2267/2020
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 58463/03 Arbeitstitel: Am Nachtigallental in Köln-Weiden
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Anlage 1 Geltungsbereich
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Anlage 6 Vorhabenbezogener B.Plan
2803 Zeichen
Am Nachtigallental I 58,22 334/3 67 SFS 249/2 103758,18 I I 65 S 1854 II I 58,1358,19 247/2 243/2 1855 I 1S 857 58,24 245/2 57,46 3 1684 F333/3 58,3358,27 Moltkestraße 57,8057,90 IIF 213 W 57,69 332/3 I253/2 251/2 1632 63 F II57,68 57,77 58,0057,93 57,71 57,58 1.2/8.01.0/8.0 57,80 57,7857,76 57,6557,57 57,80 57,9157,86 57,75 57,8857,33 57,50 57,90 57,29 57,43 57,38 57,34 57,46 57,5657,62 57,49 58,20 0.9/1.01.8/7.0 1.8/6.0 1.0/5.0 66,3866,14 1.4/8.0 1.5/10.0 1.1/0.8/1 0.9/6.00.9/1.0 66,54 58,1658,1058,2158,28 1.0/6.0 1.0/7.066,49 1.8/6.0 1.2/10.0 57,94 58,28 FH=68,1 WH=64,7 WH=64,6WH=60,5 WH=60,5FH=60,9WH=60,8WH=60,9 FH=65,7 WH=61,5 FH=66,4 FH=67,7 WH=65,1 1.4/8.0 WH=65,0 Müllbox 57,48 57,92 57,93 KD=58,12 KD=58,04 66,47 1.1/8.0 3.0/12.0 1.0/4.0 66,67 0.9/8.066,54 57,66 57,5257,60 57,59 1.5/6.0 1.0/2.0 57,57 1.2/10.0 Nadelbaum0.9/10.0 Nadelbaum1.0/10.0 Nadelbaum1.0/6.0 1.8/10.0 1.7/10.0 1.2/10.0 1.4/10.0 1.0/14.0 1.0/10.0 1.4/10.0 1.2/12.01.2/10.0 1.0/10.0 0.9/10.00.9/8.0 1.1/10.0 0.9/8.0 1.0/10.0 0.9/10.0 1.4/10.0 1.0/10.0 1.3/5.0 1.0/10.0 1.4/12.0 58,0858,0858,0658,0358,1058,0758,0057,9457,9857,9957,9958,0458,0458,0057,9657,9958,0558,1558,0858,0358,0758,1158,11 Aachen Eisenbahn Köln Gemarkung LövenichFlur 15 St GH max. 66,0 m ü NHN LPB IV LPB IVLPB V LPB IVLPB V LPB V WAGRZ 0,4 / II / FD 20,0 5,0 9,5 1,0 24,3 3,0 24,9 PLANUNG (Festsetzungen) BESTAND (keine Festsetzung)WohngebäudeFlurgrenzeFlurstücksgrenzeGrundstücksgrenze mit GrenzsteinAbgrenzung BodenbelägeGeländehöhe über NHNKanaldeckel Gebäudehöhe als Höchstmaß in Metern über NormalhöhennullGH max. ZEICHENERKLÄRUNG 88,44 GrundflächenzahlGRZ WAüberbaubare Grundstücksflächenicht überbaubare Grundstücksfläche Baugrenze Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) Fläche für Stellplätze St Straßenbegrenzungslinie Bäume zum Erhalt Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßII Abgrenzung zwischen Lärmpegelbereich IV und VLPB IVLPB V Bäume zum Anpflanzen FlachdachFD Straßenverkehrsfläche Baum (Stammumfang ≥ 1,0 m)Böschung Allgemeines Wohngebiet alle Maßangaben in Meter, z. B. 3,0 m3,0 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0 5025 100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des (Vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes Nr.: ................... Am NachtigallentalLQ.|OQ:HLGHQ 0DVWDEÜBERSICHTSPLANM 1:1.000 Die Oberbürgermeisterin Arbeitstitel: "Am Nachtigallental in Köln-Weiden" Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 58463/03 (Blatt 1) Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört als Bestandteil der Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2) Maßstab 1:750
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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A N L A G E 0 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf 59579/06 Arbeitstitel: Am Nachtigallental in Köln-Weiden Vorlage 2267/2020 hier: Begründung der Dringlichkeit für die Behandlung der Beschlussvorlage in der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal am 30.08.2020, des Stadtentwicklungsausschusses am 03.09.2020 und des Rates am 10.09.2020. Wegen umfangreicher Abstimmungen zur Erstellung der Beschlussvorlage 2267/2020 in den vergangenen Wochen, konnte diese nicht früher vorgelegt werden. Sollte die vorgesehene Beratungsfolge nicht erreicht wird, kann eine Behandlung der Vorlage nicht mehr in dieser Wahlperiode erfolgen. Der für die Realisierung der Wohnbaumaßnahme erforderlich finale Satzungsbeschluss könnte dann erst nach der am 13. September 2020 stattfindenden Kommunalwahl erfolgen, so dass eine politische Beratung erst nach der konstituierenden Sitzungen, frühestens im ersten Quartal 2021 stattfinden könnte.
Anlage 7 Vorhaben- und Erschließungsplan
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Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58463/03 (Blatt 1) Am Nachtigallental I 58,22 334/3 67 S F S 249/2 1037 58,18 I I 65 S 1854 II I 58,13 58,19 247/2 243/2 1855 I 1 S 857 58,24 -32 ,58- 245/2 57,46 3 1684 F 333/3 58,33 58,27 Moltkestraße 57,8057,90 IIF 213 W 57,69 332/3 I 253/2 251/2 1632 63 F II 1425 m2 Grdb 15 Stadt Köln 1753 m2 Grdb 38303 Colonia Grundbesitz GmbH57,68 57,77 58,00 57,93 57,71 57,58 1.2/8.0 1.0/8.0 57,80 57,78 57,76 57,6557,57 57,80 57,91 57,86 57,75 57,88 57,33 57,50 57,90 57,29 57,43 57,38 57,34 57,46 57,56 57,62 57,49 58,20 0.9/1.0 1.8/7.0 1.8/6.0 1.0/5.0 66,38 66,14 1.4/8.0 1.5/10.0 1.1/0.8/1 0.9/6.0 0.9/1.0 66,54 58,16 58,10 58,21 58,28 1.0/6.0 1.0/7.0 66,49 1.8/6.0 1.2/10.0 57,94 58,28 FH=68 ,1 WH=64 ,7 WH=64 ,6 WH=60 ,5 WH=60 ,5 FH=60 ,9WH=60 ,8 WH=60,9 FH=65,7 WH=61,5 FH=66,4 FH=67,7 WH=65,1 1.4/8.0 WH=65,0 Müllbox 57,48 57,92 57,93 KD=58,12 KD=58,04 66,47 1.1/8.0 3.0/12.0 1.0/4.0 66,67 0.9/8.0 66,54 57,66 57,5257,60 57,59 1.5/6.0 1.0/2.0 57,57 1.2/10.0 Nadelbaum 0.9/10.0 Nadelbaum 1.0/10.0 Nadelbaum 1.0/6.0 1.8/10.0 1.7/10.0 1.2/10.0 1.4/10.0 1.0/14.0 1.0/10.0 1.4/10.0 1.2/12.0 1.2/10.0 1.0/10.0 0.9/10.0 0.9/8.0 1.1/10.0 0.9/8.0 1.0/10.0 0.9/10.0 1.4/10.0 1.0/10.0 1.3/5.0 1.0/10.0 1.4/12.0 58,08 58,08 58,06 58,03 58,10 58,07 58,00 57,94 57,98 57,99 57,99 -34 ,16- 58,04 -49,68- 58,04 58,00 57,9657,99 58,05 58,15 58,08 58,03 58,07 58,11 -50,20- 58,11 Aachen Eisenbahn Köln Gemarkung Lövenich Flur 15 Müll-standort 6 Stellplätze Gründach II A A Fahrrad- stellplätze NHN + 65,55 WohnflurZimmer Zimmer Lager 2Flur Wohnflur Bewohnerkeller Bahn 68,40 ü.NN = + 10,40 Attika 65,55 ü.NN = + 7,55 Attika 65,55 ü.NN = + 7,55 EG 58,00 ü.NN = ± 0,00 Bahn 68,40 ü.NN = + 10,40 Nachbar 65,70 ü.NN = + 7,70 SCHNITT A - A Maßstab 1:500 ANSICHT WEST Maßstab 1:500 LAGEPLAN Maßstab 1:750 zu erhaltender Baum geplanter Baum Teich (als Retentionsfläche) LEGENDE Betreuungs- und Pflegeeinrichtung (Gebäude, Balkone) extensive Dachbegrünung Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 9 Abs. 7 BauGB) private Grünfläche, Ziergarten mit geringem Gehölzanteil Stellplätze Zufahrt Straßenaufweitung Terrasse Weg Sandfläche Eingang Sitzbank Zahl der VollgeschosseII Fahrradbügel A Schnittlinie Höhe in Meter über NormalhöhenullNHN 65,55 Wendemöglichkeit Außentreppe 6 Stellplätze II
Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
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1 A N L A G E 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 58463/03 - Arbeitstitel „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden - eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung . Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Rahmen eines Aushangs beim Stadtplanungsamt im Stadthaus vom 21. April bis zum 04. Mai 2016 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 10 Stellungnahmen eingegangen. Des Weiteren ist eine Stellungnahme bereits vor der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 15. Februar 2016 eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellun gnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Gründen des Datenschutzes werden keine personenbezogenen Da ten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Thema Nr. Einwendungen nach Themen Genannt in Stellung- nahme Nr. Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Lärmimmissionen durch Wegfall von Bäumen Die Lärmbelastung im Plangebiet und angrenzend dazu ist besonders hoch. Es wird befürchtet, dass durch den Wegfall der bestehenden Bäume eine Zunahme der Schallimmissionen einherginge. 1 Nein Wie aus den Hinweisen für die Planung aus der Städtebaulichen Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden - Württemberg hervorgeht, ist die Schallschutzwirkung von Bepflanzungen zu vernachlässigen. Als städtebauliche Maßnahme für den Lärmschutz käme eine Bepflanzung demnach kaum in Betracht. Erst ab einer Breite von 100 m eines dichten Waldstreifens mit dichtem Unterholz würde eine Pegelminderung von 5 bis 10 dB bewirkt. Einzelne nicht dicht gepflanzte Bäume oder Sträucher bringen so gut wi e keinen Schallschutz. Wie das Geräusch-Immissionsschutz -Gutachten des Ingenieurbüros für Akustik und Lärm -Immissionsschutz Buchholz, Erbau -Röschel, Horstmann vom 27.09.2016 belegt, hat dahingegen das Vorhaben einen mindernden Effekt auf die vom Schienen weg ausgehenden Schallimmissionen. Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 2 Im Gegensatz zu der vorhandenen Situation mit einer lockeren Bepflanzung, geht im Hinblick auf die Lärmimmissionen ein Vorteil durch die geplante Bebauung und dessen abschirmender Wirkung hervor. Das bestehende und da s prognostizierte Verkehrsaufkommen und somit die Verkehrslärmbelastung der Straße Am Nachtigallental ist von untergeordneter Bedeutung. Die darüber hinaus bestehenden Immissionen aus dem Straßenverkehr der östlich verlaufenden Moltkestraße halten laut Gut achten auch unter Berücksichtigung einer allgemeinen Verkehrszunahme, die geltenden Schalltechnischen Orientierungswerte ein bzw. unterschreiten diese deutlich. 2 Verkehr Straße Am Nachtigallental Die Einfahrt in die Straße Am Nachtigallental eigne sich nicht für den An - und Ablieferverkehr, der für die Bewirtschaftung eines Pflegeheimes zu erwarten ist. Die geplante Verbreiterung der Straße auf einem Teilstück auf 5,00 m reiche angesichts der zu berücksichtigenden Fahrzeugbreite von LKW (3,05 m, im Begegnungsfall zweier LKW 6,10 m) nicht aus. Zusammen mit der für Fußgänger/innen mindestens erforderlichen Breite von 0,55 m ergebe sich ein erforderlicher Straßenquerschnitt mit einer Breite von 6,65 m. Zudem gebe es keinerlei Park- und Wendemöglichkeiten fü r LKWs, insbesondere für den Anlieferverkehr und Rettungswagen / Krankentransportwagen. Außerdem wird nach dem Fortbestand der Straße Am Nachtigallental als verkehrsberuhigter Bereich gefragt, da die Straße derzeit die einzige gefahrlose 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11 Nein Die Erschließung des Grundstücks erfolgt an der Südseite über die vorhandene Straße Am Nachtigallental. Maßgeblich für die Beurteilung der Bestandssituation ist die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06). Entsprechend der geringen Verkehrsstärke lässt sich die Straße Am Nachtigallental als „Wohnweg“ gem. RASt 06 charakterisieren. Die Straße Am Nachtigallental weist, entsprechend der Richtlinie, eine Straßenraumbreite von 4,5 m auf. Der zu erwartende Ziel- und Quellverkehr der geplanten Pflegeeinrichtung für 12 Patient/innen beschränkt sich primär auf den Besucher- und Angestelltenverkehr. Dabei ist sowohl vom Besucher - , als auch vom Angestelltenverkehr keine erhebliche Steigerung des Verkehrsaufkommens zu erwarten. Aufgrund der geringen Angestelltenzahl und der unregelmäßigen, oft zeitversetzt stattfindenden Besuche der Angehör igen sind zudem keine Verkehrsspitzen (Stoßzeiten) zu erwarten. Darüber hinaus entstehender Wirtschaftsverkehr z.B. durch Rettungswagen, Krankentransport oder Müllfahrzeuge wird bei der geringen Größe der Einrichtung zu keiner erheblichen Steigerung des Verkehrsaufkommens führen oder die Verkehrssicherheit auf der Straße beeinträchtigen. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen, das durch die Planung induziert wird, ist demzufolge als sehr gering. Die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Am Nachtigallental / Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 3 Spielmöglichkeit für 12 Kinder aus der direkten Nachbarschaft darstelle. Einwendungen zu diesem Thema wurden in den Stellungnahmen hervorgebracht. Moltkestraße wird sich nicht verschlechtern. Zudem werden mit dem möglichen geringen Zusatzverkehr keine Änderungen erwartet, die zu einer Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf der Straße Am Nachtigallental führen. Insofern ist die Planung mit der Regel ung des verkehrsberuhigten Bereichs in der Straße Am Nachtigallental verträglich. Zur Gewährleistung einer konfliktarmen und effizienten Gestaltung des Wirtschaftsverkehrs wurde zudem entlang der östlichen Plangebietsgrenze eine ausreichend groß dimensionierte Zufahrt berücksichtigt. Durch den Ausbau wird das direkte Befahren, Abstellen und auch Wenden von Rettungswagen, Lieferwagen oder Müllfahrzeugen ermöglicht. Darüber hinaus wird zur Optimierung der Befahrbarkeit der Straße Am Nachtigallental und zur Erschließung der Stellplätze für Beschäftigte und Besucher/innen im südlichen Plan gebiet, parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche, eine rd. 1,0 m tiefe Fläche als Straßenverkehrsfläche festgesetzt, die den Straßenquerschnitt auf 5,50 m erweitert. Der bisherige Straßenquerschnitt wird über die übrige Länge der Straße Am Nachtigallental beibehalten, da er den Anforderungen des Verkehrsaufkommens genügt. Die Begegnung von Fußgänger/innen mit PKW bzw. LKW ist hierbei problemlos möglich. Das bestehende Mischprinzip, bei dem alle Verkehrsteilnehmenden sich eine Verkehrsfläche teilen, kann aufgrund des nur geringen zu erwartenden Mehrverkehrs auf der Straße beibehalten werden. Demzufolge ist ein Gehweg nicht vorzusehen. Die Begegnung zweier LKW ist aufgrund der Straßenbreite nicht möglich, jedoch besteht aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens und dessen nur geringfügiger Erhöhung durch die Planung kein Anlass für eine weitergehende Verbreiterung. Im Begegnungsfall zweier LKW bietet die vorhandene Situation Ausweichmöglichkeiten, die geplante Aufweitung des Straßenraums entlang des Plangebiets wird zudem zu einer Verbesserung führen. Aufgrund der geringen Länge der Straße Am Nachtigallental ist darüber hinaus immer auch ein Ausweichen durch Zurücksetzten möglich. Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 4 3 Parkplätze Die Anzahl der geplanten Parkplätze wird für zu gering befunden. Für 12 Patient/innen (vornehmlich Kinder), die täglich Besuch von ihren Eltern erhielten sowie für die Angestellten werde die Anzahl von 6 Stellplätzen nicht ausreichen. Diesbezüglich wird auf die erforderliche Anzahl von 1 Stellplatz pro Wohneinheit im Einfamilienhausbau hingewiesen. 1 Nein Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, auf dem Grundstück eine soziale Einrichtung / Pflegeeinrichtung mit 12 Betreuungsplätzen in Form einer Wohngemeinschaft zu entwickeln. Durch die gute Anbindung durch den ÖPNV ist von einem verminderten Bedarf an Stellplätzen auszugehen. Den Angehörigen und Angestellten wird durch die fußläufig zu erreichenden Bus -, Stadtbahn- und S-Bahn-Haltestellen eine optimale Anrei se und Erreichbarkeit auch ohne PKW ermöglicht. Trotzdem werden die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze nachgewiesen. Die Berechnung des Bedarfs richtet sich nach den "Richtzahlen für den Stellplatzbedarf“ der Anlage zu Nr. 51.11 der VV BauO NRW, wonach für Pflegeheime ein Stellplatz je 10 -15 Plätze, mindestens jedoch drei Stellplätze nachzuweisen sind. Dementsprechend ergibt sich ein Bedarf von insgesamt drei Stellplätzen. Da für das Vorhaben sechs Stellplätze vorgesehen sind, ist die vorges ehene Anzahl ausreichend. Dementsprechend ist auch nicht von einer Verschlechterung der Parkplatzsituation durch das Vorhaben auszugehen. 4 Krankenwagenschleuse Bei der bisherigen Planung sei nicht berücksichtigt worden, dass die in der Pflegeeinrichtung untergebrachten Intensivpatient/innen ausschließlich liegend zur Einrichtung transportiert werden könnten. Eine dementsprechend erforderliche Schleuse für die Krankenwagen sei aber bisher nicht vorgesehen. 3 - 8 Nein Bei der geplanten Nutzung handelt es sich um eine Pflegeeinrichtung, nicht um eine Klinik o.ä. D.h. es besteht keine Notwendigkeit einer unmittelbaren Anbindung der Krankenwagenanfahrt an das Gebäude beispielsweise durch einen überdachten Anfahrtseingang, wie es bei einer Notfallaufnahme üblich ist. Die Anfahrtshäufigkeit durch Rettungswagen ist aufgrund der Nutzungsart und der Einrichtungsgröße gering. Für den An - und Abtransport von liegenden Patient/innen wurden jedoch mehrere Aspekte bei der Planung vorgesehen. Einerseits wird das Plang ebiet über eine ausreichend groß dimensionierte Zufahrt verfügen, die das direkte Anfahren der Einrichtung für Rettungswagen ermöglicht. In Kombination mit der barrierefreien Gestaltung der Pflegeeinrichtung (breite Türen, Fahrstuhl etc.) ist somit ein aus reichend reibungsloser An- und Abtransport der Patient/innen möglich. 5 Grunddienstbarkeit In den Unterlagen zum Einleitungsbeschluss fehlen die notwendige Information darüber, dass der Grundstückseigentümer eine 10, 11 ja Die geplante Verbreiterung der Straße auf der Länge des Plangebietes wird auf Kosten der Vorhabenträgerin durchgeführt. Gemäß der Festsetzung der Fläche als (öffentliche) Straßenverkehrsfläche erfolgt nach der Umsetzung eine Übertragung Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 5 Grunddienstbarkeit für die Erweiterung des Weges in das Grundbuch eintragen lasse. Dies sei notwendig, damit die Stadt Rechte an der Fläche erwerben könne. an die Stadt Köln durch Widmung. 6 Bodenbelastung Bei dem Nachtigallental und dem Plangebiet handele es sich um eine ehemalige Deponie. Es bestehe der dringende Verdacht, dass hier Altlasten unbekannten Ausmaßes lagern. Es wird gefragt, ob der Boden auf Belastungen untersucht wurde. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11 Ja Die Firma LANDPLUS GmbH konnte im Rahmen einer chemischen Bodenanalyse mittels Rammkern bohrungen den Altlastenverdacht auf dem Flurstück 1854 ausräumen. In einer „Stellungnahme zu den Ergebnissen der Altlastenuntersuchung“ vom 08. Juni 2016 bestätigte der Bodengutachter LANDPLUS GmbH die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks für wohnb auliche Zwecke. In einer Stellungnahme des Umwelt - und Verbraucherschutzamtes vom 27. Juni 2016 werden diese Annahmen und die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Flurstücks bestätigt. Eine Anpassung der Planung ist demnach nicht erforderlich. 7 Geschützter Landschaftsbestandteil Mit der Nutzungsänderung bzw. Bebauung der Flurstücke 1855 und 1854 wird sich nicht einverstanden erklärt, insbesondere, da es sich um einen geschützten Landschaftsbestandteil handele. 2 Nein Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 58463/03 beträgt rd. 1.750 qm und umfasst ausschließlich das Flurstück 1854 der Flur 15 in der Gemarkung Lövenich. In der Festsetzungskarte des Landschaftsplans der Stadt Köln von 1991 ist das P langebiet als Teil des Geschützten Landschaftsbestandteils LB 3.11 „Bahnböschungen und begleitender Gehölzsaum nördlich der Aachener Straße in Lövenich“ ausgewiesen. Da der Eingriff räumlich begrenzt ist, ein überwiegender Teil der vorhandenen Vegetation e rhalten bleibt und aufgrund der Randlage in direkter Nähe zum geschlossen bebauten Siedlungsbereich liegt, ist eine Teilbebauung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landespflege vereinbar. Der Einleitungsbeschluss wurde unter der Maßgabe gefasst, da ss eine Bebauung auf den Nachbargrundstücken nicht stattfindet. Im weiteren Verfahren wird dem Landschaftsbeirat der Stadt Köln die beabsichtigte Entlassung des Plangebietes aus dem Landschaftsschutz mitgeteilt. 8 Artenschutz Innerhalb des Plangebietes habe eine Vielzahl verschiedener Tiere seinen 1 Nein Im Rahmen einer Artenschutzprüfung hat Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik auf Grundlage von Recherchen und mehrerer Ortsbegehungen eine Prognose für mögliche Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 6 Lebensraum. Es seien dort Bussarde, Zaunkönige, Fledermäuse, Schlangen, Kröten, Bienen und Hummeln gesichtet worden. Der stetige Bedarf nach neuem Wohnraum könne nicht um jeden Preis realisiert werden. In der letzten Zeit seien vermehrt Artikel in der Tagespresse zu lesen gewesen, dass der Lebensraum für eine Vielzahl von Tierarten immer kleiner werde. Durch die immer weiter zunehmende Bebauung von Grün- und Brachflächen, gerieten imm er mehr Tiere auf die Liste der bedrohten Tierarten. artenschutzrechtliche Konflikte erstellt. Aus dem Gutachten vom 31. Mai 2016 geht hervor, dass für die von der Planung möglicherweise betroffenen relevanten Tierarten von keinem Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auszugehen ist. Demzufolge ist der Zu griff auf die sog. planungsrelevanten Arten (FFH-Anhang IV -Arten und europäische Vogelarten) unwahrscheinlich. Die Gefährdung einer Tierart in dem Maße, dass eine Auflistung auf der Roten Liste der bedrohten Tier - und Pflanzenarten resultiert, wird hierdur ch ausgeschlossen. Zu den einzelnen aufgeführten Arten gab Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik am 03.09.2016 eine ergänzende Stellungnahme ab: Der streng geschützte Bussard (Mäusebussard) ist planungsrelevant. Bei den Untersuchung en wurde die Art nicht festgestellt. Im Plangebiet oder in der nächsten Umgebung gibt es keine Mäusebussardbrutplätze (Niststätten). Das Plangebiet kann ein unwesentlicher Teil des Nahrungshabitates und eines Brutreviers beinhalten, was jedoch nicht zum Au slösen der Zugriffverbote führen kann. Der Zaunkönig und andere häufigere Vogelarten wurden festgestellt und in der Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) begutachtet. Sie sind nicht planungsrelevant, aber die besetzten Brutplätze dürfen nicht vernichtet wer den. Dies wurde in der ASP I berücksichtigt, als Maßnahme wurden entweder Baumfällungen außerhalb der Brutzeit oder die Kontrolle vor den Fällungen gefordert. Die Jagdhabitate der Zwergfledermaus wurden bei der ASP I festgestellt und begutachtet. Die Beein trächtigung der Art ist unwesentlich. Quartiere im Plangebiet wurden nicht festgestellt. Planungsrelevante Reptilien (z.B. Schlangen) wurden nicht festgestellt und werden nicht erwartet. Die Blindschleiche wurde nicht erfasst, aber kann in der Umgebung vor kommen. Sie ist aber nicht planungsrelevant. Planungsrelevante Amphibien wurden nicht festgestellt und werden nicht erwartet. Die Erdkröte kann ihre Laichplätze in den Becken westlich vom Plangebiet besitzen. Sie werden jedoch nicht beeinträchtigt. Einzeln e Individuen können im Plangebiet Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 7 vorkommen, aber werden nicht beeinträchtigt und sind nicht planungsrelevant. Hummeln und Bienen sind nicht planungsrelevant und müssen nicht bei den Artenschutzprüfungen berücksichtigt werden. Weitere Untersuchungen und eine Artenschutzprüfung Stufe II sind nicht notwendig. 9 Baumschutz Auf dem im Landschaftsplan festgesetzten geschützten Landschaftsbestandteil befänden sich nicht wie angegeben 10, sondern 40 Bäume. Zudem seien auch mehr als 7 dieser Bäume geschützt. Es wird befürchtet, dass diese Bäume alle gefällt würden. 1 ja Bei der Baumkartierung durch das Büro Lill + Sparla Landschaftsarchitekten Partnerschaft wurden insgesamt 45 Bäume aufgenommen. Dabei handelt es sich um diejenigen Bäume, die nach Stammumfang und Baumart von der Baumschutzsatzung der Stadt Köln erfasst sind. Ins gesamt werden durch die Umsetzung des Vorhabens 18 Bäume baubedingt und 11 aus Gründen der Optimierung und Pflege des Bestandes entfallen. Der Entfall der Bäume wird entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Köln kompensiert. Zusätzlich hat sich, obwo hl ein Ausgleich des Eingriffs planungsrechtlich nicht erforderlich ist, die Vorhabenträgerin bereit erklärt, durch Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen den Eingriff zu reduzieren. Die Maßnahmen werden im Grünordnungsplan dargestellt, im vorhabenbezogene n Bebauungsplan festgesetzt (Anpflanzen von Bäumen, Begrünung von Freiflächen und Dachbegrünung) und in den Durchführungsvertrag aufgenommen. 10 Wegfall von Grünflächen Durch die sehr stark befahrene Moltkestraße bestehe bereits eine erhebliche Lärmbelastung bzw. Luftverschmutzung. In Lövenich/Weiden sei aufgrund von Neubebauungen eine erhebliche Reduktion von Bäumen, Grünflächen und Landschaft einhergegangen. In keinem anderen Stadtteil am Rande von Köln gäbe es so wenig Grünbestand wie in Lövenich/Weid en. Das wenige vorhandene Grün und die Natur seien zu erhalten, so dass die Lebensqualität nicht weiter sinke. 1 ja Bei Umsetzung des Planvorhabens ist mit einer geringfügigen Erhöhung des Verkehrsaufkommens und insofern mit einer höheren Luftschadstoffbelastung und zusätzlichen Lärmimmissionen zu rechnen. Aufgrund der geringen Größe und der besonderen Art des geplanten Vorhabens ist diese Mehrbelastung jedoch als vernachlässigbar einzustufen. Darüber hinaus sieht die Planung nur eine maßvolle Versiegelung des Plangebietes vor. Die Grundflächenzahl (GRZ) der geplanten Pflegeeinrichtung liegt mit einem Wert von rd. 0,4 innerhalb der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gem. § 17 BauNVO. So sieht die Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die vergleichbaren Baugebietstypen Allgemeines Wohngebiet und Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 8 Mischgebiet eine GRZ von max. 0,4 bzw. 0,6 vor. Auch die Orientierung des geplanten Gebäudes zur bestehenden, östlich angrenzenden Bebauung zielt auf ein behutsames Einfügen in die Landschaft ab. Durch die Orientierung werden viele der bestehenden Gehölze erhalten und dessen dauerhafter Erhalt im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Zusätzlich verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Durchführung weiterer grünordnerischer Festsetzungen. Zur weiteren Verbesserung des Stadtklimas, durch das Reduzieren des Aufheizens der Stadt und als Beitrag zur Niederschlagswasserretention werden die Dachflächen extensiv begrünt. 11 Kanal Es wird angezweifelt, ob die Dimensionierung des bestehenden Kanals genüge, um die Abwässer der geplanten Bebauung aufzunehmen. Darüber hinaus wird nach der Übernahme der Kosten für eine möglicherweise erforderliche Erweiterung des Kanals gefragt. 1 Nein Das anfallende Abwasser setzt sich aus Schmutzwasser und Niederschlagswasser zusammen. Die Ableitung des im Plangebiet anfallenden Schmutzwassers erfolgt über einen Ans chluss an die in den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen vorhandene öffentliche Kanalisation. Die Straße Am Nachtigallental verfügt über einen Mischwasserkanal (DN300), der aufgrund seiner Größe und der wenigen angeschlossenen Wohnhäuser (drei) eine ausreichende Kapazität zur Aufnahme des zusätzlichen Schmutzwassers des Plangebietes aufweist. Gem. § 51a Landeswassergesetz Nordrhein -Westfalen (LWG NW) besteht grundsätzlich die Verpflichtung das anfallende Regenwasser entweder vor Ort zu versickern od er ortsnah einzuleiten. Durch die extensive Begrünung des Flachdaches wird in diesem Sinne ein Großteil des anfallenden Niederschlagswassers zum Verdunsten zurückgehalten. Weitere Maßnahmen zur Rückhaltung, Versickerung oder Nutzung von Niederschlagswasser werden im Rahmen der weiteren Entwurfsvertiefung überprüft. Für den unwahrscheinlichen Fall einer erforderlichen Erweiterung des Kanals kommen auf die Stadt oder die Anwohnerschaft jedoch keine Kosten zu. Die Planungs - und Erschließungskosten werden von der Vorhabenträgerin getragen. Eine entsprechende Regelung wird im Durchführungsvertrag getroffen, der Bestandteil des Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 9 vorhabenbezogenen Bebauungsplans sein wird. 12 Wirtschaftlichkeit/ Fehlender Bedarf für geplante Nutzungen Die Kölner Kliniken weisen e inen Bettenüberhang auf. Warum müsse neu gebaut werden, wenn in den vorhanden Kliniken genügend Betten leer stünden? Zudem sei in den bestehenden Kliniken die erforderliche Infrastruktur für die Errichtung der geplanten Intensivplätze vorhanden. Mit der Integration im Sinne des geplanten Objektes könnten diese kosteneffizienter arbeiten. Aus wirtschaftlichen Erwägungen sei das geplante Objekt daher nicht unterstützenswert. 3 – 8 Nein Die wirtschaftliche Rentabilität wurde im Rahmen der Projektentwicklung überprüft. Das unternehmerische Risiko liegt alleine bei der Vorhabenträgerin. Die Pflegeeinrichtung steht nicht in einem Wettbewerb zu den Kölner Kliniken und einem vermeintlichen Bettenüberhang. Vielmehr wird in dem vorliegenden Konzept ein räumlich und pflegerisch optimaler Rahmen geschaffen. Zu dessen Vorteilen zählen u.a. eine 24 - Stunden-Krankenbeobachtung sowie die Sicherstellung einer notfallmäßigen Krisenintervention, wie sie im privaten Umfeld nicht geleistet werden kann. Gleichzeitig wird ein wohnlicher und familiärer Rahmen geschaffen, den Krankenhäuser nicht bieten können der aber für z.B. Intensivpatient/innen essenziell ist. 13 Alternativer Standort Für den Bau von ''Heimen für Schwerstkranke" sei ein anderer Standort mit weniger Beeinträchtigungen für Natur und Mensch geeignet. 1 Nein Aufgrund der guten Verkehrsanbindung und den bestehenden Versorgungseinrichtungen und der integrierten Lage eignet sich der Standort sehr gut für die geplante Pflegeeinrichtung. Die Beeinträchtigungen auf die Umweltbelange werden aller Voraussicht nach das Maß der Erheblichkeit nicht erreichen. Durch die überwiegend geschlossene Bebauung entlang der westlichen Seite der Moltkestraße, zwis chen der Straße Am Nachtigallental und der Albert-Kindle-Straße, ist das Plangebiet und die angrenzende Bebauung von den Verkehrsimmissionen (Lärmimmissionen und Luftschadstoffe) der Moltkestraße nahezu abgeschottet. Gleichwohl sind die Belange des Umweltschutzes (darunter auch die Schutzgüter Mensch und Tiere und Pflanzen) zu erfassen, zu bewerten und mit in die Abwägung einzustellen, soweit sie im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung voraussichtlich berührt werden. Dadurch sollen negative Auswirk ungen auf die Schutzgüter vermieden werden.
Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
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A N L A G E 3 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 58463/03 –Arbeitstitel: Am Nachtigallental in Köln-Weiden – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 04.04. bis zum 05.05.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 5 Stellungnahmen eingegangen. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 29.03.2018 bis zum 30.04.2020 sind weitere 3 Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhalt lich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsdatum) Stellungnahme Berücksichtigung Berücksichtigung im Verfahren 1 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH ( 20.04.2017) Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven und W endeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 verwiesen. Des Weiteren wird um Berücksic htigung des § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln (Standplätze für Abfallbehälter) gebeten. Ja Die genannten Richtlinien / gesetzlichen Grundlagen werden im weiteren Verfahren bzw. in der Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine Schleppkurve, die den Wendevorgang von PKW darstellt, wird in den Vorhaben- und Erschließungsplan aufgenommen. 2 Industrie- und Handelskammer zu Kammer (28.04.2017) Nicht betroffen. Keine Anregungen. Kenntnisnahme 3 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD), Bezirksregierung Düsseldorf (19.04.2017) Keine Bedenken. Luftbilder a us den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen lie fern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. Ei ne Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Ja Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Das Plangebiet wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf mögliche Kampfmittel untersucht. Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsdatum) Stellungnahme Berücksichtigung Berücksichtigung im Verfahren Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 4 Stadtwerke Köln GmbH (05.05.2017) Keine Bedenken. Wegen der Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel wird auf die grundsätzliche Bedeutung der Wasserschutzgebietsverordnung und deren genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote hingewiesen. Kenntnisnahme/Ja Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet. Ein Hinweis auf die Lage des Geltungsbereiches innerhalb der Wasserschutzzone und auf die Beachtung und Einhaltung der diesbezüglichen Verbote, Einschränkungen und Genehmigungsta tbestände der „Wasserschutzgebietsverordnung Weiler“ ist bereits Bestandteil der Planung. 5 Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (25.04.2017) Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, wenn entsprechend der Stellungnahme das Thema Starkregenvorsorge durch geeignete Maßnahmen wie die schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, die Rückhaltung von Niederschlagswasser, Notüberläufe oder den Objektschutz besonders gefährdeter Gebäude i m Bebauungsplan berücksichtigt wird. Ja Aufgrund der imme r öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv - oder Starkregenereignissen sind zum Schutz und zur Risikovorsorge von Gebäuden und Infrastrukturelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Hierbei ist der "Praxis leitfaden zur Überflutungsvorsorge- Starkregen und urbane Sturzfluten" August 2013 des DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und BWK (Bundesverband der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau), Stand August 2013 zu beachten. Das Gelände im Plangebiet weist insgesamt keine sonderlich starken Höhenunterschiede auf. Als bauliche Vorkehrung für die erforderliche Rückhaltung von Oberflächenwasser nach Lfd. Nr. Behörde/ TÖB (Eingangsdatum) Stellungnahme Berücksichtigung Berücksichtigung im Verfahren Starkregen bietet sich daher an, im Rahmen der weiteren Freiraumgestaltung und Höhenplanung, die Freiflächen westlich des geplanten Baukörpers als Mulde auszubilden. In diesem Zusammenhang kann auch der geplante Teich, durch einen Wasserspiegel, der um einige Zentimeter tiefer als das umgegebene Gelände liegt, eine zusätzliche Retentionsfunktion übernehmen. Insofern wird dem Thema Starkregenvorsorge durch eine entsprechende Passage in der Begründung Rechnung getragen. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB): 6 Industrie- und Handelskammer zu Köln (11.04.2018) Wiederholung der Stellungnahme vom 18.04.2017 Siehe Stellungnahme 2 Siehe Stellungnahme 2 7 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD), Bezirksregierung Düsseldorf (19.04.2018) Wiederholung der Stellungnahme vom 19.04.2017 Siehe Stellungnahme 3 Siehe Stellungnahme 3 8 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region West, Kompetenzteam Baurecht (30.04.2018) Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, wenn die der Stellungnahme beigefügten Auflagen und Hinweise zu vorhandenen Erdkabeln der Deutschen Bahn AG und dem entsprechenden Umgang mit diesen vor und während der Durchführung von Baumaßnahmen, zum Haftungsausschluss der Deutschen Bahn AG im Falle einer Beschädigung an Telekommunikationsanlagen und zur Unwirksamkeit von Ansprüchen gegen die Deutsche Bahn AG in Bezug auf Immissionen der Bahnanlage beachtet werden. Kenntnisnahme/Ja Die Auflagen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet.
Anlage 5 Begründung
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1/20 A N L A G E 5 Baue230720Sa1Sb Am Nachtigallental Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 58463/03 zur Beschlussfassung Arbeitstitel: Am Nachtigallental in Köln-Weiden 1 Anlass und Ziel der Planung Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Errichtung einer Betreuungs- und Pflegeeinrichtung für In- tensivpatienten (insbesondere Beatmungspatienten) mit voraussichtlich zwölf Betreuungsplätzen in Form einer betreuten Wohngemeinschaft in Köln-Weiden. Der akute Bedarf für Pflegeeinrichtungen ist belegt und wird auch aufgrund des demografischen Wandels weiter stark wachsen. Private Haushalte können in der Regel nicht die Voraussetzungen für die Sicherstellung der Versorgung, Betreuung und Überwachung insbesondere von Intensivpa- tienten leisten und in erforderlichem Maße in ihren Tagesablauf integrieren. Eine entsprechende Betreuung und Versorgung ist in Krankenhäusern ebenfalls nicht darstellbar. Zur optimalen Ver- sorgung und Pflege der betroffenen Menschen stellt die betreute Wohngemeinschaft eine ideale Alternative dar. Mit der geplanten Neubaumaßnahme sollen bestmögliche Bedingungen für eine qualitativ hoch- wertige Pflege und Versorgung in einem wohnlichen und familiären Umfeld geschaffen werden. Hierbei geht der Aspekt der sozialen Integration der Pflegebedürftigen Hand in Hand mit der Be- treuung der Angehörigen. Die Planung der Betreuungs- und Pflegeeinrichtung wurde gemeinsam mit spezialisierten Pflegebetrieben entwickelt. Da für das Plangrundstück kein Bebauungsplan besteht, ist die Schaffung von Planungsrecht durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Mit Datum vom 26.08.2015 hat die Circle Development GmbH die Einleitung und Durchführung des Verfahrens eines Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) bei der Stadtverwaltung Köln beantragt. 2 Verfahren Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB im be- schleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) aufgestellt werden. Das Verfahren wurde zunächst gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB durchgeführt. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Ausle- gung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB erfolgt die Änderung des Verfahrens von einem vorhabenbezo- genen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB auf einer Außenbereichsfläche gemäß § 13 b BauGB. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 2/20 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient der wohnbaulichen Entwicklung einer Außenbe- reichsfläche, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt. Die Zeitfristen können eingehalten werden. Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleu- nigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB sind erfüllt, da die zulässige Grundfläche gemäß § 19 Ab- satz 2 BauNVO mit rund 1.765 m² deutlich weniger als 10.000 m² beträgt, es wird kein UVP- pflichtiges Vorhaben vorbereitet, das geplante Vorhaben beeinträchtigt kein Natura-2000-Gebiet). Anhaltspunkte bestehen auch nicht dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Somit können die Verfahrenserleichterungen analog zu § 13a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Es kann abgese- hen werden von: der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 BauGB, der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 BauGB und dem Monitoring nach § 4c BauGB. Die auf Grund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur, Boden und Landschaft gelten gemäß § 13b i.V.m. § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als be- reits erfolgt beziehungsweise zulässig. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im weite- ren Verfahren umfassend berücksichtigt (siehe Punkt 7 Umweltbelange). Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13 b BauGB kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen. Am 10.03.2016 wurde der Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental in Köln-Weiden“ ge- mäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB gefasst. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Rahmen eines Aushangs beim Stadtplanungsamt im Stadthaus vom 21. April bis zum 4. Mai 2016 durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde vom 20. Juni 2016 bis zum 20. Juli 2016 durchgeführt. Im Zeitraum vom 4. April bis 5. Mai 2017 fand die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB statt. Im Zeitraum vom 29. März bis 30. April 2018 fand die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB statt. Am 05.12.2019 wurde der Beschluss zum Wechsel von einem Verfahren gem. § 13 a BauGB zu einem Verfahren gem. § 13b BauGB durch den Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln ge- fasst. Somit wurde das Verfahren im Einklang mit § 13 b BauGB vor dem 31. Dezember 2019 ein- geleitet. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 3/20 Im Zeitraum vom 21. Februar bis 09. März 2020 fand die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB statt. 3 Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebiets Das Plangebiet befindet sich im Stadtgebiet der Stadt Köln im Stadtteil Weiden. Der Geltungsbe- reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 58463/03 beträgt rund 1.765 m² und umfasst das Flurstück 1854 und teilweise das Flurstück 1037 der Flur 15 in der Gemarkung Lövenich. Er wird im Norden von einer baumbestandenen Böschung und der Bahntrasse der Strecke Köln- Aachen, im Osten durch die Gärten von zwei zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern, im Süden durch die Straße Am Nachtigallental und im Westen durch eine baumbestandene Grünfläche be- grenzt. Die genaue Abgrenzung des Plangebiets ist der Planzeichnung zu entnehmen. 3.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet stellt sich derzeit als unbebaute, baumbestandene Grünfläche dar, die Teil eines etwa 500 m langen Gehölzstreifens entlang der Bahntrasse Aachen – Köln ist. Nördlich des Grundstücks bildet eine dicht bewachsene Böschung den Übergang zur Bahnlinie. Das Gelände steigt vom Böschungsfuß bis zur Böschungskrone um rund 9,00 m an. Zum Lärmschutz der umlie- genden Wohnnutzungen verläuft nördlich der Böschungskrone eine ca. 3,00 m hohe Schall- schutzwand auf dem Bahndamm parallel zur Bahntrasse. Das westlich an das Plangebiet grenzende, eingefriedete Nachbargrundstück ist unbebaut und dient als Ausgleichs- und Retentionsfläche der Deutschen Bahn AG. Das im Osten angrenzende Grundstück ist mit zwei zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern be- baut. Im Süden und Südwesten, entlang der Straße Am Nachtigallental, liegen die Gartenbereiche von Wohnhäusern mit Erschließung von der Moltkestraße, mehrere dazugehörige Garagen sowie eingeschossige Einzelhäuser. Weiter westlich in der Albert-Kindle-Straße befindet sich ein Mehr- familienhaus mit drei bis vier Geschossen. 3.3 Erschließung Das Plangebiet ist über die Straße Am Nachtigallental erschlossen. Die übergeordnete Anbindung zur Innenstadt und zur Autobahn erfolgt über die nahegelegene Aachener Straße, die über die Moltkestraße erreicht wird. Sie fungiert in östlicher Richtung über die Anschlussstelle Köln- Lövenich als Zubringer zur Bundesautobahn A1, die sich in rund 2,0 km Entfernung befindet. Die Aachener Straße führt in dieser Richtung im weiteren Verlauf in die Kölner Innenstadt. In südwest- licher Richtung führt sie über die Bonnstraße zur etwa 2,5 km entfernt gelegenen Anschlussstelle Frechen-Nord der Bundesautobahn A4. Der Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt über drei sich im Umkreis von 500 m befindende Bushaltestellen, an denen die Busse der Linie 141 bzw. 143 zwischen Weiden und Vogelsang bzw. zwischen Lövenich und Bocklemünd halten. In etwa 600 m Entfernung befin- det sich die Stadtbahnhaltestelle Schulstraße, an der die Bahnen der Linie 1 zwischen Weiden und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 4/20 Bensberg verkehren. Ebenfalls in fußläufiger Entfernung von ca. 500 m befindet sich der S- Bahnhof Lövenich und in ca. 1,2 km Entfernung liegt die S-Bahn-Haltestelle Köln-Weiden-West. Durch die dort verkehrenden S-Bahnen der Linien 12, 13 und 19 besteht Anschluss an die Innen- stadt und verschiedene Ziele in der Region, darüber hinaus bieten sie eine Verbindung zu den Fernverkehrsbahnhöfen der Stadt, von denen aus Ziele in ganz Deutschland und ins benachbarte Ausland erreicht werden. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Im Regionalplan Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln, ist das Plangebiet als All- gemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. 4.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet als Grünfläche dargestellt. Die geplante Nutzung widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die städtebauliche Ordnung sowie die Funktion und Wertigkeit der Fläche sind aber aufgrund der Lage und Größe des Grundstücks nicht betroffen. Der Flächennutzungsplan soll daher auf Grundlage des § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst wer- den. 4.3 Landschaftsplan In der Festsetzungskarte des Landschaftsplans der Stadt Köln von 1991 ist das Plangebiet als Teil des Geschützten Landschaftsbestandteils LB 3.11 „Bahnböschungen und begleitender Gehölz- saum nördlich der Aachener Straße in Lövenich“ ausgewiesen. Die Festsetzung umfasst die Flä- che der Gleisanlagen, der nördlichen und südlichen Böschungen sowie der Gehölzsäume entlang der südlichen Böschung zwischen der Bahnunterführung der Moltkestraße im Osten und der Bonnstraße im Westen. Ausgenommen davon ist das östlich an das Plangebiet grenzende Mehr- familienhausgrundstück. Für den Geschützen Landschaftsbestandteil (LB) ist folgender Schutz- zweck festgesetzt: 1. Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch Erhaltung naturnah entwi- ckelter Lebensräume für Pflanzen und Tiere 2. Belebung und Pflege des Ortsrand- und Landschaftsbildes als verbindendes Element vom Innenbereich in die freie Landschaft 3. Abwehr schädlicher Einwirkungen Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden zugunsten einer Nutzung des Grundstücks für soziale Zwecke in Form einer Pflegeeinrichtung zurückgestellt. Entscheidend da- für ist, dass das Grundstück an den geschlossen bebauten Siedlungsbereich anschließt, ein Teil der vorhandenen Vegetation erhalten wird und der Eingriff räumlich begrenzt bleibt. Der Einleitungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 10. März 2016 erfolgte nur „un- ter der Maßgabe, dass eine Bebauung der westlich gelegenen Nachbargrundstücke nicht stattfin- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 5/20 det“ und der geschützte Landschaftsbestandteil in seiner Größe und Funktion langfristig gesichert ist. Insofern soll das Vorhaben den letzten Eingriff in den Geschützen Landschaftsbestandteil dar- stellen. Zusätzlich wird der Eingriff durch Begrünungsmaßnahme verringert. Der Landschaftsbeirat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 5. Dezember 2016 die Überpla- nung des geschützten Landschaftsbestandteils im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans zur Kenntnis genommen. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln als der Träger der Landschaftsplanung hat der Planung nicht widersprochen. Die Festsetzungen des Landschaftsplans werden mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans außer Kraft gesetzt. 5 Städtebauliches Konzept Der kompakte, quaderförmige Baukörper nimmt mit seiner äußeren Gestalt Bezug auf die Grund- form der östlich angrenzenden Mehrfamilienhäuser und ergänzt diese zu einer städtebaulichen Figur. Mit zwei (II) Vollgeschossen und Flachdach nimmt die Bebauung die Höhe der südlichen Nachbargebäude auf und ordnet sich baulich der östlichen Mehrfamilienhausbebauung sowie der nördlich gelegenen, baumbestandenen Böschung unter. Dadurch wird sichergestellt, dass sich der Baukörper in die Umgebung einfügt, wobei die Wahrnehmbarkeit des schienenbegleitenden Ge- hölzsaums oberhalb des Plangebietes erhalten bleibt. Gemeinsam mit der geplanten extensiven Dachbegrünung, den Außenanlagen, in die eine Vielzahl von Bestandsbäumen integriert und er- halten werden sowie den waldartigen Flächen nördlich und westlich des Plangebietes entsteht ein grüner Gesamtcharakter, dem sich der Baukörper unterordnet. Die notwendigen Stellplätze werden durch eine Stellplatzanlage südlich des Baukörpers nachge- wiesen. 6 Begründung der Planinhalte 6.1 Art der baulichen Nutzung Im Plangebiet wird als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Wohngebäude sowie Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind allgemein zulässig. Das Ziel ist die Errichtung eines Gebäudes für Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen als betreute Wohngemeinschaft. Zudem sollen Nutzungen ermöglicht werden, die mit der Hauptnutzung in di- rektem Zusammenhang stehen und dieser räumlich untergeordnet sind, z. B. Physiotherapie, Fit- ness etc. Des Weiteren sollen Gästezimmer für Angehörige und Besucher betreuter Personen der Pflegeeinrichtung ermöglicht werden. Die Festsetzung soll entsprechend dem Planungsziel, den demografisch bedingten Bedarf an Pflegeeinrichtungen in Form von Pflegewohngemeinschaften zu decken, die Umsetzung des geplanten Vorhabens ermöglichen. Die Festsetzung erfolgt entsprechend den vorgenannten Zielen der Planung und berücksichtigt die vorhandene städtebauliche Situation. Um die vorhandene und auch die geplante Wohnbebauung nicht über ein bestimmtes Maß zu beeinträchtigen, werden gem. § 1 Absatz 5 und 6 BauNVO die folgenden allgemein und ausnahmsweise zulässigen Anlagen und Nutzungen ausgeschlossen, wobei die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 6/20 - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe und - Tankstellen. Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB zuläs- sig. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB und § 16 sowie §§ 18, 19 und 20 BauNVO über die Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse und die maximal zulässige Gebäudehöhe bestimmt. Im Plangebiet ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Dieser Wert entspricht der Obergrenze des § 17 BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung in allgemei- nen und reinen Wohngebieten gemäß § 4 BauNVO. Entsprechend dem städtebaulichen Konzept wird eine Vollgeschosszahl von zwei (II) und eine zulässige Gebäudehöhe von max. 66,0 m ü NHN festgesetzt. Bei der festgesetzten Gebäudehöhe ist der Bezugspunkt gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO eindeutig bestimmt. Als höchster Punkt des Gebäudes wird die Oberkante (OK) des Gebäudes definiert, unterer Bezugspunkt ist Normalhö- hennull (NHN). Die Festsetzung ermöglicht, in Abhängigkeit von der Geländehöhe, die Umsetzung einer maxima- len Gebäudehöhe von rund 8,0 m. Diese entspricht dem architektonischen Konzept und hält dar- über hinaus eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Bauausführung bereit. Die Festsetzungen zielen darauf ab, das Vorhaben harmonisch in die städtebauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen. So entsprechen Höhe und Geschosszahl der südlichen Nachbargebäude und ordnen sich baulich der östlichen Mehrfamilienhausbebauung sowie der nördlich gelegenen, baumbestan- denen Böschung unter. Um ein städtebaulich geordnetes Bild zu wahren und einer Dominanz der Dachlandschaft durch Dachaufbauten vorzubeugen, wird festgesetzt, dass die Überschreitungen der Gebäudehöhen um bis zu 1,5 m durch Dachaufbauten nur bis zu 20 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses betreffen darf. Dadurch werden notwendige Technikeinrichtungen wie Aufzugs- oder Lüftungsan- lagen ermöglicht, die von untergeordneter städtebaulicher Bedeutung und für die zweckdienliche Nutzung der Gebäude notwendig sind. Zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energieträger sind Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien ohne Flächenbeschränkung zulässig. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 7/20 Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses zurücktreten. Die Festsetzung zielt darauf ab, die Aufbauten vom Außen- raum möglichst nicht sichtbar anzuordnen, um so ein stadtgestalterisch geordnetes Bild zu erzeu- gen. 6.3 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen festgesetzt, die sich eng am städte- baulichen Entwurf orientieren. Die Dimensionierung des Baufensters gewährt einen Gestaltungs- spielraum bei der Anordnung und Ausformung des Baukörpers im Baufenster. Um die Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung innerhalb des vergleichsweise eng gewählten Baufeldes nicht zu stark einzuschränken, dürfen die festgesetzten Baugrenzen im Plangebiet ge- mäß § 23 Absatz 3 BauNVO durch unmittelbar an Gebäude angrenzende Terrassen, Vordächer, Treppenanlagen sowie Balkone und Loggien um maximal 2,0 m überschritten werden. 6.4 Stellplätze Um den Stellplatzbedarf der Beschäftigten und Besucher zu decken, wird eine Fläche für Stellplät- ze ausgewiesen. Die Berechnung des Bedarfs richtet sich dabei nach den "Richtzahlen für den Stellplatzbedarf“ der Anlage zu Nr. 51.11 der VV BauO NRW, wonach für Pflegeheime ein Stell- platz je 10-15 Plätze, mindestens jedoch drei Stellplätze nachzuweisen sind. Der Stellplatzanteil für Besucher beträgt 75 %. Die Festsetzung ermöglicht die Umsetzung von insgesamt sechs Stell- plätzen, inklusive eines Behindertenstellplatzes und deckt damit den erforderlichen Bedarf. Die Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den dafür aus- gewiesenen Flächen zulässig, damit eine städtebauliche Einbindung und verträgliche Anordnung innerhalb der Siedlungsstruktur gewährleistet wird. 6.5 Verkehrsfläche Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Südseite über die vorhandene Straße Am Nachtigallental. Zur Optimierung der Befahrbarkeit der Straße Am Nachtigallental und zur Erschließung der Stell- plätze wird im südlichen Plangebiet, parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche, eine rund 1,0 m tiefe Fläche auf dem Flurstück 1854 als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Dadurch wird die vorhandene Fahrbahnbreite der Straße Am Nachtigallental entlang des Plangebietes gemäß den Standards für den technischen Straßenausbau der Stadt Köln auf eine Breite von 5,50 m vergrö- ßert. Um die Verbindung der neu zu schaffenden Straßenverkehrsfläche mit der bestehenden Fahrbahn der Straße Am Nachtigallental zu realisieren, ist es erforderlich, den derzeit bestehen- den, begrünten Randstreifen zur Fahrbahnfläche umzubauen. Insofern ist diese rund 0,1 bis 0,3 m tiefe Teilfläche des Flurstücks 1037 ebenfalls Teil des Vorhaben- und Erschließungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 6.6 Straßenverkehr Das zusätzliche zu erwartende Verkehrsaufkommen wird bei der geringen Größe des geplanten Vorhabens und der im vorhandenen guten Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel zu keiner erheblichen Steigerung des Verkehrsaufkommens führen oder die Verkehrssicherheit auf der Straße Am Nachtigallental beeinträchtigen. Ausgehend davon, dass die geplanten sechs Stellplät- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 8/20 ze im gesamten Tageszeitraum insgesamt viermal angefahren und verlassen werden, ergibt sich ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 48 Fahrten durch Besucher und Angestellte bei zwölf Betreuungsplätzen. Bei einer konservativen Annahme von einem Krankentransport bzw. einem Besuch durch einen Bereitschaftsarzt am Tag – wobei der designierte Betreiber hier erfahrungs- gemäß von drei bis maximal zehn Anfahrten pro Monat ausgeht – und zusätzlich zwei täglichen Anfahrten durch Abfallentsorgung etc., entstehen aufgrund des Wirtschaftsverkehrs sechs zusätz- liche Fahrten pro Tag. Der durch die Planung induzierte geringe Mehrverkehr von rund 55 Fahrten ist mit den Regelun- gen eines verkehrsberuhigten Bereichs in der Straße Am Nachtigallental verträglich. Die Leis- tungsfähigkeit des Knotenpunktes Am Nachtigallental / Moltkestraße wird sich durch das Vorhaben voraussichtlich nicht verschlechtern. 6.7 Ver- und Entsorgung Die Wasser- und Energieversorgung erfolgt über das vorhandene Versorgungsnetz in der Straße Am Nachtigallental. Zusätzlich wird im weiteren Verfahren die Umsetzung einer geothermischen Nutzung zwecks Wärmegewinnung sowie die Umsetzung von Tiefbrunnenpumpen z. B. zur Irriga- tion überprüft. Die Ableitung des im Plangebiet anfallenden Schmutzwassers erfolgt über einen Anschluss an die in den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen vorhandene öffentliche Kanalisation. Die Straße Am Nachtigallental verfügt über einen Mischwasserkanal (DN300), der eine ausreichende Kapazi- tät zur Aufnahme des zusätzlichen Schmutzwassers des Plangebietes aufweist. Gemäß § 44 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW) besteht grundsätzlich die Ver- pflichtung, das anfallende Regenwasser entweder vor Ort zu versickern oder ortsnah einzuleiten. Durch die extensive Begrünung des Flachdaches wird in diesem Sinne ein Großteil des anfallen- den Niederschlagswassers zum Verdunsten zurückgehalten. Das Einbringen von Rigolen zur Ver- sickerung wird im weiteren Verfahren geprüft. Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv- oder Starkregenereignissen sollten zum Schutz und zur Risikovorsorge von Gebäuden und Infrastruktu- relementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Hierbei ist der "Pra- xisleitfaden zur Überflutungsvorsorge-Starkregen und urbane Sturzfluten" August 2013 des DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und BWK (Bundesver- band der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau), Stand August 2013 zu beachten. Das Gelände im Plangebiet weist insgesamt keine sonderlich starken Höhenunterschiede auf. Als bauliche Vorkehrung für die erforderliche Rückhaltung von Oberflächenwasser nach Starkregen bietet sich daher an, im Rahmen der weiteren Freiraumgestaltung und Höhenplanung, die Freiflä- chen westlich des geplanten Baukörpers als Mulde auszubilden. In diesem Zusammenhang kann auch der geplante Teich, durch einen Wasserspiegel, der um einige Zentimeter tiefer als das um- gegebene Gelände liegt, eine zusätzliche Retentionsfunktion übernehmen. Die Versorgung des Plangebietes mit Telekommunikationsleitungen, Gas, Wasser und Strom aus vorhandenen Anlagen ist möglich. Die Erschließungsplanung wird mit den Stadtwerken Köln abge- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 9/20 stimmt. Die Versorgung des Plangebietes mit Löschwasser ist im Baugenehmigungsverfahren mit den Stadtwerken Köln abzustimmen. 6.8 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung Aus stadtgestalterischen Gründen, zur Steigerung der nutzerbezogenen Aufenthaltsqualität, zur Verminderung des Eingriffs in den geschützten Landschaftsbestandteil sowie aufgrund von Ersatz- verpflichtungen im Hinblick auf die Baumschutzsatzung der Stadt Köln sind grünordnerische Maß- nahmen erforderlich, die mittels textlicher und zeichnerischer Festsetzungen in den Bebauungs- plan aufgenommen werden. Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25a BauGB sind Grundstücksflächen, die nicht mit Gebäuden oder Ne- benanlagen wie zum Beispiel Zuwegungen, Terrassen, Fahrradabstellanlagen oder Müllstandplät- zen überbaut werden, dauerhaft als Ziergarten mit geringem Gehölzanteil (GA 222 / HJ 5) zu be- grünen. Die Festsetzung dient der Sicherstellung einer dem Landschaftsbild angemessenen Be- grünung und zielt auf die Generierung eines hohen Erholungswertes für die Bewohner und Nutzer des Plangebietes ab. Dächer mit einer Dachneigung von 0° - 5° sind (ausgenommen Flächen für technische Aufbauten) bei einer Vegetationsschicht von mindestens 10 cm mit Sedumgesellschaften, Magerrasen, Grä- sern, Stauden zu bepflanzen. Für die Anpflanzung bodendeckender Gehölze ist eine Vegetations- schicht von mindestens 30 cm vorzusehen. Durch die Festsetzung wird ein Beitrag zur Verbesse- rung des Mikroklimas und zur Reduzierung der Überhitzung geleistet sowie ein Großteil des anfal- lenden Niederschlagswassers zum Verdunsten zurückgehalten. Zur Gewährleistung dieser Funkti- onen sind, entsprechende Pflege- und Unterhaltsmaßnahmen, respektive einer angemessenen Bewässerung in Trockenperioden zu erbringen. Zur Förderung regenerativer Energien sind Photo- voltaikelemente über der Dachbegrünung zulässig. Zum Erhalt des prägenden Gehölzbestandes und dem damit verbundenen ökologischen Wert er- folgt eine Festsetzung zum Erhalt von insgesamt 10 Bäumen. Die festgesetzten Bäume sind dau- erhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sieht darüber hinaus, zur Verstärkung des grünen Charak- ters, das Anpflanzen eines Obstbaumes westlich der Stellplätze zwischen Baukörper und Straße vor. An dem festgesetzten Standort ist ein Obstbaum (BF 51 / GH 743), wie zum Beispiel Malus domestica (Apfelbaum), zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall gleichartig zu ersetzen. Der Baum soll im Zusammenhang mit weiteren Pflanzmaßnahmen dazu beitragen, das ökologisch wirksame Arteninventar zu verstärken. Von dem in der Planzeichnung festgesetzten Standort kann um bis zu 3 m abgewichen werden, um eine Flexibilität im Hinblick auf die Erfordernisse der Aus- bildung des Baukörpers und der Stellplatzanlage zu gewährleisten. 6.9 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Durch die Lage in der Nähe eines Bahndammes ist das Plangebiet den Lärmemissionen der na- hegelegenen Bahntrasse ausgesetzt. Darüber hinaus bestehen Immissionen aus dem Straßenver- kehr der östlich verlaufenden Moltkestraße. Zur Beurteilung der auf das Plangebiet einwirkenden Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 10/20 Verkehrslärmimmissionen wurde ein Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten durch das Ingenieur- büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz - Buchholz, Erbau-Röschel, Horstmann - beratende Ingenieure Sachverständige PartG im September 2016 erarbeitet. Zusätzlich dazu wurde eine „Er- gänzung zum Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten“ im Juli 2017 erstellt, in der die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmpegel ohne die Abschirmwirkung des geplanten Baukörpers berechnet und dargestellt wurden (freie Schallausbreitung). Für die Beurteilung der Lärmimmissionen, gemäß der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, werden für das Plangebiet die Orientierungswerte eines allgemeinen Wohngebietes (55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht) zugrunde gelegt. Das Gutachten legt dar, dass die Verkehrslärmbelastung der Straße Am Nachtigallental von unter- geordneter Bedeutung ist. Auch unter Berücksichtigung einer allgemeinen Verkehrszunahme, zeigt das Gutachten, dass durch den Straßenlärm insgesamt die im Bereich der geplanten Einrichtung geltenden schalltechnischen Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehal- ten bzw. überwiegend deutlich unterschritten werden. So wurden tags Werte von 33 bis maximal 49 dB(A) und nachts 22 bis maximal 39 dB(A) ermittelt. Der Straßenlärm ist somit von untergeord- neter Bedeutung. Durch den Schienenverkehr wird der für allgemeine Wohngebiete (WA) geltende schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) tags teilweise eingehalten, aber überwiegend um 1 bis 2 dB(A) überschritten. So wurden im Bereich des geplanten Erdgeschosses überwiegend Werte von 52 bis 55 dB(A) und im Bereich des geplanten Obergeschosses überwiegend Werte von 56 bis 57 dB(A) ermittelt. Die von Überschreitungen betroffenen Fassadenabschnitte befinden sich im Norden, Os- ten und Westen des geplanten Gebäudes. Bezogen auf den Nachtzeitraum von 22:00 bis 06:00 Uhr wurden Werte von 51 bis 56 dB(A) ermittelt. Somit ergeben sich Überschreitungen des schall- technischen Orientierungswertes von 45 dB(A) von 6 bis 11 dB(A) im Bereich aller betrachteten Fassadenabschnitte. Durch energetische Addition des Schienenlärms und des Straßenlärms ergibt sich der Gesamt- Verkehrslärmpegel für das Plangebiet. Die Verkehrslärmpegel fallen im Bereich der zur Bahnstre- cke gerichteten Gebäudeseiten (West-, Nord- und Ostseite) am höchsten aus. Hier liegen im Ta- geszeitraum im geplanten Obergeschoss und teilweise auch im Bereich des Erdgeschosses Über- schreitungen des schalltechnischen Orientierungswertes von 55 dB(A) von bis zu 2 dB(A) vor. So wurden als Höchstwerte im Tageszeitraum an mehreren Fassadenabschnitten im Obergeschoss der Nordseite ein Maximalwert von 57 dB(A) und im nördlichen Erdgeschoss teilweise ein Maxi- malwert von 56 dB(A) ermittelt. Zudem wird an allen betrachteten Fassaden der zum Nachtzeit- raum geltende schalltechnische Orientierungswert von 45 dB(A) überschritten. Die ermittelten Ma- ximalwerte von 51 bis 56 dB(A) stellen Überschreitungen von 6 bis 11 dB(A) dar. Schallminderungsmaßnahmen Zur Gewährleistung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte bei den Verkehrslärmimmissionen Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich. Als Lärmschutzmaßnahmen werden auf Grund der Lage des hier ge- planten Vorhabens im Nahbereich einer Bahnstrecke und der erhöhten Lage des Bahndammes Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 11/20 vorrangig passive Lärmschutzmaßnahmen beschrieben. Aktive Lärmschutzmaßnahmen wie eine gegebenenfalls mögliche Erhöhung der auf dem Bahndamm vorhandenen Lärmschutzwände wer- den nicht berücksichtigt, da die Wände sich im Eigentum der Deutschen Bahn AG befinden und die Realisierung einen Eingriff in den laufenden Bahnbetrieb bedeuten würde. Insofern wäre eine Erhöhung der Lärmschutzwände nur mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen und technischen Aufwand umzusetzen. Für die festgesetzte Neubebauung ergeben sich aus der Summe der Beurteilungspegel der maß- geblich auf die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrslärm und Schie- nenverkehrslärm - die maßgeblichen Außenlärmpegel. Die hieraus resultierenden Lärmpegelberei- chen legen die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude fest. Die Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel erfolgt gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau". Bauaufsichtlich eingeführt ist die DIN 4109 in der Ausgabe 09.1989. Zudem ist die DIN 4109 in der Ausgabe 07.2016 veröffentlicht. In der bauaufsichtlich noch nicht eingeführten DIN 4109 Ausgabe 07.2016 Teil 2: Rechnerische Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen unter den Abschnitten 4.4.5.2 Straßenverkehr und 4.4.5.3 Schienenverkehr wird auf Folgendes hingewiesen: „Beträgt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag minus Nacht weniger als 10 dB(A), so ergibt sich der maßgebliche Außenlärmpegel zum Schutz des Nachtschlafes aus einem 3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 dB(A).“ Im vorliegenden Gutachten wurde die Berechnungsmethode aus der bauaufsichtlich eingeführten DIN 4109 Ausgabe 09.1989 angewandt. Da diese aber eine nur unzureichende Berücksichtigung der Nachtwerte beinhaltet, kam bei der Ermittlung der für die Lärmpegelbereiche maßgeblichen Außenlärmpegel bereits der vorgenannte Zuschlag aus der DIN 4109 Ausgabe 07.2016 von 10 dB(A) zum Tragen. Im Umkehrschluss würden sich bei der Anwendung der Berechnungsmethoden der DIN 4109 Ausgabe 09.1989 um 10 dB(A) reduzierte Werte bei den maßgeblichen Außenlärm- pegeln ergeben. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden zum Schutz der gesunden Wohn- und Arbeitsver- hältnisse, entsprechend der Ergebnisse des Gutachtens die Mindestanforderungen an die Luft- schalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm zeichnerisch als Lärmpegelbereiche dargestellt. Für einen Großteil des Plangebietes wurde der Lärmpegelbereich IV ermittelt. An den Rändern im Süden und Osten des Plangebietes wurde jedoch, aufgrund der Addition von Schie- nen- und Straßenverkehrslärm sowie der teilweisen Reflexionswirkung der Nachbarbebauung der Lärmpegelbereich V ermittelt. Die nach außen abschließenden Bauteile von Aufenthaltsräumen sind so auszuführen, dass sie den Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 genügen. Die DIN 4109 Ausgabe 07.2016, enthält unter Teil 1: Mindestanforderungen, Abschnitt 7, die glei- chen Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen, wie die derzeit bauaufsicht- lich eingeführte DIN 4109 Ausgabe 09.1989. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 12/20 Da bei der Darstellung der Lärmpegelbereiche die freie Schallausbreitung sowie das Geschoss mit dem höchsten Beurteilungspegel am Tag berücksichtigt werden, sind mit Umsetzung der gesam- ten Planung nicht alle Geschosse im Plangebiet vom dargestellten Lärmpegelbereich betroffen. In der Konsequenz werden die Schalleinwirkungen in einigen Geschossen teilweise geringer ausfal- len, als es die dargestellten Lärmpegelbereiche zunächst vermuten lassen. Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist daher im Einzelfall zulässig, wenn im Baugenehmigungs- verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzel- nen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. Darüber hinaus ist bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel ≥ 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Die Festsetzungen der Schallminderungsmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissions- schutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Bebauung zur Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. 6.10 Gestalterische Festsetzungen In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen werden gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NRW im Interesse der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fol- gende gestalterische Festsetzungen getroffen: 6.10.1 Dachgestaltung Entsprechend dem städtebaulichen Konzept sind im Plangebiet nur Flachdächer mit einer maxima- len Neigung von 5 ° zulässig. Dadurch ordnet sich der Baukörper seiner Umgebung unter, wodurch die Wahrnehmbarkeit des schienenbegleitenden Gehölzsaums oberhalb des Plangebietes erhalten bleibt. Zusätzlich wird eine extensive Dachbegrünung ermöglicht. 6.10.2 Müllsammelplätze Um eine gute stadträumliche Gestaltung und hohe Freiraumqualität zu erlangen, werden gestalte- rische Festsetzungen für die Einfriedung von Anlagen für die Unterbringung von Abfall- und Wert- stoffbehältern getroffen. Sofern diese sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befin- den, sind sie entweder einzufrieden oder einzugrünen, so dass sie vom öffentlichen Raum (Straße) nicht frei einsehbar sind. 7 Sonstige Umweltbelange (§ 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a Absatz 2 BauGB) Da der Bebauungsplan auf Grundlage des § 13b BauGB aufgestellt wird und die Voraussetzungen für die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens gegeben sind, sind eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB nicht erforder- lich. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im beschleunigten Ver- fahren, zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Ent- scheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Dennoch sind die Belange des Umweltschut- zes zu erfassen, zu bewerten und mit in die Abwägung einzustellen. Hierzu erfolgt nachfolgend eine Betrachtung und Bewertung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 13/20 7.1 Schutzgut Mensch / Gesundheit Erschütterungen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Oktober 2016 eine Stellungnahme zu Er- schütterungsimmissionen durch die nahegelegene Bahnstrecke durch die ADU cologne, Institut für Immissionsschutz GmbH erarbeitet. Dabei wurde auf die Ergebnisse einer Messung bei einem vergleichbaren Vorhaben in 400 m Entfernung zum Plangebiet zurückgegriffen. Die Auswertung der Messergebnisse hat ergeben, dass für Gebäude in Massivbauweise bis zu 3 Vollgeschossen die Einhaltung der Vorgaben der einschlägigen Norm DIN 4150 Teil 2 für Menschen in Gebäuden in Wohngebieten gegeben ist. Es ist aufgrund der vorliegenden Messergebnisse zu erwarten, dass für das zweigeschossige Plangebäude auch die Vorgaben der einschlägigen Norm DIN 4150 Teil 2 für Menschen in Gebäuden in Krankenhaus/Kurgebieten eingehalten werden. Ein entsprechender Hinweis auf die Einhaltung der Werte der Norm sowie den zu erbringenden Nachweis innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens wurde in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenom- men. Somit sind durch die Planung keine wesentlichen negativen Auswirkungen durch Erschütterungs- immissionen auf die im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zu erwarten. Elektromagnetische Umweltverträglichkeit (EMVU) Es besteht ein ausreichender Abstand zur Bahntrasse, so dass Beeinträchtigungen hinsichtlich elektrischer und magnetischer Felder durch die Bahnstromversorgung nicht zu erwarten sind. Zu- dem befinden sich weder im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans noch in der näheren Umgebung Trafostationen. Negative Auswirkungen auf die im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen sind daher durch elektrische und magnetische Felder durch die Pla- nung nicht zu erwarten. Feinstaub-Immissionen Das Plangebiet liegt am Rande des baumbestandenen, geschützten Landschaftsbestandteils. Der Baumbestand filtert vor allem im Sommer Stäube aus der Luft. Auch die Lage am Rande eines aufgelockerten Wohngebietes und das geringe Straßenverkehrsaufkommen in der direkten Umge- bung legen eine geringe Belastung durch Feinstaub nahe. Da durch das Vorhaben mit insgesamt 12 Betreuungsplätzen keine erhebliche Steigerung des Straßenverkehrsaufkommens zu erwarten ist (siehe 6.6 Straßenverkehr: rund 55 zusätzliche Fahrten am Tag), ist in diesem Zusammenhang kein erheblicher Anstieg der Luftschadstoffbelastung zu erwarten. Darüber hinaus stellen auch die angrenzenden Bahnanlagen keinen wirksamen Emittenten dar. Im Rahmen des Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten vom Ingenieur-Büro für Akustik und Lärm- Immissionsschutz - Buchholz, Erbau-Röschel, Horstmann, 27. September 2016, wurden zwecks schalltechnischer Untersuchung die Ausgangsdaten von der Deutschen Bahn AG für die Anteile der verschiedenen Zugarten auf den benachbarten Bahnstrecken überprüft (siehe S. 9 und Anlage 1 des Gutachtens). Dabei wurden dieselbetriebene Zugmaschinen berücksichtigt (Dieseltriebzug und Bespannung mit Diesellok), jedoch wird die Strecke von derartigen Fahrzeugen nicht befah- ren. Daher sind durch die Planung keine negativen Auswirkungen durch Feinstaubimmissionen auf die im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zu erwarten. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 14/20 7.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen Schutzgebiet FFH-Gebiete sind durch die Planung nicht betroffen. Das Plangebiet ist jedoch Teil des geschütz- ten Landschaftsbestandteils LB 3.11 (siehe Punkt 4.3). Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Biotoptypenkartierung und -bewertung durch das Büro Lill und Sparla Landschaftsarchitekten Partnerschaft gemäß dem Bio- toptypenkatalog der Stadt Köln „Köln-Code“ durchgeführt, die den Eingriff durch eine Gegenüber- stellung von Bestand und Prognose darstellt. Der Bestand wird dem Biotoptyp „Vegetation an Dämmen, Böschungen, gehölzreich, mittleres Be- standsalter (ca. 40 - 50-jährig) mit fremdländischen Einstreuungen“ (BR 13122) zugeordnet. Für die gesamte Fläche ergibt sich ein Wert von 19.250 Punkten. Bei der Zuordnung der Planung zu Biotoptypen wird eine Differenzierung des Plangebietes vorgenommen, welche die verschiedenen Begrünungsmaßnahmen berücksichtigt. So ist im westlichen Teil des Plangebietes der Erhalt des Vegetationsbestandes vorgesehen, wobei Altholzreste abgeräumt, Müll und Folien entfernt und Gebüsche teilweise entfernt oder zurückgeschnitten werden. Der Biotoptyp BR 13122 bleibt somit auf etwa einem Drittel des Plangebietes erhalten, wodurch der prägende Baumbestand gesichert wird. Durch Anpflanzungen und einer neuen Wasserfläche in naturnaher Gestaltung wird dieser Bereich zusätzlich ökologisch aufgewertet. Der größte Teil des Plangebietes wird durch den Bio- toptyp „Ziergarten mit geringem Gehölzanteil“ (GA 222) beschrieben, der unter anderem Vegeta- tionselemente wie Rasenflächen, Staudenpflanzungen oder Solitärgehölze umfasst. Hier ist neben dem Erhalt der prägenden Bestandsbäume auch eine Neupflanzung vorgesehen. Darüber hinaus wurde eine extensive Begrünung des Flachdaches durch Sedumgesellschaften bzw. Gräser (NB 61 bzw. NB 6243) berücksichtigt. Durch die Dachbegrünung wird unter anderem ein Beitrag zur Niederschlagswasserretention und Verbesserung des Mikroklimas geleistet, darüber hinaus wird ein erweiterter Lebensraum für Fauna und Flora angeboten. Insgesamt bleibt ein Eingriff von 4.873 Punkten bestehen. Aufgrund der Regelungen des § 13b BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich. Gleichwohl werden Maßnahmen zur Minderung bzw. Kompensation des Eingriffs im Vorhaben- und Erschließungsplan berücksichtigt und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Form von textlichen und zeichnerischen Festsetzungen zur Begrünung der Freianlagen, zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen sowie zur Begrünung von Dächern gesichert. Bei der Vorstellung der Planung im Landschaftsbeirat der Stadt Köln am 5. Dezember 2016 wur- den die Biotoptypenbewertung und die grünordnerischen und sonstigen kompensatorisch wirksa- men Maßnahmen einander gegenübergestellt. Der Landschaftsbeirat hat die Überplanung des geschützten Landschaftsbestandteils im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Kenntnis genommen. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln als Träger der Landschaftsplanung hat der Planung nicht widersprochen. Da der Eingriff räumlich begrenzt ist, ein Teil der vorhandenen Vegetation erhalten bleibt und auf- grund der Randlage innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils, in direkter Nähe zum an- grenzenden, geschlossen bebauten Siedlungsbereich, werden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugunsten der sozialen Nutzung zurückgestellt. Das Vorhaben darf aus- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 15/20 nahmsweise innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils errichtet werden, da die geplante, stark nachgefragte soziale Nutzung nur innerhalb eines Neubaus realisiert werden kann. Zudem ist das Grundstück gut an das Straßennetz und den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Nicht zuletzt profitiert die geplante Pflegeeinrichtung vom großen Freiraumbezug des Grundstücks und der damit einhergehenden hohen Aufenthaltsqualität im Freien für die betreuten Personen und deren Besucher. Zusätzlich wird der Eingriff durch Begrünungsmaßnahme vermindert bzw. teilwei- se kompensiert. Die zum Einleitungsbeschluss durch den Stadtentwicklungsausschusses formu- lierte Maßgabe, dass eine Bebauung der westlich gelegenen Nachbargrundstücke nicht stattfindet und der geschützte Landschaftsbestandteil in seiner Größe und Funktion langfristig gesichert ist, wird Folge geleistet. Insofern soll das Vorhaben den letzten Eingriff in den geschützten Land- schaftsbestandteil darstellen. Der bestehende geschützte Landschaftsbestandteil wird um die Fläche des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans reduziert und die Festsetzungen des Landschaftsplans tre- ten mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans außer Kraft. Insofern wird der bestehende geschützte Landschaftsbestandteil durch die Planung beeinträchtigt. Aufgrund der Begrünungsmaßnahmen wird der Eingriff jedoch minimiert. Schutzgut Tiere Europäische Vogelschutzgebiete gemäß Vogelschutzrichtlinie sind durch die Planung nicht betrof- fen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) - Stufe I durch- geführt, um eine Prognose für mögliche artenschutzrechtliche Konflikte zu erstellen. Die ASP – Stufe I wurde durch Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik auf Grundlage von Recherchen und mehrerer Ortsbegehungen erstellt. Diese Potenzialabschätzung zum Vorkommen planungsrelevanter Arten dient dazu, mögliche streng oder besonders geschützte Tier- und Pflan- zenarten innerhalb des Plangebietes festzustellen und zu prüfen, ob durch das Planvorhaben ar- tenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt werden. Mit Hilfe der Fachdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen (LANUV) wurde geprüft, welche planungsrelevanten Arten im Bereich des LANUV- Messtischblatts MTB 5006, Frechen, 4. Quadrant vorkommen. Zur Konkretisierung der Anzahl der planungsrelevanten Arten fanden ergänzend dazu am 2. Mai und 14. Mai 2016 Begehungen des Plangebietes statt. Aus dem Gutachten vom 31. Mai 2016 geht hervor, dass für die von der Planung möglicherweise betroffenen relevanten Tierarten von keinem Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auszugehen ist: einzig das Vorhandensein von Flugrouten der Zwergfledermaus wurde festgestellt, das Vorkommen von Quartieren wurde nicht ermittelt und ist unwahrscheinlich. An- sonsten wurde das Vorkommen der auf dem Messtischblatt MTB 5006, Frechen, 4. Quadrant auf- geführten planungsrelevanten Arten ausgeschossen. Weitere Untersuchungen und eine Arten- schutzprüfung Stufe II sind demnach nicht notwendig. Demzufolge ist der Zugriff auf die sogenann- ten planungsrelevanten Arten unwahrscheinlich. Bei nicht planungsrelevanten, landesweit verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten ist von keiner Gefährdung der lokalen Populationen durch das Vorhaben auszugehen und Beeinträchtigungen werden nicht erwartet. Bei diesen Arten können durch Baumfällungen die Nester (Fortpflanzungs- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 16/20 stätten) zerstört und Jungvögel getötet werden. Um dies zu verhindern, sollen Baumfällungen au- ßerhalb der Brutzeit, zwischen Oktober und Februar, stattfinden. Rodungsarbeiten innerhalb die- ses Zeitraums sind zum Schutz von Nist- und Brutstätten nur ausnahmsweise und unter natur- schutzfachlicher Aufsicht durchzuführen. Ein entsprechender Hinweis sichert die Beachtung im Rahmen von Baugenehmigungsplanung und Bauausführung. Zudem sind alle wildlebenden Vo- gelarten grundsätzlich durch die EU-Vogelschutzrichtlinie geschützt. Durch die Planung sind daher keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die untersuchten Tierarten zu erwarten. Schutzgut Pflanzen Das Plangebiet stellt sich derzeit als unbebaute, waldähnliche Fläche dar. Für Pflegemaßnahmen, zur besseren Kronenentwicklung benachbarter Bäume und aus Gründen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit sollen 19 Bäume gefällt werden, die meist aufgrund von Wuchsform, Krankheit, mangelnder Vitalität nicht erhaltenswert sind. Zudem müssen weitere 19 nach der Baumschutzsatzung geschützte Bäume für das geplante Ge- bäude und die Erschließung gefällt werden. Dabei sind bereits alle Bäume mit Stammumfängen von mehr als 30 cm in einem Meter Höhe erfasst, da ein zusammenhängender Bestand nach § 2 Absatz 3 Baumschutzsatzung vorliegt. Bei den zu fällenden Bäumen handelt es sich überwiegend um verschiedene Laubbäume mit wenig Unterholz. Eine Kompensation erfolgt entsprechend den Regelungen der Baumschutzsatzung Köln. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden zehn Bäume zum Erhalt festgesetzt. Darüber hin- aus besteht durch die geplante Baumaßnahme keine Gefährdung der zu erhaltenden Bestandsge- hölze. Zudem wird durch eine Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Anpflan- zung eines Baumes sichergestellt. Durch den Wegfall von 38 Bäumen wird das Schutzgut Pflanzen im Plangebiet beeinträchtigt. Dar- über hinaus befindet sich das Plangebiet im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 7.3 Schutzgut Boden Gemäß dem Informationssystem „Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen“ des geologischen Diens- tes Nordrhein-Westfalen befindet sich das gesamte Plangebiet im Bereich der Bodeneinheit L5106-K341 - Typisches Kolluvium, in der lehmiger Schluff, schwach humos und stellenweise kar- bonathaltig sowie schluffiger Lehm, schwach humos, stellenweise karbonathaltig aus Kolluvium vorliegt. Dieser Boden wird aufgrund seiner Regelungs- und Pufferfunktion sowie seiner natürli- chen Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdiger, fruchtbarer Boden eingestuft. Die Fläche des Plangebietes ist im heutigen Zustand nicht versiegelt. Zur Untersuchung der Bodenbeschaffenheiten wurde ein Baugrundgutachten angefertigt. Das vom Ingenieurbüro LANDPLUS GmbH angefertigte Gutachten vom 6. Juni 2016 legt jedoch eine anth- ropogene Überprägung des Areals nahe. Indizien dafür sind die städtische Lage des Plangebietes sowie die in der Vergangenheit betriebenen Bodenabgrabungen bzw. Auskiesungen. Die durch Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 17/20 den Abbau entstandene Hohlform wurde später verfüllt, wodurch mit dem Vorhandensein anthro- pogener Auffüllungsböden zu rechnen ist. Der zunächst vorliegende Verdacht einer Auffüllung mit Hausmüll konnte nicht bestätigt werden. Im Rahmen einer chemischen Bodenanalyse mittels Rammkernbohrungen (zwischen 3 und 8 Me- tern Tiefe unter Geländeoberkante) konnte das Ingenieurbüro LANDPLUS GmbH den Altlasten- verdacht auf dem Flurstück 1854 ausräumen. In einer „Stellungnahme zu den Ergebnissen der Altlastenuntersuchung“ vom 8. Juni 2016 wurde die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Grund- stücks für wohnbauliche Zwecke bestätigt. Durch die Planung erfolgen eine teilweise Versiegelung und Entnahme des Bodens. Dabei trägt der städtebauliche Entwurf insgesamt den Erfordernissen der Innenentwicklung Rechnung. So befindet sich die geplante Bebauung in einer integrierten Lage, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt. Es besteht eine gute Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen, ins- besondere durch die gute verkehrliche Anbindung für den Individual- als auch für den Öffentlichen Verkehr. Daher kann, im Vergleich zur Umsetzung der Planung an einem alternativen, weniger gut integrierten Standort, auf die Errichtung zusätzlicher Infrastruktur verzichtet werden. Demnach wird im Sinne des § 1a BauGB sparsam mit Grund und Boden umgegangen. Zudem ist der Eingriff in Anbetracht der geringen Plangebietsgröße und der Grundflächenzahl (GRZ= 0,4) als geringfügig anzusehen. 7.4 Schutzgut Wasser Bei der Umsetzung der Planung kommt es zu einer Neuversiegelung, wodurch die Grundwasser- neubildungsrate geringfügig beeinflusst werden kann. Da der Boden jedoch in der Vergangenheit anthropogen verändert wurde, liegt bereits im Bestand eine Beeinträchtigung der natürlichen Funk- tionen des Bodens, auch in Bezug auf die Grundwasserneubildung, vor. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Trinkwasserschutzzone III B der Wassergewinnungsan- lage Weiler. Die diesbezüglichen Verbote, Einschränkungen und Genehmigungstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten und einzuhalten. Gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 3 der „Wasserschutzgebietsverordnung Weiler“ vom 21. Oktober 1991 ist das Versickern von Nieder- schlagswasser in der Wasserschutzzone III B jedoch weder verboten noch genehmigungsbedürf- tig. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan übernommen. Aufgrund der geringen Größe der neu zu versiegelnden Fläche, der anthropogenen Überprägung des Bodens und dessen eingeschränkter natürlicher Funktion in Bezug auf die Grundwasserneu- bildungsfähigkeit sowie die Gewährleistung der Einhaltung der Wasserschutzgebietsverordnung durch einen Hinweis im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind keine erheblichen Beeinträchti- gungen des Schutzgutes Wasser zu erwarten. 7.5 Schutzgut Klima / Luft Bei Umsetzung des Planvorhabens ist mit einer geringfügigen Erhöhung des Verkehrsaufkom- mens (siehe 6.6 Straßenverkehr: rund 55 zusätzliche Fahrten am Tag) und insofern mit einer hö- heren Luftschadstoffbelastung zu rechnen. Insgesamt ist die Mehrbelastung jedoch als geringfügig einzustufen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 18/20 Auf der Klimakarte der Stadt Köln ist das Gebiet dem Klimatyp „Freilandklima II“ zugeordnet: „un- gestörter, ausgeprägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte, windoffen, Frisch- /Kaltluftproduktion im Übergang bzw. am Rand des Klimatyps: „Stadtklima III, starke Veränderung aller Klimaelemente, Windfeldstörung, intensive Wärmeinseln, problematischer Luftaustausch“. Da die Klimakarten einem sehr groben Raster unterliegen, kann nach Kenntnis der Örtlichkeit die Flä- che eher dem Klimatyp: „Freilandklima“ zugeordnet werden. Die Hauptwindrichtung beträgt Süd- ost. Eine Untersuchung (LANUV) stuft die Fläche in der Planungshinweiskarte für 2021-2050 allerdings schon als „Klasse 2 - hochbelastete Siedlungsfläche“ ein. Die Einordnung lässt eine anthropogene klimatische Vorbelastung erkennen, die durch die innerstädtische Lage im Umfeld einer Ein- und Mehrfamilienhausbebauung besteht. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine bewaldete Fläche, die insofern grundsätzlich Kaltluf- tentstehungs- sowie Luftfilterpotenziale besitzt. Die geplante Gebäudehöhe und Grundfläche hat keine starken Auswirkungen auf die örtlichen Windregime bzw. die lokale Kalt- und Frischluftent- stehung. Aufgrund des vorhandenen Baumbestandes ist ohnehin keine Frischluftschneise vorhan- den. Zur Verbesserung des Stadtklimas durch das Reduzieren des Aufheizens der Stadt und als Beitrag zur Niederschlagswasserretention werden eine Dachbegrünung und die Begrünung der Freianla- gen festgesetzt. Außerdem wird im Vorhaben- und Erschließungsplan die Anlage eines Teiches berücksichtigt. Insofern dienen die Maßnahmen zur Begrünung der Anpassung an die Folgen des Klimawandels, wie zum Beispiel häufiger werdende Starkregenereignisse oder Überhitzung. Im Rahmen der Entwurfsvertiefung wird die Machbarkeit einer maximal ökologischen und nachhal- tigen Energieversorgung geprüft, die dem Gesamtkonzept Rechnung trägt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima / Luft wird folglich durch die Planung nicht vorbereitet. 7.6 Schutzgut Landschaft Im Landschaftsbild erscheint die Fläche als ruderaler, städtischer und durch Infrastruktur (Bahnli- nie) geprägter Gehölzsaum ohne Nutzung bzw. mit nur sporadischer Nutzung als extensiver, dys- funktionaler Spiel- und Streifraum. Östlich und südlich des Plangebietes wird das Landschaftsbild durch eine lockere Ein- und Mehrfamilienhausbebauung. Mit zwei (II) Vollgeschossen und Flachdach nimmt die Bebauung die Höhe der südlichen Nach- bargebäude auf und ergänzt diese zu einer städtebaulichen Figur. Durch die kompakte des ge- planten Baukörpers bleiben, trotz des Wegfalls einiger Bäume, wichtige Freiraumstrukturen und -charakteristika im Plangebiet bzw. dessen Umgebung erhalten. Ferner ergänzt die geplante Be- pflanzung der Außenanlagen die vorhandenen Strukturen. Die zurückhaltende Höhengestaltung ermöglicht, dass die westlichen waldartigen Flächen sowie die nördlich gelegene, baumbestande- ne Böschung in ihrer Wahrnehmbarkeit nur geringfügig beeinträchtigt werden. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 19/20 Insgesamt wird sich somit die vorliegende Planung in das Umfeld einfügen. Nichtsdestotrotz wird das Landschaftsbild durch die geplante Bebauung punktuell verändert, wodurch eine Beeinträchti- gung des Schutzgutes Landschaft einhergeht. 8 Hinweise Es sind Hinweise zu archäologischen Bodenfunden, Artenschutz, Biotopkürzeln, Erdbebenklassen, Erschütterungen, Kampfmitteln, Lärmimmissionen, Wasserschutzzone, Einsichtnahme in Regel- werke und Rechtsgrundlagen aufgenommen. Die detaillierten Hinweise sind der Planurkunde zu entnehmen. 9 Planverwirklichung 9.1 Umlegung Der gesamte Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich, mit Aus- nahme eines 0,1 bis 0,3 m tiefen Teils des Flurstückes 1037 im Besitz der Vorhabenträgerin. Da der Teil des Flurstückes 1037 weiterhin im Besitz der Stadt Köln verbleibt, ist eine förmliche Umle- gung nach § 45 ff BauGB nicht erforderlich. 9.2 Durchführungsvertrag Die Frist zur Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird im Durchführungsvertrag zwischen Stadt und Vorhabenträgerin festgelegt. Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschlie- ßungsplanes sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB i.V.m. § 9 Absatz 2 BauGB nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertra- ges sind zulässig. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind deckungsgleich. Die Aufweitung der Straße auf rund 5,50 m erfordert zu- sätzlich zu der Fläche des Flurstückes 1854 der Flur 15 in der Gemarkung Lövenich einen kleinen Teil des Flurstückes 1037 in der Gemarkung Lövenich, der zur bestehenden öffentlichen Straßen- verkehrsfläche gehört. Die Regelungen zur Verpflichtung zum Umbau des Streifens und zur un- entgeltlichen Widmung der Straßenaufweitung werden mittels Durchführungsvertrag bzw. Er- schließungsvereinbarung getroffen. 9.3 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin Die anfallenden Planungs- und Erschließungskosten gehen zulasten der Vorhabenträgerin. Die Kostenübernahme wird im Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss geregelt. Der Stadt Köln entstehen durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 58463/03 keine zusätzlichen Kosten. 9.4 Vorhandene gutachterliche Bewertungen 1. Artenschutzprüfung – Stufe I, Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik, 31. Mai 2016 2. Baugrund- und Gründungsgutachten, Ingenieurbüro LANDPLUS GmbH, 6. Juni 2016 3. Stellungnahme zu den Ergebnissen der Altlastenuntersuchung, Ingenieurbüro LANDPLUS GmbH, 8. Juni 2016 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 58463/03 „Am Nachtigallental“ in Köln-Weiden – Begründung 20/20 4. Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten, Ingenieur-Büro für Akustik und Lärm- Immissionsschutz - Buchholz, Erbau-Röschel, Horstmann, 27. September 2016 5. Ergänzung zum Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten, Ingenieur-Büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz - Buchholz, Erbau-Röschel, Horstmann, 11. Juli 2017 6. Stellungnahmen zu den Erschütterungsimmissionen, ADU cologne – Institut für Immissi- onsschutz GmbH, 24. Oktober 2016 7. Baumkartierung und -bewertung, Lill und Sparla Landschaftsarchitekten Partnerschaft, 20. Dezember 2016 8. Biotoptypenbewertung, Lill und Sparla Landschaftsarchitekten Partnerschaft, 14. Oktober 2016 9. Grünordnungsplan, Lill und Sparla Landschaftsarchitekten Partnerschaft, 13. Juli 2017
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Baue Sa Vorlagen-Nummer 2267/2020 Freigabedatum 25.08.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 58463/03 Arbeitstitel: Am Nachtigallental in Köln-Weiden Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 58463/03 für das ca. 50 m x 35 m große Gebiet der Flurstücke 1854 und teilweise 1037 der Flur 15 in der Ge- markung Lövenich, westlich des bebauten Grundstücks Moltkestraße 67–69, nördlich der Stra- ße Am Nachtigallental und südlich der Bahnstrecke Köln-Aachen in Köln-Weiden —Arbeitstitel: Am Nachtigallental in Köln-Weiden — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4; 2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 58463/03 mit gestalterischen Fest- setzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Ver- fahrens nach § 13 b BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 31.08.2020 Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 Rat 10.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Mit Datum vom 26.08.2015 beantragte die Circle Development GmbH, ein Verfahren zur Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) durchzuführen. Diesem Antrag folgte der Stadtent- wicklungsausschuss in seiner Sitzung am 10.03.2016 mit dem Beschluss das Verfahren nach den Vorschriften des § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren das der Innenentwicklung dient) durchzu- führen. Der Einleitungsbeschluss erfolgte mit der Maßgabe der Bezirksvertretung Lindenthal vom 07.03.2016, dass auf den Nachbargrundstücken keine weitere Bebauung stattfindet. Vorgesehen ist die Errichtung einer Pflegeeinrichtung für Intensivpatienten auf dem Flurstück 1854, Flur 15, Gemarkung Lövenich (siehe Anlage 1). Die Pflegeeinrichtung soll in Form einer Wohnge- meinschaft mit ca. 12 Betreuungsplätzen in einem ca. 20 m x 25 m großen, II-Geschossigen Gebäu- de errichtet werden. Mit dieser Zielsetzung wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Zeit vom 29.03.2018 bis zum 30.04.2018 öffentlich ausgelegt. Hierzu gingen 32 Stellungnahmen ein. Aufgrund geänderter Rechtsprechung wurde aus Gründen der Rechtssicherheit das beschleunigte Verfahren von bisher § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) auf das beschleunigte Verfahren nach §13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen) umgestellt und erneut offengelegt. Zur erneuten Offenlage gingen sieben Stellungnahmen ein. Die Inhalte der eingegangenen Stellungnah- men werden in der Anlage 4 dargestellt und mit einem Abwägungsvorschlag versehen. Politische Vorberatungen: Beschluss über die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes BV 3 07.03.2016 einstimmig mit der Maßgabe zugestimmt, dass eine Bebauung auf den Nachbargrundstücken nicht stattfindet StEA 10.03.2016 einstimmig so wie BV 3 beschlossen Beschluss über die Umstellung auf das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 b BauGB StEA 05.12.2019 einstimmig zugestimmt 3 Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zu den öffentlichen Auslegungen eingegangenen Stellungnahmen Anlage 5 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 6 Vorhabenbezogener und Vorhaben- und Erschließungsplan Anlage 7 Textliche Festsetzungen
Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zur ersten und erneuten Offenlage eingegangenen Stellungnahmen
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1 A N L A G E 4 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58463/03 - Arbeitstitel: Am Nachtigallental in Köln -Weiden - eingegang e- nen Stellungnahmen aus der ersten und zweiten Offenlage Die erste Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 21.03.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpl a- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 29.03.2018 bis zum 30.04.2020 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 29 Stellungnahmen gegen die Planung ein- gegangen. Die zweite Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 12.02.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpl a- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 21.02.2020 bis zum 09.03.2020 durchgeführt. Im Zei traum der Offenlage sind 12 Stellungnahmen gegen die Planung ei n- gegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Kopien, im Wortlaut gleiche Stellungnahmen und Ergänzungen werden nicht separat gelistet. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufend en Nummerierung die Inhalte der Stellun g- nahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bez irksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates w ird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Erste Offenlage Thema Nr. Einwendungen nach Themen Genannt in Stellung- nahme Nr. Entscheidung durch den Rat Begründung A 1 Lärmbelastung und Luftverschmutzung A 1.1 Zusätzliche Lärmbelastung durch das Vorhaben Bereits jetzt sei die Lärmbelästigung auf der Moltkestraße äußerst hoch. Eine weit e- re Belastung ist dementsprechend für die Anwohnerschaft nicht tragbar. 1, 3, 6, 10 – 29 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Geräusch-Immissionsschutz -Gutachten vom Ingenieur -Büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz - Buchholz, Erbau-Röschel, Horstmann, vom 27. September 2016 wurde auf der Grundlage einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2010 eine Kalkulation für das V er- kehrsaufkommen auf der Moltkestraße im Bereich des Knotenpunktes Moltkestraße / Am Nachtigallental erstellt. Den so für diesen Bereich ermittelten 6.640 Kfz pro Tag stehen 55 Fahrten gegenüber, die durch das Vorhaben zu erwarten sind. Durch die Planung w ird somit eine nur geringe Steigerung des Verkehrsaufkommens ausgelöst, die einen Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 2 untergeordneten Beitrag zur allgemeinen Entwicklung der Verkehrss i- tuation auf der Moltkestraße leisten wird. Auf Basis dieser zusätzlichen Verkehrsbelastung ergibt sich bezogen auf den vorhandenen Verkehr auf der Moltkestraße eine Zunahme des Straßenlärmpegels um 0,03 dB(A), welches als nicht relevant eing e- stuft wurde. Aber auch unter Ansatz eines zusätzlichen Ve rkehrs von 100 Fahrten pro Tag ergibt sich lediglich eine Zunahme des Straße n- lärmpegels von 0,06 dB(A), welches weiterhin als nicht relevant eing e- stuft werden kann. Eine relevante Steigerung der Verkehrslärmpegel auf der Moltkestraße um mindestens 3 dB(A), welche z.B. in der 16. BImSchV für eine maßgebliche Änderung von Straßen aufgeführt wird, ist nicht zu erwarten. Auf der Straße Am Nachtigallental liegt kein maßgebliches Verkehr s- aufkommen vor. Durch das zu erwartenden Verkehrsaufkommen des geplanten Vorhabens ergibt sich diesbezüglich keine wesentliche Ä n- derung. A 1.2 Verkehrslärm Bahntrasse Durch die Fällung von Bäumen entfalle der natürliche Lärmschutz gegenüber der Bahnstrecke. Es wird angeregt, die best e- hende Lärmschutzwand zu erhöhen. 3, 28, 29 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Abschirmwirkung von Bäumen bzw. von Wald kommt erst bei g e- schlossenen Wäldern und Tiefen von über 50 m maßgeblich zum Tr a- gen. Einzelne Bäume bewirken dagegen keine relevante Abschi r- mung. Davon unabhängig ist du rch das geplante Gebäude des Woh n- heims eine Abschirmwirkung gegenüber dem Verkehrslärm der S - Bahnstrecke zumindest auf die Erdgeschossbereiche der südlich li e- genden Wohnhäuser zu erwarten. Zur Gewährleistung der Anforderungen an gesunde Wohn - und Ar- beitsverhältnisse sind innerhalb des Plangebietes aufgrund der Übe r- schreitungen der Orientierungswerte bei den Verkehrslärmimmissi o- nen Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich. Als Lärmschutzma ß- nahmen werden auf Grund der Lage des hier geplanten Vorhabens im Nahbereich einer Bahnstrecke und der erhöhten Lage des Bahnda m- mes passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. A 1.3 Verlärmung durch A4 und Flugverkehr Die Verlärmung durch die Autobahn A4 und der Fluglärm seien nicht berücksic h- tigt worden. 8 – 28 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Autobahn A4 verläuft in ca. 1.300 m Entfernung zum Plangebiet und übt somit keinen relevanten Einfluss auf die Verkehrslärmbela s- tung aus. Der Planbereich liegt weiterhin deutlich außerhalb der Flu g- lärmzonen des Köln -Bonner-Flughafens, so dass auch keine ma ß- Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 3 gebliche Fluglärmbelastung vorliegt. A 1.4 Luftschadstoffbelastung Angesichts der bestehenden hohen Luf t- verschmutzung und einem Mangel an Grünflächen im Stadtteil Köln -Weiden wird die durch die Planung vorbereitete Bebau- ung einer Grünfläche als Verschärfung dieser Problematik angesehen. Die ca. 350 m entfernt gelegene Aachener Straße überschreite die CO 2-Grenzwerte. Als Gegenmaßnahme stünden CO 2- bindende Mooswände zur Debatte. Das durch die Planung angestrebte Fällen von Bäumen stehe im Widerspruch zu dieser kostenintensiven Maßnahme zur Bekäm p- fung der Luftverschmutzung an anderer Stelle im Stadtteil. 2, 3, 8 – 29 Bei Umsetzung des Planvorhabens ist mit einer geringfügigen Erh ö- hung des Verkehrsaufkommens (rund 55 zusätzliche Fahrten am Tag) und insofern mit einer höheren Luftschadstoffbelastung zu rechnen. Insgesamt ist die Mehrbelastung als geringfügig einzustufen. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine bewaldete Fläche, die insofern grundsätzlich Kaltluf tentstehungs- sowie Luftfilterpotenziale besitzt. Die geplante Gebäudehöhe und Grundfläche hat jedoch keine starken Auswirkungen auf die örtlichen Windregime bzw. die lokale Kalt- und Frischluftentstehung. Aufgrund des vorhandenen Baumb e- standes ist ohnehin keine Frischluftschneise vorhanden. Die festg e- setzten Begrünungsmaßnahmen ermöglichen den Fortbestand eines Luftfilterpotenzials der Fläche. A 1.5 Ungesunde Unterbringung Die Patient/innen der geplanten Pflegeei n- richtung würden ungesunden Wohn - bzw. Unterbringungsbedingungen ausgesetzt. 8, 8 – 28 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Begründung Themen A 1.1 – A 1.4. A 2 Kritik Geräusch-Immissionsschutz- Gutachten A 2.1 Berechnung Verkehrsaufkommen Das angegebene, bestehende Verkehr s- aufkommen in der Straße Am Nachtiga l- lental sei falsch. Insgesamt sei der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrsz u- wachs, insbesondere durch Krankentran s- porte, Angestellte, Besucher/innen und Lieferverkehr nicht berücksicht igt worden. Auf Grundlage eigener Beobachtungen wird eine Berechnung vorgelegt, bei der sich durch das Vorhaben eine Verfünff a- chung des aktuellen Aufkommens ergibt. 1, 3, 5, 7 – 28 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Bei der beigefügten Berechnung wu rde angenommen, dass der B e- wohnerverkehr derzeit nur durch eine einzige Person zustande ko m- me. Legt man der Berechnung drei potenzielle Personen, - entspre- chend der drei Wohnhäuser an der Straße Am Nachtigallental -, zu- grunde, relativiert sich das Ergebnis stark. Hinzu kommen mindestens die 6 Nutzer/innen der Stellplätze vor den Mehrfamilienhäusern am Anfang der Straße. Wegen der geringen Größe des geplanten Vorhabens und der im Umfeld vorhandenen guten Anbindung durch öffentliche Verkehrsmi t- tel wird es zu keiner erheblichen Steigerung des Verkehrsaufko m- mens kommen. Es wird prognostiziert, dass durch die Planung ein Mehrverkehr von rund 55 Fahrten im Tagesverlauf induziert wird. Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 4 Ausgehend davon, dass die geplanten sechs Stellplätze im gesamten Tageszeitraum insgesamt viermal angefahren und verlassen werden, ergibt sich ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 48 Fahrten durch Besucher/innen und Angestellte bei zwölf Betreuungsplätzen. Bei einer konservativen Annahme von einem Krankentransport bzw. einem ärztlichen Besuch durch einen Bereitschaftsdienst am Tag – wobei die designierte Betreibergesellschaft hier erfahrungsgemäß von drei bis maximal zehn Anfahrten pro Monat ausgeht – und zu- sätzlich zwei täglichen Anfahrten durch Abfallentsorgung etc., entst e- hen aufgrund des Wirtschaftsverkehrs sechs zusätzliche Fahrten pro Tag. Aufgrund des in Pflegeeinrichtungen üblichen Schichtdienstes erfo l- gen die Fahrten durch Angestellte über den Tag verteilt. Auch der Besuchsverkehr findet nicht gebündelt zu einer bestimmten Spitze n- stunde statt. Das zu erwartende Gesamtaufkommen auf der Str aße Am Nachtigallental wird daher weiterhin mit den Regelungen eines verkehrsberuhigten Bereichs verträglich sein. Die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Am Nachtigallental / Moltkestraße wird sich durch das Vorhaben voraussichtlich nicht verschlechtern. Die Verkehrssi- cherheit auf der Straße Am Nachtigallental wird dementsprechend nicht beeinträchtigt. A 2.2 Ausgangsdaten veraltet Die der Berechnung zugrundeliegenden Ausgangsdaten für die Verkehrsbelastung seien veraltet. 8 – 28 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die bei den Berechnungen berücksichtigten Verkehrsbelastungen basieren auf Zählungen aus dem Jahre 2010. Zur Ermittlung einer allgemeinen Verkehrszunahme wurden die Werte um 5 % erhöht und aufgerundet. Auf Grund der vorhandenen Verkehrsbe lastungen sind nur noch begrenzte Zunahmen zu erwarten. A 2.3 Bestandserhebung Lärmbelastung Grundstücke Moltkestraße/ Nachtiga l- lental Es fehle eine Bestandserhebung bezü g- lich der Lärmbelastung, bei den an der Moltkestraße und der Straße Am Nachti- gallental gelegenen Grundstücken. Dort liege eine Verkehrslärmbelastung durch Straßen- und Schienenverkehr vor, die 1, 6, 8 – 28 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Bestand weist der Bereich am Knotenpunkt Moltkestraße / Am Nachtigallental eine erhöhte Belastung durch Verke hrslärmimmissio- nen auf. Die hierbei zur Orientierung herangezogene Umgebung s- lärmkartierung weist für die Wohnbebauung im Kreuzungsbereich nachts 55 bis 60 dB(A) und im 24h -Zeitraum (Tag-Abend-Nacht- Lärmindex) 65 bis 70 dB(A) auf. Diese Werte beinhalten jed och teil- weise Zuschläge und sind aufgrund unterschiedlicher Berechnung s- methoden nicht unmittelbar mit den Berechnungsergebnissen aus den nationalen Vorschriften bzw. mit den geltenden Grenz - oder Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 5 bereits im Bestand den grundrechtsrel e- vanten Bereich (tagsüber 70 dB(A) und nachts 60 dB(A)) übersteigt. Im G e- räusch-Immissionsschutz -Gutachten sei nur der auf das Planvorhaben einwirke n- de Verkehrslärm untersucht worden. Richtwerten zu vergleichen. Weiterhin ist die prognostiziert e Steig e- rung des Verkehrsaufkommens durch das Vorhaben zu gering, als dass dadurch eine Überschreitung der grundrechtsrelevanten Werte induziert werden würde. Insofern ist eine weitergehende Unters u- chung der Lärmimmissionen im Kreuzungsbereich nicht erford erlich. A 2.4 Umgebungslärmkartierung MULNV Hinweis auf die Umgebungslärmkartierung des Ministeriums für Umwelt, Landwirt- schaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) des Landes Nordrhein Westf a- len, aus der eine aktuelle Belastung des Grundstücks alleine durch den Straße n- verkehr von tags und nachts über 65 dB(A) ersichtlich wird. 8 – 28 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Dem entsprechenden Ausschnitt der Umgebungslärmkartierung kann entnommen werden, dass das Plangebiet bereits außerhalb der b e- rechneten Lärmkartierung und somit unterhalb von 50 dB(A) liegt. Lediglich im Bereich der Bebauung entlang der Moltkestraße wird ein Wert von 65 dB(A) teilweise erreicht. Hinsichtlich der Umgebung s- lärmkarten ist zu ergänzen, dass diese nach der neu erschienenen DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau", Ausgabe 2018, nicht mehr zur Bestimmung der Außenlärmpegel herangezog en werden dürfen, da diese bedingt durch die zu Grunde liegenden Ausgangsdaten zu u n- genau sind. A 2.5 Gesamtsummenbetrachtung Das Ingenieurbüro für Akustik und Lärm - Immissionsschutz gehe in seinem G e- räusch-Immissionsschutz -Gutachten vom 27.09.2016 von einer hohen Lärmbelas- tung im grundrechtsrelevanten Bereich aus, da anderenfalls eine Gesamtsu m- menbetrachtung aus Schienen - und Ver- kehrslärm nicht erfolgt wäre. Gesunde Wohn- und Nutzungsverhältnis- se ließen sich im Plangebiet nicht mit passiven Lärmschutzma ßnahmen herste l- len. 8 – 28 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung ist es üblich, die Gesamtbela s- tung aus Straßen - und Schienenverkehr zu betrachten. Nach dem Verfahren der DIN 18 005 "Schallschutz im Städtebau" wird zusam- menfassend der Begriff Verkehrslärm verwendet, der sowohl Straßen -, als auch Schienenverkehrslärm umfasst. Auch die zur Bestimmung der erforderlichen Maßnahmen heranzuziehende DIN 4109 "Schal l- schutz im Hochbau" bezieht sich auf die Gesamtbelastung. In der ak- tuellen Ausgabe aus dem Jahre 2018 wurden die Anforderungen g e- genüber Schienenlärm im Vergleich zur Vorgängerversion aber wieder herabgesetzt, wodurch die erforderlichen Maßnahmen sogar reduziert werden können. Insofern genügen die festgesetzten pa ssiven Schal l- schutzmaßnahmen den gesetzlichen Anforderungen zur Herstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet. A 2.6 Orientierungswerte allgemeines Wohngebiet 8 – 28 Der Stellung- nahme wird Bei den Untersuchungen wurde als Gebietsart nach Vorgabe der Stadt Köln ein allgemeines Wohngebiet (WA) zu Grunde gelegt. Hierbei Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 6 Der Gutachter habe unbesehen die Vo r- gabe der Stadt Köln übernommen, dass die für die allgemeinen Wohngebiete (WA) ausgeführten schalltechnischen Orientierungswerte (SOW) der DIN 18 005 (Schallschutz im Städtebau) he r- angezogen werden sollen. Tatsächlich handele es sich um ein reines Wohng e- biet (WR), für welches Orientierungswerte von tags 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) gelten. nicht gefolgt. handelt es sich um eine Einschätzung entsprechend der Art der fes t- gesetzten Nutzung im Plangebiet, nicht jedoch um eine Einschätzung des Gebietscharakters der Umgebung. Dementsprechend werden für die Beurteilung der Lärmimmissionen, gemäß der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, die Orient ie- rungswerte eines allgemeinen Wohngebietes (55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht) zugrunde gelegt. Bei Planungen in innerstädt i- schen Lagen an bereits bestehenden Verkehrsachsen und somit lär m- vorbelasteten Bereichen lassen sich die Orientierungswerte der DIN 18005 allerdings häufig nicht einhalten oder werden teilweise im B e- stand bereits überschritten. Daher ist die Gebietseinstufung im vorliegenden Fall von untergeor d- neter Bedeutung, da die je nach Gebietsart anzusetzenden Schal l- technischen Orientierungswerte keine abschließende Bewertung da r- stellen. Sofern - wie im Planverfahren vorliegend - die Orientierungs- werte überschritten werden, sind weitergehende Schallschutzma ß- nahmen erforderlich, um gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Du rch die Einplanung von passiven Schallschutzma ß- nahmen wurde dies berücksichtigt. A 3 Verkehrsabwicklung und Straßenbau A 3.1 Berechnung Verkehrsaufkommen Siehe Thema A 2.1 A 3.2 Straßenquerschnitt, Wendemöglichkeit , Verkehrssicherheit Am Nachtigallental Der Querschnitt der Straße Am Nachtiga l- lental sei für die Nutzung als Zufahrtsweg für eine gewerbliche Tätigkeit nicht geei g- net. Die Straße Am Nachtigallental sei im vo r- deren Bereich lediglich 3,40 m breit, we s- wegen die Begegnung von Rett ungswagen bzw. Krankentransporten mit z.B. Rol l- stuhlfahrer/innen nicht möglich sei. Es wird gefordert, auf der Straße Am Nachtigalle n- tal einen Bürgersteig zu errichten, um die Sicherheit von Fußgänger/innen zu ve r- bessern. 1, 3, 5 – 29 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Begegnung der genannten Verkehrsteilnehmer/innen ist bei einem Platzbedarf von Rollstühlen von bis zu 0,8 m Breite und größeren Fahrzeugen wie Rettungswagen bis zu 2,4 m Breite bei einer Fah r- bahnbreite von 3,40 m und unter Fortbestehen der geltenden G e- schwindigkeitsregelung (Schritttempo) möglich. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Errichtung einer Pflegeeinric h- tung für Intensivpatient/innen (insbesondere Beatmungspatient/innen) mit voraussichtlich 12 Betreuungsplätzen in Form einer betreuten Wohngemeinschaft. Die Patient/innen, die in der geplanten Einrichtung betreut werden, verfügen in der Regel über eine sehr ei ngeschränkte Mobilität. Zum Begegnungsfall Rollstuhlfahrer/in mit größeren Fah r- zeugen wie Rettungswagen wird es daher nur geringfügig häufiger kommen, als es derzeit der Fall ist. Die Belange der Verkehrssicherheit, gerade die Gefährdung des fu ß- Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 7 Auch zwei Rettungswagen könnten s ich auf der Straße nicht bege gnen. Zusätzlich fehle eine Wendemöglichkeit am Ende. Kranken- und Rettungstrans- porte seien deshalb gezwungen ca. 200 m zurückzusetzen, was ein zusätzliches Rangieren und damit eine weitere Lär m- belastung, Unfallgefahr und Luft schad- stoffbelastung insbesondere mit Fei n- staub darstelle. Für eine Verkehrsfläche zum Wenden von Krankentransportern und Rettungswagen sei kein Platz. Diesen Konflikt in das Baugenehmigungsverfah- ren zu verlagern, verstoße gegen das Konfliktbewältigungsverbot. Der Anwohnerschaft werde keine verbin d- liche Zusicherung gegeben, dass die Straße auch in Zukunft zu jeder Zeit mit dem PKW befahrbar ist. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, dass die Straße Am Nachtigalle n- tal eine Spielstraße ist. lnfolge der Ver- kehrszunahme werde das Spielen von Kindern auf der Straße zu gefährlich sein. läufigen Verkehrs oder von Rollstuhlfahrer/innen sind ernst zu ne h- men. Das Gefährdungspotenzial ergibt sich aber bereits aus der B e- standssituation heraus. Das Risiko der Begegnung zweier Rettungswagen auf der Straße Am Nachtigallental erhöht sich daher durch die Pl anung nur minimal im Vergleich zu einer Straße ohne Pflegeeinrichtung. Das Risiko einer Gefährdung einer transportierten Person besteht bei jeder Straße mit fehlender Begegnungsfläche von zwei LKW, hiervon betroffen sind viele Wohnstraßen und -wege im Bundesgebiet. Die Fahrbahnbreite im vorderen Bereich der Straße Am Nachtigalle n- tal beträgt nach eigenen Messungen lediglich an der engsten Stelle 3,40 m. Die Straße Am Nachtigallental erfährt durch das geplante Vorhaben keine Verschlechterung in ihrer Breit e und Befahrbarkeit. Im Gegenteil kommt es zu einer Aufweitung des Straßenquerschnitts. Zur Optimi e- rung der Befahrbarkeit der Straße Am Nachtigallental und zur E r- schließung der Stellplätze wird im südlichen Plangebiet, parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche, eine rund 1,0 m tiefe Fläche als öffentl i- che Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Dadurch wird die vorhandene Fahrbahnbreite entlang des Plangebietes gemäß den Standards für den technischen Straßenausbau der Stadt Köln auf eine Breite von 5,50 m vergrößert. Eine Einschränkung der Befahrbarkeit der Straße durch Rettungsfahrzeuge ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Aufgrund des geringen Mehrverkehrs (siehe Thema A 2.1 „Berech- nung des Verkehrsaufkommens“ ) sind die Steigerungen von Lärmb e- lastung, Unfallgefahr und Luftschadstoffbelastung durch Wendevo r- gänge bezogen auf den gesamten Tageszeitraum von untergeordneter Bedeutung. Das zu erwartende Gesamtaufkommen auf der Straße Am Nachtigallental wird daher weiterhin mit den Regelungen eines ve r- kehrsberuhigten Bereichs verträglich sein. Die Anlieferung der Pflegeeinrichtung und der An - und Abtransport von Patient/innen erfolgt über die entlang der östlichen Plangebietsgrenze angeordnete Zufahrt. Durch die Zufahrt wird das direkte Befahren mit und das Abstellen von Fahrzeugen wie LKW oder Rettungswagen Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 8 ermöglicht. Das Wenden von Fahrzeugen ist in drei Zügen in der Z u- fahrt zum geplanten Gebäude möglich. D.h. es wird entweder vorwärts oder rückwärts in die Zufahrt eingefahren und andersherum herausg e- fahren. Diese Wendemöglichkeit ist im Vorhaben - und Erschließung s- plan dargestellt. Ein Zurücksetzen auf einer Strecke von 200 m ist nicht erforderlich. Insofern beugt die vorliegende Planung möglichen Konflikten vor. A 3.3 Verkehrsaufkommen und Fußgängersi- cherheit Moltkestraße Hinweis auf die für Fußgänger/innen g e- fährliche Situation an der Moltkestraße aufgrund ihrer Nutzung als Durchfahrt s- straße. Die Geschwindigkeitsbegrenzung werde häufig überschritten, es sei kein sicherer Fußgängerüberweg vo rhanden, parkende Autos würden die Einsicht in die Straße erschweren. Es wird vorgeschlagen, eine Fußgänge r- ampel oder zumindest einen Zebrastreifen auf der Moltkestraße einzurichten. Auf der gesamten Moltkestraße sei eine Reduzi e- rung der erlaubten Geschw indigkeit von 50 km/h auf 30 km/h erforderlich. Die Praxis zeige, dass die Geschwindigkeitsbegre n- zung nicht eingehalten werde. Ein Täti g- werden der Verwaltung wird gefordert. Der zu erwartende Verkehrszuwachs m a- che die Situation noch gefährlicher. Das Vorhaben stehe den Bestrebungen der Bürgerschaft entgegen, die Moltkestraße verkehrszuberuhigen. 2, 3, 6, 8 – 29 Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genommen. Auf das Ausmaß des bestehenden Durchgangsverkehrs auf der Mol t- kestraße hat die Planung kein en Einfluss. Das nicht Einhalten von Tempolimits ist ein Delikt, der straßenverkehrsrechtlich zu ahnenden ist. Der vorliegende vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfügt, au f- grund seiner geringen räumlichen Ausdehnung und seiner Beschrä n- kung auf planungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen, über keinerlei Befugnisse oder präventive Eigenschaften in Bezug auf die Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen bei der in der Umgebung verlaufenden Moltkestraße. Der Vorschlag zur Einrichtung eines Fußgän gerüberwegs kann im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens nicht berüc k- sichtigt werden. Er könnte beispielsweise im Programm Bürgerhau s- halt der Stadt Köln eingebracht werden. Durch den Bebauungsplan wird eine nur geringe Steigerung des Ve r- kehrsaufkommens ausgelöst, die einen untergeordneten Beitrag zur allgemeinen Entwicklung der Verkehrssituation auf der Moltkestraße haben wird (siehe Thema A 1.1 „Lärmbelastung“). Die Leistungsfähi g- keit des Knotenpunktes Am Nachtigallental / Moltkestraße wird sic h durch das Vorhaben voraussichtlich ebenfalls nicht verschlechtern. A 3.4 Ruhender Verkehr Die für das Vorhaben vorgesehene A n- zahl von nur 6 Stellplätzen sei zu gering. 1,2,3, 6, 8 – 28 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Berechnung des Bedarfs richtet sich nach den "Richtzahlen für den Stellplatzbedarf“ der Anlage zu Nr. 51.11 der VV BauO NRW, wonach für Pflegeheime ein Stellplatz je 10 -15 Plätze, mindestens jedoch drei Stellplätze nachzuweisen sind. Dementsprechend er gibt Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 9 Fehlerhaft sei es allein auf die in der A n- lage zu Nr. 51.11 der VV BauO NRW genannte Zahl abzustellen. Vorrangig sei jedoch, wie 51.11 VV BauO NRW zeigt, die Ermittlung des Stellplatzbedarfs im Einzelfall. Dabei sei von den bei der G e- meinde vorhandenen Erkenntnissen über die örtlichen Verkehrsverhältnisse ausz u- gehen. Durch den zu erwartenden Park - Suchverkehr werde eine weitere Ve r- kehrsbelastung ausgelöst, wobei die Z u- mutbarkeitsschwelle angesichts der b e- kannten Verkehrsbelastung und der fe h- lenden Stellplätze bereits jetzt erreicht sei. Der Stadt ist die fehlende Anzahl de r Stell- plätze bei der aktuellen Nutzung bekannt. Diese Situation wird durch das Vorhaben noch verschlechtert. Die Zumutbarkeit s- grenze sei bereits jetzt erreicht. sich ein Bedarf von insgesamt drei Stellplätzen. Da für das Vorhaben sechs Stellplätze vorgesehen sind, ist die vorgesehene Anzahl ausre i- chend. Im Bebauungsplan wurde die durch die Bauordnung bzw. die zugeh ö- rige Verwaltungsvorschrift zu erbringende A nzahl an Stellplätzen vo r- gesehen. Von einer Verschlechterung der derzeitigen Stellplatzsituat i- on bzw. einer erhöhten Verkehrsbelastung durch Suchverkehr ist nicht auszugehen. Eine Behebung von möglicherweise bereits bestehenden Missständen bei der Versorgung mit PKW -Stellplätzen kann und muss der vorli e- gende vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht erbringen. A 3.5 Krankenwagenschleuse Vor dem Hintergrund, dass Beatmungsp a- tient/innen in der Regel liegend transpo r- tiert werden, sei eine Schleuse erforde r- lich. Diese sei nicht eingeplant worden . 6 – 28 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die designierte Betreibergesellschaft der Pflegeeinrichtung bestätigte in einer Stellungnahme, dass eine Krankenwagenschleuse für den geplanten Betrieb nicht benötigt wird. Bei der geplanten Nutzung handelt es sich um eine Pflegeeinrichtung, nicht um eine Klinik oder ähnliches. D.h. es besteht keine Notwendi g- keit einer unmittelbaren Anbindung der Krankenwagenanfahrt an das Gebäude beispielsweise durch einen überdachten Anfahrtse ingang, wie es bei einer Notfallaufnahme üblich wäre. Die Anfahrtshäufigkeit durch Rettungswagen ist aufgrund der Nutzungsart und der Einric h- tungsgröße gering. Für den An - und Abtransport von liegenden Pat i- ent/innen wurden dennoch mehrere Aspekte bei der Planung berück- sichtigt. Das Plangebiet wird über eine ausreichend groß dimensionie r- te Zufahrt verfügen, die das direkte Anfahren der Einrichtung für Re t- tungswagen ermöglicht. In Kombination mit der barrierefreien Gesta l- tung der Pflegeeinrichtung (breite Türen, Fahrstuhl etc.) ist somit ein ausreichend reibungsloser An - und Abtransport der Patient/innen mö g- Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 10 lich. A 3.6 Entfernung ÖPNV Die ausgewiesenen Entfernungen zw i- schen dem Planvorhaben und den öffentl i- chen Verkehrsmitteln sei anhand der Luf t- linie und nicht anhand der tatsächlichen Strecke ermittelt worden. 8 – 27 Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genommen. Bei den Entfernungsangaben in der Begründung wurden die direkten Fußwege berücksichtigt. Da es sich um Circa -Angaben handelt, kann es, je nach Festlegung des Ziel - bzw. Startortes, zu geringen Abwe i- chungen von bis zu 50 Metern kommen. A 3.7 Straßenschäden und Baustellenverkehr Die Straße Am Nachtigallental sei für die durch das Vorhaben ausgelöste Belastung, einschließlich des zu erwartenden Bauste l- lenverkehrs, nicht ausgelegt. Sie senke sich bereits jetzt an mehreren Stellen. Hier bleibe das Niederschlagswasser stehen und könne nicht mehr ablaufen. Eine gravierende Verschlechterung des Straßenkörpers sei zu befürchten. Es wird bezweifelt, dass das Durchfahrtverbot für LKWs in der Bauphase eingehalten werde. Es gebe keine Aussagen darüber, dass die Grundstückseigentümerin nac h der Bau- phase den Weg wiederherzurichten habe. 3, 7 – 28 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB wurden die relevanten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, unter anderem auch das Amt für Straßen und Verkehrstechnik der Stadt Köln, zur Stellungnahme aufgefordert. Dabei wurden keine B e- denken bezüglich der Tragfähigkeit der Straße geäußert. Eine Ve r- schlechterung des Straßenkörpers ist insofern nicht zu erwarten. Da r- über hinaus wird vor Ba ubeginn eine Dokumentation des Straßenz u- stands durchgeführt, um eventuelle Schäden nachweisen zu können. Die Haftung erfolgt hierbei nach dem Verursacherprinzip. Eine Reg e- lung ist auf Ebene des Bebauungsplans nicht erforderlich. Die Straße Am Nachtigallental ist mit einem Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge über 3,5 t (LKW-Durchfahrtsverbot) belegt. Zur Abwicklung des erforderlichen Baustellenverkehrs, auch mit schwereren Fahrze u- gen, ist im Rahmen der Baustelleneinrichtungsplanung eine entspr e- chende Genehmigung bei der zuständigen Behörde bei der Stadt Köln einzuholen. Eine übermäßige Belastung wird dadurch für die Anwohnerschaft der Straße Am Nachtigallental nicht entstehen. Einerseits hat das geplante Vorhaben eine vergleichsweise geringe Größe und Komplexit ät, wes- wegen das Verkehrsaufkommen von Baustellenfahrzeugen relativ gering ausfallen wird. Andererseits befindet sich das Plangebiet und dessen Zufahrt im Bereich der ersten Hälfte der Straße Am Nachtiga l- lental, wodurch nur eine begrenzte Anzahl von Anwohn er/innen direkt durch den Lärm von Baustellenfahrzeugen betroffen sein wird. A 3.8 Erschließungskosten Die Kosten für die Herstellung der Straße Am Nachtigallental seien seitens der A n- wohnerschaft getragen worden. Es wird 7 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Bei der Straße Am Nachtigallental handelt es sich um eine öffentliche Straße, die nach ihrer Errichtung gewidmet wurde. Die Bedingungen der Nutzung der Stra ße durch das geplante Vorhaben sind insofern zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Köln zu regeln. Hierbei Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 11 eine Entschädigungsleistung durch die Vorhabenträgerin an die Anwohnerschaft gefordert. kann es gegebenenfalls zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags durch die Stadt Köln kommen. Eine Entschädigungsleistung ist jedoch in keinem F all an die Anlieger/innen der Straße zu entrichten. Ein Teil des Plangebietes (Teile der Flurstücke 1854 und 1037) wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als öffentliche Str a- ßenverkehrsfläche festgesetzt. Die Errichtung der geplanten Straße n- aufweitung übernimmt die Vorhabenträgerin, anschließend erfolgt die Umwandlung in eine öffentliche Straße durch Widmung. Insofern lei s- tet die Vorhabenträgerin einen Beitrag zur Verbesserung der Erschli e- ßungssituation. A 4 Erschütterungsimmissionen Die Stellungnahme des Instituts für Immi s- sionsschutz ADU cologne zu den Erschü t- terungsimmissionen durch die Zugvorbei- fahrten vom 24.10.2016 sei weder nac h- vollziehbar noch plausibel. Es werde schlicht behauptet, dass in einem ve r- gleichbaren Fall (Brauweilerstr. 1 in Köln - Lövenich) bei Massivbauweise die Vorg a- ben der DIN 4150 Teil 2 eingehalten we r- den würden. Eine Berechnung für das Planvorhaben werde dadurch nicht en t- behrlich. Jedenfalls hätte die Dokumentat i- on des behaupteten Vergleichsfalls zur Plausibilisierung herangezogen werden müssen. Die Vergleichbarkeit sei zudem nicht ohne Weiteres ersichtlich, liege das Planvorhaben doch südlich der Bahntra s- se. 8 – 28 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen des Verfahrens wurde im Oktober 2016 eine gutachterl i- che Stellungnahme zu Erschütterungsimmissionen durch die naheg e- legene Bahnstrecke durch die ADU cologne, Institut für Immission s- schutz GmbH erarbeitet. Dabei wurde auf die Ergebnisse einer Me s- sung bei einem vergleichbaren Vorhaben in 400 m Entfernung zum Plangebiet sowie eine weitere Dauermessung an derselben Schi e- nentrasse für ein Wohnbauvorhabe an der Venloer Straße im N o- vember 2015 zurückgegriffen. Die Auswertung der Messergebnisse hat ergeb en, dass für Gebäude in Massivbauweise bis zu 3 Vollgeschossen die Einhaltung der Vorg a- ben der einschlägigen Norm DIN 4150 Teil 2 für Menschen in Gebä u- den in Wohngebieten gegeben ist. Es ist aufgrund der vorliegenden Messergebnisse zu erwarten, dass für da s zweigeschossige Plang e- bäude auch die Vorgaben der einschlägigen Norm DIN 4150 Teil 2 für Menschen in Gebäuden in Krankenhaus/Kurgebieten eingehalten werden. Ein entsprechender Hinweis auf die Einhaltung der Werte der Norm sowie den zu erbringenden Nachwe is innerhalb des Baugene h- migungsverfahrens wurde in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Somit sind durch die Planung keine wesentlichen n e- gativen Auswirkungen durch Erschütterungsimmissionen auf die im Plangebiet lebenden und arbeitenden Mensc hen zu erwarten. A 5 Städtebauliche Abgrenzung Das Naturschutzgebiet falle durch die Pl a- nung als städtebauliche Abgrenzung zur Bahntrasse weg. 28, 29 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das städtebauliche Konzept sieht ein Einfügen in die Umgebung vor: Mit zwei (II) Vollgeschossen und Flachdach nimmt die Bebauung die Höhe der südlichen Nachbargebäude auf und ordnet sich baulich der östlichen Mehrfamilienhausbebauung sowie der nördlich gelegenen, baumbestandenen Böschung unter. Dadurch wird angestreb t, dass Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 12 sich der Baukörper in die Umgebung einfügt, wobei die Wahrneh m- barkeit des schienenbegleitenden Gehölzsaums oberhalb des Plang e- bietes erhalten bleibt. Gemeinsam mit der geplanten extensiven Dachbegrünung, den Außenanlagen, in die eine Vielzahl von B e- standsbäumen integriert und erhalten werden sowie den waldartigen Flächen nördlich und westlich des Plangebietes entsteht ein grüner Gesamtcharakter, dem sich der Baukörper unterordnet. A 6 Bodenbelastung / Deponienutzung Bei dem Plangebiete handele sich um ein altes Deponiegelände. Das vorliegende Baugrund- und Gründungsgutachten sei dementsprechend nicht nachvollziehbar. Resultierende Gefahren für die Bewohne r- schaft und die Nachbarschaft, auch wä h- rend der Bautätigkeiten, seien nicht unte r- sucht worden. Die Ermittlung des Gefäh r- dungspotentials sei daher defizitär. 1,3, 6 – 28 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Erarbeitung des Baugrund- und Gründungsgutachtens des Ingenieurbüro LANDPLUS GmbH wurden Hinweise auf eine Au f- füllung des Plangebietes mit Hausmüll gefunden (Deponienutzung). Durch eine chemische Bodenanalyse mittels Rammkernbohrungen (zwischen 3 und 8 Metern Tiefe unter Geländeoberkante) und eine anschließende „Stellungnahme zu den Ergebnissen der Altlastenu n- tersuchung“ vom 8. Juni 2016 konnte das Ingenieurbüro LANDPLUS GmbH den Altlastenverdacht auf dem Flurstück 1854 jedoch ausrä u- men. Die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks für wohnbauliche Zwecke wurde durch die gutachterlichen Untersuchungen bestätigt. Die Mischprobe der oberflächennahen Bodenproben unterschreitet sogar die Prüfwerte für die Nutzung als Kinderspielplatz nach BBodSchV. Das Umwelt - und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln schloss sich diesen Ergebnisseen mit Schreiben vom 27.06.2016 an. Die mögliche Nutzung des Plangebietes als Hausmülldeponie in der Vergangenheit spielt insofern keine Rolle, als dass aktuelle Unters u- chungen den Verdacht des Vorliegens einer schädlichen Bodenverä n- derung ausräumen. A 7 Landschaft und Natur A 7.1 Geschützter Landschaftsbestandteil Die geplante Bebauung eines Teils eines geschützten Landschaftsbestandteils wird kritisiert. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden zurückgestellt. Diese Abwägungsentscheidung sei nicht 2, 3, 4, 6 – 28 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Plangebiet befindet sich innerhalb einer im Landschaftsplan der Stadt Köln als Geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesenen Fläche. Im Biotopkataster der LANUV (NRW Umweltdaten vor Ort, BK - 5006-001) wird die gesamte Fläche als Teil eines langgezoge nen Bi o- tops geführt: „Gehölzbestände und Grünlandbrache an Bahnböschu n- gen in Köln-Weiden“. Insofern bereitet die vorliegende Planung die Bebauung einer Fläche vor, die Teil einer größeren Grünfläche ist. Untersuchungen und Bewertungen, die im Rahmen der Erarbeitung Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 13 nachvollziehbar. Es wird vorgeschlagen, anstatt der gepla n- ten Bebauung eine Parkanlage zu erric h- ten. des Grünordnungsplans zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch das Büro Lill + Sparla Landschaftsarchitekten Partnerschaft erfolgten, zeigen, dass die Qualitäten und Schutzziele nur eing e- schränkt zutreffen, da beispielsweise durch das Befahren und Bespie- len der Fläche die Gehölz - und krautige Bodenvegetation bereits g e- stört ist. Die Vorgaben des Landschaftsplanes zur verbindenden Funktion des geschützten Landschaftsbestandteils sind insofern gegeben, als dass der geplante zweigeschossige Bauk örper an den Rand des natürlich entwickelten Baumbestand integriert wird und lediglich eine Fortfü h- rung der an der Straße vorhandenen Wohnbebauung nach Westen ist. Von einer alternativen Nutzung des Plangebietes wird abgesehen. Die durch den Landschaftsplan begründeten Schutzzwecke sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden z u- gunsten einer räumlich sehr begrenzten Nutzung des Grundstücks für soziale Zwecke in Form einer Pflegeeinrichtung zurückgestellt. Ent- scheidend dafür ist, dass das Grundstück an den geschlossen beba u- ten Siedlungsbereich anschließt, ein Teil der vorhandenen Vegetation erhalten wird und der Eingriff räumlich begrenzt bleibt. So erfolgte der Einleitungsbeschluss des Stadtentwicklungsauss chusses auch nur unter der Maßgabe, dass eine Bebauung der westlich gelegenen Nachbargrundstücke nicht stattfindet und der geschützte Landschaft s- bestandteil in seiner Größe und Funktion langfristig gesichert ist. Ins o- fern soll das Vorhaben den letzten Eing riff in den Geschützen Lan d- schaftsbestandteil darstellen. Zusätzlich wird der Eingriff durch Begr ü- nungsmaßnahme, wie die Begrünung von Freianlagen, die Begrünung von Dächern, das Anpflanzen und der Erhalt von Bäumen verringert. Der Landschaftsbeirat der S tadt Köln hat in seiner Sitzung vom 5. Dezember 2016 die Überplanung des Geschützten Landschaftsb e- standteils im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Kenntnis genommen. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln als der Träger der Landschaftsplanung hat der Planung nicht widersprochen. Die Festsetzungen des Landschaftsplans werden mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans außer Kraft gesetzt. Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 14 A 7.2 Artenschutz Durch die beabsichtigte Bebauung des Plangebietes geht Lebensraum für eine Vielzahl verschiedener Tierarten wie V ö- gel, Insekten (insbesondere Bienen), Kr ö- ten, Schlangen und andere Kleintiere ve r- loren. 3, 28, 29 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen einer Artenschutzprüfung hat Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik auf Grundlage von Recherchen und mehreren Ortsbegehungen eine Prognose für mögliche artenschut z- rechtliche Konflikte erstellt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde zudem am 3. September 2016 durch Dr. Andreas Skibbe eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme erarbeitet, die einen Fokus auf die Prognose für mögliche artenschutzrechtliche Konflikte ausg e- wählter Arten legt. Aus dem Gutachten vom 31. Mai 2016 geht hervor, dass für die von der Planung mögliche rweise betroffenen relevanten Tierarten von keinem Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG au s- zugehen ist. Weitere Untersuchungen und eine Artenschutzprüfung Stufe II sind demnach nicht notwendig. Demzufolge ist der Zugriff auf die sogenannten planungsrelevanten Arten (FFH -Anhang IV -Arten und europäische Vogelarten) unwahrscheinlich. Bei nicht planungsrelevanten, landesweit verbreiteten und ungefährd e- ten Vogelarten ist von keiner Gefährdung der lokalen Populationen durch das Vorhaben auszugeh en und Beeinträchtigungen werden nicht erwartet. Bei diesen Arten können durch Baumfällungen die Ne s- ter (Fortpflanzungsstätten) zerstört und Jungvögel getötet werden. Um dies zu verhindern, sollen Baumfällungen außerhalb der Brutzeit, zw i- schen Oktober und Februar, stattfinden. Rodungsarbeiten innerhalb dieses Zeitraums sind zum Schutz von Nist - und Brutstätten nur au s- nahmsweise und unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchzuführen. Ein entsprechender Hinweis im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sichert die B eachtung im Rahmen von Baugenehmigungsplanung und Bauausführung. Zudem sind alle wildlebenden Vogelarten grundsät z- lich durch die EU -Vogelschutzrichtlinie geschützt. Planungsrelevante Reptilien und Amphibien wie Erdkröten oder Blin d- schleichen kommen gemäß der ergänzenden Stellungnahme nicht vor bzw. werden nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus ist die Biene eine nicht planungsrelevante Art, die bei Artenschutzprüfungen nicht b e- rücksichtigt werden muss. Durch die Festsetzung von verschiedenen Begrünungsmaßnahmen, Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 15 wie der Begrünung von Freianlagen, die Begrünung von Dächern oder das Anpflanzen von Bäumen, wird jedoch gewährleistet, dass das Plangebiet, durch eine Vielfalt an Stauden und Gehölzen, Insekten - Bienen eingeschlossen - Nahrung und einen strukturreiche Leben s- raum bietet. A 7.3 Baumschutz Es wird bezweifelt, dass die Hälfte der 39 vorhandenen zu fällenden Bäume nicht erhaltenswert ist. Es wird befürchtet, dass nach Fertigste l- lung der Pflegeeinrichtung zusätzliche Bäume gefällt würden. Einerseits um das Gebäude vor bei Sturm umfallenden Bä u- men zu schützen und andererseits um eine Befahrbarkeit des Grundstücks während der Bauphase zu gewährleisten. 3, 8 – 29 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Zur Erfassung der zu schützenden Bäume nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln wurde eine Erhebung des Baumbestandes durchg e- führt (Baumkartierung und -bewertung, Lill + Sparla, 20.12.2016). Für Pflegemaßnahmen, zur besseren Kronenentwicklung benachb arter Bäume und aus Gründen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit sollen 19 Bäume gefällt werden, die meist aufgrund von Wuchsform, Krankheit, mangelnder Vitalität nicht erhaltenswert sind. Zudem mü s- sen weitere 19 nach der Baumschutzsatzung geschützte Bäume für das geplante Gebäude und die Erschließung gefällt werden. Eine Kompensation erfolgt entsprechend den Regelungen der Bau m- schutzsatzung Köln. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden zudem zehn Bäume zum Erhalt festgesetzt. Darüber hinaus besteht durch die geplante Baumaßnahme keine Gefährdung der zu erhalte n- den Bestandsgehölze. Durch eine Festsetzung im vorhabenbezog e- nen Bebauungsplan wird außerdem die Anpflanzung eines Baumes sichergestellt. A 7.4 Mangel an Grünflächen Dem ohnehin wenig begrünten Stadtteil würde eine weitere Grünfläche genommen. Dies habe u.a. schädliche Auswirkungen auf die Wohnqualität, es fehle an grünen Aus- gleichsflächen. 2, 10, 28, 29 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Zu möglichen negativen Auswirkungen auf die Wohnqualität durch Veränderung der Schadstoffbelastung und des Mikroklimas durch die Wegnahme von Grünflächen siehe Thema A 1.4. Darüber hinaus stellt das Plangebiet keine öffentliche Grünfläche dar, die der Öffe ntlichkeit durch die Planung entzogen würde. Aus diesem Grund hat das Pl a- nungsvorhaben keine negativen Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Naherholung im Stadtteil. A 8 Entwässerung/ Kanal Bereits im Bestand sei der Kanal in der Straße Am Nachtigallental ausgelastet . Die vorhandenen Kapazitäten seien nicht e r- mittelt worden. Die zusätzlich anfallende Menge an Schmutzwasser sowie die durch das Vorhaben ausgelöste Flächenversi e- gelung in Zusammenhang mit der zune h- menden Häufigkeit von Starkregenerei g- nissen führe zu einer Überlastung des 3, 7 – 28 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Ableitung des im Plangebiet anfallenden Schmutzwassers erfolgt über einen Anschluss an die in den angrenzenden öffentlichen Ve r- kehrsflächen vorhandene öffentliche Kanalisation. Die Straße Am Nachtigallental verfügt über einen Mischwasserkanal (DN300), der eine ausreichende Kapazität zur Aufnahme des zusätzlichen Schmutzwassers des Plangebietes aufweist. Gemäß § 44 Landeswassergesetz Nordrhein -Westfalen (LWG NW) besteht grundsätzlich die Verpflichtung, das anfallende Regenwasser Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 16 vorhandenen Kanals. Die auf der gege n- überliegenden Straßenseite stehenden Wohnhäuser liefen daher Gefahr, überfl u- tet zu werden. entweder vor Ort zu versicke rn oder ortsnah einzuleiten. Durch die extensive Begrünung des Flachdaches wird in diesem Sinne ein Gro ß- teil des anfallenden Niederschlagswassers zum Verdunsten zurückg e- halten. Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaue f- fekten nach Intensiv- oder Starkregenereignissen sollten zum Schutz und zur Risikovorsorge von Gebäuden und Infrastrukturelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Hierbei ist der "Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge -Starkregen und u r- bane Sturzfluten" August 2013 des DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und BWK (Bundesve r- band der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kultu r- bau), Stand August 2013 zu beachten. Das Gelände im Plan gebiet weist insgesamt keine sonderlich starken Höhenunterschiede auf. Als bauliche Vorkehrung für die erforderliche Rückhaltung von Oberflächenwasser nach Starkregen bietet sich d a- her an, im Rahmen der weiteren Freiraumgestaltung und Höhenpl a- nung, die Freiflächen westlich des geplanten Baukörpers als Mulde auszubilden. In diesem Zusammenhang kann auch der geplante Teich, durch einen Wasserspiegel, der um einige Zentimeter tiefer als das umgegebene Gelände liegt, eine zusätzliche Retentionsfunktion übernehmen. Insofern wurde dem Thema Starkregenvorsorge durch eine entspr e- chende Passage in der Begründung Rechnung getragen. Eine Überschreitung der Kapazität des vorhandenen Mischwasserk a- nals durch das geplante Vorhaben ist insofern nicht zu erwarten. A 9 Fehlender Bedarf für geplante Nutzung Der Bedarf für das Planvorhaben mit der Nutzung Pflegeeinrichtung sei nicht nac h- vollziehbar dargelegt. Bekanntlich würden die Kölner Kliniken einen erheblichen Be t- tenüberhang aufweisen. 6, 8 – 28 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Pflegeeinrichtung steht nicht in einem Wettbewerb zu den Kölner Kliniken und einem vermeintlichen Bettenüberhang. Vielmehr wird in dem vorliegenden Konzept ein räumlich und pflegerisch optimaler Rahmen geschaffen. Zu d essen Vorteilen zählen u.a. eine 24 - Stunden-Krankenbeobachtung sowie die Sicherstellung einer notfal l- mäßigen Krisenintervention, wie sie im privaten Umfeld nicht geleistet werden kann. Gleichzeitig wird ein wohnlicher und familiärer Rahmen geschaffen, den Krankenhäuser nicht bieten können der aber für z.B. Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 17 Intensivpatient/innen essenziell ist. Das Konzept ist darüber hinaus sehr nachhaltig, da es auch aufgrund des demographischen Wandels eine dauerhaft steigende Nachfrage erfährt. Die Finanzierung des Vorh abens liegt in der Verantwortung des Investors. A 10 Übervorteilung Dem investierenden Unternehmen komme durch die Schaffung von Planungsrecht und die unrechtsmäßige Überplanung e i- nes geschützten Landschaftsbestandteils ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil z u- gute. Es wird angemerkt, dass die „Firma“ (Grundstückseigentümerin) eine (unzulä s- sige) Investitionshilfe aufgrund des Unte r- schiedes zwischen dem Grun d- stücksankaufspreis und dem Bodenrich t- wert nach Umwandlung erhält, was mit folgendem Zitat untermauert wird: „ein Geschäft, das jeder Bürger gerne machen würde“. 1, 3, 6 – 29 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Schaffung von Planungsrecht erhebt grundsätzlich und in jedem Verfahren den Anspruch, eine Veränderung herbeizuführe n. Das Bebauungsplanverfahren verläuft transparent und in Einklang mit geltendem Gesetz. Der Bodenrichtwert ist lediglich eine momentane Indikation eines statistisch ermittelten Wertes, welcher im hier vorliegenden Fall keine praktische Relevanz entfaltet . Weiterhin wurden bei der vorliegenden Eingabe diverse Begrifflichkeiten in Bezug auf die Ermittlung des zutreffenden Bodenrichtwertes verwechselt. Die Eingabe erwähnt eine Gewerbenutzung, verweist aber zugleich auf einen Bodenrich t- wert für eine reine Woh nnutzung. Tatsächlich ist im vorhabenbez o- genen Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wo r- den. Hervorzuheben ist ebenfalls, dass der überbaubare Teil des Grundstückes nur einen Anteil der Grundstücksfläche (ca. 27 %) ausmacht, weshalb der in d er Eingabe ermittelte Wert für das G e- samtgrundstück als erratisch zu bezeichnen ist. Also sind weder der gewählte Bodenrichtwert noch die zur Bewertung herangezogene Fläche inhaltlich korrekt dargestellt. A 11 Festgesetzte Nutzung und Zukunftsfä- higkeit A 11.1 Finanzierung und Insolvenz Es wird hinterfragt, ob die Betreiberg e- sellschaft in der Lage sei, ein Hospiz zu finanzieren. Es wird gefragt was passiere, wenn die Einrichtung sich nicht rechnet und „pleite“ gehe und wie es um die we i- tere Verwendung der Einrichtung bestellt wäre. 6, 7 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die designierte Betreiberfirma beabsichtigt, eine Pflegeeinrichtung zu betreiben. Die Finanzierung des Vorhabens liegt in der Verantwo r- tung des Investors. Ein unternehmerisches Risiko besteht bei allen Unternehmungen. Darüber hinaus sind moderne, den aktuellen Anforderungen entspr e- chende und infrastrukturell gut angebundene genügende Flächen heute nicht verfügbar, so dass die Zukunftsfähigkeit der Immobilie aus heutiger Sicht sic hergestellt ist. A 11.2 Nutzungsänderung 3 Der Stellung- Die Durchführung der Vorhaben - und Erschließungsmaßnahmen Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 18 Es wird befürchtet, dass im Falle eines Wechsels des Vorhabenträgers eine and e- re Nutzung zulässig werde. nahme wird nicht gefolgt. könnte im Fall eines Vorhabenträgerwechsels einem/r Dritten überla s- sen werden. Dies jedoch nur mit Zustimmung der Stadt Köln. Die Art der zulässigen Nutzungen ist im Bebauungsplan festgesetzt. A 12 Verfahren/ Vorgehensweise / Planungs- dokumente A 12.1 Anwendbarkeit des Verfahrens nach § 13a BauGB Die Voraussetzung des § 13a BauGB liege nicht vor, da weder eine Maßnahme der Innenentwicklung, noch ein Fall von Nach- verdichtung vorliege. Überplant werden dürften nur Flächen, die von einem Sied- lungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils um- schlossen würden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürften durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 a BauGB sei es nicht zulässig, den Flächennutzungsplan im Wege der Berichti- gung anzupassen. 8 – 28 Der Stellung- nahme wird gefolgt. Um die Planung rechtssicher umsetzen zu können, wurde seitens der Verwaltung vorgeschlagen, das Verfahren nun auf den §13 b BauGB umzustellen und fortzuführen. Das Planungsziel (Errichtung einer Pflegeeinrichtung in Form einer betreuten Wohngemeinschaft) bleibt unverändert bestehen. Der Beschluss zur Umstellung des Bebauungsplan -Verfahrens auf § 13b BauGB wurde bereits am 05.12.2019 d urch den Stadtentwic k- lungsausschuss der Stadt Köln gefasst. Somit wurde das Verfahren im Einklang mit § 13b BauGB vor dem 31. Dezember 2019 eingeleitet. A 12.2 Umweltprüfung Es fehle die Umweltprüfung und der Um- weltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB, der Teil der Begründung ist. 8 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Bebauungsplan soll gemäß § 13b BauGB (Einbeziehung von A u- ßenbereichsflächen) aufgestellt werden. Demnach kann der Beba u- ungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wobei das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB A n- wendung findet. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umwel t- prüfung nach § 2 Abs. 4 und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. A 12.3 Planung ohne Ortskenntnis Das betreffende Grundstück sei ungeei g- net für die beplante Bebauung. Es habe sich kein Mitarbeiter aus dem Stadtpl a- nungsamt das Plangebiet angesehen, die gegen das Vorhaben sprechenden Fakten seien bei der Planung ausgeblendet wor- den. 1, 7 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens hat sich das Plangebiet als geeignet erwiesen für die angestrebte Nutzung. Dafür sprechen vor allem die gute Lage am Rande einer Grünfläche und die gute Erreic h- barkeit, insbesondere auch dur ch den öffentlichen Personennahve r- kehr. Das Bebauungsplangebiet wurde im Laufe des Verfahrens durch verschiedene, an der Planung beteiligte Personen mehrfach bega n- Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 19 ln der Begründung zum Bebauungsplan werde nur im Konjunktiv und in Annahmen geschrieben. Das Stadtplanungsamt habe keine gesicherten Erkenntnisse über den Zustand nach erfolgter Bebauung. Nac h- besserungen seien somit erforderlich. gen, begutachtet und bewertet. Durch die Ortsbegehungen, Reche r- chen und gutachterlichen Bewertungen konnte ein detailliertes, au s- gewogenes Bild der Situation gewonnen werden, auf dem die vorli e- gende Planung fußt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden beispielsweise die folgenden gutachterlichen Bewertungen angefertigt und in der Pl a- nung berücksichtigt: Artenschutzprüfung – Stufe I, Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik, 31. Mai 2016 Baugrund- und Gründungsgutachten, Ingenieurbüro LAN D- PLUS GmbH, 6. Juni 2016 Stellungnahme zu den Ergebnissen der Altlastenunters u- chung, Ingenieurbüro LANDPLUS GmbH, 8. Juni 2016 Geräusch-Immissionsschutz -Gutachten, Ingenieur -Büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz - Buchholz, Erbau- Röschel, Horstmann, 27. September 2016 Ergänzung zum Geräusch -Immissionsschutz -Gutachten, I n- genieur-Büro für Akustik und Lärm -Immissionsschutz - Buch- holz, Erbau-Röschel, Horstmann, 11. Juli 2017 Stellungnahmen zu den Erschütterungsimmissionen, ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH, 24. Oktober 2016 Baumkartierung und -bewertung, Lill und Sparla La nd- schaftsarchitekten Partnerschaft, 20. Dezember 2016 Biotoptypenbewertung, Lill und Sparla Landschaftsarchite k- ten Partnerschaft, 14. Oktober 2016 Grünordnungsplan, Lill und Sparla Landschaftsarchitekten Partnerschaft, 13. Juli 2017 A 12.4 Beteiligung der Anwohnerschaft Die Anwohnerschaft des Plangebietes seien im Verfahren nicht hinreichend bete i- ligt worden. 3 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 in Verbindung mit § 13a und § 13b BauGB kann bei B e- bauungsplänen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Dennoch wurde, über das gesetzlich geforderte Maß hinaus, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines Aushangs beim Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz vom 21. April bis zum 4. Mai 2016 durchgeführt und in Presse und Amtsblatt veröffentlicht. A n- schließend erfolgte vom 29.03.2018 bis zum 30.04.2018 die öffentliche Auslegung der Planung im Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage 20 gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Auch diese wurde ortsüblich bekannt g e- macht. Eine darüber hinausgehende Beteiligung der Anwohnerschaft ist nicht vorgesehen. A 12.5 Einsicht Gutachten Die Begründung zum Bebauungsplan sei unvollständig und damit rechtswidrig, weil die Gutachten nicht bekannt gegeben wo r- den seien. 7 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Begründung umfasst die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswi r- kungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 2a BauGB (Begründung zum Bauleitplanentwurf). Eine Aufli stung der vorhandenen gutachterlichen Bewertungen wird unter dem Punkt 9.4 in der Begründung aufgeführt. Die Gutachten konnten für den Zei t- raum der öffentlichen Auslegung beim Stadtplanungsamt eingesehen werden. Im beschleunigten Verfahren wird bei der Bek anntmachung der Auslegung von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abg e- sehen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. A 12.6 Schriftliche Vereinbarungen Es wird gefordert, von der geplanten B e- bauung abzusehen. Andernfalls sollten schriftliche Vereinbarungen mit dem Ba u- herrn über folgende Punkte getroffen werden: - Übernahme der Kosten für die Str a- ßensanierung - Übernahme der Kosten für eine K a- nalerweiterung - Ersatzpflanzungen von Bäumen - Erhalt der Klassifizierung als Spie l- straße - Mitbenutzung des Spielplatzes für die Kinder der Anwohnerschaft - Übernahme der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Lärmschutzfenster im Falle einer E r- höhung der Lärmbelastung durch den Wegfall von Bäumen - Querungshilfe auf der Moltkestraße 3 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Von der geplanten Bebauung wird nicht abgesehen. Teilweise sind die genannten Themen bereits Gegenstand des Durchführungsvertrags zwischen Stadt und Vorhabenträgerin. Darüber hinaus werden aus den zu den Themen A 1.2, A 3.2, A 3.3, A 3.7, A 7.3 und A 8 genann- ten Gründen keine weiteren Punkte in den Durchführungsvertrag au f- genommen. Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage 21 Zweite Offenlage Thema Nr. Einwendungen nach Themen Genannt in Stellung- nahme Nr. Entscheidung durch den Rat Begründung B 1 Lärmbelastung und Luftverschmutzung B1.1 Zusätzliche Lärmbelastung durch das Vorhaben Siehe Thema A 1.1 erste Offenlage. 30, 32, 33, 35, 40, 41 B1.2 Luftschadstoffbelastung Siehe Thema A 1.4 erste Offenlage. 35 – 41 B 2 Kritik Geräusch-Immissionsschutz- Gutachten B 2.2 Ausgangsdaten veraltet Siehe Thema A 2.2 erste Offenlage. 40 B 2.4 Umgebungslärmkartierung MULNV Siehe Thema A 2.4 erste Offenlage. 30, 32, 33 B 3 Verkehrsabwicklung und Straßenbau B 3.2 Straßenquerschnitt, Wendemöglichkeit, Verkehrssicherheit Am Nachtigallental Siehe Thema A 3.2 erste Offenlage. 30, 32, 33, 35, 36, 38, 40, 41 B 3.3 Verkehrsaufkommen und Fußgängers i- cherheit Moltkestraße Siehe Thema A 3.3 erste Offenlage. 35, 40, 41 B 3.4 Ruhender Verkehr Siehe Thema A 3.4 erste Offenlage. 30, 32, 33, 35, 40, 41 B 3.5 Krankenwagenschleuse Siehe Thema 3.5 Erste Offenlage. 36, 38 B 3.7 Straßenschäden und Baustellenverkehr Siehe Thema 3.7 Erste Offenlage. 30, 32, 33 B 6 Bodenbelastung / Deponienutzung Siehe Thema A 6 Erste Offenlage. 36, 38 B 7 Landschaft und Natur B 7.1 Geschützer Landschaftsbestandteil Siehe Thema A 7.1 erste Offenlage. 35, 40, 41 B 7.2 Artenschutz Siehe Thema A 7.2 erste Offenlage. 35, 40, 41 Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage 22 B 7.4 Mangel an Grünflächen Siehe Thema A 7.4 erste Offenlage. 35, 41 B 8 Entwässerung/ Kanal B 8.1 Kanalkapazität Siehe Thema A 8 erste Offenlage. 36, 38 B 8.2 Starkregen Es wird gefragt, wer die Umsetzung der in Punkt 6.7 der Begründung genannten Maßnahmen zur Starkregenvorsorge überprüfe und wer für Kosten im Falle der Überschwemmung von Nachbargrundst ü- cken aufkomme. 40 Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genommen. Das Kölner Kanalnetz ist aufgr und statistisch berechneter Regenme n- gen so dimensioniert, dass es solche Starkregen (sogenannte Beme s- sungsregen) aufnehmen kann, die statistisch jedoch nur ungefähr alle drei bis zehn Jahre auftreten. Diese Überflutungswerte werden auch bei Neuanschlüssen ggf. über Einleitungsbeschränkungen eingeha l- ten. Für Grundstücke über 800 qm abflusswirksamer Fläche ist immer ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986 -100 im Rahmen des A n- trags auf Erteilung des Kanalanschlussscheins einzureichen. Im Ba u- genehmigungsverfahren wird sich ergeben, ob dies für das vorliege n- de Vorhaben zutreffend ist. Sobald die Kapazitäten der Kanäle bei einem seltenen oder außergewöhnlichen Starkregen überschritten werden, haben sich die Eigentümer/innen im Rahmen von Objek t- schutzmaßnahmen grundsätzlich selbst vor Überflutungen zu schü t- zen. Die StEB Köln geben hierzu in dem Leitfaden „Wassersensibel planen und bauen“ Handlungsempfehlungen für Hauseigentümer. Allgemein deutet die Topographie des Plangebiets nicht auf eine b e- sondere Gefährdung der benachbarten Grundstücke durch wild abfli e- ßendes Wasser hin. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass dies im Ra h- men der Bebauung verändert werden soll. Generell darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nach § 37 Abs. 1 WHG nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. Die Überprüfung der Einhaltung der öffentlich -rechtlichen Vorschriften im Rahmen eines Bauvorhabens übernimmt das Bauaufsichtsamt. Eine Haftung im Schadensfall erfolgt abhä ngig von der Ursache der Überschwemmung. B 9 Fehlender Bedarf für geplante Nutzung Siehe Thema A 9 erste Offenlage. 35, 36, 38, 40 B 10 Übervorteilung Siehe Thema A 10 erste Offenlage. 34 Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage 23 B 12 Verfahren/ Vorgehensweise/ Planung s- dokumente B 12.1 Unzulässigkeit Vorhaben nach § 13b Der vorgelegte Bebauungsplan nach § 13b stelle einen Verstoß gegen § 1a des Bu n- desbaugesetztes dar. Eine weitere B e- gründung dieser Auffassung wird nicht gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag von NRW auf Verläng e- rung des § 13b BauGB im Bundes rat z u- rückgezogen wurde. Der § 13b enthalte keinerlei inhaltliche Qualifizierung für die Raumplanung. 31, 36 – 39, 40 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. § 13b BauGB ermöglicht die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren. Ein entsprechendes Vorhaben konnte bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden. Der Beschluss zur Umstellung des Bebauungsplan-Verfahrens auf § 13b B auGB wurde b e- reits am 05.12.2019 durch den Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln gefasst. Somit wurde das Verfahren im Einklang mit § 13b BauGB vor dem 31. Dezember 2019 eingeleitet. Das Verfahren ist entsprechend nicht von einer möglichen Verlängerung des § 13b BauGB durch den Bundesrat abhängig. Die Schaffung neuen Wohnraums ist eine wichtige Aufgabe der Stadt - und Landesentwicklung. Ein Instrument ist dabei der § 13b BauGB. Ziel der Regelung ist es, den Kommunen das Ausweisen von Woh n- bauflächen zu e rleichtern und die Schaffung neuen Wohnraums zu beschleunigen. Entscheidend dafür ist die geringe Größe der gepla n- ten Bebauung und die integrierte Lage im Anschluss an den geschlo s- sen bebauten Siedlungsbereich. Die durch den Landschaftsplan begründeten Sc hutzzwecke sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden im vorliegenden Fall zugunsten einer räumlich sehr begrenzten Nutzung des Grundstücks für soziale Zwecke in Form einer Pflegeeinrichtung zurückgestellt, dazu siehe auch Thema A 7.1 erste Offenlage. B 12.2 Umweltprüfung Es wird darum gebeten, das Ergebnis folgender Prüfungen vorzulegen, damit hierzu eine Stellungnahme möglich sei: - Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB - Umweltbericht nach § 2 BauGB - Zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB Monitoring nach § 4c BauGB 36 – 39 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Der Bebauungsplan soll gemäß § 13b BauGB (Einbeziehung von A u- ßenbereichsflächen) aufgestellt werden. Demnach kann der Beba u- ungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wobei das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB A n- wendung findet. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltpr ü- fung nach § 2 Abs. 4, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen. § 4c ist nicht anzuwenden. Eine zusammenfassende E r- klärung nach § 10 Abs. 4 ist im BauGB nicht vorgesehen. B 12.3 Planung ohne Ortskenntnis Siehe Thema A 12.3 erste Offenlage. 34 Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage 24 B 13 Flucht- und Rettungswege auf dem Grundstück Die Richtlinien zu den Flucht - und Ret- tungswegen würden missachtet. Es best e- he kein geradliniger Zu - oder Durchgang für die Feuerwehr zu den hinteren Gebä u- deteilen. Die Zufahrt zum hinter den G e- bäuden gelegenen Grundstücksteilen sei nicht gegeben. Die Rich tlinie für die A u- ßenradien sei nicht beachtet worden. Es befänden sich Hindernisse (Bäume, Mül l- tonnen, Bauteile) zwischen der Aufstellfl ä- che und der anzuleiternden Außenwand. Die Bewegungsflächen für Feuerwehrfahr- zeuge würden nicht eingehalten. Vor und hinter diesen Flächen seien Übergangsb e- reiche von mindestens 4.00 Meter Länge vorzusehen 30, 32, 33 Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise und Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und bei Bedarf in der Ausführungsplanung berücksic htigt. Eine Anpassung des Bebauungsplans ist nicht notwendig. Ein gradliniger Zu - oder Durchgang, wie ihn § 5 BauO NRW vorsieht, ist nicht anzuwenden, da es sich hierbei nicht um ein rückwärtiges Gebäude handelt. B 14 Trinkwasserschutz Im Zuge des Vorhabens würde ein Wa s- serschutzgebiet aufgrund privater Intere s- sen verkauft und zu Bauland erklärt. 34 Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Weiler. Das ist der von der Wassergewi n- nung am weitesten entfernte Bereich im Wasserschutzgebiet. Er soll vor langfristigen Verunreinigungen oder schwer abbaubaren chem i- schen oder radioaktiven Verschmutzungen schützen. Ein entspr e- chender Hinweis wurde in die Planzeich nung aufgenommen. 50% des Kölner Stadtgebietes sind als Wasserschutzgebiete ausgewiesen, ein großer Teil davon ist Bauland. Für das vorliegende Bauvorhaben erg e- ben sich keine Einschränkungen aus der Überlagerung. B 15 Klimanotstand Das Bauvorhaben stehe den Prioritäten der stadteigenen Erklärung zum Klim a- notstand entgegen. Zentrale Erwägungen des Klimaschutzes würden übergangen. 35 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Funktionen von Grün - und Freiflächen im Rahmen des Klim a- schutzes und der Klim aanpassung umfassen allgemein die Bindung von CO2, die Kaltluftentstehung sowie die Retention von Niede r- schlagswasser bei Starkregen. Hierzu siehe Themen A 1.4 erste O f- fenlage und B 8.2 zweite Offenlage. Eine nachhaltige Stadtentwicklung muss trotz Kliman otstand soziale, ökonomische und ökologische Ziele miteinander in Einklang bringen. Dem vorliegenden Planungsvorhaben wird ein wichtiger sozialer Zweck zugesprochen. Durch weitreichende Begrünungs - und Retenti- Bebauungsplan Nr. 58463/03 – eingegangenen Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage 25 onsmaßnahmen auf dem Grundstück wird den Belang en des Klim a- schutzes und der Klimaanpassung dabei umfassend Rechnung getr a- gen. Nicht zuletzt trägt eine Realisierung des Vorhabens an einem Standort mit bestehender ÖPNV -Infrastruktur dazu bei, im Vergleich zur Umsetzung auf einer weniger gut integrierten Fläche, CO 2- Emissionen durch Anfahrtsverkehr zu vermeiden. Die Planung leistet einen Beitrag zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme im Al l- gemeinen, wodurch auch Grünflächen oder landwirtschaftlich genutzte Flächen am Stadtrand erhalten bleiben. B 16 Alternativstandort Alternativflächen geeigneter Es wird vorgeschlagen, das Vorhaben alternativ auf einem brachliegenden Grundstück umzusetzen. 40 Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens hat sich das Plangebiet als geeignet erwiesen für die angestrebte Nutzung. Dafür sprechen vor allem die gute Lage am Rande einer Grünfläche und die gute Erreic h- barkeit, insbesondere auch durch den öffentlichen Personennahve r- kehr. Alternative, entsprechend moderne, infrastrukturell gu t angebun- dene und den hohen Auflagen z.B. der Heimaufsicht und der Feue r- wehr etc. genügende Flächen sind nicht verfügbar.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2267/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 25.08.2020
- Erstellt
- 23.07.2020 11:57