2644/2017
Evaluierung der Wohnraumschutzsatzung - Vorlagen-Nr. 2181/2016 Beschluss des Rates vom 04.04.2017
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Anlage 2 Städtevergleich Zweckentfremdung
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Städtevergleich Zweckentfremdung von Wohnraum - Anlass: RB vom 04.04.2017 Anlage 2 Frage 1: Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln 18.12.1971 01.01.1972 18.06.2012 (neu seit 29.04.2017) 08.08.2013 21.03.2015 01.07.2014 Frage 2a: Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln a) Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungs- verbot-Gesetz - ZwVbG) vom 29.11.2013 - Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungs- verbot-Verordnung - ZwVbVO) Hamburgisches Wohnraumschutz- gesetz (HmbWoSchG) Bayerisches Gesetz über das Verbot der Zweckenfremdung von Wohnraum (ZwEWG) als Ermächtigung zum Erlass der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) Wohnungsaufsichts- gesetz (WAG NRW) - Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Stadt Dortmund vom 29.04.2017 Wohnungsausfsichtsg esetz (WAG NRW) - Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Bundesstadt Bonn (Zweckentfremdungss atzung) Wohnungsaufsichts- gesetz (WAG NRW) - Satzung der Stadt Münster zum Schutz und Erhalt von Wohnraum vom 20.02.2015 Wohnungs- aufsichts- gesetz (WAG NRW) - Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln vom 17.06.2014 Seit wann gilt in Ihrer Stadt der wohnungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt für Zweckentfremdungen? Berlin 01.05.2014 Wie lautet die rechtliche Grundlage? Und welcher Wohnraum ist Teil des sachlichen Geltungsbereichs (b)? In Köln besteht der Genehmigungsvorbehalt für Miet- und Genossenschaftswohnungen. Berlin Frage 2b: Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln b) jeder Wohnraum in Berlin; ausgenommen sind Räumlichkeiten, die vor Inkrafttreten des Verbotes zu anderen Zwecken errichtet wurden und entsprechend genutzt wurden; ebenso ausgenommen ist öffentlich geförderter Wohnraum jeder einzelne Raum, der zu Wohnzwecken objektiv und subjektiv geeignet ist; ausgenommen ist Wohnraum, der zu weniger als 50% zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird; ebenso ausgenommen ist Wohnraum, dessen Charakter als Hauptwohnung unberührt bleibt (zweckfremde Nutzung zu weniger als 6 Monaten im Jahr) frei finanzierbarer Wohnraum, auch Miet- und Genossenschafts- wohnungen, die nicht einer öffentlichen Förderung unterliegen Miet- und Genossenschafts- wohnungen sowie einzelner vermieteter Wohnraum Miet- und Genossenschafts- wohnungen sowie einzelner vermieteter Wohnraum jede Art von Wohnraum, ausgenommen ist der Abbruch von selbst genutztem Wohnraum, bzw. die teilweise Umnutzung von selbst genutztem Wohnraum frei finanzierte Miet- und Genossen- schafts- wohnungen Frage 3: Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln 31.03.2018 31.12.2018 31.12.2023 07.08.2018 21.03.2020 30.06.2019 Gibt es einen Termin des Außerkrafttretens der Rechtsgrundlage (bitte Datum angeben)? Nein Berlin Berlin Und welcher Wohnraum ist Teil des sachlichen Geltungsbereichs? In Köln besteht der Genehmigungsvorbehalt für Miet- und Genossenschaftswohnungen. Frage 4: Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln nein, da Satzung bereits seit 1971 ununterbrochen besteht nein, da Satzung bereits seit 1972 ununterbrochen besteht nein ja nein nein Frage 5: Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln keine belastbaren Zahlen vorhanden ca. 1.300 Wohnungen/Häuser geringfügiges Aufkommen, seit Erlass der Satzung wurde keine Anzeige erstattet ca. 280 keine belastbaren Zahlen keine belastbaren Zahlen, mindestens 3.500 Frage 6: Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln 15,4 VZÄ 20 MA 2 MA 6 MA (Stand Mitte 2017) 1 VZÄ 2 VZÄ VZÄ= Vollzeitäquivalent (= Anzahl Vollzeitstellen bei gemischter Personalbelegung mit teilzeitbeschäftigtem Personal) MA= Mitarbeiter Köln: 4 MA Multisachbearbeitung (Wohnungsaufsicht, Mietpreiskontrolle, Zweckentfremdung), daher in Summe rd. 2 VZÄ Von welcher Anzahl an Ferienwohnungen gehen Sie derzeit in Ihrer Stadt aus? (Grundlage?) ja Wieviele Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind bei Ihnen zuständig für die Aufgaben im Rahmen des Zweckentfremdungsverbotes insgesamt? Berlin Berlin Berlin Verfolgen Sie wohnungsrechtlich auch die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung, die schon vor dem Inkrafttreten des "ZE- Verbots" begonnen hat? 64 VZÄ ca. 12.000 in 2013; Schätzungen gehen davon aus, dass es mittlerweile doppelt so viele Fälle sind. Frage 7: Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln 7 MA, die gleichzeitig auch Sachbearbeitung übernehmen 6 VZÄ (1 Stelle Fachbereichsleitung, 5 Stellen Teamleitung) 1 MA 1 MA 0 0,66 MA Köln: 1 Vorgesetzer in Multizuständigkeit, daher Angabe ca- Anteil Frage 8: Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln 5,95 VZÄ, davon 1,25 VZÄ nur für Ferienwohnungen zuständig 6 VZÄ + 1 Teamleitung in Teilzeit (in Antworten zu Fragen 6+7 enthalten) 3 VZÄ in der Bußgeldstelle Nein 6 VZÄ + 1 VZÄ (siehe Antworten zu Fragen 6+7) 1 VZÄ Nein Frage 9: Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln alle Sachbearbeiter nehmen Außendienst- tätigkeiten wahr ca. 50% der vorhandenen Stellen im Aufgabenbereich keine gesonderten Ermittlungskräfte 4 Außendienst-MA (in Antworten zu Fragen 6+7 enthalten) keine gesonderten Ermittlungskräfte 1 VZÄ Köln: 3 Ermittler Mutizuständigkeit, 2 davon in Teilzeit Berlin In welcher Größenordnung sind für den Bereich Zweckentfremdung von Wohnraum Vorgesetzte zuständig? Berlin k.A. Berlin k.A. k.A. Gibt es bei Ihnen spezielle Zuständigkeit für die Ahndung von Zweckentfremdungen und /oder ausdrücklich für Ferienwohnungen? Wenn ja, in welcher Größenordnung? Wie hoch ist die Anzahl der außendienstlichen Ermittlungskräfte im Bereich "Zweckentfremdung von Wohnraum" und/oder gibt es Außendienst mit spezieller Zuständigkeit für Ferienwohnungen (Anzahl Kräfte)? Frage 10: Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln bis zu 50.000 € verhängte Bußgelder: in 11 Fällen verhängt, keine Angaben zu Bußgeldbeträgen bis zu 50.000 €, seit 01.07.2017 bis zu 500.000 € verhängte Bußgelder 866.610 € bis zu 50.000 € verhängte Bußgelder: 0 bis zu 50.000 € verhängte Bußgelder: 0 bis zu 50.000 € verhängte Bußgelder: 0 bis zu 50.000 Euro, verhängte Bußgelder 295.000 Euro Frage 11: Wie hoch ist die Zahl rechtskräftiger Bußgeldbescheide in diesem Zeitfenster? Hamburg München Dortmund Bonn Münster Köln 9 Bescheide 64 Bescheide 0 0 0 18 Bescheide Berlin k.A. Berlin bis zu 100.000 € verhängte Bußgelder: 105.395 € Wie hoch ist die Bußgeldbewehrung für Wohnraumzweckentfremdungen in Ihrer Stadt und für welche Anzahl an Wohnungen wurden Bußgelder seit 01.07.2014 verhängt?
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56/561 56 Vorlagen-Nummer 2644/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 07.09.2017 Stadtentwicklungsausschuss 21.09.2017 Evaluierung der Wohnraumschutzsatzung - Vorlagen-Nr. 2181/2016 Beschluss des Rates vom 04.04.2017 Der Rat hat in seiner Sitzung vom 04.04.2017 unter TOP 10.3 - Evaluierung der Wohnraum- schutzsatzung zwei Jahre nach Inkrafttreten - die nachfolgend angeführten Punkte 1 - 5 be- schlossen: Die Verwaltung teilt hiermit den aktuellen Sachstand zu jedem Punkt mit. 1. In Anbetracht des fortbestehenden erhöhten Wohnungsbedarfs in Köln und im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit für die Wohnungswirtschaft beschließt der Rat die Fortfüh- rung der Aufgaben aus der Wohnraumschutzsatzung vom 17.06.2014. Die Wohnraumschutz- satzung tritt gemäß § 14 am 30.06.2019 außer Kraft. Die Verwaltung legt dem Rat zur ersten Ratssitzung 2019 eine Vorlage zur Entscheidung über die Fortführung dieser Aufgaben vor. Dabei informiert sie über die Gesamtergebnisse und trifft eine aktualisierte Aussage über den Wohnungsbedarf in Köln. zu 1. Die Verwaltung führt die Aufgaben aus der Wohnraumschutzsatzung weiter fort. 2. Die Verwaltung wird weiterhin beauftragt, eine Erhebung des Bestandes an Ferienwohnungen in Köln erstellen zu lassen. Dabei ist nach Angeboten zu differenzieren, die konform zur Wohnraumschutzsatzung bestehen und Angeboten, die nicht der Wohnraumschutzsatzung entsprechen. Die Dauer der Erhebung ist auf maximal drei Monate zu beschränken, so dass die Ergebnisse vor den Sommerferien präsentiert werden können. zu 2. Die Beauftragung einer entsprechenden Erhebung bedingt die Berücksichtigung vergaberecht- licher Regelungen. Nach Erstellung eines Leistungsverzeichnisses müssen drei Anbieterfir- men ein Angebot abgeben. Ab Erteilung eines Auftrags wird mit einem Erledigungsfenster von 8-12 Wochen auf Seiten des Auftragnehmers gerechnet. Wichtig ist hierbei im Ergebnis die Trennschärfe bzw. die Erkennbarkeit von online-Angeboten (Anzahl) im Hinblick auf den Stich- tag 01.07.2014 sowie mit Blick auf die Vielzahl der Online-Portale für Ferienwohnungen auch die Bereinigung um etwaige Dubletten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Ferienwoh- nungen trotz möglicher Online-Präsenz auf mehreren Portalen nur jeweils einmal „gezählt“ werden. Im Zuge einer Teilnahme an einem Experteninterview zu einer Masterarbeit zum Thema „Eco- nomy Sharing: - „Airbnb“ eine Herausforderung für den Wohnungsmarkt“ wurde die Verwal- 2 tung auf eine private Erhebung von Ferienwohnung-Angeboten über das Portal airbnb auf- merksam. Nicht bereinigt um Erhebungsfehler und Dubletten sowie ohne Stichtagskriterium wurden dabei rund 3.500 Ferienwohnungen in Köln festgestellt, die über dieses Portal ange- boten werden. Die Erhebung erfolgte über eine sogenannte Programmierschnittstelle. Die Verwaltung verweist in diesem Zusammenhang auch auf den als Anlage 1 beigefügten Ar- tikel der Berliner Zeitung. 3. Parallel zur Erhebung sind die juristischen Schritte und Möglichkeiten - in Zusammenarbeit von Wohnungsamt, Bauaufsicht und Steueramt - zur Eindämmung von nicht ‚wohnraum- schutzssatzungkonformen‘ Ferienwohnungen (z. B. durch rückwirkende Geltung der Wohn- raumschutzsatzung) zu prüfen. Die Verwaltung wird beauftragt, analog der Regelung im Berliner Zweckent- fremdungsverbotsgesetz die Zulässigkeit der Aufnahme einer Regelung in die Wohnraum- schutzsatzung zu prüfen und ggf. zu erarbeiten, die den Bestandsschutz für vor dem 01.07.2014 zulässig vermietete Ferienwohnungen kurzfristig abschafft. zu 3. Für die Prüfung der Möglichkeiten einer Zusammenarbeit von Amt für Wohnungswesen, Bau- aufsichtsamt sowie Kassen- und Steueramt hat ein Austausch von Vertreterinnen und Vertre- tern der genannten Ämter stattgefunden. Auch eine Vertreterin des Rechts- und Versiche- rungsamtes hat an dem Gespräch teilgenommen. Dabei wurden die aus der jeweils fachlichen Zuständigkeit gegebenen Berührungspunkte mit dem Thema „Ferienwohnungen“ dargestellt und die Möglichkeiten einer näheren Zusammenarbeit erörtert. Gegenstand der Erörterung waren im Wesentlichen die Aspekte Gewerbesteuer, Kulturförderabgabe, Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, baurechtliche Nutzungsänderungen, Wohnungsrecht, Rück-wirkung von Bestimmungen, interner Informationsfluss, Personalressourcen. Im Rahmen dieses Aus- tauschs wurde deutlich, dass insbesondere die Abgabenordnung (Steuergeheimnis) klare Grenzen für die Informationsweitergabe setzt. Unproblematischer gestaltet sich der Austausch der baurechtlichen mit den wohnungsrechtlichen Erkenntnissen. Die vorhandene Personal- ausstattung lässt allerdings in allen Fachämtern keinerlei Spielräume, auf ggf. erhöhten Infor- mationsfluss adäquat zu reagieren. Betreffend den Auftrag, eine Regelung zu erarbeiten, die den Bestandschutz für vor dem 01.07.2014 zulässig vermietete Ferienwohnungen kurzfristig abschafft, empfiehlt das Rechts- und Versicherungsamt in Anbetracht folgender Ausführungen die Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichts abzuwarten. In Berlin gilt seit dem 01.05.2014 ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Seither darf Wohnraum wegen einer besonderen Gefährdung der Wohnraum-versorgung nur mit Ge- nehmigung des zuständigen Bezirksamtes zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden. Als Zweckentfremdung gilt unter anderem die Nutzung als Ferienwohnung oder die Nutzung für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke. Das neue Berliner Zweckentfremdungsverbots- gesetz unterstellt aber nicht nur vorhandenen Wohnraum dem Zweckentfremdungsverbot. Vielmehr werden auch Räume, die zur dauernden Wohnnutzung geeignet sind, aber im Zeit- punkt des Inkrafttretens des Verbots bereits zu anderen Zwecken, beispielsweise als Ferien- wohnung oder als Rechtsanwaltskanzlei, genutzt wurden, in den Begriff des Wohnraums und damit in das Zweckentfremdungsverbot einbezogen (Rückwirkung). Kläger mehrerer Berufungsverfahren sind Eigentümer beziehungsweise Mieter solcher Räu- me, die bereits vor Inkrafttreten des Verbots als Ferienwohnungen genutzt wurden und auch weiterhin als solche genutzt werden sollen. Sie begehren die Erteilung sogenannter Negativat- teste, mit denen das zuständige Bezirksamt bestätigen soll, dass für die Nutzung der Räume eine zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Ihre Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Berlin zunächst keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg zweifelt aber an der Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbotsge- 3 setzes. Mit mehreren Beschlüssen aus April 2017 hat es in 41 Berufungsverfahren die Verfah- ren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelungen des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes insoweit mit dem Grundgesetz ver- einbar sind, als sie sich Rückwirkung beimessen. 4. Neben der Erhebung des Bestandes an Ferienwohnungen und möglicher juristischer Schritte ist ein Vergleich mit geeigneten anderen Städten im In- und Ausland (insbesondere in Bezug auf den Personaleinsatz der Ahndung von Verstößen gegen die Wohnraumschutzsatzung im Zusammenhang mit Ferienwohnungen und die Erhebung von Bußgeldern) vorzulegen. zu 4. Eine entsprechende Anfrage im Inland wurde erarbeitet und an die Städte Hamburg, Berlin, München, Dortmund, Bonn und Münster versandt. Sie beinhaltet z.B. Fragen über Rechts- grundlagen, mögliche Befristungen, die Personalstärke der zuständigen Bereiche, Ahndungs- maßnahmen usw. Zwecks Erhebung von Vergleichsdaten wurde auch eine Kontaktanfrage nach Amsterdam gesendet, der die fachliche Anfrage folgen soll. Die Rückmeldungen der deutschen Städte sind in dem als Anlage 2 beigefügten Städtevergleich dargestellt. Amster- dam hat auf wiederholte Anfragen bisher nicht reagiert. 5. Parallel dazu wird die Verwaltung beauftragt, auf Ferienwohnungsvermittler, wie z.B. Airbnb, zuzugehen, um über die bereits bestehenden Möglichkeiten der Wohnraumschutzsatzung hinaus auch auf vertragsrechtlichem Wege eine Begrenzung der Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnungen zu erreichen. Dabei kann das Zusammenwirken der Stadt Amsterdam und Airbnb als Beispiel dienen. zu 5. Es war geplant, die Grundlagen des beschriebenen Zusammenwirkens der Stadt Amsterdam mit Airbnb zu sichten und im Hinblick auf das für Köln geltende Recht einzuordnen. Dies konn- te im Hinblick auf eine ausstehende Antwort der Stadt Amsterdam bislang nicht erfolgen. Eine anschließende breite Initiative in Richtung der Online - Portale müsste zwischen den o.a. in- volvierten Ämtern abgestimmt werden. Anlagen
Anlage 1 Berliner Zeitung
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Airbnb & Co.: In Berlin gibt es so viele Ferienwohnungen wie noch n... Seite 1 von 2 Kerliner ı Seitung Berliner Zeitung | Berlin Airbnb & Co.: In Berlin gibt es so viele Ferienwohnungen wie noch nie Von Uwe Aulich 17.04.16, 10:05 Uhr Ferienwohnungen (Symbolbild) Foto: dpa Trotz des Verbots von Ferienwohnungen steigt die Zahl der Touristenapartments in Berlin weiter an. Nach einer aktuellen Studie des Immobilienentwicklers GBI AG gibt es in der Hauptstadt mittlerweile 14.393 Wohnungen, die komplett und das ganze Jahr den Berlin-Besuchern zur Verfügung stehen. Hinzu kommen 9600 Übernachtungsmöglichkeiten in Wohnungen, in denen nur einzelne Zimmer an Touristen vermietet oder die nur zeitweise angeboten werden. Die Gesamtzahl in Berlin ist damit auf etwa 24.000 Ferienwohnungen gestiegen. In einer ähnlichen Studie hatte der Bezirk Mitte im Sommer vergangenen Jahres zusammen mit dem Unternehmen Neofonie 23.000 Wohnungen ermittelt. Daten von Airbnb, Wimdu und gFlat Die GBI hat für ihre Analyse, die erst an diesem Montag veröffentlicht werden soll, bundesweit die 179 Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern untersucht, in denen wenigsten 750.000 Übernachtungen gezählt wurden. Ausgewertet wurden dabei die Online-Portale wie Airbnb, Wimdu und gFlat, die Ferienwohnungen vermitteln. Berlin nimmt dabei den Spitzenplatz ein: So nutzt jeder sechste Berlin-Besucher eine Ferienwohnung und kein Hotel, wenn er ein Quartier sucht. Wie Stefan Brauckmann, Chef für Forschung und Analyse bei der GBI, sagt, übernachteten Touristen im vergangenen Jahr mehr als 6,1 Millionen Mal in einem der ganzjährig angebotenen Privatquartiere. Diese müssten zu den offiziell registrierten 30,25 Millionen Übernachtungen in Berlin hinzugerechnet werden. Das entspricht etwa 20,2 Prozent zusätzliche Übernachtungen. „Das ist der höchste Wert in allen Städten“, so Brauckmann. In den anderen deutschen Millionen-Metropolen Hamburg (15,7 Prozent), München (13,6 Prozent) und Köln (10,8 Prozent) sind die Werte deutlich niedriger. Unberücksichtigt bleiben in der Untersuchung aber die Feriengäste, die nur einzelne Zimmer in Wohnungen nutzen. Die neue Analyse der GBI ist beachtenswert. Denn Mietwohnungen dürfen in Berlin seit dem ı. Mai 2014 nicht mehr als Ferienwohnungen vermarktet werden. Mit dem entsprechenden Zweckentfremdungsverbot, das vor über zwei Jahren erlassen wurde, will der Senat den Missbrauch von Mietwohnungen unterbinden, vor allem, weil in der Hauptstadt preisgünstiger Wohnraum gerade in den Innenstadtbezirken immer knapper wird. Die Hausbesitzer und Wohnungseigentümer konnten aber von einer Übergangsregelung profitieren, wenn sie ihre Touristenapartments bei den Bezirken registrieren ließen. Die Übergangsregelung endet nach zwei Jahren in wenigen Tagen am 30. April. mhtml:file://C:\Users\reissig\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temp... 01.06.2017 Airbnb & Co.: In Berlin gibt es so viele Ferienwohnungen wie noch n... Seite2 von 2 Nur 6300 Ferienwohnungen offiziell angemeldet Doch laut Senat wurden nur 6300 Ferienwohnungen offiziell angemeldet, alle anderen Wohnungen sind illegal. Das sagt Martin Pallgen, der Sprecher von Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD). „Das Zweckentfremdungsverbot gilt. Es gibt aber eine hohe Dunkelziffer, die Betreiber dieser Wohnungen handeln jetzt schon illegal.“ Nach der Rechnung von Pallgen wird durch Ferienwohnungen 48.000 Menschen in der Stadt Wohnraum vorenthalten. Angesichts von etwa 12.000 Wohnungen, die derzeit pro Jahr in Berlin neu gebaut werden, entspreche das dem Wohnungsneubau von zwei Jahren. Nach der Analyse der GBI spielt das klassische Wohnen an einem Ort für viele Menschen aber nicht mehr die Rolle wie noch vor einigen Jahren. So wechseln etwa Manager zwischen den Städten hin und her und bleiben meist nur ein paar Monate. Andere Berufstätige kommen nur für kurze Zeit, weil sie gezielt an einem Projekt arbeiten. Auch Gruppen- und Familienreisen nehmen zu, für sie ist oft eine Unterbringung in Hotels oder Hostels zu teuer, so die Einschätzung der GBI. „Kleinere Apartments sind deutlich günstiger als eine gewerbliche Unterbringung. Das löst man nicht durch ein Verbot der Zweckentfremdung“, sagt Brauckmann. „Die Stadtplanung muss auch die Menschen berücksichtigen, die auf solche Wohnformen angewiesen sind.“ Zudem sei der Städtetourismus eine der stärksten wachsenden Branchen. „Es gibt Leute, die Ferienwohnungen mitten in der Stadt haben wollen.“ Dessen ungeachtet hält der Senat am Verbot fest. Kürzlich hat er das Gesetz sogar verschärft. So müssen die Internetplattformen künftig Auskunft über die Anbieter von Ferienwohnungen mit Namen und Adresse geben. Auch das Bußgeld für die Betreiber illegaler Apartments wurde auf 100.000 Euro erhöht. Mehr Personal gegen illegale Ferienwohnungen Außerdem erhalten die Bezirke mehr Personal, um nicht genehmigte Ferienwohnungen aufzuspüren. Aktuell läuft eine Ausschreibung des Senats für weitere 30 Stellen, die Beschäftigten sollen in den Bezirken eingesetzt werden. Eines aber hat der Senat klargestellt: Wer nur ein Zimmer vermietet, soll das auch weiter tun können. Vorausgesetzt, er nutzt mehr als die Hälfte der Wohnung für sich und wohnt dort auch selbst. mhtmil:file://C AUserslreissig\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temp... 01.06.2017
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2644/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 30.08.2017
- Erstellt
- 24.08.2017 13:16