AN/0926/2024
Anfrage von dem Vorsitzenden Herrn von der Stein betr. Feuerwache Rodenkirchen, Eingriff in die Allee Sürther Straße (3878/2023)
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Anlage - 3878_2023_Anlage_8_Abwaegung_der_Stellungnahmen_3_2_Oeffentlichkeit
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/ 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans 71380/03 – Arbeitstitel: Sürther Feld,in Köln-Rodenkirchen, 1. Änderung – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 30.08.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 7. September 2023 bis einschließlich 9. Oktober 2023 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 3 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Landesverband BUND NRW / Kreisgruppe Köln 1.1 Zunächst möchten wir grundsätzlich darauf hinweisen, dass insbesondere vor dem Hintergrund des in Köln be- schlossenen Klimanotstandes bei allen Neubauvorhaben auf eine klimaverträgliche und ressourcenschonende Bau- weise besonderen Wert gelegt werden soll. Hierzu zählt insbesondere der bevorzugte Einsatz von recyceltem Baumaterial bzw. Bausubstanz und der sparsame Einsatz neuen Materials. Hierzu finden sich in den Unterlagen lei- der keine Angaben. Ebenso fehlen Angaben oder Nach- weise darüber, dass das geplante Vorhaben insgesamt CO2-neutral ausgeführt wird. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Festlegung auf den Standort an der Sürther Straße geht eine umfangreiche Standortsuche voraus, welche schließlich am 13.05.2019 mit dem Planungsbeschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen endete. Vornehmliches Ziel der Bebauungsplanän- derung ist es, die planungsrechtliche Grundlage zur Errichtung dieser Feuerwache zu schaffen und den politischen Beschluss damit umsetzen zu können. Die genannten Forderungen einer klimaverträglichen und res- sourcenschonenden Bauweise durch bevorzugten Einsatz von recyceltem Baumaterial sowie der sparsame Einsatz neuen Ma- terials zählt nicht zu den Regelungsinhalten eines Bebauungs- plans nach § 9 Baugesetzbuch. Anlage 8 Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans 71380/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 3 Konkrete bauliche Vorga ben, die dem Klima- und Umweltschutz bei städtischen Neubauten dienen, sind in den Energieleitlinien der Stadt Köln geregelt. Die Leitlinien wurden im Sinne des Klima- und Umweltschutzes bereits im Jahr 2004 entwickelt, vom Rat beschlossen und fortgeschrieben. Sie gehen deutlich über die gesetzlichen Vorgaben der Energieeinsparverordnung hinaus und sind bindende Grundlage für alle städtischen Neubauvorha- ben. Darüber hinaus gelten die Klimaleitlinien der Stadt Köln. 1.2 Wir lehnen die geplante Fällung der Alleebäume ab, da Alleen durch das LNatSchG (§ 41) besonders geschützt sind. Sofern einer der gesetzlich erlaubten Ausnahme- gründe (insbes. Einhaltung der Verkehrssicherheit) vor- liegt, ist dieser den Planungsunterlagen nicht zu entneh- men. Eine entsprechende, zwingende Begründung ist da- her noch vorzulegen. Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbe- hörde ist zwingend zu beteiligen. Davon unabhängig regen wir an, die einzelnen Bäume auf die absolute Notwendigkeit der vollständigen Fällung hin zu überprüfen. Wie durch Amt 611 auch angeregt, muss mindestens auf die Fällung jedes 2. Baumes verzichtet werden. Der Stellung- nahme wird nicht- gefolgt. Die Untere Naturschutzbehörde wurde entsprechend dem ge- setzlich vorgegebenen Rahmen (§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch) beteiligt und hat keine Bedenken an- gemeldet. Der Naturschutzbeirat wird regelmäßig beteiligt, wenn der Land- schaftsplan betroffen ist oder Fachplanungen, die Eingriffe in Na- tur und Landschaft nach sich ziehen, erfolgen. Das trifft für die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB nicht zu. Für die betroffene Fläche liegt bereits eine pla- nungsrechtliche Grundlage zur Bebauung vor. Wie in der Begründung zur Planänderung auf Seite 7 unter der Überschrift „Baumstandorte entlang der Sürther Straße“ darge- stellt, bedingt die bauliche Umsetzung des Feuerwehrstandortes an dieser Stelle, dass durch die erforderlichen Zu- und Abfahrts- bereiche der Feuerwache die vorhandene Baumreihe eine grö- ßere Lücke erfahren und der Alleencharakter der Straße an die- ser Stelle eine wahrnehmbare Schwächung erfahren wird. Der Eingriff in die Allee wird jedoch nicht durch den Bebauungsplan, sondern erst durch das konkrete Bauvorhaben ausgelöst. Die Frage notwendiger Baumfällungen im Bereich der Zu- und Abfahrten des Feuerwehrstandortes wurde im Rahmen des Plan- verfahrens zwischen dem Amt für Landschaftspflege und Grünflä- chen, dem Amt für Straßen- und Radwegebau, dem Amt für Feu- erschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz und dem Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans 71380/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 4 Stadtplanungsamt intensiv beraten, mit dem Ziel, Baumfällungen so weit wie möglich zu vermeiden. Zur Klärung der Fragestellung wurde als Gutachter PlusPla n In- genieure GmbH (ehemals Ingenieurbüro Klapp+Müller GmbH) für Bau- und Umwelttechnik hinzugezogen, mit dem Auftrag die An- fahrtssichtweiten zu untersuchen und den Erhalt jedes einzelnen Solitärbaums der Allee zu prüfen mit dem Ziel den Baumbestand soweit wie möglich zu sichern. Neben der Problematik der Schleppkurven wurde die Einsehbarkeit der Fahrbahn für die Fahrer der Rettungsfahrzeuge im Einsatzfall geprüft. Hierbei wurde auch das Wachstum der Bäume und Zunahme des Stammumfangs im Lauf der Jahre berücksichtigt. Ergebnis der Untersuchung war, dass das Fällen von 6 Bäumen unvermeidbar ist. Eine ersatzweise Festsetzung von weiteren Bäumen im Ände- rungsverfahren wurde mit folgendem Ergebnis geprüft: Die Entwurfsplanung für den Neubau der Feuerwache sieht be- reits 9 Baumpflanzungen auf dem Grundstück vor. Damit ist an- gesichts des erforderlichen Nutzungsprogramms der Feuerwache die vorhandene Kapazität der Grundstücksfläche ausgeschöpft, so dass weitere Baumstandorte auf dem Grundstück der Feuer- wehr nicht umsetzbar sind. Auch eine zusätzliche Festsetzung von Bäumen innerhalb des Bereichs der Öffentlichen Grünfläche wurde erwogen, jedoch vor dem Hintergrund des positiven Ergebnisses der ökologischen Bi- lanzierung wieder verworfen, um die Gestaltungsfreiheit der noch zu entwickelnden öffentlichen Grünfläche nicht unnötig einzu- schränken. Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ergab, dass sich die geplante Festsetzung einer Streuobstwiese, die gegen- über der festgesetzten Zweckbestimmung „Parkanlage“ eine öko- logische Aufwertung hinsichtlich der Biodiversität darstellt, so po- sitiv auf die ökologische Bilanz auswirkt, dass zusätzliche Baum- festsetzungen hier nicht erforderlich sind. Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans 71380/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 5 Das bedeutet, dass ein Ausgleich der erforderlichen Baumfällun- gen innerhalb der Eingriff- Ausgleichbilanzierung weniger effektiv ist, als diese im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ent- sprechend der geltenden Baumschutzsatzung auszugleichen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in Verbindung mit den nut- zungsbedingten Anforderungen an eine Feuerwache ist die Fäl- lung von Baumbestand hier unvermeidlich. 1.3 Kommentar zur textlichen Festsetzung 2. Bepflanzungen Wir unterstü tzen Begrünungsmaßnahmen für das Flach- dach und regen an, als Auflage für die Begrünung heimi- sche Blühpflanzen und Stauden zu wählen. Außerdem soll die Baut rägerin ein Konzept vorlegen, was die lang- fristige Pflege und Erhaltung der Dachbegrünung festlegt. Die Festsetzung hat verpflichtend zu erfolgen und die Um- setzung muss langfristig sichergestellt und kontrolliert wer- den. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Die Festsetzung der Dachbegrünung ist rechtlich verpflichtend. Eine langfristige Pflege und die Erhaltung sind im Rahmen der Unterhaltung des städtischen Gebäudes gegeben, sowie in der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbe- trägen nach §§ 135a-135c BauGB vom 15. Dezember 2011 ab- gedeckt. Hierin wird für Dachbegrünungen eine Entwicklungs- pflege nach DIN 18919 von 3 Jahren gefordert. Eine regelmäßige Kontrolle durch die Stadtverwaltung kann jedoch nicht gewähr- leistet werden. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Satzung zur Erhe- bung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-135c BauGB ergänzt. Die Festsetzung einer Dachbegrünung mit Stauden entspricht ei- ner extensiven Dachbegrünung, welche aufgrund des höheren (hoch-)bautechnischen Aufwands eine größere Kostenintensität bedeutet. Die Forderung einer intensiven Dachbegrünung ist aus- drücklich nicht in oben genannter Satzung der Stadt Köln vorge- sehen. Zudem steht die Pflanzung von Sträuchern im Widerspruch zu der städtischen Eigenverpflichtung in Verbindung mit den Ener- gieleitlinien der Stadt Köln (2021), bei der Errichtung von städti- schen Neubauten eine Photovoltaikanlage vorzusehen. Stauden führen zu einer unnötigen Verschattung der geplanten PV-Anlage und sollen deshalb nicht festgesetzt werden. Das Pflanzen „Hei- mischer Gräser und Blühpflanzen“ ist hingegen möglich. Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans 71380/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 6 Die Festsetzung der Dachbegrünung wird optimiert und entspre- chend ange passt. 1.4 Kommentar zur textlichen Festsetzung 4. Baumschutzsatzung Die nötigen Ausgleichsmaßnahmen müssen entspre- chend der in diesem Jahr aktualisierten Baumschutzsat- zung und nicht der aus dem Jahr 2011 erfolgen. Wir regen an, die Naturschutzverbände bei künftigen Vor- haben zusammen mit den Trägern öffentlicher Belange förmlich zu beteiligen und über solche Vorhaben zu infor- mieren. Davon abge sehen ist der Naturschutzbeirat bei der Unte- ren Naturschutzbehörde immer zwingend zu beteiligen. Wir möchten Sie bitten, uns im weiteren Verfahren betei- ligt und informiert zu halten. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Die Untere Naturschutzbehörde wurde entsprechend dem ge- setzlich vorgegebenen Rahmen (§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch) beteiligt. Der Naturschutzbeirat wird regelmäßig beteiligt, wenn der Land- schaftsplan betroffen ist oder Fachplanungen, die Eingriffe in Na- tur und Landschaft nach sich ziehen, erfolgen. Das trifft für die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB nicht zu. Für die betroffene Fläche liegt bereits eine pla- nungsrechtliche Grundlage zur Bebauung vor. Der Hinweis zur Baumschutzsatzung im Bebauungsplan wird wie folgt aktualisiert: Baumschutzsatzung a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und d es Geltungsbereiches der Bebau- ungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vo m 1. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. Au- gust 2011) angewandt worden. b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans ist die zur Zeit der Antragstellung auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der Baumschutzsatzung (BSchS) anzuwen- den. Sofern Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die BSchS in der jeweils gültigen Fassung, so weit die betroffenen Bäume nicht bereits im Be- bauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschut z und Landschaftspflege in Verbin- dung mit § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt wurden. Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans 71380/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 2 StEB – Stadtentwässerungsbetriebe Köln Gegen das in der Betreffzeile genannte Vorhaben zur Än- derung des Bebauungsplanes bestehen aus entwässe- rungstechnischer Sicht keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 3 IHK – Industrie- und Handelskammer Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine Be- denken hinsichtlich der Änderung des oben genannten Bebauungsplanes. Kenntnisnahme entfällt Stand 23.10.2023
Anfrage an UNB, Vorsitzender des Naturschutzbeirates Harald von der Stein 10.06.2024
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Vorsitzender des Naturschutzbeirates, Herr Harald von der Stein Anfrage an die UNB unter TOP 2.2 der Sitzung des Naturschutzbeirates am 10.06.2024 Hallo in die Runde, nach Hinweis der Freiwilligen Feuerwehr habe ich mir die Unterlagen zur Beteiligung im diskutierten Fall rausgesucht. Siehe Link, die Anlage 8 ist der relevante Teil des Abwägungsmaterials. Der BUND- Stellungnahme wurde nicht gefolgt. https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=973735&type=do Daraus ergeben sich 2 Fragen: Hätte der Beirat, da er nicht beteiligt wurde, über die Entscheidung der Verwaltung zur Stellungnahme des BUND informiert werden müssen? Ist es rechtens, dass die Beteiligungsrechte des Naturschutzbeirates bei einem Eingriff in eine nach Landesnaturschutzgesetz geschützte Allee umgangen wurden unter Hinweis auf ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch? Bitte meldet Euch, falls sich aus den gefundenen Unterlagen noch eine andere Fragestellung ergibt. Grüße, Harald von der Stein
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungOrte (1)
- Sürther Straße
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Details
- Aktenzeichen
- AN/0926/2024
- Typ
- Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates
- Datum
- 10.06.2024
- Erstellt
- 10.06.2024 11:49