1311/2023
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SVK (AN 0623/2023) betreffend Leistungen nach dem SGBXII
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle V/501/1 Vorlagen-Nummer 1311/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 25.05.2023 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SVK im Ausschuss Soziales, Seniorinnen und Senioren am 20.04.2023 (AN 0623/2023) betreffend Leistungen nach dem SGBXII Mit Datum vom 11.04.2023 stellt Frau Dr. Köhler (SVK) die folgende Anfrage (AN/0623/2023) gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates. Die Fragen beziehen sich ausschließlich auf die Sozialgesetzgebung im Kontext ambulante und stationäre Pflege, deren Antworten über die gängigen Wissensportale zugänglich sind. Die Verwaltung greift in der Konsequenz den Bedarf an gut verständlichen Informationen zu dem Leistungskomplex auf und beabsichtigt perspektivisch eine adressatengerechte Informa- tionsreihe über geeignete Kommunikationskanäle, wie z.B. Kölner Leben oder Internet anzu- bieten. Die vorliegenden vier Fragen beantwortet die Verwaltung wie folgt: 1. Bitte nennen Sie uns die Summe des Schonvermögens, wenn jemand in das Pfle- geheim muss und nicht zuhause gepflegt werden kann? Welche gesetzliche Grundlage ist dabei ausschlaggebend? Das Schonvermögen beläuft sich für Einzelpersonen bei der Gewährung von Pflegewohn- geldleistungen auf 10.000 Euro pro Person gemäß § 14 Alten- und Pflegegesetz Nord- rhein-Westfalen (APG NRW), ebenso bei der Gewährung von Sozialhilfe (§ 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB XII mit entsprechender Durchführungsverordnung). Bei nicht getrenntlebenden Ehepaaren, Lebenspartnerschaften oder eheähnli- chen/lebenspartnerschaftlich ähnlichen Lebensgemeinschaften beläuft sich die Summe des Schonvermögens bei der Gewährung von Pflegewohngeld auf 15.000 Euro gemein- schaftlich (§ 14 Alten- und Pflegegesetz) und bei der Gewährung von Sozialhilfe gemein- schaftlich auf 20.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB XII mit entsprechender Durchfüh- rungsverordnung). 2. Was wird vor diesem Datum angerechnet (Verkauf eines alten PKWs, Schenkung von Sachwerten/Immobilien und welche zu beachtende Fristen gibt es dabei)? Gem. § 90 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte Vermögen einzusetzen, welches zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns verwertbar ist. Hierbei bleiben die geschützten Vermö- genswerte nach § 90 Abs. 2 SGB XII anrechnungsfrei. Ist der künftige Bezug von Sozial- leistungen absehbar, ist die Person gehalten, vorhandenes Vermögen zweckmäßig und wirtschaftlich zu verwenden, da ansonsten ein Kostenersatz nach §103 SGB XII geprüft wird. Folgende Vermögenswerte werden dabei geprüft bzw. berücksichtigt, wobei die Aufzäh- lung beispielhaft und nicht abschließend ist: 2 Barvermögen Guthaben auf Girokonto/Sparbücher/Sparkonten/Tagesgeldkonten etc. Bausparverträge (auch VL Verträge) Wertpapiere/Aktien/Investmentanteile Auslandguthaben (aller Art) Genossenschaftsanteile/Mietkaution Geldwerte (Schecks, Wechsel, Gutscheine etc.) Gold, Edelmetalle sowie Edelsteine (außergewöhnliche Schmuckstücke) Sammlungs- und Kunstgegenstände Fahrzeuge (Kfz, Motorrad, LKW etc.) Anhänger/Campingwagen Unterhaltungselektronik Immobilien/ Immobilienanteile oder –Fonds Erbbaurechte, Grundstücksrechte Betrieb(e)/ Beteiligungen an Betrieb (en) Bestattungsverträge (kann unter bestimmten Voraussetzungen geschützt werden) Grabpflegeverträge (kann unter bestimmten Voraussetzungen geschützt werden) Kapitalversicherungen /auch für Sterbegeld (kann unter bestimmten Voraussetzun- gen geschützt werden) Ebenso kann nach § 528 ff BGB eine Schenkung bis zu 10 Jahre zurückverlangt werden, wenn der/die Schenker*in verarmt, was bei einem Leistungsbezug nach SGB XII regelmä- ßig zu zutrifft. 3. Wer zahlt im Pflegefall noch – außer der betroffenen Person? Gibt es besondere Regelungen in der Stadt Köln bei der Heranziehung/Abrechnung der Pflegekosten? Besondere Regelungen in der Stadt Köln bei der Heranziehung / Abrechnung der Pflege- kosten über die bundeseinheitlichen Gesetze hinaus sind nicht vorhanden. Generell kommt es darauf an, ob die betreffende Person pflegeversichert oder nicht pfle- geversichert ist. Wenn die Person pflegeversichert ist, dann sind vorrangig die Kosten der Pflege über die Pflegekasse und den Anspruch nach dem SGB XI zu decken. Wenn die dort festgelegten Beträge nicht zur Bedarfsdeckung ausreichen und vom Sozialleistungsträger auch ein entsprechender übersteigender Bedarf festgestellt wird, können aufstockend Leistungen nach dem SGB XII im Rahmen des sogenannten Bedarfsdeckungsprinzips übernommen werden. Bei nichtpflegeversicherten Personen erfolgt normalerweise die direkte Berück- sichtigung der Hilfen nach dem SGB XII. Darüber hinaus müssen sowohl bei versicherten als auch nichtversicherten Personen immer zunächst vorrangige Leistungen, wie z. B. Leistungen der privaten Pflegeversiche- rung, Beihilfen der Beihilfestelle (bei beihilfeberechtigten Personen) und Leistungen der privaten Pflegezusatzversicherung (sofern diese abgeschlossen wurde) berücksichtigt werden. Da die Hilfe zur Pflege einkommens- und vermögensabhängig ist, kann es durchaus sein, dass die pflegebedürftige Person bzw. der/die nicht getrenntlebende Partner*in durch Be- rücksichtigung der Verhältnisse, einen Eigenanteil aufbringen müssen. Ansonsten ist die Heranziehung von Privatpersonen bzw. Verwandten etc. nur im Rah- men der Unterhaltsprüfung möglich. 4. Wie kann es sein, dass bei Pflegegrad 1 und der Inanspruchnahme von Sachleis- tungen, hier: Reinigung der Wohnung, der Nachweis eines Pflegekurses verlangt wird, und Fristen für Übergangsregelungen infolge der Pandemie diesbezüglich gel- ten statt die Inanspruchnahme unbürokratisch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe dauerhaft zu ermöglichen? 3 Da pflegebedürftige Menschen im Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Pflegesachleistun- gen nach dem § 36 SGB XI haben, ist bei der Beantwortung zu Frage 4 davon auszuge- hen, dass hier der Entlastungsbetrag gemäß § 45b SGB XI bzw. gemäß den §§ 64i, 66 SGB XII im ambulanten Bereich gemeint ist. Leistungen erbringen und mit dem Entlastungsbetrag abrechnen können a) Pflegedienste mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, b) Unterstützungsangebote im Sinne des § 45a SGB XI mit einer Anerkennung nach § 45c SGB XI (= geförderte bzw. förderungsfähige Angebote) c) Qualifizierte ehrenamtlich tätige Einzelpersonen im Rahmen eines freiwilligen, bürgerschaftlichen Engagements (z. B. auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe). In allen Fällen ist gesetzlich geregelt, welche Anforderungen die Leistungserbringer erfül- len müssen. Während bei den Angeboten nach a) und b) entweder ein gültiger Versorgungsvertrag bzw. eine Anerkennung im Rahmen der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (An- FöVO) – sprich ein anerkanntes oder zertifiziertes Angebot – vorhanden sein muss, stellt die Leistungserbringung unter c) eine Ausnahme dar. Hier ist u. a. nach § 45 SGB XI i. V. m. § 11 Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) lediglich vorgeschrieben, dass die Person, welche die Hilfen erbringt, eine Ba- sisqualifizierung durch einen Pflegekurs entsprechend § 45 SGB XI mit dem inhaltlichen Schwerpunkt der Begleitung und Betreuung von Pflegebedürftigen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz nachweisen muss. Von dieser Regelung kann nur dann abgesehen werden, wenn es sich um eine Fachkraft im Sinne der Verordnung han- delt oder sie über eine andere Qualifizierung im Sinne der Verordnung verfügt. Bedingt durch die Corona-Pandemie wurden Sonderregelungen erlassen, durch die ein möglichst niedrigschwelliger Einsatz des Entlastungsbetrages der Pflegeversicherung ermöglicht werden sollte. Die AnFöVO wurde erstmals am 21. März 2020 um Ausnah- meregelungen zur Unterstützung der häuslichen Versorgung während der Pandemie er- gänzt und es wurde, wie ein Verzicht auf den normalerweise erforderlichen Nachweis ei- ner geeigneten Qualifizierung von Nachbarschaftshelfer*innen aufgenommen. Das nord- rhein-westfälische Kabinett hat nun die Siebte Verordnung zur Änderung der AnFöVO be- schlossen. Die bereits im März 2020 eingeführten Ausnahmeregelungen im Bereich An- erkennung und Förderung für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege gelten damit weiter bis zum 31. Dezember 2023. Nach Auslauf dieser Sonderregelungen und ohne weitere Entscheidung des Bundes oder des MAGS, ist ab 01.01.2024 wieder eine Qualifizierung notwendig. Es handelt sich hier- bei um eine Regelung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), die als Corona-Sonderregelungen entschieden wurde.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1311/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 08.05.2023
- Erstellt
- 19.04.2023 14:12