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1867/2020

Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.11.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 2.6.1

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

5159 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1867/2020 
Freigabedatum 19.11.2020 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln) 
hier: Wahl in den Verwaltungsrat 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat der Stadt Köln wählt gemäß § 114 a Abs. 8 GO NRW i. V. m. § 6 der Anstaltssatzung 
der StEB Köln in den Verwaltungsrat der StEB: 
 
 
Mitglieder:     Stellvertreter/innen: 
 
1) ____________________________ 1)   ____________________________  
 
2)   ____________________________ 2)   ____________________________ 
 
3)  ____________________________ 3)   ____________________________ 
 
4)   ____________________________ 4)   ____________________________ 
 
5)   ____________________________ 5)   ____________________________ 
 
6)   ____________________________ 6)   ____________________________ 
 
7)   ____________________________ 7)   ____________________________ 
 
8)   ____________________________  8)   ____________________________ 
 
9)   ____________________________ 9)   ____________________________ 
 
10) ____________________________ 10) ____________________________ 
 
11) ____________________________  11) ____________________________ 
 
12) ____________________________ 12) ____________________________ 
 
13) ____________________________ 13) ____________________________ 
 
 
II. Die vorstehenden Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellver-
treter werden grundsätzlich für fünf Jahre gewählt; soweit  es sich jedoch um Personen han-
Rat 10.12.2020

2 
delt, die dem Rat der Stadt Köln angehören, endet die Amtszeit mit dem Ende der Wahlzeit 
oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr 
Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.  
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen 
und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex 
der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die „Stadtentwässerungsbetriebe Köln“ sind eine Einrichtung der Stadt Köln in der 
Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen). 
 
Bezüglich der Zusammensetzung und der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern regelt § 114 a Abs. 8 
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Folgendes:  
 
Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern. Den 
Vorsitz führt der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt 
sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt 
übertragenen Aufgaben gehören. Sind die übertragenen Aufgaben mehreren Geschäftsberei-
chen zuzuordnen, so entscheidet der Bürgermeister über den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder 
des Verwaltungsrates werden vom Rat für die Dauer der Wahlperiode gewählt; für die Wahl 
gilt § 50 Absatz 4 sinngemäß. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats endet mit 
dem Ende der Wahlperiode oder bei Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehö-
ren, mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben 
ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats 
können nicht sein:  
 
1. Bedienstete der Anstalt, 
2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentli-
chen oder privaten Rechts, an denen die Anstalt mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteili-
gung am Stimmrecht genügt, 
3. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die An-
stalt befasst sind. 
 
In der Satzung der StEB Köln ist in § 6 Abs. 1 hierzu ergänzend festgelegt: 
 
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und 13 übrigen Mitgliedern. Der Vorsitzen-
de des Verwaltungsrates wird für den Fall seiner Verhinderung durch seinen Vertreter im 
Hauptamt vertreten, für die übrigen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden.  
 
Der Vorsitz des Verwaltungsrates wird derzeit von Frau Beigeordnete Blome wahrgenommen.  
 
Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver-
treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp-
fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern 
sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung 
gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk.

4 
Hinweis: 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 
Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch 
besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.6.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1867/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.11.2020
Erstellt
18.06.2020 12:13