1531/2024
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IV/51/510/3 Vorlagen-Nummer 1531/2024 Freigabedatum 19.03.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Neufassung der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen“ in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefügten Fassung, die zum 01.08.2025 in Kraft tritt. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 24.03.2025 Jugendhilfeausschuss 25.03.2025 Finanzausschuss 31.03.2025 Rat 03.04.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Begründungstext a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kinder- tagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen“ konkretisiert den Finanzierungsanteil, den Eltern zur Durchführung der Bildungsangebote Kindertagesbe- treuung, Kindertagespflege und Offene Ganztagsschule erbringen. Dieser Beitrag stellt neben den durch die Stadt Köln sowie das Land Nordrhein-Westfalen zu erbringenden Finanzie- rungsanteilen eine bedeutende Säule der Finanzierung dieser Bildungsangebote dar. Die Höhe des jeweiligen Monatsbetrags orientiert sich dabei am Einkommen und an der ge- wählten Betreuungsform. Die Beitragssatzung mit den aktuell acht Einkommensstufen wurde im Jahr 2013 (Sitzung vom 18.07.2013; 1916/2013) verabschiedet und hat damit im Wesentlichen seit etwa 12 Jah- ren Bestand. Die letzte Änderung der Elternbeitragssatzung trat zum 01.08.2020 in Kraft (Sit- 3 zung vom 26.03.2020; 0558/2020). Diese Änderung betraf lediglich die beitragsfreie Vorschul- zeit. Die Verwaltung schlägt nun eine Anpassung der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträ- gen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen“ vor. Zur Abfederung sozialer Härten, die durch eine Gebühren- anpassung entstehen könnten, soll diese nicht linear, sondern differenziert ausgestaltet sein: In den Elternbeitragstabellen in § 9 der Satzung erfolgt in den unteren Einkommensstufen aus sozialpolitischen Erwägungen eine dahingehende Anpassung, dass Familien mit Einkünften bis 24.452 € zukünftig beitragsfrei gestellt werden. Die bisherigen ersten beiden Einkommens- stufen werden also in einer neuen Stufe 1 - bis 24.542 € - zusammengefasst. Damit wird dem gestiegenen steuerlichen Existenzminimum Rechnung getragen. Außerdem werden drei weitere Einkommensstufen hinzugefügt, in denen die Elternbeiträge erhöht werden. Statt bisher bei über 100.000 € liegt die höchste Beitragsstufe damit bei über 160.000 €. Davor werden die Einkommensstufen bis 120.000 €, bis 140.000 € und bis 160.000 € eingefügt. Insgesamt bedeutet dies ebenfalls, dass die neuen Einkommensstufen 2 bis 7 im „mittleren Bereich“ der Elternbeitragstabelle (mit einer Ausnahme in der OGS-Elternbeitragstabelle (s.u.)) keine Erhöhung erfahren. Da bis dato keine Daten über die tatsächliche Verteilung der Zahlungspflichtigen auf diese neuen Stufen vorliegen, wird kalkulatorisch von 30 % verbleibend in der Stufe 7, je 25 % in den neuen Stufen 8 und 9 sowie 20 % in der neuen Stufe 10 ausgegangen. Die detaillierte Darlegung der zukünftig zu entrichtenden Elternbeiträge ist der Anlage 1 zu entnehmen. Besonderheit bei den Monatsbeiträgen für Kinder in Offenen Ganztagsgrundschulen: Der Beitrag in den beiden bisher höchsten Einkommensstufen (derzeit 7 und 8) beläuft sich seit 2016 auf jeweils 180 Euro und entspricht immer noch dem damaligen Höchstbetrag des Ganztagserlasses NRW. Seit einigen Jahren bietet dieser Erlass die Möglichkeit, den Höchst- betrag schuljährlich um jeweils 3% zu erhöhen. In der aktuellen Fassung des Änderungserlas- ses vom 27. März 2024 beläuft sich dieser Höchstbetrag ab dem 01. August 2024 auf 228 Euro sowie ab dem 01. August 2025 auf 234 Euro. Eine schuljährliche Dynamisierung dieses Beitrages in Höhe von 3% ist zunächst nicht vorgesehen. Die einheitliche Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrags der alten Stufen 7 und 8 der Eltern- beitragstabelle (bis dato jeweils 180 Euro) wird nun dahingehend aufgelöst, dass diese beiden Stufen als neue Stufen 6 und 7 mit einem zu entrichtenden Elternbeitrag in Höhe von 180 Euro bzw. 192 Euro belegt werden. Weitere Änderungen: In § 4 Absatz 5 finden die Änderungen im Sozialgesetzbuch II Berücksichtigung, mit der Sozi- algeld und Arbeitslosengeld II durch das Bürgergeld ersetzt wurden. In § 3 Absatz 4 Satz 2 wird zur beitragsfreien Vorschulzeit auf die Regelung in § 8 verwiesen. Damit bleibt es dabei, dass für Schulkinder im Übergang aus der Kita bzw. Kindertagespflege von August bis zum Monat der Einschulung nur ein Elternbeitrag für die OGS zu leisten ist. § 10 mit den Regelungen zum Essensgeld in kommunalen Kitas wird gestrichen. Hierzu hat der Rat in der Sitzung am 30.10.2024 eine Entgeltordnung beschlossen. Eine Synopse zu den Änderungen ist als Anlage 2 (Satzungstext) beigefügt. Finanzwirtschaftliche Auswirkungen: Kita/Tagespflege 01.08.2025 – 31.12.2025 + 833.333 € OGTS 01.08.2025 – 31.12.2025 + 754.000 € Kita/Tagespflege 2026: + 2.000.000 € 4 OGTS 2026: + 1.860.000 € Im Vorgriff auf die Entwicklung einer neuen Beitragssatzung sind dem Haushaltsplan ab dem Haushaltsjahr 2025 jährlich 2 Mio. € zahlungswirksame Mehrerträge beim Amt für Kinder, Ju- gend und Familie in der Produktgruppe 0603, Kindertagesbetreuung, in der Teilplanzeile 04, öffentlich–rechtliche Leistungsentgelte, zugesetzt worden. Gleichzeitig wurden für den Bereich der Offenen Ganztagsschule beim Amt für Schulentwicklung in der Produktgruppe 0301, Schulträgeraufgaben, in der Teilplanzeile 04, öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte zahlungs- wirksame Mehrerträge von 1,81 Mio. € für 2025 bzw. 1,86 Mio. € für 2026, 1,915 Mio. € für 2027, 1,965 Mio. € für 2028 und 2,02 Mio. € für 2029ff. im HPL. 2025/2026ff. berücksichtigt. Da die Satzung gemäß dieser Vorlage zum 01.08.2025 in Kraft tritt, können die o.g. Mehrer- träge für 2025 lediglich anteilig realisiert werden, was im Haushaltsjahr 2025 zu einer direkten Haushaltsverschlechterung führt (Kita/Tagespflege: rd. - 1,16 Mio. Euro bzw. OGS rd. - 1,05 Mio. Euro). Notwendiges weiteres Vorgehen: Die Verwaltung wird nach Beschlussfassung die Anpassung der Software für die Festsetzung der Elternbeiträge veranlassen. Die Erziehungsberechtigten werden nach der Beschlussfassung in einem Anschreiben dar- über informiert werden, dass es neue Einkommensstufen nach dem 01.08.2025 geben wird und gebeten, neue Einkommensunterlagen einzureichen. Begründung der Dringlichkeit: Eine frühzeitigere Einbringung der Vorlage in den politischen Beschlussgang war aufgrund notwendiger verwaltungsinterner Abstimmungen nicht möglich. Die verwaltungsmäßige Um- setzung der Beitragssatzungsänderung bedarf, wie dargelegt, eines entsprechenden Vorlau- fes (u. a. Anpassung der Software), weswegen eine Beschlussfassung im Rat am 03.04.2025 notwendig wird, um noch im Haushaltsjahr 2025 Einsparungen zu erzielen. Anlagen
Anlage 3 - Satzung vom 08.04.2020
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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertages- pflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 08.04.2020 - ABl StK 2020, S. 492 - Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 26.03.2020 aufgrund des § 7 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023; GV. NRW. S. 666), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. S. 3546), und nach § 51 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) in der Fassung vom 29.11.2019 (GV. NRW. S. 877 ff vom 13.12.2019) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - die folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Für die Elternbeiträge zur Kindertagespflege und zu Kindertageseinrichtungen und für die außerunter- richtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschulen (OGTS) nach § 51 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) in der Fassung vom 29.11.2019 gelten ab 01.08.2020 folgende Regelungen: § 1 Beitragspflicht (1) Die Eltern haben monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten (Elternbei- träge) der in § 51 KiBiz benannten Einrichtungen und bei Betreuung in Kindertagespflege zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (2) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Vollzeitpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen. (3) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Betreuungsart und dem Einkommen und ergibt sich aus den Tabellen in § 9 dieser Satzung. § 2 Beitragszeitraum (1) Beiträge werden für jeden Monat erhoben, für den ein gültiger Betreuungsvertrag mit einer Kinderta- geseinrichtung, einer Kindertagespflegeperson nach § 23 SGB VIII, für die eine laufende Geldleistung gezahlt wird oder einem Trägerverein für die OGTS besteht und der Platz dem Kind zur Verfügung steht. Es sind jeweils volle Monatsbeiträge zu entrichten, auch wenn der Betreuungsplatz erst im Laufe eines Monats zur Verfügung gestellt und/oder genutzt werden kann. Schließungszeiten sind unbeachtlich. (2) Die Beitragspflicht endet bei OGTS auch mit Ablauf des Monates, an dem das Kind von der Maß- nahme ausgeschlossen wird. § 3 Betreuungsart (1) Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der Elternbeitrag für die Betreuungsart er- hoben, für die der Betreuungsvertrag besteht und Betriebskosten anfallen. (2) Für die Festlegung der Betreuungsart der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gilt das Alter des Kindes am Stichtag 01.11. eines Kindergartenjahres. Für Kinder, die in einem Kinder- gartenjahr zwei bzw. drei Jahre alt werden, wird bis zum Monat vor der Vollendung des zweiten bzw. dritten Lebensjahres der höhere Beitrag der jüngeren Altersstufe und ab dem Geburtsmonat der niedri- gere Beitrag der jeweils nächsten Altersstufe erhoben. (3) Als Betreuungszeit bei der Kindertagespflege gilt der vertraglich mit der Tagespflegeperson verein- barte Wochenstundenumfang, der auf die tatsächliche Inanspruchnahme geprüft werden kann. Der El- ternbeitrag je angefangene Stunde nach den Tabellen in § 9 wird auf einen Monatsbeitrag umgerechnet, wobei ganzjährig von 4,333 Wochen je Monat ausgegangen wird. (4) Stehen einem Kind mehrere Betreuungsangebote zur Verfügung, so ist für jedes davon ein Elternbei- trag zu erheben, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Sofern Kinder ab Beginn der Schulpflicht gleichzeitig in einer Kindertageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege und der OGTS ange- meldet sind, wird lediglich der Beitrag für die Betreuung in der OGTS erhoben. § 4 Einkommen (1) Die Elternbeiträge werden gestaffelt nach dem Einkommen der Zahlungspflichtigen nach § 1 und des betreuten Kindes erhoben. (2) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der „positiven Einkünfte“ der Zahlungspflichti- gen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Kinderbetreuungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG in der jeweils geltenden Fassung werden in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abgezogen. (3) Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist kein anzurechnendes Einkommen. (4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung ei- nes Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versor- gung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzu- versichern, dann ist dem nach Absatz 2 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (5) Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder von Kinderzu- schlag nach dem Bundeskindergeldgesetz werden für die Monate des Bezuges dieser Leistungen bei- tragsfrei gestellt. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 2 SGB VIII beziehen. (6) Die gewährten Kinderfreiträge und die Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbil- dungsbedarf nach § 32 Absatz 6 EStG in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem dritten Kind vom ermittelten Einkommen abgezogen. § 5 Maßgeblicher Einkommenszeitraum (1) Maßgebend ist das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen nach § 4 dieser Satzung. (2) Die Zahlungspflichtigen sind verpflichtet, zur Berechnung einer Vorauszahlung ihr voraussichtliches Jahreseinkommen nachzuweisen, soweit dies möglich ist. Nach Ende des Kalenderjahres sind die Zah- lungspflichtigen zum Nachweis über ihre tatsächlich erzielten Einnahmen verpflichtet. Wenn hierfür ein Steuerbescheid erforderlich ist, sind die Zahlungspflichtigen zur schnellstmöglichen Abgabe an das Fi- nanzamt und anschließenden Vorlage verpflichtet. (3) Für Monate, in denen Einnahmen nach § 4 Absatz 5 erzielt werden, wird kein Elternbeitrag erhoben. (4) Ändert sich das Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres mit der Folge, dass es zu einer anderen Einkommensstufe kommen wird, können die Zahlungspflichtigen unter Vorlage entsprechender Nach- weise eine Anpassung der Beitragszahlung beantragen. Bei einer Einkommenserhöhung sind sie hierzu verpflichtet. § 6 Einkommensnachweis Ohne den geforderten Nachweis bzw. bei nicht glaubhaftem Einkommen werden die Zahlungspflichtigen für das Kalenderjahr in die höchste Einkommensstufe der Tabellen in § 9 eingruppiert. Zahlungspflich- tige, die sich selber freiwillig in die höchste Einkommensstufe zuordnen, müssen keine Belege vorlegen. § 7 Fälligkeit Die Elternbeiträge sind monatlich zum 15. zu zahlen. § 8 Geschwisterermäßigung, Elternbeitragsfreiheit vor der Einschulung (1) Besuchen mehr als ein Kind von Zahlungspflichtigen nach § 1 gleichzeitig eine der genannten Ein- richtungen, so sind nur für ein Kind Beiträge zu erheben. Als Zahlkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Beitrag ergibt. (2) Alle Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (Vorschulkinder). (3) Handelt es sich bei dem Vorschulkind nach Absatz 2 um ein nach Absatz 1 beitragsfreies Geschwis- terkind, so müssen die Zahlungspflichtigen höchstens die Differenz des Beitrags für das Zahlkind zu dem des Vorschulkindes bezahlen. Bei der Berechnung der Differenzbeträge ist zugunsten der Beitrags- pflichtigen höchstens der Betrag der Einkommensstufe „bis 78.000 €“ und/oder die höchste Stundenzahl von 45 Wochenstunden zugrunde zu legen. § 9 Beitragstabellen 1. Monatsbeiträge für Kindertageseinrichtungen 1.1 Kinder unter zwei Jahren Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Betreuungs- art bis 12.271 € bis 24.542 € bis 36.813 € bis 49.084 € bis 61.355 € bis 78.000 € bis 100.000 € über 100.000 € Einkom- mensstufe 25 Wochen- stunden 0,00 € 55,08 € 120,02 € 190,73 € 268,64 € 331,51 € 430,96 € 517,15 € 35 Wochen- stunden 0,00 € 61,20 € 133,36 € 211,92 € 298,49 € 368,35 € 478,86 € 574,63 € 45 Wochen- stunden 0,00 € 68,00 € 148,18 € 235,47 € 331,65 € 409,29 € 532,06 € 638,48 € 1.2 Kinder ab zwei und unter drei Jahren Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Betreuungs- art bis 12.271 € bis 24.542 € bis 36.813 € bis 49.084 € bis 61.355 € bis 78.000 € bis 100.000 € über 100.000 € Einkom- mensstufe 25 Wochen- stunden 0,00 € 55,08 € 120,02 € 181,65 € 244,22 € 276,26 € 331,51 € 397,81 € 35 Wochen- stunden 0,00 € 61,20 € 133,36 € 201,83 € 271,35 € 306,96 € 368,35 € 442,02 € 45 Wochen- stunden 0,00 € 68,00 € 148,18 € 224,26 € 301,50 € 341,07 € 409,28 € 491,14 € 1.3 Kinder ab drei Jahren Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Betreuungs- art bis 12.271 € bis 24.542 € bis 36.813 € bis 49.084 € bis 61.355 € bis 78.000 € bis 100.000 € über 100.000 € Einkom- mensstufe 25 Wochen- stunden 0,00 € 17,60 € 31,52 € 70,73 € 112,85 € 148,46 € 178,15 € 213,78 € 35 Wochen- stunden 0,00 € 19,56 € 35,03 € 78,59 € 125,39 € 164,96 € 197,95 € 237,54 € 45 Wochen- stunden 0,00 € 21,53 € 42,00 € 123,67 € 193,94 € 256,36 € 307,63 € 369,16 € 2. Stundenbeiträge für Kinder in Kindertagespflege 2.1 Kinder unter zwei Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Betreuungs- art bis 12.271 € bis 24.542 € bis 36.813 € bis 49.084 € bis 61.355 € bis 78.000 € bis 100.000 € über 100.000 € Einkom- mensstufe 1. bis 25. Wochen- stunde 0,00 € 0,51 € 1,11 € 1,76 € 2,48 € 3,06 € 3,98 € 4,77 € 26. - 35. Wo- chenstunde 0,00 € 0,14 € 0,30 € 0,48 € 0,70 € 0,85 € 1,11 € 1,33 € ab der 36. Wochen- stunde 0,00 € 0,16 € 0,35 € 0,55 € 0,77 € 0,95 € 1,22 € 1,47 € 2.2 Kinder ab zwei und unter drei Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Betreuungs- art bis 12.271 € bis 24.542 € bis 36.813 € bis 49.084 € bis 61.355 € bis 78.000 € bis 100.000 € über 100.000 € Einkom- mensstufe 1. bis 25. Wochen- stunde 0,00 € 0,51 € 1,11 € 1,68 € 2,25 € 2,55 € 3,06 € 3,67 € 26. - 35. Wo- chenstunde 0,00 € 0,14 € 0,30 € 0,46 € 0,64 € 0,71 € 0,85 € 1,02 € ab der 36. Wochen- stunde 0,00 € 0,16 € 0,35 € 0,52 € 0,70 € 0,79 € 0,94 € 1,13 € 2.3 Kinder ab drei Jahren Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Betreuungs- art bis 12.271 € bis 24.542 € bis 36.813 € bis 49.084 € bis 61.355 € bis 78.000 € bis 100.000 € über 100.000 € Einkom- mensstufe 1. bis 25. Wochen- stunde 0,00 € 0,16 € 0,29 € 0,65 € 1,04 € 1,37 € 1,64 € 1,97 € 26. - 35. Wo- chenstunde 0,00 € 0,05 € 0,08 € 0,19 € 0,29 € 0,38 € 0,46 € 0,55 € ab der 36. Wochen- stunde 0,00 € 0,05 € 0,16 € 1,04 € 1,58 € 2,11 € 2,53 € 3,04 € 3. Monatsbeiträge für Kinder in Offenen Ganztagsgrundschulen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Einkom- mensstufe bis 12.271 € bis 24.542 € bis 36.813 € bis 49.084 € bis 61.355 € bis 78.000 € bis 100.000 € über 100.000 € OGTS 0,00 € 26,00 € 60,00 € 80,00 € 100,00 € 150,00 € 180,00 € 180,00 € § 10 Essensgeld Diese Satzung gilt nur für den Elternbeitrag, nicht das Essensgeld. Dieses ist für Kinder in städtischen Kindertageseinrichtungen in der Benutzungsordnung bzw. in gesonderten Ratsbeschlüssen geregelt. Artikel 2 – Inkrafttreten Diese Satzung tritt 01.08.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträ- gen zu Tageseinrichtungen für Kinder und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschu- len 28.06.2016 (Amtsblatt der Stadt Köln 2016, S. 293) außer Kraft.
Anlage 2 - Synopse
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Synopse § 3 Betreuungsart Text bisher Text neu Begründung (4) Stehen einem Kind mehrere Betreuungsangebote zur Verfügung, so ist für jedes davon ein Elternbeitrag zu erheben, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Sofern Kinder ab Beginn der Schulpflicht gleichzeitig in einer Kindertageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege und der OGTS angemeldet sind, wird lediglich der Beitrag für die Betreuung in der OGTS erhoben. (4) Stehen einem Kind mehrere Betreuungsangebote zur Verfügung, so ist für jedes davon ein Elternbeitrag zu erheben, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Zur Beitragsfreiheit von Vorschulkindern siehe § 8. In Satz 2: ergänzt zur Klarstellung: wird das Kind in der beitragsfreien Zeit bis zum ersten Schultag in Kita oder Tagespflege betreut, ist für diese Betreuungsformen kein Beitrag zu bezahlen. § 4 Einkommen Text bisher Text neu Begründung (5) Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz werden für die Monate des Bezuges dieser Leistungen beitragsfrei gestellt. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 2 SGB VIII beziehen. . (5) Empfänger und Empfängerinnen von Bürgergeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz werden für die Monate des Bezuges dieser Leistungen beitragsfrei gestellt. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 2 SGB VIII beziehen. Anpassung an die Änderung des SGB II § 8 Geschwisterermäßigung, Elternbeitragsfreiheit vor der Einschulung Text bisher Text neu Begründung (2) Alle Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden (2) Alle Kinder in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im Ergänzung zur Klarstellung, dass der OGS Beitrag zu zahlen ist, auch wenn die tatsächliche Einschulung nach dem 01.08. liegt. Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (Vorschulkinder). selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (Vorschulkinder). § 10 Essensgeld Text bisher Text neu Begründung Diese Satzung gilt nur für den Elternbeitrag, nicht das Essensgeld. Dieses ist für Kinder in städtischen Kindertageseinrichtungen in der Benutzungsordnung bzw. in gesonderten Ratsbeschlüssen geregelt. Entfällt Neuregelung des Themenkomplexes durch Ratsbeschluss vom 30.10.2024
Anlage 1 - Satzung
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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertages-
pflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV.
NRW. 2023; GV. NRW. S. 666), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der
Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. S. 3546), und nach § 51 Gesetz zur frühen Bildung
und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) in der Fassung vom 29.11.2019
(GV. NRW. S. 877 ff vom 13.12.2019) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung - die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Für die Elternbeiträge zur Kindertagespflege und zu Kindertageseinrichtungen und für die außerunter-
richtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschulen (OGTS) nach § 51 Gesetz zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) in der Fassung vom 29.11.2019 gelten ab
01.08.2025 folgende Regelungen:
§ 1 Beitragspflicht
(1) Die Eltern haben monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten (Elternbei-
träge) der in § 51 KiBiz benannten Einrichtungen und bei Betreuung in Kindertagespflege zu entrichten.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(2) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (zum Beispiel in Vollzeitpflege), ist kein Eltern-
beitrag zu zahlen.
(3) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Betreuungsart und dem Einkommen und ergibt sich aus
den Tabellen in § 9 dieser Satzung.
§ 2 Beitragszeitraum
(1) Beiträge werden für jeden Monat erhoben, für den ein gültiger Betreuungsvertrag mit einer Kinderta-
geseinrichtung, einer Kindertagespflegeperson nach § 23 SGB VIII, für die eine laufende Geldleistung
gezahlt wird oder einem Trägerverein für die OGTS besteht und der Platz dem Kind zur Verfügung steht.
Es sind jeweils volle Monatsbeiträge zu entrichten, auch wenn der Betreuungsplatz erst im Laufe eines
Monats zur Verfügung gestellt und/oder genutzt werden kann. Schließungszeiten sind unbeachtlich.
(2) Die Beitragspflicht endet bei OGTS auch mit Ablauf des Monates, an dem das Kind von der Maß-
nahme ausgeschlossen wird.
§ 3 Betreuungsart
(1) Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der Elternbeitrag für die Betreuungsart er-
hoben, für die der Betreuungsvertrag besteht und Betriebskosten anfallen.
(2) Für die Festlegung der Betreuungsart der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
gilt das Alter des Kindes am Stichtag 01.11. eines Kindergartenjahres. Für Kinder, die in einem Kinder-
gartenjahr zwei bzw. drei Jahre alt werden, wird bis zum Monat vor der Vollendung des zweiten bzw.
dritten Lebensjahres der höhere Beitrag der jüngeren Altersstufe und ab dem Geburtsmonat der niedri-
gere Beitrag der jeweils nächsten Altersstufe erhoben.
(3) Als Betreuungszeit bei der Kindertagespflege gilt der vertraglich mit der Tagespflegeperson verein-
barte Wochenstundenumfang, der auf die tatsächliche Inanspruchnahme geprüft werden kann. Der El-
ternbeitrag je angefangene Stunde nach den Tabellen in § 9 wird auf einen Monatsbeitrag umgerechnet,
wobei ganzjährig von 4,333 Wochen je Monat ausgegangen wird.
(4) Stehen einem Kind mehrere Betreuungsangebote zur Verfügung, so ist für jedes davon ein Elternbei-
trag zu erheben, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Zur Beitragsfreiheit von Vorschul-
kindern siehe § 8.
§ 4 Einkommen
(1) Die Elternbeiträge werden gestaffelt nach dem Einkommen der Zahlungspflichtigen nach § 1 und des
betreuten Kindes erhoben.
(2) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der „positiven Einkünfte“ der Zahlungspflichti-
gen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten
Ehegatten ist nicht zulässig. Kinderbetreuungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG in der jeweils
geltenden Fassung werden in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abgezogen.
(3) Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
und entsprechenden Vorschriften ist kein anzurechnendes Einkommen.
(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung ei-
nes Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versor-
gung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzu-
versichern, dann ist dem nach Absatz 2 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus
diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
(5) Empfänger und Empfängerinnen von Bürgergeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII,
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder von Kinderzu-
schlag nach dem Bundeskindergeldgesetz werden für die Monate des Bezuges dieser Leistungen bei-
tragsfrei gestellt. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 2
SGB VIII beziehen.
(6) Die gewährten Kinderfreiträge und die Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbil-
dungsbedarf nach § 32 Absatz 6 EStG in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem dritten Kind
vom ermittelten Einkommen abgezogen.
§ 5 Maßgeblicher Einkommenszeitraum
(1) Maßgebend ist das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen nach § 4 dieser Satzung.
(2) Die Zahlungspflichtigen sind verpflichtet, zur Berechnung einer Vorauszahlung ihr voraussichtliches
Jahreseinkommen nachzuweisen, soweit dies möglich ist. Nach Ende des Kalenderjahres sind die Zah-
lungspflichtigen zum Nachweis über ihre tatsächlich erzielten Einnahmen verpflichtet. Wenn hierfür ein
Steuerbescheid erforderlich ist, sind die Zahlungspflichtigen zur schnellstmöglichen Abgabe an das Fi-
nanzamt und anschließenden Vorlage verpflichtet.
(3) Für Monate, in denen Einnahmen nach § 4 Absatz 5 erzielt werden, wird kein Elternbeitrag erhoben.
(4) Ändert sich das Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres mit der Folge, dass es zu einer anderen
Einkommensstufe kommen wird, können die Zahlungspflichtigen unter Vorlage entsprechender Nach-
weise eine Anpassung der Beitragszahlung beantragen. Bei einer Einkommenserhöhung sind sie hierzu
verpflichtet.
§ 6 Einkommensnachweis
Ohne den geforderten Nachweis bzw. bei nicht glaubhaftem Einkommen werden die Zahlungspflichtigen
für das Kalenderjahr in die höchste Einkommensstufe der Tabellen in § 9 eingruppiert. Zahlungspflich-
tige, die sich selber freiwillig in die höchste Einkommensstufe zuordnen, müssen keine Belege vorlegen.
§ 7 Fälligkeit
Die Elternbeiträge sind monatlich zum 15. zu zahlen.
§ 8 Geschwisterermäßigung, Elternbeitragsfreiheit vor der Einschulung
(1) Besuchen mehr als ein Kind von Zahlungspflichtigen nach § 1 gleichzeitig eine der genannten Ein-
richtungen, so sind nur für ein Kind Beiträge zu erheben. Als Zahlkind gilt das Kind, für das sich nach
dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Beitrag ergibt.
(2) Alle Kinder in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, die bis zum 30. September das
vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergar-
tenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (Vorschulkinder).
(3) Handelt es sich bei dem Vorschulkind nach Absatz 2 um ein nach Absatz 1 beitragsfreies Geschwis-
terkind, so müssen die Zahlungspflichtigen höchstens die Differenz des Beitrags für das Zahlkind zu
dem des Vorschulkindes bezahlen. Bei der Berechnung der Differenzbeträge ist zugunsten der Beitrags-
pflichtigen höchstens der Betrag der Einkommensstufe „bis 78.000 €“ und/oder die höchste Stundenzahl
von 45 Wochenstunden zugrunde zu legen.
§ 9 Beitragstabellen
1. Monatsbeiträge für Kindertageseinrichtungen
1.1 Kinder unter zwei Jahren
EK-Stufe Stufe 1
Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10
Betreuungs-
art
bis
24.542 €
bis
36.813 €
bis
49.084 €
bis
61.355 €
bis
78.000 €
bis
100.000 €
bis
120.000 €
bis
140.000 €
bis
160.000 €
über
160.000 €
25 Wochen-
stunden 0,00 €
120,02 € 190,73 € 268,64 € 331,51 € 430,96 € 517,15 € 594,72 € 620,58 € 672,30 €
35 Wochen-
stunden 0,00 €
133,36 € 211,92 € 298,49 € 368,35 € 478,86 € 574,63 € 660,82 € 689,56 € 747,02 €
45 Wochen-
stunden 0,00 €
148,18 € 235,47 € 331,65 € 409,29 € 532,06 € 638,48 € 734,25 € 766,18 € 830,02 €
1.2 Kinder ab zwei und unter drei Jahren
Betreuungs-
art Stufe 1
Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10
25 Wochen-
stunden 0,00 €
120,02 € 181,65 € 244,22 € 276,26 € 331,51 € 397,81 € 457,48 € 477,37 € 517,15 €
35 Wochen-
stunden 0,00 €
133,36 € 201,83 € 271,35 € 306,96 € 368,35 € 442,02 € 508,32 € 530,42 € 574,63 €
45 Wochen-
stunden 0,00 €
148,18 € 224,26 € 301,50 € 341,07 € 409,28 € 491,14 € 564,81 € 589,37 € 638,48 €
1.3 Kinder ab drei Jahren
Betreuungs-
art Stufe 1
Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10
25 Wochen-
stunden
0,00 € 31,52 € 70,73 € 112,85 € 148,46 € 178,15 € 213,78 € 245,85 € 256,54 € 277,91 €
35 Wochen-
stunden
0,00 € 35,03 € 78,59 € 125,39 € 164,96 € 197,95 € 237,54 € 273,17 € 285,05 € 308,80 €
45 Wochen-
stunden
0,00 € 42,00 € 123,67 € 193,94 € 256,36 € 307,63 € 369,16 € 424,53 € 442,99 € 479,91 €
2. Stundensätze Tagespflege
2.1 Kinder unter zwei Jahren
EK-Stufe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10
1 - 25 Wo-
chenstunde 0,00 € 1,11 € 1,76 € 2,48 € 3,06 € 3,98 € 4,77 € 5,49 € 5,73 € 6,21 €
26- 35 Wo-
chenstunde 0,00 €
0,30 € 0,48 € 0,70 € 0,85 € 1,11 € 1,33 € 1,53 € 1,59 € 1,72 €
Ab der 36
Wochen-
stunden
0,00 €
0,35 € 0,55 € 0,77 € 0,95 € 1,22 € 1,47 € 1,69 € 1,77 € 1,92 €
2.2 Kinder ab zwei und unter drei Jahren
Betreuungs-
art
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10
1 - 25 Wo-
chenstunde 0,00 € 1,11 € 1,68 € 2,25 € 2,55 € 3,06 € 3,67 € 4,22 € 4,41 € 4,77 €
26- 35 Wo-
chenstunde 0,00 €
0,30 € 0,46 € 0,64 € 0,71€ 0,85€ 1,02 € 1,18 € 1,22 €, 1,34 €
Ab der 36
Wochen-
stunden
0,00 €
0,35 € 0,52 € 0,70 € 0,79 € 0,94 € 1,13 € 1,30 € 1,36 € 1,47 €
2.3 Kinder ab drei Jahren
Betreuungs-
art
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10
1 - 25 Wo-
chenstunde 0,00 € 0,29 € 0,65 € 1,04 € 1,37 € 1,64 € 1,97 € 2,27 € 2,37 € 2,57 €
26- 35 Wo-
chenstunde 0,00 €
0,08 € 0,19 € 0,29 € 0,38 € 0,46 € 0,55 € 0,63 € 0,65 € 0,70 €
Ab der 36
Wochen-
stunden
0,00 €
0,16 € 1,04 € 1,58 € 2,11 € 2,53 € 3,04 € 3,49 € 3,65 € 3,95 €
3. Monatsbeiträge für Kinder in Offenen Ganztagsgrundschulen
Betreuungs-
art
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10
OGTS 0,00 € 60,00 € 80,00 € 100,00 € 150,00 € 180,00 € 192,00 € 205,00 218,00 234,00 €
Artikel 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen für
Kinder, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen 08.04.2020 (Amtsblatt der Stadt Köln 2020,
S. 492) außer Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1531/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.03.2025
- Erstellt
- 07.05.2024 14:37