Mandari Insight

3511/2017

Zebrastreifen auf der Merkenicher Hauptstraße

Mitteilung BV 30.11.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 14.12.2017, TOP 8.1.1

Mitteilung BV

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung BV

2158 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/66/663 
 
Vorlagen-Nummer 
 3511/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.12.2017 
 
Zebrastreifen auf der Merkenicher Hauptstraße 
hier: Antrag der SPD Fraktion in der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 23.11.2017, 
TOP 8.3.3 
Beschluss:  
„Die Bezirksvertretung Chorweiler beantragt das Aufbringen regulärer weißer Zebrastreifen auf 
der Merkenicher Hauptstraße Höhe Hildengasse/Daverkusenstraße, wo zuvor gelbe Behelfszeb-
rastreifen während der Bauphase waren.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Die Anordnung von Fußgängerüberwegen ist gemäß § 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in 
Verbindung mit § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die 
Prüfung hat folgendes ergeben: 
 
Die Merkenicher Hauptstraße liegt in der Tempo 30-Zone. 
 
Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 26 Straßenverkehrsordnung sollen Fußgängerüberwege in 
der Regel nur dort angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil 
er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen erfolgt nach 
den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen. Nach diesen Richtlinien 
sind Fußgängerüberwege in Tempo 30-Zonen in der Regel entbehrlich, da aufgrund der zulässigen 
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h der motorisierte Verkehr an allen Stellen grundsätzlich die Mög-
lichkeit hat, dem zu Fußgehenden eine Querung zu ermöglichen.  
Seitens der Verwaltung wurden Geschwindigkeitsmessungen an dieser Stelle veranlasst. Die Ergeb-
nisse dieser Messung werden unaufgefordert bekannt gegeben. 
 
Eine Ausnahme hiervon hat sich lediglich durch die Baustellensituation ergeben, da die Merkenicher 
Hauptstraße während dieser Zeit u. a. von den Schulkindern vermehrt gequert werden musste und 
die Gefahr bestand, dass vor allem Kinder die Verkehrssituation mit dem starkem Baustellenverkehr 
nicht richtig einschätzen würden. 
 
Die Verwaltung hält daher die Einrichtung eines Fußgängerüberweges über die Baustellensituation 
hinaus für nicht erforderlich.

Beratungsverlauf (1)

14.12.2017 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 8.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3511/2017
Typ
Mitteilung BV
Datum
30.11.2017
Erstellt
14.11.2017 14:00