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Schwerbehindertenrecht

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 2725/2018 vom 23.08.2018

Stand: Am 06.09.2018 im Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02/02-6 Vorlagen-Nummer 23.08.2018 2725/2018 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 06.09.2018 Schwerbehindertenrecht In der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren vom 17.05.2018 stellt Herr Dr. Mück zwei Fragen zur Arbeit der Schwerbehindertenstelle, die im Folgenden beantwortet werden. Frage 1: „SE Herr Dr. Dr. Mück merkt an, dass bezüglich den Bearbeitungszeiten der Schwerbehindertenaus- weise bereits vor einigen Monaten eine Anfrage gestellt wurde. Er fragt nun, wie der aktuelle Stand hier sei. Konkret fragt er nach, wie der aktuelle Bearbeitungsstau sei, wie viele das seien und die ak- tuelle durchschnittliche Bearbeitungsdauer.“ Antwort: Aufgrund umfangreicher Maßnahmen der Schwerbehindertenstelle, wie zum Beispiel eine optimierte Aufbauorganisation, verbesserte Arbeitsabläufe, Ausbau der Automationsprozesse und zusätzliche Stellen, konnten bereits 4.000 Rückstände – die durch krankheitsbedingte Ausfälle entstanden sind – bearbeitet werden. Die Rückstände wurden parallel zum laufenden Geschäft aufgegriffen. Derzeit gehen monatlich rund 2.000 neue Anträge bei der Schwerbehindertenstelle ein. Die Bearbeitungsdauer liegt üblicherweise zwischen vier Wochen und mehreren Monaten. Ein wichtiger Grund für die unterschiedlichen Zeiten liegt darin, dass die Bearbeitungsdauer neben der Personalkapazität von weiteren Faktoren maßgeblich beeinflusst wird. Werden beispielsweise bereits mit dem Antrag aktuelle Befunde und Unterlagen (Pflegegutachten, Entlassungsberichte etc.) eingereicht, die eine aussagekräftige Beschreibung der körperlichen und psychischen funktionellen Einschränkungen enthalten, ist eine kürzere Bearbeitungszeit machbar. Sind dagegen umfassende Sachverhaltsaufklärungen, d. h. Befunderhebungen bei unterschiedlichen Ärzten, Krankenhäusern und Pflegekassen erforderlich, wird die Bearbeitungsdauer schon aufgrund der Rücklaufzeiten deutlich länger. Frage 2: „Des Weiteren fragt Herr Dr. Mück, ob überprüft werde, dass es Leute gebe, die dringlicheren Bedarf haben als andere, beispielsweise wegen einer überschaubareren voraussichtlichen Lebenszeit.“ Antwort: Das Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Be- hinderungen“ trifft lediglich für erwerbstätige Personen eine besondere Bearbeitungsregelung. Hinter- grund dafür ist, dass der Gesetzgeber für erwerbstätige Personen und deren Arbeitgeber aufgrund arbeitsrechtlicher Schutzbedingungen ein besonders hohes Interesse an einer schnellen Beschei- dung sieht. Die Lebenszeit eines schwererkrankten Menschen zu beurteilen ist selbst für einen Arzt oder Gutach- ter kaum oder nur sehr vage möglich. Somit wäre es nicht sachgerecht, wenn die Schwerbehinder- 2 tenstelle anhand eigener, persönlicher Interpretationen und Beurteilungen bestimmte Fälle vorzieht. Ist jedoch im Einzelfall erkennbar, dass durch eine zügige Bearbeitung des Antrages einer schwersterkrankten Person – außer rein steuerlichen Vorteilen – eine bessere Teilhabe am gesell- schaftlichen Leben ermöglicht werden kann, wird der Antrag schon allein aus menschlichen und sozi- alen Aspekten vorgezogen. Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf

  1. 06.09.2018

    Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren

    TOP 11.1.13, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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