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3244/2025

13. Änderung des Landschaftsplans Köln zur Ausweisung des Naturschutzgebiets (NSG) N 24 "Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch"

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.01.2026

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 2 Geänderte Entwicklungs- und Festsetzungskarte

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Ansehen

Anlage 3 Geänderter Satzungstext

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

5631 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/67/671/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3244/2025 
Freigabedatum 
 19.01.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
13. Änderung des Landschaftsplans Köln zur Ausweisung des Naturschutzgebiets 
(NSG) N 24 "Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch" 
hier: Beitrittsbeschluss zu den Nebenbestimmungen der Anzeige der Bezirksregierung 
Köln vom 04.11.2025  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Übernahme der Nebenbestimmungen aus der Anzeige gemäß 
§ 18 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutz-
gesetz – LNatSchG NRW) der Bezirksregierung Köln in die Entwicklungs- und Fest-
setzungskarte (Anlage 1) und in den Satzungstext der 13. Änderung des Landschafts-
plans Köln (Anlage 2) als Beitrittsbeschluss gemäß § 2 (1) der Verordnung über die 
öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverord-
nung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 in der jeweils gültigen Fassung. 
 
 
Rat 05.02.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung:  
Der Ratsbeschluss vom 03.07.2025 (Vorlagen-Nr. 1108/2025) zur 13. Änderung des 
Landschaftsplans Köln wurde der Bezirksregierung Köln (BR Köln) gemäß § 18 
LNatSchG NRW am 20.08.2025 angezeigt.  
 
Mit Schreiben vom 04.11.2025 hat die BR Köln auf Grundlage der erfolgten Anhörung 
vom 21.10.2025 und der Beantwortung der Anhörung durch die Verwaltung vom 
30.10.2025 folgende zwei Nebenbestimmungen aufgegeben: 
 
1) „In der Entwicklungs- und Festsetzungskarte fehlen sowohl die Bestandteile des Bi-
otopverbunds nach § 35 LNatSchG als auch die § 30-Biotope. Diese sind entspre-
chend für das Plangebiet zu ergänzen. 
 
2) Auf Seite 12 im ersten Absatz der 13. Änderung ist das Allgemeine Verbot Nr. 12 
(S. 71) des derzeit gültigen LP für das spezifische NSG (N24) für nicht gültig zu er-
klären.“ 
 
Begründet hat die Bezirksregierung Köln diese Nebenbestimmungen wie folgt: 
 
Zu 1) „Gem. § 6(3) DVO-LNatSchG sind die Bestandteile des Biotopverbundes und 
die § 30-Biotope i.V.m. § 42 (2) letzter Satz LNatSchG NRW nachrichtlich in 
den Landschaftsplan in die Festsetzungskarte zu übernehmen. Hierfür kann es 
sinnvoll sein, eine gesonderte Karte zu erstellen. 
 
 Weitere Anregungen zur Kartendarstellung: Zu einer vollständigen Karte gehört 
neben der Darstellung des Geltungsbereichs auch ein Plankopf mit den ent-
sprechenden Angaben zu dem Maßstab, dem Erstellenden und der verwende-
ten Kartengrundlage. Darüber hinaus schlage ich für eine bessere Erkennbar-
keit und Bestimmtheit des Geltungsbereiches der 13. Änderung des LP vor, 
diesen in der Karte z.B. mit einer Grenzlinie abzugrenzen und in der Legende 
anzugeben. 
 
Zu 2) Der derzeit geltenden LP Köln beinhaltet ein Flugverbot für die NSG in den All-
gemeinen Verboten (Nr. 12, S. 71). Mittlerweile hat sich jedoch herausgestellt, 
dass der kreisfreien Stadt keine Regelungskompetenz im Luftverkehrsrecht zu-
steht. Das Flugverbot in Naturschutzgebieten ist ausschließlich in § 21 h 
LuftVO geregelt, siehe folgendes Urteil: BVerwG 7 CB 1.22 v. 26.01.2023. 
Gem. § 21 h LuftVO darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der UNB über ei-
nem NSG mit Modelflugzeugen, Drohnen etc. geflogen werden (§ 21 h Abs. 3, 
Nr. 6 LuftVO). Das Verbot des LPs ist nach dem o.g. Urteil nichtig. Die vorge-
legte 13. Änderung des LPs sollte nicht auf ein nichtiges Verbot verweisen. Da-
her ist das Verbot Nr. 12 aus dem Verweis auf die Gültigkeit der allgemeinen

3 
Verbote in der 13. Änderungen herauszunehmen. Im Erläuterungstext sollte al-
lerdings an selbiger Stelle sinnvollerweise auf das gesetzliche Flugverbot hin-
gewiesen werden.“ 
 
Um die Rechtskraft der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln herzustellen, ist es 
erforderlich, dass der Rat einen Beitrittsbeschluss gemäß § 2 (1) BekanntmVO zu den 
zwei Nebenbestimmungen fasst, die in der Anlage 1 (Entwicklungs- und Festset-
zungskarte) und in der Anlage 2 (Satzungstext) dargestellt sind. 
Erläuterung der positiven Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Durch die Unterschutzstellung und Entwicklung des Naturschutzgebietes N 24 „Is-
borns Heide und Hommelsheimer Bruch“ erfolgt mit der Festsetzung als weitgehendes 
Prozessschutzgebiet ein positiver Rückhalt größerer Niederschlagsmengen im Gebiet. 
Hierdurch wird die Wiedervernässung der Waldflächen angestrebt. Durch den Rück-
halt des Wassers wird die Kühlleistung insgesamt erhöht und es sind positive kleinkli-
matische Wirkungen zu erwarten. Mit einer Steigerung der Biodiversität ist durch diese 
Maßnahmen im Gebiet ebenfalls zu rechnen. Der BUND hat hierzu bereits in einem 
eigenen Projekt mit der Umsetzung von Grabenverschlüssen begonnen.  
 
Auf die Vorberatung durch den Fachausschuss wird mit Hinweis auf § 1 Absatz 5 der 
Zuständigkeitsordnung verzichtet: 
(5) Sow eit Vorberatungsrechte nicht durch Gesetz vorgegeben oder in dieser Zustän-
digkeitsordnung ausdrücklich vorgesehen sind, erfolgt die Vorberatung einer Angele-
genheit grundsätzlich nach Bestimmung durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbür-
germeister. Das entscheidungsbefugte Gremium kann im Einzelfall auf die Vorbera-
tung durch einen Ausschuss verzichten und/oder die Angelegenheit einem Ausschuss 
zur Vorberatung zuw eisen. 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Geänderte Entwicklungs- und Festsetzungskarte der 13. Änderung des 
Landschaftsplans Köln 
Anlage 3 Geänderter Satzungstext der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1030 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Nebenbestimmungen sind als Auflagen durch die Bezirksregierung Köln vorgegeben worden. Diese 
sind durch die Verwaltung umzusetzen. Die 13. Änderung des Landschaftsplans Köln wird auf Grundlage 
des Beitrittsbeschlusses durch den Rat im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 2 Geänderte Entwicklungs- und Festsetzungskarte

1947 Zeichen

LANDSCHAFTSPLAN KÖLN
13. Änderung: Naturschutzgebiet N 24  "Isborns Heide, Hommelsheimer Bruch"
Entwicklungs- und Festsetzungskarte
Bestand Planung
L
LB
IB
0 500 1.000250 MeterMaßstab: 1:10.000
Stand: 27.10.2025
Besonders geschützte Teile 
von Natur und Landschaft
Entwicklungsziele
Innenbereich gem. § 34 BauGB
und Bauflächen gem. BebauungsplanN#PN
#PL
#PL B
EZ 1
EZ 7
#PN
#PL
#PL
#PL
24
28
28
Zu dieser Karte der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln gehört
ein mit dieser Karte verbundener geänderter Textteil, der die
Begründung mit den geänderten textlichen Festsetzungen und
Erläuterungen enthält.
´
27#PL#PL 27
Gesetzlich geschützte Biotope nach
§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW
Biotope
Biotopverbund nach § 35 LNatSchG NRW
herausragende Bedeutung
besondere Bedeutung
V B- K - 4 9 0 8 - 0 0 6V B- K - 4 9 0 8 - 0 0 6
V B- K - 4 9 0 8 - 0 0 6V B- K - 4 9 0 8 - 0 0 6
BT- K- 0 0 5 5 1BT- K- 0 0 5 5 1
BT- K- 0 0 5 3 1BT- K- 0 0 5 3 1
BT- K- 0 0 5 3 2BT- K- 0 0 5 3 2
BT- K- 0 0 5 4 2BT- K- 0 0 5 4 2
BT- K- 0 0 5 4 9BT- K- 0 0 5 4 9
BT- K- 0 0 5 4 8BT- K- 0 0 5 4 8
BT- K- 0 0 5 4 5BT- K- 0 0 5 4 5
BT- K- 0 0 5 4 6BT- K- 0 0 5 4 6
BT- K- 0 0 5 6 3BT- K- 0 0 5 6 3
BT- K- 0 0 5 4 7BT- K- 0 0 5 4 7
BT- K- 0 0 5 3 7BT- K- 0 0 5 3 7
BT- K- 0 0 5 4 4BT- K- 0 0 5 4 4
BT- K- 0 0 5 3 6BT- K- 0 0 5 3 6
BT- GL - 0 2 2 3 5BT- GL - 0 2 2 3 5
BT- K- 0 0 5 4 3BT- K- 0 0 5 4 3
BT- GL - 0 2 2 3 2BT- GL - 0 2 2 3 2
BT- GL - 0 2 2 2 8BT- GL - 0 2 2 2 8
BT- GL - 0 2 2 2 7BT- GL - 0 2 2 2 7
BT- GL - 0 0 1 5 8BT- GL - 0 0 1 5 8 BT- GL - 0 0 0 3 9BT- GL - 0 0 0 3 9
BT- 4 9 0 8 - 0 1 0 1 - 2 0 1 0BT- 4 9 0 8 - 0 1 0 1 - 2 0 1 0
V B - K - 4 9 0 8 - 1 0 8V B - K - 4 9 0 8 - 1 0 8
V B- K - 5 0 0 8 - 1 0 1V B- K - 5 0 0 8 - 1 0 1
Erhaltung und Weiterentwicklung einer
weitgehend naturnahen Landschaft
Sicherung und Entwicklung von besonderen
Lebensstätten für Pflanzen und Tiere
Naturschutzgebiet
Landschaftsschutzgebiet
Geschützter
Landschaftsbestandteil

Anlage 3 Geänderter Satzungstext

1233 Zeichen

Anlage 3 
NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN 
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen 
13. Änderung des Landschaftsplan Köln -12
Gebietsspezifische Verbote 
Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im 
NSG „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ 
(N 24) über die Allgemeinen Verbote (Das 
Verbot Nr. 12 (Seite 71) des Landschaftsplans 
findet keine Anwendung.) unter Gliederungspunkt 
3.2.1 hinaus verboten: 
Die Luftverkehrsverordnung (LuftVO) in 
der jeweils gültigen Fassung regelt den 
Luftverkehr abschließend. Das 
Flugverbot in Naturschutzgebieten ist 
ausschließlich in § 21h Luft VO in der 
jeweils gültigen Fassung geregelt. 
1. Quellen und Quellsümpfe oder deren
Umgebung negativ zu verändern.
2. Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen.
3. Jegliche forstliche Nutzung vorzunehmen,
Einzelbäume, Totholz und absterbende
Bäume zu entnehmen.
Durch das Verbot wird die 
Strukturanreicherung des Gebietes 
gefördert und der Lebensraum für 
Höhlenbrüter, Fledermäuse, xylobionte 
Käferarten und weitere Arten wird 
verbessert.  
Gehölzentnahmen oder 
Gehölzrückschnitte aus Gründen der 
Verkehrssicherungspflicht oder der 
Biotoppflege sind hiervon ausgenommen 
(siehe hierzu auch allgemeine 
Unberührtheitsregelung Nr. 5 und 12).

Beratungsverlauf (1)

05.02.2026 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3244/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.01.2026
Erstellt
17.11.2025 09:57