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2012/0150

Aufhebung der Dienstvereinbarung Nr. 21 'Kleiderordnung' (Kleiderplan) durch Neufassung als Dienstvereinbarung Nr. 21 'Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung sowie Schutzausrüstung'

Magistratsvorlage 26.04.2012

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einerseits,
und dem Personalrat der Stadtverwaltung Darmstadt,
andererseits,
wird aufgrund der §§ 113 HPVG i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7 HPVG, §§ 3,4 und 5 ArbSchG, § 89 HBG i.V.m. § 45 BeamtStG, § 11 TVAöD, § 43 Absatz 3 Ziffer 3 BT-E sowie den jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften und der PSA-BV bzw. deren ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Bestimmungen nachstehende 

Dienstvereinbarung (Nr. 21)

über 

Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung sowie Schutzausrüstung 

für die Beschäftigten der Wissenschaftsstadt
Darmstadt abgeschlossen:


§ 1
Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Wissenschaftsstadt Darmstadt einschließlich deren Eigenbetriebe mit Ausnahme der Feuerwehr.


§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Dienstkleidung sind die Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen oder öffentlichen Interesse während der Arbeit getragen werden müssen.
(2) Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Bekleidung zum Schutz gegen schädigende Einwirkungen bei der Arbeit und anderer gesundheitlicher Gefahren zu tragen sind.
(3) 1Persönliche Schutzausrüstung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung. 2Dies kann auch Schutzkleidung sein.

(3a) Schutzausrüstung kann auch als „nicht persönliche“ deklariert sein.

(4) Arbeitskleidung sind die Kleidungsstücke, die berufsüblich getragen werden und dem Schutz der Privatkleidung insb. vor Beschmutzungen dienen.


§ 3
Personenkreis, Bereitstellung und Verwaltung von Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung sowie Schutzausrüstung
(1) Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung sowie Schutzausrüstung wird den Beschäftigten unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder es werden nach vorheriger Genehmigung durch die Amts-, Betriebs- bzw. Verwaltungsstellenleitung die verauslagten Kosten erstattet.
(2) Die ausgegebenen Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände bleiben Eigentum der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

(3) Auf Gewährung von Dienst-, Schutz und Arbeitskleidung sowie Schutzausrüstung besteht ein Rechtsanspruch, sofern er gesetzlich oder tariflich begründet ist bzw. sich dies aus der Gefährdungsbeurteilung  zwingend ableitet. 
(4) 1Die Kleidung- und Schutzausrüstung wird den Beschäftigten persönlich zur Verfügung gestellt, insb. wenn ständig Arbeiten ausgeführt werden, für die dies erforderlich ist. 2Schutzkleidung bzw. Schutzausrüstung, die von unterschiedlichen Beschäftigten benutzt werden kann, ist grundsätzlich im Betrieb oder an der Arbeitsstelle bereitzuhalten bzw. zu beschaffen und wird nicht persönlich, sondern bedarfsbezogen zur Verfügung gestellt.

(5) 1Die Amts-, Betriebs- und Verwaltungsstellen führen für alle Trägerinnen und Träger bzw. Nutzerinnen und Nutzern von Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung und ständige Schutzausrüstung eine „Kleider- und Schutzausrüstungsdatei“, die mindestens folgende Angaben enthält:

Vorname und Name d. Beschäftigten;
Anzahl, Art, Größe und Tragezeit der zur Verfügung gestellten Kleidungsstücke und der ständigen Schutzausrüstungsgegenstände;
Tag des Empfangs der Kleidungsstücke und der ständigen Schutzausrüstungsgegenstände;
Tag der Rückgabe der Kleidungsstücke und der ständigen Schutzausrüstungsgegenstände;
Bemerkungsspalte (z.B. Hinweis bei Verlust, DIN-Norm, Material...)
2Wird die Datei in Form eines datentechnischen Verfahrens geführt, muss dieses die Anforderungen der Rundverfügung Nr. 10 vom 31. März 2011 erfüllen. 3Der Empfang sowie die Rückgabe ist gegen Unterschrift zu bestätigen. 4„Tätigkeitsbezogene persönliche Schutzausrüstung“, die im Betrieb bzw. an den Arbeitsplätzen vorgehalten wird, ist nicht in dieser Datei aufzuführen.

(5a) 1Absatz 5 gilt nicht für den EAD. 2Die Ausgabe der Kleidung wird mittels SAP verbucht. 3Der Empfang durch d. Beschäftigten wird auf dem Lieferschein bestätigt.

(6) 1Für die gelagerte Dienst- und Schutz- und Arbeitskleidung sowie -ausrüstung ist eine Bestandsdatei zu führen. 2Aus dem Bestandsnachweis muss im Hinblick auf den Lagerbestand jeder Zu- und Abgang und im Hinblick auf den Außenbestand jede Ausgabe und Rückgabe von Dienst- und Schutz- und Arbeitskleidung sowie -ausrüstung ersichtlich sein.

Protokollerklärung zu Absatz 6:
Die Lagerverwaltung beim EAD erfolgt mittels des eingesetzten SAP-Moduls, ohne dass es einer weiteren Bestandsdatei bedarf.

(7) Die Lagerung muss so sein, dass keine Lagerschäden auftreten und Verluste durch Diebstahl vermieden werden.

(8) 1Sämtliche Kleidungsstücke, die nicht typische Berufskleidung darstellen (vgl. § 3 Nr. 31 EstG), sind mit einem gut sichtbaren Logo der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder einem entsprechenden Schriftzug zu kennzeichnen. 2Die Kennzeichnung muss untrennbar mit dem Kleidungsstück verbunden sein. 3Das städtische Logo und eine erforderliche Freigabe für die Verwendung eines Logos sowie nähere Auskünfte über das grafische Konzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt erteilt das Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung.

(9) Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst erhalten bei Bedarf entsprechende Kleidungs- und Schutzausrüstungsgegenstände.


§ 4
Dienst-, Schutz- und Arbeitsbekleidungs- sowie Schutzausrüstungsplan

(1) 1Umfang, Art und Tragzeit der Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung sowie Schutzausrüstung werden ersichtlich aus dem Verzeichnis, das dieser Dienstvereinbarung als Anlage beigefügt ist („Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidungs- sowie Schutzausrüstungsplan“). 2Dort sind insbesondere Kleidungsstücke aufzuführen.

(2) Dienstkleidung ist mit „D“, Arbeitskleidung mit „A“, Schutzkleidung mit „S“ und (persönliche) Schutzausrüstung mit „(P)SA“ im „Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidungs- sowie Schutzausrüstungsplan“ zu kennzeichnen.

(3) 1Ständige im Bestand auf Vorrat gehaltene Schutzausrüstung, die nicht persönlicher Art ist, kann ebenfalls im Verzeichnis aufgeführt werden. 2Persönliche Schutzausrüstung wird grundsätzlich tätigkeitsbezogen allgemein vermerkt und leitet sich insb. aus einer Gefährdungsbeurteilung ab. 

(4) Im „Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidungs- sowie Schutzausrüstungsplan“ ist kenntlich zu machen, welche Kleidungsstücke im Sinne von § 3 Abs. 8 gekennzeichnet sind. 

(5) Tragezeiten gelten jeweils für Vollzeitbeschäftigte. Bei Teilzeitbeschäftigten verlängert sich die Tragezeiten um ein Drittel. 

(6) Der „Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidungs- sowie Schutzausrüstungsplan“ ist von den Amts-, Betriebs- und Verwaltungsstellen spätestens alle 24 Monate insb. aufgrund neuer tarifvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen oder als Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen.

(7) 1Das Personalamt bzw. die Personalabteilung des EAD ist ermächtigt, den „Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidungs- sowie Schutzausrüstungsplan“ im Einzelfall zu ändern, wenn ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht oder dies die Fürsorgepflicht gebietet. 2Die zuständige Personalvertretung und der betroffene Bereich sind über die Änderung unverzüglich zu unterrichten.

(8) 1Anträge der Amts-, Betriebs- und Verwaltungsstellen auf Änderung des „Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidungs- sowie Schutzausrüstungsplanes“ sind eingehend zu begründen und an das Personalamt bzw. die Personalabteilung des EAD zu richten und von dort zu entscheiden. 2Vorgeschaltet sollen die Änderungsvorstellungen unter Einbeziehung von Personalamt bzw. Personalabteilung des EAD sowie Personalrat und Sicherheitsbeauftragten besprochen werden. Fachkraft für Arbeitssicherheit und betriebsärztlichen Dienst können hinzugezogen werden. 

(9) Die Amts-, Betriebs- und Verwaltungsstellen haben den „Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidungs- sowie Schutzausrüstungsplan“ ihres Bereiches an geeigneter, den Beschäftigten erreichbarer Stelle zugänglich zu machen. 


§ 5
Beschaffung von Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung sowie Schutzausrüstung

(1) 1Die benötigte Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung sowie Schutzausrüstung wird ausschließlich von den zuständigen Amts-, Betriebs- und Verwaltungsstellen im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel bzw. des Wirtschaftsplanes unter Beachtung des „Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidungs- sowie Schutzausrüstungsplans“ beschafft. 2Die Beschaffung erfolgt eigenständig durch Ausschreibung oder freihändige Vergabe ohne Beteiligung der Vergabe- und Beschaffungsstelle gemäß den jeweils gültigen Wertgrenzen und Vorgaben der Dienstanweisung „Vergabe“. 3Eine amts-, betriebs- oder verwaltungsstellenübergreifende Beschaffung kann immer dann erfolgen, wenn diese zweckmäßiger oder wirtschaftlicher ist. 

(2) 1Die im „Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidungs- sowie Schutzausrüstungsplanes“ vorgesehenen Tragezeiten sind Mindestzeiten. 2Ersatzbeschaffungen sollen nur erfolgen, wenn die Kleidungsstücke tatsächlich aufgetragen sind. 3Die Entscheidung obliegt den Amts-, Betriebs- und Verwaltungsstellenleitungen.
(3) 1Eine Unterschreitung der Tragezeit ist nur dann zulässig, wenn die Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung in Einzelfällen, durch besondere Umstände bedingt einer außerordentlichen Beanspruchung ausgesetzt war. 2Die Entscheidung trifft die Amts-, Betriebs- bzw. Verwaltungsstellenleitungen.
(4) Entsteht insb. für Schutz- und Arbeitskleidung ein zusätzlicher Bedarf gegenüber dem gültigen „Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidungs- sowie Schutzausrüstungsplanes“ sollen sich die Amts, Betriebs- und Verwaltungsstellen seitens der Sicherheitsbeauftragten sowie ggs. der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des betriebsärztlichen Dienstes beraten lassen. 


§ 6
Pflichten der Trägerinnen und Träger von Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung

(1) 1Die Beschäftigten sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung während der Tätigkeit, für die sie bestimmt ist, zu tragen. 2Das Tragen von Dienst- und Schutzkleidung kann weder ganz noch in Bezug auf einzelne Stücke abgelehnt werden. 3Für Personen und Sachschäden, die dadurch entstehen, dass die zugewiesene oder bereitgehaltene Bekleidung nicht getragen wurde, haftet die Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht.
(2) 1Außerhalb des Dienstes darf die Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung nicht getragen werden. 2Der kürzeste und schnellste Weg von der Wohnung zur Dienststelle und umgekehrt gilt im Sinne dieser Vereinbarung als Dienst. 3Amts-, Betriebs und Verwaltungsstellen können Bereiche festlegen, in denen Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung nach Dienstende in der Dienststelle zu verbleiben hat. (3)1 Die Trägerinnen und Träger von Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung haben die zur Verfügung gestellten Kleidungsstücke pfleglich und schonend zu behandeln. 2Sie sind für die Säuberung und Instandhaltung der Kleidung verantwortlich. 3Nur in Fällen, in denen es den Besitzerinnen und Besitzern aus hygienischen Gründen unzumutbar ist oder die Amts-, Betriebs- und Verwaltungsstellenleitung dies aus zwingenden dienstlichen Gründen für erforderlich hält oder tarifliche bzw. gesetzliche Bestimmungen etwas anderes erfordern, wird die Reinigung der Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung von den zuständigen Amts-, Betriebs- bzw. Verwaltungsstellen übernommen bzw. veranlasst. 4Eigenmächtige Änderungen an Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung sowie das Entfernen von Eigentumsvermerken während der Tragezeit dürfen nicht vorgenommen werden. 5Gleiches gilt für entsprechende Ausrüstungsgegenstände.

(4) Der Verlust von Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung ist unverzüglich der Amts-, Betriebs- bzw. Verwaltungsstellenleitung zu melden


§ 7
Weitere Verwendung von Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung (Ablauf Tragezeit / Arbeitsplatzwechsel / Ausscheiden)

(1) 1Nach Ablauf der Tragezeit (§ 5 Abs. 3) können die aufgetragenen Kleidungsstücke den Beschäftigten unentgeltlich überlassen werden. 2Die Entscheidung, ob und welche Kleidungsstücke den Beschäftigten überlassen werden, treffen die Amts-, Betriebs- bzw. Verwaltungsstellenleitungen. 3Es besteht kein Rechtsanspruch auf Überlassung.

(2) Scheidet eine Trägerin bzw. ein Träger von Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung vor Ablauf der Tragezeit aus dem Dienst der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus, oder erfolgt ein Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz, bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung nicht gegeben sind, sind die Kleidungsstücke grundsätzlich an die Amts-, Betriebs- bzw. Verwaltungsstelle in ordnungsgemäß gereinigtem Zustand zurückzugeben. 


§ 8
Durchführungsbestimmungen 

(1) 1Bei der Durchführung dieser Dienstvereinbarung auftretende Schwierigkeiten sind dem Personalamt bzw. der Personalabteilung des EAD und dem zuständigen Personalrat mitzuteilen. 2Beide Vertragspartner dieser Dienstvereinbarung informieren sich umgehend gegenseitig hierüber.
(2) 1Anträge auf Änderung dieser Dienstvereinbarung sind parallel an das Personalamt und die Personalabteilung des EAD zu richten. 2Über die Anträge ist zeitnah von den beiden genannten Verwaltungsstellen unter Beteiligung des zuständigen Personalrates zu entscheiden.


§ 9
Haftung

(1) Es gelten beim Umgang mit Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung sowie Schutzausrüstungsgegenständen die allgemeinen Haftungsregelungen gem. § 3 Absatz 6 TVöD sowie die entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen. 

(2) Im Schadensfall hat d. Beschäftigte seine Amts-, Betriebs- bzw. Verwaltungsstelle hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.



§ 10
Schlussbestimmung

(1) 1Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom XXXXXX in Kraft. 2Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) 1Im Falle einer Kündigung gelten die vorstehenden Bestimmungen bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung weiter. 2Dabei verpflichten sich die Vertragsparteien, unverzüglich Verhandlungen über eine neue Dienstvereinbarung aufzunehmen.

(3) 1Soweit einzelne Regelungen dieser Vereinbarung aufgrund anderer rechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen unwirksam sein sollten oder künftig werden, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. 2Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zu sofortiger Verhandlungsaufnahme mit dem Ziel, die unwirksame Regelung durch eine ihr im Erfolg möglichst gleichkommende wirksame zu ersetzen.

(4) Der bisher gültige Kleiderplan gilt übergangsweise fort, bis alle Teile hierzu überarbeitet worden sind. 

Darmstadt, XXXXXX

Der Magistrat der 					
Wissenschaftsstadt Darmstadt			




Jochen Partsch			Brigitte Lindscheid	Barbara Akdeniz
(Oberbürgermeister)		(Stadträtin)			(Stadträtin)

Der Personalrat



Horst Weber

Anhänge
„Kleiderplan“ (Übergangsphase) bzw. 
„Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidungs- sowie Schutzausrüstungsplan“
verbindliches „Muster“ zu 2); gilt nicht für den EAD
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2012/0150

10130 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
04.06.2012 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Personalamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler:  
 
 
Vorlage-Nr. 2012/0150 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 11 11 50 
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Aufhebung der Dienstvere inbarung Nr. 21 "Kleiderordnung" (Kleiderplan) durch Neu-
fassung als Dienstvereinbarung Nr. 21 "Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung sowie 
Schutzausrüstung" 
 
Vorlage vom: 23.05.2012 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Magistrat stimmt der Aufhebung der Dienstvereinbarung Nr. 21 „Kleiderordnung“  
    (Kleiderplan) aus dem Jahr 1983 zu. 
2. Der Magistrat stimmt der Neufassung als Dienstvereinbarung Nr. 21 „Dienst-, Schutz- und  
    Arbeitskleidung sowie Schutzausrüstung“ zu. 
3. Der Magistrat beauftragt die Verwaltung, die Anlagen der alten Dienstvereinbarung zu  
    überarbeiten. 
4. Die Rechte der Personalvertretungen und Frauenbeauftragten wurden bereits gewahrt.
 
 
Anlagen:  DV Nr. 21 „Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung sowie Schutzausrüstung“ 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10. Mai 2012  
 
Aus dem Arbeitsschutzausschuss (ASA) der Stadtverwaltung resultiert der Arbeitsauftrag, die Dienst-
vereinbarung Nr. 21 „Kleiderordnung (Kleiderplan)“ neu zu fassen, da das bisherige Regelwerk aus 
dem Jahr 1983 veraltet ist. 
 
Hierzu wurde eine Arbeitsgruppe bestehend aus 
• Personalamt (Federführung) 
• Grünflächenamt  
• Firma Streit (externe Firma zum Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit) 
• Eigenbetrieb „EAD“ 
• Eigenbetrieb „EDW“ 
• Gesamtpersonalrat und 
• Personalrat 
gebildet. 
 
Es wurde sich auf einen Projektfahrplan geeinigt. Anschließend wurde die bisherige Fassung der 
Dienstvereinbarung anhand der aktuell gültigen gesetzlichen Lage und in Anlehnung an Musterdienst-
vereinbarungen anderer Städte überarbeitet. Es waren dafür zwei Termine à  
2 Stunden notwendig. Parallel wurden alle Amts-, Betriebs- und Verwaltungsstellen, die von dieser 
Dienstvereinbarung bisher tangiert sind, zu Änderungsbedarfen beteiligt. Vorschläge wurden entspre-
chend berücksichtigt. 
 
Nach Abschluss der Arbeiten in der Arbeitsgruppe wurden themenbezogen folgende Amts-, Betriebs- 
und Verwaltungsstellen förmlich beteiligt und gebeten, zu dem Entwurf der neuen Dienstvereinbarung 
jeweils themenbezogen Stellung zu nehmen: 
• Rechtsamt 
• Revisionsamt 
• Vergabe- und Beschaffungsstelle 
• Datenschutzbeauftragte 
• Frauenbüro 
• Arbeitsschutzkoordination 
• Amt für Wirtschaft- und Stadtentwicklung 
• EB „EAD“ 
• Betriebsärztlicher Dienst  
 
Die wenigen, zumeist redaktionellen Änderungsvorschläge wurden in die neue Fassung der Dienst-
vereinbarung eingearbeitet. 
 
Weiterhin wurde das Finanzamt angeschrieben, um die Thematik „Kennzeichnungspflicht“ gem. § 3 
Nr. 31 EStG ordnungsgemäß in der Dienstvereinbarung zu regeln und in Zukunft die nicht unerhebli-
chen Steuernachzahlungen der letzten Jahre gegenüber dem Finanzamt zu vermeiden. Das Ergebnis 
der hierzu eingegangenen Stellungnahme des Finanzamtes ist ebenfalls in die Dienstvereinbarung 
eingearbeitet. 
 
Folgende Synopse stellt die wesentlichen Veränderungen der bisherigen und der neuen Dienstverein-
barung gegenüber: 
  
Dienstvereinbarung aus dem Jahr 1983: Neufassung der Dienstvereinbarung 
enthält die außer Kraft getretenen  
Tarifbestimmungen (BAT, BMT-G) 
bezieht sich auf die aktuellen gesetzliche Grund-
lagen sowie Unfallverhütungs-vorschriften 
Geltungsbereich:  
ausgenommen: Klinikum Darmstadt, Amt für 
Brand- und Katastrophenschutz, Feld- und Anla-
genschutz 
Geltungsbereich:  
gilt für Kernverwaltung und alle Eigenbetriebe, 
inkl. EAD, lediglich ausgenommen: Feuerwehr 
Begriffsbestimmungen:  
alte Formulierungen 
Begriffsbestimmungen:  
aktuelle Formulierungen anhand der  
Unfallverhütungsvorschriften 
--- Neu:  
Klare Differenzierung nach Kleidungsstücken und 
Schutzausrüstungsgegenständen

- 4 - 
Beschaffung: 
Zentral durch die Beschaffungsstelle 
Beschaffung: 
dezentral auf Empfehlung der Vergabe- und Be-
schaffungsstelle und des Revisionsamtes 
Führung einer Kleiderkartei Führung einer Kleiderdatei 
Führen einer Bestandskartei Führen einer Bestandsdatei 
käuflicher Erwerb von Kleidungsstücken  
möglich 
käuflicher Erwerb von Kleidungsstücken  
nicht möglich 
⇒  Altregelung hatte kaum Praxisrelevanz und der 
Verwaltungsaufwand steht in keinem Verhältnis 
(Verwaltungsvereinfachung) 
Zuständigkeit für die Änderung des Kleiderplans:  
Personalamt 
Zuständigkeit für die Änderung des Kleiderplans:  
Personalamt oder Personalabteilung EAD (Ver-
waltungsbeschleunigung) 
--- Einführung der Kennzeichnungspflicht: ⇒   
wegen deren Fehlen gab es regelmäßig immense 
Steuernachforderungen des Finanz-amtes (Kos-
tenreduzierung) 
verlängerte Tragezeiten für Teilzeitbeschäftigte 
sind individuell zu berechnen 
verlängerte Tragezeiten für Teilzeitbeschäftigte 
sind pauschal festgelegt (Verwaltungsvereinfa-
chung) 
--- verbindliche, regelmäßi ge Überprüfung des Klei-
derplans  
⇒ wurde bisher nur bei wenigen Ämtern aktuell 
gehalten 
--- konkreter Bezug au f die vorgeschriebene  
Gefährdungsbeurteilung  
⇒  Dienstvereinbarung als ein Baustein im Ge-
samtkomplex „Arbeitsschutz und Arbeitssicher-
heit“ 
--- Verstärkte Einbindung der Fachkraft für  
Arbeitssicherheit, der Sicherheitsbeauftragten und 
des Betriebsärztlichen Dienstes 
--- Bekannt gabe des gesamten Kleiderplanes für alle 
Amts-, Betriebs- und Verwaltungsstellen sowie 
Beschäftigten (Transparenz und Förderung des 
Ämteraustausches untereinander) 
--- arbeitgeberseit ige Reinigungspflicht im  
Tarifbereich „Entsorgung“ EAD  
⇒  ist nun auch betrieblich geregelt 
--- Einbi ndung der Auszubildenden etc. 
 
Letzter Diskussionspunkt bei der Erarbeitung dieses Themenfeldes war der Geltungsbereich der 
Dienstvereinbarung. Am 6. März 2012 wurde entschieden, dass im Zuge der Einheitlichkeit der Ver-
waltung die Dienstvereinbarung auch für den EAD gilt. Alle anderen Bereiche der Stadtverwaltung 
Darmstadt und deren Eigenbetriebe sind, bis auf die Feuerwehr, ebenfalls von der Dienstvereinbarung 
automatisch erfasst oder haben ihr Einverständnis gegeben, sich dieser Dienstvereinbarung anzu-
schließen. Die Feuerwehr verfügt über eine eigene Dienstvereinbarung und hat als einziger Bereich 
mit dem „Personalrat der Feuerwehr“ auch eine eigenständige Personalvertretung. 
 
Der Personalrat und die Frauenbeauftragte haben sich in der Erörterung am 3. April 2012 mit der 
Maßnahme („Neufassung als Dienstvereinbarung Nr. 21 „Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung sowie 
Schutzausrüstung“) befasst und der Neuregelung im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte nach dem 
HPVG, bzw. HGlG ihre Zustimmung erteilt. 
 
Der Gesamtpersonalrat wurde in der Erörterung am 19. April 2012 mit der Maßnahme (Aufhebung der 
Dienstvereinbarung Nr. 21 „Kleiderordnung“ aus dem Jahr 1983) betraut und hat im Rahmen seiner 
Beteiligungsrechte nach dem HPVG seine Zustimmung erteilt.  
 
Nach Beschlussfassung des Magistrats soll das neue Regelwerk mittels Rundverfügung bekannt ge-
geben werden. 
 
Inhaltlich soll in der Rundverfügung u.a. Folgendes geregelt werden:

- 5 - 
• Überarbeitung des Abschnitts 3.11., insb. von Ziffer 3.11.03 der Allgemeinen Geschäftsanweisung 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt (AGA)  
• Geplante Erstellung einer Unterrubrik „Dienst-, Schutz- und Arbeitskleidung sowie Schutzausrüs-
tung“ im Intranet der geplanten Rubrik „Arbeitsschutz“ inkl. der aktuell zu haltenden Unfallverhü-
tungsvorschriften (insb. GUV-R 189 und GUV-V A 1)  
• Geplante Einstellung des „Dienst-, Schutz- und Arbeitsbekleidungs- sowie Schutzausrüstungs-
plans“ als Gesamtdatei aller Amts-, Betriebs- und Verwaltungsstellen 
• Hinweis auf die Möglichkeit von ämterübergreifender Beschaffung der Utensilien 
• Hinweis auf die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerfreiheit typischer Berufskleidung 
• Hinweis und Fristsetzung zur Überarbeitung der Kleiderpläne 
 
Weiterhin wird noch das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz darüber informiert, dass der 
bisher den Beschäftigten gewährte Kleidergeldzuschuss entfällt. Hierzu wurde ebenfalls eine Umfrage 
in Südhessen durchgeführt. Die in der Dienstvereinbarung nun vorgesehene Regelung findet sich 
auch bei anderen Kommunen (z.B. Frankfurt) wieder. 
 
Während einer Übergangsphase gelten die bisherigen Kleiderpläne (Anlage der alten Dienstvereinba-
rung) erst einmal (als Anlage zur neuen Dienstvereinbarung) weiter, bis diese komplett überarbeitet 
worden sind.  
 
Hierzu soll auf Verwaltungsebene die Vorgehensweise zwischen Personalrat und Personalamt abge-
stimmt werden und die Überarbeitung unter Federführung durch den Arbeitsschutzkoordinator erfol-
gen. 
 
Die Dienstvereinbarung ist einerseits durch den Personalratsvorsitzenden zu unterzeichnen. Anderer-
seits zeichnen die Dienststellenleitungen im Sinne der Eigenbetriebssatzungen, i.V.m. dem HPVG, die 
Dienstvereinbarung auf Seiten des Magistrats gegen.  
 
Dies ist für den  
 
• Eigenbetrieb „Immobilienmanagement Darmstadt“, gem. § 11 Absatz 3 der Betriebssatzung, 
für den 
 
• Eigenbetrieb „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD),  
gem. § 10 Absatz 3 der Betriebssatzung) und für den 
 
• „Eigenbetriebssatzung Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“, 
gem. § 12 Absatz 2 der Betriebssatzung 
 
jeweils die zuständige Fachdezernentin, bzw. der zuständige Fachdezernent. 
 
In diesem Sinne soll der Themenkomplex für die Wissenschaftsstadt Darmstadt neu geregelt werden. 
 
Darmstadt, 23. Mai 2012      Anlage 
 
I 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (1)

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Details

Vorlagen-Nr.
2012/0150
Typ
Magistratsvorlage
Datum
26.04.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00