0251/2022
Kostenheranziehung von Pflege- und Heimkindern durch das Jugendamt
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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 24.01.2022 0251/2022 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 25.01.2022 Finanzausschuss 31.01.2022 Kostenheranziehung von Pflege- und Heimkindern durch das Jugendamt Die Verwaltung teilt zu diesem Antrag folgendes mit: Die Regelungen für die Heranziehung zum Kostenbeitrag für stationäre und teilstationäre Leistungen der Jugendhilfe und vorläufige Maßnahmen richten sich nach dem seit Juni 2021 im Zuge der Geset- zesreform gültigen Achten Buches des Sozialgesetzes (§§ 91 ff SGB VIII). Kostenbeiträge werden im Rahmen vollstationärer Leistungen und vorläufiger Maßnahmen der Jugendhilfe erhoben (§ 91 Abs. 1 SGB VIII), hiermit sind Vollzeitpflegen (§ 33 SGB VIII) und Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) gleichsam umfasst. Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz hat die Reduzierung, aber nicht die völlige Abschaffung des Kostenbeitrags für junge Volljährige geregelt. Die Heranziehung des Vermögens wurde gestrichen und die Heranziehung aus dem Einkommen auf höchstens 25% reduziert (§ 94 Abs. 6 SGB VIII). Im Einzelfall gibt es jedoch bereits Gestaltungsspielraum, den die Stadt Köln bereits großzügig anlegt. Von der Heranziehung zum Kostenbeitrag soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Hilfe gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine beson- dere Härte ergeben würde. Die Heranziehung zum Kostenbeitrag ist daher stets mit den im Einzelfall beteiligten pädagogischen Diensten abzustimmen. Nach § 94 Abs. 6 SGB VIII bleibt folgendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monats für den Kostenbeitrag unberücksichtigt: 1. Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 Euro monatlich, 2. Einkommen aus Ferienjobs, 3. Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder 4. 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbildungsvergütung. Der Freibetrag nach Ziff. 4 ist auch freizulassen, wenn ein Entgelt im Rahmen einer Ausbildungsvor- bereitung gezahlt wird und es sich nicht um Ausbildungsgeld nach den §§ 122ff SGB III handelt. Es ist in jedem Falle eine Einzelfallentscheidung zu treffen, in welcher Höhe davon, bis max. 25 % Einkommen einzusetzen ist. Dabei kann z.B. für eine volle Ausschöpfung der 25% sprechen, wenn die Vorbereitung auf die Selb- ständigkeit, in der der junge Mensch für seinem Lebensunterhalt sein Einkommen in vollem Umfang 2 oder zumindest in wesentlich höherem Umfang einsetzen muss. Gegen eine volle Ausschöpfung können z.B. pädagogische Gründe oder eine Gefährdung des Hilfe- ziels oder ausnahmsweise zu berücksichtigende besondere finanzielle Belastungen des jungen Men- schen sprechen, die nicht in zumutbarer Weise aus seinem nicht in Anspruch genommenen Einkom- men getragen werden können. Die Heranziehung zum Kostenbeitrag des jungen Menschen erfolgt nur bei vollstationären Jugendhil- feleistungen, ohne generelle Differenzierung danach, ob der junge Mensch in einer Einrichtung, sons- tigen betreuten Wohnform oder in eine Pflegefamilie lebt. Beim Verzicht auf den Kostenbeitrag ist zu bedenken, dass das Jugendamt im Rahmen seiner Leis- tung den vollständigen Lebensunterhalt des jungen Menschen einschließlich eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) sicherstellt. Auch das Pflegegeld bei Pflegestellenunterbringung umfasst einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen. Allerdings ist dieser in seiner Höhe nicht fest- gelegt. Die Pflegefamilie regelt die Frage des Taschengeldes daher nach der ihr eigenen Erziehungs- art und Verantwortlichkeit. In vielen Familien müssen sich jugendliche Kinder und junge volljährige Kinder mit Ausbildungs- oder Erwerbseinkommen oftmals an den Lebenshaltungskosten der Familie beteiligen und erhalten dann auch kein Taschengeld mehr. In der Jugendhilfe müssen sie höchstens 25% abgeben, behalten also mindestens 75% ihres Einkommens und erhalten zusätzlich weiterhin Taschengeld. Junge Menschen, die ohne Betreuung des Jugendamtes außerhalb des Elternhauses leben, müssen ihr Einkommen in wesentlich größeren Umfang für ihren Lebensunterhalt einsetzen. Junge Heranwachsende in Heimeinrichtungen oder Pflegefamilien erhalten in erheblichem Umfang Leistungen. Das regelmäßige Pflegegeld für Kinder ab 14 Jahre in einer Pflegestelle nach § 33 Satz 1 beträgt derzeit 1.123 € mtl.; die Kosten einer Heimpflege betragen ein Vielfaches. Daneben werden im Bedarfsfall einmalige oder regelmäßige Beihilfen geleistet Die Summe der Kostenbeiträge für ein Jahr, die von den jungen Heranwachsenden auf der Grundla- ge des § 94 Abs. 6 SGB VIII in der ab 10.06.2021 geltenden Fassung durch das Jugendamt verlangt werden, beträgt 328.303,59 €. Die Ermittlung der nach der neuen Gesetzeslage erhobenen Kosten- beitrag für 2021 (dabei noch ausstehende Festsetzungen 2021 mussten geschätzt werden) und die Kostenbeiträge wurden hierbei auf ein volles Jahr hochgerechnet. Der generelle Verzicht auf die Forderung eines Einkommenseinsatzes der jungen Menschen würde möglicherweise dazu führen, dass - diejenigen jungen Menschen, die Geldleistungen erhalten, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Jugendhilfe dienen (z.B. BAFöG, BAB, Ausbildungsgeld nach den §§ 122ff SGB III ) und dieses im Umfang der Zweckgleichheit einsetzen müssen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII), sich benachteiligt fühlen - in Kostenerstattungsfällen die erstattungspflichtigen Jugendämter eine Kostenerstattung mit Blick auf den sog. „Interessenwahrungsgrundsatz“ verweigern würden. Der Interessenwah- rungsgrundsatz gebietet, dass der hilfegewährende Träger die Pflicht hat, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um die erstat- tungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten; so hat er sich insbesondere auch um Ersatz- ansprüche zu bemühen. Der Grundsatz der Interessenwahrung verlangt, dass der kostener- stattungsfordernde Träger alle erkennbaren vorrangigen Ansprüche und Leistungen aus- schöpfen bzw. geltend machen lassen, ggfs. selbst in Anspruch nehmen oder durchsetzen muss. Dabei obliegt dem hilfegewährenden Träger die Sorgfaltspflicht wie in eigenen Angele- genheiten, wobei er für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat. 3 - kostenbeitragspflichtige Eltern in vielen Fällen wenig Verständnis dafür haben dürften, dass sie selbst zu den Kosten herangezogen werden, während ihr Kind aus seinem Einkommen nicht wenigstens teilweise auch für seinen Unterhalt beitragen muss. Auch aus gesellschaftli- cher Sicht ist wenig Akzeptanz zu erwarten, dass junge Menschen für die in hohem Umfang öffentliche Mittel aufgewendet werden, die ihren Lebensunterhalt in vollem Umfang in diesem Rahmen sichergestellt bekommen und zusätzlich ein Taschengeld (Barbetrag) erhalten, nicht wenigstens teilweise zu den Kosten selbst beitragen, wenn sie über entsprechende Mittel ver- fügen. Viele Sachverständige hatten in der Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 9.3.2020 im Deutschen Bundestag (Protokoll-Nr. 19/51, S. 25-26) die Abschaffung der Kostenheranziehung empfohlen, der Gesetzgeber war dieser Empfehlung jedoch nicht gefolgt. Es wäre Aufgabe des Gesetzgebers diese Entscheidung zu korrigieren. Die am Koalitionsvertrag betei- ligten Parteien haben vereinbart, dass Heim- und Pflegekinder eigene Einkünfte komplett behalten können sollen. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0251/2022
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 28.01.2022
- Erstellt
- 20.01.2022 12:18