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3213/2022

Beantwortung einer Anfrage der Fraktion ‚Die FRAKTION‘ (AN/1689/2022) vom 23.09.2022 betreffend „Novellierung DSchG NRW: Öffnung für Photovoltaik trotz Denkmalschutz“

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 24.10.2022

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Nächste Beratung: Wirtschaftsausschuss, Sitzung am 19.01.2023, TOP 15.2

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

6549 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/48 
 
Vorlagen-Nummer 24.10.2022 
 3213/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 24.11.2022 
Wirtschaftsausschuss 19.01.2023 
 
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion ‚Die FRAKTION‘ (AN/1689/2022) vom 23.09.2022 
betreffend „Novellierung DSchG NRW: Öffnung für Photovoltaik trotz Denkmalschutz„ 
 
Die Fraktion ‚Die Fraktion‘ bittet darum, folgende Anfragen auf die Tagesordnung des Ausschusses 
für Klima, Umwelt und Grün am 29.09.2022 zu setzen und die Beantwortung der Fragen auch dem 
Wirtschaftsausschuss zur Kenntnis mitzuteilen. 
 
Die Fragen lauten wie folgt: 
 
1. Sieht die Stadt Köln (Amt für Denkmalschutz) vor, entsprechend der Novellierung des DSchG NRW 
(Juni 2022)1, die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude im 
Rahmen einer Sonderregelung zu gestatten?  
 
2. Falls ja: Werden hierzu bereits vorliegende Anträge schon entsprechend der Novellierung des 
DSchG NRW (Juni 2022) bearbeitet?2 
 
3. Ist seitens der Stadt Köln geplant, eine öffentlich zugängliche Informationssammlung bereit zu stel-
len, welche die Voraussetzungen zum Erhalt einer Sonderregelung ‚Photovoltaik auf Denkmalschutz‘ 
in Stichpunkten umschreibt – mit dem Ziel Antragsteller bestmöglich vorzubereiten?  
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
zu den Fragen1. und 2.: 
 
Grundlage der Anfrage ist die Formulierung des § 9 (3) der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes 
NRW:  
 
„§ 9 (3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmal-
schutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme 
verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des 
Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu be-
rücksichtigen.“ 
 
Es ist zu betonen, dass die Nennung der abzuwägenden Belange keinen Vorrang herstellen, sondern 
der Denkmalschutz als gleichwertiger, in § 18 der Landesverfassung NRW festgehaltener Belang 
bestätigt wird. Es obliegt dem Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege zwischen den genannten 
Belangen abzuwägen und über eine Erlaubnisfähigkeit zu entscheiden. Dieses Vorgehen der Einzel-
fallentscheidung wurde mehrfach in großen Dienstbesprechungen seitens des zuständigen Landes-

2 
 
ministeriums bestätigt. Daraus ergibt sich für das Amt für Denkmalpflege und Denkmalschutz die Auf-
gabe, im Rahmen der Diskussion von Einzelbeispielen Handlungsweisen zu entwickeln, die eine ob-
jektive Begründung für eine Erlaubnis oder eine Ablehnung liefern. Diesen Abwägungsprozess hat 
das Amt bereits vor der Einführung des neuen Gesetzes praktiziert, so dass mittlerweile diverse An-
träge auf Errichtung einer PV-Anlage auf denkmalgeschützten Gebäuden positiv beurteilt und ge-
nehmigt wurden, wenn das Denkmal und sein Charakter damit nicht übermäßig überformt wurde. 
Eine pauschale Ablehnung von Seiten des Denkmalschutzes hat es demnach nie gegeben, auch 
wenn dies in der Öffentlichkeit und Gesellschaft fälschlicherweise immer so wahrgenommen wurde. 
 
Der Belang Klimaschutz mit der berechtigten Forderung nach erneuerbaren Energien stellt dement-
sprechend eine große Herausforderung für den Denkmalschutz dar, da zu den bereits weitgefassten 
Themenfeldern der Denkmalpflege ein weiteres komplexes Thema hinzukommt. In der Wahrnehmung 
der Öffentlichkeit entsteht die Forderung nach einer pauschalen Zulassung für PV-Anlagen auf 
Denkmälern, die wie oben erläutert fachlich gar nicht möglich ist. Im Ergebnis stehen die unteren 
Denkmalbehörden des Landes vor einer Flut von konfliktträchtigen Vorgängen, die die Mitarbei-
ter*innen der unteren Denkmalbehörden landesweit an die Belastungsgrenze führen. 
Aus diesem Grund steht das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln in einem gu-
ten und sehr konstruktiven Austausch mit der Koordinationsstelle Klimaschutz. Entsprechend beinhal-
tet das Klima-Strategiekonzept der Stadt, das in absehbarer Zeit dem Rat zum Beschluss vorgelegt 
wird, auch denkmalpflegerische Lösungswege. Dieser Weg wird gegangen und unterstützt, obwohl 
der Denkmäler-Bestand am gesamten Gebäudebestand lediglich ca. 1,5-2% umfasst. Es darf aber 
auch darauf hingewiesen werden, dass zahlreiche große Hallen innerhalb des Stadtgebietes, mit rie-
sigen Dachflächen noch vollkommen ohne PV-Anlage zu finden sind. Hier wären sicherlich sehr 
schnell und ohne Reibung sehr sinnvolle Ergebnisse zu erzielen. 
 
Die o. a. Ausführungen verdeutlichen, dass man an Hand von Einzelfällen das Amt für Denkmalpflege 
und Denkmalschutz oder die Denkmalpflegeämter generell nicht als „Verhinderungsbehörde“ anse-
hen sollte. Es ist unbedingt notwendig, das Thema aus einem rein ‚emotional aufgeladenen‘ Diskurs 
in sachliches Handeln zu überführen. Denkmalpflege ist durch die Forderung nach Substanzerhaltung 
und Reparatur grundlegend nachhaltig und auch die energetische Ertüchtigung von Gebäuden gehört 
zu den üblichen und fachlich geführten Abwägungs- und Erlaubnisprozessen. 
 
zu der Frage 3.: 
 
Die Entwicklung einer Handreichung, die die denkmalpflegerischen Leitlinien des Amtes abbildet, ist 
ein großes Anliegen des Amtes. Der Austausch mit den andern Denkmalbehörden im Regierungebe-
zirk zeigt, dass momentan alle Ämter intensiv daran arbeiten, solche Leitlinien zu entwickeln. Mit der 
Entwicklung von dezidierten Beratungsangeboten zur energetischen Ertüchtigung von Denkmälern 
durch die Abstimmung zwischen dem Amt für Denkmalpflege und der Koordinierungsstelle Klima-
schutz hat die Stadt Köln Schritte eingeleitet, die noch in keiner anderen Kommune angegangen wur-
den. Die Erfahrungen des aktiven Austausches zwischen Energieberatung und Denkmalpflege wer-
den helfen, die bisher entwickelten Leitlinien zu überprüfen und zu ergänzen. Auf dieser Grundlage 
soll dann eine konkrete Handreichung entwickelt werden, die ämterübergreifend herausgegeben wer-
den soll. Unter den bisher erschienenen Leitfäden sticht qualitativ derjenige des österreichischen 
Bundesdenkmalamtes heraus, der eindrücklich dokumentiert, dass das Thema international im Be-
reich Denkmalpflege bearbeitet wird (https://www.bda.gv.at/dam/jcr:544db343-26b3-44ad-bcb7-
e619703ead8f/Standards%20Energieeffizienz%20am%20Baudenkmal%202021_final_BF.pdf). Ziel 
ist es, eine ähnliche Schrift zu entwickeln, die auf die spezifischen Themen des Gebäudebestandes 
der Stadt Köln angepasst ist.  
 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (2)

24.11.2022 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 1.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
19.01.2023 Wirtschaftsausschuss
TOP 15.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3213/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
24.10.2022
Erstellt
29.09.2022 15:13