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0638/2018

Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen

Mitteilung Ausschuss 28.02.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 12.03.2018, TOP 4.6

2018-01-16_Errichtungssatzung2018_FLÜ

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Mitteilung Ausschuss

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2018-01-16_Erhebungssatzung2018_FLÜ

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2018-01-16_Errichtungssatzung2018_FLÜ

17083 Zeichen

Anlage 1 
 
 
Satzung der Stadt Köln 
über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen für Aussiedler und 
ausländische 
 geflüchtete Personen vom 16.01.2018  
 
 
 
Der Hauptausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 15.01.2018 im Wege der 
Dringlichkeit gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV NW 
2023) - in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Zweckbestimmung 
 
 
(1) Die Stadt Köln errichtet und unterhält zur Erfü llung der Verpflichtungen, die sich aus 
dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge - Flüchtlings- 
aufnahmegesetz - FlüAG - und dem Landesaufnahmegesetz - LAG -, jeweils in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, ergeben, Übergangswohnheime. 
 
(2) Die Übergangswohnheime dienen der vorläufigen U nterbringung des in § 2 Landesauf- 
nahmegesetz genannten Personenkreises, der vorübergehenden Unterbringung auslän- 
discher Flüchtlinge nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz sowie der vorübergehenden 
Unterbringung von Asylbewerbern und eingereisten obdachlosen Ausländern, die auf 
der Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes untergebracht werden müssen. 
 
Während der Unterbringung werden die aufgenommenen Personen mit sozialen Hilfen 
begleitet. 
 
(3) Die Standorte aller Übergangswohnheime und sons tiger zur Unterbringung erforderli- 
chen Objekte, im folgenden „Einrichtungen“ genannt, sind in der Anlage, die Bestandteil 
dieser Satzung ist, aufgeführt. Die Oberbürgermeisterin kann durch schriftliche Festle- 
gung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Die Änderungen des 
Bestandes sind im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt zu machen. 
 
 
§ 2 
 
Aufnahme  
 
 
(1) Zur Aufnahme in eine Einrichtung bedarf es eine s schriftlichen Einweisungsbescheides 
der Stadt Köln. Bei der Auswahl der Unterkunft werden, soweit möglich und vertretbar, 
die besonderen Belange und Merkmale des Aufzunehmenden (z. B. Größe und Struktur 
der Familie, Erkrankungen, Schule, Arbeitsstelle) berücksichtigt. Ein Anspruch auf Auf- 
nahme in eine bestimmte Einrichtung bzw. einen bestimmten Raum der Einrichtung be- 
steht nicht. 
 
(2) Durch die Aufnahme wird ein öffentlich-rechtlic hes Benutzungsverhältnis begründet.

(3) Mit der Aufnahme sind die Bewohner an die Besti mmungen dieser Satzung und der 
Hausordnung gebunden und haben den mündlichen und schriftlichen Weisungen der mit 
der Aufsicht und Objektverwaltung beauftragten Personen Folge zu leisten. 
 
 
§ 3 
 
Ausstattung der Einrichtungen und  
Einbringung und Aufbewahrung beweglicher Habe  
 
 
(1) Die Räume in den Einrichtungen können von der S tadt Köln entsprechend der eingewie- 
senen 
 Personenzahl  ausreichend möbliert werden. Das Mobiliar  und die sonstigen Ein- 
richtungsgegenstände gehören zum Inventar der jeweiligen Einrichtung und dürfen von 
den  Bewohnern bei deren Auszug nicht mitgenommen werden. Die Ausstattung des zu- 
gewiesenen Raumes mit eigenen  Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen be- 
darf  der vorherigen Zustimmung der Stadt Köln. Bewohner haben bei Einzug keinen An- 
spruch auf eine neuwertig renovierte Unterkunft.  
 
(2) Die Stadt Köln ist berechtigt, die Verkehrsfläc hen im Außen- und Innenbereich mit tech- 
nischen Sicherungsmaßnahmen auszustatten. 
 
(3) Die Stadt Köln ist berechtigt, Gegenstände, die  Flucht- und Rettungswege sowohl im 
Innen- als auch im Außenbereich blockieren oder andere Bewohner beeinträchtigen, je- 
derzeit zu entfernen und einzulagern. Das eingelagerte Gut ist binnen eines Monats 
nach Beginn der Einlagerung zurückzunehmen. Wird es innerhalb dieser Frist nicht zu- 
rückgenommen und bleibt eine zur Abholung gesetzte Frist von einem weiteren Monat 
unbeachtet, ist die Stadt Köln befugt, das eingelagerte Gut zu verwerten. Steht der Wert 
des Gutes nach Prüfung der Verwertbarkeit in keinem Verhältnis zum zu erzielenden Er- 
lös, kann die Stadt Köln an ihm Besitz und Verwahrung aufgeben. Auf die Folgen ist in 
der Fristsetzung hinzuweisen. Ein die geschuldeten Gebühren und Kosten übersteigen- 
der Erlös ist dem Bewohner nur dann auszuzahlen, wenn innerhalb eines Monats nach 
den in Satz 3 genannten Fristen Ansprüche geltend gemacht werden. 
 
 
§ 4 
 
Zutritt zu den Räumen der Einrichtungen  
 
(1) Beauftragten der Stadt Köln ist bei Vorliegen e ines berechtigten Grundes der Eintritt zu 
den Wohnungen zu gewähren. Ohne konkreten Grund jedoch nach schriftlicher Ankün- 
digung ist dem Vermieter einmal im Jahr der Eintritt in die Wohnungen zu gewähren. 
 
(2) Ein berechtigter Grund im Sinne des Abs. (1) is t insbesondere gegeben: 
 
a) zum Ablesen der Heizkostenverteiler und Wasseruh ren 
b) zum Anbringen oder Warten von Rauchmelder  
c) zur Begutachtung gemeldeter Mängel 
d) bei Vorliegen eines begründeteten Verdachts auf zweckwidrige Nutzung der Woh- 
nung (z.B. Tierhaltung, Untervermietung, Verwahrlosung der Wohnung) 
e) bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohen de Schäden für das Eigentum 
(z.B. Eindringen unangenehmer Gerüche in den Hausflur) 
f) bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, das s die in der Hausordnung festge- 
legten Besuchszeiten überschritten werden 
g) zum vorbeugenden Brandschutz

(3) Beauftragte der Stadt Köln sind in begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei Gefahr im 
Verzug, berechtigt, die Wohnungen und Unterkünfte auch ohne Einwilligung der Bewoh- 
ner zu betreten. 
 
(4) Aus wichtigem Grund kann die Stadt Köln bestimm ten Besuchern das Betreten einer 
Einrichtung und einzelner Räume auf Zeit oder Dauer untersagen. 
 
(5) Ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. (4) liegt  insbesondere vor: 
 
a) bei Verstößen gegen die Hausordnung 
b) bei Belästigung von Bewohnern 
c) bei Störung der Sicherheit und Ordnung der Einri chtungen 
 
 
§ 5 
 
Verbote, Erlaubnispflicht und Hausordnung 
 
 
(1) Folgende Vorhaben sind in den Einrichtungen ver boten: 
 
a) die Durchführung sämtlicher Baumaßnahmen  
b) die Ausübung eines Gewerbes  
c) das Anbringen von Firmentafeln, Reklameschildern  oder sonstigen Werbeeinrich- 
tungen 
d) das Anbringen von Antennen, Satellitenanlagen un d sonstiger elektrischer Anlagen 
und Geräte 
e) das Aufstellen und den Betrieb von Ölöfen und an deren Heizquellen und Heizgerä- 
ten 
f) die Tierhaltung 
g) der Drogenkonsum sowie der Drogenhandel 
 
(2) Die schriftliche Erlaubnis der Stadt Köln ist e rforderlich für: 
 
a) das Aufstellen und den Betrieb von eigenen Wasch maschinen, Wäschetrocknern, 
Herden u.ä. in den Einrichtungen  
b) die Beherbergung von Besuchern, die Aufnahme von  Dritten und die Überlassung 
der Wohnung oder Unterkunft an andere Personen 
c) das Einbringen von eigenem Mobiliar in die Einri chtung 
d) das Abstellen von Fahrzeugen und Transportmittel n auf dem Gelände der Einrich- 
tungen 
 
(3) Weitere Rechte und Pflichten der Bewohner werde n durch eine Hausordnung geregelt. 
 
 
§ 6 
 
Benutzungsgebühren 
 
 
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen werden Gebühren nach der Satzung der Stadt 
Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Übergangswohnheimen 
für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen in der jeweils geltenden Fassung er- 
hoben. 
 
§ 7

Auskunftspflicht 
 
 
Die Benutzer der Einrichtungen haben auf Verlangen die Tatsachen, die für die Gewährung 
der Unterbringung maßgebend sind, insbesondere ihre Einkommens- und Vermögensver- 
hältnisse, darzulegen. 
 
 
§ 8 
 
 
Instandhaltung 
 
 
Tritt in der Unterkunft oder Wohnung ein Mangel auf, so muss dies der Bewohner einem für 
die Einrichtung Beauftragten der Stadt Köln unverzüglich mitteilen. Liegt die Ursache des 
Schadens nicht im Verschulden des Bewohners, trägt die Stadt Köln die  Gesamtreparatur- 
kosten. Der Bewohner haftet der Stadt Köln für Schäden, die er selbst, seine Familienmit- 
glieder, Besucher sowie von ihm beauftragte Handwerker schuldhaft oder grob fahrlässig 
verursacht haben. 
 
 
§ 9 
 
Beendigung des Benutzungsverhältnisses 
 
 
(1) 
Das Benutzungsverhältnis endet:  
 
a) durch den Auszug und die Rückgabe der Unterkunft oder Wohnung seitens der Be- 
wohner 
b) im Falle einer in dem Einweisungsbescheid bestim mten Frist mit deren Ablauf 
c) durch den Widerruf der Stadt Köln 
d) durch Aufgabe der Unterkunft durch Auszug 
e) durch das Ableben der eingewiesenen Person 
 
(2) Der Auszug ist einem für die Einrichtung zustän digen Beauftragten der Stadt Köln anzu- 
kündigen. 
 
(3) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses gem.  Abs. 1 a) bis c) ist die Unterkunft  
oder Wohnung geräumt, besenrein und mängelfrei zu übergeben. Die Schlüssel sind  
einem für die Einrichtung zuständigen Beauftragten der Stadt Köln auszuhändigen. 
 
(4) Werden bei der Rückgabe der Unterkunft oder Woh nung Mängel festgestellt, die auf un- 
sachgemäße Behandlung durch die bisherigen Bewohner zurückzuführen sind, ist die 
Stadt Köln berechtigt, diese auf Kosten der bisherigen Bewohner fachgerecht beseitigen 
zu lassen. 
 
(5) Wird das Benutzungsverhältnis gemäß Abs. 1 a) b is b) beendet und die Unterkunft oder 
Wohneinheit nicht vollständig geräumt zurückgegeben, ist die Stadt Köln berechtigt, un- 
verzüglich die Räumung der Unterkunft oder Wohneinheit und die Einlagerung der be- 
weglichen Habe zu veranlassen. Hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen gelten die Vor- 
schriften zu § 3 Abs. (3) entsprechend. 
 
(6) Wird das Benutzungsverhältnis gem Abs. 1 c) bis  d) beendet und ist die Unterkunft oder 
Wohnung nicht vollständig geräumt, ist die Stadt Köln berechtigt, die bewegliche Habe

auf Kosten des Bewohners zu entsorgen, wenn diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach 
Auszug abgeholt wurde. Einer gesonderten Fristsetzung bedarf es hierbei nicht. 
 
(7) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses gem.  Abs. 1 e) ist die Stadt Köln nicht 
verpflichtet, die Erben oder Rechtsnachfolger zu ermitteln. Die Stadt Köln ist berechtigt, 
in diesem Fall die Räumung der Unterkunft oder Wohnung und die Einlagerung der be- 
weglichen Habe unverzüglich zu veranlassen. Die bewegliche Habe wird in diesem Falle 
für 3  Monate ab Ableben eingelagert. 
 
 
§ 10 
 
 
Fristablauf, Widerruf, Verlegungen und Räumungen  
 
 
(1) Soweit in dem Einweisungsbescheid eine Frist be stimmt ist, kann die Stadt Köln die Be- 
wohner bei Ablauf dieser Frist nach pflichtgemäßem Ermessen in andere Einrichtungen 
verlegen oder aus den Unterkünften räumen. 
 
(2) Die Stadt Köln kann in besonderen Fällen nach p flichtgemäßem Ermessen die Einwei- 
sung widerrufen und die Bewohner in andere Einrichtungen verlegen oder aus den Un- 
terkünften räumen. 
 
(3) Besondere Fälle im Sinne des Absatzes (2) liege n insbesondere vor: 
 
a) wenn Bewohner trotz schriftlicher Ermahnung wied erholt gegen die Satzung oder 
die Hausordnung verstoßen 
b) wenn Bewohner mit der Zahlung der Benutzungsgebü hren in Höhe der für zwei Mo- 
nate zu zahlenden Benutzungsgebühren in Rückstand sind und diese trotz Mah- 
nung nicht entrichten 
c) wenn anderweitig ausreichender Wohnraum zur Verf ügung steht 
d) wenn im Zuge von Abbruch- oder Umbauarbeiten ein e Räumung notwendig ist 
e) wenn eine Unterkunft in den Einrichtungen von de n Bewohnern, denen sie zugewie- 
sen war, länger als 3 Tage nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde 
f) wenn das Vertragsverhältnis für die Einrichtung zwischen der Stadt Köln und Dritten 
endet 
g) wenn der Bewohner sich nachweislich nicht ausrei chend um die Beschaffung einer 
für ihn geeigneten Wohnung bemüht, obwohl er nach seinen sozialen und wirt- 
schaftlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Lage auf dem Woh- 
nungsmarkt und seinen rechtlichen Möglichkeiten hierzu imstande wäre oder die 
abschließende Versorgung mit Wohnraum aus von ihm zu vertretenden Gründen 
verhindert 
h) wenn die Zusammenlegung alleinstehender Personen  notwendig ist 
i) wenn die Zahl der eingewiesenen Personen die zug ewiesene Zahl der Räume un- 
terschreitet 
j) wenn bei inhaftierten Personen die Fortzahlung d er Benutzungsgebühren nicht ge- 
sichert ist 
k) wenn die Einrichtung veräußert oder umgewidmet w ird 
l) wenn gegen die Erlaubnispflicht gem. § 5 verstoß en wird

m) wenn die Einrichtung aus dem Gültigkeitsbereich dieser Satzung entlassen wird und 
mit dem Bewohner kein anderes Benutzungs- oder Vertragsverhältnis zustande 
kommt 
n) wenn Personen nicht mehr zur selbstständigen Hau shaltsführung im Stande sind 
o) wenn durch fehlende Rücksichtnahme der Hausfried en nachhaltig gestört ist 
p) wenn der Bewohner die Wohnung zweckwidrig genutz t hat 
q) bei sonstigem schwerwiegendem gemeinschaftswidri gem Verhalten 
 
(4) Bei Verlegung  in eine andere  Einrichtung ist das Schutzbedürfnis von zum Haushalt 
gehörigen Personen, insbesondere Kindern, die an den in Abs. (3) aufgeführten Verstö- 
ßen unbeteiligt waren, angemessen zu berücksichtigen. 
 
 
§ 11 
 
Inkrafttreten 
 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Köln in Kraft.  
Die Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von 
 Einrichtungen für obdachlose Perso- 
nen, Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische  Flüchtlinge der Stadt Köln vom 
23. März 2005 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 21.11.2013 ist auf Benut- 
zungen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgen, nicht mehr anzuwenden.

Anlage  zur Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen für 
Aussiedler und ausländische Flüchtlinge der Stadt Köln. 
 
Übersicht über die Einrichtungen: 
 
 
Straße 
Ort Stadtteil Kategorie 
Aachener Str. 1341 - 1343 50859 Köln Weiden C 
Aachener Str. 1378 a 50859 Köln Weiden D 
Agrippinaufer 8 50678 Köln Neustadt-Süd B 
Albert-Schweitzer-Str. 1 51147 Köln Wahn E 
Alte Heide 51 51147 Köln Wahnheide C 
Am Pantaleonsberg 10, 10a 50676 Köln Altstadt-Süd A  
Am Pantaleonsberg 12 50676 Köln Altstadt-Süd C 
Am Springborn 7 - 9 51063 Köln Mülheim B 
Am Springborn 9a 51063 Köln Mülheim D 
An den Gelenkbogenhallen 1 a-d 50679 Köln Deutz D 
Ankerstr. 15 50676 Köln Altstadt-Süd A 
Äußere Kanalstr. 94 50827 Köln Ehrenfeld C 
Auweiler Str. 51 50765 Köln Esch/Auweiler E 
Bachemer Str. 95 + 95c 50931 Köln Lindenthal C 
Bergisch Gladbacher Str. 1109 51069 Köln Dellbrück B 
Boltensternstr. 10 d 50735 Köln Riehl A 
Börschgasse 11 51143 Köln Zündorf C 
Bonner Str. 536 50968 Köln Marienburg A 
Dellbrücker Mauspfad 129 51069 Köln Dellbrück A 
Dorothee-Sölle-Platz 5 50672 Köln Altstadt-Nord C 
Eygelshovenerstr. 33 a-f 50999 Köln Rodenkirchen D 
Geisselstr. 3 - 5 50823 Köln Ehrenfeld A 
Genovevastr. 40 51065 Köln Mülheim C 
Gießener Str. 32 50679 Köln Deutz B 
Grafenmühlenweg 163, 163a 51069 Köln Dellbrück A 
Grafenmühlenweg 220 51069 Köln Dellbrück A 
Hackenbroicher Str. 6 50769 Köln Worringen C 
Hackhauser Weg 75 50769 Köln Worringen D 
Hansaring 139 - 141 50670 Köln Neustadt-Nord A 
Heinrich-Rohlmann-Str. 11 50829 Köln Ossendorf E 
Hermann-Heinrich-Gossen-Str. 2 50858 Köln Junkersdo rf D 
Kapellenstr. 53 51103 Köln Kalk B 
Koblenzer Str. 15b 50968 Köln Bayenthal E 
Kolibriweg 14 50829 Köln Vogelsang A 
Kronstädterstr. 1 a+b 50858 Köln Weiden D 
Kuckucksweg 10-12 50829 Köln Vogelsang C 
Kuckucksweg 8 50829 Köln Vogelsang A 
Langenbergstr. 30a 50765 Köln Blumenberg D 
Linder Mauspfad 13 51147 Köln Lind  B 
Lindweilerweg 117 50739 Köln Longerich E 
Loorweg 140 51143 Köln Zündorf E 
Loorweg 142a 51143 Köln Zündorf C 
Marktstr. 46 - 50 50968 Köln Raderberg B 
Mauritiussteinweg 53 - 57 50676 Köln Altstadt-Süd B  
Max-Planck-Str. 41a 50858 Köln Junkersdorf D

Straße Ort Stadtteil Kategorie 
Merianstr. 6 50769 Köln Seeberg D 
Merlinweg 1 50997 Köln Rondorf E 
Methweg 18 50823 Köln Neuehrenfeld C 
Mündelstr. 52 51065 Köln Mülheim A 
Neubrücker Ring 20 a-d 51109 Köln Neubrück E 
Neusser Landstr. 2 50735 Köln Niehl A 
Niederichstr. 7 50668 Köln Altstadt-Nord B 
Nikolausstr. 57a 50937 Köln Sülz D 
Ostmerheimer Str. 214 51109 Köln Merheim A 
Otto-Gerig-Str. 6 50679 Köln Deutz E 
Ottostr. 9 50859 Köln Lövenich D 
Overbeckstr. 6 50823 Köln Neuehrenfeld C 
Parkstr. 3 - 55 50968 Köln Marienburg C 
Plankgasse 5 50668 Köln Altstadt-Nord B 
Poller Holzweg 10 51105 Köln Poll B 
Posadowskystr. 1 + 3 51061 Köln Höhenhaus B 
Potsdamer Str. 1a 50859 Köln Weiden C 
Potsdamer Str. 1b 50859 Köln Weiden A 
Rathausstr. 20 51143 Köln Porz B 
Rather Kirchweg 302 51109 Köln Brück E 
Rather Str. 37 51149 Köln Gremberghoven B 
Schlehdornweg 30 - 32 50858 Köln Junkersdorf A 
Sebastianstr. 74 50735 Köln Niehl C 
Severinswall 16 - 20 50678 Köln Altstadt-Süd A 
Siegburger Str. 122, 122a 50679 Köln Deutz B 
Siegburger Str. 486, 488 50679 Köln Poll B 
Sinziger Str. 45 50968 Köln Raderthal C 
Stolzestr. 25 50674 Köln Neustadt-Süd B 
Thessalonikiallee 18-28 51103 Köln Kalk C 
Urbacher Weg 48 51149 Köln Ensen E 
von-Bodelschwingh-Str. 10 + 12 51061 Köln Höhenhaus  B 
Weißdornweg 21 a-e 50997 Köln Rondorf E 
Werthmannstr. 3 a 50935 Köln Lindenthal A 
Westerwaldstr. 100 51105 Köln Humboldt-Gremberg 
 D 
Winterberger Str. 9 51109 Köln Merheim A 
Xantener Str. 84 50733 Köln Nippes A

Mitteilung Ausschuss

1777 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/562/5 
 
Vorlagen-Nummer 28.02.2018 
 0638/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 01.03.2018 
Integrationsrat 05.03.2018 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.03.2018 
 
Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen für 
Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen 
Zur Satzungsänderung der „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Über-
gangswohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen“ teilt die Verwaltung fol-
genden Beschluss des Hauptausschusses mit: 
 
Der Hauptausschuss beschließt 
1.  die „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangs-
wohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen“ in der zu diesem 
Beschluss paraphierten Fassung und nimmt die darin enthaltene Objektaufteilung zu-
stimmend zur Kenntnis. 
2.  die „Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruch-
nahme von Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Per-
sonen“ und nimmt die kategoriebezogene kostendeckende Gebühr zustimmend zur 
Kenntnis. 
Sollten sich zukünftig für die vorgenannten Leistungen Umsatzsteuerpflicht ergeben, 
so gelten die in der Satzung genannten Beträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatz-
steuer. 
 
Anlagen 
1. Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen 
für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen vom 16.01.2018 
2. Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme 
von Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen vom 
16.01.2018 
 
 
gez. Dr. Rau

2018-01-16_Erhebungssatzung2018_FLÜ

9029 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Satzung der Stadt Köln 
über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme 
von Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische 
 
geflüchtete Personen vom 16.01.2018 
 
 
 
Der Hauptausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sit zung vom 15.01.2018 im Wege der 
Dringlichkeit gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 der Gemei ndeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachun g vom 14. Juli 1994 (SGV NRW 
2023) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Gebührenpflicht  
 
 
(1) Für die Benutzung der Übergangswohnheime, nachfolgend Einrichtungen genannt und 
für die Benutzung der zur Lagerung beweglicher Habe eingerichteten Räume werden 
Gebühren erhoben.  
 
(2) Gebührenschuldner sind Personen, die die Einrichtungen in Anspruch nehmen. 
 
(3) Haushaltsangehörige haften als Gesamtschuldner. 
 
(4) Die Einrichtungen ergeben sich aus § 1 der Satzung der Stadt Köln über die Errichtung 
und Unterhaltung von Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüch- 
tete Personen und der ihren Bestandteil bildenden Anlage in ihrer jeweils geltenden Fas- 
sung. 
 
 
§ 2 
 
Gebührenberechnung  
 
 
(1) Die Benutzungsgebühren in den Einrichtungen set zen sich zusammen aus einer Grund- 
gebühr und einer verbrauchsabhängigen Gebühr, die Strom-, Wasser- und Heizkosten 
beinhaltet. 
 
(2) Berechnungsgrundlage der Benutzungsgebühren sin d die Wohnflächen der in den Ein- 
richtungen in Anspruch genommenen Räume, sowie die Dauer der Inanspruchnahme. 
 
(3) Die Wohnfläche wird nach der Verordnung zur Ber echnung der Wohnfläche (Wohnflä- 
chenverordnung), vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung, 
berechnet. Die Wohnfläche besteht aus der belegungsfähigen Fläche und der anteiligen 
Flächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Be- 
wohner bestimmt sind (Gemeinschaftswohnfläche).

(4) Die zu entrichtende Grundgebühr berechnet sich nach der Größe der zugewiesenen be- 
legungsfähigen Fläche zuzüglich der darauf entfallenden anteiligen Gemeinschaftswohn- 
fläche. Die anteilige Gemeinschaftswohnfläche errechnet sich aus der Multiplikation der 
zugewiesenen belegungsfähigen Fläche mit dem Faktor, der sich aus der Division der 
Gemeinschaftswohnfläche durch die belegungsfähige Fläche der Einrichtung ergibt. 
 
 
§ 3 
 
Gebührenhöhe  
 
 
(1) Die Höhe der von den Bewohnern in der jeweilige n Einrichtung je Monat und je Quad- 
ratmeter anrechenbarer Wohnfläche zu zahlende Grundgebühr und die verbrauchsab- 
hängige Gebühr ergibt sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Gebüh- 
ren sind Nettogebühren; sofern die Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, sind 
die Gebührensätze zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten. 
 
(2) Soweit sich die Benutzung nicht auf volle Monat e erstreckt, wird die monatliche Benut- 
zungsgebühr bis zum Auszugstag kalendertäglich berechnet. Vorübergehende Abwe- 
senheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung. 
 
 
§ 4 
 
Einlagerung beweglicher Habe  
 
 
(1) Soweit die bewegliche Habe eines Bewohners der Einrichtungen durch die Stadt Köln 
gelagert wird, erfolgt die Lagerung für die Dauer von einem Monat unentgeltlich. Nach 
Ablauf dieser Frist wird von dem Bewohner eine Lagergebühr in Höhe von 5,00 € monat- 
lich für den Lademeter erhoben. 
 
(2) Kommt ein Bewohner der Einrichtungen mit der Za hlung von mindestens einer monatli- 
chen Lagergebühr für mehr als drei Monate in Rückstand, wird ihm zur Zahlung eine 
Frist von einem Monat gesetzt. Nach fruchtlosem Fristablauf ist die Stadt Köln befugt, 
das Gut nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen zu verwerten. Ein die geschuldeten Gebühren und Kosten übersteigender 
Versteigerungserlös ist dem Bewohner auszuzahlen. 
 
(3) Ist das Gut nicht verwertbar oder lässt sich vo n der Verwertung ein Überschuss über die 
Kosten der Versteigerung nicht erwarten oder ist eine Zwangsvollstreckung aus sonsti- 
gen Gründen nicht durchführbar, kann die Stadt an ihm Besitz und Verwahrung aufge- 
ben. 
 
 
§ 5 
 
Fälligkeit 
 
 
Benutzungsgebühren gem. § 3 und Lagergebühren gem. § 4 sind monatlich im Voraus, spä- 
testens jedoch bis zum Dritten eines jeden Monats unter Angabe der Einrichtung und der 
Personenkontonummer an die Stadt Köln auf deren Konto bei der Stadtkasse Köln einzuzah-

len. Bei verspäteter Zahlung werden Säumniszuschläge nach den gesetzlichen Bestimmun- 
gen berechnet. 
 
 
§ 6 
 
Inkrafttreten 
 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Köln in Kraft.  
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen 
für obdachlose Personen und Überganswohnheimen für Aussiedler und ausländische Flücht- 
linge der Stadt Köln vom 23. März 2005 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 
14. Juli 2016 ist auf Benutzungen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgen, nicht mehr anzuwen- 
den.

Anlage  zur Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme 
von Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen 
 
Objekt 
Grundgebühr 
je qm/Monat 
Verbrauchsgebühr  
je qm/Monat 
Gesamtgebühr 
je qm/Monat 
Aachener Str. 1341 - 1343 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Aachener Str. 1378 a 50,70 € 3,92 € 54,09 € 
Agrippinaufer 8 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Albert-Schweitzer-Str. 1 32,94 € 1,78 € 34,72 € 
Alte Heide 51 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Am Pantaleonsberg 10, 10a 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Am Pantaleonsberg 12 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Am Springborn 7-9 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Am Springborn 9a 50,70 € 3,92 € 54,09 € 
An den Gelenkbogenhallen 1 a-d 50,70 € 3,92 € 54,09 € 
Ankerstr. 15 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Äußere Kanalstr. 94 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Auweiler Str. 51 32,94 € 1,78 € 34,72 € 
Bachemer Str. 95 + 95c 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Bergisch Gladbacher Str. 1109 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Boltensternstr. 10 d 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Bonner Str. 536 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Börschgasse 11 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Dellbrücker Mauspfad 129 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Derfflingerstr. 9 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Dorothee-Sölle-Platz 5 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Eygelshovener Str. 33 a-f 50,70 € 3,92 € 54,09 € 
Geisselstr. 3 - 5 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Genovevastr. 40 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Gießener Str. 32 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Grafenmühlenweg 163, 163a 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Grafenmühlenweg 220 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Hackenbroicher Str. 6 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Hackhauser Weg 75 50,70 € 3,92 € 54,09 € 
Hansaring 139 - 141 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Heinrich-Rohlmann-Str. 11 32,94 € 1,78 € 34,72 € 
Hermann-Heinrich-Gossen-Str. 2 50,70 € 3,92 € 54,09 € 
Kapellenstr. 53 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Koblenzer Str. 15b 32,94 € 1,78 € 34,72 € 
Kolibriweg 14 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Kronstädter Str. 1 a+b 50,70 € 3,92 € 54,09 € 
Kuckucksweg 10-12 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Kuckucksweg 8 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Langenbergstr. 30a 50,70 € 3,92 € 54,09 € 
Linder Mauspfad 13 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Lindweilerweg 117 32,94 € 1,78 € 34,72 € 
Loorweg 140 32,94 € 1,78 € 34,72 € 
Loorweg 142a 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Marktstr. 46 - 50 20,26 € 2,75 € 23,01 €

Objekt Grundgebühr 
je qm/Monat 
Verbrauchsgebühr  
je qm/Monat 
Gesamtgebühr 
je qm/Monat 
Mauritiussteinweg 53 - 57 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Max-Planck-Str. 41a 50,70 € 3,92 € 54,09 € 
Merianstr. 6 50,70 € 3,92 € 54,09 € 
Merlinweg 1 32,94 € 1,78 € 34,72 € 
Methweg 18 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Mündelstr. 52 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Neubrücker Ring 20 a-d 32,94 € 1,78 € 34,72 € 
Neusser Landstr. 2 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Niederichstr. 7 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Nikolausstr. 57a 50,70 € 3,92 € 54,09 € 
Ostmerheimer Str. 214 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Otto-Gerig-Str. 6 32,94 € 1,78 € 34,72 € 
Ottostr. 9 50,70 € 3,92 € 54,09 € 
Overbeckstr. 6 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Parkstr. 3 - 55 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Plankgasse 5 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Poller Holzweg 10 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Posadowskystr. 1 + 3 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Potsdamer Str. 1a 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Potsdamer Str. 1b 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Rathausstr. 20 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Rather Kirchweg 302 32,94 € 1,78 € 34,72 € 
Rather Str. 37 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Riphanstr. 9 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Schlehdornweg 30 - 32 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Sebastianstr. 74 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Severinswall 16 - 20 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Siegburger Str. 122, 122a 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Siegburger Str. 486 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Siegburger Str. 488 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Sinziger Str. 45 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Stolzestr. 25 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Thessaloniki-Allee 18-28 14,45 € 1,03 € 15,48 € 
Urbacher Weg 48 32,94 € 1,78 € 34,72 € 
von-Bodelschwingh-Str. 10 + 12 20,26 € 2,75 € 23,01 € 
Weißdornweg 21 a-e 32,94 € 1,78 € 34,72 € 
Werthmannstr. 3 a 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Westerwaldstr. 100 50,70 € 3,92 € 54,09 € 
Winterberger Str. 9 28,80 € 2,14 € 30,94 € 
Xantener Str. 84 28,80 € 2,14 € 30,94 €

Beratungsverlauf (3)

01.03.2018 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 7.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.03.2018 Integrationsrat
TOP 5.5 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung
12.03.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0638/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
28.02.2018
Erstellt
26.02.2018 14:46