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V/0783/2018

Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung

Vorlagen 04.09.2018

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V-0783-2018-Anlage-2-Begruendung

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Anlage A

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V-0783-2018-Anlage-4-Planverkleinerung

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V-0783-2018-Anlage-1-Niederschrift

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Berichtsvorlage

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V-0783-2018-Anlage-2-Begruendung

89387 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 27 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0783/2018 
Begründung   
zum Entwurf der vorhabenbezogenen  
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327:  
Zwischen Südpark und Clevornstraße  
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
1.1. Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................. 2 
1.2. Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens ............................................................................ 3 
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5 
3.1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 5 
3.2. Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 5 
3.3. Grünordnung................................................................................................................................ 5 
3.4. Sonstige Satzungen, Verordnung ............................................................................................... 6 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6 
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 7 
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 7 
6.1. Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7 
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 7 
6.2.1. Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 7 
6.2.2. Bebaubare Flächen, Bauhöhe .......................................................................................... 9 
6.2.3. Bauweise und Bauform ................................................................................................... 12 
6.2.4. Dachform ......................................................................................................................... 13 
6.2.5. Material, Farbgebung ...................................................................................................... 13 
6.2.6. Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 13 
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 14 
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung .............................................................................. 14 
6.3.2. ÖPNV-Anbindung ............................................................................................................ 15 
6.3.3. Verkehrsflächen .............................................................................................................. 16 
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 16 
6.4.1. Ver- und Entsorgungssituation / technische Infrastruktur ............................................... 16 
6.5. Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 16 
6.5.1. Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 16 
6.5.2. Private Grün- und Freiflächen ......................................................................................... 16 
6.5.3. Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 16 
6.5.4. Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 17 
6.6. Immissionsschutz ...................................................................................................................... 18 
6.6.1. Schallimmissionen ........................................................................................................... 18 
6.6.2. Luftschadstoffimmissionen .............................................................................................. 19 
6.7. Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 19 
6.8. Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 22 
6.9. Artenschutz ................................................................................................................................ 22 
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 23 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 23 
8.1. Mensch und menschliche Gesundheit ...................................................................................... 23 
8.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .................................................................................... 24 
8.3. Boden ........................................................................................................................................ 24 
8.4. Wasser ....................................................................................................................................... 25 
8.5. Klima/Luft ................................................................................................................................... 25

Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung 
Zwischen Südpark und Clevornstraße 
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 27 
8.6. Landschaft ................................................................................................................................. 25 
8.7. Kultur- und Sachgüter ................................................................................................................ 25 
8.8. Zusammenfassen der Umweltauswirkungen ............................................................................ 25 
8.9. Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 26 
8.10. Artenschutz ................................................................................................................................ 26 
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 26 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
1.1. Planungsanlass und Planverfahren 
Mit ihrem unverwechselbaren Stadtbild in einem Umfeld mit hohen Natur- und Freizeitqualitäten 
und aufgrund ihrer Bedeut ung für Handel, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur ist die Stadt 
Münster ein attraktiver Lebensstandort, der im Vergleich zu anderen deutschen Städten eine 
überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum aufweist. Die Sicherung eines vielfältigen und 
attraktiven Wohnraumangebotes in der Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist daher 
ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung.  
Für die Wohnraumentwicklung sind insbesondere die Innenstadtlagen und zentrumsnahen 
Standorte von Bedeutung. Angesicht s der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Müns-
ter ist langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Um Wohnung s-
engpässe und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu halten, wird eine jährliche 
Wohnungsneubauleistung von rd. 2.000 Wohneinheiten in Münster erforderlich, von denen etwa 
die Hälfte über Umnutzungen und Reaktivierungen von Gebäuden und Grundstücken oder 
Nachverdichtungen realisiert werden sollen. Mit Auswertung und Bewertung von Potenzial - und 
Reserveflächen für Wohnbauland über das Baulandprogramm 2015 –  2020
1 sind diese Zielset-
zungen in langfristiger Perspektive über die Stadt Münster ausgewiesen. Die ausgewiesenen 
Flächen sind zudem in der Kategorie „Baureif“ in entsprechenden Entwicklungszeiträumen z u-
sammengefasst.  
Übergeordnet wird die Planung und Umnutzung des vorliegenden Geltungsbereiches innerhalb 
des Baulandprogramms unter den Kennzeichnungen 331-01 „Mitte - östlich Dahlweg / Südpark“ 
sowie der Kategorie „Baureif 2018“ geführt und erfüllt somit di e Maßgaben der Stadt Münster 
für eine langfristige gezielte und kontrollierte Entwicklung des Baulandangebotes in Münster. 
Darüber hinaus werden mit dem vorliegenden Bauleitplanverfahren die Zielaussagen (Gleich-
behandlung, Transparenz, Investitionssicherheit zur Errichtung öffentlich geförderten Wo h-
nungsbaus) des am 02.04.2014 über den Rat der Stadt Münster beschlossenen Modells der 
sozialgerechten Bodennutzung in Münster (SoBO Münster) vollumfänglich umgesetzt. Das dem 
vorliegenden vorhabenbezogenen Baulei tplanverfahren zugrundeliegende Plangebiet sowie 
das städtebaulich- architektonische Konzept entspricht somit den benannten städtischen Ziel-
setzungen. 
Die Stiftung Rudolph von der Tinnen möchte ihren Wohnungsbestand langfristig sichern. Da j e-
doch der aus den 1950er- und 1980er-Jahren stammende Gebäudekomplex in einem stark s a-
                                                
1  STADT MÜNSTER, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung: Öf-
fentliche Beschlussvorlage V/0088/2015/2.Erg., Bericht zur Wohnbaulandentwicklung 2014 und 
Fortschreibung des Baulandprogramms 2015 - 2020; Münster 08.09.2015

Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung 
Zwischen Südpark und Clevornstraße 
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 27 
nierungsbedürftigen Zustand ist, fiel die Entscheidung zu Gunsten eines Rückbaus und Ersatz 
durch eine Neubebauung mit einem zeitgemäßen Wohn- und Energiestandard. 
Um einen bestmöglichen städtebaulich-architektonischen Entwurf für die besondere städtische 
Lage am Südende des Südparks zu erhalten, wurde im Sommer 2015 ein beschränkter Real i-
sierungswettbewerb durchgeführt im Zuge dessen aus sechs Wettbewerbsarbeiten ein Sieger-
entwurf ausgewählt wurde. In Aufstellung des Planverfahrens und Fortgang der Hochbaupl a-
nungen ist das Hochbaukonzept unter Beibehalt der grundsätzlichen Entwurfszüge des Wet t-
bewerbsergebnisses konkretisiert und weiterentwickelt worden. 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele ist innerhalb der bestehenden Festsetzungen des derzei-
tigen Planungsrechtes nicht gegeben, so dass eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 für 
den Teilbereich erforderlich ist.  
Das Verfahren wird als vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 nach 
§ 13a Baugesetzbuch ( BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten 
Verfahren durchgeführt. Mit einer Größe des Plangebiets von rd. 0,29 ha und dem Umstand, 
dass erhebliche Umweltauswirkungen mit Umsetzung der Planung nicht zu erwarten sind sowie 
eine UVP-Pflicht oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter nicht be-
stehen, liegen Ausschlusskriterien zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht vor. 
In Umsetzung der Vorhabenplanung erfolgt die Aufstellung in Kombination mit einem Durchfüh-
rungsvertrag. 
Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung 
des Bebauungsplans Nr. 327 „Östlich Dahlweg / südlich Südpark“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB 
durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 28.09.2016. Der Aufstellungsbeschluss 
mit dem Verweis auf das beschleunigte Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung 
nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 20 der Stadt Münster am 07.10.2016 öffentlich 
bekanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstal-
tung am 19.04.2016 im Wilhelm -Hittorf-Gymnasium in Münster durchgeführt, die Veranstaltung 
wurde ortsüblich bekanntgemacht.  
1.2. Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens  
Das Plangebiet ist geprägt durch seine direkte Lage am nördlich angrenzenden Südpark. Es 
fungiert als Schnittstelle zwischen dem innerstädtischen öffentlichem Grünraum „Südpark“ und 
der südlich angrenzenden Blockrandbebauung zur Augustastraße und zum Dahlweg. Die ge-
plante Neuorganisation des Grundstücks mittels dreier parallel zum Dahlweg ausgerichteter 
Baukörper definiert die städtebaulich wichtige Schnittstelle zwischen Wohnen und Park qualit a-
tiv neu und führt sowohl zur Aufwertung des Wohnquartiers als auch der Raumkante zum 
Südpark. 
Die Geschossigkeiten sowie Gebäudehöhen der durchweg mit einem Flachdach ausgestatteten 
neuen Gebäude sind aus den Höhen der umliegenden Bebauung abgeleitet. Das markante 
Kopfgebäude am Dahlweg nimmt die bestehende Traufhöhe der südlich anschließenden Block-
randbebauung mit einer Dreigeschossigkeit sowie die Firsthöhe über eine Fünfgeschossigkeit 
auf. 
Sich in die bestehende Blockrandbebauung einfügend, formt der westliche Baukörper einen 
neuen Abschluss der Randbebauung und bildet sogl eich einen markanten Hochpunkt zum

Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung 
Zwischen Südpark und Clevornstraße 
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 27 
Südpark. Zwei weitere - parallel stehende - Gebäude führen die Wohnbebauung nach Osten, 
sie ordnen sich parkseitig mit vier Geschossen dem Kopfgebäude unter. Nach Süden zum G e-
bäudebestand der Augustastraße reduziert sich die Anzahl auf drei Vollgeschosse. 
Das Hausensemble formt somit die Kante des Blockrands und öffnet zugleich den Blick zum 
Südpark für die anliegenden Grundstücke im Süden des Grundstücks. So erhalten nicht nur na-
hezu alle Bewohner der neuen Bebauung, sondern auch die meisten Bewohner des bestehen-
den Blockrandes einen direkten Blickbezug zum Südpark und zur Josephskirche. Mit dem Ver-
zicht von oberirdischen Stellplätzen zugunsten privater und gemeinschaftlicher Außenbereiche 
lässt die Grün-  und Freiflächengestaltung der Vorhabenplanung den Grünraum des Parks in 
den Block „fließen“. 
Die gewählte Ost -Westausrichtung der Gebäude ermöglicht helle und gut belichtete Wohnräu-
me – direkte Einblicke in die Wohnungen der bestehenden Blockrandbebauung werden darüber 
hinaus durch die gewählte Ausrichtung weitestgehend vermieden. 
Neben den Wohnnutzungen ist im Erdgeschoss des Gebäudes am Dahlweg eine Kindertages-
einrichtung / Großtagespflege geplant. 
Zur qualitätsvollen Gestaltung der Außenräume wird der ruhende Verkehr  der drei geplanten 
Wohngebäude in einer zusammenhängenden eingeschossigen Tiefgarage untergebracht, die 
über eine zentrale Zu-  und Abfahrt am Dahlweg erschlossen wird. Neben PKWs wird auch ein 
Großteil der Fahrradabstellplätze in der Tiefgarage angeordnet . Fahrräder und PKWs werden 
über die Rampe direkt über den Dahlweg in die Tiefgarage gelenkt, ohne die fußläufige E r-
schließungsebene zu tangieren. 
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 „Süd-
lich Süd park / östlich Dahlweg“ umfasst eine Teilfläche des rechtskräftigen Bebauungsplans 
Nr. 327 „Zwischen Südpark und Clevornstraße“ und hier dargestellten allgemeinen Wohngebie-
tes. Der Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von rd. 0,29 ha und wird wie folgt begrenzt: 
• im Norden durch die nördliche Grenze der Flurstücke 470 und 1129, 
• im Osten durch die abgerundete östliche Grenze des Flurstückes 1129 und die im S ü-
den verspringende östliche Grenze des Flurstückes 469, 
• im Süden durch die südliche Grenze des Flurstüc ks 469 und nach Norden verspringend 
über die südliche Grenze des Flurstücks 471, 
• im Westen durch die östliche Grenze der Flurstücke 472, 473 und 474  sowie westliche 
Grenze der Flurstücke 470 und 471. 
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 u m-
fasst die folgenden Flurstücke: 
• Gemarkung Münster, Flur 181, Flurstücke 469, 470, 471 und 1129  
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen g e-
kennzeichnet.

Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung 
Zwischen Südpark und Clevornstraße 
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 27 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 ist im 
rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster vollständig als „Wohnbaufläche (W)“ 
ausgewiesen. Der nördlich an den Geltungsbereich anschließende Südpark ist als Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage und Spielplatz“ dargestellt.  
Die vorliegende Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus 
dem Flächennutzungsplan entwickelt. 
3.2. Bestehendes Planungsrecht 
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 liegt 
im nordwestlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 327 „Zwischen Südpark und Cl e-
vornstraße“ mit Rechtskraft vom 29.12.1993. Dieser erstreckt sich auf den Bereich zwischen 
dem über den Bebauungsplan Nr. 69 gesicherten Südpark, der Friedrich- Ebert-Straße, der Cle-
vornstraße, der Plöniesstraße, der Augustastraße und dem Dahlweg. Westlich und östlich des 
Planungsrechtes bestehen keine Festsetzungen über die verbindliche Bauleitplanung.  
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 327 sind neben den öffentlichen Verkehrsflächen und zur 
Erschließung von Baufeldern festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ausschließlich All-
gemeine (WA) und Reine Wohngebiete (WR) festgesetzt.  
Der Geltungsbereich der 1. Änderung dieses Bebauungsplans (siehe Kapitel 2 ) überlagert in 
Teilen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 327. Mit Inkrafttreten des Änderungsplans 
werden die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen Festsetzungen durch den neuen Recht s-
stand überlagert. 
3.3. Grünordnung 
Der nördlich an das Plangebiet anschließende Stadtteilpark „Südpark“ ist ein für das Stadtg e-
biet wichtiger, prägender und gliedernder Grünraum, der in den 1960er Jahren aus der Konver-
sion von Flächen der Bundesfinanzverwaltung sowie der Bundeseisenbahnvermögen, als städ-
tebauliche Sanierungsmaßnahme entstanden ist. 
In seiner Bedeutung für stadtök ologische sowie soziale und freizeittechnische Belange ist er in 
der Grünordnung Münster „Grünsystem, Freiraumkonzept, Vorrangflächen zur Freiraumsiche-
rung“ als 2. Grünring als Vorrangfläche zur Freiraumsicherung „Vorhandene funktionale Grün-
anlagen (Parks, Sport- und Spielplätze, Kleingärten, Friedhöfe)“ gekennzeichnet. In der Funkti-
on Stadtpark für die umliegenden Quartiere ist der Grünraum zudem über die Grünverbindun-
gen innerhalb des Stadtgebietes ein wichtiges funktionales Vernetzungselement.  
Das südliche Stadtgebiet wird in seinen grünräumlichen Abgrenzungen und Funktionen in den 
Landschaftsplan 4 „Davert und Hohe Ward“ der Stadt Münster eingebunden, der derzeit in B e-
arbeitung ist. 
Im Geltungsbereich des Verfahrens befinden sich keine prägenden Grünelemente.

Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung 
Zwischen Südpark und Clevornstraße 
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 27 
3.4. Sonstige Satzungen, Verordnung 
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind von der vorhabenbezogenen 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 nicht betroffen. 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Der Geltungsbereich befindet sich im südlichen Bereich des Stadtbezirks Münster-Mitte am öst-
lichen Rand des Stadtteils Südstadt. Das Gebiet ist derzeit mit insgesamt vier Mehrfamilienhäu-
sern unterschiedlichen Baujahrs bebaut und mit Ausnahme kleinräumiger gemeinschaftlicher 
Grünflächen weitestgehend versiegelt. Prägend sind die beiden in den 19 50er Jahren erbauten 
dreigeschossigen Gebäude mit Satteldach am Dahlweg, die in Kombination mit den hier südlich 
angrenzenden Gebäuden, mit durchlaufender Trauf - und Firsthöhe, die westliche Blockrandbe-
bauung bilden. 
Im rückwärtigen Bereich des Grundstückes bestehen zwei zweigeschossiges Gebäude mit g e-
neigtem Dach sowie ein größerer L-förmiger dreigeschossiger Wohnkomplex mit Flachdach aus 
den 1980er Jahren. Die Gebäude treten mit der hochgewachsenen südlic hen Randeingrünung 
des Südparks sowie der baulichen Höhe des Blockrandes und der schmalen Zufahrt nördlich 
des Gebäudes Dahlweg 7 optisch in den Hintergrund. 
Mit dem angrenzenden Südpark ist ein attraktiver öffentlicher Grün - und Freiraum unmittelbar 
an den Geltungsbereich angeschlossen und stellt bei sehr guter Erreichbarkeit einen wichtigen 
Freizeit- und Erholungsraum dar. 
Über bestehende Einrichtungen der Nah- und Grundversorgung ist eine gute Versorgungssitua-
tion gewährleistet. Mit einer Entfernung von rd. 200 m ist die im Einzelhandels - und Zentren-
konzept der Stadt Münster
2 als Typ „Cityergänzungsstraße“ geführte Hammer Straße sowie die 
als Typ „kompaktes Ergänzungszentrum“ geführte Friedrich- Ebert-Straße in einer Entfernung 
von rd. 500 m fußläufig erreichbar. Die Stadtbereichszentren der Kategorie B bieten einen viel-
fältigen Besatz an Grundversorgungs -, Dienstleistungs - und sonstigen Infrastrukturangeboten 
und somit ein Angebot in allen Bedarfsstufen. Die Innenstadt Münster ist lediglich rd. 1.500 m 
entfernt. 
Im Umkreis befinden sich mehrere Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und weiterführende 
Schulen. Nächstgelegene Grundschule zum Plangebiet ist die Hermannschule am Dahlweg, 
nächstgelegene weiterführende Schule das Wilhelm-Hittorf-Gymnasium an der Turmstraße. 
Die umliegenden gewachsenen Stadtstrukturen entlang der Augustastraße und dem Dahlweg 
sind überwiegend über eine geschlossene Straßenrandbebauung aus III- bis IV-geschossigen – 
teilweise V-geschossigen Gebäuden verschiedener Epochen mit Sattel - oder Mansarddächern 
geprägt. Neben der Wohnnutzung gibt es im Quartier auch Ladennutzungen in den Erdg e-
schosszonen, darüber hinaus auch gewerbliche Betriebe in den Blockinnenbereichen.  
                                                
2  STADT MUENTSTER, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung: 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster, Fortschreibung 2009; Auflage 1000, Münster Juli 
2009

Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung 
Zwischen Südpark und Clevornstraße 
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 27 
5. Planungsziele 
Die Stiftung Rudolph von der Tinnen beabsichtigt, die derzeitig in Entstehungszeit und visueller 
Ausprägung unterschiedlichen Wohngebäude durch ein architektonisch einheitlich erscheinen-
des Gesamtensemble zu ersetzen (vgl. Kapitel 1.2). Neben der hochwertigen Gestaltung steht 
vor allem der soziale Gedanke im Vordergrund des Grundstückseigentümers. Mit dem Projekt 
soll ein Angebot barrierefreier (rd. 60%) und familiengerechter Wohnungen unterschiedlicher 
Größenordnungen entstehen. Von diesem Prozentansatz wird ein Anteil von 50 % öffentlich ge-
fördert und 50 % förderfähig ausgebaut. Darüber hinaus soll die Wohnnutzungen um eine Ki n-
dertagespflege / Großtagespflege im Gebäude am Dahlweg ergänzt werden. 
Mit der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 wird das auf dem Real i-
sierungswettbewerb von 2014 basierende Konzept in die verbindliche Bauleitplanung übertr a-
gen. In Umsetzung der Entwicklungsziele der vorhabenbezogenen Änderung wird den polit i-
schen Zielsetzungen der Stadt Münster für eine Wohnbaulandentwicklung gemäß dem durch 
die Gremien beschlossenen Baulandprogramm 2015-2020 entsprochen. 
Als Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des §  1 Abs. 5 BauGB wird mit der Neubau-
maßnahme eine Ausweitung und Qualitätsverbesserung des Wohnungsangebotes, eine ver-
besserte Unterbringung des ruhenden Verkehrs bei gleichzeitiger Entlastung des öffentlichen 
Straßenraums und eine deutliche Aufwertung der privaten Freiräume im Stadtquartier erwirkt. 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
6.1. Grundzüge der Planung 
Das dem Änderungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept ist aus dem Maßstab der 
angrenzenden Stadtstruktur entwickelt. Über die Anordnung der Gebäude als offene Bebauung 
im Hinterhof und dem geschlossenen Anbauen an den Blockrand soll eine zeitgemäße Bebau-
ungsdichte am Standort erreicht werden. Der motorisierte Verkehrs bzw. ruhenden Verkehr wird 
ausschließlich in der zusammenhängenden Tiefgarage abgewickelt, so dass die oberirdischen 
Freibereiche über private und gemeinschaftliche Außenbereiche qualitativ hochwertig gestaltet 
werden können. Das Konzept berücksichtigt in der städtebaulichen Dichte und Ausgestaltung 
die Maßgaben eines flächensparenden innerstädtischen Wohnquartiers sowie der bestehenden  
Stadtstruktur im Umfeld. 
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen g e-
mäß § 9 BauGB und § 86 BauO NRW zur Sicherung der Entwicklungsziele und Verträglichkeit 
der geplanten Bebauung in den Bebauungsplan aufgenommen. Neben den Festsetzungen der 
vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 werden weitergehende Reg e-
lungen zur Ausgestaltung der Gebäude sowie verkehrlichen und grünräumlichen Belangen über 
einen Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB vereinbart. 
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1. Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Die Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird als  
• Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Die Baugebiete 
sind in weitergehend in WA 1 und WA 2 gegliedert.

Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung 
Zwischen Südpark und Clevornstraße 
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 27 
Die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wer-
den aufgrund ihrer Störwirkung insbesondere über die mit den Nutzungen verbundenen 
zusätzlichen Verkehrsaufkommen nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des 
Bebauungsplans. 
Mit den Festsetzungen werden ausschließlich die über das städtebaulich- architektonische Kon-
zept und über die Stadt Münster  formulierten Entwicklungsziele für das Gebiet als Wohnstan d-
ort aufgenommen. Über die festgesetzte Art der baulichen Nutzung sind alle Arten von stören-
den und abwertenden Nutzungen, die einer Aufwertung des Standortes entgegenwirken, aus-
geschlossen.  
Das Maß der baulichen Nutzung für die Baugebiete WA 1 und WA 2 wird nach 
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit einer  
• maximal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,45 festgesetzt. 
Dieses überschreitet die Obergrenze gemäß § 17 BauNVO geringfügig um 0,05. Mit der beson-
deren städtebaulichen Lage und Nachverdichtung eines knappen innerstädtischen Grundst ü-
ckes unter Aufnahme und Akzentuierung der Blockrandbebauung sowie Neugliederung und Be-
tonung der neuen nördlichen Raumkante zum übergeordneten städtischen Grünraum ist die ge-
ringfügige Überschreitung im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB aus städtebaulichen Gründen ver-
tretbar. 
In Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 ff BauNVO darf für die Umsetzung der geplanten Tiefg a-
rage mit ihrer Zu - und Abfahrt, Zuwegungen sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
und damit verbunden Versiegelungsanteile  
• die zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 ff BauNVO bis zu einer Grundfl ä-
chenzahl von 0,85 überschritten werden. 
Die Festsetzungen orientieren sich am Maß der baulichen Nutzung der umliegenden gewac h-
senen Stadtstruktur. Im näheren Umfeld des Vorhabens, entlang des Dahlwegs und der A u-
gustastraße, liegen die Grundflächen-  und Geschossflächenzahl aufgrund der teils knappen 
Grundstückszuschnitte und III - bis V-geschossigen Bauweise bei bis zu 0,81 (GRZ) und 2,67 
(GFZ). Im Durchschnitt aller angrenzenden Grundstücke liegen die Kennwerte bei 0,53 (GRZ) 
und 1,79 (GFZ), ohne Berücksichtigung versiegelter Außenbereiche. Tiefgaragen sind im B e-
reich der Bestandsbebauung ebenfalls nicht vorhanden. Mit  den städtebaulichen Zielsetzungen 
zur Aktivierung eines derzeit mindergenutzten innerstädtischen Grundstückes zu einem hoc h-
wertigen Wohnquartier mit vielseitigen Wohnraumangeboten bei gleichzeitiger Förderung des 
sozialen Wohnungsbaus sind die besonderen städtebaulichen Gründe nach § 17 Abs. 2 BauN-
VO gegeben. Die geringfügige Überschreitung der GRZ -Obergrenze nach § 17 BauNVO von 
0,05 bis auf eine Grundflächenzahl von 0,45 und weitere Überschreitung der Grundflächenzahl 
nach § 19 Abs. 4 BauNVO in geringfüg igem Ausmaß auf eine Grundflächenzahl von 0,85 führt 
zu keiner unverträglichen Dichte oder unverträglichen Ausnutzung des Grundstückes im Ve r-
gleich zum bestehenden Umfeld. Die bauliche Dichte ist in dem vorliegenden urbanen Zusam-
menhang insbesondere durch die notwendige Unterbringung des ruhenden Verkehrs (Fahrzeu-
ge als auch Fahrräder) in unterirdischen Garagenanlagen begründet. Diese führen zudem zu 
einer nachhaltigen und nachweisbaren Entlastung des öffentlichen Straßenraums über den, im 
Gegensatz zur Bestandssituation, vollständigen Nachweis des erforderlichen Stellplatzbedarfes 
des Vorhabens in der Tiefgarage (siehe auch Kapitel 6.2.6. und 6.3.1).

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Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) wird verzichtet. Das Maß der baulichen 
Nutzung wird gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO neben der Grundflä chenzahl über die zwingende 
Anzahl an Vollgeschossen in Kombination mit einer zwingenden Gebäudehöhe in Fortführung 
der bestehenden Trauf - und Firsthöhen des Gebäudebestandes ausreichend bestimmt. Die 
Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) ist damit entbehrlich, da die Ausnutzbarkeit des 
Grundstücks durch die Festsetzung der Geschossigkeit und Baukörperhöhe in Verbindung mit 
den das Vorhaben abbildenden überbaubaren Grundstücksflächen ausreichend definiert ist.  
Gleichwohl wird die nach § 17 Abs. 1 def inierte Obergrenze der Geschossflächenzahl von 1,2 
für ein allgemeines Wohngebiet mit den Festsetzungen des Bebauungsplans in Anlehnung an 
die Bestandbebauung mit einen Kennwert von 1,76 überschritten. Dies entspricht der im Durch-
schnitt der angrenzenden Bebauung vorliegenden Grundflächenzahl von 1,79. In Aufnahme der 
wesentlichen städtebaulichen Merkmale (Gebäudehöhe, Straßenrandbebauung, Bebauung s-
dichte, etc.) und damit einhergehende Abschluss der Blockrandbebauung sowie Definition der 
nördlichen Raumkante zum Südpark ist eine nachhaltige, städtebauliche Entwicklung gegeben, 
die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen gemäß den Maßg a-
ben des BauGB erfüllt. Mit der zielgerichteten Entwicklung und Nachverdichtung des innerstäd-
tischen Grundstücks werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse 
sowohl für das Vorhaben als auch im Bestand nicht beeinträchtigt. Unverträglichkeiten gegen-
über der Bestandbebauung sind aus der Vorhabenplanung nicht abzuleiten. 
Die gesetzlichen Abstandflächen nach § 6 BauO NRW zur Sicherstellung von Besonnung, B e-
lichtung, Belüftung, Brandschutz und Sozialfrieden untereinander und insbesondere zu den 
Nachbargrundstücken sind eingehalten. 
6.2.2. Bebaubare Flächen, Bauhöhe 
Abgeleitet aus dem städtebaulich-architektonischem Konzept wird die Anordnung der geplanten 
Gebäude und baulichen Anlagen über die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen in 
Form von Baulinien und Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO vorgegeben. Folgende Fes t-
setzungen werden getroffen: 
• Im Baugebiet WA 1 wird ein Baufenster mit einer Regeltiefe von 16,00 m und Länge von 
25,50 m in Verlängerung der südlich angrenzenden Bestandsbebauung (Dahlweg 13 
und 15) festgesetzt. Mit dem Ziel einer geschlossenen Straßenrandbebauung und Aus-
bildung einer gegliederten Raumkante zum Südpark wird das Baufenster zum Dahlweg , 
Südpark und zur Bestandsbebauung über eine Baulinie definiert. Nach Osten wird das 
Baufenster über eine Baugrenze abgegrenzt. 
• Im Baugebiet WA 2 werden zwei Baufenster mit einer Regeltiefe von 16,00 m und Länge 
von 25,50 m bzw. 31,50 m in Aufnahme der neuen nördlichen Raumkante des Baufens-
ters WA 1 festgesetzt. Die Fortführung der prägenden nördlichen Raumkante und Au f-
nahme von südlichen Gebäudefluchten zwischen den drei Einzelgebäuden werden über 
Baulinien im Norden und Süden der Baufenster festgesetzt. Nach Osten und Westen de-
finieren Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche. 
• Mit dem Ziel der Aufnahme von Gebäudefluchten zwischen den Einzelgebäuden und 
Abbildung des architektonisc hen Konzeptes werden in den Baugebieten WA  1 und 
WA 2 Geschossabgrenzungen über Baulinien und Baugrenzen in den Obergeschossen 
festgesetzt.

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Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 27 
• Die Festsetzung erdgeschossiger Gebäudeeinschnitte des westlichen und östlichen G e-
bäudes über Baugrenzen und Baulinien in den Obergeschossen bildet das architektoni-
sche Konzept eines zurückversetzen Erdgeschosses und auskragenden Obergeschos-
sen ab. Gleichzeitig gewährleistet der Luftraum eine uneingeschränkte Feuerwehrz u-
fahrt bzw. Feuerwehrumfahrt auf dem Geltungsbereich. 
Um eine gewisse Flexibilität bei der weiteren Gebäudeplanung sicherzustellen wird  festgesetzt, 
dass zur Gliederung der Gebäude gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 2 und 3 
BauNVO: 
• Im Baugebiet WA 1 ein Zurücktreten von der westlichen Baulinie durch vertikale Gebäu-
deeinschnitte im Erdgeschoss bis zur Hälfte der Baulinienlänge und einer Tiefe von  ma-
ximal 3,50 m zulässig ist.  
• Ein Überschreiten der westlichen Baulinie im Baugebiet WA 1 unzulässig ist. 
• Die festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer  und / oder Balkone bis zu einer Tiefe 
von 2,00 m überschritten werden dürfen. 
• Ein Vortreten von den festgesetzten Baulinien ausschließlich für Balkone bis zu einer 
Tiefe von 2,00 m nach Norden zulässig ist. 
Insgesamt wird mit den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen das städtebaulich-
architektonische Konzept in den Gebäudestellungen und prägenden Entwurfsmotiven, wie der 
neuen Raumkante und der Aufnahme von Gebäudefluchten zwischen den Einzelgebäuden, ab-
gebildet. Gleichwohl bieten Festsetzungen einen Entwicklungsspielraum für die Ausführung. Die 
grundlegende Maßstäblichkeit des Vorhabens bleibt entsprechend dem Vorhaben-  und E r-
schließungsplan (V+E-Plan) unberührt. 
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß §  16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO i.V.m. 
§ 18 BauNVO über die zwingende Anzahl der Vollgeschosse in Verbindung mit der zwingenden 
Gebäudehöhe (H) im Bebauungsplan festgesetzt.  
Gemäß §  18 Abs. 1 BauNVO ist als Bezugspunkt für die festgesetzte Gebäudehöhe die mit 
63,06 m über NHN angegebene und in der Planzeichnung eingetragene Kanaldeckelhöhe in 
der öffentlichen Straßenverkehrsfläche Dahlweg (Höhe Hausnummer 24) festgesetzt.   
Für auskragende Gebäudeteile in den Obergeschossen ist eine Mindestdurchgangshöhe (LH) 
über Bezugspunkt festgesetzt. Die Festsetzung ist insbesondere zur Gewährleistung der unei n-
geschränkten und barrierefreien Feuerwehrzufahrt vom Dahlweg (vgl. Kapitel 6.3.1) aus erfor-
derlich. 
Als Gebäudehöhe (H) ist die oberste Attikakante des Flachdachs  bzw. die oberste Kante der 
Brüstung / aufsteigenden Außenwand des jeweiligen Vollgeschosses sowie als Durchgangshö-
he (LH - „Lichte Höhe“) die Unterkante des jeweiligen auskragenden Gebäudeteils definiert. 
In Bezug auf vorhandene Trauf - und Firsthöhen im südlichen Anschluss am Dahlweg sowie im 
umliegenden Bestand wird entsprechend der Vorhabenplanung 
• für das Baugebiet WA 1 eine zwingende Gebäudehöhe (H) von 16,00 m bei fünf Vollg e-
schossen, von 13,00 m bei vier Vollgeschossen und von 10,00 m bei drei Vollgeschos-
sen festgesetzt.

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Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 27 
Über die getroffenen Höhenbegrenzungen werden die südlich angrenzenden bestehen-
den Trauf- und Firsthöhen der Straßenrandbebauung aufgenommen und eine optische 
Verknüpfung mit dem Bestand hergestellt. Unerwünschte Höhenversprünge werden 
vermieden sowie eine harmonische Eingliederung der Flachdachgebäude erreicht. Die 
variierende Dachform zum Bestand betont zudem - unter Wahrung des Zusammenhalts 
der Blockrandbebauung - den „Blockkopf“ zum Südpark.  
• für das Baugebiet WA 2 eine zwingende Gebäudehöhe (H) von 12,55 m bei vier Vollg e-
schossen und von 9,30 m bei drei Vollgeschossen festgesetzt. 
Mit den Gebäudehöhen in Kombination mit der Anzahl der Vollgeschosse werden die 
Gebäude in zweiter und dritter Reihe optisch hinter die Blockrandbebauung des Dahl-
wegs und der Augustastraße zurückgesetzt und gleichzeitig zum Südpark als neue 
prägnante Raumkante platziert. Im Übergang zu den angrenzenden Bestandsgebäuden 
wird eine Höhenstaffelung geschaffen.  
Die Höhenfestsetzungen entsprechend den Entwicklungszielen der Vorhabenplanung und s i-
chern eine geordnete städtebauliche Einbindung des Konzeptes in der gewachsenen Bebau-
ungsstruktur. Mit dem Planungsziel der Integration einer Kindert ageseinrichtung im Erdg e-
schoss der Straßenrandbebauung am Dahlweg und damit notwendigen Geschosshöhe zur G e-
staltung der Spiel-, Sport- und Gruppenräume sowie dem Einbau notwendiger technischer A n-
lagen sind die Gebäudehöhend um rd. 0,45 m bis 0,70 m höher als für die Bebauung im WA 2. 
Aufgrund gegebenenfalls notwendiger bautechnischen Anpassungen im Zuge der Ausfüh-
rungsplanung zum Baugenehmigungsverfahren können die zwingenden Gebäudehöhen  
• um bis zu 30 cm geringfügig über- bzw. unterschritten werden.  
Abseits der möglichen bautechnischen Anpassungen der Gebäudehöhe ist die Außen-
wand des dreigeschossigen Gebäudeteils am Dahlweg höhengleich an die Traufhöhe 
des südlichen Nachbargebäudes (Dahlweg Nr.13) anzuschließen. Über die Traufhöhe 
hinausgehende Fassadenteile sind von der Hauptfassade zurückzusetzen und im Mat e-
rial der darunterliegenden Außenwand abzusetzen. 
Neben den getroffenen Festsetzungen können die Gebäudehöhen   
• durch zulässige technische Anlagen und technisch, untergeordnete Bauteile wie z. B. 
Aufbauten für Aufzüge, Lüftungs- und Kühlaggregate oder Solarpanelle und Photovolt a-
ikanlagen bis maximal 2,00 m ausnahmsweise überschritten werden.  Die Anlagen sind 
zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen um mindestens 2,00 m von den Außenwän-
den der Gebäude z urückversetzt anzuordnen. Lüftungs - und Kühlaggregate sowie 
sichtbare Lüftungskanäle sind zwingend einzuhausen. 
Die getroffenen Festsetzungen ermöglichen die bauordnungsrechtliche Umsetzung der Vorha-
benplanung hinsichtlich Anordnung, Lage und Kubatur der G ebäude sowie Anordnung und 
Ordnung der notwendigen technischen Anlagen. Eine maßstäbliche und funktionale Einpassung 
der Bebauung in die bestehende Stadtstruktur ist gegeben. 
Das heutige Grundstück ist durch den Gebäudebestand im hinteren Bereich mit seinem tiefe r-
liegenden Garagengeschoss gegenüber den ursprünglichen Geländehöhen verändert. Der G a-
ragenhof liegt heute in einer Senke mit 61,77 m über NHN und ist teilweise mit Betonstützwän-
den vom übrigen Freiflächenniveau abgegrenzt. Mit Umsetzung der Vorhabenplanung soll das

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Gelände auf eine einheitliche Höhe angehoben und wieder auf das Maß der angrenzenden 
Grundstückshöhen angeglichen werden. Das neue Geländeniveau ist daher gemäß 
§ 9 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO als  
• Mindesthöhe der Oberkante des Geländes (OK Gelände min.) von 63,10 m über NHN fes t-
gesetzt. 
Mit dem Verzicht auf ebenerdige Stellplätze und Festsetzung einer großflächigen zusammen-
hängenden Tiefgarage wird die uneingeschränkte Nutzung der oberirdischen Freiräume ermög-
licht und die Bas is für qualitätsvolle private und gemeinschaftliche Grün-  und Freiräume herge-
stellt. Erschlossen wird die eingeschossige Tiefgarage über eine gemeinsame Zu-  und A b-
fahrtsrampe entlang der südlichen Grundstücksgrenze vom Dahlweg. Im Hinblick auf die Ve r-
kehrssicherheit und mit den Verkehren verbundene Schallimmissionen ist die Rampe außerhalb 
von Hochbauten überbauten Bereichen vollständig einzuhausen (vgl. Kapitel 6.6.1). Zur verträg-
lichen Einpassung der Einhausung sowohl zu dem Nachbargrundstück als auch zu den geplan-
ten Grün- und Freiräumen wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO 
festgesetzt, dass 
• die Einhausung der Tiefgaragenrampe an Grundstücksgrenzen bis zur einer maximalen 
Höhe der baulichen Anlage von 2,00 m sowie mit einem Mindestabstand von 3,00 m zur 
Grundstücksgrenze bis zu einer maximalen Höhe von 3,00 m zulässig ist.  
Als Höhe der baulichen Anlage gilt der höchste Punk t der Oberkante Attika / Oberkante 
des aufsteigenden Mauerwerks. 
Mit der Reglementierung der baulichen Höhe der geplanten Tiefgaragenrampeneinhausung an 
der Grundstücksgrenze werden unverträgliche bauliche Anlagen zu den angrenzenden Grund-
stücken ausgeschlossen. Die maximale Höhe von 2,00 m an der Grundstücksgrenze entspricht 
der Höhe einer üblichen Gartenmauer. Von der Einhausung gehen somit Wirkungen wie von ei-
ner Gartenmauer aus. Vor dem Hintergrund das bereits im Bestand Mauern entlang der südl i-
chen und östlichen Grundstücksgrenze vorhanden sind, ist mit Errichtung der Einhausung keine 
wesentliche Veränderung der Situation zu erwarten.  
Insgesamt sichern die Festsetzungen die Umsetzung der Entwicklungsziele unter gleichzeitiger 
Achtung der Belange des Schutzes der anliegenden Nachbargrundstücke. Die gesetzlichen Ab-
standflächen nach §  6 BauO NRW zur Sicherstellung von Besonnung, Belichtung, Belüftung, 
Brandschutz und Sozialfrieden untereinander und insbesondere zu den Nachbargrundstücken 
sind uneingeschränkt eingehalten. 
6.2.3. Bauweise und Bauform 
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Bauweise  gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO wie folgt festgesetzt: 
• Für das Baugebiet WA 1 die geschlossene Bauweise (g).  
• Für das Baugebiet WA 2 die offene Bauweise (o).  
Mit den Festsetzungen wird den Entwicklungszielen des Vorhabens sowie den grundsätzlichen 
städtebaulichen Zielsetzungen für den Standort entsprochen. Die geschlossene Bauweise für 
das Gebäude am Dahlweg sichert die Errichtung des Gebäudes ohne seitlichen Grenzabstand 
und damit die Aufnahme der bestehenden geschlossenen Straßenrandbebauung und Fortfüh-

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rung bis an den Südpark. Die offene Bauweise für die Bebauung in zweiter und dritter Reihe 
ermöglicht eine Bebauung mit Gebäuden mit seitlichem Grenzabstand. Dies erreicht für weite 
Teile der bestehenden geschlossenen Straßenrandbebauung der Augustastraße Nr. 19, 21, 23, 
25, 27 und 29 eine gewisse Transparenz der Bebauung zum Südpark. 
6.2.4. Dachform 
Mit Umsetzung der Ent wicklungsziele ist die Errichtung eines urbanen Wohnquartiers in zei t-
gemäßer Architektursprache vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sind gemäß 
§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW als Dachform 
• ausschließlich Flachdächer (FD) zulässig. 
Mit der über das architektonische Konzept aufgezeigten Dachform im Anschluss an eine vor-
wiegend durch Satteldächer geprägte Blockrandbebauung wird eine Akzentuierung der Bebau-
ung zum Südpark erreicht. Die Flachdachgebäude gestalten ein neues urbanes Wohnquartier 
und bilden einen spannenden Kontrast zum Gebäudebestand, der dennoch gezielt städtebau-
lich eingebunden wirkt. 
Durch den Entfall der Dachschrägen entstehen für Wohnzwecke besser nutzbare Dachräume, 
die Belichtungsmöglichkeiten sind großzügiger, daneben bieten große Außenterrassen eine 
deutlich gesteigerte Wohnqualität. 
6.2.5. Material, Farbgebung 
Entsprechend der Entwicklungsziele zur Errichtung eines städtebaulichen Gesamtensembles 
soll die Umsetzung des geplanten Wohnquartiers innerhalb ablesbarer städtebaulicher und a r-
chitektonischer Gestaltungsvorgaben erfolgen. In diesem Zusammenhang ist die Reduzierung 
der Fassadenmaterialien auf ein Hauptmaterial ein wesentliches Element zur Sicherung einer 
Gestaltqualität. Vor dem benannten Hintergrund wird gemäß §  9 Abs. 4 BauGB i. V. m. 
§ 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW für den Geltungsbereich 
• als ausschließlich zulässiges Hauptmaterial der Fassaden Verblendmauerwerk festg e-
setzt. Untergeordnet können zur Gebäudeakzentuierung Putz, Fassadenplatten, Sich t-
beton, Holz- oder Aluminiumpaneele sowie Metall, Glas und Naturstein verwendet wer-
den.  
Mit der Festsetzung des Hauptmaterials wird ein einheitliches und hochwertiges Gesamter-
scheinungsbild des Vorhabens im eher heterogenen Umfeld sichergestellt. Gleichzeitig ist über 
die unterschiedliche Beschaffenheit und Farbigkeit des Verblendmauerwerks und über die z u-
lässige untergeordnete Verwendung ergänzender Materialien eine weitergehende Differenzi e-
rung der Fassaden sowie Flexibilität des Bauherren in der Ausführungsplanung innerhalb ab-
lesbarer Gestaltungsleitlinien gegeben. Weitergehende Vorgaben zur Farbgebung im Sinne ei-
ner örtlichen Bauvorschrift sind im Bebauungsplan nicht erforderlich und werden nicht getroffen. 
6.2.6. Stellplätze, Nebenanlagen 
Das Vorhabenkonzept sieht zur qualitätsvollen Gestaltung der Außenräume die ausschließliche 
Unterbringung des ruhenden Verkehrs in einer zusammenhängenden eingeschossigen Tiefga-
rage mit 42 Stellplätzen und einer Zu- und Abfahrt am Dahlweg vor. Neben PKWs soll auch ein 
Großteil der nachzuweisenden Fahrradabstellplätze in der Tiefgarage angeordnet werden. Zur

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Planungsrechtlichen Sicherung des Parkraumkonzeptes ist / sind im Geltungsbereich gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 3 und 6 BauNVO  
• PKW-Stellplätze ausschließlich in einer Tiefgarage zulässig. 
• die Errichtung einer Tiefgarage (TG) einschließlich ihrer Zu-  und Abfahrt nur innerhalb 
der überbaubaren Grundstücksfläche und innerhalb der mit „TG“ gekennzeichneten Flä-
chen zulässig. Die Errichtung der Ein-  und Ausfahrt der Tiefgarage ist ausschließlich im 
als „Ein- und Ausfahrt“ gekennzeichneten Bereich innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksfläche sowie der mit „TGEin-/Ausfahrt“ festgesetzten Fläche zulässig. 
Mit der Tiefgaragenfläche wird die Anordnung der Anlagen zur Unterbringung de s ruhenden 
Verkehrs entsprechend dem vorliegenden Parkraumkonzept planungsrechtlich sichergestellt. 
Die ergänzende Festsetzung zur Zulässigkeit von Tiefgaragenrampen / Tiefgaragen Ein-  und 
Ausfahrten achtet bereits im Zuge des Planungsrechtes die Belange z u Schallimmissionen 
(siehe Kapitel 6.7.1). Der Verzicht auf ebenerdige Stellplätze ermöglicht die Gestaltung hoc h-
wertiger privater und gemeinschaftlicher Grün-  und Freiflächen und uneingeschränkte Nutzung 
der oberirdischen Bereiche. Darüber hinaus kann die Verkehrssicherheit auf den privaten 
Grundstücksflächen unter Ausschluss des motorisierten Verkehrs verbessert und der Verkehr s-
abfluss über eine zentrale Zu- und Abfahrt verbessert und verkehrssicher gestaltet werden.  
Nebenanlagen, insbesondere im Übergan gsbereich privater Bereiche zu angrenzenden Ver-
kehrs- und Erschließungsflächen, bestimmen neben Stellplatzflächen in einem nicht unerhebl i-
chen Maße das Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Zur Sicherung einer Gestaltqualität der 
privaten Freiräume wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, dass  
• im Geltungsbereich Fahrradabstellanlagen sowohl in der Tiefgarage als auch als eben-
erdige Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie zwischen den 
überbaubaren Grundstücksflächen oberhalb der Tiefgarage -  innerhalb der Abgrenzung 
für Tiefgaragen - zulässig sind. In den südlich und östlich der im Osten festgesetzten 
überbaubaren Grundstücksfläche festgesetzten Abgrenzung für Tiefgaragen (TG) sind 
Fahrradabstellanlagen unzulässig.  
Die Festsetzung entspricht den Erfordernissen nach den dem Baugebiet dienenden Fahrradab-
stellanlagen (Nebenanlagen) im Sinne des § 14 BauNVO. Weitergehende Festlegungen zur 
Ausgestaltung und Anordnung der Fahrradabstellflächen werden im Grün - und Freiflächenplan 
sowie den städtebaulichen Vertrag getroffen und verbindlich vereinbart. 
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung 
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung 
Das Vorhaben wird gleich der Bestandssituation über den Dahlweg erschlossen. Mit Umset-
zung der Entwicklungsziele werden die bestehenden oberirdischen Stellplätze und Garagen zu 
Gunsten einer Tiefgarage mit 42 PKW-Stellplätzen sowie rd. 100 Fahrradstellplätzen überplant. 
Die Zu- und Abfahrt der zukünftigen Tiefgarage erfolgt im Anschluss an das bestehende G e-
bäude Dahlweg 13. Mit vollständigem Nachweis und Unterbringung des ruhenden Verkehrs auf

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den privaten Grundstücksflächen wird den Stellplatzanforderungen der Stadt Münster 3,4 ent-
sprochen. Die Regelungen weisen differenzierte Stellplatzschl üssel in Bezug auf Wohnung s-
größen, Zentrumsnähe, ÖPNV-Anbindung und Zuschläge für Radverkehr aus.  
Eine Neubewertung der künftigen Verkehrssituation bzw. Auswirkungen des Planvorhaben auf 
den umliegenden öffentlichen Verkehrsraum erscheint mit dem vollständigem Nachweis der er-
forderlichen Stellplätze in der Tiefgarage und damit verbundenen zielgerichteten Verkehren und 
Minderung des Parksuchverkehrs sowie des Parkdrucks im Quartier nicht erforderlich. Die mit 
dem Vorhaben verbundenen Verkehre und damit verbundenen Schallimmissionen (siehe Kapi-
tel 6.6.1) werden über eine Zu-  und Abfahrt gebündelt und direkt am Dahlweg abgeführt. Mit 
Einrichtung der Tiefgarageneinfahrt und erforderlichen Feuerwehrzufahrt im Bereich der best e-
henden Grundstückszufahrt ist der Wegfall von zwei Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum 
verbunden. Negative Auswirkungen auf den Bestand werden jedoch auch mit der Erhöhung der 
Anzahl an Wohneinheiten (Bestand 35 WE - Vorhaben rd. 55 WE) und Entfall von zwei Stel l-
plätzen insbesondere auf Grund der Ordnung und vollständigen Unterbringung des ruhenden 
Verkehrs in der Tiefgarage nicht erwartet. Im Vergleich zur bestehenden Parkraumsituation mit 
rd. 20 Stellplätzen wird der Anteil an Stellplätzen im Geltungsbereich deutlich erhöht. Die heute 
oft schwierige Parksituation im Quartier wird durch die Errichtung der Tiefgarage nachweislich 
entlastet, da derzeit 19 Stellplätze nicht auf dem ei genen Grundstück nachgewiesen werden 
können und somit im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden. 
Neben der Erschließung der Tiefgarage im südlichen Geltungsbereich ist zur Gewährleistung 
des Rettungsweges, für die zwei zurückliegenden Gebäude, eine Feuerwehrzufahrt nördlich der 
Gebäude und östlich des letzten Hofgebäudes vorgesehen. Feuerwehrfahrzeuge fahren vom 
Dahlweg ausgehend über die entsprechend ausgebaute Zuwegung nach Osten. Überbaubare 
Grundstücksgrenzen sowie Mindesthöhen der auskragenden Gebäudeteile sind entsprechend 
den Erfordernissen festgesetzt. Darüber hinaus gehende bautechnische Anforderungen der 
Feuerwehr wie z.B. notwendige Aufstellflächen und Ausbauklassen des Rettungsweges werden 
im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt. Der  Ausbau und die Anordnung der Au f-
stellflächen ist im Grün- und Freiflächenplan in seinen Grundzügen dargestellt.  
Verkehrliche Belange stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele der vorhabenbezogenen 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 nicht entgegen. 
6.3.2. ÖPNV-Anbindung 
Das Plangebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Über die die Hal-
testellen „Alter Schützenhof A“, „St. Joseph-Kirche“, „Augustastraße“ und „Timmerscheidtstra-
ße“ besteht Anschluss an Stadtbus -, Regionalbus sowie Nachtbuslinien. Mit einer Entfernung 
von unter 500 m zu allen Haltestellen ist eine gute Erreichbarkeit sichergestellt.  
                                                
3  STADT MUENSTER, Bauordnungsamt: Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, 
Ermittlung des Stellplatzbedarfs für Kraftfahrzeuge (Kfz), Richtzahlen Kraftfahrzeug (Kfz)-
Stellplätze; Münster Juni 2016 
4  STADT MUENSTER, Bauordnungsamt: Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, 
Regelungen über den Nachweis von Fahrradabstellplätzen, Richtzahlen Fahrradabstellplätze; 
Münster Juni 2016

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6.3.3. Verkehrsflächen 
Die Erschließung des Vorhabengrundstückes erfolgt über die öffentliche Verkehrsfläche „Dahl-
weg“ im Westen (vgl. Kapitel 6.3.1). Die innere Erschließung der einzelnen Gebäude erfolgt 
ebenerdig ausschließlich fußläufig oder mit dem Fahrrad über private Grundstücksflächen.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit das Vorhabengrundstück ist grundsätzlich 
über eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche erschlossen. Die Erschließung der Vorhaben-
nutzung ist somit uneingeschränkt gewährleistet. Der Bebauungsplan enthält keine Festse t-
zungen von öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend § 9 Abs. 11 BauGB. 
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
6.4.1. Ver- und Entsorgungssituation / technische Infrastruktur 
Die bestehenden Wohngebäude im Geltungsbereich sind heute über den Dahlweg erschlossen. 
Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser, Strom und Gas sowie Telekommunikation wer-
den mit Entwicklung des Gebietes in Abstimmung mit den zuständigen Versorgungsträgern vom 
Dahlweg aus neu hergestellt. Der bestehende Trafostandort nördlich der geplanten Feuerwehr-
zufahrt - außerhalb des Geltungsbereiches - bleibt unverändert bestehen. 
Die Abfallentsorgung erfolgt entsprechend einer gesonderten Vereinbarung des Vorhabentr ä-
gers mit den Entsorgungsbetrieben (AWM - Abfallwirtschaftsbetriebe Münster). Hierbei werden 
die Abfallbehälter über die Mitarbeiter des Entsorgers aus dem zentralen Müllraum nördlich der 
Tiefgaragenzufahrt am Dahlweg zum Zeitpunkt der Entsorgung entnommen. Eine gesonderte 
Aufstellfläche am Dahlweg ist nicht erforderlich. 
Belange der Ver - und Entsorgung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele der vorhaben-
bezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 nicht entgegen. 
6.5. Grünflächen / Begrünung 
6.5.1. Öffentliche Grünflächen 
Mit dem östlich an das Plangebiet grenzenden Südpark (außerhalb des Geltungsbereiches), ist 
bereits ein attraktiver öffentlicher Grün-  und Erholungsraum mit verschiedenen Spielbereichen 
für alle Altersklassen vorhanden. Für den durch das Wohngebiet entstehenden Bedarf sind kei-
ne ergänzenden öffentlichen Spielbereiche der Kategorien A und B/C vorgesehen. Festsetzun-
gen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden nicht getroffen. 
6.5.2. Private Grün- und Freiflächen 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele erfolgt in Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets 
mit entsprechender Gestalt ung der privaten Freiräume. Eine Ausweisung privater Grün-  und 
Freiflächen ist nicht notwendig. Weitergehende Festlegungen zur Gestaltung der privaten Grün- 
und Freiflächen werden über den Grün- und Freiflächenplan als Bestandteil des Vorhaben- und 
Erschließungsplans getroffen. 
6.5.3. Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
In Umsetzung der Vorhabenplanung als neues urbanes Wohnquartier in einer gewachsenen, 
dichten Siedlungsstruktur sind im Hinblick auf die zukunftsorientierte Ausrichtung der Planung

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besondere Ansprüche an die Gestaltung von Flachdächern zu stellen. Entsprechend dem Grün- 
und Freiflächenplan sind / ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB 
• die Hauptdächer der Gebäude unter Ausschluss von Dachterrassen mit einer extensiven 
Dachbegrünung auszuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten. 
• die Decke der festgesetzten Tiefgarage „TG“ außerhalb der durch Hochbauten überbau-
ten Bereiche entsprechend dem Grün-  und Freiflächenplan als Grünflächen (vollständig 
überdeckt mit einer Substratschicht in mind. 50 cm Aufbauhöhe) oder Terrassenflächen 
zu gestalten und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten. 
• die Decke der Einhausung der festgesetzten Tiefgaragen Ein-  und Ausfahrt außerhalb 
der durch Hochbauten überbauten Bereiche entsprechend dem Grün-  und Freiflächen-
plan mit einer extensiven Dachbegrünung auszuführen und mit Ersatzverpflichtung dau-
erhaft zu unterhalten. 
Dachbegrünungen können im stark versiegelten Stadtkörper positive Wirkungseffekte auf das 
Kleinklima sowie die Regenrückhaltung bzw. Abflussdrosselung im Quartier erzielen. Neben 
den positiven ökologischen Effekten tragen die gestalteten Dach-  und Freiflächen im Quartier - 
insbesondere mit Blick aus den Obergeschossen auf die begrünten Flächen - gleichzeitig zu ei-
ner Steigerung der Wohnqualität bei. 
Grundstückseinfriedungen sind als begleitende Gestaltungselemente für private Freiräume 
von erheblicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund sind 
• Grundstückseinfriedungen entsprechend dem Grün- und Freiflächenplan als Hecke aus 
heimischen standortgerechten Gehölzen auch in Kombination mit z.B. Maschendraht-
zaun, Stabmattenzaun oder Stabgitterzaun zulässig. Die Höhe der Einfriedung ist auf 
eine maximale Höhe von 2,00 m für Hecken und eine maximale Höhe von 1,40 m für 
Zäune begrenzt. 
• neben den Einfriedungen über Hecken oder Hecken-Zaunkombinationen zu den östlich, 
südlich und westlich angrenzenden Wohnbaugrundstücken ergänzend Mauern bis zu 
einer maximalen Höhe von 2,00 m zulässig. 
Über die getroffenen Festsetzungen sind die grundlegenden Maßgaben des städtebaulichen 
Konzeptes sichergestellt und ein Übergang zum benachbarten baulichen Bestand und insbe-
sondere zum nördlich angrenzenden Südpark bei gleichzeitigem Schutz der Privatheit gewahrt. 
Insgesamt sichern die Anpflanzungsfestsetzungen eine hochwertige grünräumliche Gestaltung 
der Grün- und Freiflächen und tragen zur Entwicklung eines lebenswerten urbanen Wohnqua r-
tiers bei. Weitergehende Details zur Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreibereiche 
sind im Grün-  und Freiflächenplan als Bestandteil des Vorhaben-  und Erschließungsplans dar-
gestellt. 
6.5.4. Ausgleichsflächen 
Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13a BauGB. Als Bebau-
ungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ist gemäß 
§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB mit dem Vorhaben kein Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB 
verbunden der Maßnahmen zum Ausgleich erfordert.

Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung 
Zwischen Südpark und Clevornstraße 
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 27 
Insgesamt wird das Quartier durch die Gestaltung der gemeinschaftlichen Freiräume über 
Pflanz-, Wiesen und Rasenflächen sowie der Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern in den 
privaten Gartenbereichen und in den Hofbereichen aufgewertet. 
6.6. Immissionsschutz 
6.6.1. Schallimmissionen 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele soll nach dem Abriss der Bestandsbebauung die pl a-
nungsrechtliche Voraussetzung für eine Wohngebäudegruppe mit rd. 55 Wohneinheiten und ei-
ner Tiefgarage errichtet werden (vgl. Kapitel 1.2 und 5). 
Für das neue Wohngebiet sind zwei Immissionsquellen relevant, die im Rahmen einer schal l-
technischen Untersuchung5 durch das Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge beurteilt wor-
den sind. 
• Eine Tiefgarage m it 42 Stellplätzen und eingehauster Ein- /Ausfahrt am Dahlweg. Es 
wurde pro Fahrzeug von 4 Bewegungen tags und 2 Bewegungen nachts ausgegangen. 
• Vier Speckbrettplätze im nördlich angrenzenden Südpark. Es wurde von einem durc h-
gehenden Spielbetrieb zwischen 9. 00 und 22.00 Uhr auf allen 4 Plätzen ausgegangen, 
aber auch eine Variante mit der Belegung von nur 2 Plätzen geprüft, was der beobac h-
teten Nutzung eher entspricht.  
Die Beurteilung basiert auf den schalltechnischen Orientierungswerten für die städtebaulich e 
Planung DIN 18005. Danach liegen die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) 
bei 55 dB tags (6.00 bis 22.00 Uhr) und 45 dB nachts (22.00 bis 6.00 Uhr). Für Sport - und Frei-
zeitlärm gelten darüber hinaus 50 dB während der Ruhezeiten -  nach 18. BImSchV Sportanla-
genlärmschutzverordnung: werktags 6.00 bis 8.00 und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn-  und Fei-
ertagen 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr - und 40 dB nachts. Da 
es sich um eine Bestandanlage handelt, gilt nach § 5 Abs. 4 18. BImSchV ein „Altanlagenbo-
nus“ von 5 dB. Von einer Einschränkung der Betriebszeiten kann abgesehen werden, wenn die 
Richtwertüberschreitung weniger als 5 dB beträgt. 
Der Verkehrslärm wurde im Bereich des Hauses Dahlweg 28 gemessen, der Sportlärm an drei 
Punkten entlang der nördlichen Baugrenze sowie am Dahlweg 22 (Bestand). 
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu folgenden Ergebnissen: 
• Im Einwirkungsbereich der eingehausten Rampe zur Tiefgarage sind tagsüber maximal  
45 dB und nachts maximal 31 dB zu erwarten. Damit werden die Immissionsrichtwerte 
für allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten.  
• Die gleichzeitige Nutzung aller Speckbrettplätze an Werktagen außerhalb der Ruheze i-
ten ergab für 2 Messpunkte 58 bzw. 57 dB(A). Am Sonntag wurden ganztägig 58 dB(A) 
gemessen. Am Dahlweg 22 (Bestand) ist die Lärmbelastung um rund 1 dB(A) geringer.  
                                                
5  PLANUNGSBÜRO für Lärmschutz Altenberge Sitz Senden GmbH: Erläuterungsbe-
reich der schalltechnische Untersuchung zur vorhabenbezogenen 1. Änderung Bebauungsplan  
Nr. 327 „Östlich Dahlweg / südlich Südpark“, Senden, April 2018

Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung 
Zwischen Südpark und Clevornstraße 
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 27 
• Berücksichtigt man den „Altanlagenbonus“, so werden die Richtwerte an allen Tagen au ßerhalb 
der Ruhezeiten eingehalten. An Sonn- und Feiertagen werden die Werte in der mittäglichen R u-
hezeit jedoch an allen Messpunkten überschritten. Werden nur 2 der 4 Plätze belegt, verringert 
sich die zu erwartende Lärmbelastung lediglich am Bestand um 1 dB(A). 
Aktive Lärmschutzmaßnahmen werden nicht erforderlich, da schon im Bestand die Richtwerte 
überschritten werden und der Konflikt nicht durch die vorliegende Planung ausgelöst wird. Das 
Nebeneinander von Sport und Wohnen kann grundsätzlich zu Konflikt en führen, macht aber 
auch die Qualität von gewachsenen Stadtquartieren aus. Planungsrechtliche Festsetzungen 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB werden daher nicht getroffen. Die Gutachter empfehlen stat t-
dessen eine Einschränkung des Spielbetriebs an Sonn-  und Feiertagen in der Zeit zwischen 
13.00 und 15.00 Uhr. Der Vorschlag wird als Hinweis in den Städtebaulichen Vertrag über-
nommen und ist mit einer entsprechenden Beschilderung vor Ort umzusetzen.  
Unter dieser Voraussetzung stehen Belange des Schallschutzes der Umsetzung der Entwic k-
lungsziele der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 nicht entgegen. 
6.6.2. Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster vom 01. Juli 2014 für den 
innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt somit keine lufthygienisch krit i-
sche Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor.  
Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele der  1. 
Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 nicht entgegen. 
6.7. Altlasten / Altstandorte 
Innerhalb des Plangebietes befindet sich eine bereits über den Bebauungsplan Nr. 327 ver-
zeichnete Altlastenfläche, deren Boden mit umweltgefährdeten Stoffen belastet ist. Vor diesem 
Hintergrund wurden mit bestehender Wohnnutzung und damit verbundenen Schutzansprüchen 
bereits Untersuchungen für Teilbereiche des Plangebietes durchgeführt und zuletzt durch das 
Umweltbüro ACB im Konzept für die weitere Vorgehensweise6 zusammengefasst. Bei dem zum 
Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchungen als Wohngrundstück genutzten Gelände handelt 
es sich um eine Fläche, die Vornutzungen durch eine Färberei, Wäscherei und Reinigung 
(ehemals Fa. Heger & Sohn, ca. 1921 -  1968) aufweist. Die Fläche ist im städtischen Altlasten-
kataster unter der Nummer AL V 180 eingetragen. 
Dazu haben in der Vergangenheit Untersuchungen stattgefunden, die bis in das Jahr 1991 z u-
rückreichen und in einem Teilbereich des Grundstücks Beeinflussungen mit leichtflüchtigen 
chlorierten Kohlenwasserstoffen (LCKW) festgestellt haben.  
                                                
6  UMWELTLABOR ACB GMBH: Konzept für die weitere Vorgehensweise Grundstück Dahl-
weg 7 - 7h, Münster - Einsicht und Auswertung der vorhandenen Unterlagen - . Projekt-Nr. 
00066GA14; Münster, 16.10.2014

Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 27 
Da die Voruntersuchungen keine zusammenhängenden Charakter aufwiesen sowie aufgrund 
des zum Teil „hohen Alters“ der Untersuchungen wurden in den Jahren 2016 7 und 20178 zum 
vorliegenden Planverfahren neue Untersuchungen des Bodens - und der Bodenluft durch die 
Umweltlabor ACB GmbH durchgeführt. Diese Untersuchungen sind Grundlage für die weiterfüh-
rende baugrund- und altlastentechnische Untersuchung sowie das durch die Umweltlabor ACB 
GmbH erstellte Sanierungskonzept 9 für das Baugrundstück D ahlweg 7 und 11. Primäres Ziel 
der altlastentechnischen Untersuchungen war die horizontale sowie vertikale Eingrenzung und 
Gefährdungsbeurteilung der LCKW-Verunreinigung, wobei mit der aktuellen Untersuchung auch 
der LCKW-Einzelparameter Vinylchlorid bestimmt wurde.  
Insgesamt wurden für die Bodenntersuchungen 22 Rammkernsondierungen sowie für die 
Überprüfung der Kluftgrundwassersituation eine Grundwassermessstelle niedergebracht, wobei 
auch Bohrungen innerhalb des Gebäudes Nr. 7a bis c durchgeführt wurden.  Mit den im Zuge 
der Untersuchungen ermittelten Ergebnissen und Erkenntnisse der Boden-  und Bodenluft- so-
wie Grundwasseruntersuchung sind im Rahmen der Gefährungsbeurteilung und als Basis für 
die Aufstellung der Sanierungsziele nachstehende Sachstände festzuhalten. 
Boden 
Im Zuge der Untersuchungen auf leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe wurden im W e-
sentlichen LCKW-Gehalte unterhalb bzw. im Bereich der LAWA -Prüfwerte (1 bis 5 mg/kg) bzw. 
Maßnahmenschwellenwerte (5 bis 25 mg/kg) identifiziert. Der m aximal gemessene LCKW -
Gehalt lag bei 11,9 mg/kg, in tieferen Bodenschichten, sowie 7,41 mg/kg, in oberen Boden-
schichten. In Teilen konnten die Belastungen nicht in vertikaler Richtung eingegrenzt werden, 
da die Rammkernsondierung nicht tiefergeführt werden konnte.  
Aufgrund der Tiefenlagen der festgestellten LCKW -Gehalte bestand für die damalige Nutzung 
keine akuten Schutzgutgefährdung über den Wirkungspfad Boden -  Mensch durch direkten 
Kontakt.  
Im Zuge der geplanten Baumaßnahmen im Sohlbereich der Aushubgrube gegebenenfalls ver-
bleibende Verunreinigungen werden im Folgenden mit der Sohle der Tiefgarage überdeckt und 
der Wirkungspfad Boden - Mensch über den direkten Kontakt somit unterbrochen. Gefährdun-
gen lassen sich daher für den Wirkungspfad mit der geplanten Entwicklung auch für die festg e-
stellten tieferen Flächenbereiche mit LCKW-Gehalten > 1 mg/kg nicht ableiten. Ergänzend wer-
den jedoch auch die im Schadenszentrum festgestellten LCKW -Verunreinigungen - soweit bau-
technisch mit verhältnismäßigem Aufwand m öglich - aufgenommen und einer externen Entsor-
gung zugeführt (Hot-Spot-Sanierung). 
Bodenluft 
                                                
7  UMWELTLABOR ACB GMBH: Gutachten zur Durchführung von Boden- und Bodenluft-
untersuchungen auf leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW) - Grundstück Dahl-
weg 7+11, Münster - . Projekt-Nr. 00137GA16-2; Münster, 18.11.2016 
8  UMWELTLABOR ACB GMBH: Durchführung von Altlastenuntersuchungen - Grund-
stück Dahlweg 7+11, Münster - . Projekt-Nr. 00137GA16-8; Münster, 09.11.2017 
9  UMWELTLABOR ACB GMBH: Sanierungskonzept für das Baugrundstück - BV Dahl-
weg 7+11, Münster -. Projekt-Nr. 00137GA16; Münster, 30.04.2018

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Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 27 
Die in den Bohrlöchern entnommenen und auf den Parameter LCKW untersuchten Bodenluf t-
proben wiesen Maximalgehalte des Summenparameters LCKW von 38,2 mg/m³  sowie der rele-
vanten Einzelparameter Tetrachlorethen von 21,2 mg/m3, Trichlorethen von 10,3 mg/m³ und cis-
Dichlorethen von 7,27 mg/m³  auf. Die Werte überschreiten die LAWA -Prüfwertebereiche von 1 
bis 5 mg/kg unterschreiten jedoch die LAWA-Maßnahmenschwellenwerte von 50 mg/kg.  
Für eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich möglicher Migrationen und Anreicherungen von 
LCKW-haltiger Bodenluft in die spätere Tiefgarage können die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) 
der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900: Arbeitsplatz grenzwerte; 2017) herang e-
zogen werden. Die mit der Bodenluftuntersuchungen festgestellten Werte unterschreiten den 
AGW von 138 mg/m³  Tetrachlorethen bzw. 800 mg/m³ Ʃ  cis-und trans-Dichlorethen sowie den 
SCOEL-Grenzwert (Wissenschaftlicher Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition) 
von 54,7 mg/m3 Trichlorethen jeweils deutlich. Zudem ist davon auszugehen, dass durch die mit 
dem Aushub sowie der Hot -Spot-Sanierung verbundene Entfernung der LCKW haltigen Hor i-
zonte der im Untergrund verbleibende Boden im Folgenden ein deutlich geringeres Gasbi l-
dungspotenzial aufweisen wird. Die Gefahr einer Anreicherung von LCKW -Gehalten in bedenk-
lichen Größenordnungen über eine Migration in die Raumluft der späteren Tiefgarage sowie die 
angrenzenden Abstellräume, kann nicht erkannt werden, da davon auszugehen ist, dass mit der 
Errichtung einer natürlich belüfteten Tiefgarage eine kontinuierliche Be-  und Entlüftung stattfin-
det. Potenzielle LCKW Einträge in die Tiefgarage werden somit fortlaufend ausgetragen. Eine 
bedrohliche Ameicherung dieser in die Raumluft wird nicht stattfindet. 
Grundwasser 
Im Zuge der Altuntersuchungen wurde die Grund - I Stauwassersituation in den quartären Sedi-
menten in drei auf dem Gr undstück befindlichen Grundwassermessstellen untersucht. Eine 
Grundwassermessstelle (B1) befand sich hierbei im Bereich des Schadenszentrums. Bei diesen 
Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass es sich bei den in den Grundwassermessstel-
len ermittelt en Wasserständen nicht um einen hydraulisch zusammenhängenden Grundwas-
serkörper, sondern lediglich um eingestaute Grundwasserhorizonte handelte. Dieses wurde 
durch einen 9-tägigen Pumpversuch bestätigt. Hierbei konnte für den oben genannten Zeitraum 
in der Messstelle B1 mit 8 m³ lediglich eine sehr geringe Grundwassermenge gefördert werden. 
Die Messungen der Wasserstände in den weiteren Messstellen und einzelnen Bodenluftpegeln 
ließen zudem keinen direkten Zusammenhang erkennen, der auf hydraulische Kontakt e zw i-
schen den einzelnen Messstellen hindeutete. Die Untersuchungen des quartären Stauwassers 
ergaben somit trotz zum Teil lokal erhöhter LCKW -Gehalte keine akute Grundwassergefäh r-
dung, da die oben genannten Sedimente zudem eine sehr geringe Durchlässigkei t aufweisen. 
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass durch die tieferen Aushubmaßnahmen im Bereich 
des Schadenszentrums (Hot-Spot-Sanierung) der Schadstoffdruck auf das Stau- I Grundwasser 
deutlich reduziert wird. 
Die zusätzlichen, im Schadenszentrum durchgeführten Untersuchungen des Kluftgrundwassers 
wiesen keine Hinweise auf Beeinflussungen und Gefährdungen mit leichtflüchtigen chlorierten 
Kohlenwasserstoffen auf. 
Fazit  
Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse für die betrachteten Wirkungspfade geht der Gu t-
achter davon aus, dass das Grundstück bei Erstellung eines unterkellerten Baukörpers mit dem

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im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 27 
damit verbundenen Aushub der oberflächennahen LCKW -haltigen Horizonte in Verbindung mit 
einem vorsorglichen tieferen Aushub im Bereich des Schadenszentrums einer weiteren langfris-
tig unbedenklichen Folge- bzw. Weiternutzung als Wohngebiet zugeführt werden kann. 
Durch den baubedingten Aushub der LCKW-haltigen Horizonte unterhalb der späteren unterkel-
lerten Gebäudesubstanz und im Bereich der Arbeitsgruben sowie die zusätzliche tiefere Au f-
nahme der Horizonte im LCKW-Schadenszentrum wird der Hauptanteil der auf dem Grundstück 
vorhandenen LCKW von der Fläche entfernt.  
Damit verbleiben lediglich in Teilbereichen lokale Restgehalte, die sich jedoch in deutlich geri n-
geren Größenordnungen befinden als die vormals im Schadenszentrum vorhandenen Gehalte. 
Von diesen verbleibenden Restgehalten lassen sich keine Gefährdungen für die unterschiedl i-
chen Schutzgüter ableiten.  
Durch den Aushub wird der Schadstoffdruck auf die unterschiedlichen Medien entfernt bzw. 
deutlich minimiert, so dass im Folgenden weitere Ausbreitungen und Emissionen von LCKW in 
die umgebenden Bereiche unterbunden werden.  
6.8. Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Pl angebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau - und Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt 
werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkm ä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hi n-
weis. 
6.9. Artenschutz 
Mit den vorliegenden Entwicklungszielen zur Entwicklung eines neuen Wohnquartiers unter 
vollständigem Rückbau der bestehenden Gebäude und Überf ormung der vorhandenen Grund-
stücksstrukturen wurde entsprechend der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Minister i-
ums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Kl i-
maschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010 eine ar-
tenschutzrechtliche Prüfung10 zum Bebauungsplan erstellt. Im Ergebnis der durchgeführten Stu-
fe 1 der Artenschutzprüfung ist festzuhalten, dass bei Berücksichtigung der nachstehenden 
konfliktmindernden Maßnahmen mit Entwicklung der vorhabenbezogenen 1. Änderung des B e-
bauungsplans Nr. 327 artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstat-
bestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege 
- BNatSchG) sicher auszuschließen sind: 
• Bauzeitenregelung 1. April bis 31. Juli (Gebäudeabriss Hausrotschwanz, Mauersegler) 
• Bauzeitenregelung 1. Dezember bis 28./29. Februar (Gebäudeabriss Fledermäuse) 
                                                
10  ÖKON : Artenschutzrechtliche Prüfung zur vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebau-
ungsplans Nr. 327 „Südlich Südpark / Östlich Dahlweg. Münster, 13.06.2016

Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 27 
• Ökologische Baubegleitung „Gebäudeabriss“ 
• Schaffung von Fledermausersatzquartieren an Gebäuden 
• Gehölzfällung im Winter 
Hinweise zum Artenschutz betreffend Baugenehmigung und Gebäudeabriss wurden in den B e-
bauungsplan aufgenommen. Belange des Artenschutzes stehen einer Umsetzung der Entwic k-
lungsziele der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 nicht entgegen. 
7. Flächenbilanz 
Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 ergibt 
sich folgende Flächenbilanz: 
Plangebiet gesamt 0.29 ha 100 % 
Bauflächen (WA) 0.29 ha 100 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
Die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 327 wird gemäß § 13a BauGB im 
beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung au fgestellt (siehe. Kapitel 
1.1). Gemäß § 13a Abs.  2 BauGB entfällt für das Planverfahren das Erfordernis eines Aus-
gleichsnachweises im Sinne der nat urschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie die Erstellung 
eines Umweltberichts gemäß § 2a BauGB. Als Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Ei n-
zelfalls gemäß Anlage 3 UVPG ist für das geplante Wohnquartier eine Verpflichtung zur Durc h-
führung einer Umwelt verträglichkeitsprüfung nach UVPG ni cht gegeben. Zudem führt die Vo r-
prüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 BauGB zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umweltaus-
wirkungen mit Umsetzung der Planung voraussichtlich nicht zu erwarten sind. Anhaltspunkte für 
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen 
nicht. 
Da die in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes vor allem unter dem A s-
pekt der Umweltvorsorge dennoch in die Abwägung einzustellen sind, werden im Folgenden die 
relevanten Belange kurz beschrieben. 
8.1. Mensch und menschliche Gesundheit 
Die überplanten Flächen sind bereits durch wohnbauliche Nutzung geprägt. Die kleinen umli e-
genden Gartenflächen sind überwiegend durch Zierrasen, kleine Sträucher und randliche G e-
hölzbaumreihen geprägt. Durch die Abgeschlossenheit der Gartenflächen innerhalb der Bloc k-
bebauung und des angrenzenden Parkes ist eine hohe Erholungsfunktion für die Anwohner g e-
geben. Die Neuplanung von Wohngebäuden mit Gärten erhält die Erholungsfunkt ion bzw. be-
wirkt keine wesentliche Veränderung. 
Die verkehrliche Erschließung des Änderungsbereiches bleibt weitestgehend unverändert von 
Westen über den Dahlweg. Im Zuge der Umsetzung wird eine Tiefgarage erbaut, die eine direk-
te Zufahrt zum Dahlweg erhält.

Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 27 
Lärmimmissionen in das Plangebiet entstehen durch die nördlich gelegenen Speckbrettplätze 
innerhalb des Südparks sowie zukünftig durch die Nutzung der Tiefgarage in das Plangebiet 
und die umliegende Wohnbebauung 5. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm durch Verkehrslärm (Tiefgarage) ist nicht gegeben.  
In Bezug auf die Sportanlage kommt es zu einer Überschreitung der Richtwerte um mehr als 
5 dB(A) in der mittäglichen Ruhezeit an Sonntagen (und Feiertagen), dieses nicht nur im Ände-
rungsbereich des Bebauungsplans Nr. 327, sondern auch an der Bestandsbebauung westlich 
des Dahlwegs. 
Da die Baugrenzen südlich der Speckbrettplätze weiterhin den gleichen Abstand zu den Speck-
brettplätzen aufweisen werden, wie im bestehenden Bebauungsplan wird mit der Umsetzung 
des Vorhabens kein neuer Immissionskonflikt herbeigeführt oder ein bereits bestehender K on-
flikt weitergehend verschärft. Dennoch wird empfohlen, den Spielbetrieb auch an Sonn - und 
Feiertagen in der Zeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr einzuschränken5. 
Zu sonstigen Immissionen liegen keine Informationen vor. 
8.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Der Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans weist mit Rasenflächen, kleinen Beetflächen, 
Strauchbewuchs und Einzelbäumen geringen bis mittleren Alters keine hochwertigen Biotope 
auf. Der vorhandene Baum - und Strauchbestand ist vorrangig aus stadt klimatischen Gründen 
erhaltenswert. Die nördlich gelegenen dichten Baumhecken zum Südpark sind außerhalb des 
Änderungsbereiches und bleiben somit unberührt. 
Eine Erhöhung des zulässigen Versiegelungsgrades findet ausschließlich in geringem Maße 
statt. Im Zuge der Änderung werden die vorhandenen Vegetationsstrukturen voraussichtlich 
vollständig entfernt und gärtnerisch neu gestaltet. Der Verlust ist auf Grund der vorgefundenen 
Struktur wie auch der vorgefundenen Gehölzarten artenschutzrechtlich irrelevant, sofern die 
Entfernung der Gehölze im Winter stattfindet.  
Bei Umsetzung der artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und zum 
Funktionserhalt sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten (vgl. Kapitel 6.9). 
8.3. Boden 
Der Boden ist Grundlage für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Er bildet Lebensraum 
für Menschen, Tiere und Pflanzen, ist mit seinen Wasser - und Nährstoffkreisläufen Bestandteil 
des Naturhaushalts und dient als Filter und Puffer dem Schutz des Grundwassers. Daneben er-
füllt er Archivfunktion für die Natur - und Kulturgeschichte (z.B. fossile Böden wie Moorböden 
oder Plaggenesche als Dokument historischer Wirtschaftsformen). 
Durch die vorhabenbezogene Änderung wird eine Neuversiegelung von Boden ermöglicht. Mit  
der besonderen städtebaulichen Lage und aufgrund des knappen innerstädtischen Grundst ü-
ckes überschreitet die Grundflächenzahl zukünftig die Obergrenze für allgemeine und reine 
Wohngebiete in geringem Maße um maximal 0,05. Die geringfügige Überschreitung der Obe r-
grenze führt jedoch zu keiner unverträglichen Ausnutzung des Grundstückes im Vergleich zum 
bestehenden Umfeld und der vorhandenen Nutzung.  
Darüber hinaus sind mit Umsetzung des Planvorhabens aufgrund der Beeinflussung durch 
leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe gemäß den Maßgaben des Sanierungskonzeptes
9

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Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 27 
umfangreichen Sanierungsmaßnahmen im Plangebiet notwendig. Durch den Aushub wird der 
Schadstoffdruck auf die unterschiedlichen Medien entfernt bzw. deutlich minimiert, so dass im 
Folgenden weitere Ausbreitungen und Emissionen von LCKW in die umgebenden Bereiche un-
terbunden werden. Bei Umsetzung des Konzeptes sind keine negativen Auswir kungen durch 
Altlasten zu erwarten.  
8.4. Wasser 
Durch die Änderungen im Plangebiet werden keine Oberflächengewässer beansprucht oder 
verändert. Eine Neuversiegelung von Flächen findet ausschließlich in geringem Maße statt, 
dadurch verursachte Auswirkungen auf den Wasserhaushalt wie z.B. die Herabsetzung der 
Grundwasserneubildung oder die Erhöhung des oberflächlichen Regenwasser -Abflusses sind 
nicht zu erwarten. Durch die geplante Sanierung der Altlastenflächen im Zuge der Umsetzung 
ist eine Kontaminierung des Grundwassers nicht zu erwarten. 
8.5. Klima/Luft 
Mit der geringfügigen Erhöhung der Versiegelungsanteile sind aufgrund der Kleinflächigkeit des 
Vorhabens keine Auswirkungen auf das Schutzgut Klima zu erwarten. Klimatische Ausgleichs-
räume oder bioklimatische Wirkungen werden nicht verändert, Belüftungsschneisen nicht beein-
trächtigt. 
8.6. Landschaft 
Der Änderungsbereich des Plangebiets liegt im innerstädtischen Siedlungsbereich Münsters im 
Stadtteil Schützenhof. Die Blockrandbebauung zum Dahlweg wird im Gestaltungskonzept neu 
aufgegriffen. die Form der weiteren geplanten Wohnbebauung weicht von der aktuellen Bebau-
ung ab, wodurch aber keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu erwar-
ten sind. 
8.7. Kultur- und Sachgüter 
Kulturgüter wie Bau-  oder Bodendenkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. An der südlichen 
Grenze des Änderungsbereiches ist ein Ein- Personen-Bunker vorhanden, der überplant wird. 
Sachgüter umfassen Infrastruktur - und Versorgungseinrichtungen, die durch die Planung nicht 
in ihrem Bestand und ihrer Funktion gefährdet sind. 
8.8. Zusammenfassen der Umweltauswirkungen 
Bei der geplanten vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 327 entfallen an-
lagebedingte Wirkungen wie die Ermöglichung einer zusätzlichen deutlichen Versiegelung von 
Boden und die Zerstörung hochwertiger Biotope mit ihren Wechselwirkungen auf Tiere und 
Pflanzen, das Grund wasser sowie die Luft - und Klimaregulation. Die überplanten Vegetations-
strukturen sind artenschutzrechtlich von geringer Relevanz. Altgehölze oder flächige Best ände 
sind nicht betroffen. 
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte sind Maßnahmen zur Minderung und zum 
Funktionserhalt für Gebäude bewohnende Fledermausarten und für die sogenannten Aller-
weltsvogelarten vorgesehen.

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Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 27 
Durch die Sportanlage im Norden kommt es zu einer Überschreitung der Richtwerte der 18. 
BImSchV im Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 327 und an der Bestandsbebauung 
westlich des Dahlweg. Mit der Umsetzung des Vorhabens wird allerdings kein neuer Immiss i-
onskonflikt herbeigeführt oder ein bereits bestehender Konflikt weitergehend verschärft. 
Vorhabenbezogen sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. 
8.9. Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau - und Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt 
werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkm ä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hi n-
weis. 
8.10. Artenschutz 
Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 
wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vorgaben vorg e-
nommen. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfah-
ren die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer 
artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachten (siehe dazu: Artenschutz in der Bauleitplanung 
und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des 
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010). 
Ein Hinweis zum Artenschutz betreffend Baugenehmigungen und Gebäudeabrissarbeiten wur-
de in den Bebauungsplan aufgenommen. Belange des Artenschutzes stehen einer Umsetzung 
der Entwicklungsziele des Bebauungsplans nicht entgegen. 
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Realisierung der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 werden 
vor Satzungsbeschluss ergänzende öffentlich- rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen 
der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag). 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Le-
bensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nac h-
teilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht si nd jedoch nicht ersichtlich. Ein 
Sozialplan ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung 
Zwischen Südpark und Clevornstraße 
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 27 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans 
Nr.  327: Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich Östlich Dah-
lweg / Südlich Südpark 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

Anlage A

1093 Zeichen

Anlage A zur V/0783/2018 
Kurzüberblick 
Der Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 soll öffentlich 
ausgelegt werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Neubebauung werden rund 55 überwiegend barrierefreie (rund 60%) und familiengerechte 
Wohnungen unterschiedlicher Größenordnungen errichtet. Hierbei entstehen 30% geförderte so-
wie 30% förderfähige Wohnflächen. Ergänzt wird das Angebot durch eine Großtagespflege.  
Vor dem Satzungsbeschluss wird zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger ein 
Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB gefasst. 
 
Finanzierung 
Durch die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
Die Umsetzung erfolgt durch den Vorhabenträger.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Die Aufgabe beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

V-0783-2018-Anlage-1-Niederschrift

27232 Zeichen

Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 
„Östlich Dahlweg / südlich Südpark“ 
 
 
Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB 19. April 2016 PROTOKOLL - Seite 1 
 
 
Vorhabenbezogene 1. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 327: 
Östlich Dahlweg / südlich Südpark 
Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB 
Stadtbezirk Münster-Mitte 
Anlass Bürgeranhörung zur Aufstellung der vorhabenbezogenen 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 
nach § 3 Abs. 1 BauGB 
Zeit 19.04.2016, 18.00 - 19.20 Uhr 
Veranstaltungsort Wilhelm-Hittorf-Gymnasium  
 Prinz-Eugen-Straße 27, 48151 Münster 
Teilnehmer ca. 70 Bürgerinnen und Bürger 
  Herr Freiherr von Ketteler-Harkotten / Herr Hüffer          
Herr Kall / Frau Hanning 
Vorstand der Stiftung Rudolph von der Tinnen 
 Frau Thiemann / Frau Jakob                                           
htarchitektur 
 Herr Strey 
 stadtraum Architektengruppe 
Leitung der  Herr Fischer-Baumeister 
Bürgeranhörung Bezirksbürgermeister Stadtbezirk Münster-Mitte 
Vertretung der  Frau Philipp 
Verwaltung Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
Protokoll Herr Dierkes 
 stadtraum Architektengruppe 
PROTOKOLL 
 1  Einführung 
Herr Bezirksbürgermeister Fischer-Baumeister eröffnet die Bürgeranhörung um 18.00 
Uhr, begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger, erklärt den Anlass und Ablauf 
der Veranstaltung und stellt die Beteiligten vor. 
 2  Allgemeine Ziele 
Frau Philipp erläutert, dass mit dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur baulichen Neuordnung des Bereichs  Dahl-
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0783/2018

Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 
„Östlich Dahlweg / südlich Südpark“ 
 
 
Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB 19. April 2016 PROTOKOLL - Seite 2 
 
 
weg 7, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e und 11 geschaffen werden sollen. Gegenstand der Bürgeran-
hörung ist die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 „Östlich 
Dahlweg / s üdlich Südpark“. D ie Stiftung Rudolph von der Tinnen, Münster  als 
Vorhabenträger hat im Sommer 2015 einen Realisierungswettbewerb mit sechs gel a-
denen namenhaften Büros durchgeführt. Sie beabsichtigt nun, auf der Grundlage des 
Ergebnisses und der Empfehlung der Auswahlkommission das  städtebaulich- 
architektonische Konzept des 1. Preisträgers – dem Münsteraner Büro htarchitektur - 
umzusetzen. Die heute rund 35 - teilweise bereits leerstehenden - Wohneinheiten und 
eine Büroeinheit sollen durch ein quartiersverträgliches, barrierefreies und 
familiengerechtes Wohnensemble in 38 Wohneinheiten vollständig ersetzt werden.  
Den Zielaussagen des am 02.04.2014 über den Rat der Stadt Münster beschlossenen 
Modells der sozialgerechten Bodennutzung  in Münster (SoB o Münster) wird mit Au f-
stellung des Bebauungsplans in Bezug auf die Realisierung  eines Anteils von 30 %  
geförderten sowie 30 % förderfähigem Wohnraum uneingeschränkt entsprochen. 
 3  Planverfahren 
Frau Philipp erklärt, dass die Umsetzung der Entwicklungsziele innerhalb der 
bestehenden Festsetzungen des derzeitigen Planungsrechtes des Bebauungsplans Nr. 
327 „Zwischen Südpark und Clevornstraße“ ( Rechtskraft vom 29.12.1993)  nicht 
gegeben ist. 
Die Umsetzung des vorliegenden  Konzepts soll daher durch die  vorhabenbezogene 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 nach § 12 BauGB i.V.m. § 13a BauGB  
ermöglicht werden. Sie betont, dass die vorhabenbezogene 1. Änderung des  Bebau-
ungsplan Nr. 327 derzeit den Stand eines Vorentwurfs hat und das Verfahren damit 
erst am Anfang steht. D ie Zielsetzung des Wettbewerbsergebnisses soll auch Grund-
lage des Bebauungsplans sein , dazu wurden entsprechende Beschlüsse durch die 
politischen Gremien der Stadt Münster gefasst und als Planungsauftrag an die Verwal-
tung weitergegeben.  
Mit der heutigen Bürgeranhörung wird erstmals die Öffentlichkeit über die Planungen 
am Standort, das formale Bebauungsplanverfahren und dessen Ablauf informiert, die 
weiteren Beteiligungsschritte gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuchs  folgen. Über 
die Offenlegung des nach Beteiligung von Fachämtern und Behörden ggf. überarbeit e-
ten Bebauungsplan-Entwurfs wird zu gegebener Zeit in der örtlichen Presse und auf 
der Internetseite des Stadtplanungsamtes informiert.  Neben der frühzeitigen Beteil i-
gung haben die Bürgerinnen und Bürger während der einmonatigen Offenlegungsfrist 
die Möglichkeit, sich schriftlich bzw. zur Niederschrift zu dem dann vorliegenden Bau-
leitplan zu äußern und ihre Anregungen vorzutragen. Diese werden zum Satzungsbe-
schluss in allen Belangen mit den Planungszielen gegeneinander abgewogen.

Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 
„Östlich Dahlweg / südlich Südpark“ 
 
 
Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB 19. April 2016 PROTOKOLL - Seite 3 
 
 
 4  Architektur- und Nutzungskonzept, Erschließung 
Frau Thiemann erläutert zunächst die Bestandssituation, ihre städtebauliche Analyse 
und den darauf basierenden Entwurfsansatz sowie anschließend das dem vorliegen-
den Bauleitplanverfahren zu Grunde liegende architektonische Konzept.  
Das Plangebiet ist geprägt durch die direkte Nachbarschaft zum nördlich 
angrenzenden Südpark . Es fungiert als Schnittstelle zwischen der  innerstädtischen 
Grünanlage des  „Südparks“ und der südlich angrenzenden Blockrandbebauung zur 
Augustastraße und zum Dahlweg. Die auf dem Wettbewerbsergebnis  basierende 
Neuorganisation des Grundstücks  mittels dreier monolithischer Baukörper auf einem 
gemeinsamen Terrassensockel wird die städtebaulich wichtige Schnittstelle zwischen 
Wohnen und Park qualitativ und räumlich neu definieren. 
Das Gebäudeensemble nimmt dabei den prägenden Blockrand im Westen auf und 
öffnet zugleich den Blick zum Südpark von den südlich angrenzenden Gebäuden ent-
lang der Augustastraße . So erhalten nicht nur alle Bewohner der neuen Bebauung,  
sondern weitestgehend auch die Bewohner des  bestehenden Blockrandes  einen in 
großen Teilen verbesserten Blickbezug zum Südpark und/oder zur Josefskirche. 
Die gewählte Ost-Westausrichtung der Wohnungen ermöglicht helle und gut belichtete 
Räume, direkte Einblicke von den Wohnungen in den bestehenden Blockrand werden 
durch die gewählte Ausrichtung vermieden. 
Der durchgehende Sockel nimmt eine natürlich belüftete abgesenkte Parkebene für 
Fahrräder und mindestens 30 PKW auf.  Darauf ist die Erschließungs- und 
„Kommunikationsebene“ („Terrassendeck“) zwischen den Gebäuden angeordnet, alle 
Hauszugänge, Treppenhäuser und Aufzüge werden von hier  barrierefrei erschlossen. 
Die Planung sieht einen Mix an unterschiedlichen Grundrissen für ein bis vier Pers o-
nenhaushalte vor und orientiert sich im Rahmen der Vorgaben der Förderrichtlinien für 
förderfähigen Wohnraum. Fahrräder und PKW  werden über eine Rampe direkt über 
den Dahlweg in das abgesenkte Parkdeck geführt, ohne die fußläufige Erschließung s-
ebene zu tangieren. 
 5  Planungsrechtliche Umsetzung 
Herr Strey erläutert dann die Umsetzung der städtebaulichen und architektonischen 
Entwurfsziele in die verbindliche Bauleitplanung des vorhabenbezogenen Bebauung s-
plans auch im Vergleich zu den grundsätzlichen Aussagen des bestehenden Planungs-
rechtes des Bebauungsplans Nr. 327. 
Der Geltungsbereich umfasst das Vorhabengrundstück mit der derzeitigen Bebauung 
Dahlweg 7, 7a bis 7e und 11. Mit dem vorliegenden Bauleitplanverfahren wird aus-
schließlich das geplante Vorhaben über planungsrechtliche Festse tzungen definiert. 
Die Notwendigkeit zur Änderung des bestehenden Planungsrechtes ergibt sich aus der 
Neuordnung der Gebäudestellung  und der Errichtung einer zentralen Tiefgarage. Die 
Bewertung der Umweltbelange gemäß den Vorgaben des  § 13a BauGB erfolgt über

Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 
„Östlich Dahlweg / südlich Südpark“ 
 
 
Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB 19. April 2016 PROTOKOLL - Seite 4 
 
 
einen „kleinen Umweltbericht“ einschließlich der vorgeschriebenen Artenschutzprüfung. 
Die gutachterliche Bewertung der lärmtechnischen Auswirkung  insbesondere der Tief-
garagenein- und ausfahrt sowie des Freizeitlärms, der von den bestehenden Speck-
brettplätzen ausgeht, erfolgt bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bildet den über den Wettbewerb prämierten 
Entwurf in seinen Grundsätzen ab. Vorliegend wird die Lage, Ausrichtung und Kubatur 
der Gebäude über drei überbaubare Grundstücksflächen auf einer gemeinsamen Tief-
garage festgesetzt. Innerhalb der Baufenster ist ein geringfügiger Spielraum für etwai-
ge Anpassungserfordernisse aus der späteren Architektur planung gegeben. Die Auf-
nahme der bestehenden Straßenrandbebauung und der „kopfartigen“ Raumkante zum 
Südpark werden mit Baulinien in Kombination mit der Vorgabe der Zahl der Vollg e-
schosse und verbindlichen Gebäudehöhen festgesetzt. Trauf- und Firsthöhen am Dahl-
weg orientieren sich am Gebäudebestand. Darüber hinaus wird die Ein-  und Ausfahrt 
der Tiefgarage sowie Höhenlage der Tiefgaragendecke definiert. Die Eingliederung der 
künftigen Bebauung in den Bestand wird so gewährleistet. 
Herr Strey verweist nochmals auf den Stand eines  Vorentwurfes der präsentierten In-
halte und mögliche erforderliche Anpassungen im Zuge der weiteren –  zurzeit laufen-
den - Konkretisierung der Hochbauplanung. 
 6  Fragerunde 
Nach Vorstellung der Vorhabenplanung und grundsätzlichen Übersetzung in den for-
mellen Bauleitplan eröffnet Herr Fischer-Baumeister die Diskussion und bittet die A n-
wesenden, Fragen zu stellen und Meinungen zu äußern: 
Themenkomplex - städtebaulich, architektonisches Konzept 
• Mehrere Bürgerinnen und Bürger kritisieren, dass die im Vortrag benannte Transpa-
renz der N eubebauung nicht vollkommen zutrifft. Insbesondere das Gebäude A u-
gustastraße 29 erfährt eine Verschlechterung über das Heranrücken der Bebauung. 
Frau Thiemann erläutert nochmals das städtebauliche Konzept  und verweist auch für 
die Augustastraße 29 auf eine neue Blickbeziehung nach Norden über die Neuorientie-
rung der Gebäudestellung. 
Frau Philipp erklärt, dass mit dem Wettbewerbsergebnis und seiner Übertragung in den 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine grundsätzliche Verbesserung des städtebau-
lichen Gefüges erreicht wird, deutlich besser als dieses über das bestehende Pl a-
nungsrecht des Bebauungsplans Nr. 327 aus dem Jahr 1993 heute besteht . Mit den 
bestehenden Festsetzungen eines winkligen in geschlossener Bauweise zu errichten-
den Baukörpers (wie im Bestand) würde die Barrierewirkung wie heute bestehen blei-
ben, durch fehlende Höhenfestsetzungen wäre ein weiteres Staffelgeschoss möglich 
(sofern dieses kein Vollgeschoss ist) und damit ein deutlich massiveres Erscheinung s-
bild als im vorliegenden neuen städtebaulichen Konzept.

Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 
„Östlich Dahlweg / südlich Südpark“ 
 
 
Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB 19. April 2016 PROTOKOLL - Seite 5 
 
 
Herr Strey führt weitergehend aus, dass das neue Gebäude ausschließlich mit seiner 
Schmalseite an die Bestandbebauung heran geführt wird und alle gesetzlich geforde r-
ten Abstandflächen nach § 6 BauO NRW uneingeschränkt eingehalten werden.  
• Eine Bürgerin/ein Bürger fragt nach den anderen Entwürfen des Wettbewerbes. 
Herr Fischer-Baumeister verdeutlicht, dass der vorgetragene Belang kein Bestandteil 
der Veranstaltung ist. Das Wettbewerbsverfahren ist abgeschlossen und wurde über 
die Stiftung von der Tinnen durchgeführt. 
Frau Philipp ergänzt, dass der durch eine sach - und fachkundige Jury ausgewählte 
städtebauliche Entwurf nach der politischen Beschlusslage nicht zur Diskussion steht. 
Mit dem Wettbewerb wird eine gezielte und geordnet e Entwicklung des Gebietes s i-
chergestellt. 
• Mehrere Bürgerinnen und Bürger kritisieren, dass die Eingliederung des Vorhabens 
in die Bestandssituation und das Stadtbild aufgrund der Geschossigkeit, der Bauhö-
he, der Materialien und der Dachform nicht gegeben ist. 
Frau Philipp erklärt, dass die Integration des Entwurfes -  insbesondere auch aus Sicht 
der fach- und sachkundigen Wettbewerbsjury - in Bezug auf die Gebäudekubatur und 
des städtebaulichen Maßstabs in den Bestand gegeben ist. 
Auch in Hinblick auf die Gebäudehöhe sind die vorgesehenen Festsetzungen des vor-
habenbezogenen Bebauungsplans ähnlich oder geringer als sie über das bestehende 
Planungsrecht oder im Falle einer Beurteilung nach den Maßgaben des § 34 BauGB 
möglich wären. 
Themenkomplex - Hochbauplanung, Wohnungsbauförderung 
• Eine Bürgerin/ein Bürger erkundigt sich nach dem Anteil an geförderten und auch 
behindertengerechten Wohnungen.  
Frau Philipp erklärt, dass die seitens der politischen Gremien beschlossen Maßgaben 
zur sozialgerechten Bodennutzung bei Realisierung der Vorhabenplanung vollständig 
umzusetzen sind. Das bedeutet, dass der Vorhabenträger mindestens 30% geförder-
ten sowie ergänzende 30% förderfähigen Wohnraum in Bezug auf die mit dem Vorha-
ben geschaffenen Wohneinheiten realisieren muss. 
Mit den Förderrichtlinien sind Voraussetzungen für die Größe und Gestaltung der 
Wohnungen verknüpft, zu denen u.a. auch die Barrierefreiheit zählt. Darüber hinaus-
gehende Aussagen über die Integration von behindertengerechten Wohnungen, die mit 
weiteren – über die Barrierefreiheit hinausgehenden -  bautechnischen Ausstattungen 
verbunden sind, können zum derzeitigen Stand der Planung noch nicht gemacht wer-
den. Sie sind auch nicht Gegenstand der Bauleitplanung. 
Herr Kall ergänzt, dass  ein Angebot von behindertengerechten Wohnungen derzeit 
noch geprüft wird.

Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 
„Östlich Dahlweg / südlich Südpark“ 
 
 
Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB 19. April 2016 PROTOKOLL - Seite 6 
 
 
• Eine Bürgerin/ein Bürger fragt, ob die geforderten Anteile an geförderten und förder-
fähigen Wohneinheiten mit dem Vorhabenträger abgestimmt sind.  
Frau Philipp bejaht die Frage und verweist auf den zum Bebauungsplan später abzu-
schließenden Durchführungsvertrag und die darin enthaltenen Bindungen im Sinne des 
sozialen Wohnungsbaus in Münster. 
• Eine Bürgerin/ein Bürger fragt, inwieweit sich die geplanten Wohnungsanteile von 
gefördertem bzw. sozial gerechtem Wohnraum in Bezug zum Bestand ändern. 
Herr Kall erklärt, dass es im Bestand keine öffentlich geförderten Wohnungen gibt.  
Herr Fischer-Baumeister ergänzt, dass damit eine Steigerung des Anteils an geförder-
ten Wohnungen von mindestens 30 % zu verzeichnen ist. 
• Eine Bürgerin/ein Bürger fragt , ob mit der Planung ausschließlich Mietwohnungen 
realisiert werden sollen, oder ob auch Eigentumswohnungen angeboten. 
Herr Fischer-Baumeister erklärt, das s ausschließlich Mietwohnungen angeboten wer-
den sollen. 
• Eine Bürgerin/ein Bürger fragt , wie sich die Gebäudehöhen des  Bestands im Ver-
gleich zum Entwurf ändern.  
Frau Thiemann erklärt, dass der bestehende Bebauungsplan am Dahlweg eine maxi-
male Dreigeschossigkeit zuzüglich eines Dachgeschosses  mit einem 40 Grad -Dach 
ermöglicht. Der vorliegende städtebauliche Entwurf sieht eine nach Süden abgestufte 
Bebauung vor, die am Dahlweg aus einem fünfgeschossigen „Kopf“ und einem an-
schließenden viergeschossigen Übergang zum Bestand besteht. Im hinteren Grund-
stücksbereich staffelt sich die neue Bebauung von vier Geschossen auf dann drei Ge-
schosse zur Bestandbebauung hin ab. 
Frau Philipp ergänzt, dass bereits mit der Wettbewerbsausschreibung die Einhaltung 
und Aufnahme der Trauf - und Firsthöhen der Bestandbebauung als Grundlage eines 
städtebaulichen Entwurfes formuliert wurde. Der vorliegende Entwurf erfüllt diesen A n-
spruch. 
• Eine Bürgerin/ein Bürger fragt , inwieweit sich die Bauhöhe insbesondere auf das 
Gebäude 3 zum Bestandgebäude 7a bis 7e erhöht. 
Frau Thiemann erklärt, dass eine genaue Aussage zu den benannten Gebäuden der-
zeit nicht getroffen werden kann. Die topografische Aufnahme der Bestandssituation 
wird derzeit erstellt. Zum Dahlweg wird die bestehende Trauf - und Firsthöhe auch bei 
veränderten Geschossigkeit uneingeschränkt aufgenommen. 
Nachtrag zur Veranstaltung:  Die Flachdachgebäude 7a bis 7c haben eine Höhe von 
72,90 m ü. NHN. Die vorhandenen Geländehöhen betragen hier etwa 63,20 m ü. NHN. 
westlich des Gebäudes und etwa 61,70 ü. NHN in der östlichen Senke zu den Gar a-
gen. Ausgehend von einer z.Z. geplanten Geländehöhe von 63,06 m über NHN (ent-
spricht auch dem im Bebauungsplan festgesetzten Höhenbezugspunkt im Dahlweg)

Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 
„Östlich Dahlweg / südlich Südpark“ 
 
 
Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB 19. April 2016 PROTOKOLL - Seite 7 
 
 
sowie einer zurzeit noch nicht abschließend projektierten Gebäudehöhe von etwa 
10,10 Meter für den dreigeschossigen Bauteil und 13,10 für den viergeschossigen G e-
bäudeteil ergibt sich eine Gebäudehöhe von etwa 73,16 m ü.  NHN für den dreige-
schossigen und etwa 76,18 m ü. NHN für den v iergeschossigen Gebäudeteil. Dem-
nach wird die Gebäudehöhe um etwa 0,26 m zur Bestandsseite und um etwa 3,26 m  
zur Südparkseite über dem heutigen Gebäudebestand liegen. 
Themenkomplex - Verkehr, ruhender Verkehr, Tiefgarage 
• Eine Bürgerin/ ein Bürger verweist auf die heutige Ausweisung des Dahlweg s als 
Fahrradstraße und fragt , wie die  Verkehrsregelung und -sicherheit wei tergehend 
gesichert werden kann, auch in Hinblick auf die Bauphase. 
Frau Phili pp erklärt, dass die derzeitige Verkehrsregelung im Dahlweg  beibehalten 
werden soll. Über die Errichtung der Tiefgarage und damit verbundenen Unterbringung 
der privaten PKW auf dem Vorhabengrundstück wird eine Verbesserung der derzeit i-
gen Verkehrssituation im Dahlweg einhergehen . Besondere Verkehrsregelungen wäh-
rend der Bauphase können heute noch nicht abgesehen werden. Sie  werden im Zuge 
des Baustellenmanagements in Kooperation mit dem Ordnungsamt festgelegt. 
• Eine Bürgerin/ein Bürger fragt nach dem geplanten Umriss der Tiefgarage oder ob 
diese unter dem gesamten Grundstück geplant ist.   
Frau Thiemann erklärt, dass die Tiefgarage nur unter den geplanten Gebäuden sowie 
dem Sonnendeck („Terrassendeck“) geplant ist, das rund 0,50 m aus dem Grundstück 
herausragen wird. Im Gegensatz zum Bestand wird das Parken in den Untergrund ver-
lagert, um die Terrassenflächen gemeinschaftlich nutzen zu können ( „Parken unten, 
Grün oben“). 
• Eine Bürgerin/ein Bürger fragt , ob bei den geplanten 38 Wohneinheiten nicht auch 
mindestens 38 Stellplätze angeboten werden müssen.  
Frau Thiemann erklärt, dass die nachgewiesenen 30 Stellplätze nach den Stellplatzan-
forderungen der Stadt Münster (Richtzahlen Kraftfahrzeug-Stellplätze und Fahrradab-
stellplätze) errechnet wurden.  Mit den Maßgaben dieser  Richtlinien werden differen-
zierte Stellplatzschlüssel in Bezug auf Wohnungsgrößen, Zentrumsnähe, ÖPNV -
Anbindung und Zuschläge für Radverkehr  vorgegeben. Im Ergebnis werden über die 
derzeitige Planung der Tiefgarage mit 32 Stellplätzen zwei Stellplätze mehr angeboten 
als nach den Anforderungen notwendig. 
• Eine Bürgerin/ein Bürger fragt nach, ob die Zufahrt der Tiefgarage von Dahlweg und 
im Anschluss an das Gebäude Dahlweg 15 wegen der schwierigen Zu- und Abfahrt 
richtig gewählt ist. Sie/Er erklärt, dass der Dahlweg auch aufgrund der längs entlang 
der Straße parkenden Autos sehr eng ist.

Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 
„Östlich Dahlweg / südlich Südpark“ 
 
 
Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB 19. April 2016 PROTOKOLL - Seite 8 
 
 
Frau Thiemann erklärt, dass die Tiefgarage inklusive der Ein-  und Ausfahrt den Anfor-
derungen der Garagenverordnung entspricht. Eine ordnungsgemäße  Abwicklung des 
Verkehrs ist demnach gewährleistet. 
Frau Philipp ergänzt, dass als nächster Planungsschritt im Zuge der Beteiligung der 
Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB auch die Fachämter an der Planung beteiligt werden 
und diese die vorliegende Planung insbesondere auf ihre Umsetzbarkeit prüfen wer-
den. 
• Eine Bürgerin/ein Bürger fragt, ob die Zufahrt der Tiefgarage nicht besser von Nor-
den aus geplant werden sollte. 
Frau Thiemann erklärt, es sei besser, die Fahrzeuge möglichst schnell in die Tiefgar a-
ge zu führen und nicht unnötig den Dahlweg weiter Richtung Norden fahren zu lassen. 
Darüber hinaus wurden verschiedene Varianten möglicher Tiefgaragenzu- und abfahr-
ten geprüft, jedoch wegen negativer Auswirkungen auf das G esamtkonzept als nicht 
zielführend verworfen. 
• Eine Bürgerin/ein Bürger kritisiert, dass über das Vorhaben und die An-  und Abfahrt 
der Tiefgarage Parkverbot szonen im Verlauf der Straße Dahlweg eingerichtet wer-
den und damit Stellplätze verloren gehen. Dieses  vor allem auch vor dem Hinter-
grund des besonderen Parkdrucks im Quartier. 
Frau Thiemann erklärt, dass für die Bestandswohnungen derzeit 19 Stellplätze nicht 
auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden und damit im öffentlichen Straßen-
raum geparkt werden müssen. Für das Neubauvorhaben ist eine Tiefgarage mit mi n-
destens 30 Stellplätzen vorgesehen. Damit werden 19 abgestellte Fahrzeuge aus dem 
öffentlichen Raum in die Tiefgarage verlagert.  
Mit den notwendigen Aufstellflächen und Bewegungsradien der Feuerwehrzufahrt auf 
das Vorhabengrundstück werden voraussichtlich zwei Stellplätze im Straßenraum 
durch eine Erweiterung der Parkverbotszone entfallen. Insgesamt wird jedoch davon 
ausgegangen, dass eine Verbesserung der Parkraumsituation über die Planung e r-
reicht wird. Eine Ausweitung bzw. Neueinrichtung von Parkverbotszonen ist  darüber 
hinaus nicht notwendig. 
• Eine Bürgerin/ein Bürger fragt, wie die Ableitung der Abgase aus der Tiefgarage 
geplant ist. 
Frau Thiemann erklärt, dass die Tiefgarage als natürlich belüftete Garagenanlage ge-
plant ist.  
Themenkomplex - Infrastruktur 
• Eine Bürgerin/ein Bürger fragt , ob der bestehende Transformator am Dahlweg im 
Eingangsbereich zum Südpark abgerissen werden soll.

Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 
„Östlich Dahlweg / südlich Südpark“ 
 
 
Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB 19. April 2016 PROTOKOLL - Seite 9 
 
 
Herr Strey  erklärt, dass nach derzeitigem Stand der Planung der Transformator am 
heutigen Standort bestehen bleibt. 
• Eine Bürgerin/ein Bürger fragt, ob der Speckbrettplatz erhalten bleibt. 
Herr Bezirksbürgermeister Fischer-Baumeister erklärt, dass der Speckbrettplatz im 
Südpark weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch überhaupt zur Dispos i-
tion steht. 
Themenkomplex - Planungsrechtliche Umsetzung 
• Eine Bürgerin/ein Bürger kritisiert, dass der vorliegende Entwurf in Hinblick auf die 
Blickbeziehungen zum Park nicht zu einer Verbesserung, sondern zu einer Ver-
schlechterung für die Häuser Augustastraße 27 und 29 führt. 
Frau Philipp verweist  nochmals auf den Planungsauftrag an die Verwaltung durch den  
Fachausschuss des Rates hin,  das städtebauliche Konzept des Preisträgers des 
Wettbewerbes als Grundlage zur Aufstellung des vorliegenden Verfahrens zu verwen-
den. Das Wettbewerbskonzept ist damit ausdrücklich gewünscht . Frau Philipp zeigt 
ergänzend nochmals die Möglichkeit einer Stellungnahme im Zuge der Offenlage nach 
§ 3 Abs. 2 BauGB auf. 
• Eine Bürgerin/ein Bürger fragt , inwie weit die im Vorentwurf des Bebauungsplans 
dargestellte überbaubare Fläche über die zukünftige Bebauung ausgenutzt wird. Die 
im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellte Bebauung des Baufelds 3 bleibt  hinter 
der Baugrenze zurück. 
Frau Philipp erläutert, dass die geplanten Gebäude im Sinne des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans über die Ausweisung überbaubarer  Flächen abgebildet werden. Die 
Baufenster verfügen nur über einem gewissen „Spielraum“ von etwa 0,50 m bis 1,00 m 
für eventuell bautechnische Anpassungen im Zuge der weiteren Entwurfs- und Ausfüh-
rungsplanung. 
Herr Strey verweist darauf, dass der vorgestel lte Vorentwurf zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan für den Baukörper 3 noch einen flächenmäßigen „Puffer“ einräumt, da 
mit der derzeitigen Konkretisierung der Hochbauplanung eine eventuelle Optimierung 
der Grundrisse im Gebäude 3 verbunden ist. Mit der dar gestellten überbaubaren Fl ä-
che werden die Abstandflächen nach § 6 BauO NRW und die damit verbundenen Ziele 
einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung eingehalten. Zum Entwurf 
des Bebauungsplans im Rahmen der weiteren Beteiligung werden die Baufenster das 
endgültige Vorhaben abbilden. 
• Eine Bürgerin/ein Bürger fragt , was im Laufe der Planung zum Entwurf noch alles 
überarbeitet werden kann, dieses insbesondere in Hinblick auf Gebäudehöhen. 
Frau Philipp erklärt, dass auch entsprechend der Vorgaben des Baugesetzbuches 
nach der frühzeitigen Beteiligung die Planung noch geändert werden könne. Jedoch 
soll nach der politischen  Beschlusslage das konkrete Wettbewerbsergebnis weiterver-

Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 
„Östlich Dahlweg / südlich Südpark“ 
 
 
Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB 19. April 2016 PROTOKOLL - Seite 10 
 
 
folgt und in Kooperation mit dem Vorhabenträger durch einen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan planungsrechtlich für die Umsetzung vorbereitet werden.  
Wesentliche Änderungen an dem städtebaulich- architektonischen Grundkonzept sind 
nicht vorgesehen, auf Grund von bautechnischen oder bauordnungsrechtlichen Erfor-
dernissen können jedoch –eher geringfügige - Anpassungen am Entwurf vorgenom-
men werden. Im Wettbewerb wurden bereits Höhenbegrenzungen festgeschrieben, die 
sich an den Bestandshöhen im Planbereich orientieren. Diese Begrenzungen haben 
nach wie vor Gültigkeit. 
• Eine Bürgerin/ein Bürger fragt nach der Gebäudegestaltung hinsichtlich Farbgebung 
und Material. 
Herr Bezirksbürgermeister Fischer-Baumeister erklärt, dass erst der konkrete Hoc h-
bauentwurf  detailliertere Aussagen über Materialien und Farbgebung treffen wird. 
Themenkomplex - Sonstiges 
• Eine Bürgerin/ein Bürger  fragt, ob ein Protokoll der Veranstaltung geführt wird. Es 
wird ausdrücklich – mit der Bitte um Aufnahme in dieses Protokoll  – ausgeführt, 
dass die „heutige Veranstaltung eine Bürgerbeteiligung und keine B ürgerinformati-
on“ ist. Vorgetragene Anregungen und Bedenken sollen ernst genommen und Ver-
änderungen der Planung möglich gemacht werden. 
Herr Bezirksbürgermeister Fischer-Baumeister bestätigt die Protokollführung zur Ver-
anstaltung. Die vorgebrachte Anregung wird in das Protokoll aufgenommen. 
• Eine Bürgerin/ein Bürger gibt zur Kenntnis , dass auf dem Grundstück noch ein 
Stück der alten Kasernenmauer vorhanden ist. 
Frau Thiemann bittet hierzu um weitere konkretisierende Aussagen und ggf. um Mittei-
lung eines genauen Verlaufs der Kasernenmauer. 
• Eine Bürgerin/ein Bürger erkundigt sich nach der voraussichtlichen Bauzeit und dem 
gesamten Realisierungszeitraum des Projektes. 
Frau Philipp erklärt, dass ein exakter Zeitrahmen noch nicht benannt werden kann. Mit 
Hinweis auf das laufende Verfahren ist der Satzungsbeschluss für Ende 2016/ Anfang 
2017 anvisiert. Mit Satzungsbeschluss des Bebauungsplans können die Abrissarbeiten 
beantragt und die Umsetzung des Bauvorhabens begonnen werden. 
 
gez. gez. 
 
Herr Dierkes Herr Fischer-Baumeister 
Protokollführer Bezirksbürgermeister Stadtbezirk-Mitte

Berichtsvorlage

5065 Zeichen

V/0783/2018 
V/0783/2018 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327: Zwischen Südpark und 
Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark [Wohnen]  
Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   04.10.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Bericht 
   09.10.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Beba u-
ungsplans Nr. 327: Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich südlich Südpark / östlich 
Dahlweg öffentlich auszulegen. 
 
Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 : Zwischen 
Südpark und Clevornstraße im Bereich südlich Südpark / östlich Dahlweg  befindet sich im Kernb e-
reich des Südviertels, direkt südlich an den Südpark angrenzend. Bereits heute ist dieses Quartier 
planungsrechtlich als Allgemeines Wohngebiet gesichert. 
  
Im Plangebiet befinden sich fünf heterogene Wohngebäude aus den 1950er und 1980er Jahren. Die 
Stiftung von der Tinnen möchte das Gebiet als Wohnstandort erhalten, hat sich jedoch aufgrund des 
stark sanierungsbedürftigen Zustands der Gebäude zu einem Abriss und Neubau zugunsten eines 
zeitgemäßen Gebäude- und Energiestandards entsc hieden. Im Sommer 2015 wurde daraufhin ein 
beschränkter Realisierungswettbewerb durchgeführt.  
 
Die Vorstellung des Wettbewerbsergebnis ses wurde am 02.12.2015 dem Ausschuss für Stadtpl a-
nung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen präsentiert , von diesem zustimmend zur Kenntnis g e-
nommen und als Grundlage für die Umsetzung in Planungsrecht bestätigt. Der Aufstellungsbeschluss 
für das Bauleitplanverfahren wurde am 28.09.2016 durch den Rat der Stadt Münster gefasst. Die 
frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in Form einer Bürgerinformationsveranstaltung am 19.04.2016 
statt. Das Wettbewerbsergebnis wurde im Zuge der hochbaulichen Konkretisierung in den letzten 
Monaten fortentwickelt. Unter Beibehaltung der zentralen Wettbewerbsmerkmale ist eine etwas ve r-
dichtetere, jedoch weiterhin mit der Umgebung harmonische Konzeption entstanden.  
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
13.09.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Gierecker / Herr Geitel 
Telefon: 492 61 22 /  
492 61 93 
Gierecker@stadt-
muenster.de  
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0783/2018 
  
Das Plangebiet bildet die Nahtstelle zwischen der südlich angrenzenden Blockrandbebauung und der 
nördlich angrenzenden stadtteilbedeutsamen öffentlichen Grünfläche des Südparks. Die städt ebauli-
che Konzeption sieht vor, die Wohnnutzung in drei Baukörpern aufzugliedern. Mit dem westlichen 
Baukörper wird zum einen eine Fortführung der Blockrandstruktur am Dahlweg erreicht. Im rückwärt i-
gen inneren Blockbereich werden die Baukörper abgestaffelt parallel zum Dahlweg fortgeführt und so, 
sowohl für die Neubauten als auch die angrenzenden Bestandsnutzungen , Einblicke in den Südpark 
generiert.  
  
Mit der Neubebauung werden rund 55 überwiegend barrierefreie (rund 60  %) und familiengerechte 
Wohnungen unterschiedlicher Größenordnungen errichtet. Hierbei entstehen 30  % geförderte sowie 
30 % förderfähige Wohnflächen. Ergänzt wird das Angebot durch eine Großtagespflege. Der ruhende 
Verkehr wird nun, anders als im Bestand, vollständig in einer Tiefgarage untergebracht.  
  
Zur Sicherung des konkreten Vorhabens wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Beba u-
ungsplan umgesetzt. In diesem Rahmen werden auch Fassadenabwicklungen sowie eine Freiflä -
chengestaltungsplanung Bestandteil des Bauleitplans. Vor dem Satzungsbeschluss wird zwischen 
der Stadt Münster und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB gefasst.  
  
Der Bebauungsplan wird gemäß §  13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der 
Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach §  2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die 
Darstellung der Umweltbelange zeigt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen aus dem Vorh a-
ben für die einzelnen Schutzgüter gegeben sind.  
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs soll im November 2018 erfolgen. Weiterg e-
hende Angaben sind den beigefügten Unterlagen zu entnehmen. 
 
Hinweis:  
Die Besonderheit der mit dieser Vorlage angestrebten Sitzungskette, einen Bericht im ASSVW vor 
dem in der Bezirksvertretung Münster-Mitte anzugehen, ist der außergewöhnlichen Sitzungsfolge und 
dem zeitlichen Abstand zur nachfolgenden  Sitzungskette geschuldet. Die geplante  Offenlage im No-
vember erfolgt vorbehaltlich der Beratung in der BV Mitte am 09.10.2018. Sollte danach eine erneute 
Vorstellung im ASSVW i n der nachfolgenden Sitzungskette am 28.11.2018 erforderlich sein, ve r-
schiebt sich der Zeitraum der Offenlage entsprechend.  
 
 
 
I.V. 
 
 
gez.  
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1 - Niederschrift Bürgeranhörung 
Anlage 2 - Begründung 
Anlage 3 - Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 - Planverkleinerung

V-0783-2018-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

12573 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 5 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0783/2018 
Textliche Festsetzungen
  
zum Entwurf der vorhabenbezogenen  
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327:  
Zwischen Südpark und Clevornstraße  
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1. Art der baulichen Nutzung 
1.1.1. In den als allgemeine Wohngebiete WA 1 und WA 2 festgesetzten Baugebieten werden 
die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht 
Bestandteil des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 
1.2. Maß der baulichen Nutzung 
1.2.1. Bei der Ermittlung der zulässigen Grund-  und Geschossfläche ist als Grundstücksfläche 
im Sinne des § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 BauNVO die Summe der Baugebietsflächen 
WA 1 und WA 2 (Fläche des Geltungsbereiches) als ein Baugrundstück maßgebend 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 1 - 3  BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO). 
1.2.2. In den als allgemeine Wohngebiete festgesetzten Baugebieten WA 1 und WA 2 darf in 
Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 ff BauNVO für die unter Nr. 2 und 3 des Absatz 4 
benannten Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und Tiefgaragen mit ihren Zu-  
und Abfahrten die maximal zulässige Grundflächenzahl v on 0,45 bis zu einer Grundfl ä-
chenzahl von 0,85 überschritten werden (§ 17 Abs. 1 BauNVO i. V. m. 
§ 19 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO). 
1.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
1.3.1. In dem als allgemeines Wohngebiet WA 1 festgesetztem Baugebiet ist ein Zurücktreten 
von der westlichen Baulinie durch vertikale Gebäudeeinschnitte im Erdgeschoss bis zur 
Hälfte der Baulinienlänge und einer Tiefe von maximal 3,50 m zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m § 23 Abs. 2 BauNVO). 
1.3.2. Im Geltungsbereich dürfen die festgesetzten Baugr enzen durch Vordächer und / oder 
Balkone bis zu einer Tiefe von 2,00 m überschritten werden. Ein Vortreten von den fes t-
gesetzten Baulinien ist ausschließlich für Balkone bis zu einer Tiefe von 2,00 m nach 
Norden und Süden zulässig. Eine Überschreitung der westlichen Baulinie zum Dahlweg 
(WA 1) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m § 23 Abs. 3 BauNVO). 
1.4. Höhe baulicher Anlagen / Geländeoberkante 
1.4.1. Im Geltungsbereich ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingende Gebäudehöhe (H) 
sowie als Mindestdurchgangshöhe (LH) für auskragende Gebäudeteile über Bezug s-
punkt (BZP) festgesetzt. Als Gebäudehöhe (H) gilt der höchste Punkt der Oberkante A t-

Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung 
Zwischen Südpark und Clevornstraße 
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 5 
tika / Oberkante der aufsteigenden Außenwand des jeweiligen Vollgeschosses. Als 
Durchgangshöhe (LH) gilt die Unterkante des jeweiligen auskragenden Gebäudeteils.  
Als Bezugspunkt der festgesetzten Gebäudehöhen (H) ist die mit 63,06 m ü. NHN ang e-
gebene Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche Dahlweg (in Höhe Dahlweg Nr. 
24) festgesetzt. Der Kanaldeckel is t in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP 
gekennzeichnet (§  9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §  16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und 
§ 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.4.2. Die nach 1.4.1 und zeichnerisch festgesetzten zwingenden Gebäudehöhen (H) können 
um bis zu 0,30 m über- oder unterschritten werden. 
Abseits von Satz 1 ist die Außenwand des III -geschossigen Gebäudeteils am Dahlweg 
(Baugebiet WA 1) höhengleich an die Traufhöhe des südlichen Nachbargebäudes (Dah-
lweg Nr. 13) anzuschließen. Über die Traufhöhe hinausgehende Fassadentei le sind von 
der Hauptfassade zurückzusetzen und im Material der darunterliegenden Außenwand 
abzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 2 BauNVO). 
1.4.3. Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für 
Aufzüge, Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen, die der 
Gebäudenutzung dienen, sind auf den Flachdächern grundsätzlich zulässig. Technische 
Anlagen, die einer ausschließlich kommerziellen Nutzung dienen, sind unzulässig. 
Eine Überschreitung der f estgesetzten Gebäudehöhe (H) durch technische Anlagen / 
technische und untergeordnete Bauteile ist bis zu einer Höhe von maximal  2,00 m aus-
nahmsweise zulässig, sofern diese zu öffentlichen Verkehrs - und Grünflächen um mi n-
destens 2,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet wer-
den. Lüftungs- und Kühlaggregate sowie sichtbare Lüftungskanäle sind zwingend einzu-
hausen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 
1.4.4. Die nach 1.7.1 festgesetzte Einhausung der Tiefgaragenrampe ist an Grundstücksgren-
zen bis zu einer maximalen Höhe der baulichen Anlage von 2,00 m zulässig.  
Neben Satz 1 ist mit einem Mindestabstand von 3,00 m zu Grundstücksgrenzen eine 
maximale Höhe der baulichen Anlage von 3,00 m zulässig. 
Als Höhe der baulichen Anlage gil t der höchste Punkt der Oberkante Attika / Oberkante 
des aufsteigenden Mauerwerks (§ 9 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.4.5. Im Geltungsbereich sind sämtliche Grundstücksflächen mindestens auf die mit 63,10 m 
ü. NHN festgesetzte Geländeoberkante (OK
Gelände min.) anzupassen (§ 9 Abs. 2 BauGB 
i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.5. Nebenanlagen, ruhender Verkehr 
1.5.1. Im Geltungsbereich sind PKW -Stellplätze ausschließlich in einer Tiefgarage zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 Bau NVO). 
1.5.2. Im Geltungsbereich ist die Errichtung einer Tiefgarage (TG) einschließlich ihrer Zu-  und 
Abfahrt nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der mit „TG“ 
gekennzeichneten Flächen zulässig. Die Errichtung der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage 
ist aussch ließlich im als „Ein - und Ausfahrt“ gekennzeichneten Bereich innerhalb der

Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung 
Zwischen Südpark und Clevornstraße 
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 5 
überbaubaren Grundstücksflächen sowie der mit „TGEin- /Ausfahrt“ festgesetzten Flä-
chen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.5.3. Im Geltungsbereich sind Fahrradabstellanlagen sowohl in der Tiefgarage als auch als 
ebenerdige Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie zwischen 
den überbaubaren Grundstücksflächen oberhalb der Tiefgarage -  innerhalb der Abgren-
zung für Tiefgaragen (TG) - zulässig. In den südlich und östlich der im Osten festgesetz-
ten überbaubaren Grundstücksfläche festgesetzten Abgrenzung für Tiefgaragen (TG) 
sind Fahrradabstellanlagen unzulässig (§ 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB).  
1.6. Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote    
1.6.1. Die Hauptdächer der G ebäude sind unter Ausschluss von Dachterrassen mit einer ex-
tensiven Dachbegrünung auszuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.6.2. Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche sind die Decken der festgeset z-
ten Tiefgarage „TG“ entsprechend dem Grün- und Freiflächenplan als Grünflächen (voll-
ständig überdeckt mit einer Substratschicht in mind. 50 cm Aufbauhöhe) oder Terras-
senflächen zu gestalten und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25a BauGB). 
1.6.3. Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche ist die Decke der Einhausung 
der festgesetzten Tiefgaragen Ein-  und Ausfahrt entsprechend dem Grün-  und Freiflä-
chenplan mit einer extensiven Dachbegrünung auszuführen und mit Ersatzverpflichtung 
dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.7. (aktiver und passiver) Schallschutz 
Im Geltungsbereich sind Abschnitte von Tiefgaragenrampen, die nicht in Gebäude int e-
griert sind, vollständig einzuhausen. Die Einhausung (Überdachung sowie die Seitenwän-
de) muss einen Schalldämmwert von mindestens 25 dB(A) aufweisen und ist fugenlos an 
die Seitenwände bzw. Gebäudefassade anzuschließen.  
Die maximalen Höhen der Einhausung nach 1.4.4 sind zu beachten. 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen  
(BauO NRW) 
2.1. Material- und Farbgebung 
Als Hauptmaterial für die Fassaden ist im Geltungsbereich ausschließlich Verblendmau-
erwerk zulässig. Untergeordnet können zur Gebäudeakzentuierung auch Putz, Fass a-
denplatten, Sichtbeton, Holz, Metall - und Aluminiumpaneele sowie Metall, Glas und N a-
turstein verwendet werden (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO 
NRW). 
2.2. Einfriedungen 
Im Geltungsbereich sind Grundstückseinfriedungen entsprechend der Darstellung des 
Grün- und Freiflächenplans als Hecke  aus heimischen standortgerechten Gehölzen und 
als Hecke aus heimischen, standortgerechten Gehölzen in Kombination mit z.B. M a-

Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung 
Zwischen Südpark und Clevornstraße 
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 5 
schendrahtzaun, Stabmattenzaun oder Stabgitterzaun zulässig. Die Höhe der Einfriedung 
ist auf eine maximale Höhe von 2,00 m für Hecken und eine maximale Höhe von 1,40 m 
für Zaunelemente begrenzt. 
Neben Satz 1 sind zu den östlich, südlich und westlich angrenzenden Wohnbaugrundst ü-
cken Mauern bis zu einer maximalen Höhe von 2,00 m zulässig. Zur nördlich angrenzen-
den öffentlichen Grünfläche sind Mauern unzulässig. 
3. Hinweise 
3.1. Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag  
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden vor Satzungsbeschluss ergänzende öffent-
lich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigen-
tümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB). 
3.2. Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 
33, eingesehen werden. 
3.3. Bodendenkmale 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei-
nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Ar-
chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster  anzuzeigen. Die Fundstelle 
ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 
3.4. Kampfmittel 
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd-  und Bauarbeiten 
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feu-
erwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm -, Bohr- und Grün-
dungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungssta-
dium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden.  
3.5. Altlasten   
Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans sind alle 
Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Planvorhabens in Abstimmung mit 
dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster fachgutachterlich 
zu begleiten. Die Weisungen des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit sind 
zu beachten.

Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung 
Zwischen Südpark und Clevornstraße 
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 5 
3.6. Artenschutz 
Zur Vermeidung, Minderung oder Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte sind folgende 
mindernde Maßnahmen durchzuführen: 
• Bauzeitenregelung 1. April bis 31. Juli (Hausrotschw anz, Mauersegler), kein G e-
bäudeabriss in diesem Zeitraum 
• Bauzeitenregelung 1. Dezember bis 28./29. Februar (Fledermäuse), kein Gebäu-
deabriss in diesem Zeitraum 
• Ökologische Baubegleitung „Gebäudeabriss“ 
• Schaffung von Fledermausersatzquartieren an Gebäuden 
• Gehölzfällung ausschließlich im Winter (1. Oktober bis 28./29. Februar). 
3.7. Vorhaben- und Erschließungsplan 
Der in die Planfassung eingefügte Grün- und Freiflächenplan, die Schemaschnitte und die 
Ansichtspläne sind als Vorhaben-  und Erschließungsplan Bestandteil der vorhabenbezo-
genen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327. Das in den Ansichten dargestellte Fas-
sadenmaterial und die Fassadenfarbe werden entsprechend der Textfestsetzung 2.1  aus-
geführt. Die Fassadenaufteilung / Fassadenöffnungen sowie Größe und Anordnung wer-
den im Detail in Abstimmung mit der Stadt Münster nach Kenntnis der Grundrissorganisa-
tion im Baugenehmigungsverfahren festgelegt.

Beratungsverlauf (2)

04.10.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.8 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
09.10.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Augustastraße 29
  • Plöniesstraße
  • Hammer Straße
  • Turmstraße
  • Clevornstraße
  • Prinz-Eugen-Straße 27
  • Dahlweg 13
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • An den Speichern 7
  • Albersloher Weg 33
  • Hohe Ward

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Details

Aktenzeichen
V/0783/2018
Typ
Vorlagen
Datum
04.09.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37