2352/2023
Beantwortung der Anfrage der Fraktion Die Linke. vom 25.04.2023 betr. "Zugeparkte Gehwege nicht weiter tolerieren – Bremer Urteil richtungsweisend auch für Köln", AN/0525/2023
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle III/68/682 Vorlagen-Nummer 18.08.2023 2352/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 22.08.2023 Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke. vom aus der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 25.04.2023 betr. "Zugeparkte Gehwege nicht weiter tolerieren – Bremer Urteil richtungsweisend auch für Köln", AN/0525/2023 Die Fraktion Die Linke bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Teilt die Stadtverwaltung Köln die Einschätzung hinsichtlich der Gehwegbreiten, welche aus dem Urteil des OVG Bremen hervorgeht? Falls nein, Bitte um Begründung hinsichtlich der Wahl anderer Breitenzahlen. 2. Welche weiteren Auswirkungen hätte ein vergleichbares und für NRW gültiges Urteil für die Stadt Köln, d. h. welche Änderungen würden sich für welche Straßen, ausgehend vom aktuel- len „Masterplan Parken“, ergeben? 3. Wie löst die Verwaltung den Konflikt zwischen der Vereinbarung von 1,80 Meter Mindestrest- breiten und der Zielsetzung der Aufwertung des Fußverkehrs, welcher inklusiv, barrierearm und sicher sein muss um einen tatsächlichen Beitrag zur kommunalen Verkehrswende zu leis- ten? 4. Bezüglich angeordnetem Parkens auf Gehwegen: Gibt es regelmäßige Verkehrsschauen zum Zweck der laufenden Überprüfung der entsprechenden Voraussetzungen, beispielsweise hin- sichtlich Beschaffenheit der Bürgersteige oder veränderten Grundstücksabständen? 5. Mit welchem möglicherweise weitergehenden Ermessensspielraum operiert das Ordnungsamt bei der Ahndung von Gehwegparken durch Autos? Diesen Ermessenspielraum bitte beziffern und begründen. Antwort der Verwaltung Zu Frage 1: Die Stadtverwaltung teilt die Einschätzung des OVG, dass die Regelwerke Orientierungswerte darstellen, auch wenn sie nicht auf die Verhältnisse in Straßen übertragen werden können, bei deren Errichtung solche Vorgaben noch nicht gegolten haben und deren Gehwege in ihrer ge- samten Breite deutlich dahinter zurückbleiben. Über den Umstand einer Verengung hinaus sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Funktionsbeeinträchtigung des Gehwegs zudem in den Blick zu nehmen, welche Bedeutung diese in der konkreten Situation hat. Dabei spielt bspw. eine Rolle, über welche Länge sich die Verengung des Gehwegs hinzieht. 2 Zu Frage 2: Die Ausführungen des OVG Bremen beziehen sich überwiegend auf Vorschriften der Straßen- verkehrsordnung (StVO), welche bundesweit gültig ist. Die Ausführungen des Gerichts sind daher bereits jetzt für die Stadt Köln relevant. Dem Vernehmen nach haben alle Beteiligten des Bremer Rechtsstreits Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Die endgültige Klärung des Streits wird daher noch einige Monate in Anspruch nehmen. Sollte das Urteil des OVG Bremen bestätigt werden, wäre die Verwaltung der Stadt Köln ver- pflichtet, gegen unerlaubtes Gehwegparken vorzugehen, welches nach Ausmaß und Fre- quenz zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Funktion des Gehwegs führt. Welche Straßen im Stadtgebiet am stärksten von unerlaubtem Gehwegparken betroffen sind, wäre zu ermitteln, um ein effektives Vorgehen zu ermöglichen. Der Masterplan Parken enthält folgende Aussage: „Verbleiben weniger als zwei Meter Geh- weg, entfällt das Parken.“ Der Beschluss Masterplan Parken ist dementsprechend deutlicher als das Urteil des OVG Bremen. Aktuell ergeben sich keine Änderungen für den Masterplan Parken bezogen auf das angeordnete Parken auf dem Gehweg. Zu Frage 3: Eine nutzbare Gehwegbreite von mindestens 1,80 Metern ist nach den Regelwerken Empfeh- lungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) und Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) ein wichtiger Baustein, um den Fußverkehr zu stärken. Der Grundsatz einer erfolg- reichen Fußverkehrsförderung, dass sich mindestens zwei zu Fuß Gehende auf Gehwegen begegnen können, wird dadurch ermöglicht. Das Passieren von Fußgänger*innen im Gegen- verkehr oder das Überholen von langsamen gehenden Personen ist eine qualitative Aufwer- tung für den Fußverkehr, insbesondere wenn die Mindestbreiten stadtweit umgesetzt werden. Für möglichst barrierearme Gehwege sind in Neubaugebieten und Straßenumbauten die Geh- wegbreiten entsprechend der Regelwerke EFA und Rast 06 zu gestalten. Zu Frage 4: Es werden keine regelmäßigen Verkehrsschauen zur Überprüfung des angeordneten Geh- wegparkens durchgeführt. Verkehrsschauen finden nur unter rein straßenverkehrsrechtlichen Aspekten zur Überprüfung eines zuvor festgelegten Straßenabschnitts in seiner Gesamtheit statt. Die Überprüfung der Beschaffenheit und des Zustandes der Gehwege sowie veränderte Grundstücksabstände fallen in den Aufgabenbereich des Straßenbaulastträgers. Innerhalb der Bewohnerparkgebiete gibt es regelmäßige Überprüfungen des angeordneten Gehwegparkens. Aktuell werden fünf Bewohnerparkgebiete konkret überprüft und eine Um- planung vorbereitet. Die Umplanung sieht eine Berücksichtigung der Vorgaben des Master- plan Parkens vor, dass Gehwegparken nur noch angeordnet werden darf, wenn 2,00 Meter Gehweg verbleiben. Wird durch das angeordnete Gehwegparken der Gehweg auf unter 2,00 Meter eingeengt, wird in der Umplanung das Gehwegparken aufgehoben. Da sich durch das Freihalten der Gehwege auch die Zahl der zur Verfügung stehenden Parkplätze reduzie- ren wird, werden in der Planung gleichzeitig Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt. Die Umplanungen werden in Kürze den zuständigen Bezirksvertretungen zur Beschlussfassung vorgelegt. Anschließend werden sukzessive alle Bewohnerparkgebiete überprüft und bei Bedarf umge- plant. Zu Frage 5: Die Mitarbeiter*innen des Verkehrsdienstes der Stadt Köln handeln entsprechend den Rege- lungen der Straßenverkehrsordnung sowie der hieraus abgeleiteten Dienst und Geschäftsan- weisung der Stadt Köln. In den sogenannten Außenbezirken (außerhalb der Innenstadt) erfolgt in der Regel eine Ver- warnung nur dann, wenn vor Ort eine Behinderung für Nutzerinnen und Nutzer des Gehweges 3 festgestellt wird. Eine Behinderung ist bei einem normal frequentierten Gehweg bei einem ver- bleibenden Durchgang von weniger als 1,2 Metern anzunehmen. Je nach tatsächlichem Fuß- gängeraufkommen kann dieser Wert jedoch niedriger oder auch höher sein. Die Vorgehensweise - erst bei einer Unterschreitung der Durchgangsbreite von 1,2 Meter eine Behinderung anzunehmen und weitere Maßnahmen zu veranlassen – wird durch die Recht- sprechung bestätigt. (OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2012 - 5 A 2802/11). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) liegt die Verfol- gung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden. Die Mitarbeitenden des Verkehrsdienstes gehen situationsbezogen und mit Augenmaß vor, so dass der eingeräumte Ermessenspielraum auch pflichtgemäß unter Berücksichtigung des Ein- zelfalls ausgeübt wird. Eine Nutzung des Gehweges sollte allen Bürger*innen uneinge- schränkt möglich sein. Gez. Egerer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2352/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 18.08.2023
- Erstellt
- 24.07.2023 16:18