1598/2020
Erweiterung der Zuständigkeiten des Integrationsrates
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/16/162/1 Vorlagen-Nummer 1598/2020 Freigabedatum 17.08.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Erweiterung der Zuständigkeiten des Integrationsrates Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat folgt der Anregung des Integrationsrates und ändert § 22 Absatz 7 der Hauptsatzung wie folgt: (7) Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregun- gen machen. Darüber hinaus weist der Rat dem Integrationsrat Mittel zu, über deren Verteilung der Integra- tionsrat nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Richtlinien zur Anerkennung und Förderung der Interkulturellen Zentren und zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz entscheidet. Finanzausschuss 07.09.2020 Rat 10.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Integrationsrat hat in seiner Sitzung am 26.05.2020 auf Antrag des Vorsitzenden Herrn Keltek und seiner Stellvertretungen Frau Giurano, Frau Maleki, Herrn Edis, Herrn Abeke und Herrn Mitu (AN/1545/2019, Anlage 2) mehrheitlich bei Gegenstimmen von CDU und FDP folgenden Beschluss gefasst: Der Integrationsrat bittet den Rat der Stadt Köln, im Sinne der Gemeindeordnung § 27, Abs. 8, Satz 1 bzw. der städtischen Hauptsatzung § 22 Abs. 7, Satz 3, dem Integrationsrat Köln weite- re Kompetenzen zuzuweisen. Die Verwaltung wird deshalb gebeten dem Rat folgende Änderungen (kursiv hervorgehoben) der Regelungen in § 22 Abs. 7 der Hauptsatzung zur Entscheidung vorzulegen: Hauptsatzung § 22 Abs. 7: „Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregungen machen. Dem Integrationsrat wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertra- gen: Verteilung der Mittel zur Förderung der Interkulturellen Zentren gemäß der vom Rat verab- schiedeten Richtlinie Verteilung der Mittel für Antirassismusarbeit gemäß der vom Rat verabschiedeten Richtlinie. Die Anregung des Integrationsrates wird nach § 27 Absatz 8 der Gemeindeordnung NRW dem Rat vorgelegt. Stellungnahme der Verwaltung Die angeregte Änderung der Hauptsatzung würde die Kompetenzen des Integrationsrates erweitern. Eine entsprechende Ergänzung der Hauptsatzung durch den Rat der Stadt Köln ist möglich. Nach § 27 Absatz 10 der Gemeindeordnung NRW sind dem Integrationsrat die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Rat kann nach Anhörung des Integrati- onsrates den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Integrationsrat über ihm vom Rat zugewiesene Haushaltsmittel entscheiden kann. Das Budgetrecht des Rates bleibt auch bei der vorgeschlagenen Erweiterung der Kompetenzen des Integrationsrates weiterhin gewahrt. Der Rat hat am 26.09.2019 die Richtlinie zur Anerkennung und Förderung Interkultureller Zentren in Köln beschlossen (Vorlage1909/2019/1; Änderung der Förderhöhe durch Ratsbeschluss vom 26.03.2020, Vorlage 0237/2020). Die Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzep- tanz hat der Rat am 06.02.2020 beschlossen (Vorlage 3187/2018). Damit hat der Rat den Rahmen für die Verteilung der Fördermittel verbindlich festgelegt. Bisher regelt 3 die Hauptsatzung, dass über die Vergabe der Fördermittel nach diesen Richtlinien abschließend der Rat beschließen muss. Sofern der Rat künftig entsprechende Mittel im Haushalt bereitstellt, könnte der Integrationsrat nach der vorgeschlagenen Hauptsatzungsänderung über deren konkrete Verteilung nach Maßgabe der genannten Richtlinien beschließen. Eine anschließende Beschlussfassung dazu im Rat sowie die Übermittlung der Beschlüsse an den Fach- und Finanzausschuss würden entfallen. Stattdessen könnte dem Fach- und Finanzausschuss ein jährlicher Bericht über die Vergabe der Fördermittel vor- gelegt werden. Dies würde die Verfahren vereinfachen und die Abläufe beschleunigen. Entsprechend könnte die Anregung des Integrationsrats wie folgt in die Hauptsatzung umgesetzt werden: Aktuelle Fassung: Mögliche Änderung (Änderung unterstrichen): (7) Der Integrationsrat wirkt an den Beratun- gen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Aufga- ben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregungen machen. Darüber hinaus weist der Rat dem Integrati- onsrat Mittel zu, die dieser nach der Maßgabe einer vom Rat zu beschließenden Richtlinie zur Förderung der Integrationsarbeit in Köln selbstständig vergeben kann. Dabei handelt es sich insbesondere um Zuschüsse für die Arbeit von Vereinen, Zentren und Initiativen, die in der M igrati- ons-, Integrations- und Antidiskriminie- rungsarbeit tätig sind, Verwendung von EU-, Bundes- oder Lan- desmitteln zur Förderung der Integration und des friedlichen, gleichberechtigten Zu- sammenlebens. Die Beschlüsse des Integrationsrates über die Verwendung von Haushaltsmitteln gibt die Verwaltung den entsprechenden Fachaus- schüssen und dem Finanzausschuss unver- züglich zur Kenntnis. Der Rat entscheidet abschließend. (7) Der Integrationsrat wirkt an den Beratun- gen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Aufga- ben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregungen machen. Darüber hinaus weist der Rat dem Integrati- onsrat M ittel zu, über deren Verteilung der Integrationsrat nach M aßgabe der vom Rat beschlossenen Richtlinien zur Anerkennung und Förderung der Interkul- turellen Zentren und zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz entscheidet. Begründung der Dringlichkeit: Unmittelbar nach der Sommerpause stehen weitere Entscheidungen zur Vergabe von M itteln für die Förderung rassismuskritischer Projekte an, über die der Integrationsrat dann schon in eigener Zu- ständigkeit entscheiden sollte. Daher ist eine Beschlussfassung in der Sitzung des Rates am 18.06.2020 erforderlich. Anlagen: Anlage 1: __. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 Anlage 2: Antrag zur Erweiterung der Zuständigkeiten des Integrationsrates (AN/1545/2019) 4 Anlage 3: Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Integrationsrates am 26.05.2020
Anlage 2 - Antrag auf Erweiterung der Zuständigkeiten des Integrationsrates
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Tayfun Keltek 08.11.2019 Ahmet Edis Figen Maleki Antonella Giurano Eli Abeke Stefan Mitu An den Vorsitzenden des Integrationsrates An die Geschäftsstelle des Integrationsrates Herrn Andreas Vetter Antrag gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates Gremium Datum der Sitzung Integrationsrat 25.11.2019 Erweiterung der Zuständigkeiten des Integrationsrates – Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln – AN/1545/2019 Beschluss: Der Integrationsrat bittet den Rat der Stadt Köln, im Sinne der Gemeindeordnung § 27, Abs. 8, Satz 1 bzw. der städtischen Hauptsatzung § 22 Abs. 7, Satz 3, dem Integrationsrat Köln weitere Kompetenzen zuzuweisen. Die Verwaltung wird deshalb gebeten dem Rat folgende Änderungen (kursiv hervorgehoben) der Regelungen in § 22 Abs. 7 der Hauptsatzung zur Entscheidung vorzulegen: Hauptsatzung § 22 Abs. 7: „Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregungen machen. Dem Integrationsrat wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten über- tragen: Verteilung der Mittel zur Förderung der Interkulturellen Zentren gemäß der vom Rat verabschiedeten Richtlinie Verteilung der Mittel für Antirassismusarbeit gemäß der vom Rat verabschiedeten Richtlinie Begründung: Zu den Möglichkeiten der Übertragung eines Finanzbudgets zur eigenen Bewirtschaftung an den Integrationsrat: 1. In der Gemeindeordnung NRW wurde § 27 ‚Integration‘ mit dem Gesetz zur „Weiterent- wicklung der politischen Partizipation und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ überarbeitet und im Landtag am 18.12.2013 beschlossen. In Abs. 8, Satz 1 wird ausgeführt: „Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen.“ 2. In § 22, Abs. 7, Satz 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln ist vorgesehen: „Darüber hinaus weist der Rat dem Integrationsrat Mittel zu, die dieser nach der Maßgabe einer vom Rat zu beschließenden Richtlinie zur Förderung der Integrationsarbeit in Köln selbstständig verge- ben kann.“ In Abs. 12 ist beschrieben: „Darüber hinaus kann der Rat dem Integrationsrat weitere Kompetenzen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Migrantinnen und Migranten als solche berühren, zuweisen.“ 3. In einer Antwort der Landesregierung NRW auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Ursula Asch (Grüne) vom 1. Juli 2009 zu den politischen Entscheidungskompeten- zen von Migrantinnen und Migranten auf kommunaler Ebene (Drucksache 14/9515) wird auf die Fragestellung „Ist der Rat auch künftig berechtigt, entsprechend der bisher üblichen Pra- xis ein Budget zur selbständigen Bewirtschaftung auf einen Integrationsrat oder einen Integ- rationsausschuss zu übertragen?“ mit „Ja“ geantwortet und folgendes ausgeführt: „Der Beirat kann - nach Maßgabe des Rates - über den Einsatz von Haushaltsmitteln verfü- gen …Weitergehend kann der Rat - nach Anhörung des Ausländerbeirates - den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Ausländerbeirat über ihm vom Rat zugewiesen Mittel nach dessen Leitlinien zur Förderung von Projekten entscheiden kann.“ 4. Die abschließende Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln auf der Grundlage einer vom Rat beschlossenen Richtlinie wird z.B. in den Städten Düsseldorf, Leverkusen und Bielefeld bereits praktiziert. Der Integrationsrat Düsseldorf beschließt gemäß ‚Richtlinien zur Förderung der Integrati- onsmaßnahmen von Migrantenorganisationen‘ über die Vergabe von Finanzmitteln in Höhe von jährlich 140.000 € zur Förderung der integrativen Projekte der anerkannten Migrantenorganisationen ‚gemäß den vorgenannten Richtlinien‘. Der Integrationsrat Leverkusen beschließt über die Vergabe von Zuschüsse in Höhe von jährlich 20.000 € nach den ‚Finanziellen Richtlinien der Stadt Leverkusen zur Ausländer- förderung‘ an verschiedene Migrantenselbstorganisationen. Der Integrationsrat Bielefeld beschließt die Vergabe von Finanzmitteln in Höhe von jähr- lich 25.500 € u. a. zur Förderung von Migrantenorganisationen und Aktionswochen ge- gen Rassismus ‚auf der Grundlage städtische Förderrichtlinien‘ für diesen Bereich. Aktuell wird, sowohl die Verteilung der Finanzmittel an die Interkulturellen Zentren, als auch die Verteilung der Finanzmittel für Antirassismusarbeit im Integrationsrat, Ausschuss Sozia- les und Senioren und Finanzausschuss vorberaten und im Rat entschieden. Dieser aufwän- dige Prozess des Durchlaufs von Beschlussvorlagen durch vier Gremien (im Falle der Anti- rassismusmittel bis zu 4x im Jahr), kann mit dieser Änderung der Hauptsatzung verkürzt, und damit ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet werden. Mit freundlichen Grüßen Tayfun Keltek, Ahmet Edis, Figen Maleki, Antonella Giurano, Eli Abeke, Stefan Mitu
Anlage 3 - Auszug aus Niederschrift zu TOP 6.1
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Geschäftsführung Integrationsrat Frau Arikan Telefon: (0221) 29725 Fax : (0221) E-Mail: Neslihan.Arikan@STADT-KOELN.DE Datum: 02.06.2020 Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Integrationsrates vom 26.05.2020 öffentlich 6.1 Erweiterung der Zuständigkeiten des Integrationsrates – Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln AN/1545/2019 Der Vorsitzende, Herr Keltek, ruft TOP 6.1. auf und unterstreicht die Wichtigkeit der Unterstützung des Antrages für das Gremium Integrationsrat und seine künftige poli- tische Arbeit. IRM Herr Edis führt aus, dass die Erweiterung der Zuständigkeiten eine Forderung sei, die der Integrationsrat seit vielen Jahren verfolge. Er bittet den Antrag zu unter- stützen und dem Integrationsrat weitere Kompetenzen, besonders in den Themen, die im Antrag aufgeführt sind, zuzusprechen. RM Herr Erkelenz teilt für die CDU Fraktion mit, dass dort die Thematik eingehend diskutiert wurde. Allerdings sei die Entscheidung über den Haushalt einer der vor- nehmsten und wichtigsten Rechte des Rates – daher werde seine Fraktion dem An- liegen in dieser Form nicht zustimmen. Er bittet dafür um Verständnis. RM Herr Yurtsever erklärt, dass die Grüne Ratsfraktion dem Antrag zustimmen wer- de. RM Herr Joisten informiert darüber, dass die SPD-Fraktion dem Antrag ebenfalls zu- stimmen werde und merkt zu der Äußerung von Herrn Erkelenz an, dass die Haus- haltsberatungen des Rates dadurch überhaupt nicht tangiert seien. Bei dem zur Dis- kussion stehenden Antrag des Integrationsrates ginge es darum, die vom Rat bereits im Haushalt beschlossenen Finanzmittel endgültig zu verteilen. Dies sei ein ganz normaler Vorgang, der auch in anderen Ausschüssen so praktiziert werde. Die Über- tragung der Entscheidungsbefugnis über die Verteilung der Mittel, wie im Antrag be- schrieben, halte die SPD Fraktion für dringend geboten. RM Frau Tokyürek teilt mit, dass auch die Linke Fraktion dem Antrag zustimmen werde, da aus ihrer Sicht alle rechtlichen Fragen geklärt worden seien. RM Frau Hoyer informiert, dass die FDP Fraktion dem Antrag nicht zustimmen wer- de. In einigen anderen Ausschüssen seien auch bestimmte Bereiche und Themen definiert, die dort haushaltlich vorberaten, aber dann im Rat beschlossen würden. Zudem erscheine ihrer Fraktion auch die Entscheidung des Integrationsrates über eine Summe von 600.000 € für die Interkulturellen Zentren als relativ hoch. Außer- dem gäbe es das ‚Integrationsbudget‘, über das der Integrationsrat bereits entschei- den könne. Beschluss: Der Integrationsrat bittet den Rat der Stadt Köln, im Sinne der Gemeindeordnung § 27, Abs. 8, Satz 1 bzw. der städtischen Hauptsatzung § 22 Abs. 7, Satz 3, dem In- tegrationsrat Köln weitere Kompetenzen zuzuweisen. Die Verwaltung wird deshalb gebeten, dem Rat folgende Änderungen (kursiv hervor- gehoben) der Regelungen in § 22 Abs. 7 der Hauptsatzung zur Entscheidung vorzu- legen: Hauptsatzung § 22 Abs. 7: „Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen, und kann dazu Vorschläge und Anregungen machen. Dem Integrationsrat w ird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenhei- ten übertragen: Verteilung der Mittel zur Förderung der Interkulturellen Zentren gemäß der vom Rat verabschiedeten Richtlinie Verteilung der Mittel für Antirassismusarbeit gemäß der vom Rat verabschie- deten Richtlinie. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt mit Gegenstimmen der CDU und FDP
Anlage 1 - Änderung Hauptsatzung-Erweiterung der Kompetenzen des Integrationsrates
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Anlage 1 xx. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW.S. 966) hat der Rat in seiner Sitzung vom __.__.____ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt geändert durch die __. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom ________ beschlossen: § 1 § 22 Absatz 7 der Hauptsatzung der Stadt Köln erhält folgende Fassung: (7) Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregungen machen. Darüber hinaus weist der Rat dem Integrationsrat Mittel zu, über deren Verteilung der Integrationsrat nach einer vom Rat beschlossenen Richtlinien zur Anerkennung und Förderung der Interkulturellen Zentren und zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz entscheidet. § 2 Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1598/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.08.2020
- Erstellt
- 27.05.2020 10:34