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AN/2530/2021

Einrichtung eines Bäderbeirats für das Chorweilerbad

Antrag nach § 3 BV6 (SPD) 26.11.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 09.12.2021, TOP 8.2.2

Antrag nach § 3 (SPD BV6)

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Dokument Geschaeftsordnung-Baederbeirat

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Sachstandsbericht BV

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Antrag nach § 3 (SPD BV6)

2937 Zeichen

SPD Fraktion BV 6 Bezirksrathaus Chorw eiler Pariser Platz 1 50765 Köln (Chorw eiler) 
 
 
 
SPD Fraktion BV 6 Bezirksrathaus Chorw eiler Pariser Platz 1 50765 Köln (Chorw eiler) 
 
 
 
 
 
 
Gleichlautend 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Reinhard Zöllner 
 Eingang beim Bezirksbürgermeister:  
AN/2530/2021 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 09.12.2021 
 
Einrichtung eines Bäderbeirats für das Chorweilerbad 
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
die SPD-Fraktion bittet Sie, folgenden Antrag in die Tagesordnung der 
Bezirksvertretung am 09.12.2021 aufzunehmen 
Die Bezirksvertretung möge beschließen: 
Die KölnBäder GmbH richtet einen Bäderbeirat für das Chorweilerbad ein, mit dem die 
Beiratsmitglieder sinnvoll Einfluss auf den Betrieb des Chorweilerbads nehmen können. 
Der Bäderbeirat des Chorweilerbad besteht aus folgenden stimmberechtigten 
Mitgliedern: 
- ein:e Vertreter:in von Kindernöte e.V. 
- ein:e Vertreter:in der SG Köln-Worringen e.V. 
- ein:e Vertreter:in der DJK STG Köln-Nord e.V. 
- ein:e Vertreter:in des TPSK 1925 e.V. 
- ein:e Vertreter:in der DLRG Ortsgruppe Köln-Nord e.V. 
- ein:e Vertreter:in der Bezirksvertretung Chorweiler 
- ein:e vom Ortsverband Kölner Schwimmvereine vorgeschlagene:r Vertreter:in als 
Vertreter:in der Sportselbstverwaltung 
Ferner gehören dem Bäderbeirat folgende Mitglieder mit beratender Funktion an: 
- ein:e Vertreter:in vom Schulverwaltungsamt der Stadt Köln 
 
SPD Fraktion Stadtbezirk Köln-Chorweiler 
 
26. November 2021 
 
 0221/221 96303   0221/221 96304    spd-bv6@stadt-koeln.de

SPD Fraktion BV 6 Bezirksrathaus Chorweiler Pariser Platz 1 50765 Köln (Chorw eiler 
 2 
- ein:e Vertreter:in vom Sportamt der Stadt Köln 
- zwei Vertreter:in der KölnBäder GmbH 
Zu der konstituierenden Sitzung für den Bäderbeirat des Chorweilerbads soll im I. 
Quartal 2022 von der KölnBäder GmbH eingeladen werden. Es gilt die 
Geschäftsordnung für Beiräte bei der KölnBäder GmbH.  
 
Begründung:  
Die mit den umfangreichen Sanierungsarbeiten verbundene Schließung des 
Chorweilerbads in den letzten Monaten hat bei vielen Menschen in der Bevölkerung für 
Verunsicherung gesorgt. An verschiedenen Stellen wurde die Befürchtung einer 
vollständigen Schließung des Chorweilerbads geäußert. Viele Menschen im Stadtbezirk 
Chorweiler fühlten sich nicht ausreichend über die Situation im Chorweilerbad 
informiert. Der Bäderbeirat soll als Bindeglied zwischen Bevölkerung und KölnBäder 
GmbH einen ständigen Austausch über das Chorweilerbad ermöglichen. Die 
Beiratsmitglieder sollen über ihre Tätigkeit sinnvoll Einfluss auf den Betrieb des 
Chorweilerbads nehmen und die Interessen der Besucher:innen des Chorweilerbads 
vertreten. 
 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Für die SPD-Fraktion 
 
Inan Gökpinar 
Fraktionsvorsitzender

Dokument Geschaeftsordnung-Baederbeirat

9937 Zeichen

Geschäftsordnung
für Beiräte bei der KÖLNBÄDER GmbH
Präambel
Mit Beschluss vom 29. Januar 2008 hat der Rat der Stadt Köln die von der Stadt Köln ent-
sandten Mitglieder des Aufsichtsrates und den V
ertreter in der Gesellschafterversammlung der 
KÖLNBÄDER GmbH beauftragt, u.a. darauf hinzuwirken, dass bei deren Bädern engagierte 
Bürgerinnen/Bürger die Möglichkeit erhalten, sich in einem Beirat einzubringen. Ziel ist es, 
dass die Beiratsmitglieder sinnvoll Einfl  uss auf den Betrieb der Bäder nehmen können. 
Daraufhin hat die Gesellschafterversammlung der KÖLNBÄDER GmbH auf Empfehlung des 
Aufsichtsrates in seiner Sitzung am 13. Februar 2009 und durch Beschluss des Sportausschus-
ses am 09. Februar 2009 folgende Geschäftsordnung für Beiräte bei der KÖLNBÄDER GmbH 
beschlossen:
§ 1 Einrichtung und Aufgaben der Bäderbeiräte
(1)
 An jedem der Bäder der KÖLNBÄDER GmbH kann ein Bäderbeirat eingerichtet werden,
sofern engagierte Bürgerinnen/Bürger dazu ihr Interesse bekunden. Finden sich an
einem Badstandort keine engagierten Bürgerinnen/Bürger, wird dort kein Bäderbeirat
eingerichtet.
(2) Der Bäderbeirat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung der KÖLNBÄDER GmbH unter
Berücksichtigung sportlicher, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte über den Betrieb des
jeweiligen städtischen Bades zu beraten.
(3) Der Bäderbeirat kann hierzu der Geschäftsführung der KÖLNBÄDER GmbH in allen An-
gelegenheiten des örtlichen Bäderbetriebes eine Empfehlung aussprechen, insbesondere
z.B. zu
a. Zugang von Nutzergruppen,
b. Öffnungszeiten,
c. Gestaltung von Belegungsplänen
(Abstimmung zwischen Schul-, Vereins- und öffentlicher Nutzung),
d. Eintrittsentgelte,
e. Attraktivierungsmaßnahmen,
f. Fragen der standortspezifi schen Öffentlichkeitsarbeit.
Zur Wahrnehmung ihrer beratenden Aufgaben haben die Mitglieder der Beiräte ein 
Informationsrecht gegenüber der Geschäftsführung der KÖLNBÄDER GmbH. Diese hat 
den Beirat auf Nachfrage in geeigneter Weise zu informieren, soweit gesetzliche Vor-
schriften dem nicht entgegenstehen.

(4) Die Empfehlungen des Bäderbeirates an die Geschäftsführung der KÖLNBÄDER GmbH
erfolgen durch begründeten Beschluss. Die KÖLNBÄDER GmbH legt dazu dem Beirat
eine Stellungnahme vor. Sollte eine Empfehlung nicht umsetzbar sein, ist dies zu begrün-
den.
§ 2 Zusammensetzung des Bäderbeirats
(1) Der jeweilige Bäderbeirat der KÖLNBÄDER GmbH besteht aus bis zu 10 Mitgliedern.
(2) Die Beteiligung einer breiten Öffentlichkeit soll durch Einbindung engagierter Bürge-
rinnen/Bürger erfolgen. Interessierte Bürgerinnen/Bürger müssen im Bezirk des Bad-
standortes wohnhaft sein. Auch soll jedem Beirat ein/e von der örtlich zuständigen
Bezirksvertretung benannte/r Vertreterin/Vertreter angehören. Engagierte Bürgerinnen/
Bürger können sich für die Beiratstätigkeit mittels veröffentlichter Ausschreibungen in
den Ausgaben der Magazine „KÖLNSPORT“ bzw. „BäderSpezial“ bzw. entsprechen-
den Aushängen in den Bädern der KÖLNBÄDER GmbH für „ihr“ Bad bewerben. Die
Bewerbungen der Kandidatinnen/Kandidaten werden anschließend über die Verwaltung
an die den jeweiligen Bädern entsprechenden Bezirksvertretungen weitergeleitet. Aus
den Bewerbungen werden durch die jeweiligen Bezirksvertretungen drei Kandidatinnen/
Kandidaten gewählt. Finden sich an einem Badstandort nicht mindestens fünf Bewerbe-
rinnen/Bewerber, wird dort kein Bäderbeirat eingerichtet.
(3) Zum jeweiligen Bäderbeirat können neben den Mitgliedern nach Absatz 2 ferner
gehören:
 eine/ein vom Ortsverband Kölner Schwimmvereine vorgeschlagene/r Vertreterin/ Vertre-
ter als Vertreterin/Vertreter der Sportselbstverwaltung,
 eine/ein vom Stadtbezirkssportverband im Einvernehmen mit dem StadtSport Bund
vorgeschlagene/r Vertreterin/Vertreter als Vertreterin/Vertreter der Sportselbstverwaltung.
(4) Zum jeweiligen Bäderbeirat sollen mit beratender Funktion, neben den Mitgliedern nach
den Absätzen 2 und 3, ferner gehören:
 eine/ein Vertreterin/Vertreter vom Schulverwaltungsamt der Stadt Köln,
 eine/ein Vertreterin/Vertreter vom Sportamt der Stadt Köln,
 zwei Vertreterinnen/Vertreter der KÖLNBÄDER GmbH.
(5) Die Amtszeit eines Mitgliedes beträgt drei Jahre. Sie endet, soweit nichts anderes
bestimmt ist, mit dem Ende der Tätigkeit, die für die Entsendung in den Bäderbeirat
bestimmend war oder, wenn ein Mitglied sein Amt niederlegt. Scheidet ein Mitglied aus
dem Beirat aus, soll eine/ein Nachfolgerin/Nachfolger entsendet werden.

§ 3 Wahl der/des Vorsitzenden und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters
(1) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden
sowie eine/einen stellvertretende/stellvertretenden Vorsitzende/Vorsitzenden mit ein-
facher Mehrheit.
(2) Die Wahl leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied des Beirats. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit ist sogleich ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
Wird auch hierbei eine Mehrheit nicht erzielt, entscheidet zwischen den Mitgliedern,
welche die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt haben, das Los.
(3) Die Amtszeit der/des Vorsitzenden und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters
beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Amtszeit der/des Vorsitzenden und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters endet
mit dem Verlust der Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 5 Satz 2 oder durch Abberufung aus
wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn das Verbleiben
der/des Vorsitzenden oder Stellvertreterin/Stellvertreters bis zum Ende der Amtszeit für
den Beirat unzumutbar ist, etwa wegen wiederholter Verletzung der ihnen nach der
Geschäftsordnung obliegenden Pfl ichten.
(5) Scheidet die/der Vorsitzende oder seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter vor Ablauf der
Amtszeit aus, so hat der Beirat unter Leitung des ältesten Mitgliedes unverzüglich eine
Neuwahl für die/den Ausgeschiedene/Ausgeschiedenen vorzunehmen. Bis zur Neuwahl
einer/eines Vorsitzenden oder Stellvertreterin/Stellvertreters übt das älteste Beiratsmit-
glied das Amt kommissarisch aus.
§ 4 Aufgaben der/des Vorsitzenden
(1)
 Die/der Vorsitzende beruft den Beirat ein, bereitet mit den Vertreterinnen/Vertretern der
KÖLNBÄDER GmbH im Beirat die Sitzungen vor und leitet sie. Zu Beginn seiner Amtszeit
benennt die/der Vorsitzende eine/einen Vertreterin/Vertreter der KÖLNBÄDER GmbH im
Beirat oder ein anderes Mitglied des Beirats als Protokollführerin/Protokollführer. Die/der
Vorsitzende gibt alle Erklärungen für den Beirat ab und nimmt alle Erklärungen an den
Beirat an.
(2) Ist die/der Vorsitzende verhindert, werden ihre/seine Aufgaben von der/dem stellvertre-
tenden Vorsitzenden wahrgenommen.
§ 5 Einberufung des Beirats
(1)
 Der Beirat tagt mindestens einmal im Halbjahr.

(2) Über die Einberufung des Beirats entscheidet die/der Vorsitzende. Diese/dieser hat den
Beirat auch dann einzuberufen, wenn dies die Mehrheit der Beiratsmitglieder verlangt.
Jedes Mitglied des Beirats ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu laden.
Die Ladung soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin
zugehen.
§ 6 Verlauf der Sitzung, Beschlussfassung
(1) Über jede Sitzung des Beirats ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der/vom
Vorsitzenden und von der Schriftführerin/vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Es muss den Ort und T
ag der Sitzung, die Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die Gegenstände
der Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse enthalten. Das Beschlussprotokoll ist
allen Mitgliedern des Beirats und einschließlich etwaiger Anlagen auch der Geschäfts-
führerin/dem Geschäftsführer bzw. den Geschäftsführerinnen/den Geschäftsführern der
KÖLNBÄDER GmbH sowie der zuständigen Bezirksvertretung zu übermitteln.
(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft ist zur Teilnahme als Gast an der Sitzung be-
rechtigt.
(3) Über die Teilnahme weiterer Gäste entscheidet der Bäderbeirat durch Beschluss. In dem
Beschluss sind die sachlichen, im Interesse des Beirates liegenden Gründe für die Teilnah-
me als Gast zu dokumentieren.
(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter der zuletzt bekanntgegebenen
Anschrift schriftlich eingeladen sind und mindestens vier der nach den in § 2 Abs. 2 und 3
genannten Mitgliedern, darunter die/der Vorsitzende des Beirats oder deren/dessen Stell-
vertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. ihres/seines Stellver-
treters.
§ 7 Höchstpersönlichkeit der Aufgabenerfüllung durch die Beiratsmitglieder
Die in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Beiratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere 
Personen wahrnehmen oder sich dur
ch Dritte oder andere Beiratsmitglieder vertreten lassen. 
§ 8 Vergütung der Beiratsmitglieder
Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Vergütung oder Ent-
schädigung wird für diese Tätigkeit nicht gezahlt. Dies gilt auch für Gäste.

§ 9 Verschwiegenheitspfl  icht
Über alle Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Beirats in dieser ihrer Eigenschaft zur 
Kenntnis gelangen, sind sie zu strenger V
erschwiegenheit verpfl  ichtet. Dies gilt auch über die 
Beendigung ihres Amtes als Beiratsmitglied hinaus.
§ 10 Schlussbestimmung, Inkrafttreten
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder nichtig sein
oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäfts-
ordnung nicht. Die Parteien verpfl  ichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen
durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen
Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen bzw. tatsächlichen Regelungsgehalt in
rechtlich zulässiger W
eise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Ver-
trag eine Lücke herausstellen sollte.
(2) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
(3) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Schriftform.

Sachstandsbericht BV

2048 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II 
 
 
Vorlagen-Nummer 
AN/2530/2021
Stand: 07.05.2025 
Sachstandsbericht  
Einrichtung eines Bäderbeirats für das Chorweilerbad 
I. Abstimmung über den mündlichen Änderungsantrag der SPD-Fraktion: 
 
Die Bezirksvertretung bittet die Verwaltung darum, die Einrichtung eines Bäderbeirates auch 
im Rahmen der rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die geltenden Satzungen zu prüfen und 
in einer der kommenden Sitzungen ein Ergebnis vorzulegen, ob und inwiefern in Bezug auf 
die Berufung von Mitgliedern etwaige Satzungsänderungen notwendig sind. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt 
 
II. Abstimmung über den so geänderten Antrag: 
 
Die Bezirksvertretung beschließt die Einrichtung eines Bäderbeirates. 
 
Zudem bittet die Bezirksvertretung die Verwaltung darum, die Einrichtung eines Bäderbeirates 
auch im Rahmen der rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die geltenden Satzungen zu prüfen 
und in einer der kommenden Sitzungen ein Ergebnis vorzulegen, ob und inwiefern in Bezug 
auf die Berufung von Mitgliedern etwaige Satzungsänderungen notwendig sind. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt 
 
 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Die KölnBäder GmbH plant aktuell die Wahl eines Bäderbeirats für das Chorweilerbad. Die 
Wahl wird gem. der im Jahr 2009 beschlossenen Geschäftsordnung für Bäderbeiräte bei der 
KölnBäder GmbH durchgeführt. 
Nächste Schritte:

2 
 
Der Bewerbungszeitraum für interessierte Bürger*innen, die sich aktiv für das Chorweilerbad 
einbringen möchten, findet vom 15. April bis 15. Mai 2025 statt. Informationen dazu werden im 
Chorweilerbad ausgehangen sowie auf der Homepage der KölnBäder veröffentlicht.“ 
  
Die Bewerbungen werden bei den KölnBädern eingehen. Im Anschluss an den 
Bewerbungszeitraum werden die KölnBäder alle eingegangenen Bewerbungen der Bezirks-
vertretung zur Verfügung stellen, da gem. § 2 Geschäftsordnung für Bäderbeirate bei der 
KölnBäder GmbH dann die Bezirksvertretung drei Kandidat*innen wählt.

Beratungsverlauf (1)

09.12.2021 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 8.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Pariser Platz 1

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
AN/2530/2021
Typ
Antrag nach § 3 BV6 (SPD)
Datum
26.11.2021
Erstellt
23.11.2021 16:55