2955/2017
Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Aachener Straße 186 nach Innere Kanalstraße
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Anlage 2 (Lageplan)
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DT 7] Flurstück: 1357 AWT 56508 BAUHERR |\yall GmbH verrasser:|Michael Maletz IZEICHNUNG: BA U A N T RA G P— PLAN NR. : GEZEICHNET, | _____TeeAnDeRn 4 KERTE EE EE m Fr Wall Gmb Oskar-Jäger-Str. 484 * 50825 KÖLN TEL. 0221 /54 68 50 KVB 27: Projektleiter KVB:
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 Vorlagen-Nummer 2955/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Aachener Straße 186 nach Innere Kanalstraße Beschlussorgan Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt die Errichtung eines aus einem Fahrgastunterstand aus- gelagerten Werbeträgers (AWT) in Form einer City-Light-Poster-Vitrine (CLP) im Bereich des öffentli- chen Straßenlandes vor dem Grundstück Aachener Straße 186 nach Innere Kanalstraße, wie in den Anlagen 1 – 3 dargestellt. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.12.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: In dem vom Rat beschlossenen und seit dem 01.01.2015 gültigen Werbenutzungsvertrag ist die Auf- stellung von bis zu 1.550 Fahrgastunterständen geregelt, die grundsätzlich mit einer Werbevitrine ausgestattet werden können. Ist die Errichtung einer Werbeanlage (City-Light-Poster-Vitrine) im Fahrgastunterstand aus baulichen Gründen, Gründen der Betriebssicherheit oder anderen verkehrli- chen Gründen nicht möglich, so wird ein Fahrgastunterstand ohne Werbung aufgestellt. Die City- Light-Poster-Vitrine kann an maximal 120 Standorten im Umkreis von bis zu 30 m vom Haltestellen- bereich aufgestellt werden. An der Haltestelle Universitätsstraße in Fahrtrichtung stadtauswärts kann keine Werbeanlage in den Fahrgastunterstand integriert werden, weil die zulässigen Abstandsmaße und die Mindestrestgeh- wegbreite unterschritten würden. Es handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. All- gemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.9 Zuständigkeitsordnung zuständig ist. Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind die Erteilung einer Bauge- nehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die erforderliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor- schriften entgegenstehen. Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Wer- benutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimm- ter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standortbezogen zu stellende Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesentlichen nur noch aus verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehbares Planungskonzept besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur Ablehnung führen. Die beantragte ausgelagerte City-Light-Poster-Vitrine ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadt- planungsamt, dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen positiv vorgeprüft worden und entspricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertra- ges. Die auf der gegenüberliegenden Straßenseite vor Hausnummer 186 stehende Stadtinformationsanla- ge wird abgebaut. Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um eine detaillierte Erläuterung. Anlagen
Anlage 3 (Foto)
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Standort - Spezifikationsblatt 25. Oktober 2016 Projekt: Köln Produkt: AWT Fotomontage Bearbeiter: Werbeflächen: 4/1 SID: 56508 Standort-Bez.: | Innere Kanalstraße Aachener Straße 186 nach 50823 Köln 6,924417000 50,93672000
Anlage 1 (Übersichtsplan)
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KölnGIS Auszug aus: Digitale Grundkarte, Flurstuecke, Gebaeude u.a. Maßstab 1:2500 Datum: 08.10.2014 SEssssn ass 7 Z L G me Ma A BR ERTE BET im wenn 49.8 il : IN 1 un E 32353902 Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Hinweis: Die Darstellung der Denkmäler durch Symbole erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit! N 5644478
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Innere Kanalstraße
- Aachener Straße 186
- Universitätsstraße
- Oskar-Jäger-Straße 484
- Straße 18
- Straße 4
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Details
- Aktenzeichen
- 2955/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 14.11.2017
- Erstellt
- 22.09.2017 08:28