3213/2022
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion ‚Die FRAKTION‘ (AN/1689/2022) vom 23.09.2022 betreffend „Novellierung DSchG NRW: Öffnung für Photovoltaik trotz Denkmalschutz“
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/48 Vorlagen-Nummer 24.10.2022 3213/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 24.11.2022 Wirtschaftsausschuss 19.01.2023 Beantwortung einer Anfrage der Fraktion ‚Die FRAKTION‘ (AN/1689/2022) vom 23.09.2022 betreffend „Novellierung DSchG NRW: Öffnung für Photovoltaik trotz Denkmalschutz„ Die Fraktion ‚Die Fraktion‘ bittet darum, folgende Anfragen auf die Tagesordnung des Ausschusses für Klima, Umwelt und Grün am 29.09.2022 zu setzen und die Beantwortung der Fragen auch dem Wirtschaftsausschuss zur Kenntnis mitzuteilen. Die Fragen lauten wie folgt: 1. Sieht die Stadt Köln (Amt für Denkmalschutz) vor, entsprechend der Novellierung des DSchG NRW (Juni 2022)1, die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude im Rahmen einer Sonderregelung zu gestatten? 2. Falls ja: Werden hierzu bereits vorliegende Anträge schon entsprechend der Novellierung des DSchG NRW (Juni 2022) bearbeitet?2 3. Ist seitens der Stadt Köln geplant, eine öffentlich zugängliche Informationssammlung bereit zu stel- len, welche die Voraussetzungen zum Erhalt einer Sonderregelung ‚Photovoltaik auf Denkmalschutz‘ in Stichpunkten umschreibt – mit dem Ziel Antragsteller bestmöglich vorzubereiten? Antwort der Verwaltung: zu den Fragen1. und 2.: Grundlage der Anfrage ist die Formulierung des § 9 (3) der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes NRW: „§ 9 (3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmal- schutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu be- rücksichtigen.“ Es ist zu betonen, dass die Nennung der abzuwägenden Belange keinen Vorrang herstellen, sondern der Denkmalschutz als gleichwertiger, in § 18 der Landesverfassung NRW festgehaltener Belang bestätigt wird. Es obliegt dem Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege zwischen den genannten Belangen abzuwägen und über eine Erlaubnisfähigkeit zu entscheiden. Dieses Vorgehen der Einzel- fallentscheidung wurde mehrfach in großen Dienstbesprechungen seitens des zuständigen Landes- 2 ministeriums bestätigt. Daraus ergibt sich für das Amt für Denkmalpflege und Denkmalschutz die Auf- gabe, im Rahmen der Diskussion von Einzelbeispielen Handlungsweisen zu entwickeln, die eine ob- jektive Begründung für eine Erlaubnis oder eine Ablehnung liefern. Diesen Abwägungsprozess hat das Amt bereits vor der Einführung des neuen Gesetzes praktiziert, so dass mittlerweile diverse An- träge auf Errichtung einer PV-Anlage auf denkmalgeschützten Gebäuden positiv beurteilt und ge- nehmigt wurden, wenn das Denkmal und sein Charakter damit nicht übermäßig überformt wurde. Eine pauschale Ablehnung von Seiten des Denkmalschutzes hat es demnach nie gegeben, auch wenn dies in der Öffentlichkeit und Gesellschaft fälschlicherweise immer so wahrgenommen wurde. Der Belang Klimaschutz mit der berechtigten Forderung nach erneuerbaren Energien stellt dement- sprechend eine große Herausforderung für den Denkmalschutz dar, da zu den bereits weitgefassten Themenfeldern der Denkmalpflege ein weiteres komplexes Thema hinzukommt. In der Wahrnehmung der Öffentlichkeit entsteht die Forderung nach einer pauschalen Zulassung für PV-Anlagen auf Denkmälern, die wie oben erläutert fachlich gar nicht möglich ist. Im Ergebnis stehen die unteren Denkmalbehörden des Landes vor einer Flut von konfliktträchtigen Vorgängen, die die Mitarbei- ter*innen der unteren Denkmalbehörden landesweit an die Belastungsgrenze führen. Aus diesem Grund steht das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln in einem gu- ten und sehr konstruktiven Austausch mit der Koordinationsstelle Klimaschutz. Entsprechend beinhal- tet das Klima-Strategiekonzept der Stadt, das in absehbarer Zeit dem Rat zum Beschluss vorgelegt wird, auch denkmalpflegerische Lösungswege. Dieser Weg wird gegangen und unterstützt, obwohl der Denkmäler-Bestand am gesamten Gebäudebestand lediglich ca. 1,5-2% umfasst. Es darf aber auch darauf hingewiesen werden, dass zahlreiche große Hallen innerhalb des Stadtgebietes, mit rie- sigen Dachflächen noch vollkommen ohne PV-Anlage zu finden sind. Hier wären sicherlich sehr schnell und ohne Reibung sehr sinnvolle Ergebnisse zu erzielen. Die o. a. Ausführungen verdeutlichen, dass man an Hand von Einzelfällen das Amt für Denkmalpflege und Denkmalschutz oder die Denkmalpflegeämter generell nicht als „Verhinderungsbehörde“ anse- hen sollte. Es ist unbedingt notwendig, das Thema aus einem rein ‚emotional aufgeladenen‘ Diskurs in sachliches Handeln zu überführen. Denkmalpflege ist durch die Forderung nach Substanzerhaltung und Reparatur grundlegend nachhaltig und auch die energetische Ertüchtigung von Gebäuden gehört zu den üblichen und fachlich geführten Abwägungs- und Erlaubnisprozessen. zu der Frage 3.: Die Entwicklung einer Handreichung, die die denkmalpflegerischen Leitlinien des Amtes abbildet, ist ein großes Anliegen des Amtes. Der Austausch mit den andern Denkmalbehörden im Regierungebe- zirk zeigt, dass momentan alle Ämter intensiv daran arbeiten, solche Leitlinien zu entwickeln. Mit der Entwicklung von dezidierten Beratungsangeboten zur energetischen Ertüchtigung von Denkmälern durch die Abstimmung zwischen dem Amt für Denkmalpflege und der Koordinierungsstelle Klima- schutz hat die Stadt Köln Schritte eingeleitet, die noch in keiner anderen Kommune angegangen wur- den. Die Erfahrungen des aktiven Austausches zwischen Energieberatung und Denkmalpflege wer- den helfen, die bisher entwickelten Leitlinien zu überprüfen und zu ergänzen. Auf dieser Grundlage soll dann eine konkrete Handreichung entwickelt werden, die ämterübergreifend herausgegeben wer- den soll. Unter den bisher erschienenen Leitfäden sticht qualitativ derjenige des österreichischen Bundesdenkmalamtes heraus, der eindrücklich dokumentiert, dass das Thema international im Be- reich Denkmalpflege bearbeitet wird (https://www.bda.gv.at/dam/jcr:544db343-26b3-44ad-bcb7- e619703ead8f/Standards%20Energieeffizienz%20am%20Baudenkmal%202021_final_BF.pdf). Ziel ist es, eine ähnliche Schrift zu entwickeln, die auf die spezifischen Themen des Gebäudebestandes der Stadt Köln angepasst ist. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3213/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 24.10.2022
- Erstellt
- 29.09.2022 15:13