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V/0169/2016

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung

Vorlagen 11.03.2016

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen, Sitzung am 13.04.2016, TOP 7.2

V-0169-2016-Anlage-1-Buergeranhoerung

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Ansehen

V-0169-2016-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Berichtsvorlage

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V-0169-2016-Anlage-4-Planverkleinerung

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V-0169-2016-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0169-2016-Anlage-1-Buergeranhoerung

23450 Zeichen

Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung   November 2015  
Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB 
Stadtbezirk: Münster-Mitte 
Anlass: Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571  
für den Bereich „Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-
Straße“ 
Zeit: 03.11.2015, 18:00 – 19:30 Uhr 
Ort: Gemeindezentrum der St. Jakobus-Kirchengemeinde, 
Beckstraße 23, 48151 Münster 
Teilnehmer: ca. 55 Bürgerinnen und Bürger 
Vertreter des Vorhabenträgers WBI Westfälische Bauindustrie 
GmbH Münster  
Herr Zühlke / Herr Kemper 
Maas und Partner / Städtebau, Architektur, Projektentwicklung 
Herr Rogge   
Planungsbüro STADTRAUM Architektengruppe 
Leitung der Bürgeranhörung: Herr Fischer-Baumeister  
Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Münster-Mitte 
Vertreter der Verwaltung: Frau Philipp  
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
Protokoll Herr Schmidt  
Planungsbüro STADTRAUM Architektengruppe 
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0169/2016

2 
Herr Fischer-Baumeister eröffnet die Bürgeranhörung, begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und 
Bürger, erklärt Anlass und Ablauf der Veranstaltung und stellt die Beteiligten vor.  
Frau Philipp erläutert, dass mit dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen zur baulichen Neuordnung und Modernisierung des Stadtteilzentrums Aaseemarkt 
am Standort Goerdelerstraße / Delpstraße / Von -Witzleben-Straße geschaffen werden sollen. Das 
Verfahren wird als sogenannter vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) gemäß Baugesetzbuch 
mit einem konkreten (Bau-)Vorhabenbezug durchgeführt. Die Vorhabenplanung umfasst den Abriss 
der nördlichen Bestandsgebäude des Aaseemarktes mit dem bestehenden Lebensmittelmarkt und 
ehemaligen Ladenflächen und dessen Neuerrichtung als großflächige Einzelhandelsei nrichtung mit 
ergänzenden Shops und Gastronomienutzungen. Der Neubau wird auf der bestehenden Tiefgarage 
errichtet. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 43 - 
1. Änderung aus dem Jahr 1963, eine Umsetzung der Entwicklungsziele ist innerhalb der bestehen-
den Festsetzungen nicht möglich, so dass eine Änderung des Baurechtes erforderlich ist.  
Das (Bau-)Vorhabengrundstück befindet sich im Eigentum  der Eigentümergemeinschaft ‚Aasee-
markt‘, Verwalter und Vorhabenträger ist die Westfälische Bauindustrie GmbH Münster (WBI).  
Frau Philipp betont, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 571  derzeit den Stand eines 
Vorentwurfs hat und das Verfahren damit erst am Anfang steht. Der Aufstellungsbeschluss zum 
VBP Nr. 571 wurde durch den Rat der St adt Münster in seiner Sitzung am 11.02.2015  gefasst. Mit 
der heutigen Bürgeranhörung wird erstmals die Öffentlichkeit über die Planungen am Standort, das 
formale Bebauungsplanverfahren und dessen Ablauf informiert , die weiteren Beteiligungsschritte 
gemäß Baugesetzbuch folgen. Über die Offenlegung des nach Beteiligung von Fachämtern und Be-
hörden ggf. überarbeiteten Bebauungsplan-Entwurfs wird zu gegebener Zeit in der örtlichen Presse 
und auf der Internetseite des Stadtplanungsamtes informiert. 
Im Anschluss erläutern Herr Zühlke (Maas und Partner ) und Herr  Rogge (STADTRAUM Archite k-
tengruppe) das Architektur- und Nutzungskonzept und deren planungsrechtliche Umsetzung.  
Architektur- und Nutzungskonzept, Erschließung 
Herr Zühlke erläutert zunächst die Bestandssituation. Das Vorhabengrundstück umfasst den nördl i-
chen Teilbereich des Aaseemarktes und ist aktuell  durch das I - bzw. II-geschossige Bestandsge-
bäude überbaut. Neben dem Lebensmittelmarkt als Hauptnutzung befinden sich weitere flächenmä-
ßig untergeordnete Einzelhandels- und Gewerbeeinheiten in den Erdgeschossbereichen, in einigen 
sind bereits Leerstände zu verzeichnen. Im Obergeschoss sind Arztpraxen ansässig.  In den beste-
henden Flächenbegrenzungen und einem damit verbundenen eingeschränkten Sortiment - und Wa-
renangebot kann der Lebensmittelmarkt die Nah - und Grundversorgung des Stadtteils gegen wärtig 
nur noch unbefriedigend abdecken. Innerhalb der bestehenden Baulichkeit ist die zwingend erfo r-
derliche Modernisierung des Einzelhandelsmarktes nicht gegeben, gleic hzeitig sind mit dem B e-
stand erhebliche städtebauliche und architektonische Defizite verbunden, so dass insgesamt eine 
Neuüberplanung des Einzelhandelsstandortes zur Sicherung der Funktionsfähigkeit und Gestaltqua-
lität des Stadtteilzentrums erforderlich is t. Das Architekturkonzept orientiert sich an den bestehen-
den Gebäudestrukturen des Aaseemarktes und sieht eine einheitliche Überplanung mit I -
geschossigen Flachdach-Kuben vor. Zur Betonung des Eingangsbereiches und als räumlicher A b-

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schluss zum angrenzenden Platz wird der Lebensmittelmarkt nach Süden baulich überhöht , die bis-
her vorhandene Gebäudehöhe wird nicht überschritten. Für die Fassaden des Vorhabengebäudes 
ist als Hauptmaterial ein helles, grau -beiges Verblendmauerwerk vorgesehen, untergeordnet sollen 
zur Gliederung der Fassade auch andere Materialien und Farbigkeiten Verwendung finden. Die Ei n-
gangsbereiche bzw. der Gebäudekopf nach Norden sollen durch eine braune Aluminium -
Lamellenkonstruktion als prägendes Gestaltungselement hervorgehoben werden.  
Das Nutzungskonzept sieht einen Lebensmittelmarkt mit einer Ver kaufsfläche von ca. 1.200 m² vor, 
ergänzend sind Gastronomienutzungen (Bäcker inkl. dazugehöriger Außengastr onomiefläche) und 
kleinteilige Ladenlokale / Shops in der Vorkassenzone mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 
200 m² geplant.  Der Eingangsbereich des Lebensmittelmarktes liegt  im Süden und ist zum Platz 
ausgerichtet, so dass mit Umsetzung der Vorhabenplanung eine Belebung der Platzfläche verbun-
den ist. Die ergänzenden Nutzungen werden seitlich des Eingangs angelagert. Das Gebäude ist 
analog dem derzeitigen Bestand über die östlich und westlich angeordneten Treppenanlagen an die 
Goerdelerstraße und Von- Witzleben-Straße angebunden, zukünftig ist über die zusätzliche Erric h-
tung von Rampen ein barrierefreier Zugang zum Platz und damit ins Gebäude gegeben.  
Die verkehrliche Erschließung des Marktes bleibt weitestgehend unverändert. Die Anlieferung wird 
jedoch von der West - auf die Nordseite des Gebäudes  verlagert und ist zukünftig in den Gebäude-
komplex integriert. Die Zu- und Abfahrt der Anlieferung erfolgt über die Von -Witzleben-Straße und 
Delpstraße. Der vorhandene Kundenparkplatz auf der Westseite des Gebäudes wird optimiert, z u-
künftig werden rd. 17 oberirdische Stell plätze statt der bisher igen 10 angeboten. Neben den Stel l-
plätzen auf dem Kundenparkplatz sind rd. 44 ebenerdige Stellplätze entlang der Goer delerstraße 
vorhanden. Die bestehende Tiefgarage bleibt erhalten, die Anfahrt erfolgt auch zukünftig von Osten 
über die bestehende Rampe von der Von -Witzleben-Straße, die Rampe wird im Zuge der Neuba u-
maßnahme lediglich optimiert. Die Tiefgaragenstellplätze sind den Teileigentümern des Aaseemark-
tes vorbehalten, eine zukünftige Nutzung durch die Kunden des Lebensmittelmarktes ist nicht vor-
gesehen. Fahrradstellplätze sind an den Treppen- und Rampenanlagen im Bereich  der Hauptzu-
gänge vorgesehen. Die Bestandsbäume im Kreuzungsbereich Delpstraße / Goerdelerstraße bleiben 
erhalten.  
Im Zusammenhang mit der Umgestaltung des Aaseemarktes wird das südös tlich an den Geltung s-
bereich des Bebauungsplans angrenzende Gebäude ‚Von-Witzleben-Straße 18-28‘ abgerissen und 
durch einen Neubau ersetzt. Das Bauvorhaben erfolgt als eigenständige Maßnahme außerhalb des 
Planverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 571 und wird vor Umsetzung des VBP-Planvorhabens re-
alisiert. Somit werden den vom Abriss der Bestandsbauten betroffenen Nutzern – insbesondere den 
Arztpraxen und der Apotheke –  neue Räumlichkeiten ohne Ausfallzeiten vorgehalten und können 
die bestehenden Angebote am Standort gehalten werden. 
Planungsrechtliche Umsetzung 
Herr Rogge erläutert im Folgenden die Umsetzung der städtebaulichen und architektonischen Ent-
wicklungsziele in die verbindliche Bauleitplanung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  (VBP) umfasst das  Vorhaben-
grundstück sowie Teile der unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen der Goerdeler-

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straße, Delpstraße und Von- Witzleben-Straße. Mit dem VBP wird ausschließlich das geplante Vor-
haben über planungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen und Hinweise gesichert. Die Not-
wendigkeit zur Änderung des bestehenden Planungsrechtes ergibt sich in erster Linie aus der ge-
planten Großflächigkeit des zukünftigen Lebensmittelmarktes. Mit Umsetzung des Vorhabens ist l e-
diglich eine Umverteilung der bestehenden Verkaufsflächen verbunden, eine Vergrößerung der G e-
samtverkaufsflächen am Standort ist nicht gegeben. Die Bewertung der Umweltbelange gemäß den 
Vorgaben für § 13a Verfahren erfolgt über den „kleinen Umweltbericht“ inklusive einer Artenschutz-
prüfung. 
Aufgesetzt auf der vorhandenen Tiefgar age entspricht das Vorhabengebäude in seinen Abmessun-
gen in etwa dem Bestandsgebäude , ein Mehr -Volumen an Baumasse ist mit dem Planvorhaben 
nicht verbunden.  Die z ukünftige Lage und Ausrichtung des Gebäudes auf dem Grunds tück wird 
durch Baugrenzen festgeschrieben. Innerhalb der Baugrenzen ist ein geringfügiger Spielraum für 
etwaige Anpassungserfordernisse aus der späteren Hochbauplanung  gegeben. Die Höhe baulicher 
Anlagen wird über die Festsetzung einer I -Geschossigkeit in Kombination mit minimalen und max i-
malen Gebäudehöhen gesichert. Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen und Flächen 
für Stellplätze/Tiefgaragen berücksichtigen den gemäß Grundflächenzahl maximal zulässigen Ve r-
siegelungsanteil. 
Neben den Festsetzungen und Hinweisen im Bebauungsplan sind die planbedingten Auswirkungen 
zu bewerten und in eine Abwägung einzustellen. Herr Rogge verweist in diesem Zusammenhang 
auf erste Ergebnisse bereits  vorliegender Gutachten. Alle Gutachten werden Bestandteil des Pla n-
verfahrens und liegen mit der Offenlage für alle Bürger/innen mit aus. Nach jetzigem Planungsstand 
können die vorhabenbedingten Auswirkungen wie folgt zusammengefasst werden: 
Verkehr: Über das Planvorhaben sind keine relevanten Verkehrszuwächse auf die angrenzenden öf-
fentlichen Straßen zu erwarten. Mit rd. 200 zusätzlichen Kfz-Fahrten pro Werktag sind die verkehrli-
chen Auswirkungen des Vorhabens als äußerst gering einzustufen. Der vorhabenbedingte Mehrver-
kehr kann über den Knotenpunkt Delpstraße/Von-Witzleben-Straße und über die bestehenden Stra-
ßen leistungsfähig und sicher abgewickelt werden. Die Stellplatzanzahl auf dem Kundenparkplatz 
wird von derzeit 10 auf zukünftig 17 Stell plätze erhöht. Der angrenzende Straßenraum ist von der 
Baumaßnahme nicht betroffen, alle im Straßenraum markierten öffentlichen Stellplätze bleiben er-
halten. Über die erforderliche Aufweitung der Grundstückszufahrt im Anlieferungsbereich zur Del p-
straße entfallen lediglich die in diesem Bereich über eine Beschilderung ausgewiesenen Aufstellfl ä-
chen für 2-3 Pkw. Die Zu- und Abfahrt der Anlieferung des Lebensmittelmarktes erfolgt auf kürzes-
tem Weg vom Kolde-Ring über die Von-Witzleben-Straße und Delpstraße. 
Lärm: Infolge der  sehr geringen planbedingten Verkehrszunahme ist  eine relevante Veränderung 
der Verkehrslärmsituation gegenüber der  heutigen S ituation nicht zu erwarten, unzulässige 
Lärmauswirkungen aus dem Betrieb des Lebensmittelmarktes (Kundenparkplatz, Anlieferung, tech-
nische Anlagen etc.) können unter folgenden Annahmen ausgeschlossen werden: 
• Die Nutzung der ebenerdigen Stellplätze auf dem Kundenparkplatz ist auf den Tageszei t-
raum von 6:00 - 22:00 Uhr zu begrenzen 
• Die Anlieferung des Lebensmittelmarktes erfolgt ausschließli ch außerhalb des Nacht - und 
Ruhezeitraums in der Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr

5 
• Für die Einzelhandelsnutzungen im Vorhabenbereich sind ausschließlich lärmarme Ei n-
kaufswagen zu verwenden 
• Lüftungsanlagen auf dem Vorhabengebäude sind einzuhausen 
Die Einhaltung der  Annahmen wird über Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. über Regelungen 
im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung des Planvorhabens verbindlich 
gesichert. 
Boden/Altlasten: Mit der Umsetzung des Planvorhabens ist keine Neuversieglung der Grundstück s-
flächen gegenüber dem heutigen Bestand verbunden.  Im Ergebnis der Altlastenunter suchung ist 
festzuhalten, dass Verunreinigungen der Gebäudesubstanz aufgrund des ehemaligen Wäschereibe-
triebes nicht vorliegen. 
Einzelhandel: N egative städtebaulic he Auswirkungen des geplanten großflächigen Lebensmitte l-
marktes auf die bestehenden zentralen Versorgungsbereiche im relevanten Untersuchungsraum 
können lt. der gutachterlichen Verträglichkeitsanalyse ausgeschlossen werden. Damit entspricht das 
Vorhaben den Vorgaben der Landesplanung und dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt 
Münster. Die max. zulässige Verkaufsfläche in der Beschränkung der Hauptwarengruppe auf die 
Sortimente der Grund- und Nahversorgung wird im Bebauungsplan festgesetzt. 
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass über die vorliegenden Gutachten die Verträg-
lichkeit des Vorhabens bestätigt wird. 
Im Anschluss an die Vorstellung der Planung eröffnet Herr Fischer -Baumeister die Diskussion und 
bittet die Anwesenden, Fragen zu stellen und Meinungen zu äußern.   
Fragerunde 
1. Themenkomplex Stellplätze und Verkehr 
• Eine Bürgerin kritisiert, dass aufgrund des geringen Stellplatzangebots die Attraktivität der 
Einkaufssituation nicht verbessert wird. Darüber hinaus weichen die Kunden auf di e öffentli-
chen Stellplätze in den umgebenden Straßen aus. 
Herr Rogge erklärt, dass für das geplante Vorhaben ein Stellplatznachweis zu führen ist. Alle gemäß 
Landesbauordnung NRW und den Vorgaben der Stadt Münster bauordnungsrechtlich erforderlichen 
Stellplätze werden auf den privaten Grundstücken ausgewiesen. Die geringe Anzahl der Stellplätze 
ist allen Planungsbeteiligten bewusst und allein der Grundstückssituation im bebauten Umfeld ge-
schuldet. Dies ist auch über die Neuüberplanung nicht zu ändern. Die Belegung öffentlicher Stell-
plätze durch Kunden des Lebensmittelmarktes ist nicht planungsrechtlich sondern ordnungsrechtlich 
zu regeln. Frau Philipp ergänzt, dass es sich bei dem Einzelhandelsstandort ‚ Aaseemarkt‘ um ein 
Stadtteilzentrum mit Grundversorgungsfunktion für die Bewohner des Stadtteils handelt. In der fuß-
läufigen Entfernung des Marktes zu den bestehenden Wohnnutzungen und aufgrund der Alter s-
struktur im Stadtviertel kommen derzeit und auch zukünftig viele Kunden zu Fuß oder mit dem Fahr-
rad. Der St andort Aaseemarkt ist damit nicht mit Einzelhandelsstandorten auf der ‚ grünen Wiese‘ 
vergleichbar, die eine übergeordnete Versorgungsfunktion übernehmen und mit großflächigen Ku n-
denparkplatzflächen erstrangig auf Pkw-Kunden abgestellt sind.

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• Ein B ürger/eine Bürgerin fragen, ob zur Verbesserung der Stellplatzsituation zusätzliche 
Stellplätze auf dem  Dach des neuen Lebensmittelmarktes bzw. in einem zusätzlichen Tief-
geschoss unter der bestehenden Tiefgarage angeboten werden können?  
Herr Zühlke erläutert, dass der neue Lebensmittelmarkt baulich auf der bestehenden Tiefgarage 
aufsetzt. Diese ist für zusätzliche Lasten aus Pkw -Stellplätzen auf dem Dach nicht ausreichend di-
mensioniert, so dass Stellplätze auf dem Dach des Lebensmittelmarktes allein aus statischen Grün-
den nicht umsetzbar sind. Darüber hinaus wären mit der erforderlichen Rampe zur Erschließung der 
Stellplätze erhebliche stadtgestalterische Negativwirkungen verbunden.  Ein zusätzliches Geschoss 
unterhalb der vorhandenen Tiefgarage wäre nur über den Totalabriss des Bestandsgebäudes reali-
sierbar. Frau Philipp ergänzt, dass ein Totalabriss nicht Gegenstand der vorliegenden Planung ist 
und betriebswirtschaftlich in der Eigentümerschaft auch nicht abbildbar und somit das gesamte Pr o-
jekt nicht umsetzbar wäre.   
• Eine Bürgerin kritisiert, dass die vorhabenbedingte Verkehrszunahme von 200 Kfz pro Tag 
zu einer Verdopplung der Verkehre und damit zu einer erheblichen Belastung führen wird.  
Herr Rogge erläutert, dass der  prognostizierte Mehrverkehr keine Verdopplung der Verkehre dar-
stellt. In der Gesamtbetrachtung wird die Verkehrszunahme vom Gutachter als äußerst gering ei n-
gestuft ohne relevante Einwirkungen auf die bestehende Verkehrssituation. Herr Rietmann als Ver-
treter des zukünftigen Betreibers des Lebensmi ttelmarktes verweist darauf, das s es sich bei den 
Mehrverkehren um Kfz-Fahrten pro Tag mit 100 Fahrten zum und 100 Fahrten vom Lebensmittel-
markt handelt. Dies beinhaltet eine Zunahme von 100 zusätzlichen Kfz pro Tag, in Relation zu den 
Öffnungszeiten von 7:00 – 21:30 Uhr entspricht das einer Verkehrszunahme von lediglich ca. 7 Kfz 
pro Stunde. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Kunden im Lebensmittelmarkt beträgt in der 
Regel weniger als eine Stunde, so dass mit den 7 neu geschaffenen Stellplätzen auf dem Kunde n-
parkplatz ein ausreichendes Angebot vorliegt und zusätzliche Belastungen durch Parksuchverkehre 
nicht zu erwarten sind. 
• Eine Bürgerin kritisiert, dass die Ges chwindigkeitsregelungen in den angrenzenden Straßen 
bereits heute nicht eingehalten werden.  Durch die vorhabenbedingten Mehrverkehr e wird 
sich diese Situation weiter  verschlechtern. Gibt es Pläne zur Verkehrsberuhigung in der    
Aaseestadt?  
Frau Philipp erläutert, dass seitens der Stadt Münster keine Verkehrs lenkungs- und/oder Str a-
ßenumbaumaßnahmen im Umfeld des Aaseemarktes geplant sind und mit Umsetzung des Planvor-
habens auch nicht erforderlich werden. Regelungen zur Verkehrsberuhigung betreffen ordnungs-
rechtliche Belange und können im Bebauungsplan nicht getroffen werden. Ein relevanter Ein fluss 
des Planvorhabens auf die Verkehrssituation ist laut Gutachter nicht gegeben, ein Einfluss auf die 
Fahrgeschwindigkeit ist nicht ersichtlich. 
2. Themenkomplex Anlieferung  
• Ein Bürger fragt, wie die Anlieferung der geplanten Einzelhandelsnutzung erfolgen soll? Gibt 
es zukünftig eine Anlieferrampe?

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Herr Zühlke erläutert, dass der Lieferverkehr vom Kolde-Ring über die Von-Witzleben-Straße in die 
Delpstraße abbiegt und von dort rückwärts die Anlieferzone anfährt. Innerhalb der eingehausten An-
lieferzone befindet sich der ca. 1,20 m über Straßenniveau erhöhte Rampentisch . Die Höhe en t-
spricht der Oberkante Fertigfußboden vom Lebensmittelmarkt, so dass voraussichtlich keine zusätz-
liche geneigte Rampe zur Anlieferung notwendig ist. 
3. Themenkomplex Barrierefreiheit 
• Eine Bürgerin hinterfragt die geplante Rampenlösung zur barrierefreien Erschließung des 
Lebensmittelmarktes. In Unkenntnis der Steigungsverhältnisse der bestehenden Rampe ist 
nicht ersichtlich, ob die neuen Rampenanlagen eine Verbesserung zur derzeitigen Situ ation 
darstellen.    
Herr Zühlke erläutert, dass die geplanten Rampen mit einer Längsneigung von 6 % gemäß den gel-
tenden Vorschriften für behinderten gerechtes Bauen ausgeführt werden, damit wird den Vorgaben 
zur Barrierefreiheit uneingeschränkt und abschließend entsprochen.   
• Ein Bürger regt an, die geplante Rampe im Bereich des Cafés durch eine n Aufzug zu erset-
zen um somit die barrierefreie Anbindung der Vorhabennutzungen zu optimieren. 
Herr Fischer-Baumeister regt an, die Errichtung eines zusät zlichen Aufzugs im weiteren Planung s-
prozess zu prüfen.  
4. Themenkomplex Ergänzende Nutzungen und Aufenthaltsqualität der Außenbereiche 
• Das geplante Café wird von mehreren Bürgern/innen in seiner Lage und Ausrichtung hi n-
sichtlich Besonnung und Beschattung als problematisch kritisiert. Zur Verbesserung der Auf-
enthaltsqualität wird angeregt, das Café im Tausch mit den Shops auf die Gebäudewestseite 
zu verlagern. Darüber hinaus wird gefragt, ob es ein weiteres Café innerhalb des Lebensmit-
telmarktes gibt. 
Herr Zühlke erläutert, dass in der geplanten Ausrichtung des Cafés nach Südosten sowohl vor- als 
auch nachmittags eine optimale Besonnung gegeben ist. Über das auskragende Gebäudevordach 
und die Ausgestaltung mit Lamellenelementen ist darüber hinaus ein Witterungsschutz und eine 
Verschattung gegen starke Sonneneinstrahlung bei gleichzeitiger ausreichender Belichtung gewähr-
leistet. Eine Verlagerung des Cafés ist unter diesen Aspekten wenig sinnvoll. D as Café ist zu allen 
Bereichen offen und kann sowohl von der Platzfläche als über den Lebensmittelmarkt betreten wer-
den.  Ein weiteres Caf
é im Lebensmittelmarkt ist nicht vorgesehen. 
• Ein Bürger regt an, die vorhandene Poststelle zu erhalten und in den Vorkassenbereich des 
Lebensmittelmarktes zu integrieren.  
Herr Fischer-Baumeister regt an, die Möglichkeit zur Errichtung der Poststelle im Vorkassenbereich 
des Marktes zu prüfen. Derzeit werden bereits Abstimmungen mit dem Betreiber geführt.

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• Ein Bürger/eine Bürgerin regt an, die Außengastronomieflächen als Treffpunkt für alle Alters-
gruppen und ohne Konsumzwang zu nutzen. Es sollten Bankplätze zum Ausruhen (mit Leh-
ne) für die älteren Besucher geplant werden.  
Herr Rogge erläutert, dass Regelungen zur Bewirtschaftung oder Möblierung der gastronomischen 
Flächen nicht Gegenstand der Bauleitplanung sind. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Vorh a-
ben um ein privates und nicht um ein öffentliches Bauvorhaben. Die Anregungen werden zur Kennt-
nis genommen und an den Bauherrn im weiteren Planungs - und Umsetzungsprozess zur Überprü-
fung weitergeleitet. 
5. Themenkomplex Zeitplan der Realisierung und Zwischennutzungen 
• Mehrere Bürgerinnen fragen , in welchem Zeitraum die Baumaßnahme umgesetzt werden 
soll, wann der jetzige Lebensmittelmarkt schließt und ob eine Einkaufs -Übergangslösung für 
die Dauer der Bauzeit vorgesehen ist?   
Herr Zühlke erläutert, dass f ür den Lebensmittelmarkt eine Bauzeit von 1 – 1,5 Jahren eingeplant 
werden muss. Zunächst erfolgt jedoch der Neubau des Ärztehauses nach dessen Fertigstellung (vo-
raussichtlich Ende 2016) erst das Altgebäude mit dem bestehenden Lebensmittelmarkt leergezogen 
und abgerissen werden kann. Ein genauer Termin zur Schließung des bestehenden Marktes kann 
daher derzeit nicht benannt werden. Herr Rietmann als Vertreter des zukünftigen Betreibers des Le-
bensmittelmarktes ergänzt, dass eine mögliche Übergangslösung zur Grundversorgung der Bewo h-
ner/innen während der Bauzeit derzeit geprüft wird, die Abstimmung mit der WBI läuft. Ziel ist die 
Beeinträchtigung der Versorgung  während der Bauzeit möglichst zu minimieren.  
Das Bemühen des Betreibers um eine Übergangslösung wird von den Bürgern/innen und von Herrn 
Fischer-Baumeister als Bezirksbürgermeister gelobt, weitergehende Abstimmungen sollen auch un-
ter Beteiligung der Stadt erfolgen. 
Zum Abschluss der Veranstaltung verweist Herr Fischer -Baumeister auf das Protokoll und den wei-
teren Verfahrensablauf gemäß BauGB und dass alle Anregungen im Zusammenhang mit dem Plan-
verfahren erfasst und dem Rat der Stadt Münster zur Abwägung vorg elegt werden. Weitergehend 
können Eingaben an die Bezirksvertretung gemäß § 24 Gemeindeordnung (auch online) eingereicht 
werden.  
Nachdem keine Wortmeldungen mehr vorliegen, schließt Herr Fischer -Baumeister die Bürgeranhö-
rung mit Dank an die Teilnehmer um 19:30 Uhr. 
 
 
 
gez. gez. 
Herr Schmidt  Herr Fischer-Baumeister 
Protokollführer  Bezirksbürgermeister Stadtbezirk-Mitte

V-0169-2016-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

15471 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0169/2016 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Textliche Festsetzungen   
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571  
und Vorhaben- und Erschließungsplan:  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 in Verbindung mit § 12 BauGB  
1.1 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind ausschließlich ein Lebensmittelmarkt mit 
einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 1.200 m² sowie zusätzlich 
Gastronomienutzungen und kleinteilige Ladenlokale / Shops in der Vorkassenzone mit 
einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 200 m² zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB).  
1.2 Für den zulässigen Lebensmittelmarkt sind als Hauptsortiment ausschließlich die 
zentrenrelevanten Sortimente der Nah-  und Grundversorgung gemäß der Münsteraner 
Sortimentsliste zulässig. Abweichend davon sind auf maximal 10 % der zulässigen 
Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m² sonstige zentrenrelevante und nicht-zentrenrelevante 
Sortimente gemäß der Münsteraner Sortimentsliste zulässig , sofern sie im funktionalen 
Bezug zum Hauptsortiment stehen (§ 12 Abs. 3 BauGB).  
1.3 Für die Ermittlung der zulässigen Grundf läche ist als Fläche des Baugrundstücks gem. 
§ 19 Abs. 3 BauNVO der gekennzeichnete Vorhabenbereich maßgebend (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO).  
1.4 Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Grundflächenzahl GRZ auf 0,6 
festgesetzt. Ausnahmsweise kann in Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO 
für die unter Nr.  1 und 2 benannten Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,8 bis zu 
einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden (§ 17 Abs. 1 BauNVO i.  V. m. § 19 
Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO).  
1.5 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen für technische Anlagen 
und technische, untergeordnete Bauteile wie z.  B. Lüftungs - und Kühlaggregate, 
Solarpaneele und Photovoltaikanlagen ist bis zu einer Höhe von maximal 3,50 m 
ausnahmsweise zulässig, sofern diese mindestens 4,00 m von den Außenwänden der 
Hauptgebäude zurückgesetzt werden oder in die Fassadengestaltung integriert sind (§  16 
Abs. 6 BauNVO).  
1.6 Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich sind die festgesetzten maximalen 
Gebäudehöhen und Mindestgebäudehöhen sowie die Mindesthöhe der Unterkante des 
mit Ⓐ / Ⓑ gekennzeichneten Gebäudeteils  / Fassadenelements über Bezugspunkt 
festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe bzw. Mindestgebäudehöhe gilt die Oberkante 
(OK) Attika des Daches, für den mit einer  maximalen Gebäudehöhe von 3,00 m 
festgesetzten Gebäudeteil gilt die Oberkante (OK) Brüstung . Als Bezugspunkt (BZP) für 
die festgesetzten Gebäudehöhen ist die mit 62,16 m ü.  NHN angegebene 
Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche der Von- Witzleben-Straße im 
Kreuzungsbereich Dunantstraße festgelegt. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als 
Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO i.  V. m § 18 Abs. 1 
BauNVO).  
1.7 Für das mit Ⓐ gekennzeichnete Gebäudeteil / Fassadenelement ist eine maximale Höhe 
von 10,50 m über BZP zulässig. Im Be reich der mit einer maximalen Gebäudehöhe von 
3,00 m über BZP festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Mindesthöhe für 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 5

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
die Unterkante des Gebäudeteils / Fassadenelements von 5,30 m über BZP einzuhalten 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m § 23 Abs. 3 BauNVO und § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO).  
1.8 Für das mit Ⓑ gekennzeichnete Gebäudeteil / Fassadenelement ist eine maximale Höhe 
von 9,40 m über BZP zulässig, die Mindesthöhe der Unterkante des Gebäudeteils  / 
Fassadenelements muss 5,30 m über BZP betragen . Die angrenzende öffentliche 
Verkehrsfläche darf durch das gekennz eichnete Gebäudeteil  / Fassadenelement über 
eine Tiefe von maximal 2,00 m überbaut werden (§ 9 Abs.  1 Nr.  2 BauGB i.  V. m §  23 
Abs. 3 BauNVO und § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO).  
1.9 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb 
der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die 
Errichtung einer Tiefgarage nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Fläche zulässig (§ 9 
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.10 Im gek ennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von ebenerdigen 
Fahrradstellplätzen nur innerhalb der mit „FSt“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 
Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO).  
1.11 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist di e Anpflanzung eines  Einzelbaums 
durchzuführen, der Baum ist mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. Zu pflanzen 
ist ein  Hochstamm einer mindestens mittelkronigen Baumart –  z. B. Spitzahorn, 
Feldahorn, Linde, Hainbuche –  mit einem Stammumfang von mindes tens 25  cm (§  9 
Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).  
1.12 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Anlieferung des geplanten 
Lebensmittelmarktes ausschließlich auf den zeichnerisch festgesetzten Flächen 
„Anlieferung A“ und „Anlieferung B“ zulässig. Die Anlieferfläche A ist über die gesamte 
Länge nach Norden mit einer vollständig geschlossenen W and mit einem 
Schalldämmwert von mindestens 25  dB(A) und einer Höhe von mindestens 7,60 m über 
BZP einzuhausen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.13 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind Einkaufswagensammelstationen 
ausschließlich auf der  zeichnerisch mit „E“ festgesetzten Fläche zulässig. D ie 
Einkaufswagensammelstationen sind nach Süden vollständig mit einer Trennwand mit 
einer Mindesthöhe von 1,80 m über Oberkante (OK)  Parkplatz auszubilden. Die 
Trennwand muss einen Schalldämmwert von mindestens 25 dB(A) aufweisen und 
fugenlos auf dem Boden aufsetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO und 
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.14 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.12 und 1.13 können gestattet werden, soweit durch 
einen anerkannten Sachverst ändigen nachgewiesen wird, dass auch geringere 
Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen.  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 5

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Münsteraner Sortimentslistegemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept  
(Ratsbeschluss 11. Februar 2009):  
Zentrenrelevante Leitsortimente gemäß Anlage 1 zum Landesentwicklungsplan 
Nordrhein-Westfalen, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel:  
Zentrenrelevante Sortimente Nicht zentrenrelevante Sortimente 
 
• Antiquitäten  
• Baby- und Kinderartikel  
• Bastelbedarf  
• Bekleidung aller Art  
• Bücher, Fachliteratur   
• Bürobedarf, Organisationsmittel  
• Computer und -zubehör, 
Kommunikationselektronik   
• Elektrokleingeräte  
• Fahrräder und Zubehör  
• Fotogeräte und -artikel  
• Geschenkartikel  
• Glas/Porzellan/Keramikartikel  
• Handarbeitsartikel /Strickwaren  
• Haushaltwaren, Hausratartikel  
• Heim- u. Haustextilien, Bettwaren  
• Jagdartikel/Waffen  
• Kunstgewerbliche Erzeugnisse, 
Bilder und -rahmen  
• Lederwaren  
• Leuchten  
• Medizinische u. orthopädische 
Artikel  
• Musikinstrumente, Musikalien  
• Optische und akustische 
Erzeugnisse  
 
 
• Schreib- u. Papierwaren, 
Schulbedarf  
• Schuhe  
• Spielwaren, Hobbyartikel  
• Sportartikel/ -geräte/ -bekleidung  
• Stoffe, Tuche, Meterware  
• Unterhaltungselektronik, Tonträger  
• Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck  
• Telefone / -zubehör  
 
 
 
Nah- /Grundversorgung:  
 
• Blumen (Schnittblumen, 
Topfpflanzen)  
• Drogerie-/ Parfümerieartikel  
• Getränke  
• Kosmetische Artikel  
• Nahrungs- und Genussmittel  
• Pharmazeutische Artikel  
• Tabakwaren 
• Tierfutter / Tierpflegeartikel für 
Kleintiere  
• Zeitschriften, Zeitungen  
 
 
 Autos, Autoteile, -zubehör u. -reifen  
 Badeinrichtungen  
 Bauelemente (inkl. Fenster, Türen,  Bau- 
und Heimwerkerbedarf)  
 Baustoffe (inkl. Fliesen)  
 Blockhäuser, Wintergärten, Zäune  
 Bodenbeläge  
 Boote und Zubehör  
 Campingwagen und -artikel, Zelte  
 Gartenbedarf, -möbel, -geräte, Pflanzen  
 Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware  
 Herde/Öfen/Kamine  
 Installationsbedarf für Gas, Sanitär u. 
Heizung  
 Kleineisenwaren, Werkzeuge  
 Küchen  
 Möbel, Büromöbel  
 Motorräder, -zubehör u. -reifen  
 Rollläden, Rollos, Markisen  
 Sauna-/ Schwimmbadanlagen  
 Tapeten, Lacke  
 Teppiche  
 Tiermöbel  
 Zoologischer Bedarf / lebende Tiere  
 
 
• Papier / Bürobedarf / Schreibwaren  
• Bücher 
• Bekleidung, Wäsche  
• Schuhe, Lederwaren  
• medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel  
• Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik  
• Spielwaren  
• Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel (ohne Teilsortimente Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, 
Jagdartikel, Reitartikel und Sportgroßgeräte)  
• Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto - ohne Elektrogroßgeräte, 
Leuchten)  
• Uhren, Schmuck  
und 
• Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant)  
• Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant)  
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 5

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW  
2.1 Fassadenmaterial und -farbe  
Als zulässiges Hauptmaterial der  Fassaden ist ausschließlich ein Verblendmauerwerk 
(Klinker) in hellgrauen bis hellbeigen Farbtönen  festgesetzt. Untergeordnet können zur 
Gebäudeakzentuierung in Abstimmung mit der Stadt Münster auch andere Materialien / 
Farbtöne bis zu einem Anteil von 25 % der jeweiligen  Fassadenfläche Verwendung 
finden. Zur Fassadengliederung und Betonung des Eingangsbereiches zur P latzfläche 
und des Gebäudekopfes nach Norden sind Metall-Lamellen in braunen Farbtönen 
zulässig. (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW).  
2.2 Werbeanlagen / Beleuchtungskonzept  
Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen mit wechselndem 
(Blinkreklame) Licht, bewegtem (laufendem) Licht  sowie Werbeanlagen oberhalb der 
Gebäudeattika und / oder Werbeanlagen, die mehr als 1,0 m vor die 
Fassadenvorderkante auskragen grundsätzlich unzulässig (§  9 Abs.  4 BauGB i.  V. m. 
§ 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW).  
3 Hinweise  
3.1 Durchführungsvertrag  
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche 
Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen 
(Durchführungsvertrag).  
3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der S tadt Münster, im 
Kundenzentrum „Planen-Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.  
3.3 Bodendenkmale  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung 
eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürli chen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL – 
Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die 
Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten.  
3.4 Kampfmittel  
Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten 
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die 
Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren . Etwaig erf orderliche Ramm -, Bohr - und 
Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im 
Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden.  
3.5 Immissionsschutz  
Zur Sicherung eines ausreichenden Schallschutzes sind folgende Empfehlungen de r 
Lärmtechnischen Untersuchung „Aaseemarkt – Umbau und Erweiterung des 
Lebensmittelvollsortimenters an der Von- Witzleben-Straße 2 in 48151 Münster “, nts 
Ingenieurgesellschaft mbH Münster, Stand 23. Februar 2016 im bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahren der Vorhabenplanung zu berücksichtigen:  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 5

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
3.5.1  Im gesamten Vorhabenbereich sind Anlieferungen ausschließlich außerhalb des 
Nacht- und Ruhezeitraums auf die Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr zu begrenzen.  
3.5.2  Die Öffnungszeiten des Lebensmitt elmarktes sind auf die Zeit von  
6:30 - 21:30 Uhr zu begrenzen.  
3.5.3  Für die Einzelhandelsnutzungen im Vorhabenbereich sind ausschließlich 
lärmarme Einkaufswagen zu verwenden.  
3.5.4  Die der lärmtechnischen Untersuchung  zugrunde gelegten Lärmkontingente für  
technische Anlagen sind Bewertungsgrundlage für das bauordnungsrechtliche 
Genehmigungsverfahren. Weitergehende, etwaig zu treffende 
Schallschutzmaßnahmen für den Betrieb der konkreten technischen Anlagen 
sind zum Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Genehmigung zu machen.  
3.6 Altlastenverdachtsflächen / Bodenaushub und Bodenverunreinigungen 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind alle Erdarbeiten im 
Zusammenhang mit der Errichtung des Planvorhabens in Abstimmung mit dem Amt für 
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster fachgutachterlich zu begleiten. 
Die Weisungen des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit sind zu beachten.  
3.7 Artenschutz  
Zur Vermeidung, Minderung oder Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte sind folgende 
Maßnahmen durchzuführen: 
3.7.1  Gebäudeabriss: Die Lüftungsöffnungen im Kellerbereich des Bestandsgebäudes 
sind mit engmaschigem Draht (Maschenweite maximal 1,5 cm) so zu 
verschließen, dass keine Fledermäuse in das Gebäude eindringen k önnen. Der 
Verschluss muss im Sommer halbjahr zwischen dem 01.04. und dem 30.09. 
durchgeführt werden.  
An dem Gebäudeneubau wird empfohlen,  Quartiersmöglichkeiten für 
Fledermäuse bereit zu stellen.  
3.7.2  Gehölzfällung: Die Fällung, Rodung und / oder Beseitigung von Gehölzen ist 
ausschließlich in der Zeit vom 01.10. bis zum 29.02. durchzuführen.  
3.8  Versorgungsleitungen, -anlagen  
Im nördlichen Planbereich befindet sich innerhalb der mit einem Leitungsrecht zu Gunsten 
der Erschließungsträger festgesetzten Fläche ein Versorgungsschacht zur 
Fernwärmeversorgung der münsterNETZ GmbH. Außerhalb der festgesetzten Baugrenze 
sind im Bereich des Versorgungsschachtes Gründungsarbeiten z.  B. durch Verbau oder 
Bohrpfähle auszuschließen.  
3.9  Der in die Planfassung eingefügte Freiraumplan, der Schemaschnitt und die 
Ansichtspläne sind als Vorhaben-  und Erschließungsplan Bestandteil des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  571. Das in den Ansichten dargestellte  
Fassadenmaterial und die  Fassadenfarbe werden entsprechend der Textfestsetzung  2.1 
ausgeführt. Die Fassadenaufteilung / Fassadenöffnungen und Größe und Anordnung der 
Werbeanlagen werden in Abstimmung mit der Stadt Münster nach Kenntnis der 
Grundrissorganisation endgültig im Baugenehmigungsverfahren festgelegt.  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 5

Berichtsvorlage

4810 Zeichen

V/0169/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571: Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-
Straße 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
12.04.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
13.04.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
Nr. 571 öffentlich auszulegen. 
 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.  571 „Goerdelerstraße / Delpstraße / Von -
Witzleben-Straße“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Revitalisierung der 
bestehenden Einzelhandelseinrichtungen im nördlichen Teilbereich des Aaseemarkt es 
geschaffen werden. Mit der Maßnahme sind eine Erweiterung der Verkaufsflächenanteile für den 
Lebensmittelmarkt in die Großflächigkeit von derzeit ca. 670  m² VK auf zukünftig ca. 1.200  m² 
VK, sowie zusätzlich Gastronomienutzungen und kleinteilige Ladenlokale / Shops in der 
Vorkassenzone mit einer Verkaufsfläche von max. 200 m² verbunden. Die Gesamtverkaufsfläche 
am Standort bleibt nahezu unverändert.  
 
Die Planungsziele entsprechen uneingeschränkt den Vorgaben des Einzelhandels - und 
Zentrenkonzepts der Stadt Münster, das den Standort als zentralen Versorgungsbereich „C  16 
Aaseestadt" darstellt.  
 
Neben einem verbesserten Lebensmittelangebot ist mit der Umsetzung des Planvorhabens auch 
eine städtebaulich architektonische Neugestaltung des Aaseemarktes verbunden. Über ein 
einheitliches und hochwertiges Architekturkonzept für die Gebäude und Freianlagen, eine 
verbesserte barrierefreie Anbindung der Nutzungen sowie die Neuerrichtung des südöstlich 
angrenzenden Bestandsgebäudes (Von-Witzleben-Straße 18-28) wird der Aaseemarkt insgesamt 
aufgewertet und in seiner Funktion als Stadtteilzentrum gestärkt.  
 
Der Bebauungsplan umfasst das Plangrundstück der bestehenden Einzelhandelseinrichtungen 
sowie Teile der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen.  
 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs der 1.  Änderung des Bebauungspl ans 
Nr. 43 „Aasee-Stadt“ von 1963 sowie mit dem Bereich der Delpstraße im Geltungsbereich der 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0169/2016 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 21 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de 
Datum: 
15.03.2016 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0169/2016 
 
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 von 1974. Innerhalb der bestehenden Festsetzungen ist 
eine Umsetzung der Entwicklungsziele – insbesondere im Hinblick auf di e geplante 
Großflächigkeit – nicht möglich, sodass mit dem nun vorliegenden Bebauungsplan Nr.  571 die 
Inhalte in die verbindliche Bauleitplanung übertragen werden sollen. Nach Rechtskraft des neuen 
Bebauungsplans wird das alte Planungsrecht in den überlagerten Bereichen außer Kraft treten.  
 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  571 wurde vom Rat der Stadt 
Münster am 11.02.2015 beschlossen (Vorlage Nr. V/0929/2014).  
 
Der Bebauungsplan Nr.  571 wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemä ß §  12 
Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit einem Vorhaben - und Erschließungsplan (V+E-Plan) 
und einem Durchführungsvertrag im beschle unigten Verfahren als Bebauungs plan der 
Innenentwicklung nach § 13a BauGB durchgeführt. Vor dem Hintergrund der Großflä chigkeit der 
geplanten Einzelhandelseinrichtung wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 
Anlage 1 zum UVPG -Gesetz vorgenommen, eine UVP -Pflicht des Vorhabens ist demnach nicht 
gegeben.  
 
Mit der Darstellung des Vorhabenbereichs als „Gemischte  Baufläche“ auf der Ebene des 
Flächennutzungsplans und der Einzelhandelsfestsetzung mit ergänzenden Shops und 
Gastronomie als zulässige Art der baulichen Nutzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
wird den Vorg aben gemäß §  8 Abs.  2 BauGB zur Entwicklung de s Bebauungsplans aus dem 
Flächennutzungsplan uneingeschränkt entsprochen. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes 
ist zur Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 nicht 
erforderlich.  
 
Über die Umsetzung des Vorhabens wi rd mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag 
abgeschlossen. Der Vorhabenträger übernimmt die sich aus der Planung ergebenden Kosten 
entsprechend dem Durchführungsvertrag. Für die Stadt Münster entstehen keine Kosten.  
 
Eine Bürgeranhörung nach §  3 (1) BauGB fand am 03.11.2015 statt. Die Offenlegung des 
Bebauungsplanentwurfs soll im Anschluss an die politischen Beratungen im Mai 2016 erfolgen.  
 
 
i. V.  
 
 
gez.  
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Anlagen:  
 
1. Niederschrift der Bürgeranhörung  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

V-0169-2016-Anlage-4-Planverkleinerung

228 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
 Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0169/2016 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571:  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
Planverkleinerung (ohne Maßstab)

V-0169-2016-Anlage-2-Begruendung

120100 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0169/2016 
 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Begründung  
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571  
und Vorhaben- und Erschließungsplan:  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
Inhalt Seite 
1 Planungsgrundlagen ................................................................................................................... 2 
1.1 Planungsanlass und Planverfahren .................................................................................. 2 
1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens ........................................................................ 4 
2 Geltungsbereich ......................................................................................................................... 5 
3 Planungsrechtliche Situation ...................................................................................................... 5 
3.1 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ................................. 5 
3.1.1....... Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .... 5 
3.1.2....... Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen 
Bebauungsplänen ............................................................................................................. 6 
3.1.3....... Sonstige Satzungen, Verordnungen .................................................................. 6 
4 Räumliche und strukturelle Situation .......................................................................................... 7 
5 Planungsziele ............................................................................................................................. 7 
6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ...................................................................... 8 
6.1 Grundzüge der Planung .................................................................................................... 8 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ............................................................................. 10 
6.2.1....... Nutzungsart(en), Nutzungsdichte .................................................................... 10 
6.2.2....... Bebaubare Flächen .......................................................................................... 13 
6.2.3....... Bauweise und Bauform .................................................................................... 13 
6.2.4....... Firstrichtung, Dachform .................................................................................... 13 
6.2.5....... Material, Farbgebung ....................................................................................... 14 
6.2.6....... Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................................... 14 
6.2.7....... Werbeanlagen .................................................................................................. 16 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ...................................................................................... 16 
6.3.1....... Verkehrliche Situation, Erschließung ............................................................... 16 
6.3.2....... ÖPNV-Anbindung ............................................................................................ 19 
6.3.3....... Verkehrsflächen ............................................................................................... 20 
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ............................................................. 20 
6.4.1....... Ver- und Entsorgungssituation ........................................................................ 20 
6.4.2....... Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ....................................................................... 21 
6.4.3....... Flächen für Versorgungsanlagen ..................................................................... 22 
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur .............................................................................. 22 
6.6 Grünflächen / Begrünung ................................................................................................ 22 
6.6.1....... Öffentliche Grünflächen ................................................................................... 22 
6.6.2....... Private Grünflächen ......................................................................................... 22 
6.6.3....... Wald / Flächen für die Landwirtschaft .............................................................. 22 
6.6.4....... Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................... 22 
6.6.5....... Ausgleichsflächen ............................................................................................ 23 
6.7 Immissionsschutz ............................................................................................................ 24 
6.7.1....... Schallimmissionen ........................................................................................... 24 
6.7.2....... Luftschadstoffimmissionen............................................................................... 26 
6.8 Altlasten / Altstandorte .................................................................................................... 27 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie .......................................................................................... 27 
6.10 Artenschutz ..................................................................................................................... 28 
7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange ...................................................................... 29 
7.1 Mensch ............................................................................................................................ 30 
7.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................................... 31 
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
7.3 Boden .............................................................................................................................. 31 
7.4 Wasser ............................................................................................................................ 31 
7.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 31 
7.6 Landschaft ....................................................................................................................... 32 
7.7 Kultur- und Sachgüter ..................................................................................................... 32 
8 Zusammenfassen der Umweltauswirkungen ........................................................................... 32 
9 Flächenbilanz............................................................................................................................ 33 
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .......................................................... 33 
 
1 Planungsgrundlagen  
1.1 Planungsanlass und Planverfahren  
Das Plangebiet befindet sich im Süden des Münsteraner Stadtbezirks Mitte zwischen 
Goerdelerstraße, Delpstraße und Von- Witzleben-Straße und liegt damit unmittelbar in der  in 
den 1960er Jahren entstandenen Wohnsiedlung Aaseestadt. Gegenstand der Planung ist der 
sogenannte „Aaseemarkt“, der als Stadtteilzentrum mit verdichteten Wohnnutzungen und 
Einzelhandelseinrichtungen das bauliche und kommerzielle Zentrum der Aaseestadt darstellt.  
Mit dem  Entstehungsjahr 1966 ist das Stadtteilzentrum in seinem Erscheinungsbild in 
Teilbereichen bereits stark „in die Jahre gekommen“ . Die Gewerbe-  und Ladeneinheiten 
entsprechen in weiten Teilen nicht mehr den heutigen Anforderungen an moderne 
Einzelhandelseinrichtungen, sodass in mehreren Ladenlokalen, vor allem im nördlichen 
Teilbereich, bereits Leerstände zu verzeichnen sind. Die ehemals  im mittigen, westseitigen 
Wohnblock ansässige Filiale „Aaseemarkt“ der Sparkasse Münsterland Ost wurde im Juni 2011 
geschlossen. Die im südlichen Bereic h zu den Wohnnutzungen liegende Nebenstelle der 
Stadtbücherei sollte 2006 geschlossen wer den, konnte jedoch mit einer hauptamtlichen Stelle 
und der Unterstützung von Ehrenamtlichen weiter geführt werden.  Teilbereiche des 
Aaseemarktes wurden in der Vergangenheit  umgebaut bzw. saniert . So wurden 1999 die 
ehemaligen Geschäftsflächen im südlichen Teil in barrierefreie Maisonette- Wohnungen 
umgewandelt und zwei Ladenlokale im Sockelgeschoss an der Von- Witzleben-Straße 
eingerichtet. 2008 wurde eine Häuserz eile an der Von- Witzleben-Straße abgerissen und durch 
einen Neubau ersetzt.  
Im nördlichen Teilbereich, dem Bereich der Einzelhandelsnutzungen,  blieben entscheidende 
Umbaumaßnahmen bisher aus. Derzeitig werden die Flächen durch einen Lebensmittelmarkt 
und ergänzende Ladenlokale und Arztpraxen genutz t. In den bestehenden 
Flächenbegrenzungen und einem damit verbundenen eingeschränkten Sortiment- und 
Warenangebot kann der Lebensmittelmarkt die  Nah- und Grundversorgung des Stadtteils 
gegenwärtig nur noch teilweise und unbefriedigend abdecken . Innerhalb der bestehenden 
Baulichkeit ist di e zwingend erforderliche Modernisierung  des Einzelhandelsmark tes nicht 
gegeben, gl eichzeitig sind mit dem Bestand erhebliche städtebauliche und architektonische 
Defizite verbunden, sodass insgesam t eine Neuüberplanung des Einzelhandelsstandortes zur 
Sicherung der Funktionsfähigkeit und Gestaltqualität des Stadtteilzentrums erforderlich ist.  
Zur Umsetzung der Entwicklungsziele wurde im Jahr 2013  im Auftrag der Westfälischen 
Bauindustrie GmbH  (WBI) vom Büro Maas+Partner  aus Münster ein Architektur- und 
Nutzungskonzept für die nördlichen Einzelhandelsf lächen des Aaseemarktes er arbeitet. Das 
Konzept sieht den Abriss des Bestandsgebäudes und die Neuerrichtung eines großflächigen 
Lebensmittelmarktes an gleicher Stelle vor. Mit Umsetzung des Vorhabens  ist eine 
Umverteilung bzw. Neuaufteilung der bestehenden Verkaufsflächen verbunden, eine Erhöhung 
der Gesamtverkaufsflächen am Standort ist nicht vorgesehen. Durch das Zusammenl egen 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
mehrerer, bisher separater  Ladeneinheiten wird die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes 
von derzeit ca. 670 m² auf zukünftig ca. 1.200 m² erhöht.  
Das Grundstück des Aaseemarktes befindet sich im Eigentum der Eigentümergemeins chaft 
Aaseemarkt. Das Konzept wurde der Eigentümergemeinschaft vorgestellt und in den 
Zielsetzungen über Beschluss bestätigt. Die von der Maßnahme betroffenen Flächen befinden 
sich größtenteils im Teileigentum des Vorhabenträgers, die Eigentümergemeinschaft wird durch 
die WBI verwaltet. Mit der geplanten Anlieferung des Lebensmittelmarktes sind bauliche 
Änderungen im Bereich der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche der Delpstraße 
erforderlich. Teile der planbedingten Umbauflächen der südlichen Delpstraße werden von der 
WBI als Vorhabenträger erworben und als zukünftige private Grünflächen dem 
Vorhabengrundstück zugeschlagen. Eine Änderung der Miteigentumsanteile ist mit Umsetzung 
des Planvorhabens nicht verbunden.  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr.  43 (Aasee-
Stadt) – 1. Änderung von 1963 sowie mit dem Bereich der Delpstraße im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans Nr. 43 – 4. Änderung von 1974. Innerhalb der bestehenden Festsetzungen ist 
eine Um setzung der Entwicklungsziele –  insbesondere im Hinblick auf die geplante 
Großflächigkeit – nicht möglich  (s.a. Kapitel 3.1.2) , so dass mit dem nun vorliegenden 
Bebauungsplan Nr. 571 die Inhalte in die verbindliche Bauleitplanung übertragen werden sollen. 
Der Bebauungsplan umfasst das Plangrundstück der bestehenden Einzelhandelseinrichtungen 
sowie Teile der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen.  
Der Bebauungs plan Nr. 571 wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) ge mäß §  12 
Baugesetzbuch ( BauGB) in Verbindung mit einem Vorhaben-  und Erschließungsplan (V+E -
Plan) und einem Durchführungsvertrag im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der  
Innenentwicklung nach § 13 a BauGB durchgeführt . Vor dem Hintergrund der Großflächigkeit 
der geplanten Einz elhandelseinrichtung wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls 
gemäß Anlage  1 zum UVPG -Gesetz
1 vorgenommen, eine UVP -Pflicht des Vorhabens ist 
demnach nicht gegeben. Mit einer Größe von rund 0,56 ha ist das Plangebiet bereits in der 
Bestandssituation als Nahversorgungsstandort mit den damit verbundenen Umweltbelastungen/ 
-bewertungen belegt. Mit Umsetzung des Planvorhabens, bei gleichbleibender 
Gesamtverkaufsfläche am Standort, ist eine relevante Erhöhung der Umweltbelastungen 
gegenüber der Bestandss ituation nicht zu erwarten, sodass ein besonderes 
Abwägungserfordernis erstmaliger zusätzlicher Betroffenheiten nicht besteht. Anhaltspunkte für 
eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht, sodass insgesamt 
Ausschlusskriterien zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens – auch vor dem 
Hintergrund des Urteils des OVG Nordrhein- Westfalen vom 10.4.2014 (Az . 7 D 57/12.NE) zu 
beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung – nicht vorliegen.  
Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung 
des Bebauungsplans Nr.  571 „Goerdelerstraße / Delpstraße / Von -Witzleben-Straße“ gemäß 
§ 2 Abs.  1 BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 1 1.02.2015. Der 
Aufstellungsbeschluss wurde im Amts blatt Nr.  4 der Stadt Münster am 20.02.2015 öffentlich 
bekanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer 
Informationsveranstaltung am 03. 11.2015 im Gemeindezentrum der St .-Jakobus-
Kirchengemeinde in Münster durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs.  1 BauGB erfolgte in der Zeit  vom 
07.12.2015 bis einschließlich 30.12.2015.  
1  Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 „Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße“ 
zum Umbau des Aaseemarktes, Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3 c UVPG, 
öKon GmbH Landschaftsplanung und Umweltverträglichkeit, Münster, Stand 02. Februar 2016   
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
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1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens  
Die Vorhabenplanung umfasst den Abriss der nördlichen Bestandsgebäude des sogenannten 
Aaseemarktes mit dem  bestehenden Lebensmittelmarkt und ehemaligen Ladenflächen und 
dessen Neuerrichtung als großflächige Einzelhandelseinrichtung mit ergänzenden Shops und 
Gastronomienutzungen. Die angrenzenden Frei - und Erschließungsflächen auf dem 
Vorhabengrundstück werden in die Umgestaltung einbezogen und aufgewertet.  
Das äußere Erscheinungsbild der Bestandsgebäude stellt sich zum jetzigen Zeitpunkt defizitär 
dar. Aufgrund der inneren baulichen Struktur mit Raumgrößen, die den heutigen Anforderungen 
an moderne Einzelhandelsstandorte nicht mehr entsprechen, sind eine Modernisierung und ein 
Umbau des Gebäudekom plexes technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll , sodass mit 
Ausnahme der Tiefgarage ein Komplettabriss der Bestandbebauung geplant ist. Die Tiefgarage 
wird saniert, der Neubau wird auf die vorhandene Tiefgarage in den bestehenden 
Gebäudeabmessungen aufgesetzt. Das Architekturkonzept sieht eine einheitliche Überplanung 
mit I-geschossigen Flachdach-Kuben vor, die sich an den bestehenden Gebäudestrukturen des 
Aaseemarktes orientieren. Als neue Gestaltungselemente werden Lamellen zur 
Fassadengliederung eingesetzt. Zur Betonung des Eingangsbereiches und als räumlicher 
Abschluss zum angrenzenden Platz wird der Lebensmittelmarkt nach Süden baulich überhöht.  
Das Nutzungskonzept sieht für den Neubau einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche 
von ca. 1.200 m² vor, ergänzend sind Gastronomienutzungen (Bäcker inkl. dazugehöriger 
Außengastronomiefläche) und kleinteilige Ladenlokale / Shops in der Vorkassenzone mit einer 
Gesamtverkaufsfläche von maximal 200 m² geplant.  
Derzeit werden die bestehenden Einzelhandelseinrichtungen über ei ne unmaßstäbliche 
Rampenanlage und eine Wegeachse abseits des vorhandenen zentralen Platzbereiches in der 
+1-Ebene erschlossen. Zukünftig werden zur Stärkung des Platzes  alle Nutzungen 
ausschließlich über den Platz erschlossen. Die Zuwegung der Platzfläche erfolgt über die 
vorhandenen Treppenanlagen von der  Von-Witzleben-Straße bzw. Goerdelerstraße . Zur 
Sicherung eines barrierefreien Zugangs werden separate Rampen den Treppen seitlich 
angelagert. 
Die verkehrlic he Erschließung des Marktes wird in Teilen verändert . Die Anliefe rung des 
Lebensmittelmarktes befindet sich zukünftig auf der Nordseite des Gebäudes, die Zufahrt 
erfolgt über die Delpstraße. Zur Sicherung der geplanten Anlieferung ist eine Umgestaltung der 
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflä che der D elpstraße erforderlich, Teile der südlichen 
Umbauflächen werden als zukünftige private Grünflächen dem Vorhabengrundstück 
zugeschlagen. Die Tiefgarage wird auch zukünftig von Osten über die bestehende Rampe von 
der Von-Witzleben-Straße erschlossen, die Ram pe wird im Zuge der Neubaumaßnahme 
lediglich optimiert.  
Der ruhende Verkehr wird auf den rund 16 ebenerdigen Stellplätzen  an der Westseite des  
Lebensmittelmarktes untergebracht, die Zu - und Ab fahrt zum Parkplatz erfolgt über die 
Delpstraße / Goerdelerstraße . Darüber hinaus stehen im südlichen Anschluss an das 
Plangebiet ca. 44 weitere Stellplätze entlang der Goerdelerstraße zur Verfügung. Die ca. 
35 Stellplätze innerhalb der bestehenden Tiefgarage sind auch nach Umsetzung der 
Vorhabenplanung ausschließlich den bestehenden Wohnnutzungen des Aaseemarktes 
vorbehalten, eine Nutzung durch die Kunden des Marktes ist nicht vorgesehen. Insgesamt 
stehen im Bereich Aaseemarkt der zeit ca. 118 Stellplätze zur Verfügung, künftig werden es ca. 
124 Stellplätze sein.  
Der zentrale Innenhof der Aaseemarktbebauung (außerhalb des Geltungsbereichs) bleibt 
unverändert erhalten. Innerhalb des Geltungsbereiches des VBP Nr. 571 sind im Übergang des 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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Verkehrsplanung
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geplanten Lebensmittelmarktes zur angrenzenden Platzfläche lediglich kleinteilige Maßnahmen 
wie der Austausch von Pflasterflächen vorgesehen.  
Im Zusammenhang mit der Umgestal tung des Aaseemarktes wird das südöstlich an den 
Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzende Gebäude Von-Witzleben-Straße 18- 28 
abgerissen und mit Aufstockung  um ein Geschoss neu errichtet. Das Bauvorhaben erfolgt als 
eigenständige Maßnahme außerhalb des Planverfahrens des Bebauungsplans Nr. 571 und wird 
vor Umsetzung des VBP -Planvorhabens realisiert. Somit werden den vom Abriss der 
Bestandsbauten betroffenen Nutzern – insbesondere den Arztpraxen und der Apotheke – neue 
Räumlichkeiten ohne Ausfallzeiten vorgehalten und können die bestehenden Angebote am 
Standort gehalten werden.  
2 Geltungsbereich  
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  571 setzt sich zu sammen aus 
dem Vorhabengrundstück und Teilen der öffentlichen Straßenverkehrsflächen der 
Goerdelerstraße, Delpstraße und Von- Witzleben-Straße. Der Geltungsbereich umfasst eine  
Fläche von rund 0,56 ha.  
Innerhalb des Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster,  
Flur 209: Teile der Flurstücke 319, 499 und 505;  
Flur 210: Flurstück 252 sowie Teile der Flurstücke 201 und 251.  
Die Grenzen des r äumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind 
im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. 
3 Planungsrechtliche Situation  
3.1 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.  571 ist im wirksamen 
Flächennutzungsplan der Stadt Münster als „ Gemischte Baufläche“ (M) dargestellt. Die 
Darstellung dokumentiert die bestehenden  Nutzungen und Strukturen am Standort zwischen 
Goerdelerstraße, Delpstraße und Von -Witzleben-Straße als Stadtteilzentrum mit dem 
Schwerpunkt von Einzelhandels- und Dienstleistungs nutzungen in Kombination mit 
Wohnungen. Die angrenzenden Bereiche zum Aaseemarkt sind als „Wohnbauflächen “ 
ausgewiesen. Die Darstellung nimmt die bestehenden Wohnnutzungen sowie die öffentlichen 
Verkehrsflächen (in Teilen innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes) auf.  Die s üdlich des Aaseemarktes anschließenden Grün- und 
Freiraumstrukturen (außerhalb des Geltungs bereichs) sind Teil der Grünflächendarstellung in 
der Zweckbestimmung „Parkanlage“.  
Mit der Darstellung des Vorhabenbereichs als „Gemischte Baufläche“ auf der Ebene des 
Flächennutzungsplans und der Einzelhandelsfestsetzung mit ergänzenden Shops und 
Gastronomie als zulässige Art der baulichen Nutzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
wird den Vorgaben gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem 
Flächennutzungsplan uneingeschränkt  entsprochen. Eine Änderung des 
Flächennutzungsplanes ist zur Umse tzung der E ntwicklungsziele des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 571 nicht erforderlich.  
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen  
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans  Nr. 571 überplant Teil e der 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 „Aasee-Stadt“ mit Rechtskraft vom 05 .12.1963 sowie 
Teile der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 mit Rechtskraft vom 26.04.1974.  
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 sichert die Erschließung und bauliche Nutzung der 
Grundstücksflächen zwischen der Delpstraße, Von-Witzleben-Straße und Geschwister-Scholl-
Straße, die angrenzenden Straßenverkehrsflächen sind ebenfalls Bestandteil des 
Geltungsbereichs der 1.  Änderung. Sämtliche Baugebiete sind gem äß § 3 
Baunutzungsverordnung ( BauNVO) als Reine Wohngebiete (WR) festgesetzt. Für die 
Grundstücke westlich der Goerdelerstraße sichern Baulinien die Lage der vorhandenen 
Gebäude auf den Baugrundstücken, mit Ausnahme des Bestandsgebäudes im Süden ist eine 
II-Geschossigkeit festgesetzt. Für die Flächen zwischen Goerdelerstraße, Delpstraße und Von-
Witzleben-Straße sichern Baulinien gemäß dem damaligen Bebauungskonzept des 
Aaseemarktes die Lage und Ausrichtung der Einzelg ebäude auf dem Baugrundstück. Für die 
unterschiedlichen Baukörper ist  in der Regel eine zwingende I- bzw. II- Geschossigkeit 
festgesetzt, für den westlichen mittig gelegene n Baukörper ist eine zwingende IV -
Geschossigkeit festgesetzt.  
Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  571 als Teilgrundstück 
des Aaseemarktes setzt die 1.  Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 neben der Ausweisung 
als Reines Wohngebiet (WR) eine zwingende I-Geschossigkeit für den nördlichen Bereich fest, 
zum südlich angrenzenden Platzbereich ist eine zwingende II-Geschossigkeit festgesetzt. Die 
überbaubaren Grundstücksflächen sind über Baulinien definiert.  
Der Bereich der 4.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  43 liegt lediglich mit Teilflächen des 
Flurstücks 319 im Geltungsbereich des VBP Nr.  571 und betrifft die nördlichen Umbauflächen 
der Delpstraße. Im Bebauungsplan Nr.  43 ist das Flurstück Bestandteil der WR -Festsetzungen 
der angrenzenden Baugebiete, als städtische Fläche ist der betroffene Teilbereich faktisch 
jedoch Teil der Ausbaufläche der Delpstraße.  
Die Umsetzung der Entwicklungsziele für den Standort ist in den Festsetzungen der 1.  bzw. 
4. Änderung des Bebauungsplans Nr.  43 nicht mög lich. Insbesondere die zukünftige 
Großflächigkeit der geplanten Einzelhandelseinrichtung widerspricht der bestehenden 
planungsrechtlichen Festsetzung eines Reinen Wohngebietes , so dass eine Änderung des 
bestehenden Planungsrechts erforderlich ist.  Die Änderung beschränkt sich ausschließlich auf 
die nördlichen Teilflächen des Aaseemarktes sowie auf Teile der angrenzenden öffentlichen 
Verkehrsflächen der Goerdelerstraße, Delpstraße und Von- Witzleben-Straße. Die Änderung 
erfolgt über das Instrumentarium des vorhabenbezogenen Bebauungsplans  gemäß § 12 
BauGB. Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  571 werden in seinem 
Geltungsbereich die  bisher g ültigen Festsetzungen der 1.  bzw. 4. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 43 aufgehoben.  
3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 ist räumlicher 
Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs  „C 16 Aaseestadt" des Einzelhandels - und 
Zentrenkonzepts der Stadt Münster2.  
2  Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster, Fortschreibung 2009,  
Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Juli 2009  
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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Weitergehende Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt M ünster sind vom 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 571 nicht betroffen.  
4 Räumliche und strukturelle Situation  
Das Plangebiet befindet sich im Süden des Münsteraner Stadtbezirks Mitte zwischen 
Goerdelerstraße, Delpstraße und Von- Witzleben-Straße und liegt damit unmit telbar in der 
Aaseestadt. Als eine der erste n in der Nachkriegszeit neu entstandenen Wohnsiedlungen 
wurde sie nach den Prinzipien der „gegliederten und aufgelockerten Stadt“ geplant und 
zwischen 1959 und 1965 im direkten östlichen Anschluss an den Aasee errichtet . Im Norden 
wird die Aaseestadt  durch den ebenfalls Anfang der 60er Jahre ausgebauten Kolde- Ring 
begrenzt, im Osten durch die Weseler Straße (B  219) und im S üden durch die 
Boeselagerstraße, im Westen schließt unmittelbar der Aasee an den Stadtteil.  
Charakteristisch für den hauptsächlich durch Wohnnutzungen geprägten Stadtteil ist eine 
Bebauungsstruktur mit vorwiegend Einzel-, Doppel - und Reihenh austypologien sowie 
Zeilenbauten. Einen Gegensatz hierzu bilden die t eilweise großmaßstäblichen  modernen 
Verwaltungs- und Dienstleistungs gebäude entlang der Weseler Straße wie z.  B. der LVM  
Versicherung oder der Sparkasse Münsterland Ost . Die Höhenstruktur ist i nnerhalb der 
Aaseestadt gestaffelt und nimmt von der Weseler Straße aus mit einer III- und IV-geschossigen 
Bauweise zur Mecklenbecker Straße hin bis auf eingeschossige Gebäude ab.  Die d rei 
freistehenden XII-geschossigen Hochhäuser entlang des Kolde-Rings markier ten den 
nordwestlichen Eingang zum Stadtteil und setzten in der Vergangenheit städtebauliche 
Akzente.  
Als Stadtteilzentrum de r neuen Wohnsiedlung wurde 1966 der Aaseemarkt  errichtet. Der 
Gebäudekomplex besteht aus unterschiedlichen bis zu IV -geschossigen Einzelbaukörpern, die 
auf einem durchlaufenden Plateau, ca. 1,5 m über Straßenniveau, um einen zentralen Innenhof 
angeordnet sind. Im nördlichen Teilb ereich befinden sich Einzelhandels - und 
Dienstleistungseinrichtungen (Lebensmittelmarkt, Apotheke, Zeitungsladen/Kiosk, etc.) sowie 
Arztpraxen, im mittleren Teil sind neben Laden-  und Gewerbeeinheiten auch Wohnnutzungen 
untergebracht. Der südliche Bereich wird hauptsächlich durch Miet - und Eigentumswohnungen 
genutzt.  
Entsprechend dem damaligen städtebaulichen Leitbild bestimmt ein hoher Anteil an öffentlichen 
Freiraumstrukturen den Stadtteil . Die Freiflächen sind zum Teil miteinander verbundenen und 
entwickeln sich durch die bestehenden Wohnquartiere bis zum Aasee.  
Das Plangebiet selbst umfasst die nördlichen Flächen des Aaseemarktes und ist aktuell durch 
einen I- bzw. II- geschossigen Baukörper überbaut. Neben dem Lebensmittelmarkt als 
Hauptnutzung befinden sich weitere flächenmäßig untergeordnete Einzelhandels - und 
Gewerbeeinheiten in den Erdgeschossbereichen , in einigen sind bereits Leerstände zu 
verzeichnen. Im Obergeschoss sind Arztpraxen ansässig.  
5 Planungsziele  
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.  571 „Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-
Witzleben-Straße“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Revitalisierung der 
bestehenden Einzelhandelseinrichtungen im  nördlichen Teilbereich des Aaseemarktes  
geschaffen werden. Mit der M aßnahme ist eine Erweiterung der Verkaufsflächenanteile für den 
Lebensmittelmarkt in die Großflächigkeit von derzeit ca. 670 m² VK auf zukünftig ca. 1.200  m² 
VK verbunden. Die Gesamtverkaufsfläche am Standort bleibt nahezu unverändert.  
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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Die Planungsziele entsprechen uneingeschränkt den Vorgaben des Einzelhandels - und 
Zentrenkonzepts der Stadt Münster2, das den Standort als zentralen Versorgungsbereich „C 16 
Aaseestadt" dargestellt (siehe Kapitel 6.1).  
Neben einem verbesserten Lebensmittelangebot ist m it der Umsetzung des Planvorhabens 
auch eine städtebaulich architektoni sche Neugestaltung  des Aaseemarktes verbunden. Über 
ein einheitliches und hochwertiges Architekturkonzept für die Gebäude und Freianlagen, eine 
verbesserte barri erefreie Anbindung der N utzungen sowie die Neuerrichtung des südöst lich 
angrenzenden Bestandsgebäudes (Von- Witzleben-Straße 18 -28) wird der Aaseemarkt 
insgesamt aufgewertet und in seiner Funktion als Stadtteilzentrum gestärkt.  
6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans  
6.1 Grundzüge der Planung  
Die Grundzüge der Planung gehen zurück auf das städtebaulich architektonische 
Gestaltungskonzept des Büros Maas+Partner aus Münster  zur Revitalisierung des 
Stadtteilzentrums „Aaseemarkt“. D as Konzept wurde als handlungsleitende Grundlage zur  
Überplanung des Standortes vom Grundstückseigentümer beschlossen und in den formulierten 
Entwicklungszielen von der Stadt Münster über den Aufstellungsbeschluss zum VBP Nr.  571 
bestätigt (siehe Kapitel 1.1).  
Mit einer Gesamtverkaufsflächengröße der geplanten Einzelhandelsnutzungen von insgesamt 
1.400 m² (1.200 m² VK für den Lebensmittelmarkt und r und 200 m² VK für ergänzende Laden - 
und Gastronomienutzungen) ist das Vorhaben der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs.  3 
BauNVO zuzuordnen. Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 571 erfolgt daher in Abstimmung auf die landesplanerischen Zielsetzungen 
am Standort gemäß den Zielen und Grundsätzen des seit dem 13.07.2013 rechtswirksamen 
„Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel “ des Landesentwicklungsplans Nordrhein-
Westfalen LEP NRW.  
Im mit Bekanntmachung vom 27.  Juni 2014 wirksamen Regionalplan Münsterland ist der 
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Beba uungsplans als Allgemeiner Siedlungsbereich 
dargestellt. Mit einer Stärkung der Nahversorgung  und Erhöhung der Attraktivität der 
(bestehenden) Zentren entspricht das Planv orhaben uneingeschränkt den Zielsetzungen des 
Regionalplans Münsterland (siehe Begründung zum Regionalplan Münsterland Seite 29 Kapitel 
Einzelhandel, Grundsatz 10). Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept
2 der Stadt Münster ist der 
Vorhabenstandort als zentraler Versorgungsbereich „C  16 Aaseestadt" in der Funktion eines 
Grundversorgungszentrums – Typ Stadtteilzentrum entsprechend der Kategorie C dargestellt. 
Zulässig ist vom Grundsatz her jeglicher Einzelhandel unterhalb der Schwelle zur 
Großflächigkeit (bis 800 m² Verkaufsfläche). Im Einzelfall ist auch großflächiger 
Lebensmitteleinzelhandel zulässig, wenn dieser der Nahversorgung dient und sich in Bezug auf 
seine Dimensionierung am Einwohner -/ Kaufkraftpotenzial des jeweiligen 
Grundversorgungsraumes orientiert.  
Die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens in Hinblick auf die zukünftige Großflächigkeit 
des Lebensmittelmarktes in den Vorgaben des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts der Stadt 
Münster wurden anhand einer städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse3 überprüft und bewertet. 
Neben der geplanten Gesamtverkaufsfläche (VK ) von 1.200 m² für den Lebensmittelmarkt und 
200 m² VK für die ergänzenden Shops wurde für die Bewertung eine Festschreibung des 
3  Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse für eine großflächige Einzelhandelsplanung in der Stadt 
Münster, BBE Standort- und Kommunalberatung, Münster, Juli 2015  
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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Hauptsortiments des Lebensmittelmarktes auf die zentrenrelevanten Sortimente der Nah-  und 
Grundversorgung gemäß der Münsteraner Sortimentsliste in Ansatz gebracht.  
Die Beurteilung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen erfolgt auf Basis der 
Umsatzleistungen und Umsatzumverteilungen des Planvorhabens. Als Untersuchungsraum 
wurden die Stadtteile Aaseestadt, Pluggendorf, Geist, Schlo ss und Sentrup mit den folgenden 
zentralen Ver sorgungsbereichen und integrierten Standorten der wohnortnahen Versorgung 
betrachtet: Nebenzentrum Hammer Straße, Nebenzentrum Gievenbeck Roxeler Straße , 
Nahversorgungszentrum Aasee (Planstandort) , Nahversorgungszentrum Weseler Straße , 
Nahbereichszentrum Weseler Str aße / Kappenberger Damm , Nahbereichszentrum Elsässer 
Straße / Metzer Straße und das Nahbereichszentrum Sentrup. Als weitergehend schützenswert 
im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO wurden neben den im Einzelhandelskonzept ausgewiesenen 
Zentren die untersuchungsrelevanten Sortiments- und Warengruppen an sonstigen Standorten, 
die aufgrund ihrer siedlungsintegrierten Lage eine Funktion für die wohnortnahe Versorgung 
ausüben können, untersucht. Hervorzuheben ist insbesondere die Discountfiliale des Betreibers 
NETTO an der Weseler Straße.  
Die planbedingten Umsatzumverteilungen wurden über ein Gravitationsmodell mit folgenden 
Berechnungsparametern ermittelt:  
• Sortimentsspezifische Verkaufsflächenausstattung  
• Absatzwirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Untersuchungsvorhabens sowie der sonstigen 
Betriebsstätten  
• Räumliche Lage bzw. Entfernung der Mitbewerber und Angebots standorte zum 
Untersuchungsstandort  
• Objekteigenschaften (z.  B. Stellplatzausstattung) und Attraktivität des 
Untersuchungsvorhabens sowie der wettbewerbsrelevanten Anbieter  
• Siedlungsstrukturelle Einbindung der untersuchten Betriebsstät ten in das städtische 
Verkehrsnetz (Erreichbarkeiten)  
• Angebotsvielfalt  
Folgende gutachterlichen Ergebnisse sind festzuhalten:  
Die absatzwirtschaftlichen Auswir kungen des Planvorhabens  führen gegenüber dem 
Nahversorgungszentrum Weseler Straße zu Umlenkungseffekten von maximal 8,0 % und 
gegenüber dem Nahbereichszentrum Elsässer Straße von maximal 7,6 % der 
Bestandsumsätze. Die Umlenkungswirkungen liegen damit unterhalb des relevanten 
Schwellenwertes von 10 %, Betriebsaufgaben sowie städtebaulich negative Folgewirkungen im 
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO auf die zentralen Versorgungsbereiche sind nicht zu erwarten. 
Die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen auf die übrigen Nahbereichszentren im 
wirtschaftlichen Einzugsgebiet liegen unterhalb der Messbarkeitsschwelle.  
Gegenüber den integrierten Standortla gen (NETTO-Markt an der Weseler Straße) liegen die 
Umlenkungswirkungen bei 7,8  % der Bestandumsätze. Betriebsaufgaben sowie negative 
städtebauliche Auswirkungen sind l aut Gutachter hier ebenfalls nicht zu erwarten. Das 
Nebenzentrum Hammer Straße l iegt außerhalb des wirtschaftli chen Einzugsbereiches und ist 
somit nur mittelbar durch mögliche Neuorientierungen der Verbraucher von den Planungen 
betroffen. Die hieraus resultierenden Umlenkungseffekte liegen mit 2,0  % deutlich unter den 
Schwellenwerten. Städtebaulich negative Folgewir kungen lassen sich hieraus nicht ableiten.  
Ähnliches gilt für das Nebenzentrum Gievenbeck mit lediglich 0,8 % Umlenkungswirkungen.  
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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Insgesamt ist mit dem Gutachten eine Übereinstimmung des Planvorhabens mit den 
landesplanerischen Vorgaben sowie den Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 
der Stadt Münster dokumentiert.  
Die verkehrliche Erschließung am Standort blei bt in ihren Grundzügen erhalten und wird in die 
Planung übernommen. Über die Innenstadtlage des Vorhabenstandortes innerhalb bestehender 
Liegenschafts- und Bebauungsstrukturen sind Veränderungen in der inneren und äußeren 
Erschließung nur bedingt gegeben und beschränken sich im Wesentlichen auf eine Anpassung 
und bauliche Optimierung der nördlich zum Plangrundstück anschließenden öffentlichen 
Verkehrsfläche der Delpstraße. In diesem Zusammenhang werden Teile der Umbauflächen der 
Delpstraße dem privaten Vorhabengrundstück zugeschlagen. Innerhalb der vorgegebenen 
Rahmenbedingungen sind die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens insbesondere aus 
planbedingten Mehrverkehren und der zukünftigen Anliefersituation zu überprüfen.  
Weitergehend werden die standortbezogenen Umweltfaktoren, insbesondere die 
Lärmauswirkungen des Vorhabens auf die angrenzende Wohnnachbarschaft sowie die 
Auswirkungen auf die artenschutzr echtlichen Belange einer gutachterlichen Überprüfung 
unterzogen. Erhebliche Umweltauswirkungen sind mit Umsetzung des Vorhabens nicht zu 
erwarten, Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter bestehen nicht.  
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte zur Sicherung der Entwicklungsziele und Vertr äglichkeit 
des Vorhabens werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen in den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan aufgenommen. Neben der planungsrechtlichen Sicherung wird gem äß § 12 
Abs. 3 BauGB der begleitende Vorhaben-  und Erschließungsplan (V+E-Plan) Bestandteil des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Sicherung der Umsetzung der Vorhabenziele erfolgt 
über einen zwischen der Stadt M ünster und dem Vorhabentr äger abzuschließ enden 
Durchführungsvertrag.  
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte  
Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  571 werden zur 
Art der baulichen Nutzung gemäß § 12 BauGB und analog zu § 9 Abs.  1 Nr.  1 BauGB 
(gemäß §  12 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde im Bereich des Vorhaben-  und 
Erschließungsplans nicht an den Festsetzungskatalog des §  9 BauGB gebunden) fo lgende 
Festsetzungen getroffen:  Abgeleitet aus dem Nutzungsprofil des Vorhaben - und 
Erschließungsplans (V+E-Plan) wird  
• für den gekennzeichneten Vorhabenbereich gemäß § 12 Abs.  3 BauGB als Art der 
baulichen Nutzung „Einzelhandel, ergänzt durch Shops und Gastronomie“ festgesetzt.  
Über die Festsetzung wird ausschließlich die am Standort geplante Vorhabennutzung 
entsprechend den im Vorhaben-  und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag 
vereinbarten Entwicklungszielen planungsrechtlich gesichert. Mit der festgesetzten Art der 
baulichen Nutzung wird den Darstellungen des Planbereichs als „ Gemischte Baufläche“ im 
rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster im Sinne des § 8 Abs.  2 BauGB 
entsprochen. Gemäß dem geplanten Nutzungsprofi l werden den zulässigen Nutzungen 
weitergehend maximale Verkaufsflächengrößen zugeordnet. So wird  
• für den geplanten Lebensmittelmarkt eine Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² und für die 
ergänzenden Gastronomienutzungen und kleinteiligen Ladenlokale / Shops im 
Vorkassenbereich eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 200 m² festgesetzt.  
Neben der Festsetzung des Betriebstyps mit maximalen Verkaufsflächengrößen werden auf 
Grundlage der zentrentypischen Sortimente gemäß Anlage 1 zum LEP „ Sachlicher Teilplan 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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großflächiger Einzelhandel “ und der Münsteraner Sortimentsliste für die 
Einzelhandelsnutzungen folgende zusätzlichen Festsetzungen zum zu lässigen Umfang der 
betriebstypischen Haupt- und Randsortimente getroffen:  
• Für den zulässigen Lebensmittelmarkt sind als Hauptsortiment ausschließlich die 
zentrenrelevanten Sortimente der Nah - und Grundversorgung gemäß der Münsteraner 
Sortimentsliste zulässig . Abweichend sind auf maximal 10 % der zulässigen 
Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m² sonstige zentrenrelevante und nicht -zentrenrelevante 
Sortimente gemäß der Münsteraner Sortimentsliste zulässig, sofern sie in funktionalem 
Bezug zum Hauptsortiment stehen.  
Über die Festsetzung der maximalen Verkaufsflächengrößen und des Umfangs der 
betriebstypischen Haupt - und Randsortimente in Abhängigkeit vom Betriebstyp wird 
sichergestellt, dass mit der Umsetzung der Vorhabenplanung unter Einhaltung der 
landesplanerischen Vorgaben und der Vorgaben der städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse 3 
unzulässige Ver kaufsflächenzuwächse oder unverträgliche Umstrukturier ungen der 
Sortimentsstruktur ausgeschlossen sind. Die Verträglichkeit der Einzelhandelsnutzungen im 
Vorhabenbereich bleibt somit gemäß den gutachterlichen Ergebnissen gewährleistet (siehe 
Kapitel 6.1). 
Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  571 wird die  
Nutzungsdichte durch Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) sowie durch Festsetzung der 
zulässigen Zahl der Vollgeschosse und der Gebäudehöhen als Maß der baulichen Nutzung  
nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB bestimmt.  
Für den Vorhabenbereich wird das Vorhaben im Sinne von § 12 Abs. 1 BauGB über die in der 
Planzeichnung und über die im Vorhaben-  und Erschließungsplan (V+E -Plan) dokumentierten 
Gebäudeflächen, Gebäudeschnitt und -ansichten abgebildet. Die daraus resultierende 
überbaubare Grundstücksfläche wird mit einer  
• Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt.  
Die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0, 6 sichert die Überbauung des 
Vorhabengrundstücks in den geplanten A bmessungen der Gebäude und baulichen Anlagen 
und entspricht der für Mischgebiete nach §  17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Höchstgrenze. Vor 
dem Hintergrund der Unveränderbarkeit des bestehenden Grundstücks im bebauten 
Innenbereich mit einer  für einen Lebensmittelmarkt relativ geringen Grundstücksgröße un d 
geringen Stellplatzanzahl ist eine zweckentsprechende Grundstücksnutzung in den formulierten 
Entwicklungszielen nur über eine Abweichung von der in § 19 Abs.  4 Satz 2 BauNVO 
getroffenen Überschreitungshöchstgrenze möglich. So wird zusätzlich festgesetzt, dass in 
Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO  
• für die unter Nr.  1 und 2 benannten Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 eine Überschreitung der maximal zulässigen 
Grundflächenzahl von 0,8 ausnahmsweise bis zu einer  Grundflächenzahl von 0,9 zulässig 
ist.  
Städtebauliche Belange oder Umweltbelange stehen der ausnahmsweisen Überschreitung nicht 
entgegen. Mit der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,9 entspricht die zulässige Gesamt -
GRZ weitestgehend der  heutigen Situation mit einem hohen Versiegelungsanteil der 
Grundstücksfläche infolge der flächenintensiven Nutzungen.  
Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO wird  
• eine Eingeschossigkeit festgesetzt.  
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Die Festsetzung dokumentiert die geplante Geschossigkeit des Gebäudes in den 
landesrechtlichen Regelungen. Die Festsetzung einer Geschoßflächenzahl (GFZ) ist vor dem 
Hintergrund der festgesetzten Eingeschossigkeit nicht erforderlich.  
Zur Sicherung der geplanten Höhendifferenzierung der Gebäude und baulichen Anlagen 
aus dem Vorhaben-  und Erschließungsplan wird gemäß §  16 Abs.  2 Nr.  4 und § 18 Abs. 1 
BauNVO für die überbaubare Grundstücksfläche eine maximale Gebäude höhe und eine 
Mindestgebäudehöhe festgesetzt, die Höhendifferenz zwischen der  maximalen Gebäudehöhe 
und der Mindestgebäudehöhe beträgt 1,00 m. Innerhalb der Festsetzungen sind die 
eingeschossigen Ladenbereiche des Lebensmittelmarkt es inkl. Anlieferung und 
Nebennutzungen erfasst. Die Festsetzungen betragen  
• für den Hauptbaukörper 8,60  m als maximale Gebäudehöhe und 7,60 m als 
Mindestgebäudehöhe. Das ebenerdige Bauteil auf der +1 Ebene nach Südosten wird mit 
einer maximalen Gebäudehöhe von 3,0 m festgesetzt. Als Gebäudehöhe ist die Oberkante 
OK. Attika des Daches bzw. die OK. Brüstung anzunehmen.  
Um den allgemeinen Anforderungen und betriebstechnischen Erfordernissen von 
Einzelhandelsnutzungen zu entsprechen wird darüber hinaus textlich festgesetzt, dass  
• eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe bis zu einer Höhe von 
maximal 3,50 m für technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z.  B. 
Lüftungs- und K ühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen gem äß § 16 Abs.  6 
BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, sofern diese mindestens 4,00 m von den 
Außenwänden des Hauptgebäudes zurückgesetzt werden oder in die Fassadengestaltung 
integriert sind.  
Für die besonderen Gebäudeteile und Fassadenelemente im Norden zur Delpstraße und im 
Eingangsbereich nach Süden zur Platzfläche werden folgende Höhenfestsetzungen getroffen:  
• Für das mit  Ⓐ gekennzeichnete Gebäudetei l / Fassadenelement zum südlich 
angrenzenden Platzbereich ist eine maximale Höhe von 10,50 m über Bezugspunkt (BZP) 
zulässig. I m Bereich der mit einer max imalen Gebäudehöhe von 3,00 m über BZP 
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Unterkanten- Mindesthöhe von 
5,30 m über BZP einzuhalten, was einer lichten Höhe des Gebäudeteils von rund 3,50 m 
über OK. Platz entspricht.  
• Für das mit  Ⓑ gekennzeichnete Gebäudeteil / Fassadenelement am Kopf des Gebäudes 
nach Nordosten wird textlich eine maximale Höhe von 9,40 m über BZP festgesetzt. Zur 
Sicherung der bestehenden öffentlichen Gehwegverbindung zur Von-Witzleben-Straße wird 
eine Unterkanten-Mindesthöhe von 5,30 m über BZP festgesetzt, was einer lichten Höhe 
des Gebäudeteils von rund 4,80 m über OK. Gelände entspricht. D ie angrenzende 
öffentliche Verkehrsfläche darf durch das Gebäu deteil / Fassadenelement über eine Ti efe 
von maximal 2,00 m überbaut werden.  
Gemäß §  18 Abs.  1 BauNVO ist als Bezugspunkt der im Vorhabenbereich festgesetzten 
maximalen Gebäudehöhen und Mindestgebäudehöhe sowie der maximalen Höhe bzw. 
Mindest-Unterkantenhöhe der mit Ⓐ bzw. Ⓑ festgesetzten Gebäudeteile / Fassadenelemente 
die mit 62,16 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche der Von -
Witzleben-Straße in Höhe des Kreuzungsbereichs Dunantstraße anzunehmen. Der Kanaldeckel 
ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet.  
Mit den getroffenen Höhenfestsetzungen wird die Kubatur des Gebäudes und der baulichen 
Anlagen entsprechend dem V+E-Plan planungsrechtlich gesichert, gleichzeitig bleiben über die 
Höhendifferenz der maximalen Gebäudehöhe zur Mindestgebäudehöhe flexible 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Anpassungsoptionen zur Berücksichtigung wechselnder bautechnischer 
Ausführungserfordernisse im weiteren Planungsprozess erhalten. Insgesamt ist mit den 
getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung eine verträgliche Einpassung des 
Planvorhabens in die bestehende Stadtstruktur gemäß den städtebaulichen und 
architektonischen Zielsetzungen sichergestellt. 
6.2.2 Bebaubare Flächen  
Die bebaubaren Flächen sichern die Überbaubarkeit und Stellung des  Vorhabengebäudes und 
der baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück. Die überbaubare Grundstücksfläche wird 
durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. Abgeleitet aus dem V+E-Plan wird 
im Bebauungsplan  
• ein rund 69,50 m x 3 3,50 bzw. 40,50 m tiefes Baufenster mit wechselnden Versätzen im 
Norden und Südosten festgesetzt.  
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind die geplanten baulichen Anlagen 
vollständig erfasst, in der festgesetzten Abgrenzung  wird die geplante städtebaulich 
architektonische Anordnung des Gebäudes und der baulichen A nlagen aufgenommen und 
planungsrechtlich gesichert.  
Innerhalb des Baufensters ist –  mit Ausnahme der im Anschluss an die südliche Platzfläche 
grenzenden Bereiche sowie der Westseite zu den angrenzenden Stellplatzflächen –  eine 
geringfügige Verschiebung des Gebäudes mit einem Spielraum von rund 0,30 m zur Sicherung 
etwaiger Anpassungserfordernisse im weiteren Planungs - und Umsetzungsprozess der 
Hochbauplanung gegeben. Die grundlegende Maßstäblichkeit des Planvorhabens bleibt 
entsprechend dem V+E-Plan davon unberührt erhalten.  
6.2.3 Bauweise und Bauform  
Entsprechend dem städtebaulich architektonischen Konzept des Planvorhabens mit einer 
Gebäudelänge von teilweise mehr als 50,00  m bei gleichzeitig offener Gebäudestellung ohne 
zwingende Anbaunotwendigkeit, wird für den Vorhabenbereich keine Bauweise festgesetzt. 
Somit sind Gebäudelängen größer 50,00  m möglich, gleichzeitig bleibt über die nach wie vor 
einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Abstandsfläche gemäß § 6 
Landesbauordnung (BauO NRW) die städtebauliche Zielsetzung einer Bebauung mit seitlichem 
Grenzabstand unverändert erhalten.  
Mit der Festsetzung  von Einzelhandelsnutzungen, Shops und Gastronomie als ausschließlich 
zulässiger Art der baulichen Nutzung sind Regelungen zu Bau-/ Wohnformen nicht Gegenstand 
des vorliegenden Bebauungsplan s, Festsetzungen gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO zur Bau form 
werden nicht getroffen.  
6.2.4 Firstrichtung, Dachform  
Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  571 ist eine differenzierte 
bauliche Einpassung der Vorhabenplanung in die bestehende Stadt - und Bebauungsstruktur 
am Standort verbunden. Um den Gesamtzusammenhalt des Gebäudeensembles zu stärken, ist 
als Dach form für das Planvorhaben ein Flachdach analog den  übrigen Gebäuden  des 
Aaseemarktes vorgesehen.  
Die Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Aussagen zur Dachausbildung ist im 
Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E -Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 3 BauGB dokumentiert und gesichert. Eine weitergehende 
Sicherung der Dachgestaltung über Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften gemäß §  9 
Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW ist nicht erforderlich.  
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
6.2.5 Material, Farbgebung  
Die Gebäude und baulichen Anlagen des Aaseemarktes zeichnen sich durch unterschiedliche 
Fassadenmaterialien und Farbgebungen aus. Entsprechend dem Entstehungsjahr oder 
Sanierungsstand fanden für die jeweiligen Gebäude oder Gebäudebereiche (Wasch-) 
Betonfertigplatten, farbige Kunststoff - oder Aluminiumplatten oder weiße 
Wärmedämmverbundputze Verwendung. Neben den Hauptmaterialien werden die Gebäude 
oftmals durch besondere, meist farbige Fassadenelemente akzentuiert. Ein durchgehendes 
Material oder eine einheitliche Farbgebung ist für den Aaseemarkt nicht herzuleiten.  
Für die Fassaden des Vorhabengebäudes ist  
• als Hauptmaterial ein hellgraues bis hell beiges Verblendmauerwerk (Klinker) vorgesehen, 
untergeordnet sollen zur Gliederung der Fassade auch andere Materialien und Farbigkeiten 
Verwendung finden. Die Eingangsbereiche bzw. der Gebäudekopf nach Norden sollen 
durch eine braune Metall-Lamellenkonstruktion als prägendes Gestaltungselement 
hervorgehoben werden. Die benannten Materialien und Farbigkeiten werden zur Sicherung 
der Gestaltqualität des Planvorhabens als bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß 
§ 9 Abs.  4 BauGB i.  V. m. §  86 Abs.  1 und Abs.  4 BauO  NRW in  den Bebauungsplan 
aufgenommen.  
Mit der Farb-  und Materialwahl erhält das Planvorhaben ei n eigenständiges hochwertiges 
Erscheinungsbild und wird die städtebauliche Bedeutung der Gebäudeanlage im nördlichen 
„Kopfbereich“ des Aaseemarktes herausgestellt.  Die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens 
einschließlich der Aussagen zu Material und Farbgebung ist auch im Vorhaben-  und 
Erschließungsplan (V+E -Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
gemäß § 12 Abs. 3 BauGB dokumentiert. Weitergehende gestalterische Festsetzungen sind für 
den Vorhabenbereich nicht erforderlich und werden daher nicht getroffen.  
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen  
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs für die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt ausschließlich auf dem privaten Grundstück.  
Derzeit werden auf dem Kundenparkplatz im Vorhabenbereich 10 ebenerdige Stellplätze für die 
bestehenden Einzelhandelseinrichtungen vorgehalten, zukünf tig werden an gleicher Stelle 
16 Kundenparkplätze realisiert. Zusammen mit den 44 Stellplätzen entlang der Goerdelerstraße 
stehen somit rund 60  ebenerdige Stellplätze auf den privaten Grundstücksflächen zur 
Verfügung. Die innerhalb der bestehenden Tiefgarage unter dem Neubau vorhandenen rund 
35 Stellplätze sind den Wohnnutzungen des Aaseemarktes zugewiesen, eine Nutzung durch 
die Kunden des Lebensmittelmarktes ist auch zukünftig nicht gegeben.  
Die Zu- und Abfahrt zum Kundenparkplatz erfolgt sowohl derzeit als  auch zukünftig über die 
Goerdeler- und Delpstraße. Die Anbindung der Tiefgarage über die vorhandene Rampe mit Ein- 
und Ausfahrt von der  Von-Witzleben-Straße bleibt unverändert erhalten,  die Rampenanlage 
wird jedoch im Zuge der Umsetzung der Vorhabenplanung optimiert und an die erforderliche 
Lage zum Neubau angepasst.  
Zur Sicherung der Stellplätze und Anlagen zum ruhenden Verkehr entsprechend dem 
Parkierungskonzept werden für den gekennzeichneten Vorhabenbereich  
• die ebenerdigen Kundenparkplätze sowie die Flächen der Tiefgarage einschließlich der 
dazugehörigen Ein- und Ausfahrtsbereiche gemäß § 12 BauNVO i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 
und 22 BauGB als Fl ächen f ür Stellplä tze (S t) und Garagen (TGa) festgesetzt. Die 
ebenerdigen Stellplätze sind nur als offene Stellplätze zulässig, au ßerhalb der 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
festgesetzten Stellplatz - und Tiefgaragen flächen ist die Errichtung von Stellpl ätzen oder 
Anlagen für den ruhenden Verkehr unzulässig.  
Mit der Festsetzung wird die Anordnung der Anlagen für den ruhenden Verkehr im 
Vorhabenbereich planungsrechtlich gesichert. Die Aufteilung des Kundenparkplatzes ist 
nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen.  
Im Straßenraum  der Von- Witzleben-Straße, Delpstraße und Goerdelerstraße sind öffentliche 
Besucherstellplätze ausgewiesen. In Abhängigkeit von erforderlichen Umbaumaßnahmen der 
öffentlichen Verkehrsflächen mit Umsetzung des Planvorhabens ist eine teilweise Umgestaltung 
der öffentlichen Stellplatzflächen gegeben, die Anzahl der öffentlichen Stellplätze im 
Planbereich bleibt jedoch nahezu unverändert erhalten. So ist ein Umbau der nördlich an das 
Vorhabengrundstück angrenzenden Verkehrsfläche der Delpstraße erforderlich, wobei Teile der 
derzeitigen öffentlichen Verkehrsfläche dem Vorhabenbereich zugeschlagen werden (siehe 
auch Kapitel 6.3.1). Im Zusammenhang mit der  Umbaumaßnahme werden zukünftig sämtliche 
öffentlichen Stellplätze entlang der Nordseite der Delpstraße als Längsparker organisiert. Die in 
diesem Bereich vorhandenen vier Taxenstellplätze werden auf die Südseite in den 
Kreuzungsbereich Delpstraße / Von- Witzleben-Straße verschoben, zusätzlich ist in diesem 
Bereich ein Behinderten-Stellplatz vorgesehen. Die derzeit im Bereich der Anlieferung über eine 
Beschilderung ausgewiesenen Aufstellflächen für 2- 3 Pkw entfallen, können jedoch auf der 
gegenüberliegenden Straßenseite kompensiert werden.  
In der Von -Witzleben-Straße befi nden sich Teile des bestehenden öffentlichen 
Längsparkstreifens einschließlich des dahinterliegenden Gehweges auf dem privaten 
Vorhabengrundstück. Zur Sicherung der liegenschaftlichen Belange wird m it Umsetzung des 
Planvorhabens der auf den privaten Grundstücksflächen liegende Parkstand inkl. des Gehwegs 
so rückgebaut, dass die Park - und Gehwegflächen vollständig innerhalb der bestehenden 
öffentlichen Verkehrsflächenabgrenzung liegen. Mit der Maßnahme entfal len ein bis maximal 
zwei Stellplätze.  
Entsprechend seiner Eigenart als Einzelhandelsstandort sind als Nebenanlagen im Sinne des 
§ 14 BauNVO Standorte für Fahrradabstellplätze und Einkaufswagensammelanlagen 
vorzusehen. Es werden insgesamt ca. 24 Fahrradabstellplätze entsprechend den Maßgaben 
der Stadt Münster auf dem  Vorhabengrundstück realisiert. Die Fahrradabstellplätze werden in 
unmittelbarer Nähe zum Eingangsbereich auf der West - und Ostseite des Lebensmittelmarktes 
seitlich der Treppen- und Rampenanlagen auf Straßenniveau angeordnet. Der Standort für eine 
Einkaufswagensammelanlage ist im nordwestlichen Bereich am geplanten Kundenparkplatz 
vorgesehen.  
Zur Sicherung der Belange aus Nebenanlagen mit einer Integration der Fahrradabstellplätze  
und der Einkaufswagensammelstation in die Freiraumgestaltung werden die Standor te im 
Bebauungsplan  
• gemäß §  9 Abs.  1 Nr.  4 BauGB i.  V. m. §  12 und §  14 BauNVO als Flächen für 
Fahrradstellplätze (FSt) bzw. als Standort für Einkaufswagensammelanlagen  (E) 
festgesetzt. Außerhalb der festgesetzten Fläc hen ist die Anordnung von 
Fahrradabstellplätzen und Einkaufswagensammelstationen unzulässig.  
Neben den Festsetzungen im Bebauungsplan wird zur Sicherung einer Gestaltqualität der 
Grundstücksfreibereiche ein Freiflächenplan mit Darstellung u.  a. der Standorte der geplanten 
Nebenanlagen Bestandteil des Vorhaben-  und Erschließungsplans (V+E-Plan). Weitergehende 
Festsetzungen zu Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind vor dem Hintergrund nicht 
erforderlich und werden nicht getroffen.  
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
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6.2.7 Werbeanlagen  
Um die Anordnung von Werbeanlagen im Vorhabenbereich auf ein stadträumlich vertretbares 
Maß zu reduzieren und gestalterisch zu sichern, werden im Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans folgende Festsetzungen gemäß § 9 Abs.  4 BauGB 
i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW als grundlegende Vorgaben zur Ausgestaltung von 
Werbeanlagen getroffen:  
• Im gesamten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen an Gebäuden  
- mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht,  
- oder die mehr als 1,0 m vor die Fassadenvorderkante auskragen, 
- oder die oberhalb der Gebäudeattika angebracht werden  
unzulässig.  
Über die getroffenen Festsetzungen wird eine grundsätzliche Gestaltungsqualität der 
Werbeanlagen sichergestellt, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach  einer angemessenen 
Außendarstellung der Betriebe am Standort entsprochen. Weitergehende planungsrechtliche 
Festsetzungen werden nicht getroffen.  
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung  
6.3.1 Verkehrliche Situation, Erschließung  
Die äußere Erschließung der Aaseestadt ist über die Weseler Straße (B  219) im Osten, den 
Kolde-Ring (K 6) im Norden und die Mecklenbecker Straße (K  2) im Westen sichergestellt. Die 
innere Erschli eßung erfolgt über Wohngebietsstraßen, die die Verkehre in die umliegenden 
Stadt- und Wohnquartiere verteilen.  
Das Vorhabengrundstück ist  über die Delpstraße im Norden, die Von -Witzleben-Straße im 
Osten und die Goerdelerstraße im Westen an das öffentliche Straßennetz der Stadt Münster 
angebunden. Mit einer Entfernung von rund 150 m nach Norden ist eine direkte Verbindung der 
Von-Witzleben-Straße an den Kolde-Ring als innerörtliche Haupterschließungsstraße gegeben.  
Innerhalb des Vorhabenbereichs sind die das Bestandsgebäude umgebenden Freiflächen vor 
allem durch die betrieblichen und funktionalen Abläufe der bestehenden  
Einzelhandelseinrichtungen geprägt. W estlich angrenzend zum  Bestandsgebäude sind der  
Kundenparkplatz und d ie Anlieferung angeordnet, die An-  und Abfahrt erfolgt über die 
Delpstraße und Goerdelerstraße. Östlich des Gebäudes liegt die Rampe zur bestehenden  
Tiefgarage, die Ein- und Ausfahrt erfolgt über die Von-Witzleben-Straße. Unmittelbar südlich zur 
Bestandsbebauung grenzt der zentrale Platzbereich, der über die Treppenanlagen zur Von-
Witzleben-Straße und Goerdelerstraße an die öffentlichen Verkehrsflächen angebunden ist.  
Auch nach Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 571 bleibt der Anschluss 
des Vorhabengrundstücks an die öffentlichen Verkehrsfl ächen grundsätzlich unverändert, zur 
Sicherung der geplanten Anlief ersituation des Lebensmittelmarktes ist jedoch eine 
Umgestaltung der nördlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden öffentlichen 
Verkehrsfläche der Delpstraße vorzunehmen. Die Umbaumaßnahmen umfassen  im 
Wesentlichen die Reduzierung der Ver kehrsfläche mit Rückbau der bestehenden Mittelinsel 
und Umorganisation der öffentlichen Stellplätze,  wodurch der Straßenraum nach Norden 
verlagert werden kann. Die freiwerdenden Flächen nach Süden werden als private Grünflächen 
dem Vorhabengrundstück zugeschlagen. Der ver kehrstechnische Entwurf zum Umbau der 
Delpstraße ist mit den Fachbehörden der Stadt Münster abgestimmt und in den Bebauungsplan 
sowie den Freiflächenplan als Bestandteil des V+E -Plans eingearbeitet. Eine weitere 
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Anpassung des öffentlichen Straßenraums erfolgt im Bereich der Von- Witzleben-Straße östlich 
des Vorhabengrundstücks. H ier wird d er bestehende Längsparkstreifen einschließlich des 
dahinterliegenden Gehweges auf die bestehenden liegenschaftlichen Grenzen der öffentlichen 
Verkehrsfläche zurückgeführt (siehe auch Kapitel 6.2.6 und Kapitel  6.3.3). Die mit Umbau der 
öffentlichen Verkehrsflächen verbundenen Regelungen einschließlich der Regelungen zur 
Kostenverteilung werden im Durchführungsvertrag zum VBP zwischen der Stadt Münster und 
dem Vorhabenträger getroffen.  
Die Hauptanlieferung des Lebensmittelmarktes is t auf der Gebäudenordseite über eine 
eingehauste Anlieferzone vorge sehen. Die Fleischanlieferung erfolgt  über einen gesonderten 
Eingang an der westlichen Gebäudeseite, die Backwaren für den Backshop im 
Vorkassenbereich werden vom Kundenparkplatz über die Rampenanlage gebracht. Die An- und 
Abfahrt der Anlieferung erfolgt vom Kolde- Ring über die Von- Witzleben-Straße / Delpstraße, 
sodass keine Lieferverkehre die westlich angrenzenden Wohngebiete durchqueren . Der 
vorhandene Kundenparkplatz  auf der Gebäudewestseite wird umgestaltet  und mit zukünftig 
rund 16 Stellplätzen weitergehend optimiert ( siehe Kapitel 6.2.6). Mit Umgestaltung des 
Kundenparkplatzes ist die Fällung eines der in diesem Bereich stockenden drei Bestandsbäume 
verbunden ( siehe Kapitel 6.6.4). Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt weiterhin über die 
bestehende Rampe von Osten zur Von-Witzleben-Straße. Die Erschließung für Fußgänger und 
Radfahrer erfolgt ausschließlich über die vorhandenen Treppenanlagen an der Von- Witzleben-
Straße und der Goerdelerstraße , die durch vorgelagerte Rampen ergänzt  werden. Die 
Rampenanlagen werden behindertengerecht ausgebaut, somit ist ein barrierefreier Zugang der 
Vorhabennutzungen in den unterschiedlichen Höhenlagen zwischen dem Straßen-  und 
Platzniveau von ca. 1,5 m sichergestellt.  
Mit Umsetzung des Planvorhabens sind  Mehrverkehre auf d ie angrenzenden öffentlichen 
Straßen verbunden. Zur Bewertung der verkehrlichen Belange wurde eine verkehrstechnische 
Untersuchung4 erstellt, in der die nut zungsbezogenen Mehrverkehre er mittelt und die  
Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz in Bezug auf Sicherheit und Leistungsfähigkeit 
untersucht wurden. Das Gutachten umfasst folgende Schwerpunkte:  
• Kundenbefragung zur Feststellung der genutzten Verkehrsmittel  
• Verkehrsaufkommen am Knotenpunkt Delpstraße / Von-Witzleben-Straße im Bestand 2015 
und im Jahr 2030 ohne Vorhabenplanung (Prognose-0-Fall)  
• Verkehrsmengen nach Umsetzung der Vorhabenplanung (Prognose-1-Fall)  
• Leistungsfähigkeitsnachweise für die angrenzenden Knotenpunkte  
Neben den Vorgaben aus der Erschließung und Anlieferung wurde die Verkaufsfläche (VK) des 
Lebensmittelmarktes gemäß dem Bebauungskonzept mit rund 1.200 m² VK in Ansatz gebracht.  
Kundenbefragung  
Zur Feststellung der zum Einkauf genutzten Verkehrsmittel wurde am 16.06.2015 im Zeit raum 
von 16:00 Uhr bis 1 8:00 Uhr eine Kundenbefragung von r und 270 Kunden im Bestandsmarkt  
durchgeführt. Demnach erreicht mit rund 70 % der Großteil der Kunden den M arkt mit dem 
Fahrrad oder zu Fuß. Lediglich 3 % nutzen das ÖPNV-Angebot, 17 % kamen mit dem eigenen 
Pkw (ca. 46 Pkw).  
4  Verkehrstechnische Untersuchung zum Umbau des Aaseemarktes in Münster,  
nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 23. Februar 2016 
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 33

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Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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Verkehrsaufkommen im Bestand 2015 und im Prognosejahr 2030 ohne Vorhaben- planung 
(Prognose-0-Fall) 
Zur Ermittlung der derzeitigen Verkehrsmengen (Pkw inkl. Schwerverkehrsanteile, Fußgänger 
und Radfahrer) wurde am 16.06.2015 im Zeitraum zwischen 16:00 – 18:00 Uhr am Knotenpunkt 
Delpstraße / Von -Witzleben-Straße eine Verkehrszählung durchge führt. Die verkehrliche  
Spitzenstunde stellte sich zwischen 16:45 Uhr und 17:45 Uhr ein. Folgende Verkehrsmengen 
wurden innerhalb der Spitzenstunde ermittelt:  
• nördliche Von-Witzleben-Straße: 103 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %), 5 Fußgänger/h 
sowie 231 Radfahrer/h 
• südliche Von-Witzleben-Straße: 77 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %), 12  Fußgänger/h 
sowie 146 Radfahrer/h 
• Delpstraße: 57 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %), 44 Fußgänger/h sowie 135 Radfahrer/h  
Zur Ermittlung eines für Münster typischen Prognosefaktors im Pkw -Verkehr 
(Prognosebelastung 2030) wurden Bevölkerungsvorausberechnungen vom Landesbetrieb 
Information und Technik Nordrhein- Westfalen herangezogen. Demnach ist mit einem Anstieg 
der Bevölkerung bis 2030 um 11,7 % zu rechnen und wird die Anzahl der Pkw-Fahrten bis zum 
Jahr 2030 um 11,67 % steigen.  
Unter Berücksichtigung der Prognosefaktoren mit einem Fahrten-Anstieg bis 2030 ergeben sich 
folgende Verkehrsbelastungen:  
• nördliche Von-Witzleben-Straße: 115 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %)  
• südliche Von-Witzleben-Straße: 86 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %)  
• Delpstraße: 64 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %)  
Weitere Details zur Verteilung der Verkehre und Prognosefaktoren sind dem Gutachten zu 
entnehmen. Zusammenfassend ist im Vergleich des Verkehrsaufkommens in der  
Bestandsituation und im Prognosejahr 2030 ohne Vorhabenplanung lediglich eine geringe 
Zunahme der Pkw-Verkehre zu verzeichnen.  
Verkehrserzeugung nach Umsetzung der Vorhabenplanung (Prognose-1-Fall)  
Die Ermittlung der vorhabenbedingten Verkehrsmengen erfolgt auf Basis der Ver kaufsflächen 
mit Ansatz von Kennwerten in Anlehnung an die „ Hinweise zur Schätzung des 
Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ und unter Berücksichtigung von maximalen 
Schlüsselgrößen für die jeweiligen Beschäftigten-, Kunden-, Besucher- und Güterverkehre. Für 
den Lieferverkehr wurden keine neuen Verkehre angesetzt, da mit der Erweiterung keine 
zusätzlichen Lieferfahrten anfallen, sondern lediglich der Umfang der bereits stattfindenden 
Lieferungen zunimmt.  
Die Details zu den Berechnungsgrundlagen sind dem Gutachten zu entnehmen.  
Im Ergebnis ist laut Gutachter vorhabenbedingt mit einem zusätzlichen Kfz-Aufkommen von ca. 
190 Fahrten pro Werktag zu rechnen (95 Kfz/24 h Quellverkehr, 95 Kfz/24 h Zielverkehr). Unter 
Berücksichtigung der tagesganglinientypischen Verteilung für Vollsortimenter stellt sich eine 
spitzenstündliche maximale Verkehrsbelas tung von 9 Kfz/h als  Quellverkehr und 10 Kfz/h 
Zielverkehr ein, die zusätzliche Parkplatzbelegung j e Stunde im Personenverkehr beträgt 
maximal 9 Pkw.  
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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Für die Verteilung des Neuverkehrs wird angenommen, dass 80 % auf der westlichen Seite des 
Lebensmittelmarktes (Goerdelerstraße) und 20  % auf der ös tlichen Seite (Von-Witzleben-
Straße) parken. Insgesamt wird vom Gutachter  eine Gesamtbelastung von 283 Kfz/h mit 
folgender Verteilung ermittelt:  
• nördliche Von-Witzleben-Straße: 124 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %)  
• südliche Von-Witzleben-Straße: 89 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %)  
• Delpstraße: 70 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %)  
Im Vergleich zum Prognose -0-Fall ist im Planfall 2030 lediglich  eine geringe Zunahme durch 
planbedingte Pkw-Verkehre mit einer Erhöhung der Verkehrsmengen im nördlichen Abschnitt 
der Von-Witzleben-Straße um 8 % (9 Pkw/h), im südlichen Abschnitt der Von- Witzleben-Straße 
um 3,5 % (3 Pkw/h) und in der Delpstraße um 9 % (6 Pkw/h) gegeben.  
Leistungsfähigkeitsnachweise / Verkehrssicherheit  
Für den relevanten Knotenpunkt Delpstraße / Von- Witzleben-Straße in einer Tem po-30-Zone 
gilt die Vorfahrtsregelung „rechts -vor-links“. Nach dem Handbuch für die Bemessung von 
Straßenverkehrsanlagen ist eine Berechnung der Leistungsfähigkeit bei einer Vorfahrtsregelung 
mit „rechts-vor-links“ nicht möglich, a ls Anhaltswert für die Einsatzgrenze kann eine Belastung 
von 600 bis 800 Kfz/h als Summe über alle vier Zufahrten einer Kreuzung verwendet werden. 
Das Prognoseverkehrsaufkommen mit den Neuverkehren des Lebensmittelmarktes liegt mit 
insgesamt 283 Kfz/h deutlich unter den Grenzwerten des Regelwerks.  
Weiterhin ist zu beachten, dass die Grenzwerte des Regelwerk s für einen Knotenpunkt mit vier 
Zufahrten gelten, mit einer größeren Konfliktfläche als bei dem Knotenpunkt Delpstraße / Von-
Witzleben-Straße mit drei Armen an dem die Verkehre schneller abfließen können.  
Insgesamt wird der Knotenpunkt  Delpstraße / Von -Witzleben-Straße vom Guta chter als 
unbedenklich eingestuft . Mit der äußerst geringen planbedingten Verkehrszunahme von ca. 
200 Kfz-Fahrten pro Werktag ist die Verkehrsregelung „rechts -vor-links“ für die ermittelten 
Verkehrsstärken weiter angemessen. Die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes  wird durch die 
Verkehrszunahme nicht signifikant reduziert.  
Die Anfahrbarkeit der geplanten Anlieferungsbereiche auf der Nord - und Westseite des 
Lebensmittelmarktes wurde gemäß dem verkehrstechnischen Entwurf mit Umbau der 
Delpstraße optimiert und über Schleppkurven überprüft, ein Rechtsabbiegen aus der 
Anlieferzone des  Lebensmittelmarktes in Richtung Von- Witzleben-Straße ist für Sattelzüge 
möglich. Beide Anlieferungszonen können über die Von- Witzleben-Straße aus Richtung Kolde-
Ring angefahren und wieder verlassen werden, sodass der Lieferverkehr nicht durch die 
Wohngebiete über die Bonhoefferstraße, Maringstraße bzw. Delpstraße fahren muss. Mit 
Optimierung der Grundstückszufahrtsbereiche zur Anlieferung infolge der Umgestaltung der 
Delpstraße kann der nach wie vor erforderlichen Rückwärtsfahrt mit E inweisung entsprochen 
werden.  
Zusammenfassend bestehen aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken gegen das  
Planvorhaben, v erkehrliche Belange stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 nicht entgegen.  
6.3.2 ÖPNV-Anbindung  
Das Plangebiet ist gut über den Öffentlichen Personennahverkehr angebunden.  
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Mit den Haltestellen „Huberstraße“ (Linien 10 und N 83, ca. 400 m westlich vom Plangebiet an 
der Mecklenbecker Straße), „Platz der Weißen Rose“ (Linien 3, 4, 10 und N  83, rund 450 m 
nördlich an der Scharnhorststraße) und „Sentmaringer Weg – WL Bank/IHK“ (Linien 7, 15, 16 
und N  84, ca. 550 m östlich an der Weseler Straße) verkehren mehrere Buslinien in 
unmittelbarer Nähe zum Plangebiet, über die der Vorhabenbereich sowohl mit der Innenstadt 
als auch mit den westlichen und südwestlichen Stadtgebieten verbunden ist.  
6.3.3 Verkehrsflächen  
Die verkehrliche Anbindung des Planvorhabens erfolgt über die Delpstraße im Norden, die Von-
Witzleben-Straße im Osten und die Goerdelerstraße im Westen (s iehe Kapitel 6.3.1). Die 
Straßen sind über das bestehende Planungsrecht im rechtskräftigen  Bebauungsplan Nr.  43, 
1. Änderung als öffentliche Verkehrsflächen planungsrechtlich gesichert. Teile des bestehenden 
nördlichen Gehwegs im Bereich der Delpstraße sind im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.  43, 
4. Änderung Bestandteil der angr enzenden Wohnbauflächen in der Festsetzung als Reines 
Wohngebiet.  
Mit Umsetzung des Planvorhabens ist eine bauliche Umgestaltung von Teilen der an das 
Vorhabengrundstück angrenzenden öffentlichen Verk ehrsflächen der Delp-  und 
Goerdelerstraße sowie der öst lichen Von-Witzleben-Straße verbunden. Im Zusammenhang mit 
der Umgestaltung der Delpstraße werden Teile der derzeitigen öffentlichen Verkehrsfläche vom 
Vorhabenträger erworben und dem Vorhabengrundstück zugeschlagen (s iehe Kapitel 6.3.1). 
Zur Sicherung der verkehrlichen Belange im Zusammenhang mit den Umbaumaßnahmen  
• werden Teile der nördlich und westlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Flächen 
der Delp-  und Goerdelerstraße in den neuen Abgrenzungen entsprechend dem 
verkehrstechnischen Entwurf sowie die östliche Von-Witzleben-Straße in den 
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs plans einbezogen und als öffentliche 
Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt.  
Innerhalb der getroffenen Verkehrsflächenfestsetzungen sind alle Umbaumaßnahmen im 
Anschluss des Planvorhabens an die bestehenden bzw. neuen Verkehrsflächenab grenzungen 
umsetzbar und ist eine planungsrechtliche Sicherung der Flächen in ihrer bestehenden bzw. 
zukünftigen Funktion als öffentliche Verkehrsflächen sichergestellt. Eine weitergehende 
Sicherung mit Regelungen zur Umset zung der Umbaumaßnahmen wird auf der  Ebene des 
Durchführungsvertrags getroffen.  
Zur Sicherung eines reibungslosen Verkehrsablaufs und um ungeregelte Grundstückszufahrten 
auszuschließen, werden  
• die freien Seiten des Vorhabengrundstücks zu den angrenzenden öffentlichen 
Verkehrsflächen abseits der geplanten Ein-  und Ausfahrten nach Norden, Osten und 
Westen als Bereiche ohne Ein-  und Ausfahrt  gemäß § 9 Abs.  1 Nr.  4 und 11 BauGB 
festgesetzt.  
Mit den Festsetzungen zu Verkehrsflächen und Anschluss anderer Flächen an Verkehrsflächen 
sind die Erschließung des Planvorhabens und die Sicherung der verkehrlichen Belange 
entsprechend den getroffenen Zielsetzungen uneingeschränkt gewährleistet.  
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
6.4.1 Ver- und Entsorgungssituation  
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  571 ist über die bestehende 
technische Infrastruktur in den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen der Delpstraße, Von-
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Witzleben-Straße und Goerdelerstraße an das vorhandene Ver- und Entsorgungsnetz der Stadt 
Münster in ausreichendem Maße angeschlossen.  
Die Strom- und Energieversorgung ist grundsätzlich sichergestellt. Für das neu zu errichtende 
Ärztehaus (außerhalb des  Geltungsbereichs) sowie für die im Planvorhaben vorgesehenen 
Shops und Gastronomienutzung ist eine Versorgung mit Fernwärme geplant, der 
Lebensmittelmarkt als Hauptvorhabennutzung soll über eine betriebseigene Wärme-
Rückgewinnungsanlage versorgt werden.  
Die Versorgung mit Fernwärme erfolgt über eine bestehende – teilweise in den öffentlichen 
Verkehrsflächen, teilweise über das private Vorhabengrundstück  verlaufende – 
Fernwärmeleitung der münsterNetz GmbH. Eine Verlegung der Leitung, einschließlich eines 
vorhandenen Versorgungsschachtes, ist zur Umsetzung des Planvor habens nicht erforderlich . 
Lediglich im Bereich der zukünftigen Anlieferung sowie westlich der Treppen-  und 
Rampenanlage befinden sich Entlüftungsrohre, die mit Umsetzung des Planvorhabens zu 
Lasten des Vorhabenträgers versetzt werden müssen. Langfristig ist von der münsterNetz 
GmbH eine Verlagerung der Fernwärmel eitung in die öffentlichen Ver kehrsflächen geplant  
(weitergehend siehe Kapitel 6.4.2).  
Die Ableitung des Oberflächen-  und Schmutzwassers erfolgt im Trennsystem über die 
vorhandenen Kanäle in den umgebenden Straßen.  
Die Abfallentsorgung der Vorhabennutzungen ist über die Anfahrbarkeit des Gebäudes f ür 
Müllfahrzeuge über die Delpstraße, Von- Witzleben-Straße und Goerdelerstraße als öffentliche 
Verkehrsflächen sichergestellt. Die Müll standorte des Lebensmittelmarktes sind , analog der 
Papierpresse, in den Anlieferungsbereich im nördlichen Gebäudeteil  integriert und somit nicht 
einsehbar. Die Entsorgung der Abfallbehältnisse erfolgt über den gleichen Weg wie die 
Anlieferung. Weitergehende planungsrechtliche Belange zur Ver- und Entsorgung werden nicht 
berührt.  
6.4.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte  
Das Vorhabengrundstück ist vollständig über die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen 
erschlossen. Übergeordnete Wegeverbindungen über das Grundstück bestehen nicht, 
Erfordernisse aus Versorgungsstationen oder vorhandenen oder geplanten Leitungstrassen 
bestehen nur in Form der vorhandenen Fernwärmeleitung im nördlichen und westlichen Bereich 
des Vorhabengrundstücks (s iehe Kapitel 6.4.1). Zur planungsrechtlichen Sicherung der 
Fernwärmeleitung wird  
• für den Trassenverlauf auf dem Vorhabengrundstück ein Leitungsrecht zugunsten des 
Erschließungsträgers (L -E) mit einer Breite von 4,60 m vom westlichen Anschluss der 
Goerdelerstraße bis zur Delp straße im Norden gemäß § 9 Ab s. 1 Nr.  21 BauGB 
festgesetzt. Weitergehend wird zur Sicherung des bestehenden Versorgungsschachtes in 
Abstimmung mit dem Versorger ein Hinweis zu Gründungsarbeiten im Bereic h des 
Schachtes in den Bebauungsplan aufgenommen.  
Mit der Festsetzung wird den technisch infrastrukturellen Erfordernissen von etwaigen 
Erneuerungs- und Instandhaltungsmaßnahmen am Leitungsnetz entsprochen. Die vorhandene 
Fernwärmeleitung verläuft unterhalb der mit einer Erhaltungsfestsetzung belegten 
Bestandsbäume zur Goerdelerstraße (siehe Kapitel 6.6.4), besondere planungsrechtliche 
Belange sind daraus nicht abzuleiten. Mit Umsetzung des Planvorhabens ist eine Überbauung 
bzw. Überpflanzung der Trasse nicht verbunden.  
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
6.4.3 Flächen für Versorgungsanlagen  
Auf dem Vorhabengrundstück sind keine öffentlichen Versorgungsanlagen vorhanden oder 
vorgesehen. Die Eigenversorgung der Vorhabennutzungen mit Strom ist über die bestehende 
Infrastruktur sichergestellt, die zusätzliche Ausweisung einer privaten Trafostation ist mit 
Umsetzung des Planvorhabens nicht erforderlich. Festsetzungen gemäß § 9 Abs.  1 Nr.  12 
BauGB werden nicht getroffen.  
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Flächen oder Einrichtungen für den Gemeinbedarf oder anderweitige Einrichtungen der 
sozialen Infrastruktur sind nicht Gegenstand der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr.  571, Fes tsetzungen gemäß § 9 Abs.  1 Nr.  5 BauGB werden nicht 
getroffen.  
Mit Blick auf die geplanten Vorhabennutzungen mit einem Lebensmittelmarkt und ergänzenden 
Gastronomie- und Ladennutzungen werden auch keine zusätzlichen Bedarfe der sozialen 
Infrastruktur generiert.  
6.6 Grünflächen / Begrünung  
6.6.1 Öffentliche Grünflächen  
Der Vorhabenstandort ist über die bestehenden öffentlichen Grünflächen im direkten südlichen 
Anschluss mit dem  Aasee im Westen und dem Park Sentmaring im Os ten verbunden.  
Insbesondere mit dem Aasee, lediglich rund 350 m vom Plangebiet entfernt, befindet sich eine 
attraktive und gesamtstädtisch bedeutende Grünanlage in direkter Nachbarschaft zum 
Vorhabengrundstück.  
Die Umsetzung weitergehender grünräumlicher Belange aus öf fentlichen Grün-  oder 
Freiflächen ist in Bezug auf das Vorhabengrundstück  nicht erforderlich und somit auch nicht 
Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungs plans Nr.  571. Festsetzungen gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 15 BauGB für öffentliche Grünflächen werden nicht getroffen.  
6.6.2 Private Grünflächen  
Vor dem Hintergrund der im Plangebiet bestehenden oder geplanten Nutzungen ist für den  
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  571 eine Sicherung 
grünräumlicher Belange über private Grünflächen nicht erforderlich. Festsetzungen gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 15 BauGB für private Grünflächen werden nicht getroffen.  
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft  
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  571 im 
Umfeld innerstädtischer Siedlungsstrukturen werden Belange oder Flächen der Landwirtschaft 
oder Waldflächen nicht berührt. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB werden nicht 
getroffen.  
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Als innerstädtisches Grundstück ist der Vorhabenbereich mit dem nördlichen Gebäudekomplex  
des Aaseemarktes  und den zugehörigen Flächen für den Kundenparkplatz, Anlieferung und 
Tiefgarage inklusive deren Zufahrtsbereichen weitestgehend versiegelt. Vorhandene 
Grünstrukturen oder Bepflan zungen bestehen in Form von Einzelgehölzen und Sträuchern im 
Bereich des Kundenparkplatzes zur  Delpstraße / Goerdelerstraße  sowie nördlich der 
bestehenden Rampenanlage. Innerhalb der geplanten städtebaulich architektonischen 
Zielsetzungen mit Abriss des Bestandsgebäudes und Neuüberplanung auf der bestehenden 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Tiefgarage sind Bodenversiegelungen über das bereits bestehende Maß hinaus nicht zu 
erwarten.  
Mit Umsetzung des Pl anvorhabens ist eine Umgestaltung und Optimierung des vorhandenen 
Kundenparkplatzes erforderlich.  Die drei  Bestandsbäume im nordwestlichen Eckbereich des 
Kundenparkplatzes sind dabei als hochwertig einzustufen und sollen möglichst erhalten bleiben. 
Zur Bewertung der Auswirkungen der Tiefbaumaßnahmen auf den Baumbestand entsprechend 
dem Vorentwurf zur Stellplatzaufteilung wurde ein Gutachten 5 erstellt, das die Vitalität der 
Bäume untersucht und die mög lichen Folgen eines baulichen E ingriffs in das Wurzelwerk  
aufzeigt. Im Ergebnis ist  festzuhalten, dass mit  einem Heranrücken der Fahr- und 
Stellplatzflächen bis an den Stammfuß sowohl die Grob- und Starkwurzeln als auch die Fein- 
und Schwachwurzeln gekappt werden müssten, was mit einem Verlust der Bäume infolge der 
fehlenden Standsicherheit und eingeschränkten Versorgung verbunden wäre. Vor dem 
benannten Hintergrund wurde eine Neuanordnung der Stellplatzanlage vorgenommen. Die 
Neuanordnung sieht bei Erhalt von zwei der drei Bestandsbäume die Ausweisung von 
insgesamt 16 Stellplätzen vor (siehe Kapitel 6.2.6). Die Stellplätze halten einen Abstand zum 
Wurzelbereich der Bäume, die Errichtung eines Stellplatzes im Nahbereich des nördlichen 
Baumes ist bei Durchführung der Tiefbauarbeiten weitergehend zu überprüfen. Ein Erhalt auch 
des dritten Bestandsbaumes ist unabhängig von der Stellplatzanzahl allein über die Nähe des 
Baumes zur erforderlichen Fahrgasse ausgeschlossen.  
Zur Sicherung der grünräumlichen Belange auf dem Vorhabengrundstück wird  
• der Erhalt der zwei Bestandsbäume im Eckbereich der Delp-  und Goerdelerstraße gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB zeichnerisch festgesetzt.  
Weitergehend ist als Ersatzpflanzung für den abgängigen Baum gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a 
BauGB die Anpflanzung eines Einzelbaum es einer mindes tens mittelkronigen Baumart –  
z. B. Spitzahorn, Feldahorn, Linde, Hainbuche –  mit einem Stammumfang von mindestens 
25 cm textlich festgesetzt. Der Standort ist im nördlichen Grundstück sbereich im V orfeld 
der geplanten Anlieferzone zeichnerisch im Bebauungsplan vorgegeben.  
Die nördlich der vorhandenen Rampenanlage bestehenden Grünstrukturen –  vorrangig 
Strauchstrukturen – sind in ihrer Wertigkeit eher als gering einzustufen und werden nicht mit  
einer Erhaltungsfestsetzung belegt. Vor dem Hintergrund der Erweiterung der überbaubaren 
Grundstücksflächen in diesen Bereich zur Errichtung der geplanten Anlieferzone ist ein Erhalt 
auch nur bedingt bzw. nicht möglich.  
Weitergehende Aussagen zur Gestaltung der Grundstücksfreiflächen im Vorhabenbe reich 
werden über den Freiflächenplan als Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E-
Plan) getroffen. 
6.6.5 Ausgleichsflächen  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.  571 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung 
im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt (s iehe auch Kapitel 1.1). In 
Anwendung des § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten die mit der Umsetzung des Bebauungsplans 
zu erwartenden Eingriffe im Sinne des §  1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB als erfolgt oder zul ässig und 
sind somit nicht zu bilanzieren.  
5  Baumuntersuchungsbericht – Bewertung der Auswirkungen stammfußnah geplanter Baumaßnahmen 
auf die Bestandsfähigkeit zweier Platanen, Dipl. Ing. M. Wilde Von der LWK Niedersachsen öffentlich 
bestellter und vereidigter Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen, 
Baumwertermittlung, Lengerich, 08. Februar 2016  
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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Verkehrsplanung
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Neben den Maßgaben aus dem planungsrechtlichen Verfahren erfolgt mit der Umsetzung der 
Entwicklungsziele eine Neuüberplanung eines derzeit bereits stark versiegelten Grundstücks, 
sodass mit dem Bebauungsplan N r. 571 ein zusätzlicher relevanter Eingriff in Natur und 
Landschaft nicht gegeben ist, Belange zum Ausgleich und Ersatz werden nicht berührt, 
Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. § 9 Abs. 1 a BauGB werden nicht getroffen.  
6.7 Immissionsschutz  
6.7.1 Schallimmissionen  
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 571 sollen die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen zur Revitalisierung der bestehenden Einzelhandelseinrichtungen am Standort 
„Aaseemarkt“ geschaffen werden.  
Das Planvorhaben sieht die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer 
Verkaufsfläche von maximal  1.200 m² sowie ergänzende Flächen für Gastronomienutzungen 
und kleinteilige Ladenlokale / Shops in der Vorkassenzone mit einer Gesamtverkaufsfläche von 
maximal 200 m² vor. Die bestehenden Einzelhandelseinrichtunge n werden in diesem 
Zusammenhang abgerissen und durch den  Neubau ersetzt. Mit Umsetzung des Vorhabens  ist 
lediglich eine Umverteilung bzw. Neuaufteilung der bestehenden Verkaufsflächen verbunden, 
eine Erhöhung der Gesamtverkaufsflächen am Standort ist nicht gegeben (s iehe Kapitel 1.1). 
Ein baulicher Eingriff in die angrenzenden öffentlichen Verkehrs wege im Sinne der 
16. BImSchV ist mit Umsetzung des Planvorhabens nicht verbunden.  
Zur Bewertung der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Lärmsituation wurde eine 
lärmtechnische Untersuchung
6 erstellt, die die Verträglichkeit des Vorhabens gemäß TA  Lärm 
mit der benachbarten Wohnbebauung überprüft. Eine weitergehende Bewertung der 
Verkehrslärmsituation ist vor dem Hintergrund der alleinigen Einzelhandelsnutzungen im 
Planvorhaben entbehrlich, die Auswirkungen durch zusätzlichen An- und Abfahrtverkehr auf die 
bestehenden schützenswerten Wohnnutzungen wird über die Untersuchung zum planbedingten 
Mehrverkehr gemäß TA Lärm erfasst und bewertet.  
Als maßgebliche Emittenten wurden für den geplanten Lebensmittelvollsortimenter  
• die Kundenverkehre auf dem Parkplatz mit den Ein-  und Ausstapelvorgängen von 
Einkaufswagen  
• die Anlieferverkehre mi t den Ladevorgängen in den Anlieferzonen und der Backwaren vor 
dem Haupteingang des Marktes  
• sowie haustechnische Anlagen wie z.B. Lüftungs- und Klimaaggregate  
berücksichtigt. Von den geplanten angegliederten Shops sind keine relevanten Emissi onen zu 
erwarten, Warenanlieferungen der Shops wurden berücksichtigt. Weitere Emit tenten, die im 
Sinne der TA  Lärm eine relevante Vorbelastung für die maßgeblichen Immissionsorte 
darstellen, wurden in der Örtlichkeit durch den Gutachter nicht festgestellt.  
Als Ausgangsdaten wurden neben den festgesetzten maximalen Verkaufsflächen (VK) der 
geplanten Einzelhandelsnutzungen die Daten zum Verkehrsaufkommen / Verkehrserzeugung, 
Stellplatzanzahl und der zum Einkauf genutzten Verkehrsmittel aus der verkehrstechnischen 
6  Aaseemarkt – Umbau und Erweiterung des Lebensmittelvollsortimenters an der Von-Witzleben-Straße 
2 in 48151 Münster – Lärmtechnische Untersuchung, Proj.-Nr.: 06150001, nts Ingenieurgesellschaft 
mbH, Münster, 23. Februar 2016 
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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Untersuchung4 (siehe Kapitel 6.3.1) berücksichtigt. Für die A nlieferung wurden Angaben des 
zukünftigen Betreibers hinsi chtlich Anzahl und Art der Lieferfahrzeuge und Ladezeiten sowie 
zusätzliche gutachterliche Erfahrungswerte bzw. Befragungen an anderen vergleichbaren 
Verbrauchermärkten verwendet.  Die Kühlaggregate und Entlüftungen der haustechnischen 
Anlagen werden auf de m Dach des Marktes montiert. Die Bauart und Schallleistungspegel der 
Aggregate sind noch nicht bekannt. Für die Berechnung werden moderne Aggregate gemäß 
dem aktuellen Stand der Lärmminderungstechnik angenommen. Für die Eingangsdaten wurden 
voll belegte Parkplätze, lange Ladezeiten und laufende Kühlaggregate im Sinne eines „Worst -
Case“ betrachtet, der in der Praxis nicht zu erwarten ist.  
Als maßgebliche Immissionsorte wurden die straßenzugewandten Fassadenseiten der 
Gebäude Goerdelerstraße 5 und 8‚ Delpstraße 2 und Von- Witzleben-Straße 5 und 7 mit einer 
Gebietsausweisung im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.  43 (Aasee -Stadt) als Reines 
Wohngebiet ermittelt.  
Weitergehende Details zu Ausgangsdaten, Berechnungsgrundlage/  -verfahren und Ermittlung 
der Emissionen sind dem Gutachten zu entnehmen.  
Die Bewertung der Berechnungsergebnisse erfolgte anhand von vier unterschiedlichen 
Belastungssituationen (S1 – S4) in unterschiedlichen Annahmen zu Anlieferzeiten, Art der 
Einkaufswagen (Standardwagen bzw. lärmarme Einkaufswagen) und Art und Lage der 
Einkaufswagensammelboxen (mit und ohne Trennwänden an unterschiedlichen Standorten). 
Die Details zu den Belastungssituationen mit den jeweiligen Einzelergebnissen sind dem 
Gutachten zu entnehmen.  
Die Berechnungen der Spitzenpegelbetrachtung haben ergeben, dass unzulässige 
Geräuschspitzen am Tage durch den Kundenverkehr oder die Anlieferung der Waren nicht zu 
erwarten sind. Die maximal zulässigen Ger äuschspitzen von 85 dB(A) tags  werden deutlich 
unterschritten. Zur Nachtzeit werden die zulässigen Geräuschspitzen von 55 dB(A) um 
8,5 dB(A) oder mehr überschritten. Anlieferungen und Kundenverkehre zur Nachtzeit zwischen 
22:00 und 6:00 Uhr sind daher unbedingt zu vermeiden.  
Unzulässige Lärmauswirkungen aus dem planbedingten Mehrverkehr auf die angrenzende 
Wohnnachbarschaft sind laut Gutachter nicht gegeben. Eine Erhöhung der Verkehrsgeräusche 
um 3 dB(A) kann erst bei einer Zunahme von > 60 % des Verkehrsaufkommens verursacht 
werden. Durch die Verkehrsunt ersuchung
4 wurde festgestellt, dass eine Erhöhung der 
Verkehrsmengen durch planbedingte Mehrverkehre im nördlichen Abschnitt der Von-Witzleben-
Straße um 8  %, im südlichen Abschnitt der Von- Witzleben-Straße um 3,5  % und in der 
Delpstraße um 9 % und damit deutlich unterhalb der 60 % zu erwarten ist. Die Forderungen der 
TA Lärm werden somit an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten.  
Nach Auswertung der Belastungssituationen unter Berücksichtigung der Spitzenpegelbelastung 
werden vom Gutachter folgende Lärmminderungsmaßnahmen benannt:  
• Verzicht auf Anlieferung der Waren zur Nachtzeit und in den Ruhezeiten (20:00 – 7:00 Uhr) 
• Beschränkung der Öffnungszeiten des Lebensmittel marktes auf die Zeit von 6:30 – 
21:30 Uhr  
• Verwendung lärmarmer Einkaufswagen und  
• Errichtung einer Trennwand auf der südlichen Seite der Sammelboxen für Einkaufswagen.  
Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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Verkehrsplanung
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Eine Öffnung des Backshops ist aus lärmtechnischer Sicht auch sonntags möglich. Für die 
geplante Außengastronomie im Zusammenhang mit dem Backshop gelten die 
Einschränkungen der Betriebszeiten analog dem Lebensmittelmarkt.  
Die Lärmminderungsmaßnahmen werden als planungsrechtliche Festsetzungen gemäß §  9 
Abs. 1 Nr. 24 BauGB durch Festsetzung  
• der Lage der Anlieferzonen „A“ und „B“ mit Festsetzung einer nördlichen Wandeinhausung 
für die Anlieferfläche „A“ als vollständig geschlossene Wand unter Einhaltung einer 
Mindesthöhe und eines Mindestschalldämmwertes entsp rechend den Annahmen der 
gutachterlichen Berechnungen  
• der Lage und Ausgestaltung der Einkaufswagensammelstation  
gesichert. Die Vorgaben zu Anliefer - und Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes , zur 
ausschließlichen Verwendung lärmarmer Einkaufswagen sowie  zu etwaig zu treffenden 
Schallschutzmaßnahmen für den Betrieb der konkreten technischen Anlagen werden als 
Hinweise für das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren in den Bebauungsplan 
aufgenommen.  
Entsprechend der textlichen Festsetzung 1. 14 – wonach durch Nachweis eines anerkannten 
Sachverständigen auch geringere Maß nahmen als die festgesetzten ausrei chen – kann 
etwaigen Anpassungserfordernissen zur Ausgestaltung der Bauteile im weiteren 
Ausführungsprozess entsprochen werden.  
Mit der Sicherung der Lärmminderungsmaßnahmen können unzulässige Lärmeinwirkungen des 
Planvorhabens auf die angrenzende Wohnnachbarschaft ausgeschlossen werden. Belange aus 
Schallimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr.  571 
nicht entgegen.  
6.7.2 Luftschadstoffimmissionen  
Aufgrund seiner  innerstädtischen Lage und seiner Nähe zum Kolde- Ring als inner örtliche 
Haupterschließungsstraße ist für  das Plangebiet und sein näheres Umfeld von einer 
lufthygienischen Vorbelastung durch Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) auszugehen.  
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster 2014 (Entwurf) für den 
innerstädtischen Ber eich ausgewiesenen Umweltzone. Dies zeigt, dass aktuell keine 
lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vorliegt. Diese 
Einschätzung wird auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster bestätigt, 
wonach eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m³ Luft für Stickstoffdioxid 
(NO
2) im Jahresmittel und für Feinstaub (PM10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von Tagen 
(35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 µg/m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist.  
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr.  571 wird ein Einzelhandelsstandort 
innerhalb eines bestehenden Stadtteilzentrums vitalisiert,  die Gesamtverkaufsfläche sowie die 
Flächen für den ruhenden Verkehr am Standort bleiben t rotz der zukünft igen Großflächigkeit 
des geplanten Lebensmittelmarktes unverändert. Vor dem benannten Hintergrund ist eine 
relevante Zunahme der Luftschadstoffbelastungen aus zusätzlichen Anliefer - und 
Kundenverkehren über das bereits bestehenden Maß hinaus nicht zu erwar ten, weitergehende 
Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht erforderlich. Belange aus 
Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans 
Nr. 571 nicht entgegen.  
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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6.8 Altlasten / Altstandorte  
Im Altlastenkataster der Stadt M ünster sind für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 571 keine Altlastenverdachtsflächen eingetragen.  
Vor dem Hintergrund der ehemals auf dem Vorhabengrundstück ansässigen chemischen 
Reinigung für Bekleidung wurden nach Abstimmung und Vorgabe des Amtes für Grünflächen , 
Umwelt und Nachhaltigkeit  der Stadt Münster im Oktober  2015 orientierende 
Bodenuntersuchungen in der Nähe des Gebäudes Von-Witzleben-Straße 16 durchgeführt7.  
Die Überprüfung des Untergrundes auf nutzungsbedingte Schadstoffbelastungen erfolgte über 
zwei Rammkernsondierungen bis in eine Tiefe von maximal 5,0 m unter Geländeoberkante  
(GOK). Unterhalb eines unauffälligen Oberbodens wurde eine Auffüllung aus Schluffen mit 
wechselnden Anteilen an Fremdstoffen (Betonbruch, Ziegelbruch, Schlacke) bis in eine Tiefe 
von maximal 2,20 m unter GOK erm ittelt. Unterlagert wird diese Auffüllung von gewachsenen 
Böden aus Schluffen und Tonen bis in die maximale Endtiefe von 5,00  m. Die Proben wurden 
auf den Verdachtsparameter leichtflüchtiger chlorierter Kohlenwasserstoffe (LCKW) untersucht. 
Die Bewertung erfolgte in Anlehnung an die „Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung und 
Behandlung von Grundwasserschäden“  der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) aus 
dem Jahre 1994. Weitergehende Details sind dem Gutachten zu entnehmen.  
Folgende Ergebnisse sind festzuhalten:  
• In den Bodenproben wurden LCKW -Gehalte unterhalb der methodisch bedingten 
Nachweisgrenze ermitt elt. Diese unterschreiten den zugehörigen Prüfwertebereich der 
LAWA-Empfehlung in Höhe von 1- 5 mg/kg deutlich. An den Untersuchungspunkten 
konnten keine nutzungsbedingten Bodenverunreinigungen durch den Parameter LCKW 
ermittelt werden. Eine Gefährdung von Schutzgütern liegt in diesen Bereichen nicht vor.  
• Die in den Bodenluftproben ermittelten Gehalte des Parameters LCKW befanden sich 
unterhalb der methodisch bedingten Nachweisgrenze und damit deutlich unterhalb des 
Prüfwertebereiches der LAWA -Empfehlungen von 5- 10 mg/m³. Nutzungsbedingte 
Verunreinigungen der Bodenluft durch LCKW konnten nicht ermittelt werden, eine 
Gefährdung von Schutzgütern liegt nicht vor.  
Aufgrund der geringen Gehalte im Boden und der Bodenluft unterhalb der LA WA-Prüfwerte 
lässt sich k ein weiterer Untersuchungs - und Handlungsbedarf in dem untersuchten Bereich 
erkennen, eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs.  5 Nr.  3 BauGB ist im Bebauungsplan nicht 
erforderlich. Belange aus Altlasten / Altstandorten stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 nicht entgegen.  
6.9 Denkmalschutz / Archäologie  
Die bestehenden Gebäude und baulichen Anlagen im Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen Be bauungsplans unterliegen nicht dem Denkmalschutzgesetz. Auch im 
direkten stadträumlichen Anschluss an das Vorhabengrundstück befinden sich nach 
derzeitigem Kenntnisstand keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW 
die eine besondere Rücksichtnahme erfordern.  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand auch keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer 
7  „Entnahme, Untersuchung und Bewertung von Boden- und Bodenluftproben - Ehem. Wäscherei Nähe 
Von-Witzleben-Straße 16, Münster“, Umweltlabor ACB GmbH Münster, Stand 22. Oktober 2015 
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) 
entdeckt werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der  Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis.  
6.10 Artenschutz  
Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 
wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vorgaben 
vorgenommen. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs - und 
Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen 
im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachten (vgl. Artenschutz in der 
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame 
Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr 
NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010).  
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse
8 sind bei dem Vorhaben zwei 
Hauptwirkfaktoren zu beachten, die Vorkommen planungsrelevanter Arten potenziell negativ 
beeinträchtigen können: Der Abriss des Bestandsgebäudes  sowie die Rodung von 
Gehölzbeständen. Im Zusammenhang mit dem Gebäudeabriss sind die potenzielle baubedingte 
Tötung sowie der Verlust von Fortpflanzungs - und Ruhestätten Gebäude bewohnender Arten 
zu betrachten. Bewertet wurden hierfür die Auswirkungen auf Gebäude bewohnende Arten 
(Vögel und Fledermäuse). In Folge der Rodung von Gehölzbeständen kann es zu baubedingten 
Verlusten hier vorkommender Tierarten und deren Brutstätten bzw. Baumquartieren kommen. 
Bei flächigem Gehölzverlust kann es zu einer Veränderung / Einschränkung von 
Nahrungshabitaten kommen. Bewertet wurden hierfür die Auswirkungen auf Gehölz 
gebundene / bewohnende Arten.  
Zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange wurden  am 13.08.2015 und 24.02.2016 
Geländebegehungen durchgeführt, folgende Ergebnisse können festgehalten werden:  
• Die Untersuchung des  vom Abriss betroffenen  Gebäudes auf Nester, Nistgelegenheiten, 
Fledermausvorkommen und die potenzielle Nutzbarkeit für Fledermäuse ergab keine 
Hinweise auf Gebäude bewohnende Vogelarten . E in direkter Nachweis einer Gebäude 
brütenden Art am Ge bäude ist ebenfalls nicht gegeben, eine artenschutzrechtliche 
Betroffenheit kann sicher ausgeschlossen werden.  
• Potenzielle Spaltenquartiere für Fledermäuse an den Fassaden und Übergängen zwischen 
Dach und Außenfassade sind aufgrund vollständig verschlossener Fugen nicht vorhanden. 
Aufgrund der starken Erwärmung im Sommer und der Frostgefahr im Winter können 
regelmäßige Quartiernutzungen zwischen Attika und Wand ausgeschlossen werden. Die 
sehr glatten Oberflächen verhindern darüber hinaus eine Nutzung potenzieller Hangplätze.  
• Der unter der bestehenden Anlieferungsrampe ungenutzte Keller bereich ist  durch 
Lüftungsöffnungen in der Fassade potenziell für Fledermäuse erreichbar. V orhandene 
8  Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 571 der Stadt Münster „Goerdelerstraße / 
Delp-straße / von-Witzleben-Straße“ Abriss eines Gebäudekomplexes, öKon GmbH 
Landschaftsplanung und Umweltverträglichkeit, Münster, 24. Februar 2016  
Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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Fugen und Spalten, sowie Fassadenabbrüche und Öffnungen in den Wandbereichen bieten 
geringe Potenziale als Winterquartiere für Gebäude bewohnende Fledermausarten. 
Aufgrund der geringen Luftfeuchte und einer durchgängigen Störung durch hier verlaufende 
Lüftungsschächte ist eine regelmäßige Nutzung durch Überwinterungsgemeinschaften sehr 
unwahrscheinlich. Eine unregelmäßige Nutzung durch Einzeltiere ist allerdings potenziell 
möglich. Eine Nutzung im Sommer kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschl ossen 
werden. 
Mit Umsetzung des Bauvorhabens ist die Fällung einer Platane im nordwestlichen Bereich des 
Vorhabengrundstücks zur Delpstraße verbunden, weitergehend ist unter Umständen die 
Fällung einiger älterer Gehölze im Bereich der Laderampe sowie einig er jüngerer Gehölze 
nördlich angrenzend an den Lebensmittelmarkt erforderlich. Die Platane wur de am Ortstermin 
am 24.02.2016 in Augenschein genommen, Bruthöhlen wurden nicht ermittelt. Insgesamt ist der 
Verlust aufgrund der vorgefundenen Struktur und Gehölzarten artenschutzrechtlich irrelevant.  
• Die Strukturen bieten keinen planungsrelevanten Arten Lebensraum, allerdings sind hier 
häufige und ungefährdete Brutvogelarten der Siedlungen wie Amsel, Zaunkönig, 
Ringeltaube und Kohlmeise zu erwarten. Es handelt sich bei diesen Arten um so genannte 
„Allerweltsarten“ mit landesweit günstigem Erhaltungszustand, einer weiten Verbreitung 
und einer großen Anpassungsfähigkeit. Diese Arten werden i.d.R. nicht vertiefend erfasst, 
eine populationsrelevante Schädigung ist in den überwiegenden Fällen nicht zu erwarten. 
Dennoch ist eine Tötung dieser Arten inklusive ihrer Gelege zu vermeiden.  
Vom Gutachter werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder Ausgleich 
artenschutzrechtlicher Konflikte als erforderlich vorgetragen:  
• Lüftungsöffnungen im Kellerbereich: Zur Vermeidung der Tötung überwinternder Einzeltiere 
des Braunen Langohrs sind die Lüftungsöffnungen mit einem engmaschigem Draht 
(Maschenweite maximal 1,5 cm) so zu verschließen, dass  keine Fledermäuse in das 
Gebäude eindringen können. Der Verschluss muss im Sommerhalbjahr zwischen dem 
01.04. und dem 30.09. durchgeführt werden.  Unter dieser Bedingung ist ein ganzjähriger 
Abriss bzw. Eingriff in die Baulichkeit möglich.  
• Gehölzfällung im Winter: Die Fällung, Rodung und/oder Beseitigung von Gehölzen ist zum 
Schutz brütender Vögel nur in der Zeit vom 01.10. bis zum 29.02. durchzuführen.  
Aufgrund des derzeit akuten Rückgangs von Fledermausquartieren an Gebäuden durch Abriss 
und besonders energetische Sanierung wird weitergehend empfohlen  
• an dem neu zu errichtenden bzw. umgebauten Gebäude Quartiermöglichkeiten für 
Fledermäuse bereit zu stellen.  
Zur Sicherung artenschutzrechtlicher Belange werden die erforderlichen Maßnahmen und die 
Empfehlung als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. U nter Berücksichtigung der 
benannten Maßnahmen können für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.  571 
artenschutzrechtliche Konflikte und die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG 
sicher ausgeschlossen werden.  
7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange  
Umweltbeschreibung / Umweltbewertung:  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB 
aufgestellt, weshalb v on einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.  4 BauGB sowie ei nem 
Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen werden kann. Die Belange des Um weltschutzes 
Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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in Bezug auf  die Schutzgüter gem äß § 1 Abs.  6 Nr. 7 BauGB wurden mittels einer 
Artenschutzrechtlichen Vorprüfung geprüft.  
7.1 Mensch  
Die überplanten Flächen des Aaseemar ktes werden bisher großteils gewerblich genutzt und 
umfassen den derzeitigen Lebensmittelmarkt sowie einige kleine Ladeneinheiten, Arztpraxen 
und Büros. Wohnnutzung ist lediglich in den benachbarten Gebäudekomplexen vorhanden. Für 
eine Erholungsnutzung fehlt die entsprechende Infrastruktur.  
Immissionen  
Lärm:  
Die verkehrliche Erschließung des Marktes bleibt weitestgehend unverändert.  Die Anlieferung 
erfolgt auf der Nordseite des Gebäudes über die Delpstraße, die Anfahrt zur Tiefgarage von 
Osten über die V on-Witzleben-Straße. Für Fußgänger ist der Markt über Treppenanlagen im 
Bereich der Goerdeler - und der V on-Witzleben-Straße erreichbar, die durch Rampen ergänzt 
werden. Neben 35 Parkplätzen in der Tiefgarage sind rund 16 ebenerdige Parkplätze im 
Westen zur Goerdelerstraße vorgesehen.  
Die Erweiterung des Einzelhandelsmarktes mit Bäckerei und einem weiteren Shop sowie die 
Einrichtung eines Ärztehauses mit Apotheke und Friseur werden zu einer Zunahme des Liefer - 
und Kundenverkehrs um den Aaseemarkt herum führ en. Von den Auswirkungen, insbesondere 
durch Lärm sind die umliegenden Straßen (Delpstraße, Goerdelerstraße, V on-Witzleben-
Straße) mit den dortigen Wohnhäusern betroffen.  
Die verkehrstechnische Untersuchung
4 ergab nur eine geringe Zunahme von rund 200 Fahrten 
pro Werktag, die die Leistungsfähigkeit der Einmündung V on-Witzleben-Straße / Delpstraße 
nicht reduzieren. Die Anlieferungszonen für den Lebensmittel - und Fleischereibereich können 
über den nördlichen Straßenabschnitt der Von-Witzleben-Straße angefahren und wieder 
verlassen werden, sodass die angrenzenden Wohngebiete nicht durchfahren werden müssen.  
In der l ärmtechnischen Untersuchung 6 werden als maßgebliche Emittenten neben den 
Verkehren haustechnische Geräte wie z.  B. Klima-, Lüftungs- oder Heizungsanlagen genannt. 
Die angegliederten Shops werden bei den Warenlieferungen berücksichtigt, daneben werden 
hierdurch keine relevanten Emissionen erwartet. Sonstige Vorbelastungen sind nicht 
vorhanden.  
Es wurden 4 Szenarien untersucht, aus denen sich ergibt, dass sich unter Festsetzung der 
Lage und Ausgestaltung der Anlieferzonen / Einkaufswagensammelstation Überschreitungen 
der Richtwerte nur durch Beschränkung der Anliefer verkehre auf die Zeit von 7. 00 – 20.00 Uhr 
außerhalb des Nacht - und Ruhezeitraums sowie die Beschränkung der Öffnungszeiten des 
Marktes auf die Zeit von 6.30 –  21.30 Uhr und die Verwendung von lärmarmen Einkaufswagen 
vermeiden lassen. 
Unter Berücksichtigung dieser lärmmindernden Maßnahmen sind durch die Erweiterung des 
Einzelhandelsmarktes keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Wohnnutzung im Umfeld zu 
erwarten.  
Sonstige Immissionen:  
Zu sonstigen Emissionen liegen keine Informationen vor.  
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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7.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt  
Der Aaseemarkt liegt innerhalb des umgebenden Wohngebietes und weist keine hochwertigen 
Biotope auf. Im Planbereich sind lediglich einige zur Auflockerung dienende kleine Grünflächen 
(Rabatten) zu finden. Der vorhandene Baum - und Strauchbestand ist vorrangig aus 
stadtklimatischen Gründen erhaltenswert.  
Eine relevante Neuversiegelung von Flächen  findet nicht statt. Mit Umsetzung des  
Bauvorhabens ist die Fällung einer Platane im nordwestlichen Bereich des Kundenparkplatzes 
verbunden, darüber hinaus werden unter Umständen einige ältere Gehölze im Bereich der 
Laderampe sowie einige jüngere Gehölze nördlich angrenzend an den Lebensmittelmarkt in 
Anspruch genommen. Bruthöhlen wurden bei der  Inaugenscheinnahme der Platane nicht 
ermittelt. Insgesamt ist d er Verlust auf Grund der vorgefundenen Struktur wie auch der 
vorgefundenen Gehölzarten artenschutzrechtlich irrelevant, wenn die Fällung im Winter 
stattfindet. Zur Vermeidung der Tötung überwinternder Einzeltiere des Braunen Langohrs sind 
die Lüftungsöffnungen im Kellerbereich im Sommerhalbjahr mit einem engmaschigen Draht zu 
verschließen. Unter dieser Bedingung ist ein ganz jähriger Abriss des Marktes bzw. baulicher 
Eingriff in den Kellerbereich möglich.  
7.3 Boden  
Der Boden ist Grundlage für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Er bildet Lebensraum 
für Menschen, Tiere und Pflanzen, ist mit seinen Wasser - und Nährstoffkreisläufen Bestandteil 
des Naturhaushalts und dient als Filter und Puffer dem Schutz des Grundwassers. Daneben 
erfüllt er Archivfunktion für die Natur - und Kulturgeschichte (z. B. fossile Böden wie Moorböden 
oder Plaggenesche als Dokument historischer Wirtschaftsformen).  
Durch die geplante Erweiterung des Lebensmittelmarktes wird kein zusätzlicher Boden 
versiegelt.  
Im Nahbereich des Gebäudes V on-Witzleben-Straße 16 wurden Bodenproben entnommen und 
untersucht, um den Untergrund und das angrenzende Abw asserkanalsystem auf 
Schadstoffbelastungen durch die früher dort ansässige Wäscherei zu überprüfen. Weder in der 
Bodenluft, noch im Boden konnten nutzungsbedingte Verunreinigungen durch LCK W (leicht -
flüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe) festgestellt werden
7.  
7.4 Wasser  
Durch die Planung werden keine Oberflächengewässer beansprucht oder verändert.  
Eine Neuversiegelung von Flächen findet nicht statt, dadurch verursachte Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt wie z.  B. die Herabsetzung der Grundwasserneubildung oder die 
Erhöhung des oberflächlichen Regenwasser-Abflusses entfallen.  
7.5 Klima / Luft  
Da es nicht zur Neuversiegelung von Flächen kommt, ergeben sich keine Auswirkungen auf 
das Schutzgut Klima. Klimatische Ausgleichsräume oder bioklimatische Wirkungen werden 
nicht verändert, Belüftungsschneisen nicht beeinträchtigt.  
Für die Erweiterung des Lebensmittelmarktes werden bereits hochgradig versiegelte Flächen 
überplant, die durch kleine Grünflächen (Rabatten) aufgelockert werden. Angesichts der hohen 
Vorbelastung des Schutzgutes Klima/Luft sind die Veränderungen durch die geplante  
Erweiterung als geringfügig einzustufen.  
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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Hinsichtlich des Klimaschutzes im Innenstadtbereich ist die Schaffung oder der Erhalt von 
Grünstrukturen anzustreben. Mit Reduzierung der Straßenverkehrsfläche im Zuge der 
Umgestaltung der Delpstraße im nördlichen Anschluss an das Planvorhaben und Zuschlag der 
freiwerdenden Flächen zu den zukünftigen Grünflächen auf dem Vorhabengrundstück und ohne 
relevante Neuversiegelung von Flächen wird diesem Ansatz in den Möglichkeiten der 
Bestandssituation und Erfordernissen eines Nahversorgungsstandortes entsprochen.  Im 
Parkplatzbereich an der Goerdelerstraße bleiben zwei der drei dort stockenden Platanen 
erhalten, für den wegfallenden Baum wird eine Ersatzpflanzung auf dem Vorhabengrundstück 
festgesetzt.  
7.6 Landschaft  
Das Plangebiet liegt im innerstädtischen Siedlungsbereich der Aaseestadt.  
Das „Landschaftsbild“ bzw. Blickbeziehungen aus der Umgebung werden durch den Neubau 
des Lebensmittelmarktes nur unwesentl ich verändert. Das Bild der Gebäudefassaden ändert 
sich, ansonsten verbleibt der Anblick eines großformatigen Gebäudekomplexes.  
7.7 Kultur- und Sachgüter  
Kulturgüter wie Bau-  oder Bodendenkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Sachgüter 
umfassen Infrastr uktur- und Versorgungseinrichtungen, die durch die Planung nicht in ihrem 
Bestand und ihrer Funktion gefährdet sind.  
8 Zusammenfassen der Umweltauswirkungen  
Bei dem geplanten Neubau und der Erweiterung des Lebensmittelmarktes auf bisher schon 
versiegeltem Gelände entfallen anlagebedingte Wirkungen wie die Versiegelung von Boden und 
die Zerstörung von Biotopen mit ihren Wechselwirkungen auf Tiere und Pflanzen, das 
Grundwasser sowie die Luft- und Klimaregulation.  
Natürliche Ressourcen werden durch die Änderung und Erweiterung des Lebensmittelmarktes 
nicht verbraucht, es ist kein klimaökologischer Ausgleichsraum betroffen. Neben der Fällung 
einer Platane müssen unter Umständen im Bereich der Laderampe einige ältere Gehölze sowie 
einige jüngere Gehölze nördli ch angrenzend an den Lebensmittelmarkt gefällt werden, die 
vorrangig aus stadtklimatischen Gründen erhaltenswert sind.  
Unter den betriebsbedingten Auswirkungen ist vorrangig die Wohnfunktion (Schutzgut Mensch, 
menschliche Gesundheit) durch Lärmemissionen betroffen. Unter den Vorgaben zur Lage und 
Ausgestaltung der Anlieferzonen / Einkaufswagensammelstation bei gleichzeitiger 
Berücksichtigung der in der l ärmtechnischen Untersuchung aufgeführten lärmmindernden 
Maßnahmen wie der  Beschränkung von Anlieferverkehren und Öffnungszeiten des 
Lebensmittelmarktes auf Zeiten außerhalb der Nacht - und Ruhezeiträume sowie  der 
Verwendung von lärmarmen Einkaufswagen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für die 
Wohnnutzung im Umfeld zu erwarten.  
Mit Blick auf die Bestandssituation ist das Plangebiet als Nahversorgungsstandort bereits 
derzeit mit nutzungsbezogenen Umweltbelastungen belegt. Mit Umsetzung des Planvorhabens, 
bei gleichbleibender Gesamtverkaufsfläche am Standort, ist eine relevante Erhöhung der 
Umweltbelastungen gegenüber der Bestandssituation nicht zu erwarten, sodass ein 
weitergehendes besonderes Abwägungserfordernis aus erstmaligen zusätzlichen 
Betroffenheiten nicht besteht.  
Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 33

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571  
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
  
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9 Flächenbilanz  
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  571 ergibt sich folgende 
Flächenbilanz:  
Flächen nach Nutzung Größe in m² %
Vorhaben Vorhabenbereich (§ 12 Abs. 3 BauGB) 4.365 m² 60,2 %
V Öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 2.885 m² 39,8 %
  GESAMTFLÄCHEN 7.250 m² 100,0 %  
Tabelle 1: Flächenbilanz  
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  571 werden erg änzende 
öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen in einem Durchf ührungsvertrag gemäß § 12 
BauGB zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen.  
Eine Bodenordnungsmaßnahme nach §§ 45 ff BauGB zur Umsetzung der Entwicklungsziele 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 ist nicht erforderlich.  
Die Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  571 wird sich auf die 
persönlichen Lebensumst ände der im Plangebiet arbeitenden Menschen zwar auswirken, 
nachteilige Auswirkungen in wirt schaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. 
Ein Sozialplan ist nicht erforderlich.  
Diese Begründung dient gemäß §  9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  571: 
Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße  
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung  
Schultheiß 
Stadtdirektor  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 33

Beratungsverlauf (2)

12.04.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.04.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (23)

  • Goerdelerstraße 5
  • Delpstraße 2
  • Beckstraße 23
  • Von-Witzleben-Straße 18
  • Weseler Straße
  • Boeselagerstraße
  • Mecklenbecker Straße
  • Metzer Straße
  • Bonhoefferstraße
  • Maringstraße
  • Huberstraße
  • Scharnhorststraße
  • Kolde-Ring
  • Kappenberger Damm
  • Sentmaringer Weg
  • An den Speichern 7
  • Platz der Weißen Rose
  • Albersloher Weg 33
  • Hammer Straße
  • Roxeler Straße
  • Elsässer Straße
  • Dunantstraße
  • Pluggendorf

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0169/2016
Typ
Vorlagen
Datum
11.03.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37