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Verbesserung der Parksituation am Caritas-Altenzentrum in Deutz

Gem. Dringlichkeitsantrag BV 1 (Grüne) AN/0270/2020 vom 27.02.2020

Stand: Am 05.03.2020 in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) ungeändert beschlossen.

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  • Sachstandsbericht 2023

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    Dezernat, Dienststelle / Vorlagen-Nummer AN/0270/2020 Stand: 02.03.2023 Sachstandsbericht Verbesserung der Parksituation am Caritas-Altenzentrum in Deutz, Gem.Antrag Grüne, SPDBeschluss: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, am Caritas-Altenzentrum in der Urbanstraße in Deutz die Platzfläche an der Westseite des Altenzentrums (siehe Foto 1) statt wie bisher durch feste, künftig durch herausnehmbare Poller abzusichern. Diese sind jeweils mit einem Vorhänge- schloss zu versehen, welches von der Hausleitung bei Bedarf geöffnet werden kann;die Be- hindertenparkplätze südlich von Alt-St. Heribert zusätzlich für Inhaber*innen eines orangefar- benen Parkausweises für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Ab- satz 1 Nummer 11 der StVO freizugeben (siehe Fotos 2 und 3) und der Hausleitung des Altenzentrums zu ermöglichen, die vor dem Haupteingang des Gebäudes befindlichen Längsparkplätze, die dem Altenzentrum zur Verfügung stehen, durch abschließ- bare Klapp-Bügel gegen missbräuchliche Verwendung zu sichern (siehe Foto 4). Status in Bearbeitung erledigt Aktueller Bearbeitungsstand: Die Prüfung durch die Verwaltung hat Folgendes ergeben: 1. Bei der Platzfläche an der Westseite des Altenzentrums handelt es sich um städtische Bo- dendenkmäler, die nicht befahren werden dürfen. Daher ist der Ersatz der Pfosten hier nicht möglich. 2. Es dürfen auf öffentlichem Straßenland nur allgemeine und personenbezogene Behinder- tenparkplätze reserviert werden. Alle anderen können nur frei zugängliche Parkplätze nutzen. Neben dem europaweit gültigen allgemeinen Behindertenparkausweis (blauer Parkausweis) gibt es als Ausnahmegenehmigung in Deutschland auch noch einen orangefarbenen Aus- weis. Dieser orangefarbene Ausweis (Ausweis light) berechtigt nicht zum Parken auf den aus- gewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Einen Anspruch auf die orangefarbene Ausnahmegenehmigung und somit auf diese Parker- leichterungen haben:  schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Be- hinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken). 2  schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von we- nigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Len- denwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungs- organe.  schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.  schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. Erlaubt ist es:  im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),  im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,  an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschil- dert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,  in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,  in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) au- ßerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,  an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,  auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,  in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren. Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist bundesweit weiterhin ausschließlich mit dem blau- en Parkausweis gestattet. Der orangefarbene Ausweis berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze. Daher ist eine zusätzliche Beschilderung wie im Antrag der BV 1 dargestellt nach den Best- immungen der StVO leider nicht möglich. 3. Öffentlicher Parkraum muss für alle Berechtigten immer frei zugänglich sein. Daher ist eine Absicherung mit Schließeinrichtungen, die nur von einer begrenzten Gruppe bedient werden kann, aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Nächste Schritte: Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
  • Gem. Dringlichkeitsantrag (Grüne BV1)

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    Fraktion Bündnis 90/Die Grünen SPD-Fraktion Herrn Bezirksbürgermeister Andreas Hupke Herrn Bürgeramtsleiter Dr. Ulrich Höver Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/0270/2020 Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.03.2020 Verbesserung der Parksituation am Caritas-Altenzentrum in Deutz Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrte Herren, wir bitten Sie, folgenden Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung der kommenden Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt aufzunehmen. Die Bezirksvertretung beschließt: Die Verwaltung wird beauftragt, am Caritas-Altenzentrum in der Urbanstraße in Deutz 1. die Platzfläche an der Westseite des Altenzentrums (siehe Foto 1) statt wie bisher durch feste, künftig durch herausnehmbare Poller abzusichern. Diese sind jeweils mit einem Vorhängeschloss zu versehen, welches von der Hausleitung bei Bedarf geöff- net werden kann; 2. die Behindertenparkplätze südlich von Alt-St. Heribert zusätzlich für Inhaber*innen ei- nes orangefarbenen Parkausweises für besondere Gruppen schwerbehinderter Men- schen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 der StVO freizugeben (siehe Fotos 2 und 3) und 3. der Hausleitung des Altenzentrums zu ermöglichen, die vor dem Haupteingang des Gebäudes befindlichen Längsparkplätze, die dem Altenzentrum zur Verfügung ste- hen, durch abschließbare Klapp-Bügel gegen missbräuchliche Verwendung zu si- chern (siehe Foto 4). Begründung: Auf der kompletten Platzfläche vor dem Caritas-Altenzentrum ist absolutes Halteverbot an- geordnet. Dies ist auch richtig so und soll beibehalten werden, da in der Vergangenheit im- - 2 - mer wieder sehr gefährliche Situationen bei Rettungseinsätzen entstanden sind, wenn die Platzfläche zugeparkt war. Dennoch besteht ein gewisser Bedarf an Parkplätzen im Rahmen der Betreuung der teils schwer pflegebedürftigen Bewohner*innen durch ärztliche und pfle- gerische Fachkräfte, aber auch durch engagierte Ehrenamtler*innen. Dem soll durch die o.a. Maßnahmen Rechnung getragen werden. Begründung der Dringlichkeit: Von Seiten der Hausleitung des Caritas-Altenzentrums wie auch von Seiten ehrenamtlich Tätiger gibt es mehrere Beschwerden über die unbefriedigende Situation vor Ort. Dies wurde u.a. bereits in der Lokalzeit des WDR thematisiert. Um möglichst rasch für Abhilfe zu sorgen und einen reibungslosen Betrieb des Hauses zu gewährleisten, dulden die hier zu beschlie- ßenden Maßnahmen keinen weiteren Aufschub. gez. Antje Kosubek Dr. Regina Börschel Fraktion GRÜNE SPD-Fraktion - 3 - Foto 1: Platzfläche westlic h des CAZ und auszutauschende Poller Foto 2: Freizugebende Behindertenparkplätze - 4 - Foto 3: Beschilderungsbeispiel aus Niedersachsen (mit Grammatikfehler) Foto 4: Mit Klappbügeln zu sichernde Parkplätze vor dem CAZ

Beratungsverlauf

  1. 05.03.2020

    Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

    TOP 5.2.2, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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