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0464/2026

Lärmschutz bei Skateanlagen, Anfrage AN/0960/2023 vom 12.05.2023

Beantwortung einer Anfrage (BV) 19.02.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 16.03.2026, TOP 7.1.3

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

6715 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51/512 
 
Vorlagen-Nummer 
 0464/2026 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.03.2026 
 
Lärmschutz bei Skateanlagen, Anfrage AN/0960/2023  vom 12.05.2023 
Zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 22.05.2023 fragte die AfD-Fraktion in Bezug 
auf die Geräuschentwicklung durch die Nutzung von Rollsportanlagen wie folgt (Zitat):  
1 Gibt es Vergleiche mit anderen Geräusch- Quellen, wo auch ein Spielplatz, oder eine Ska-
teranlage dargestellt werden? 
2 Hat es bereits nachträgliche Verbote oder Umgestaltungen von Örtlichkeiten in Köln gege-
ben, wo das Thema zugrunde lag? 
3 Kann auch um Spielplätze herum mit mechanischen Lärmschutz- Bauten effizient geholfen 
werden?  
4 Wie viele Personen müssten eine Beschwerde formulieren, sodass die Verwaltung die Situ-
ation verändern „muss“? 
5 Gibt es im Baurecht Mindestabstände, zwischen Wohnbebauung und z.B. Bolzplätzen?  
 
Die Fachverwaltung entschuldigt sich für die lange Verzögerung bei der Beantwortung dieser 
Anfrage. Das zuständige Sachgebiet im Amt für Kinder, Jugend und Familie ist in hohem 
Maße von den haushaltsbedingten Einsparmaßnahmen im Personalbereich betroffen, was zu 
einigen mehrmonatigen Stellen-Vakanzen und zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von An-
fragen führen kann, da man sich auf prioritäre Aufgabenfelder wie der Beseitigung von Gefah-
renquellen für spielende Kinder auf Spielflächen fokussieren muss.  
Auf die Fragen antwortet die Fachverwaltung wie folgt:  
 
Zu Frage 1: 
Die Fachverwaltung interpretiert die Frage dahingehend, dass nach der Lautstärke von 
Skateanlagen in Dezibel im Vergleich zu anderen Geräuschquellen im öffentlichen 
Raum (Straßenlärm, Bahn- oder Fluglärm) gefragt wird.  
Nach VDI Richtlinie (Verein Deutscher Ingenieure) haben Skateanlagen einen durchschnittli-
chen Emissionsparameter/Schallleistungspegel von ca. 67 dB(A), wobei sogenannte Lärm-
spitzen auftreten. Lärmspitzen sind kurzzeitige Lärmereignisse, welche beispielsweise durch 
das Aufschlagen des Skateboards auf den Boden verursacht werden. Diese Lärmspitzen sind 
mit durchschnittlich 96 dB(A) bei Skateanlagen messbar. 
Streetball wird mit ca. 90 dB(A) und mit Lärmspitzen um die 96 dB(A) gemessen.  
Bolzplätze haben eine durchschnittliche Lautstärke von 101 dB(A) (Lärm der Spieler und das 
Ballspiel selbst, sowie Zuschauer).  
Bei Pumptracks liegen die Werte im Durchschnitt bei 70 dB(A) mit Lärmspitzen um die 89 
dB(A). 
In schalltechnischen Untersuchungen wird in der Betrachtung immer ein „Lärmspitzen-Zu-
schlag“ eingerechnet, das heißt, es wird in den Gutachten von höheren Dezibel-Werten aus-
gegangen. Für die durch die Fachverwaltung im öffentlichen Raum geplanten Anlagen werden 
daher grundsätzlich schalltechnische Untersuchungen durch externe Gutachter angefordert

2 
 
und die daraus resultierenden Handlungsempfehlungen umgesetzt, damit die Immissionsricht-
werte eingehalten werden.  
Zum Vergleich werden folgende Geräuschquellen im öffentlichen Raum dargestellt:  
 Kreuzung Aachener Straße /Stadtwaldgürtel: über 75 dB(A) 
 Stadtteil Rath/Heumar Fluglärm: 65 bis 70 dB(A), stellenweise über 75 dB(A) 
 Stadtteil Kalk Schienenlärm: über 75 dB(A) 
Bei den hier herangezogenen Beispielen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Werten 
über 75 dB(A) um Durchschnittswerte handelt und diese ebenfalls durch Lärmspitzen wesent-
lich lauter werden können. Diese Lärmspitzen sind oftmals nicht kurzzeitig – wie bei einem 
Skateboard - sondern dauern mehrere Sekunden bis Minuten an, wie z.B. Motorengeräusche 
von LKW oder Motorrädern, Schienenlärm von Güterzügen, etc. 
 
Zu Frage 2:  
Hat es bereits nachträgliche Verbote oder Umgestaltungen von Örtlichkeiten in Köln 
gegeben, wo das Thema zugrunde lag? 
Die Skateanlagen der Stadt Köln werden in ortsfester Betonbauweise hergestellt. Dies ermög-
licht eine sportspezifische Nutzung und gleichermaßen eine adäquate Geräuschdämmung. 
Frühere Anlagen wurden in Holzbauweise hergestellt. Dies hatte wesentlich höhere Ge-
räuschpegel zur Folge. Je nach Sportgerät variierten die Geräuschemissionen. Die Erfahrung 
der Fachverwaltung zeigt, dass die Betonbauweise hinsichtlich Lärm, Wartungsaufwand und 
Nachhaltigkeit die wirtschaftlichste Lösung für öffentliche Rollsportanlagen darstellt. Dies wird 
im Planungsprozess bereits berücksichtigt. Nachträgliche Verbote oder Umgestaltungen wa-
ren und sind nicht notwendig. 
 
Zu Frage 3  
Kann auch um Spielplätze herum mit mechanischen Lärmschutz-Bauten effizient gehol-
fen werden?  
Kinderlärm ist nach §22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz keine schädliche Umwelt-
einwirkung. Dies betrifft u.a. auch Kinderspielplätze und Ballspielplätze. Bei der Beurteilung 
der Geräuscheinwirkung dürfen keine Immissionsgrenz- und -richtwerde herangezogen wer-
den. jedoch  
Mit Blick auf die Umgebungsbebauung wird grundsätzlich mit zugelassenen und geeigneten 
Materialien gearbeitet, beispielsweise bei Ballfangzäunen an Bolzplätzen mit schall-gedämpf-
ter Konstruktion (Dämpfungspuffer zwischen Pfosten und Befestigungswinkel der Zaunele-
mente), bei Tischtennisplatten mit geräuscharmen Oberflächen.  
 
Zu Frage 4: 
Wie viele Personen müssten eine Beschwerde formulieren, so dass die Verwaltung die 
Situation verändern „muss"? 
Wie bei der Antwort auf Frage 3 dargestellt, ist Kinderlärm nach §22 Abs. 1a Bundes-Immissi-
onsschutzgesetz normativ geschützt und stellt keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Diese 
bundesgesetzliche Einordung wird durch Unterschriftensammlungen o.ä. nicht anders bzw. 
neu bewertet. Dies betrifft u.a. auch Kinderspielplätze und Ballspielplätze. Bei der Beurteilung 
der Geräusch-einwirkung dürfen keine Immissionsgrenz- und -richtwerde herangezogen wer-
den. Durch Mindestabstände (sh. auch Antwort zu Frage 5) und durch die Orientierung an 
standortspezifisch erstellten Lärmschutzgutachten wird dafür gesorgt, dass sich Anwohnende 
nicht über Gebühr durch spielende Kinder oder Jugendliche gestört fühlen.  
 
Zu Frage 5:  
Gibt es im Baurecht Mindestabstände, zwischen Wohnbebauung und z.B. Bolzplätzen? 
Gesetzliche Regelungen zu Abständen zwischen Spielplätzen, Bolzplätzen, Trendsportanla-
gen und Wohnbebauungen gibt es nicht.  
Jedoch existieren Anhaltswerte, welche in der Planung von Neuanlagen heran-gezogen wer-
den. Diese sehen beispielsweise bei einem im Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausge-
wiesenen Bereich einen Abstand von 210m zwischen der Wohnbebauung und einer kleinen 
Skateanlage vor.  
Schon im Stadtgebiet vorhandene „alte“ Anlagen, die sich wesentlich näher an einer Wohnbe-
bauung befinden, unterliegen dem Bestandsschutz.

Beratungsverlauf (1)

16.03.2026 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Aachener Straße
  • Stadtwaldgürtel

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Details

Aktenzeichen
0464/2026
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
19.02.2026
Erstellt
17.02.2026 16:08