1867/2020
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln)
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1867/2020 Freigabedatum 19.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln) hier: Wahl in den Verwaltungsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln wählt gemäß § 114 a Abs. 8 GO NRW i. V. m. § 6 der Anstaltssatzung der StEB Köln in den Verwaltungsrat der StEB: Mitglieder: Stellvertreter/innen: 1) ____________________________ 1) ____________________________ 2) ____________________________ 2) ____________________________ 3) ____________________________ 3) ____________________________ 4) ____________________________ 4) ____________________________ 5) ____________________________ 5) ____________________________ 6) ____________________________ 6) ____________________________ 7) ____________________________ 7) ____________________________ 8) ____________________________ 8) ____________________________ 9) ____________________________ 9) ____________________________ 10) ____________________________ 10) ____________________________ 11) ____________________________ 11) ____________________________ 12) ____________________________ 12) ____________________________ 13) ____________________________ 13) ____________________________ II. Die vorstehenden Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellver- treter werden grundsätzlich für fünf Jahre gewählt; soweit es sich jedoch um Personen han- Rat 10.12.2020 2 delt, die dem Rat der Stadt Köln angehören, endet die Amtszeit mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die „Stadtentwässerungsbetriebe Köln“ sind eine Einrichtung der Stadt Köln in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen). Bezüglich der Zusammensetzung und der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern regelt § 114 a Abs. 8 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Folgendes: Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. Sind die übertragenen Aufgaben mehreren Geschäftsberei- chen zuzuordnen, so entscheidet der Bürgermeister über den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Rat für die Dauer der Wahlperiode gewählt; für die Wahl gilt § 50 Absatz 4 sinngemäß. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats endet mit dem Ende der Wahlperiode oder bei Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehö- ren, mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein: 1. Bedienstete der Anstalt, 2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentli- chen oder privaten Rechts, an denen die Anstalt mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteili- gung am Stimmrecht genügt, 3. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die An- stalt befasst sind. In der Satzung der StEB Köln ist in § 6 Abs. 1 hierzu ergänzend festgelegt: Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und 13 übrigen Mitgliedern. Der Vorsitzen- de des Verwaltungsrates wird für den Fall seiner Verhinderung durch seinen Vertreter im Hauptamt vertreten, für die übrigen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. Der Vorsitz des Verwaltungsrates wird derzeit von Frau Beigeordnete Blome wahrgenommen. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp- fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. 4 Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1867/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.11.2020
- Erstellt
- 18.06.2020 12:13