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2644/2017

Evaluierung der Wohnraumschutzsatzung - Vorlagen-Nr. 2181/2016 Beschluss des Rates vom 04.04.2017

Mitteilung Ausschuss 30.08.2017

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Anlage 2 Städtevergleich Zweckentfremdung

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 Berliner Zeitung

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Anlage 2 Städtevergleich Zweckentfremdung

6634 Zeichen

Städtevergleich Zweckentfremdung von Wohnraum - Anlass: RB vom 04.04.2017 Anlage 2 
Frage 1: 
Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln
18.12.1971 01.01.1972
18.06.2012 
(neu seit 29.04.2017) 08.08.2013 21.03.2015 01.07.2014
Frage 2a:
Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln
a) Gesetz über das 
Verbot der 
Zweckentfremdung 
von Wohnraum 
(Zweckentfremdungs-
verbot-Gesetz - 
ZwVbG) vom 
29.11.2013 - 
Verordnung über 
das Verbot der 
Zweckentfremdung 
von Wohnraum 
(Zweckentfremdungs-
verbot-Verordnung - 
ZwVbVO)
Hamburgisches 
Wohnraumschutz-
gesetz 
(HmbWoSchG)
Bayerisches Gesetz 
über das Verbot der 
Zweckenfremdung 
von Wohnraum 
(ZwEWG) als 
Ermächtigung zum 
Erlass der Satzung 
der 
Landeshauptstadt 
München über das 
Verbot der 
Zweckentfremdung 
von Wohnraum 
(ZeS)
Wohnungsaufsichts-
gesetz (WAG NRW) - 
Satzung zum Schutz 
und Erhalt von 
Wohnraum im 
Gebiet der Stadt 
Dortmund vom
29.04.2017
Wohnungsausfsichtsg
esetz (WAG NRW) - 
Satzung zum Schutz 
und Erhalt von 
Wohnraum im 
Gebiet der 
Bundesstadt Bonn 
(Zweckentfremdungss
atzung)
Wohnungsaufsichts-
gesetz (WAG NRW) - 
Satzung der Stadt 
Münster zum Schutz 
und Erhalt von 
Wohnraum vom 
20.02.2015
Wohnungs-
aufsichts-
gesetz 
(WAG 
NRW) - 
Satzung 
zum Schutz 
und Erhalt 
von 
Wohnraum 
in Köln  
vom 
17.06.2014
Seit wann gilt in Ihrer Stadt der wohnungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt für Zweckentfremdungen?
Berlin
01.05.2014
Wie lautet die rechtliche Grundlage? Und welcher Wohnraum ist Teil des sachlichen Geltungsbereichs (b)?
In Köln besteht der Genehmigungsvorbehalt für Miet- und Genossenschaftswohnungen.
Berlin

Frage 2b:
Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln
b) jeder Wohnraum in 
Berlin; ausgenommen 
sind Räumlichkeiten, 
die vor Inkrafttreten 
des Verbotes zu 
anderen Zwecken 
errichtet wurden und 
entsprechend genutzt 
wurden; ebenso 
ausgenommen ist 
öffentlich geförderter 
Wohnraum
jeder einzelne 
Raum, der zu 
Wohnzwecken 
objektiv und 
subjektiv geeignet 
ist; ausgenommen ist 
Wohnraum, der zu 
weniger als 50% zu 
anderen als 
Wohnzwecken 
genutzt wird; ebenso 
ausgenommen ist 
Wohnraum, dessen 
Charakter als 
Hauptwohnung 
unberührt bleibt 
(zweckfremde 
Nutzung zu weniger 
als 6 Monaten im 
Jahr)
frei finanzierbarer 
Wohnraum, auch 
Miet- und 
Genossenschafts-
wohnungen, die nicht 
einer öffentlichen 
Förderung unterliegen
Miet- und 
Genossenschafts-
wohnungen sowie 
einzelner vermieteter 
Wohnraum
Miet- und 
Genossenschafts-
wohnungen sowie 
einzelner vermieteter 
Wohnraum
jede Art von 
Wohnraum, 
ausgenommen ist der 
Abbruch von selbst 
genutztem 
Wohnraum, bzw. die 
teilweise Umnutzung 
von selbst genutztem 
Wohnraum
frei 
finanzierte 
Miet- und 
Genossen-
schafts-
wohnungen
Frage 3:
Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln
31.03.2018 31.12.2018 31.12.2023 07.08.2018 21.03.2020 30.06.2019
Gibt es einen Termin des Außerkrafttretens der Rechtsgrundlage (bitte Datum angeben)?
Nein
Berlin
Berlin
Und welcher Wohnraum ist Teil des sachlichen Geltungsbereichs? In Köln besteht der Genehmigungsvorbehalt für Miet- und 
Genossenschaftswohnungen.

Frage 4:
 
Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln
nein, da Satzung 
bereits seit 1971 
ununterbrochen 
besteht
nein, da Satzung 
bereits seit 1972 
ununterbrochen 
besteht
nein ja nein nein
Frage 5:
Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln
keine belastbaren 
Zahlen vorhanden
ca. 1.300 
Wohnungen/Häuser
geringfügiges 
Aufkommen, seit 
Erlass der Satzung 
wurde keine Anzeige 
erstattet
ca. 280 keine belastbaren 
Zahlen
keine 
belastbaren 
Zahlen, 
mindestens 
3.500
Frage 6:
Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln
15,4 VZÄ 20 MA 2 MA 6 MA
(Stand Mitte 2017)
1 VZÄ 2 VZÄ
VZÄ= Vollzeitäquivalent (= Anzahl Vollzeitstellen bei gemischter Personalbelegung mit teilzeitbeschäftigtem Personal)
MA= Mitarbeiter Köln: 4 MA Multisachbearbeitung (Wohnungsaufsicht, Mietpreiskontrolle, Zweckentfremdung), daher in Summe rd. 2 VZÄ
Von welcher Anzahl an Ferienwohnungen gehen Sie derzeit in Ihrer Stadt aus? (Grundlage?)
ja
Wieviele Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind bei Ihnen zuständig für die Aufgaben im Rahmen des 
Zweckentfremdungsverbotes insgesamt?
Berlin
Berlin
Berlin
Verfolgen Sie wohnungsrechtlich auch die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung, die schon vor dem Inkrafttreten des "ZE-
Verbots" begonnen hat?
64 VZÄ
ca. 12.000 in 2013; 
Schätzungen gehen 
davon aus, dass es 
mittlerweile doppelt so 
viele Fälle sind.

Frage 7:
Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln
7 MA, 
die gleichzeitig auch 
Sachbearbeitung 
übernehmen
6 VZÄ
(1 Stelle 
Fachbereichsleitung, 
5 Stellen 
Teamleitung)
1 MA 1 MA 0 0,66 MA
Köln: 1 Vorgesetzer in Multizuständigkeit, daher Angabe ca- Anteil
Frage 8:
Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln
5,95 VZÄ, davon 1,25 
VZÄ nur für 
Ferienwohnungen 
zuständig
6 VZÄ + 1 
Teamleitung in 
Teilzeit (in Antworten 
zu Fragen 6+7 
enthalten)
3 VZÄ in der 
Bußgeldstelle
Nein 6 VZÄ + 1 VZÄ (siehe 
Antworten zu Fragen 
6+7)
1 VZÄ Nein
Frage 9:
Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln
alle Sachbearbeiter 
nehmen Außendienst-
tätigkeiten wahr
ca. 50% der 
vorhandenen Stellen 
im Aufgabenbereich
keine gesonderten 
Ermittlungskräfte
4 Außendienst-MA 
(in Antworten zu 
Fragen 6+7 enthalten)
keine gesonderten 
Ermittlungskräfte
1 VZÄ
Köln: 3 Ermittler Mutizuständigkeit, 2 davon in Teilzeit
Berlin
In welcher Größenordnung sind für den Bereich Zweckentfremdung von Wohnraum Vorgesetzte zuständig?
Berlin
k.A.
Berlin
k.A.
k.A.
Gibt es bei Ihnen spezielle Zuständigkeit für die Ahndung von Zweckentfremdungen und /oder ausdrücklich für 
Ferienwohnungen? Wenn ja, in welcher Größenordnung?
Wie hoch ist die Anzahl der außendienstlichen Ermittlungskräfte im Bereich "Zweckentfremdung von Wohnraum" und/oder gibt 
es Außendienst mit spezieller Zuständigkeit für Ferienwohnungen (Anzahl Kräfte)?

Frage 10:
Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln
bis zu 50.000 €
verhängte Bußgelder: 
in 11 Fällen verhängt, 
keine Angaben zu 
Bußgeldbeträgen
bis zu 50.000 €, seit 
01.07.2017 bis zu 
500.000 €
verhängte 
Bußgelder 866.610 €
bis zu 50.000 €
verhängte 
Bußgelder: 0
bis zu 50.000 €
verhängte 
Bußgelder: 0
bis zu 50.000 €
verhängte 
Bußgelder: 0
bis zu 
50.000 Euro, 
verhängte 
Bußgelder 
295.000 
Euro
Frage 11:
Wie hoch ist die Zahl rechtskräftiger Bußgeldbescheide in diesem Zeitfenster?
Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln
9 Bescheide 64 Bescheide 0 0 0 18 
Bescheide
Berlin
k.A.
Berlin
bis zu 100.000 €
verhängte Bußgelder: 
105.395 €
Wie hoch ist die Bußgeldbewehrung für Wohnraumzweckentfremdungen in Ihrer Stadt und für welche Anzahl an Wohnungen 
wurden Bußgelder seit 01.07.2014 verhängt?

Mitteilung Ausschuss

8789 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/56/561 
56 
Vorlagen-Nummer 
 2644/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 07.09.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 21.09.2017 
 
Evaluierung der Wohnraumschutzsatzung - Vorlagen-Nr. 2181/2016                              
Beschluss des Rates vom 04.04.2017 
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 04.04.2017 unter TOP 10.3 - Evaluierung der Wohnraum-
schutzsatzung zwei Jahre nach Inkrafttreten - die nachfolgend angeführten Punkte 1 - 5 be-
schlossen: 
 
Die Verwaltung teilt hiermit den aktuellen Sachstand zu jedem Punkt mit. 
 
1. In Anbetracht des fortbestehenden erhöhten Wohnungsbedarfs in Köln und im Interesse der 
Rechts- und Planungssicherheit für die Wohnungswirtschaft beschließt der Rat die Fortfüh-
rung der Aufgaben aus der Wohnraumschutzsatzung vom 17.06.2014. Die Wohnraumschutz-
satzung tritt gemäß § 14 am 30.06.2019 außer Kraft. Die Verwaltung legt dem Rat zur ersten 
Ratssitzung 2019 eine Vorlage zur Entscheidung über die Fortführung dieser Aufgaben vor. 
Dabei informiert sie über die Gesamtergebnisse und trifft eine aktualisierte Aussage über den 
Wohnungsbedarf in Köln. 
 
 zu 1.  
Die Verwaltung führt die Aufgaben aus der Wohnraumschutzsatzung weiter fort.  
 
2. Die Verwaltung wird weiterhin beauftragt, eine Erhebung des Bestandes an Ferienwohnungen 
in Köln erstellen zu lassen. Dabei ist nach Angeboten zu differenzieren, die konform zur 
Wohnraumschutzsatzung bestehen und Angeboten, die nicht der Wohnraumschutzsatzung 
entsprechen. Die Dauer der Erhebung ist auf maximal drei Monate zu beschränken, so dass 
die Ergebnisse vor den Sommerferien präsentiert werden können. 
 
 zu 2.  
Die Beauftragung einer entsprechenden Erhebung bedingt die Berücksichtigung vergaberecht-
licher Regelungen. Nach Erstellung eines Leistungsverzeichnisses müssen drei Anbieterfir-
men ein Angebot abgeben. Ab Erteilung eines Auftrags wird mit einem Erledigungsfenster von 
8-12 Wochen auf Seiten des Auftragnehmers gerechnet. Wichtig ist hierbei im Ergebnis die 
Trennschärfe bzw. die Erkennbarkeit von online-Angeboten (Anzahl) im Hinblick auf den Stich-
tag 01.07.2014 sowie mit Blick auf die Vielzahl der Online-Portale für Ferienwohnungen auch 
die Bereinigung um etwaige Dubletten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Ferienwoh-
nungen trotz möglicher Online-Präsenz auf mehreren Portalen nur jeweils einmal „gezählt“ 
werden.  
 
Im Zuge einer Teilnahme an einem Experteninterview zu einer Masterarbeit zum Thema „Eco-
nomy Sharing: - „Airbnb“ eine Herausforderung für den Wohnungsmarkt“ wurde die Verwal-

2 
 
tung auf eine private Erhebung von Ferienwohnung-Angeboten über das Portal airbnb auf-
merksam. Nicht bereinigt um Erhebungsfehler und Dubletten sowie ohne Stichtagskriterium 
wurden dabei rund 3.500 Ferienwohnungen in Köln festgestellt, die über dieses Portal ange-
boten werden. Die Erhebung erfolgte über eine sogenannte Programmierschnittstelle.  
 
Die Verwaltung verweist in diesem Zusammenhang auch auf den als Anlage 1 beigefügten Ar-
tikel der Berliner Zeitung.   
 
3. Parallel zur Erhebung sind die juristischen Schritte und Möglichkeiten - in Zusammenarbeit 
von Wohnungsamt, Bauaufsicht und Steueramt - zur Eindämmung von nicht ‚wohnraum-
schutzssatzungkonformen‘ Ferienwohnungen (z. B. durch rückwirkende Geltung der Wohn-
raumschutzsatzung) zu prüfen. 
 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, analog der Regelung im Berliner Zweckent-
fremdungsverbotsgesetz die Zulässigkeit der Aufnahme einer Regelung in die Wohnraum-
schutzsatzung zu prüfen und ggf. zu erarbeiten, die den Bestandsschutz für vor dem 
01.07.2014 zulässig vermietete Ferienwohnungen kurzfristig abschafft. 
 
zu 3. 
Für die Prüfung der Möglichkeiten einer Zusammenarbeit von Amt für Wohnungswesen, Bau-
aufsichtsamt sowie Kassen- und Steueramt hat ein Austausch von Vertreterinnen und Vertre-
tern der genannten Ämter stattgefunden. Auch eine Vertreterin des Rechts- und Versiche-
rungsamtes hat an dem Gespräch teilgenommen. Dabei wurden die aus der jeweils fachlichen 
Zuständigkeit gegebenen Berührungspunkte mit dem Thema „Ferienwohnungen“ dargestellt 
und die Möglichkeiten einer näheren Zusammenarbeit erörtert. Gegenstand der Erörterung 
waren im Wesentlichen die Aspekte Gewerbesteuer, Kulturförderabgabe, Bauplanungsrecht, 
Bauordnungsrecht, baurechtliche Nutzungsänderungen, Wohnungsrecht, Rück-wirkung von 
Bestimmungen, interner Informationsfluss, Personalressourcen. Im Rahmen dieses Aus-
tauschs wurde deutlich, dass insbesondere die Abgabenordnung (Steuergeheimnis) klare 
Grenzen für die Informationsweitergabe setzt. Unproblematischer gestaltet sich der Austausch 
der baurechtlichen mit den wohnungsrechtlichen Erkenntnissen. Die vorhandene Personal-
ausstattung lässt allerdings in allen Fachämtern keinerlei Spielräume, auf ggf. erhöhten Infor-
mationsfluss adäquat zu reagieren.  
 
Betreffend den Auftrag, eine Regelung zu erarbeiten, die den Bestandschutz für vor dem 
01.07.2014 zulässig vermietete Ferienwohnungen kurzfristig abschafft, empfiehlt das Rechts- 
und Versicherungsamt in Anbetracht folgender Ausführungen die Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts abzuwarten.  
 
In Berlin gilt seit dem 01.05.2014 ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Seither 
darf Wohnraum wegen einer besonderen Gefährdung der Wohnraum-versorgung nur mit Ge-
nehmigung des zuständigen Bezirksamtes zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden. Als 
Zweckentfremdung gilt unter anderem die Nutzung als Ferienwohnung oder die Nutzung für 
gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke. Das neue Berliner Zweckentfremdungsverbots-
gesetz unterstellt aber nicht nur vorhandenen Wohnraum dem Zweckentfremdungsverbot. 
Vielmehr werden auch Räume, die zur dauernden Wohnnutzung geeignet sind, aber im Zeit-
punkt des Inkrafttretens des Verbots bereits zu anderen Zwecken, beispielsweise als Ferien-
wohnung oder als Rechtsanwaltskanzlei, genutzt wurden, in den Begriff des Wohnraums und 
damit in das Zweckentfremdungsverbot einbezogen (Rückwirkung). 
 
Kläger mehrerer Berufungsverfahren sind Eigentümer beziehungsweise Mieter solcher Räu-
me, die bereits vor Inkrafttreten des Verbots als Ferienwohnungen genutzt wurden und auch 
weiterhin als solche genutzt werden sollen. Sie begehren die Erteilung sogenannter Negativat-
teste, mit denen das zuständige Bezirksamt bestätigen soll, dass für die Nutzung der Räume 
eine zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Ihre Klagen hatten vor 
dem Verwaltungsgericht Berlin zunächst keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg zweifelt aber an der Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbotsge-

3 
 
setzes. Mit mehreren Beschlüssen aus April 2017 hat es in 41 Berufungsverfahren die Verfah-
ren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob 
die Regelungen des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes insoweit mit dem Grundgesetz ver-
einbar sind, als sie sich Rückwirkung beimessen. 
 
4. Neben der Erhebung des Bestandes an Ferienwohnungen und möglicher juristischer Schritte 
ist ein Vergleich mit geeigneten anderen Städten im In- und Ausland (insbesondere in Bezug 
auf den Personaleinsatz der Ahndung von Verstößen gegen die Wohnraumschutzsatzung im 
Zusammenhang mit Ferienwohnungen und die Erhebung von Bußgeldern) vorzulegen. 
 
zu 4. 
Eine entsprechende Anfrage im Inland wurde erarbeitet und an die Städte Hamburg, Berlin, 
München, Dortmund, Bonn und Münster versandt. Sie beinhaltet z.B. Fragen über Rechts-
grundlagen, mögliche Befristungen, die Personalstärke der zuständigen Bereiche, Ahndungs-
maßnahmen usw. Zwecks Erhebung von Vergleichsdaten wurde auch eine Kontaktanfrage 
nach Amsterdam gesendet, der die fachliche Anfrage folgen soll. Die Rückmeldungen der 
deutschen Städte sind in dem als Anlage 2 beigefügten Städtevergleich dargestellt. Amster-
dam hat auf wiederholte Anfragen bisher nicht reagiert.  
 
5. Parallel dazu wird die Verwaltung beauftragt, auf Ferienwohnungsvermittler, wie z.B. Airbnb, 
zuzugehen, um über die bereits bestehenden Möglichkeiten der Wohnraumschutzsatzung 
hinaus auch auf vertragsrechtlichem Wege eine Begrenzung der Vermietung von Wohnraum 
als Ferienwohnungen zu erreichen. Dabei kann das Zusammenwirken der Stadt Amsterdam 
und Airbnb als Beispiel dienen.  
 
zu 5. 
Es war geplant, die Grundlagen des beschriebenen Zusammenwirkens der Stadt Amsterdam 
mit Airbnb zu sichten und im Hinblick auf das für Köln geltende Recht einzuordnen. Dies konn-
te im Hinblick auf eine ausstehende Antwort der Stadt Amsterdam bislang nicht erfolgen. Eine 
anschließende breite Initiative in Richtung der Online - Portale müsste zwischen den o.a. in-
volvierten Ämtern abgestimmt werden. 
 
Anlagen

Anlage 1 Berliner Zeitung

5300 Zeichen

Airbnb & Co.: In Berlin gibt es so viele Ferienwohnungen wie noch n... Seite 1 von 2

Kerliner ı Seitung

Berliner Zeitung | Berlin

Airbnb & Co.: In Berlin gibt es so viele Ferienwohnungen wie noch
nie

Von Uwe Aulich 17.04.16, 10:05 Uhr

Ferienwohnungen (Symbolbild)
Foto: dpa

Trotz des Verbots von Ferienwohnungen steigt die Zahl der Touristenapartments in Berlin weiter an. Nach einer
aktuellen Studie des Immobilienentwicklers GBI AG gibt es in der Hauptstadt mittlerweile 14.393 Wohnungen,
die komplett und das ganze Jahr den Berlin-Besuchern zur Verfügung stehen.

Hinzu kommen 9600 Übernachtungsmöglichkeiten in Wohnungen, in denen nur einzelne Zimmer an Touristen
vermietet oder die nur zeitweise angeboten werden. Die Gesamtzahl in Berlin ist damit auf etwa 24.000
Ferienwohnungen gestiegen. In einer ähnlichen Studie hatte der Bezirk Mitte im Sommer vergangenen Jahres
zusammen mit dem Unternehmen Neofonie 23.000 Wohnungen ermittelt.

Daten von Airbnb, Wimdu und gFlat

Die GBI hat für ihre Analyse, die erst an diesem Montag veröffentlicht werden soll, bundesweit die 179 Städte mit
mehr als 50.000 Einwohnern untersucht, in denen wenigsten 750.000 Übernachtungen gezählt wurden.
Ausgewertet wurden dabei die Online-Portale wie Airbnb, Wimdu und gFlat, die Ferienwohnungen vermitteln.

Berlin nimmt dabei den Spitzenplatz ein: So nutzt jeder sechste Berlin-Besucher eine Ferienwohnung und kein
Hotel, wenn er ein Quartier sucht. Wie Stefan Brauckmann, Chef für Forschung und Analyse bei der GBI, sagt,
übernachteten Touristen im vergangenen Jahr mehr als 6,1 Millionen Mal in einem der ganzjährig angebotenen
Privatquartiere. Diese müssten zu den offiziell registrierten 30,25 Millionen Übernachtungen in Berlin
hinzugerechnet werden. Das entspricht etwa 20,2 Prozent zusätzliche Übernachtungen.

„Das ist der höchste Wert in allen Städten“, so Brauckmann. In den anderen deutschen Millionen-Metropolen
Hamburg (15,7 Prozent), München (13,6 Prozent) und Köln (10,8 Prozent) sind die Werte deutlich niedriger.
Unberücksichtigt bleiben in der Untersuchung aber die Feriengäste, die nur einzelne Zimmer in Wohnungen
nutzen.

Die neue Analyse der GBI ist beachtenswert. Denn Mietwohnungen dürfen in Berlin seit dem ı. Mai 2014 nicht
mehr als Ferienwohnungen vermarktet werden. Mit dem entsprechenden Zweckentfremdungsverbot, das vor
über zwei Jahren erlassen wurde, will der Senat den Missbrauch von Mietwohnungen unterbinden, vor allem, weil
in der Hauptstadt preisgünstiger Wohnraum gerade in den Innenstadtbezirken immer knapper wird. Die
Hausbesitzer und Wohnungseigentümer konnten aber von einer Übergangsregelung profitieren, wenn sie ihre
Touristenapartments bei den Bezirken registrieren ließen. Die Übergangsregelung endet nach zwei Jahren in
wenigen Tagen am 30. April.

mhtml:file://C:\Users\reissig\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temp... 01.06.2017

Airbnb & Co.: In Berlin gibt es so viele Ferienwohnungen wie noch n... Seite2 von 2

Nur 6300 Ferienwohnungen offiziell angemeldet

Doch laut Senat wurden nur 6300 Ferienwohnungen offiziell angemeldet, alle anderen Wohnungen sind illegal.
Das sagt Martin Pallgen, der Sprecher von Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD). „Das
Zweckentfremdungsverbot gilt. Es gibt aber eine hohe Dunkelziffer, die Betreiber dieser Wohnungen handeln
jetzt schon illegal.“ Nach der Rechnung von Pallgen wird durch Ferienwohnungen 48.000 Menschen in der Stadt
Wohnraum vorenthalten. Angesichts von etwa 12.000 Wohnungen, die derzeit pro Jahr in Berlin neu gebaut
werden, entspreche das dem Wohnungsneubau von zwei Jahren.

Nach der Analyse der GBI spielt das klassische Wohnen an einem Ort für viele Menschen aber nicht mehr die
Rolle wie noch vor einigen Jahren. So wechseln etwa Manager zwischen den Städten hin und her und bleiben
meist nur ein paar Monate. Andere Berufstätige kommen nur für kurze Zeit, weil sie gezielt an einem Projekt
arbeiten.

Auch Gruppen- und Familienreisen nehmen zu, für sie ist oft eine Unterbringung in Hotels oder Hostels zu teuer,
so die Einschätzung der GBI. „Kleinere Apartments sind deutlich günstiger als eine gewerbliche Unterbringung.
Das löst man nicht durch ein Verbot der Zweckentfremdung“, sagt Brauckmann. „Die Stadtplanung muss auch die
Menschen berücksichtigen, die auf solche Wohnformen angewiesen sind.“ Zudem sei der Städtetourismus eine
der stärksten wachsenden Branchen. „Es gibt Leute, die Ferienwohnungen mitten in der Stadt haben wollen.“

Dessen ungeachtet hält der Senat am Verbot fest. Kürzlich hat er das Gesetz sogar verschärft. So müssen die
Internetplattformen künftig Auskunft über die Anbieter von Ferienwohnungen mit Namen und Adresse geben.
Auch das Bußgeld für die Betreiber illegaler Apartments wurde auf 100.000 Euro erhöht.

Mehr Personal gegen illegale Ferienwohnungen

Außerdem erhalten die Bezirke mehr Personal, um nicht genehmigte Ferienwohnungen aufzuspüren. Aktuell
läuft eine Ausschreibung des Senats für weitere 30 Stellen, die Beschäftigten sollen in den Bezirken eingesetzt
werden. Eines aber hat der Senat klargestellt: Wer nur ein Zimmer vermietet, soll das auch weiter tun können.
Vorausgesetzt, er nutzt mehr als die Hälfte der Wohnung für sich und wohnt dort auch selbst.

mhtmil:file://C AUserslreissig\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temp... 01.06.2017

Beratungsverlauf (2)

07.09.2017 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 7.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
21.09.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2644/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
30.08.2017
Erstellt
24.08.2017 13:16