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1089/2023

Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln Altstadt/Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen:

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 04.05.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.09.2023, TOP 6.1.5

Anlage 2 Satzung WSR G

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Ansehen

Anlage 5 Fotodokumentation WSR G

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Ansehen

Anlage 4 Illustration WSR G

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich WSR G

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 3 Begründung WSR G

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Anlage 2 Satzung WSR G

22610 Zeichen

SATZUNG
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in 
der Kölner Neustadt im Bereich
Rudolfplatz
zwischen Hohenzollernring im Norden und Habsburgerring im Süden
Arbeitstitel: Werbesatzung G der Kölner Ringstraßen – Rudolfplatz
vom ...
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am …… aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 
§ 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landes-
bauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) – In 
Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW9 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung – diese Satzung beschlossen.
PRÄAMBEL
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der Stadtplatz 
(Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 
2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöh-
ter Schutzbedarf vorliegt.
Der Rudolfplatz ist mit seiner denkmalgeschützten Hahnentorburg der Typologie Stadtplatz zuzuordnen, 
hier Typ 2b – Stadtplatz mit Denkmal.
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Stadtraums Rudolf-
platz und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege und Aufwertung des 
Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die überwiegend fünf- bis achtgeschossige, den 
Platz rahmende Architektur und den großstädtischen Maßstab des Platzes geprägt. Neben den umrah-
menden Gebäuden wird der Platz durch die denkmalgeschützten Hahnentorburg und das Hotelgebäude 
(Habsburger Ring 9-13) mit seinen elf Geschossen geprägt.
Die Maßnahmen der Aufwertung des öffentlichen Raumes sollen auf der gesamten Platzfläche um die 
Hahnentorburg herum, sowie in Teilen der der angrenzenden Straßenräume durch die Abstimmung 
von Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den Ort prägende Architektur unterstreichen. 
Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit 
sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe, 
Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an 
die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamt-
gefüges anzupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. Die 
einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Aufmerksam-
keit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit 
her.
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, wel-
che an diese zu stellen sind.
Damit die Werbung der Gewerbetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl unter-
einander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die Rege-
lung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu 
bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertung von Ambitionen vermeiden und die 
Möglichkeit eröffnen, in einem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und ausgeglichenen Umfang 
zu ermöglichen.
ANLAGE 2Version vom 04.04.2023
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Satzungstext
Werbesatzung G der Kölner Ringe - Rudolfplatz
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§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Rudolfplatzes und betreffen Stra-
ßen, Plätze, Grünanlagen und Gebäude. Das Gebiet wird begrenzt durch die Gebäude Rudolf-
platz 1-14, Pfeilstraße 2-14, Mittelstraße 50-54, Hohenzollernring 1-3 Südfassaden, Aachener-
straße 1-3 und 2-10, Händelstraße 43-55, Richard-Wagner Straße 1-17, Pilgrimstraße 57 und 
Habsburgerring 2 Nordfassade.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE 1 - Geltungsbereich) 
dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
Mit den Bestimmungen dieser Satzung wird auch der Geltungsbereich der rechtsverbindlichen 
Bebauungspläne Nummern 66447.05.000.00, 66447.07.000.00  und 66459.16.000.00 berührt.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung ist anzuwenden
1. Bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie der Beseitigung 
von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung;
2. Bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für genehmigungsfreie 
Werbeanlagen;
3. Auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter Waren- und Fir-
menzeichen.
Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen, 
nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis be-
dürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrs-
sicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln. Zu beachten sind ebenfalls die 
Bestimmungen des rechtswirksamen Bebauungsplans Nummern 66447.05.000.00, 66447.07. 
000.00  und 66459.16.000.00 der Stadt Köln.
§ 3
Begriffsbestimmung
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als 
Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Hier-
zu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Fotoplakate, Lichtwerbungen, 
Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Licht-
werbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rahmen, die 
Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungsführungen.
Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent: Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist 
horizontaler Längsausdehnung.
2. Werbefahnen/Banner: Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. 
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Randbefes-
tigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waagerecht.
3. Einzelbuchstaben: Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder 
mittels einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent: Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbe-
aufschrift oder von reliefartigen Buchstaben.
5. Signet: Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine 
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol wird aber auch 
I. Allgemeine Bestimmung

Satzungstext
Werbesatzung G der Kölner Ringe - Rudolfplatz
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das schriftliche Signet (Monogramm), das Zunft- oder Innungszeichen bis hin zum abstrahie-
renden Logo einer Firma begriffen.
6. Spiegel: Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge: Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.
Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung verwendet:
1. Gliederung: Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente: Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zu-
rückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie Rah-
men und Skelette.
3. Gliederungseinheiten: Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld: Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims: Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit 
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung: Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden 
eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick: Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer: Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus 
Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonneneinstrah-
lung. Sie können beweglich – zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) – oder unbeweg-
lich sein. 
9. Kragplatte: Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer 
Geschossdecke.
10. Gehweghinterkante: Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar 
an die Fassade angrenzt.
Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmessungen für 
Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende Rechteck.
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, Anbringen 
oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden – sofern diese erkennbar störend in den öffentli-
chen Verkehrsraum hinein wirken – und von freistehenden Werbeanlagen mit Ausnahme der in 
Absatz 2 genannten Werbeanlagen erforderlich.
Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und an-
dere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder aufgestellt 
sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht fest mit dem Boden 
oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und nicht über di Vorderkante der Fas-
sade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes.
Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern erforderliche 
besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz 
und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt. 
§ 5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, wertbestän-
dig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion dem 
architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend anzuordnen und zu gestalten.
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Satzungstext
Werbesatzung G der Kölner Ringe - Rudolfplatz
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Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf die Fassa-
dengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu nehmen. Werbean-
lagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf das Gebäude abgestimmt 
werden.
Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Erscheinungsbild 
bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte oder Farbkompositionen, 
durch die optische wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmswei-
se zugelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der 
jeweils geltenden Fassung gestattet werden.
Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine versetzte oder 
überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe anzubringen.
Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, die in den 
Stadtraum wirkt.
Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstützwänden, Ein-
friedungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfassaden, Erkern, Balkonen, 
Brüstungen, Geländern, Antennen und dachaufbauten (Technikräume, Schornsteine o. ä.) sind 
untersagt.
Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos geworden sind, 
sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu beseitigen. Kabelzu-
führungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der 
Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in den ursprünglichen Zustand zu 
versetzen.
Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, überdeckt 
oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu vermeiden.
An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wechselbildern, 
Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren, o. 
Ä. nicht zulässig.
Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb von 
Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, diese Art der 
Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen.
Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden Einrichtun-
gen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sollen sich am Goldenen Schnitt ausrichten:
         a = max Länge der Werbung
            b = min. freizuhaltender Fassadenanteil, 
            a+b = Gebäudebreite
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Werbesatzung G der Kölner Ringe - Rudolfplatz
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Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006) darf 
nicht eingeschränkt werden.
§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander oder neben-
einander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig
Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur 
Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. die Fassade aufgesetzte Beleuchtungskör-
per sind unzulässig.
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.
Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000-4000 Kelvin beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von Frequenzstö-
rungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig. 
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II. Bestimmungen für Werbeanlagen
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
Fassadenparalelle Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagerecht angeordneter Form auf die 
Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwink-
lig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparralele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der 
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten 
Werbeanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbeanlage ist unzu-
lässig.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher Größe und 
Positionierung auszuführen.
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 38,2 % der jeweiligen Fassa-
denbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizontalen 
Werbeanlage auf maximal 6,25 m begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen 
Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. Werbeschriften und 
Symbole in der Form von Baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden 
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 
m nicht überschreiten.
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die 
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Werbesatzung G der Kölner Ringe - Rudolfplatz
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Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade anzubringen. Die Profilbreite 
darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zu-
lässig. Die Tiefe bemisst sich einschließlich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der 
Vorderkante der Werbeanlage.
§ 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches  dieser 
Satzung zulässig.
Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorge-
sehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktransparente in einheitlicher 
Größe und Positionierung auszuführen.
5. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe einer auf der-
selben Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 m nicht 
unterschreiten.
 
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und Balkonen 
einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten.
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Ausstecktrans-
parente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden 
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 
m nicht überschreiten.
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen, 
Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzuordnen 
und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist 
nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß von 0,25 m 
betragen.
Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unterkonstruktion 
das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Ausstecktransparen-
tes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese in einer 
gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
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(1)
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Werbesatzung G der Kölner Ringe - Rudolfplatz
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§ 10
Signets an Gebäuden
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht 
zulässig.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. be-
malt und zu- oder überdeckt werden.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nicht zulässig.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durch-
sicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassadenfläche 
zu mindestens 80 % gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schau-
fenstern und Ladeneingängen sind unzulässig.
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung 
liegenden Flächen sind nicht zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen
5. Werbeuhren
(1)
(2)
(3)
III. Schlussbestimmungen
§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der Gliederung der 
Fassade ergeben, sich ihr unterordnen oder geringfügig sind, können in Einzelfällen zugelassen 
werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzel-
fall z. B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. 
Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den 
Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen
1. Die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflä-
chen bestimmt ist,
2. Die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. Die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung,
4. Die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. Unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze 
und Parkflächen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt, wer
1. Vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung er-
forderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert oder
2. Funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen, ent-
gegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt.
(1)

Satzungstext
Werbesatzung G der Kölner Ringe - Rudolfplatz
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Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 
500.000 EUR geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen – soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung geregelten 
räumlichen Geltungsbereich bezieht – die der Rat in seiner Sitzung am 04.05.1995 beschlossen 
hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung 
außer Kraft.
(2)
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(2)

Anlage 5 Fotodokumentation WSR G

518 Zeichen

Fotodokumentation 13. April 2022
Anlage 5

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme

Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme

Anlage 4 Illustration WSR G

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Seite 1 von 2
          
WERBUNG max.
0,60 m
max. 38,2 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
max. 
0,80 m 
E
Auszug aus der Satzung G Rudolfplatz 
zur Illustration für die praktische Anwendung  
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die 
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht 
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen 
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). 
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen 
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt 
darf 38,2 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. 
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) 
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der 
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht 
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in  der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht über-
schreiten.
ANLAGE 4Version vom 04.04.2023
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m

min. 0,05 m
max. 0,25 m 
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli-
chen Geltungsbereiches  dieser Satzung zulässig.
 
(5)
(6)
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten 
Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil-
breite darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von 
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante                  
der Werbeanlage.
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
Seite 2 von 4
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli-
chen Geltungsbereichs dieser Satzung nicht zulässig.
min. 3,00 m 
min. 1,00 m 
WERBUNG A 
WERBUNG B 
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander 
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für 
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
  
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m 
nicht unterschreiten.
1.
2.
3.
4.
5.
(2)
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist 
eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans-
parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden 
Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade 
befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m 
(1)
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m 
nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form 
von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen-
hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und 
Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
(5)

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§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)
 
(2)
(3)
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht 
beklebt, versiegelt, ver deckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden. 
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des 
Vordaches ist nicht zulässig.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so 
beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und 
Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungs-
bereichs dieser Satzung nicht zulässig.
§ 10 Signets an Gebäuden
          
max. 
1,00 m 
E
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander 
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für 
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
  
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m 
nicht unterschreiten.
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden 
Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau-
erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu-
ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge 
Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge-
samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen.
Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ-
lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt-
außenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude 
zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese 
in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
Höhe
max. 0,80 m
bzw. 1,00 m 
Breite
max. 1,00 m 
Tiefe max. 0,25 m 
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m 
nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form 
von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen-
hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und 
Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
(5)

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§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht 
zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen 
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 
5. Werbeuhren

Anlage 1 Geltungsbereich WSR G

364 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Maßstab  1 : 5 000
N0 10050 200 300 Meter
Geltungsbereich
Werbesatzung G der Kölner Ringstraßen 
Rudolfplatz
ANLAGE 1Version vom 04.04.2023
1 von 1

Beschlussvorlage Rat

5288 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1089/2023 
Freigabedatum 
04.05.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über 
die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln 
Altstadt/Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen:  
hier Rudolfplatz 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung G der Kölner Ringstraßen - Rudolfplatz  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung 
von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der 
Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Rudolfplatz als Teil der Kölner Ring-
straßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 
Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086). 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die weiteren Teilabschnitte als Teilsatzungen 
der Kölner Ringstraßen zu erarbeiten. 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.05.2023 
Wirtschaftsausschuss 25.05.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 01.06.2023 
Rat 15.06.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt 
aufgestellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 
2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sach-
verhalt bedarf daher der Neuregelung. 
Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien 
der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungs-
gedanken eines historischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattge-
funden hat und unterschieden wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept 
weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalteri-
schen Ziele weiterverfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche En-
semble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesent-
liche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. 
Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prä-
gung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Wer-
bemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interesse für ein positives klar strukturiertes 
Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln 
ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so 
dass dieser auch in den Satzungen berücksichtigt wird. Mit den Satzungen wird neben dem 
öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum geregelt. 
Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum 
herausgearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung sind die Systematik und pla-
nerischen Aussagen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der 
interdisziplinären Planungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 
5222/2011, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 21.06.2012). Die dort analy-
sierten drei charakteristischen Grundtypen der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - 
Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 - Grünanlage - werden auch auf die Satzungen angewendet. 
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz 
ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf 
vorliegt. Der Rudolfplatz unterliegt der Typologie 2b - Stadtplatz mit Denkmal.  
Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt 
und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der ge-
planten Einzelsatzungen in dem Geltungsbereich. der Satzung dargestellt. So sind die ange-
wendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort 
bemessen und formuliert. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich G - Rudolfplatz 
Anlage 2 Werbesatzung G der Kölner Ringstraßen – Rudolfplatz 
Anlage 3 Begründung zur Werbesatzung G der Kölner Ringstraßen – Rudolfplatz

3 
 
Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: 
Anlage 4 Illustration der Werbesatzung G der Kölner Ringe 
Anlage 5  Fotodokumentation vom 13.04.2022  
 
Hinweis: 
Anlage 4 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung

Anlage 3 Begründung WSR G

22457 Zeichen

BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in 
der Kölner Neustadt im Bereich
Rudolfplatz
zwischen Hohenzollernring im Norden und Habsburgerring im Süden
Arbeitstitel: Werbesatzung G der Kölner Ringstraßen – Rudolfplatz
vom …
Bedeutung des Platzes
1.1 Geschichte des Rudolfplatzes
Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante 
Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halb-
kreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße 
das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreis-
förmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstra-
ße dienen. Die Benennung er einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abdecken.
Ursprünglich war der Rudolfplatz als klar räumlich gefasstes Oval geplant und angelegt mit der 
Hahnentorburg als Überbleibsel der Stadtmauer als zentrales Element. Südwestlich von Rudolfplatz/
Habsburger Ring war der Standort des historischen Kölner Opernhauses. Die damals an den Rin-
gen vorherrschende einheitliche Traufhöhe wurde am Rudolfplatz durch das damalige Opernhaus in 
seiner architektonischen Dominante klar übertroffen und betonte den Ort städtebaulich. 
Im Zuge des Wiederaufbaus wurden die Blockstrukturen um den Rudolfplatz neu geordnet und er-
hielte die heutige amorphe Form. An der Stelle wo früher das Opernhaus stand, befindet sich jetzt 
ein markantes Hotelgebäude. 
1.2 Lage im Stadtraum
Der Rudolfplatz befindet sich am westlichen Ende der kommerziell genutzten Kernstadt und stellt de 
Knotenpunkt zischen Ringstraße der wichtigen Ost-West-Achse dar. Er verbindet den Kernbereich 
mit der Neustadt. 
Die wesentlichen angrenzenden Stadtviertel sind die nach dem zweiten Weltkrieg wiederaufgebau-
te Kernzone mit der romanischen Kirche St. Apostel innerhalb der Ringe und das gründerzeitliche 
sogenannte Belgischen Viertel in der Neustadt. Der Rudolfplatz ist durch die geplante verkehrliche 
Entwicklung und der neuen Bebauung städtebaulich anders geprägt als Eigelstein und Chlodwig-
platz mit den Stadttoren, aber durch die Denkmäler vergleichbar.
Der westliche Bereich zwischen Aachener Straße und Richard-Wagner-Straße befindet sich durch 
den Maßstab des Hochbaus im städtebaulichen Wirkungsbereich bzw. Umfeld des Baudenkmals 
und wird daher mit in den Betrachtungsbereich einbezogen. Das westliche Stadttor wird von der 
umgebenden Baustruktur wie eine Skulptur weiterhin freigestellt bleiben und von dem umgebenden 
Stadtraum angemessen inszeniert.
Heutige Situation des Rudolfplatzes
2.1 Bebauung/Architektur/Städtebauliches Erscheinungsbild
Der Rudolfplatz ist ein Kölner Stadtplatz mit Denkmal, dem inszenierten mittelalterlichen Stadttor auf 
der Ost-West-Achse, mit Aufenthaltsqualität. Die Kombination aus gründerzeitlichen Gebäuden mit 
denen der Nachkriegszeit ist prägend für das Stadtbild und deren Architektur. Es bedarf eines groß-
zügigen Schutzraumes für das den Platz beherrschende Stadttor, in dem nur dem Denkmal ange-
messene Werbeanlagen zugelassen werden sollen, um seine ungestörte Wirkung zu gewährleisten. 
Die Hahnentorburg ist integraler Bestandteil des Kölner Rings und gehört mit dem Umfeld zu einer 
der stadtgeschichtlich ablesbaren Besonderheit im Stadtbild. Die Inszenierung der Torburganlage im 
1.
2.
ANLAGE 3Version vom 04.04.2023
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2 von 6
Begründung zur
Werbesatzung G der Kölner Ringe - Rudolfplatz
Gesamtbild kann nur gelingen, wenn diese ein Alleinstellungsmerkmal hat. Die vorhandenen Bäume 
und das Baudenkmal Torburg, aber auch die übrige, teils denkmalsgeschützte Bebauung sollen für 
diesen Stadtraum prägend sein.
 
Der Bereich ist im Flächennutzungsplan als besonderes Kerngebiet (MK) dargestellt.
Der Stadtraum wird vorzugsweise durch Fußgängerverkehr, aber auch durch Radfahrer genutzt. Der 
Platz besitzt einen urbanen Charakter mit Aufenthaltsqualität. Die unmittelbar den Platz flankierende 
Bebauung entstammt teilweise der Zeit des Wiederaufbaus nach dem zweiten Weltkrieg, aber auch 
der aktuellen Architektur. Die Randbebauung wird heute durch klare Raumkanten der Wohn- und 
Geschäftshäuser gebildet und sie weist derzeit eine heterogene Attikahöhe aus.
2.2 Nutzung Erd- und Obergeschosse der Platzrandbebauung
Die Nutzungsstruktur ist in den Erdgeschossen der Platzrandbebauung durch Gastronomie und Ein-
zelhandel genutzt. Die Obergeschosse werden vorwiegend für Büronutzungen und Praxen genutzt, 
zudem befindet sich in diesen auch Wohnnutzung.
2.3 Nutzung des Platzes
Der Rudolfplatz wird durch seine Bäume und Stadtmöbel zum Verweilen genutzt und ist ein Platz mit 
unterschiedlichen Nutzungsbereichen mit in Teilen guter Aufenthaltsqualität. Die Außengastronomie 
bereichert in Teilbereichen diese Qualität. Der Flächenbedarf für das notwendige Angebot an Veran-
staltung und Marktmöglichkeiten ergänzt in einem sinnvollen Umfang das Angebot an Nutzungen.
Planungsrecht und –Konzepte
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung
Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Rudolfplatzes bestehen rechtsverbindliche Be-
bauungspläne. Für die nördlich angrenzenden Baublöcke wird „Kerngebiet“ (MK) festgesetzt. Der 
Südöstliche Bereich wird im rechtsverbindlichen Bebauungsplan als Mischgebiet festgesetzt.
3.2 Innere Platzfläche und Durchwegung
Der Rudolfplatz ist ein vom Autoverkehr dominierter Platz und wird zudem durch die Straßenbahn-
linie in Ost-West Richtung oberirdisch durchquert. Mit Ausnahme der Platzfläche rund um die Tor-
burg, bleibt dem Fußgänger wenig Platzfläche. 
3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan der Stadt Köln
Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt die Umgestaltung des Rudolfplat-
zes als eines der Leitprojekte. Als einer der Plätze innerhalb der Ringe, soll der Rudolfplatz dem 
Duktus des Ringeboulevards folgen. Eine Teilung des Verkehrs in dem Bereich nach Süden, könnte 
den ganzen Bereich der nördlichen Nutzung zuordnen und einen Aufenthaltsraum zwischen einer 
architektonischen Neubebauung und der Hahnentorburg schaffen. 
Derzeit ist das Umfeld und der Umbau der Torburg, nach der Durchführung von Wettbewerbsverfah-
ren, neu entwickelt. Die Veränderungen durch ein anders Verkehrskonzept und damit die Anpassung 
der Oberflächengestaltung befinden sich weiter in der Planungsphase.
3.4 Planungswerkstatt/Interventionsraum
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe“ 
bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Re-
giebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses 
wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnit-
te unterteilen lassen:
  Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt 
  Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen
  Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne 
3.
 1
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 3

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Begründung zur
Werbesatzung G der Kölner Ringe - Rudolfplatz
und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der 
Rudolfplatz ist dem Typus „B2, Stadtplatz mit Denkmal“ zugeordnet. 
Es soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen vorgegeben werden, ein 
charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Auswahl die gestalterische Hand-
schrift und Einheitlich der Ringe bzw. des Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschied-
lichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. Nicht zu-
letzt sollen auch die als Eintrittsorte und Visitenkarten zu betrachtenden Haltestellen der KVB dazu 
führen, eine Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und zur Sauberkeit anhält. 
Unter anderen sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur 
Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch eine Reduktion und Ordnung der 
Werbeanlagen vor, da sie unmittelbar Einflussgeber auf das architektonische und städtebauliche 
Bild sind.
3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestal-
tung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulier-
ten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher 
Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken 
bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig 
die gestalterische Qualität des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshand-
buch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk 
festgeschrieben.
Werbeanlagen
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft 
oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten 
städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräu-
mung von Priorität für die Architektur (Raumbildung).
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des 
städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe- und Gewerbetreibenden 
in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass 
neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstech-
nische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger 
Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleitungsbe triebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund 
der Fokussierung auf den kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegen-
stand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie 
kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen.
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser 
Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit 
durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf 
die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Rudolfplatz eine gestalterische 
Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitieren können.
Planungsziel der Werbesatzung Rudolfplatz
Mit der Anbindung an die Blickachse aus den angrenzenden Straßen auf die Torburg ist auch eine 
deutliche Fernwirkung der angrenzenden Werbeanlagen verbunden. Da die Prägung weiterhin 
durch das Baudenkmal und die umgebenden Gebäude erfolgen soll und nicht durch Werbeanlagen, 
ist eine Abstimmung der Höhe, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig.
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser 
Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtge-
stalterischen Zielen abgewogen werden.
4.
5.

4 von 6
Begründung zur
Werbesatzung G der Kölner Ringe - Rudolfplatz
Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und 
fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind 
raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein 
durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erschei-
nungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder 
gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wech-
selseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbeanlagen.
Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unter  schiedlichen 
baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese 
bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder 
unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind.
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der 
Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Wer-
beanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, 
das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher 
die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der 
Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen.
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum 
einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche ge-
stalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel 
darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außen-
werbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen 
soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur 
dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld 
Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden.
Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allgemei-
nen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interessenausgleich ge-
schaffen wird zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild.
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink- und Wechsellicht-
werbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig 
überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisie-
rung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbege-
staltung. 
Die an der Hausfassade (Ecke Aachener Str./Händelstr.) angebrachte Leuchtinstallation der Kölsch-
trinkenden Person wurde von der Stadt Köln unter Denkmalschutz gestellt und ist im Rahmen des 
Erhalts hinsichtlich der Vorgaben dieser Werbesatzung nicht berührt. Sollte jedoch die Installation 
entfallen, ist sich an die Werbesatzung zu halten.
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wie-
derholungswirkung entgegenwirken.
Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von 
Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl des gestalte-
rischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier 
soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen, hinter dem Belang einer geordneten ge-
stalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen 
innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der 
Fensterfläche zurückgesetzt werden, er möglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumen-
te. 
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzu-

5 von 6
Begründung zur
Werbesatzung G der Kölner Ringe - Rudolfplatz
setzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, insbesonde-
re die Fernwirkung zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete 
Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die 
Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schau-
fenster.
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahrnehmbare und 
auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zuwenden. Dieses dient so-
wohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen 
vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbe  anlagen abzuheben, die vornehmlich auf 
Brandwänden platziert werden, begrenzt wird.
Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird, und freizuhaltenden Bereichen 
ist somit möglich.
Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien.
Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im besonderen Auf-
merksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. 
Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die 
seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbe-
anlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend 
gewährleistet werden.
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismäßigkeit 
sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die 
maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu füh-
ren, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere 
einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird. Im Bereich des 
Schutzraumes Hahnentorburg ist die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt 
jedoch auf 38,2 % der jeweiligen Fassadenbreite beschränkt, um die Wirkung der teils denkmalge-
schützten Fassaden zu erhalten. 
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäu-
deteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der Werbean-
lage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht, ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchsta-
benwerbeanlagen, die die dahinterliegende Fassade nicht verdecken.
Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewähr  leisten 
und Werbeanlagen zusammenfassen, anstatt diese beliebig in ihrem Anbringungsort, ihrem Größen-
verhältnis und ihrer Ausgestaltung wirken zu lassen.
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des be-
treffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit 
nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und 
Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Ein-
fügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestim-
mungen dieser Satzung orientiert und nicht am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, 
die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert.
Werbeanlagen in Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die im 
Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden können. Somit 
erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die Ab-
standsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt 
wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen.
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, 
berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren

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Begründung zur
Werbesatzung G der Kölner Ringe - Rudolfplatz
und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdge-
schosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berech-
tigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des 
Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. 
Zugunsten der Fernwirkung der Torburg ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe 
im 1. Obergeschoss angemessen.
Werbeanlagen in der Form von Signets weisen durch die erhöhte Raumwirkung innerhalb des klein-
teiligen Stadtraumes des Rudolfplatzes eine stärker prägende Präsenz auf, als es beispielsweise 
bei Alleen und Boulevards der Fall ist. Daher sind Signets an Gebäuden innerhalb des räumlichen 
Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig. Aus den genannten Gründen ist auch die Höhe 
von Werbeanlagen gegenüber anderen Stadträumen stärker eingeschränkt.
Das Bekleben oder Bemalen von Schaufensterflächen und Fensterflächen, aber auch Vordächern 
zu Werbezwecken ist aufgrund der ausgeprägten Wirkung auf die Fassadengestaltung ebenfalls 
nicht zulässig.
Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des kleinräum-
lichen Platzes fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche sicherstellen, dass 
bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten 
in angemessenem Maße berücksichtigt werden.
Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen wer-
den, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. 
Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. 
aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abwei-
chung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung 
verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäu-
den, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der 
Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare 
Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf 
städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen.
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als bauge-
stalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.

Beratungsverlauf (4)

25.05.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
17.08.2023 Wirtschaftsausschuss
TOP 6.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
31.08.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.09.2023 Rat
TOP 6.1.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1089/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
04.05.2023
Erstellt
30.03.2023 16:53