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2955/2017

Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Aachener Straße 186 nach Innere Kanalstraße

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 14.11.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 05.02.2018, TOP 9.1.5

Anlage 2 (Lageplan)

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 3 (Foto)

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Anlage 1 (Übersichtsplan)

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Anlage 2 (Lageplan)

263 Zeichen

DT 7]
Flurstück: 1357

AWT 56508
BAUHERR |\yall GmbH
verrasser:|Michael Maletz
IZEICHNUNG: BA U A N T RA G

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PLAN NR. :
GEZEICHNET, | _____TeeAnDeRn 4
KERTE EE EE

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Wall Gmb
Oskar-Jäger-Str. 484 * 50825 KÖLN
TEL. 0221 /54 68 50

KVB 27: Projektleiter KVB:

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

4061 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/620/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2955/2017 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Aachener Straße 186 nach 
Innere Kanalstraße 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt die Errichtung eines aus einem Fahrgastunterstand aus-
gelagerten Werbeträgers (AWT) in Form einer City-Light-Poster-Vitrine (CLP) im Bereich des öffentli-
chen Straßenlandes vor dem Grundstück Aachener Straße 186 nach Innere Kanalstraße, wie in den 
Anlagen 1 – 3 dargestellt. 
 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.12.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
In dem vom Rat beschlossenen und seit dem 01.01.2015 gültigen Werbenutzungsvertrag ist die Auf-
stellung von bis zu 1.550 Fahrgastunterständen geregelt, die grundsätzlich mit einer Werbevitrine 
ausgestattet werden können. Ist die Errichtung einer Werbeanlage (City-Light-Poster-Vitrine) im 
Fahrgastunterstand aus baulichen Gründen, Gründen der Betriebssicherheit oder anderen verkehrli-
chen Gründen nicht möglich, so wird ein Fahrgastunterstand ohne Werbung aufgestellt. Die City-
Light-Poster-Vitrine kann an maximal 120 Standorten im Umkreis von bis zu 30 m vom Haltestellen-
bereich aufgestellt werden. 
 
An der Haltestelle Universitätsstraße in Fahrtrichtung stadtauswärts kann keine Werbeanlage in den 
Fahrgastunterstand integriert werden, weil die zulässigen Abstandsmaße und die Mindestrestgeh-
wegbreite unterschritten würden.  
 
Es handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. All-
gemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.9 Zuständigkeitsordnung zuständig ist.  
 
Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind die Erteilung einer Bauge-
nehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die erforderliche Baugenehmigung ist zu 
erteilen, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften entgegenstehen. 
 
Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Wer-
benutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen 
festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde 
darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimm-
ter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standortbezogen zu stellende 
Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesentlichen nur noch aus 
verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur 
dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehbares Planungskonzept 
besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das 
beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten 
Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. 
Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur 
Ablehnung führen. 
 
Die beantragte ausgelagerte City-Light-Poster-Vitrine ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadt-
planungsamt, dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen positiv vorgeprüft worden und entspricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertra-
ges. 
 
Die auf der gegenüberliegenden Straßenseite vor Hausnummer 186 stehende Stadtinformationsanla-
ge wird abgebaut. 
 
Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage 
vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt 
die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um 
eine detaillierte Erläuterung. 
 
Anlagen

Anlage 3 (Foto)

233 Zeichen

Standort - Spezifikationsblatt

25. Oktober 2016

Projekt: Köln

Produkt: AWT

Fotomontage

Bearbeiter:

Werbeflächen: 4/1

SID: 56508

Standort-Bez.: | Innere Kanalstraße

Aachener Straße 186 nach
50823 Köln

6,924417000
50,93672000

Anlage 1 (Übersichtsplan)

541 Zeichen

KölnGIS
Auszug aus: Digitale Grundkarte, Flurstuecke, Gebaeude u.a.
Maßstab 1:2500 Datum: 08.10.2014

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N 5644478

Beratungsverlauf (1)

05.02.2018 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.1.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Innere Kanalstraße
  • Aachener Straße 186
  • Universitätsstraße
  • Oskar-Jäger-Straße 484
  • Straße 18
  • Straße 4

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Details

Aktenzeichen
2955/2017
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
14.11.2017
Erstellt
22.09.2017 08:28