AN/2530/2021
Einrichtung eines Bäderbeirats für das Chorweilerbad
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Antrag nach § 3 (SPD BV6)
2937 Zeichen
SPD Fraktion BV 6 Bezirksrathaus Chorw eiler Pariser Platz 1 50765 Köln (Chorw eiler) SPD Fraktion BV 6 Bezirksrathaus Chorw eiler Pariser Platz 1 50765 Köln (Chorw eiler) Gleichlautend Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Herrn Bezirksbürgermeister Reinhard Zöllner Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/2530/2021 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 09.12.2021 Einrichtung eines Bäderbeirats für das Chorweilerbad Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die SPD-Fraktion bittet Sie, folgenden Antrag in die Tagesordnung der Bezirksvertretung am 09.12.2021 aufzunehmen Die Bezirksvertretung möge beschließen: Die KölnBäder GmbH richtet einen Bäderbeirat für das Chorweilerbad ein, mit dem die Beiratsmitglieder sinnvoll Einfluss auf den Betrieb des Chorweilerbads nehmen können. Der Bäderbeirat des Chorweilerbad besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern: - ein:e Vertreter:in von Kindernöte e.V. - ein:e Vertreter:in der SG Köln-Worringen e.V. - ein:e Vertreter:in der DJK STG Köln-Nord e.V. - ein:e Vertreter:in des TPSK 1925 e.V. - ein:e Vertreter:in der DLRG Ortsgruppe Köln-Nord e.V. - ein:e Vertreter:in der Bezirksvertretung Chorweiler - ein:e vom Ortsverband Kölner Schwimmvereine vorgeschlagene:r Vertreter:in als Vertreter:in der Sportselbstverwaltung Ferner gehören dem Bäderbeirat folgende Mitglieder mit beratender Funktion an: - ein:e Vertreter:in vom Schulverwaltungsamt der Stadt Köln SPD Fraktion Stadtbezirk Köln-Chorweiler 26. November 2021 0221/221 96303 0221/221 96304 spd-bv6@stadt-koeln.de SPD Fraktion BV 6 Bezirksrathaus Chorweiler Pariser Platz 1 50765 Köln (Chorw eiler 2 - ein:e Vertreter:in vom Sportamt der Stadt Köln - zwei Vertreter:in der KölnBäder GmbH Zu der konstituierenden Sitzung für den Bäderbeirat des Chorweilerbads soll im I. Quartal 2022 von der KölnBäder GmbH eingeladen werden. Es gilt die Geschäftsordnung für Beiräte bei der KölnBäder GmbH. Begründung: Die mit den umfangreichen Sanierungsarbeiten verbundene Schließung des Chorweilerbads in den letzten Monaten hat bei vielen Menschen in der Bevölkerung für Verunsicherung gesorgt. An verschiedenen Stellen wurde die Befürchtung einer vollständigen Schließung des Chorweilerbads geäußert. Viele Menschen im Stadtbezirk Chorweiler fühlten sich nicht ausreichend über die Situation im Chorweilerbad informiert. Der Bäderbeirat soll als Bindeglied zwischen Bevölkerung und KölnBäder GmbH einen ständigen Austausch über das Chorweilerbad ermöglichen. Die Beiratsmitglieder sollen über ihre Tätigkeit sinnvoll Einfluss auf den Betrieb des Chorweilerbads nehmen und die Interessen der Besucher:innen des Chorweilerbads vertreten. Mit freundlichen Grüßen Für die SPD-Fraktion Inan Gökpinar Fraktionsvorsitzender
Dokument Geschaeftsordnung-Baederbeirat
9937 Zeichen
Geschäftsordnung für Beiräte bei der KÖLNBÄDER GmbH Präambel Mit Beschluss vom 29. Januar 2008 hat der Rat der Stadt Köln die von der Stadt Köln ent- sandten Mitglieder des Aufsichtsrates und den V ertreter in der Gesellschafterversammlung der KÖLNBÄDER GmbH beauftragt, u.a. darauf hinzuwirken, dass bei deren Bädern engagierte Bürgerinnen/Bürger die Möglichkeit erhalten, sich in einem Beirat einzubringen. Ziel ist es, dass die Beiratsmitglieder sinnvoll Einfl uss auf den Betrieb der Bäder nehmen können. Daraufhin hat die Gesellschafterversammlung der KÖLNBÄDER GmbH auf Empfehlung des Aufsichtsrates in seiner Sitzung am 13. Februar 2009 und durch Beschluss des Sportausschus- ses am 09. Februar 2009 folgende Geschäftsordnung für Beiräte bei der KÖLNBÄDER GmbH beschlossen: § 1 Einrichtung und Aufgaben der Bäderbeiräte (1) An jedem der Bäder der KÖLNBÄDER GmbH kann ein Bäderbeirat eingerichtet werden, sofern engagierte Bürgerinnen/Bürger dazu ihr Interesse bekunden. Finden sich an einem Badstandort keine engagierten Bürgerinnen/Bürger, wird dort kein Bäderbeirat eingerichtet. (2) Der Bäderbeirat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung der KÖLNBÄDER GmbH unter Berücksichtigung sportlicher, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte über den Betrieb des jeweiligen städtischen Bades zu beraten. (3) Der Bäderbeirat kann hierzu der Geschäftsführung der KÖLNBÄDER GmbH in allen An- gelegenheiten des örtlichen Bäderbetriebes eine Empfehlung aussprechen, insbesondere z.B. zu a. Zugang von Nutzergruppen, b. Öffnungszeiten, c. Gestaltung von Belegungsplänen (Abstimmung zwischen Schul-, Vereins- und öffentlicher Nutzung), d. Eintrittsentgelte, e. Attraktivierungsmaßnahmen, f. Fragen der standortspezifi schen Öffentlichkeitsarbeit. Zur Wahrnehmung ihrer beratenden Aufgaben haben die Mitglieder der Beiräte ein Informationsrecht gegenüber der Geschäftsführung der KÖLNBÄDER GmbH. Diese hat den Beirat auf Nachfrage in geeigneter Weise zu informieren, soweit gesetzliche Vor- schriften dem nicht entgegenstehen. (4) Die Empfehlungen des Bäderbeirates an die Geschäftsführung der KÖLNBÄDER GmbH erfolgen durch begründeten Beschluss. Die KÖLNBÄDER GmbH legt dazu dem Beirat eine Stellungnahme vor. Sollte eine Empfehlung nicht umsetzbar sein, ist dies zu begrün- den. § 2 Zusammensetzung des Bäderbeirats (1) Der jeweilige Bäderbeirat der KÖLNBÄDER GmbH besteht aus bis zu 10 Mitgliedern. (2) Die Beteiligung einer breiten Öffentlichkeit soll durch Einbindung engagierter Bürge- rinnen/Bürger erfolgen. Interessierte Bürgerinnen/Bürger müssen im Bezirk des Bad- standortes wohnhaft sein. Auch soll jedem Beirat ein/e von der örtlich zuständigen Bezirksvertretung benannte/r Vertreterin/Vertreter angehören. Engagierte Bürgerinnen/ Bürger können sich für die Beiratstätigkeit mittels veröffentlichter Ausschreibungen in den Ausgaben der Magazine „KÖLNSPORT“ bzw. „BäderSpezial“ bzw. entsprechen- den Aushängen in den Bädern der KÖLNBÄDER GmbH für „ihr“ Bad bewerben. Die Bewerbungen der Kandidatinnen/Kandidaten werden anschließend über die Verwaltung an die den jeweiligen Bädern entsprechenden Bezirksvertretungen weitergeleitet. Aus den Bewerbungen werden durch die jeweiligen Bezirksvertretungen drei Kandidatinnen/ Kandidaten gewählt. Finden sich an einem Badstandort nicht mindestens fünf Bewerbe- rinnen/Bewerber, wird dort kein Bäderbeirat eingerichtet. (3) Zum jeweiligen Bäderbeirat können neben den Mitgliedern nach Absatz 2 ferner gehören: eine/ein vom Ortsverband Kölner Schwimmvereine vorgeschlagene/r Vertreterin/ Vertre- ter als Vertreterin/Vertreter der Sportselbstverwaltung, eine/ein vom Stadtbezirkssportverband im Einvernehmen mit dem StadtSport Bund vorgeschlagene/r Vertreterin/Vertreter als Vertreterin/Vertreter der Sportselbstverwaltung. (4) Zum jeweiligen Bäderbeirat sollen mit beratender Funktion, neben den Mitgliedern nach den Absätzen 2 und 3, ferner gehören: eine/ein Vertreterin/Vertreter vom Schulverwaltungsamt der Stadt Köln, eine/ein Vertreterin/Vertreter vom Sportamt der Stadt Köln, zwei Vertreterinnen/Vertreter der KÖLNBÄDER GmbH. (5) Die Amtszeit eines Mitgliedes beträgt drei Jahre. Sie endet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende der Tätigkeit, die für die Entsendung in den Bäderbeirat bestimmend war oder, wenn ein Mitglied sein Amt niederlegt. Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, soll eine/ein Nachfolgerin/Nachfolger entsendet werden. § 3 Wahl der/des Vorsitzenden und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters (1) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden sowie eine/einen stellvertretende/stellvertretenden Vorsitzende/Vorsitzenden mit ein- facher Mehrheit. (2) Die Wahl leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied des Beirats. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist sogleich ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Wird auch hierbei eine Mehrheit nicht erzielt, entscheidet zwischen den Mitgliedern, welche die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt haben, das Los. (3) Die Amtszeit der/des Vorsitzenden und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. (4) Die Amtszeit der/des Vorsitzenden und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 5 Satz 2 oder durch Abberufung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn das Verbleiben der/des Vorsitzenden oder Stellvertreterin/Stellvertreters bis zum Ende der Amtszeit für den Beirat unzumutbar ist, etwa wegen wiederholter Verletzung der ihnen nach der Geschäftsordnung obliegenden Pfl ichten. (5) Scheidet die/der Vorsitzende oder seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat der Beirat unter Leitung des ältesten Mitgliedes unverzüglich eine Neuwahl für die/den Ausgeschiedene/Ausgeschiedenen vorzunehmen. Bis zur Neuwahl einer/eines Vorsitzenden oder Stellvertreterin/Stellvertreters übt das älteste Beiratsmit- glied das Amt kommissarisch aus. § 4 Aufgaben der/des Vorsitzenden (1) Die/der Vorsitzende beruft den Beirat ein, bereitet mit den Vertreterinnen/Vertretern der KÖLNBÄDER GmbH im Beirat die Sitzungen vor und leitet sie. Zu Beginn seiner Amtszeit benennt die/der Vorsitzende eine/einen Vertreterin/Vertreter der KÖLNBÄDER GmbH im Beirat oder ein anderes Mitglied des Beirats als Protokollführerin/Protokollführer. Die/der Vorsitzende gibt alle Erklärungen für den Beirat ab und nimmt alle Erklärungen an den Beirat an. (2) Ist die/der Vorsitzende verhindert, werden ihre/seine Aufgaben von der/dem stellvertre- tenden Vorsitzenden wahrgenommen. § 5 Einberufung des Beirats (1) Der Beirat tagt mindestens einmal im Halbjahr. (2) Über die Einberufung des Beirats entscheidet die/der Vorsitzende. Diese/dieser hat den Beirat auch dann einzuberufen, wenn dies die Mehrheit der Beiratsmitglieder verlangt. Jedes Mitglied des Beirats ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu laden. Die Ladung soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugehen. § 6 Verlauf der Sitzung, Beschlussfassung (1) Über jede Sitzung des Beirats ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der/vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin/vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es muss den Ort und T ag der Sitzung, die Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse enthalten. Das Beschlussprotokoll ist allen Mitgliedern des Beirats und einschließlich etwaiger Anlagen auch der Geschäfts- führerin/dem Geschäftsführer bzw. den Geschäftsführerinnen/den Geschäftsführern der KÖLNBÄDER GmbH sowie der zuständigen Bezirksvertretung zu übermitteln. (2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft ist zur Teilnahme als Gast an der Sitzung be- rechtigt. (3) Über die Teilnahme weiterer Gäste entscheidet der Bäderbeirat durch Beschluss. In dem Beschluss sind die sachlichen, im Interesse des Beirates liegenden Gründe für die Teilnah- me als Gast zu dokumentieren. (4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift schriftlich eingeladen sind und mindestens vier der nach den in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Mitgliedern, darunter die/der Vorsitzende des Beirats oder deren/dessen Stell- vertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. (5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stim- mengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. ihres/seines Stellver- treters. § 7 Höchstpersönlichkeit der Aufgabenerfüllung durch die Beiratsmitglieder Die in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Beiratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere Personen wahrnehmen oder sich dur ch Dritte oder andere Beiratsmitglieder vertreten lassen. § 8 Vergütung der Beiratsmitglieder Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Vergütung oder Ent- schädigung wird für diese Tätigkeit nicht gezahlt. Dies gilt auch für Gäste. § 9 Verschwiegenheitspfl icht Über alle Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Beirats in dieser ihrer Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, sind sie zu strenger V erschwiegenheit verpfl ichtet. Dies gilt auch über die Beendigung ihres Amtes als Beiratsmitglied hinaus. § 10 Schlussbestimmung, Inkrafttreten (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäfts- ordnung nicht. Die Parteien verpfl ichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen bzw. tatsächlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger W eise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Ver- trag eine Lücke herausstellen sollte. (2) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. (3) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Schriftform.
Sachstandsbericht BV
2048 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
II/II
Vorlagen-Nummer
AN/2530/2021
Stand: 07.05.2025
Sachstandsbericht
Einrichtung eines Bäderbeirats für das Chorweilerbad
I. Abstimmung über den mündlichen Änderungsantrag der SPD-Fraktion:
Die Bezirksvertretung bittet die Verwaltung darum, die Einrichtung eines Bäderbeirates auch
im Rahmen der rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die geltenden Satzungen zu prüfen und
in einer der kommenden Sitzungen ein Ergebnis vorzulegen, ob und inwiefern in Bezug auf
die Berufung von Mitgliedern etwaige Satzungsänderungen notwendig sind.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt
II. Abstimmung über den so geänderten Antrag:
Die Bezirksvertretung beschließt die Einrichtung eines Bäderbeirates.
Zudem bittet die Bezirksvertretung die Verwaltung darum, die Einrichtung eines Bäderbeirates
auch im Rahmen der rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die geltenden Satzungen zu prüfen
und in einer der kommenden Sitzungen ein Ergebnis vorzulegen, ob und inwiefern in Bezug
auf die Berufung von Mitgliedern etwaige Satzungsänderungen notwendig sind.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die KölnBäder GmbH plant aktuell die Wahl eines Bäderbeirats für das Chorweilerbad. Die
Wahl wird gem. der im Jahr 2009 beschlossenen Geschäftsordnung für Bäderbeiräte bei der
KölnBäder GmbH durchgeführt.
Nächste Schritte:
2
Der Bewerbungszeitraum für interessierte Bürger*innen, die sich aktiv für das Chorweilerbad
einbringen möchten, findet vom 15. April bis 15. Mai 2025 statt. Informationen dazu werden im
Chorweilerbad ausgehangen sowie auf der Homepage der KölnBäder veröffentlicht.“
Die Bewerbungen werden bei den KölnBädern eingehen. Im Anschluss an den
Bewerbungszeitraum werden die KölnBäder alle eingegangenen Bewerbungen der Bezirks-
vertretung zur Verfügung stellen, da gem. § 2 Geschäftsordnung für Bäderbeirate bei der
KölnBäder GmbH dann die Bezirksvertretung drei Kandidat*innen wählt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Pariser Platz 1
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- AN/2530/2021
- Typ
- Antrag nach § 3 BV6 (SPD)
- Datum
- 26.11.2021
- Erstellt
- 23.11.2021 16:55