A-N/0017/2019
Ausweisung einer Anliegerstraße in der Coermühle: Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage
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A-N-0017-2019 - Ausweisung einer Anliegerstraße in der Coermühle
2967 Zeichen
A-N/0017/2019
SPD Fraktion in der BV Nord
Münster, 08.04.2019
Ausweisung einer Anliegerstraße in der Coermühle:
Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage
Die Bezirksvertretung Nord möge beschließen:
Die Bezirksvertretung Nord beschließt die E rhebung einer verwaltungsgerichtlichen
Klage zur Feststellung, dass die Ausweisung einer Anliegerstraße auf der Coermühle
zwischen dem Abzweig Messingweg (Gastwirtschaft Heidekrug) und der Brücke über
den Gitterbach (Biologische Station) als Anliegerstraße (Verkehrszeichen 260 ) mit
den Zusätzen „Anlieger frei“ (Zusatzzeichen 1020-30) und „Land- und forstwirtschaft-
licher Verkehr frei“ (Zusatzzeichen 1026-38) kein Geschäft der laufenden Verwaltung
darstellt, sondern in die Kompetenz der Bezirksvertretung Nord gem. § 37 GO NRW
fällt und beauftragt Herrn Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler mit der Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen.
Begründung
Die Bezirksvertre tung Nord hat mit Beschluss vom 13.11.2018 unter anderem die
Einrichtung einer Anliegerstraße für die Coermühle zwischen dem Abzweig Me s-
singweg (Gastwirtschaft Heidekrug) und der Brücke über den Gitterbach (Biologische
Station) mit den Zusätzen „Anlieger frei“ und „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr
frei“ beschlossen.
Mit Vermerk vom 13.03.2019 hat das Justiziariat der Stadt Münster der Bezirksvertre-
tung Nord die Entscheidungskompetenz abgesprochen und festgestellt, dass die Ein-
richtung einer Anliegerstraße ein sog. „Geschäft der laufenden Verwaltung“ darstelle.
Das Justiziariat stützt sich dabei maßgeblich auf eine Entscheidung des OVG Mün s-
ter aus dem Jahre 2012.
Bei genauer Durchsicht des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts
und der Entscheidungsgründe lässt sich jedoch feststellen, dass das vom Justiziariat
gefundene Ergebnis rechtlich nicht haltbar ist. Im vom OVG Münster bzw. vom VG
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Aachen als Vorinstanz entschiedenen Falle war die Einrichtung einer Anliegerstraße
durch den Bürgermeister als „Geschäft der laufenden Verwaltung“ zwar als rechtmä-
ßig anerkannt worden, allerdings nur deswegen, weil der Rat der Gemeinde vorab
einen entsprechenden politischen Grundsatzbeschluss gefasst und den Bürgermei s-
ter anschließend mit der Umset zung beauftragt hatte. Das OVG Münster hat damit
keineswegs entschieden, dass der sog. Teileinzug einer Straße grundlegend ein Ge-
schäft der laufenden Verwaltung ist.
Aus dieser Entscheidung lässt vielmehr umgekehrt ableiten, dass durch den B e-
schluss der BV Nord vom 13.11.2018 der politische Grundsatzbeschluss vorliegt, zu
dessen Umsetzung die Verwaltung im Rahmen eines „Geschäfts der laufenden Ver-
waltung“ verpflichtet ist.
Da es die Verwaltung abschließend abgelehnt hat, entsprechend zu verfahren, ist
nunmehr Klage geboten.
Guddorf Hopmann
Schonhoff Igelbrink
Kiewit Wack
Lamken
Urbscheit
Witte
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: eingebracht
Zur SitzungOrte (2)
- Coermühle
- Messingweg
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Details
- Aktenzeichen
- A-N/0017/2019
- Typ
- Antrag an die BV Nord
- Datum
- 29.04.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37