AN/1180/2024
Dringlichkeitsantrag der SPD-Fraktion, betr.: Vorgehen der Verwaltung bei Feststellung von Baumängeln in langjährig genutzten Mietwohnungen
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Dringlichkeitsantrag (SPD BV4)
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SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld SPD-Fraktion Ehrenfeld, Bezirksrathaus Venloer Straße 419 – 421, 50825 Köln spd-bv4@stadt-koeln.de Herrn Bezirksbürgermeister Volker Spelthann Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/1180/2024 Dringlichkeitsantrag gem. § 12 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2024 Dringlichkeitsantrag der SPD-Fraktion, betr.: Vorgehen der Verwaltung bei Feststellung von Baumängeln in langjährig genutzten Mietwohnungen Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die SPD-Fraktion bittet Sie, den folgenden Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 09.09.2024 zu setzen. Beschluss Die BV-Ehrenfeld beauftragt die Verwaltung, insbesondere Amt 063 – Bauaufsichtsamt, zukünftig bei fehlenden Nutzungsgenehmigungen für Wohnraum nicht die M ieter*innen sondern die Eigentümer*innen zur Behebung der baurechtlichen Mängel zu verpflichten. Die Bezirksvertretung Ehrenfeld ist von Amt 063 – Bauaufsichtsamt, ab sofort, über jeden Vorgang unverzüglich zu informieren, bei dem nachträglich gravierende Mängel, die der Weiternutzung einer Wohnung entgegenstehen, festgestellt werden. Begründung Zum wiederholten Mal wurde einer Mieterin von 063, bei Androhung strafrechtlicher Konsequenzen und Bußgeld in erheblicher Höhe, die Weiternutzung einer seit langem bewohnten Wohnung untersagt. Dabei wurde ihr, ohne Aufklärung über die tatsächliche Rechtslage, die Last der Mängelbeseitigung zugeschoben (KStA v. 21.08.2024). Bereits im Jahr 2022 wurde der BV-Ehrenfeld ein vergleichbares Vorgehen zugetragen und von 063 der rechtliche Standpunkt auf Anfrage der SPD-Fraktion hierzu begründet (VN 4141/2022). SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld Der Petitionsausschuss des Landtages NRW hat hierzu im Jahr 2023 festgestellt, dass der Wohnraum als Mittelpunkt der privaten Lebensführung durch Verfassungsrecht und eine Vielzahl einfachgesetzlicher Vorschriften besonders geschützt ist. Dies habe die Verwaltung zu berücksichtigen und abzuwägen. Im vorliegenden Fall von 2022 sei die unterlassen und mit Nichtzuständigkeit begründet worden. Dazu wörtlich: „Angesichts der … Lage auf dem Immobilienmarkt und der Schwierigkeit bereits für Menschen mit überdurchschnittlichen Einkommen in Ballungsraumen (Ersatz-)Wohnraum zu finden, ist ein Verweis darauf, für bestimmte Hinweise oder Hilfestellungen nicht zuständig zu sein, … völlig inakzeptabel und darf sich nicht wiederholen.“ (GZ I.A.4/18-P-2022-02229-00). Der aktuelle Vorfall zeigt, dass die Bauaufsicht unverändert eine mieter*innenfeindliche Verfahrensweise verfolgt. Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Notwendigkeit de r akuten Schadensabwehr für Mieter*innen in möglichen weiteren Fällen. Mit freundlichen Grüßen Petra Bossinger Jürgen Brock-Mildenberger Fraktionsvorsitzende Bezirksvertreter
Sachstandsbericht BV
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Dezernat, Dienststelle VI/63 Vorlagen-Nummer AN/1180/2024 Stand: 20.11.2024 Sachstandsbericht Dringlichkeitsantrag der SPD-Fraktion, betr.: Vorgehen der Verwaltung bei Feststellung von Baumängeln in langjährig genutzten Mietwohnungen Beschluss: Die BV-Ehrenfeld beauftragt die Verwaltung, insbesondere Amt 063 – Bauaufsichtsamt, zu- künftig bei fehlenden Nutzungsgenehmigungen für Wohnraum nicht die Mieter*innen sondern die Eigentümer*innen zur Behebung der baurechtlichen Mängel zu verpflichten. Die Verwaltung wird beauftragt auf den Landes- oder Bundesgesetzgeber mit der Ziel einer Gesetzesnovellierung hinzuwirken. Status in Bearbeitung x erledigt Aktueller Bearbeitungsstand: Zum ersten Beschlusspunkt (Behebung baurechtlicher Mängel) ist zu differenzieren, ob es um einen formellen baurechtlichen Mangel (das wäre das Fehlen einer förmlichen Baugenehmi- gung für die Wohnnutzung) oder um einen technischen baurechtlichen Mangel (z. B das Feh- len des sog. zweiten Rettungsweges für die Feuerwehr) geht. Bei dem Fehlen einer Baugenehmigung ist nach gefestigter Rechtsprechung in Nordrhein- Westfalen das Mittel der Nutzungsuntersagung von der Behörde anzugehen, wenn eine Nut- zung ohne erforderliche Baugenehmigung erfolgt. Weiterhin ist demnach mit dem Ziel der Nut- zungsuntersagung regelmäßig gegen die Person vorzugehen, welche die tatsächliche Verfü- gungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage hat, zu der eine Nutzung ohne Baugenehmi- gung erfolgt. Sofern diese Räume vermietet wären, sind dann nach der Rechtsprechung die Mieterpersonen die Adressaten des behördlichen Verfahrens auf Nutzungsuntersagung. Inso- fern kann aus Rechtsgründen nicht dem BV-Beschluss gefolgt werden, niemals mehr gegen Mieter ein Verfahren zu eröffnen, wenn die Baugenehmigung fehlt. Die Behebung eines rein technischen baurechtlichen Mangels an einem Gebäude wird nicht von Mietern behördlich gefordert. Sofern bei fehlender Baugenehmigung gleichzeitig zusätz- lich ein technischer Mangel an der Nutzungseinheit bekannt ist, welcher vorübergehend rele- vant gemildert werden könnte (und so mehr Zeit für einen Mieterverbleib und Einholung Bau- genehmigung verschaffen könnte) wird in Ansehung des o. g. BV-Beschlusses ab sofort eine Eigentümerschaft durch das Bauaufsichtsamt ausdrücklich auf die Vornahme einer solchen 2 provisorischen Maßnahme schriftlich aufmerksam gemacht. Dies kommt dann in Frage, wenn neben der Baugenehmigung ein sog. zweiter Rettungsweg fehlt und dieser einfach technisch umsetzbar wäre (Erstellung eines provisorischen Gerüstauf- stiegs). Das kommt aber nur bei Wohnungslagen in Betracht, zu denen von einer Freifläche (Straßenfläche) aus ein solch direkter Aufstieg aufstellbar wäre. Zum zweiten Beschlusspunkt (Gesetzesnovellierung anregen) ist anzumerken, dass bereits der Petionsausschuss in dem im Beschlussantrag genannten Petitionsverfahren angekündigt hatte „die Angelegenheit zur weiteren Prüfung und Behandlung der Fragen in grundsätzlicher Hinsicht und für weitere vergleichbare Fälle dem zuständigen Ausschuss des Landtags NRW (Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung) als Material zu überweisen.“ Von daher ist die Initiative schon auf Landesebene im Fokus und ist eine Themenansprache der Verwaltung der Stadt Köln auf (der nur in Frage kommenden) Landesebene hinfällig.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1180/2024
- Typ
- Dringlichkeitsantrag BV4 (SPD)
- Datum
- 04.09.2024
- Erstellt
- 04.09.2024 08:57