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3821/2021

Beschaffungen von Erstausstattungen und Ersatzbeschaffungen von Hausrat bei Geflüchteten in den Unterbringungseinrichtungen des Amtes für Wohnungswesen

Mitteilung Ausschuss 17.11.2021

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 11.01.2022, TOP 5.1

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

6489 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 12.11.2021 
 3821/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.11.2021 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 19.11.2021 
Integrationsrat 11.01.2022 
 
Beschaffungen von Erstausstattungen und Ersatzbeschaffungen von Hausrat bei Geflüchteten 
in den Unterbringungseinrichtungen des Amtes für Wohnungswesen 
Die Verwaltung beabsichtigt mit Jahresbeginn 2022 das Verfahren zur Beschaffung von Hausrat in 
den Einrichtungen für Geflüchtete an die gesetzliche Regelnorm nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB 
II) und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) anzupassen und möchte die politischen Gremien über 
das neue Verfahren informieren. 
 
Derzeitige Situation: 
Für die Unterbringungsobjekte der Geflüchteten erfolgte bisher sowohl für die Erstausstattung als 
auch bei der Ersatzbeschaffung von Hausrat eine vollständige Beschaffung durch das Amt für Woh-
nungswesen ohne Verweis auf eine mögliche Antragstellung an den jeweils vorrangigen Sozialleis-
tungsträger. 
Diese Vorgehensweise war aus folgenden Gründen in der Vergangenheit opportun: 
 Mit Beginn der verstärkten Zuwanderung der Geflüchteten erfolgte eine Unterbringung fast aus-
nahmslos in nicht abgeschlossenen Unterbringungseinheiten, die eine individuelle Zuordnung 
von Hausrat zu Personen oder Haushalten nicht möglich machte. 
 Die Geflüchteten hatten durch ein noch nicht abgeschlossenes Anerkennungsverfahren keinen 
Leistungsanspruch nach SGB II und bezogen weitestgehend Sachleistungen nach dem AsylblG 
oder Grundleistungen. Erst mit Änderung des AsylbLG waren nach einer entsprechenden Warte-
zeit sogenannte Analogleistungen möglich. Die bis dahin zu gewährenden Grundleistungen nach 
dem AsylbLG sahen in den Regelsätzen keine Anteile für Hausrat vor. 
 Im Rahmen des Ressourcen- und Belegungsmanagements fand in den ersten Jahren in den Un-
terbringungseinrichtungen eine hohe Fluktuation statt (Verlegungen, Aufgabe von Objekten). Ei-
ne persönliche Zuordnung von Hausrat zu Einzelpersonen oder Haushalten hätte notwendige 
Verlegungen oder Auszüge erschwert und behindert.  
 Geflüchtete waren in den Anfängen mit einer selbständigen Beschaffung von Hausrat überfor-
dert.  
 
Die Ausstattung der Objekte mit Hausrat erfolgt im Bereich der Unterbringung von Wohnungslosen 
und Geflüchteten, sowie bei der Vermietung von Objekten unterschiedlich. 
Bei Einrichtungen für Wohnungslose werden keine Erstausstattungen oder Ersatzbeschaffungen für 
Hausrat durch das Amt für Wohnungswesen bereitgestellt. Das gleiche gilt bei der Vermietung von 
Eigentum oder angemietetem Wohnraum an Wohnungslose und Geflüchtete. 
Soweit untergebrachte wohnungslose Menschen oder Geflüchtete bei der Vermittlung von Wohnraum 
über keinen Hausrat oder kein ausreichendes Einkommen verfügen, werden diese an die zuständigen 
Transferleistungsträger (SGB II/SGB XII) verwiesen, um dort eine Erstausstattung zu beantragen. 
Soweit Wohnungslose oder Mieter*innen für ihren Hausstand Ersatzbeschaffungen benötigen, wer-

2 
 
den sie auf die Regelungen des SGB II/SGB XII hingewiesen, wonach für notwendige Ersatzbeschaf-
fungen Ansparleistungen aus den dafür in der Regelleistung enthaltenden Anteilen einzusetzen sind. 
Soweit Ansparleistungen nicht eingesetzt werden können, wird auf die Möglichkeit einer darlehens-
weisen Gewährung durch den zuständigen Sozialleistungsträger hingewiesen. 
 
Anpassung der Leistungen des Amtes für Wohnungswesen in den Einrichtungen für Geflüchtete an 
die gesetzliche Regelnorm: 
 
In Rahmen des Ressourcenmanagements wurde der Focus auf die Ausweitung der Unterbringung 
der Geflüchteten in abgeschlossenen Wohneinheiten mit eigener Sanitäranlage und eigener Küche 
gelegt. Mit Stand 31.10.2021 sind fast 85 % der untergebrachten Geflüchteten in abgeschlossenen 
Wohneinheiten mit eigener Küche und eigenem Sanitär untergebracht. Durch die seit Jahren beste-
hende sozialarbeiterische Unterstützung durch den Sozialen Dienst des Wohnungsamtes bzw. der 
Fachkräfte der Träger der Wohlfahrtspflege sowie des Ehrenamtes konnte in vielen Fällen eine erfolg-
reiche Integration der untergebrachten Geflüchteten erreicht werden. 
Zwischenzeitlich sind in aller Regel die finanziellen Anspruchsvoraussetzungen bei den Sozialleis-
tungsträgern geklärt oder die Geflüchteten beziehen Erwerbseinkommen. Lediglich 169 Personen 
beziehen Grundleistungen nach dem AsylbLG, deren Regelsätze keine Anteile für Hausrat vorsehen. 
 
In den abgeschlossenen Wohneinheiten besteht eine stabile Belegungssituation und eine erhöhte 
Fluktuation findet nur noch in den Unterbringungen mit nicht abgeschlossenen Einheiten statt. 
 
Die eigenverantwortliche Zuständigkeit eines Haushaltes für ihren Hausrat stellt die Regelnorm dar 
und ermöglicht ebenfalls eine individuelle Lebensführung der Geflüchteten. 
 
Die Zuständigkeit des Amtes für Wohnungswesen für die Ausstattung mit Hausrat bleibt in folgenden 
Fällen bestehen: 
 
 Vollständige Erstausstattung neuer Objekte zur Unterbringung Geflüchteter 
 Notwendige Neuausstattung von Wohneinheiten bei Auszug und Neubelegung 
 Notwendige Ersatzbeschaffung infolge Schäden durch Wasser o.ä., soweit sie nicht eindeutig 
durch die Bewohnerschaft verursacht wurden 
 Ersatzbeschaffung von Hausrat in Gemeinschaftssanitäranlagen und/oder Gemeinschaftsküchen 
 Ersatzbeschaffungen für Geflüchtete, soweit sie Grundsicherungsleistungen nach dem AsylblG 
erhalten 
 Einzelfallregelungen, soweit insbesondere die Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht es 
erforderlich macht oder die Abwendung einer akuten Notlage angezeigt ist 
 
Umsetzung des neuen Verfahrens: 
 Das neue Verfahren wird zum Jahresbeginn 2022 umgesetzt.  
 Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung können durch das Amt für Wohnungswesen Ersatzbe-
schaffungen erfolgen, soweit im Rahmen einer Umstellungsphase (6 Monate) Einzelteile des 
Hausrates defekt gehen, kein unsachgemäßer Gebrauch vorgelegen hat oder der Hausrat sehr alt 
war. 
 Die Geflüchteten erhalten ein Informationsschreiben (in übersetzter Sprache) über das neue Ver-
fahren und die Zuständigkeiten.  
 Die Träger der Wohlfahrtspflege werden über das veränderte Verfahren informiert. 
 Bei notwendigen Antragstellungen an die Sozialleistungsträger werden die Bewohner*innen durch 
die Sozialen Dienste des Amtes für Wohnungswesen und der beauftragten Betreuungsträger un-
terstützt. 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (3)

18.11.2021 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
19.11.2021 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 7.4 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung
11.01.2022 Integrationsrat
TOP 5.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3821/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
17.11.2021
Erstellt
02.11.2021 08:42