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3767/2023

Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Ehrenfeld - Förderprogramm

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 15.11.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 27.11.2023, TOP 9.2

Anlage 2 Förderprogramm Veedelszüge 2024

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 Förderprogramm Veedelszüge 2024

7388 Zeichen

Förderprogramm der Bezirksvertretung Ehrenfeld zur Sicherung der 
der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Köln-Ehrenfeld 
für das Jahr 2024 
(gem. Beschluss der BV 4, Sitzung 27.11.2023) 
 
Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt?: 
 
Ziel der Förderung ist die Sicherung der Durchführung der vier Veedelszüge im 
Stadtbezirk Ehrenfeld (Ehrenfeld, Bickendorf, Ossendorf, Bocklemünd/Mengenich). 
 
Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche 
Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert 
werden? 
 
Die Förderung soll im Stadtbezirk Ehrenfeld die Durchführung der Veedelszüge 
sicherstellen. 
 
Gefördert werden nur die Zugorganisatoren im Stadtbezirk Ehrenfeld.  
 
Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm? 
 
Das Finanzvolumen für das Jahr 2024 beträgt insgesamt 10.000 Euro.  
 
Wie bemisst sich das Fördervolumen für die einzelnen Veedeslzüge  
 
Das Fördervolumen bemisst sich nach der erwarteten Teilnehmerzahl der einzelnen 
Veedelszüge sowie der Höhe der zu erwartenden Kosten. 
 
Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. 
 
Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? 
 
Antragsberechtigt sind alleine die Zugorganisatoren der vier Veedelszüge: 
 
• Festausschuss Ehrenfelder Karneval e.V. (Ehrenfeld ) 
 
• Gesellschaft der Karnevalsfreunde Köln-Bickendorf e.V. (Bickendorf) 
 
• Löstige Fastelovendsfründe Köln Ossendorf e.V. (Os sendorf) 
 
• IG Bocklemünder Karneval (Bocklemünd/Mengenich) 
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 
 
Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? 
 
Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 01.01. bis zum 29.02.2024

Was ist förderfähig? 
 
Förderfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die im Zusammenhang mit der 
Organisation eines Veedelszuges anfallen.  
 
Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 
 
1. Die Anträge sind formlos an die Geschäftsführung  der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld im Bürgeramt Köln-Ehrenfeld zu richten.  
 
2. Der Antrag muss folgende Positionen beinhalten: 
 
• Erwartete Teilnehmerzahl (geschätzt aus den Teilne hmerzahlen der 
letzten Jahre und den bereits vorliegenden Anmeldungen) 
 
• Kostenaufstellung (aufgeschlüsselt nach Positionen ) 
 
• Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber) 
 
3. Anträge, die nicht alle Angaben enthalten und un terschrieben sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
 
Wer entscheidet über die Förderung? 
 
Entscheidungsbefugt ist die Bezirksvertretung Ehrenfeld nach folgendem Verfahren: 
 
Nach Eingang der Anträge bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im 
Bürgeramt Ehrenfeld nimmt die Verwaltung eine prozentuale Aufteilung der Mittel 
anhand der erwarteten Teilnehmerzahlen vor. Ein Zuschuss erfolgt maximal in Höhe 
der zu erwartenden Kosten. Auf Grundlage dieser Aufteilung fertigt die Verwaltung 
eine Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung am 29.01.2024. Der 
Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung Ehrenfeld gewährt. Auch 
Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. 
 
Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen 
beziehungsweise auch erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt 
werden. 
 
Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen 
Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. 
 
Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? 
 
Die Bezirksvertretung entscheidet in der Sitzung am 29.01.2024 über die Vergabe 
der Fördermittel. 
Für die rechtzeitige Beratung in der Sitzung ist folgender Stichtag (Eingang bei der 
Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Ehrenfeld, Venloer Straße 
419-421, 50825 Köln) maßgeblich:

22.01.2024 
 
Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms?  
 
Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten 
nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die 
Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der 
Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug 
der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist 
darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem 
Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist.  
 
Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss 
zurückgezahlt werden?: 
 
Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich 
mindestens mitzuteilen, wenn: 
 
• das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem gef örderten Zeitrahmen 
verwirklicht wird, 
• der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entge gen des Antrages 
geändert wird, 
• der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit e instellt/seine Rechtsform 
ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und 
• die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
 
Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist 
der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des 
ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen. 
 
Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht 
entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies 
vorher nicht beschlossen hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich 
nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu 
gemacht hat.  
 
Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? 
 
Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen 
vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten 
Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des 
Kosten und Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber 
hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/der 
Empfänger/in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre 
aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen.  
 
Bei Einzelzuwendungen über 10.000 Euro oder wenn ein/e Antragssteller/in das 
erste Mal einen Antrag auf Fördermittel stellt, wird eine vertiefte Prüfung anhand von 
Originalbelegen durchgeführt.

Ferner behält sich die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege 
anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). 
 
Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf 
der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus 
haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, 
vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden.  
 
Was muss sonst noch beachtet werden? 
 
 
1. Im Rahmen der Veranstaltung, in allen Druckschri ften und bei 
Veröffentlichungen in elektronischer Form in Zusammenhang mit dem 
geförderten Projekt beziehungsweise der geförderten Maßnahme ist auf die 
Unterstützung der Bezirksvertretung Ehrenfeld ausdrücklich der Formulierung 
„gefördert mit Mitteln des Stadtbezirks Ehrenfeld“ und /oder mit dem 
entsprechenden Logo hinzuweisen. Das Logo kann beim Bürgeramt 
angefordert werden oder auf der Homepage des Stadtbezirks Ehrenfeld 
heruntergeladen werden. 
 
2. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des be zirklichen 
Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften 
und Bewirtschaftungsgrundsätze.

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

2517 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-4 
 
Vorlagen-Nummer 
 3767/2023 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der 
Veedelszüge im Stadtbezirk Ehrenfeld - Förderprogramm  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld beschließt vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses 
für Kunst und Kultur zur Bereitstellung der Mittel, das Förderprogramm zur Sicherung der 
Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Ehrenfeld für das Jahr 2024 (gemäß Anlage 2). 
 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 27.11.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  10.000,00 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln hat die Kölner Veedelszüge in den Bezirken gemeinsam mit dem Land NRW in 
den Jahren 2020 bis 2021 mit jährlich 90.000 Euro gefördert. Die für diesen Zeitraum zuge-
sagte Förderung wurde pandemiebedingt teilweise bis ins Jahr 2023 übertragen. Um diese 
Förderung für die Veedelszüge fortführen zu können, wird die Verwaltung dem Ausschuss für 
Kunst und Kultur in der nächsten Sitzung am 28. November 2023 eine entsprechende Be-
schlussvorlage zur Abstimmung vorlegen. Die Mittel sollen wie auch in der Vergangenheit 
über die Bezirksvertretungen verteilt und zur Förderung der Veedelszüge in den Bezirken ein-
gesetzt werden. 
Gemäß den allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Köln müssen Förderungen grundsätzlich 
auf einem Förderprogramm beruhen. Die Verwaltung hat daher das beigefügte Förderpro-
gramm (vgl. Anlage 1) zur Vergabe der Mittel erstellt und legt dieses nun zur Beschlussfas-
sung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vor. 
 
Anlagen

3

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

937 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Für die Vergabe der Mittel ist gemäß dem vorgeschlagenen Förderprogramm die Bezirksvertretung 
zuständig. 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beratungsverlauf (1)

27.11.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 9.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3767/2023
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
15.11.2023
Erstellt
15.11.2023 10:35