2025/0262
Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Haushaltsjahre 2025 und 2026; Genehmigung der Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Darmstadt Regierungspräsidium Darmstadt. 64278 Darmstadt Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Luisenplatz 5 64283 Darmstadt Unser Zeichen: Dokument-Nr.: HESSEN -· -- -- - 0029-1 .16-33.f.03-00003#2024-00001 0029-2025-987136 Ihr Zeichen: ohne Ihre Berichte vom: 30. April; 15., 21. Mai; 13. Juni; 1., 18. Juli sowie 14., 21., 22., 25., 26. August 2025 Ihr Ansprechpartner: Jörg Nehrbaß Zimmernummer: 2.37 Telefon I Fax: E-Mail: Datum: 06151125309/06151124610 joerg.nehrbass@rpda.hessen.de 4. September 2025 Kommunal- und Finanzaufsicht über die Wissenschaftsstadt Darmstadt nach §§ 135 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO); • Haushaltssatzung der Stadt Darmstadt für die Haushaltsjahre 2025 und 2026; • Beschlüsse zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe: „Bäder der Wissen schaftsstadt Darmstadt", „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt", „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" sowie „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen" für die Wirtschaftsjahre 2025 und 2026 Die Haushaltssatzung des städtischen Haushalts sowie die Wirtschaftspläne der Eigen betriebe für die Jahre 2025 und 2026 wurden am 3. April 2025 beschlossen. Die Wirt schaftspläne der Eigenbetriebe wurden am 30. April 2025 zur aufsichtsbehördlichen Ge nehmigung vorgelegt. Die Vorlage der Haushaltssatzung des städtischen Haushalts erfolgte am 15. Mai 2025. Da die Höhe der jeweiligen Kreditaufnahme im städtischen Haushalt und beim Eigenbe trieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" zunächst nicht im Ein klang mit der finanziellen Leistungsfähigkeit stand, musste - zur Erreichung der Geneh migungsfähigkeit- eine Reduzierung der geplanten Fremdfinanzierung durch Anpassung der Haushaltssatzung bzw. des Beschlusses über den Wirtschaftsplan vorgenommen werden. Entsprechend waren die Investitionsvorhaben zu priorisieren. Die Haushaltssat zung des städtischen Haushalts und der Beschluss über den Wirtschaftsplan „Immobili enmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" für die Jahre 2025 und 2026 wurden durch Anpassungsbeschluss am 13. August 2025 geändert und der Aufsichtsbehörde am 14. August 2025 vorgelegt. Alle Nachfragen meiner Behörde wurden jeweils zeitnah beantwortet. Ergänzende Unter lagen bzw. Informationen sind zuletzt am 26. August 2025 eingegangen. Regierungspräsidium Darmstadt Luisenplatz 2, Kollegiengebäude 64283 Dannstadt Internet: www .rp-danns tadt.hessen.de Servicezeiten : Mo. -Do. Freitag Telefon : Telefax: 8:00 bis 16:30 Uhr 8:00 bis 15:00 Uhr 06151 12 O (Zentrale) 06151 12 6347 (allgemein) Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2 64283 Darmstadt Öffentliche Verkehrsmittel: Haltestelle Luisenplatz -2- - 2 - 1. Genehmigung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 Die Genehmigung zur Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 erfolgt in Abstimmung mit dem Hessischen Innenministerium (HMdl) . Hiermit genehmige ich gemäß§ 97a HGO 1. die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den städtischen Ergebnishaushalt des Haushaltsjahres 2025 nach § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO; 2. die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den städtischen Finanzhaushalt des Haushaltsjahres 2025 nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO; 3. in Verbindung mit§ 92a Abs. 3 S. 2 HGO das von der Stadtverordnetenversamm lung der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossene Haushaltssicherungskon zept (HSK); 4. den Gesamtbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darm stadt für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von 76.548.869 € (i. W.: „sechsundsiebzig Millionen fünfhundertachtundvierzigtausendachthundertneunundsechzig Euro"), gemäß§ 103 Abs. 2 HGO; unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Einzelgenehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO bedarf; aus genommen von diesem Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hes sischen 1 nvestitionsfonds; · 5. den Gesamtbetrag der in § 3 der vorgenanntem Haushaltssatzung für das Haus haltsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 91.843.060 € (i. W.: „einundneunzig Millionen achthundertdreiundvierzigtausendundsechzig Euro"), gemäß § 102 Abs. 4 HGO; unter dem Vorbehalt , dass Verpflichtungen nur mit meiner Zustimmung gemäß Nr. 3 der Hinweise zu § 102 HGO eingegangen wer den dürfen; 6. den in § 4 der für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzten Höchstbetrag der Liqui ditätskredite in Höhe von 200.000.000 € (i. W. : „zweihundert Millionen Euro"), gemäß§ 105 Abs. 2 HGO. - 3 - - 3 - In Abstimmung mit dem HMdl soll bei nicht als gesichert anzusehenden Haushalts situationen die Genehmigungen bei Doppelhaushalten auf das erste Haushaltsjahr beschränkt werden. Die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile für das Haushaltsjahr 2026 wird daher zurückgestellt. II. Genehmigung zu den Beschlüssen über die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe für die Wirtschaftsjahre 2025 und 2026 Hiermit genehmige ich 1. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt" für das Wirtschafts jahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von 5.443.000 € (i. W.: „fünf Millionen vierhundertdreiundvierzigtausend Euro"), gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO; unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Einzelge nehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO bedarf; ausgenommen von diesem Ein zelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds; 2. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" für das Wirtschaftsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe vori 59.358.500 € (i. W.: „neunundfünfzig Millionen dreihundertachtundfünfzigtausendfünfhundert Euro"), gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit§ 103 Abs. 2 HGO; unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Einzelge nehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO bedarf; ausgenommen von diesem Ein zelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds; 3. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" für das Wirtschaftsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 53.333.000 € (i. W.: „dreiundfünfzig Millionen dreihundertdreiunddreißigtausend Euro"), gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit§ 102 Abs. 4 HGO; unter dem Vorbehalt, dass Verpflichtungen nur mit meiner Zustimmung gemäß Nr. 3 der Hinweise zu § 102 HGO eingegangen werden dürfen; - 4- - 4 - 4. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" für das Wirt schaftsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von 7.006 .. 000 € (i. W.: „sieben Millionen sechstausend Euro"), gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO; unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Einzelge nehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO bedarf; ausgenommen von diesem Ein zelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds ; 5. den Gesamtbetra.g der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" für das Wirt schaftsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 2.500.000 € (i. W.: „zwei Millionen fünfhunderttausend Euro"), · gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO; unter dem Vorbehalt, dass Verpflichtungen nur mit meiner Zustimmung gemäß Nr. 3 der Hinweise zu § 102 HGO eingegangen werden dürfen. Im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt" werden für das Wirtschaftsjahr 2025 keine Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen. In den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt" sowie „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" und „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" werden für das Wirtschaftsjahr 2025 keine Liquiditätskredite vorgesehen. In Abstimmung mit dem HMdl soll bei n.icht als gesichert anzusehenden Haushalts situationen die Genehmigungen auch bei Doppelwirtschaftsplänen auf das erste Wirtschaftsjahr beschränkt werden. Die Genehmigung der genehmigungspflichti gen Teile für das Wirtschaftsjahr 2026 in den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt" sowie „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" und „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" wird zurückgestellt. Die Genehmigung zu den genehmigungspflichtigen Teilen im Wirtschaftsplan für die Wirtschaftsjahre 2025 und 2026 des Eigenbetriebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen" wird bis auf Weiteres zurückgestellt (siehe Ausführungen unter Gliederungsziffer VIII). - 5- - 5 - III. Feststellungen zur Haushaltslage und zur Haushaltsgenehmigung Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Darmstadt ist inzwischen als erheblich ein geschränkt einzustufen. Gegenüber dem Vorjahr ist - bei jahresbezogener Betrachtung gegenüber der Haushaltsplanung des Vorjahres - eine weitere erhebliche Verschlechte rung eingetreten. In Abstimmung mit dem HMdl soll bei nicht als gesichert anzusehenden Haushaltssitua tionen die Genehmigungen bei Doppelhaushalten auf das erste Haushalts-/ Wirtschafts jahr beschränkt werden. Somit war die Genehmigung für das jeweils zweite Doppelhaus haltsjahr I -wirtschaftsjahr 2026 - für den städtischen Kernhaushalt und die Eigenbetriebe - zunächst zurückzustellen. Die folgenden Feststellungen und Ausführungen beziehen sich daher vor allem auf das aktuelle Haushalts- I Wirtschaftsjahr 2025. Im ordentlichen Ergebnis 2025 des städtischen Haushalts wird - gegenüber der Vorjah resprognose in Höhe von rd. -29,5 Mio. € - das Defizit auf rd. -36, 1 Mio. € ausgeweitet. Zum Ausgleich des Defizits 2025 stehen zum Jahresende 2024 keine Rücklagen mehr zur Verfügung, diese wurden im Vorjahr schon vollständig aufgebraucht. Nach den aktu ellen Daten besteht - zum Beginn des aktuellen Haushaltsjahres - nun bereits ein vor getragener Fehlbetrag in Höhe von -32,2 Mio.€. Im Jahr 2026 wird mit -36,9 Mio.€ eben falls mit einem Defizit im ordentlichen Ergebnis geplant. In den Ergebnisplanungsjahren 2027 bis 2028 werden weiter steigende Defizite im ordentlichen Ergebnis prognostiziert. Gemäß der Regelung unter Ziffer II Nr. 2b) des Finanzplanungserlasses des HMdl vom 11. November 2024 bedarf die Genehmigung der Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs im Ergebnishaushalt nach § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO - aufgrund der fehlenden Rücklagen und des vorgetragenen Fehlbetrags - eines Einvernehmens des HMdl. Dieses Einvernehmen wurde am 3. September 2025 erteilt. Entsprechend konnte die Genehmigung nach§ 97a Nr. 1 HGO erfolgen. Zum Ausgleich des Finanzhaushalts haben Gebietskörperschaften, die am Entschul dungsprogramm der Hessenkasse teilnehmen, nicht nur die ordentliche Tilgung - unter Berücksichtigung von entsprechenden Tilgungserstattungen - sondern zusätzlich auch die Hessenkassenbeiträge durch eine Eigenfinanzierung aus der laufenden Verwaltungs tätigkeit sicherzustellen. Diese gesetzliche Vorgabe wird seitens der Stadt Darmstadt im aktuellen Haushalt nicht eingehalten. Zudem steht zur Deckung der Ausgleichslücke im Finanzhaushalt 2025 in Höhe von rd. -33,5 Mio.€ keine ungebundene Liquidität zur Verfügung. Es besteht vielmehr bereits zu Beginn des Haushaltsjahres ein Finanzbedarf in Höhe von rd. -58,4 Mio.€. Dies ma nifestiert sich in echten überjährigen Liquiditätskrediten und stellt damit einen Rechtsver- - 6- - 6 - stoß gegen § 105 Abs. 1 HGO dar. Auch im Jahr 2026 wird eine jahresbezogene Aus gleichslücke in Höhe von rd. -30,2 Mio. € prognostiziert. In den Finanzplanungsjahren 2027 bis 2028 werden ebenfalls weiter Ausgleichslücken vorgesehen. Gemäß der Regelung unter Ziffer II Nr. 2b) des o. g. Finanzplanungserlasses bedarf die Genehmigung der Abweichung von den Vorgaben zum Ausgleich des Finanzhaushalts nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO - aufgrund der fehlenden Deckungsmöglichkeit durch unge bundene Liquidität - eines Einvernehmens des HMdl. Dieses Einvernehmen wurde am 3. September 2025 erteilt. Entsprechend konnte die Genehmigung nach§ 97a Nr. 1 HGO erfolgen. Gemäß § 2a Hessenkassegesetz können Kommunen die Jahresbeiträge für 2025 und 2026 stunden lassen, wenn dadurch der Ausgleich des Finanzhaushalts erleichtert wird. Diese Aussetzung der Ratenzahlung Hessenkasse (Ratenpause) in Höhe von rd. 4,3 Mio. €wird seitens der Stadt für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 jeweils bean tragt. Aufgrund der nicht vorhandenen freien und nutzbaren Liquidität zum Schließen der Ausgleichslücke in den Jahren 2025 und 2026 liegen die Voraussetzungen für eine Ra tenpause vor und somit kann diese vor dem Hintergrund der aktuellen rechtlichen Vorga ben befürwortet werden. Der Antrag auf eine Ratenpause 2025 und 2026 wird daher sei tens der Finanzaufsicht befürwortend an das Hessische Finanzministerium weitergeleitet. Wegen des gemäß § 92a Abs. 1 HGO nicht gesetzeskonform ausgeglichenen Haushalts hatte die Stadtverordnetenversammlung ein HSK zu beschließen . Entsprechend der Festlegungen unter Ziffer II Nr. 4 des o. g. Finanzplammgserlasses befreit das HMdl im Genehmigungsverfahren 2025 Kommunen von der gesetzlichen Verpflichtung zur Auf stellung eines HSK nur dann, wenn die Ausgleichslücke im Finanzhaushalt durch unge bundene Liquidität gedeckt werden kann. Wie bereits ausgeführt, steht zur Deckung der Ausgleichslücke im Finanzhaushalt 2025 keine ungebundene Liquidität zur Verfügung. Die Stadt hat daher im Rahmen der Haus haltssatzung ein HSK beschlossen. Dieses HSK beschreibt- neben einer von der Stadt beim HMdl erwirkten erhöhten pauschalen Kürzung (3,0 v. H.) - allgemeine Aufwands reduzierungen und die Ausschöpfung von Einnahmeverbesserungspotentialen . Das vorliegende HSK ist aufsichtsbehördlich als unzureichend zu qualifizieren, weil die monetären Effekte der Sicherungsmaßnahmen überwiegend nicht beziffert werden. Da neben sind keine Angaben zum Jahr des gesetzlich geforderten Haushaltsausgleichs und der Rückführung der überjährigen Liquiditätskredite enthalten. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung des HSK gemäß§§ 97a Nr. 2 in Verbindung mit 92a Abs. 3 5. 2 HGO wird daher mit der Auflage verbunden, die vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen mit Beträgen zu hinterlegen und entsprechende - 7 - - 7 - Prognosen zum künftigen Haushaltsausgleich einzuarbeiten. Eine rechtskonforme Überarbeitung des HSK einschließlich der notwendigen Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung stellt eine maßgebliche Genehmigungsvoraus setzung für das zweite Doppelhaushaltsjahr 2026 dar. Gemäß § 92a Abs. 3 HGO ist das Einvernehmen der oberen Aufsichtsbehörde einzuho len, wenn der Konsolidierungszeitraum mehr als zwei Jahre beträgt. Das Einvernehmen wurde vom HMdl am 3. September 2025 erteilt. Die Genehmigung des HSK gemäß §§ 97a Nr. 2 in Verbindung mit 92a Abs. 3 Satz 2 HGO kann daher erfolgen. Die Erreichung und Sicherung eines dauerhaften jahresbezogenen Haushaltsausgleichs im Ergebnis- und Finanzhaushalt muss weiterhin ein vordringliches haushaltspolitisches Ziel sein. Die Eigenfinanzierung der Fremdfinanzierungskosten und die Bereitstellung der aufzubringenden Hessenkassenbeiträge sind dauerhaft und nachhaltig sicherzustellen. überjährige Liquiditätskredite müssen schnellstmöglich zurückgeführt und in der Folge unbedingt vermieden werden. Nach den aktuellen Prognosen werden sich - entgegen der gesetzlichen Vorgaben nach § 105 Abs. 1 HGO - die echten überjährigen Liquiditätskredite bis zum Ende des Pla nungsjahres 2028 auf einen Wert von rd. -197,3 Mio.€ ausweiten. Im Hinblick auf die durch die Hessenkasse im Jahre 2018 abgelösten -254,7 Mio. € Liquiditätskredite ist diese negative Entwicklung einer fehlenden und damit letztlich fremdfinanzierten Liquidi tät - wegen der damit verbundenen Zinsbelastungen - als äußerst kritisch zu beurteilen. Ergänzend müssen bei der aufsichtsbehördlichen Beurteilung der finanziellen Leistungs fähigkeit - wie schon in den Vorjahren - die im Finanzplanungszeitraum prognostizierten Steigerungen. bei den investiven Schulden und die langfristigen Zahlungsverpflichtungen an das Sondervermögen Hessenkasse mitberücksichtigt werden. In der Vergangenheit haben haushaltswirtschaftlich problematische Phasen gezeigt, dass die umfänglichen Verbindlichkeiten für investive Darlehen - durch die hieraus resultierenden Schulden dienstverpflichtungen - die städtische Haushaltslage spürbar beeinträchtigen können. Die langfristigen Verpflichtungen aus den jährlichen Hessenkassenbeiträgen von rd. 4,3 Mio. € pro Jahr schränken ohnehin schon dauerhaft den kommunalpolitischen Handlungsspielraum ein. Die in der aktuellen Finanzplanung vorgesehene investive Fremdfinanzierung führt zu einer erheblichen Ausweitung der investiven Schulden der Stadt und der Eigenbetriebe. Der Gesamtstand dieser Schulden steigt - gegenüber dem Vorjahreswert von 1.072,6 Mio.€ - zum Jahresende 2025 um einen Betrag von rd. 96, 1 Mio. € und soll nach der Planung dann rd. 1.168, 7 Mio. €erreichen. Zum Ende des aktuellen Finanzplanungs zeitraums im Jahr 2028 soll dieser Wert auf rd. 1.656,5 Mio. € ansteigen. Unter Berück sichtigung der aktuellen Einwohnerzahl der Stadt (167.029 Einwohner zum 31. Dezem ber 2024 gemäß der Erhebung des statistischen Landesamts) wird damit Ende 2025 eine Pro-Kopf-Verschuldung von 6.997 €und Ende 2028 von 9.917 €prognostiziert. -8- - 8 - Aufsichtsbehördlich ist die Entwicklung der investiven Verbindlichkeiten wegen der als „erheblich eingeschränkt " einzustufenden finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt - ins besondere im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften zur Genehmigung von Krediten und Verpflichtungsermächtigungen - überaus kritisch zu beurteilen. Im Hinblick auf die erheblichen Risiken bei der langfristigen Finanzierung des Schulden dienstes sollte diese Entwicklung in den haushaltspolitischen Fokus genommen werden . Die städtische Investitionsplanung ist - wegen der hieraus resultierenden Schulden dienstbelastung - unbedingt in eine nachhaltige Haushaltssicherung mit einzubeziehen. Obwohl die Finanzierung von Zinsen und Tilgung für die Fremdfinanzierung nicht gewähr leistet und dadurch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt erheblich eingeschränkt ist, kann die Genehmigung des Gesamtbetrags der Kredite nach § 103 Abs. 2 HGO - vor allem aufgrund der durch den Anpassungsbeschluss erfolgten Reduzierung der Kredit veranschlagung -'- jedoch nur vor dem Hintergrund der aktuellen erlassrechtlichen Er leichterungen zur Erteilung einer Genehmigung „mit Einschränkungen ", erfolgen. Wegen der festgestellten finanziellen Leistungsfähigkeit wird im Rahmen der Kreditge nehmigungen (Kernhaushalt und Eigenbetriebe) die Einzelgenehmigung für Kredite nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO verfügt. Hiervon ausgenommen werden Kredite aus dem Hessi schen Investitionsfonds. Eine Einzelgenehmigung kann aktuell nur für Fortsetzungsmaßnahmen in Aussicht ge stellt werden. Für neue Investitions- und lnvestitionsförderungsmaßnahmen ist daher die aufsichtsbehördliche Genehmigung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen mög lich. Dabei muss es sich um reine Pflichtaufgaben handeln und nachgewiesen werden, dass Maßnahmen zwingend erforderlich sind und nicht verschoben werden können. Bei Anträgen auf Einzelgenehmigung von Krediten ist immer zur aktuellen Haushaltsent wicklung der Stadt - insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben zum Haus haltsausgleich gemäß § 92 Abs. 5 HGO - zu berichten. Auch der Erfolg bei der Erwirt schaftung der pauschal veranschlagten Kürzungen ist darzustellen . Außerdem ist die Notwendigkeit der Kreditaufnahme zu belegen. Hierzu sind insbeson dere eine Auflistung der zu finanzierenden Investitionen sowie ein Auszug aus der Fi nanzrechnung erforderlich (vgl. Hinweis Nr. 8 zu § 103 HGO). Ein konkretes Kreditange bot muss zum Antragszeitpunkt noch nicht vorliegen . Entsprechend § 27 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung dürfen Investitionen nur begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist. Daher ist es zwingend erforder lich, bereits vor der Umsetzung einer Investitionsmaßnahme bzw. dem Eingehen von Verpflichtungen in jedem Fall Kontakt mit der Aufsichtsbehörde aufzunehmen. Dabei ist vorab abzustimmen, ob für die genannte Investitionsmaßnahme im pflichtigen Bereich - 9- - 9 - bzw. die Fortsetzungsmaßnahme letztlich auch die aufsichtsbehördliche Einzelkreditge nehmigung erwirkt werden kann. Eine Maßnahme kann folglich erst dann beauftragt bzw. begonnen werden, wenn die aufsichtsbehördliche Zustimmung hierzu erteilt wird . Eine Zwischenfinanzierung von Investitionen ohne vorherige Beteiligung der Aufsichtsbehörde ist nicht zulässig. Dies gilt in gleicher Weise für die Inanspruchnahme der beschlossenen Verpflichtungs ermächtigungen. Deren Genehmigung gemäß § 102 Abs. 4 HGO für den Kernhaushalt und die Eigenbetriebe - soweit vorgesehen - erfolgt daher ebenfalls vor dem Hintergrund der aktuellen erlassrechtlichen Erleichterungen zur Erteilung einer Genehmigung „mit Einschränkungen" und unter dem Vorbehalt, dass Verpflichtungen nur mit meiner Zustim mung gemäß Nr. 3 der Hinweise zu § 102 HGO eingegangen werden dürfen. Verpflich tungsermächtigungen können folglich erst dann genutzt werden, wenn die aufsichtsbe hördliche Zustimmung hierzu erteilt wird. Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde seitens des Magistrats nachvollziehbar dargelegt und kann gemäß § 105 Abs. 2 HGO genehmigt werden. Nach § 105 HGO dienen Liquiditätskredite der Sicherstellung der Liquidität und sind keine Deckungsmittel. Die Aufnahme von Liquiditätskrediten ist daher dem Grunde nach nur im Rahmen des Haushaltsvollzugs bis zum Ende des Haushaltsjahres zulässig. Gemäß § 106 Abs. 1 HGO soll sich der geplante Bestand an flüssigen Mitteln in der Regel auf mindestens zwei Prozent der Summe der Auszahlungen aus der laufenden Verwal tungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahre belaufen. Für das Jahr 2025 wäre somit eine Liquiditätsreserve von mindestens rd. 16, 1 Mio. €. vorzuhalten . Die Stadt Darmstadt weist zum Jahresbeginn 2025 einen Liquiditätsbedarf in Höhe von rd. -58,4 Mio.€ aus. Unter Berücksichtigung der rechnerischen Zahlungsmittellücke zum Ausgleich des Finanzhaushalts im Haushaltsjahr 2025 in Höhe von -33,5 Mio. € kann zum Jahresende 2025 keine Liquiditätsreserve vorgehalten werden. Zum Ende des Jah res 2026 wird - nach den negativen Haushaltsprognosen - ebenfalls keine Liquiditätsre serve bestehen. Entsprechend Ziffer II Nr. 7 des o. g. Finanzplanungserlasses ist diese Verfehlung der gesetzlichen Vorgabe im Haushaltsjahr 2025 aufsichtsbehördlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 112 Abs. 6 HGO kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung für das Haus haltsjahr 2025 - bei Vorlage der Haushaltssatzung bis Ende Mai - nur erteilen, wenn die Stadt den Jahresabschluss 2023 aufgestellt und die Vertretungskörperschaft entspre chend unterrichtet hat. Nach den vorliegenden Unterlagen hat der Magistrat am 26. März 2025 der:i Aufstellungsbeschluss zum Jahresabschluss 2023 gefasst. Am 3. April 2025 wurde die Stadtverordnetenversammlung im Sinne von § 112 Abs. 5 HGO über den Jah resabschluss 2023 informiert. - 10- - 10 - Entsprechend der Ziffer II Nr. 6 des o. g. Finanzplanungserlasses kann die Haushaltsge nehmigung zudem erst erteilt werden, wenn der Magistrat mittels Bestätigung des zu ständigen Rechnungsprüfungsamtes gegenüber der Aufsichtsbehörde die Vollständig keit des ·Jahresabschlusses 2023 nachgewiesen hat. Der entsprechende Nachweis wurde am 21. August 2025 erbracht. . Die Haushaltsgenehniigung kann somit erteilt werden. IV. Empfehlungen und Maßgaben zur städtischen Haushaltswirtschaft Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die Wissenschaftsstadt Darmstadt sicherzustellen, dass die Kommune im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird. Dazu gehört die gesetzliche Verpflichtung zu einer ausge glichenen Haushaltswirtschaft, die eine stetige Aufgabenerfüllung ermöglicht. Die verantwortlichen städtischen Gremien haben in der aktuell äußerst prekären Haus haltslage das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne von § 92 Abs. 2 HGO nachhaltig zu beachten und Maßnahmen zur Haushaltsverbesse rung konsequent umzusetzen. Letztlich darf es in dieser problematischen Situation daher keine Denkverbote - auch für die Ertrags- / Einzahlungsseite - geben. Haushaltswirt schaftliche Sperren gemäß§ 107 HGO sind außerdem weiterhin einzusetzen. Insbesondere disponible Aufwandspositionen bzw. vorgehaltene Standards bei öffentli chen Angeboten müssen in einem ständigen Prozess unbedingt weiter hinterfragt wer den. Hierzu bieten die im Jahr 2012 von der Stadtverordnetenversammlung im damaligen Schutzschirmverfahren beschlossenen, jedoch nachweislich nicht vollständig umgesetz ten Haushaltssicherungsmaßnahmen eine geeignete Grundlage für weitere Haushalts verbesserungen. Die Grenzen der Vertretbarkeit und Zumutbarkeit des wirtschaftlichen Handelns sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich und fortgesetzt zu über prüfen. Hierzu ist sinngemäß auf die Regelung des § 19 Abs. 1 HGO zu verweisen. Dem nach können wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle Einrichtungen und Ange bote nur in den Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit bereitgestellt werden. Besonders bei den seit Jahren im bedenklichen Maße ansteigenden Zuweisungen und Zuschüssen muss eine spürbare Priorisierung erfolgen. Bei Betrachtung der bisher schon bestehenden Leistungen - in erheblichem Umfang auch solche mit eindeutig freiwilligem Charakter - ist es daher keinesfalls vertretbar, zusätzlich neue oder sogar vertragliche Verpflichtungen in disponiblen Bereichen einzugehen, ohne bisherige Angebote zu hin terfragen bzw. entsprechend zu reduzieren. Daher sind bestehende Verträge in diesem - 11 - - 11 - Bereich im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe Kündigung zu überprüfen. Über Ihre dies bezüglichen Bemühungen ist im Zusammenhang mit der Haushaltsgenehmigung 2026 zu berichten. Auch im Personalbereich ist - bis auf Weiteres noch in eigener Verantwortung - ein mög liches Konsolidierungspotential konsequent zu nutzen. Es ist zu begrüßen, dass im Jahr 2025 der Stellenumfang bei der Stadt und den Eigenbetrieben vermindert werden konnte . Jedoch empfehle ich auch künftig im Rahmen der Personalbewirtschaftung, vorhandene Stellen nur bei tatsächlicher Notwendigkeit zu besetzen . Darüber hinaus sind Gebühren und Beiträge bezüglich des Kostendeckungsgrads lau fend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auf die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen nach § 93 HGO in Verbindung mit §§ 8 ff. des Gesetzes über kommunale Abgaben weise ich ausdrücklich hin. Es ist zu begrüßen, dass der De ckungsgrad im Bereich des Bestattungswesens mit 69,22 v. H. in der Haushaltsplanung 2025 gegenüber dem Vorjahr spürbar verbessert werden konnte . Der Wert erreicht in zwischen fast die aufsichtsbehördlich angestrebten 70,00 v. H. Zur Verwirklichung der Grundsätze des § 93 HGO auch im investiven Bereich sollten Vermögensgegenstände, welche die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt, auf ihre wirtschaftlich vertretbare Veräußerbarkeit überprüft werden. Hierbei wären auch die wirtschaftlichen Beteiligungen zu hinterfragen. Auf meine Rund verfügung vom 20. März 2003, Az.: II 21.3 - 33 f 08, weise ich nochmals hin. Auf die Verpflichtung zu einem regelmäßigen Berichtswesen entsprechend § 28 der Ge meindehaushaltsverordnung (GemHVO) ist hinzuweisen. Die Stadtverordnetenver sammlung soll weiterhin durch regelmäßige Berichte über den Ablauf der Haushaltswirt schaft - mindestens zweimal im Haushaltsjahr - in die Lage versetzt werden, den Haushaltsvollzug zu kontrollieren und zu steuern. Nur bei einer rechtzeitigen Information ist es möglich, Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr zu beschließen und hierdurch negativen Entwicklungen rechtzeitig entgegenzuwirken. Die Berichte nach§ 28 GemHVO sind weiterhin auch der Aufsichtsbehörde vorzulegen. V. Eigenbetrieb „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt" Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt" soll in 2025 bei einem Volumen von rd: 16, 1 Mio.€ ausgeglichen abschließen. Auch Im Vermögensplan wird bei einem Volumen von rd. 8,2 Mio.€ in 2025 ein Ausgleich prognostiziert. Investitionen sind im Umfang von rd. 5,4 Mio. €vorgesehen. Die investi ven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 2,7 Mio.€ auf einen Stand von - 12 - - 12 - rd. 67,0 Mio. € zum Jahresende 2025 erhöhen. überjährige Liquiditätskredite bestehen nicht. · Der Beschluss zum Wirtschaftsplan enthält als genehmigungspflichtigen Teil den Ge samtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 5,4 Mio. € in 2025. Hierfür wird - insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen erlassrechtlichen Erleichterungen - die Genehmigung erteilt. Verpflichtungsermächtigungen sowie ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite wur den nicht veranschlagt. Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2023 - entgegen der Vorschrift des§ 27 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) - erst am 5. März 2025 aufgestellt und der Betriebskommission zugeleitet. Die rechtlichen Vorgaben zum Jah resabschluss gemäß § 27 Abs. 1 EigBGes sind damit nun erfüllt. Die Aufstellung hätte nach der für den Jahresabschluss 2023 geltenden Rechtslage in nerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres - somit bis zum 30. Juni 2024 - erfolgen müssen. Diese gesetzliche Frist wurde durch die aktuelle Novelle des EigBGes (gültig ab 5. April 2025) auf vier Monate verkürzt. Diese Frist bitte ich künftig zu beachten . VI. Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wis senschaftsstadt Darmstadt" soll in 2025 bei Erträgen von rd. 91, 1 Mio. € und Aufwen dungen von rd. 102, 1 Mio. € mit einem Verlust von rd. 11,0 Mio. €abschließen. Dieser Verlust soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Durch die letzte Änderung des § 11 Abs. 6 EigBGes - gültig ab 5. April 2025 - wurde der bisher auf fünf Jahre mögliche Verlustvortrag erheblich eingeschränkt. Demnach ist ein Verlust - soweit dieser im Wirtschaftsjahr nicht aus Haushaltsmitteln der Stadt ausgeglichen wird - bereits nach Verlustvortrag im Folgejahr auszugleichen . Soweit im Folgejahr der Verlust nicht durch einen entstehenden Gewinn vorrangig ausgeglichen werden kann, ist der verbleibende Verlustvortrag durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen. Sofern ein Verlust ausgleich auch aus Rücklagemitteln nicht möglich ist, ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Stadt auszugleichen. Im Vermögensplan wird bei einem Volumen von rd. 89,6 Mio. € in 2025 ein Ausgleich prognostiziert. Investitionen sind im Umfang von rd. 62, 1 Mio.€ vorgesehen . Die investi ven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 48,3 Mio. € auf einen Stand von rd . 407,9 Mio. € zum Jahresende 2025 erhöhen. überjährige Liquiditätskredite be stehen nicht. - 13- - 13 - Der Beschluss zum Wirtschaftsplan enthält als genehmigungspflichtige Teile den Ge samtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 59,4 Mio.€ in 2025 sowie den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen mit rd. 53,3 Mio. € in 2025. Hierfür wird - insbeson dere vor dem Hintergrund der aktuellen erlassrechtlichen Erleichterungen - jeweils die Genehmigung erteilt. Ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde nicht veranschlagt. Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2023 - entgegen der Vorschrift des § 27 Abs. 1 EigBGes - erst am 22. Januar 2025 aufgestellt und der Be triebskommission zugeleitet. Die rechtlichen Vorgaben zum Jahresabschluss gemäß § 27 Abs. 1 EigBGes sind damit nun erfüllt. Die Aufstellung hätte nach der für den Jahresabschluss 2023 geltenden Rechtslage in nerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres - somit bis zum 30. Juni 2024 - erfolgen müssen. Diese gesetzliche Frist wurde durch die aktuelle Novelle des EigBGes (gültig ab 5. April 2025) auf vier Monate verkürzt. Diese Frist bitte ich künftig zu beachten . VII. Eigenbetrieb „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienst leistungen" soll im Jahr 2025 bei Erträgen von rd. 101, 1 Mio. € und Aufwendungen von rd. 101,3 Mio.€ mit einem Verlust von rd. 0,2 Mio.€ abschließen. Dieser Verlust soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Zur Rechtsänderung im Zu sammenhang mit einer Verlustabdeckung verweise ich auf die Ausführungen unter Glie derungsziffer VI. zum Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt". Im Vermögensplan wird 2025 bei einem Volumen von rd. 17,0 Mio. € ein Ausgleich prog nostiziert. Investitionen sind im Umfang von rd. 11,6 Mio. € vorgesehen. Die investiven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 1,6 Mio. € auf einen Stand von rd . 55,3 Mio. € zum Jahresende 2025 erhöhen. überjährige Liquiditätskredite bestehen nicht. Der Beschluss zum Wirtschaftsplan enthält als genehmigungspflichtige Teile den Ge samtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 7,0 Mio.€ in 2025 sowie den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen mit rd. 2,5 Mio.€ in 2025. Hierfür wird - insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen erlassrechtlichen Erleichterungen - jeweils die Geneh migung erteilt. Ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde nicht veranschlagt. Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2023 - entgegen der Vorschrift des§ 27 Abs. 1 EigBGes - am 12. Juli 2024 aufgestellt und der Betriebskorn- -14- - 14 - mission zugeleitet. Die rechtlichen Vorgaben zum Jahresabschluss gemäß§ 27 Abs. 1 EigBGes sind damit erfüllt. Die Aufstellung hätte nach der für den Jahresabschluss 2023 geltenden Rechtslage in nerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres - somit bis zum 30. Juni 2024 - erfolgen müssen. Diese gesetzliche Frist wurde durch die aktuelle Novelle des EigBGes (gültig ab 5. April 2025) auf vier Monate verkürzt. Diese Frist bitte ich künftig zu beachten. VIII. Eigenbetrieb „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen" Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen" soll im Jahr 2025 bei Erträgen von rd. 13,7 Mio. € und Aufwendun gen von rd. 14,3 Mio. € mit einem Verlust von rd. 0,6 Mio. € abschließen. Dieser Verlust soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Zur Rechtsänderung im Zu sammenhang mit einer Verlustabdeckung verweise ich auf die Ausführungen unter Glie derungsziffer VI. zum Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt". Der Vermögensplan ist 2025 bei einem Volumen von rd. 1, 1 Mio.€ ausgeglichen. Inves titionen sind im Umfang von rd. 0,3 Mio. €vorgesehen. Die investiven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 0,2 Mio. € auf einen Stand von rd. 1,8 Mio.€ zum Jahresende 2025 erhöhen. überjährige Liquiditätskredite bestehen nicht. Der Beschluss zum Wirtschaftsplan enthält als genehmigungspflichtigen Teil den Ge samtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 0,3 Mio.€ in 2025. Hierfür könnte - insbeson dere vor dem Hintergrund der aktuellen erlassrechtlichen Erleichterungen - die Geneh migung erteilt werden. Verpflichtungsermächtigungen sowie ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurden nicht veranschlagt. Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den für eine Genehmigung 2025 notwendigen Jahresabschluss 2023 - entgegen der Vorschrift des§ 27 Abs. 1 EigBGes - noch nicht aufgestellt. Die Aufstellung hätte innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirt schaftsjahres - somit bis zum 30. Juni 2024 - erfolgen müssen. Bereits in der Genehmi gung zum Haushalt 2022 wurde angekündigt , dass bei Rechtsverstößen der Eigenbe triebe gegen die gesetzliche Vorgabe zur Aufstellung. von Jahresabschlüssen die aufsichtsbehördliche Genehmigung von genehmigungspflichtigen Teilen in künftigen Haushaltsgenehmigungsverfahren ohne weitere Ausnahmen zurückgestellt wird. Im Ge nehmigungsverfahren 2023 wurde diese Vorgabe ebenfalls nicht eingehalten, was in der Genehmigung nochmals entsprechend angemerkt wurde. - 15 - - 15 - In der Folge wurde die Genehmigung zum Gesamtbetrag der Kredite im Beschluss zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen" im Wirtschaftsjahr 2024 mit Verfügung vom 25. April 2024 daher zunächst zurückgestellt. Zum Jahresende 2024 wurde die Genehmigung - wegen des weiterhin fehlenden Jah resabschlusses 2023 - obsolet. Entsprechend dem städtischen Haushalt könnte für den Eigenbetrieb von den beiden Jahren des Doppelwirtschaftsplans lediglich für 2025 die Genehmigung erteilt werden. Im Hinblick auf die Rückstände bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse wird die Genehmi gung des Gesamtbetrags der Kredite im Beschluss zum Wirtschaftsplan des Eigenbe triebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen" in 2025 erneut bis zur Aufstel lung der Jahresabschlüsse bis 2023 zurückgestellt. IX. Empfehlungen und Maßgaben zu den Eigenbetrieben Für die Eigenbetriebe wird erneut empfohlen, deren Wirtschaftsführung möglichst so zu gestalten, dass Verluste vermieden werden. Zur Sicherstellung einer hohen Transparenz der Finanzlage dieser Bewirtschaftungseinheiten sollten deren Verluste kurzfristig über den städtischen Haushalt ausgeglichen werden. Zur Rechtsänderung des § 11 Abs. 6 EigBGes zur Verlustabdeckung verweise ich auf die Ausführungen unter Gliederungsziffer VI. zum Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt". Erneut ist anzumerken, dass nach § 16 Abs. 2 EigBGes die im jeweiligen Erfolgsplan veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen ausrei chend zu begründen sind. Insbesondere gilt dies, soweit von den Zahlen des Vorjahres und des diesem vorangehenden Jahres erheblich abgewichen Wird. Gegenüber der Ver gangenheit wurden in dieser Hinsicht die jeweiligen Vorberichte schon angepasst, jedoch bitte ich, die Information künftig noch weiter zu ergänzen . Im Hinblick auf die enge Verflechtung zwischen dem städtischen Haushalt und den noch bestehenden Eigenbetrieben sowie dem Umstand, dass durch die Doppik die Haushalts wirtschaft der Stadt inzwischen seit vielen Jahren unter kaufmännischen Gesichtspunk ten geführt wird, sollte weiterhin eigenverantwortlich geprüft werden, inwieweit eine in Eigenbetrieben abgetrennte Wirtschaftsführung jeweils noch sinnvoll erscheint. Hieraus resultierende kostenintensive Mehrfachstrukturen mit Haushalts- und Wirtschaftsplänen, Beschlussvorlagen , Jahresabschlüssen, Prüfungen usw. sind dabei angemessen zu be rücksichtigen. Es ist zu begrüßen, dass in den letzten sieben Jahren bereits bei zwei Eigenbetrieben eine Rückgliederung in den städtischen Haushalt gelungen ist. Der Ei genbetrieb „Bürgerhäuser und Märkte" wurde zum 1. Januar 2019 und der Eigenbetrieb „Kulturinstitute" zum 1. Januar 2024 in den städtischen Haushalt rückgegliedert. - 16 - - 16 - Zur Rückgliederung der noch bestehenden Eigenbetriebe in den städtischen Haushalt ist- nun im Zusammenhang mit der Haushaltsgenehmigung 2026 -weiter zu berichten . X. Öffentliche Bekanntmachung Um weitere Veranlassung gemäß § 97 Abs . 4 HGO wird gebeten . Nach Rechtsänderung des § 115 Abs. 3 HGO bedürfen die Genehmigungen zu den Wirtschaftsplänen der Ei genbetriebe ebenfalls der öffentlichen Bekanntmachung. Hierbei halte ich eine Veröffent lichung der jeweiligen Genehmigungstexte unter Gliederungsziffer 1. und II. zu den ge nehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung des städtischen Haushalts und zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe für 2025 für ausreichend. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind der Haushaltsplan und die Wirt schaftspläne mindestens bis zum Ende deren Gültigkeit irn Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Die öffentliche Bekanntmachung bitte ich nachzuweisen. XI. Bekanntgabe in der Stadtverordnetenversammlung Diese Verfügung ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs. 3 HGO in ge eigneter Weise bekanntzugeben. Dies bitte ich nachzuweisen. XII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem Ver waltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37 in 64293 Darmstadt Klage erhoben werden.
anlage 2
5887 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
10.09.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0262
Magistratsbeschluss -Nr.
319
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Haushaltsjahre 2025 und
2026; Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Vorlage vom: 09.09.2025
Beschlussvorschlag :
Von der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 04.09.2025 zum Haushalt 2025
und 2026 der Wissenschaftsstadt Darmstadt und zu den Wirtschaftsplänen 2025 und 2026 der
städtischen Eigenbetriebe wird Kenntnis genommen.
Anlagen: Genehmigungsverfügung vom 04.09.2025
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 17.09.2025
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.09.2025
Mit Verfügung vom 04. September 2025 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als
Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem HMdI den Haushalt 2025 der Wissenschaftsstadt
Darmstadt sowie die Wirtschaftspläne 2025 der Eigenbetriebe Bäder, Immobilienmanagement
(IDA) und Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) der Wissenschaftsstadt Darmstadt
genehmigt. Die Entscheidung über die genehmigungspflichtigen Teile des Eigenbetriebs
Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen (EDW) wird bis zur Aufstellung der
Jahresabschlüsse bis 2023 zurückgestellt.
Ebenso wird die Entscheidung über die Haushaltsgenehmigung für das zweite
Doppelhaushaltsjahr 2026 für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Eigenbetriebe
zurückgestellt, da die Haushaltssituation als nicht gesichert anzusehen ist.
Im vorgelegten Haushaltsplan 2025 liegt das geplante Defizit im ordentlichen Ergebnis bei
36,1 Mio. Euro und der Zahlungsmittelbedarf im Finanzhaushalt bei 33,4 Mio. Euro.
Damit werden die Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Jahr 2025 erneut nicht eingehalten.
Wie schon in den Vorjahren wird von der Aufsichtsbehörde auf die im Finanzplanungszeitraum
prognostizierten erheblichen Steigerungen bei den investiven Schulden und den hieraus
resultierenden langfristigen Risiken der Schuldendienstfinanzierung hingewiesen.
Aufgrund der festgestellten erheblichen Verschlechterung der finanziellen Leistungsfähigkeit,
erfolgt die Genehmigung der Kreditaufnahme für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren
Eigenbetriebe unter dem Vorbehalt der Einzelgenehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO.
Die Einzelgenehmigung wird für Fortführungsmaßnahmen in Aussicht gestellt, alle anderen
investiven Maßnahmen werden lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen genehmigt.
Dabei muss es sich um reine Pflichtaufgaben handeln und nachgewiesen werden, dass
Maßnahmen zwingend erforderlich sind und nicht verschoben werden können. Die Anträge auf
Einzelkreditgenehmigung sind entsprechend zu begründen.
Die Kommunalaufsicht beurteilt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt
Darmstadt inzwischen als erheblich eingeschränkt und merkt an, dass sich die
Haushaltssituation gegenüber dem Vorjahr nochmals erheblich verschlechtert hat. Sie weist
darauf hin, dass die Sicherung eines dauerhaften jahresbezogenen Haushaltsausgleichs im
Ergebnis- und Finanzhaushalt weiterhin ein vordringliches haushaltspolitisches Ziel sein muss.
Überjährige Liquiditätskredite müssen schnellstmöglich zurückgeführt und in der Folge
unbedingt vermieden werden.
Insgesamt wird abermals die Empfehlung ausgesprochen, weiterhin eine eigenständige
kritische Überprüfung der vorgehaltenen städtischen Leistungen und Standards vorzunehmen.
Besonders bei den seit Jahren im bedenklichen Maße ansteigenden Zuweisungen und
Zuschüssen weist die Aufsichtsbehörde auf die Notwendigkeit der Priorisierung hin. Sie
erwartet im Zusammenhang mit der Haushaltsgenehmigung 2026 einen Bericht über die
Bemühungen, bestehende Verträge im freiwilligen Bereich im Hinblick auf eine möglichst
zeitnahe Kündigung zu überprüfen.
Die Kommunalaufsicht stellt zudem fest, dass für eine Genehmigung des zweiten
Doppelhaushaltsjahres 2026 eine Fortschreibung und Ergänzung des
Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) erforderlich ist. Dabei sind insbesondere die
vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen mit Beträgen zu hinterlegen und entsprechende
Prognosen zum künftigen Haushaltsausgleich einzuarbeiten. Die Stadtverordneten-
versammlung hat über das überarbeitete HSK erneut zu beschließen.
Eine gesonderte Rundverfügung an die Fachämter, Eigenbetriebe und Verwaltungsstellen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde bereits aufgegriffen
und enthält Informationen über die weitere Bewirtschaftung des Jahres 2025.
Darmstadt, 09.09.2025
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
2025/0262
5810 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
10.09.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnet enversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0262
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Haushaltsjahre 2025 und
2026; Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Vorlage vom: 09.09.2025
Beschlussvorschlag :
Von der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 04.09.2025 zum Haushalt 2025
und 2026 der Wissenschaftsstadt Darmstadt und zu den Wirtschaftsplänen 2025 und 2026 der
städtischen Eigenbetriebe wird Kenntnis genommen.
Anlagen: Genehmigungsverfügung vom 04.09.2025
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.09.2025
Mit Verfügung vom 04. September 2025 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als
Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem HMdI den Haushalt 2025 der Wissenschaftsstadt
Darmstadt sowie die Wirtschaftspläne 2025 der Eigenbetriebe Bäder, Immobilienmanagement
(IDA) und Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) der Wissenschaftsstadt Darmstadt
genehmigt. Die Entscheidung über die genehmigungspflichtigen Teile des Eigenbetriebs
Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen (EDW) wird bis zur Aufstellung der
Jahresabschlüsse bis 2023 zurückgestellt.
Ebenso wird die Entscheidung über die Haushaltsgenehmigung für das zweite
Doppelhaushaltsjahr 2026 für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Eigenbetriebe
zurückgestellt, da die Haushaltssituation als nicht gesichert anzusehen ist.
Im vorgelegten Haushaltsplan 2025 liegt das geplante Defizit im ordentlichen Ergebnis bei
36,1 Mio. Euro und der Zahlungsmittelbedarf im Finanzhaushalt bei 33,4 Mio. Euro.
Damit werden die Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Jahr 2025 erneut nicht eingehalten.
Wie schon in den Vorjahren wird von der Aufsichtsbehörde auf die im Finanzplanungszeitraum
prognostizierten erheblichen Steigerungen bei den investiven Schulden und den hieraus
resultierenden langfristigen Risiken der Schuldendienstfinanzierung hingewiesen.
Aufgrund der festgestellten erheblichen Verschlechterung der finanziellen Leistungsfähigkeit,
erfolgt die Genehmigung der Kreditaufnahme für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren
Eigenbetriebe unter dem Vorbehalt der Einzelgenehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO.
Die Einzelgenehmigung wird für Fortführungsmaßnahmen in Aussicht gestellt, alle anderen
investiven Maßnahmen werden lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen genehmigt.
Dabei muss es sich um reine Pflichtaufgaben handeln und nachgewiesen werden, dass
Maßnahmen zwingend erforderlich sind und nicht verschoben werden können. Die Anträge auf
Einzelkreditgenehmigung sind entsprechend zu begründen.
Die Kommunalaufsicht beurteilt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftss tadt
Darmstadt inzwischen als erheblich eingeschränkt und merkt an, dass sich die
Haushaltssituation gegenüber dem Vorjahr nochmals erheblich verschlechtert hat. Sie weist
darauf hin, dass die Sicherung eines dauerhaften jahresbezogenen Haushaltsausgleichs im
Ergebnis- und Finanzhaushalt weiterhin ein vordringliches haushaltspolitisches Ziel sein muss.
Überjährige Liquiditätskredite müssen schnellstmöglich zurückgeführt und in der Folge
unbedingt vermieden werden.
Insgesamt wird abermals die Empfehlung ausgesprochen, weiterhin eine eigenständige
kritische Überprüfung der vorgehaltenen städtischen Leistungen und Standards vorzunehmen.
Besonders bei den seit Jahren im bedenklichen Maße ansteigenden Zuweisungen und
Zuschüssen weist die Aufsichtsbehörde auf die Notwendigkeit der Priorisierung hin. Sie
erwartet im Zusammenhang mit der Haushaltsgenehmigung 2026 einen Bericht über die
Bemühungen, bestehende Verträge im freiwilligen Bereich im Hinblick auf eine möglichst
zeitnahe Kündigung zu überprüfen.
Die Kommunalaufsicht stellt zudem fest, dass für eine Genehmigung des zweiten
Doppelhaushaltsjahres 2026 eine Fortschreibung und Ergänzung des
Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) erforderlich ist. Dabei sind insbesondere die
vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen mit Beträgen zu hinterlegen und entsprechende
Prognosen zum künftigen Haushaltsausgleich einzuarbeiten. Die Stadtverordneten-
versammlung hat über das überarbeitete HSK erneut zu beschließen.
Eine gesonderte Rundverfügung an die Fachämter, Eigenbetriebe und Verwaltungsstellen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde bereits aufgegriffen
und enthält Informationen über die weitere Bewirtschaftung des Jahres 2025.
- 4 -
Darmstadt, 09.09.2025
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Orte (2)
- Julius-Reiber-Straße 37
- Luisenplatz 5
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0262
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.09.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00