2980/2018
KIVEK: Beantwiorlung einer Anfrage der Ratsgruppe BUNT aus der SItzung AVR 18.6.2018 (TOP 6.6)
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2668 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/323 Vorlagen-Nummer 10.09.2018 2980/2018 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 17.09.2018 KIVEK: Beantwortung einer Anfrage der Ratsgruppe BUNT aus der SItzung AVR 18.6.2018 (TOP 6.6) Im Rahmen der Beantwortung der Anfrage der Ratsgruppe BUNT in der Sitzung vom 18.6.2018 (TOP 6.6, Session Nr. 2083/2018), stellt die Ratsgruppe die Nachfrage, wie die Definition von jugendlichem Intensivstraftäter bzw. Intensivstrafträger laute. Der Stadtdirektor sagte zu, die polizeibehördliche De- finition zur nächsten Sitzung nachzuliefern. Antwort der Verwaltung: Das Polizeipräsidium Köln teilt auf die Bitte der Verwaltung um Zulieferung der polizeibehördlichen Definition mit, dass es zwar keine bundeseinheitliche Legaldefinition gebe, die Begriffe aber in der Behördenpraxis auf der Grundlage eines Erlasses des Ministeriums des Innern des Landes Nord- rhein-Westfalen definiert würden. Der Begriff „Intensivtäter“ sei eine häufig genutzte Bezeichnung für Mehrfach- bzw. Wiederholungstä- ter, die in einem begrenzten Zeitabschnitt mehrfach strafrechtlich in Erscheinung treten. Intensivtäter unterschieden sich von gelegentlich deliktisch handelnden Rückfalltätern durch eine besonders hohe Sozialgefährlich- und -schädlichkeit aufgrund von Art, Schwere und Häufigkeit der verübten Strafta- ten. Definitionen richteten sich oftmals an die Spezifikation der Zielgruppe, z.B. Alter (Jugendliche/ Erwachsene) oder Delikt (Eigentumsdelikte) oder Ausprägung (Gewalt und Sport) in Verbindung mit einer geforderten Quantität der Delinquenz. Die Auslegung der Begriffe in der KIVEK ergebe sich für die mobilen Intensivtäter der Eigentumskri- minalität aus dem Erlass des Landesinnenministeriums vom 14.08.2013 (Bekämpfung der Eigen- tumskriminalität überbezirklich mobiler Intensivtäter). Danach seien Intensivtäter in diesem Sinne Personen, die innerhalb eines Zeitraums von 12 Mona- ten, mit mindestens fünf Eigentumsdelikten (ohne Ladendiebstahl) und in mindestens drei Kreispoli- zeibezirken (auch außerhalb von Nordrhein-Westfalen) polizeilich in Erscheinung getreten sind. Bei örtlichen Intensivtätern, die gemäß gemeinsamer Absprache der KIVEK Kooperationspartner Staatsanwaltschaft, Polizei und Stadt im Rahmen der KIVEK bearbeitet werden, handele es sich um lokale (Einzel-)Täter mit hoher Delinquenz (mindestens fünf Eigentums- oder Körperverletzungsdelik- te, bzw. mindestens zwei Raubdelikte in zwölf Monaten). Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2980/2018
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 10.09.2018
- Erstellt
- 07.09.2018 09:15