letzte Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedin- gungen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif) vom 8.11.2000 wurde vom Magistrat am 21.3.2007 beschlossen und trat mit Wirkung zum 1.5.2007 in Kraft. Mit Schreiben vom 29.08.2012 stellt die Taxifunk e.G. nach vorangegangenen Gesprächen mit der Genehmigungsbehörde (Bürger- und Ordnungsamt) einen Antrag auf Erhöhung des geltenden Tarifes sowie Aufnahme des Flughafens Frankfurt am Main in den Tarifgeltungs- bereich. Ausgeführt wird hierbei, dass die vorliegenden Tarife seit nunmehr über fünf Jahren stabil gehalten wurden und die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung sowie die enormen Preissteige- rungen und die allgemeine Kostenlage eine Anpassung der Tarifstrukturen notwendig er- scheinen lassen. Insbesondere spielt hierbei auch die Erhöhung der Treibstoffkosten eine nicht untergeordnete Rolle. Die letzte Erhöhung der Tarife erfolgte zum 01.05.2007, so dass nunmehr eine Tariferhö- hung zum 01.01.2013, also dann nach 5 Jahren und 8 Monaten, durchaus gerechtfertigt er- scheint. Die Grundpreiserhöhung von 2,10 Euro auf 2,50 Euro wurde hier speziell überprüft und auf- grund der örtlichen Lage der Stadt Darmstadt für gerechtfertigt empfunden. Im Gegensatz zu anderen Großstädten fehlt es in Darmstadt an der Fläche (Ausbreitung), sodass die meisten Fahrten unmittelbar im Stadtgebiet stattfinden und als sog. Kurzfahrten keine großen Kilome- tereinnahmen zu erzielen sind. Insofern wird diese Erhöhung als gerechtfertig angesehen. Auch die Erhöhung des Kilometerpreises von 1,80 € auf 2,00 € (etwa 11 Prozent) ist ange- sichts des allgemeinen Preisanstieges nicht zu beanstanden. Die Aufnahme des Flughafens Frankfurt am Main in den Tarifgeltungsbereich erscheint auch seitens der Genehmigungsbehörde geboten, damit insgesamt ein einheitliches Preisgefüge vorliegt. Seitens des Landesverbandes für das Personenbeförderungsgewerbe war diese Anpassung schon lange gefordert worden. Der Passus bezüglich des Mitführens von Blindenhunden ergab sich aus aktuellen und wie- derkehrenden Beschwerden. Um diesbezügliches Fehlverhalten von Fahrpersonal auch ahnden zu können, ist eine rechtliche Grundlage zwingend erforderlich, erscheint auch zwecks Durchführung der Transporte der entsprechenden Personenkreise sinnvoll und not- wendig. Gemäß § 51 Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes wird vor der Entscheidung über eine Tariferhöhung oder -anpassung ein Anhörverfahren gefordert. Die betreffenden Verbände und Institutionen sowie ferner auch die Hessische Eichdirektion und das Regierungspräsidium Darmstadt wurden angeschrieben und haben gegen die geplanten Änderungen keine Einwände erhoben. … - 4 - Auch der Landesverband für das Personenbeförderungsgewerbe sieht in dem neuen Tarif eine dem heutigen Verkehrsmarkt gerecht werdende Tarifanpassung und dies insbesondere im Hinblick auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Taxigewerbes innerhalb des ÖPNV. Anlage: Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif) vom 8.11.2000 in der der- zeit gültigen Fassung. Darmstadt, 4. Oktober 2012 Der Dezernent I Der Dezernent II Jochen Partsch Rafael Reißer Oberbürgermeister Bürgermeister
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Taxi-Tarifverordnung 321
1
Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für
den Verkehr mit Taxen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Taxitarif)
vom 08.11.2000 1
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961
(BGBl. I 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.08.1998 (BGBl. I S. 2521) in Verbindung mit dem § 2
Ziff. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz vom
10.10.1997 (GVBl. I S. 370) wird gemäß Beschluss des Magistrats vom 08.11.2000 folgende
Rechtsverordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich, Bereitstellung
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen und sonstige Regelungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das
Pflichtfahrgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (§ 47 Abs. 4 PBefG) für die von dort
genehmigten Taxen.
(2) Der Tarifgeltungsbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt erstreckt sich bis zu den im
amtlichen Stadtplan eingetragenen Stadtgrenzen sowie auf die Landkreise Darmstadt-
Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau, Offenbach und das Stadtgebiet Frankfurt am Main,
ausgenommen hiervon ist der Flughafen Frankfurt.
(3) Taxen dürfen nur auf den nach Zeichen 229 der StVO gekennzeichneten Taxenständen im
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt bereitgestellt werden.
(4) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Der
Fahrer/die Fahrerin hat sich stets fahrbereit an seinem zugehörigen Taxi aufzuhalten.
(5) Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung
wird verwiesen.
§ 2 Beförderungsentgelte
Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen,
aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und dem
Wartezeitpreis zusammen. Die Anfahrt innerhalb des Stadtgebietes ist nicht zu berechnen.
a) Grundpreis 2,10 €
b) Der Fahrpreis beträgt pro Kilometer 1 ,80 €
Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers
beträgt für jede gefahrene Teilstrecke von 55,56 Metern = 0,10 €
c) Wartezeit pro Stunde
(einschließlich verkehrsbedingter Wartezeit) 30,00 €
Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers
beträgt für jede volle Zeiteinheit von 12 Sek. = 0,10 €
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 25.11.2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.03.2007
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 04.04.2007, in Kraft getreten am 01.05.2007.
2
§ 3 Zahlungsweise
(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der
Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des
voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.
(2) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin dem Fahrgast eine
Bescheinigung (Quittung) über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende
Angaben enthalten muß:
a) Name und Anschrift des Unternehmens
b) Ordnungsnummer
c) Beförderungsentgelt
d) Datum
e) Name und Unterschrift des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin
Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit
einzutragen.
Quittungsblöcke mit Stempel bzw. Eindruck des Unternehmens sind in ausreichender Zahl
mitzuführen.
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden. Das
gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.
§ 4 Verfahrensvorschriften
(1) Auftragsfahrten sind im Tarifgeltungsbereich ausschließlich mit eingeschaltetem
Fahrpreisanzeiger auszuführen.
(2) Der Fahrpreisanzeiger muss gegen unbefugte manuelle Eingriffe geschützt sein.
(3) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach
den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt
der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.
(4) Der Fahrer/die Fahrerin hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der
Fahrgast nichts anderes bestimmt.
(5) Die festgesetzten Beförderungsentgelte (Tarife) sind Festpreise. Sie dürfen weder über-
noch unterschritten werden.
(6) In jedem Taxi ist eine Kurzfassung des Tarifs für den Fahrgast deutlich sichtbar
anzubringen.
(7) Bei Privatfahrten sind die typischen Taxikennzeichen (Taxischild, Ordnungsnummer) zu
entfernen oder abzudecken.
Taxi-Tarifverordnung 321
3
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin
a) andere als die nach § 2 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert
b) entgegen § 3 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt
c) gegen weitere Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.
(2)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Rechtsverordnung über
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
in der Stadt Darmstadt vom 11.11.1998 sowie die Droschkenordnung der Stadt Darmstadt
vom 06.05.1981 außer Kraft.
Darmstadt, den 08.11.2000 DER MAGISTRAT DER
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
Horst Knechtel
Bürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0373
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 04.10.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00