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V/0360/2017

Antrag an den Rat der Fraktion DIE LINKE. A-R/0002/2017 "Hausnutzungsordung für Münsters Rathaus !" vom 14.02.2017

Vorlagen 25.04.2017

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 17.05.2017, TOP 2.2

Beschlussvorlage

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A-R-0002-2017 Hausnutzungsordnung Rathaus

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Beschlussvorlage

999 Zeichen

V/0360/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Bürger- und Ratsservice 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Antrag an den Rat der Fraktion DIE LINKE. A-R/0002/2017 "Hausnutzungsordung für Münsters 
Rathaus !" vom 14.02.2017 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.05.2017 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. A-R/0002/2017 vom 14.02.2017 wird nicht aufgegriffen. 
 
 
Begründung: 
 
In der Sitzung des Ältestenrates am 22.03.2017 wurde vereinbart, dass für die Nutzung des Rat-
hausfestsaales/Rüstkammer die in der Sitzung des Ältestenrates am 17.02.2016 vorgestellten und 
gemeinsam festgelegten Leitlinien weiterhin angewendet werden sollen.  
  
 
 
i.V. 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlage: Antrag an den Rat A-R/0002/2017 der Fraktion DIE LINKE. 
 
 
  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0360/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Cosack 
Ruf: 
492-3366 
E-Mail: 
Cosack@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.04.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

A-R-0002-2017 Hausnutzungsordnung Rathaus

3178 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. : A-R/0002/2017  
 
 
 
 
 
 
   14.02.2017      
 
 
 
Ratsantrag  
                                             
 
 
 
Hausnutzungsordnung für Münsters Rathaus !  
 
 
 
 
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
 
1.  Es wird eine Hausnutzungsordnung für Münsters Rath aus aufgestellt. 
 
2.  Darin soll festgelegt werden, dass es neben städti schen Angelegenheiten dem 
bürgerschaftlichen Engagement dient und für diese Zwecke genutzt wird. Zudem: 
 
a) Die Nutzung des Rathauses durch Parteien wird ni cht gestattet. 
 
b) Die Nutzung des Rathauses durch Gruppen, die Dis kriminierung jeder Art, 
Fremdenfeindlichkeit oder Gewalt befürworten, wird nicht gestattet. 
 
c) Die Nutzung des Rathauses für das Militär und/od er militärische Angelegenheiten 
wird nicht gestattet. 
 
3.  Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen, inwieweit die  Nutzungsberechtigung des 
Rathauses aus besonderem Anlass verweigert werden kann.  
 
 
 
DIE LINKE. Ratsfraktion Münster  
Achtermannstraße 19  
48143 Münster 
 
Telefon 02 51 / 9 81 60 51 
 
 
 
  
 
An den Oberbürgermeister

2/2 
 
Begründung: 
 
Das Rathaus von Münster, das Wahrzeichen für die Bürger*innen unserer Stadt, ist ein 
Erinnerungsort an den Westfälischen Frieden von 1648, durch den die damaligen 
religiösen und politischen Konflikte überwunden wurden. Dieser Friede gilt als ein 
wichtiges Kulturerbe Europas. Unser Rathaus symbolisiert europäische Werte wie 
Toleranz und Dialogbereitschaft. Parteien, deren Programmatik oder praktisches Handeln 
diesen Werten klar zuwiderläuft, sollen von der Nutzung des Rathauses für 
Parteiveranstaltungen ausgeschlossen werden. Um eine juristisch einwandfreie Regelung 
(Gleichbehandlungsgrundsatz usw.) in dieser Frage sicher zu stellen, soll nötigenfalls auf 
die Nutzung des Rathauses durch alle Parteien verzichtet werden. Weiterhin sollen 
Gruppen deren Zielsetzung oder Praxis gegen Artikel 3 GG verstößt 
(Geschlechterdiskriminierung, Diskriminierung aufgrund von Herkunft oder Religion usw.) 
ebenfalls von der Nutzung ausgeschlossen werden. Gruppen, die Gewalt predigen oder 
befördern, sind von der Nutzung auszuschließen, da sie gegen das Recht auf die  
Unversehrtheit aller (Art. 2 GG), sowie gegen die Botschaft des Westfälischen Friedens 
verstoßen. Als Ort der Gewaltfreiheit sollen im Rathaus Veranstaltungen mit militärischem 
Gepräge (z.B. das „Liebesmahl“ des Deutsch/Niederländischen Korps) ebenfalls untersagt 
sein. Ferner soll die Verwaltung prüfen, inwieweit die  Nutzungsberechtigung des 
Rathauses aus besonderem Anlass verweigert werden kann. So gilt beispielsweise für 
Besucher*innen des Landtags folgende Regelung aus der Hausordnung des Landtags  
Nordrhein Westfalen (Zitat): 
  
 
„§ 10 Einschränkungen und Ausnahmen  
 
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags kann aus besonderem Anlass die 
Zutrittsberechtigung von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken. 
 
(2) Über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung entscheidet die  
Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags.“ 
 
 
 
 
 
Rüdiger Sagel, Fatma Kirgil, Ortrud Philipp, Heiko Wischnewski  
DIE LINKE. Ratsfraktion Münster

Beratungsverlauf (1)

17.05.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 2.2 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (1)

  • Achtermannstraße 19

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Details

Aktenzeichen
V/0360/2017
Typ
Vorlagen
Datum
25.04.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37