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2267/2020

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 58463/03 Arbeitstitel: Am Nachtigallental in Köln-Weiden

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 25.08.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.09.2020, TOP 12.5

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 6 Vorhabenbezogener B.Plan

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Ansehen

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

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Ansehen

Anlage 7 Vorhaben- und Erschließungsplan

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Ansehen

Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen

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Ansehen

Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

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Ansehen

Anlage 5 Begründung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zur ersten und erneuten Offenlage eingegangenen Stellungnahmen

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

15 Zeichen

       

Anlage 6 Vorhabenbezogener B.Plan

2803 Zeichen

Am Nachtigallental
I
58,22
334/3
67
SFS 249/2
103758,18
I I
65
S
1854
II
I
58,1358,19
247/2
243/2
1855
I
1S
857
58,24
245/2
57,46
3
1684
F333/3
58,3358,27 Moltkestraße
57,8057,90
IIF
213
W
57,69
332/3 I253/2
251/2
1632
63
F
II57,68
57,77
58,0057,93
57,71
57,58
1.2/8.01.0/8.0
57,80 57,7857,76
57,6557,57
57,80 57,9157,86
57,75
57,8857,33
57,50
57,90
57,29
57,43
57,38
57,34
57,46
57,5657,62
57,49
58,20
0.9/1.01.8/7.0
1.8/6.0
1.0/5.0
66,3866,14
1.4/8.0
1.5/10.0
1.1/0.8/1
0.9/6.00.9/1.0
66,54
58,1658,1058,2158,28
1.0/6.0
1.0/7.066,49 1.8/6.0 1.2/10.0
57,94
58,28 FH=68,1
WH=64,7
WH=64,6WH=60,5
WH=60,5FH=60,9WH=60,8WH=60,9
FH=65,7
WH=61,5
FH=66,4
FH=67,7
WH=65,1
1.4/8.0
WH=65,0
Müllbox
57,48
57,92
57,93
KD=58,12
KD=58,04
66,47
1.1/8.0
3.0/12.0
1.0/4.0
66,67
0.9/8.066,54
57,66 57,5257,60 57,59
1.5/6.0
1.0/2.0
57,57
1.2/10.0
Nadelbaum0.9/10.0 Nadelbaum1.0/10.0
Nadelbaum1.0/6.0
1.8/10.0
1.7/10.0
1.2/10.0
1.4/10.0
1.0/14.0
1.0/10.0
1.4/10.0
1.2/12.01.2/10.0
1.0/10.0
0.9/10.00.9/8.0
1.1/10.0
0.9/8.0
1.0/10.0
0.9/10.0
1.4/10.0
1.0/10.0
1.3/5.0
1.0/10.0
1.4/12.0
58,0858,0858,0658,0358,1058,0758,0057,9457,9857,9957,9958,0458,0458,0057,9657,9958,0558,1558,0858,0358,0758,1158,11
Aachen    Eisenbahn    Köln
Gemarkung LövenichFlur 15
St
GH max. 66,0 m ü NHN 
LPB IV
LPB IVLPB V
LPB IVLPB V
LPB V
WAGRZ 0,4 / II / FD
20,0 
5,0 
9,5 
1,0 
24,3 
3,0 
24,9 
PLANUNG (Festsetzungen)
BESTAND (keine Festsetzung)WohngebäudeFlurgrenzeFlurstücksgrenzeGrundstücksgrenze mit GrenzsteinAbgrenzung BodenbelägeGeländehöhe über NHNKanaldeckel
Gebäudehöhe als Höchstmaß in Metern über NormalhöhennullGH max.
ZEICHENERKLÄRUNG
88,44
GrundflächenzahlGRZ
WAüberbaubare Grundstücksflächenicht überbaubare Grundstücksfläche
Baugrenze
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) 
Fläche für Stellplätze    St
Straßenbegrenzungslinie
Bäume zum Erhalt
Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßII
Abgrenzung zwischen Lärmpegelbereich IV und VLPB IVLPB V
Bäume zum Anpflanzen
FlachdachFD
Straßenverkehrsfläche
Baum (Stammumfang ≥ 1,0 m)Böschung
Allgemeines Wohngebiet 
alle Maßangaben in Meter, z. B. 3,0 m3,0 
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0 5025 100150 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des (Vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes Nr.: ................... Am NachtigallentalLQ.|OQ:HLGHQ
0D‰VWDEÜBERSICHTSPLANM 1:1.000
Die Oberbürgermeisterin
Arbeitstitel: "Am Nachtigallental in Köln-Weiden"
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 58463/03 (Blatt 1) Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört als Bestandteil der Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2)
Maßstab 1:750

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

1006 Zeichen

A N L A G E  0  
 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf  59579/06 
Arbeitstitel: Am Nachtigallental in Köln-Weiden 
 
Vorlage  2267/2020 
hier: Begründung der Dringlichkeit für die Behandlung der Beschlussvorlage in der Sitzung 
der Bezirksvertretung Lindenthal am 30.08.2020, des Stadtentwicklungsausschusses am 
03.09.2020 und des Rates am 10.09.2020.  
 
 
 
Wegen umfangreicher Abstimmungen zur Erstellung der Beschlussvorlage 2267/2020 in den 
vergangenen Wochen, konnte diese nicht früher vorgelegt werden.  Sollte die vorgesehene 
Beratungsfolge nicht erreicht wird, kann eine Behandlung der Vorlage nicht mehr in dieser 
Wahlperiode erfolgen. Der für die Realisierung der Wohnbaumaßnahme erforderlich finale 
Satzungsbeschluss könnte dann erst nach der am 13. September 2020 stattfindenden 
Kommunalwahl erfolgen, so dass eine politische Beratung erst nach der konstituierenden 
Sitzungen, frühestens im ersten Quartal 2021 stattfinden könnte.

Anlage 7 Vorhaben- und Erschließungsplan

2438 Zeichen

Vorhaben- und Erschließungsplan
(Blatt 2)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
Nr. 58463/03 (Blatt 1)
Am Nachtigallental
I
58,22
334/3
67
S
F
S
249/2
1037
58,18
I
I
65
S
1854
II
I
58,13
58,19
247/2
243/2
1855
I
1
S
857
58,24
-32
,58-
245/2
57,46
3
1684
F
333/3
58,33
58,27
Moltkestraße
57,8057,90
IIF
213
W
57,69
332/3
I
253/2
251/2
1632
63
F
II
1425 m2
Grdb 15
Stadt Köln
1753 m2
Grdb 38303
Colonia Grundbesitz GmbH57,68
57,77
58,00
57,93
57,71
57,58
1.2/8.0
1.0/8.0
57,80
57,78
57,76
57,6557,57
57,80
57,91
57,86
57,75
57,88
57,33
57,50
57,90
57,29
57,43
57,38
57,34
57,46
57,56
57,62
57,49
58,20
0.9/1.0
1.8/7.0
1.8/6.0
1.0/5.0
66,38 66,14
1.4/8.0
1.5/10.0
1.1/0.8/1
0.9/6.0
0.9/1.0
66,54
58,16
58,10
58,21
58,28
1.0/6.0
1.0/7.0
66,49 1.8/6.0
1.2/10.0
57,94
58,28
FH=68
,1
WH=64
,7
WH=64
,6
WH=60
,5
WH=60
,5
FH=60
,9WH=60
,8
WH=60,9
FH=65,7
WH=61,5
FH=66,4
FH=67,7
WH=65,1
1.4/8.0
WH=65,0
Müllbox
57,48
57,92
57,93
KD=58,12
KD=58,04
66,47
1.1/8.0
3.0/12.0
1.0/4.0
66,67
0.9/8.0
66,54
57,66
57,5257,60
57,59
1.5/6.0
1.0/2.0
57,57
1.2/10.0
Nadelbaum
0.9/10.0 Nadelbaum
1.0/10.0
Nadelbaum
1.0/6.0
1.8/10.0
1.7/10.0
1.2/10.0
1.4/10.0
1.0/14.0
1.0/10.0
1.4/10.0
1.2/12.0
1.2/10.0
1.0/10.0
0.9/10.0
0.9/8.0
1.1/10.0
0.9/8.0
1.0/10.0
0.9/10.0
1.4/10.0
1.0/10.0
1.3/5.0
1.0/10.0
1.4/12.0
58,08
58,08
58,06
58,03
58,10
58,07
58,00
57,94
57,98
57,99
57,99
-34
,16-
58,04
-49,68-
58,04
58,00
57,9657,99
58,05
58,15
58,08
58,03
58,07
58,11
-50,20-
58,11
Aachen Eisenbahn Köln
Gemarkung Lövenich
Flur 15
Müll-standort
6 Stellplätze
Gründach
II
A
A
Fahrrad-
stellplätze
NHN + 65,55
WohnflurZimmer
Zimmer 
Lager 2Flur
Wohnflur
Bewohnerkeller
Bahn 68,40 ü.NN
= + 10,40 
Attika 65,55 ü.NN
= + 7,55 
Attika 65,55 ü.NN
= + 7,55 
EG 58,00 ü.NN
 = ± 0,00 
Bahn 68,40 ü.NN
= + 10,40 
Nachbar 65,70 ü.NN
= + 7,70 
SCHNITT A - A
Maßstab 1:500
ANSICHT WEST
Maßstab 1:500
LAGEPLAN
Maßstab 1:750
zu erhaltender Baum
geplanter Baum
Teich (als Retentionsfläche)
LEGENDE
Betreuungs- und Pflegeeinrichtung 
(Gebäude, Balkone)
extensive Dachbegrünung
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches 
des Vorhaben- und Erschließungsplan zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
(§ 9 Abs. 7 BauGB) 
private Grünfläche, 
Ziergarten mit geringem Gehölzanteil
Stellplätze
Zufahrt
Straßenaufweitung
Terrasse
Weg
Sandfläche
Eingang
Sitzbank
Zahl der VollgeschosseII
Fahrradbügel
A Schnittlinie
Höhe in Meter über NormalhöhenullNHN  65,55 
Wendemöglichkeit
Außentreppe
6 Stellplätze
II

Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen

24488 Zeichen

1 
A N L A G E  2  
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 58463/03 - Arbeitstitel „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden - 
eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung . 
 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Rahmen eines Aushangs beim Stadtplanungsamt im Stadthaus vom 21. April bis 
zum 04. Mai 2016 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind  10 Stellungnahmen eingegangen. Des Weiteren ist eine Stellungnahme bereits vor der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 15. Februar 2016 eingegangen.  
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellun gnahmen wird auf die 
jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Aus Gründen des Datenschutzes  werden keine personenbezogenen Da ten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses  und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.
 
 
 
Thema 
Nr. 
Einwendungen  nach Themen  Genannt in 
Stellung-
nahme Nr. 
Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
1 Lärmimmissionen  durch Wegfall von 
Bäumen 
Die Lärmbelastung im Plangebiet und 
angrenzend dazu ist besonders hoch. Es 
wird befürchtet, dass durch den Wegfall der 
bestehenden Bäume eine Zunahme der 
Schallimmissionen einherginge.  
 
 
 
1 Nein 
 
 
 
 
 
 
 
Wie aus den Hinweisen für die Planung aus der Städtebaulichen 
Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden -
Württemberg hervorgeht, ist die Schallschutzwirkung von 
Bepflanzungen zu vernachlässigen. Als städtebauliche Maßnahme 
für den Lärmschutz käme eine Bepflanzung demnach kaum in 
Betracht. Erst ab einer Breite von 100  m eines dichten Waldstreifens 
mit dichtem Unterholz würde eine Pegelminderung von 5 bis 10 dB 
bewirkt. Einzelne nicht dicht gepflanzte Bäume oder Sträucher 
bringen so gut wi e keinen Schallschutz.  
 
Wie das Geräusch-Immissionsschutz -Gutachten des Ingenieurbüros 
für Akustik und Lärm -Immissionsschutz Buchholz, Erbau -Röschel, 
Horstmann vom 27.09.2016 belegt, hat dahingegen das Vorhaben 
einen mindernden Effekt auf die vom Schienen weg ausgehenden 
Schallimmissionen.

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
 
 2 
 
Im Gegensatz zu der vorhandenen Situation mit einer lockeren 
Bepflanzung, geht im Hinblick auf die Lärmimmissionen ein Vorteil 
durch die geplante Bebauung und dessen abschirmender Wirkung 
hervor.  
 
Das bestehende und da s prognostizierte Verkehrsaufkommen und 
somit die Verkehrslärmbelastung der Straße Am Nachtigallental ist 
von untergeordneter Bedeutung. Die darüber hinaus bestehenden 
Immissionen aus dem Straßenverkehr der östlich verlaufenden 
Moltkestraße halten laut Gut achten auch unter Berücksichtigung 
einer allgemeinen Verkehrszunahme, die geltenden 
Schalltechnischen Orientierungswerte ein bzw. unterschreiten diese 
deutlich. 
 
 
2 Verkehr Straße Am Nachtigallental  
Die Einfahrt in die Straße Am Nachtigallental 
eigne sich nicht für den An - und 
Ablieferverkehr, der für die Bewirtschaftung 
eines Pflegeheimes zu erwarten ist. Die 
geplante Verbreiterung der Straße  auf einem 
Teilstück auf 5,00 m  reiche angesichts der 
zu berücksichtigenden Fahrzeugbreite von 
LKW (3,05 m, im Begegnungsfall zweier 
LKW 6,10 m) nicht aus. Zusammen mit der 
für Fußgänger/innen mindestens 
erforderlichen Breite von 0,55  m ergebe sich 
ein erforderlicher Straßenquerschnitt mit 
einer Breite von 6,65  m. Zudem gebe es 
keinerlei Park- und Wendemöglichkeiten fü r 
LKWs, insbesondere für den Anlieferverkehr 
und Rettungswagen / 
Krankentransportwagen. 
 
Außerdem wird nach dem Fortbestand der 
Straße Am Nachtigallental als 
verkehrsberuhigter Bereich gefragt, da die 
Straße derzeit die einzige gefahrlose 
1, 3, 4, 5, 6, 7, 
8, 10, 11 
Nein 
 
Die Erschließung des Grundstücks erfolgt an der Südseite über die 
vorhandene Straße Am Nachtigallental. Maßgeblich für die 
Beurteilung der Bestandssituation ist die Richtlinie für die Anlage von 
Stadtstraßen (RASt 06). Entsprechend der geringen Verkehrsstärke 
lässt sich die Straße Am Nachtigallental als „Wohnweg“ gem. RASt 
06 charakterisieren. Die Straße Am Nachtigallental weist, 
entsprechend der Richtlinie, eine Straßenraumbreite von 4,5 m auf.  
 
Der zu erwartende Ziel- und Quellverkehr der geplanten 
Pflegeeinrichtung für 12 Patient/innen beschränkt sich primär auf den 
Besucher- und Angestelltenverkehr. Dabei ist sowohl vom Besucher -
, als auch vom Angestelltenverkehr keine erhebliche Steigerung des 
Verkehrsaufkommens zu erwarten. Aufgrund der geringen 
Angestelltenzahl und der unregelmäßigen, oft zeitversetzt  
stattfindenden Besuche der Angehör igen sind zudem keine 
Verkehrsspitzen (Stoßzeiten) zu erwarten. Darüber hinaus 
entstehender Wirtschaftsverkehr z.B. durch Rettungswagen, 
Krankentransport oder Müllfahrzeuge wird bei der geringen Größe 
der Einrichtung zu keiner erheblichen Steigerung des 
Verkehrsaufkommens führen oder die Verkehrssicherheit auf der 
Straße beeinträchtigen. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen, das 
durch die Planung induziert wird, ist demzufolge als sehr gering. Die 
Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Am Nachtigallental /

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
 
 3 
Spielmöglichkeit für 12 Kinder aus der 
direkten Nachbarschaft darstelle.  
 
Einwendungen zu diesem Thema wurden in 
den Stellungnahmen hervorgebracht. 
 
Moltkestraße wird sich nicht verschlechtern. Zudem werden mit dem 
möglichen geringen Zusatzverkehr keine Änderungen erwartet, die 
zu einer Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf der Straße 
Am Nachtigallental führen. Insofern ist die Planung mit der Regel ung 
des verkehrsberuhigten Bereichs in der Straße Am Nachtigallental 
verträglich. 
 
Zur Gewährleistung einer konfliktarmen und effizienten Gestaltung 
des Wirtschaftsverkehrs wurde zudem entlang der östlichen 
Plangebietsgrenze eine ausreichend groß dimensionierte Zufahrt 
berücksichtigt. Durch den Ausbau wird das direkte Befahren, 
Abstellen und auch Wenden von Rettungswagen, Lieferwagen oder 
Müllfahrzeugen ermöglicht.  
 
Darüber hinaus wird zur Optimierung der Befahrbarkeit der Straße 
Am Nachtigallental und zur Erschließung der Stellplätze für 
Beschäftigte und Besucher/innen im südlichen Plan gebiet, parallel 
zur öffentlichen Verkehrsfläche, eine rd. 1,0 m tiefe Fläche als 
Straßenverkehrsfläche festgesetzt, die den Straßenquerschnitt auf 
5,50 m erweitert. Der bisherige Straßenquerschnitt wird über die 
übrige Länge der Straße Am Nachtigallental beibehalten, da er den 
Anforderungen des Verkehrsaufkommens genügt. Die Begegnung 
von Fußgänger/innen mit PKW bzw. LKW ist hierbei problemlos 
möglich. Das bestehende Mischprinzip, bei dem alle 
Verkehrsteilnehmenden sich eine Verkehrsfläche teilen, kann 
aufgrund des nur geringen zu erwartenden Mehrverkehrs auf der 
Straße beibehalten werden. Demzufolge ist ein Gehweg nicht 
vorzusehen. 
 
Die Begegnung zweier LKW ist aufgrund der Straßenbreite nicht 
möglich, jedoch besteht aufgrund des geringen 
Verkehrsaufkommens und dessen nur geringfügiger Erhöhung durch 
die Planung kein Anlass für eine weitergehende Verbreiterung. Im 
Begegnungsfall zweier LKW bietet die vorhandene Situation 
Ausweichmöglichkeiten, die geplante Aufweitung des Straßenraums 
entlang des Plangebiets  wird zudem zu einer Verbesserung führen. 
Aufgrund der geringen Länge der Straße Am Nachtigallental ist 
darüber hinaus immer auch ein Ausweichen durch Zurücksetzten 
möglich.

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
 
 4 
 
3 Parkplätze  
Die Anzahl der geplanten Parkplätze wird für 
zu gering befunden. Für 12 Patient/innen 
(vornehmlich Kinder), die täglich Besuch von 
ihren Eltern erhielten sowie für die 
Angestellten werde die Anzahl von 6 
Stellplätzen nicht ausreichen. Diesbezüglich 
wird auf die erforderliche Anzahl von 1 
Stellplatz pro Wohneinheit im 
Einfamilienhausbau hingewiesen.  
 
 
1 Nein Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, auf dem Grundstück eine soziale 
Einrichtung / Pflegeeinrichtung mit 12 Betreuungsplätzen in Form 
einer Wohngemeinschaft zu entwickeln. Durch die gute Anbindung 
durch den ÖPNV ist von einem verminderten Bedarf an Stellplätzen 
auszugehen. Den Angehörigen und Angestellten wird durch die 
fußläufig zu erreichenden Bus -, Stadtbahn- und S-Bahn-Haltestellen 
eine optimale Anrei se und Erreichbarkeit auch ohne PKW 
ermöglicht. Trotzdem werden die bauordnungsrechtlich 
erforderlichen Stellplätze nachgewiesen.  
 
Die Berechnung des Bedarfs richtet sich nach den "Richtzahlen für 
den Stellplatzbedarf“ der Anlage zu Nr. 51.11 der VV BauO  NRW, 
wonach für Pflegeheime ein Stellplatz je 10 -15 Plätze, mindestens 
jedoch drei Stellplätze nachzuweisen sind. Dementsprechend ergibt 
sich ein Bedarf von insgesamt drei Stellplätzen. Da für das Vorhaben 
sechs Stellplätze vorgesehen sind, ist die vorges ehene Anzahl 
ausreichend. 
 
Dementsprechend ist auch nicht von einer Verschlechterung der 
Parkplatzsituation durch das Vorhaben auszugehen.  
4 Krankenwagenschleuse  
Bei der bisherigen Planung sei nicht 
berücksichtigt worden, dass die in der 
Pflegeeinrichtung untergebrachten 
Intensivpatient/innen ausschließlich liegend 
zur Einrichtung transportiert werden könnten. 
Eine dementsprechend erforderliche 
Schleuse für die Krankenwagen sei aber 
bisher nicht vorgesehen.  
 
 
3 - 8 Nein 
 
Bei der geplanten Nutzung handelt es sich um eine 
Pflegeeinrichtung, nicht um eine Klinik o.ä. D.h. es besteht keine 
Notwendigkeit einer unmittelbaren Anbindung der 
Krankenwagenanfahrt an das Gebäude beispielsweise durch einen 
überdachten Anfahrtseingang, wie es bei einer Notfallaufnahme 
üblich ist. Die Anfahrtshäufigkeit durch Rettungswagen ist aufgrund 
der Nutzungsart und der Einrichtungsgröße gering. Für den An - und 
Abtransport von liegenden Patient/innen wurden jedoch mehrere 
Aspekte bei der Planung vorgesehen. Einerseits wird das Plang ebiet 
über eine ausreichend groß dimensionierte Zufahrt verfügen, die das 
direkte Anfahren der Einrichtung für Rettungswagen ermöglicht. In 
Kombination mit der barrierefreien Gestaltung der Pflegeeinrichtung 
(breite Türen, Fahrstuhl etc.) ist somit ein aus reichend reibungsloser 
An- und Abtransport der Patient/innen möglich.  
5 Grunddienstbarkeit 
In den Unterlagen zum Einleitungsbeschluss 
fehlen die notwendige Information darüber, 
dass der Grundstückseigentümer eine 
10, 11 ja Die geplante Verbreiterung der Straße auf der Länge des 
Plangebietes wird auf Kosten der Vorhabenträgerin durchgeführt. 
Gemäß der Festsetzung der Fläche als (öffentliche) 
Straßenverkehrsfläche erfolgt nach der Umsetzung eine Übertragung

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
 
 5 
Grunddienstbarkeit für die Erweiterung des  
Weges in das Grundbuch eintragen lasse. 
Dies sei notwendig, damit die Stadt Rechte 
an der Fläche erwerben könne.  
 
an die Stadt Köln durch Widmung.  
6 Bodenbelastung  
Bei dem Nachtigallental und dem Plangebiet 
handele es sich um eine ehemalige Deponie. 
Es bestehe der dringende Verdacht, dass 
hier Altlasten unbekannten Ausmaßes 
lagern. Es wird gefragt, ob der Boden auf 
Belastungen untersucht wurde.  
 
 
1, 3, 4, 5, 6, 7, 
8, 10, 11 
Ja Die Firma LANDPLUS GmbH konnte im Rahmen einer chemischen 
Bodenanalyse mittels Rammkern bohrungen den Altlastenverdacht 
auf dem Flurstück 1854 ausräumen. In einer „Stellungnahme zu den 
Ergebnissen der Altlastenuntersuchung“ vom 08. Juni 2016 
bestätigte der Bodengutachter LANDPLUS GmbH die 
uneingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks für wohnb auliche 
Zwecke. In einer Stellungnahme des Umwelt - und 
Verbraucherschutzamtes vom 27. Juni 2016 werden diese 
Annahmen und die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Flurstücks 
bestätigt. Eine Anpassung der Planung ist demnach nicht 
erforderlich.  
7 Geschützter Landschaftsbestandteil 
Mit der Nutzungsänderung bzw. Bebauung 
der Flurstücke 1855 und 1854 wird sich nicht 
einverstanden erklärt, insbesondere, da es 
sich um einen geschützten 
Landschaftsbestandteil handele.  
 
 
2 Nein Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 
58463/03 beträgt rd. 1.750  qm und umfasst ausschließlich das 
Flurstück 1854 der Flur 15 in der Gemarkung Lövenich.  
 
In der Festsetzungskarte des Landschaftsplans der Stadt Köln von 
1991 ist das P langebiet als Teil des Geschützten 
Landschaftsbestandteils LB 3.11 „Bahnböschungen und begleitender 
Gehölzsaum nördlich der Aachener Straße in Lövenich“ 
ausgewiesen. Da der Eingriff räumlich begrenzt ist, ein 
überwiegender Teil der vorhandenen Vegetation e rhalten bleibt und 
aufgrund der Randlage in direkter Nähe zum geschlossen bebauten 
Siedlungsbereich liegt, ist eine Teilbebauung mit den Belangen des 
Naturschutzes und der Landespflege vereinbar. Der 
Einleitungsbeschluss wurde unter der Maßgabe gefasst, da ss eine 
Bebauung auf den Nachbargrundstücken nicht stattfindet.  
 
Im weiteren Verfahren wird dem Landschaftsbeirat der Stadt Köln die 
beabsichtigte Entlassung des Plangebietes aus dem 
Landschaftsschutz mitgeteilt.  
 
8 Artenschutz 
Innerhalb des Plangebietes habe eine 
Vielzahl verschiedener Tiere seinen 
1 Nein Im Rahmen einer Artenschutzprüfung hat Dr. Andreas Skibbe – Büro 
für Artenschutz und Avifaunistik auf Grundlage von Recherchen und 
mehrerer Ortsbegehungen eine Prognose für mögliche

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
 
 6 
Lebensraum. Es seien dort Bussarde, 
Zaunkönige, Fledermäuse, Schlangen, 
Kröten, Bienen und Hummeln gesichtet 
worden. Der stetige Bedarf nach neuem 
Wohnraum könne nicht um jeden Preis 
realisiert werden. In der letzten Zeit seien 
vermehrt Artikel in der Tagespresse zu lesen 
gewesen, dass der Lebensraum für eine 
Vielzahl von Tierarten immer kleiner werde. 
Durch die immer weiter zunehmende 
Bebauung von Grün- und Brachflächen, 
gerieten imm er mehr Tiere auf die Liste der 
bedrohten Tierarten. 
 
 
artenschutzrechtliche Konflikte erstellt. Aus dem Gutachten vom 31. 
Mai 2016 geht hervor, dass für die von der Planung möglicherweise 
betroffenen relevanten Tierarten von keinem Eintreten von 
Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auszugehen ist. 
Demzufolge ist der Zu griff auf die sog. planungsrelevanten Arten 
(FFH-Anhang IV -Arten und europäische Vogelarten) 
unwahrscheinlich. Die Gefährdung einer Tierart in dem Maße, dass 
eine Auflistung auf der Roten Liste der bedrohten Tier - und 
Pflanzenarten resultiert, wird hierdur ch ausgeschlossen.  
 
Zu den einzelnen aufgeführten Arten gab Dr. Andreas Skibbe – Büro 
für Artenschutz und Avifaunistik am 03.09.2016 eine ergänzende 
Stellungnahme ab:  
 
 Der streng geschützte Bussard (Mäusebussard) ist 
planungsrelevant. Bei den Untersuchung en wurde die Art nicht 
festgestellt. Im Plangebiet oder in der nächsten Umgebung gibt 
es keine Mäusebussardbrutplätze (Niststätten). Das Plangebiet 
kann ein unwesentlicher Teil des Nahrungshabitates und eines 
Brutreviers beinhalten, was jedoch nicht zum Au slösen der 
Zugriffverbote führen kann.  
 Der Zaunkönig und andere häufigere Vogelarten wurden 
festgestellt und in der Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) 
begutachtet. Sie sind nicht planungsrelevant, aber die besetzten 
Brutplätze dürfen nicht vernichtet wer den. Dies wurde in der ASP 
I berücksichtigt, als Maßnahme wurden entweder Baumfällungen 
außerhalb der Brutzeit oder die Kontrolle vor den Fällungen 
gefordert. 
 Die Jagdhabitate der Zwergfledermaus wurden bei der ASP I 
festgestellt und begutachtet. Die Beein trächtigung der Art ist 
unwesentlich. Quartiere im Plangebiet wurden nicht festgestellt.  
 Planungsrelevante Reptilien (z.B. Schlangen) wurden nicht 
festgestellt und werden nicht erwartet. Die Blindschleiche wurde 
nicht erfasst, aber kann in der Umgebung vor kommen. Sie ist 
aber nicht planungsrelevant. 
 Planungsrelevante Amphibien wurden nicht festgestellt und 
werden nicht erwartet. Die Erdkröte kann ihre Laichplätze in den 
Becken westlich vom Plangebiet besitzen. Sie werden jedoch 
nicht beeinträchtigt. Einzeln e Individuen können im Plangebiet

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
 
 7 
vorkommen, aber werden nicht beeinträchtigt und sind nicht 
planungsrelevant. 
 Hummeln und Bienen sind nicht planungsrelevant und müssen 
nicht bei den Artenschutzprüfungen berücksichtigt werden.  
 
Weitere Untersuchungen und eine Artenschutzprüfung Stufe II sind 
nicht notwendig. 
 
9 Baumschutz 
Auf dem im Landschaftsplan festgesetzten 
geschützten Landschaftsbestandteil 
befänden sich nicht wie angegeben 10, 
sondern 40 Bäume. Zudem seien auch mehr 
als 7 dieser Bäume geschützt. Es wird 
befürchtet, dass diese Bäume alle gefällt 
würden.  
 
 
1 ja Bei der Baumkartierung durch das Büro Lill + Sparla 
Landschaftsarchitekten Partnerschaft wurden insgesamt  45 Bäume 
aufgenommen. Dabei handelt es sich um diejenigen Bäume, die nach 
Stammumfang und Baumart von der Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln erfasst sind. Ins gesamt werden durch die Umsetzung des 
Vorhabens 18 Bäume baubedingt und 11 aus Gründen der 
Optimierung und Pflege des Bestandes entfallen. Der Entfall der 
Bäume wird entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Köln 
kompensiert.  
 
Zusätzlich hat sich, obwo hl ein Ausgleich des Eingriffs 
planungsrechtlich nicht erforderlich ist, die Vorhabenträgerin bereit 
erklärt, durch Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen den 
Eingriff zu reduzieren. Die Maßnahmen werden im 
Grünordnungsplan dargestellt, im vorhabenbezogene n 
Bebauungsplan festgesetzt (Anpflanzen von Bäumen, Begrünung 
von Freiflächen und Dachbegrünung) und in den 
Durchführungsvertrag aufgenommen.  
10 Wegfall von Grünflächen  
Durch die sehr stark befahrene Moltkestraße 
bestehe bereits eine erhebliche 
Lärmbelastung bzw. Luftverschmutzung. In 
Lövenich/Weiden sei aufgrund von 
Neubebauungen eine erhebliche Reduktion 
von Bäumen, Grünflächen und Landschaft 
einhergegangen. In keinem anderen Stadtteil 
am Rande von Köln gäbe es so wenig 
Grünbestand wie in Lövenich/Weid en. Das 
wenige vorhandene Grün und die Natur 
seien zu erhalten, so dass die 
Lebensqualität nicht weiter sinke.  
1 ja Bei Umsetzung des Planvorhabens ist mit einer geringfügigen 
Erhöhung des Verkehrsaufkommens und insofern mit einer höheren 
Luftschadstoffbelastung und zusätzlichen Lärmimmissionen zu 
rechnen. Aufgrund der geringen Größe und der besonderen Art des 
geplanten Vorhabens ist diese Mehrbelastung jedoch als 
vernachlässigbar einzustufen.  
 
Darüber hinaus sieht die Planung nur eine maßvolle Versiegelung 
des Plangebietes vor. Die Grundflächenzahl (GRZ) der geplanten 
Pflegeeinrichtung liegt mit einem Wert von rd. 0,4 innerhalb der 
Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung 
gem. § 17 BauNVO. So sieht die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
für die vergleichbaren Baugebietstypen Allgemeines Wohngebiet und

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
 
 8 
 
 
 
Mischgebiet eine GRZ von max. 0,4 bzw. 0,6 vor.  
 
Auch die Orientierung des geplanten Gebäudes zur bestehenden, 
östlich angrenzenden Bebauung zielt auf ein behutsames Einfügen in 
die Landschaft ab. Durch die Orientierung werden viele der 
bestehenden Gehölze erhalten und dessen dauerhafter Erhalt im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Zusätzlich 
verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Durchführung weiterer 
grünordnerischer Festsetzungen.  
 
Zur weiteren Verbesserung des Stadtklimas, durch das Reduzieren 
des Aufheizens der Stadt und als Beitrag zur  
Niederschlagswasserretention werden die Dachflächen extensiv 
begrünt. 
11 Kanal  
Es wird angezweifelt, ob die 
Dimensionierung des bestehenden Kanals 
genüge, um die Abwässer der geplanten 
Bebauung aufzunehmen. Darüber hinaus 
wird nach der Übernahme der Kosten für 
eine möglicherweise erforderliche 
Erweiterung des Kanals gefragt.  
 
 
1 Nein 
 
Das anfallende Abwasser setzt sich aus Schmutzwasser und 
Niederschlagswasser zusammen.  
 
Die Ableitung des im Plangebiet anfallenden Schmutzwassers erfolgt 
über einen Ans chluss an die in den angrenzenden öffentlichen 
Verkehrsflächen vorhandene öffentliche Kanalisation. Die Straße Am 
Nachtigallental verfügt über einen Mischwasserkanal (DN300), der 
aufgrund seiner Größe und der wenigen angeschlossenen 
Wohnhäuser (drei) eine ausreichende Kapazität zur Aufnahme des 
zusätzlichen Schmutzwassers des Plangebietes aufweist.  
 
Gem. § 51a Landeswassergesetz Nordrhein -Westfalen (LWG NW) 
besteht grundsätzlich die Verpflichtung das anfallende Regenwasser 
entweder vor Ort zu versickern od er ortsnah einzuleiten. Durch die 
extensive Begrünung des Flachdaches wird in diesem Sinne ein 
Großteil des anfallenden Niederschlagswassers zum Verdunsten 
zurückgehalten. Weitere Maßnahmen zur Rückhaltung, Versickerung 
oder Nutzung von Niederschlagswasser  werden im Rahmen der 
weiteren Entwurfsvertiefung überprüft.  
 
Für den unwahrscheinlichen Fall einer erforderlichen Erweiterung 
des Kanals kommen auf die Stadt oder die Anwohnerschaft jedoch 
keine Kosten zu. Die Planungs - und Erschließungskosten werden 
von der Vorhabenträgerin getragen. Eine entsprechende Regelung 
wird im Durchführungsvertrag getroffen, der Bestandteil des

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
 
 9 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans sein wird.  
12 Wirtschaftlichkeit/ Fehlender Bedarf für 
geplante Nutzungen  
Die Kölner Kliniken weisen e inen 
Bettenüberhang auf. Warum müsse neu 
gebaut werden, wenn in den vorhanden 
Kliniken genügend Betten leer stünden?  
Zudem sei in den bestehenden Kliniken die 
erforderliche Infrastruktur für die Errichtung 
der geplanten Intensivplätze vorhanden. Mit 
der Integration im Sinne des geplanten 
Objektes könnten diese kosteneffizienter 
arbeiten. Aus wirtschaftlichen Erwägungen 
sei das geplante Objekt daher nicht 
unterstützenswert. 
 
 
3 – 8  Nein 
 
Die wirtschaftliche Rentabilität wurde im Rahmen der 
Projektentwicklung überprüft. Das unternehmerische Risiko liegt 
alleine bei der Vorhabenträgerin.   
 
Die Pflegeeinrichtung steht nicht in einem Wettbewerb zu den Kölner 
Kliniken und einem vermeintlichen Bettenüberhang. Vielmehr wird in 
dem vorliegenden Konzept ein räumlich und pflegerisch optimaler 
Rahmen geschaffen. Zu dessen Vorteilen zählen u.a. eine 24 -
Stunden-Krankenbeobachtung sowie die Sicherstellung einer 
notfallmäßigen Krisenintervention, wie sie  im privaten Umfeld nicht 
geleistet werden kann. Gleichzeitig wird ein wohnlicher und familiärer 
Rahmen geschaffen, den Krankenhäuser nicht bieten können der 
aber für z.B. Intensivpatient/innen essenziell ist.  
13 Alternativer Standort  
Für den Bau von ''Heimen für 
Schwerstkranke" sei ein anderer Standort 
mit weniger Beeinträchtigungen für Natur 
und Mensch geeignet. 
 
 
1 Nein Aufgrund der guten Verkehrsanbindung und den bestehenden 
Versorgungseinrichtungen und der integrierten Lage eignet sich der 
Standort sehr gut für die geplante Pflegeeinrichtung. Die 
Beeinträchtigungen auf die Umweltbelange werden aller Voraussicht 
nach das Maß der Erheblichkeit nicht erreichen. Durch die 
überwiegend geschlossene Bebauung entlang der westlichen Seite 
der Moltkestraße, zwis chen der Straße Am Nachtigallental und der 
Albert-Kindle-Straße, ist das Plangebiet und die angrenzende 
Bebauung von den Verkehrsimmissionen (Lärmimmissionen und 
Luftschadstoffe) der Moltkestraße nahezu abgeschottet.  
 
Gleichwohl sind die Belange des Umweltschutzes (darunter auch die 
Schutzgüter Mensch und Tiere und Pflanzen) zu erfassen, zu 
bewerten und mit in die Abwägung einzustellen, soweit sie im 
Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung voraussichtlich berührt 
werden. Dadurch sollen negative Auswirk ungen auf die Schutzgüter 
vermieden werden.

Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

6336 Zeichen

A N L A G E  3  
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 58463/03 –Arbeitstitel: Am Nachtigallental  in Köln-Weiden – eingegangenen 
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 04.04. bis zum 05.05.2017 
durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind  5 Stellungnahmen eingegangen. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 
29.03.2018 bis zum 30.04.2020 sind weitere 3 Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangen.  
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhalt lich gleichen Stellungnahmen wird auf die 
jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Behörde/ TÖB 
(Eingangsdatum) 
Stellungnahme  Berücksichtigung Berücksichtigung im Verfahren  
1 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe 
Köln GmbH ( 20.04.2017) 
 
Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der 
Schleppkurven und W endeanlagen wird auf die 
Einhaltung der RASt 06 verwiesen. Des Weiteren wird 
um Berücksic htigung des § 10 der Abfallsatzung der 
Stadt Köln (Standplätze für Abfallbehälter) gebeten. 
Ja Die genannten Richtlinien / gesetzlichen Grundlagen 
werden im weiteren Verfahren bzw. in der 
Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine 
Schleppkurve, die den Wendevorgang von PKW 
darstellt, wird in den Vorhaben- und 
Erschließungsplan aufgenommen. 
2 Industrie- und Handelskammer 
zu Kammer (28.04.2017) 
Nicht betroffen. Keine Anregungen.  Kenntnisnahme  
3 Kampfmittelbeseitigungsdienst 
(KBD), Bezirksregierung 
Düsseldorf (19.04.2017) 
 
Keine Bedenken. 
 
Luftbilder a us den Jahren 1939-1945 und andere 
historische Unterlagen lie fern Hinweise auf vermehrte 
Bombenabwürfe. Ei ne Überprüfung der zu 
überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen. 
 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, 
sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 
abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden 
Ja Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Das 
Plangebiet wird im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens auf mögliche 
Kampfmittel untersucht.

Lfd. 
Nr. 
Behörde/ TÖB 
(Eingangsdatum) 
Stellungnahme  Berücksichtigung Berücksichtigung im Verfahren  
Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um 
Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten.  
 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine 
Sicherheitsdetektion empfohlen.  
4 Stadtwerke Köln GmbH 
(05.05.2017) 
 
Keine Bedenken. 
 
Wegen der Lage des Plangebietes in der 
Wasserschutzzone IIIB der 
Wassergewinnungsanlagen Weiler und 
Worringen/Langel wird auf die grundsätzliche 
Bedeutung der Wasserschutzgebietsverordnung und 
deren genehmigungspflichtigen Tatbestände und 
Verbote hingewiesen. 
Kenntnisnahme/Ja  
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und 
im weiteren Verfahren beachtet. Ein Hinweis auf die 
Lage des Geltungsbereiches innerhalb der 
Wasserschutzzone und auf die Beachtung und 
Einhaltung der diesbezüglichen Verbote, 
Einschränkungen und Genehmigungsta tbestände 
der „Wasserschutzgebietsverordnung Weiler“ ist 
bereits Bestandteil der Planung.  
5 Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln AöR (25.04.2017) 
 
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, wenn 
entsprechend der Stellungnahme das Thema 
Starkregenvorsorge durch geeignete Maßnahmen wie 
die schadlose Ableitung von Starkregenereignissen 
über Grünflächen, die Rückhaltung von 
Niederschlagswasser, Notüberläufe oder den 
Objektschutz besonders gefährdeter Gebäude i m 
Bebauungsplan berücksichtigt wird.  
Ja Aufgrund der imme r öfter auftretenden 
Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv - 
oder Starkregenereignissen sind zum Schutz und 
zur Risikovorsorge von Gebäuden und 
Infrastrukturelementen der Erschließung 
entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Hierbei ist 
der "Praxis leitfaden zur Überflutungsvorsorge-
Starkregen und urbane Sturzfluten" August 2013 
des DWA (Deutsche Vereinigung für 
Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und 
BWK (Bundesverband der Ingenieure für 
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau), 
Stand August 2013 zu beachten.  
 
Das Gelände im Plangebiet weist insgesamt keine 
sonderlich starken Höhenunterschiede auf. Als 
bauliche Vorkehrung für die erforderliche 
Rückhaltung von Oberflächenwasser nach

Lfd. 
Nr. 
Behörde/ TÖB 
(Eingangsdatum) 
Stellungnahme  Berücksichtigung Berücksichtigung im Verfahren  
Starkregen bietet sich daher an, im Rahmen der 
weiteren Freiraumgestaltung und Höhenplanung, die 
Freiflächen westlich des geplanten Baukörpers als 
Mulde auszubilden. In diesem Zusammenhang kann 
auch der geplante Teich, durch einen 
Wasserspiegel, der um einige Zentimeter tiefer als 
das umgegebene Gelände liegt, eine zusätzliche 
Retentionsfunktion übernehmen. 
 
Insofern wird dem Thema Starkregenvorsorge durch 
eine entsprechende Passage in der Begründung 
Rechnung getragen.  
Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB):  
6 Industrie- und Handelskammer 
zu Köln (11.04.2018) 
Wiederholung der Stellungnahme vom 18.04.2017  
Siehe Stellungnahme 2 
 Siehe Stellungnahme 2 
7 Kampfmittelbeseitigungsdienst 
(KBD), Bezirksregierung 
Düsseldorf (19.04.2018) 
Wiederholung der Stellungnahme vom 19.04.2017  
Siehe Stellungnahme 3 
 Siehe Stellungnahme 3 
8 Deutsche Bahn AG, DB 
Immobilien Region West, 
Kompetenzteam Baurecht 
(30.04.2018) 
 
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, wenn die der 
Stellungnahme beigefügten Auflagen und Hinweise zu 
vorhandenen Erdkabeln der Deutschen Bahn AG und 
dem entsprechenden Umgang mit diesen vor und 
während der Durchführung von Baumaßnahmen, zum 
Haftungsausschluss der Deutschen Bahn AG im Falle 
einer Beschädigung an Telekommunikationsanlagen 
und zur Unwirksamkeit von Ansprüchen gegen die 
Deutsche Bahn AG in Bezug auf Immissionen der 
Bahnanlage beachtet werden.  
Kenntnisnahme/Ja Die Auflagen und Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im weiteren Verfahren beachtet.

Anlage 5 Begründung

61801 Zeichen

1/20 
 
A N L A G E  5  
Baue230720Sa1Sb Am Nachtigallental  
 
 
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 58463/03  
zur Beschlussfassung 
Arbeitstitel: Am Nachtigallental in Köln-Weiden 
   
1 Anlass und Ziel der Planung 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Errichtung einer Betreuungs- und Pflegeeinrichtung für In-
tensivpatienten (insbesondere Beatmungspatienten) mit voraussichtlich zwölf Betreuungsplätzen in 
Form einer betreuten Wohngemeinschaft in Köln-Weiden.  
 
Der akute Bedarf für Pflegeeinrichtungen ist belegt und wird auch aufgrund des demografischen 
Wandels weiter stark wachsen. Private Haushalte können in der Regel nicht die Voraussetzungen 
für die Sicherstellung der Versorgung, Betreuung und Überwachung insbesondere von Intensivpa-
tienten leisten und in erforderlichem Maße in ihren Tagesablauf integrieren. Eine entsprechende 
Betreuung und Versorgung ist in Krankenhäusern ebenfalls nicht darstellbar. Zur optimalen Ver-
sorgung und Pflege der betroffenen Menschen stellt die betreute Wohngemeinschaft eine ideale 
Alternative dar.  
 
Mit der geplanten Neubaumaßnahme sollen bestmögliche Bedingungen für eine qualitativ hoch-
wertige Pflege und Versorgung in einem wohnlichen und familiären Umfeld geschaffen werden. 
Hierbei geht der Aspekt der sozialen Integration der Pflegebedürftigen Hand in Hand mit der Be-
treuung der Angehörigen. Die Planung der Betreuungs- und Pflegeeinrichtung wurde gemeinsam 
mit spezialisierten Pflegebetrieben entwickelt. 
 
Da für das Plangrundstück kein Bebauungsplan besteht, ist die Schaffung von Planungsrecht 
durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Mit Datum vom 26.08.2015 hat die 
Circle Development GmbH die Einleitung und Durchführung des Verfahrens eines Vorhaben- und 
Erschließungsplanes (VEP) bei der Stadtverwaltung Köln beantragt. 
2 Verfahren 
 
Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB im be-
schleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das 
beschleunigte Verfahren) aufgestellt werden. Das Verfahren wurde zunächst gemäß § 12 BauGB 
in Verbindung mit § 13 a BauGB durchgeführt.  
 
Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Ausle-
gung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB erfolgt die Änderung des Verfahrens von einem vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB 
zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB auf einer Außenbereichsfläche 
gemäß § 13 b BauGB.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03  
„Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 
 
2/20 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient der wohnbaulichen Entwicklung einer Außenbe-
reichsfläche, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt. Die Zeitfristen können 
eingehalten werden. Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleu-
nigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB sind erfüllt, da die zulässige Grundfläche gemäß § 19 Ab-
satz 2 BauNVO mit rund 1.765 m² deutlich weniger als 10.000 m² beträgt, es wird kein UVP-
pflichtiges Vorhaben vorbereitet, das geplante Vorhaben beeinträchtigt kein Natura-2000-Gebiet). 
Anhaltspunkte bestehen auch nicht dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder 
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Somit können die Verfahrenserleichterungen analog 
zu § 13a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Es kann abgese-
hen werden von: 
 der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, 
 dem Umweltbericht nach § 2 BauGB, 
 der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 BauGB und 
 dem Monitoring nach § 4c BauGB. 
 
Die auf Grund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe 
in Natur, Boden und Landschaft gelten gemäß § 13b i.V.m. § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als be-
reits erfolgt beziehungsweise zulässig. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im weite-
ren Verfahren umfassend berücksichtigt (siehe Punkt 7 Umweltbelange). 
 
Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13 b BauGB kann nur bis zum 31. 
Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis 
zum 31. Dezember 2021 zu fassen. 
 
Am 10.03.2016 wurde der Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für den 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental in Köln-Weiden“ ge-
mäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB gefasst.  
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Rahmen eines 
Aushangs beim Stadtplanungsamt im Stadthaus vom 21. April bis zum 4. Mai 2016 durchgeführt.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 
BauGB wurde vom 20. Juni 2016 bis zum 20. Juli 2016 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum vom 4. April bis 5. Mai 2017 fand die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB statt.  
 
Im Zeitraum vom 29. März bis 30. April 2018 fand die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB statt.  
 
Am 05.12.2019 wurde der Beschluss zum Wechsel von einem Verfahren gem. § 13 a BauGB zu 
einem Verfahren gem. § 13b BauGB durch den Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln ge-
fasst. Somit wurde das Verfahren im Einklang mit § 13 b BauGB vor dem 31. Dezember 2019 ein-
geleitet.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03  
„Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 
 
3/20 
Im Zeitraum vom 21. Februar bis 09. März 2020 fand die erneute öffentliche Auslegung gemäß 
§ 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB statt.  
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebiets 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtgebiet der Stadt Köln im Stadtteil Weiden. Der Geltungsbe-
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 58463/03 beträgt rund 1.765 m² und umfasst 
das Flurstück 1854 und teilweise das Flurstück 1037 der Flur 15 in der Gemarkung Lövenich. 
 
Er wird im Norden von einer baumbestandenen Böschung und der Bahntrasse der Strecke Köln-
Aachen, im Osten durch die Gärten von zwei zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern, im Süden 
durch die Straße Am Nachtigallental und im Westen durch eine baumbestandene Grünfläche be-
grenzt.  
 
Die genaue Abgrenzung des Plangebiets ist der Planzeichnung zu entnehmen. 
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet stellt sich derzeit als unbebaute, baumbestandene Grünfläche dar, die Teil eines 
etwa 500 m langen Gehölzstreifens entlang der Bahntrasse Aachen – Köln ist. Nördlich des 
Grundstücks bildet eine dicht bewachsene Böschung den Übergang zur Bahnlinie. Das Gelände 
steigt vom Böschungsfuß bis zur Böschungskrone um rund 9,00 m an. Zum Lärmschutz der umlie-
genden Wohnnutzungen verläuft nördlich der Böschungskrone eine ca. 3,00 m hohe Schall-
schutzwand auf dem Bahndamm parallel zur Bahntrasse. 
 
Das westlich an das Plangebiet grenzende, eingefriedete Nachbargrundstück ist unbebaut und 
dient als Ausgleichs- und Retentionsfläche der Deutschen Bahn AG.  
 
Das im Osten angrenzende Grundstück ist mit zwei zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern be-
baut. Im Süden und Südwesten, entlang der Straße Am Nachtigallental, liegen die Gartenbereiche 
von Wohnhäusern mit Erschließung von der Moltkestraße, mehrere dazugehörige Garagen sowie 
eingeschossige Einzelhäuser. Weiter westlich in der Albert-Kindle-Straße befindet sich ein Mehr-
familienhaus mit drei bis vier Geschossen. 
3.3 Erschließung 
Das Plangebiet ist über die Straße Am Nachtigallental erschlossen. Die übergeordnete Anbindung 
zur Innenstadt und zur Autobahn erfolgt über die nahegelegene Aachener Straße, die über die 
Moltkestraße erreicht wird. Sie fungiert in östlicher Richtung über die Anschlussstelle Köln-
Lövenich als Zubringer zur Bundesautobahn A1, die sich in rund 2,0 km Entfernung befindet. Die 
Aachener Straße führt in dieser Richtung im weiteren Verlauf in die Kölner Innenstadt. In südwest-
licher Richtung führt sie über die Bonnstraße zur etwa 2,5 km entfernt gelegenen Anschlussstelle 
Frechen-Nord der Bundesautobahn A4.  
 
Der Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt über drei sich im Umkreis von 
500 m befindende Bushaltestellen, an denen die Busse der Linie 141 bzw. 143 zwischen Weiden 
und Vogelsang bzw. zwischen Lövenich und Bocklemünd halten. In etwa 600 m Entfernung befin-
det sich die Stadtbahnhaltestelle Schulstraße, an der die Bahnen der Linie 1 zwischen Weiden und

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03  
„Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 
 
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Bensberg verkehren. Ebenfalls in fußläufiger Entfernung von ca. 500 m befindet sich der S-
Bahnhof Lövenich und in ca. 1,2 km Entfernung liegt die S-Bahn-Haltestelle Köln-Weiden-West. 
Durch die dort verkehrenden S-Bahnen der Linien 12, 13 und 19 besteht Anschluss an die Innen-
stadt und verschiedene Ziele in der Region, darüber hinaus bieten sie eine Verbindung zu den 
Fernverkehrsbahnhöfen der Stadt, von denen aus Ziele in ganz Deutschland und ins benachbarte 
Ausland erreicht werden. 
 
4 Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
Im Regionalplan Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln, ist das Plangebiet als All-
gemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet als Grünfläche dargestellt. Die 
geplante Nutzung widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die städtebauliche 
Ordnung sowie die Funktion und Wertigkeit der Fläche sind aber aufgrund der Lage und Größe 
des Grundstücks nicht betroffen. Der Flächennutzungsplan soll daher auf Grundlage des § 13b 
BauGB in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst wer-
den. 
4.3 Landschaftsplan 
In der Festsetzungskarte des Landschaftsplans der Stadt Köln von 1991 ist das Plangebiet als Teil 
des Geschützten Landschaftsbestandteils LB 3.11 „Bahnböschungen und begleitender Gehölz-
saum nördlich der Aachener Straße in Lövenich“ ausgewiesen. Die Festsetzung umfasst die Flä-
che der Gleisanlagen, der nördlichen und südlichen Böschungen sowie der Gehölzsäume entlang 
der südlichen Böschung zwischen der Bahnunterführung der Moltkestraße im Osten und der 
Bonnstraße im Westen. Ausgenommen davon ist das östlich an das Plangebiet grenzende Mehr-
familienhausgrundstück. Für den Geschützen Landschaftsbestandteil (LB) ist folgender Schutz-
zweck festgesetzt: 
 
1. Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch Erhaltung naturnah entwi-
ckelter Lebensräume für Pflanzen und Tiere 
2. Belebung und Pflege des Ortsrand- und Landschaftsbildes als verbindendes Element vom 
Innenbereich in die freie Landschaft 
3. Abwehr schädlicher Einwirkungen 
 
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden zugunsten einer Nutzung des 
Grundstücks für soziale Zwecke in Form einer Pflegeeinrichtung zurückgestellt. Entscheidend da-
für ist, dass das Grundstück an den geschlossen bebauten Siedlungsbereich anschließt, ein Teil 
der vorhandenen Vegetation erhalten wird und der Eingriff räumlich begrenzt bleibt. 
 
Der Einleitungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 10. März 2016 erfolgte nur „un-
ter der Maßgabe, dass eine Bebauung der westlich gelegenen Nachbargrundstücke nicht stattfin-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03  
„Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 
 
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det“ und der geschützte Landschaftsbestandteil in seiner Größe und Funktion langfristig gesichert 
ist. Insofern soll das Vorhaben den letzten Eingriff in den Geschützen Landschaftsbestandteil dar-
stellen. Zusätzlich wird der Eingriff durch Begrünungsmaßnahme verringert. 
 
Der Landschaftsbeirat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 5. Dezember 2016 die Überpla-
nung des geschützten Landschaftsbestandteils im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans zur Kenntnis genommen. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln 
als der Träger der Landschaftsplanung hat der Planung nicht widersprochen. Die Festsetzungen 
des Landschaftsplans werden mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans außer 
Kraft gesetzt. 
 
5 Städtebauliches Konzept 
Der kompakte, quaderförmige Baukörper nimmt mit seiner äußeren Gestalt Bezug auf die Grund-
form der östlich angrenzenden Mehrfamilienhäuser und ergänzt diese zu einer städtebaulichen 
Figur. Mit zwei (II) Vollgeschossen und Flachdach nimmt die Bebauung die Höhe der südlichen 
Nachbargebäude auf und ordnet sich baulich der östlichen Mehrfamilienhausbebauung sowie der 
nördlich gelegenen, baumbestandenen Böschung unter. Dadurch wird sichergestellt, dass sich der 
Baukörper in die Umgebung einfügt, wobei die Wahrnehmbarkeit des schienenbegleitenden Ge-
hölzsaums oberhalb des Plangebietes erhalten bleibt. Gemeinsam mit der geplanten extensiven 
Dachbegrünung, den Außenanlagen, in die eine Vielzahl von Bestandsbäumen integriert und er-
halten werden sowie den waldartigen Flächen nördlich und westlich des Plangebietes entsteht ein 
grüner Gesamtcharakter, dem sich der Baukörper unterordnet.  
 
Die notwendigen Stellplätze werden durch eine Stellplatzanlage südlich des Baukörpers nachge-
wiesen. 
 
6 Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Im Plangebiet wird als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 
BauNVO festgesetzt. Wohngebäude sowie Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche 
Zwecke sind allgemein zulässig.  
 
Das Ziel ist die Errichtung eines Gebäudes für Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen als betreute 
Wohngemeinschaft. Zudem sollen Nutzungen ermöglicht werden, die mit der Hauptnutzung in di-
rektem Zusammenhang stehen und dieser räumlich untergeordnet sind, z. B. Physiotherapie, Fit-
ness etc. Des Weiteren sollen Gästezimmer für Angehörige und Besucher betreuter Personen der 
Pflegeeinrichtung ermöglicht werden. Die Festsetzung soll entsprechend dem Planungsziel, den 
demografisch bedingten Bedarf an Pflegeeinrichtungen in Form von Pflegewohngemeinschaften 
zu decken, die Umsetzung des geplanten Vorhabens ermöglichen.  
 
Die Festsetzung erfolgt entsprechend den vorgenannten Zielen der Planung und berücksichtigt die 
vorhandene städtebauliche Situation. Um die vorhandene und auch die geplante Wohnbebauung 
nicht über ein bestimmtes Maß zu beeinträchtigen, werden gem. § 1 Absatz 5 und 6 BauNVO die 
folgenden allgemein und ausnahmsweise zulässigen Anlagen und Nutzungen ausgeschlossen, 
wobei die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt:

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- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften 
sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,  
- Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke,  
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,  
- Anlagen für Verwaltungen, 
- Gartenbaubetriebe und  
- Tankstellen. 
 
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorhabenträgerin im 
Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss eines neuen 
Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB zuläs-
sig.  
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB und § 16 sowie §§ 18, 19 
und 20 BauNVO über die Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse und die maximal 
zulässige Gebäudehöhe bestimmt. 
 
Im Plangebiet ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Dieser Wert entspricht der 
Obergrenze des § 17 BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung in allgemei-
nen und reinen Wohngebieten gemäß § 4 BauNVO.  
 
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept wird eine Vollgeschosszahl von zwei (II) und eine 
zulässige Gebäudehöhe von max. 66,0 m ü NHN festgesetzt. Bei der festgesetzten Gebäudehöhe 
ist der Bezugspunkt gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO eindeutig bestimmt. Als höchster Punkt des 
Gebäudes wird die Oberkante (OK) des Gebäudes definiert, unterer Bezugspunkt ist Normalhö-
hennull (NHN). 
 
Die Festsetzung ermöglicht, in Abhängigkeit von der Geländehöhe, die Umsetzung einer maxima-
len Gebäudehöhe von rund 8,0 m. Diese entspricht dem architektonischen Konzept und hält dar-
über hinaus eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Bauausführung bereit. Die Festsetzungen 
zielen darauf ab, das Vorhaben harmonisch in die städtebauliche und landschaftliche Umgebung 
einzufügen. So entsprechen Höhe und Geschosszahl der südlichen Nachbargebäude und ordnen 
sich baulich der östlichen Mehrfamilienhausbebauung sowie der nördlich gelegenen, baumbestan-
denen Böschung unter.  
 
Um ein städtebaulich geordnetes Bild zu wahren und einer Dominanz der Dachlandschaft durch 
Dachaufbauten vorzubeugen, wird festgesetzt, dass die Überschreitungen der Gebäudehöhen um 
bis zu 1,5 m durch Dachaufbauten nur bis zu 20 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses 
betreffen darf. Dadurch werden notwendige Technikeinrichtungen wie Aufzugs- oder Lüftungsan-
lagen ermöglicht, die von untergeordneter städtebaulicher Bedeutung und für die zweckdienliche 
Nutzung der Gebäude notwendig sind. Zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energieträger 
sind Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien ohne Flächenbeschränkung zulässig.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03  
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Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenwand des 
obersten Geschosses zurücktreten. Die Festsetzung zielt darauf ab, die Aufbauten vom Außen-
raum möglichst nicht sichtbar anzuordnen, um so ein stadtgestalterisch geordnetes Bild zu erzeu-
gen.  
6.3 Überbaubare Grundstücksfläche 
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen festgesetzt, die sich eng am städte-
baulichen Entwurf orientieren. Die Dimensionierung des Baufensters gewährt einen Gestaltungs-
spielraum bei der Anordnung und Ausformung des Baukörpers im Baufenster.  
 
Um die Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung innerhalb des vergleichsweise eng gewählten 
Baufeldes nicht zu stark einzuschränken, dürfen die festgesetzten Baugrenzen im Plangebiet ge-
mäß § 23 Absatz 3 BauNVO durch unmittelbar an Gebäude angrenzende Terrassen, Vordächer, 
Treppenanlagen sowie Balkone und Loggien um maximal 2,0 m überschritten werden.  
6.4 Stellplätze 
Um den Stellplatzbedarf der Beschäftigten und Besucher zu decken, wird eine Fläche für Stellplät-
ze ausgewiesen. Die Berechnung des Bedarfs richtet sich dabei nach den "Richtzahlen für den 
Stellplatzbedarf“ der Anlage zu Nr. 51.11 der VV BauO NRW, wonach für Pflegeheime ein Stell-
platz je 10-15 Plätze, mindestens jedoch drei Stellplätze nachzuweisen sind. Der Stellplatzanteil 
für Besucher beträgt 75 %. Die Festsetzung ermöglicht die Umsetzung von insgesamt sechs Stell-
plätzen, inklusive eines Behindertenstellplatzes und deckt damit den erforderlichen Bedarf. 
 
Die Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den dafür aus-
gewiesenen Flächen zulässig, damit eine städtebauliche Einbindung und verträgliche Anordnung 
innerhalb der Siedlungsstruktur gewährleistet wird.   
6.5 Verkehrsfläche 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Südseite über die vorhandene Straße Am 
Nachtigallental.  
 
Zur Optimierung der Befahrbarkeit der Straße Am Nachtigallental und zur Erschließung der Stell-
plätze wird im südlichen Plangebiet, parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche, eine rund 1,0 m tiefe 
Fläche auf dem Flurstück 1854 als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Dadurch wird die 
vorhandene Fahrbahnbreite der Straße Am Nachtigallental entlang des Plangebietes gemäß den 
Standards für den technischen Straßenausbau der Stadt Köln auf eine Breite von 5,50 m vergrö-
ßert. Um die Verbindung der neu zu schaffenden Straßenverkehrsfläche mit der bestehenden 
Fahrbahn der Straße Am Nachtigallental zu realisieren, ist es erforderlich, den derzeit bestehen-
den, begrünten Randstreifen zur Fahrbahnfläche umzubauen. Insofern ist diese rund 0,1 bis 0,3 m 
tiefe Teilfläche des Flurstücks 1037 ebenfalls Teil des Vorhaben- und Erschließungsplans und des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 
6.6 Straßenverkehr 
Das zusätzliche zu erwartende Verkehrsaufkommen wird bei der geringen Größe des geplanten 
Vorhabens und der im vorhandenen guten Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel zu keiner 
erheblichen Steigerung des Verkehrsaufkommens führen oder die Verkehrssicherheit auf der 
Straße Am Nachtigallental beeinträchtigen. Ausgehend davon, dass die geplanten sechs Stellplät-

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ze im gesamten Tageszeitraum insgesamt viermal angefahren und verlassen werden, ergibt sich 
ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 48 Fahrten durch Besucher und Angestellte bei zwölf 
Betreuungsplätzen. Bei einer konservativen Annahme von einem Krankentransport bzw. einem 
Besuch durch einen Bereitschaftsarzt am Tag – wobei der designierte Betreiber hier erfahrungs-
gemäß von drei bis maximal zehn Anfahrten pro Monat ausgeht – und zusätzlich zwei täglichen 
Anfahrten durch Abfallentsorgung etc., entstehen aufgrund des Wirtschaftsverkehrs sechs zusätz-
liche Fahrten pro Tag.  
 
Der durch die Planung induzierte geringe Mehrverkehr von rund 55 Fahrten ist mit den Regelun-
gen eines verkehrsberuhigten Bereichs in der Straße Am Nachtigallental verträglich. Die Leis-
tungsfähigkeit des Knotenpunktes Am Nachtigallental / Moltkestraße wird sich durch das Vorhaben 
voraussichtlich nicht verschlechtern.  
6.7 Ver- und Entsorgung 
Die Wasser- und Energieversorgung erfolgt über das vorhandene Versorgungsnetz in der Straße 
Am Nachtigallental. Zusätzlich wird im weiteren Verfahren die Umsetzung einer geothermischen 
Nutzung zwecks Wärmegewinnung sowie die Umsetzung von Tiefbrunnenpumpen z. B. zur Irriga-
tion überprüft. 
 
Die Ableitung des im Plangebiet anfallenden Schmutzwassers erfolgt über einen Anschluss an die 
in den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen vorhandene öffentliche Kanalisation. Die Straße 
Am Nachtigallental verfügt über einen Mischwasserkanal (DN300), der eine ausreichende Kapazi-
tät zur Aufnahme des zusätzlichen Schmutzwassers des Plangebietes aufweist.  
 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW) besteht grundsätzlich die Ver-
pflichtung, das anfallende Regenwasser entweder vor Ort zu versickern oder ortsnah einzuleiten. 
Durch die extensive Begrünung des Flachdaches wird in diesem Sinne ein Großteil des anfallen-
den Niederschlagswassers zum Verdunsten zurückgehalten. Das Einbringen von Rigolen zur Ver-
sickerung wird im weiteren Verfahren geprüft.  
 
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv- oder 
Starkregenereignissen sollten zum Schutz und zur Risikovorsorge von Gebäuden und Infrastruktu-
relementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Hierbei ist der "Pra-
xisleitfaden zur Überflutungsvorsorge-Starkregen und urbane Sturzfluten" August 2013 des DWA 
(Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und BWK (Bundesver-
band der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau), Stand August 2013 zu 
beachten. 
 
Das Gelände im Plangebiet weist insgesamt keine sonderlich starken Höhenunterschiede auf. Als 
bauliche Vorkehrung für die erforderliche Rückhaltung von Oberflächenwasser nach Starkregen 
bietet sich daher an, im Rahmen der weiteren Freiraumgestaltung und Höhenplanung, die Freiflä-
chen westlich des geplanten Baukörpers als Mulde auszubilden. In diesem Zusammenhang kann 
auch der geplante Teich, durch einen Wasserspiegel, der um einige Zentimeter tiefer als das um-
gegebene Gelände liegt, eine zusätzliche Retentionsfunktion übernehmen. 
 
Die Versorgung des Plangebietes mit Telekommunikationsleitungen, Gas, Wasser und Strom aus 
vorhandenen Anlagen ist möglich. Die Erschließungsplanung wird mit den Stadtwerken Köln abge-

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stimmt. Die Versorgung des Plangebietes mit Löschwasser ist im Baugenehmigungsverfahren mit 
den Stadtwerken Köln abzustimmen. 
 
6.8 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 
und zur Anpflanzung und zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger 
Bepflanzung 
Aus stadtgestalterischen Gründen, zur Steigerung der nutzerbezogenen Aufenthaltsqualität, zur 
Verminderung des Eingriffs in den geschützten Landschaftsbestandteil sowie aufgrund von Ersatz-
verpflichtungen im Hinblick auf die Baumschutzsatzung der Stadt Köln sind grünordnerische Maß-
nahmen erforderlich, die mittels textlicher und zeichnerischer Festsetzungen in den Bebauungs-
plan aufgenommen werden. 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25a BauGB sind Grundstücksflächen, die nicht mit Gebäuden oder Ne-
benanlagen wie zum Beispiel Zuwegungen, Terrassen, Fahrradabstellanlagen oder Müllstandplät-
zen überbaut werden, dauerhaft als Ziergarten mit geringem Gehölzanteil (GA 222 / HJ 5) zu be-
grünen. Die Festsetzung dient der Sicherstellung einer dem Landschaftsbild angemessenen Be-
grünung und zielt auf die Generierung eines hohen Erholungswertes für die Bewohner und Nutzer 
des Plangebietes ab. 
 
Dächer mit einer Dachneigung von 0° - 5° sind (ausgenommen Flächen für technische Aufbauten) 
bei einer Vegetationsschicht von mindestens 10 cm mit Sedumgesellschaften, Magerrasen, Grä-
sern, Stauden zu bepflanzen. Für die Anpflanzung bodendeckender Gehölze ist eine Vegetations-
schicht von mindestens 30 cm vorzusehen. Durch die Festsetzung wird ein Beitrag zur Verbesse-
rung des Mikroklimas und zur Reduzierung der Überhitzung geleistet sowie ein Großteil des anfal-
lenden Niederschlagswassers zum Verdunsten zurückgehalten. Zur Gewährleistung dieser Funkti-
onen sind, entsprechende Pflege- und Unterhaltsmaßnahmen, respektive einer angemessenen 
Bewässerung in Trockenperioden zu erbringen. Zur Förderung regenerativer Energien sind Photo-
voltaikelemente über der Dachbegrünung zulässig. 
 
Zum Erhalt des prägenden Gehölzbestandes und dem damit verbundenen ökologischen Wert er-
folgt eine Festsetzung zum Erhalt von insgesamt 10 Bäumen. Die festgesetzten Bäume sind dau-
erhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. 
 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan sieht darüber hinaus, zur Verstärkung des grünen Charak-
ters, das Anpflanzen eines Obstbaumes westlich der Stellplätze zwischen Baukörper und Straße 
vor. An dem festgesetzten Standort ist ein Obstbaum (BF 51 / GH 743), wie zum Beispiel Malus 
domestica (Apfelbaum), zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall gleichartig zu ersetzen.  
Der Baum soll im Zusammenhang mit weiteren Pflanzmaßnahmen dazu beitragen, das ökologisch 
wirksame Arteninventar zu verstärken. Von dem in der Planzeichnung festgesetzten Standort kann 
um bis zu 3 m abgewichen werden, um eine Flexibilität im Hinblick auf die Erfordernisse der Aus-
bildung des Baukörpers und der Stellplatzanlage zu gewährleisten. 
6.9 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Durch die Lage in der Nähe eines Bahndammes ist das Plangebiet den Lärmemissionen der na-
hegelegenen Bahntrasse ausgesetzt. Darüber hinaus bestehen Immissionen aus dem Straßenver-
kehr der östlich verlaufenden Moltkestraße. Zur Beurteilung der auf das Plangebiet einwirkenden

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Verkehrslärmimmissionen wurde ein Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten durch das Ingenieur-
büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz - Buchholz, Erbau-Röschel, Horstmann - beratende 
Ingenieure Sachverständige PartG im September 2016 erarbeitet. Zusätzlich dazu wurde eine „Er-
gänzung zum Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten“ im Juli 2017 erstellt, in der die auf das 
Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmpegel ohne die Abschirmwirkung des geplanten Baukörpers 
berechnet und dargestellt wurden (freie Schallausbreitung). 
 
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen, gemäß der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, 
werden für das Plangebiet die Orientierungswerte eines allgemeinen Wohngebietes (55 dB(A) am 
Tag und 45 dB(A) in der Nacht) zugrunde gelegt. 
 
Das Gutachten legt dar, dass die Verkehrslärmbelastung der Straße Am Nachtigallental von unter-
geordneter Bedeutung ist. Auch unter Berücksichtigung einer allgemeinen Verkehrszunahme, zeigt 
das Gutachten, dass durch den Straßenlärm insgesamt die im Bereich der geplanten Einrichtung 
geltenden schalltechnischen Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehal-
ten bzw. überwiegend deutlich unterschritten werden. So wurden tags Werte von 33 bis maximal 
49 dB(A) und nachts 22 bis maximal 39 dB(A) ermittelt. Der Straßenlärm ist somit von untergeord-
neter Bedeutung. 
 
Durch den Schienenverkehr wird der für allgemeine Wohngebiete (WA) geltende schalltechnische 
Orientierungswert von 55 dB(A) tags teilweise eingehalten, aber überwiegend um 1 bis 2 dB(A) 
überschritten. So wurden im Bereich des geplanten Erdgeschosses überwiegend Werte von 52 bis 
55 dB(A) und im Bereich des geplanten Obergeschosses überwiegend Werte von 56 bis 57 dB(A) 
ermittelt. Die von Überschreitungen betroffenen Fassadenabschnitte befinden sich im Norden, Os-
ten und Westen des geplanten Gebäudes. Bezogen auf den Nachtzeitraum von 22:00 bis 06:00 
Uhr wurden Werte von 51 bis 56 dB(A) ermittelt. Somit ergeben sich Überschreitungen des schall-
technischen Orientierungswertes von 45 dB(A) von 6 bis 11 dB(A) im Bereich aller betrachteten 
Fassadenabschnitte.  
 
Durch energetische Addition des Schienenlärms und des Straßenlärms ergibt sich der Gesamt-
Verkehrslärmpegel für das Plangebiet. Die Verkehrslärmpegel fallen im Bereich der zur Bahnstre-
cke gerichteten Gebäudeseiten (West-, Nord- und Ostseite) am höchsten aus. Hier liegen im Ta-
geszeitraum im geplanten Obergeschoss und teilweise auch im Bereich des Erdgeschosses Über-
schreitungen des schalltechnischen Orientierungswertes von 55 dB(A) von bis zu 2 dB(A) vor. So 
wurden als Höchstwerte im Tageszeitraum an mehreren Fassadenabschnitten im Obergeschoss 
der Nordseite ein Maximalwert von 57 dB(A) und im nördlichen Erdgeschoss teilweise ein Maxi-
malwert von 56 dB(A) ermittelt. Zudem wird an allen betrachteten Fassaden der zum Nachtzeit-
raum geltende schalltechnische Orientierungswert von 45 dB(A) überschritten. Die ermittelten Ma-
ximalwerte von 51 bis 56 dB(A) stellen Überschreitungen von 6 bis 11 dB(A) dar. 
 
 
 
Schallminderungsmaßnahmen 
Zur Gewährleistung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind aufgrund 
der Überschreitungen der Orientierungswerte bei den Verkehrslärmimmissionen Maßnahmen zum 
Schallschutz erforderlich. Als Lärmschutzmaßnahmen werden auf Grund der Lage des hier ge-
planten Vorhabens im Nahbereich einer Bahnstrecke und der erhöhten Lage des Bahndammes

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vorrangig passive Lärmschutzmaßnahmen beschrieben. Aktive Lärmschutzmaßnahmen wie eine 
gegebenenfalls mögliche Erhöhung der auf dem Bahndamm vorhandenen Lärmschutzwände wer-
den nicht berücksichtigt, da die Wände sich im Eigentum der Deutschen Bahn AG befinden und 
die Realisierung einen Eingriff in den laufenden Bahnbetrieb bedeuten würde. Insofern wäre eine 
Erhöhung der Lärmschutzwände nur mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen und 
technischen Aufwand umzusetzen.  
 
Für die festgesetzte Neubebauung ergeben sich aus der Summe der Beurteilungspegel der maß-
geblich auf die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrslärm und Schie-
nenverkehrslärm - die maßgeblichen Außenlärmpegel. Die hieraus resultierenden Lärmpegelberei-
chen legen die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude fest. 
 
Die Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel erfolgt gemäß DIN 4109 "Schallschutz im 
Hochbau". Bauaufsichtlich eingeführt ist die DIN 4109 in der Ausgabe 09.1989. Zudem ist die DIN 
4109 in der Ausgabe 07.2016 veröffentlicht. 
 
In der bauaufsichtlich noch nicht eingeführten DIN 4109 Ausgabe 07.2016 Teil 2: Rechnerische 
Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen unter den Abschnitten 4.4.5.2 Straßenverkehr und 
4.4.5.3 Schienenverkehr wird auf Folgendes hingewiesen:  
 
„Beträgt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag minus Nacht weniger als 10 dB(A), so 
ergibt sich der maßgebliche Außenlärmpegel zum Schutz des Nachtschlafes aus einem 3 dB(A) 
erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 dB(A).“ 
 
Im vorliegenden Gutachten wurde die Berechnungsmethode aus der bauaufsichtlich eingeführten 
DIN 4109 Ausgabe 09.1989 angewandt. Da diese aber eine nur unzureichende Berücksichtigung 
der Nachtwerte beinhaltet, kam bei der Ermittlung der für die Lärmpegelbereiche maßgeblichen 
Außenlärmpegel bereits der vorgenannte Zuschlag aus der DIN 4109 Ausgabe 07.2016 von 10 
dB(A) zum Tragen. Im Umkehrschluss würden sich bei der Anwendung der Berechnungsmethoden 
der DIN 4109 Ausgabe 09.1989 um 10 dB(A) reduzierte Werte bei den maßgeblichen Außenlärm-
pegeln ergeben. 
 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden zum Schutz der gesunden Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse, entsprechend der Ergebnisse des Gutachtens die Mindestanforderungen an die Luft-
schalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm zeichnerisch als Lärmpegelbereiche 
dargestellt. Für einen Großteil des Plangebietes wurde der Lärmpegelbereich IV ermittelt. An den 
Rändern im Süden und Osten des Plangebietes wurde jedoch, aufgrund der Addition von Schie-
nen- und Straßenverkehrslärm sowie der teilweisen Reflexionswirkung der Nachbarbebauung der 
Lärmpegelbereich V ermittelt. Die nach außen abschließenden Bauteile von Aufenthaltsräumen 
sind so auszuführen, dass sie den Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen 
gemäß DIN 4109 genügen. 
 
Die DIN 4109 Ausgabe 07.2016, enthält unter Teil 1: Mindestanforderungen, Abschnitt 7, die glei-
chen Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen, wie die derzeit bauaufsicht-
lich eingeführte DIN 4109 Ausgabe 09.1989.

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Da bei der Darstellung der Lärmpegelbereiche die freie Schallausbreitung sowie das Geschoss mit 
dem höchsten Beurteilungspegel am Tag berücksichtigt werden, sind mit Umsetzung der gesam-
ten Planung nicht alle Geschosse im Plangebiet vom dargestellten Lärmpegelbereich betroffen. In 
der Konsequenz werden die Schalleinwirkungen in einigen Geschossen teilweise geringer ausfal-
len, als es die dargestellten Lärmpegelbereiche zunächst vermuten lassen. Eine Minderung der zu 
treffenden Schallschutzmaßnahmen ist daher im Einzelfall zulässig, wenn im Baugenehmigungs-
verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzel-
nen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. 
 
Darüber hinaus ist bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel ≥ 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 
 
Die Festsetzungen der Schallminderungsmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissions- 
schutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Bebauung zur Erzielung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann.  
6.10 Gestalterische Festsetzungen  
In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen werden gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in 
Verbindung mit § 86 BauO NRW im Interesse der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fol-
gende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
6.10.1 Dachgestaltung 
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept sind im Plangebiet nur Flachdächer mit einer maxima-
len Neigung von 5 ° zulässig. Dadurch ordnet sich der Baukörper seiner Umgebung unter, wodurch 
die Wahrnehmbarkeit des schienenbegleitenden Gehölzsaums oberhalb des Plangebietes erhalten 
bleibt. Zusätzlich wird eine extensive Dachbegrünung ermöglicht.  
6.10.2 Müllsammelplätze 
Um eine gute stadträumliche Gestaltung und hohe Freiraumqualität zu erlangen, werden gestalte-
rische Festsetzungen für die Einfriedung von Anlagen für die Unterbringung von Abfall- und Wert-
stoffbehältern getroffen. Sofern diese sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befin-
den, sind sie entweder einzufrieden oder einzugrünen, so dass sie vom öffentlichen Raum (Straße) 
nicht frei einsehbar sind. 
 
7 Sonstige Umweltbelange (§ 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a Absatz 2 BauGB)  
 
Da der Bebauungsplan auf Grundlage des § 13b BauGB aufgestellt wird und die Voraussetzungen 
für die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens gegeben sind, sind eine Umweltprüfung und 
ein Umweltbericht gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB nicht erforder-
lich. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 4 BauGB nicht 
erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im beschleunigten Ver-
fahren, zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Ent-
scheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Dennoch sind die Belange des Umweltschut-
zes zu erfassen, zu bewerten und mit in die Abwägung einzustellen. Hierzu erfolgt nachfolgend 
eine Betrachtung und Bewertung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03  
„Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 
 
13/20 
7.1 Schutzgut Mensch / Gesundheit  
Erschütterungen 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Oktober 2016 eine Stellungnahme zu Er-
schütterungsimmissionen durch die nahegelegene Bahnstrecke durch die ADU cologne, Institut für 
Immissionsschutz GmbH erarbeitet. Dabei wurde auf die Ergebnisse einer Messung bei einem 
vergleichbaren Vorhaben in 400 m Entfernung zum Plangebiet zurückgegriffen. Die Auswertung 
der Messergebnisse hat ergeben, dass für Gebäude in Massivbauweise bis zu 3 Vollgeschossen 
die Einhaltung der Vorgaben der einschlägigen Norm DIN 4150 Teil 2 für Menschen in Gebäuden 
in Wohngebieten gegeben ist. Es ist aufgrund der vorliegenden Messergebnisse zu erwarten, dass 
für das zweigeschossige Plangebäude auch die Vorgaben der einschlägigen Norm DIN 4150 Teil 2 
für Menschen in Gebäuden in Krankenhaus/Kurgebieten eingehalten werden. Ein entsprechender 
Hinweis auf die Einhaltung der Werte der Norm sowie den zu erbringenden Nachweis innerhalb 
des Baugenehmigungsverfahrens wurde in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenom-
men.  
 
Somit sind durch die Planung keine wesentlichen negativen Auswirkungen durch Erschütterungs-
immissionen auf die im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zu erwarten. 
 
Elektromagnetische Umweltverträglichkeit (EMVU) 
Es besteht ein ausreichender Abstand zur Bahntrasse, so dass Beeinträchtigungen hinsichtlich 
elektrischer und magnetischer Felder durch die Bahnstromversorgung nicht zu erwarten sind. Zu-
dem befinden sich weder im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans noch in 
der näheren Umgebung Trafostationen. Negative Auswirkungen auf die im Plangebiet lebenden 
und arbeitenden Menschen sind daher durch elektrische und magnetische Felder durch die Pla-
nung nicht zu erwarten. 
 
Feinstaub-Immissionen 
Das Plangebiet liegt am Rande des baumbestandenen, geschützten Landschaftsbestandteils. Der 
Baumbestand filtert vor allem im Sommer Stäube aus der Luft. Auch die Lage am Rande eines 
aufgelockerten Wohngebietes und das geringe Straßenverkehrsaufkommen in der direkten Umge-
bung legen eine geringe Belastung durch Feinstaub nahe. Da durch das Vorhaben mit insgesamt 
12 Betreuungsplätzen keine erhebliche Steigerung des Straßenverkehrsaufkommens zu erwarten 
ist (siehe 6.6 Straßenverkehr: rund 55 zusätzliche Fahrten am Tag), ist in diesem Zusammenhang 
kein erheblicher Anstieg der Luftschadstoffbelastung zu erwarten. 
 
Darüber hinaus stellen auch die angrenzenden Bahnanlagen keinen wirksamen Emittenten dar. Im 
Rahmen des Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten vom Ingenieur-Büro für Akustik und Lärm-
Immissionsschutz - Buchholz, Erbau-Röschel, Horstmann, 27. September 2016, wurden zwecks 
schalltechnischer Untersuchung die Ausgangsdaten von der Deutschen Bahn AG für die Anteile 
der verschiedenen Zugarten auf den benachbarten Bahnstrecken überprüft (siehe S. 9 und Anlage 
1 des Gutachtens). Dabei wurden dieselbetriebene Zugmaschinen berücksichtigt (Dieseltriebzug 
und Bespannung mit Diesellok), jedoch wird die Strecke von derartigen Fahrzeugen nicht befah-
ren.  
 
Daher sind durch die Planung keine negativen Auswirkungen durch Feinstaubimmissionen auf die 
im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zu erwarten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03  
„Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 
 
14/20 
 
7.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen  
Schutzgebiet 
FFH-Gebiete sind durch die Planung nicht betroffen. Das Plangebiet ist jedoch Teil des geschütz-
ten Landschaftsbestandteils LB 3.11 (siehe Punkt 4.3).  
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Biotoptypenkartierung und  
-bewertung durch das Büro Lill und Sparla Landschaftsarchitekten Partnerschaft gemäß dem Bio-
toptypenkatalog der Stadt Köln „Köln-Code“ durchgeführt, die den Eingriff durch eine Gegenüber-
stellung von Bestand und Prognose darstellt. 
 
Der Bestand wird dem Biotoptyp „Vegetation an Dämmen, Böschungen, gehölzreich, mittleres Be-
standsalter (ca. 40 - 50-jährig) mit fremdländischen Einstreuungen“ (BR 13122) zugeordnet. Für 
die gesamte Fläche ergibt sich ein Wert von 19.250 Punkten. Bei der Zuordnung der Planung zu 
Biotoptypen wird eine Differenzierung des Plangebietes vorgenommen, welche die verschiedenen 
Begrünungsmaßnahmen berücksichtigt. So ist im westlichen Teil des Plangebietes der Erhalt des 
Vegetationsbestandes vorgesehen, wobei Altholzreste abgeräumt, Müll und Folien entfernt und 
Gebüsche teilweise entfernt oder zurückgeschnitten werden. Der Biotoptyp BR 13122 bleibt somit 
auf etwa einem Drittel des Plangebietes erhalten, wodurch der prägende Baumbestand gesichert 
wird. Durch Anpflanzungen und einer neuen Wasserfläche in naturnaher Gestaltung wird dieser 
Bereich zusätzlich ökologisch aufgewertet. Der größte Teil des Plangebietes wird durch den Bio-
toptyp „Ziergarten mit geringem Gehölzanteil“ (GA 222) beschrieben, der unter anderem Vegeta-
tionselemente wie Rasenflächen, Staudenpflanzungen oder Solitärgehölze umfasst. Hier ist neben 
dem Erhalt der prägenden Bestandsbäume auch eine Neupflanzung vorgesehen. Darüber hinaus 
wurde eine extensive Begrünung des Flachdaches durch Sedumgesellschaften bzw. Gräser (NB 
61 bzw. NB 6243) berücksichtigt. Durch die Dachbegrünung wird unter anderem ein Beitrag zur 
Niederschlagswasserretention und Verbesserung des Mikroklimas geleistet, darüber hinaus wird 
ein erweiterter Lebensraum für Fauna und Flora angeboten. Insgesamt bleibt ein Eingriff von 4.873 
Punkten bestehen. Aufgrund der Regelungen des § 13b BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich. 
 
Gleichwohl werden Maßnahmen zur Minderung bzw. Kompensation des Eingriffs im Vorhaben- 
und Erschließungsplan berücksichtigt und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Form von 
textlichen und zeichnerischen Festsetzungen zur Begrünung der Freianlagen, zum Erhalt und zum 
Anpflanzen von Bäumen sowie zur Begrünung von Dächern gesichert. 
 
Bei der Vorstellung der Planung im Landschaftsbeirat der Stadt Köln am 5. Dezember 2016 wur-
den die Biotoptypenbewertung und die grünordnerischen und sonstigen kompensatorisch wirksa-
men Maßnahmen einander gegenübergestellt. Der Landschaftsbeirat hat die Überplanung des 
geschützten Landschaftsbestandteils im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur 
Kenntnis genommen. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln als Träger 
der Landschaftsplanung hat der Planung nicht widersprochen. 
 
Da der Eingriff räumlich begrenzt ist, ein Teil der vorhandenen Vegetation erhalten bleibt und auf-
grund der Randlage innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils, in direkter Nähe zum an-
grenzenden, geschlossen bebauten Siedlungsbereich, werden die Belange des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege zugunsten der sozialen Nutzung zurückgestellt. Das Vorhaben darf aus-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03  
„Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 
 
15/20 
nahmsweise innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils errichtet werden, da die geplante, 
stark nachgefragte soziale Nutzung nur innerhalb eines Neubaus realisiert werden kann. Zudem ist 
das Grundstück gut an das Straßennetz und den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. 
Nicht zuletzt profitiert die geplante Pflegeeinrichtung vom großen Freiraumbezug des Grundstücks 
und der damit einhergehenden hohen Aufenthaltsqualität im Freien für die betreuten Personen und 
deren Besucher. Zusätzlich wird der Eingriff durch Begrünungsmaßnahme vermindert bzw. teilwei-
se kompensiert. Die zum Einleitungsbeschluss durch den Stadtentwicklungsausschusses formu-
lierte Maßgabe, dass eine Bebauung der westlich gelegenen Nachbargrundstücke nicht stattfindet 
und der geschützte Landschaftsbestandteil in seiner Größe und Funktion langfristig gesichert ist, 
wird Folge geleistet. Insofern soll das Vorhaben den letzten Eingriff in den geschützten Land-
schaftsbestandteil darstellen. 
 
Der bestehende geschützte Landschaftsbestandteil wird um die Fläche des Geltungsbereiches des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans reduziert und die Festsetzungen des Landschaftsplans tre-
ten mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans außer Kraft. 
 
Insofern wird der bestehende geschützte Landschaftsbestandteil durch die Planung beeinträchtigt. 
Aufgrund der Begrünungsmaßnahmen wird der Eingriff jedoch minimiert. 
 
Schutzgut Tiere 
Europäische Vogelschutzgebiete gemäß Vogelschutzrichtlinie sind durch die Planung nicht betrof-
fen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) - Stufe I durch-
geführt, um eine Prognose für mögliche artenschutzrechtliche Konflikte zu erstellen. Die ASP – 
Stufe I wurde durch Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik auf Grundlage von 
Recherchen und mehrerer Ortsbegehungen erstellt. Diese Potenzialabschätzung zum Vorkommen 
planungsrelevanter Arten dient dazu, mögliche streng oder besonders geschützte Tier- und Pflan-
zenarten innerhalb des Plangebietes festzustellen und zu prüfen, ob durch das Planvorhaben ar-
tenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt werden. 
 
Mit Hilfe der Fachdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-
Westfalen (LANUV) wurde geprüft, welche planungsrelevanten Arten im Bereich des LANUV-
Messtischblatts MTB 5006, Frechen, 4. Quadrant vorkommen. Zur Konkretisierung der Anzahl der 
planungsrelevanten Arten fanden ergänzend dazu am 2. Mai und 14. Mai 2016 Begehungen des 
Plangebietes statt.  
 
Aus dem Gutachten vom 31. Mai 2016 geht hervor, dass für die von der Planung möglicherweise 
betroffenen relevanten Tierarten von keinem Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 
BNatSchG auszugehen ist: einzig das Vorhandensein von Flugrouten der Zwergfledermaus wurde 
festgestellt, das Vorkommen von Quartieren wurde nicht ermittelt und ist unwahrscheinlich. An-
sonsten wurde das Vorkommen der auf dem Messtischblatt MTB 5006, Frechen, 4. Quadrant auf-
geführten planungsrelevanten Arten ausgeschossen. Weitere Untersuchungen und eine Arten-
schutzprüfung Stufe II sind demnach nicht notwendig. Demzufolge ist der Zugriff auf die sogenann-
ten planungsrelevanten Arten unwahrscheinlich.  
 
Bei nicht planungsrelevanten, landesweit verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten ist von keiner 
Gefährdung der lokalen Populationen durch das Vorhaben auszugehen und Beeinträchtigungen 
werden nicht erwartet. Bei diesen Arten können durch Baumfällungen die Nester (Fortpflanzungs-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03  
„Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 
 
16/20 
stätten) zerstört und Jungvögel getötet werden. Um dies zu verhindern, sollen Baumfällungen au-
ßerhalb der Brutzeit, zwischen Oktober und Februar, stattfinden. Rodungsarbeiten innerhalb die-
ses Zeitraums sind zum Schutz von Nist- und Brutstätten nur ausnahmsweise und unter natur-
schutzfachlicher Aufsicht durchzuführen. Ein entsprechender Hinweis sichert die Beachtung im 
Rahmen von Baugenehmigungsplanung und Bauausführung. Zudem sind alle wildlebenden Vo-
gelarten grundsätzlich durch die EU-Vogelschutzrichtlinie geschützt. 
 
Durch die Planung sind daher keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die untersuchten 
Tierarten zu erwarten. 
 
Schutzgut Pflanzen 
Das Plangebiet stellt sich derzeit als unbebaute, waldähnliche Fläche dar. 
 
Für Pflegemaßnahmen, zur besseren Kronenentwicklung benachbarter Bäume und aus Gründen 
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit sollen 19 Bäume gefällt werden, die meist aufgrund 
von Wuchsform, Krankheit, mangelnder Vitalität nicht erhaltenswert sind.  
 
Zudem müssen weitere 19 nach der Baumschutzsatzung geschützte Bäume für das geplante Ge-
bäude und die Erschließung gefällt werden. Dabei sind bereits alle Bäume mit Stammumfängen 
von mehr als 30 cm in einem Meter Höhe erfasst, da ein zusammenhängender Bestand nach § 2 
Absatz 3 Baumschutzsatzung vorliegt. Bei den zu fällenden Bäumen handelt es sich überwiegend 
um verschiedene Laubbäume mit wenig Unterholz. Eine Kompensation erfolgt entsprechend den 
Regelungen der Baumschutzsatzung Köln.  
 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden zehn Bäume zum Erhalt festgesetzt. Darüber hin-
aus besteht durch die geplante Baumaßnahme keine Gefährdung der zu erhaltenden Bestandsge-
hölze. Zudem wird durch eine Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Anpflan-
zung eines Baumes sichergestellt. 
 
Durch den Wegfall von 38 Bäumen wird das Schutzgut Pflanzen im Plangebiet beeinträchtigt. Dar-
über hinaus befindet sich das Plangebiet im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln. 
 
7.3 Schutzgut Boden 
Gemäß dem Informationssystem „Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen“ des geologischen Diens-
tes Nordrhein-Westfalen befindet sich das gesamte Plangebiet im Bereich der Bodeneinheit 
L5106-K341 - Typisches Kolluvium, in der lehmiger Schluff, schwach humos und stellenweise kar-
bonathaltig sowie schluffiger Lehm, schwach humos, stellenweise karbonathaltig aus Kolluvium 
vorliegt. Dieser Boden wird aufgrund seiner Regelungs- und Pufferfunktion sowie seiner natürli-
chen Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdiger, fruchtbarer Boden eingestuft. Die Fläche 
des Plangebietes ist im heutigen Zustand nicht versiegelt.  
 
Zur Untersuchung der Bodenbeschaffenheiten wurde ein Baugrundgutachten angefertigt. Das vom 
Ingenieurbüro LANDPLUS GmbH angefertigte Gutachten vom 6. Juni 2016 legt jedoch eine anth-
ropogene Überprägung des Areals nahe. Indizien dafür sind die städtische Lage des Plangebietes 
sowie die in der Vergangenheit betriebenen Bodenabgrabungen bzw. Auskiesungen. Die durch

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03  
„Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 
 
17/20 
den Abbau entstandene Hohlform wurde später verfüllt, wodurch mit dem Vorhandensein anthro-
pogener Auffüllungsböden zu rechnen ist.  
 
Der zunächst vorliegende Verdacht einer Auffüllung mit Hausmüll konnte nicht bestätigt werden. 
Im Rahmen einer chemischen Bodenanalyse mittels Rammkernbohrungen (zwischen 3 und 8 Me-
tern Tiefe unter Geländeoberkante) konnte das Ingenieurbüro LANDPLUS GmbH den Altlasten-
verdacht auf dem Flurstück 1854 ausräumen. In einer „Stellungnahme zu den Ergebnissen der 
Altlastenuntersuchung“ vom 8. Juni 2016 wurde die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Grund-
stücks für wohnbauliche Zwecke bestätigt.  
 
Durch die Planung erfolgen eine teilweise Versiegelung und Entnahme des Bodens. Dabei trägt 
der städtebauliche Entwurf insgesamt den Erfordernissen der Innenentwicklung Rechnung. So 
befindet sich die geplante Bebauung in einer integrierten Lage, die sich an im Zusammenhang 
bebaute Ortsteile anschließt. Es besteht eine gute Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen, ins-
besondere durch die gute verkehrliche Anbindung für den Individual- als auch für den Öffentlichen 
Verkehr. Daher kann, im Vergleich zur Umsetzung der Planung an einem alternativen, weniger gut 
integrierten Standort, auf die Errichtung zusätzlicher Infrastruktur verzichtet werden. Demnach wird 
im Sinne des § 1a BauGB sparsam mit Grund und Boden umgegangen. Zudem ist der Eingriff in 
Anbetracht der geringen Plangebietsgröße und der Grundflächenzahl (GRZ= 0,4) als geringfügig 
anzusehen.  
7.4 Schutzgut Wasser 
Bei der Umsetzung der Planung kommt es zu einer Neuversiegelung, wodurch die Grundwasser-
neubildungsrate geringfügig beeinflusst werden kann. Da der Boden jedoch in der Vergangenheit 
anthropogen verändert wurde, liegt bereits im Bestand eine Beeinträchtigung der natürlichen Funk-
tionen des Bodens, auch in Bezug auf die Grundwasserneubildung, vor.  
 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Trinkwasserschutzzone III B der Wassergewinnungsan-
lage Weiler. Die diesbezüglichen Verbote, Einschränkungen und Genehmigungstatbestände der 
Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten und einzuhalten. Gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 3 der 
„Wasserschutzgebietsverordnung Weiler“ vom 21. Oktober 1991 ist das Versickern von Nieder-
schlagswasser in der Wasserschutzzone III B jedoch weder verboten noch genehmigungsbedürf-
tig. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan übernommen. 
 
Aufgrund der geringen Größe der neu zu versiegelnden Fläche, der anthropogenen Überprägung 
des Bodens und dessen eingeschränkter natürlicher Funktion in Bezug auf die Grundwasserneu-
bildungsfähigkeit sowie die Gewährleistung der Einhaltung der Wasserschutzgebietsverordnung 
durch einen Hinweis im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind keine erheblichen Beeinträchti-
gungen des Schutzgutes Wasser zu erwarten.  
7.5 Schutzgut Klima / Luft 
Bei Umsetzung des Planvorhabens ist mit einer geringfügigen Erhöhung des Verkehrsaufkom-
mens (siehe 6.6 Straßenverkehr: rund 55 zusätzliche Fahrten am Tag) und insofern mit einer hö-
heren Luftschadstoffbelastung zu rechnen. Insgesamt ist die Mehrbelastung jedoch als geringfügig 
einzustufen.

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Auf der Klimakarte der Stadt Köln ist das Gebiet dem Klimatyp „Freilandklima II“ zugeordnet: „un-
gestörter, ausgeprägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte, windoffen, Frisch-
/Kaltluftproduktion im Übergang bzw. am Rand des Klimatyps: „Stadtklima III, starke Veränderung 
aller Klimaelemente, Windfeldstörung, intensive Wärmeinseln, problematischer Luftaustausch“. Da 
die Klimakarten einem sehr groben Raster unterliegen, kann nach Kenntnis der Örtlichkeit die Flä-
che eher dem Klimatyp: „Freilandklima“ zugeordnet werden. Die Hauptwindrichtung beträgt Süd-
ost.  
 
Eine Untersuchung (LANUV) stuft die Fläche in der Planungshinweiskarte für 2021-2050 allerdings 
schon als „Klasse 2 - hochbelastete Siedlungsfläche“ ein. Die Einordnung lässt eine anthropogene 
klimatische Vorbelastung erkennen, die durch die innerstädtische Lage im Umfeld einer Ein- und 
Mehrfamilienhausbebauung besteht. 
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine bewaldete Fläche, die insofern grundsätzlich Kaltluf-
tentstehungs- sowie Luftfilterpotenziale besitzt. Die geplante Gebäudehöhe und Grundfläche hat 
keine starken Auswirkungen auf die örtlichen Windregime bzw. die lokale Kalt- und Frischluftent-
stehung. Aufgrund des vorhandenen Baumbestandes ist ohnehin keine Frischluftschneise vorhan-
den.  
 
Zur Verbesserung des Stadtklimas durch das Reduzieren des Aufheizens der Stadt und als Beitrag 
zur Niederschlagswasserretention werden eine Dachbegrünung und die Begrünung der Freianla-
gen festgesetzt. Außerdem wird im Vorhaben- und Erschließungsplan die Anlage eines Teiches 
berücksichtigt. Insofern dienen die Maßnahmen zur Begrünung der Anpassung an die Folgen des 
Klimawandels, wie zum Beispiel häufiger werdende Starkregenereignisse oder Überhitzung. 
 
Im Rahmen der Entwurfsvertiefung wird die Machbarkeit einer maximal ökologischen und nachhal-
tigen Energieversorgung geprüft, die dem Gesamtkonzept Rechnung trägt.  
 
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima / Luft wird folglich durch die Planung 
nicht vorbereitet. 
7.6 Schutzgut Landschaft 
Im Landschaftsbild erscheint die Fläche als ruderaler, städtischer und durch Infrastruktur (Bahnli-
nie) geprägter Gehölzsaum ohne Nutzung bzw. mit nur sporadischer Nutzung als extensiver, dys-
funktionaler Spiel- und Streifraum. Östlich und südlich des Plangebietes wird das Landschaftsbild 
durch eine lockere Ein- und Mehrfamilienhausbebauung. 
 
Mit zwei (II) Vollgeschossen und Flachdach nimmt die Bebauung die Höhe der südlichen Nach-
bargebäude auf und ergänzt diese zu einer städtebaulichen Figur. Durch die kompakte des ge-
planten Baukörpers bleiben, trotz des Wegfalls einiger Bäume, wichtige Freiraumstrukturen und     
-charakteristika im Plangebiet bzw. dessen Umgebung erhalten. Ferner ergänzt die geplante Be-
pflanzung der Außenanlagen die vorhandenen Strukturen. Die zurückhaltende Höhengestaltung 
ermöglicht, dass die westlichen waldartigen Flächen sowie die nördlich gelegene, baumbestande-
ne Böschung in ihrer Wahrnehmbarkeit nur geringfügig beeinträchtigt werden.

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Insgesamt wird sich somit die vorliegende Planung in das Umfeld einfügen. Nichtsdestotrotz wird 
das Landschaftsbild durch die geplante Bebauung punktuell verändert, wodurch eine Beeinträchti-
gung des Schutzgutes Landschaft einhergeht. 
 
8 Hinweise 
Es sind Hinweise zu archäologischen Bodenfunden, Artenschutz, Biotopkürzeln, Erdbebenklassen, 
Erschütterungen, Kampfmitteln, Lärmimmissionen, Wasserschutzzone, Einsichtnahme in Regel-
werke und Rechtsgrundlagen aufgenommen. Die detaillierten Hinweise sind der Planurkunde zu 
entnehmen. 
 
9 Planverwirklichung 
9.1 Umlegung  
Der gesamte Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich, mit Aus-
nahme eines 0,1 bis 0,3 m tiefen Teils des Flurstückes 1037 im Besitz der Vorhabenträgerin. Da 
der Teil des Flurstückes 1037 weiterhin im Besitz der Stadt Köln verbleibt, ist eine förmliche Umle-
gung nach § 45 ff BauGB nicht erforderlich.  
9.2 Durchführungsvertrag 
Die Frist zur Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird im Durchführungsvertrag 
zwischen Stadt und Vorhabenträgerin festgelegt. Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplanes sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB i.V.m. § 9 Absatz 2 BauGB nur solche Vorhaben 
zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertra-
ges sind zulässig. 
 
Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes sind deckungsgleich. Die Aufweitung der Straße auf rund 5,50 m erfordert zu-
sätzlich zu der Fläche des Flurstückes 1854 der Flur 15 in der Gemarkung Lövenich einen kleinen 
Teil des Flurstückes 1037 in der Gemarkung Lövenich, der zur bestehenden öffentlichen Straßen-
verkehrsfläche gehört. Die Regelungen zur Verpflichtung zum Umbau des Streifens und zur un-
entgeltlichen Widmung der Straßenaufweitung werden mittels Durchführungsvertrag bzw. Er-
schließungsvereinbarung getroffen. 
9.3 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin 
Die anfallenden Planungs- und Erschließungskosten gehen zulasten der Vorhabenträgerin. Die 
Kostenübernahme wird im Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss geregelt. Der Stadt Köln 
entstehen durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 58463/03 keine 
zusätzlichen Kosten. 
9.4 Vorhandene gutachterliche Bewertungen  
1. Artenschutzprüfung – Stufe I, Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik, 
31. Mai 2016 
 
2. Baugrund- und Gründungsgutachten, Ingenieurbüro LANDPLUS GmbH, 6. Juni 2016  
 
3. Stellungnahme zu den Ergebnissen der Altlastenuntersuchung, Ingenieurbüro LANDPLUS 
GmbH, 8. Juni 2016

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03  
„Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 
 
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4. Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten, Ingenieur-Büro für Akustik und Lärm-
Immissionsschutz - Buchholz, Erbau-Röschel, Horstmann, 27. September 2016 
 
5. Ergänzung zum Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten, Ingenieur-Büro für Akustik und 
Lärm-Immissionsschutz - Buchholz, Erbau-Röschel, Horstmann, 11. Juli 2017 
 
6. Stellungnahmen zu den Erschütterungsimmissionen, ADU cologne – Institut für Immissi-
onsschutz GmbH, 24. Oktober 2016 
 
7. Baumkartierung und -bewertung, Lill und Sparla Landschaftsarchitekten Partnerschaft, 20. 
Dezember 2016 
 
8. Biotoptypenbewertung, Lill und Sparla Landschaftsarchitekten Partnerschaft, 14. Oktober 
2016 
 
9. Grünordnungsplan, Lill und Sparla Landschaftsarchitekten Partnerschaft, 13. Juli 2017

Beschlussvorlage Rat

4242 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Baue Sa 
Vorlagen-Nummer 
 2267/2020 
Freigabedatum 
25.08.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 58463/03 
Arbeitstitel: Am Nachtigallental in Köln-Weiden 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 58463/03 für das 
ca. 50 m x 35 m große Gebiet der Flurstücke 1854 und teilweise 1037 der Flur 15 in der Ge-
markung Lövenich, westlich des bebauten Grundstücks Moltkestraße 67–69, nördlich der Stra-
ße Am Nachtigallental und südlich der Bahnstrecke Köln-Aachen in Köln-Weiden —Arbeitstitel: 
Am Nachtigallental in Köln-Weiden — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4; 
 
2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 58463/03 mit gestalterischen Fest-
setzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Ver-
fahrens nach § 13 b BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I 
S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der 
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB 
beigefügten Begründung. 
 
 
 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 31.08.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 
Rat 10.09.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Mit Datum vom 26.08.2015 beantragte die Circle Development GmbH, ein Verfahren zur Aufstellung 
eines Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) durchzuführen. Diesem Antrag folgte der Stadtent-
wicklungsausschuss in seiner Sitzung am 10.03.2016 mit dem Beschluss das Verfahren nach den 
Vorschriften des § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren das der Innenentwicklung dient) durchzu-
führen. Der Einleitungsbeschluss erfolgte mit der Maßgabe der Bezirksvertretung Lindenthal vom 
07.03.2016, dass auf den Nachbargrundstücken keine weitere Bebauung stattfindet.  
 
Vorgesehen ist die Errichtung einer Pflegeeinrichtung für Intensivpatienten auf dem Flurstück 1854, 
Flur 15, Gemarkung Lövenich (siehe Anlage 1). Die Pflegeeinrichtung soll in Form einer Wohnge-
meinschaft mit ca. 12 Betreuungsplätzen in einem ca. 20 m x 25 m großen, II-Geschossigen Gebäu-
de errichtet werden.  
 
Mit dieser Zielsetzung wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Zeit vom 
29.03.2018 bis zum 30.04.2018 öffentlich ausgelegt. Hierzu gingen 32 Stellungnahmen ein. Aufgrund 
geänderter Rechtsprechung wurde aus Gründen der Rechtssicherheit das beschleunigte Verfahren 
von bisher § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) auf das beschleunigte Verfahren 
nach §13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen) umgestellt und erneut offengelegt. Zur 
erneuten Offenlage gingen sieben Stellungnahmen ein. Die Inhalte der eingegangenen Stellungnah-
men werden in der Anlage 4 dargestellt und mit einem Abwägungsvorschlag versehen. 
 
 
Politische Vorberatungen: 
 
Beschluss über die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  
 
BV 3 07.03.2016 einstimmig mit der Maßgabe zugestimmt, dass eine Bebauung auf den 
Nachbargrundstücken nicht stattfindet 
StEA 10.03.2016  einstimmig so wie BV 3 beschlossen 
 
 
Beschluss über die Umstellung auf das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 b BauGB 
 
StEA 05.12.2019 einstimmig zugestimmt

3 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen 
Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
eingegangenen Stellungnahmen 
Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zu den öffentlichen Auslegungen eingegangenen 
  Stellungnahmen  
Anlage 5 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
Anlage 6 Vorhabenbezogener und Vorhaben- und Erschließungsplan  
Anlage 7 Textliche Festsetzungen

Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zur ersten und erneuten Offenlage eingegangenen Stellungnahmen

69809 Zeichen

1 
A N L A G E  4  
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58463/03 - Arbeitstitel: Am Nachtigallental in Köln -Weiden - eingegang e-
nen Stellungnahmen aus der ersten und zweiten Offenlage  
 
 
Die erste Offenlage gemäß § 3 Absatz  2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 21.03.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpl a-
nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 29.03.2018 bis zum 30.04.2020 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 29 Stellungnahmen gegen die Planung ein-
gegangen. 
Die zweite Offenlage gemäß § 3 Absatz  2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 12.02.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpl a-
nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 21.02.2020 bis zum 09.03.2020 durchgeführt. Im Zei traum der Offenlage sind 12 Stellungnahmen gegen die Planung ei n-
gegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Kopien, im Wortlaut  gleiche Stellungnahmen 
und Ergänzungen werden nicht separat gelistet. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufend en Nummerierung die Inhalte der Stellun g-
nahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat 
verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bez irksvertretung, des 
Stadtentwicklungsausschusses und des Rates w ird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.
 
 
Erste Offenlage  
Thema  
Nr. 
Einwendungen nach Themen  Genannt in 
Stellung-
nahme Nr.  
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
A 1 Lärmbelastung und Luftverschmutzung     
A 1.1 Zusätzliche Lärmbelastung durch das 
Vorhaben  
Bereits jetzt sei die Lärmbelästigung auf 
der Moltkestraße äußerst hoch. Eine weit e-
re Belastung ist dementsprechend für die 
Anwohnerschaft nicht tragbar.  
 
1, 3, 6, 10 
– 29 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Im Geräusch-Immissionsschutz -Gutachten vom Ingenieur -Büro für 
Akustik und Lärm-Immissionsschutz - Buchholz, Erbau-Röschel, 
Horstmann, vom 27. September 2016 wurde auf der Grundlage einer 
Verkehrszählung aus dem Jahr 2010 eine Kalkulation für das V er-
kehrsaufkommen auf der Moltkestraße im Bereich des Knotenpunktes 
Moltkestraße / Am Nachtigallental erstellt. Den so für diesen Bereich 
ermittelten 6.640 Kfz pro Tag stehen 55 Fahrten gegenüber, die durch 
das Vorhaben zu erwarten sind. Durch die Planung w ird somit eine nur 
geringe Steigerung des Verkehrsaufkommens ausgelöst, die einen

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 2 
untergeordneten Beitrag zur allgemeinen Entwicklung der Verkehrss i-
tuation auf der Moltkestraße leisten wird.  
 
Auf Basis dieser zusätzlichen Verkehrsbelastung ergibt sich bezogen 
auf den vorhandenen Verkehr auf der Moltkestraße eine Zunahme des 
Straßenlärmpegels um 0,03 dB(A), welches als nicht relevant eing e-
stuft wurde. Aber auch unter Ansatz eines zusätzlichen Ve rkehrs von 
100 Fahrten pro Tag ergibt sich lediglich eine Zunahme des Straße n-
lärmpegels von 0,06 dB(A), welches weiterhin als nicht relevant eing e-
stuft werden kann. Eine relevante Steigerung der Verkehrslärmpegel 
auf der Moltkestraße um mindestens 3 dB(A),  welche z.B. in der 16. 
BImSchV für eine maßgebliche Änderung von Straßen aufgeführt wird, 
ist nicht zu erwarten.  
 
Auf der Straße Am Nachtigallental liegt kein maßgebliches Verkehr s-
aufkommen vor. Durch das zu erwartenden Verkehrsaufkommen des 
geplanten Vorhabens ergibt sich diesbezüglich keine wesentliche Ä n-
derung.  
 
A 1.2 Verkehrslärm Bahntrasse 
Durch die Fällung von Bäumen entfalle der 
natürliche Lärmschutz gegenüber der 
Bahnstrecke. Es wird angeregt, die best e-
hende Lärmschutzwand zu erhöhen.  
 
 
3, 28, 29 Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die Abschirmwirkung von Bäumen bzw. von Wald kommt erst bei g e-
schlossenen Wäldern und Tiefen von über 50 m maßgeblich zum Tr a-
gen. Einzelne Bäume bewirken dagegen keine relevante Abschi r-
mung. Davon unabhängig ist du rch das geplante Gebäude des Woh n-
heims eine Abschirmwirkung gegenüber dem Verkehrslärm der S -
Bahnstrecke zumindest auf die Erdgeschossbereiche der südlich li e-
genden Wohnhäuser zu erwarten.  
 
Zur Gewährleistung der Anforderungen an gesunde Wohn - und Ar-
beitsverhältnisse sind innerhalb des Plangebietes aufgrund der Übe r-
schreitungen der Orientierungswerte bei den Verkehrslärmimmissi o-
nen Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich. Als Lärmschutzma ß-
nahmen werden auf Grund der Lage des hier geplanten Vorhabens im 
Nahbereich einer Bahnstrecke und der erhöhten Lage des Bahnda m-
mes passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt.  
 
A 1.3 Verlärmung durch A4 und Flugverkehr  
Die Verlärmung durch die Autobahn A4 
und der Fluglärm seien nicht berücksic h-
tigt worden. 
8 – 28 Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die Autobahn A4 verläuft in ca. 1.300 m Entfernung zum Plangebiet 
und übt somit keinen relevanten Einfluss auf die Verkehrslärmbela s-
tung aus. Der Planbereich liegt weiterhin deutlich außerhalb der Flu g-
lärmzonen des Köln -Bonner-Flughafens, so dass auch keine ma ß-

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 3 
 gebliche Fluglärmbelastung vorliegt.  
 
A 1.4 Luftschadstoffbelastung 
Angesichts der bestehenden hohen Luf t-
verschmutzung und einem Mangel an 
Grünflächen im Stadtteil Köln -Weiden wird 
die durch die Planung vorbereitete Bebau-
ung einer Grünfläche als Verschärfung 
dieser Problematik angesehen.  
 
Die ca. 350 m entfernt gelegene Aachener 
Straße überschreite die CO 2-Grenzwerte. 
Als Gegenmaßnahme stünden CO 2-
bindende Mooswände zur Debatte. Das 
durch die Planung angestrebte Fällen von 
Bäumen stehe im Widerspruch zu dieser 
kostenintensiven Maßnahme zur Bekäm p-
fung der Luftverschmutzung an anderer 
Stelle im Stadtteil.  
 
2, 3, 8 – 
29 
 Bei Umsetzung des Planvorhabens ist mit einer geringfügigen Erh ö-
hung des Verkehrsaufkommens (rund  55 zusätzliche Fahrten am Tag) 
und insofern mit einer höheren Luftschadstoffbelastung zu rechnen. 
Insgesamt ist die Mehrbelastung als geringfügig einzustufen.  
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine bewaldete Fläche, die 
insofern grundsätzlich Kaltluf tentstehungs- sowie Luftfilterpotenziale 
besitzt. Die geplante Gebäudehöhe und Grundfläche hat jedoch keine 
starken Auswirkungen auf die örtlichen Windregime bzw. die lokale 
Kalt- und Frischluftentstehung. Aufgrund des vorhandenen Baumb e-
standes ist ohnehin keine Frischluftschneise vorhanden. Die festg e-
setzten Begrünungsmaßnahmen ermöglichen den Fortbestand eines 
Luftfilterpotenzials der Fläche.  
 
 
A 1.5 Ungesunde Unterbringung  
Die Patient/innen der geplanten Pflegeei n-
richtung würden ungesunden Wohn - bzw. 
Unterbringungsbedingungen ausgesetzt.  
8, 8 – 28 Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Siehe Begründung Themen  A 1.1 – A 1.4. 
A 2 Kritik Geräusch-Immissionsschutz-
Gutachten 
   
A 2.1 Berechnung Verkehrsaufkommen  
Das angegebene, bestehende Verkehr s-
aufkommen in der Straße Am Nachtiga l-
lental sei falsch. Insgesamt sei der durch 
das Vorhaben ausgelöste Verkehrsz u-
wachs, insbesondere durch Krankentran s-
porte, Angestellte, Besucher/innen und 
Lieferverkehr nicht berücksicht igt worden.  
 
Auf Grundlage eigener Beobachtungen 
wird eine Berechnung vorgelegt, bei der 
sich durch das Vorhaben eine Verfünff a-
chung des aktuellen Aufkommens ergibt.  
1, 3, 5, 7 – 
28  
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Bei der beigefügten Berechnung wu rde angenommen, dass der B e-
wohnerverkehr derzeit nur durch eine einzige Person zustande ko m-
me. Legt man der Berechnung drei potenzielle Personen, - entspre-
chend der drei Wohnhäuser an der Straße Am Nachtigallental -, zu-
grunde, relativiert sich das Ergebnis  stark. Hinzu kommen mindestens 
die 6 Nutzer/innen der Stellplätze vor den Mehrfamilienhäusern am 
Anfang der Straße.   
 
Wegen der geringen Größe des geplanten Vorhabens und der im 
Umfeld vorhandenen guten Anbindung durch öffentliche Verkehrsmi t-
tel wird es zu keiner erheblichen Steigerung des Verkehrsaufko m-
mens kommen. Es wird prognostiziert, dass durch die Planung ein 
Mehrverkehr von rund 55 Fahrten im Tagesverlauf induziert wird.

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 4 
 Ausgehend davon, dass die geplanten sechs Stellplätze im gesamten 
Tageszeitraum insgesamt viermal angefahren und verlassen werden, 
ergibt sich ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 48 Fahrten 
durch Besucher/innen und Angestellte bei zwölf Betreuungsplätzen. 
Bei einer konservativen Annahme von einem Krankentransport bzw. 
einem ärztlichen Besuch durch einen Bereitschaftsdienst am Tag – 
wobei die designierte Betreibergesellschaft hier erfahrungsgemäß 
von drei bis maximal zehn Anfahrten pro Monat ausgeht – und zu-
sätzlich zwei täglichen Anfahrten durch Abfallentsorgung etc., entst e-
hen aufgrund des Wirtschaftsverkehrs sechs zusätzliche Fahrten pro 
Tag. 
 
Aufgrund des in Pflegeeinrichtungen üblichen Schichtdienstes erfo l-
gen die Fahrten durch Angestellte über den Tag verteilt. Auch der 
Besuchsverkehr findet nicht gebündelt zu einer bestimmten Spitze n-
stunde statt. Das zu erwartende Gesamtaufkommen auf der Str aße 
Am Nachtigallental wird daher weiterhin mit den Regelungen eines 
verkehrsberuhigten Bereichs verträglich sein. Die Leistungsfähigkeit 
des Knotenpunktes Am Nachtigallental / Moltkestraße wird sich durch 
das Vorhaben voraussichtlich nicht verschlechtern.  Die Verkehrssi-
cherheit auf der Straße Am Nachtigallental wird dementsprechend 
nicht beeinträchtigt.  
 
 
A 2.2 Ausgangsdaten veraltet  
Die der Berechnung zugrundeliegenden 
Ausgangsdaten für die Verkehrsbelastung 
seien veraltet. 
 
8 – 28  Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die bei den Berechnungen berücksichtigten Verkehrsbelastungen 
basieren auf Zählungen aus dem Jahre 2010. Zur Ermittlung einer 
allgemeinen Verkehrszunahme wurden die Werte um 5 % erhöht und 
aufgerundet. Auf Grund der vorhandenen Verkehrsbe lastungen sind 
nur noch begrenzte Zunahmen zu erwarten.  
 
A 2.3 Bestandserhebung Lärmbelastung 
Grundstücke Moltkestraße/ Nachtiga l-
lental  
Es fehle eine Bestandserhebung bezü g-
lich der Lärmbelastung, bei den an der 
Moltkestraße und der Straße Am Nachti-
gallental gelegenen Grundstücken. Dort 
liege eine Verkehrslärmbelastung durch 
Straßen- und Schienenverkehr vor, die 
1, 6, 8 – 
28 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Im Bestand weist der Bereich am Knotenpunkt Moltkestraße / Am 
Nachtigallental eine erhöhte Belastung durch Verke hrslärmimmissio-
nen auf. Die hierbei zur Orientierung herangezogene Umgebung s-
lärmkartierung weist für die Wohnbebauung im Kreuzungsbereich 
nachts 55 bis 60 dB(A) und im 24h -Zeitraum (Tag-Abend-Nacht-
Lärmindex) 65 bis 70 dB(A) auf. Diese Werte beinhalten jed och teil-
weise Zuschläge und sind aufgrund unterschiedlicher Berechnung s-
methoden nicht unmittelbar mit den Berechnungsergebnissen aus 
den nationalen Vorschriften bzw. mit den geltenden Grenz - oder

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 5 
bereits im Bestand den grundrechtsrel e-
vanten Bereich (tagsüber 70 dB(A) und 
nachts 60 dB(A)) übersteigt. Im G e-
räusch-Immissionsschutz -Gutachten sei 
nur der auf das Planvorhaben einwirke n-
de Verkehrslärm untersucht worden.  
 
 
 
 
 
 
Richtwerten zu vergleichen. Weiterhin ist die prognostiziert e Steig e-
rung des Verkehrsaufkommens durch das Vorhaben zu gering, als 
dass dadurch eine Überschreitung der grundrechtsrelevanten Werte 
induziert werden würde. Insofern ist eine weitergehende Unters u-
chung der Lärmimmissionen im Kreuzungsbereich nicht erford erlich. 
 
 
 
 
 
 
 
A 2.4 Umgebungslärmkartierung MULNV  
Hinweis auf die Umgebungslärmkartierung 
des Ministeriums für  Umwelt, Landwirt-
schaft, Natur- und Verbraucherschutz 
(MULNV) des Landes Nordrhein Westf a-
len, aus der eine aktuelle Belastung des 
Grundstücks alleine durch den Straße n-
verkehr von tags und nachts über 65 dB(A) 
ersichtlich wird. 
 
8 – 28 Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Dem entsprechenden Ausschnitt der Umgebungslärmkartierung kann 
entnommen werden, dass das Plangebiet bereits außerhalb der b e-
rechneten Lärmkartierung und somit unterhalb von 50 dB(A) liegt. 
Lediglich im Bereich der Bebauung entlang der Moltkestraße wird ein 
Wert von 65 dB(A) teilweise erreicht. Hinsichtlich der Umgebung s-
lärmkarten ist zu ergänzen, dass diese nach der neu erschienenen 
DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau", Ausgabe 2018, nicht mehr zur 
Bestimmung der Außenlärmpegel herangezog en werden dürfen, da 
diese bedingt durch die zu Grunde liegenden Ausgangsdaten zu u n-
genau sind.  
 
A 2.5 Gesamtsummenbetrachtung  
Das Ingenieurbüro für Akustik und Lärm -
Immissionsschutz gehe in seinem G e-
räusch-Immissionsschutz -Gutachten vom 
27.09.2016 von einer hohen Lärmbelas-
tung im grundrechtsrelevanten Bereich 
aus, da anderenfalls eine Gesamtsu m-
menbetrachtung aus Schienen - und Ver-
kehrslärm nicht erfolgt wäre.  
Gesunde Wohn- und Nutzungsverhältnis-
se ließen sich im Plangebiet nicht mit 
passiven Lärmschutzma ßnahmen herste l-
len. 
 
8 – 28 Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung ist es üblich, die Gesamtbela s-
tung aus Straßen - und Schienenverkehr zu betrachten. Nach dem 
Verfahren der DIN 18 005 "Schallschutz im Städtebau" wird zusam-
menfassend der Begriff Verkehrslärm verwendet, der sowohl Straßen -, 
als auch Schienenverkehrslärm umfasst. Auch die zur Bestimmung 
der erforderlichen Maßnahmen heranzuziehende DIN 4109 "Schal l-
schutz im Hochbau" bezieht sich auf die Gesamtbelastung. In  der ak-
tuellen Ausgabe aus dem Jahre 2018 wurden die Anforderungen g e-
genüber Schienenlärm im Vergleich zur Vorgängerversion aber wieder 
herabgesetzt, wodurch die erforderlichen Maßnahmen sogar reduziert 
werden können. Insofern genügen die festgesetzten pa ssiven Schal l-
schutzmaßnahmen den gesetzlichen Anforderungen zur Herstellung 
gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet.  
 
A 2.6 Orientierungswerte allgemeines 
Wohngebiet  
8 – 28 Der Stellung-
nahme wird 
Bei den Untersuchungen wurde als Gebietsart nach Vorgabe der Stadt 
Köln ein allgemeines Wohngebiet (WA) zu Grunde gelegt. Hierbei

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 6 
Der Gutachter habe unbesehen die Vo r-
gabe der Stadt Köln übernommen, dass 
die für die allgemeinen Wohngebiete 
(WA) ausgeführten schalltechnischen 
Orientierungswerte (SOW) der DIN 
18 005 (Schallschutz im Städtebau) he r-
angezogen werden sollen. Tatsächlich 
handele es sich um ein reines Wohng e-
biet (WR), für welches Orientierungswerte 
von tags 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) 
gelten. 
nicht gefolgt. handelt es sich um eine Einschätzung  entsprechend der Art der fes t-
gesetzten Nutzung im Plangebiet, nicht jedoch um eine Einschätzung 
des Gebietscharakters der Umgebung.  
Dementsprechend werden für die Beurteilung der Lärmimmissionen, 
gemäß der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, die Orient ie-
rungswerte eines allgemeinen Wohngebietes (55 dB(A) am Tag und 
45 dB(A) in der Nacht) zugrunde gelegt. Bei Planungen in innerstädt i-
schen Lagen an bereits bestehenden Verkehrsachsen und somit lär m-
vorbelasteten Bereichen lassen sich die Orientierungswerte der DIN 
18005 allerdings häufig nicht einhalten oder werden teilweise im B e-
stand bereits überschritten.  
Daher ist die Gebietseinstufung im vorliegenden Fall von untergeor d-
neter Bedeutung, da die je nach Gebietsart anzusetzenden Schal l-
technischen Orientierungswerte keine abschließende Bewertung da r-
stellen. Sofern - wie im Planverfahren vorliegend - die Orientierungs-
werte überschritten werden, sind weitergehende Schallschutzma ß-
nahmen erforderlich, um gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse zu 
gewährleisten. Du rch die Einplanung von passiven Schallschutzma ß-
nahmen wurde dies berücksichtigt.  
A 3 Verkehrsabwicklung  und Straßenbau     
A 3.1 Berechnung Verkehrsaufkommen  
Siehe Thema A 2.1 
 
   
A 3.2 Straßenquerschnitt, Wendemöglichkeit , 
Verkehrssicherheit Am Nachtigallental  
Der Querschnitt der Straße Am Nachtiga l-
lental sei für die Nutzung als Zufahrtsweg 
für eine gewerbliche Tätigkeit nicht geei g-
net.  
 
Die Straße Am Nachtigallental sei im vo r-
deren Bereich lediglich 3,40 m breit, we s-
wegen die Begegnung von Rett ungswagen 
bzw. Krankentransporten mit z.B. Rol l-
stuhlfahrer/innen nicht möglich sei.  Es wird 
gefordert, auf der Straße Am Nachtigalle n-
tal einen Bürgersteig zu errichten, um die 
Sicherheit von Fußgänger/innen zu ve r-
bessern. 
1, 3, 5 – 
29 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die Begegnung der genannten Verkehrsteilnehmer/innen ist bei einem 
Platzbedarf von Rollstühlen von bis zu 0,8 m Breite und größeren 
Fahrzeugen wie Rettungswagen bis zu 2,4 m Breite bei einer Fah r-
bahnbreite von 3,40 m und unter Fortbestehen der geltenden G e-
schwindigkeitsregelung (Schritttempo) möglich.  
 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Errichtung einer Pflegeeinric h-
tung für Intensivpatient/innen (insbesondere Beatmungspatient/innen) 
mit voraussichtlich 12 Betreuungsplätzen in Form einer betreuten 
Wohngemeinschaft. Die Patient/innen, die in der geplanten Einrichtung 
betreut werden, verfügen in der Regel über eine sehr ei ngeschränkte 
Mobilität. Zum Begegnungsfall Rollstuhlfahrer/in mit größeren Fah r-
zeugen wie Rettungswagen wird es daher nur geringfügig häufiger 
kommen, als es derzeit der Fall ist.  
 
Die Belange der Verkehrssicherheit, gerade die Gefährdung des fu ß-

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 7 
 
Auch zwei Rettungswagen könnten s ich 
auf der Straße nicht bege gnen. 
 
Zusätzlich fehle eine Wendemöglichkeit 
am Ende. Kranken- und Rettungstrans-
porte seien deshalb gezwungen ca. 200 
m zurückzusetzen, was ein zusätzliches 
Rangieren und damit eine weitere Lär m-
belastung, Unfallgefahr und Luft schad-
stoffbelastung insbesondere mit Fei n-
staub darstelle. Für eine Verkehrsfläche 
zum Wenden von Krankentransportern 
und Rettungswagen sei kein Platz. Diesen 
Konflikt in das Baugenehmigungsverfah-
ren zu verlagern, verstoße gegen das 
Konfliktbewältigungsverbot. 
 
Der Anwohnerschaft werde keine verbin d-
liche Zusicherung gegeben, dass die 
Straße auch in Zukunft zu jeder Zeit mit 
dem PKW befahrbar ist.  
 
Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt 
worden, dass die Straße Am Nachtigalle n-
tal eine Spielstraße ist. lnfolge  der Ver-
kehrszunahme werde das Spielen von 
Kindern auf der Straße zu gefährlich sein.  
läufigen Verkehrs oder von Rollstuhlfahrer/innen sind ernst zu ne h-
men. Das Gefährdungspotenzial ergibt sich aber bereits aus der B e-
standssituation heraus.  
 
Das Risiko der Begegnung zweier Rettungswagen auf der Straße Am 
Nachtigallental erhöht sich daher durch die Pl anung nur minimal im 
Vergleich zu einer Straße ohne Pflegeeinrichtung. Das Risiko einer 
Gefährdung einer transportierten Person besteht bei jeder Straße mit 
fehlender Begegnungsfläche von zwei LKW, hiervon betroffen sind 
viele Wohnstraßen und -wege im Bundesgebiet.  
 
Die Fahrbahnbreite im vorderen Bereich der Straße Am Nachtigalle n-
tal beträgt nach eigenen Messungen lediglich an der engsten Stelle 
3,40 m. 
 
Die Straße Am Nachtigallental erfährt durch das geplante Vorhaben 
keine Verschlechterung in ihrer Breit e und Befahrbarkeit. Im Gegenteil 
kommt es zu einer Aufweitung des Straßenquerschnitts. Zur Optimi e-
rung der Befahrbarkeit der Straße Am Nachtigallental und zur E r-
schließung der Stellplätze wird im südlichen Plangebiet, parallel zur 
öffentlichen Verkehrsfläche, eine rund 1,0 m tiefe Fläche als öffentl i-
che Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Dadurch wird die vorhandene 
Fahrbahnbreite entlang des Plangebietes gemäß den Standards für 
den technischen Straßenausbau der Stadt Köln auf eine Breite von 
5,50 m vergrößert. Eine Einschränkung der Befahrbarkeit der Straße 
durch Rettungsfahrzeuge ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten.  
 
Aufgrund des geringen Mehrverkehrs (siehe Thema A 2.1 „Berech-
nung des Verkehrsaufkommens“ ) sind die Steigerungen von Lärmb e-
lastung, Unfallgefahr und Luftschadstoffbelastung durch Wendevo r-
gänge bezogen auf den gesamten Tageszeitraum von untergeordneter 
Bedeutung. Das zu erwartende Gesamtaufkommen auf der Straße Am 
Nachtigallental wird daher weiterhin mit den Regelungen eines ve r-
kehrsberuhigten Bereichs verträglich sein.  
 
Die Anlieferung der Pflegeeinrichtung und der An - und Abtransport von 
Patient/innen erfolgt über die entlang der östlichen Plangebietsgrenze 
angeordnete Zufahrt. Durch die Zufahrt wird das direkte Befahren mit 
und das Abstellen von Fahrzeugen wie LKW oder Rettungswagen

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 8 
ermöglicht. Das Wenden von Fahrzeugen ist in drei Zügen in der Z u-
fahrt zum geplanten Gebäude möglich. D.h. es wird entweder vorwärts 
oder rückwärts in die Zufahrt eingefahren und andersherum herausg e-
fahren. Diese Wendemöglichkeit ist im Vorhaben - und Erschließung s-
plan dargestellt. Ein Zurücksetzen auf einer Strecke von 200 m ist 
nicht erforderlich. Insofern beugt die vorliegende Planung möglichen 
Konflikten vor. 
 
A 3.3 Verkehrsaufkommen und Fußgängersi-
cherheit Moltkestraße  
Hinweis auf die für Fußgänger/innen g e-
fährliche Situation an der Moltkestraße 
aufgrund ihrer Nutzung als Durchfahrt s-
straße. Die Geschwindigkeitsbegrenzung 
werde häufig überschritten, es sei kein 
sicherer Fußgängerüberweg vo rhanden, 
parkende Autos würden die Einsicht in die 
Straße erschweren.  
 
Es wird vorgeschlagen, eine Fußgänge r-
ampel oder zumindest einen Zebrastreifen 
auf der Moltkestraße einzurichten.  Auf der 
gesamten Moltkestraße sei eine Reduzi e-
rung der erlaubten Geschw indigkeit von 50 
km/h auf 30 km/h erforderlich. Die Praxis 
zeige, dass die Geschwindigkeitsbegre n-
zung nicht eingehalten werde. Ein Täti g-
werden der Verwaltung wird gefordert.   
 
Der zu erwartende Verkehrszuwachs m a-
che die Situation noch gefährlicher.  Das 
Vorhaben stehe den Bestrebungen der 
Bürgerschaft entgegen, die Moltkestraße 
verkehrszuberuhigen. 
 
2, 3, 6, 8 – 
29 
Die Stellung-
nahme wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Auf das Ausmaß des bestehenden Durchgangsverkehrs auf der Mol t-
kestraße hat die Planung kein en Einfluss. Das nicht Einhalten von 
Tempolimits ist ein Delikt, der straßenverkehrsrechtlich zu ahnenden 
ist. Der vorliegende vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfügt, au f-
grund seiner geringen räumlichen Ausdehnung und seiner Beschrä n-
kung auf planungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen, über 
keinerlei Befugnisse oder präventive Eigenschaften in Bezug auf die 
Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen bei der in der 
Umgebung verlaufenden Moltkestraße.  
 
Der Vorschlag zur Einrichtung eines Fußgän gerüberwegs kann im 
Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens nicht berüc k-
sichtigt werden. Er könnte beispielsweise im Programm Bürgerhau s-
halt der Stadt Köln eingebracht werden.  
 
Durch den Bebauungsplan wird eine nur geringe Steigerung des Ve r-
kehrsaufkommens ausgelöst, die einen untergeordneten Beitrag zur 
allgemeinen Entwicklung der Verkehrssituation auf der Moltkestraße 
haben wird (siehe Thema A 1.1 „Lärmbelastung“). Die Leistungsfähi g-
keit des Knotenpunktes Am Nachtigallental / Moltkestraße wird sic h 
durch das Vorhaben voraussichtlich ebenfalls nicht verschlechtern.  
 
A 3.4 Ruhender Verkehr  
Die für das Vorhaben vorgesehene A n-
zahl von nur 6 Stellplätzen sei zu gering.  
 
1,2,3, 6, 8 
– 28  
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die Berechnung des Bedarfs richtet sich nach den "Richtzahlen für 
den Stellplatzbedarf“ der Anlage zu Nr. 51.11 der VV BauO NRW, 
wonach für Pflegeheime ein Stellplatz je 10 -15 Plätze, mindestens 
jedoch drei Stellplätze nachzuweisen sind. Dementsprechend er gibt

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 9 
Fehlerhaft sei es allein auf die in der A n-
lage zu Nr. 51.11 der VV BauO  NRW 
genannte Zahl abzustellen. Vorrangig sei 
jedoch, wie 51.11 VV BauO NRW zeigt, 
die Ermittlung des Stellplatzbedarfs im 
Einzelfall. Dabei sei von den bei der G e-
meinde vorhandenen Erkenntnissen über 
die örtlichen Verkehrsverhältnisse ausz u-
gehen.  
 
Durch den zu erwartenden Park -
Suchverkehr werde eine weitere Ve r-
kehrsbelastung ausgelöst, wobei die Z u-
mutbarkeitsschwelle angesichts der b e-
kannten Verkehrsbelastung und der fe h-
lenden Stellplätze bereits jetzt erreicht sei.  
 
Der Stadt ist die fehlende Anzahl de r Stell-
plätze bei der aktuellen Nutzung bekannt. 
Diese Situation wird durch das Vorhaben 
noch verschlechtert. Die Zumutbarkeit s-
grenze sei bereits jetzt erreicht.  
 
sich ein Bedarf von insgesamt drei Stellplätzen. Da für das Vorhaben 
sechs Stellplätze vorgesehen sind, ist die vorgesehene Anzahl ausre i-
chend. 
 
Im Bebauungsplan wurde die durch die Bauordnung bzw. die zugeh ö-
rige Verwaltungsvorschrift zu erbringende A nzahl an Stellplätzen vo r-
gesehen. Von einer Verschlechterung der derzeitigen Stellplatzsituat i-
on bzw. einer erhöhten Verkehrsbelastung durch Suchverkehr ist nicht 
auszugehen. 
 
Eine Behebung von möglicherweise bereits bestehenden Missständen 
bei der Versorgung mit PKW -Stellplätzen kann und muss der vorli e-
gende vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht erbringen.  
A 3.5 Krankenwagenschleuse  
Vor dem Hintergrund, dass Beatmungsp a-
tient/innen in der Regel liegend transpo r-
tiert werden, sei eine Schleuse erforde r-
lich. Diese sei nicht eingeplant worden . 
6 – 28  Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die designierte Betreibergesellschaft der Pflegeeinrichtung bestätigte 
in einer Stellungnahme, dass eine Krankenwagenschleuse für den 
geplanten Betrieb nicht benötigt wird.  
Bei der geplanten Nutzung handelt es sich um eine Pflegeeinrichtung, 
nicht um eine Klinik oder ähnliches. D.h. es besteht keine Notwendi g-
keit einer unmittelbaren Anbindung der Krankenwagenanfahrt an das 
Gebäude beispielsweise durch einen überdachten Anfahrtse ingang, 
wie es bei einer Notfallaufnahme üblich wäre. Die Anfahrtshäufigkeit 
durch Rettungswagen ist aufgrund der Nutzungsart und der Einric h-
tungsgröße gering. Für den An - und Abtransport von liegenden Pat i-
ent/innen wurden dennoch mehrere Aspekte bei der Planung berück-
sichtigt. Das Plangebiet wird über eine ausreichend groß dimensionie r-
te Zufahrt verfügen, die das direkte Anfahren der Einrichtung für Re t-
tungswagen ermöglicht. In Kombination mit der barrierefreien Gesta l-
tung der Pflegeeinrichtung (breite  Türen, Fahrstuhl etc.) ist somit ein 
ausreichend reibungsloser An - und Abtransport der Patient/innen mö g-

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 10 
lich. 
A 3.6 Entfernung ÖPNV  
Die ausgewiesenen Entfernungen zw i-
schen dem Planvorhaben und den öffentl i-
chen Verkehrsmitteln sei anhand der Luf t-
linie und nicht anhand der tatsächlichen 
Strecke ermittelt worden. 
 
8 – 27  Die Stellung-
nahme wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Bei den Entfernungsangaben in der Begründung wurden die direkten 
Fußwege berücksichtigt. Da es sich um Circa -Angaben handelt, kann 
es, je nach Festlegung des Ziel - bzw. Startortes, zu geringen Abwe i-
chungen von bis zu 50 Metern kommen.  
A 3.7 Straßenschäden und Baustellenverkehr  
Die Straße Am Nachtigallental sei für die 
durch das Vorhaben ausgelöste Belastung, 
einschließlich des zu erwartenden Bauste l-
lenverkehrs, nicht ausgelegt. Sie senke 
sich bereits jetzt an mehreren Stellen. Hier 
bleibe das Niederschlagswasser stehen 
und könne nicht mehr ablaufen.  
 
Eine gravierende Verschlechterung des 
Straßenkörpers sei zu befürchten. Es wird 
bezweifelt, dass das Durchfahrtverbot für 
LKWs in der Bauphase eingehalten werde.  
 
Es gebe keine Aussagen darüber, dass die 
Grundstückseigentümerin nac h der Bau-
phase den Weg wiederherzurichten habe. 
 
 
3, 7 – 28  Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB wurden 
die relevanten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, 
unter anderem auch das Amt für Straßen und Verkehrstechnik der 
Stadt Köln, zur Stellungnahme aufgefordert. Dabei wurden keine B e-
denken bezüglich der Tragfähigkeit der Straße geäußert. Eine Ve r-
schlechterung des Straßenkörpers ist insofern nicht zu erwarten. Da r-
über hinaus wird vor Ba ubeginn eine Dokumentation des Straßenz u-
stands durchgeführt, um eventuelle Schäden nachweisen zu können. 
Die Haftung erfolgt hierbei nach dem Verursacherprinzip. Eine Reg e-
lung ist auf Ebene des Bebauungsplans nicht erforderlich.  
 
Die Straße Am Nachtigallental ist mit einem Durchfahrtsverbot für 
Fahrzeuge über 3,5  t (LKW-Durchfahrtsverbot) belegt. Zur Abwicklung 
des erforderlichen Baustellenverkehrs, auch mit schwereren Fahrze u-
gen, ist im Rahmen der Baustelleneinrichtungsplanung eine entspr e-
chende Genehmigung bei der zuständigen Behörde bei der Stadt Köln 
einzuholen. 
 
Eine übermäßige Belastung wird dadurch für die Anwohnerschaft der 
Straße Am Nachtigallental nicht entstehen. Einerseits hat das geplante 
Vorhaben eine vergleichsweise geringe Größe und Komplexit ät, wes-
wegen das Verkehrsaufkommen von Baustellenfahrzeugen relativ 
gering ausfallen wird. Andererseits befindet sich das Plangebiet und 
dessen Zufahrt im Bereich der ersten Hälfte der Straße Am Nachtiga l-
lental, wodurch nur eine begrenzte Anzahl von Anwohn er/innen direkt 
durch den Lärm von Baustellenfahrzeugen betroffen sein wird.  
 
A 3.8 Erschließungskosten 
Die Kosten für die Herstellung der Straße 
Am Nachtigallental seien seitens der A n-
wohnerschaft getragen worden. Es wird 
7 Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Bei der Straße Am Nachtigallental handelt es sich um eine öffentliche 
Straße, die nach ihrer Errichtung gewidmet wurde. Die Bedingungen 
der Nutzung der Stra ße durch das geplante Vorhaben sind insofern 
zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Köln zu regeln. Hierbei

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 11 
eine Entschädigungsleistung durch die 
Vorhabenträgerin an die Anwohnerschaft 
gefordert. 
kann es gegebenenfalls zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags 
durch die Stadt Köln kommen. Eine Entschädigungsleistung ist jedoch 
in keinem F all an die Anlieger/innen der Straße zu entrichten.  
 
Ein Teil des Plangebietes (Teile der Flurstücke 1854 und 1037) wird 
durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als öffentliche Str a-
ßenverkehrsfläche festgesetzt. Die Errichtung der geplanten Straße n-
aufweitung übernimmt die Vorhabenträgerin, anschließend erfolgt die 
Umwandlung in eine öffentliche Straße durch Widmung. Insofern lei s-
tet die Vorhabenträgerin einen Beitrag zur Verbesserung der Erschli e-
ßungssituation.  
A 4 Erschütterungsimmissionen    
 Die Stellungnahme des Instituts für Immi s-
sionsschutz ADU cologne zu den Erschü t-
terungsimmissionen durch die Zugvorbei-
fahrten vom 24.10.2016 sei weder nac h-
vollziehbar noch plausibel. Es werde 
schlicht behauptet, dass in einem ve r-
gleichbaren Fall (Brauweilerstr. 1 in Köln -
Lövenich) bei Massivbauweise die Vorg a-
ben der DIN 4150 Teil 2 eingehalten we r-
den würden. Eine Berechnung für das 
Planvorhaben werde dadurch nicht en t-
behrlich. Jedenfalls hätte die Dokumentat i-
on des behaupteten Vergleichsfalls zur 
Plausibilisierung herangezogen werden 
müssen. Die Vergleichbarkeit sei zudem 
nicht ohne Weiteres ersichtlich, liege das 
Planvorhaben doch südlich der Bahntra s-
se. 
8 – 28  Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Im Rahmen des Verfahrens wurde im Oktober 2016 eine gutachterl i-
che Stellungnahme zu Erschütterungsimmissionen durch die naheg e-
legene Bahnstrecke durch die ADU cologne, Institut für Immission s-
schutz GmbH erarbeitet. Dabei wurde auf die Ergebnisse einer Me s-
sung bei einem vergleichbaren Vorhaben in 400 m Entfernung zum 
Plangebiet sowie eine weitere Dauermessung an derselben Schi e-
nentrasse für ein Wohnbauvorhabe an der Venloer Straße im N o-
vember 2015 zurückgegriffen.  
Die Auswertung der Messergebnisse hat ergeb en, dass für Gebäude 
in Massivbauweise bis zu 3 Vollgeschossen die Einhaltung der Vorg a-
ben der einschlägigen Norm DIN 4150 Teil 2 für Menschen in Gebä u-
den in Wohngebieten gegeben ist. Es ist aufgrund der vorliegenden 
Messergebnisse zu erwarten, dass für da s zweigeschossige Plang e-
bäude auch die Vorgaben der einschlägigen Norm DIN 4150 Teil 2 für 
Menschen in Gebäuden in Krankenhaus/Kurgebieten eingehalten 
werden. Ein entsprechender Hinweis auf die Einhaltung der Werte der 
Norm sowie den zu erbringenden Nachwe is innerhalb des Baugene h-
migungsverfahrens wurde in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
aufgenommen. Somit sind durch die Planung keine wesentlichen n e-
gativen Auswirkungen durch Erschütterungsimmissionen auf die im 
Plangebiet lebenden und arbeitenden Mensc hen zu erwarten. 
A 5 Städtebauliche Abgrenzung     
 Das Naturschutzgebiet falle durch die Pl a-
nung als städtebauliche Abgrenzung zur 
Bahntrasse weg. 
28, 29 Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Das städtebauliche Konzept sieht ein Einfügen in die Umgebung vor: 
Mit zwei (II) Vollgeschossen und Flachdach nimmt die Bebauung die 
Höhe der südlichen Nachbargebäude auf und ordnet sich baulich der 
östlichen Mehrfamilienhausbebauung sowie der nördlich gelegenen, 
baumbestandenen Böschung unter. Dadurch wird angestreb t, dass

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 12 
sich der Baukörper in die Umgebung einfügt, wobei die Wahrneh m-
barkeit des schienenbegleitenden Gehölzsaums oberhalb des Plang e-
bietes erhalten bleibt. Gemeinsam mit der geplanten extensiven 
Dachbegrünung, den Außenanlagen, in die eine Vielzahl von B e-
standsbäumen integriert und erhalten werden sowie den waldartigen 
Flächen nördlich und westlich des Plangebietes entsteht ein grüner 
Gesamtcharakter, dem sich der Baukörper unterordnet.  
A 6 Bodenbelastung / Deponienutzung     
 Bei dem Plangebiete handele sich um ein 
altes Deponiegelände. Das vorliegende 
Baugrund- und Gründungsgutachten sei 
dementsprechend nicht nachvollziehbar. 
Resultierende Gefahren für die Bewohne r-
schaft und die Nachbarschaft, auch wä h-
rend der Bautätigkeiten, seien nicht unte r-
sucht worden. Die Ermittlung des Gefäh r-
dungspotentials sei daher defizitär.  
1,3, 6 – 28  Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Im Rahmen der Erarbeitung des Baugrund- und Gründungsgutachtens 
des Ingenieurbüro LANDPLUS GmbH wurden Hinweise auf eine Au f-
füllung des Plangebietes mit Hausmüll gefunden (Deponienutzung).  
 
Durch eine chemische Bodenanalyse mittels Rammkernbohrungen 
(zwischen 3 und 8 Metern Tiefe unter Geländeoberkante) und eine 
anschließende „Stellungnahme zu den Ergebnissen der Altlastenu n-
tersuchung“ vom 8. Juni 2016 konnte das Ingenieurbüro LANDPLUS 
GmbH den Altlastenverdacht auf dem Flurstück 1854 jedoch ausrä u-
men.  
 
Die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks für wohnbauliche 
Zwecke wurde durch die gutachterlichen Untersuchungen bestätigt. 
Die Mischprobe der oberflächennahen Bodenproben unterschreitet 
sogar die Prüfwerte für die Nutzung als Kinderspielplatz nach 
BBodSchV. Das Umwelt - und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln 
schloss sich diesen Ergebnisseen mit Schreiben vom 27.06.2016 an.  
 
Die mögliche Nutzung des Plangebietes als Hausmülldeponie in der 
Vergangenheit spielt insofern keine Rolle, als dass aktuelle Unters u-
chungen den Verdacht des Vorliegens einer schädlichen Bodenverä n-
derung ausräumen. 
A 7 Landschaft und Natur     
A 7.1 Geschützter Landschaftsbestandteil  
Die geplante Bebauung eines Teils eines 
geschützten Landschaftsbestandteils wird 
kritisiert.  
 
Die Belange des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege würden zurückgestellt. 
Diese Abwägungsentscheidung sei nicht 
2, 3, 4, 6 – 
28 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb einer im Landschaftsplan der 
Stadt Köln als Geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesenen 
Fläche. Im Biotopkataster der LANUV (NRW Umweltdaten vor Ort, BK -
5006-001) wird die gesamte Fläche als Teil eines langgezoge nen Bi o-
tops geführt: „Gehölzbestände und Grünlandbrache an Bahnböschu n-
gen in Köln-Weiden“. Insofern bereitet die vorliegende Planung die 
Bebauung einer Fläche vor, die Teil einer größeren Grünfläche ist. 
Untersuchungen und Bewertungen, die im Rahmen der Erarbeitung

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 13 
nachvollziehbar.  
 
Es wird vorgeschlagen, anstatt der gepla n-
ten Bebauung eine Parkanlage zu erric h-
ten. 
 
des Grünordnungsplans zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
durch das Büro Lill + Sparla Landschaftsarchitekten Partnerschaft 
erfolgten, zeigen, dass die Qualitäten und Schutzziele nur eing e-
schränkt zutreffen, da beispielsweise durch das Befahren  und Bespie-
len der Fläche die Gehölz - und krautige Bodenvegetation bereits g e-
stört ist.  
 
Die Vorgaben des Landschaftsplanes zur verbindenden Funktion des 
geschützten Landschaftsbestandteils sind insofern gegeben, als dass 
der geplante zweigeschossige Bauk örper an den Rand des natürlich 
entwickelten Baumbestand integriert wird und lediglich eine Fortfü h-
rung der an der Straße vorhandenen Wohnbebauung nach Westen ist.  
 
Von einer alternativen Nutzung des Plangebietes wird abgesehen. Die 
durch den Landschaftsplan begründeten Schutzzwecke sowie die 
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden z u-
gunsten einer räumlich sehr begrenzten Nutzung des Grundstücks für 
soziale Zwecke in Form einer Pflegeeinrichtung zurückgestellt. Ent-
scheidend dafür ist, dass das Grundstück an den geschlossen beba u-
ten Siedlungsbereich anschließt, ein Teil der vorhandenen Vegetation 
erhalten wird und der Eingriff räumlich begrenzt bleibt. So erfolgte der 
Einleitungsbeschluss des Stadtentwicklungsauss chusses auch nur 
unter der Maßgabe, dass eine Bebauung der westlich gelegenen 
Nachbargrundstücke nicht stattfindet und der geschützte Landschaft s-
bestandteil in seiner Größe und Funktion langfristig gesichert ist. Ins o-
fern soll das Vorhaben den letzten Eing riff in den Geschützen Lan d-
schaftsbestandteil darstellen. Zusätzlich wird der Eingriff durch Begr ü-
nungsmaßnahme, wie die Begrünung von Freianlagen, die Begrünung 
von Dächern, das Anpflanzen und der Erhalt von Bäumen verringert.  
 
Der Landschaftsbeirat der S tadt Köln hat in seiner Sitzung vom 5. 
Dezember 2016 die Überplanung des Geschützten Landschaftsb e-
standteils im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur 
Kenntnis genommen. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 
der Stadt Köln als der Träger der Landschaftsplanung hat der Planung 
nicht widersprochen. Die Festsetzungen des Landschaftsplans werden 
mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans außer Kraft 
gesetzt.

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 14 
 
A 7.2 Artenschutz 
Durch die beabsichtigte Bebauung des 
Plangebietes geht Lebensraum für eine 
Vielzahl verschiedener Tierarten wie V ö-
gel, Insekten (insbesondere Bienen), Kr ö-
ten, Schlangen und andere Kleintiere ve r-
loren. 
3, 28, 29 Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Im Rahmen einer Artenschutzprüfung hat Dr. Andreas Skibbe – Büro 
für Artenschutz und Avifaunistik auf Grundlage von Recherchen und 
mehreren Ortsbegehungen eine Prognose für mögliche artenschut z-
rechtliche Konflikte erstellt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung 
wurde zudem am 3. September 2016 durch Dr. Andreas Skibbe eine 
ergänzende gutachterliche Stellungnahme erarbeitet, die einen Fokus 
auf die Prognose für mögliche artenschutzrechtliche Konflikte ausg e-
wählter Arten legt.  
 
Aus dem Gutachten vom 31. Mai 2016 geht hervor, dass für die von 
der Planung mögliche rweise betroffenen relevanten Tierarten von 
keinem Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG au s-
zugehen ist. Weitere Untersuchungen und eine Artenschutzprüfung 
Stufe II sind demnach nicht notwendig. Demzufolge ist der Zugriff auf 
die sogenannten planungsrelevanten Arten (FFH -Anhang IV -Arten und 
europäische Vogelarten) unwahrscheinlich.  
 
Bei nicht planungsrelevanten, landesweit verbreiteten und ungefährd e-
ten Vogelarten ist von keiner Gefährdung der lokalen Populationen 
durch das Vorhaben auszugeh en und Beeinträchtigungen werden 
nicht erwartet. Bei diesen Arten können durch Baumfällungen die Ne s-
ter (Fortpflanzungsstätten) zerstört und Jungvögel getötet werden. Um 
dies zu verhindern, sollen Baumfällungen außerhalb der Brutzeit, zw i-
schen Oktober und Februar, stattfinden. Rodungsarbeiten innerhalb 
dieses Zeitraums sind zum Schutz von Nist - und Brutstätten nur au s-
nahmsweise und unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchzuführen. 
Ein entsprechender Hinweis im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
sichert die B eachtung im Rahmen von Baugenehmigungsplanung und 
Bauausführung. Zudem sind alle wildlebenden Vogelarten grundsät z-
lich durch die EU -Vogelschutzrichtlinie geschützt.  
 
Planungsrelevante Reptilien und Amphibien wie Erdkröten oder Blin d-
schleichen kommen gemäß der ergänzenden Stellungnahme nicht vor 
bzw. werden nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus ist die Biene eine 
nicht planungsrelevante Art, die bei Artenschutzprüfungen nicht b e-
rücksichtigt werden muss.  
 
Durch die Festsetzung von verschiedenen Begrünungsmaßnahmen,

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 15 
wie der Begrünung von Freianlagen, die Begrünung von Dächern oder 
das Anpflanzen von Bäumen, wird jedoch gewährleistet, dass das 
Plangebiet, durch eine Vielfalt an Stauden und Gehölzen, Insekten - 
Bienen eingeschlossen - Nahrung und einen strukturreiche Leben s-
raum bietet. 
A 7.3 Baumschutz 
Es wird bezweifelt, dass die Hälfte der 39 
vorhandenen zu fällenden Bäume nicht 
erhaltenswert ist.  
 
Es wird befürchtet, dass nach Fertigste l-
lung der Pflegeeinrichtung zusätzliche 
Bäume gefällt würden. Einerseits um das 
Gebäude vor bei Sturm umfallenden Bä u-
men zu schützen und andererseits um eine 
Befahrbarkeit des Grundstücks während 
der Bauphase zu gewährleisten.   
 
 
3, 8 – 29  Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Zur Erfassung der zu schützenden Bäume nach Baumschutzsatzung 
der Stadt Köln wurde eine Erhebung des Baumbestandes durchg e-
führt (Baumkartierung und -bewertung, Lill + Sparla, 20.12.2016). Für 
Pflegemaßnahmen, zur besseren Kronenentwicklung benachb arter 
Bäume und aus Gründen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit 
sollen 19 Bäume gefällt werden, die meist aufgrund von Wuchsform, 
Krankheit, mangelnder Vitalität nicht erhaltenswert sind. Zudem mü s-
sen weitere 19 nach der Baumschutzsatzung geschützte Bäume für 
das geplante Gebäude und die Erschließung gefällt werden. Eine 
Kompensation erfolgt entsprechend den Regelungen der Bau m-
schutzsatzung Köln. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden 
zudem zehn Bäume zum Erhalt festgesetzt. Darüber hinaus besteht 
durch die geplante Baumaßnahme keine Gefährdung der zu erhalte n-
den Bestandsgehölze. Durch eine Festsetzung im vorhabenbezog e-
nen Bebauungsplan wird außerdem die Anpflanzung eines Baumes 
sichergestellt. 
 
A 7.4 Mangel an Grünflächen  
Dem ohnehin wenig begrünten Stadtteil 
würde eine weitere Grünfläche genommen. 
Dies habe u.a. schädliche Auswirkungen auf 
die Wohnqualität, es fehle an grünen Aus-
gleichsflächen. 
2, 10, 28, 
29 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Zu möglichen negativen Auswirkungen auf die Wohnqualität durch 
Veränderung der Schadstoffbelastung und des Mikroklimas durch die 
Wegnahme von Grünflächen siehe Thema A 1.4. Darüber hinaus stellt 
das Plangebiet keine öffentliche Grünfläche dar, die der Öffe ntlichkeit 
durch die Planung entzogen würde. Aus diesem Grund hat das Pl a-
nungsvorhaben keine negativen Auswirkungen auf die Möglichkeiten 
zur Naherholung im Stadtteil.  
A 8 Entwässerung/ Kanal     
 Bereits im Bestand sei der Kanal in der 
Straße Am Nachtigallental ausgelastet . Die 
vorhandenen Kapazitäten seien nicht e r-
mittelt worden. Die zusätzlich anfallende 
Menge an Schmutzwasser sowie die durch 
das Vorhaben ausgelöste Flächenversi e-
gelung in Zusammenhang mit der zune h-
menden Häufigkeit von Starkregenerei g-
nissen führe zu einer Überlastung des 
3, 7 – 28  Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die Ableitung des im Plangebiet anfallenden Schmutzwassers erfolgt 
über einen Anschluss an die in den angrenzenden öffentlichen Ve r-
kehrsflächen vorhandene öffentliche Kanalisation. Die Straße Am 
Nachtigallental verfügt über einen Mischwasserkanal (DN300), der 
eine ausreichende Kapazität zur Aufnahme des zusätzlichen 
Schmutzwassers des Plangebietes aufweist.  
 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz Nordrhein -Westfalen (LWG NW) 
besteht grundsätzlich die Verpflichtung, das anfallende Regenwasser

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 16 
vorhandenen Kanals. Die auf der gege n-
überliegenden Straßenseite stehenden 
Wohnhäuser liefen daher Gefahr, überfl u-
tet zu werden. 
 
 
entweder vor Ort zu versicke rn oder ortsnah einzuleiten. Durch die 
extensive Begrünung des Flachdaches wird in diesem Sinne ein Gro ß-
teil des anfallenden Niederschlagswassers zum Verdunsten zurückg e-
halten.  
 
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaue f-
fekten nach Intensiv- oder Starkregenereignissen sollten zum Schutz 
und zur Risikovorsorge von Gebäuden und Infrastrukturelementen der 
Erschließung entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Hierbei 
ist der "Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge -Starkregen und u r-
bane Sturzfluten" August 2013 des DWA (Deutsche Vereinigung für 
Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und BWK (Bundesve r-
band der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kultu r-
bau), Stand August 2013 zu beachten.  
 
Das Gelände im Plan gebiet weist insgesamt keine sonderlich starken 
Höhenunterschiede auf. Als bauliche Vorkehrung für die erforderliche 
Rückhaltung von Oberflächenwasser nach Starkregen bietet sich d a-
her an, im Rahmen der weiteren Freiraumgestaltung und Höhenpl a-
nung, die Freiflächen westlich des geplanten Baukörpers als Mulde 
auszubilden. In diesem Zusammenhang kann auch der geplante 
Teich, durch einen Wasserspiegel, der um einige Zentimeter tiefer als 
das umgegebene Gelände liegt, eine zusätzliche Retentionsfunktion 
übernehmen. 
 
Insofern wurde dem Thema Starkregenvorsorge durch eine entspr e-
chende Passage in der Begründung Rechnung getragen.  
 
Eine Überschreitung der Kapazität des vorhandenen Mischwasserk a-
nals durch das geplante Vorhaben ist insofern nicht zu erwarten.  
A 9 Fehlender Bedarf  für geplante Nutzung     
 Der Bedarf für das Planvorhaben mit der 
Nutzung Pflegeeinrichtung sei nicht nac h-
vollziehbar dargelegt. Bekanntlich würden 
die Kölner Kliniken einen erheblichen Be t-
tenüberhang aufweisen. 
6, 8 – 28  Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die Pflegeeinrichtung steht nicht in einem Wettbewerb zu den Kölner 
Kliniken und einem vermeintlichen Bettenüberhang. Vielmehr wird in 
dem vorliegenden Konzept ein räumlich und pflegerisch optimaler 
Rahmen geschaffen. Zu d essen Vorteilen zählen u.a. eine 24 -
Stunden-Krankenbeobachtung sowie die Sicherstellung einer notfal l-
mäßigen Krisenintervention, wie sie im privaten Umfeld nicht geleistet 
werden kann. Gleichzeitig wird ein wohnlicher und familiärer Rahmen 
geschaffen, den Krankenhäuser nicht bieten können der aber für z.B.

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 17 
Intensivpatient/innen essenziell ist.  
 
Das Konzept ist darüber hinaus sehr nachhaltig, da es auch aufgrund 
des demographischen Wandels eine dauerhaft steigende Nachfrage 
erfährt. Die Finanzierung des Vorh abens liegt in der Verantwortung 
des Investors. 
A 10 Übervorteilung    
 Dem investierenden Unternehmen komme 
durch die Schaffung von Planungsrecht 
und die unrechtsmäßige Überplanung e i-
nes geschützten Landschaftsbestandteils 
ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil z u-
gute. 
 
Es wird angemerkt, dass die „Firma“ 
(Grundstückseigentümerin) eine (unzulä s-
sige) Investitionshilfe aufgrund des Unte r-
schiedes zwischen dem Grun d-
stücksankaufspreis und dem Bodenrich t-
wert nach Umwandlung erhält, was mit 
folgendem Zitat untermauert wird: „ein 
Geschäft, das jeder Bürger gerne machen 
würde“. 
 
 
1, 3, 6 – 
29 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die Schaffung von Planungsrecht erhebt grundsätzlich und in jedem 
Verfahren den Anspruch, eine Veränderung herbeizuführe n. Das 
Bebauungsplanverfahren verläuft transparent und in Einklang mit 
geltendem Gesetz.  
 
Der Bodenrichtwert ist lediglich eine momentane Indikation eines 
statistisch ermittelten Wertes, welcher im hier vorliegenden Fall keine 
praktische Relevanz entfaltet . Weiterhin wurden bei der vorliegenden 
Eingabe diverse Begrifflichkeiten in Bezug auf die Ermittlung des 
zutreffenden Bodenrichtwertes verwechselt. Die Eingabe erwähnt 
eine Gewerbenutzung, verweist aber zugleich auf einen Bodenrich t-
wert für eine reine Woh nnutzung. Tatsächlich ist im vorhabenbez o-
genen Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wo r-
den. Hervorzuheben ist ebenfalls, dass der überbaubare Teil des 
Grundstückes nur einen Anteil der Grundstücksfläche (ca. 27 %) 
ausmacht, weshalb der in d er Eingabe ermittelte Wert für das G e-
samtgrundstück als erratisch zu bezeichnen ist. Also sind weder der 
gewählte Bodenrichtwert noch die zur Bewertung herangezogene 
Fläche inhaltlich korrekt dargestellt.  
 
A 11 Festgesetzte Nutzung und Zukunftsfä-
higkeit 
   
A 11.1 Finanzierung und Insolvenz  
Es wird hinterfragt, ob die Betreiberg e-
sellschaft in der Lage sei, ein Hospiz zu 
finanzieren. Es wird gefragt was passiere, 
wenn die Einrichtung sich nicht rechnet 
und „pleite“ gehe und wie es um die we i-
tere Verwendung der Einrichtung bestellt 
wäre. 
6, 7 Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die designierte Betreiberfirma beabsichtigt, eine Pflegeeinrichtung zu 
betreiben. Die Finanzierung des Vorhabens liegt in der Verantwo r-
tung des Investors.  
 
Ein unternehmerisches Risiko besteht bei allen Unternehmungen. 
Darüber hinaus sind moderne, den aktuellen Anforderungen entspr e-
chende und infrastrukturell gut angebundene genügende Flächen 
heute nicht verfügbar, so dass die Zukunftsfähigkeit der Immobilie 
aus heutiger Sicht sic hergestellt ist.  
A 11.2 Nutzungsänderung 3 Der Stellung- Die Durchführung der Vorhaben - und Erschließungsmaßnahmen

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 18 
Es wird befürchtet, dass im Falle eines 
Wechsels des Vorhabenträgers eine and e-
re Nutzung zulässig werde.  
nahme wird 
nicht gefolgt. 
könnte im Fall eines Vorhabenträgerwechsels einem/r Dritten überla s-
sen werden. Dies jedoch nur mit Zustimmung der Stadt Köln. Die Art 
der zulässigen Nutzungen ist im Bebauungsplan festgesetzt.  
 
A 12 Verfahren/ Vorgehensweise / Planungs-
dokumente 
   
A 12.1 Anwendbarkeit des Verfahrens nach § 
13a BauGB 
Die Voraussetzung des § 13a BauGB liege 
nicht vor, da weder eine Maßnahme der 
Innenentwicklung, noch ein Fall von Nach-
verdichtung vorliege. Überplant werden 
dürften nur Flächen, die von einem Sied-
lungsbereich mit dem Gewicht eines im 
Zusammenhang bebauten Ortsteils um-
schlossen würden. Die äußeren Grenzen 
des Siedlungsbereichs dürften durch den 
Bebauungsplan nicht in den Außenbereich 
hinein erweitert werden. 
 
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen 
des § 13 a BauGB sei es nicht zulässig, den 
Flächennutzungsplan im Wege der Berichti-
gung anzupassen. 
8 – 28 Der Stellung-
nahme wird 
gefolgt. 
Um die Planung rechtssicher umsetzen zu können, wurde seitens der 
Verwaltung vorgeschlagen, das Verfahren nun auf den §13 b BauGB 
umzustellen und fortzuführen. Das Planungsziel (Errichtung einer 
Pflegeeinrichtung in Form einer betreuten Wohngemeinschaft) bleibt 
unverändert bestehen.  
 
Der Beschluss zur Umstellung des Bebauungsplan -Verfahrens auf § 
13b BauGB wurde bereits am 05.12.2019 d urch den Stadtentwic k-
lungsausschuss der Stadt Köln gefasst. Somit wurde das Verfahren im 
Einklang mit § 13b BauGB vor dem 31. Dezember 2019 eingeleitet.  
 
A 12.2 Umweltprüfung 
Es fehle die Umweltprüfung und der Um-
weltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB, der 
Teil der Begründung ist.  
8 Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Der Bebauungsplan soll gemäß § 13b BauGB (Einbeziehung von A u-
ßenbereichsflächen) aufgestellt werden. Demnach kann der Beba u-
ungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wobei das 
vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB A n-
wendung findet. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umwel t-
prüfung nach § 2 Abs. 4 und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB 
abgesehen. 
A 12.3 Planung ohne Ortskenntnis  
Das betreffende Grundstück sei ungeei g-
net für die beplante Bebauung. Es habe 
sich kein Mitarbeiter aus dem Stadtpl a-
nungsamt das Plangebiet angesehen, die 
gegen das Vorhaben sprechenden Fakten 
seien bei der Planung ausgeblendet  wor-
den. 
1, 7 Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens hat sich das Plangebiet als 
geeignet erwiesen für die angestrebte Nutzung. Dafür sprechen vor 
allem die gute Lage am Rande einer Grünfläche und die gute Erreic h-
barkeit, insbesondere auch dur ch den öffentlichen Personennahve r-
kehr. 
 
Das Bebauungsplangebiet wurde im Laufe des Verfahrens durch 
verschiedene, an der Planung beteiligte Personen mehrfach bega n-

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 19 
 
ln der Begründung zum Bebauungsplan 
werde nur im Konjunktiv und in Annahmen 
geschrieben. Das Stadtplanungsamt habe 
keine gesicherten Erkenntnisse über den 
Zustand nach erfolgter Bebauung. Nac h-
besserungen seien somit erforderlich.  
gen, begutachtet und bewertet. Durch die Ortsbegehungen, Reche r-
chen und gutachterlichen Bewertungen konnte ein detailliertes, au s-
gewogenes Bild der Situation gewonnen werden, auf dem die vorli e-
gende Planung fußt.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden beispielsweise die 
folgenden gutachterlichen Bewertungen angefertigt und in der Pl a-
nung berücksichtigt:  
 Artenschutzprüfung – Stufe I, Dr. Andreas Skibbe – Büro für 
Artenschutz und Avifaunistik, 31. Mai 2016  
 Baugrund- und Gründungsgutachten, Ingenieurbüro LAN D-
PLUS GmbH, 6. Juni 2016  
 Stellungnahme zu den Ergebnissen der Altlastenunters u-
chung, Ingenieurbüro LANDPLUS GmbH, 8. Juni 2016  
 Geräusch-Immissionsschutz -Gutachten, Ingenieur -Büro für 
Akustik und Lärm-Immissionsschutz - Buchholz, Erbau-
Röschel, Horstmann, 27. September 2016  
 Ergänzung zum Geräusch -Immissionsschutz -Gutachten, I n-
genieur-Büro für Akustik und Lärm -Immissionsschutz - Buch-
holz, Erbau-Röschel, Horstmann, 11. Juli 2017  
 Stellungnahmen zu den Erschütterungsimmissionen, ADU 
cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH, 24. Oktober 
2016 
 Baumkartierung und -bewertung, Lill und Sparla La nd-
schaftsarchitekten Partnerschaft, 20. Dezember 2016  
 Biotoptypenbewertung, Lill und Sparla Landschaftsarchite k-
ten Partnerschaft, 14. Oktober 2016  
 Grünordnungsplan, Lill und Sparla Landschaftsarchitekten 
Partnerschaft, 13. Juli 2017  
A 12.4 Beteiligung der  Anwohnerschaft 
Die Anwohnerschaft des Plangebietes 
seien im Verfahren nicht hinreichend bete i-
ligt worden. 
3 Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Gemäß § 13 in Verbindung mit § 13a und § 13b BauGB kann bei B e-
bauungsplänen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren 
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 
BauGB abgesehen werden. 
Dennoch wurde, über das gesetzlich geforderte Maß hinaus, eine 
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines Aushangs beim 
Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz vom 21. April bis zum 4. Mai 
2016 durchgeführt und in Presse und Amtsblatt veröffentlicht. A n-
schließend erfolgte vom 29.03.2018 bis zum 30.04.2018 die öffentliche 
Auslegung der Planung im Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 
 20 
gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Auch diese wurde ortsüblich bekannt g e-
macht. Eine darüber hinausgehende Beteiligung der Anwohnerschaft 
ist nicht vorgesehen. 
A 12.5 Einsicht Gutachten  
Die Begründung zum Bebauungsplan sei 
unvollständig und damit rechtswidrig, weil 
die Gutachten nicht bekannt gegeben wo r-
den seien. 
7 Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die Begründung umfasst die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswi r-
kungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 2a 
BauGB (Begründung zum Bauleitplanentwurf). Eine Aufli stung der 
vorhandenen gutachterlichen Bewertungen wird unter dem Punkt 9.4 
in der Begründung aufgeführt. Die Gutachten konnten für den Zei t-
raum der öffentlichen Auslegung beim Stadtplanungsamt eingesehen 
werden. Im beschleunigten Verfahren wird bei der Bek anntmachung 
der Auslegung von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abg e-
sehen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.  
A 12.6 Schriftliche Vereinbarungen  
Es wird gefordert, von der geplanten B e-
bauung abzusehen. Andernfalls sollten 
schriftliche Vereinbarungen mit dem Ba u-
herrn über folgende Punkte getroffen 
werden: 
- Übernahme der Kosten für die Str a-
ßensanierung 
- Übernahme der Kosten für eine K a-
nalerweiterung 
- Ersatzpflanzungen von Bäumen  
- Erhalt der Klassifizierung als Spie l-
straße 
- Mitbenutzung des Spielplatzes für die 
Kinder der Anwohnerschaft 
- Übernahme der Kosten für passive 
Schallschutzmaßnahmen wie z.B. 
Lärmschutzfenster im Falle einer E r-
höhung der Lärmbelastung durch den 
Wegfall von Bäumen 
- Querungshilfe auf der Moltkestraße  
3 Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Von der geplanten Bebauung wird nicht abgesehen. Teilweise sind die 
genannten Themen bereits Gegenstand des Durchführungsvertrags 
zwischen Stadt und Vorhabenträgerin. Darüber hinaus werden aus 
den zu den Themen A 1.2, A 3.2, A 3.3, A 3.7, A 7.3 und A 8 genann-
ten Gründen keine weiteren Punkte in den Durchführungsvertrag au f-
genommen.

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage 
 21 
 
Zweite Offenlage  
Thema  
Nr. 
Einwendungen nach Themen  Genannt in 
Stellung-
nahme Nr.  
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
B 1 Lärmbelastung und Luftverschmutzung     
B1.1 Zusätzliche Lärmbelastung durch das 
Vorhaben  
Siehe Thema A 1.1 erste Offenlage.  
30, 32, 33, 
35, 40, 41 
  
B1.2 Luftschadstoffbelastung 
Siehe Thema A  1.4 erste Offenlage. 
35 – 41   
B 2 Kritik Geräusch-Immissionsschutz-
Gutachten 
   
B 2.2 Ausgangsdaten veraltet  
Siehe Thema A 2.2 erste Offenlage.  
40   
B 2.4 Umgebungslärmkartierung MULNV  
Siehe Thema A 2.4 erste Offenlage.  
30, 32, 33   
B 3 Verkehrsabwicklung und Straßenbau     
B 3.2 Straßenquerschnitt, Wendemöglichkeit, 
Verkehrssicherheit Am Nachtigallental  
Siehe Thema A 3.2 erste Offenlage.  
30, 32, 33, 
35, 36, 38, 
40, 41 
  
B 3.3 Verkehrsaufkommen und Fußgängers i-
cherheit Moltkestraße  
Siehe Thema A 3.3 erste Offenlage.  
35, 40, 41   
B 3.4 Ruhender Verkehr  
Siehe Thema A 3.4 erste Offenlage.  
30, 32, 33, 
35, 40, 41 
  
B 3.5 Krankenwagenschleuse  
Siehe Thema 3.5 Erste Offenlage.  
36, 38   
B 3.7 Straßenschäden und Baustellenverkehr  
Siehe Thema 3.7 Erste Offenlage. 
30, 32, 33   
B 6 Bodenbelastung / Deponienutzung     
 Siehe Thema A 6 Erste Offenlage.  36, 38   
B 7 Landschaft und Natur     
B 7.1 Geschützer Landschaftsbestandteil  
Siehe Thema A 7.1 erste Offenlage.  
35, 40, 41   
B 7.2 Artenschutz 
Siehe Thema A 7.2 erste Offenlage.  
35, 40, 41

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage 
 22 
B 7.4 Mangel an Grünflächen  
Siehe Thema A 7.4 erste Offenlage.  
35, 41   
B 8 Entwässerung/ Kanal     
B 8.1 Kanalkapazität  
Siehe Thema A 8 erste Offenlage.  
36, 38   
B 8.2 Starkregen  
Es wird gefragt, wer die Umsetzung der in 
Punkt 6.7 der Begründung genannten 
Maßnahmen zur Starkregenvorsorge 
überprüfe und wer für Kosten im Falle der 
Überschwemmung von Nachbargrundst ü-
cken aufkomme. 
40 Die Stellung-
nahme wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Das Kölner Kanalnetz ist aufgr und statistisch berechneter Regenme n-
gen so dimensioniert, dass es solche Starkregen (sogenannte Beme s-
sungsregen) aufnehmen kann, die statistisch jedoch nur ungefähr alle 
drei bis zehn Jahre auftreten. Diese Überflutungswerte werden auch 
bei Neuanschlüssen ggf. über Einleitungsbeschränkungen eingeha l-
ten. Für Grundstücke über 800 qm abflusswirksamer Fläche ist immer 
ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986 -100 im Rahmen des A n-
trags auf Erteilung des Kanalanschlussscheins einzureichen. Im Ba u-
genehmigungsverfahren wird sich ergeben, ob dies für das vorliege n-
de Vorhaben zutreffend ist. Sobald die Kapazitäten der Kanäle bei 
einem seltenen oder außergewöhnlichen Starkregen überschritten 
werden, haben sich die Eigentümer/innen im Rahmen von Objek t-
schutzmaßnahmen grundsätzlich selbst vor Überflutungen zu schü t-
zen. Die StEB Köln geben hierzu in dem Leitfaden „Wassersensibel 
planen und bauen“ Handlungsempfehlungen für Hauseigentümer.  
Allgemein deutet die Topographie des Plangebiets nicht auf eine b e-
sondere Gefährdung der benachbarten Grundstücke durch wild abfli e-
ßendes Wasser hin. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass dies im Ra h-
men der Bebauung verändert werden soll. Generell darf der natürliche 
Ablauf wild abfließenden Wassers nach § 37 Abs. 1 WHG nicht zum 
Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere 
Weise verändert werden. 
Die Überprüfung der Einhaltung der öffentlich -rechtlichen Vorschriften 
im Rahmen eines Bauvorhabens übernimmt das Bauaufsichtsamt. 
Eine Haftung im Schadensfall erfolgt abhä ngig von der Ursache der 
Überschwemmung. 
B 9 Fehlender Bedarf  für geplante Nutzung     
 Siehe Thema A 9 erste Offenlage.  35, 36, 38, 
40 
  
B 10 Übervorteilung    
 Siehe Thema A 10 erste Offenlage.  34

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage 
 23 
B 12 Verfahren/ Vorgehensweise/ Planung s-
dokumente 
   
B 12.1 Unzulässigkeit Vorhaben nach § 13b  
Der vorgelegte Bebauungsplan nach § 13b 
stelle einen Verstoß gegen § 1a des Bu n-
desbaugesetztes dar. Eine weitere B e-
gründung dieser Auffassung wird nicht 
gegeben. Es wird darauf hingewiesen, 
dass der Antrag von NRW auf Verläng e-
rung des § 13b BauGB im Bundes rat z u-
rückgezogen wurde.  
 
Der § 13b enthalte keinerlei inhaltliche 
Qualifizierung für die Raumplanung.  
 
 
31, 36 – 
39, 40 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
§ 13b BauGB ermöglicht die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in 
das beschleunigte Verfahren. Ein entsprechendes Vorhaben konnte bis 
zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden. Der Beschluss zur 
Umstellung des Bebauungsplan-Verfahrens auf § 13b B auGB wurde b e-
reits am 05.12.2019 durch den Stadtentwicklungsausschuss der Stadt 
Köln gefasst. Somit wurde das Verfahren im Einklang mit § 13b BauGB 
vor dem 31. Dezember 2019 eingeleitet. Das Verfahren ist entsprechend 
nicht von einer möglichen Verlängerung  des § 13b BauGB durch den 
Bundesrat abhängig. 
 
Die Schaffung neuen Wohnraums ist eine wichtige Aufgabe der Stadt - 
und Landesentwicklung. Ein Instrument ist dabei der § 13b BauGB. 
Ziel der Regelung ist es, den Kommunen das Ausweisen von Woh n-
bauflächen zu e rleichtern und die Schaffung neuen Wohnraums zu 
beschleunigen. Entscheidend dafür ist die geringe Größe der gepla n-
ten Bebauung und die integrierte Lage im Anschluss an den geschlo s-
sen bebauten Siedlungsbereich.  
 
Die durch den Landschaftsplan begründeten Sc hutzzwecke sowie die 
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden im 
vorliegenden Fall zugunsten einer räumlich sehr begrenzten Nutzung 
des Grundstücks für soziale Zwecke in Form einer Pflegeeinrichtung 
zurückgestellt, dazu siehe auch Thema A  7.1 erste Offenlage.  
 
B 12.2 Umweltprüfung 
Es wird darum gebeten, das Ergebnis 
folgender Prüfungen vorzulegen, damit 
hierzu eine Stellungnahme möglich sei:  
- Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 
BauGB 
- Umweltbericht nach § 2 BauGB  
- Zusammenfassende Erklärung 
nach § 10 Abs. 4 BauGB  
Monitoring nach § 4c BauGB  
36 – 39  Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt 
Der Bebauungsplan soll gemäß § 13b BauGB (Einbeziehung von A u-
ßenbereichsflächen) aufgestellt werden. Demnach kann der Beba u-
ungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wobei das 
vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB A n-
wendung findet. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltpr ü-
fung nach § 2 Abs. 4, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der 
zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Absatz 1 und § 10a Absatz 1 
abgesehen. § 4c ist nicht anzuwenden. Eine zusammenfassende E r-
klärung nach § 10 Abs. 4 ist im BauGB nicht vorgesehen.  
B 12.3 Planung ohne Ortskenntnis  
Siehe Thema A 12.3 erste Offenlage.  
34

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage 
 24 
B 13 Flucht- und Rettungswege auf  dem 
Grundstück 
   
 Die Richtlinien zu den Flucht - und Ret-
tungswegen würden missachtet. Es best e-
he kein geradliniger Zu - oder Durchgang 
für die Feuerwehr zu den hinteren Gebä u-
deteilen. Die Zufahrt zum hinter den G e-
bäuden gelegenen Grundstücksteilen sei 
nicht gegeben. Die Rich tlinie für die A u-
ßenradien sei nicht beachtet worden. Es 
befänden sich Hindernisse (Bäume, Mül l-
tonnen, Bauteile) zwischen der Aufstellfl ä-
che und der anzuleiternden Außenwand. 
Die Bewegungsflächen für Feuerwehrfahr-
zeuge würden nicht eingehalten. Vor und 
hinter diesen Flächen seien Übergangsb e-
reiche von mindestens 4.00 Meter Länge 
vorzusehen 
30, 32, 33 Die Stellung-
nahme wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Die Hinweise und Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und 
bei Bedarf in  der Ausführungsplanung berücksic htigt. Eine Anpassung 
des Bebauungsplans ist nicht notwendig. Ein gradliniger Zu - oder 
Durchgang, wie ihn § 5 BauO NRW vorsieht, ist nicht anzuwenden, da 
es sich hierbei nicht um ein rückwärtiges Gebäude handelt.  
B 14 Trinkwasserschutz    
 Im Zuge des Vorhabens würde ein Wa s-
serschutzgebiet aufgrund privater Intere s-
sen verkauft und zu Bauland erklärt.  
34 Die Stellung-
nahme wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III B der 
Wassergewinnungsanlage Weiler. Das ist der von der Wassergewi n-
nung am weitesten entfernte Bereich im Wasserschutzgebiet. Er soll 
vor langfristigen Verunreinigungen oder schwer abbaubaren chem i-
schen oder radioaktiven Verschmutzungen schützen. Ein entspr e-
chender Hinweis wurde in die Planzeich nung aufgenommen. 50% des 
Kölner Stadtgebietes sind als Wasserschutzgebiete ausgewiesen, ein 
großer Teil davon ist Bauland. Für das vorliegende Bauvorhaben erg e-
ben sich keine Einschränkungen aus der Überlagerung.  
B 15 Klimanotstand    
 Das Bauvorhaben stehe den Prioritäten 
der stadteigenen Erklärung zum Klim a-
notstand entgegen. Zentrale Erwägungen 
des Klimaschutzes würden übergangen.  
35 Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die Funktionen von Grün - und Freiflächen im Rahmen des Klim a-
schutzes und der Klim aanpassung umfassen allgemein die Bindung 
von CO2, die Kaltluftentstehung sowie die Retention von Niede r-
schlagswasser bei Starkregen. Hierzu siehe Themen A 1.4 erste O f-
fenlage und B 8.2 zweite Offenlage.  
 
Eine nachhaltige Stadtentwicklung muss trotz Kliman otstand soziale, 
ökonomische und ökologische Ziele miteinander in Einklang bringen. 
Dem vorliegenden Planungsvorhaben wird ein wichtiger sozialer 
Zweck zugesprochen. Durch weitreichende Begrünungs - und Retenti-

Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage 
 25 
onsmaßnahmen auf dem Grundstück wird den Belang en des Klim a-
schutzes und der Klimaanpassung dabei umfassend Rechnung getr a-
gen. Nicht zuletzt trägt eine Realisierung des Vorhabens an einem 
Standort mit bestehender ÖPNV -Infrastruktur dazu bei, im Vergleich 
zur Umsetzung auf einer weniger gut integrierten Fläche, CO 2-
Emissionen durch Anfahrtsverkehr zu vermeiden. Die Planung leistet 
einen Beitrag zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme im Al l-
gemeinen, wodurch auch Grünflächen oder landwirtschaftlich genutzte 
Flächen am Stadtrand erhalten bleiben.  
B 16 Alternativstandort    
 Alternativflächen geeigneter  
Es wird vorgeschlagen, das Vorhaben 
alternativ auf einem brachliegenden 
Grundstück umzusetzen.  
 
40 Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens hat sich das Plangebiet als 
geeignet erwiesen für die angestrebte Nutzung. Dafür sprechen vor 
allem die gute Lage am Rande einer Grünfläche und die gute Erreic h-
barkeit, insbesondere auch durch den öffentlichen Personennahve r-
kehr. Alternative, entsprechend moderne, infrastrukturell gu t angebun-
dene und den hohen Auflagen z.B. der Heimaufsicht und der Feue r-
wehr etc. genügende Flächen sind nicht verfügbar.

Beratungsverlauf (3)

31.08.2020 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.12 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.09.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2020 Rat
TOP 12.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2267/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
25.08.2020
Erstellt
23.07.2020 11:57