V/0169/2016
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung
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V-0169-2016-Anlage-1-Buergeranhoerung
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Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung November 2015 Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB Stadtbezirk: Münster-Mitte Anlass: Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 für den Bereich „Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben- Straße“ Zeit: 03.11.2015, 18:00 – 19:30 Uhr Ort: Gemeindezentrum der St. Jakobus-Kirchengemeinde, Beckstraße 23, 48151 Münster Teilnehmer: ca. 55 Bürgerinnen und Bürger Vertreter des Vorhabenträgers WBI Westfälische Bauindustrie GmbH Münster Herr Zühlke / Herr Kemper Maas und Partner / Städtebau, Architektur, Projektentwicklung Herr Rogge Planungsbüro STADTRAUM Architektengruppe Leitung der Bürgeranhörung: Herr Fischer-Baumeister Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Münster-Mitte Vertreter der Verwaltung: Frau Philipp Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Protokoll Herr Schmidt Planungsbüro STADTRAUM Architektengruppe Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0169/2016 2 Herr Fischer-Baumeister eröffnet die Bürgeranhörung, begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger, erklärt Anlass und Ablauf der Veranstaltung und stellt die Beteiligten vor. Frau Philipp erläutert, dass mit dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur baulichen Neuordnung und Modernisierung des Stadtteilzentrums Aaseemarkt am Standort Goerdelerstraße / Delpstraße / Von -Witzleben-Straße geschaffen werden sollen. Das Verfahren wird als sogenannter vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) gemäß Baugesetzbuch mit einem konkreten (Bau-)Vorhabenbezug durchgeführt. Die Vorhabenplanung umfasst den Abriss der nördlichen Bestandsgebäude des Aaseemarktes mit dem bestehenden Lebensmittelmarkt und ehemaligen Ladenflächen und dessen Neuerrichtung als großflächige Einzelhandelsei nrichtung mit ergänzenden Shops und Gastronomienutzungen. Der Neubau wird auf der bestehenden Tiefgarage errichtet. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 43 - 1. Änderung aus dem Jahr 1963, eine Umsetzung der Entwicklungsziele ist innerhalb der bestehen- den Festsetzungen nicht möglich, so dass eine Änderung des Baurechtes erforderlich ist. Das (Bau-)Vorhabengrundstück befindet sich im Eigentum der Eigentümergemeinschaft ‚Aasee- markt‘, Verwalter und Vorhabenträger ist die Westfälische Bauindustrie GmbH Münster (WBI). Frau Philipp betont, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 571 derzeit den Stand eines Vorentwurfs hat und das Verfahren damit erst am Anfang steht. Der Aufstellungsbeschluss zum VBP Nr. 571 wurde durch den Rat der St adt Münster in seiner Sitzung am 11.02.2015 gefasst. Mit der heutigen Bürgeranhörung wird erstmals die Öffentlichkeit über die Planungen am Standort, das formale Bebauungsplanverfahren und dessen Ablauf informiert , die weiteren Beteiligungsschritte gemäß Baugesetzbuch folgen. Über die Offenlegung des nach Beteiligung von Fachämtern und Be- hörden ggf. überarbeiteten Bebauungsplan-Entwurfs wird zu gegebener Zeit in der örtlichen Presse und auf der Internetseite des Stadtplanungsamtes informiert. Im Anschluss erläutern Herr Zühlke (Maas und Partner ) und Herr Rogge (STADTRAUM Archite k- tengruppe) das Architektur- und Nutzungskonzept und deren planungsrechtliche Umsetzung. Architektur- und Nutzungskonzept, Erschließung Herr Zühlke erläutert zunächst die Bestandssituation. Das Vorhabengrundstück umfasst den nördl i- chen Teilbereich des Aaseemarktes und ist aktuell durch das I - bzw. II-geschossige Bestandsge- bäude überbaut. Neben dem Lebensmittelmarkt als Hauptnutzung befinden sich weitere flächenmä- ßig untergeordnete Einzelhandels- und Gewerbeeinheiten in den Erdgeschossbereichen, in einigen sind bereits Leerstände zu verzeichnen. Im Obergeschoss sind Arztpraxen ansässig. In den beste- henden Flächenbegrenzungen und einem damit verbundenen eingeschränkten Sortiment - und Wa- renangebot kann der Lebensmittelmarkt die Nah - und Grundversorgung des Stadtteils gegen wärtig nur noch unbefriedigend abdecken. Innerhalb der bestehenden Baulichkeit ist die zwingend erfo r- derliche Modernisierung des Einzelhandelsmarktes nicht gegeben, gleic hzeitig sind mit dem B e- stand erhebliche städtebauliche und architektonische Defizite verbunden, so dass insgesamt eine Neuüberplanung des Einzelhandelsstandortes zur Sicherung der Funktionsfähigkeit und Gestaltqua- lität des Stadtteilzentrums erforderlich is t. Das Architekturkonzept orientiert sich an den bestehen- den Gebäudestrukturen des Aaseemarktes und sieht eine einheitliche Überplanung mit I - geschossigen Flachdach-Kuben vor. Zur Betonung des Eingangsbereiches und als räumlicher A b- 3 schluss zum angrenzenden Platz wird der Lebensmittelmarkt nach Süden baulich überhöht , die bis- her vorhandene Gebäudehöhe wird nicht überschritten. Für die Fassaden des Vorhabengebäudes ist als Hauptmaterial ein helles, grau -beiges Verblendmauerwerk vorgesehen, untergeordnet sollen zur Gliederung der Fassade auch andere Materialien und Farbigkeiten Verwendung finden. Die Ei n- gangsbereiche bzw. der Gebäudekopf nach Norden sollen durch eine braune Aluminium - Lamellenkonstruktion als prägendes Gestaltungselement hervorgehoben werden. Das Nutzungskonzept sieht einen Lebensmittelmarkt mit einer Ver kaufsfläche von ca. 1.200 m² vor, ergänzend sind Gastronomienutzungen (Bäcker inkl. dazugehöriger Außengastr onomiefläche) und kleinteilige Ladenlokale / Shops in der Vorkassenzone mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 200 m² geplant. Der Eingangsbereich des Lebensmittelmarktes liegt im Süden und ist zum Platz ausgerichtet, so dass mit Umsetzung der Vorhabenplanung eine Belebung der Platzfläche verbun- den ist. Die ergänzenden Nutzungen werden seitlich des Eingangs angelagert. Das Gebäude ist analog dem derzeitigen Bestand über die östlich und westlich angeordneten Treppenanlagen an die Goerdelerstraße und Von- Witzleben-Straße angebunden, zukünftig ist über die zusätzliche Erric h- tung von Rampen ein barrierefreier Zugang zum Platz und damit ins Gebäude gegeben. Die verkehrliche Erschließung des Marktes bleibt weitestgehend unverändert. Die Anlieferung wird jedoch von der West - auf die Nordseite des Gebäudes verlagert und ist zukünftig in den Gebäude- komplex integriert. Die Zu- und Abfahrt der Anlieferung erfolgt über die Von -Witzleben-Straße und Delpstraße. Der vorhandene Kundenparkplatz auf der Westseite des Gebäudes wird optimiert, z u- künftig werden rd. 17 oberirdische Stell plätze statt der bisher igen 10 angeboten. Neben den Stel l- plätzen auf dem Kundenparkplatz sind rd. 44 ebenerdige Stellplätze entlang der Goer delerstraße vorhanden. Die bestehende Tiefgarage bleibt erhalten, die Anfahrt erfolgt auch zukünftig von Osten über die bestehende Rampe von der Von -Witzleben-Straße, die Rampe wird im Zuge der Neuba u- maßnahme lediglich optimiert. Die Tiefgaragenstellplätze sind den Teileigentümern des Aaseemark- tes vorbehalten, eine zukünftige Nutzung durch die Kunden des Lebensmittelmarktes ist nicht vor- gesehen. Fahrradstellplätze sind an den Treppen- und Rampenanlagen im Bereich der Hauptzu- gänge vorgesehen. Die Bestandsbäume im Kreuzungsbereich Delpstraße / Goerdelerstraße bleiben erhalten. Im Zusammenhang mit der Umgestaltung des Aaseemarktes wird das südös tlich an den Geltung s- bereich des Bebauungsplans angrenzende Gebäude ‚Von-Witzleben-Straße 18-28‘ abgerissen und durch einen Neubau ersetzt. Das Bauvorhaben erfolgt als eigenständige Maßnahme außerhalb des Planverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 571 und wird vor Umsetzung des VBP-Planvorhabens re- alisiert. Somit werden den vom Abriss der Bestandsbauten betroffenen Nutzern – insbesondere den Arztpraxen und der Apotheke – neue Räumlichkeiten ohne Ausfallzeiten vorgehalten und können die bestehenden Angebote am Standort gehalten werden. Planungsrechtliche Umsetzung Herr Rogge erläutert im Folgenden die Umsetzung der städtebaulichen und architektonischen Ent- wicklungsziele in die verbindliche Bauleitplanung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) umfasst das Vorhaben- grundstück sowie Teile der unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen der Goerdeler- 4 straße, Delpstraße und Von- Witzleben-Straße. Mit dem VBP wird ausschließlich das geplante Vor- haben über planungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen und Hinweise gesichert. Die Not- wendigkeit zur Änderung des bestehenden Planungsrechtes ergibt sich in erster Linie aus der ge- planten Großflächigkeit des zukünftigen Lebensmittelmarktes. Mit Umsetzung des Vorhabens ist l e- diglich eine Umverteilung der bestehenden Verkaufsflächen verbunden, eine Vergrößerung der G e- samtverkaufsflächen am Standort ist nicht gegeben. Die Bewertung der Umweltbelange gemäß den Vorgaben für § 13a Verfahren erfolgt über den „kleinen Umweltbericht“ inklusive einer Artenschutz- prüfung. Aufgesetzt auf der vorhandenen Tiefgar age entspricht das Vorhabengebäude in seinen Abmessun- gen in etwa dem Bestandsgebäude , ein Mehr -Volumen an Baumasse ist mit dem Planvorhaben nicht verbunden. Die z ukünftige Lage und Ausrichtung des Gebäudes auf dem Grunds tück wird durch Baugrenzen festgeschrieben. Innerhalb der Baugrenzen ist ein geringfügiger Spielraum für etwaige Anpassungserfordernisse aus der späteren Hochbauplanung gegeben. Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Festsetzung einer I -Geschossigkeit in Kombination mit minimalen und max i- malen Gebäudehöhen gesichert. Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen und Flächen für Stellplätze/Tiefgaragen berücksichtigen den gemäß Grundflächenzahl maximal zulässigen Ve r- siegelungsanteil. Neben den Festsetzungen und Hinweisen im Bebauungsplan sind die planbedingten Auswirkungen zu bewerten und in eine Abwägung einzustellen. Herr Rogge verweist in diesem Zusammenhang auf erste Ergebnisse bereits vorliegender Gutachten. Alle Gutachten werden Bestandteil des Pla n- verfahrens und liegen mit der Offenlage für alle Bürger/innen mit aus. Nach jetzigem Planungsstand können die vorhabenbedingten Auswirkungen wie folgt zusammengefasst werden: Verkehr: Über das Planvorhaben sind keine relevanten Verkehrszuwächse auf die angrenzenden öf- fentlichen Straßen zu erwarten. Mit rd. 200 zusätzlichen Kfz-Fahrten pro Werktag sind die verkehrli- chen Auswirkungen des Vorhabens als äußerst gering einzustufen. Der vorhabenbedingte Mehrver- kehr kann über den Knotenpunkt Delpstraße/Von-Witzleben-Straße und über die bestehenden Stra- ßen leistungsfähig und sicher abgewickelt werden. Die Stellplatzanzahl auf dem Kundenparkplatz wird von derzeit 10 auf zukünftig 17 Stell plätze erhöht. Der angrenzende Straßenraum ist von der Baumaßnahme nicht betroffen, alle im Straßenraum markierten öffentlichen Stellplätze bleiben er- halten. Über die erforderliche Aufweitung der Grundstückszufahrt im Anlieferungsbereich zur Del p- straße entfallen lediglich die in diesem Bereich über eine Beschilderung ausgewiesenen Aufstellfl ä- chen für 2-3 Pkw. Die Zu- und Abfahrt der Anlieferung des Lebensmittelmarktes erfolgt auf kürzes- tem Weg vom Kolde-Ring über die Von-Witzleben-Straße und Delpstraße. Lärm: Infolge der sehr geringen planbedingten Verkehrszunahme ist eine relevante Veränderung der Verkehrslärmsituation gegenüber der heutigen S ituation nicht zu erwarten, unzulässige Lärmauswirkungen aus dem Betrieb des Lebensmittelmarktes (Kundenparkplatz, Anlieferung, tech- nische Anlagen etc.) können unter folgenden Annahmen ausgeschlossen werden: • Die Nutzung der ebenerdigen Stellplätze auf dem Kundenparkplatz ist auf den Tageszei t- raum von 6:00 - 22:00 Uhr zu begrenzen • Die Anlieferung des Lebensmittelmarktes erfolgt ausschließli ch außerhalb des Nacht - und Ruhezeitraums in der Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr 5 • Für die Einzelhandelsnutzungen im Vorhabenbereich sind ausschließlich lärmarme Ei n- kaufswagen zu verwenden • Lüftungsanlagen auf dem Vorhabengebäude sind einzuhausen Die Einhaltung der Annahmen wird über Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. über Regelungen im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung des Planvorhabens verbindlich gesichert. Boden/Altlasten: Mit der Umsetzung des Planvorhabens ist keine Neuversieglung der Grundstück s- flächen gegenüber dem heutigen Bestand verbunden. Im Ergebnis der Altlastenunter suchung ist festzuhalten, dass Verunreinigungen der Gebäudesubstanz aufgrund des ehemaligen Wäschereibe- triebes nicht vorliegen. Einzelhandel: N egative städtebaulic he Auswirkungen des geplanten großflächigen Lebensmitte l- marktes auf die bestehenden zentralen Versorgungsbereiche im relevanten Untersuchungsraum können lt. der gutachterlichen Verträglichkeitsanalyse ausgeschlossen werden. Damit entspricht das Vorhaben den Vorgaben der Landesplanung und dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster. Die max. zulässige Verkaufsfläche in der Beschränkung der Hauptwarengruppe auf die Sortimente der Grund- und Nahversorgung wird im Bebauungsplan festgesetzt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass über die vorliegenden Gutachten die Verträg- lichkeit des Vorhabens bestätigt wird. Im Anschluss an die Vorstellung der Planung eröffnet Herr Fischer -Baumeister die Diskussion und bittet die Anwesenden, Fragen zu stellen und Meinungen zu äußern. Fragerunde 1. Themenkomplex Stellplätze und Verkehr • Eine Bürgerin kritisiert, dass aufgrund des geringen Stellplatzangebots die Attraktivität der Einkaufssituation nicht verbessert wird. Darüber hinaus weichen die Kunden auf di e öffentli- chen Stellplätze in den umgebenden Straßen aus. Herr Rogge erklärt, dass für das geplante Vorhaben ein Stellplatznachweis zu führen ist. Alle gemäß Landesbauordnung NRW und den Vorgaben der Stadt Münster bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze werden auf den privaten Grundstücken ausgewiesen. Die geringe Anzahl der Stellplätze ist allen Planungsbeteiligten bewusst und allein der Grundstückssituation im bebauten Umfeld ge- schuldet. Dies ist auch über die Neuüberplanung nicht zu ändern. Die Belegung öffentlicher Stell- plätze durch Kunden des Lebensmittelmarktes ist nicht planungsrechtlich sondern ordnungsrechtlich zu regeln. Frau Philipp ergänzt, dass es sich bei dem Einzelhandelsstandort ‚ Aaseemarkt‘ um ein Stadtteilzentrum mit Grundversorgungsfunktion für die Bewohner des Stadtteils handelt. In der fuß- läufigen Entfernung des Marktes zu den bestehenden Wohnnutzungen und aufgrund der Alter s- struktur im Stadtviertel kommen derzeit und auch zukünftig viele Kunden zu Fuß oder mit dem Fahr- rad. Der St andort Aaseemarkt ist damit nicht mit Einzelhandelsstandorten auf der ‚ grünen Wiese‘ vergleichbar, die eine übergeordnete Versorgungsfunktion übernehmen und mit großflächigen Ku n- denparkplatzflächen erstrangig auf Pkw-Kunden abgestellt sind. 6 • Ein B ürger/eine Bürgerin fragen, ob zur Verbesserung der Stellplatzsituation zusätzliche Stellplätze auf dem Dach des neuen Lebensmittelmarktes bzw. in einem zusätzlichen Tief- geschoss unter der bestehenden Tiefgarage angeboten werden können? Herr Zühlke erläutert, dass der neue Lebensmittelmarkt baulich auf der bestehenden Tiefgarage aufsetzt. Diese ist für zusätzliche Lasten aus Pkw -Stellplätzen auf dem Dach nicht ausreichend di- mensioniert, so dass Stellplätze auf dem Dach des Lebensmittelmarktes allein aus statischen Grün- den nicht umsetzbar sind. Darüber hinaus wären mit der erforderlichen Rampe zur Erschließung der Stellplätze erhebliche stadtgestalterische Negativwirkungen verbunden. Ein zusätzliches Geschoss unterhalb der vorhandenen Tiefgarage wäre nur über den Totalabriss des Bestandsgebäudes reali- sierbar. Frau Philipp ergänzt, dass ein Totalabriss nicht Gegenstand der vorliegenden Planung ist und betriebswirtschaftlich in der Eigentümerschaft auch nicht abbildbar und somit das gesamte Pr o- jekt nicht umsetzbar wäre. • Eine Bürgerin kritisiert, dass die vorhabenbedingte Verkehrszunahme von 200 Kfz pro Tag zu einer Verdopplung der Verkehre und damit zu einer erheblichen Belastung führen wird. Herr Rogge erläutert, dass der prognostizierte Mehrverkehr keine Verdopplung der Verkehre dar- stellt. In der Gesamtbetrachtung wird die Verkehrszunahme vom Gutachter als äußerst gering ei n- gestuft ohne relevante Einwirkungen auf die bestehende Verkehrssituation. Herr Rietmann als Ver- treter des zukünftigen Betreibers des Lebensmi ttelmarktes verweist darauf, das s es sich bei den Mehrverkehren um Kfz-Fahrten pro Tag mit 100 Fahrten zum und 100 Fahrten vom Lebensmittel- markt handelt. Dies beinhaltet eine Zunahme von 100 zusätzlichen Kfz pro Tag, in Relation zu den Öffnungszeiten von 7:00 – 21:30 Uhr entspricht das einer Verkehrszunahme von lediglich ca. 7 Kfz pro Stunde. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Kunden im Lebensmittelmarkt beträgt in der Regel weniger als eine Stunde, so dass mit den 7 neu geschaffenen Stellplätzen auf dem Kunde n- parkplatz ein ausreichendes Angebot vorliegt und zusätzliche Belastungen durch Parksuchverkehre nicht zu erwarten sind. • Eine Bürgerin kritisiert, dass die Ges chwindigkeitsregelungen in den angrenzenden Straßen bereits heute nicht eingehalten werden. Durch die vorhabenbedingten Mehrverkehr e wird sich diese Situation weiter verschlechtern. Gibt es Pläne zur Verkehrsberuhigung in der Aaseestadt? Frau Philipp erläutert, dass seitens der Stadt Münster keine Verkehrs lenkungs- und/oder Str a- ßenumbaumaßnahmen im Umfeld des Aaseemarktes geplant sind und mit Umsetzung des Planvor- habens auch nicht erforderlich werden. Regelungen zur Verkehrsberuhigung betreffen ordnungs- rechtliche Belange und können im Bebauungsplan nicht getroffen werden. Ein relevanter Ein fluss des Planvorhabens auf die Verkehrssituation ist laut Gutachter nicht gegeben, ein Einfluss auf die Fahrgeschwindigkeit ist nicht ersichtlich. 2. Themenkomplex Anlieferung • Ein Bürger fragt, wie die Anlieferung der geplanten Einzelhandelsnutzung erfolgen soll? Gibt es zukünftig eine Anlieferrampe? 7 Herr Zühlke erläutert, dass der Lieferverkehr vom Kolde-Ring über die Von-Witzleben-Straße in die Delpstraße abbiegt und von dort rückwärts die Anlieferzone anfährt. Innerhalb der eingehausten An- lieferzone befindet sich der ca. 1,20 m über Straßenniveau erhöhte Rampentisch . Die Höhe en t- spricht der Oberkante Fertigfußboden vom Lebensmittelmarkt, so dass voraussichtlich keine zusätz- liche geneigte Rampe zur Anlieferung notwendig ist. 3. Themenkomplex Barrierefreiheit • Eine Bürgerin hinterfragt die geplante Rampenlösung zur barrierefreien Erschließung des Lebensmittelmarktes. In Unkenntnis der Steigungsverhältnisse der bestehenden Rampe ist nicht ersichtlich, ob die neuen Rampenanlagen eine Verbesserung zur derzeitigen Situ ation darstellen. Herr Zühlke erläutert, dass die geplanten Rampen mit einer Längsneigung von 6 % gemäß den gel- tenden Vorschriften für behinderten gerechtes Bauen ausgeführt werden, damit wird den Vorgaben zur Barrierefreiheit uneingeschränkt und abschließend entsprochen. • Ein Bürger regt an, die geplante Rampe im Bereich des Cafés durch eine n Aufzug zu erset- zen um somit die barrierefreie Anbindung der Vorhabennutzungen zu optimieren. Herr Fischer-Baumeister regt an, die Errichtung eines zusät zlichen Aufzugs im weiteren Planung s- prozess zu prüfen. 4. Themenkomplex Ergänzende Nutzungen und Aufenthaltsqualität der Außenbereiche • Das geplante Café wird von mehreren Bürgern/innen in seiner Lage und Ausrichtung hi n- sichtlich Besonnung und Beschattung als problematisch kritisiert. Zur Verbesserung der Auf- enthaltsqualität wird angeregt, das Café im Tausch mit den Shops auf die Gebäudewestseite zu verlagern. Darüber hinaus wird gefragt, ob es ein weiteres Café innerhalb des Lebensmit- telmarktes gibt. Herr Zühlke erläutert, dass in der geplanten Ausrichtung des Cafés nach Südosten sowohl vor- als auch nachmittags eine optimale Besonnung gegeben ist. Über das auskragende Gebäudevordach und die Ausgestaltung mit Lamellenelementen ist darüber hinaus ein Witterungsschutz und eine Verschattung gegen starke Sonneneinstrahlung bei gleichzeitiger ausreichender Belichtung gewähr- leistet. Eine Verlagerung des Cafés ist unter diesen Aspekten wenig sinnvoll. D as Café ist zu allen Bereichen offen und kann sowohl von der Platzfläche als über den Lebensmittelmarkt betreten wer- den. Ein weiteres Caf é im Lebensmittelmarkt ist nicht vorgesehen. • Ein Bürger regt an, die vorhandene Poststelle zu erhalten und in den Vorkassenbereich des Lebensmittelmarktes zu integrieren. Herr Fischer-Baumeister regt an, die Möglichkeit zur Errichtung der Poststelle im Vorkassenbereich des Marktes zu prüfen. Derzeit werden bereits Abstimmungen mit dem Betreiber geführt. 8 • Ein Bürger/eine Bürgerin regt an, die Außengastronomieflächen als Treffpunkt für alle Alters- gruppen und ohne Konsumzwang zu nutzen. Es sollten Bankplätze zum Ausruhen (mit Leh- ne) für die älteren Besucher geplant werden. Herr Rogge erläutert, dass Regelungen zur Bewirtschaftung oder Möblierung der gastronomischen Flächen nicht Gegenstand der Bauleitplanung sind. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Vorh a- ben um ein privates und nicht um ein öffentliches Bauvorhaben. Die Anregungen werden zur Kennt- nis genommen und an den Bauherrn im weiteren Planungs - und Umsetzungsprozess zur Überprü- fung weitergeleitet. 5. Themenkomplex Zeitplan der Realisierung und Zwischennutzungen • Mehrere Bürgerinnen fragen , in welchem Zeitraum die Baumaßnahme umgesetzt werden soll, wann der jetzige Lebensmittelmarkt schließt und ob eine Einkaufs -Übergangslösung für die Dauer der Bauzeit vorgesehen ist? Herr Zühlke erläutert, dass f ür den Lebensmittelmarkt eine Bauzeit von 1 – 1,5 Jahren eingeplant werden muss. Zunächst erfolgt jedoch der Neubau des Ärztehauses nach dessen Fertigstellung (vo- raussichtlich Ende 2016) erst das Altgebäude mit dem bestehenden Lebensmittelmarkt leergezogen und abgerissen werden kann. Ein genauer Termin zur Schließung des bestehenden Marktes kann daher derzeit nicht benannt werden. Herr Rietmann als Vertreter des zukünftigen Betreibers des Le- bensmittelmarktes ergänzt, dass eine mögliche Übergangslösung zur Grundversorgung der Bewo h- ner/innen während der Bauzeit derzeit geprüft wird, die Abstimmung mit der WBI läuft. Ziel ist die Beeinträchtigung der Versorgung während der Bauzeit möglichst zu minimieren. Das Bemühen des Betreibers um eine Übergangslösung wird von den Bürgern/innen und von Herrn Fischer-Baumeister als Bezirksbürgermeister gelobt, weitergehende Abstimmungen sollen auch un- ter Beteiligung der Stadt erfolgen. Zum Abschluss der Veranstaltung verweist Herr Fischer -Baumeister auf das Protokoll und den wei- teren Verfahrensablauf gemäß BauGB und dass alle Anregungen im Zusammenhang mit dem Plan- verfahren erfasst und dem Rat der Stadt Münster zur Abwägung vorg elegt werden. Weitergehend können Eingaben an die Bezirksvertretung gemäß § 24 Gemeindeordnung (auch online) eingereicht werden. Nachdem keine Wortmeldungen mehr vorliegen, schließt Herr Fischer -Baumeister die Bürgeranhö- rung mit Dank an die Teilnehmer um 19:30 Uhr. gez. gez. Herr Schmidt Herr Fischer-Baumeister Protokollführer Bezirksbürgermeister Stadtbezirk-Mitte
V-0169-2016-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0169/2016 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Textliche Festsetzungen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 und Vorhaben- und Erschließungsplan: Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 in Verbindung mit § 12 BauGB 1.1 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind ausschließlich ein Lebensmittelmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 1.200 m² sowie zusätzlich Gastronomienutzungen und kleinteilige Ladenlokale / Shops in der Vorkassenzone mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 200 m² zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.2 Für den zulässigen Lebensmittelmarkt sind als Hauptsortiment ausschließlich die zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung gemäß der Münsteraner Sortimentsliste zulässig. Abweichend davon sind auf maximal 10 % der zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m² sonstige zentrenrelevante und nicht-zentrenrelevante Sortimente gemäß der Münsteraner Sortimentsliste zulässig , sofern sie im funktionalen Bezug zum Hauptsortiment stehen (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.3 Für die Ermittlung der zulässigen Grundf läche ist als Fläche des Baugrundstücks gem. § 19 Abs. 3 BauNVO der gekennzeichnete Vorhabenbereich maßgebend (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO). 1.4 Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Grundflächenzahl GRZ auf 0,6 festgesetzt. Ausnahmsweise kann in Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO für die unter Nr. 1 und 2 benannten Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,8 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden (§ 17 Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 19 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO). 1.5 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen für technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Lüftungs - und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen ist bis zu einer Höhe von maximal 3,50 m ausnahmsweise zulässig, sofern diese mindestens 4,00 m von den Außenwänden der Hauptgebäude zurückgesetzt werden oder in die Fassadengestaltung integriert sind (§ 16 Abs. 6 BauNVO). 1.6 Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich sind die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen und Mindestgebäudehöhen sowie die Mindesthöhe der Unterkante des mit Ⓐ / Ⓑ gekennzeichneten Gebäudeteils / Fassadenelements über Bezugspunkt festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe bzw. Mindestgebäudehöhe gilt die Oberkante (OK) Attika des Daches, für den mit einer maximalen Gebäudehöhe von 3,00 m festgesetzten Gebäudeteil gilt die Oberkante (OK) Brüstung . Als Bezugspunkt (BZP) für die festgesetzten Gebäudehöhen ist die mit 62,16 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche der Von- Witzleben-Straße im Kreuzungsbereich Dunantstraße festgelegt. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO i. V. m § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.7 Für das mit Ⓐ gekennzeichnete Gebäudeteil / Fassadenelement ist eine maximale Höhe von 10,50 m über BZP zulässig. Im Be reich der mit einer maximalen Gebäudehöhe von 3,00 m über BZP festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Mindesthöhe für Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für die Unterkante des Gebäudeteils / Fassadenelements von 5,30 m über BZP einzuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m § 23 Abs. 3 BauNVO und § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). 1.8 Für das mit Ⓑ gekennzeichnete Gebäudeteil / Fassadenelement ist eine maximale Höhe von 9,40 m über BZP zulässig, die Mindesthöhe der Unterkante des Gebäudeteils / Fassadenelements muss 5,30 m über BZP betragen . Die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche darf durch das gekennz eichnete Gebäudeteil / Fassadenelement über eine Tiefe von maximal 2,00 m überbaut werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m § 23 Abs. 3 BauNVO und § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). 1.9 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung einer Tiefgarage nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Fläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.10 Im gek ennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von ebenerdigen Fahrradstellplätzen nur innerhalb der mit „FSt“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO). 1.11 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist di e Anpflanzung eines Einzelbaums durchzuführen, der Baum ist mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. Zu pflanzen ist ein Hochstamm einer mindestens mittelkronigen Baumart – z. B. Spitzahorn, Feldahorn, Linde, Hainbuche – mit einem Stammumfang von mindes tens 25 cm (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 1.12 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Anlieferung des geplanten Lebensmittelmarktes ausschließlich auf den zeichnerisch festgesetzten Flächen „Anlieferung A“ und „Anlieferung B“ zulässig. Die Anlieferfläche A ist über die gesamte Länge nach Norden mit einer vollständig geschlossenen W and mit einem Schalldämmwert von mindestens 25 dB(A) und einer Höhe von mindestens 7,60 m über BZP einzuhausen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.13 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind Einkaufswagensammelstationen ausschließlich auf der zeichnerisch mit „E“ festgesetzten Fläche zulässig. D ie Einkaufswagensammelstationen sind nach Süden vollständig mit einer Trennwand mit einer Mindesthöhe von 1,80 m über Oberkante (OK) Parkplatz auszubilden. Die Trennwand muss einen Schalldämmwert von mindestens 25 dB(A) aufweisen und fugenlos auf dem Boden aufsetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.14 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.12 und 1.13 können gestattet werden, soweit durch einen anerkannten Sachverst ändigen nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen. Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Münsteraner Sortimentslistegemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Ratsbeschluss 11. Februar 2009): Zentrenrelevante Leitsortimente gemäß Anlage 1 zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel: Zentrenrelevante Sortimente Nicht zentrenrelevante Sortimente • Antiquitäten • Baby- und Kinderartikel • Bastelbedarf • Bekleidung aller Art • Bücher, Fachliteratur • Bürobedarf, Organisationsmittel • Computer und -zubehör, Kommunikationselektronik • Elektrokleingeräte • Fahrräder und Zubehör • Fotogeräte und -artikel • Geschenkartikel • Glas/Porzellan/Keramikartikel • Handarbeitsartikel /Strickwaren • Haushaltwaren, Hausratartikel • Heim- u. Haustextilien, Bettwaren • Jagdartikel/Waffen • Kunstgewerbliche Erzeugnisse, Bilder und -rahmen • Lederwaren • Leuchten • Medizinische u. orthopädische Artikel • Musikinstrumente, Musikalien • Optische und akustische Erzeugnisse • Schreib- u. Papierwaren, Schulbedarf • Schuhe • Spielwaren, Hobbyartikel • Sportartikel/ -geräte/ -bekleidung • Stoffe, Tuche, Meterware • Unterhaltungselektronik, Tonträger • Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck • Telefone / -zubehör Nah- /Grundversorgung: • Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) • Drogerie-/ Parfümerieartikel • Getränke • Kosmetische Artikel • Nahrungs- und Genussmittel • Pharmazeutische Artikel • Tabakwaren • Tierfutter / Tierpflegeartikel für Kleintiere • Zeitschriften, Zeitungen Autos, Autoteile, -zubehör u. -reifen Badeinrichtungen Bauelemente (inkl. Fenster, Türen, Bau- und Heimwerkerbedarf) Baustoffe (inkl. Fliesen) Blockhäuser, Wintergärten, Zäune Bodenbeläge Boote und Zubehör Campingwagen und -artikel, Zelte Gartenbedarf, -möbel, -geräte, Pflanzen Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware Herde/Öfen/Kamine Installationsbedarf für Gas, Sanitär u. Heizung Kleineisenwaren, Werkzeuge Küchen Möbel, Büromöbel Motorräder, -zubehör u. -reifen Rollläden, Rollos, Markisen Sauna-/ Schwimmbadanlagen Tapeten, Lacke Teppiche Tiermöbel Zoologischer Bedarf / lebende Tiere • Papier / Bürobedarf / Schreibwaren • Bücher • Bekleidung, Wäsche • Schuhe, Lederwaren • medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel • Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik • Spielwaren • Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel (ohne Teilsortimente Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel, Reitartikel und Sportgroßgeräte) • Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto - ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten) • Uhren, Schmuck und • Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) • Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 2.1 Fassadenmaterial und -farbe Als zulässiges Hauptmaterial der Fassaden ist ausschließlich ein Verblendmauerwerk (Klinker) in hellgrauen bis hellbeigen Farbtönen festgesetzt. Untergeordnet können zur Gebäudeakzentuierung in Abstimmung mit der Stadt Münster auch andere Materialien / Farbtöne bis zu einem Anteil von 25 % der jeweiligen Fassadenfläche Verwendung finden. Zur Fassadengliederung und Betonung des Eingangsbereiches zur P latzfläche und des Gebäudekopfes nach Norden sind Metall-Lamellen in braunen Farbtönen zulässig. (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW). 2.2 Werbeanlagen / Beleuchtungskonzept Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) Licht, bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika und / oder Werbeanlagen, die mehr als 1,0 m vor die Fassadenvorderkante auskragen grundsätzlich unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW). 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der S tadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Bodendenkmale Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürli chen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL – Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. 3.4 Kampfmittel Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren . Etwaig erf orderliche Ramm -, Bohr - und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 3.5 Immissionsschutz Zur Sicherung eines ausreichenden Schallschutzes sind folgende Empfehlungen de r Lärmtechnischen Untersuchung „Aaseemarkt – Umbau und Erweiterung des Lebensmittelvollsortimenters an der Von- Witzleben-Straße 2 in 48151 Münster “, nts Ingenieurgesellschaft mbH Münster, Stand 23. Februar 2016 im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren der Vorhabenplanung zu berücksichtigen: Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 3.5.1 Im gesamten Vorhabenbereich sind Anlieferungen ausschließlich außerhalb des Nacht- und Ruhezeitraums auf die Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr zu begrenzen. 3.5.2 Die Öffnungszeiten des Lebensmitt elmarktes sind auf die Zeit von 6:30 - 21:30 Uhr zu begrenzen. 3.5.3 Für die Einzelhandelsnutzungen im Vorhabenbereich sind ausschließlich lärmarme Einkaufswagen zu verwenden. 3.5.4 Die der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Lärmkontingente für technische Anlagen sind Bewertungsgrundlage für das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren. Weitergehende, etwaig zu treffende Schallschutzmaßnahmen für den Betrieb der konkreten technischen Anlagen sind zum Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Genehmigung zu machen. 3.6 Altlastenverdachtsflächen / Bodenaushub und Bodenverunreinigungen Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind alle Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Planvorhabens in Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster fachgutachterlich zu begleiten. Die Weisungen des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit sind zu beachten. 3.7 Artenschutz Zur Vermeidung, Minderung oder Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte sind folgende Maßnahmen durchzuführen: 3.7.1 Gebäudeabriss: Die Lüftungsöffnungen im Kellerbereich des Bestandsgebäudes sind mit engmaschigem Draht (Maschenweite maximal 1,5 cm) so zu verschließen, dass keine Fledermäuse in das Gebäude eindringen k önnen. Der Verschluss muss im Sommer halbjahr zwischen dem 01.04. und dem 30.09. durchgeführt werden. An dem Gebäudeneubau wird empfohlen, Quartiersmöglichkeiten für Fledermäuse bereit zu stellen. 3.7.2 Gehölzfällung: Die Fällung, Rodung und / oder Beseitigung von Gehölzen ist ausschließlich in der Zeit vom 01.10. bis zum 29.02. durchzuführen. 3.8 Versorgungsleitungen, -anlagen Im nördlichen Planbereich befindet sich innerhalb der mit einem Leitungsrecht zu Gunsten der Erschließungsträger festgesetzten Fläche ein Versorgungsschacht zur Fernwärmeversorgung der münsterNETZ GmbH. Außerhalb der festgesetzten Baugrenze sind im Bereich des Versorgungsschachtes Gründungsarbeiten z. B. durch Verbau oder Bohrpfähle auszuschließen. 3.9 Der in die Planfassung eingefügte Freiraumplan, der Schemaschnitt und die Ansichtspläne sind als Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571. Das in den Ansichten dargestellte Fassadenmaterial und die Fassadenfarbe werden entsprechend der Textfestsetzung 2.1 ausgeführt. Die Fassadenaufteilung / Fassadenöffnungen und Größe und Anordnung der Werbeanlagen werden in Abstimmung mit der Stadt Münster nach Kenntnis der Grundrissorganisation endgültig im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 5
Berichtsvorlage
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V/0169/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571: Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben- Straße Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung Beratungsfolge 12.04.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 13.04.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 öffentlich auszulegen. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 571 „Goerdelerstraße / Delpstraße / Von - Witzleben-Straße“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Revitalisierung der bestehenden Einzelhandelseinrichtungen im nördlichen Teilbereich des Aaseemarkt es geschaffen werden. Mit der Maßnahme sind eine Erweiterung der Verkaufsflächenanteile für den Lebensmittelmarkt in die Großflächigkeit von derzeit ca. 670 m² VK auf zukünftig ca. 1.200 m² VK, sowie zusätzlich Gastronomienutzungen und kleinteilige Ladenlokale / Shops in der Vorkassenzone mit einer Verkaufsfläche von max. 200 m² verbunden. Die Gesamtverkaufsfläche am Standort bleibt nahezu unverändert. Die Planungsziele entsprechen uneingeschränkt den Vorgaben des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts der Stadt Münster, das den Standort als zentralen Versorgungsbereich „C 16 Aaseestadt" darstellt. Neben einem verbesserten Lebensmittelangebot ist mit der Umsetzung des Planvorhabens auch eine städtebaulich architektonische Neugestaltung des Aaseemarktes verbunden. Über ein einheitliches und hochwertiges Architekturkonzept für die Gebäude und Freianlagen, eine verbesserte barrierefreie Anbindung der Nutzungen sowie die Neuerrichtung des südöstlich angrenzenden Bestandsgebäudes (Von-Witzleben-Straße 18-28) wird der Aaseemarkt insgesamt aufgewertet und in seiner Funktion als Stadtteilzentrum gestärkt. Der Bebauungsplan umfasst das Plangrundstück der bestehenden Einzelhandelseinrichtungen sowie Teile der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen. Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungspl ans Nr. 43 „Aasee-Stadt“ von 1963 sowie mit dem Bereich der Delpstraße im Geltungsbereich der Vorlagen-Nr.: V/0169/2016 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Husmann Ruf: 492 61 21 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 15.03.2016 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0169/2016 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 von 1974. Innerhalb der bestehenden Festsetzungen ist eine Umsetzung der Entwicklungsziele – insbesondere im Hinblick auf di e geplante Großflächigkeit – nicht möglich, sodass mit dem nun vorliegenden Bebauungsplan Nr. 571 die Inhalte in die verbindliche Bauleitplanung übertragen werden sollen. Nach Rechtskraft des neuen Bebauungsplans wird das alte Planungsrecht in den überlagerten Bereichen außer Kraft treten. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 wurde vom Rat der Stadt Münster am 11.02.2015 beschlossen (Vorlage Nr. V/0929/2014). Der Bebauungsplan Nr. 571 wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemä ß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit einem Vorhaben - und Erschließungsplan (V+E-Plan) und einem Durchführungsvertrag im beschle unigten Verfahren als Bebauungs plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB durchgeführt. Vor dem Hintergrund der Großflä chigkeit der geplanten Einzelhandelseinrichtung wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 1 zum UVPG -Gesetz vorgenommen, eine UVP -Pflicht des Vorhabens ist demnach nicht gegeben. Mit der Darstellung des Vorhabenbereichs als „Gemischte Baufläche“ auf der Ebene des Flächennutzungsplans und der Einzelhandelsfestsetzung mit ergänzenden Shops und Gastronomie als zulässige Art der baulichen Nutzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird den Vorg aben gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zur Entwicklung de s Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan uneingeschränkt entsprochen. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist zur Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 nicht erforderlich. Über die Umsetzung des Vorhabens wi rd mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Der Vorhabenträger übernimmt die sich aus der Planung ergebenden Kosten entsprechend dem Durchführungsvertrag. Für die Stadt Münster entstehen keine Kosten. Eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB fand am 03.11.2015 statt. Die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs soll im Anschluss an die politischen Beratungen im Mai 2016 erfolgen. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Niederschrift der Bürgeranhörung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0169-2016-Anlage-4-Planverkleinerung
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0169/2016 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571: Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Planverkleinerung (ohne Maßstab)
V-0169-2016-Anlage-2-Begruendung
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0169/2016 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Begründung zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 und Vorhaben- und Erschließungsplan: Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Inhalt Seite 1 Planungsgrundlagen ................................................................................................................... 2 1.1 Planungsanlass und Planverfahren .................................................................................. 2 1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens ........................................................................ 4 2 Geltungsbereich ......................................................................................................................... 5 3 Planungsrechtliche Situation ...................................................................................................... 5 3.1 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ................................. 5 3.1.1....... Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .... 5 3.1.2....... Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen ............................................................................................................. 6 3.1.3....... Sonstige Satzungen, Verordnungen .................................................................. 6 4 Räumliche und strukturelle Situation .......................................................................................... 7 5 Planungsziele ............................................................................................................................. 7 6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ...................................................................... 8 6.1 Grundzüge der Planung .................................................................................................... 8 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ............................................................................. 10 6.2.1....... Nutzungsart(en), Nutzungsdichte .................................................................... 10 6.2.2....... Bebaubare Flächen .......................................................................................... 13 6.2.3....... Bauweise und Bauform .................................................................................... 13 6.2.4....... Firstrichtung, Dachform .................................................................................... 13 6.2.5....... Material, Farbgebung ....................................................................................... 14 6.2.6....... Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................................... 14 6.2.7....... Werbeanlagen .................................................................................................. 16 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ...................................................................................... 16 6.3.1....... Verkehrliche Situation, Erschließung ............................................................... 16 6.3.2....... ÖPNV-Anbindung ............................................................................................ 19 6.3.3....... Verkehrsflächen ............................................................................................... 20 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ............................................................. 20 6.4.1....... Ver- und Entsorgungssituation ........................................................................ 20 6.4.2....... Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ....................................................................... 21 6.4.3....... Flächen für Versorgungsanlagen ..................................................................... 22 6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur .............................................................................. 22 6.6 Grünflächen / Begrünung ................................................................................................ 22 6.6.1....... Öffentliche Grünflächen ................................................................................... 22 6.6.2....... Private Grünflächen ......................................................................................... 22 6.6.3....... Wald / Flächen für die Landwirtschaft .............................................................. 22 6.6.4....... Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................... 22 6.6.5....... Ausgleichsflächen ............................................................................................ 23 6.7 Immissionsschutz ............................................................................................................ 24 6.7.1....... Schallimmissionen ........................................................................................... 24 6.7.2....... Luftschadstoffimmissionen............................................................................... 26 6.8 Altlasten / Altstandorte .................................................................................................... 27 6.9 Denkmalschutz / Archäologie .......................................................................................... 27 6.10 Artenschutz ..................................................................................................................... 28 7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange ...................................................................... 29 7.1 Mensch ............................................................................................................................ 30 7.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................................... 31 Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 7.3 Boden .............................................................................................................................. 31 7.4 Wasser ............................................................................................................................ 31 7.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 31 7.6 Landschaft ....................................................................................................................... 32 7.7 Kultur- und Sachgüter ..................................................................................................... 32 8 Zusammenfassen der Umweltauswirkungen ........................................................................... 32 9 Flächenbilanz............................................................................................................................ 33 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .......................................................... 33 1 Planungsgrundlagen 1.1 Planungsanlass und Planverfahren Das Plangebiet befindet sich im Süden des Münsteraner Stadtbezirks Mitte zwischen Goerdelerstraße, Delpstraße und Von- Witzleben-Straße und liegt damit unmittelbar in der in den 1960er Jahren entstandenen Wohnsiedlung Aaseestadt. Gegenstand der Planung ist der sogenannte „Aaseemarkt“, der als Stadtteilzentrum mit verdichteten Wohnnutzungen und Einzelhandelseinrichtungen das bauliche und kommerzielle Zentrum der Aaseestadt darstellt. Mit dem Entstehungsjahr 1966 ist das Stadtteilzentrum in seinem Erscheinungsbild in Teilbereichen bereits stark „in die Jahre gekommen“ . Die Gewerbe- und Ladeneinheiten entsprechen in weiten Teilen nicht mehr den heutigen Anforderungen an moderne Einzelhandelseinrichtungen, sodass in mehreren Ladenlokalen, vor allem im nördlichen Teilbereich, bereits Leerstände zu verzeichnen sind. Die ehemals im mittigen, westseitigen Wohnblock ansässige Filiale „Aaseemarkt“ der Sparkasse Münsterland Ost wurde im Juni 2011 geschlossen. Die im südlichen Bereic h zu den Wohnnutzungen liegende Nebenstelle der Stadtbücherei sollte 2006 geschlossen wer den, konnte jedoch mit einer hauptamtlichen Stelle und der Unterstützung von Ehrenamtlichen weiter geführt werden. Teilbereiche des Aaseemarktes wurden in der Vergangenheit umgebaut bzw. saniert . So wurden 1999 die ehemaligen Geschäftsflächen im südlichen Teil in barrierefreie Maisonette- Wohnungen umgewandelt und zwei Ladenlokale im Sockelgeschoss an der Von- Witzleben-Straße eingerichtet. 2008 wurde eine Häuserz eile an der Von- Witzleben-Straße abgerissen und durch einen Neubau ersetzt. Im nördlichen Teilbereich, dem Bereich der Einzelhandelsnutzungen, blieben entscheidende Umbaumaßnahmen bisher aus. Derzeitig werden die Flächen durch einen Lebensmittelmarkt und ergänzende Ladenlokale und Arztpraxen genutz t. In den bestehenden Flächenbegrenzungen und einem damit verbundenen eingeschränkten Sortiment- und Warenangebot kann der Lebensmittelmarkt die Nah- und Grundversorgung des Stadtteils gegenwärtig nur noch teilweise und unbefriedigend abdecken . Innerhalb der bestehenden Baulichkeit ist di e zwingend erforderliche Modernisierung des Einzelhandelsmark tes nicht gegeben, gl eichzeitig sind mit dem Bestand erhebliche städtebauliche und architektonische Defizite verbunden, sodass insgesam t eine Neuüberplanung des Einzelhandelsstandortes zur Sicherung der Funktionsfähigkeit und Gestaltqualität des Stadtteilzentrums erforderlich ist. Zur Umsetzung der Entwicklungsziele wurde im Jahr 2013 im Auftrag der Westfälischen Bauindustrie GmbH (WBI) vom Büro Maas+Partner aus Münster ein Architektur- und Nutzungskonzept für die nördlichen Einzelhandelsf lächen des Aaseemarktes er arbeitet. Das Konzept sieht den Abriss des Bestandsgebäudes und die Neuerrichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes an gleicher Stelle vor. Mit Umsetzung des Vorhabens ist eine Umverteilung bzw. Neuaufteilung der bestehenden Verkaufsflächen verbunden, eine Erhöhung der Gesamtverkaufsflächen am Standort ist nicht vorgesehen. Durch das Zusammenl egen Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für mehrerer, bisher separater Ladeneinheiten wird die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes von derzeit ca. 670 m² auf zukünftig ca. 1.200 m² erhöht. Das Grundstück des Aaseemarktes befindet sich im Eigentum der Eigentümergemeins chaft Aaseemarkt. Das Konzept wurde der Eigentümergemeinschaft vorgestellt und in den Zielsetzungen über Beschluss bestätigt. Die von der Maßnahme betroffenen Flächen befinden sich größtenteils im Teileigentum des Vorhabenträgers, die Eigentümergemeinschaft wird durch die WBI verwaltet. Mit der geplanten Anlieferung des Lebensmittelmarktes sind bauliche Änderungen im Bereich der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche der Delpstraße erforderlich. Teile der planbedingten Umbauflächen der südlichen Delpstraße werden von der WBI als Vorhabenträger erworben und als zukünftige private Grünflächen dem Vorhabengrundstück zugeschlagen. Eine Änderung der Miteigentumsanteile ist mit Umsetzung des Planvorhabens nicht verbunden. Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 43 (Aasee- Stadt) – 1. Änderung von 1963 sowie mit dem Bereich der Delpstraße im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 43 – 4. Änderung von 1974. Innerhalb der bestehenden Festsetzungen ist eine Um setzung der Entwicklungsziele – insbesondere im Hinblick auf die geplante Großflächigkeit – nicht möglich (s.a. Kapitel 3.1.2) , so dass mit dem nun vorliegenden Bebauungsplan Nr. 571 die Inhalte in die verbindliche Bauleitplanung übertragen werden sollen. Der Bebauungsplan umfasst das Plangrundstück der bestehenden Einzelhandelseinrichtungen sowie Teile der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen. Der Bebauungs plan Nr. 571 wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) ge mäß § 12 Baugesetzbuch ( BauGB) in Verbindung mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E - Plan) und einem Durchführungsvertrag im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB durchgeführt . Vor dem Hintergrund der Großflächigkeit der geplanten Einz elhandelseinrichtung wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 1 zum UVPG -Gesetz 1 vorgenommen, eine UVP -Pflicht des Vorhabens ist demnach nicht gegeben. Mit einer Größe von rund 0,56 ha ist das Plangebiet bereits in der Bestandssituation als Nahversorgungsstandort mit den damit verbundenen Umweltbelastungen/ -bewertungen belegt. Mit Umsetzung des Planvorhabens, bei gleichbleibender Gesamtverkaufsfläche am Standort, ist eine relevante Erhöhung der Umweltbelastungen gegenüber der Bestandss ituation nicht zu erwarten, sodass ein besonderes Abwägungserfordernis erstmaliger zusätzlicher Betroffenheiten nicht besteht. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht, sodass insgesamt Ausschlusskriterien zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens – auch vor dem Hintergrund des Urteils des OVG Nordrhein- Westfalen vom 10.4.2014 (Az . 7 D 57/12.NE) zu beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung – nicht vorliegen. Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 571 „Goerdelerstraße / Delpstraße / Von -Witzleben-Straße“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 1 1.02.2015. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amts blatt Nr. 4 der Stadt Münster am 20.02.2015 öffentlich bekanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 03. 11.2015 im Gemeindezentrum der St .-Jakobus- Kirchengemeinde in Münster durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 07.12.2015 bis einschließlich 30.12.2015. 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 „Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße“ zum Umbau des Aaseemarktes, Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3 c UVPG, öKon GmbH Landschaftsplanung und Umweltverträglichkeit, Münster, Stand 02. Februar 2016 Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens Die Vorhabenplanung umfasst den Abriss der nördlichen Bestandsgebäude des sogenannten Aaseemarktes mit dem bestehenden Lebensmittelmarkt und ehemaligen Ladenflächen und dessen Neuerrichtung als großflächige Einzelhandelseinrichtung mit ergänzenden Shops und Gastronomienutzungen. Die angrenzenden Frei - und Erschließungsflächen auf dem Vorhabengrundstück werden in die Umgestaltung einbezogen und aufgewertet. Das äußere Erscheinungsbild der Bestandsgebäude stellt sich zum jetzigen Zeitpunkt defizitär dar. Aufgrund der inneren baulichen Struktur mit Raumgrößen, die den heutigen Anforderungen an moderne Einzelhandelsstandorte nicht mehr entsprechen, sind eine Modernisierung und ein Umbau des Gebäudekom plexes technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll , sodass mit Ausnahme der Tiefgarage ein Komplettabriss der Bestandbebauung geplant ist. Die Tiefgarage wird saniert, der Neubau wird auf die vorhandene Tiefgarage in den bestehenden Gebäudeabmessungen aufgesetzt. Das Architekturkonzept sieht eine einheitliche Überplanung mit I-geschossigen Flachdach-Kuben vor, die sich an den bestehenden Gebäudestrukturen des Aaseemarktes orientieren. Als neue Gestaltungselemente werden Lamellen zur Fassadengliederung eingesetzt. Zur Betonung des Eingangsbereiches und als räumlicher Abschluss zum angrenzenden Platz wird der Lebensmittelmarkt nach Süden baulich überhöht. Das Nutzungskonzept sieht für den Neubau einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.200 m² vor, ergänzend sind Gastronomienutzungen (Bäcker inkl. dazugehöriger Außengastronomiefläche) und kleinteilige Ladenlokale / Shops in der Vorkassenzone mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 200 m² geplant. Derzeit werden die bestehenden Einzelhandelseinrichtungen über ei ne unmaßstäbliche Rampenanlage und eine Wegeachse abseits des vorhandenen zentralen Platzbereiches in der +1-Ebene erschlossen. Zukünftig werden zur Stärkung des Platzes alle Nutzungen ausschließlich über den Platz erschlossen. Die Zuwegung der Platzfläche erfolgt über die vorhandenen Treppenanlagen von der Von-Witzleben-Straße bzw. Goerdelerstraße . Zur Sicherung eines barrierefreien Zugangs werden separate Rampen den Treppen seitlich angelagert. Die verkehrlic he Erschließung des Marktes wird in Teilen verändert . Die Anliefe rung des Lebensmittelmarktes befindet sich zukünftig auf der Nordseite des Gebäudes, die Zufahrt erfolgt über die Delpstraße. Zur Sicherung der geplanten Anlieferung ist eine Umgestaltung der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflä che der D elpstraße erforderlich, Teile der südlichen Umbauflächen werden als zukünftige private Grünflächen dem Vorhabengrundstück zugeschlagen. Die Tiefgarage wird auch zukünftig von Osten über die bestehende Rampe von der Von-Witzleben-Straße erschlossen, die Ram pe wird im Zuge der Neubaumaßnahme lediglich optimiert. Der ruhende Verkehr wird auf den rund 16 ebenerdigen Stellplätzen an der Westseite des Lebensmittelmarktes untergebracht, die Zu - und Ab fahrt zum Parkplatz erfolgt über die Delpstraße / Goerdelerstraße . Darüber hinaus stehen im südlichen Anschluss an das Plangebiet ca. 44 weitere Stellplätze entlang der Goerdelerstraße zur Verfügung. Die ca. 35 Stellplätze innerhalb der bestehenden Tiefgarage sind auch nach Umsetzung der Vorhabenplanung ausschließlich den bestehenden Wohnnutzungen des Aaseemarktes vorbehalten, eine Nutzung durch die Kunden des Marktes ist nicht vorgesehen. Insgesamt stehen im Bereich Aaseemarkt der zeit ca. 118 Stellplätze zur Verfügung, künftig werden es ca. 124 Stellplätze sein. Der zentrale Innenhof der Aaseemarktbebauung (außerhalb des Geltungsbereichs) bleibt unverändert erhalten. Innerhalb des Geltungsbereiches des VBP Nr. 571 sind im Übergang des Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für geplanten Lebensmittelmarktes zur angrenzenden Platzfläche lediglich kleinteilige Maßnahmen wie der Austausch von Pflasterflächen vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Umgestal tung des Aaseemarktes wird das südöstlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzende Gebäude Von-Witzleben-Straße 18- 28 abgerissen und mit Aufstockung um ein Geschoss neu errichtet. Das Bauvorhaben erfolgt als eigenständige Maßnahme außerhalb des Planverfahrens des Bebauungsplans Nr. 571 und wird vor Umsetzung des VBP -Planvorhabens realisiert. Somit werden den vom Abriss der Bestandsbauten betroffenen Nutzern – insbesondere den Arztpraxen und der Apotheke – neue Räumlichkeiten ohne Ausfallzeiten vorgehalten und können die bestehenden Angebote am Standort gehalten werden. 2 Geltungsbereich Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 setzt sich zu sammen aus dem Vorhabengrundstück und Teilen der öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Goerdelerstraße, Delpstraße und Von- Witzleben-Straße. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rund 0,56 ha. Innerhalb des Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 209: Teile der Flurstücke 319, 499 und 505; Flur 210: Flurstück 252 sowie Teile der Flurstücke 201 und 251. Die Grenzen des r äumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen 3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 571 ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster als „ Gemischte Baufläche“ (M) dargestellt. Die Darstellung dokumentiert die bestehenden Nutzungen und Strukturen am Standort zwischen Goerdelerstraße, Delpstraße und Von -Witzleben-Straße als Stadtteilzentrum mit dem Schwerpunkt von Einzelhandels- und Dienstleistungs nutzungen in Kombination mit Wohnungen. Die angrenzenden Bereiche zum Aaseemarkt sind als „Wohnbauflächen “ ausgewiesen. Die Darstellung nimmt die bestehenden Wohnnutzungen sowie die öffentlichen Verkehrsflächen (in Teilen innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) auf. Die s üdlich des Aaseemarktes anschließenden Grün- und Freiraumstrukturen (außerhalb des Geltungs bereichs) sind Teil der Grünflächendarstellung in der Zweckbestimmung „Parkanlage“. Mit der Darstellung des Vorhabenbereichs als „Gemischte Baufläche“ auf der Ebene des Flächennutzungsplans und der Einzelhandelsfestsetzung mit ergänzenden Shops und Gastronomie als zulässige Art der baulichen Nutzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird den Vorgaben gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan uneingeschränkt entsprochen. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist zur Umse tzung der E ntwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 nicht erforderlich. Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 überplant Teil e der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 „Aasee-Stadt“ mit Rechtskraft vom 05 .12.1963 sowie Teile der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 mit Rechtskraft vom 26.04.1974. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 sichert die Erschließung und bauliche Nutzung der Grundstücksflächen zwischen der Delpstraße, Von-Witzleben-Straße und Geschwister-Scholl- Straße, die angrenzenden Straßenverkehrsflächen sind ebenfalls Bestandteil des Geltungsbereichs der 1. Änderung. Sämtliche Baugebiete sind gem äß § 3 Baunutzungsverordnung ( BauNVO) als Reine Wohngebiete (WR) festgesetzt. Für die Grundstücke westlich der Goerdelerstraße sichern Baulinien die Lage der vorhandenen Gebäude auf den Baugrundstücken, mit Ausnahme des Bestandsgebäudes im Süden ist eine II-Geschossigkeit festgesetzt. Für die Flächen zwischen Goerdelerstraße, Delpstraße und Von- Witzleben-Straße sichern Baulinien gemäß dem damaligen Bebauungskonzept des Aaseemarktes die Lage und Ausrichtung der Einzelg ebäude auf dem Baugrundstück. Für die unterschiedlichen Baukörper ist in der Regel eine zwingende I- bzw. II- Geschossigkeit festgesetzt, für den westlichen mittig gelegene n Baukörper ist eine zwingende IV - Geschossigkeit festgesetzt. Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 als Teilgrundstück des Aaseemarktes setzt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 neben der Ausweisung als Reines Wohngebiet (WR) eine zwingende I-Geschossigkeit für den nördlichen Bereich fest, zum südlich angrenzenden Platzbereich ist eine zwingende II-Geschossigkeit festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind über Baulinien definiert. Der Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 liegt lediglich mit Teilflächen des Flurstücks 319 im Geltungsbereich des VBP Nr. 571 und betrifft die nördlichen Umbauflächen der Delpstraße. Im Bebauungsplan Nr. 43 ist das Flurstück Bestandteil der WR -Festsetzungen der angrenzenden Baugebiete, als städtische Fläche ist der betroffene Teilbereich faktisch jedoch Teil der Ausbaufläche der Delpstraße. Die Umsetzung der Entwicklungsziele für den Standort ist in den Festsetzungen der 1. bzw. 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 nicht mög lich. Insbesondere die zukünftige Großflächigkeit der geplanten Einzelhandelseinrichtung widerspricht der bestehenden planungsrechtlichen Festsetzung eines Reinen Wohngebietes , so dass eine Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich ist. Die Änderung beschränkt sich ausschließlich auf die nördlichen Teilflächen des Aaseemarktes sowie auf Teile der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen der Goerdelerstraße, Delpstraße und Von- Witzleben-Straße. Die Änderung erfolgt über das Instrumentarium des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB. Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 werden in seinem Geltungsbereich die bisher g ültigen Festsetzungen der 1. bzw. 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 aufgehoben. 3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 ist räumlicher Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs „C 16 Aaseestadt" des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts der Stadt Münster2. 2 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster, Fortschreibung 2009, Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Juli 2009 Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Weitergehende Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt M ünster sind vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 571 nicht betroffen. 4 Räumliche und strukturelle Situation Das Plangebiet befindet sich im Süden des Münsteraner Stadtbezirks Mitte zwischen Goerdelerstraße, Delpstraße und Von- Witzleben-Straße und liegt damit unmit telbar in der Aaseestadt. Als eine der erste n in der Nachkriegszeit neu entstandenen Wohnsiedlungen wurde sie nach den Prinzipien der „gegliederten und aufgelockerten Stadt“ geplant und zwischen 1959 und 1965 im direkten östlichen Anschluss an den Aasee errichtet . Im Norden wird die Aaseestadt durch den ebenfalls Anfang der 60er Jahre ausgebauten Kolde- Ring begrenzt, im Osten durch die Weseler Straße (B 219) und im S üden durch die Boeselagerstraße, im Westen schließt unmittelbar der Aasee an den Stadtteil. Charakteristisch für den hauptsächlich durch Wohnnutzungen geprägten Stadtteil ist eine Bebauungsstruktur mit vorwiegend Einzel-, Doppel - und Reihenh austypologien sowie Zeilenbauten. Einen Gegensatz hierzu bilden die t eilweise großmaßstäblichen modernen Verwaltungs- und Dienstleistungs gebäude entlang der Weseler Straße wie z. B. der LVM Versicherung oder der Sparkasse Münsterland Ost . Die Höhenstruktur ist i nnerhalb der Aaseestadt gestaffelt und nimmt von der Weseler Straße aus mit einer III- und IV-geschossigen Bauweise zur Mecklenbecker Straße hin bis auf eingeschossige Gebäude ab. Die d rei freistehenden XII-geschossigen Hochhäuser entlang des Kolde-Rings markier ten den nordwestlichen Eingang zum Stadtteil und setzten in der Vergangenheit städtebauliche Akzente. Als Stadtteilzentrum de r neuen Wohnsiedlung wurde 1966 der Aaseemarkt errichtet. Der Gebäudekomplex besteht aus unterschiedlichen bis zu IV -geschossigen Einzelbaukörpern, die auf einem durchlaufenden Plateau, ca. 1,5 m über Straßenniveau, um einen zentralen Innenhof angeordnet sind. Im nördlichen Teilb ereich befinden sich Einzelhandels - und Dienstleistungseinrichtungen (Lebensmittelmarkt, Apotheke, Zeitungsladen/Kiosk, etc.) sowie Arztpraxen, im mittleren Teil sind neben Laden- und Gewerbeeinheiten auch Wohnnutzungen untergebracht. Der südliche Bereich wird hauptsächlich durch Miet - und Eigentumswohnungen genutzt. Entsprechend dem damaligen städtebaulichen Leitbild bestimmt ein hoher Anteil an öffentlichen Freiraumstrukturen den Stadtteil . Die Freiflächen sind zum Teil miteinander verbundenen und entwickeln sich durch die bestehenden Wohnquartiere bis zum Aasee. Das Plangebiet selbst umfasst die nördlichen Flächen des Aaseemarktes und ist aktuell durch einen I- bzw. II- geschossigen Baukörper überbaut. Neben dem Lebensmittelmarkt als Hauptnutzung befinden sich weitere flächenmäßig untergeordnete Einzelhandels - und Gewerbeeinheiten in den Erdgeschossbereichen , in einigen sind bereits Leerstände zu verzeichnen. Im Obergeschoss sind Arztpraxen ansässig. 5 Planungsziele Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 571 „Goerdelerstraße / Delpstraße / Von- Witzleben-Straße“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Revitalisierung der bestehenden Einzelhandelseinrichtungen im nördlichen Teilbereich des Aaseemarktes geschaffen werden. Mit der M aßnahme ist eine Erweiterung der Verkaufsflächenanteile für den Lebensmittelmarkt in die Großflächigkeit von derzeit ca. 670 m² VK auf zukünftig ca. 1.200 m² VK verbunden. Die Gesamtverkaufsfläche am Standort bleibt nahezu unverändert. Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Die Planungsziele entsprechen uneingeschränkt den Vorgaben des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts der Stadt Münster2, das den Standort als zentralen Versorgungsbereich „C 16 Aaseestadt" dargestellt (siehe Kapitel 6.1). Neben einem verbesserten Lebensmittelangebot ist m it der Umsetzung des Planvorhabens auch eine städtebaulich architektoni sche Neugestaltung des Aaseemarktes verbunden. Über ein einheitliches und hochwertiges Architekturkonzept für die Gebäude und Freianlagen, eine verbesserte barri erefreie Anbindung der N utzungen sowie die Neuerrichtung des südöst lich angrenzenden Bestandsgebäudes (Von- Witzleben-Straße 18 -28) wird der Aaseemarkt insgesamt aufgewertet und in seiner Funktion als Stadtteilzentrum gestärkt. 6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Die Grundzüge der Planung gehen zurück auf das städtebaulich architektonische Gestaltungskonzept des Büros Maas+Partner aus Münster zur Revitalisierung des Stadtteilzentrums „Aaseemarkt“. D as Konzept wurde als handlungsleitende Grundlage zur Überplanung des Standortes vom Grundstückseigentümer beschlossen und in den formulierten Entwicklungszielen von der Stadt Münster über den Aufstellungsbeschluss zum VBP Nr. 571 bestätigt (siehe Kapitel 1.1). Mit einer Gesamtverkaufsflächengröße der geplanten Einzelhandelsnutzungen von insgesamt 1.400 m² (1.200 m² VK für den Lebensmittelmarkt und r und 200 m² VK für ergänzende Laden - und Gastronomienutzungen) ist das Vorhaben der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO zuzuordnen. Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 erfolgt daher in Abstimmung auf die landesplanerischen Zielsetzungen am Standort gemäß den Zielen und Grundsätzen des seit dem 13.07.2013 rechtswirksamen „Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel “ des Landesentwicklungsplans Nordrhein- Westfalen LEP NRW. Im mit Bekanntmachung vom 27. Juni 2014 wirksamen Regionalplan Münsterland ist der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Beba uungsplans als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Mit einer Stärkung der Nahversorgung und Erhöhung der Attraktivität der (bestehenden) Zentren entspricht das Planv orhaben uneingeschränkt den Zielsetzungen des Regionalplans Münsterland (siehe Begründung zum Regionalplan Münsterland Seite 29 Kapitel Einzelhandel, Grundsatz 10). Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2 der Stadt Münster ist der Vorhabenstandort als zentraler Versorgungsbereich „C 16 Aaseestadt" in der Funktion eines Grundversorgungszentrums – Typ Stadtteilzentrum entsprechend der Kategorie C dargestellt. Zulässig ist vom Grundsatz her jeglicher Einzelhandel unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit (bis 800 m² Verkaufsfläche). Im Einzelfall ist auch großflächiger Lebensmitteleinzelhandel zulässig, wenn dieser der Nahversorgung dient und sich in Bezug auf seine Dimensionierung am Einwohner -/ Kaufkraftpotenzial des jeweiligen Grundversorgungsraumes orientiert. Die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens in Hinblick auf die zukünftige Großflächigkeit des Lebensmittelmarktes in den Vorgaben des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts der Stadt Münster wurden anhand einer städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse3 überprüft und bewertet. Neben der geplanten Gesamtverkaufsfläche (VK ) von 1.200 m² für den Lebensmittelmarkt und 200 m² VK für die ergänzenden Shops wurde für die Bewertung eine Festschreibung des 3 Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse für eine großflächige Einzelhandelsplanung in der Stadt Münster, BBE Standort- und Kommunalberatung, Münster, Juli 2015 Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Hauptsortiments des Lebensmittelmarktes auf die zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung gemäß der Münsteraner Sortimentsliste in Ansatz gebracht. Die Beurteilung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen erfolgt auf Basis der Umsatzleistungen und Umsatzumverteilungen des Planvorhabens. Als Untersuchungsraum wurden die Stadtteile Aaseestadt, Pluggendorf, Geist, Schlo ss und Sentrup mit den folgenden zentralen Ver sorgungsbereichen und integrierten Standorten der wohnortnahen Versorgung betrachtet: Nebenzentrum Hammer Straße, Nebenzentrum Gievenbeck Roxeler Straße , Nahversorgungszentrum Aasee (Planstandort) , Nahversorgungszentrum Weseler Straße , Nahbereichszentrum Weseler Str aße / Kappenberger Damm , Nahbereichszentrum Elsässer Straße / Metzer Straße und das Nahbereichszentrum Sentrup. Als weitergehend schützenswert im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO wurden neben den im Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Zentren die untersuchungsrelevanten Sortiments- und Warengruppen an sonstigen Standorten, die aufgrund ihrer siedlungsintegrierten Lage eine Funktion für die wohnortnahe Versorgung ausüben können, untersucht. Hervorzuheben ist insbesondere die Discountfiliale des Betreibers NETTO an der Weseler Straße. Die planbedingten Umsatzumverteilungen wurden über ein Gravitationsmodell mit folgenden Berechnungsparametern ermittelt: • Sortimentsspezifische Verkaufsflächenausstattung • Absatzwirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Untersuchungsvorhabens sowie der sonstigen Betriebsstätten • Räumliche Lage bzw. Entfernung der Mitbewerber und Angebots standorte zum Untersuchungsstandort • Objekteigenschaften (z. B. Stellplatzausstattung) und Attraktivität des Untersuchungsvorhabens sowie der wettbewerbsrelevanten Anbieter • Siedlungsstrukturelle Einbindung der untersuchten Betriebsstät ten in das städtische Verkehrsnetz (Erreichbarkeiten) • Angebotsvielfalt Folgende gutachterlichen Ergebnisse sind festzuhalten: Die absatzwirtschaftlichen Auswir kungen des Planvorhabens führen gegenüber dem Nahversorgungszentrum Weseler Straße zu Umlenkungseffekten von maximal 8,0 % und gegenüber dem Nahbereichszentrum Elsässer Straße von maximal 7,6 % der Bestandsumsätze. Die Umlenkungswirkungen liegen damit unterhalb des relevanten Schwellenwertes von 10 %, Betriebsaufgaben sowie städtebaulich negative Folgewirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO auf die zentralen Versorgungsbereiche sind nicht zu erwarten. Die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen auf die übrigen Nahbereichszentren im wirtschaftlichen Einzugsgebiet liegen unterhalb der Messbarkeitsschwelle. Gegenüber den integrierten Standortla gen (NETTO-Markt an der Weseler Straße) liegen die Umlenkungswirkungen bei 7,8 % der Bestandumsätze. Betriebsaufgaben sowie negative städtebauliche Auswirkungen sind l aut Gutachter hier ebenfalls nicht zu erwarten. Das Nebenzentrum Hammer Straße l iegt außerhalb des wirtschaftli chen Einzugsbereiches und ist somit nur mittelbar durch mögliche Neuorientierungen der Verbraucher von den Planungen betroffen. Die hieraus resultierenden Umlenkungseffekte liegen mit 2,0 % deutlich unter den Schwellenwerten. Städtebaulich negative Folgewir kungen lassen sich hieraus nicht ableiten. Ähnliches gilt für das Nebenzentrum Gievenbeck mit lediglich 0,8 % Umlenkungswirkungen. Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Insgesamt ist mit dem Gutachten eine Übereinstimmung des Planvorhabens mit den landesplanerischen Vorgaben sowie den Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster dokumentiert. Die verkehrliche Erschließung am Standort blei bt in ihren Grundzügen erhalten und wird in die Planung übernommen. Über die Innenstadtlage des Vorhabenstandortes innerhalb bestehender Liegenschafts- und Bebauungsstrukturen sind Veränderungen in der inneren und äußeren Erschließung nur bedingt gegeben und beschränken sich im Wesentlichen auf eine Anpassung und bauliche Optimierung der nördlich zum Plangrundstück anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche der Delpstraße. In diesem Zusammenhang werden Teile der Umbauflächen der Delpstraße dem privaten Vorhabengrundstück zugeschlagen. Innerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen sind die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens insbesondere aus planbedingten Mehrverkehren und der zukünftigen Anliefersituation zu überprüfen. Weitergehend werden die standortbezogenen Umweltfaktoren, insbesondere die Lärmauswirkungen des Vorhabens auf die angrenzende Wohnnachbarschaft sowie die Auswirkungen auf die artenschutzr echtlichen Belange einer gutachterlichen Überprüfung unterzogen. Erhebliche Umweltauswirkungen sind mit Umsetzung des Vorhabens nicht zu erwarten, Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter bestehen nicht. Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte zur Sicherung der Entwicklungsziele und Vertr äglichkeit des Vorhabens werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Neben der planungsrechtlichen Sicherung wird gem äß § 12 Abs. 3 BauGB der begleitende Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan) Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Sicherung der Umsetzung der Vorhabenziele erfolgt über einen zwischen der Stadt M ünster und dem Vorhabentr äger abzuschließ enden Durchführungsvertrag. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 werden zur Art der baulichen Nutzung gemäß § 12 BauGB und analog zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (gemäß § 12 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden) fo lgende Festsetzungen getroffen: Abgeleitet aus dem Nutzungsprofil des Vorhaben - und Erschließungsplans (V+E-Plan) wird • für den gekennzeichneten Vorhabenbereich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB als Art der baulichen Nutzung „Einzelhandel, ergänzt durch Shops und Gastronomie“ festgesetzt. Über die Festsetzung wird ausschließlich die am Standort geplante Vorhabennutzung entsprechend den im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag vereinbarten Entwicklungszielen planungsrechtlich gesichert. Mit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung wird den Darstellungen des Planbereichs als „ Gemischte Baufläche“ im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen. Gemäß dem geplanten Nutzungsprofi l werden den zulässigen Nutzungen weitergehend maximale Verkaufsflächengrößen zugeordnet. So wird • für den geplanten Lebensmittelmarkt eine Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² und für die ergänzenden Gastronomienutzungen und kleinteiligen Ladenlokale / Shops im Vorkassenbereich eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 200 m² festgesetzt. Neben der Festsetzung des Betriebstyps mit maximalen Verkaufsflächengrößen werden auf Grundlage der zentrentypischen Sortimente gemäß Anlage 1 zum LEP „ Sachlicher Teilplan Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für großflächiger Einzelhandel “ und der Münsteraner Sortimentsliste für die Einzelhandelsnutzungen folgende zusätzlichen Festsetzungen zum zu lässigen Umfang der betriebstypischen Haupt- und Randsortimente getroffen: • Für den zulässigen Lebensmittelmarkt sind als Hauptsortiment ausschließlich die zentrenrelevanten Sortimente der Nah - und Grundversorgung gemäß der Münsteraner Sortimentsliste zulässig . Abweichend sind auf maximal 10 % der zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m² sonstige zentrenrelevante und nicht -zentrenrelevante Sortimente gemäß der Münsteraner Sortimentsliste zulässig, sofern sie in funktionalem Bezug zum Hauptsortiment stehen. Über die Festsetzung der maximalen Verkaufsflächengrößen und des Umfangs der betriebstypischen Haupt - und Randsortimente in Abhängigkeit vom Betriebstyp wird sichergestellt, dass mit der Umsetzung der Vorhabenplanung unter Einhaltung der landesplanerischen Vorgaben und der Vorgaben der städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse 3 unzulässige Ver kaufsflächenzuwächse oder unverträgliche Umstrukturier ungen der Sortimentsstruktur ausgeschlossen sind. Die Verträglichkeit der Einzelhandelsnutzungen im Vorhabenbereich bleibt somit gemäß den gutachterlichen Ergebnissen gewährleistet (siehe Kapitel 6.1). Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 wird die Nutzungsdichte durch Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) sowie durch Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und der Gebäudehöhen als Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB bestimmt. Für den Vorhabenbereich wird das Vorhaben im Sinne von § 12 Abs. 1 BauGB über die in der Planzeichnung und über die im Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E -Plan) dokumentierten Gebäudeflächen, Gebäudeschnitt und -ansichten abgebildet. Die daraus resultierende überbaubare Grundstücksfläche wird mit einer • Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt. Die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0, 6 sichert die Überbauung des Vorhabengrundstücks in den geplanten A bmessungen der Gebäude und baulichen Anlagen und entspricht der für Mischgebiete nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Höchstgrenze. Vor dem Hintergrund der Unveränderbarkeit des bestehenden Grundstücks im bebauten Innenbereich mit einer für einen Lebensmittelmarkt relativ geringen Grundstücksgröße un d geringen Stellplatzanzahl ist eine zweckentsprechende Grundstücksnutzung in den formulierten Entwicklungszielen nur über eine Abweichung von der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Überschreitungshöchstgrenze möglich. So wird zusätzlich festgesetzt, dass in Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO • für die unter Nr. 1 und 2 benannten Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 ausnahmsweise bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 zulässig ist. Städtebauliche Belange oder Umweltbelange stehen der ausnahmsweisen Überschreitung nicht entgegen. Mit der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,9 entspricht die zulässige Gesamt - GRZ weitestgehend der heutigen Situation mit einem hohen Versiegelungsanteil der Grundstücksfläche infolge der flächenintensiven Nutzungen. Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO wird • eine Eingeschossigkeit festgesetzt. Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Die Festsetzung dokumentiert die geplante Geschossigkeit des Gebäudes in den landesrechtlichen Regelungen. Die Festsetzung einer Geschoßflächenzahl (GFZ) ist vor dem Hintergrund der festgesetzten Eingeschossigkeit nicht erforderlich. Zur Sicherung der geplanten Höhendifferenzierung der Gebäude und baulichen Anlagen aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO für die überbaubare Grundstücksfläche eine maximale Gebäude höhe und eine Mindestgebäudehöhe festgesetzt, die Höhendifferenz zwischen der maximalen Gebäudehöhe und der Mindestgebäudehöhe beträgt 1,00 m. Innerhalb der Festsetzungen sind die eingeschossigen Ladenbereiche des Lebensmittelmarkt es inkl. Anlieferung und Nebennutzungen erfasst. Die Festsetzungen betragen • für den Hauptbaukörper 8,60 m als maximale Gebäudehöhe und 7,60 m als Mindestgebäudehöhe. Das ebenerdige Bauteil auf der +1 Ebene nach Südosten wird mit einer maximalen Gebäudehöhe von 3,0 m festgesetzt. Als Gebäudehöhe ist die Oberkante OK. Attika des Daches bzw. die OK. Brüstung anzunehmen. Um den allgemeinen Anforderungen und betriebstechnischen Erfordernissen von Einzelhandelsnutzungen zu entsprechen wird darüber hinaus textlich festgesetzt, dass • eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe bis zu einer Höhe von maximal 3,50 m für technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Lüftungs- und K ühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen gem äß § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, sofern diese mindestens 4,00 m von den Außenwänden des Hauptgebäudes zurückgesetzt werden oder in die Fassadengestaltung integriert sind. Für die besonderen Gebäudeteile und Fassadenelemente im Norden zur Delpstraße und im Eingangsbereich nach Süden zur Platzfläche werden folgende Höhenfestsetzungen getroffen: • Für das mit Ⓐ gekennzeichnete Gebäudetei l / Fassadenelement zum südlich angrenzenden Platzbereich ist eine maximale Höhe von 10,50 m über Bezugspunkt (BZP) zulässig. I m Bereich der mit einer max imalen Gebäudehöhe von 3,00 m über BZP festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Unterkanten- Mindesthöhe von 5,30 m über BZP einzuhalten, was einer lichten Höhe des Gebäudeteils von rund 3,50 m über OK. Platz entspricht. • Für das mit Ⓑ gekennzeichnete Gebäudeteil / Fassadenelement am Kopf des Gebäudes nach Nordosten wird textlich eine maximale Höhe von 9,40 m über BZP festgesetzt. Zur Sicherung der bestehenden öffentlichen Gehwegverbindung zur Von-Witzleben-Straße wird eine Unterkanten-Mindesthöhe von 5,30 m über BZP festgesetzt, was einer lichten Höhe des Gebäudeteils von rund 4,80 m über OK. Gelände entspricht. D ie angrenzende öffentliche Verkehrsfläche darf durch das Gebäu deteil / Fassadenelement über eine Ti efe von maximal 2,00 m überbaut werden. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist als Bezugspunkt der im Vorhabenbereich festgesetzten maximalen Gebäudehöhen und Mindestgebäudehöhe sowie der maximalen Höhe bzw. Mindest-Unterkantenhöhe der mit Ⓐ bzw. Ⓑ festgesetzten Gebäudeteile / Fassadenelemente die mit 62,16 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche der Von - Witzleben-Straße in Höhe des Kreuzungsbereichs Dunantstraße anzunehmen. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet. Mit den getroffenen Höhenfestsetzungen wird die Kubatur des Gebäudes und der baulichen Anlagen entsprechend dem V+E-Plan planungsrechtlich gesichert, gleichzeitig bleiben über die Höhendifferenz der maximalen Gebäudehöhe zur Mindestgebäudehöhe flexible Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anpassungsoptionen zur Berücksichtigung wechselnder bautechnischer Ausführungserfordernisse im weiteren Planungsprozess erhalten. Insgesamt ist mit den getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung eine verträgliche Einpassung des Planvorhabens in die bestehende Stadtstruktur gemäß den städtebaulichen und architektonischen Zielsetzungen sichergestellt. 6.2.2 Bebaubare Flächen Die bebaubaren Flächen sichern die Überbaubarkeit und Stellung des Vorhabengebäudes und der baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. Abgeleitet aus dem V+E-Plan wird im Bebauungsplan • ein rund 69,50 m x 3 3,50 bzw. 40,50 m tiefes Baufenster mit wechselnden Versätzen im Norden und Südosten festgesetzt. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind die geplanten baulichen Anlagen vollständig erfasst, in der festgesetzten Abgrenzung wird die geplante städtebaulich architektonische Anordnung des Gebäudes und der baulichen A nlagen aufgenommen und planungsrechtlich gesichert. Innerhalb des Baufensters ist – mit Ausnahme der im Anschluss an die südliche Platzfläche grenzenden Bereiche sowie der Westseite zu den angrenzenden Stellplatzflächen – eine geringfügige Verschiebung des Gebäudes mit einem Spielraum von rund 0,30 m zur Sicherung etwaiger Anpassungserfordernisse im weiteren Planungs - und Umsetzungsprozess der Hochbauplanung gegeben. Die grundlegende Maßstäblichkeit des Planvorhabens bleibt entsprechend dem V+E-Plan davon unberührt erhalten. 6.2.3 Bauweise und Bauform Entsprechend dem städtebaulich architektonischen Konzept des Planvorhabens mit einer Gebäudelänge von teilweise mehr als 50,00 m bei gleichzeitig offener Gebäudestellung ohne zwingende Anbaunotwendigkeit, wird für den Vorhabenbereich keine Bauweise festgesetzt. Somit sind Gebäudelängen größer 50,00 m möglich, gleichzeitig bleibt über die nach wie vor einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Abstandsfläche gemäß § 6 Landesbauordnung (BauO NRW) die städtebauliche Zielsetzung einer Bebauung mit seitlichem Grenzabstand unverändert erhalten. Mit der Festsetzung von Einzelhandelsnutzungen, Shops und Gastronomie als ausschließlich zulässiger Art der baulichen Nutzung sind Regelungen zu Bau-/ Wohnformen nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplan s, Festsetzungen gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO zur Bau form werden nicht getroffen. 6.2.4 Firstrichtung, Dachform Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 ist eine differenzierte bauliche Einpassung der Vorhabenplanung in die bestehende Stadt - und Bebauungsstruktur am Standort verbunden. Um den Gesamtzusammenhalt des Gebäudeensembles zu stärken, ist als Dach form für das Planvorhaben ein Flachdach analog den übrigen Gebäuden des Aaseemarktes vorgesehen. Die Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Aussagen zur Dachausbildung ist im Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E -Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 3 BauGB dokumentiert und gesichert. Eine weitergehende Sicherung der Dachgestaltung über Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW ist nicht erforderlich. Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 6.2.5 Material, Farbgebung Die Gebäude und baulichen Anlagen des Aaseemarktes zeichnen sich durch unterschiedliche Fassadenmaterialien und Farbgebungen aus. Entsprechend dem Entstehungsjahr oder Sanierungsstand fanden für die jeweiligen Gebäude oder Gebäudebereiche (Wasch-) Betonfertigplatten, farbige Kunststoff - oder Aluminiumplatten oder weiße Wärmedämmverbundputze Verwendung. Neben den Hauptmaterialien werden die Gebäude oftmals durch besondere, meist farbige Fassadenelemente akzentuiert. Ein durchgehendes Material oder eine einheitliche Farbgebung ist für den Aaseemarkt nicht herzuleiten. Für die Fassaden des Vorhabengebäudes ist • als Hauptmaterial ein hellgraues bis hell beiges Verblendmauerwerk (Klinker) vorgesehen, untergeordnet sollen zur Gliederung der Fassade auch andere Materialien und Farbigkeiten Verwendung finden. Die Eingangsbereiche bzw. der Gebäudekopf nach Norden sollen durch eine braune Metall-Lamellenkonstruktion als prägendes Gestaltungselement hervorgehoben werden. Die benannten Materialien und Farbigkeiten werden zur Sicherung der Gestaltqualität des Planvorhabens als bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW in den Bebauungsplan aufgenommen. Mit der Farb- und Materialwahl erhält das Planvorhaben ei n eigenständiges hochwertiges Erscheinungsbild und wird die städtebauliche Bedeutung der Gebäudeanlage im nördlichen „Kopfbereich“ des Aaseemarktes herausgestellt. Die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Aussagen zu Material und Farbgebung ist auch im Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E -Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 3 BauGB dokumentiert. Weitergehende gestalterische Festsetzungen sind für den Vorhabenbereich nicht erforderlich und werden daher nicht getroffen. 6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs für die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt ausschließlich auf dem privaten Grundstück. Derzeit werden auf dem Kundenparkplatz im Vorhabenbereich 10 ebenerdige Stellplätze für die bestehenden Einzelhandelseinrichtungen vorgehalten, zukünf tig werden an gleicher Stelle 16 Kundenparkplätze realisiert. Zusammen mit den 44 Stellplätzen entlang der Goerdelerstraße stehen somit rund 60 ebenerdige Stellplätze auf den privaten Grundstücksflächen zur Verfügung. Die innerhalb der bestehenden Tiefgarage unter dem Neubau vorhandenen rund 35 Stellplätze sind den Wohnnutzungen des Aaseemarktes zugewiesen, eine Nutzung durch die Kunden des Lebensmittelmarktes ist auch zukünftig nicht gegeben. Die Zu- und Abfahrt zum Kundenparkplatz erfolgt sowohl derzeit als auch zukünftig über die Goerdeler- und Delpstraße. Die Anbindung der Tiefgarage über die vorhandene Rampe mit Ein- und Ausfahrt von der Von-Witzleben-Straße bleibt unverändert erhalten, die Rampenanlage wird jedoch im Zuge der Umsetzung der Vorhabenplanung optimiert und an die erforderliche Lage zum Neubau angepasst. Zur Sicherung der Stellplätze und Anlagen zum ruhenden Verkehr entsprechend dem Parkierungskonzept werden für den gekennzeichneten Vorhabenbereich • die ebenerdigen Kundenparkplätze sowie die Flächen der Tiefgarage einschließlich der dazugehörigen Ein- und Ausfahrtsbereiche gemäß § 12 BauNVO i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB als Fl ächen f ür Stellplä tze (S t) und Garagen (TGa) festgesetzt. Die ebenerdigen Stellplätze sind nur als offene Stellplätze zulässig, au ßerhalb der Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für festgesetzten Stellplatz - und Tiefgaragen flächen ist die Errichtung von Stellpl ätzen oder Anlagen für den ruhenden Verkehr unzulässig. Mit der Festsetzung wird die Anordnung der Anlagen für den ruhenden Verkehr im Vorhabenbereich planungsrechtlich gesichert. Die Aufteilung des Kundenparkplatzes ist nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen. Im Straßenraum der Von- Witzleben-Straße, Delpstraße und Goerdelerstraße sind öffentliche Besucherstellplätze ausgewiesen. In Abhängigkeit von erforderlichen Umbaumaßnahmen der öffentlichen Verkehrsflächen mit Umsetzung des Planvorhabens ist eine teilweise Umgestaltung der öffentlichen Stellplatzflächen gegeben, die Anzahl der öffentlichen Stellplätze im Planbereich bleibt jedoch nahezu unverändert erhalten. So ist ein Umbau der nördlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Verkehrsfläche der Delpstraße erforderlich, wobei Teile der derzeitigen öffentlichen Verkehrsfläche dem Vorhabenbereich zugeschlagen werden (siehe auch Kapitel 6.3.1). Im Zusammenhang mit der Umbaumaßnahme werden zukünftig sämtliche öffentlichen Stellplätze entlang der Nordseite der Delpstraße als Längsparker organisiert. Die in diesem Bereich vorhandenen vier Taxenstellplätze werden auf die Südseite in den Kreuzungsbereich Delpstraße / Von- Witzleben-Straße verschoben, zusätzlich ist in diesem Bereich ein Behinderten-Stellplatz vorgesehen. Die derzeit im Bereich der Anlieferung über eine Beschilderung ausgewiesenen Aufstellflächen für 2- 3 Pkw entfallen, können jedoch auf der gegenüberliegenden Straßenseite kompensiert werden. In der Von -Witzleben-Straße befi nden sich Teile des bestehenden öffentlichen Längsparkstreifens einschließlich des dahinterliegenden Gehweges auf dem privaten Vorhabengrundstück. Zur Sicherung der liegenschaftlichen Belange wird m it Umsetzung des Planvorhabens der auf den privaten Grundstücksflächen liegende Parkstand inkl. des Gehwegs so rückgebaut, dass die Park - und Gehwegflächen vollständig innerhalb der bestehenden öffentlichen Verkehrsflächenabgrenzung liegen. Mit der Maßnahme entfal len ein bis maximal zwei Stellplätze. Entsprechend seiner Eigenart als Einzelhandelsstandort sind als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO Standorte für Fahrradabstellplätze und Einkaufswagensammelanlagen vorzusehen. Es werden insgesamt ca. 24 Fahrradabstellplätze entsprechend den Maßgaben der Stadt Münster auf dem Vorhabengrundstück realisiert. Die Fahrradabstellplätze werden in unmittelbarer Nähe zum Eingangsbereich auf der West - und Ostseite des Lebensmittelmarktes seitlich der Treppen- und Rampenanlagen auf Straßenniveau angeordnet. Der Standort für eine Einkaufswagensammelanlage ist im nordwestlichen Bereich am geplanten Kundenparkplatz vorgesehen. Zur Sicherung der Belange aus Nebenanlagen mit einer Integration der Fahrradabstellplätze und der Einkaufswagensammelstation in die Freiraumgestaltung werden die Standor te im Bebauungsplan • gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 und § 14 BauNVO als Flächen für Fahrradstellplätze (FSt) bzw. als Standort für Einkaufswagensammelanlagen (E) festgesetzt. Außerhalb der festgesetzten Fläc hen ist die Anordnung von Fahrradabstellplätzen und Einkaufswagensammelstationen unzulässig. Neben den Festsetzungen im Bebauungsplan wird zur Sicherung einer Gestaltqualität der Grundstücksfreibereiche ein Freiflächenplan mit Darstellung u. a. der Standorte der geplanten Nebenanlagen Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E-Plan). Weitergehende Festsetzungen zu Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind vor dem Hintergrund nicht erforderlich und werden nicht getroffen. Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 6.2.7 Werbeanlagen Um die Anordnung von Werbeanlagen im Vorhabenbereich auf ein stadträumlich vertretbares Maß zu reduzieren und gestalterisch zu sichern, werden im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans folgende Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW als grundlegende Vorgaben zur Ausgestaltung von Werbeanlagen getroffen: • Im gesamten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen an Gebäuden - mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht, - oder die mehr als 1,0 m vor die Fassadenvorderkante auskragen, - oder die oberhalb der Gebäudeattika angebracht werden unzulässig. Über die getroffenen Festsetzungen wird eine grundsätzliche Gestaltungsqualität der Werbeanlagen sichergestellt, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer angemessenen Außendarstellung der Betriebe am Standort entsprochen. Weitergehende planungsrechtliche Festsetzungen werden nicht getroffen. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 6.3.1 Verkehrliche Situation, Erschließung Die äußere Erschließung der Aaseestadt ist über die Weseler Straße (B 219) im Osten, den Kolde-Ring (K 6) im Norden und die Mecklenbecker Straße (K 2) im Westen sichergestellt. Die innere Erschli eßung erfolgt über Wohngebietsstraßen, die die Verkehre in die umliegenden Stadt- und Wohnquartiere verteilen. Das Vorhabengrundstück ist über die Delpstraße im Norden, die Von -Witzleben-Straße im Osten und die Goerdelerstraße im Westen an das öffentliche Straßennetz der Stadt Münster angebunden. Mit einer Entfernung von rund 150 m nach Norden ist eine direkte Verbindung der Von-Witzleben-Straße an den Kolde-Ring als innerörtliche Haupterschließungsstraße gegeben. Innerhalb des Vorhabenbereichs sind die das Bestandsgebäude umgebenden Freiflächen vor allem durch die betrieblichen und funktionalen Abläufe der bestehenden Einzelhandelseinrichtungen geprägt. W estlich angrenzend zum Bestandsgebäude sind der Kundenparkplatz und d ie Anlieferung angeordnet, die An- und Abfahrt erfolgt über die Delpstraße und Goerdelerstraße. Östlich des Gebäudes liegt die Rampe zur bestehenden Tiefgarage, die Ein- und Ausfahrt erfolgt über die Von-Witzleben-Straße. Unmittelbar südlich zur Bestandsbebauung grenzt der zentrale Platzbereich, der über die Treppenanlagen zur Von- Witzleben-Straße und Goerdelerstraße an die öffentlichen Verkehrsflächen angebunden ist. Auch nach Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 571 bleibt der Anschluss des Vorhabengrundstücks an die öffentlichen Verkehrsfl ächen grundsätzlich unverändert, zur Sicherung der geplanten Anlief ersituation des Lebensmittelmarktes ist jedoch eine Umgestaltung der nördlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche der Delpstraße vorzunehmen. Die Umbaumaßnahmen umfassen im Wesentlichen die Reduzierung der Ver kehrsfläche mit Rückbau der bestehenden Mittelinsel und Umorganisation der öffentlichen Stellplätze, wodurch der Straßenraum nach Norden verlagert werden kann. Die freiwerdenden Flächen nach Süden werden als private Grünflächen dem Vorhabengrundstück zugeschlagen. Der ver kehrstechnische Entwurf zum Umbau der Delpstraße ist mit den Fachbehörden der Stadt Münster abgestimmt und in den Bebauungsplan sowie den Freiflächenplan als Bestandteil des V+E -Plans eingearbeitet. Eine weitere Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anpassung des öffentlichen Straßenraums erfolgt im Bereich der Von- Witzleben-Straße östlich des Vorhabengrundstücks. H ier wird d er bestehende Längsparkstreifen einschließlich des dahinterliegenden Gehweges auf die bestehenden liegenschaftlichen Grenzen der öffentlichen Verkehrsfläche zurückgeführt (siehe auch Kapitel 6.2.6 und Kapitel 6.3.3). Die mit Umbau der öffentlichen Verkehrsflächen verbundenen Regelungen einschließlich der Regelungen zur Kostenverteilung werden im Durchführungsvertrag zum VBP zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger getroffen. Die Hauptanlieferung des Lebensmittelmarktes is t auf der Gebäudenordseite über eine eingehauste Anlieferzone vorge sehen. Die Fleischanlieferung erfolgt über einen gesonderten Eingang an der westlichen Gebäudeseite, die Backwaren für den Backshop im Vorkassenbereich werden vom Kundenparkplatz über die Rampenanlage gebracht. Die An- und Abfahrt der Anlieferung erfolgt vom Kolde- Ring über die Von- Witzleben-Straße / Delpstraße, sodass keine Lieferverkehre die westlich angrenzenden Wohngebiete durchqueren . Der vorhandene Kundenparkplatz auf der Gebäudewestseite wird umgestaltet und mit zukünftig rund 16 Stellplätzen weitergehend optimiert ( siehe Kapitel 6.2.6). Mit Umgestaltung des Kundenparkplatzes ist die Fällung eines der in diesem Bereich stockenden drei Bestandsbäume verbunden ( siehe Kapitel 6.6.4). Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt weiterhin über die bestehende Rampe von Osten zur Von-Witzleben-Straße. Die Erschließung für Fußgänger und Radfahrer erfolgt ausschließlich über die vorhandenen Treppenanlagen an der Von- Witzleben- Straße und der Goerdelerstraße , die durch vorgelagerte Rampen ergänzt werden. Die Rampenanlagen werden behindertengerecht ausgebaut, somit ist ein barrierefreier Zugang der Vorhabennutzungen in den unterschiedlichen Höhenlagen zwischen dem Straßen- und Platzniveau von ca. 1,5 m sichergestellt. Mit Umsetzung des Planvorhabens sind Mehrverkehre auf d ie angrenzenden öffentlichen Straßen verbunden. Zur Bewertung der verkehrlichen Belange wurde eine verkehrstechnische Untersuchung4 erstellt, in der die nut zungsbezogenen Mehrverkehre er mittelt und die Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz in Bezug auf Sicherheit und Leistungsfähigkeit untersucht wurden. Das Gutachten umfasst folgende Schwerpunkte: • Kundenbefragung zur Feststellung der genutzten Verkehrsmittel • Verkehrsaufkommen am Knotenpunkt Delpstraße / Von-Witzleben-Straße im Bestand 2015 und im Jahr 2030 ohne Vorhabenplanung (Prognose-0-Fall) • Verkehrsmengen nach Umsetzung der Vorhabenplanung (Prognose-1-Fall) • Leistungsfähigkeitsnachweise für die angrenzenden Knotenpunkte Neben den Vorgaben aus der Erschließung und Anlieferung wurde die Verkaufsfläche (VK) des Lebensmittelmarktes gemäß dem Bebauungskonzept mit rund 1.200 m² VK in Ansatz gebracht. Kundenbefragung Zur Feststellung der zum Einkauf genutzten Verkehrsmittel wurde am 16.06.2015 im Zeit raum von 16:00 Uhr bis 1 8:00 Uhr eine Kundenbefragung von r und 270 Kunden im Bestandsmarkt durchgeführt. Demnach erreicht mit rund 70 % der Großteil der Kunden den M arkt mit dem Fahrrad oder zu Fuß. Lediglich 3 % nutzen das ÖPNV-Angebot, 17 % kamen mit dem eigenen Pkw (ca. 46 Pkw). 4 Verkehrstechnische Untersuchung zum Umbau des Aaseemarktes in Münster, nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 23. Februar 2016 Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Verkehrsaufkommen im Bestand 2015 und im Prognosejahr 2030 ohne Vorhaben- planung (Prognose-0-Fall) Zur Ermittlung der derzeitigen Verkehrsmengen (Pkw inkl. Schwerverkehrsanteile, Fußgänger und Radfahrer) wurde am 16.06.2015 im Zeitraum zwischen 16:00 – 18:00 Uhr am Knotenpunkt Delpstraße / Von -Witzleben-Straße eine Verkehrszählung durchge führt. Die verkehrliche Spitzenstunde stellte sich zwischen 16:45 Uhr und 17:45 Uhr ein. Folgende Verkehrsmengen wurden innerhalb der Spitzenstunde ermittelt: • nördliche Von-Witzleben-Straße: 103 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %), 5 Fußgänger/h sowie 231 Radfahrer/h • südliche Von-Witzleben-Straße: 77 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %), 12 Fußgänger/h sowie 146 Radfahrer/h • Delpstraße: 57 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %), 44 Fußgänger/h sowie 135 Radfahrer/h Zur Ermittlung eines für Münster typischen Prognosefaktors im Pkw -Verkehr (Prognosebelastung 2030) wurden Bevölkerungsvorausberechnungen vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein- Westfalen herangezogen. Demnach ist mit einem Anstieg der Bevölkerung bis 2030 um 11,7 % zu rechnen und wird die Anzahl der Pkw-Fahrten bis zum Jahr 2030 um 11,67 % steigen. Unter Berücksichtigung der Prognosefaktoren mit einem Fahrten-Anstieg bis 2030 ergeben sich folgende Verkehrsbelastungen: • nördliche Von-Witzleben-Straße: 115 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %) • südliche Von-Witzleben-Straße: 86 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %) • Delpstraße: 64 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %) Weitere Details zur Verteilung der Verkehre und Prognosefaktoren sind dem Gutachten zu entnehmen. Zusammenfassend ist im Vergleich des Verkehrsaufkommens in der Bestandsituation und im Prognosejahr 2030 ohne Vorhabenplanung lediglich eine geringe Zunahme der Pkw-Verkehre zu verzeichnen. Verkehrserzeugung nach Umsetzung der Vorhabenplanung (Prognose-1-Fall) Die Ermittlung der vorhabenbedingten Verkehrsmengen erfolgt auf Basis der Ver kaufsflächen mit Ansatz von Kennwerten in Anlehnung an die „ Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ und unter Berücksichtigung von maximalen Schlüsselgrößen für die jeweiligen Beschäftigten-, Kunden-, Besucher- und Güterverkehre. Für den Lieferverkehr wurden keine neuen Verkehre angesetzt, da mit der Erweiterung keine zusätzlichen Lieferfahrten anfallen, sondern lediglich der Umfang der bereits stattfindenden Lieferungen zunimmt. Die Details zu den Berechnungsgrundlagen sind dem Gutachten zu entnehmen. Im Ergebnis ist laut Gutachter vorhabenbedingt mit einem zusätzlichen Kfz-Aufkommen von ca. 190 Fahrten pro Werktag zu rechnen (95 Kfz/24 h Quellverkehr, 95 Kfz/24 h Zielverkehr). Unter Berücksichtigung der tagesganglinientypischen Verteilung für Vollsortimenter stellt sich eine spitzenstündliche maximale Verkehrsbelas tung von 9 Kfz/h als Quellverkehr und 10 Kfz/h Zielverkehr ein, die zusätzliche Parkplatzbelegung j e Stunde im Personenverkehr beträgt maximal 9 Pkw. Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Für die Verteilung des Neuverkehrs wird angenommen, dass 80 % auf der westlichen Seite des Lebensmittelmarktes (Goerdelerstraße) und 20 % auf der ös tlichen Seite (Von-Witzleben- Straße) parken. Insgesamt wird vom Gutachter eine Gesamtbelastung von 283 Kfz/h mit folgender Verteilung ermittelt: • nördliche Von-Witzleben-Straße: 124 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %) • südliche Von-Witzleben-Straße: 89 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %) • Delpstraße: 70 Pkw/h (Schwerverkehrsanteil 0 %) Im Vergleich zum Prognose -0-Fall ist im Planfall 2030 lediglich eine geringe Zunahme durch planbedingte Pkw-Verkehre mit einer Erhöhung der Verkehrsmengen im nördlichen Abschnitt der Von-Witzleben-Straße um 8 % (9 Pkw/h), im südlichen Abschnitt der Von- Witzleben-Straße um 3,5 % (3 Pkw/h) und in der Delpstraße um 9 % (6 Pkw/h) gegeben. Leistungsfähigkeitsnachweise / Verkehrssicherheit Für den relevanten Knotenpunkt Delpstraße / Von- Witzleben-Straße in einer Tem po-30-Zone gilt die Vorfahrtsregelung „rechts -vor-links“. Nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen ist eine Berechnung der Leistungsfähigkeit bei einer Vorfahrtsregelung mit „rechts-vor-links“ nicht möglich, a ls Anhaltswert für die Einsatzgrenze kann eine Belastung von 600 bis 800 Kfz/h als Summe über alle vier Zufahrten einer Kreuzung verwendet werden. Das Prognoseverkehrsaufkommen mit den Neuverkehren des Lebensmittelmarktes liegt mit insgesamt 283 Kfz/h deutlich unter den Grenzwerten des Regelwerks. Weiterhin ist zu beachten, dass die Grenzwerte des Regelwerk s für einen Knotenpunkt mit vier Zufahrten gelten, mit einer größeren Konfliktfläche als bei dem Knotenpunkt Delpstraße / Von- Witzleben-Straße mit drei Armen an dem die Verkehre schneller abfließen können. Insgesamt wird der Knotenpunkt Delpstraße / Von -Witzleben-Straße vom Guta chter als unbedenklich eingestuft . Mit der äußerst geringen planbedingten Verkehrszunahme von ca. 200 Kfz-Fahrten pro Werktag ist die Verkehrsregelung „rechts -vor-links“ für die ermittelten Verkehrsstärken weiter angemessen. Die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes wird durch die Verkehrszunahme nicht signifikant reduziert. Die Anfahrbarkeit der geplanten Anlieferungsbereiche auf der Nord - und Westseite des Lebensmittelmarktes wurde gemäß dem verkehrstechnischen Entwurf mit Umbau der Delpstraße optimiert und über Schleppkurven überprüft, ein Rechtsabbiegen aus der Anlieferzone des Lebensmittelmarktes in Richtung Von- Witzleben-Straße ist für Sattelzüge möglich. Beide Anlieferungszonen können über die Von- Witzleben-Straße aus Richtung Kolde- Ring angefahren und wieder verlassen werden, sodass der Lieferverkehr nicht durch die Wohngebiete über die Bonhoefferstraße, Maringstraße bzw. Delpstraße fahren muss. Mit Optimierung der Grundstückszufahrtsbereiche zur Anlieferung infolge der Umgestaltung der Delpstraße kann der nach wie vor erforderlichen Rückwärtsfahrt mit E inweisung entsprochen werden. Zusammenfassend bestehen aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Planvorhaben, v erkehrliche Belange stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 nicht entgegen. 6.3.2 ÖPNV-Anbindung Das Plangebiet ist gut über den Öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Mit den Haltestellen „Huberstraße“ (Linien 10 und N 83, ca. 400 m westlich vom Plangebiet an der Mecklenbecker Straße), „Platz der Weißen Rose“ (Linien 3, 4, 10 und N 83, rund 450 m nördlich an der Scharnhorststraße) und „Sentmaringer Weg – WL Bank/IHK“ (Linien 7, 15, 16 und N 84, ca. 550 m östlich an der Weseler Straße) verkehren mehrere Buslinien in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet, über die der Vorhabenbereich sowohl mit der Innenstadt als auch mit den westlichen und südwestlichen Stadtgebieten verbunden ist. 6.3.3 Verkehrsflächen Die verkehrliche Anbindung des Planvorhabens erfolgt über die Delpstraße im Norden, die Von- Witzleben-Straße im Osten und die Goerdelerstraße im Westen (s iehe Kapitel 6.3.1). Die Straßen sind über das bestehende Planungsrecht im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43, 1. Änderung als öffentliche Verkehrsflächen planungsrechtlich gesichert. Teile des bestehenden nördlichen Gehwegs im Bereich der Delpstraße sind im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43, 4. Änderung Bestandteil der angr enzenden Wohnbauflächen in der Festsetzung als Reines Wohngebiet. Mit Umsetzung des Planvorhabens ist eine bauliche Umgestaltung von Teilen der an das Vorhabengrundstück angrenzenden öffentlichen Verk ehrsflächen der Delp- und Goerdelerstraße sowie der öst lichen Von-Witzleben-Straße verbunden. Im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Delpstraße werden Teile der derzeitigen öffentlichen Verkehrsfläche vom Vorhabenträger erworben und dem Vorhabengrundstück zugeschlagen (s iehe Kapitel 6.3.1). Zur Sicherung der verkehrlichen Belange im Zusammenhang mit den Umbaumaßnahmen • werden Teile der nördlich und westlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Flächen der Delp- und Goerdelerstraße in den neuen Abgrenzungen entsprechend dem verkehrstechnischen Entwurf sowie die östliche Von-Witzleben-Straße in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs plans einbezogen und als öffentliche Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Innerhalb der getroffenen Verkehrsflächenfestsetzungen sind alle Umbaumaßnahmen im Anschluss des Planvorhabens an die bestehenden bzw. neuen Verkehrsflächenab grenzungen umsetzbar und ist eine planungsrechtliche Sicherung der Flächen in ihrer bestehenden bzw. zukünftigen Funktion als öffentliche Verkehrsflächen sichergestellt. Eine weitergehende Sicherung mit Regelungen zur Umset zung der Umbaumaßnahmen wird auf der Ebene des Durchführungsvertrags getroffen. Zur Sicherung eines reibungslosen Verkehrsablaufs und um ungeregelte Grundstückszufahrten auszuschließen, werden • die freien Seiten des Vorhabengrundstücks zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen abseits der geplanten Ein- und Ausfahrten nach Norden, Osten und Westen als Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB festgesetzt. Mit den Festsetzungen zu Verkehrsflächen und Anschluss anderer Flächen an Verkehrsflächen sind die Erschließung des Planvorhabens und die Sicherung der verkehrlichen Belange entsprechend den getroffenen Zielsetzungen uneingeschränkt gewährleistet. 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 6.4.1 Ver- und Entsorgungssituation Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 ist über die bestehende technische Infrastruktur in den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen der Delpstraße, Von- Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Witzleben-Straße und Goerdelerstraße an das vorhandene Ver- und Entsorgungsnetz der Stadt Münster in ausreichendem Maße angeschlossen. Die Strom- und Energieversorgung ist grundsätzlich sichergestellt. Für das neu zu errichtende Ärztehaus (außerhalb des Geltungsbereichs) sowie für die im Planvorhaben vorgesehenen Shops und Gastronomienutzung ist eine Versorgung mit Fernwärme geplant, der Lebensmittelmarkt als Hauptvorhabennutzung soll über eine betriebseigene Wärme- Rückgewinnungsanlage versorgt werden. Die Versorgung mit Fernwärme erfolgt über eine bestehende – teilweise in den öffentlichen Verkehrsflächen, teilweise über das private Vorhabengrundstück verlaufende – Fernwärmeleitung der münsterNetz GmbH. Eine Verlegung der Leitung, einschließlich eines vorhandenen Versorgungsschachtes, ist zur Umsetzung des Planvor habens nicht erforderlich . Lediglich im Bereich der zukünftigen Anlieferung sowie westlich der Treppen- und Rampenanlage befinden sich Entlüftungsrohre, die mit Umsetzung des Planvorhabens zu Lasten des Vorhabenträgers versetzt werden müssen. Langfristig ist von der münsterNetz GmbH eine Verlagerung der Fernwärmel eitung in die öffentlichen Ver kehrsflächen geplant (weitergehend siehe Kapitel 6.4.2). Die Ableitung des Oberflächen- und Schmutzwassers erfolgt im Trennsystem über die vorhandenen Kanäle in den umgebenden Straßen. Die Abfallentsorgung der Vorhabennutzungen ist über die Anfahrbarkeit des Gebäudes f ür Müllfahrzeuge über die Delpstraße, Von- Witzleben-Straße und Goerdelerstraße als öffentliche Verkehrsflächen sichergestellt. Die Müll standorte des Lebensmittelmarktes sind , analog der Papierpresse, in den Anlieferungsbereich im nördlichen Gebäudeteil integriert und somit nicht einsehbar. Die Entsorgung der Abfallbehältnisse erfolgt über den gleichen Weg wie die Anlieferung. Weitergehende planungsrechtliche Belange zur Ver- und Entsorgung werden nicht berührt. 6.4.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Das Vorhabengrundstück ist vollständig über die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen. Übergeordnete Wegeverbindungen über das Grundstück bestehen nicht, Erfordernisse aus Versorgungsstationen oder vorhandenen oder geplanten Leitungstrassen bestehen nur in Form der vorhandenen Fernwärmeleitung im nördlichen und westlichen Bereich des Vorhabengrundstücks (s iehe Kapitel 6.4.1). Zur planungsrechtlichen Sicherung der Fernwärmeleitung wird • für den Trassenverlauf auf dem Vorhabengrundstück ein Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers (L -E) mit einer Breite von 4,60 m vom westlichen Anschluss der Goerdelerstraße bis zur Delp straße im Norden gemäß § 9 Ab s. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt. Weitergehend wird zur Sicherung des bestehenden Versorgungsschachtes in Abstimmung mit dem Versorger ein Hinweis zu Gründungsarbeiten im Bereic h des Schachtes in den Bebauungsplan aufgenommen. Mit der Festsetzung wird den technisch infrastrukturellen Erfordernissen von etwaigen Erneuerungs- und Instandhaltungsmaßnahmen am Leitungsnetz entsprochen. Die vorhandene Fernwärmeleitung verläuft unterhalb der mit einer Erhaltungsfestsetzung belegten Bestandsbäume zur Goerdelerstraße (siehe Kapitel 6.6.4), besondere planungsrechtliche Belange sind daraus nicht abzuleiten. Mit Umsetzung des Planvorhabens ist eine Überbauung bzw. Überpflanzung der Trasse nicht verbunden. Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 6.4.3 Flächen für Versorgungsanlagen Auf dem Vorhabengrundstück sind keine öffentlichen Versorgungsanlagen vorhanden oder vorgesehen. Die Eigenversorgung der Vorhabennutzungen mit Strom ist über die bestehende Infrastruktur sichergestellt, die zusätzliche Ausweisung einer privaten Trafostation ist mit Umsetzung des Planvorhabens nicht erforderlich. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB werden nicht getroffen. 6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur Flächen oder Einrichtungen für den Gemeinbedarf oder anderweitige Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind nicht Gegenstand der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571, Fes tsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB werden nicht getroffen. Mit Blick auf die geplanten Vorhabennutzungen mit einem Lebensmittelmarkt und ergänzenden Gastronomie- und Ladennutzungen werden auch keine zusätzlichen Bedarfe der sozialen Infrastruktur generiert. 6.6 Grünflächen / Begrünung 6.6.1 Öffentliche Grünflächen Der Vorhabenstandort ist über die bestehenden öffentlichen Grünflächen im direkten südlichen Anschluss mit dem Aasee im Westen und dem Park Sentmaring im Os ten verbunden. Insbesondere mit dem Aasee, lediglich rund 350 m vom Plangebiet entfernt, befindet sich eine attraktive und gesamtstädtisch bedeutende Grünanlage in direkter Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück. Die Umsetzung weitergehender grünräumlicher Belange aus öf fentlichen Grün- oder Freiflächen ist in Bezug auf das Vorhabengrundstück nicht erforderlich und somit auch nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungs plans Nr. 571. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB für öffentliche Grünflächen werden nicht getroffen. 6.6.2 Private Grünflächen Vor dem Hintergrund der im Plangebiet bestehenden oder geplanten Nutzungen ist für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 eine Sicherung grünräumlicher Belange über private Grünflächen nicht erforderlich. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB für private Grünflächen werden nicht getroffen. 6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 im Umfeld innerstädtischer Siedlungsstrukturen werden Belange oder Flächen der Landwirtschaft oder Waldflächen nicht berührt. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB werden nicht getroffen. 6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote Als innerstädtisches Grundstück ist der Vorhabenbereich mit dem nördlichen Gebäudekomplex des Aaseemarktes und den zugehörigen Flächen für den Kundenparkplatz, Anlieferung und Tiefgarage inklusive deren Zufahrtsbereichen weitestgehend versiegelt. Vorhandene Grünstrukturen oder Bepflan zungen bestehen in Form von Einzelgehölzen und Sträuchern im Bereich des Kundenparkplatzes zur Delpstraße / Goerdelerstraße sowie nördlich der bestehenden Rampenanlage. Innerhalb der geplanten städtebaulich architektonischen Zielsetzungen mit Abriss des Bestandsgebäudes und Neuüberplanung auf der bestehenden Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Tiefgarage sind Bodenversiegelungen über das bereits bestehende Maß hinaus nicht zu erwarten. Mit Umsetzung des Pl anvorhabens ist eine Umgestaltung und Optimierung des vorhandenen Kundenparkplatzes erforderlich. Die drei Bestandsbäume im nordwestlichen Eckbereich des Kundenparkplatzes sind dabei als hochwertig einzustufen und sollen möglichst erhalten bleiben. Zur Bewertung der Auswirkungen der Tiefbaumaßnahmen auf den Baumbestand entsprechend dem Vorentwurf zur Stellplatzaufteilung wurde ein Gutachten 5 erstellt, das die Vitalität der Bäume untersucht und die mög lichen Folgen eines baulichen E ingriffs in das Wurzelwerk aufzeigt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit einem Heranrücken der Fahr- und Stellplatzflächen bis an den Stammfuß sowohl die Grob- und Starkwurzeln als auch die Fein- und Schwachwurzeln gekappt werden müssten, was mit einem Verlust der Bäume infolge der fehlenden Standsicherheit und eingeschränkten Versorgung verbunden wäre. Vor dem benannten Hintergrund wurde eine Neuanordnung der Stellplatzanlage vorgenommen. Die Neuanordnung sieht bei Erhalt von zwei der drei Bestandsbäume die Ausweisung von insgesamt 16 Stellplätzen vor (siehe Kapitel 6.2.6). Die Stellplätze halten einen Abstand zum Wurzelbereich der Bäume, die Errichtung eines Stellplatzes im Nahbereich des nördlichen Baumes ist bei Durchführung der Tiefbauarbeiten weitergehend zu überprüfen. Ein Erhalt auch des dritten Bestandsbaumes ist unabhängig von der Stellplatzanzahl allein über die Nähe des Baumes zur erforderlichen Fahrgasse ausgeschlossen. Zur Sicherung der grünräumlichen Belange auf dem Vorhabengrundstück wird • der Erhalt der zwei Bestandsbäume im Eckbereich der Delp- und Goerdelerstraße gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB zeichnerisch festgesetzt. Weitergehend ist als Ersatzpflanzung für den abgängigen Baum gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB die Anpflanzung eines Einzelbaum es einer mindes tens mittelkronigen Baumart – z. B. Spitzahorn, Feldahorn, Linde, Hainbuche – mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm textlich festgesetzt. Der Standort ist im nördlichen Grundstück sbereich im V orfeld der geplanten Anlieferzone zeichnerisch im Bebauungsplan vorgegeben. Die nördlich der vorhandenen Rampenanlage bestehenden Grünstrukturen – vorrangig Strauchstrukturen – sind in ihrer Wertigkeit eher als gering einzustufen und werden nicht mit einer Erhaltungsfestsetzung belegt. Vor dem Hintergrund der Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen in diesen Bereich zur Errichtung der geplanten Anlieferzone ist ein Erhalt auch nur bedingt bzw. nicht möglich. Weitergehende Aussagen zur Gestaltung der Grundstücksfreiflächen im Vorhabenbe reich werden über den Freiflächenplan als Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E- Plan) getroffen. 6.6.5 Ausgleichsflächen Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 571 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt (s iehe auch Kapitel 1.1). In Anwendung des § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten die mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB als erfolgt oder zul ässig und sind somit nicht zu bilanzieren. 5 Baumuntersuchungsbericht – Bewertung der Auswirkungen stammfußnah geplanter Baumaßnahmen auf die Bestandsfähigkeit zweier Platanen, Dipl. Ing. M. Wilde Von der LWK Niedersachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen, Baumwertermittlung, Lengerich, 08. Februar 2016 Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Neben den Maßgaben aus dem planungsrechtlichen Verfahren erfolgt mit der Umsetzung der Entwicklungsziele eine Neuüberplanung eines derzeit bereits stark versiegelten Grundstücks, sodass mit dem Bebauungsplan N r. 571 ein zusätzlicher relevanter Eingriff in Natur und Landschaft nicht gegeben ist, Belange zum Ausgleich und Ersatz werden nicht berührt, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. § 9 Abs. 1 a BauGB werden nicht getroffen. 6.7 Immissionsschutz 6.7.1 Schallimmissionen Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 571 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Revitalisierung der bestehenden Einzelhandelseinrichtungen am Standort „Aaseemarkt“ geschaffen werden. Das Planvorhaben sieht die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² sowie ergänzende Flächen für Gastronomienutzungen und kleinteilige Ladenlokale / Shops in der Vorkassenzone mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 200 m² vor. Die bestehenden Einzelhandelseinrichtunge n werden in diesem Zusammenhang abgerissen und durch den Neubau ersetzt. Mit Umsetzung des Vorhabens ist lediglich eine Umverteilung bzw. Neuaufteilung der bestehenden Verkaufsflächen verbunden, eine Erhöhung der Gesamtverkaufsflächen am Standort ist nicht gegeben (s iehe Kapitel 1.1). Ein baulicher Eingriff in die angrenzenden öffentlichen Verkehrs wege im Sinne der 16. BImSchV ist mit Umsetzung des Planvorhabens nicht verbunden. Zur Bewertung der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Lärmsituation wurde eine lärmtechnische Untersuchung 6 erstellt, die die Verträglichkeit des Vorhabens gemäß TA Lärm mit der benachbarten Wohnbebauung überprüft. Eine weitergehende Bewertung der Verkehrslärmsituation ist vor dem Hintergrund der alleinigen Einzelhandelsnutzungen im Planvorhaben entbehrlich, die Auswirkungen durch zusätzlichen An- und Abfahrtverkehr auf die bestehenden schützenswerten Wohnnutzungen wird über die Untersuchung zum planbedingten Mehrverkehr gemäß TA Lärm erfasst und bewertet. Als maßgebliche Emittenten wurden für den geplanten Lebensmittelvollsortimenter • die Kundenverkehre auf dem Parkplatz mit den Ein- und Ausstapelvorgängen von Einkaufswagen • die Anlieferverkehre mi t den Ladevorgängen in den Anlieferzonen und der Backwaren vor dem Haupteingang des Marktes • sowie haustechnische Anlagen wie z.B. Lüftungs- und Klimaaggregate berücksichtigt. Von den geplanten angegliederten Shops sind keine relevanten Emissi onen zu erwarten, Warenanlieferungen der Shops wurden berücksichtigt. Weitere Emit tenten, die im Sinne der TA Lärm eine relevante Vorbelastung für die maßgeblichen Immissionsorte darstellen, wurden in der Örtlichkeit durch den Gutachter nicht festgestellt. Als Ausgangsdaten wurden neben den festgesetzten maximalen Verkaufsflächen (VK) der geplanten Einzelhandelsnutzungen die Daten zum Verkehrsaufkommen / Verkehrserzeugung, Stellplatzanzahl und der zum Einkauf genutzten Verkehrsmittel aus der verkehrstechnischen 6 Aaseemarkt – Umbau und Erweiterung des Lebensmittelvollsortimenters an der Von-Witzleben-Straße 2 in 48151 Münster – Lärmtechnische Untersuchung, Proj.-Nr.: 06150001, nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 23. Februar 2016 Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Untersuchung4 (siehe Kapitel 6.3.1) berücksichtigt. Für die A nlieferung wurden Angaben des zukünftigen Betreibers hinsi chtlich Anzahl und Art der Lieferfahrzeuge und Ladezeiten sowie zusätzliche gutachterliche Erfahrungswerte bzw. Befragungen an anderen vergleichbaren Verbrauchermärkten verwendet. Die Kühlaggregate und Entlüftungen der haustechnischen Anlagen werden auf de m Dach des Marktes montiert. Die Bauart und Schallleistungspegel der Aggregate sind noch nicht bekannt. Für die Berechnung werden moderne Aggregate gemäß dem aktuellen Stand der Lärmminderungstechnik angenommen. Für die Eingangsdaten wurden voll belegte Parkplätze, lange Ladezeiten und laufende Kühlaggregate im Sinne eines „Worst - Case“ betrachtet, der in der Praxis nicht zu erwarten ist. Als maßgebliche Immissionsorte wurden die straßenzugewandten Fassadenseiten der Gebäude Goerdelerstraße 5 und 8‚ Delpstraße 2 und Von- Witzleben-Straße 5 und 7 mit einer Gebietsausweisung im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43 (Aasee -Stadt) als Reines Wohngebiet ermittelt. Weitergehende Details zu Ausgangsdaten, Berechnungsgrundlage/ -verfahren und Ermittlung der Emissionen sind dem Gutachten zu entnehmen. Die Bewertung der Berechnungsergebnisse erfolgte anhand von vier unterschiedlichen Belastungssituationen (S1 – S4) in unterschiedlichen Annahmen zu Anlieferzeiten, Art der Einkaufswagen (Standardwagen bzw. lärmarme Einkaufswagen) und Art und Lage der Einkaufswagensammelboxen (mit und ohne Trennwänden an unterschiedlichen Standorten). Die Details zu den Belastungssituationen mit den jeweiligen Einzelergebnissen sind dem Gutachten zu entnehmen. Die Berechnungen der Spitzenpegelbetrachtung haben ergeben, dass unzulässige Geräuschspitzen am Tage durch den Kundenverkehr oder die Anlieferung der Waren nicht zu erwarten sind. Die maximal zulässigen Ger äuschspitzen von 85 dB(A) tags werden deutlich unterschritten. Zur Nachtzeit werden die zulässigen Geräuschspitzen von 55 dB(A) um 8,5 dB(A) oder mehr überschritten. Anlieferungen und Kundenverkehre zur Nachtzeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr sind daher unbedingt zu vermeiden. Unzulässige Lärmauswirkungen aus dem planbedingten Mehrverkehr auf die angrenzende Wohnnachbarschaft sind laut Gutachter nicht gegeben. Eine Erhöhung der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) kann erst bei einer Zunahme von > 60 % des Verkehrsaufkommens verursacht werden. Durch die Verkehrsunt ersuchung 4 wurde festgestellt, dass eine Erhöhung der Verkehrsmengen durch planbedingte Mehrverkehre im nördlichen Abschnitt der Von-Witzleben- Straße um 8 %, im südlichen Abschnitt der Von- Witzleben-Straße um 3,5 % und in der Delpstraße um 9 % und damit deutlich unterhalb der 60 % zu erwarten ist. Die Forderungen der TA Lärm werden somit an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten. Nach Auswertung der Belastungssituationen unter Berücksichtigung der Spitzenpegelbelastung werden vom Gutachter folgende Lärmminderungsmaßnahmen benannt: • Verzicht auf Anlieferung der Waren zur Nachtzeit und in den Ruhezeiten (20:00 – 7:00 Uhr) • Beschränkung der Öffnungszeiten des Lebensmittel marktes auf die Zeit von 6:30 – 21:30 Uhr • Verwendung lärmarmer Einkaufswagen und • Errichtung einer Trennwand auf der südlichen Seite der Sammelboxen für Einkaufswagen. Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Eine Öffnung des Backshops ist aus lärmtechnischer Sicht auch sonntags möglich. Für die geplante Außengastronomie im Zusammenhang mit dem Backshop gelten die Einschränkungen der Betriebszeiten analog dem Lebensmittelmarkt. Die Lärmminderungsmaßnahmen werden als planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB durch Festsetzung • der Lage der Anlieferzonen „A“ und „B“ mit Festsetzung einer nördlichen Wandeinhausung für die Anlieferfläche „A“ als vollständig geschlossene Wand unter Einhaltung einer Mindesthöhe und eines Mindestschalldämmwertes entsp rechend den Annahmen der gutachterlichen Berechnungen • der Lage und Ausgestaltung der Einkaufswagensammelstation gesichert. Die Vorgaben zu Anliefer - und Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes , zur ausschließlichen Verwendung lärmarmer Einkaufswagen sowie zu etwaig zu treffenden Schallschutzmaßnahmen für den Betrieb der konkreten technischen Anlagen werden als Hinweise für das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren in den Bebauungsplan aufgenommen. Entsprechend der textlichen Festsetzung 1. 14 – wonach durch Nachweis eines anerkannten Sachverständigen auch geringere Maß nahmen als die festgesetzten ausrei chen – kann etwaigen Anpassungserfordernissen zur Ausgestaltung der Bauteile im weiteren Ausführungsprozess entsprochen werden. Mit der Sicherung der Lärmminderungsmaßnahmen können unzulässige Lärmeinwirkungen des Planvorhabens auf die angrenzende Wohnnachbarschaft ausgeschlossen werden. Belange aus Schallimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 571 nicht entgegen. 6.7.2 Luftschadstoffimmissionen Aufgrund seiner innerstädtischen Lage und seiner Nähe zum Kolde- Ring als inner örtliche Haupterschließungsstraße ist für das Plangebiet und sein näheres Umfeld von einer lufthygienischen Vorbelastung durch Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) auszugehen. Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster 2014 (Entwurf) für den innerstädtischen Ber eich ausgewiesenen Umweltzone. Dies zeigt, dass aktuell keine lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vorliegt. Diese Einschätzung wird auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster bestätigt, wonach eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m³ Luft für Stickstoffdioxid (NO 2) im Jahresmittel und für Feinstaub (PM10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 µg/m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 571 wird ein Einzelhandelsstandort innerhalb eines bestehenden Stadtteilzentrums vitalisiert, die Gesamtverkaufsfläche sowie die Flächen für den ruhenden Verkehr am Standort bleiben t rotz der zukünft igen Großflächigkeit des geplanten Lebensmittelmarktes unverändert. Vor dem benannten Hintergrund ist eine relevante Zunahme der Luftschadstoffbelastungen aus zusätzlichen Anliefer - und Kundenverkehren über das bereits bestehenden Maß hinaus nicht zu erwar ten, weitergehende Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht erforderlich. Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 571 nicht entgegen. Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 6.8 Altlasten / Altstandorte Im Altlastenkataster der Stadt M ünster sind für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 keine Altlastenverdachtsflächen eingetragen. Vor dem Hintergrund der ehemals auf dem Vorhabengrundstück ansässigen chemischen Reinigung für Bekleidung wurden nach Abstimmung und Vorgabe des Amtes für Grünflächen , Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster im Oktober 2015 orientierende Bodenuntersuchungen in der Nähe des Gebäudes Von-Witzleben-Straße 16 durchgeführt7. Die Überprüfung des Untergrundes auf nutzungsbedingte Schadstoffbelastungen erfolgte über zwei Rammkernsondierungen bis in eine Tiefe von maximal 5,0 m unter Geländeoberkante (GOK). Unterhalb eines unauffälligen Oberbodens wurde eine Auffüllung aus Schluffen mit wechselnden Anteilen an Fremdstoffen (Betonbruch, Ziegelbruch, Schlacke) bis in eine Tiefe von maximal 2,20 m unter GOK erm ittelt. Unterlagert wird diese Auffüllung von gewachsenen Böden aus Schluffen und Tonen bis in die maximale Endtiefe von 5,00 m. Die Proben wurden auf den Verdachtsparameter leichtflüchtiger chlorierter Kohlenwasserstoffe (LCKW) untersucht. Die Bewertung erfolgte in Anlehnung an die „Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden“ der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) aus dem Jahre 1994. Weitergehende Details sind dem Gutachten zu entnehmen. Folgende Ergebnisse sind festzuhalten: • In den Bodenproben wurden LCKW -Gehalte unterhalb der methodisch bedingten Nachweisgrenze ermitt elt. Diese unterschreiten den zugehörigen Prüfwertebereich der LAWA-Empfehlung in Höhe von 1- 5 mg/kg deutlich. An den Untersuchungspunkten konnten keine nutzungsbedingten Bodenverunreinigungen durch den Parameter LCKW ermittelt werden. Eine Gefährdung von Schutzgütern liegt in diesen Bereichen nicht vor. • Die in den Bodenluftproben ermittelten Gehalte des Parameters LCKW befanden sich unterhalb der methodisch bedingten Nachweisgrenze und damit deutlich unterhalb des Prüfwertebereiches der LAWA -Empfehlungen von 5- 10 mg/m³. Nutzungsbedingte Verunreinigungen der Bodenluft durch LCKW konnten nicht ermittelt werden, eine Gefährdung von Schutzgütern liegt nicht vor. Aufgrund der geringen Gehalte im Boden und der Bodenluft unterhalb der LA WA-Prüfwerte lässt sich k ein weiterer Untersuchungs - und Handlungsbedarf in dem untersuchten Bereich erkennen, eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB ist im Bebauungsplan nicht erforderlich. Belange aus Altlasten / Altstandorten stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 nicht entgegen. 6.9 Denkmalschutz / Archäologie Die bestehenden Gebäude und baulichen Anlagen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be bauungsplans unterliegen nicht dem Denkmalschutzgesetz. Auch im direkten stadträumlichen Anschluss an das Vorhabengrundstück befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW die eine besondere Rücksichtnahme erfordern. Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand auch keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer 7 „Entnahme, Untersuchung und Bewertung von Boden- und Bodenluftproben - Ehem. Wäscherei Nähe Von-Witzleben-Straße 16, Münster“, Umweltlabor ACB GmbH Münster, Stand 22. Oktober 2015 Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 6.10 Artenschutz Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vorgaben vorgenommen. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs - und Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachten (vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010). Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse 8 sind bei dem Vorhaben zwei Hauptwirkfaktoren zu beachten, die Vorkommen planungsrelevanter Arten potenziell negativ beeinträchtigen können: Der Abriss des Bestandsgebäudes sowie die Rodung von Gehölzbeständen. Im Zusammenhang mit dem Gebäudeabriss sind die potenzielle baubedingte Tötung sowie der Verlust von Fortpflanzungs - und Ruhestätten Gebäude bewohnender Arten zu betrachten. Bewertet wurden hierfür die Auswirkungen auf Gebäude bewohnende Arten (Vögel und Fledermäuse). In Folge der Rodung von Gehölzbeständen kann es zu baubedingten Verlusten hier vorkommender Tierarten und deren Brutstätten bzw. Baumquartieren kommen. Bei flächigem Gehölzverlust kann es zu einer Veränderung / Einschränkung von Nahrungshabitaten kommen. Bewertet wurden hierfür die Auswirkungen auf Gehölz gebundene / bewohnende Arten. Zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange wurden am 13.08.2015 und 24.02.2016 Geländebegehungen durchgeführt, folgende Ergebnisse können festgehalten werden: • Die Untersuchung des vom Abriss betroffenen Gebäudes auf Nester, Nistgelegenheiten, Fledermausvorkommen und die potenzielle Nutzbarkeit für Fledermäuse ergab keine Hinweise auf Gebäude bewohnende Vogelarten . E in direkter Nachweis einer Gebäude brütenden Art am Ge bäude ist ebenfalls nicht gegeben, eine artenschutzrechtliche Betroffenheit kann sicher ausgeschlossen werden. • Potenzielle Spaltenquartiere für Fledermäuse an den Fassaden und Übergängen zwischen Dach und Außenfassade sind aufgrund vollständig verschlossener Fugen nicht vorhanden. Aufgrund der starken Erwärmung im Sommer und der Frostgefahr im Winter können regelmäßige Quartiernutzungen zwischen Attika und Wand ausgeschlossen werden. Die sehr glatten Oberflächen verhindern darüber hinaus eine Nutzung potenzieller Hangplätze. • Der unter der bestehenden Anlieferungsrampe ungenutzte Keller bereich ist durch Lüftungsöffnungen in der Fassade potenziell für Fledermäuse erreichbar. V orhandene 8 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 571 der Stadt Münster „Goerdelerstraße / Delp-straße / von-Witzleben-Straße“ Abriss eines Gebäudekomplexes, öKon GmbH Landschaftsplanung und Umweltverträglichkeit, Münster, 24. Februar 2016 Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Fugen und Spalten, sowie Fassadenabbrüche und Öffnungen in den Wandbereichen bieten geringe Potenziale als Winterquartiere für Gebäude bewohnende Fledermausarten. Aufgrund der geringen Luftfeuchte und einer durchgängigen Störung durch hier verlaufende Lüftungsschächte ist eine regelmäßige Nutzung durch Überwinterungsgemeinschaften sehr unwahrscheinlich. Eine unregelmäßige Nutzung durch Einzeltiere ist allerdings potenziell möglich. Eine Nutzung im Sommer kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschl ossen werden. Mit Umsetzung des Bauvorhabens ist die Fällung einer Platane im nordwestlichen Bereich des Vorhabengrundstücks zur Delpstraße verbunden, weitergehend ist unter Umständen die Fällung einiger älterer Gehölze im Bereich der Laderampe sowie einig er jüngerer Gehölze nördlich angrenzend an den Lebensmittelmarkt erforderlich. Die Platane wur de am Ortstermin am 24.02.2016 in Augenschein genommen, Bruthöhlen wurden nicht ermittelt. Insgesamt ist der Verlust aufgrund der vorgefundenen Struktur und Gehölzarten artenschutzrechtlich irrelevant. • Die Strukturen bieten keinen planungsrelevanten Arten Lebensraum, allerdings sind hier häufige und ungefährdete Brutvogelarten der Siedlungen wie Amsel, Zaunkönig, Ringeltaube und Kohlmeise zu erwarten. Es handelt sich bei diesen Arten um so genannte „Allerweltsarten“ mit landesweit günstigem Erhaltungszustand, einer weiten Verbreitung und einer großen Anpassungsfähigkeit. Diese Arten werden i.d.R. nicht vertiefend erfasst, eine populationsrelevante Schädigung ist in den überwiegenden Fällen nicht zu erwarten. Dennoch ist eine Tötung dieser Arten inklusive ihrer Gelege zu vermeiden. Vom Gutachter werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte als erforderlich vorgetragen: • Lüftungsöffnungen im Kellerbereich: Zur Vermeidung der Tötung überwinternder Einzeltiere des Braunen Langohrs sind die Lüftungsöffnungen mit einem engmaschigem Draht (Maschenweite maximal 1,5 cm) so zu verschließen, dass keine Fledermäuse in das Gebäude eindringen können. Der Verschluss muss im Sommerhalbjahr zwischen dem 01.04. und dem 30.09. durchgeführt werden. Unter dieser Bedingung ist ein ganzjähriger Abriss bzw. Eingriff in die Baulichkeit möglich. • Gehölzfällung im Winter: Die Fällung, Rodung und/oder Beseitigung von Gehölzen ist zum Schutz brütender Vögel nur in der Zeit vom 01.10. bis zum 29.02. durchzuführen. Aufgrund des derzeit akuten Rückgangs von Fledermausquartieren an Gebäuden durch Abriss und besonders energetische Sanierung wird weitergehend empfohlen • an dem neu zu errichtenden bzw. umgebauten Gebäude Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse bereit zu stellen. Zur Sicherung artenschutzrechtlicher Belange werden die erforderlichen Maßnahmen und die Empfehlung als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. U nter Berücksichtigung der benannten Maßnahmen können für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 571 artenschutzrechtliche Konflikte und die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sicher ausgeschlossen werden. 7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange Umweltbeschreibung / Umweltbewertung: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt, weshalb v on einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie ei nem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen werden kann. Die Belange des Um weltschutzes Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für in Bezug auf die Schutzgüter gem äß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB wurden mittels einer Artenschutzrechtlichen Vorprüfung geprüft. 7.1 Mensch Die überplanten Flächen des Aaseemar ktes werden bisher großteils gewerblich genutzt und umfassen den derzeitigen Lebensmittelmarkt sowie einige kleine Ladeneinheiten, Arztpraxen und Büros. Wohnnutzung ist lediglich in den benachbarten Gebäudekomplexen vorhanden. Für eine Erholungsnutzung fehlt die entsprechende Infrastruktur. Immissionen Lärm: Die verkehrliche Erschließung des Marktes bleibt weitestgehend unverändert. Die Anlieferung erfolgt auf der Nordseite des Gebäudes über die Delpstraße, die Anfahrt zur Tiefgarage von Osten über die V on-Witzleben-Straße. Für Fußgänger ist der Markt über Treppenanlagen im Bereich der Goerdeler - und der V on-Witzleben-Straße erreichbar, die durch Rampen ergänzt werden. Neben 35 Parkplätzen in der Tiefgarage sind rund 16 ebenerdige Parkplätze im Westen zur Goerdelerstraße vorgesehen. Die Erweiterung des Einzelhandelsmarktes mit Bäckerei und einem weiteren Shop sowie die Einrichtung eines Ärztehauses mit Apotheke und Friseur werden zu einer Zunahme des Liefer - und Kundenverkehrs um den Aaseemarkt herum führ en. Von den Auswirkungen, insbesondere durch Lärm sind die umliegenden Straßen (Delpstraße, Goerdelerstraße, V on-Witzleben- Straße) mit den dortigen Wohnhäusern betroffen. Die verkehrstechnische Untersuchung 4 ergab nur eine geringe Zunahme von rund 200 Fahrten pro Werktag, die die Leistungsfähigkeit der Einmündung V on-Witzleben-Straße / Delpstraße nicht reduzieren. Die Anlieferungszonen für den Lebensmittel - und Fleischereibereich können über den nördlichen Straßenabschnitt der Von-Witzleben-Straße angefahren und wieder verlassen werden, sodass die angrenzenden Wohngebiete nicht durchfahren werden müssen. In der l ärmtechnischen Untersuchung 6 werden als maßgebliche Emittenten neben den Verkehren haustechnische Geräte wie z. B. Klima-, Lüftungs- oder Heizungsanlagen genannt. Die angegliederten Shops werden bei den Warenlieferungen berücksichtigt, daneben werden hierdurch keine relevanten Emissionen erwartet. Sonstige Vorbelastungen sind nicht vorhanden. Es wurden 4 Szenarien untersucht, aus denen sich ergibt, dass sich unter Festsetzung der Lage und Ausgestaltung der Anlieferzonen / Einkaufswagensammelstation Überschreitungen der Richtwerte nur durch Beschränkung der Anliefer verkehre auf die Zeit von 7. 00 – 20.00 Uhr außerhalb des Nacht - und Ruhezeitraums sowie die Beschränkung der Öffnungszeiten des Marktes auf die Zeit von 6.30 – 21.30 Uhr und die Verwendung von lärmarmen Einkaufswagen vermeiden lassen. Unter Berücksichtigung dieser lärmmindernden Maßnahmen sind durch die Erweiterung des Einzelhandelsmarktes keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Wohnnutzung im Umfeld zu erwarten. Sonstige Immissionen: Zu sonstigen Emissionen liegen keine Informationen vor. Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 7.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Der Aaseemarkt liegt innerhalb des umgebenden Wohngebietes und weist keine hochwertigen Biotope auf. Im Planbereich sind lediglich einige zur Auflockerung dienende kleine Grünflächen (Rabatten) zu finden. Der vorhandene Baum - und Strauchbestand ist vorrangig aus stadtklimatischen Gründen erhaltenswert. Eine relevante Neuversiegelung von Flächen findet nicht statt. Mit Umsetzung des Bauvorhabens ist die Fällung einer Platane im nordwestlichen Bereich des Kundenparkplatzes verbunden, darüber hinaus werden unter Umständen einige ältere Gehölze im Bereich der Laderampe sowie einige jüngere Gehölze nördlich angrenzend an den Lebensmittelmarkt in Anspruch genommen. Bruthöhlen wurden bei der Inaugenscheinnahme der Platane nicht ermittelt. Insgesamt ist d er Verlust auf Grund der vorgefundenen Struktur wie auch der vorgefundenen Gehölzarten artenschutzrechtlich irrelevant, wenn die Fällung im Winter stattfindet. Zur Vermeidung der Tötung überwinternder Einzeltiere des Braunen Langohrs sind die Lüftungsöffnungen im Kellerbereich im Sommerhalbjahr mit einem engmaschigen Draht zu verschließen. Unter dieser Bedingung ist ein ganz jähriger Abriss des Marktes bzw. baulicher Eingriff in den Kellerbereich möglich. 7.3 Boden Der Boden ist Grundlage für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Er bildet Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, ist mit seinen Wasser - und Nährstoffkreisläufen Bestandteil des Naturhaushalts und dient als Filter und Puffer dem Schutz des Grundwassers. Daneben erfüllt er Archivfunktion für die Natur - und Kulturgeschichte (z. B. fossile Böden wie Moorböden oder Plaggenesche als Dokument historischer Wirtschaftsformen). Durch die geplante Erweiterung des Lebensmittelmarktes wird kein zusätzlicher Boden versiegelt. Im Nahbereich des Gebäudes V on-Witzleben-Straße 16 wurden Bodenproben entnommen und untersucht, um den Untergrund und das angrenzende Abw asserkanalsystem auf Schadstoffbelastungen durch die früher dort ansässige Wäscherei zu überprüfen. Weder in der Bodenluft, noch im Boden konnten nutzungsbedingte Verunreinigungen durch LCK W (leicht - flüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe) festgestellt werden 7. 7.4 Wasser Durch die Planung werden keine Oberflächengewässer beansprucht oder verändert. Eine Neuversiegelung von Flächen findet nicht statt, dadurch verursachte Auswirkungen auf den Wasserhaushalt wie z. B. die Herabsetzung der Grundwasserneubildung oder die Erhöhung des oberflächlichen Regenwasser-Abflusses entfallen. 7.5 Klima / Luft Da es nicht zur Neuversiegelung von Flächen kommt, ergeben sich keine Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Klimatische Ausgleichsräume oder bioklimatische Wirkungen werden nicht verändert, Belüftungsschneisen nicht beeinträchtigt. Für die Erweiterung des Lebensmittelmarktes werden bereits hochgradig versiegelte Flächen überplant, die durch kleine Grünflächen (Rabatten) aufgelockert werden. Angesichts der hohen Vorbelastung des Schutzgutes Klima/Luft sind die Veränderungen durch die geplante Erweiterung als geringfügig einzustufen. Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Hinsichtlich des Klimaschutzes im Innenstadtbereich ist die Schaffung oder der Erhalt von Grünstrukturen anzustreben. Mit Reduzierung der Straßenverkehrsfläche im Zuge der Umgestaltung der Delpstraße im nördlichen Anschluss an das Planvorhaben und Zuschlag der freiwerdenden Flächen zu den zukünftigen Grünflächen auf dem Vorhabengrundstück und ohne relevante Neuversiegelung von Flächen wird diesem Ansatz in den Möglichkeiten der Bestandssituation und Erfordernissen eines Nahversorgungsstandortes entsprochen. Im Parkplatzbereich an der Goerdelerstraße bleiben zwei der drei dort stockenden Platanen erhalten, für den wegfallenden Baum wird eine Ersatzpflanzung auf dem Vorhabengrundstück festgesetzt. 7.6 Landschaft Das Plangebiet liegt im innerstädtischen Siedlungsbereich der Aaseestadt. Das „Landschaftsbild“ bzw. Blickbeziehungen aus der Umgebung werden durch den Neubau des Lebensmittelmarktes nur unwesentl ich verändert. Das Bild der Gebäudefassaden ändert sich, ansonsten verbleibt der Anblick eines großformatigen Gebäudekomplexes. 7.7 Kultur- und Sachgüter Kulturgüter wie Bau- oder Bodendenkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Sachgüter umfassen Infrastr uktur- und Versorgungseinrichtungen, die durch die Planung nicht in ihrem Bestand und ihrer Funktion gefährdet sind. 8 Zusammenfassen der Umweltauswirkungen Bei dem geplanten Neubau und der Erweiterung des Lebensmittelmarktes auf bisher schon versiegeltem Gelände entfallen anlagebedingte Wirkungen wie die Versiegelung von Boden und die Zerstörung von Biotopen mit ihren Wechselwirkungen auf Tiere und Pflanzen, das Grundwasser sowie die Luft- und Klimaregulation. Natürliche Ressourcen werden durch die Änderung und Erweiterung des Lebensmittelmarktes nicht verbraucht, es ist kein klimaökologischer Ausgleichsraum betroffen. Neben der Fällung einer Platane müssen unter Umständen im Bereich der Laderampe einige ältere Gehölze sowie einige jüngere Gehölze nördli ch angrenzend an den Lebensmittelmarkt gefällt werden, die vorrangig aus stadtklimatischen Gründen erhaltenswert sind. Unter den betriebsbedingten Auswirkungen ist vorrangig die Wohnfunktion (Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit) durch Lärmemissionen betroffen. Unter den Vorgaben zur Lage und Ausgestaltung der Anlieferzonen / Einkaufswagensammelstation bei gleichzeitiger Berücksichtigung der in der l ärmtechnischen Untersuchung aufgeführten lärmmindernden Maßnahmen wie der Beschränkung von Anlieferverkehren und Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes auf Zeiten außerhalb der Nacht - und Ruhezeiträume sowie der Verwendung von lärmarmen Einkaufswagen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Wohnnutzung im Umfeld zu erwarten. Mit Blick auf die Bestandssituation ist das Plangebiet als Nahversorgungsstandort bereits derzeit mit nutzungsbezogenen Umweltbelastungen belegt. Mit Umsetzung des Planvorhabens, bei gleichbleibender Gesamtverkaufsfläche am Standort, ist eine relevante Erhöhung der Umweltbelastungen gegenüber der Bestandssituation nicht zu erwarten, sodass ein weitergehendes besonderes Abwägungserfordernis aus erstmaligen zusätzlichen Betroffenheiten nicht besteht. Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 33 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 571 Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 9 Flächenbilanz Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 ergibt sich folgende Flächenbilanz: Flächen nach Nutzung Größe in m² % Vorhaben Vorhabenbereich (§ 12 Abs. 3 BauGB) 4.365 m² 60,2 % V Öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 2.885 m² 39,8 % GESAMTFLÄCHEN 7.250 m² 100,0 % Tabelle 1: Flächenbilanz 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 werden erg änzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen in einem Durchf ührungsvertrag gemäß § 12 BauGB zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen. Eine Bodenordnungsmaßnahme nach §§ 45 ff BauGB zur Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 ist nicht erforderlich. Die Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571 wird sich auf die persönlichen Lebensumst ände der im Plangebiet arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirt schaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 571: Goerdelerstraße / Delpstraße / Von-Witzleben-Straße Münster, den __________ Der Oberbürgermeister In Vertretung Schultheiß Stadtdirektor Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 33
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (23)
- Goerdelerstraße 5
- Delpstraße 2
- Beckstraße 23
- Von-Witzleben-Straße 18
- Weseler Straße
- Boeselagerstraße
- Mecklenbecker Straße
- Metzer Straße
- Bonhoefferstraße
- Maringstraße
- Huberstraße
- Scharnhorststraße
- Kolde-Ring
- Kappenberger Damm
- Sentmaringer Weg
- An den Speichern 7
- Platz der Weißen Rose
- Albersloher Weg 33
- Hammer Straße
- Roxeler Straße
- Elsässer Straße
- Dunantstraße
- Pluggendorf
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Details
- Aktenzeichen
- V/0169/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.03.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37