1301/2021
Reichweite des Köln-Passes (AN/0575/2021)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
5422 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/504 AN/0151/2019 Vorlagen-Nummer 09.04.2021 1301/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 Reichweite des Köln-Passes (AN/0575/2021) Mit Anfrage vom 15.03.2021 (AN/0575/2021) bittet die Fraktion Die Linke die Verwaltung um Beant- wortung folgender Fragen: 1. Wie viele Kölner*innen hatten zu den Stichtagen 1.1.2020 und 1.1.2021 einen Köln-Pass? Zahlen bitte nach Rechtskreisen und der Kategorie „Geringverdiener“ aufgliedern. (Falls noch keine Zahlen für 2021 verfügbar sind, wäre auch ein Stichtag gegen Ende des Jahres 2020 aufschlussreich.) 2. Wie war die Inanspruchnahme des Köln-Passes innerhalb der Rechtskreise zu den beiden Stichtagen prozentual gesehen, verglichen mit den absoluten Zahlen der Anspruchsberechtig- ten? 3. Wie viele Stellen gibt es in der Verwaltungsstelle, die den Köln-Pass und das Bildungs- und Teilhabepaket bearbeitet, und wie viele davon sind momentan nicht besetzt? 4. Wie lange dauern im Moment eine Neubeantragung und eine Verlängerung des Köln-Passes ab Eingang des Schreibens? Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: Zu 1 und 2: Jede*r Bürger*in, der*die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, SGB VIII, Wohngeld oder Kinderzuschlag bezieht, ist potenziell berechtigt, einen Köln-Pass zu erhalten. Außerdem ist auch der Kreis der sog. Geringverdienenden anspruchsberechtigt. Hierbei handelt es sich um Personen, deren Einkommen bis zu 30 % über den Bedarfsgrenzen nach dem SGB II liegt (130 % Regelung). Nachfolgend werden die absoluten Zahlen der leistungsberechtigten Personen nach den jeweiligen Rechtskreisen zum 31.12.2019 und 31.12.2020 aufgeführt: * Zahl zum Stichtag 30.11.2020 ** ohne leistungsempfangende Personen nach dem 5.- 9 Kapitel SGB XII *** Lt. Rückmeldung der Bundesagentur für Arbeit kann zum Stichtag 31.12.2019 keine Auskunft auf kommunaler Ebene gegeben w erden 2 Die Anzahl der gültigen Köln-Pässe zu den Stichtagen 31.12.2019 und 31.12.2020 nach Rechtskrei- sen werden in der folgenden Tabelle dargestellt: In dem Rechtskreis SGB II erfolgt keine automatisierte Köln-Pass Bewilligung. Der Köln-Pass wird auf Antrag erstellt und hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Die prozentuale Inanspruchnahme verglichen mit den absoluten Zahlen beträgt 86,13 % zum Stichtag 31.12.2019 und 66,25 % zum Stichtag 31.12.2020. Die Zahl der gültigen Köln- Pässe ist in diesem Rechtskreis mit Beginn der Pandemie gesunken. Leistungsbeziehende nach dem SGB XII und dem AsylbLG erhalten automatisiert am Jahresbeginn oder unterjährig bei Antragstellung mit der Bescheidung ihren Köln-Pass zugesandt. Hier beträgt die Inanspruchnahme 100 %. In diesen Rechtskreisen ist die Zahl der zum Stichtag gültigen Köln-Pässe daher deutlich höher als die Zahl der am betrachteten Stichtag absolut leistungsberechtigten Perso- nen. Diese Differenz ist in der Fluktuation der Leistungsbeziehenden innerhalb eines Jahres in den jeweiligen Rechtskreisen begründet. Der Köln-Pass wird in diesen Rechtskreisen mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgesprochen. Wie auch bei allen anderen Rechtskreisen wird der Köln-Pass nicht widerrufen, wenn sich Änderungen innerhalb dieser Zeit ergeben. Änderungen können sich ergeben, durch Rechtskreiswechsel, Wegzug außerhalb Kölns, Beendigung der Hilfebedürftigkeit oder Ableben. Für leistungsberechtigte Personen aus dem Rechtskreis Wohngeld wird der Köln-Pass auf Antrag und mit einer Gültigkeit von einem Jahr erstellt. Die prozentuale Inanspruchnahme verglichen mit den absoluten Zahlen beträgt 44,23 % zum Stichtag 31.12.2019 und 41,37 % zum Stichtag 31.12.2020. Die Inanspruchnahme des Köln-Passes ist seit Ausbruch der Pandemie zurückgegangen. Für den Rechtskreis Kinderzuschlag liegen absolute Zahlen der leistungsberechtigten Kinder der Fa- milienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit nur zum Stichtag 31.12.20 vor. Zum Stichtag 31.12.2020 beträgt die prozentuale Inanspruchnahme verglichen mit den absoluten Zahlen 27,64 %. Auch für diesen Rechtskreis wird der Köln-Pass auf Antrag mit einer Gültigkeit von einem Jahr er- stellt. Die Zahl der Inanspruchnahmen hat sich in diesem Rechtskreis von 2019 zu 2020 erhöht. In dem Rechtskreis Geringverdienende kann eine Gegenüberstellung und prozentuale Darstellung leider nicht erfolgen, weil keine absoluten Zahlen erhoben werden können. Der Personenkreis der Geringverdienenden erhält den Köln-Pass auf Antrag mit einer Gültigkeit von einem Jahr, bzw. bei Rentner*innen ab 65 Jahren mit einer unbegrenzten Gültigkeit. Auch hier ist die Inanspruchnahme in der Pandemie gesunken. Zu 3: Die Bearbeitung der Köln-Pass-Anträge erfolgt im Bereich der Bearbeitung der Anträge auf Leistun- gen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Hierfür sind insgesamt 38,5 Stellen eingerichtet worden. Mit Stand vom 07.04.21 sind hiervon 3,5 Stellen vakant. Diese Stellen werden mit Ersteinsatzkräften besetzt, die im April bzw. Mai ihren letzten Verfügungsabschnitt in der Abteilung Bildung und Teilhabe 3 und Köln-Pass absolvieren und nach bestandener Prüfung ab Juli planmäßig eingesetzt werden. Zu 4: Die Bearbeitungsdauer der Köln-Pass Anträge (Neuantrag und Verlängerung) beträgt zurzeit maximal 3-4 Wochen. gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1301/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 09.04.2021
- Erstellt
- 07.04.2021 21:12