2490/2024
Zensus 2022
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Mitteilung Ausschuss
8475 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
IX/15/153
Vorlagen-Nummer 16.09.2024
2490/2024
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024
Finanzausschuss 23.09.2024
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/ Vergabe/
Internationales 04.11.2024
Zensus 2022
Ergebnisse des Zensus 2022 für Köln
Gut zwei Jahre nach der Durchführung des Zensus 2022 (wegen Corona von 2021 verscho-
ben) und 13 Jahre nach Durchführung des letzten bundesweiten Zensus in 2011 haben das
Bundesamt für Statistik und die statistischen Landesämter am 25. Juni 2024 die ersten Ergeb-
nisse bekannt gegeben. Danach lag die amtliche Bevölkerungszahl von Köln, die alle Perso-
nen mit Hauptwohnsitz in der Stadt abbildet, zum Stichtag 15. Mai 2022 bei 1.017.355 Ein-
wohner*innen; ein Plus von 11.580 Einwohner*innen gegenüber dem Zensus 2011.
Die Bevölkerungszahl ist seit 2011 weiter gestiegen, liegt aber um 5,9 Prozent
(- 63.812) unter dem Ergebnis der Bevölkerungsfortschreibung des statistischen Landesamtes
Nordrhein-Westfalen (IT.NRW). Gegenüber dem Einwohnermelderegister der Stadt Köln liegt
die Bevölkerungszahl zum Stichtag 15. Mai 2022 um 7,1% unter dem ermittelten und festge-
setzten Zensusergebnis 2022.1
Innerhalb der deutschen Großstädte ist das Minus bei den amtlichen Einwohnendenzahlen
(Zensus versus Fortschreibung) in Köln mit -5,9 Prozent das prozentual betrachtet höchste
(Hamburg, Berlin, Frankfurt am Main: -3,5%, Stuttgart -3,4%, Düsseldorf -2,3%, Leipzig -2,2%,
München -2,0%).
Zum besseren Verständnis muss erläutert werden, dass die Ermittlung der Bevölkerungszahl
im Zensus 2022 im Unterschied zu klassischen Volkszählungen – zuletzt als Vollerhebungen
1987 im früheren Bundesgebiet und 1981 in der damaligen DDR – auf Registerauswertungen
basiert. Die Einwohnermelderegister wurden validiert und korrigiert durch:
Hochrechnungen aus der Stichprobenbefragung von Haushalten (basierend auf ca.
10% der Bevölkerung in Köln),
die Vollerhebung von Personen, die in sogenannten Sonderbereichen (z.B. Studieren-
denwohnheimen oder Pflegeheimen) untergebracht sind, sowie
die Prüfung der Einwohnerregister deutschlandweit auf Mehrfachanmeldungen und
entsprechende Löschung von Duplikaten.
1 Die Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahl durch die Statistischen Landesämter erfolgt, indem
die monatlich gemeldeten Geburten und Sterbefälle, Wohnstatuswechsel sowie Abmeldungen auf Ba-
sis des zuletzt durchgeführten Zensus verrechnet werden .
2
Die ersten Ergebnisse sind in Form von Regionaltabellen und somit auch für Köln unter
www.zensus2022.de abrufbar.
„Rückspielverbot“ und Perspektive
Eine Korrektur des Einwohnerregisters auf Grundlage der Zensuserhebung ist nicht möglich.
Das sogenannte „Rückspielverbot“ ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, der für die amtli-
che Statistik gilt und zuletzt im Urteil zum Zensus 2011 des Bundesverfassungsgerichts bestä-
tigt wurde (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, Rn. 1-
357). Es besagt, dass bearbeitete Einzeldatensätze, soweit sie noch einen Personenbezug
aufweisen, nicht an die Stellen „zurückgespielt“ werden dürfen, von denen die Ursprungsdaten
stammen und auch nicht an andere Verwaltungseinheiten übermittelt werden dürfen.
Auch für die Zukunft sieht der Gesetzgeber starke Restriktionen bei der Nutzung von Register-
zensus-Daten durch einzelnen Kommunen vor. Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung
eines Registerzensus – Bearbeitungsstand 28.05.2024 – sieht insoweit keine Möglichkeit vor,
dass die (abgeschotteten!) kommunalen Statistikstellen Erkenntnisse aus den gewonnenen
Daten, auch in zukünftigen Auswertungen, ziehen können.
Übererfassung – Korrekturoptionen und -friktionen
Der Zensus 2022 weist eine Übererfassung im Kölner Einwohnerregister aus, die nur zu ei-
nem Teil erklärbar ist:
Zur Prüfung hinsichtlich Mehrfachmeldungen und evtl. Löschung von Dubletten ist hier nicht
bekannt, welche Korrekturparameter im Zensus 2022 genau genutzt worden sind.
Angesichts von Personengruppen, die sich generell nur zu bestimmten Zeiten in Köln aufhal-
ten und dem Erfassungszeitraum ab Mitte Mai bis Mitte August 2022 muss beachtet werden,
dass nachhaltig nicht angetroffene Personen zu einer „Falsch“-Meldung geführt haben kön-
nen. Dies kann bei Hochrechnungen auf Stichprobenbefragungen systemisch zu einem unge-
nauen Bild führen.
Zum anderen gibt es menschliche Einflussgrößen:
In Köln hat der Zensus für die Gruppe der nichtdeutschen Personen eine Differenz von -13,5
Prozent zu den Einträgen im Einwohnerregister zum Stichtag 15. Mai 2022 festgestellt. Das
entspricht einem Anteil von 38 Prozent an der Gesamtabweichung zwischen Zensus-Ergebnis
und Einwohnerregister. Aufgrund der sehr hohen, krisenbedingten Zu- und Abwanderungen
aus dem Ausland in den letzten Jahren sind hier hohe Fehlbestände im Einwohnermelderegis-
ter durchaus plausibel.
Hierbei ist zu sehen, dass der Bekanntheits- und Befolgungsgrad der Verpflichtung, sich ge-
mäß den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes entsprechend zu verhalten, bevölkerungsweit
unterausgeprägt ist. Insbesondere bei Fällen von Rückkehr ins Heimatland oder „Auswande-
rung“ ist die fristgerechte Abmeldung gerade nicht im Fokus dieser Personen.
In der Folge sind diese Wegzüge weder der Kommune noch der Bundeszentrale für Steuern
bekannt; die Steuer-ID bleibt erhalten.
Das Einwohnermelderegister ist die einzige kleinräumig und detailliert auswertbare Quelle für
die demographische Struktur einer Kommune und damit die zentrale Grundlage für die Infra-
strukturplanung, z.B. die Schulplanung. Dementsprechend ist eine tagesaktuelle Pflege inkl.
evtl. Bereinigungen des Einwohnermelderegisters hinsichtlich der konkret geführten Perso-
nen-Daten eine kommunale Daueraufgabe. Zu deren Erfüllung existieren etliche etablierte und
sehr gute Bereinigungsverfahren, die in Vergangenheit und Gegenwart von der Register-Be-
hörde konsequent angewendet wurden bzw. werden.
So werden beispielsweise die Postrückläufer aus unzustellbaren Wahlbenachrichtigungen
zum Anlass genommen, die Gründe der Unzustellbarkeit zu recherchieren und bei Bedarf das
Melderegister zu aktualisieren.
3
Folgen
Eine veränderte amtliche Einwohnerzahl führt zu Veränderungen der Leistungen nach dem
Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) für Köln. Dies betrifft insgesamt die Schlüsselzuweisung
je Einwohner*in als auch die im GFG vorgesehenen Zuweisungen in Form der Investitions-
pauschalen, der Aufwands- und Unterhaltungspauschale und der Sportpauschale, die eben-
falls auf den Bevölkerungsdaten basieren.
Wie groß die Auswirkungen sein werden, lässt sich derzeit nicht abschätzen, da für die Be-
rechnung viele Faktoren eine Rolle spielen, wie die Veränderungen der Zensus-Daten anderer
Kommunen und das Finanzvolumen des GFG insgesamt.
Eine Berücksichtigung des Zensus erfolgt im GFG voraussichtlich ab 2026 und soll dann – wie
auch bei der letzten Überführung des Zensus 2011 in das GFG – sukzessive erfolgen. Das
wird die zu erwartenden Mindererträge zu Beginn etwas abmildern.
Inwieweit, unabhängig vom GFG, korrigierte Zensus-Daten perspektivisch auch Entlastung für
den Haushalt mit Blick auf Schüler*innen-, Kita-, Sozialdaten, Altenhilfe usw. mit sich bringen,
wird im Detail ebenfalls noch mit Blick auf die den Rückgang verursachenden Bevölkerungs-
gruppen zu prüfen sein.
Ausblick
Die aktuelle Lage zeigt, wie wichtig eine engere Verzahnung und Modernisierung der entspre-
chenden Register ist, um eine optimierte Registerführung zu gewährleisten und die zukünfti-
gen Differenzen damit so gering wie möglich zu halten. Im September 2024 werden die Kom-
munen weitere detaillierte Informationen zum Zensus-Ergebnis erhalten – die sogenannten
Datenblätter. Auch wenn in diesen Datenblättern die exakten Korrekturparameter – also die
Spezifikation und das Ergebnis der Hochrechnung aus der Stichprobe sowie genaue Informa-
tionen zu den im Rahmen der Mehrfachfallprüfung identifizierten Dubletten – nicht enthalten
sind und deshalb die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse weiterhin erschwert ist, wird die Ver-
waltung diese Datenblätter hinsichtlich zusätzlicher Informationsbreite und –tiefe intensiv prü-
fen und auswerten. Soweit sich daraus wesentliche neue Erkenntnisse ergeben, wird die Ver-
waltung dazu berichten.
Gez. Haack
4
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2490/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 19.09.2024
- Erstellt
- 15.08.2024 12:03