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0573/2021

Integriertes Handlungskonzept Lindweiler

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 17.02.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 15.04.2021, TOP 9.1.4

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Ansehen

Anlage 1 - Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Lindweiler

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Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3910 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/15/152 
152/1 
Vorlagen-Nummer 
 0573/2021 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Integriertes Handlungskonzept Lindweiler  
hier: Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds 
Lindweiler 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt die nachfolgende Ergänzung der Ziffer 2 der Richtlinie 
zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Lindweiler: 
 
1. Im Einzelfall können Projekte bis zu zweimal verlängert oder wiederholt werden, sofern dies 
dazu dient, die Zielsetzungen (Ziffer 4 a) und eine Verstetigung nach Beendigung der Laufzeit 
des Verfügungsfonds zu erreichen. In diesem Fall ist eine abnehmende Förderquote durch die 
Einbringung von Drittmitteln erforderlich. Für den ersten Wiederholungs- oder Verlängerungs-
antrag sind maximal zwei Drittel der Kosten der Erstbewilligung zuwendungsfähig. Für einen 
zweiten Wiederholungs- oder Verlängerungsantrag ist ein Drittel der Kosten der Erstbewilli-
gung zuwendungsfähig. 
 
 
 
Alternative: 
 
Die Projekte des Verfügungsfonds können nur noch einmalig gefördert werden. 
 
 
Veedelsbeirat Lindweiler 25.02.2021 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 04.03.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Das Projekt „Stadtteil-Verfügungsfonds Lindweiler“ läuft im Rahmen des Integrierten Handlungskon-
zeptes seit 17.09.2015 und sieht eine Förderung von kleinteiligen Projekten und Aktivitäten vor. Alle 
im Stadtteil tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen oder einzelne engagierte Bewohnerin-
nen und Bewohner haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Verbesse-
rung im Stadtteil aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen. Bis-
lang konnten insgesamt 35 Projekte bewilligt und erfolgreich im Stadtteil umgesetzt werden.  
Nach Ziffer 2 der Richtlinie zum Verfügungsfonds darf der Verfügungsfonds nicht die Regelförderung 
beziehungsweise Regelfinanzierung von Projekten ersetzen, sondern soll helfen, neue und zusätzli-
che Ideen aus dem Stadtteil Lindweiler zu realisieren. Im Kern soll der Verfügungsfonds hierbei als 
eine Art Anschub für bürgerschaftliches Engagement wirken und ist nicht darauf ausgerichtet, Projek-
te dauerhaft zu fördern. Grundlage für die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds sind 
die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds sowie die Förderbestim-
mungen für die Soziale Stadt im Rahmen der Städtebauförderung. 
 
Die Anforderungen aus den Regelungen der Städtebauförderung sollen mit der Ergänzung unter Zif-
fer 2 in der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds konkretisiert wer-
den, um für alle Antragstellenden mehr Transparenz zu schaffen. 
 
 
Demnach können im Einzelfall Projekte bis zu zweimal verlängert oder wiederholt werden, sofern dies 
dazu dient, die Zielsetzungen des Verfügungsfonds (vgl. Ziffer 4 a der Richtlinie zum Verfügungs-
fonds) und eine Verstetigung nach Beendigung der Laufzeit des Verfügungsfonds zu erreichen. In 
diesem Fall ist eine abnehmende Förderquote durch die Einbringung von Drittmitteln erforderlich. Für 
den ersten Wiederholungs- oder Verlängerungsantrag sind maximal zwei Drittel der Kosten der Erst-
bewilligung zuwendungsfähig. Für einen zweiten Wiederholungs- oder Verlängerungsantrag ist ein 
Drittel der Kosten der Erstbewilligung zuwendungsfähig. 
 
Die Ergänzung ist in der beigefügten Anlage markiert. Weiterhin wurde durchgängig die weibliche 
Form in der Richtlinie ergänzt. 
 
 
Anlagen: 
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Lindweiler

Anlage 1 - Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Lindweiler

18859 Zeichen

1 
   
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem  
Verfügungsfonds Lindweiler 
 
 
1. Allgemeines  
 
Das am 16.12.2014 durch den Rat beschlossene Integrierte Handlungskonzept Lindweiler 
sieht die Verbesserung der Lebensqualität im Stadtteil Lindweiler vor. Zur Umsetzung dieses 
Ziels wird im Rahmen des Förderprogramms „Soziale Stadt“ aus Mitteln der Städtebauförde-
rung ein Verfügungsfonds bereit gestellt, der zur Förderung von kleinteiligen Projekten und 
Aktivitäten eingesetzt werden kann. Alle im Stadtteil Lindweiler tätigen Einrichtungen, Ver-
eine, Bewohnergruppen, einzelne engagierte Bewohnerinnen und Bewohner und sonstige 
Institutionen des Stadtteils haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an 
der Verbesserung im Stadtteil bzw. an der Umsetzung des Integrierten Handlungskonzeptes 
aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen.  
 
Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds ist aufgrund der Förderrichtli-
nien Stadterneuerung 2008 auf der Grundlage einer kommunalen Richtlinie zu entscheiden. 
Die Einzelheiten sind in Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 17 „Aktive 
Mitwirkung der Beteiligten“ der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 geregelt. 
 
 
2. Förderungsgegenstand  
 
Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des Gebietes Soziale Stadt 
Köln-Lindweiler, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des 
Landes Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen 
bewilligt wurden. Die Abgrenzung des Gebietes der Sozialen Stadt „Köln-Lindweiler“ ist in 
der Anlage dargestellt und Teil dieser Richtlinie.  
 
Zuwendungen werden nur zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder 
des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) ge-
währt. Eine institutionelle Förderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungs-
empfängers ist ausgeschlossen.  
 
Der Verfügungsfonds darf nicht die Regelförderung beziehungsweise Regelfinanzierung von 
Projekten ersetzen, sondern soll helfen, neue und zusätzliche Ideen aus dem Stadtteil Lind-
weiler zu realisieren. Im Einzelfall können Projekte bis zu zweimal verlängert oder wiederholt 
werden, sofern dies dazu dient, die Zielsetzungen (Ziffer 4 a) und eine Verstetigung nach Be-
endigung der Laufzeit des Verfügungsfonds zu erreichen. In diesem Fall ist eine abneh-
mende Förderquote durch die Einbringung von Drittmitteln erforderlich. Für den ersten Wie-
derholungs- oder Verlängerungsantrag sind maximal zwei Drittel der Kosten der Erstbewilli-
gung zuwendungsfähig. Für einen zweiten Wiederholungs- oder Verlängerungsantrag ist ein 
Drittel der Kosten der Erstbewilligung zuwendungsfähig. 
 
3. Förderfähige Maßnahmen  
 
Es können Zuwendungen für folgende förderfähige Maßnahmen gewährt werden:  
 
 die Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil  
 Mitmachaktionen im Stadtteil  
 Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtteil

2 
   
 Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten im 
Stadtteil.  
 
Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Sach- und Honorarkosten. Gege-
benenfalls ist unter Beachtung der Vergabebestimmungen (Ziffer 11) ein Honorarvertrag für 
selbständige Tätigkeiten abzuschließen. Für die Antragstellenden kann maximal eine Auf-
wandsentschädigung für die eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro 
Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist eine entsprechende 
Stunden-/Tätigkeitsdokumentation vorzulegen. 
 
 
4. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen 
 
a) Zu den allgemeinen Zielsetzungen gehören, dass die beantragten Maßnahmen die folgen-
den Kriterien erfüllen: 
 Aktivierung von Bewohnerengagement 
 Stärkung der Gemeinschaft bzw. der Nachbarschaft 
 Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe 
 Stärkung des Images und der Identität. 
 
b) Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen gehören, dass die Maßnahmen  
 ausschließlich dem Gebiet und seiner Bewohnerschaft zu Gute kommen,  
 ausschließlich im Gebiet durchgeführt werden,  
 alle für die Maßnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorlie-
gen, 
 mit der beantragten Maßnahme vor Bewilligung noch nicht begonnen wurde.  
 
 
5. Förderausschluss  
 
Folgende Maßnahmen bzw. Kosten können nicht gefördert werden:  
 
 Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen 
sind  
 Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach diesen Richtlinien si-
chergestellt ist  
 Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen  
 laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin beziehungsweise des Antrag-
stellers 
 reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin 
beziehungsweise des Antragstellers  
 Kostenanteile in der Höhe, in der die Empfängerin beziehungsweise der Empfänger 
der Zuwendung die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz 
hat. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) gefördert wer-
den. 
 unbefristete Maßnahmen.  
 
 
6. Art und Umfang der Mittel  
 
 Die Finanzierung des Verfügungsfonds erfolgt mit den vom Land Nordrhein-Westfa-
len bewilligten Fördermitteln und mit Mitteln der Stadt Köln.  
 Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel werden anteilig auf die Jahre 
2015 bis 2024 verteilt.

3 
   
 Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag an den Verfügungsfonds wird auf 
4.500 Euro begrenzt.  
 Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt.  
 Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller wird gestattet, innerhalb der 
geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderaus-
gaben bei anderen Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustim-
mung der Stadt Köln auszugleichen.  
 
 
7. Antragsteller und Zuwendungsempfänger  
 
Antragstellerin und Antragsteller, Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger kön-
nen im Stadtteil tätige juristische und natürliche Personen sein.  
 
 
8. Rechtsanspruch  
 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung ste-
henden Mittel sind freiwillige Leistungen der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Verfü-
gungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung ste-
henden Haushaltsmittel.  
 
 
9. Antragstellung  
 
Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds Lindweiler ist schrift-
lich anhand des vorgegebenen Formulars an die Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und 
Statistik zu richten. Das Formular ist im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/lindwei-
ler. 
 
Es gelten die nachfolgenden Abgabefristen für die Antragszeiträume der jeweiligen Jahre: 
 
- Im Jahr 2015: Antragstellung bis 16.11. 
- Im Jahr 2016: Antragstellung jeweils bis 15.01., 15.04., 15.07., 14.10. 
- Im Jahr 2017: Antragstellung jeweils bis 16.01., 14.04., 14.07., 16.10. 
- Im Jahr 2018: Antragstellung jeweils bis 15.01., 16.04., 16.07., 15.10. 
- Im Jahr 2019: Antragstellung jeweils bis 15.01., 15.04., 15.07., 15.10. 
- Im Jahr 2020: Antragstellung jeweils bis 15.01., 15.04., 15.07., 15.10. 
- Im Jahr 2021: Antragstellung jeweils bis 15.01., 15.04., 15.07., 15.10. 
- Im Jahr 2022: Antragstellung jeweils bis 14.01., 15.04., 15.07., 14.10. 
- Im Jahr 2023: Antragstellung jeweils bis 16.01., 14.04., 14.07., 16.10. 
- Im Jahr 2024: Antragstellung jeweils bis 15.01., 15.04. 
 
Der Antrag muss Angaben zur Antragstellerin beziehungsweise zum Antragsteller beinhal-
ten, Zeitpunkt oder Zeitraum der Maßnahme sowie Ziele und Inhalte benennen, Nutzen und 
Auswirkungen für das Gebiet definieren. Er ist mit dem Ausstellungsdatum und der rechts-
verbindlichen Unterschrift der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers zu verse-
hen.  
 
Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan detailliert 
darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbeson-
dere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden) sind als Deckungsmittel für 
alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.  
 
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller versichert im Antrag, dass die Anga-
ben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und

4 
   
sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel be-
zirks- oder sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördergeber) herangezo-
gen werden.  
10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren  
 
Die Anträge werden durch das Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre 
grundsätzliche Förderfähigkeit vorgeprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen ge-
mäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds führt zum 
Ausschluss. Die Antragstellerin / der Antragsteller erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. 
 
Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium, das aus der Bezirksjugendpflege, der 
Leitung des Bezirksjugendamts Chorweiler sowie je einer Vertreterin/eines Vertreters des in-
terkulturellen Dienstes, des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln und des 
Bürgeramtes Chorweiler gebildet wird sowie durch zuständige städtische Dienststellen vor-
geprüft. Die auf Basis dieser Vorprüfung erstellten Stellungnahmen werden den Mitgliedern 
des Veedelsbeirates vor Entscheidung als Hilfestellung zur Verfügung gestellt.  
 
Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des jährlich zur Verfügung stehenden 
Fördermittelbudgets entscheidet der Veedelsbeirat Lindweiler. Das im jeweiligen Jahr zur 
Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die Antragszeiträume des jeweiligen Jah-
res aufgeteilt. Werden diese Teilbudgets nicht vollständig ausgeschöpft, wird geprüft, ob die 
überschüssigen Mittel unter Berücksichtigung der Fördermittelbewilligung in den nächsten 
Antragszeitraum übertragen werden können. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde ver-
bleiben, verfallen. 
 
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller wird schriftlich über die Entscheidung 
des Veedelsbeirates informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie / er ei-
nen schriftlichen Bewilligungsbescheid. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen 
aus dem Verfügungsfonds Lindweiler“ sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil 
der Bewilligung.  
 
Im Falle einer Antragsablehnung durch den Veedelsbeirat erhält die Antragstellerin bezie-
hungsweise der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entschei-
dung. Die Anträge können in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden.  
 
 
11. Einholen von Angeboten 
 
Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Bei Anschaffungen und Be-
auftragungen, die zur Durchführung des Projektes getätigt werden, sind vom Zuwendungs-
empfänger bzw. von der Zuwendungsempfängerin Preisvergleiche vorzunehmen. Dabei sind 
die städtischen Regelungen der Kölner Vergabeordnung in der jeweils gültigen Fassung ein-
zuhalten. Dies bedeutet bei Auftragswerten mit einem Finanzvolumen von:  
 
 unter 500 Euro (netto) sind keine Vergleichsangebote erforderlich.  
 unter 2.500 Euro (netto) sind mindestens 3 Bieter mündlich zur Abgabe eines Ange-
botes aufzufordern. Die Angebote sind in Textform (z.B. per Mail) abzugeben. Das 
Verfahren ist schriftlich zu dokumentieren.  
 bis 4.500 Euro (netto) sind mindestens 3 Bieter schriftlich zur Abgabe eines Angebo-
tes aufzufordern. Die Angebote sind in Textform (z.B. per Mail) abzugeben. Das Ver-
fahren ist schriftlich zu dokumentieren. 
 
 
12. Zweckbindungsfrist für beschaffte Gegenstände

5 
   
Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme be-
schafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens 5 Jahren ab dem Anschaffungs-
datum vom Zuwendungsempfänger bzw. von der Zuwendungsempfängerin einzuhalten und 
sicherzustellen. Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung 
und Ersatzbeschaffung bei Verlust. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die er-
worbenen oder hergestellten Gegenstände frei verfügt werden. Sofern diese Frist unterschrit-
ten wird, muss vom Zuwendungsempfänger / von der Zuwendungsempfängerin der Zu-
schuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden.  
 
Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert beschaffter Gegenstände 410,00 Euro netto 
übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 
 
 
13. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers 
 
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle inhaltli-
chen und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Stadt-
entwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 
 
 
14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten 
 
Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. der Zuwendungsempfän-
ger / die Zuwendungsempfängerin tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nach-
träglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann 
dem Zuwendungsempfänger / der Zuwendungsempfängerin vor Projektstart ein Abschlag in 
Höhe von 30 % der Antragssumme, maximal jedoch 1.000 Euro, ausgezahlt werden.  
 
Der Verwendungsnachweis ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme an 
das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in schriftlicher und digitaler Form zu senden. Mit 
dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahmeunter-
lagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original zur Archivierung 
bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden.  
 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nach-
weis. Sofern der Antragsteller / die Antragstellerin eine Aufwandsentschädigung beantragt 
hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-/Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiter-
hin ist die Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17.1 durch entsprechende Vor-
lage der Veröffentlichungen bzw. durch Fotos nachzuweisen. 
 
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im 
Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes beizufügen.  
 
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und 
voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes auszuweisen. Der 
Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und 
Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger, Einzahler, Grund und 
Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach 
§ 15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer 
abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden.  
 
Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/lindwei-
ler.

6 
   
Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkann-
ten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, re-
duziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei 
Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen.  
 
Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Ver-
wendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausge-
zahlt.  
 
Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben 
richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren wor-
den ist. 
 
 
15. Prüfung der Verwendung 
 
Die Bewilligungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, die Verwendung 
der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen ört-
lich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch den Zu-
wendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin Akteneinsicht gewährt werden und die 
Erteilung von Auskünften sichergestellt werden. 
 
 
16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung  
 
Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwal-
tungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschrif-
ten mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirk-
sam wird.  
 
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn 
 
 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Aus-
gaben oder Änderung der Finanzierung), 
 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 
 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. 
 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den 
vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungs-
pflichten nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig nachkommt. 
 
Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Er-
stattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 
Satz 1 VwVfG NRW).  
 
 
17. Besondere Nebenbestimmungen 
 
17.1 Publizitätsvorschriften  
 
Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, 
Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maß-
nahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes Lindweiler 
gefördert werden sind die Logos des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und 
Reaktorsicherheit, der Städtebauförderung, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtent-

7 
   
wicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Köln auf den öffent-
lichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos 
werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt.  
 
17.2 Geschlechtergerechtigkeit 
 
Alle Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit verpflich-
tet. Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen Ausgangs-
bedingungen von Frauen und Männern als auch die unterschiedlichen Auswirkungen von 
Maßnahmen der Förderung auf beide Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass Un-
gleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden. 
 
 
18. Inkrafttreten  
 
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Chorweiler in Kraft.

8 
   
Anlage zur Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds 
 
Abgrenzung des Gebiets der Sozialen Stadt Köln-Lindweiler

Beratungsverlauf (2)

25.02.2021 Veedelsbeirat Lindweiler
TOP 7.2 Vorberatung (Fachausschuss)
Zur Sitzung
15.04.2021 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0573/2021
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
17.02.2021
Erstellt
17.02.2021 10:33