Mandari Insight

2008/0407

Änderung der Verwaltungskostensatzung

Magistratsvorlage 17.11.2008

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- Verwaltungskostensatzung -

Vom ....


Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) sowie der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes für kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ...... folgende Satzung erlassen:


Artikel I

Die Verwaltungskostensatzung vom 7. Februar 1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Februar 2003, wird wie folgt geändert:

1.	§ 6 Abs. 3 und Abs. 5 (Gebührenbemessung in besonderen Fällen) erhält folgende neue Fassung

(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch wird, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war. War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen worden, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, beträgt die Gebühr bis zu fünftausend Euro.

(5) Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu 50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis für die Entscheidung vorgesehenen Satzes. Ist für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendzweihundertfünfzig Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben.

2.	§ 18 wird ersatzlos gestrichen.


Artikel II

Das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung erhält folgende neue Fassung:


Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung


I.	Allgemeine Verwaltungskosten

1.	Gebühren

1.1	Schriftliche Auskünfte						    25 bis 500 ¬ 
Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit 
sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden.

1.2.1	Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Daten-
	träger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt
	sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist			    5 bis 500 ¬ 

1.2.2	Zuschlag zu 1.2.1 für das Versenden von Akten, auch von
	Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung	    12 ¬ 
	Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten

1.2.3	Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen,
	die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden 
	je Sendung									    12 ¬ 
	Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten

1.3	Beglaubigung einer Unterschrift						      5 ¬ 

1.4	Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,

1.4.1	die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat,
	je Urkunde									 2,50 ¬ 

1.4.2	in anderen Fällen

1.4.2.1Urkunden, bis zu 10 Seiten
	 je Urkunde									      5 ¬ 

1.4.2.2Urkunden, die aus mehr als 10 Seiten bestehen,
	 je Seite									 0,50 ¬ 

1.5	Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse, soweit nicht eine
	andere Gebühr vorgeschrieben ist,				 2,50 bis 10 ¬ 

	Gebührenfrei sind Zeugnisse und Bescheinigungen über den
	Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten.
	Beerdigungserlaubnisscheine sind ebenfalls gebührenfrei.

1.6	Gebühren nach dem Zeitaufwand sind zu erheben,
	- wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung
	nach Zeitaufwand bestimmt ist,
- wenn Wartezeiten über eine 1/4 Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner
	zu vertreten hat.
	Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten
	abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlung direkt
	beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. von
	Schreibkräften) wird nicht gesondert berechnet.
	Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung
	und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie
	etwaige Wegezeiten.

1.6.1	Die Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit entsprechen denen
	des Landes Hessen, aufgeführt in dem Allgemeinen Verwaltungs-
	kostenverzeichnis zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung
	in der jeweils geltenden, im Gesetz- und Verordnungsblatt
	bekanntgemachten Fassung.

1.6.2	Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit wird ein
Zuschlag von  25 v.H. erhoben, mindestens 									    15 ¬ 

2.	Auslagen (pauschaliert gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung)

2.1	Schreibauslagen für Ausfertigung oder Abschriften

2.1.1	bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache
	je DIN A 4-Seite								      5 ¬ 

2.1.2	in fremder Sprache oder in Tabellenform		     nach Zeitaufwand
									     gem. Nr. 1.6

2.2	Anfertigung von Kopien

2.2.1	bis DIN A 4, je Seite								 0,50 ¬ 

2.2.2	DIN A 3, je Seite								      1 ¬ 

2.3	Herstellung von Plankopien (ausgenommen
	Bebauungspläne), je Kopie

2.3.1	DIN A 0									    10 ¬ 

2.3.2	DIN A 1									 7,50 ¬ 

2.3.3	kleiner als DIN A 1								     5 ¬ 

2.3.4	sonstige, je angefangenen Quadratmeter Papierfläche			    10 ¬ 

2.4	Herstellung von Bebauungsplankopien, je Kopie

2.4.1	größer als DIN A 1								    23 ¬ 

2.4.2	bis DIN A 1									    18 ¬ 

2.4.3	bis DIN A 2									    15 ¬ 


II.	Besondere Verwaltungskosten

1.	Steuerwesen

1.1	Ersatz einer Hundesteuermarke						      3 ¬ 

1.2	Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte					      5 ¬ 

1.3	Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben			      5 ¬ 

1.4	Bescheinigung über Erschließungs-, Straßen- und
	Kanalanschlussbeitrag, je Grundstück					    15 ¬ 

2.	Fundsachenverwahrung

2.1	Fundsachen im Werte bis zu 50 ¬ 						      5 ¬ 

2.2	Fundsachen im Werte bis zu 250 ¬ 					    10 ¬ 

2.3	Fundsachen über 250 ¬ 						5 % des Wertes

2.4	Zuschlag zu 2.1 - 2.3 für sperrige Fundsachen
	(z.B. Fahrräder)								   50 %

3.	Bau- und Grundstücksangelegenheiten

3.1	Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz

3.1.1	für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je Wohneinheit		    75 ¬ 

3.1.2	für Anordnungen nach dem Hess. Wohnungsaufsichtsgesetz,
	je Wohneinheit								    75 ¬ 

3.2	Genehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch
	(BauGB) im Rahmen

3.2.1	städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausnahme der
	Teilungsgenehmigung und Vorgängen nach Nr. 3.2.3) 

und

3.2.2	städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis/Beleihungswert) von

bis 50.000 ¬  (Mindestgebühr)						    40 ¬ 

	über 50.000 ¬  bis 300.000 ¬ 						    90 ¬ 

	über 300.000 ¬  bis 600.000 ¬ 						  125 ¬ 

	über 600.000 ¬  bis 1.000.000 ¬ 						  160 ¬ 

	über 1.000.000 ¬  bis 1.500.000 ¬ 						  190 ¬ 

	über 1.500.000 ¬  bis 2.000.000 ¬ 						  200 ¬ 

	über 2.000.000 ¬ , je weitere angefangene 500.000 ¬ 			      5 ¬ 

3.2.3	Gebühr für die Genehmigung eines das Grundstück
belastenden Rechts nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB,
wenn die Belastung im direkten Zusammenhang mit
dem rechtsgeschäftlichen Erwerb steht					    30 ¬ 

3.3	Bescheinigungen über das Nichtbestehen oder die 
Nichtausübung des Vorkaufsrechts 
bei einem Geschäftswert (Kaufpreis) von

bis 50.000 ¬  (Mindestgebühr)						    30 ¬ 

	über 50.000 ¬  bis 300.000 ¬ 						    50 ¬ 

	über 300.000 ¬  bis 600.000 ¬ 						    70 ¬ 

	über 600.000 ¬  bis 1.000.000 ¬ 						    90 ¬ 

	über 1.000.000 ¬  bis 1.500.000 ¬ 						  110 ¬ 

	über 1.500.000 ¬  bis 2.000.000 ¬ 						  120 ¬ 

	über 2.000.000 ¬ , je weitere angefangene 500.000 ¬ 			      5 ¬ 

3.4	Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage
und Höhe städtischer Abwasserleitungen und/oder 
geplante Straßenhöhen, sowie städtischer Grundwasser-
pegel, einschließlich deren Grundwasserstände			  50 bis 100 ¬ 

3.5	Einleitungsgenehmigung im Rahmen der Stadtent-
	wässerung

3.5.1	Einleitungsgenehmigung für die Herstellung oder 
Änderung des Grundstücksanschlusses, der Grund-
stücksentwässerungsanlage und bei der Änderung
von Art oder Menge des Abwassers			     150 ¬  bis 3.000 ¬ 

3.5.2	Einleitung aus Fäkaliengruben, Kleingartenanlagen,
mobilen Sanitäranlagen, Kanalspülungen, etc. direkt
auf der Kläranlage								  125 ¬ 

3.5.3	Verlängerung einer vorhandenen oder befristeten
Genehmigung								  100 ¬ 

3.5.4	Erteilung eines Negativattestes, wenn eine Einleitungs-
genehmigung nicht erforderlich ist					    50 ¬ 

3.6	Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gemäß
§ 51 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 BauGB
0,1 v.H. des Bodenwertes der jeweils abzutrennenden
Teilfläche(n) (gerundet auf volle Euro)
mindestens									    75 ¬ 
höchstens									  400 ¬ 

3.7	Sonstige schriftliche Auskünfte, Genehmigungen,
Zeugnisse Bescheinigungen aus dem Bereich des
Bau-, Boden- und Grundstücksrechtes, soweit kein
anderer Gebührentatbestand zum Tragen kommt.			    25 ¬ 

3.8	Bescheinigung über Aufwendungen an Gebäuden in
	förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten und
	städtebaulichen Entwicklungsbereichen

3.8.1	bei Aufwendungen bis 75.000 ¬ 						    25 ¬ 

3.8.2	bei Aufwendungen bis 150.000 ¬ 						    50 ¬ 

3.8.3	bei Aufwendungen über 150.000 ¬ 					    75 ¬ 

und

3.8.4	für jede erforderliche Ortsbesichtigung zusätzlich			    25 ¬ 

4.	Baumschutz
	Genehmigung eines Baumfällantrages

4.1	für einen Baum								    15 ¬ 

4.2	bei mehreren Bäumen

4.2.1	für den ersten Baum							    15 ¬ 

4.2.2	für jeden weiteren Baum							    10 ¬ 

5.	Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformations–
	gesetzes

Bei Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformations-
	gesetzes werden Gebühren und Auslagen nach I (Allgemeine
	Verwaltungskosten) dieses Kostenverzeichnisses erhoben.

6.	Befreiung von ortsrechtlichen Vorschriften

BeiBefreiungen von ortsrechtlichen Vorschriften werden – soweit 
nicht 	anderweitig geregelt – entsprechend dem wirtschaftlichen 
	Vorteil je Jahr der Befreiung Gebühren in Höhe von
	mindestens									      5 ¬ 
	höchstens								         1.500 ¬ 

	festgesetzt.

Artikel III

(1)	Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)	Für Amtshandlungen, die aufgrund eines Antrages oder einer Anregung des Kostenschuldners begonnen wurden, die aber bei Inkrafttreten dieser Satzung noch nicht beendet sind, gelten die bisherigen Vorschriften, soweit sie für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger sind.




Darmstadt, den


Der Magistrat
der Wissenschaftsstadt Darmstadt



Wolfgang Glenz
Bürgermeister
SEITE  1


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2008/0407

2694 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
20.11.2008 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II Bürger- und Ordnungsamt 
Straßenverkehrs- und Tiefbau-
amt 
Vermessungsamt 
Grünflächen- und Umweltamt 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Rechtsamt  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2008/0407 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Änderung der Ve rwaltungskostensatzung 
 
Vorlage vom: 17.11.2008 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der beigefügten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten  
    wird zugestimmt. 
2. Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. 
 
 
Anlagen: Derzeit geltende Verwaltungskostensatzung 
Änderungssatzung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung: 
 
 
1. Durch eine Änderung des Hess. Verwaltungskostengesetzes ist eine Anpassung der städti-
schen Verwaltungskostensatzung erforderlich geworden. In § 6 Abs. 3 und 5 der Verwal-
tungskostensatzung musste der Wortlaut des § 4 Abs. 3 und 5 des Hess. Verwaltungskos-
tengesetzes übernommen werden.  
 
Durch die Änderungsatzung zur Verwaltungskostensatzung vom 19. Dezember 2001 ist die 
in § 18 der städtischen Verwaltungskostensatzung in Bezug genommene Ziffer 5 des § 6 
Abs. 2 der Satzung entfallen. § 18 der Verwaltungskostensatzung, der ausschließlich auf 
Kostenentscheidungen in Widerspruchsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 abstellt, ist da-
durch überflüssig geworden. Er ist versehentlich in der Änderungs-satzung vom 19. Dezem-
ber 2001 nicht gestrichen worden, was hiermit nachgeholt wird. 
 
2. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat in der Begleitverfügung zur Genehmigung des 
Haushaltes 2008 die Auflage erteilt, dass Gebühren und Beiträge in vertretbarem Umfang 
anzupassen sind, soweit durch diese keine Kostendeckung erwirtschaftet werden. Die letzte 
Gebührenanpassung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung erfolgte im 
Zuge der Euro-Umstellung zum 01. Januar 2002. Die Gebühren und Auslagen werden mit 
der vorliegenden Änderungssatzung in Teilbereichen moderat erhöht. 
 
Die Vorlage ist mit den o.g. Fachämtern abgestimmt. 
 
 
Darmstadt, den 17.11.2008 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz  Klaus Feuchtinger  Dipl.–Ing. Dieter Wenzel 
Bürgermeister  Stadtrat   Stadtrat 
 
Anlagen 
Änderungssatzung 
Derzeit geltende Verwaltungskostensatzung

anlage 1

34570 Zeichen

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Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten 

- Verwaltungskostensatzung - 

Vom 07.02.19971 
Aufgrund des § 5 des Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 
1992 S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.1996 (GVBl. I 382)), und der §§ 1, 2 
und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert      durch      Gesetz      vom      01.12.1994      (GVBl.      I      S.      677),      hat      die Stadtverordnetenversammlung am 06.02.1997 folgende Satzung beschlossen: 

§ 1 

Kostenpflichtige Amtshandlungen 

(1)         Für         Amtshandlungen         und         sonstige         Verwaltungstätigkeiten         in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen, oder die in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt 
werden, erhebt die Stadt Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Kostenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist. Eine Amtshandlung 
liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung 
oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt 
gilt. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter 
Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. 

(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen oder anderen städtischen Satzungen erhoben werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt. 

(3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften 
des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht die 
Stadt aufgrund besonderer Ermächtigung eigene Gebührenordnungen erläßt. 

§ 2 

Sachliche Kostenfreiheit 

(1) Kostenfrei sind: 

1.         Überwachungsmaßnahmen        aufgrund        einer        Beschwerde,        wenn        die 
2. 
Überwachungsmaßnahme nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat. 

a) mündliche Auskünfte, 
b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und 
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 17.02.1997, berichtigt im Darmstädter Echo am 19.02.1997. 
In Kraft getreten am 18.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.02.2003, veröffentlicht im 
Darmstädter Echo am 13.02.2003 und in der Südhessen-Woche am 20.02.2003, in Kraft getreten am 
21.02.2003. 

1 
3. 

4. 
5. 

6. 
Dateien, 

die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen, 

Entscheidungen über die Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlich- rechtlicher Geldforderungen, 

Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln, 

Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung    zur    zweckentsprechenden    Rechtsverfolgung    oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen, 

Entscheidungen    über    Anträge    auf    Unterstützungen,    Beihilfen,    Zuwendungen, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen, 

Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozeßkosten- oder Beratungshilfe, 

Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen 
Dienst- oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens, 

Entscheidungen über Gegenvorstellung und Aufsichtsbeschwerden, 

Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids, 

Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung 
der Vollziehung nach §§ 80, 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung. 
7. 
8. 
9. 
10. 

11. 
12. 
(2) Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung 
sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Abs. 1 
oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. 

§ 3 

Persönliche Gebührenfreiheit 
1 
§ 4 

Gebührenarten 
Die Gebühren werden 

1.         durch feste Sätze (Festgebühren), 
1 
Aufgehoben durch Änderungssatzung vom 08.07.1998. 
2 
Verwaltungskostensatzung 220 
2. 
3. 

4. 
nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht 
(Wertgebühren), 

nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder 

durch Rahmensätze (Rahmengebühren) 
bestimmt. 
§ 5 

Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren 

(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. 

(2) Bei Rahmengebühren gilt bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall: 
1. 
2. 
3. 
Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an 
der Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. 

Ferner ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt 
ihrer Beendigung zu berücksichtigen. 

Die Gebühr darf nicht in einem Mißverhältnis zur Amtshandlung stehen. 
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner 
können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im voraus festzusetzen. 

§ 6 

Gebührenbemessung in besonderen Fällen 
(1) Im Falle 

1. der Ablehnung eines Antrages oder der Zurückweisung eines Widerspruchs, 
2. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung, 
3. der Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs, 
sind die Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bemessen. Bemessungsgrundlage ist 
der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand. 
3 
(2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert 
des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 

(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch beträgt die Gebühr, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, bis zu 75 vom Hundert des für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages. Im Falle einer Widerspruchsentscheidung, die die Ablehnung der Gewährung oder die Anforderung einer Geldleistung betrifft, werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben, höchstens jedoch 20 vom Hundert des streitigen Betrages. War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen worden, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, beträgt die 
Gebühr bis zu zweitausendfünfhundert Euro. 

(4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten 
hat, zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der für eine Amtshandlung wie die zurückgenommene oder widerrufene im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr 
bis zu eintausendfünfhundert Euro. 

(5) Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu 50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis 
für die Entscheidung vorgesehenen Satzes. Im Falle der Rücknahme eines Widerspruchs, der 
die Ablehnung der Gewährung oder die Anforderung einer Geldleistung betrifft, werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben, höchstens jedoch 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Ist für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendzweihundertfünfzig Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben. 
§ 7 

Auslagen 

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 entstehen, 
als Auslagen gesondert erhoben: 
1. 
2. 
3. 
4. 
Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer; stehen 
diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, ist das Gesetz über 
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend anzuwenden, 

Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen und Telefondienstleistungen im Tarifbereich City, 

Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die 
Behörde, 

Vergütungen und andere Anwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, 
4 
Verwaltungskostensatzung 220 
5. 

6. 
Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen zustehen, 

Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden. 
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte 
Auslagen werden im Kostenverzeichnis bestimmt. 

(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend. 

(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die Stadt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet. 

(5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist. 

(6) Bei Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von 2,50 € kann von einer Erhebung abgesehen 
werden. 
§ 8 

Kostengläubiger 

Kostengläubiger ist die Stadt. 

§ 9 

Kostenschuldner 

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 
1. 

2. 
3. 
wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 

wer die Kosten durch eine gegenüber der Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 

§ 10 

Entstehen der Kostenschuld 
5 
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der 
Stadt, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. 

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 

§ 11 

Fälligkeit 

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, 
wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. 

§ 12 

Kostenentscheidung 

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen 
1. 

2. 

3. 

4. 

5. 
die kostenerhebende Behörde, 

der Kostenschuldner, 

die kostenpflichtige Amtshandlung, 

die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie 

wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind. 
(2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu 
bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. 
§ 13 

Vorschußzahlung, Sicherheitsleistung 

Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. 
6 
Verwaltungskostensatzung 220 
§ 14 

Billigkeitsregelungen 

Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder 
sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden. 
§ 15 

Stundung, Niederschlagung und Erlaß 

Für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen der Stadt auf Zahlung von Gebühren,    Auslagen    und    sonstigen    Nebenleistungen    gelten    die    Vorschriften    des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung. 

§ 16 

Festsetzungsverjährung 

(1) Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt 
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gemäß § 10 Abs. 1 entstanden ist. 

(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung entsprechende Anwendung (§§ 169 ff AO). 

§ 17 

Zahlungsverjährung 

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit 
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß § 11 fällig geworden ist. 

(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung entsprechende Anwendung (§§ 228 ff AO). 

§ 18 

Erneute Anfechtung der Kostenentscheidung 

Wird die Entscheidung über einen Widerspruch nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 bezüglich der Kosten 
erneut angefochten, so ist dieses Widerspruchsverfahren gebührenfrei. 
7 
§ 19 

Inkrafttreten 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 

(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 01.10.1985 
mit ihrem Gebührenverzeichnis, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.05.1994, außer Kraft. 
Sofern die Kostenschuld bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits entstanden war, ist nach bisherigem Recht zu verfahren. 

Darmstadt, den 07.02.1997 

Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
Cornelia Diekmann 
Stadtkämmerin 
8 
Verwaltungskostensatzung 220 
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung 
I. 

1. 

1.1 
Allgemeine Verwaltungskosten 

Gebühren 

Schriftliche Auskünfte 
25,-- bis 500,-- € 
Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit 
sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. 

1.2.1    Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Daten- 
träger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt 
sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 

1.2.2    Zuschlag zu 1.2.1 für das Versenden von Akten, auch von 
Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung 
Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten 

1.2.3    Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, 
die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden 
je Sendung 
5,-- bis 500,-- € 
10,-- € 
10,-- € 
1.3 

1.4 
Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten 

Beglaubigung einer Unterschrift 

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., 
5,-- € 
1.4.1    die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat, 
je Urkunde 

1.4.2    in anderen Fällen 

1.4.2.1 Urkunden, bis zu 10 Seiten 
je Urkunde 
2,50 € 
5,-- € 
1.4.2.2 Urkunden, die aus mehr als 10 Seiten bestehen, 
je Seite 
1.5 
Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse, soweit nicht eine 
andere Gebühr vorgeschrieben ist, 
0,50 € 
2,50 bis 10,-- € 
1.6 
Gebührenfrei sind Zeugnisse und Bescheinigungen über den 
Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten. 
Beerdigungserlaubnisscheine sind ebenfalls gebührenfrei. 

Gebühren nach dem Zeitaufwand sind zu erheben, 

9 
- wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung 
nach Zeitaufwand bestimmt ist, 
- wenn Wartezeiten über eine ¼ Stunde hinaus 
entstanden sind, die der Kostenschuldner 
zu vertreten hat. 
Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten 
abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlung direkt 
beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. von 
Schreibkräften) wird nicht gesondert berechnet. 
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung 
und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie 
etwaige Wegezeiten. 

1.6.1    Die Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit entsprechen denen 
des Landes Hessen, aufgeführt in dem Allgemeinen Verwaltungs- 
kostenverzeichnis zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung 
in der jeweils geltenden, im Gesetz- und Verordnungsblatt 
bekanntgemachten Fassung. 

1.6.2    Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit wird ein 
Zuschlag von 25 v.H. erhoben, 
mindestens 
2. 

2.1 
Auslagen (pauschaliert gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung) 

Schreibauslagen für Ausfertigung oder Abschriften 
15,-- € 
2.1.1    bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache 
je DIN A 4-Seite 

2.1.2    in fremder Sprache oder in Tabellenform 
5,-- € 

nach Zeitaufwand gem. Nr. 1.6 
2.2 
Anfertigung von Kopien 
2.2.1    bis DIN A 4, je Seite 

2.2.2    DIN A 3, je Seite 
2.3 
Herstellung von Planpausen (ausgenommen 
Bebauungspläne), je Pause 
0,50 € 

1,-- € 
2.3.1    DIN A 0 

2.3.2    DIN A 1 
10,-- € 

7,50 € 
2.3.3    kleiner als DIN A 1 
5,-- € 
10 
Verwaltungskostensatzung 220 
2.3.4    sonstige, je m² 

2.4       Herstellung von Bebauungsplan-Pausen, je Pause 

2.4.1    größer als DIN A 1 

2.4.2    bis DIN A 1 

2.4.3    bis DIN A 2 
II. 

1. 

1.1 

1.2 

1.3 

1.4 
Besondere Verwaltungskosten 

Steuerwesen 

Ersatz einer Hundesteuermarke 

Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte 

Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben 

Bescheinigung über Erschließungs-, Straßen- und Kanalanschlussbeitrag je Grundstück 

Fundsachenverwahrung 

Fundsachen im Werte bis zu 50,-- € 

Fundsachen im Werte bis zu 250,-- € 

Fundsachen über 250,-- € 

Zuschlag zu 2.1 - 2.3 für sperrige Fundsachen 
(z.B. Fahrräder) 

Bau- und Grundstücksangelegenheiten 

Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum 
10,-- € 
19,-- € 

15,50 € 

12,-- € 
3,-- € 

5,-- € 

5,-- € 
15,-- € 
2. 

2.1 

2.2 

2.3 

2.4 
2,50 € 

10,-- € 

5 % des Wertes 
50 % 
3. 

3.1 
11 
3.1.1    für eine Fläche bis 50 m² 

3.1.2    für jede weiteren angefangenen 50 m² 

3.1.3    für jede erforderliche Ortsbesichtigung bis zu einer Wohnung 

3.1.4    für Ortsbesichtigungen, die unmittelbar anschließend 
durchgeführt werden, je weitere angefangene Wohnung 

3.1.5    in besonders zeitaufwändigen Fällen erhöhen sich die Gebühren 
zu 3.1.1 auf 
zu 3.1.2 auf 
Die Verwaltungsgebühren sind neben etwaigen Ausgleichs- 
beträgen zu zahlen. 

3.1.6    Erteilung eines Negativattestes 

3.2       Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz 

3.2.1    für jede erforderliche Ortsbesichtigung je Wohneinheit 

3.2.2    für Anordnungen nach dem Hess. Wohnungsaufsichtsgesetz, 
je Wohneinheit 
3.3 
Genehmigungen und Zeugnisse nach dem Baugesetzbuch 
im Rahmen 
75,-- € 

50,-- € 

50,-- € 
25,-- € 
100,-- € 
75,-- € 
25,-- € 
75,-- € 
75,-- € 
3.3.1    städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (mit Ausnahme der 
Teilungsgenehmigung) und 

3.3.2    städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen 
je 0,5 o/oo des Gegenstandswertes (Kaufpreis/Beleihungswert) 
mindestens 
3.4 
höchstens 

Bescheinigungen über das Nichtbestehen oder die Nicht- ausübung des Vorkaufsrechts bei einem Grundstückswert 
(Kaufpreis) 
25,-- € 
100,-- € 
3.4.1    bis 50.000 € 

3.4.2    über 50.000 € 
3.5 
Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage 
städtischer Ver- und Entsorgungsleitungen 

Einleitungsgenehmigungen im Rahmen der Stadtent- 
25,-- € 

35,-- € 
50,-- € 
3.6 
12 
Verwaltungskostensatzung 220 
wässerung 

Teilungsgenehmigung 
37,50 bis 500,-- € 
3.7 
3.7.1    Erteilung eines Zeugnisses über die Genehmigungsfreiheit 
der Teilung eines Grundstücks bzw. über den Eintritt 
der Genehmigungsfiktion i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 BauGB 
für jedes zu teilende Grundstück 

3.7.2    Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gemäß 
§§ 19 III, 51 I oder 144 II BauGB 
0,1 v.H. des Bodenwertes der jeweils abzutrennenden 
Teilfläche(n) 
mindestens 
höchstens 

3.7.3    Zweitschrift zu einem Teilungsbescheid 
30,-- € 
75,-- € 
375,-- € 

nach Zeitaufwand gem. I 1.6 
3.8 

3.9 
aufgehoben 

Bescheinigung über Aufwendungen an Gebäuden in förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen 
3.9.1    bei Aufwendungen bis 75.000 € 

3.9.2    bei Aufwendungen bis 150.000 € 

3.9.3    bei Aufwendungen über 150.000 € 

und 

3.9.4    für jede erforderliche Ortsbesichtigung zusätzlich 
4. 
25,-- € 

50,-- € 

75,-- € 
25,-- € 
4.1 

4.2 
Baumschutz 
Genehmigung eines Baumfällantrages 

für einen Baum 

bei mehreren Bäumen 
10,-- € 
4.2.1    für den ersten Baum 

4.2.2    für jeden weiteren Baum 
5. 
10,-- € 

7,50 € 
Bei Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformations- 
gesetzes werden Gebühren und Auslagen nach I (Allgemeine 
Verwaltungskosten) dieses Kostenverzeichnisses erhoben. 

13 
6. 
Befreiungen von ortsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht 
anderweitig geregelt, entsprechend dem wirtschaftlichen 
Vorteil je Jahr der Befreiung 
mindestens 
höchstens 
5,-- € 
1.500,-- € 
14 

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Details

Vorlagen-Nr.
2008/0407
Typ
Magistratsvorlage
Datum
17.11.2008
Erstellt
29.09.2026 00:00