V/0117/2012
Bebauungsplan Nr. 136, 7. Änderung: Kenntnisnahme des Entwurfs
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V-0117-2012-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0117/2012 Begründung zum Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes 136: Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Inhalt Seite 1. Planungsanlass .....................................................................................................................................1 2. S trukturelle Situation..............................................................................................................................2 3. Ziele und Inhalte der Planung................................................................................................................2 3.1 Ausschluss von Vergnügungsstätten ......................................................................................... 2 3.2 Steuerung des Einzelhandels..................................................................................................... 6 4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .....................................................................................7 5. Durchführungsmaßnahmen...................................................................................................................7 6. Verfahren ...............................................................................................................................................7 1. Planungsanlass Ein Anlass für die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136 ist der Ausschluss von Vergnü- gungsstätten für den gesamten Bereich des Bebauungsplans Nr. 136. Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 136 sollen die nördlich der Weseler Straße befindli- chen Gewerbegebiete in Wohnnutzungen umgewandelt werden (22. Änderung Flächennut- zungsplan / Bebauungsplan Nr. 536 (siehe Vorlage Nr. 554/2010)). Damit es in diesen Gebieten nicht zwischenzeitlich zu einer Ansiedlung von Vergnügungsstätten kommen kann und damit für die südlich der Weseler Straße in diesem Bebauungsplan verbleibenden Gewerbegebiete und Mischgebiete sich nicht ebenfalls solche Nutzungen entwickeln können, ist für diesen Plan der Ausschluss von Vergnügungsstätten durch Änderung der textlichen Festsetzungen erforderlich. Weiterer Anlass ist der Ausschluss von zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen in diesem Bebauungsplan. In den Industrie- und Gewerbegebieten der Stadt Münster hat sich, bedingt durch höhere Grundstücks-, Miet- und Stellplatzkosten in den zentralen Lagen, der Einzelhandelsanteil zu- nehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt sukzessive zu einer Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vorbehaltenen Gebieten und erschwert dar- über hinaus auch die Neuansiedlung. Deshalb soll wieder eine stärkere Ausrichtung auf das stadtteilorientierte Gewerbe angestrebt werden. Zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung hat die Stadt Münster das Einzelhandelskonzept 2004 und 2009 eine überarbeitete Fassung verabschiedet. Dementsprechend soll die Einzel- handelsentwicklung vorrangig auf die zentralen Bereiche ausgerichtet werden. Es werden Standortbereiche festgelegt, die sich insbesondere für großflächige Einrichtungen mit zentren- relevanten Sortimenten (im Wesentlichen für die City und die Stadtteilzentren) eignen. Im Zu- sammenwirken mit anderen zentrenrelevanten Nutzungen sollen Angebotsvielfalt, Attraktivität und Funktionsfähigkeit der Zentren gesichert und die verbrauchernahen Versorgungsstrukturen erhalten und weiterentwickelt werden. Eine zügige Umsetzung dieser Leitlinien der räumlichen Entwicklung für den Einzelhandel soll, auch unter Berücksichtigung des knappen Gewerbeflächenpotenzials in Münster, dem produ- zierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwicklungsflächen in den Industrie- und Gewerbegebieten bieten. Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 – 7. Änderung Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Die beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich des Bebauungsplans Nr. 136 möglich. Hier sind zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen zwar noch nicht anzutreffen, der rechtsverbindli- che Bebauungsplan lässt aber außer Lebensmitteleinzelhandel in den Gewerbegebieten an- sonsten Einzelhandel aller Art zu. Vor dem Hintergrund der dargestellten Zielsetzungen sollen ebenfalls durch Änderung der text- lichen Festsetzungen zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen werden. 2. Strukturelle Situation Umgeben von Einfamilienhausgebieten befinden sich im nördlichen Teil des Bebauungsplans ein Kraftfahrzeughandel mit Werkstattbetrieb sowie eine Großwäscherei. Außerdem befinden sich dort das Spielfeld und das Vereinshaus eines örtlichen Fußballclubs. Diese Flächen sollen auf der Grundlage eines städtebaulichen Wettbewerbs einer Wohnnutzung zugeführt werden. Südlich der Weseler Straße befindet sich Gewerbe- und Mischgebiet. Das Gewerbegebiet ist mit einem Polstermöbelgeschäft und ebenfalls mit einem Kraftfahrzeughandel mit Werkstattbe- trieb belegt. Im Mischgebiet befinden sich neben Wohnnutzungen einige kleinere gewerbliche und Dienstleistungs- Nutzungen. 3. Ziele und Inhalte der Planung Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes erfolgt eine Änderung und Ergänzung der textlichen Festsetzungen. Sie beinhalten den Ausschluss von Vergnügungsstätten und den Ausschluss von zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen. Mit der Planänderung wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Baunutzungsver- ordnung in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung neue Rechtsgrund- lage. Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert. 3.1 Ausschluss von Vergnügungsstätten Für das Plangebiet, hat der Rat am 13.05.2009 den Beschluss zur Änderung gefasst mit dem Ziel, hier künftig Spielhallen auszuschließen. Damit ein Ausschluss von Vergnügungsstätten für diesen Bereich ausreichend begründet ist, wurde der gesamte Stadtteil Mecklenbeck untersucht: Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 – 7. Änderung Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Abbildung 1: Die vorhandenen und beantragten Spielhallen im Stadtteil Mecklenbeck: Im Stadtteil Mecklenbeck, im Nahbereich der Weseler Straße (Weseler Straße Nr. 675e), einer der Hauptzufahrtsstraßen nach Münster, befindet sich ein genehmigtes Spielkasino. Es liegt im Gewerbegebiet, in der Nähe eines neugeplanten Stadtbereichszentrums und besitzt 4 Spielhal- len mit insgesamt 636 qm Nutzfläche. Die dargestellten zwei “beantragten Spielhallen“ sind nicht genehmigt worden. Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 – 7. Änderung Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Abbildung 2: Ausschluss von Vergnügungsstätten im Stadtteil Mecklenbeck: In der Abbildung sind die Flächen der Bebauungspläne - 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342: Weseler Straße, - 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342: Weseler Straße und - 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136: Mecklenbeck – Weseler Straße, für die bereits ein Änderungsverfahren eingeleitet worden ist, - das geplante Stadtbereichszentrum mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 342, 2. Änderung und - Kerngebietsflächen nördlich der Weseler Straße aufgeführt. Für diese Bereiche ist der Ausschluss von Vergnügungsstätten vorgesehen. Im Untersuchungsgebiet gibt es keine Flächen des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB), auf denen (MI/GE- Flächen) Vergnügungsstätten zulässig sind. Für die Ausschlussgebiete in unmittelbarer Nähe des geplanten Stadtbereichszentrum gilt, dass dieses durch die potenziellen Störungen, die durch die Nutzer von Vergnügungsstätten in deren Umfeld erzeugt werden können, in seiner beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung beein- trächtigt ist. Städtebauliches Entwicklungsziel ist es, die Funktionsfähigkeit des geplanten Stadtbereichs- zentrums zu stabilisieren und zu sichern. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten steht diesem Ziel entgegen, da zu erwarten ist, dass hierdurch die geplanten Einzelhandels- oder Dienstleis- tungsnutzungen sich nicht etablieren können und es zu Verschiebungen im Boden- und Miet- preisgefüge kommen kann. Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 – 7. Änderung Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Ebenfalls für die Gebiete in unmittelbarer Nähe des geplanten Stadtbereichszentrums, wie für die übrigen Gebiete gelten auch folgende Gründe: Damit die angestammten und das Geschäftsniveau prägenden Einzelhandels- und Dienstleis- tungsbetriebe aus den angrenzenden Gewerbegebieten nicht verdrängt werden und dies zu ei- ner Niveauabsenkung - Trading–Down-Effekt – führt, bzw. die Nutzungsvielfalt der Gebiete nicht erhalten werden kann, sollen zur Sicherung der gewerblichen Entwicklung Vergnügungs- stätten ausgeschlossen werden. Diese Gebiete sollen in erster Linie arbeitsplatzschaffenden, produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten werden. Die Attraktivität der Gebiete wird maßgeblich durch ihre „Ad- resse“ bestimmt und dem hiermit verbundenen Image. Durch die Ansiedlungen von Vergnü- gungsstätten besteht die Gefahr, dass der eigentliche Gebietscharakter der Gewerbegebiete verloren geht. Durch die Ausschlussgebiete sollen auch negative städtebauliche Auswirkungen wie Lärm und Kundenverkehr, der gegenüber kleineren Spielhallen älteren Typs angesichts 24-stündiger Öff- nungszeiten und der teilweise nunmehr überörtlichen Einzugsbereiche neue Dimensionen er- reicht, auf die nahen Wohngebiete an der Weseler Straße vermieden werden. Die übrigen, bislang in Mecklenbeck noch nicht vorhandenen Arten von Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung, wie Nachtlokale, Diskotheken oder Swinger-Clubs, führen zu Störungen, die mit denen von Spielhallen vergleichbar sind. Aus diesem Grund sollen Ver- gnügungsstätten insgesamt auf den dargestellten Flächen ausgeschlossen werden. Abbildung 3: Mögliche Ansiedlungsflächen für Vergnügungsstätten im Stadtteil Mecklenbeck: Standorte für Vergnügungsstätten bzw. mögliche Ansiedungsflächen für diese Nutzungen blei- ben in den weitläufigen Gewerbegebieten entlang der Weseler Straße grundsätzlich möglich. Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 – 7. Änderung Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Dargestellt sind hier die Gewerbegebiete der Bebauungspläne 268 und 312 beidseitig der We- seler Straße Richtung Autobahn und die Teile des Bebauungsplanes Nr. 342 südlich der Wese- ler Straße in Richtung Innenstadt. Auch wenn in den Gewerbegebieten kerngebietstypische Vergnügungsstätten nur ausnahms- weise zulässig sind gibt dieser Plan ausreichend Möglichkeit zur weiteren Etablierung von Ver- gnügungsstätten. Damit das Ergebnis dieser Untersuchung in den Bebauungsplan übernommen wird, wird die textliche Festsetzung Nr. 1 wie folgt geändert (fett und kursiv): 1. Festsetzungen für den Planbereich südlich der Straße Schwarzer Kamp. 1.1 In den Baugebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig (Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990, § 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). 3.2 Steuerung des Einzelhandels Um die ausgeführten Ziele der Gewerbeentwicklung und des Einzelhandelskonzeptes umzu- setzen, werden die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans so geändert, dass zentrenre- levante Einzelhandelsbetriebe bzw. Einzelhandelsnutzungen grundsätzlich unzulässig sind. Im Plangebiet soll der Handel auf alle nicht z entrenrelevante Sortimente gemäß der „Münste- raner Sortimentsliste“ (siehe Anlage) erhalten bleiben. Damit sind weiterhin einerseits eine Viel- falt von Einzelhandelsnutzungen möglich, anderseits aber keine konkurrierenden Nutzungen zum Stadtteilzentrum „Sankt Anna“ erlaubt. Entsprechend den Regelungen im nahen Stadtbereichszentrum werden ebenfalls ergänzende Randsortimente auf jeweils 5 % begrenzt und dabei Nah- und Grundversorgungsangebote zum Schutz des Stadtteilzentrums „Sankt Anna“ (täglicher Bedarf) gänzlich ausgeschlossen. Die Einschränkung auf nur 5 % zentrenrelevante Randsortimente im Verhältnis zu gegebenenfalls größeren Ausnutzungsmöglichkeiten in den angrenzenden Gewerbegebieten wird kompensiert durch die wesentlich größere Nutzungspalette aller nicht zentrenrelevanten Sortimente und ist in diesem Fall vertretbar, damit ein ausreichender Schutz für das Stadtteilzentrum „Stankt An- na“ gewährleistet ist. Damit die Gewerbebetriebe auch weiterhin ihre auf dem jeweiligen Baugrundstück hergestellten Produkte, Waren und Dienstleistungen, die in einem funktionalen Zusammenhang zu den von ihnen hergestellten Gütern und Dienstleistungen stehen, in Verkaufsräumen vor Ort anbieten dürfen, um sich so zusätzliche Einkommensquellen zu erschließen und einen umfassenden Service anbieten zu können (sog. „Handwerkerklausel“), ist eine adäquate Regelung zur bishe- rigen aufgenommen worden, mit dem Zusatz, dass auch hier Sortimente der Nah- und Grund- versorgung ausgeschlossen sind. Die textliche Festsetzung Nr. 1 wird demgemäß zusätzlich wie folgt geändert (fett und kursiv): 1. Festsetzungen für den Planbereich südlich der Straße Schwarzer Kamp. 1.1 In den Baugebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig (Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990, § 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). 1.2 In den Baugebieten ist der Einzelhandel nur mit nicht zentrenrelevanten Sorti- menten gemäß der „Münsteraner Sortimentsliste“ (siehe Anlage) zulässig. Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 – 7. Änderung Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Ergänzende Randsortimente - mit Ausnahme der in der „Münsteraner Sorti- mentsliste“ (siehe Anlage) aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung - sind zulässig auf maximal jeweils 5 % der zulässigen Verkaufsfläche, wenn diese in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Hauptsortiment stehen. Mit Ausnahme der in der „Münsteraner Sortimentsliste“ (siehe Anlage) aufge- führten zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung sind aus- nahmsweise Einzelhandelsnutzungen bis 250 m² Verkaufsfläche als unterge- ordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes zulässig, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Bau- grundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen (Rechtsgrund- lage für diese Festsetzung ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990, § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO). 1.3 In den Gewerbegebieten sind gemäß § 1 (9) BauNVO unzulässig: 1.1 Einzelhandelseinrichtungen, die Lebensmittel im Sortiment führen und an En d- verbraucher vertreiben. 1.2 Betriebsarten der Abstandsklassen I – VII gemäß Liste der Betriebsarten. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Einschränkung der Einzelhandelsnut- zungen entsprechen damit dem vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Einzelhandelskon- zept - Leitlinien der räumlichen Entwicklung -, das als informeller Plan eine sonstige städtebau- liche Planung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstellt. 4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt und damit keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Um- welt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden. Ein Vorhaben, das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wird nicht vorberei- tet oder begründet. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 5. Durchführungsmaßnahmen Die Verwirklichung des geänderten Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebens- umstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. 6. Verfahren Die Änderung wird im vereinfachten Verfahren nach den Vorschriften des § 13 BauGB durchge- führt, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür (Grundzüge der Planung sind nicht berührt) vorliegen. Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 – 7. Änderung Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 8 Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136: Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Münster, Der Oberbürgermeister I.V. Schultheiß Stadtdirektor
Berichtsvorlage
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V/0117/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136: Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Kenntnisnahme des Entwurfs Beratungsfolge 08.03.2012 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136 öffentlich auszulegen. Für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 136 sollen durch die 7. Änderung Vergnügungsstätten sowie zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden. Der Beschluss zur 7. Änderung erfolgte im Rat der Stadt Münster am 08.12.2010. Für den Bereich nördlich der Weseler Straße wurde bereits am 29.09.2010 der Be schluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 536 (22. Änderung des Flächennutzungsplanes/Vorlage Nr. V/0554/2010) mit dem Ziel gefasst, das dort befindliche Gebiet in Wohnnutzungen umzuwa n- deln. Zur Vermeidung der zwischenzeitlichen Ansiedlung von Vergnü gungsstätten in diesem Ge- biet, wie auch in den südlich der Weseler Straße gelegenen Gewerbe - und Mischgebieten sollen Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Hierzu werden die Textlichen Festsetzungen g e- ändert. Ferner wird durch die Ergänzung der Textli chen Festsetzungen die Ansiedlung von zentrenrel e- vantem Einzelhandel verhindert. Nach dem Einzelhandelskonzept der Stadt Münster soll die Ein- zelhandelsentwicklung vorrangig auf die zent ralen Bereiche ausgerichtet werden. Ein möglicher Verdrängungsprozess durch die Ansiedlung von Einzelhandel in den für produzierenden Gewe r- be und Handwerk ausgelegten Gebieten soll vermieden werden. Durch diese Änderungen werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzungen und die Grund - züge der Planung nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den Planungszielen des Bebauungsplanes Rechnung getragen. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind durch die geänderten Vorlagen-Nr.: V/0117/2012 Auskunft erteilt: Herr Schröder / Herr Geitel Ruf: 492 6141 / 492 61 93 E-Mail: geitel@stadt-muenster.de Datum: 14.02.2012 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0117/2012 Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen zur Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch sind gegeben. Die Offenlegung der Bebauungsplanänderung soll im Frühjahr 2012 erfolgen. Parallel zur Offe nlegung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136 soll gleichzeitig die 4. Änderung des Bebauungs planes Nr. 342 (Vorlage Nr. V/0118/2012) ausgelegt werden. Zu beiden Änderungsverfahren sowie zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 fand am 01.12.2010 eine gemeinsame Bürgeranhörung statt. Weitere Einzelheiten zur 7. Änderung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Protokoll der Bürgeranhörung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Übersichtsplan
V-0117-2012-Anlage-1-Niederschrift-Buergeranhoerung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0117/2012 Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB Stadtbezirk: Münster-West Anlass: 3. und 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51a) / Bahnstrecke Wanne – Eickel – Bremen / Heroldstraße und der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136: Mecklen- beck – Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Zeit: am Mittwoch, dem 01.12.2010, um 20.00 Uhr, Ort: in der Aula der Peter – Wust – Schule, Dingbänger Weg 80, 48163 Münster Teilnehmer: 19 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Frau Westrup, Bezirksbürgermeisterin Vertreter der Verwaltung: Herr Kurz, Herr Schröder, Stadtplanungsamt Eröffnung Die Bezirksbürgermeisterin Frau Westrup eröffnet um 20:00 Uhr die Bürgeranhörung zu den Entwürfen der 3. und 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: „Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51a) / Bahnstrecke Wanne – Eickel – Bremen / Heroldstra- ße“ und der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136: „ Mecklenbeck – Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße“ Sie erläutert die Bedeutung sowie den rechtlichen Hintergrund für die frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in der Bauleitplanung. Danach übergibt Frau Westrup der Verwaltung das Wort. Vorstellung der Planungen Herr Kurz stellt anhand einer PowerPoint-Präsentation die Zielsetzungen und Inhalte der Pla- nungen für die Änderung der Bebauungspläne vor: Für Gewerbegebietsstandorte entlang von Hauptverkehrsstraßen werden in jüngster Zeit ver- mehrt Anträge und Anfragen von Spielcasinobetreibern für die Einrichtung von Spielstätten zum Aufstellen von Glücksspielautomaten gestellt. Die Eröffnung eines Spielkasinos südlich der We- seler Straße, sowie zwei weitere Standortanfragen von Spielstättenbetreibern, haben mehrere Bürger und Bürgerinnen dazu veranlasst gegenüber dem Rat der Stadt ihre Sorge hinsichtlich potenzieller Gefährdungen durch das Glücksspielangebot für die benachbarten Wohngebiete zum Ausdruck zu bringen und Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Spielhallenansiedlungen zu fordern. Mit diesem Ziel hat der Rat der Stadt Münster bereits am 13.05.2009 beschlossen, für den Ge- werbegebietsbereich direkt westlich an das geplanten Stadtbereichszentrum angrenzend, pla- nungsrechtliche Regelungen zum Ausschluss von Spielcasinos zu treffen. Diese städtebauliche Zielsetzung soll nun auch auf die Gewerbegebietsflächen bis zur Heroldstraße und darüberhi- naus bis zur Bahnstrecke Münster-Coesfeld ausgeweitet werden. Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 136 – 7. Änderung Bebauungsplanentwurf Nr. 342 – 3. Änderung Bebauungsplanentwurf Nr. 342 – 4. Änderung Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342 grenzt direkt an den ge- planten Umgestaltungsbereich zum Stadtbereichszentrum südlich der Weseler Straße an, und ist nach dem Einzelhandelskonzept der Stadt Münster ebenfalls flächenmäßiger Bestandteil des Zentralen Versorgungsbereichs. Das Plangebiet wird zurzeit durch KFZ-orientierte Dienstleister und einen Futtermittelmarkt genutzt. Eine Bauvoranfrage für ein größeres Spielka- sino liegt für diesen Bereich vor. Auf Grund der Störungen, die durch die Nutzer solcher Spiel- stätten in deren Umfeld zu erwarten wären, die die hier beabsichtigte städtebauliche Entwick- lung des Stadtbereichszentrums beeinträchtigen würden, sollen hier Vergnügungsstätten aus- geschlossen werden. Außerdem sind Regelungen geplant, die die künftige Nutzung durch Ein- zelhandel und Dienstleistungen in Abstimmung zum geplanten Stadtbereichszentrum ergänzen. Über den engeren Bereich des Zentralen Versorgungsbereiches hinaus, sollen auch für die westlich gelegenen Gewerbegebiete bis zur Heroldstraße und weiter nach Westen bis zur Bahnstrecke Münster-Coesfeld künftig Spielstätten ausgeschlossen werden. Sowohl für die kleinteiligen Gewerbegebietsstrukturen bis zur Heroldstraße, in dem sich die neu eröffnete Spielhalle befindet, als auch für die großflächigen Gewerbenutzungen nördlich und südlich der Weseler Straße - ein Möbelhaus und ein Kraftfahrzeughandel - wäre bei einer Ansiedlung wei- terer Spielstätten mit Verdrängungseffekten für das klassische Gewerbe und nachteiligen Ent- wicklungen für die räumlich nahe gelegenen Wohngebiete zu rechnen. Um diese negativen strukturellen Auswirkungen zu vermeiden, soll einer weiteren Ansiedlung von Spielstätten Vor- schub geleistet werden. Im Anschluss an die Vorstellung der Planung bittet Frau Westrup die Bürger, Fragen zu stellen und ihre Meinung zu äußern: Fragen der Bürgerinnen und Bürger • Müsste nicht ein weiterer Antrag zur Errichtung einer Spielhalle aus Gründen der Gleich- behandlung genehmigt werden? Die Zulässigkeit beantragter Nutzungen richtet sich nach dem geltenden Planungsrecht. Der Ausschluss von weiteren Spielhallen sowie eine Umstrukturierung des Gewerbebietes zum Spielhallenzentrum sind dann ausgeschlossen, wenn die angestrebten Änderungen der Bebau- ungspläne rechtskräftig werden. • Müssen während der Zeit der Planaufstellung weitere Spielhallen zugelassen werden? Nein, während des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanesfalls können beantragte Vorhaben, die der Zielsetzung der Planung widersprechen, zurückgestellt und, falls notwendig, durch den Beschluss einer Veränderungssperre verhindert werden. • Es gibt in Mecklenbeck massiven Widerstand gegen die Etablierung von Spielhallen. Des- halb ist es eine Freude, dass diese Verfahren nun für einige Teilbereiche erfolgen. Es soll- ten aber die gesamten Gewerbegebiete entlang der Weseler Straße für Spielhallen tabu sein. Selbst eine Spielhalle ist eine zuviel; wegen der damit verbundenen Suchtgefahren. Es ist daher sehr wichtig, dass keine weitere Spielhalle mehr genehmigt wird. Warum kann nicht wenigstens für alle Gewerbegebiete stadteinwärts bis auf Höhe des Dingbänger We- ges ein Ausschluss erfolgen? Besser wäre es, auch den weiteren Bereich bis zum Standort von Brillux mit einzubeziehen. Auch hier gibt es nördlich der Weseler Straße Wohnstandor- te. • Neben den stadteinwärts gelegenen Gebieten sollten auch für die Gewerbegebiete stadt- auswärts bis zur Autobahn Spielhallen ausgeschlossen werden. Die Wohngebiete in Mecklenbeck werden durch die Ansiedlung von Spielhallen belästigt. Die Mecklenbecker Bürger müssten die negativen Folgen einer unkontrollierten Spielhallenentwicklung tragen. Spielhallen sollten für den gesamten Stadtteil ausgeschlossen werden. Spielhallen sind Teil des gesellschaftlichen Lebens. Der Gesetzgeber ermöglicht ihre Ansied- lung – wie auch die anderer Vergnügungsstätten – grundsätzlich in Gewerbegebieten. Ein ge- Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 136 – 7. Änderung Bebauungsplanentwurf Nr. 342 – 3. Änderung Bebauungsplanentwurf Nr. 342 – 4. Änderung nereller Ausschluss von Spielhallen in Gewerbegebieten ist deshalb rechtlich nicht möglich. Ein differenziertes Vorgehen, bei dem für Teilbereiche Spielhallen aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen werden während für andere Teilbereiche Spielhallen ermöglicht werden, ist gleichwohl möglich. Deshalb soll mit der vorgestellten Planung ausdrücklich nicht der gesamte Gewerbegebietsstreifen entlang der Weseler Straße von der Boeselagerstraße bis zur Hansali- nie von Spielhallen freigehalten werden, sondern lediglich der Teilbereich, der räumlich am nächsten zu den Wohngebieten liegt. Gleichwohl werden die Anregungen zur Ausweitung des Spielstättenausschlusses nochmals geprüft. • Wenn der Bebauungsplan rechtskräftig wird, kann dann die bestehende Spielhalle weiter betrieben werden? Ja, unabhängig davon, dass der Bebauungsplan künftig keine Spielhallen mehr zulassen soll, gilt für einen bestehenden und genehmigten Betrieb innerhalb dieses Plangebietes der Be- standsschutz. Er kann also weiter betrieben werden. • Können um den Bahnhaltepunkt Spielhallen entstehen? Sind Vergnügungsstätten für das geplante Stadtbereichszentrum ausgeschlossen? Im zukünftigen Stadtbereichszentrum an der Weseler Straße werden Spielhallen ebenfalls nicht zulässig sein. Auch die dort ursprünglich geplante Discothek wird es nicht geben. Abschließend gibt Herr Kurz einen Ausblick auf den Verfahrensablauf, der die Offenlegung der Bebauungspläne im Frühjahr 2011 vorsieht. Wenn alle Verfahrensschritte ohne Verzögerungen durchgeführt werden können, besteht die Möglichkeit, dass die Bebauungspläne noch Ende 2011 Rechtskraft erlangen. Ende der Veranstaltung Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, erklärt Frau Westrup, dass alle Fra- gen protokolliert werden und im weiteren Entscheidungsprozess zu den Bebauungsplanverfah- ren mit abgewogen werden. Auch steht die Verwaltung für weitere Informationen zur Verfügung. Sie schließt um ca. 20:30 Uhr die Bürgeranhörung. gez. Frau Westrup Bezirksbürgermeisterin gez. Herr Schröder Schriftführer Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 3
V-0117-2012-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0117/2012 Textliche Festsetzungen zum Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136: Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Im Bereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136 werden die bisherigen Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wie folgt geändert (fett und kursiv): Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BBauG und § 9 BauGB Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird festgesetzt, dass die Baunutzungsverord- nung in der Fassung vom 15.09.1977 (BGBl. I S. 1763) Gültigkeit hat. Für die geänderten text- lichen Festsetzungen der 7. Änderung (1.1 und 1.2) gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132). 1. Festsetzungen für den Planbereich südlich der Straße Schwarzer Kamp. 1.1 In den Baugebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig (Rechtsgrundlage für die- se Festsetzung ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990, § 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). 1.2 In den Baugebieten ist der Einzelhandel nur mit nicht zentrenrelevanten Sortimen- ten gemäß der „Münsteraner Sortimentsliste“ (siehe Anlage) zulässig. Ergänzende Randsortimente - mit Ausnahme der in der „Münsteraner Sortimentslis- te“ aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung - sind zulässig auf maximal jeweils 5 % der zulässigen Verkaufsfläche, wenn diese in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Hauptsortiment stehen. Mit Ausnahme der in der „Münsteraner Sort imentsliste“ aufgeführten zentrenrele- vanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung sind ausnahmsweise Einzelhan- delsnutzungen bis 250 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes zulässig, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produk- tion oder Dienstleistung stehen (Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990, § 1 (5) BauNVO in Verbin- dung mit § 1 (9) BauNVO). 1.3 In den Gewerbegebieten sind gemäß § 1 (9) BauNVO unzulässig: 1.1 Einzelhandelseinrichtungen, die Lebensmittel im Sortiment führen und an En d- verbraucher vertreiben. 1.2 Betriebsarten der Abstandsklassen I – VII gemäß Liste der Betriebsarten. Die übrigen Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 136 gelten weiterhin. 2. Festsetzungen für den Planbereich nordwestlich der Straße Schwarzer Kamp bis zum Verbindungsweg zur Straße Rote Erde. 2.1 Garagen und überdachte KFZ-Stellplätze sind nur auf den überbaubaren Flächen für Garagen und auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 2.2 Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Textliche Festsetzungen gemäß § 103 BauO NW 1. Festsetzungen für den Planbereich südlich der Straße Schwarzer Kamp und für das WR- Gebiet Schwarzer Kamp 2 – 36 1.1 WR – Gebiet Zweigeschossige Wohngebäude mit 30° Dachneigung ( + 3° Toleranz). Sockelhöhe ( O. K. Fußboden - Erdgeschoss) max. 0,95 m über Straßenkrone. 1.2 WA – Gebiet Eingeschossige Wohngebäude mit 45° (+ 3° Toleranz) - Satteldach. Sockelhöhe ( O. K. Fußboden - Erdgeschoss) max. 0,95 m über Straßenkrone. Zweigeschossige Wohngebäude – Dachneigung 30° ( + 3° Toleranz ) Satteldach. Sockelhöhe ( O. K. Fußboden - Erdgeschoss) max. 0,95 m über Straßenkrone. 1.3 MI – Gebiet Zweigeschossige Wohngebäude – Dachneigung 30° ( + 3° Toleranz) – Satteldach. Sockelhöhe ( O. K. Fußboden - Erdgeschoss) max. 0,95 m über Straßenkrone. 1.4 GE – Gebiet Dachneigung < 12° Sockelhöhe ( O. K. Fußboden - Erdgeschoss) max. 1,20 m über Straßenkrone. Abgrenzung der Grundstücke mit Mauern oder Zäunen bis 1,50 m Höhe zulässig. 2. Festsetzungen für den Planbereich nordwestlich der Straße Schwarzer Kamp bis zum Verbindungsweg zur Straße Rote Erde. 2.1 Bei Doppelhäusern sind die Einzelbauwerke hinsichtlich Sockelhöhe, Außenwand- höhe, Dachneigung und Dachüberstand aufeinander abzustimmen. 2.2 Als Außenwandmaterial der Wohngebäude und Garagen ist rotbraunes Ziegelmau- erwerk zu verwenden. 2.3 Die Dächer von Wohngebäuden sind als Satteldächer oder versetzte Pultdächer auszubilden. Dachdeckung aus Eternit, schwarz oder Ziegel, braunschwarz engo- biert. Die Dächer von Garagen sind als Flachdächer auszuführen. 2.4 Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen dürfen höchstens 1,00 m hoch sein. Sie müssen offen wirken, mit max. 0,30 m hohem massivem Sockel. Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 19 vom 19.11.2010: Hinweis über die Einsichtnahme in die gesetzlichen Grundlagen und sonstigen Vorschriften bei Bebauungsplänen Zu allen rechtskräftigen Bebauungsplänen der Stadt Münster wird der folgende Hinweis gege- ben: „Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN- Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingese- hen werden.“ Dieser Hinweis wird in den jeweiligen Bebauungsplan aufgenommen. Münster, den 12. November 2010 Der Oberbürgermeister Markus Lewe Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 3 Anlage Münsteraner Sortimentsliste Zentrenrelevante Sortimente Nicht zentrenrelevante Sortimente • Schreib- u. Papierwaren, Schulbedarf • Schuhe • Spielwaren, Hobbyartikel • Sportartikel/-geräte/-bekleidung • Stoffe, Tuche, Meterware • Unterhaltungselektronik, Tonträger • Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck • Telefone/-zubehör • Antiquitäten • Baby- und Kinderartikel • Bastelbedarf • Bekleidung aller Art • Bücher, Fachliteratur • Bürobedarf, Organisationsmittel • Computer und –zubehör, Kommunikationselektronik • Elektrokleingeräte • Fahrräder und Zubehör • Fotogeräte und -artikel • Geschenkartikel • Glas/Porzellan/Keramikartikel • Handarbeitsartikel/Strickwaren • Haushaltwaren, Hausratartikel • Heim- u. Haustextilien, Bettwaren • Jagdartikel/Waffen • Kunstgewerbliche Erzeugnisse, Bilder und -rahmen • Lederwaren • Leuchten • Medizinische u. orthopädische Artikel • Musikinstrumente, Musikalien • Optische und akustische Erzeugnisse Nah- /Grundversorgung: • Blumen (Schnittblumen, Topfpflan- zen) • Drogerie-/Parfümerieartikel • Getränke • Kosmetische Artikel • Nahrungs- und Genussmittel • Pharmazeutische Artikel • Tabakwaren • Tierfutter/Tierpflegeartikel für Kleintiere • Zeitschriften, Zeitungen • Autos, Autoteile, -zubehör u. -reifen • Badeinrichtungen • Bauelemente (inkl. Fenster, Türen, Bau- und Heimwerkerbedarf • Baustoffe (inkl. Fliesen) • Blockhäuser, Wintergärten, Zäune • Bodenbeläge • Boote und Zubehör • Campingwagen und -artikel, Zelte • Gartenbedarf, -möbel, -geräte, Pflanzen • Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware • Herde/Öfen/Kamine • Installationsbedarf für Gas, Sanitär und Heizung • Kleineisenwaren, Werkzeuge • Küchen • Möbel, Büromöbel • Motorräder, -zubehör und -reifen • Rollläden, Rollos, Markisen • Sauna-/Schwimmbadanlagen • Tapeten, Lacke • Teppiche • Tiermöbel • Zoologischer Bedarf, lebende Tiere
V-0117-2012-Anlage-4-Plangebiet
223 Zeichen
Bebauungsplan Nr. 536 Aufstellungsbeschluss 29.09.2010 Anlage 4 z ur Vorlage Nr. 0117/2012 Bebauungsplan Nr. 136 - 7. ÄnderungStadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Plangebiet / Maßstab 1:5000ST ADT M T ÜNS ER
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (7)
- Bebauungsplan Nr. 136, 7. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Heroldstraße
- Weseler Straße
- Boeselagerstraße
- Meckmannweg
- Albersloher Weg 33
- Rote Erde
Bebauungsplan Nr. 136, 7. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0117/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.02.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37