RR 77/2021
Anfrage der Fraktion GRÜNE Explosion im Tanklager des Entsorgungszentrums des Chempark in Leverkusen-Bürrig
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Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 25.11.2021)
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Anfrage für die 5. Sitzung des Regionalrates Köln am 10. Dezember 2021
Sehr geehrter Herr Rainer Deppe,
wir möchten Sie bitten, nachfolgende Anfrage unserer Fraktion mit in die Tagesordnung der
nächsten Sitzung des Regionalrates am 10. Dezember 2021 aufzunehmen.
Explosion im Tanklager des Entsorgungszentrums des Chempark in Leverkusen-
Bürrig
Am 27. Juli 2021 kam es zu einer schweren Explosion beim Currenta-Entsorgungszentrum.
Ein Tanklager mit chlorierten Lösungsmitteln war in Brand geraten. Bei diesem Unglück
ließen sieben Mitarbeiter ihr Leben, 31 Menschen wurden verletzt. Die Rettungsarbeiten
wurden tragischerweise behindert durch eine nahestehende Hochspannungsleitung, die zu
massiven Zeitverzögerungen geführt hat. Ebenso bestand eine erhebliche Gefahr, für die
Menschen in den dicht angrenzenden Wohngebieten. Darüber hinaus kam es zu Umwelt-
belastungen durch kontaminierte Ruß- und Staubrückstände.
Wir fragen hierzu:
Welche Anlagenteile will der Betreiber Currenta in welchem Umfang wieder in Betrieb neh-
men? (falls eine entsprechende Ankündigung bisher nicht vorliegt: Wann ist aus Sicht der
Kontrollbehörde mit einer entsprechenden Absichtserklärung zu rechnen?)
In welchen Fällen wird der Zustand der Anlage bzw. von Anlageteilen vor einer Wiederinbe-
triebnahme lediglich überprüft und in welchen Fällen ist ein Genehmigungsverfahren erfor-
derlich?
In welchem Umfang erfolgt eine Überprüfung, ob das Entsorgungszentrum am bestehen-
den Ort wieder in Betrieb genommen werden kann?
GRÜNE im Regionalrat Köln
Bezirksregierung, Raum H 455
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
0177 7473808 und 0172-6431213
gruene.regionalrat-koeln@gmx.de
www.gruene-regionalrat-koeln.de
Köln, den 25.11.2021
An den
Vorsitzenden des
Regionalrates Köln
Herrn Rainer Deppe
Bezirksregierung Köln
50667Köln
2
In diesem Zusammenhang fragen wir weiter:
Kann sich der Betreiber auf einen Bestandsschutz für die Anlage berufen oder erfolgt die
Überprüfung auf der Grundlage aktueller Bestimmungen zum Schutz von Bevölkerung und
Umwelt? (falls aktuelle Schutzbestimmungen zugrunde zu legen sind: Welche Vorschriften
sind zu berücksichtigen?)
Darf die Anlage trotz der unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung (im vollen Umfang) wie-
der in Betrieb genommen werden?
Muss die Hochspannungsleitung vor einer Wiederinbetriebnahme verlegt werden? (falls
nein: Welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen?)
Welche weiteren Maßnahmen sind zum Schutz vor Luft- und Bodenkontaminationen zu
ergreifen?
Kann die Auflage erteilt werden, am Standort Bürrig nur solche Stoffe zu entsorgen, die im
Leverkusener Chempark anfallen?
Welche anderen Auflagen werden erwogen bzw. voraussichtlich erteilt?
Welche zusätzlichen Maßnahmen werden ergriffen, um nach einer Wiederinbetriebnahme
eine hinreichende Kontrolle der Anlage zum Schutz vor weiteren Schadenereignissen zu
gewährleisten?
Welche Kontrollen müssen aus Sicht der Kontrollbehörde vom Anlagenbetreiber auf be-
hördliche Stellen übertragen werden?
Welche Maßnahmen werden ergriffen bzw. müssen aus Sicht der Kontrollbehörde ergriffen
werden, um im Schadensfall schneller betreiberunabhängige Kontrollen von Boden und Luft
zu gewährleisten?
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Beu, Fraktionsvorsitzender, Ursula Ehren, Fraktionsmitglied
f.d.R: Antje Schäfer-Hendricks und Annika Schmidt (Fraktionsgeschäftsführerinnen)
Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Fraktion GRÜNE Explosion im Tanklager des Entsorgungszentrums des Chempark in Leverkusen-Bürrig)
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Seite 1 von 4 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 77/2021 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Herr Thomas Terstappen Telefon 3004 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 08.12.2021 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 10.12.2021 14.2 zur Kenntnis TOP: Anfrage der Fraktion GRÜNE Explosion im Tanklager des Entsorgungszentrums des Chempark in Leverkusen-Bürrig Vorschlag: Der Regionalrat nimmt die Antwort zur Kenntnis. Erläuterungen: 1.Welche Anlagenteile will der Betreiber Currenta in welchem Umfang wieder in Be- trieb nehmen? (falls eine entsprechende Ankündigung bisher nicht vorliegt: Wann ist aus Sicht der Kontrollbehörde mit einer entsprechenden Absichtserklärung zu rech- nen?) Bisher liegt der Bezirksregierung Köln als Genehmigungs- und Überwachungsbehörde keine verbindliche Erklärung dazu vor, ob und wann einzelne Anlagenteile wieder in Betrieb genommen werden. Aufgrund der hohen Bedeutung der SMVA für die Entsorgungssicher- heit des gesamten Standortes ist davon auszugehen, dass die Fa. Currenta die Betriebsge- nehmigungen für die derzeit stillstehenden vier Verbrennungslinien künftig weiter in An- spruch nehmen wird. Vor einer Wiederinbetriebnahme sind allerdings - entsprechend der Anordnung einer sicherheitstechnischen Prüfung nach § 29 a Bundes-Immissionsschutzge- setz der Bezirksregierung Köln vom 30.7.2021 - die Ermittlungen zum Ablauf und zur Ursa- che des Ereignisses durchzuführen. Diese Untersuchungen werden derzeit noch von nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen externen Sachverständigen durchgeführt. Bestandteil der sicherheitstechnischen Prüfung durch die Sachverständigen ist auch die Möglichkeit der kurzfristigen Wiederinbetriebnahme von Anlagenteilen. 2. In welchen Fällen wird der Zustand der Anlage bzw. von Anlageteilen vor einer Wiederinbetriebnahme lediglich überprüft und in welchen Fällen ist ein Genehmi- gungsverfahren erforderlich? 3. In welchem Umfang erfolgt eine Überprüfung, ob das Entsorgungszentrum am be- stehenden Ort wieder in Betrieb genommen werden kann? 4. Kann sich der Betreiber auf einen Bestandsschutz für die Anlage berufen oder er- folgt die Überprüfung auf der Grundlage aktueller Bestimmungen zum Schutz von Sitzungsvorlage RR RR 77/2021 Seite 2 von 4 Bevölkerung und Umwelt? (falls aktuelle Schutzbestimmungen zugrunde zu legen sind: Welche Vorschriften sind zu berücksichtigen?) Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund der inhaltlichen Bezüge zusammen beantwortet: Das Entsorgungszentrum Bürrig besteht aus einer Vielzahl von Anlagen. Hierzu zählen u.a. die Deponie, die Gemeinschaftskläranlage und die Sondermüllverbrennungs-an-lage mit vier Verbrennungslinien nebst zugehörigen Tanklägern. Bei der Explosion am 27.07.2021 wurde ein Großteil des Tanklagers 4107 (acht von neun Tanks) der Betriebseinheit 3 nebst der zugehörigen Infrastruktur zerstört. Acht weitere Lagertanks (Tanklager 4173), die in einer separaten Tanktasse in rund 25 m Entfernung des Tanklagers 4107 aufgestellt sind, sind durch das Ereignis nicht zerstört worden. An weiteren Anlagenteilen ist es zu Schäden gekommen, die jetzt beseitigt werden oder bereits beseitigt worden sind. So können die Deponie und die Kläranlage wieder normal betrieben werden. An den Verbrennungslinien werden Instandsetzungs- und Reparaturar- beiten durchgeführt. Die vier Verbrennungslinien wurden nur indirekt von der Explosion be- troffen. Die Sondermüllverbrennungsanlage ist nach dem BImSchG genehmigt worden. Nach § 16 Abs. 5 BImSchG bedarf es einer Genehmigung nicht, wenn eine genehmigte An-lage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung er-setzt oder aus- getauscht werden sollen. Die Wiederinbetriebnahme der SMVA ist noch nicht erfolgt. Vor einer Wiederinbetrieb- nahme auch einzelner Anlagenteile bzw. Verbrennungslinien sind die in der Antwort zu Frage Nr. 1 erwähnten sicherheitstechnischen Überprüfungen durchzuführen. Mit diesen Überprüfungen ist zunächst die Unfallursache aufzuklären. Weiterhin ist durch die Gutachter die technische Integrität der Anlagen (-teile) zu bestätigen sowie das Sicherheitsmanage- mentsystem und die Organisation der Fa. Currenta, auch in Bezug auf die Abfallströme, zu überprüfen. Ggf. durch die Gutachter benannte erforderliche Verbesserungsmaßnahmen sind umzusetzen. Zusätzlich wird auch von der Überwachungsbehörde und vom LANUV NRW geprüft, ob die gesetzlichen und sicherheits-technischen Anforderungen erfüllt wer- den. 5. Darf die Anlage trotz der unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung (im vollen Um- fang) wieder in Betrieb genommen werden? Bei der Sonderabfallverbrennungsanlage handelt sich um eine bereits länger am Standort bestehende Anlage, die dem Anwendungsbereich der erweiterten Pflichten nach 12. BImSchV unterliegt. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die hierzu erlas- sene 12. BImSchV (Störfallverordnung) treffen Vorgaben zum angemessenen Sicherheits- abstand, der zwischen einem Betriebsbereich und benachbarten Schutzobjekten, wie der städtischen Wohnbebauung, einzuhalten ist. Der angemessene Sicherheitsabstand ist da- bei im jeweiligen Einzelfall anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln. Viele Standorte der chemischen Industrie sind zu Zeiten entstanden, in denen es keine störfallrechtlichen Abstandsregelungen gab. In diesen Fällen genießen Anlagen und Schutzobjekte Bestands- schutz. Die heutigen Abstandsregelungen sind im Rahmen der gemeindlichen Bauleitpla- nung und bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben zu berücksichtigen. Die Frage der Abstände wurde zuletzt im Genehmigungsverfahren im Jahr 2012 (Az.: 53.0048/11/0801A1-16-Iv/Pß) seitens der Genehmigungsbehörde thematisiert. Da derzeit Sitzungsvorlage RR RR 77/2021 Seite 3 von 4 weder nach europäischem noch nach deutschem Recht konkrete, verbindliche Vorgaben zur Bemessung des angemessenen Abstandes bestehen, wurde sich am Leitfaden „Emp- fehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG“ (KAS-18) orientiert. Demnach sind die Abstände der SMVA zur benachbarten Wohnbebau- ung ausreichend. In diesem Leitfaden werden neben den Abstandsempfehlungen (Ach- tungsabstände) für 18 Einzelstoffe auch Vorgaben für eine grobe Abschätzung von Abstän- den für nicht genannte Stoffe sowie Vorgaben für Einzelfallbetrachtungen bei Unterschrei- tung der Achtungsabstände gemacht. An der Rechtslage hat sich diesbezüglich bis heute nichts geändert. 6. Muss die Hochspannungsleitung vor einer Wiederinbetriebnahme verlegt werden? (falls nein: Welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen?) Die bestehende Hochspannungsleitung muss unter Berücksichtigung der derzeit gültigen technischen Regelwerke (z.B. Technische Regel für Anlagensicherheit TRAS 120) nicht ver- legt werden. Die bestehenden Tanks und relevante Anlagen (z.B. Waschwasseraufberei- tungsanlage) der Verbrennungsanlage liegen außerhalb von Schutzstreifen der 220 kV und 110 kV Hochspannungsfreileitungen. Es sind künftig organisatorische Maßnahmen zu tref- fen, um im Ereignisfall ein schnelleres Freischalten der Hochspannungsleitung zu ermögli- chen. 7. Welche weiteren Maßnahmen sind zum Schutz vor Luft- und Bodenkontaminatio- nen zu ergreifen? Die Beantwortung dieser Frage kann erst nach Abschluss der derzeit laufenden Untersu- chungen von Unfallursachen, Unfallhergang und Sicherheitsmanagementsystem erfolgen. Im Rahmen der von der Bezirksregierung Köln angeordneten Überprüfungen ist zudem nachzuweisen, dass die technische Integrität der Anlage weiterhin gegeben ist. Eventuell aus diesen Untersuchungen abzuleitende Erkenntnisse werden dann bei einem künftigen Weiterbetrieb der Anlage berücksichtigt. So wird sichergestellt, dass die Verbrennungsan- lage die geltenden Grenzwerte der 17. BImSchV (Verordnung über Verbrennung und Mit- verbrennung von Abfällen) einhält und auch die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) erfüllt und somit die SMVA dem für derartige An- lagen geltenden Stand der Technik der Luftreinhaltung und des vorbeugenden Gewässer- schutzes entspricht. 8. Kann die Auflage erteilt werden, am Standort Bürrig nur solche Stoffe zu entsorgen, die im Leverkusener Chempark anfallen? Die Anlage besitzt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Verbrennung von 264.000 Tonnen/a und ist aufgrund ihrer Kapazität dafür ausgelegt, Abfälle aus Deutschland und anderen EU- bzw. EFTA- Staaten zu verbrennen. Einschränkung zum Entstehungsort der Abfälle sind rechtlich nicht begründbar und könnten allenfalls als freiwillige Selbstbe- schränkung der Betreiberin umgesetzt werden. 9. Welche anderen Auflagen werden erwogen bzw. voraussichtlich erteilt? Sitzungsvorlage RR RR 77/2021 Seite 4 von 4 10. Welche zusätzlichen Maßnahmen werden ergriffen, um nach einer Wiederinbe- triebnahme eine hinreichende Kontrolle der Anlage zum Schutz vor weiteren Scha- denereignissen zu gewährleisten? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund der inhaltlichen Bezüge zusammen beantwortet: Zu- nächst sind die laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sowie die weiteren Unter- suchungen durch Sachverständige nach §29b BImSchG zum Schadensereignis abzuwar- ten. Eine Aussage, ob und welche Konsequenzen aus dem aktuellen Schadensereignis ggf. zu ziehen sind, ist erst möglich, wenn entsprechende Ergebnisse vorliegen. Wie schon unter Nr. 7 ausgeführt, werden Erkenntnisse aus den laufenden Untersuchungen bei ggf. anzu- ordnenden Maßnahmen zur Verbesserung der Anlagen-sicherheit berücksichtigt werden. 11. Welche Kontrollen müssen aus Sicht der Kontrollbehörde vom Anlagenbetreiber auf behördliche Stellen übertragen werden? Die Kontrolle der Verbrennungsanlage erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: neben der im Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallrecht vorgesehenen Eigenüberwachung durch den Anlagenbetreiber erfolgt eine technische Kontrolle der Anlagen in regelmäßigen Ab- ständen durch technische Prüfstellen (ZÜS). Zusätzliche werden regelmäßige, zum Teil un- angekündigte, Umwelt- und Störfallinspektionen und Stoffstromkontrollen durch die Über- wachungsbehörde durchgeführt. Aus Sicht der Bezirksregierung ist dieses Überwachungs- system ausreichend. 12. Welche Maßnahmen werden ergriffen bzw. müssen aus Sicht der Kontrollbehörde ergriffen werden, um im Schadensfall schneller betreiberunabhängige Kontrollen von Boden und Luft zu gewährleisten? Die Voraussetzungen für eine Aktivierung des Sondereinsatzes des LANUV im Schadensfall werden durch die Umweltalarm-Richtlinie geregelt. Das LANUV wird in dieser Form unter- stützend für die Umweltschutzbehörden auf deren Anforderung hin tätig. In einem akuten Gefahrenfall wie dem vorliegenden Explosions- und Brandereignis, bei dem die kommunalen Gefahrenabwehrbehörden wie die Feuerwehr gefordert sind, erfolgt die Alarmierung des LANUV häufig auch unmittelbar über die örtliche Feuerwehr. Noch am Tag des Schadensereignisses wenige Stunden nach der Explosion hat der Son- dereinsatzdienst des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) eine Vielzahl von Messungen durchgeführt. Zudem wurden am Ereignistag und auch später Proben (Boden- und Pflanzenproben, Brandnieder-schläge) genommen und auf verschiedene Substanzen untersucht. Anlage(n): 1. Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 25.11.2021
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 77/2021
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 10.12.2021
- Erstellt
- 29.11.2021 12:37