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2725/2018

Schwerbehindertenrecht

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 23.08.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 06.09.2018, TOP 11.1.13

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

3321 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/02/02-6 
 
Vorlagen-Nummer  23.08.2018 
 2725/2018 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 06.09.2018 
 
Schwerbehindertenrecht 
In der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren vom 17.05.2018 stellt Herr Dr. Mück zwei 
Fragen zur Arbeit der Schwerbehindertenstelle, die im Folgenden beantwortet werden. 
Frage 1: 
„SE Herr Dr. Dr. Mück merkt an, dass bezüglich den Bearbeitungszeiten der Schwerbehindertenaus-
weise bereits vor einigen Monaten eine Anfrage gestellt wurde. Er fragt nun, wie der aktuelle Stand 
hier sei. Konkret fragt er nach, wie der aktuelle Bearbeitungsstau sei, wie viele das seien und die ak-
tuelle durchschnittliche Bearbeitungsdauer.“  
Antwort: 
Aufgrund umfangreicher Maßnahmen der Schwerbehindertenstelle, wie zum Beispiel eine optimierte 
Aufbauorganisation, verbesserte Arbeitsabläufe, Ausbau der Automationsprozesse und zusätzliche 
Stellen, konnten bereits 4.000 Rückstände – die durch krankheitsbedingte Ausfälle entstanden sind – 
bearbeitet werden.  
Die Rückstände wurden parallel zum laufenden Geschäft aufgegriffen. Derzeit gehen monatlich rund 
2.000 neue Anträge bei der Schwerbehindertenstelle ein. Die Bearbeitungsdauer liegt üblicherweise 
zwischen vier Wochen und mehreren Monaten.  
Ein wichtiger Grund für die unterschiedlichen Zeiten liegt darin, dass die Bearbeitungsdauer neben 
der Personalkapazität von weiteren Faktoren maßgeblich beeinflusst wird. Werden beispielsweise 
bereits mit dem Antrag aktuelle Befunde und Unterlagen (Pflegegutachten, Entlassungsberichte etc.) 
eingereicht, die eine aussagekräftige Beschreibung der körperlichen und psychischen funktionellen 
Einschränkungen enthalten, ist eine kürzere Bearbeitungszeit machbar. 
Sind dagegen umfassende Sachverhaltsaufklärungen, d. h. Befunderhebungen bei unterschiedlichen 
Ärzten, Krankenhäusern und Pflegekassen erforderlich, wird die Bearbeitungsdauer schon aufgrund 
der Rücklaufzeiten deutlich länger. 
Frage 2: 
„Des Weiteren fragt Herr Dr. Mück, ob überprüft werde, dass es Leute gebe, die dringlicheren Bedarf 
haben als andere, beispielsweise wegen einer überschaubareren voraussichtlichen Lebenszeit.“ 
Antwort: 
Das Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Be-
hinderungen“ trifft lediglich für erwerbstätige Personen eine besondere Bearbeitungsregelung. Hinter-
grund dafür ist, dass der Gesetzgeber für erwerbstätige Personen und deren Arbeitgeber aufgrund 
arbeitsrechtlicher Schutzbedingungen ein besonders hohes Interesse an einer schnellen Beschei-
dung sieht. 
Die Lebenszeit eines schwererkrankten Menschen zu beurteilen ist selbst für einen Arzt oder Gutach-
ter kaum oder nur sehr vage möglich. Somit wäre es nicht sachgerecht, wenn die Schwerbehinder-

2 
 
tenstelle anhand eigener, persönlicher Interpretationen und Beurteilungen bestimmte Fälle vorzieht. 
Ist jedoch im Einzelfall erkennbar, dass durch eine zügige Bearbeitung des Antrages einer 
schwersterkrankten Person – außer rein steuerlichen Vorteilen – eine bessere Teilhabe am gesell-
schaftlichen Leben ermöglicht werden kann, wird der Antrag schon allein aus menschlichen und sozi-
alen Aspekten vorgezogen. 
 
Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (1)

06.09.2018 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 11.1.13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2725/2018
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
23.08.2018
Erstellt
16.08.2018 15:03