0464/2026
Lärmschutz bei Skateanlagen, Anfrage AN/0960/2023 vom 12.05.2023
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
6715 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/51/512 Vorlagen-Nummer 0464/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.03.2026 Lärmschutz bei Skateanlagen, Anfrage AN/0960/2023 vom 12.05.2023 Zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 22.05.2023 fragte die AfD-Fraktion in Bezug auf die Geräuschentwicklung durch die Nutzung von Rollsportanlagen wie folgt (Zitat): 1 Gibt es Vergleiche mit anderen Geräusch- Quellen, wo auch ein Spielplatz, oder eine Ska- teranlage dargestellt werden? 2 Hat es bereits nachträgliche Verbote oder Umgestaltungen von Örtlichkeiten in Köln gege- ben, wo das Thema zugrunde lag? 3 Kann auch um Spielplätze herum mit mechanischen Lärmschutz- Bauten effizient geholfen werden? 4 Wie viele Personen müssten eine Beschwerde formulieren, sodass die Verwaltung die Situ- ation verändern „muss“? 5 Gibt es im Baurecht Mindestabstände, zwischen Wohnbebauung und z.B. Bolzplätzen? Die Fachverwaltung entschuldigt sich für die lange Verzögerung bei der Beantwortung dieser Anfrage. Das zuständige Sachgebiet im Amt für Kinder, Jugend und Familie ist in hohem Maße von den haushaltsbedingten Einsparmaßnahmen im Personalbereich betroffen, was zu einigen mehrmonatigen Stellen-Vakanzen und zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von An- fragen führen kann, da man sich auf prioritäre Aufgabenfelder wie der Beseitigung von Gefah- renquellen für spielende Kinder auf Spielflächen fokussieren muss. Auf die Fragen antwortet die Fachverwaltung wie folgt: Zu Frage 1: Die Fachverwaltung interpretiert die Frage dahingehend, dass nach der Lautstärke von Skateanlagen in Dezibel im Vergleich zu anderen Geräuschquellen im öffentlichen Raum (Straßenlärm, Bahn- oder Fluglärm) gefragt wird. Nach VDI Richtlinie (Verein Deutscher Ingenieure) haben Skateanlagen einen durchschnittli- chen Emissionsparameter/Schallleistungspegel von ca. 67 dB(A), wobei sogenannte Lärm- spitzen auftreten. Lärmspitzen sind kurzzeitige Lärmereignisse, welche beispielsweise durch das Aufschlagen des Skateboards auf den Boden verursacht werden. Diese Lärmspitzen sind mit durchschnittlich 96 dB(A) bei Skateanlagen messbar. Streetball wird mit ca. 90 dB(A) und mit Lärmspitzen um die 96 dB(A) gemessen. Bolzplätze haben eine durchschnittliche Lautstärke von 101 dB(A) (Lärm der Spieler und das Ballspiel selbst, sowie Zuschauer). Bei Pumptracks liegen die Werte im Durchschnitt bei 70 dB(A) mit Lärmspitzen um die 89 dB(A). In schalltechnischen Untersuchungen wird in der Betrachtung immer ein „Lärmspitzen-Zu- schlag“ eingerechnet, das heißt, es wird in den Gutachten von höheren Dezibel-Werten aus- gegangen. Für die durch die Fachverwaltung im öffentlichen Raum geplanten Anlagen werden daher grundsätzlich schalltechnische Untersuchungen durch externe Gutachter angefordert 2 und die daraus resultierenden Handlungsempfehlungen umgesetzt, damit die Immissionsricht- werte eingehalten werden. Zum Vergleich werden folgende Geräuschquellen im öffentlichen Raum dargestellt: Kreuzung Aachener Straße /Stadtwaldgürtel: über 75 dB(A) Stadtteil Rath/Heumar Fluglärm: 65 bis 70 dB(A), stellenweise über 75 dB(A) Stadtteil Kalk Schienenlärm: über 75 dB(A) Bei den hier herangezogenen Beispielen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Werten über 75 dB(A) um Durchschnittswerte handelt und diese ebenfalls durch Lärmspitzen wesent- lich lauter werden können. Diese Lärmspitzen sind oftmals nicht kurzzeitig – wie bei einem Skateboard - sondern dauern mehrere Sekunden bis Minuten an, wie z.B. Motorengeräusche von LKW oder Motorrädern, Schienenlärm von Güterzügen, etc. Zu Frage 2: Hat es bereits nachträgliche Verbote oder Umgestaltungen von Örtlichkeiten in Köln gegeben, wo das Thema zugrunde lag? Die Skateanlagen der Stadt Köln werden in ortsfester Betonbauweise hergestellt. Dies ermög- licht eine sportspezifische Nutzung und gleichermaßen eine adäquate Geräuschdämmung. Frühere Anlagen wurden in Holzbauweise hergestellt. Dies hatte wesentlich höhere Ge- räuschpegel zur Folge. Je nach Sportgerät variierten die Geräuschemissionen. Die Erfahrung der Fachverwaltung zeigt, dass die Betonbauweise hinsichtlich Lärm, Wartungsaufwand und Nachhaltigkeit die wirtschaftlichste Lösung für öffentliche Rollsportanlagen darstellt. Dies wird im Planungsprozess bereits berücksichtigt. Nachträgliche Verbote oder Umgestaltungen wa- ren und sind nicht notwendig. Zu Frage 3 Kann auch um Spielplätze herum mit mechanischen Lärmschutz-Bauten effizient gehol- fen werden? Kinderlärm ist nach §22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz keine schädliche Umwelt- einwirkung. Dies betrifft u.a. auch Kinderspielplätze und Ballspielplätze. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkung dürfen keine Immissionsgrenz- und -richtwerde herangezogen wer- den. jedoch Mit Blick auf die Umgebungsbebauung wird grundsätzlich mit zugelassenen und geeigneten Materialien gearbeitet, beispielsweise bei Ballfangzäunen an Bolzplätzen mit schall-gedämpf- ter Konstruktion (Dämpfungspuffer zwischen Pfosten und Befestigungswinkel der Zaunele- mente), bei Tischtennisplatten mit geräuscharmen Oberflächen. Zu Frage 4: Wie viele Personen müssten eine Beschwerde formulieren, so dass die Verwaltung die Situation verändern „muss"? Wie bei der Antwort auf Frage 3 dargestellt, ist Kinderlärm nach §22 Abs. 1a Bundes-Immissi- onsschutzgesetz normativ geschützt und stellt keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Diese bundesgesetzliche Einordung wird durch Unterschriftensammlungen o.ä. nicht anders bzw. neu bewertet. Dies betrifft u.a. auch Kinderspielplätze und Ballspielplätze. Bei der Beurteilung der Geräusch-einwirkung dürfen keine Immissionsgrenz- und -richtwerde herangezogen wer- den. Durch Mindestabstände (sh. auch Antwort zu Frage 5) und durch die Orientierung an standortspezifisch erstellten Lärmschutzgutachten wird dafür gesorgt, dass sich Anwohnende nicht über Gebühr durch spielende Kinder oder Jugendliche gestört fühlen. Zu Frage 5: Gibt es im Baurecht Mindestabstände, zwischen Wohnbebauung und z.B. Bolzplätzen? Gesetzliche Regelungen zu Abständen zwischen Spielplätzen, Bolzplätzen, Trendsportanla- gen und Wohnbebauungen gibt es nicht. Jedoch existieren Anhaltswerte, welche in der Planung von Neuanlagen heran-gezogen wer- den. Diese sehen beispielsweise bei einem im Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausge- wiesenen Bereich einen Abstand von 210m zwischen der Wohnbebauung und einer kleinen Skateanlage vor. Schon im Stadtgebiet vorhandene „alte“ Anlagen, die sich wesentlich näher an einer Wohnbe- bauung befinden, unterliegen dem Bestandsschutz.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Aachener Straße
- Stadtwaldgürtel
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Details
- Aktenzeichen
- 0464/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 19.02.2026
- Erstellt
- 17.02.2026 16:08