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1598/2020

Erweiterung der Zuständigkeiten des Integrationsrates

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 17.08.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.09.2020, TOP 5.4.1

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 - Antrag auf Erweiterung der Zuständigkeiten des Integrationsrates

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Anlage 3 - Auszug aus Niederschrift zu TOP 6.1

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Anlage 1 - Änderung Hauptsatzung-Erweiterung der Kompetenzen des Integrationsrates

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Beschlussvorlage Rat

6641 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/16/162/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1598/2020 
Freigabedatum 
17.08.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Erweiterung der Zuständigkeiten des Integrationsrates 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat folgt der Anregung des Integrationsrates und ändert § 22 Absatz 7 der Hauptsatzung wie 
folgt: 
(7) Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über 
alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregun-
gen machen. 
Darüber hinaus weist der Rat dem Integrationsrat Mittel zu, über deren Verteilung der Integra-
tionsrat nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Richtlinien  
 zur Anerkennung und Förderung der Interkulturellen Zentren und  
 zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz 
entscheidet. 
 
Finanzausschuss 07.09.2020 
Rat 10.09.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Der Integrationsrat hat in seiner Sitzung am 26.05.2020 auf Antrag des Vorsitzenden Herrn Keltek 
und seiner Stellvertretungen Frau Giurano, Frau Maleki, Herrn Edis, Herrn Abeke und Herrn Mitu 
(AN/1545/2019, Anlage 2) mehrheitlich bei Gegenstimmen von CDU und FDP folgenden Beschluss 
gefasst: 
Der Integrationsrat bittet den Rat der Stadt Köln, im Sinne der Gemeindeordnung § 27, Abs. 8, 
Satz 1 bzw. der städtischen Hauptsatzung § 22 Abs. 7, Satz 3, dem Integrationsrat Köln weite-
re Kompetenzen zuzuweisen.  
Die Verwaltung wird deshalb gebeten dem Rat folgende Änderungen (kursiv hervorgehoben) 
der Regelungen in § 22 Abs. 7 der Hauptsatzung zur Entscheidung vorzulegen: 
 Hauptsatzung § 22 Abs. 7: 
„Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle 
Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregungen 
machen.  
Dem Integrationsrat wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertra-
gen: 
 Verteilung der Mittel zur Förderung der Interkulturellen Zentren gemäß der vom Rat verab-
schiedeten Richtlinie 
 Verteilung der Mittel für Antirassismusarbeit gemäß der vom Rat verabschiedeten Richtlinie. 
 
Die Anregung des Integrationsrates wird nach § 27 Absatz 8 der Gemeindeordnung NRW dem Rat 
vorgelegt.  
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die angeregte Änderung der Hauptsatzung würde die Kompetenzen des Integrationsrates erweitern. 
Eine entsprechende Ergänzung der Hauptsatzung durch den Rat der Stadt Köln ist möglich.  
Nach § 27 Absatz 10 der Gemeindeordnung NRW sind dem Integrationsrat die zur Erledigung seiner 
Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Rat kann nach Anhörung des Integrati-
onsrates den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Integrationsrat über ihm vom Rat zugewiesene 
Haushaltsmittel entscheiden kann. 
Das Budgetrecht des Rates bleibt auch bei der vorgeschlagenen Erweiterung der Kompetenzen des 
Integrationsrates weiterhin gewahrt. 
Der Rat hat am 26.09.2019 die Richtlinie zur Anerkennung und Förderung Interkultureller Zentren in 
Köln beschlossen (Vorlage1909/2019/1; Änderung der Förderhöhe durch Ratsbeschluss vom 
26.03.2020, Vorlage 0237/2020).  
Die Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzep-
tanz hat der Rat am 06.02.2020 beschlossen (Vorlage 3187/2018).  
Damit hat der Rat den Rahmen für die Verteilung der Fördermittel verbindlich festgelegt. Bisher regelt

3 
die Hauptsatzung, dass über die Vergabe der Fördermittel nach diesen Richtlinien abschließend der 
Rat beschließen muss.  
Sofern der Rat künftig entsprechende Mittel im Haushalt bereitstellt, könnte der Integrationsrat nach 
der vorgeschlagenen Hauptsatzungsänderung über deren konkrete Verteilung nach Maßgabe der 
genannten Richtlinien beschließen. Eine anschließende Beschlussfassung dazu im Rat sowie die 
Übermittlung der Beschlüsse an den Fach- und Finanzausschuss würden entfallen. Stattdessen 
könnte dem Fach- und Finanzausschuss ein jährlicher Bericht über die Vergabe der Fördermittel vor-
gelegt werden. 
 
Dies würde die Verfahren vereinfachen und die Abläufe beschleunigen. 
Entsprechend könnte die Anregung des Integrationsrats wie folgt in die Hauptsatzung umgesetzt 
werden:  
Aktuelle Fassung: Mögliche Änderung (Änderung unterstrichen): 
(7) Der Integrationsrat wirkt an den Beratun-
gen über die Haushaltssatzung mit. Er berät 
über alle Haushaltsansätze, die seine Aufga-
ben betreffen und kann dazu Vorschläge und 
Anregungen machen. 
Darüber hinaus weist der Rat dem Integrati-
onsrat Mittel zu, die dieser nach der Maßgabe 
einer vom Rat zu beschließenden Richtlinie 
zur Förderung der Integrationsarbeit in Köln 
selbstständig vergeben kann. Dabei handelt 
es sich insbesondere um  
 Zuschüsse für die Arbeit von Vereinen, 
Zentren und Initiativen, die in der M igrati-
ons-, Integrations- und Antidiskriminie-
rungsarbeit tätig sind, 
 Verwendung von EU-, Bundes- oder Lan-
desmitteln zur Förderung der Integration 
und des friedlichen, gleichberechtigten Zu-
sammenlebens. 
Die Beschlüsse des Integrationsrates über die 
Verwendung von Haushaltsmitteln gibt die 
Verwaltung den entsprechenden Fachaus-
schüssen und dem Finanzausschuss unver-
züglich zur Kenntnis.  
Der Rat entscheidet abschließend. 
(7) Der Integrationsrat wirkt an den Beratun-
gen über die Haushaltssatzung mit. Er berät 
über alle Haushaltsansätze, die seine Aufga-
ben betreffen und kann dazu Vorschläge und 
Anregungen machen. 
Darüber hinaus weist der Rat dem Integrati-
onsrat M ittel zu, über deren Verteilung der 
Integrationsrat nach M aßgabe der vom Rat 
beschlossenen Richtlinien zur  
 Anerkennung und Förderung der Interkul-
turellen Zentren und zur  
 Förderung rassismuskritischer Projekte zur 
Stärkung von Demokratie und Akzeptanz 
entscheidet. 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Unmittelbar nach der Sommerpause stehen weitere Entscheidungen zur Vergabe von M itteln für die 
Förderung rassismuskritischer Projekte an, über die der Integrationsrat dann schon in eigener Zu-
ständigkeit entscheiden sollte. Daher ist eine Beschlussfassung in der Sitzung des Rates am 
18.06.2020 erforderlich. 
 
 
Anlagen: 
 Anlage 1: __. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 
 Anlage 2: Antrag zur Erweiterung der Zuständigkeiten des Integrationsrates (AN/1545/2019)

4 
 Anlage 3: Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Integrationsrates am 26.05.2020

Anlage 2 - Antrag auf Erweiterung der Zuständigkeiten des Integrationsrates

4906 Zeichen

Tayfun Keltek          08.11.2019 
Ahmet Edis 
Figen Maleki 
Antonella Giurano 
Eli Abeke 
Stefan Mitu 
 
 
 
 
An den  
Vorsitzenden des Integrationsrates 
 
An die  
Geschäftsstelle des Integrationsrates 
Herrn Andreas Vetter 
 
 
Antrag gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Integrationsrat 25.11.2019 
Erweiterung der Zuständigkeiten des Integrationsrates – Änderung der Hauptsatzung 
der Stadt Köln – AN/1545/2019 
Beschluss: 
Der Integrationsrat bittet den Rat der Stadt Köln, im Sinne der Gemeindeordnung § 27, Abs. 
8, Satz 1 bzw. der städtischen Hauptsatzung § 22 Abs. 7, Satz 3, dem Integrationsrat Köln 
weitere Kompetenzen zuzuweisen.  
Die Verwaltung wird deshalb gebeten dem Rat folgende Änderungen (kursiv hervorgehoben) 
der Regelungen in § 22 Abs. 7 der Hauptsatzung zur Entscheidung vorzulegen: 
 Hauptsatzung § 22 Abs. 7: 
„Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät 
über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und 
Anregungen machen.  
Dem Integrationsrat wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten über-
tragen: 
 Verteilung der Mittel zur Förderung der Interkulturellen Zentren gemäß der vom Rat 
verabschiedeten Richtlinie 
 Verteilung der Mittel für Antirassismusarbeit gemäß der vom Rat verabschiedeten 
Richtlinie

Begründung: 
Zu den Möglichkeiten der Übertragung eines Finanzbudgets zur eigenen Bewirtschaftung an 
den Integrationsrat: 
1. In der Gemeindeordnung NRW wurde § 27 ‚Integration‘ mit dem Gesetz zur „Weiterent-
wicklung der politischen Partizipation und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher 
Vorschriften“ überarbeitet und im Landtag am 18.12.2013 beschlossen.  
In Abs. 8, Satz 1 wird ausgeführt: „Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und 
Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen.“ 
2. In § 22, Abs. 7, Satz 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln ist vorgesehen: „Darüber hinaus 
weist der Rat dem Integrationsrat Mittel zu, die dieser nach der Maßgabe einer vom Rat zu 
beschließenden Richtlinie zur Förderung der Integrationsarbeit in Köln selbstständig verge-
ben kann.“ In Abs. 12 ist beschrieben: „Darüber hinaus kann der Rat dem Integrationsrat 
weitere Kompetenzen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Migrantinnen und 
Migranten als solche berühren, zuweisen.“ 
3. In einer Antwort der Landesregierung NRW auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten 
Andrea Ursula Asch (Grüne) vom 1. Juli 2009 zu den politischen Entscheidungskompeten-
zen von Migrantinnen und Migranten auf kommunaler Ebene (Drucksache 14/9515) wird auf 
die Fragestellung „Ist der Rat auch künftig berechtigt, entsprechend der bisher üblichen Pra-
xis ein Budget zur selbständigen Bewirtschaftung auf einen Integrationsrat oder einen Integ-
rationsausschuss zu übertragen?“ mit „Ja“ geantwortet und folgendes ausgeführt:  
„Der Beirat kann - nach Maßgabe des Rates - über den Einsatz von Haushaltsmitteln verfü-
gen …Weitergehend kann der Rat - nach Anhörung des Ausländerbeirates - den Rahmen 
festlegen, innerhalb dessen der Ausländerbeirat über ihm vom Rat zugewiesen Mittel nach 
dessen Leitlinien zur Förderung von Projekten entscheiden kann.“ 
4. Die abschließende Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln auf der Grundlage 
einer vom Rat beschlossenen Richtlinie wird z.B. in den Städten Düsseldorf, Leverkusen und 
Bielefeld bereits praktiziert. 
 Der Integrationsrat Düsseldorf beschließt gemäß ‚Richtlinien zur Förderung der Integrati-
onsmaßnahmen von Migrantenorganisationen‘ über die Vergabe von Finanzmitteln in 
Höhe von jährlich 140.000 € zur Förderung der integrativen Projekte der anerkannten 
Migrantenorganisationen ‚gemäß den vorgenannten Richtlinien‘. 
 Der Integrationsrat Leverkusen beschließt über die Vergabe von Zuschüsse in Höhe von 
jährlich 20.000 € nach den ‚Finanziellen Richtlinien der Stadt Leverkusen zur Ausländer-
förderung‘ an verschiedene Migrantenselbstorganisationen. 
 Der Integrationsrat Bielefeld beschließt die Vergabe von Finanzmitteln in Höhe von jähr-
lich 25.500 € u. a. zur Förderung von Migrantenorganisationen und Aktionswochen ge-
gen Rassismus ‚auf der Grundlage städtische Förderrichtlinien‘ für diesen Bereich. 
 
Aktuell wird, sowohl die Verteilung der Finanzmittel an die Interkulturellen Zentren, als auch 
die Verteilung der Finanzmittel für Antirassismusarbeit im Integrationsrat, Ausschuss Sozia-
les und Senioren und Finanzausschuss vorberaten und im Rat entschieden. Dieser aufwän-
dige Prozess des Durchlaufs von Beschlussvorlagen durch vier Gremien (im Falle der Anti-
rassismusmittel bis zu 4x im Jahr), kann mit dieser Änderung der Hauptsatzung verkürzt, und 
damit ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet werden. 
Mit freundlichen Grüßen 
Tayfun Keltek, Ahmet Edis, Figen Maleki, Antonella Giurano, Eli Abeke, Stefan Mitu

Anlage 3 - Auszug aus Niederschrift zu TOP 6.1

3566 Zeichen

Geschäftsführung  
Integrationsrat 
Frau Arikan 
Telefon:  (0221) 29725  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  Neslihan.Arikan@STADT-KOELN.DE  
Datum: 02.06.2020 
Auszug 
aus der Niederschrift der Sitzung des Integrationsrates  vom 
26.05.2020 
öffentlich 
6.1 Erweiterung der Zuständigkeiten des Integrationsrates – Änderung der 
Hauptsatzung der Stadt Köln 
AN/1545/2019 
Der Vorsitzende, Herr Keltek, ruft TOP 6.1. auf und unterstreicht die Wichtigkeit der 
Unterstützung des Antrages für das Gremium Integrationsrat und seine künftige poli-
tische Arbeit. 
 
IRM Herr Edis führt aus, dass die Erweiterung der Zuständigkeiten eine Forderung 
sei, die der Integrationsrat seit vielen Jahren verfolge. Er bittet den Antrag zu unter-
stützen und dem Integrationsrat weitere Kompetenzen, besonders in den Themen, 
die im Antrag aufgeführt sind, zuzusprechen. 
 
RM Herr Erkelenz teilt für die CDU Fraktion mit, dass dort die Thematik eingehend 
diskutiert wurde. Allerdings sei die Entscheidung über den Haushalt einer der vor-
nehmsten und wichtigsten Rechte des Rates – daher werde seine Fraktion dem An-
liegen in dieser Form nicht zustimmen. Er bittet dafür um Verständnis. 
 
RM Herr Yurtsever erklärt, dass die Grüne Ratsfraktion dem Antrag zustimmen wer-
de. 
 
RM Herr Joisten informiert darüber, dass die SPD-Fraktion dem Antrag ebenfalls zu-
stimmen werde und merkt zu der Äußerung von Herrn Erkelenz an, dass die Haus-
haltsberatungen des Rates dadurch überhaupt nicht tangiert seien. Bei dem zur Dis-
kussion stehenden Antrag des Integrationsrates ginge es darum, die vom Rat bereits 
im Haushalt beschlossenen Finanzmittel endgültig zu verteilen. Dies sei ein ganz 
normaler Vorgang, der auch in anderen Ausschüssen so praktiziert werde. Die Über-
tragung der Entscheidungsbefugnis über die Verteilung der Mittel, wie im Antrag be-
schrieben, halte die SPD Fraktion für dringend geboten.

RM Frau Tokyürek teilt mit, dass auch die Linke Fraktion dem Antrag zustimmen 
werde, da aus ihrer Sicht alle rechtlichen Fragen geklärt worden seien. 
 
RM Frau Hoyer informiert, dass die FDP Fraktion dem Antrag nicht zustimmen wer-
de. In einigen anderen Ausschüssen seien auch bestimmte Bereiche und Themen 
definiert, die dort haushaltlich vorberaten, aber dann im Rat beschlossen würden. 
Zudem erscheine ihrer Fraktion auch die Entscheidung des Integrationsrates über 
eine Summe von 600.000 € für die Interkulturellen Zentren als relativ hoch. Außer-
dem gäbe es das ‚Integrationsbudget‘, über das der Integrationsrat bereits entschei-
den könne. 
 
Beschluss: 
Der Integrationsrat bittet den Rat der Stadt Köln, im Sinne der Gemeindeordnung § 
27, Abs. 8, Satz 1 bzw. der städtischen Hauptsatzung § 22 Abs. 7, Satz 3, dem In-
tegrationsrat Köln weitere Kompetenzen zuzuweisen.  
Die Verwaltung wird deshalb gebeten, dem Rat folgende Änderungen (kursiv hervor-
gehoben) der Regelungen in § 22 Abs. 7 der Hauptsatzung zur Entscheidung vorzu-
legen: 
 
 Hauptsatzung § 22 Abs. 7: 
„Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er 
berät über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen, und kann dazu 
Vorschläge und Anregungen machen.  
Dem Integrationsrat w ird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenhei-
ten übertragen: 
 Verteilung der Mittel zur Förderung der Interkulturellen Zentren gemäß der 
vom Rat verabschiedeten Richtlinie  
 Verteilung der Mittel für Antirassismusarbeit gemäß der vom Rat verabschie-
deten Richtlinie.  
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt mit Gegenstimmen der CDU und FDP

Anlage 1 - Änderung Hauptsatzung-Erweiterung der Kompetenzen des Integrationsrates

1185 Zeichen

Anlage 1  
xx. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW.S. 966) hat der Rat in seiner Sitzung vom 
__.__.____ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt 
geändert durch die __. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom ________ beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
§ 22 Absatz 7 der Hauptsatzung der Stadt Köln erhält folgende Fassung: 
(7) Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über 
alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und 
Anregungen machen. 
Darüber hinaus weist der Rat dem Integrationsrat Mittel zu, über deren Verteilung der 
Integrationsrat nach einer vom Rat beschlossenen Richtlinien  
 zur Anerkennung und Förderung der Interkulturellen Zentren und  
 zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und 
Akzeptanz 
entscheidet. 
 
§ 2 
 
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

07.09.2020 Finanzausschuss
TOP 10.43 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2020 Rat
TOP 5.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1598/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
17.08.2020
Erstellt
27.05.2020 10:34