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2980/2018

KIVEK: Beantwiorlung einer Anfrage der Ratsgruppe BUNT aus der SItzung AVR 18.6.2018 (TOP 6.6)

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 10.09.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 17.09.2018, TOP 3.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2668 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/323 
 
Vorlagen-Nummer 10.09.2018 
 2980/2018 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 17.09.2018 
 
KIVEK: Beantwortung einer Anfrage der Ratsgruppe BUNT aus der SItzung AVR 18.6.2018 
(TOP 6.6) 
Im Rahmen der Beantwortung der Anfrage der Ratsgruppe BUNT in der Sitzung vom 18.6.2018 (TOP 
6.6, Session Nr. 2083/2018), stellt die Ratsgruppe die Nachfrage, wie die Definition von jugendlichem 
Intensivstraftäter bzw. Intensivstrafträger laute. Der Stadtdirektor sagte zu, die polizeibehördliche De-
finition zur nächsten Sitzung nachzuliefern. 
 
Antwort der Verwaltung: 
Das Polizeipräsidium Köln teilt auf die Bitte der Verwaltung um Zulieferung der polizeibehördlichen 
Definition mit, dass es zwar keine bundeseinheitliche Legaldefinition gebe, die Begriffe aber in der 
Behördenpraxis auf der Grundlage eines Erlasses des Ministeriums des Innern des Landes Nord-
rhein-Westfalen definiert würden. 
 
Der Begriff „Intensivtäter“ sei eine häufig genutzte Bezeichnung für Mehrfach- bzw. Wiederholungstä-
ter, die in einem begrenzten Zeitabschnitt mehrfach strafrechtlich in Erscheinung treten. Intensivtäter 
unterschieden sich von gelegentlich deliktisch handelnden Rückfalltätern durch eine besonders hohe 
Sozialgefährlich- und -schädlichkeit aufgrund von Art, Schwere und Häufigkeit der verübten Strafta-
ten. Definitionen richteten sich oftmals an die Spezifikation der Zielgruppe, z.B. Alter (Jugendliche/ 
Erwachsene) oder Delikt (Eigentumsdelikte) oder Ausprägung (Gewalt und Sport) in Verbindung mit 
einer geforderten Quantität der Delinquenz.  
  
Die Auslegung der Begriffe in der KIVEK ergebe sich für die mobilen Intensivtäter der Eigentumskri-
minalität aus dem Erlass des Landesinnenministeriums vom 14.08.2013 (Bekämpfung der Eigen-
tumskriminalität überbezirklich mobiler Intensivtäter).  
 
Danach seien Intensivtäter in diesem Sinne Personen, die innerhalb eines Zeitraums von 12 Mona-
ten, mit mindestens fünf Eigentumsdelikten (ohne Ladendiebstahl) und in mindestens drei Kreispoli-
zeibezirken (auch außerhalb von Nordrhein-Westfalen) polizeilich in Erscheinung getreten sind.   
  
Bei örtlichen Intensivtätern, die gemäß gemeinsamer Absprache der KIVEK Kooperationspartner 
Staatsanwaltschaft, Polizei und Stadt im Rahmen der KIVEK bearbeitet werden, handele es sich um 
lokale (Einzel-)Täter mit hoher Delinquenz (mindestens fünf Eigentums- oder Körperverletzungsdelik-
te, bzw. mindestens zwei Raubdelikte in zwölf Monaten).  
  
 
Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (1)

17.09.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2980/2018
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
10.09.2018
Erstellt
07.09.2018 09:15