Mandari Insight

1531/2024

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.03.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.04.2025, TOP 6.1.4

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 3 - Satzung vom 08.04.2020

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Ansehen

Anlage 2 - Synopse

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Anlage 1 - Satzung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

8241 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51/510/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 1531/2024 
Freigabedatum 
 19.03.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu 
Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten 
der Offenen Ganztagsschulen  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Neufassung der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu 
Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der 
Offenen Ganztagsschulen“ in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefügten Fassung, die 
zum 01.08.2025 in Kraft tritt.  
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 24.03.2025 
Jugendhilfeausschuss 25.03.2025 
Finanzausschuss 31.03.2025 
Rat 03.04.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. 
Begründungstext 
 
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kinder-
tagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen“ konkretisiert 
den Finanzierungsanteil, den Eltern zur Durchführung der Bildungsangebote Kindertagesbe-
treuung, Kindertagespflege und Offene Ganztagsschule erbringen. Dieser Beitrag stellt neben 
den durch die Stadt Köln sowie das Land Nordrhein-Westfalen zu erbringenden Finanzie-
rungsanteilen eine bedeutende Säule der Finanzierung dieser Bildungsangebote dar. 
 
Die Höhe des jeweiligen Monatsbetrags orientiert sich dabei am Einkommen und an der ge-
wählten Betreuungsform. 
Die Beitragssatzung mit den aktuell acht Einkommensstufen wurde im Jahr 2013 (Sitzung 
vom 18.07.2013; 1916/2013) verabschiedet und hat damit im Wesentlichen seit etwa 12 Jah-
ren Bestand. Die letzte Änderung der Elternbeitragssatzung trat zum 01.08.2020 in Kraft (Sit-

3 
zung vom 26.03.2020; 0558/2020). Diese Änderung betraf lediglich die beitragsfreie Vorschul-
zeit.  
Die Verwaltung schlägt nun eine Anpassung der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträ-
gen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten 
der Offenen Ganztagsschulen“ vor. Zur Abfederung sozialer Härten, die durch eine Gebühren-
anpassung entstehen könnten, soll diese nicht linear, sondern differenziert ausgestaltet sein: 
In den Elternbeitragstabellen in § 9 der Satzung erfolgt in den unteren Einkommensstufen aus 
sozialpolitischen Erwägungen eine dahingehende Anpassung, dass Familien mit Einkünften 
bis 24.452 € zukünftig beitragsfrei gestellt werden. Die bisherigen ersten beiden Einkommens-
stufen werden also in einer neuen Stufe 1 - bis 24.542 € - zusammengefasst. Damit wird dem 
gestiegenen steuerlichen Existenzminimum Rechnung getragen.  
Außerdem werden drei weitere Einkommensstufen hinzugefügt, in denen die Elternbeiträge 
erhöht werden. Statt bisher bei über 100.000 € liegt die höchste Beitragsstufe damit bei über 
160.000 €. Davor werden die Einkommensstufen bis 120.000 €, bis 140.000 € und bis 
160.000 € eingefügt.  
Insgesamt bedeutet dies ebenfalls, dass die neuen Einkommensstufen 2 bis 7 im „mittleren 
Bereich“ der Elternbeitragstabelle (mit einer Ausnahme in der OGS-Elternbeitragstabelle 
(s.u.)) keine Erhöhung erfahren. 
Da bis dato keine Daten über die tatsächliche Verteilung der Zahlungspflichtigen auf diese 
neuen Stufen vorliegen, wird kalkulatorisch von 30 % verbleibend in der Stufe 7, je 25 % in 
den neuen Stufen 8 und 9 sowie 20 % in der neuen Stufe 10 ausgegangen. 
Die detaillierte Darlegung der zukünftig zu entrichtenden Elternbeiträge ist der Anlage 1 zu 
entnehmen. 
 
Besonderheit bei den Monatsbeiträgen für Kinder in Offenen Ganztagsgrundschulen: 
Der Beitrag in den beiden bisher höchsten Einkommensstufen (derzeit 7 und 8) beläuft sich 
seit 2016 auf jeweils 180 Euro und entspricht immer noch dem damaligen Höchstbetrag des 
Ganztagserlasses NRW. Seit einigen Jahren bietet dieser Erlass die Möglichkeit, den Höchst-
betrag schuljährlich um jeweils 3% zu erhöhen. In der aktuellen Fassung des Änderungserlas-
ses vom 27. März 2024 beläuft sich dieser Höchstbetrag ab dem 01. August 2024 auf 228 
Euro sowie ab dem 01. August 2025 auf 234 Euro. Eine schuljährliche Dynamisierung dieses 
Beitrages in Höhe von 3% ist zunächst nicht vorgesehen. 
Die einheitliche Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrags der alten Stufen 7 und 8 der Eltern-
beitragstabelle (bis dato jeweils 180 Euro) wird nun dahingehend aufgelöst, dass diese beiden 
Stufen als neue Stufen 6 und 7 mit einem zu entrichtenden Elternbeitrag in Höhe von 180 
Euro bzw. 192 Euro belegt werden. 
Weitere Änderungen: 
In § 4 Absatz 5 finden die Änderungen im Sozialgesetzbuch II Berücksichtigung, mit der Sozi-
algeld und Arbeitslosengeld II durch das Bürgergeld ersetzt wurden.  
In § 3 Absatz 4 Satz 2 wird zur beitragsfreien Vorschulzeit auf die Regelung in § 8 verwiesen. 
Damit bleibt es dabei, dass für Schulkinder im Übergang aus der Kita bzw. Kindertagespflege 
von August bis zum Monat der Einschulung nur ein Elternbeitrag für die OGS zu leisten ist.  
§ 10 mit den Regelungen zum Essensgeld in kommunalen Kitas wird gestrichen. Hierzu hat 
der Rat in der Sitzung am 30.10.2024 eine Entgeltordnung beschlossen. 
Eine Synopse zu den Änderungen ist als Anlage 2 (Satzungstext) beigefügt.  
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen: 
Kita/Tagespflege 01.08.2025 – 31.12.2025  + 833.333 € 
 
OGTS 01.08.2025 – 31.12.2025 + 754.000 € 
 
Kita/Tagespflege 2026: + 2.000.000 €

4 
OGTS  2026: + 1.860.000 € 
 
Im Vorgriff auf die Entwicklung einer neuen Beitragssatzung sind dem Haushaltsplan ab dem 
Haushaltsjahr 2025 jährlich 2 Mio. € zahlungswirksame Mehrerträge beim Amt für Kinder, Ju-
gend und Familie in der Produktgruppe 0603, Kindertagesbetreuung, in der Teilplanzeile 04, 
öffentlich–rechtliche Leistungsentgelte, zugesetzt worden. Gleichzeitig wurden für den Bereich 
der Offenen Ganztagsschule beim Amt für Schulentwicklung in der Produktgruppe 0301, 
Schulträgeraufgaben, in der Teilplanzeile 04, öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte zahlungs-
wirksame Mehrerträge von 1,81 Mio. € für 2025 bzw. 1,86 Mio. € für 2026, 1,915 Mio. € für 
2027, 1,965 Mio. € für 2028 und 2,02 Mio. € für 2029ff. im HPL. 2025/2026ff. berücksichtigt. 
 
Da die Satzung gemäß dieser Vorlage zum 01.08.2025 in Kraft tritt, können die o.g. Mehrer-
träge für 2025 lediglich anteilig realisiert werden, was im Haushaltsjahr 2025 zu einer direkten 
Haushaltsverschlechterung führt (Kita/Tagespflege: rd. - 1,16 Mio. Euro bzw. OGS rd. - 1,05 
Mio. Euro). 
 
Notwendiges weiteres Vorgehen: 
Die Verwaltung wird nach Beschlussfassung die Anpassung der Software für die Festsetzung 
der Elternbeiträge veranlassen.  
 
Die Erziehungsberechtigten werden nach der Beschlussfassung in einem Anschreiben dar-
über informiert werden, dass es neue Einkommensstufen nach dem 01.08.2025 geben wird 
und gebeten, neue Einkommensunterlagen einzureichen.  
 
Begründung der Dringlichkeit: 
 
Eine frühzeitigere Einbringung der Vorlage in den politischen Beschlussgang war aufgrund 
notwendiger verwaltungsinterner Abstimmungen nicht möglich. Die verwaltungsmäßige Um-
setzung der Beitragssatzungsänderung bedarf, wie dargelegt, eines entsprechenden Vorlau-
fes (u. a. Anpassung der Software), weswegen eine Beschlussfassung im Rat am 03.04.2025 
notwendig wird, um noch im Haushaltsjahr 2025 Einsparungen zu erzielen. 
 
Anlagen

Anlage 3 - Satzung vom 08.04.2020

12971 Zeichen

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertages- 
pflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 08.04.2020 
 
- ABl StK 2020, S. 492 - 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 26.03.2020 aufgrund des § 7 der Gemeinde- 
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (SGV. NRW. 2023; GV. NRW. S. 666), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. S. 3546), und nach § 51 Gesetz zur 
frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) in der Fassung 
vom 29.11.2019 (GV. NRW. S. 877 ff vom 13.12.2019) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - die folgende Satzung beschlossen: 
 
Artikel 1 
Für die Elternbeiträge zur Kindertagespflege und zu Kindertageseinrichtungen und für die außerunter- 
richtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschulen (OGTS) nach § 51 Gesetz zur frühen Bildung und 
Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) in der Fassung vom 29.11.2019 gelten ab 
01.08.2020 folgende Regelungen: 
 
§ 1 Beitragspflicht 
(1) Die Eltern haben monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten (Elternbei- 
träge) der in § 51 KiBiz benannten Einrichtungen und bei Betreuung in Kindertagespflege zu entrichten. 
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. 
(2) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Vollzeitpflege), ist kein Elternbeitrag zu 
zahlen. 
(3) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Betreuungsart und dem Einkommen und ergibt sich aus 
den Tabellen in § 9 dieser Satzung. 
 
§ 2 Beitragszeitraum 
(1) Beiträge werden für jeden Monat erhoben, für den ein gültiger Betreuungsvertrag mit einer Kinderta- 
geseinrichtung, einer Kindertagespflegeperson nach § 23 SGB VIII, für die eine laufende Geldleistung 
gezahlt wird oder einem Trägerverein für die OGTS besteht und der Platz dem Kind zur Verfügung steht. 
Es sind jeweils volle Monatsbeiträge zu entrichten, auch wenn der Betreuungsplatz erst im Laufe eines 
Monats zur Verfügung gestellt und/oder genutzt werden kann. Schließungszeiten sind unbeachtlich. 
(2) Die Beitragspflicht endet bei OGTS auch mit Ablauf des Monates, an dem das Kind von der Maß- 
nahme ausgeschlossen wird. 
 
§ 3 Betreuungsart 
(1) Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der Elternbeitrag für die Betreuungsart er- 
hoben, für die der Betreuungsvertrag besteht und Betriebskosten anfallen. 
(2) Für die Festlegung der Betreuungsart der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 
gilt das Alter des Kindes am Stichtag 01.11. eines Kindergartenjahres. Für Kinder, die in einem Kinder- 
gartenjahr zwei bzw. drei Jahre alt werden, wird bis zum Monat vor der Vollendung des zweiten bzw. 
dritten Lebensjahres der höhere Beitrag der jüngeren Altersstufe und ab dem Geburtsmonat der niedri- 
gere Beitrag der jeweils nächsten Altersstufe erhoben. 
(3) Als Betreuungszeit bei der Kindertagespflege gilt der vertraglich mit der Tagespflegeperson verein- 
barte Wochenstundenumfang, der auf die tatsächliche Inanspruchnahme geprüft werden kann. Der El- 
ternbeitrag je angefangene Stunde nach den Tabellen in § 9 wird auf einen Monatsbeitrag umgerechnet, 
wobei ganzjährig von 4,333 Wochen je Monat ausgegangen wird.

(4) Stehen einem Kind mehrere Betreuungsangebote zur Verfügung, so ist für jedes davon ein Elternbei- 
trag zu erheben, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Sofern Kinder ab Beginn der 
Schulpflicht gleichzeitig in einer Kindertageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege und der OGTS ange- 
meldet sind, wird lediglich der Beitrag für die Betreuung in der OGTS erhoben. 
 
§ 4 Einkommen 
(1) Die Elternbeiträge werden gestaffelt nach dem Einkommen der Zahlungspflichtigen nach § 1 und des 
betreuten Kindes erhoben. 
(2) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der „positiven Einkünfte“ der Zahlungspflichti- 
gen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung. 
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten 
Ehegatten ist nicht zulässig. Kinderbetreuungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG in der jeweils 
geltenden Fassung werden in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abgezogen. 
(3) Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des 
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz 
und entsprechenden Vorschriften ist kein anzurechnendes Einkommen. 
(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung ei- 
nes Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versor- 
gung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzu- 
versichern, dann ist dem nach Absatz 2 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus 
diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. 
(5) Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, 
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder von Kinderzu- 
schlag nach dem Bundeskindergeldgesetz werden für die Monate des Bezuges dieser Leistungen bei- 
tragsfrei gestellt. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 2 
SGB VIII beziehen. 
(6) Die gewährten Kinderfreiträge und die Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbil- 
dungsbedarf nach § 32 Absatz 6 EStG in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem dritten Kind 
vom ermittelten Einkommen abgezogen. 
 
§ 5 Maßgeblicher Einkommenszeitraum 
(1) Maßgebend ist das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen nach § 4 dieser Satzung. 
(2) Die Zahlungspflichtigen sind verpflichtet, zur Berechnung einer Vorauszahlung ihr voraussichtliches 
Jahreseinkommen nachzuweisen, soweit dies möglich ist. Nach Ende des Kalenderjahres sind die Zah- 
lungspflichtigen zum Nachweis über ihre tatsächlich erzielten Einnahmen verpflichtet. Wenn hierfür ein 
Steuerbescheid erforderlich ist, sind die Zahlungspflichtigen zur schnellstmöglichen Abgabe an das Fi- 
nanzamt und anschließenden Vorlage verpflichtet. 
(3) Für Monate, in denen Einnahmen nach § 4 Absatz 5 erzielt werden, wird kein Elternbeitrag erhoben. 
(4) Ändert sich das Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres mit der Folge, dass es zu einer anderen 
Einkommensstufe kommen wird, können die Zahlungspflichtigen unter Vorlage entsprechender Nach- 
weise eine Anpassung der Beitragszahlung beantragen. Bei einer Einkommenserhöhung sind sie hierzu 
verpflichtet.

§ 6 Einkommensnachweis 
Ohne den geforderten Nachweis bzw. bei nicht glaubhaftem Einkommen werden die Zahlungspflichtigen 
für das Kalenderjahr in die höchste Einkommensstufe der Tabellen in § 9 eingruppiert. Zahlungspflich- 
tige, die sich selber freiwillig in die höchste Einkommensstufe zuordnen, müssen keine Belege vorlegen. 
 
§ 7 Fälligkeit 
Die Elternbeiträge sind monatlich zum 15. zu zahlen. 
 
§ 8 Geschwisterermäßigung, Elternbeitragsfreiheit vor der Einschulung 
(1) Besuchen mehr als ein Kind von Zahlungspflichtigen nach § 1 gleichzeitig eine der genannten Ein- 
richtungen, so sind nur für ein Kind Beiträge zu erheben. Als Zahlkind gilt das Kind, für das sich nach 
dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Beitrag ergibt. 
(2) Alle Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im 
selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (Vorschulkinder). 
(3) Handelt es sich bei dem Vorschulkind nach Absatz 2 um ein nach Absatz 1 beitragsfreies Geschwis- 
terkind, so müssen die Zahlungspflichtigen höchstens die Differenz des Beitrags für das Zahlkind zu 
dem des Vorschulkindes bezahlen. Bei der Berechnung der Differenzbeträge ist zugunsten der Beitrags- 
pflichtigen höchstens der Betrag der Einkommensstufe „bis 78.000 €“ und/oder die höchste Stundenzahl 
von 45 Wochenstunden zugrunde zu legen.

§ 9 Beitragstabellen 
 
1. Monatsbeiträge für Kindertageseinrichtungen 
1.1 Kinder unter zwei Jahren 
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 
Betreuungs- 
art 
 
 
bis 
12.271 € 
 
 
bis 
24.542 € 
 
 
bis 
36.813 € 
 
 
bis 
49.084 € 
 
 
bis 
61.355 € 
 
 
bis 
78.000 € 
 
 
bis 
100.000 € 
 
 
über 
100.000 € 
Einkom- 
mensstufe 
25 Wochen- 
stunden 
 
0,00 € 
 
55,08 € 
 
120,02 € 
 
190,73 € 
 
268,64 € 
 
331,51 € 
 
430,96 € 
 
517,15 € 
35 Wochen- 
stunden 
 
0,00 € 
 
61,20 € 
 
133,36 € 
 
211,92 € 
 
298,49 € 
 
368,35 € 
 
478,86 € 
 
574,63 € 
45 Wochen- 
stunden 
 
0,00 € 
 
68,00 € 
 
148,18 € 
 
235,47 € 
 
331,65 € 
 
409,29 € 
 
532,06 € 
 
638,48 € 
 
1.2 Kinder ab zwei und unter drei Jahren 
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 
Betreuungs- 
art 
 
 
bis 
12.271 € 
 
 
bis 
24.542 € 
 
 
bis 
36.813 € 
 
 
bis 
49.084 € 
 
 
bis 
61.355 € 
 
 
bis 
78.000 € 
 
 
bis 
100.000 € 
 
 
über 
100.000 € 
Einkom- 
mensstufe 
25 Wochen- 
stunden 
 
0,00 € 
 
55,08 € 
 
120,02 € 
 
181,65 € 
 
244,22 € 
 
276,26 € 
 
331,51 € 
 
397,81 € 
35 Wochen- 
stunden 
 
0,00 € 
 
61,20 € 
 
133,36 € 
 
201,83 € 
 
271,35 € 
 
306,96 € 
 
368,35 € 
 
442,02 € 
45 Wochen- 
stunden 
 
0,00 € 
 
68,00 € 
 
148,18 € 
 
224,26 € 
 
301,50 € 
 
341,07 € 
 
409,28 € 
 
491,14 € 
 
1.3 Kinder ab drei Jahren 
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 
Betreuungs- 
art 
 
 
bis 
12.271 € 
 
 
bis 
24.542 € 
 
 
bis 
36.813 € 
 
 
bis 
49.084 € 
 
 
bis 
61.355 € 
 
 
bis 
78.000 € 
 
 
bis 
100.000 € 
 
 
über 
100.000 € 
Einkom- 
mensstufe 
25 Wochen- 
stunden 
 
0,00 € 
 
17,60 € 
 
31,52 € 
 
70,73 € 
 
112,85 € 
 
148,46 € 
 
178,15 € 
 
213,78 € 
35 Wochen- 
stunden 
 
0,00 € 
 
19,56 € 
 
35,03 € 
 
78,59 € 
 
125,39 € 
 
164,96 € 
 
197,95 € 
 
237,54 € 
45 Wochen- 
stunden 
 
0,00 € 
 
21,53 € 
 
42,00 € 
 
123,67 € 
 
193,94 € 
 
256,36 € 
 
307,63 € 
 
369,16 €

2. Stundenbeiträge für Kinder in Kindertagespflege 
2.1 Kinder unter zwei 
 
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 
Betreuungs- 
art 
 
bis 
12.271 € 
 
bis 
24.542 € 
 
bis 
36.813 € 
 
bis 
49.084 € 
 
bis 
61.355 € 
 
bis 
78.000 € 
 
bis 
100.000 € 
 
über 
100.000 € 
Einkom- 
mensstufe 
1. bis 25. 
Wochen- 
stunde 
 
0,00 € 
 
0,51 € 
 
1,11 € 
 
1,76 € 
 
2,48 € 
 
3,06 € 
 
3,98 € 
 
4,77 € 
26. - 35. Wo- 
chenstunde 
 
0,00 € 
 
0,14 € 
 
0,30 € 
 
0,48 € 
 
0,70 € 
 
0,85 € 
 
1,11 € 
 
1,33 € 
ab der 36. 
Wochen- 
stunde 
 
0,00 € 
 
0,16 € 
 
0,35 € 
 
0,55 € 
 
0,77 € 
 
0,95 € 
 
1,22 € 
 
1,47 € 
 
2.2 Kinder ab zwei und unter drei 
 
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 
Betreuungs- 
art 
 
bis 
12.271 € 
 
bis 
24.542 € 
 
bis 
36.813 € 
 
bis 
49.084 € 
 
bis 
61.355 € 
 
bis 
78.000 € 
 
bis 
100.000 € 
 
über 
100.000 € 
Einkom- 
mensstufe 
1. bis 25. 
Wochen- 
stunde 
 
0,00 € 
 
0,51 € 
 
1,11 € 
 
1,68 € 
 
2,25 € 
 
2,55 € 
 
3,06 € 
 
3,67 € 
26. - 35. Wo- 
chenstunde 
 
0,00 € 
 
0,14 € 
 
0,30 € 
 
0,46 € 
 
0,64 € 
 
0,71 € 
 
0,85 € 
 
1,02 € 
ab der 36. 
Wochen- 
stunde 
 
0,00 € 
 
0,16 € 
 
0,35 € 
 
0,52 € 
 
0,70 € 
 
0,79 € 
 
0,94 € 
 
1,13 € 
 
2.3 Kinder ab drei Jahren 
 
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 
Betreuungs- 
art 
 
bis 
12.271 € 
 
bis 
24.542 € 
 
 
bis 
36.813 € 
 
bis 
49.084 € 
 
bis 
61.355 € 
 
bis 
78.000 € 
 
bis 
100.000 € 
 
über 
100.000 € 
Einkom- 
mensstufe 
1. bis 25. 
Wochen- 
stunde 
 
0,00 € 
 
0,16 € 
 
0,29 € 
 
0,65 € 
 
1,04 € 
 
1,37 € 
 
1,64 € 
 
1,97 € 
26. - 35. Wo- 
chenstunde 
 
0,00 € 
 
0,05 € 
 
0,08 € 
 
0,19 € 
 
0,29 € 
 
0,38 € 
 
0,46 € 
 
0,55 € 
ab der 36. 
Wochen- 
stunde 
 
0,00 € 
 
0,05 € 
 
0,16 € 
 
1,04 € 
 
1,58 € 
 
2,11 € 
 
2,53 € 
 
3,04 €

3. Monatsbeiträge für Kinder in Offenen Ganztagsgrundschulen 
 
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 
Einkom- 
mensstufe 
bis 
12.271 € 
bis 
24.542 € 
bis 
36.813 € 
bis 
49.084 € 
bis 
61.355 € 
bis 
78.000 € 
bis 
100.000 € 
über 
100.000 € 
 
OGTS 0,00 € 26,00 € 60,00 € 80,00 € 100,00 € 150,00 € 180,00 € 180,00 € 
 
§ 10 Essensgeld 
Diese Satzung gilt nur für den Elternbeitrag, nicht das Essensgeld. Dieses ist für Kinder in städtischen 
Kindertageseinrichtungen in der Benutzungsordnung bzw. in gesonderten Ratsbeschlüssen geregelt. 
 
 
Artikel 2 – Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt 01.08.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträ- 
gen zu Tageseinrichtungen für Kinder und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschu- 
len 28.06.2016 (Amtsblatt der Stadt Köln 2016, S. 293) außer Kraft.

Anlage 2 - Synopse

2891 Zeichen

Synopse 
 
§ 3 Betreuungsart 
Text bisher Text neu Begründung 
(4) Stehen einem Kind 
mehrere 
Betreuungsangebote zur 
Verfügung, so ist für jedes 
davon ein Elternbeitrag zu 
erheben, unabhängig von 
der tatsächlichen 
Inanspruchnahme. Sofern 
Kinder ab Beginn der 
Schulpflicht gleichzeitig in 
einer Kindertageseinrichtung 
bzw. in Kindertagespflege 
und der OGTS angemeldet 
sind, wird lediglich der 
Beitrag für die Betreuung in 
der OGTS erhoben. 
(4) Stehen einem Kind 
mehrere Betreuungsangebote 
zur Verfügung, so ist für jedes 
davon ein Elternbeitrag zu 
erheben, unabhängig von der 
tatsächlichen 
Inanspruchnahme. Zur 
Beitragsfreiheit von 
Vorschulkindern siehe § 8. 
 
In Satz 2: ergänzt zur 
Klarstellung: wird das Kind in der 
beitragsfreien Zeit bis zum ersten 
Schultag in Kita oder Tagespflege 
betreut, ist für diese 
Betreuungsformen kein Beitrag zu 
bezahlen.  
 
 
§ 4 Einkommen 
 
Text bisher Text neu Begründung 
(5) Empfänger von 
Arbeitslosengeld II oder 
Sozialgeld nach dem SGB 
II, Sozialhilfe nach dem SGB 
XII, Wohngeld nach dem 
Wohngeldgesetz, 
Leistungen nach dem 
Asylbewerbergesetz oder 
von Kinderzuschlag nach 
dem 
Bundeskindergeldgesetz 
werden für die Monate des 
Bezuges dieser Leistungen 
beitragsfrei gestellt. Dies gilt 
auch für Kinder, die 
Leistungen der Hilfe zur 
Erziehung nach § 27 Absatz 
2 SGB VIII beziehen. 
. 
(5) Empfänger und 
Empfängerinnen von 
Bürgergeld nach dem SGB II, 
Sozialhilfe nach dem SGB XII, 
Wohngeld nach dem 
Wohngeldgesetz, Leistungen 
nach dem 
Asylbewerbergesetz oder von 
Kinderzuschlag nach dem 
Bundeskindergeldgesetz 
werden für die Monate des 
Bezuges dieser Leistungen 
beitragsfrei gestellt. Dies gilt 
auch für Kinder, die 
Leistungen der Hilfe zur 
Erziehung nach § 27 Absatz 2 
SGB VIII beziehen. 
 
Anpassung an die Änderung des 
SGB II 
 
§ 8 Geschwisterermäßigung, Elternbeitragsfreiheit vor der Einschulung  
Text bisher Text neu Begründung 
(2) Alle Kinder, die bis zum 
30. September das vierte 
Lebensjahr vollendet haben, 
sind ab Beginn des im 
selben Kalenderjahr 
beginnenden 
(2) Alle Kinder in 
Kindertageseinrichtungen 
oder Kindertagespflege, die 
bis zum 30. September das 
vierte Lebensjahr vollendet 
haben, sind ab Beginn des im 
Ergänzung zur Klarstellung, dass 
der OGS Beitrag zu zahlen ist, 
auch wenn die tatsächliche 
Einschulung nach dem 01.08. 
liegt.

Kindergartenjahres bis zur 
Einschulung beitragsfrei 
(Vorschulkinder). 
selben Kalenderjahr 
beginnenden 
Kindergartenjahres bis zur 
Einschulung beitragsfrei 
(Vorschulkinder). 
 
 
§ 10 Essensgeld 
Text bisher Text neu Begründung 
Diese Satzung gilt nur für 
den Elternbeitrag, nicht das 
Essensgeld. Dieses ist für 
Kinder in städtischen 
Kindertageseinrichtungen in 
der Benutzungsordnung 
bzw. in gesonderten 
Ratsbeschlüssen geregelt. 
Entfällt Neuregelung des 
Themenkomplexes durch 
Ratsbeschluss vom 30.10.2024

Anlage 1 - Satzung

11780 Zeichen

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertages- 
pflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom       
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am       aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. 
NRW. 2023; GV. NRW. S. 666), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. S. 3546), und nach § 51 Gesetz zur frühen Bildung 
und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) in der Fassung vom 29.11.2019 
(GV. NRW. S. 877 ff vom 13.12.2019) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas- 
sung - die folgende Satzung beschlossen:  
 
Artikel 1  
Für die Elternbeiträge zur Kindertagespflege und zu Kindertageseinrichtungen und für die außerunter- 
richtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschulen (OGTS) nach § 51 Gesetz zur frühen Bildung und 
Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) in der Fassung vom 29.11.2019 gelten ab 
01.08.2025 folgende Regelungen:  
 
§ 1 Beitragspflicht  
(1) Die Eltern haben monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten (Elternbei-
träge) der in § 51 KiBiz benannten Einrichtungen und bei Betreuung in Kindertagespflege zu entrichten. 
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.  
(2) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (zum Beispiel in Vollzeitpflege), ist kein Eltern- 
beitrag zu zahlen.  
(3) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Betreuungsart und dem Einkommen und ergibt sich aus 
den Tabellen in § 9 dieser Satzung.  
 
§ 2 Beitragszeitraum  
(1) Beiträge werden für jeden Monat erhoben, für den ein gültiger Betreuungsvertrag mit einer Kinderta- 
geseinrichtung, einer Kindertagespflegeperson nach § 23 SGB VIII, für die eine laufende Geldleistung 
gezahlt wird oder einem Trägerverein für die OGTS besteht und der Platz dem Kind zur Verfügung steht. 
Es sind jeweils volle Monatsbeiträge zu entrichten, auch wenn der Betreuungsplatz erst im Laufe eines 
Monats zur Verfügung gestellt und/oder genutzt werden kann. Schließungszeiten sind unbeachtlich. 
(2) Die Beitragspflicht endet bei OGTS auch mit Ablauf des Monates, an dem das Kind von der Maß- 
nahme ausgeschlossen wird.  
 
§ 3 Betreuungsart  
(1) Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der Elternbeitrag für die Betreuungsart er- 
hoben, für die der Betreuungsvertrag besteht und Betriebskosten anfallen.  
(2) Für die Festlegung der Betreuungsart der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 
gilt das Alter des Kindes am Stichtag 01.11. eines Kindergartenjahres. Für Kinder, die in einem Kinder- 
gartenjahr zwei bzw. drei Jahre alt werden, wird bis zum Monat vor der Vollendung des zweiten bzw. 
dritten Lebensjahres der höhere Beitrag der jüngeren Altersstufe und ab dem Geburtsmonat der niedri- 
gere Beitrag der jeweils nächsten Altersstufe erhoben. 
(3) Als Betreuungszeit bei der Kindertagespflege gilt der vertraglich mit der Tagespflegeperson verein- 
barte Wochenstundenumfang, der auf die tatsächliche Inanspruchnahme geprüft werden kann. Der El- 
ternbeitrag je angefangene Stunde nach den Tabellen in § 9 wird auf einen Monatsbeitrag umgerechnet, 
wobei ganzjährig von 4,333 Wochen je Monat ausgegangen wird.

(4) Stehen einem Kind mehrere Betreuungsangebote zur Verfügung, so ist für jedes davon ein Elternbei- 
trag zu erheben, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Zur Beitragsfreiheit von Vorschul- 
kindern siehe § 8. 
 
§ 4 Einkommen  
(1) Die Elternbeiträge werden gestaffelt nach dem Einkommen der Zahlungspflichtigen nach § 1 und des 
betreuten Kindes erhoben.  
(2) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der „positiven Einkünfte“ der Zahlungspflichti-
gen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung. 
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten 
Ehegatten ist nicht zulässig. Kinderbetreuungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG in der jeweils 
geltenden Fassung werden in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abgezogen. 
(3) Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des 
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz 
und entsprechenden Vorschriften ist kein anzurechnendes Einkommen.  
(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung ei-
nes Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versor- 
gung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzu-
versichern, dann ist dem nach Absatz 2 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus 
diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.  
(5) Empfänger und Empfängerinnen von Bürgergeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, 
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder von Kinderzu- 
schlag nach dem Bundeskindergeldgesetz werden für die Monate des Bezuges dieser Leistungen bei- 
tragsfrei gestellt. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 2 
SGB VIII beziehen.  
(6) Die gewährten Kinderfreiträge und die Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbil- 
dungsbedarf nach § 32 Absatz 6 EStG in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem dritten Kind 
vom ermittelten Einkommen abgezogen.  
 
§ 5 Maßgeblicher Einkommenszeitraum  
(1) Maßgebend ist das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen nach § 4 dieser Satzung. 
(2) Die Zahlungspflichtigen sind verpflichtet, zur Berechnung einer Vorauszahlung ihr voraussichtliches 
Jahreseinkommen nachzuweisen, soweit dies möglich ist. Nach Ende des Kalenderjahres sind die Zah- 
lungspflichtigen zum Nachweis über ihre tatsächlich erzielten Einnahmen verpflichtet. Wenn hierfür ein 
Steuerbescheid erforderlich ist, sind die Zahlungspflichtigen zur schnellstmöglichen Abgabe an das Fi-
nanzamt und anschließenden Vorlage verpflichtet. 
(3) Für Monate, in denen Einnahmen nach § 4 Absatz 5 erzielt werden, wird kein Elternbeitrag erhoben.  
(4) Ändert sich das Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres mit der Folge, dass es zu einer anderen 
Einkommensstufe kommen wird, können die Zahlungspflichtigen unter Vorlage entsprechender Nach- 
weise eine Anpassung der Beitragszahlung beantragen. Bei einer Einkommenserhöhung sind sie hierzu 
verpflichtet. 
 
§ 6 Einkommensnachweis  
Ohne den geforderten Nachweis bzw. bei nicht glaubhaftem Einkommen werden die Zahlungspflichtigen 
für das Kalenderjahr in die höchste Einkommensstufe der Tabellen in § 9 eingruppiert. Zahlungspflich- 
tige, die sich selber freiwillig in die höchste Einkommensstufe zuordnen, müssen keine Belege vorlegen. 
 
§ 7 Fälligkeit  
Die Elternbeiträge sind monatlich zum 15. zu zahlen.

§ 8 Geschwisterermäßigung, Elternbeitragsfreiheit vor der Einschulung  
(1) Besuchen mehr als ein Kind von Zahlungspflichtigen nach § 1 gleichzeitig eine der genannten Ein- 
richtungen, so sind nur für ein Kind Beiträge zu erheben. Als Zahlkind gilt das Kind, für das sich nach 
dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Beitrag ergibt.  
(2) Alle Kinder in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, die bis zum 30. September das 
vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergar- 
tenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (Vorschulkinder).  
 
(3) Handelt es sich bei dem Vorschulkind nach Absatz 2 um ein nach Absatz 1 beitragsfreies Geschwis- 
terkind, so müssen die Zahlungspflichtigen höchstens die Differenz des Beitrags für das Zahlkind zu 
dem des Vorschulkindes bezahlen. Bei der Berechnung der Differenzbeträge ist zugunsten der Beitrags- 
pflichtigen höchstens der Betrag der Einkommensstufe „bis 78.000 €“ und/oder die höchste Stundenzahl 
von 45 Wochenstunden zugrunde zu legen.

§ 9 Beitragstabellen  
1. Monatsbeiträge für Kindertageseinrichtungen 
1.1 Kinder unter zwei Jahren 
EK-Stufe Stufe 1 
 Stufe 2  Stufe 3 Stufe 4  Stufe 5  Stufe 6  Stufe 7  Stufe 8  Stufe 9  Stufe 10  
Betreuungs- 
art  
bis 
24.542 €
 
bis 
36.813 € 
bis 
49.084 € 
bis 
61.355 € 
bis 
78.000 € 
bis 
100.000 € 
bis 
120.000 € 
bis 
140.000 € 
bis 
160.000 € 
über 
160.000 € 
25 Wochen- 
stunden 0,00 €
 120,02 € 190,73 € 268,64 € 331,51 € 430,96 € 517,15 € 594,72 € 620,58 € 672,30 € 
35 Wochen- 
stunden 0,00 €
 133,36 € 211,92 € 298,49 € 368,35 € 478,86 € 574,63 € 660,82 € 689,56 € 747,02 € 
45 Wochen- 
stunden 0,00 €
 148,18 € 235,47 € 331,65 € 409,29 € 532,06 € 638,48 € 734,25 € 766,18 € 830,02 € 
1.2 Kinder ab zwei und unter drei Jahren        
Betreuungs- 
art  Stufe 1 
 Stufe 2  Stufe 3 Stufe 4  Stufe 5  Stufe 6  Stufe 7  Stufe 8  Stufe 9  Stufe 10  
25 Wochen- 
stunden 0,00 €
 120,02 € 181,65 € 244,22 € 276,26 € 331,51 € 397,81 € 457,48 € 477,37 € 517,15 € 
35 Wochen- 
stunden 0,00 €
 133,36 € 201,83 € 271,35 € 306,96 € 368,35 € 442,02 € 508,32 € 530,42 € 574,63 € 
45 Wochen- 
stunden 0,00 €
 148,18 € 224,26 € 301,50 € 341,07 € 409,28 € 491,14 € 564,81 € 589,37 € 638,48 €

1.3 Kinder ab drei Jahren         
Betreuungs- 
art  Stufe 1 
 Stufe 2  Stufe 3 Stufe 4  Stufe 5  Stufe 6  Stufe 7  Stufe 8  Stufe 9  Stufe 10  
25 Wochen- 
stunden 
0,00 € 31,52 € 70,73 € 112,85 € 148,46 € 178,15 € 213,78 € 245,85 € 256,54 € 277,91 € 
35 Wochen- 
stunden 
0,00 € 35,03 € 78,59 € 125,39 € 164,96 € 197,95 € 237,54 € 273,17 € 285,05 € 308,80 € 
45 Wochen- 
stunden 
0,00 € 42,00 € 123,67 € 193,94 € 256,36 € 307,63 € 369,16 € 424,53 € 442,99 € 479,91 € 
2. Stundensätze Tagespflege         
2.1 Kinder unter zwei Jahren         
EK-Stufe Stufe 1  Stufe 2  Stufe 3 Stufe 4  Stufe 5  Stufe 6  Stufe 7  Stufe 8  Stufe 9  Stufe 10  
1 - 25 Wo- 
chenstunde  0,00 € 1,11 € 1,76 € 2,48 € 3,06 € 3,98 € 4,77 € 5,49 € 5,73 € 6,21 € 
26- 35 Wo- 
chenstunde 0,00 €
 0,30 € 0,48 € 0,70 € 0,85 € 1,11 € 1,33 € 1,53 € 1,59 € 1,72 € 
Ab der 36 
Wochen- 
stunden 
0,00 €
 0,35 € 0,55 € 0,77 € 0,95 € 1,22 € 1,47 € 1,69 € 1,77 € 1,92 € 
2.2 Kinder ab zwei und unter drei Jahren        
Betreuungs- 
art 
 Stufe 1  Stufe 2  Stufe 3 Stufe 4  Stufe 5  Stufe 6  Stufe 7  Stufe 8  Stufe 9  Stufe 10  
1 - 25 Wo- 
chenstunde  0,00 € 1,11 € 1,68 € 2,25 € 2,55 € 3,06 € 3,67 € 4,22 € 4,41 € 4,77 € 
26- 35 Wo- 
chenstunde 0,00 €
 0,30 € 0,46 € 0,64 € 0,71€ 0,85€ 1,02 € 1,18 € 1,22 €,  1,34 € 
Ab der 36 
Wochen- 
stunden 
0,00 €
 0,35 € 0,52 € 0,70 € 0,79 € 0,94 € 1,13 € 1,30 € 1,36 € 1,47 €

2.3 Kinder ab drei Jahren         
Betreuungs- 
art 
 Stufe 1  Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4  Stufe 5  Stufe 6  Stufe 7  Stufe 8  Stufe 9  Stufe 10  
1 - 25 Wo- 
chenstunde  0,00 € 0,29 € 0,65 € 1,04 € 1,37 € 1,64 € 1,97 € 2,27 € 2,37 € 2,57 € 
26- 35 Wo- 
chenstunde 0,00 €
 0,08 € 0,19 € 0,29 € 0,38 € 0,46 € 0,55 € 0,63 € 0,65 € 0,70 € 
Ab der 36 
Wochen- 
stunden 
0,00 €
 0,16 € 1,04 € 1,58 € 2,11 € 2,53 € 3,04 € 3,49 € 3,65 € 3,95 € 
           
3. Monatsbeiträge für Kinder in Offenen Ganztagsgrundschulen      
Betreuungs- 
art 
 Stufe 1  Stufe 2  Stufe 3 Stufe 4  Stufe 5  Stufe 6  Stufe 7  Stufe 8  Stufe 9 Stufe 10  
OGTS 0,00 €  60,00 € 80,00 € 100,00 € 150,00 € 180,00 € 192,00 € 205,00  218,00  234,00 € 
 
 
Artikel 2 – Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt am  01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen für 
Kinder, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen 08.04.2020 (Amtsblatt der Stadt Köln 2020, 
S. 492) außer Kraft.

Beratungsverlauf (4)

24.03.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2025 Jugendhilfeausschuss
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
31.03.2025 Finanzausschuss
TOP 10.14 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.04.2025 Rat
TOP 6.1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1531/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.03.2025
Erstellt
07.05.2024 14:37