Mandari Insight

2025/0262

Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Haushaltsjahre 2025 und 2026; Genehmigung der Aufsichtsbehörde

Magistratsvorlage 09.09.2025

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2025/0262

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41313 Zeichen

Regierungspräsidium Darmstadt 
Regierungspräsidium Darmstadt. 64278 Darmstadt 
Magistrat der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Luisenplatz 5 
64283 Darmstadt 
Unser Zeichen: 
Dokument-Nr.: 
HESSEN 
-· -- -- -
0029-1 .16-33.f.03-00003#2024-00001 
0029-2025-987136 
Ihr Zeichen: ohne 
Ihre Berichte vom: 30. April; 15., 21. Mai; 13. Juni; 1., 18. Juli 
sowie 14., 21., 22., 25., 26. August 2025 
Ihr Ansprechpartner: Jörg Nehrbaß 
Zimmernummer: 2.37 
Telefon I Fax: 
E-Mail: 
Datum: 
06151125309/06151124610 
joerg.nehrbass@rpda.hessen.de 
4. September 2025 
Kommunal- und Finanzaufsicht über die Wissenschaftsstadt Darmstadt nach 
§§ 135 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO); 
• Haushaltssatzung der Stadt Darmstadt für die Haushaltsjahre 2025 und 2026; 
• Beschlüsse zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe: „Bäder der Wissen­
schaftsstadt Darmstadt", „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt", „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" sowie „Darmstädter 
Werkstätten und Wohneinrichtungen" für die Wirtschaftsjahre 2025 und 2026 
Die Haushaltssatzung des städtischen Haushalts sowie die Wirtschaftspläne der Eigen­
betriebe für die Jahre 2025 und 2026 wurden am 3. April 2025 beschlossen. Die Wirt­
schaftspläne der Eigenbetriebe wurden am 30. April 2025 zur aufsichtsbehördlichen Ge­
nehmigung vorgelegt. Die Vorlage der Haushaltssatzung des städtischen Haushalts 
erfolgte am 15. Mai 2025. 
Da die Höhe der jeweiligen Kreditaufnahme im städtischen Haushalt und beim Eigenbe­
trieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" zunächst nicht im Ein­
klang mit der finanziellen Leistungsfähigkeit stand, musste - zur Erreichung der Geneh­
migungsfähigkeit- eine Reduzierung der geplanten Fremdfinanzierung durch Anpassung 
der Haushaltssatzung bzw. des Beschlusses über den Wirtschaftsplan vorgenommen 
werden. Entsprechend waren die Investitionsvorhaben zu priorisieren. Die Haushaltssat­
zung des städtischen Haushalts und der Beschluss über den Wirtschaftsplan „Immobili­
enmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" für die Jahre 2025 und 2026 wurden 
durch Anpassungsbeschluss am 13. August 2025 geändert und der Aufsichtsbehörde am 
14. August 2025 vorgelegt. 
Alle Nachfragen meiner Behörde wurden jeweils zeitnah beantwortet. Ergänzende Unter­
lagen bzw. Informationen sind zuletzt am 26. August 2025 eingegangen. 
Regierungspräsidium Darmstadt 
Luisenplatz 2, Kollegiengebäude 
64283 Dannstadt 
Internet: 
www .rp-danns tadt.hessen.de 
Servicezeiten : 
Mo. -Do. 
Freitag 
Telefon : 
Telefax: 
8:00 bis 16:30 Uhr 
8:00 bis 15:00 Uhr 
06151 12 O (Zentrale) 
06151 12 6347 (allgemein) 
Fristenbriefkasten: 
Luisenplatz 2 
64283 Darmstadt 
Öffentliche Verkehrsmittel: 
Haltestelle Luisenplatz -2-

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1. 
Genehmigung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 
Die Genehmigung zur Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 erfolgt in 
Abstimmung mit dem Hessischen Innenministerium (HMdl) . 
Hiermit genehmige ich gemäß§ 97a HGO 
1. die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den städtischen 
Ergebnishaushalt des Haushaltsjahres 2025 nach § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO; 
2. die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den städtischen 
Finanzhaushalt des Haushaltsjahres 2025 nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO; 
3. in Verbindung mit§ 92a Abs. 3 S. 2 HGO das von der Stadtverordnetenversamm­
lung der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossene Haushaltssicherungskon­
zept (HSK); 
4. den Gesamtbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darm­
stadt für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von 
76.548.869 € 
(i. W.: „sechsundsiebzig Millionen fünfhundertachtundvierzigtausendachthundertneunundsechzig Euro"), 
gemäß§ 103 Abs. 2 HGO; unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen 
Kredite jeweils der Einzelgenehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO bedarf; aus­
genommen von diesem Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hes­
sischen 1 nvestitionsfonds; · 
5. den Gesamtbetrag der in § 3 der vorgenanntem Haushaltssatzung für das Haus­
haltsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 
91.843.060 € 
(i. W.: „einundneunzig Millionen achthundertdreiundvierzigtausendundsechzig Euro"), 
gemäß § 102 Abs. 4 HGO; unter dem Vorbehalt , dass Verpflichtungen nur mit 
meiner Zustimmung gemäß Nr. 3 der Hinweise zu § 102 HGO eingegangen wer­
den dürfen; 
6. den in § 4 der für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzten Höchstbetrag der Liqui­
ditätskredite in Höhe von 
200.000.000 € 
(i. W. : „zweihundert Millionen Euro"), 
gemäß§ 105 Abs. 2 HGO. 
- 3 -

- 3 -
In Abstimmung mit dem HMdl soll bei nicht als gesichert anzusehenden Haushalts­
situationen die Genehmigungen bei Doppelhaushalten auf das erste Haushaltsjahr 
beschränkt werden. Die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile für das 
Haushaltsjahr 2026 wird daher zurückgestellt. 
II. 
Genehmigung zu den Beschlüssen über die Wirtschaftspläne 
der Eigenbetriebe für die Wirtschaftsjahre 2025 und 2026 
Hiermit genehmige ich 
1. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan 
des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt" für das Wirtschafts­
jahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von 
5.443.000 € 
(i. W.: „fünf Millionen vierhundertdreiundvierzigtausend Euro"), 
gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO; unter 
dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Einzelge­
nehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO bedarf; ausgenommen von diesem Ein­
zelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds; 
2. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan 
des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" 
für das Wirtschaftsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe vori 
59.358.500 € 
(i. W.: „neunundfünfzig Millionen dreihundertachtundfünfzigtausendfünfhundert Euro"), 
gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit§ 103 Abs. 2 HGO; unter 
dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Einzelge­
nehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO bedarf; ausgenommen von diesem Ein­
zelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds; 
3. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan 
des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" 
für das Wirtschaftsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in 
Höhe von 
53.333.000 € 
(i. W.: „dreiundfünfzig Millionen dreihundertdreiunddreißigtausend Euro"), 
gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit§ 102 Abs. 4 HGO; unter 
dem Vorbehalt, dass Verpflichtungen nur mit meiner Zustimmung gemäß Nr. 3 
der Hinweise zu § 102 HGO eingegangen werden dürfen; 
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- 4 -
4. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan 
des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" für das Wirt­
schaftsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von 
7.006 .. 000 € 
(i. W.: „sieben Millionen sechstausend Euro"), 
gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO; unter 
dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Einzelge­
nehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO bedarf; ausgenommen von diesem Ein­
zelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds ; 
5. den Gesamtbetra.g der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan 
des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" für das Wirt­
schaftsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 
2.500.000 € 
(i. W.: „zwei Millionen fünfhunderttausend Euro"), · 
gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO; unter 
dem Vorbehalt, dass Verpflichtungen nur mit meiner Zustimmung gemäß Nr. 3 
der Hinweise zu § 102 HGO eingegangen werden dürfen. 
Im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt" werden 
für das Wirtschaftsjahr 2025 keine Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen. 
In den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt" 
sowie „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" und „Eigenbetrieb für 
kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" werden für das Wirtschaftsjahr 2025 keine 
Liquiditätskredite vorgesehen. 
In Abstimmung mit dem HMdl soll bei n.icht als gesichert anzusehenden Haushalts­
situationen die Genehmigungen auch bei Doppelwirtschaftsplänen auf das erste 
Wirtschaftsjahr beschränkt werden. Die Genehmigung der genehmigungspflichti­
gen Teile für das Wirtschaftsjahr 2026 in den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe 
„Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt" sowie „Immobilienmanagement der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt" und „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und 
Dienstleistungen" wird zurückgestellt. 
Die Genehmigung zu den genehmigungspflichtigen Teilen im Wirtschaftsplan für 
die Wirtschaftsjahre 2025 und 2026 des Eigenbetriebs „Darmstädter Werkstätten 
und Wohneinrichtungen" wird bis auf Weiteres zurückgestellt (siehe Ausführungen 
unter Gliederungsziffer VIII). 
- 5-

- 5 -
III. 
Feststellungen zur Haushaltslage und zur Haushaltsgenehmigung 
Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Darmstadt ist inzwischen als erheblich ein­
geschränkt einzustufen. Gegenüber dem Vorjahr ist - bei jahresbezogener Betrachtung 
gegenüber der Haushaltsplanung des Vorjahres - eine weitere erhebliche Verschlechte­
rung eingetreten. 
In Abstimmung mit dem HMdl soll bei nicht als gesichert anzusehenden Haushaltssitua­
tionen die Genehmigungen bei Doppelhaushalten auf das erste Haushalts-/ Wirtschafts­
jahr beschränkt werden. Somit war die Genehmigung für das jeweils zweite Doppelhaus­
haltsjahr I -wirtschaftsjahr 2026 - für den städtischen Kernhaushalt und die Eigenbetriebe 
- zunächst zurückzustellen. Die folgenden Feststellungen und Ausführungen beziehen 
sich daher vor allem auf das aktuelle Haushalts- I Wirtschaftsjahr 2025. 
Im ordentlichen Ergebnis 2025 des städtischen Haushalts wird - gegenüber der Vorjah­
resprognose in Höhe von rd. -29,5 Mio. € - das Defizit auf rd. -36, 1 Mio. € ausgeweitet. 
Zum Ausgleich des Defizits 2025 stehen zum Jahresende 2024 keine Rücklagen mehr 
zur Verfügung, diese wurden im Vorjahr schon vollständig aufgebraucht. Nach den aktu­
ellen Daten besteht - zum Beginn des aktuellen Haushaltsjahres - nun bereits ein vor­
getragener Fehlbetrag in Höhe von -32,2 Mio.€. Im Jahr 2026 wird mit -36,9 Mio.€ eben­
falls mit einem Defizit im ordentlichen Ergebnis geplant. In den Ergebnisplanungsjahren 
2027 bis 2028 werden weiter steigende Defizite im ordentlichen Ergebnis prognostiziert. 
Gemäß der Regelung unter Ziffer II Nr. 2b) des Finanzplanungserlasses des HMdl vom 
11. November 2024 bedarf die Genehmigung der Abweichung von den Vorgaben des 
Haushaltsausgleichs im Ergebnishaushalt nach § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO - aufgrund der 
fehlenden Rücklagen und des vorgetragenen Fehlbetrags - eines Einvernehmens des 
HMdl. Dieses Einvernehmen wurde am 3. September 2025 erteilt. Entsprechend konnte 
die Genehmigung nach§ 97a Nr. 1 HGO erfolgen. 
Zum Ausgleich des Finanzhaushalts haben Gebietskörperschaften, die am Entschul­
dungsprogramm der Hessenkasse teilnehmen, nicht nur die ordentliche Tilgung - unter 
Berücksichtigung von entsprechenden Tilgungserstattungen - sondern zusätzlich auch 
die Hessenkassenbeiträge durch eine Eigenfinanzierung aus der laufenden Verwaltungs­
tätigkeit sicherzustellen. Diese gesetzliche Vorgabe wird seitens der Stadt Darmstadt im 
aktuellen Haushalt nicht eingehalten. 
Zudem steht zur Deckung der Ausgleichslücke im Finanzhaushalt 2025 in Höhe von 
rd. -33,5 Mio.€ keine ungebundene Liquidität zur Verfügung. Es besteht vielmehr bereits 
zu Beginn des Haushaltsjahres ein Finanzbedarf in Höhe von rd. -58,4 Mio.€. Dies ma­
nifestiert sich in echten überjährigen Liquiditätskrediten und stellt damit einen Rechtsver-
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stoß gegen § 105 Abs. 1 HGO dar. Auch im Jahr 2026 wird eine jahresbezogene Aus­
gleichslücke in Höhe von rd. -30,2 Mio. € prognostiziert. In den Finanzplanungsjahren 
2027 bis 2028 werden ebenfalls weiter Ausgleichslücken vorgesehen. 
Gemäß der Regelung unter Ziffer II Nr. 2b) des o. g. Finanzplanungserlasses bedarf die 
Genehmigung der Abweichung von den Vorgaben zum Ausgleich des Finanzhaushalts 
nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO - aufgrund der fehlenden Deckungsmöglichkeit durch unge­
bundene Liquidität - eines Einvernehmens des HMdl. Dieses Einvernehmen wurde am 
3. September 2025 erteilt. Entsprechend konnte die Genehmigung nach§ 97a Nr. 1 HGO 
erfolgen. 
Gemäß § 2a Hessenkassegesetz können Kommunen die Jahresbeiträge für 2025 und 
2026 stunden lassen, wenn dadurch der Ausgleich des Finanzhaushalts erleichtert wird. 
Diese Aussetzung der Ratenzahlung Hessenkasse (Ratenpause) in Höhe von 
rd. 4,3 Mio. €wird seitens der Stadt für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 jeweils bean­
tragt. Aufgrund der nicht vorhandenen freien und nutzbaren Liquidität zum Schließen der 
Ausgleichslücke in den Jahren 2025 und 2026 liegen die Voraussetzungen für eine Ra­
tenpause vor und somit kann diese vor dem Hintergrund der aktuellen rechtlichen Vorga­
ben befürwortet werden. Der Antrag auf eine Ratenpause 2025 und 2026 wird daher sei­
tens der Finanzaufsicht befürwortend an das Hessische Finanzministerium weitergeleitet. 
Wegen des gemäß § 92a Abs. 1 HGO nicht gesetzeskonform ausgeglichenen Haushalts 
hatte die Stadtverordnetenversammlung ein HSK zu beschließen . Entsprechend der 
Festlegungen unter Ziffer II Nr. 4 des o. g. Finanzplammgserlasses befreit das HMdl im 
Genehmigungsverfahren 2025 Kommunen von der gesetzlichen Verpflichtung zur Auf­
stellung eines HSK nur dann, wenn die Ausgleichslücke im Finanzhaushalt durch unge­
bundene Liquidität gedeckt werden kann. 
Wie bereits ausgeführt, steht zur Deckung der Ausgleichslücke im Finanzhaushalt 2025 
keine ungebundene Liquidität zur Verfügung. Die Stadt hat daher im Rahmen der Haus­
haltssatzung ein HSK beschlossen. Dieses HSK beschreibt- neben einer von der Stadt 
beim HMdl erwirkten erhöhten pauschalen Kürzung (3,0 v. H.) - allgemeine Aufwands­
reduzierungen und die Ausschöpfung von Einnahmeverbesserungspotentialen . 
Das vorliegende HSK ist aufsichtsbehördlich als unzureichend zu qualifizieren, weil die 
monetären Effekte der Sicherungsmaßnahmen überwiegend nicht beziffert werden. Da­
neben sind keine Angaben zum Jahr des gesetzlich geforderten Haushaltsausgleichs und 
der Rückführung der überjährigen Liquiditätskredite enthalten. 
Die aufsichtsbehördliche Genehmigung des HSK gemäß§§ 97a Nr. 2 in Verbindung 
mit 92a Abs. 3 5. 2 HGO wird daher mit der Auflage verbunden, die vorgesehenen 
Konsolidierungsmaßnahmen mit Beträgen zu hinterlegen und entsprechende 
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Prognosen zum künftigen Haushaltsausgleich einzuarbeiten. Eine rechtskonforme 
Überarbeitung des HSK einschließlich der notwendigen Beschlussfassung durch 
die Stadtverordnetenversammlung stellt eine maßgebliche Genehmigungsvoraus­
setzung für das zweite Doppelhaushaltsjahr 2026 dar. 
Gemäß § 92a Abs. 3 HGO ist das Einvernehmen der oberen Aufsichtsbehörde einzuho­
len, wenn der Konsolidierungszeitraum mehr als zwei Jahre beträgt. Das Einvernehmen 
wurde vom HMdl am 3. September 2025 erteilt. Die Genehmigung des HSK gemäß 
§§ 97a Nr. 2 in Verbindung mit 92a Abs. 3 Satz 2 HGO kann daher erfolgen. 
Die Erreichung und Sicherung eines dauerhaften jahresbezogenen Haushaltsausgleichs 
im Ergebnis- und Finanzhaushalt muss weiterhin ein vordringliches haushaltspolitisches 
Ziel sein. Die Eigenfinanzierung der Fremdfinanzierungskosten und die Bereitstellung der 
aufzubringenden Hessenkassenbeiträge sind dauerhaft und nachhaltig sicherzustellen. 
überjährige Liquiditätskredite müssen schnellstmöglich zurückgeführt und in der Folge 
unbedingt vermieden werden. 
Nach den aktuellen Prognosen werden sich - entgegen der gesetzlichen Vorgaben nach 
§ 105 Abs. 1 HGO - die echten überjährigen Liquiditätskredite bis zum Ende des Pla­
nungsjahres 2028 auf einen Wert von rd. -197,3 Mio.€ ausweiten. Im Hinblick auf die 
durch die Hessenkasse im Jahre 2018 abgelösten -254,7 Mio. € Liquiditätskredite ist 
diese negative Entwicklung einer fehlenden und damit letztlich fremdfinanzierten Liquidi­
tät - wegen der damit verbundenen Zinsbelastungen - als äußerst kritisch zu beurteilen. 
Ergänzend müssen bei der aufsichtsbehördlichen Beurteilung der finanziellen Leistungs­
fähigkeit - wie schon in den Vorjahren - die im Finanzplanungszeitraum prognostizierten 
Steigerungen. bei den investiven Schulden und die langfristigen Zahlungsverpflichtungen 
an das Sondervermögen Hessenkasse mitberücksichtigt werden. In der Vergangenheit 
haben haushaltswirtschaftlich problematische Phasen gezeigt, dass die umfänglichen 
Verbindlichkeiten für investive Darlehen - durch die hieraus resultierenden Schulden­
dienstverpflichtungen - die städtische Haushaltslage spürbar beeinträchtigen können. 
Die langfristigen Verpflichtungen aus den jährlichen Hessenkassenbeiträgen von 
rd. 4,3 Mio. € pro Jahr schränken ohnehin schon dauerhaft den kommunalpolitischen 
Handlungsspielraum ein. 
Die in der aktuellen Finanzplanung vorgesehene investive Fremdfinanzierung führt zu 
einer erheblichen Ausweitung der investiven Schulden der Stadt und der Eigenbetriebe. 
Der Gesamtstand dieser Schulden steigt - gegenüber dem Vorjahreswert von 
1.072,6 Mio.€ - zum Jahresende 2025 um einen Betrag von rd. 96, 1 Mio. € und soll nach 
der Planung dann rd. 1.168, 7 Mio. €erreichen. Zum Ende des aktuellen Finanzplanungs­
zeitraums im Jahr 2028 soll dieser Wert auf rd. 1.656,5 Mio. € ansteigen. Unter Berück­
sichtigung der aktuellen Einwohnerzahl der Stadt (167.029 Einwohner zum 31. Dezem­
ber 2024 gemäß der Erhebung des statistischen Landesamts) wird damit Ende 2025 eine 
Pro-Kopf-Verschuldung von 6.997 €und Ende 2028 von 9.917 €prognostiziert. 
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Aufsichtsbehördlich ist die Entwicklung der investiven Verbindlichkeiten wegen der als 
„erheblich eingeschränkt " einzustufenden finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt - ins­
besondere im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften zur Genehmigung von 
Krediten und Verpflichtungsermächtigungen - überaus kritisch zu beurteilen. 
Im Hinblick auf die erheblichen Risiken bei der langfristigen Finanzierung des Schulden­
dienstes sollte diese Entwicklung in den haushaltspolitischen Fokus genommen werden . 
Die städtische Investitionsplanung ist - wegen der hieraus resultierenden Schulden­
dienstbelastung - unbedingt in eine nachhaltige Haushaltssicherung mit einzubeziehen. 
Obwohl die Finanzierung von Zinsen und Tilgung für die Fremdfinanzierung nicht gewähr­
leistet und dadurch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt erheblich eingeschränkt 
ist, kann die Genehmigung des Gesamtbetrags der Kredite nach § 103 Abs. 2 HGO - vor 
allem aufgrund der durch den Anpassungsbeschluss erfolgten Reduzierung der Kredit­
veranschlagung -'- jedoch nur vor dem Hintergrund der aktuellen erlassrechtlichen Er­
leichterungen zur Erteilung einer Genehmigung „mit Einschränkungen ", erfolgen. 
Wegen der festgestellten finanziellen Leistungsfähigkeit wird im Rahmen der Kreditge­
nehmigungen (Kernhaushalt und Eigenbetriebe) die Einzelgenehmigung für Kredite nach 
§ 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO verfügt. Hiervon ausgenommen werden Kredite aus dem Hessi­
schen Investitionsfonds. 
Eine Einzelgenehmigung kann aktuell nur für Fortsetzungsmaßnahmen in Aussicht ge­
stellt werden. Für neue Investitions- und lnvestitionsförderungsmaßnahmen ist daher die 
aufsichtsbehördliche Genehmigung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen mög­
lich. Dabei muss es sich um reine Pflichtaufgaben handeln und nachgewiesen werden, 
dass Maßnahmen zwingend erforderlich sind und nicht verschoben werden können. 
Bei Anträgen auf Einzelgenehmigung von Krediten ist immer zur aktuellen Haushaltsent­
wicklung der Stadt - insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben zum Haus­
haltsausgleich gemäß § 92 Abs. 5 HGO - zu berichten. Auch der Erfolg bei der Erwirt­
schaftung der pauschal veranschlagten Kürzungen ist darzustellen . 
Außerdem ist die Notwendigkeit der Kreditaufnahme zu belegen. Hierzu sind insbeson­
dere eine Auflistung der zu finanzierenden Investitionen sowie ein Auszug aus der Fi­
nanzrechnung erforderlich (vgl. Hinweis Nr. 8 zu § 103 HGO). Ein konkretes Kreditange­
bot muss zum Antragszeitpunkt noch nicht vorliegen . 
Entsprechend § 27 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung dürfen Investitionen nur 
begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist. Daher ist es zwingend erforder­
lich, bereits vor der Umsetzung einer Investitionsmaßnahme bzw. dem Eingehen von 
Verpflichtungen in jedem Fall Kontakt mit der Aufsichtsbehörde aufzunehmen. Dabei ist 
vorab abzustimmen, ob für die genannte Investitionsmaßnahme im pflichtigen Bereich 
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bzw. die Fortsetzungsmaßnahme letztlich auch die aufsichtsbehördliche Einzelkreditge­
nehmigung erwirkt werden kann. Eine Maßnahme kann folglich erst dann beauftragt bzw. 
begonnen werden, wenn die aufsichtsbehördliche Zustimmung hierzu erteilt wird . Eine 
Zwischenfinanzierung von Investitionen ohne vorherige Beteiligung der Aufsichtsbehörde 
ist nicht zulässig. 
Dies gilt in gleicher Weise für die Inanspruchnahme der beschlossenen Verpflichtungs­
ermächtigungen. Deren Genehmigung gemäß § 102 Abs. 4 HGO für den Kernhaushalt 
und die Eigenbetriebe - soweit vorgesehen - erfolgt daher ebenfalls vor dem Hintergrund 
der aktuellen erlassrechtlichen Erleichterungen zur Erteilung einer Genehmigung „mit 
Einschränkungen" und unter dem Vorbehalt, dass Verpflichtungen nur mit meiner Zustim­
mung gemäß Nr. 3 der Hinweise zu § 102 HGO eingegangen werden dürfen. Verpflich­
tungsermächtigungen können folglich erst dann genutzt werden, wenn die aufsichtsbe­
hördliche Zustimmung hierzu erteilt wird. 
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde seitens des Magistrats nachvollziehbar 
dargelegt und kann gemäß § 105 Abs. 2 HGO genehmigt werden. Nach § 105 HGO 
dienen Liquiditätskredite der Sicherstellung der Liquidität und sind keine Deckungsmittel. 
Die Aufnahme von Liquiditätskrediten ist daher dem Grunde nach nur im Rahmen des 
Haushaltsvollzugs bis zum Ende des Haushaltsjahres zulässig. 
Gemäß § 106 Abs. 1 HGO soll sich der geplante Bestand an flüssigen Mitteln in der Regel 
auf mindestens zwei Prozent der Summe der Auszahlungen aus der laufenden Verwal­
tungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangegangenen 
Jahre belaufen. Für das Jahr 2025 wäre somit eine Liquiditätsreserve von mindestens 
rd. 16, 1 Mio. €. vorzuhalten . 
Die Stadt Darmstadt weist zum Jahresbeginn 2025 einen Liquiditätsbedarf in Höhe von 
rd. -58,4 Mio.€ aus. Unter Berücksichtigung der rechnerischen Zahlungsmittellücke zum 
Ausgleich des Finanzhaushalts im Haushaltsjahr 2025 in Höhe von -33,5 Mio. € kann 
zum Jahresende 2025 keine Liquiditätsreserve vorgehalten werden. Zum Ende des Jah­
res 2026 wird - nach den negativen Haushaltsprognosen - ebenfalls keine Liquiditätsre­
serve bestehen. Entsprechend Ziffer II Nr. 7 des o. g. Finanzplanungserlasses ist diese 
Verfehlung der gesetzlichen Vorgabe im Haushaltsjahr 2025 aufsichtsbehördlich nicht zu 
beanstanden. 
Gemäß § 112 Abs. 6 HGO kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung für das Haus­
haltsjahr 2025 - bei Vorlage der Haushaltssatzung bis Ende Mai - nur erteilen, wenn die 
Stadt den Jahresabschluss 2023 aufgestellt und die Vertretungskörperschaft entspre­
chend unterrichtet hat. Nach den vorliegenden Unterlagen hat der Magistrat am 26. März 
2025 der:i Aufstellungsbeschluss zum Jahresabschluss 2023 gefasst. Am 3. April 2025 
wurde die Stadtverordnetenversammlung im Sinne von § 112 Abs. 5 HGO über den Jah­
resabschluss 2023 informiert. 
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Entsprechend der Ziffer II Nr. 6 des o. g. Finanzplanungserlasses kann die Haushaltsge­
nehmigung zudem erst erteilt werden, wenn der Magistrat mittels Bestätigung des zu­
ständigen Rechnungsprüfungsamtes gegenüber der Aufsichtsbehörde die Vollständig­
keit des ·Jahresabschlusses 2023 nachgewiesen hat. Der entsprechende Nachweis 
wurde am 21. August 2025 erbracht. . 
Die Haushaltsgenehniigung kann somit erteilt werden. 
IV. 
Empfehlungen und Maßgaben zur städtischen Haushaltswirtschaft 
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt sicherzustellen, dass die Kommune im Einklang mit 
den Gesetzen verwaltet wird. Dazu gehört die gesetzliche Verpflichtung zu einer ausge­
glichenen Haushaltswirtschaft, die eine stetige Aufgabenerfüllung ermöglicht. 
Die verantwortlichen städtischen Gremien haben in der aktuell äußerst prekären Haus­
haltslage das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne 
von § 92 Abs. 2 HGO nachhaltig zu beachten und Maßnahmen zur Haushaltsverbesse­
rung konsequent umzusetzen. Letztlich darf es in dieser problematischen Situation daher 
keine Denkverbote - auch für die Ertrags- / Einzahlungsseite - geben. Haushaltswirt­
schaftliche Sperren gemäß§ 107 HGO sind außerdem weiterhin einzusetzen. 
Insbesondere disponible Aufwandspositionen bzw. vorgehaltene Standards bei öffentli­
chen Angeboten müssen in einem ständigen Prozess unbedingt weiter hinterfragt wer­
den. Hierzu bieten die im Jahr 2012 von der Stadtverordnetenversammlung im damaligen 
Schutzschirmverfahren beschlossenen, jedoch nachweislich nicht vollständig umgesetz­
ten Haushaltssicherungsmaßnahmen eine geeignete Grundlage für weitere Haushalts­
verbesserungen. 
Die Grenzen der Vertretbarkeit und Zumutbarkeit des wirtschaftlichen Handelns sind im 
Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich und fortgesetzt zu über­
prüfen. Hierzu ist sinngemäß auf die Regelung des § 19 Abs. 1 HGO zu verweisen. Dem­
nach können wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle Einrichtungen und Ange­
bote nur in den Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit bereitgestellt werden. 
Besonders bei den seit Jahren im bedenklichen Maße ansteigenden Zuweisungen und 
Zuschüssen muss eine spürbare Priorisierung erfolgen. Bei Betrachtung der bisher schon 
bestehenden Leistungen - in erheblichem Umfang auch solche mit eindeutig freiwilligem 
Charakter - ist es daher keinesfalls vertretbar, zusätzlich neue oder sogar vertragliche 
Verpflichtungen in disponiblen Bereichen einzugehen, ohne bisherige Angebote zu hin­
terfragen bzw. entsprechend zu reduzieren. Daher sind bestehende Verträge in diesem 
- 11 -

- 11 -
Bereich im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe Kündigung zu überprüfen. Über Ihre dies­
bezüglichen Bemühungen ist im Zusammenhang mit der Haushaltsgenehmigung 2026 
zu berichten. 
Auch im Personalbereich ist - bis auf Weiteres noch in eigener Verantwortung - ein mög­
liches Konsolidierungspotential konsequent zu nutzen. Es ist zu begrüßen, dass im Jahr 
2025 der Stellenumfang bei der Stadt und den Eigenbetrieben vermindert werden konnte . 
Jedoch empfehle ich auch künftig im Rahmen der Personalbewirtschaftung, vorhandene 
Stellen nur bei tatsächlicher Notwendigkeit zu besetzen . 
Darüber hinaus sind Gebühren und Beiträge bezüglich des Kostendeckungsgrads lau­
fend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auf die Grundsätze der Erzielung 
von Erträgen und Einzahlungen nach § 93 HGO in Verbindung mit §§ 8 ff. des Gesetzes 
über kommunale Abgaben weise ich ausdrücklich hin. Es ist zu begrüßen, dass der De­
ckungsgrad im Bereich des Bestattungswesens mit 69,22 v. H. in der Haushaltsplanung 
2025 gegenüber dem Vorjahr spürbar verbessert werden konnte . Der Wert erreicht in­
zwischen fast die aufsichtsbehördlich angestrebten 70,00 v. H. 
Zur Verwirklichung der Grundsätze des § 93 HGO auch im investiven Bereich sollten 
Vermögensgegenstände, welche die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer 
Zeit nicht benötigt, auf ihre wirtschaftlich vertretbare Veräußerbarkeit überprüft werden. 
Hierbei wären auch die wirtschaftlichen Beteiligungen zu hinterfragen. Auf meine Rund­
verfügung vom 20. März 2003, Az.: II 21.3 - 33 f 08, weise ich nochmals hin. 
Auf die Verpflichtung zu einem regelmäßigen Berichtswesen entsprechend § 28 der Ge­
meindehaushaltsverordnung (GemHVO) ist hinzuweisen. Die Stadtverordnetenver­
sammlung soll weiterhin durch regelmäßige Berichte über den Ablauf der Haushaltswirt­
schaft - mindestens zweimal im Haushaltsjahr - in die Lage versetzt werden, den 
Haushaltsvollzug zu kontrollieren und zu steuern. Nur bei einer rechtzeitigen Information 
ist es möglich, Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr 
zu beschließen und hierdurch negativen Entwicklungen rechtzeitig entgegenzuwirken. 
Die Berichte nach§ 28 GemHVO sind weiterhin auch der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 
V. 
Eigenbetrieb „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt" 
Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt" soll in 2025 bei einem Volumen von rd: 16, 1 Mio.€ ausgeglichen abschließen. 
Auch Im Vermögensplan wird bei einem Volumen von rd. 8,2 Mio.€ in 2025 ein Ausgleich 
prognostiziert. Investitionen sind im Umfang von rd. 5,4 Mio. €vorgesehen. Die investi­
ven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 2,7 Mio.€ auf einen Stand von 
- 12 -

- 12 -
rd. 67,0 Mio. € zum Jahresende 2025 erhöhen. überjährige Liquiditätskredite bestehen 
nicht. · 
Der Beschluss zum Wirtschaftsplan enthält als genehmigungspflichtigen Teil den Ge­
samtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 5,4 Mio. € in 2025. Hierfür wird - insbesondere 
vor dem Hintergrund der aktuellen erlassrechtlichen Erleichterungen - die Genehmigung 
erteilt. Verpflichtungsermächtigungen sowie ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite wur­
den nicht veranschlagt. 
Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2023 - entgegen der 
Vorschrift des§ 27 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) - erst am 5. März 2025 
aufgestellt und der Betriebskommission zugeleitet. Die rechtlichen Vorgaben zum Jah­
resabschluss gemäß § 27 Abs. 1 EigBGes sind damit nun erfüllt. 
Die Aufstellung hätte nach der für den Jahresabschluss 2023 geltenden Rechtslage in­
nerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres - somit bis zum 30. Juni 
2024 - erfolgen müssen. Diese gesetzliche Frist wurde durch die aktuelle Novelle des 
EigBGes (gültig ab 5. April 2025) auf vier Monate verkürzt. Diese Frist bitte ich künftig zu 
beachten . 
VI. 
Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" 
Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wis­
senschaftsstadt Darmstadt" soll in 2025 bei Erträgen von rd. 91, 1 Mio. € und Aufwen­
dungen von rd. 102, 1 Mio. € mit einem Verlust von rd. 11,0 Mio. €abschließen. 
Dieser Verlust soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Durch die letzte Änderung 
des § 11 Abs. 6 EigBGes - gültig ab 5. April 2025 - wurde der bisher auf fünf Jahre 
mögliche Verlustvortrag erheblich eingeschränkt. Demnach ist ein Verlust - soweit dieser 
im Wirtschaftsjahr nicht aus Haushaltsmitteln der Stadt ausgeglichen wird - bereits nach 
Verlustvortrag im Folgejahr auszugleichen . Soweit im Folgejahr der Verlust nicht durch 
einen entstehenden Gewinn vorrangig ausgeglichen werden kann, ist der verbleibende 
Verlustvortrag durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen. Sofern ein Verlust­
ausgleich auch aus Rücklagemitteln nicht möglich ist, ist der Verlust aus Haushaltsmitteln 
der Stadt auszugleichen. 
Im Vermögensplan wird bei einem Volumen von rd. 89,6 Mio. € in 2025 ein Ausgleich 
prognostiziert. Investitionen sind im Umfang von rd. 62, 1 Mio.€ vorgesehen . Die investi­
ven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 48,3 Mio. € auf einen Stand 
von rd . 407,9 Mio. € zum Jahresende 2025 erhöhen. überjährige Liquiditätskredite be­
stehen nicht. 
- 13-

- 13 -
Der Beschluss zum Wirtschaftsplan enthält als genehmigungspflichtige Teile den Ge­
samtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 59,4 Mio.€ in 2025 sowie den Gesamtbetrag 
der Verpflichtungsermächtigungen mit rd. 53,3 Mio. € in 2025. Hierfür wird - insbeson­
dere vor dem Hintergrund der aktuellen erlassrechtlichen Erleichterungen - jeweils die 
Genehmigung erteilt. Ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde nicht veranschlagt. 
Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2023 - entgegen der 
Vorschrift des § 27 Abs. 1 EigBGes - erst am 22. Januar 2025 aufgestellt und der Be­
triebskommission zugeleitet. Die rechtlichen Vorgaben zum Jahresabschluss gemäß § 
27 Abs. 1 EigBGes sind damit nun erfüllt. 
Die Aufstellung hätte nach der für den Jahresabschluss 2023 geltenden Rechtslage in­
nerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres - somit bis zum 30. Juni 
2024 - erfolgen müssen. Diese gesetzliche Frist wurde durch die aktuelle Novelle des 
EigBGes (gültig ab 5. April 2025) auf vier Monate verkürzt. Diese Frist bitte ich künftig zu 
beachten . 
VII. 
Eigenbetrieb „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" 
Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienst­
leistungen" soll im Jahr 2025 bei Erträgen von rd. 101, 1 Mio. € und Aufwendungen von 
rd. 101,3 Mio.€ mit einem Verlust von rd. 0,2 Mio.€ abschließen. 
Dieser Verlust soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Zur Rechtsänderung im Zu­
sammenhang mit einer Verlustabdeckung verweise ich auf die Ausführungen unter Glie­
derungsziffer VI. zum Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt". 
Im Vermögensplan wird 2025 bei einem Volumen von rd. 17,0 Mio. € ein Ausgleich prog­
nostiziert. Investitionen sind im Umfang von rd. 11,6 Mio. € vorgesehen. Die investiven 
Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 1,6 Mio. € auf einen Stand von rd . 
55,3 Mio. € zum Jahresende 2025 erhöhen. überjährige Liquiditätskredite bestehen nicht. 
Der Beschluss zum Wirtschaftsplan enthält als genehmigungspflichtige Teile den Ge­
samtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 7,0 Mio.€ in 2025 sowie den Gesamtbetrag 
der Verpflichtungsermächtigungen mit rd. 2,5 Mio.€ in 2025. Hierfür wird - insbesondere 
vor dem Hintergrund der aktuellen erlassrechtlichen Erleichterungen - jeweils die Geneh­
migung erteilt. Ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde nicht veranschlagt. 
Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2023 - entgegen der 
Vorschrift des§ 27 Abs. 1 EigBGes - am 12. Juli 2024 aufgestellt und der Betriebskorn-
-14-

- 14 -
mission zugeleitet. Die rechtlichen Vorgaben zum Jahresabschluss gemäß§ 27 Abs. 1 
EigBGes sind damit erfüllt. 
Die Aufstellung hätte nach der für den Jahresabschluss 2023 geltenden Rechtslage in­
nerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres - somit bis zum 30. Juni 
2024 - erfolgen müssen. Diese gesetzliche Frist wurde durch die aktuelle Novelle des 
EigBGes (gültig ab 5. April 2025) auf vier Monate verkürzt. Diese Frist bitte ich künftig zu 
beachten. 
VIII. 
Eigenbetrieb „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen" 
Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Darmstädter Werkstätten und 
Wohneinrichtungen" soll im Jahr 2025 bei Erträgen von rd. 13,7 Mio. € und Aufwendun­
gen von rd. 14,3 Mio. € mit einem Verlust von rd. 0,6 Mio. € abschließen. 
Dieser Verlust soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Zur Rechtsänderung im Zu­
sammenhang mit einer Verlustabdeckung verweise ich auf die Ausführungen unter Glie­
derungsziffer VI. zum Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt". 
Der Vermögensplan ist 2025 bei einem Volumen von rd. 1, 1 Mio.€ ausgeglichen. Inves­
titionen sind im Umfang von rd. 0,3 Mio. €vorgesehen. Die investiven Schulden sollen 
sich um einen Betrag in Höhe von rd. 0,2 Mio. € auf einen Stand von rd. 1,8 Mio.€ zum 
Jahresende 2025 erhöhen. überjährige Liquiditätskredite bestehen nicht. 
Der Beschluss zum Wirtschaftsplan enthält als genehmigungspflichtigen Teil den Ge­
samtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 0,3 Mio.€ in 2025. Hierfür könnte - insbeson­
dere vor dem Hintergrund der aktuellen erlassrechtlichen Erleichterungen - die Geneh­
migung erteilt werden. Verpflichtungsermächtigungen sowie ein Höchstbetrag der 
Liquiditätskredite wurden nicht veranschlagt. 
Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den für eine Genehmigung 2025 notwendigen 
Jahresabschluss 2023 - entgegen der Vorschrift des§ 27 Abs. 1 EigBGes - noch nicht 
aufgestellt. Die Aufstellung hätte innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirt­
schaftsjahres - somit bis zum 30. Juni 2024 - erfolgen müssen. Bereits in der Genehmi­
gung zum Haushalt 2022 wurde angekündigt , dass bei Rechtsverstößen der Eigenbe­
triebe gegen die gesetzliche Vorgabe zur Aufstellung. von Jahresabschlüssen die 
aufsichtsbehördliche Genehmigung von genehmigungspflichtigen Teilen in künftigen 
Haushaltsgenehmigungsverfahren ohne weitere Ausnahmen zurückgestellt wird. Im Ge­
nehmigungsverfahren 2023 wurde diese Vorgabe ebenfalls nicht eingehalten, was in der 
Genehmigung nochmals entsprechend angemerkt wurde. 
- 15 -

- 15 -
In der Folge wurde die Genehmigung zum Gesamtbetrag der Kredite im Beschluss zum 
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen" im 
Wirtschaftsjahr 2024 mit Verfügung vom 25. April 2024 daher zunächst zurückgestellt. 
Zum Jahresende 2024 wurde die Genehmigung - wegen des weiterhin fehlenden Jah­
resabschlusses 2023 - obsolet. 
Entsprechend dem städtischen Haushalt könnte für den Eigenbetrieb von den beiden 
Jahren des Doppelwirtschaftsplans lediglich für 2025 die Genehmigung erteilt werden. Im 
Hinblick auf die Rückstände bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse wird die Genehmi­
gung des Gesamtbetrags der Kredite im Beschluss zum Wirtschaftsplan des Eigenbe­
triebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen" in 2025 erneut bis zur Aufstel­
lung der Jahresabschlüsse bis 2023 zurückgestellt. 
IX. 
Empfehlungen und Maßgaben zu den Eigenbetrieben 
Für die Eigenbetriebe wird erneut empfohlen, deren Wirtschaftsführung möglichst so zu 
gestalten, dass Verluste vermieden werden. Zur Sicherstellung einer hohen Transparenz 
der Finanzlage dieser Bewirtschaftungseinheiten sollten deren Verluste kurzfristig über 
den städtischen Haushalt ausgeglichen werden. Zur Rechtsänderung des 
§ 11 Abs. 6 EigBGes zur Verlustabdeckung verweise ich auf die Ausführungen unter 
Gliederungsziffer VI. zum Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt". 
Erneut ist anzumerken, dass nach § 16 Abs. 2 EigBGes die im jeweiligen Erfolgsplan 
veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen ausrei­
chend zu begründen sind. Insbesondere gilt dies, soweit von den Zahlen des Vorjahres 
und des diesem vorangehenden Jahres erheblich abgewichen Wird. Gegenüber der Ver­
gangenheit wurden in dieser Hinsicht die jeweiligen Vorberichte schon angepasst, jedoch 
bitte ich, die Information künftig noch weiter zu ergänzen . 
Im Hinblick auf die enge Verflechtung zwischen dem städtischen Haushalt und den noch 
bestehenden Eigenbetrieben sowie dem Umstand, dass durch die Doppik die Haushalts­
wirtschaft der Stadt inzwischen seit vielen Jahren unter kaufmännischen Gesichtspunk­
ten geführt wird, sollte weiterhin eigenverantwortlich geprüft werden, inwieweit eine in 
Eigenbetrieben abgetrennte Wirtschaftsführung jeweils noch sinnvoll erscheint. Hieraus 
resultierende kostenintensive Mehrfachstrukturen mit Haushalts- und Wirtschaftsplänen, 
Beschlussvorlagen , Jahresabschlüssen, Prüfungen usw. sind dabei angemessen zu be­
rücksichtigen. Es ist zu begrüßen, dass in den letzten sieben Jahren bereits bei zwei 
Eigenbetrieben eine Rückgliederung in den städtischen Haushalt gelungen ist. Der Ei­
genbetrieb „Bürgerhäuser und Märkte" wurde zum 1. Januar 2019 und der Eigenbetrieb 
„Kulturinstitute" zum 1. Januar 2024 in den städtischen Haushalt rückgegliedert. 
- 16 -

- 16 -
Zur Rückgliederung der noch bestehenden Eigenbetriebe in den städtischen Haushalt 
ist- nun im Zusammenhang mit der Haushaltsgenehmigung 2026 -weiter zu berichten . 
X. 
Öffentliche Bekanntmachung 
Um weitere Veranlassung gemäß § 97 Abs . 4 HGO wird gebeten . Nach Rechtsänderung 
des § 115 Abs. 3 HGO bedürfen die Genehmigungen zu den Wirtschaftsplänen der Ei­
genbetriebe ebenfalls der öffentlichen Bekanntmachung. Hierbei halte ich eine Veröffent­
lichung der jeweiligen Genehmigungstexte unter Gliederungsziffer 1. und II. zu den ge­
nehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung des städtischen Haushalts und zu 
den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe für 2025 für ausreichend. 
Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind der Haushaltsplan und die Wirt­
schaftspläne mindestens bis zum Ende deren Gültigkeit irn Internet zu veröffentlichen; in 
der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen. 
Die öffentliche Bekanntmachung bitte ich nachzuweisen. 
XI. 
Bekanntgabe in der Stadtverordnetenversammlung 
Diese Verfügung ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs. 3 HGO in ge­
eigneter Weise bekanntzugeben. Dies bitte ich nachzuweisen. 
XII. 
Rechtsbehelfsbelehrung 
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem Ver­
waltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37 in 64293 Darmstadt Klage erhoben 
werden.

anlage 2

5887 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
10.09.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
IV 20 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0262 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
319 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Haushaltsjahre 2025 und 
2026; Genehmigung der Aufsichtsbehörde  
 
Vorlage vom: 09.09.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Von der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 04.09.2025 zum Haushalt 2025 
und 2026 der Wissenschaftsstadt Darmstadt und zu den Wirtschaftsplänen 2025 und 2026 der 
städtischen Eigenbetriebe wird Kenntnis genommen.  
 
 
Anlagen: Genehmigungsverfügung vom 04.09.2025  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 17.09.2025  
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.09.2025  
 
Mit Verfügung vom 04. September 2025 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als 
Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem HMdI den Haushalt 2025 der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt sowie die Wirtschaftspläne 2025 der Eigenbetriebe Bäder, Immobilienmanagement 
(IDA) und Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
genehmigt. Die Entscheidung über die genehmigungspflichtigen Teile des Eigenbetriebs 
Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen (EDW) wird bis zur Aufstellung der 
Jahresabschlüsse bis 2023 zurückgestellt. 
 
Ebenso wird die Entscheidung über die Haushaltsgenehmigung für das zweite 
Doppelhaushaltsjahr 2026 für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Eigenbetriebe 
zurückgestellt, da die Haushaltssituation als nicht gesichert anzusehen ist. 
 
Im vorgelegten Haushaltsplan 2025 liegt das geplante Defizit im ordentlichen Ergebnis bei 
36,1 Mio. Euro und der Zahlungsmittelbedarf im Finanzhaushalt bei 33,4 Mio. Euro. 
Damit werden die Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Jahr 2025 erneut nicht eingehalten. 
 
Wie schon in den Vorjahren wird von der Aufsichtsbehörde auf die im Finanzplanungszeitraum 
prognostizierten erheblichen Steigerungen bei den investiven Schulden und den hieraus 
resultierenden langfristigen Risiken der Schuldendienstfinanzierung hingewiesen. 
 
Aufgrund der festgestellten erheblichen Verschlechterung der finanziellen Leistungsfähigkeit, 
erfolgt die Genehmigung der Kreditaufnahme für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren 
Eigenbetriebe unter dem Vorbehalt der Einzelgenehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO. 
 
Die Einzelgenehmigung wird für Fortführungsmaßnahmen in Aussicht gestellt, alle anderen 
investiven Maßnahmen werden lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen genehmigt. 
Dabei muss es sich um reine Pflichtaufgaben handeln und nachgewiesen werden, dass 
Maßnahmen zwingend erforderlich sind und nicht verschoben werden können. Die Anträge auf 
Einzelkreditgenehmigung sind entsprechend zu begründen. 
 
Die Kommunalaufsicht beurteilt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt inzwischen als erheblich eingeschränkt und merkt an, dass sich die 
Haushaltssituation gegenüber dem Vorjahr nochmals erheblich verschlechtert hat. Sie weist 
darauf hin, dass die Sicherung eines dauerhaften jahresbezogenen Haushaltsausgleichs im 
Ergebnis- und Finanzhaushalt weiterhin ein vordringliches haushaltspolitisches Ziel sein muss. 
Überjährige Liquiditätskredite müssen schnellstmöglich zurückgeführt und in der Folge 
unbedingt vermieden werden.  
 
Insgesamt wird abermals die Empfehlung ausgesprochen, weiterhin eine eigenständige 
kritische Überprüfung der vorgehaltenen städtischen Leistungen und Standards vorzunehmen.  
 
Besonders bei den seit Jahren im bedenklichen Maße ansteigenden Zuweisungen und 
Zuschüssen weist die Aufsichtsbehörde auf die Notwendigkeit der Priorisierung hin. Sie 
erwartet im Zusammenhang mit der Haushaltsgenehmigung 2026 einen Bericht über die 
Bemühungen, bestehende Verträge im freiwilligen Bereich im Hinblick auf eine möglichst 
zeitnahe Kündigung zu überprüfen. 
 
Die Kommunalaufsicht stellt zudem fest, dass für eine Genehmigung des zweiten 
Doppelhaushaltsjahres 2026 eine Fortschreibung und Ergänzung des 
Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) erforderlich ist. Dabei sind insbesondere die 
vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen mit Beträgen zu hinterlegen und entsprechende 
Prognosen zum künftigen Haushaltsausgleich einzuarbeiten. Die Stadtverordneten-
versammlung hat über das überarbeitete HSK erneut zu beschließen.

Eine gesonderte Rundverfügung an die Fachämter, Eigenbetriebe und Verwaltungsstellen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde bereits aufgegriffen 
und enthält Informationen über die weitere Bewirtschaftung des Jahres 2025. 
 
 
Darmstadt, 09.09.2025 
Der Dezernent IV 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

2025/0262

5810 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
10.09.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnet enversammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0262 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Haushaltsjahre 2025 und 
2026; Genehmigung der Aufsichtsbehörde  
 
Vorlage vom: 09.09.2025 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Von der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 04.09.2025 zum Haushalt 2025 
und 2026 der Wissenschaftsstadt Darmstadt und zu den Wirtschaftsplänen 2025 und 2026 der 
städtischen Eigenbetriebe wird Kenntnis genommen.  
 
 
Anlagen: Genehmigungsverfügung vom 04.09.2025  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.09.2025 
 
Mit Verfügung vom 04. September 2025 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als 
Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem HMdI den Haushalt 2025 der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt sowie die Wirtschaftspläne 2025 der Eigenbetriebe Bäder, Immobilienmanagement 
(IDA) und Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
genehmigt. Die Entscheidung über die genehmigungspflichtigen Teile des Eigenbetriebs 
Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen (EDW) wird bis zur Aufstellung der 
Jahresabschlüsse bis 2023 zurückgestellt. 
 
Ebenso wird die Entscheidung über die Haushaltsgenehmigung für das zweite 
Doppelhaushaltsjahr 2026 für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Eigenbetriebe 
zurückgestellt, da die Haushaltssituation als nicht gesichert anzusehen ist. 
 
Im vorgelegten Haushaltsplan 2025 liegt das geplante Defizit im ordentlichen Ergebnis bei 
36,1 Mio. Euro und der Zahlungsmittelbedarf im Finanzhaushalt bei 33,4 Mio. Euro. 
Damit werden die Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Jahr 2025 erneut nicht eingehalten. 
 
Wie schon in den Vorjahren wird von der Aufsichtsbehörde auf die im Finanzplanungszeitraum 
prognostizierten erheblichen Steigerungen bei den investiven Schulden und den hieraus 
resultierenden langfristigen Risiken der Schuldendienstfinanzierung hingewiesen.  
 
Aufgrund der festgestellten erheblichen Verschlechterung der finanziellen Leistungsfähigkeit, 
erfolgt die Genehmigung der Kreditaufnahme für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren 
Eigenbetriebe unter dem Vorbehalt der Einzelgenehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO. 
 
Die Einzelgenehmigung wird für Fortführungsmaßnahmen in Aussicht gestellt, alle anderen 
investiven Maßnahmen werden lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen genehmigt. 
Dabei muss es sich um reine Pflichtaufgaben handeln und nachgewiesen werden, dass 
Maßnahmen zwingend erforderlich sind und nicht verschoben werden können. Die Anträge auf 
Einzelkreditgenehmigung sind entsprechend zu begründen. 
 
Die Kommunalaufsicht beurteilt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftss tadt 
Darmstadt inzwischen als erheblich eingeschränkt und merkt an, dass sich die 
Haushaltssituation gegenüber dem Vorjahr nochmals erheblich verschlechtert hat. Sie weist 
darauf hin, dass die Sicherung eines dauerhaften jahresbezogenen Haushaltsausgleichs im 
Ergebnis- und Finanzhaushalt weiterhin ein vordringliches haushaltspolitisches Ziel sein muss. 
Überjährige Liquiditätskredite müssen schnellstmöglich zurückgeführt und in der Folge 
unbedingt vermieden werden.  
 
Insgesamt wird abermals die Empfehlung ausgesprochen, weiterhin eine eigenständige 
kritische Überprüfung der vorgehaltenen städtischen Leistungen und Standards vorzunehmen.  
 
Besonders bei den seit Jahren im bedenklichen Maße ansteigenden Zuweisungen und 
Zuschüssen weist die Aufsichtsbehörde auf die Notwendigkeit der Priorisierung hin. Sie 
erwartet im Zusammenhang mit der Haushaltsgenehmigung 2026 einen Bericht über die 
Bemühungen, bestehende Verträge im freiwilligen Bereich im Hinblick auf eine möglichst 
zeitnahe Kündigung zu überprüfen. 
 
Die Kommunalaufsicht stellt zudem fest, dass für eine Genehmigung des zweiten 
Doppelhaushaltsjahres 2026 eine Fortschreibung und Ergänzung des 
Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) erforderlich ist. Dabei sind insbesondere die 
vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen mit Beträgen zu hinterlegen und entsprechende 
Prognosen zum künftigen Haushaltsausgleich einzuarbeiten. Die Stadtverordneten-
versammlung hat über das überarbeitete HSK erneut zu beschließen. 
 
 
Eine gesonderte Rundverfügung an die Fachämter, Eigenbetriebe und Verwaltungsstellen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde bereits aufgegriffen 
und enthält Informationen über die weitere Bewirtschaftung des Jahres 2025.

- 4 - 
 
 
Darmstadt, 09.09.2025 
Der Dezernent IV 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

TOP 28
TOP 319
TOP 9

Orte (2)

  • Julius-Reiber-Straße 37
  • Luisenplatz 5

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Details

Vorlagen-Nr.
2025/0262
Typ
Magistratsvorlage
Datum
09.09.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00