3821/2021
Beschaffungen von Erstausstattungen und Ersatzbeschaffungen von Hausrat bei Geflüchteten in den Unterbringungseinrichtungen des Amtes für Wohnungswesen
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 12.11.2021 3821/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.11.2021 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 19.11.2021 Integrationsrat 11.01.2022 Beschaffungen von Erstausstattungen und Ersatzbeschaffungen von Hausrat bei Geflüchteten in den Unterbringungseinrichtungen des Amtes für Wohnungswesen Die Verwaltung beabsichtigt mit Jahresbeginn 2022 das Verfahren zur Beschaffung von Hausrat in den Einrichtungen für Geflüchtete an die gesetzliche Regelnorm nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) anzupassen und möchte die politischen Gremien über das neue Verfahren informieren. Derzeitige Situation: Für die Unterbringungsobjekte der Geflüchteten erfolgte bisher sowohl für die Erstausstattung als auch bei der Ersatzbeschaffung von Hausrat eine vollständige Beschaffung durch das Amt für Woh- nungswesen ohne Verweis auf eine mögliche Antragstellung an den jeweils vorrangigen Sozialleis- tungsträger. Diese Vorgehensweise war aus folgenden Gründen in der Vergangenheit opportun: Mit Beginn der verstärkten Zuwanderung der Geflüchteten erfolgte eine Unterbringung fast aus- nahmslos in nicht abgeschlossenen Unterbringungseinheiten, die eine individuelle Zuordnung von Hausrat zu Personen oder Haushalten nicht möglich machte. Die Geflüchteten hatten durch ein noch nicht abgeschlossenes Anerkennungsverfahren keinen Leistungsanspruch nach SGB II und bezogen weitestgehend Sachleistungen nach dem AsylblG oder Grundleistungen. Erst mit Änderung des AsylbLG waren nach einer entsprechenden Warte- zeit sogenannte Analogleistungen möglich. Die bis dahin zu gewährenden Grundleistungen nach dem AsylbLG sahen in den Regelsätzen keine Anteile für Hausrat vor. Im Rahmen des Ressourcen- und Belegungsmanagements fand in den ersten Jahren in den Un- terbringungseinrichtungen eine hohe Fluktuation statt (Verlegungen, Aufgabe von Objekten). Ei- ne persönliche Zuordnung von Hausrat zu Einzelpersonen oder Haushalten hätte notwendige Verlegungen oder Auszüge erschwert und behindert. Geflüchtete waren in den Anfängen mit einer selbständigen Beschaffung von Hausrat überfor- dert. Die Ausstattung der Objekte mit Hausrat erfolgt im Bereich der Unterbringung von Wohnungslosen und Geflüchteten, sowie bei der Vermietung von Objekten unterschiedlich. Bei Einrichtungen für Wohnungslose werden keine Erstausstattungen oder Ersatzbeschaffungen für Hausrat durch das Amt für Wohnungswesen bereitgestellt. Das gleiche gilt bei der Vermietung von Eigentum oder angemietetem Wohnraum an Wohnungslose und Geflüchtete. Soweit untergebrachte wohnungslose Menschen oder Geflüchtete bei der Vermittlung von Wohnraum über keinen Hausrat oder kein ausreichendes Einkommen verfügen, werden diese an die zuständigen Transferleistungsträger (SGB II/SGB XII) verwiesen, um dort eine Erstausstattung zu beantragen. Soweit Wohnungslose oder Mieter*innen für ihren Hausstand Ersatzbeschaffungen benötigen, wer- 2 den sie auf die Regelungen des SGB II/SGB XII hingewiesen, wonach für notwendige Ersatzbeschaf- fungen Ansparleistungen aus den dafür in der Regelleistung enthaltenden Anteilen einzusetzen sind. Soweit Ansparleistungen nicht eingesetzt werden können, wird auf die Möglichkeit einer darlehens- weisen Gewährung durch den zuständigen Sozialleistungsträger hingewiesen. Anpassung der Leistungen des Amtes für Wohnungswesen in den Einrichtungen für Geflüchtete an die gesetzliche Regelnorm: In Rahmen des Ressourcenmanagements wurde der Focus auf die Ausweitung der Unterbringung der Geflüchteten in abgeschlossenen Wohneinheiten mit eigener Sanitäranlage und eigener Küche gelegt. Mit Stand 31.10.2021 sind fast 85 % der untergebrachten Geflüchteten in abgeschlossenen Wohneinheiten mit eigener Küche und eigenem Sanitär untergebracht. Durch die seit Jahren beste- hende sozialarbeiterische Unterstützung durch den Sozialen Dienst des Wohnungsamtes bzw. der Fachkräfte der Träger der Wohlfahrtspflege sowie des Ehrenamtes konnte in vielen Fällen eine erfolg- reiche Integration der untergebrachten Geflüchteten erreicht werden. Zwischenzeitlich sind in aller Regel die finanziellen Anspruchsvoraussetzungen bei den Sozialleis- tungsträgern geklärt oder die Geflüchteten beziehen Erwerbseinkommen. Lediglich 169 Personen beziehen Grundleistungen nach dem AsylbLG, deren Regelsätze keine Anteile für Hausrat vorsehen. In den abgeschlossenen Wohneinheiten besteht eine stabile Belegungssituation und eine erhöhte Fluktuation findet nur noch in den Unterbringungen mit nicht abgeschlossenen Einheiten statt. Die eigenverantwortliche Zuständigkeit eines Haushaltes für ihren Hausrat stellt die Regelnorm dar und ermöglicht ebenfalls eine individuelle Lebensführung der Geflüchteten. Die Zuständigkeit des Amtes für Wohnungswesen für die Ausstattung mit Hausrat bleibt in folgenden Fällen bestehen: Vollständige Erstausstattung neuer Objekte zur Unterbringung Geflüchteter Notwendige Neuausstattung von Wohneinheiten bei Auszug und Neubelegung Notwendige Ersatzbeschaffung infolge Schäden durch Wasser o.ä., soweit sie nicht eindeutig durch die Bewohnerschaft verursacht wurden Ersatzbeschaffung von Hausrat in Gemeinschaftssanitäranlagen und/oder Gemeinschaftsküchen Ersatzbeschaffungen für Geflüchtete, soweit sie Grundsicherungsleistungen nach dem AsylblG erhalten Einzelfallregelungen, soweit insbesondere die Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht es erforderlich macht oder die Abwendung einer akuten Notlage angezeigt ist Umsetzung des neuen Verfahrens: Das neue Verfahren wird zum Jahresbeginn 2022 umgesetzt. Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung können durch das Amt für Wohnungswesen Ersatzbe- schaffungen erfolgen, soweit im Rahmen einer Umstellungsphase (6 Monate) Einzelteile des Hausrates defekt gehen, kein unsachgemäßer Gebrauch vorgelegen hat oder der Hausrat sehr alt war. Die Geflüchteten erhalten ein Informationsschreiben (in übersetzter Sprache) über das neue Ver- fahren und die Zuständigkeiten. Die Träger der Wohlfahrtspflege werden über das veränderte Verfahren informiert. Bei notwendigen Antragstellungen an die Sozialleistungsträger werden die Bewohner*innen durch die Sozialen Dienste des Amtes für Wohnungswesen und der beauftragten Betreuungsträger un- terstützt. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3821/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 17.11.2021
- Erstellt
- 02.11.2021 08:42