1903/2023
Einführung eines Sachkundenachweises für die Vertreter in kommunalen Unternehmen gemäß § 113 Absatz 6 GO NRW
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung Ausschuss
7512 Zeichen
Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 09.06.2023 1903/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 12.06.2023 Einführung eines Sachkundenachweises für die Vertreter in kommunalen Unternehmen gemäß § 113 Absatz 6 GO NRW Mit dem Gesetz zur „Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien“, welches am 25.04.2022 in Kraft trat, hat der Landesgesetzgeber eine Änderung des § 113 GO NRW (Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen) vorgenommen. Die Vorschrift wurde um einen neuen Absatz 6 mit folgendem Regelungsinhalt er- gänzt: „(6) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben über die zur Wahrneh- mung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Ge- schäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebs- wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Gemeinde soll den nach Satz 1 entsandten Personen die Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbil- dungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben dien- lich sind. Die nach Satz 1 entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahr- nehmung dieser Aufgaben fortzubilden.“ § 108 a GO NRW, der die Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten regelt, wurde entsprechend angepasst: In Absatz 4 Satz 1 wurde ein Verweis auf den neu eingefügten Absatz 6 des § 113 aufgenommen, sodass auch Arbeitnehmervertre- ter*innen in Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen über eine entsprechende Sach- kunde verfügen müssen. Gesetzlich normiert sind die Begriffe „betriebswirtschaftliche Erfahrung“ und „Sach- kunde“ nicht. Durch höchstrichterliche Rechtsprechung wurden die wesentlichen Beur- teilungsgrundsätze jedoch definiert. Danach bedeutet Sachkunde: „Mindestkenntnisse allgemeiner, wirtschaftlicher, orga- nisatorischer und rechtlicher Art, die erforderlich sind, um alle normalerweise anfallen- den Geschäftsvorgängen auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurtei- len zu können“ (BGHZ 85,293,295). Dazu werden insbesondere grundlegende Kenntnisse der gesetzlichen und satzungs- mäßigen Aufgaben des Aufsichtsrates und der Rechte und Pflichten des Aufsichts- ratsmitglieds gezählt. Außerdem ist es erforderlich, dass die Aufsichtsratsmitglieder 2 dem Aufsichtsrat vorliegende Berichte verstehen, bewerten und hieraus Schlussfolge- rungen ziehen können. Ferner muss die Prüfung des Jahresabschlusses mit Hilfe des Abschlussprüfers ebenso möglich sein wie die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit von Führungsentscheidungen. Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen können sich die erforderliche Sachkunde bereits durch (Vor-) Tätigkeiten in derselben Branche angeeignet haben, zum Beispiel als Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichts- organs eines vergleichbaren Unternehmens. Eine (Vor-) Tätigkeit in anderen Branchen, im akademischen Bereich, in der öffentli- chen Verwaltung oder aufgrund von politischen Mandaten kann die erforderliche Sachkunde begründen, wenn sie über einen längeren Zeitraum maßgeblich auf wirt- schaftliche und rechtliche Fragestellungen ausgerichtet und nicht völlig nachgeordne- ter Natur war oder ist. Auch die Regelungen des Sparkassengesetzes NRW können zur Auslegung verglei- chend herangezogen werden. Danach verlangt Sachkunde den Nachweis einer fachli- chen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tages- geschehen (§ 12 Abs. 1 S. 3 SpkG NRW) des Unternehmens oder der Einrichtung. Den Rat trifft im Rahmen seiner allgemeinen Überwachungspflicht die Verantwortung, sich die erforderliche Eignung im Vorfeld eines Entsendebeschlusses bzw. Wahlvor- schlags in geeigneter Form nachweisen zu lassen und dies zu dokumentieren. Aus Sicht der Verwaltung scheint es angesichts der veränderten Rechtslage ange- zeigt, dass künftig jedes von den Fraktionen, der Oberbürgermeisterin oder den Ar- beitnehmer*innen vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglied eigenverantwortlich seine be- triebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde nach den vorstehenden Erläuterungen vor einer Ratsentscheidung prüft und zusichert. Hierfür ist die als Anlage zu dieser Mitteilung beigefügte Erklärung zu unterzeichnen, die bei politischen Vertreter*innen von den Fraktionen zusammen mit dem Wahlvorschlag der Oberbürgermeisterin und bei den Vertreter*innen der Oberbürgermeisterin sowie bei Arbeitnehmervertreter*in- nen unmittelbar der städtischen Beteiligungssteuerung vor einer Beschlussfassung durch den Rat zuzuleiten ist. In Anbetracht der Vielzahl von Aufsichtsratsmandaten in städtischen Beteiligungsun- ternehmen mit einer über alle kommunalen Schwerpunkte öffentlicher Daseinsvor- sorge verteilten Aufgabenpalette, den Besonderheiten des Wahlverfahrens kommuna- ler Mandatsträger*innen und ihrem breit gefächerten, jedoch nicht zwingend auf die Erfordernisse einer Funktion in einem Aufsichtsgremium ausgerichteten fachlichen Hintergrund, kann es nicht ausgeschlossen werden, dass nicht alle designierten Auf- sichtsratsmitglieder bereits im Vorfeld eines Entsendebeschlusses des Rates über die vorgenannten Eignungsvoraussetzungen verfügen. Aus Sicht der Verwaltung ist es daher sachgerecht und rechtlich vertretbar, es diesen zu ermöglichen, die für die Wahrnehmung der Aufsichtsratstätigkeit erforderlichen Kenntnisse innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach der Bestimmung durch den Rat zu erwerben. Je früher die Wahrnehmung einer solchen Fortbildung erfolgt, umso eher kann das Aufsichts- ratsmandat in Gleichklang mit den gesetzlichen Vorgaben wahrgenommen werden. Die Teilnahme an einer solchen Schulung ist innerhalb des vg. Zeitraums von 6 Mona- ten gegenüber der städtischen Beteiligungssteuerung nachzuweisen. Falls ein Aufsichtsratsmitglied, welches nach eigener Angabe keine ausreichende Sachkunde besitzt, die Grundlagenschulung nicht innerhalb der 6 Monate nach Ent- sendung absolviert, ist dieses abzuberufen. 3 Die Klärung etwaiger Konfliktfälle unterliegt bei der Entsendung dem Beanstandungs- recht der Oberbürgermeisterin gemäß § 54 Absatz 2 GO NRW und kann Maßnahme der Kommunalaufsicht sein. Die zurzeit entsendeten Vertreter*innen sind gesellschaftsrechtlich wirksam bestellt, da die bundesgesetzlichen Regelungen des Gesellschaftsrechtes den landesgesetzli- chen Regelungen des Kommunalrechtes vorgehen. Die Neuregelung betrifft daher nur während der aktuellen Ratsperiode neu zu besetzende Aufsichtsratsmandate durch kommunale Vertreter*innen. Die Verwaltung bietet zu Beginn einer Ratsperiode regelmäßig Grundlagenschulun- gen zum Erwerb der erforderlichen Qualifikation an. Die Teilnahme ist gemäß Ziffer 2.2.4 des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) verpflichtend und kostenlos. Sofern ein Besuch dieser Grundlagenschulung aus zwingenden Grün- den nicht möglich ist oder eine Nominierung erst nach der Grundlagenschulung er- folgt, sollte in Abstimmung mit der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft eine geeignete Fortbildungsmöglichkeit wahrgenommen werden. Die nach Beurteilung der Stadt Köln angemessenen Kosten hierfür sind gemäß Ziffer 2.2.4 des PCGK von dieser zu über- nehmen. Für weitergehende, unternehmensspezifische Fortbildungen während der wirksamen Entsendung müssen sich die Vertreter*innen in Aufsichtsräten kommuna- ler Unternehmen an die entsprechende Beteiligung wenden. gez. Prof. Dr. Diemert
Anlage zur Mitteilung 1903-2023
1458 Zeichen
Anlage zur Mitteilung ………………………... Name, Vorname ……………………………….... Straße und Hausnummer ………………………………… PLZ und Ort Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Dezernat II – Stabstelle für Beteiligungssteuerung Venloer Straße 151 -153 50672 Köln ERKLÄRUNG � Hiermit erkläre ich, dass ich über die gemäß § 113 Absatz 6 S. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen geforderte betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates der/des …………………………….verfüge. Der „Leitfaden für Aufsichtsratsmitglieder in privatrechtlich organisierten Unternehmen der Stadt Köln“ ist mir bekannt. Ich versichere, dass ich über die in diesem Leitfaden näher erläuterten erforderlichen Kenntnisse sowie über ausreichend verfügbare Zeit für die Wahrnehmung des Mandates im Aufsichtsrat der/des ……………………………………………verfüge und versichere eine gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung, Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit. Durch das Unternehmen veranstaltete Fortbildungen werde ich für die Dauer meines Mandates wahrnehmen. � Ich verfüge derzeit noch nicht über die ausreichende betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde und verpflichte mich hiermit an einer Grundlagenschulung innerhalb von 6 Monaten nach meiner Entsendung teilzunehmen. Mir ist bewusst, dass ich bei fehlender Teilnahme von meinem Amt abberufen werden kann. Köln, den ............................... ………………………………………….. Unterschrift
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Venloer Straße 151
- Straße 15
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 1903/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 09.06.2023
- Erstellt
- 06.06.2023 10:04