3244/2025
13. Änderung des Landschaftsplans Köln zur Ausweisung des Naturschutzgebiets (NSG) N 24 "Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch"
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/67/671/1 Vorlagen-Nummer 3244/2025 Freigabedatum 19.01.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 13. Änderung des Landschaftsplans Köln zur Ausweisung des Naturschutzgebiets (NSG) N 24 "Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch" hier: Beitrittsbeschluss zu den Nebenbestimmungen der Anzeige der Bezirksregierung Köln vom 04.11.2025 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Übernahme der Nebenbestimmungen aus der Anzeige gemäß § 18 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutz- gesetz – LNatSchG NRW) der Bezirksregierung Köln in die Entwicklungs- und Fest- setzungskarte (Anlage 1) und in den Satzungstext der 13. Änderung des Landschafts- plans Köln (Anlage 2) als Beitrittsbeschluss gemäß § 2 (1) der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverord- nung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 in der jeweils gültigen Fassung. Rat 05.02.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Ratsbeschluss vom 03.07.2025 (Vorlagen-Nr. 1108/2025) zur 13. Änderung des Landschaftsplans Köln wurde der Bezirksregierung Köln (BR Köln) gemäß § 18 LNatSchG NRW am 20.08.2025 angezeigt. Mit Schreiben vom 04.11.2025 hat die BR Köln auf Grundlage der erfolgten Anhörung vom 21.10.2025 und der Beantwortung der Anhörung durch die Verwaltung vom 30.10.2025 folgende zwei Nebenbestimmungen aufgegeben: 1) „In der Entwicklungs- und Festsetzungskarte fehlen sowohl die Bestandteile des Bi- otopverbunds nach § 35 LNatSchG als auch die § 30-Biotope. Diese sind entspre- chend für das Plangebiet zu ergänzen. 2) Auf Seite 12 im ersten Absatz der 13. Änderung ist das Allgemeine Verbot Nr. 12 (S. 71) des derzeit gültigen LP für das spezifische NSG (N24) für nicht gültig zu er- klären.“ Begründet hat die Bezirksregierung Köln diese Nebenbestimmungen wie folgt: Zu 1) „Gem. § 6(3) DVO-LNatSchG sind die Bestandteile des Biotopverbundes und die § 30-Biotope i.V.m. § 42 (2) letzter Satz LNatSchG NRW nachrichtlich in den Landschaftsplan in die Festsetzungskarte zu übernehmen. Hierfür kann es sinnvoll sein, eine gesonderte Karte zu erstellen. Weitere Anregungen zur Kartendarstellung: Zu einer vollständigen Karte gehört neben der Darstellung des Geltungsbereichs auch ein Plankopf mit den ent- sprechenden Angaben zu dem Maßstab, dem Erstellenden und der verwende- ten Kartengrundlage. Darüber hinaus schlage ich für eine bessere Erkennbar- keit und Bestimmtheit des Geltungsbereiches der 13. Änderung des LP vor, diesen in der Karte z.B. mit einer Grenzlinie abzugrenzen und in der Legende anzugeben. Zu 2) Der derzeit geltenden LP Köln beinhaltet ein Flugverbot für die NSG in den All- gemeinen Verboten (Nr. 12, S. 71). Mittlerweile hat sich jedoch herausgestellt, dass der kreisfreien Stadt keine Regelungskompetenz im Luftverkehrsrecht zu- steht. Das Flugverbot in Naturschutzgebieten ist ausschließlich in § 21 h LuftVO geregelt, siehe folgendes Urteil: BVerwG 7 CB 1.22 v. 26.01.2023. Gem. § 21 h LuftVO darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der UNB über ei- nem NSG mit Modelflugzeugen, Drohnen etc. geflogen werden (§ 21 h Abs. 3, Nr. 6 LuftVO). Das Verbot des LPs ist nach dem o.g. Urteil nichtig. Die vorge- legte 13. Änderung des LPs sollte nicht auf ein nichtiges Verbot verweisen. Da- her ist das Verbot Nr. 12 aus dem Verweis auf die Gültigkeit der allgemeinen 3 Verbote in der 13. Änderungen herauszunehmen. Im Erläuterungstext sollte al- lerdings an selbiger Stelle sinnvollerweise auf das gesetzliche Flugverbot hin- gewiesen werden.“ Um die Rechtskraft der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln herzustellen, ist es erforderlich, dass der Rat einen Beitrittsbeschluss gemäß § 2 (1) BekanntmVO zu den zwei Nebenbestimmungen fasst, die in der Anlage 1 (Entwicklungs- und Festset- zungskarte) und in der Anlage 2 (Satzungstext) dargestellt sind. Erläuterung der positiven Auswirkungen auf den Klimaschutz Durch die Unterschutzstellung und Entwicklung des Naturschutzgebietes N 24 „Is- borns Heide und Hommelsheimer Bruch“ erfolgt mit der Festsetzung als weitgehendes Prozessschutzgebiet ein positiver Rückhalt größerer Niederschlagsmengen im Gebiet. Hierdurch wird die Wiedervernässung der Waldflächen angestrebt. Durch den Rück- halt des Wassers wird die Kühlleistung insgesamt erhöht und es sind positive kleinkli- matische Wirkungen zu erwarten. Mit einer Steigerung der Biodiversität ist durch diese Maßnahmen im Gebiet ebenfalls zu rechnen. Der BUND hat hierzu bereits in einem eigenen Projekt mit der Umsetzung von Grabenverschlüssen begonnen. Auf die Vorberatung durch den Fachausschuss wird mit Hinweis auf § 1 Absatz 5 der Zuständigkeitsordnung verzichtet: (5) Sow eit Vorberatungsrechte nicht durch Gesetz vorgegeben oder in dieser Zustän- digkeitsordnung ausdrücklich vorgesehen sind, erfolgt die Vorberatung einer Angele- genheit grundsätzlich nach Bestimmung durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbür- germeister. Das entscheidungsbefugte Gremium kann im Einzelfall auf die Vorbera- tung durch einen Ausschuss verzichten und/oder die Angelegenheit einem Ausschuss zur Vorberatung zuw eisen. Anlagen: Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Geänderte Entwicklungs- und Festsetzungskarte der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln Anlage 3 Geänderter Satzungstext der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die Nebenbestimmungen sind als Auflagen durch die Bezirksregierung Köln vorgegeben worden. Diese sind durch die Verwaltung umzusetzen. Die 13. Änderung des Landschaftsplans Köln wird auf Grundlage des Beitrittsbeschlusses durch den Rat im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 2 Geänderte Entwicklungs- und Festsetzungskarte
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LANDSCHAFTSPLAN KÖLN 13. Änderung: Naturschutzgebiet N 24 "Isborns Heide, Hommelsheimer Bruch" Entwicklungs- und Festsetzungskarte Bestand Planung L LB IB 0 500 1.000250 MeterMaßstab: 1:10.000 Stand: 27.10.2025 Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft Entwicklungsziele Innenbereich gem. § 34 BauGB und Bauflächen gem. BebauungsplanN#PN #PL #PL B EZ 1 EZ 7 #PN #PL #PL #PL 24 28 28 Zu dieser Karte der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln gehört ein mit dieser Karte verbundener geänderter Textteil, der die Begründung mit den geänderten textlichen Festsetzungen und Erläuterungen enthält. ´ 27#PL#PL 27 Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW Biotope Biotopverbund nach § 35 LNatSchG NRW herausragende Bedeutung besondere Bedeutung V B- K - 4 9 0 8 - 0 0 6V B- K - 4 9 0 8 - 0 0 6 V B- K - 4 9 0 8 - 0 0 6V B- K - 4 9 0 8 - 0 0 6 BT- K- 0 0 5 5 1BT- K- 0 0 5 5 1 BT- K- 0 0 5 3 1BT- K- 0 0 5 3 1 BT- K- 0 0 5 3 2BT- K- 0 0 5 3 2 BT- K- 0 0 5 4 2BT- K- 0 0 5 4 2 BT- K- 0 0 5 4 9BT- K- 0 0 5 4 9 BT- K- 0 0 5 4 8BT- K- 0 0 5 4 8 BT- K- 0 0 5 4 5BT- K- 0 0 5 4 5 BT- K- 0 0 5 4 6BT- K- 0 0 5 4 6 BT- K- 0 0 5 6 3BT- K- 0 0 5 6 3 BT- K- 0 0 5 4 7BT- K- 0 0 5 4 7 BT- K- 0 0 5 3 7BT- K- 0 0 5 3 7 BT- K- 0 0 5 4 4BT- K- 0 0 5 4 4 BT- K- 0 0 5 3 6BT- K- 0 0 5 3 6 BT- GL - 0 2 2 3 5BT- GL - 0 2 2 3 5 BT- K- 0 0 5 4 3BT- K- 0 0 5 4 3 BT- GL - 0 2 2 3 2BT- GL - 0 2 2 3 2 BT- GL - 0 2 2 2 8BT- GL - 0 2 2 2 8 BT- GL - 0 2 2 2 7BT- GL - 0 2 2 2 7 BT- GL - 0 0 1 5 8BT- GL - 0 0 1 5 8 BT- GL - 0 0 0 3 9BT- GL - 0 0 0 3 9 BT- 4 9 0 8 - 0 1 0 1 - 2 0 1 0BT- 4 9 0 8 - 0 1 0 1 - 2 0 1 0 V B - K - 4 9 0 8 - 1 0 8V B - K - 4 9 0 8 - 1 0 8 V B- K - 5 0 0 8 - 1 0 1V B- K - 5 0 0 8 - 1 0 1 Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft Sicherung und Entwicklung von besonderen Lebensstätten für Pflanzen und Tiere Naturschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Geschützter Landschaftsbestandteil
Anlage 3 Geänderter Satzungstext
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Anlage 3 NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -12 Gebietsspezifische Verbote Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im NSG „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ (N 24) über die Allgemeinen Verbote (Das Verbot Nr. 12 (Seite 71) des Landschaftsplans findet keine Anwendung.) unter Gliederungspunkt 3.2.1 hinaus verboten: Die Luftverkehrsverordnung (LuftVO) in der jeweils gültigen Fassung regelt den Luftverkehr abschließend. Das Flugverbot in Naturschutzgebieten ist ausschließlich in § 21h Luft VO in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 1. Quellen und Quellsümpfe oder deren Umgebung negativ zu verändern. 2. Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen. 3. Jegliche forstliche Nutzung vorzunehmen, Einzelbäume, Totholz und absterbende Bäume zu entnehmen. Durch das Verbot wird die Strukturanreicherung des Gebietes gefördert und der Lebensraum für Höhlenbrüter, Fledermäuse, xylobionte Käferarten und weitere Arten wird verbessert. Gehölzentnahmen oder Gehölzrückschnitte aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Biotoppflege sind hiervon ausgenommen (siehe hierzu auch allgemeine Unberührtheitsregelung Nr. 5 und 12).
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3244/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.01.2026
- Erstellt
- 17.11.2025 09:57