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A-N/0017/2019

Ausweisung einer Anliegerstraße in der Coermühle: Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage

Antrag an die BV Nord 29.04.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Nord, Sitzung am 18.06.2019, TOP 6.1

A-N-0017-2019 - Ausweisung einer Anliegerstraße in der Coermühle

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A-N-0017-2019 - Ausweisung einer Anliegerstraße in der Coermühle

2967 Zeichen

A-N/0017/2019 
 
 
                        SPD Fraktion in der BV Nord 
 
Münster, 08.04.2019 
 
 
Ausweisung einer Anliegerstraße in der Coermühle: 
Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage 
 
 
Die Bezirksvertretung Nord möge beschließen: 
Die Bezirksvertretung  Nord beschließt die E rhebung einer verwaltungsgerichtlichen 
Klage zur Feststellung, dass die Ausweisung einer Anliegerstraße auf der Coermühle 
zwischen dem Abzweig Messingweg (Gastwirtschaft Heidekrug) und der Brücke über 
den Gitterbach  (Biologische Station) als Anliegerstraße (Verkehrszeichen 260 ) mit 
den Zusätzen „Anlieger frei“ (Zusatzzeichen 1020-30) und „Land- und forstwirtschaft-
licher Verkehr frei“ (Zusatzzeichen 1026-38) kein Geschäft der laufenden Verwaltung 
darstellt, sondern in die Kompetenz der Bezirksvertretung Nord gem. § 37 GO NRW 
fällt und beauftragt Herrn Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler mit der Wahrnehmung 
der rechtlichen Interessen. 
 
Begründung 
Die Bezirksvertre tung Nord hat mit Beschluss vom 13.11.2018 unter anderem die 
Einrichtung einer Anliegerstraße für die Coermühle zwischen dem Abzweig Me s-
singweg (Gastwirtschaft Heidekrug) und der Brücke über den Gitterbach (Biologische 
Station) mit den Zusätzen „Anlieger frei“ und „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr 
frei“ beschlossen. 
Mit Vermerk vom 13.03.2019 hat das Justiziariat der Stadt Münster der Bezirksvertre-
tung Nord die Entscheidungskompetenz abgesprochen und festgestellt, dass die Ein-
richtung einer Anliegerstraße ein sog. „Geschäft der laufenden Verwaltung“ darstelle.  
Das Justiziariat stützt sich dabei maßgeblich auf eine Entscheidung des OVG Mün s-
ter aus dem Jahre 2012. 
Bei genauer Durchsicht des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts 
und der Entscheidungsgründe lässt sich jedoch feststellen, dass das vom Justiziariat 
gefundene Ergebnis rechtlich nicht haltbar ist. Im vom OVG Münster bzw. vom VG

A-N/0017/2019 
Aachen als Vorinstanz entschiedenen Falle war die Einrichtung einer Anliegerstraße 
durch den Bürgermeister als „Geschäft der laufenden Verwaltung“ zwar als rechtmä-
ßig anerkannt worden, allerdings nur deswegen, weil der Rat der Gemeinde vorab 
einen entsprechenden politischen Grundsatzbeschluss gefasst und den Bürgermei s-
ter anschließend mit der Umset zung beauftragt hatte.  Das OVG Münster hat damit 
keineswegs entschieden, dass der sog. Teileinzug einer Straße grundlegend ein Ge-
schäft der laufenden Verwaltung ist.  
Aus dieser Entscheidung lässt vielmehr umgekehrt ableiten, dass durch den B e-
schluss der BV Nord vom 13.11.2018 der politische Grundsatzbeschluss vorliegt, zu 
dessen Umsetzung die Verwaltung im Rahmen eines „Geschäfts der laufenden Ver-
waltung“ verpflichtet ist.  
Da es die Verwaltung abschließend abgelehnt hat, entsprechend zu verfahren, ist 
nunmehr Klage geboten.  
 
 
 
Guddorf        Hopmann 
Schonhoff        Igelbrink 
Kiewit         Wack   
         Lamken 
         Urbscheit 
         Witte

Beratungsverlauf (1)

18.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 6.1 Antrag Entscheidung

Beschluss: eingebracht

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Coermühle
  • Messingweg

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Details

Aktenzeichen
A-N/0017/2019
Typ
Antrag an die BV Nord
Datum
29.04.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37