1353/2021
Geschäftsordnung der Jury zur Vergabe des Heinrich-Böll-Preises der Stadt Köln
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/41 Vorlagen-Nummer 14.04.2021 1353/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Kunst und Kultur 27.04.2021 Geschäftsordnung der Jury zur Vergabe des Heinrich-Böll-Preises der Stadt Köln Die Verwaltung informiert über die aktualisierte Fassung der Geschäftsordnung der Jury zur Vergabe des Heinrich-Böll-Preises der Stadt Köln. In seiner Sitzung am 04. Februar 2021 hat der Rat der Stadt Köln die für die aktuelle Ratsperiode gültige Satzung für die Verleihung des Preises beschlossen. Die Geschäftsordnung wurde redaktionell an die Satzung angepasst. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Anlage 2: Synopse der Geschäftsordnung 2019/2021 gez.: Laugwitz-Aulbah
Anlage 1 - Geschäftsordnung Jury Böll-Preis
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Geschäftsordnung der Jury zur Vergabe des Heinrich-Böll-Preises der Stadt Köln § 1 Errichtung Heinrich Böll, Schriftsteller und Kölner Ehrenbürger, hat sein schriftstellerisches und persönli- ches Archiv im Jahre 1979 seiner Vaterstadt Köln zur wissenschaftlichen Auswertung und Aufbewahrung anvertraut. Die Stadt Köln versteht dieses Zeichen innerer Verbundenheit als Verpflichtung, zeitgenössische Literatur deutscher Sprache verstärkt zu fördern. Der Kölner Literaturpreis wurde deshalb 1980 durch Satzungsbeschluss wiederbelebt und 1985 in „Heinrich-Böll-Preis“ umbenannt. Der Preis wird von der Stadt Köln gestiftet und alle zwei Jahre für herausragende Leistungen – auch noch unbekannter Autor*innen – auf dem Gebiet der deutschsprachigen Literatur verliehen. Die Auswahl der*des Preisträger*in erfolgt durch eine Jury. Die Mitglieder der Jury sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. § 2 Aufgaben Die Jury hat die Aufgabe, Vorschläge für die Vergabe des Preises zu machen. Dabei kann jedes Mitglied der Jury nur einen Kandidat*innenvorschlag einreichen. Ein Mitglied der Sach- verständigen unterstützt die Arbeit des Kulturamtes, indem es den Text für die Jurybegrün- dung erstellt. § 3 Zusammensetzung, Amtszeit, Ehrenamt Die Anzahl der Mitglieder der Jury und ihre Zusammensetzung werden durch die Satzung geregelt. Sie besteht zur Zeit aus 15 Personen und setzt sich wie folgt zusammen: a) der*die Oberbürgermeister*in der Stadt Köln oder eine Vertretung als Vorsitz der Jury b) jeweils ein* eine Vertreter*in der stimmberechtigten Fraktionen im Kulturausschuss (zur Zeit sechs Personen), c) der*die Kulturdezernent*in der Stadt Köln, d) der*die Direktor*in der Stadtbibliothek, e) Sachverständige, deren Anzahl der Zahl der Vertr eter*innen der stimmberechtigten Fraktionen im Kulturausschuss entspricht (zur Zeit sechs Personen). Diese setzen sich aus einer der Direktor*innen des Instituts für deutsche Sprache und Literatur an der Uni- versität zu Köln, Autor*innen sowie Literaturkritiker*innen zusammen. Der*die Oberbürgermeister*in, der*die Kulturdezernent*in und der*die Direktor*in der Stadt- bibliothek haben als geborene Mitglieder Sitz und Stimme in der Jury. Die übrigen Mitglieder der Jury werden vom Ausschuss Kunst und Kultur für die Dauer einer Wahlperiode benannt; eine Wiederwahl ist möglich. Ersatzberufungen nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes wer- den für den Rest der Amtszeit ausgesprochen. Bis zur Bestellung der neuen Jury bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Die Mitglieder des Rates können sich in der Jury vertreten las- sen. Das Amt als Jurymitglied ist ein Ehrenamt. § 4 Beschlussfähigkeit Die Jury ist laut Satzung beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder teil- nehmen. Die Jury entscheidet mit den Stimmen der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Bei Stim- mengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. § 5 Vertraulichkeit Die Sitzung der Jury ist nicht öffentlich. Die Teilnehmenden haben über die Beratungen und über sonstige im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Jurymitglied bekanntgewordene Tat- sachen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt vor allem für Meinungsäußerungen, das Abstimmungsverhalten oder bisher nicht publizierte Daten. Die Verpflichtung zur Vertraulich- keit wirkt über das Ende der Mitgliedschaft in der Jury hinaus fort. § 6 Verfahren/Sitzungen/Aufbereitung der Daten Die Sitzung der Jury wird vom Kulturamt vorbereitet. Ort und Zeit der Sitzung werden in Ab- stimmung mit dem Büro des*der Oberbürgermeister*in festgelegt. Der Beschluss der Jury wird grundsätzlich nach mündlicher Erörterung gefasst und ist schriftlich in einem Protokoll niederzulegen. Die Information des*der Preisträger*in erfolgt durch ein Glückwunschschreiben des*der Oberbürgermeister*in, das vom Kulturamt vorbe- reitet wird. Ablauf der Entscheidungsfindung: • Vorstellung der Kandidat*innen in alphabetischer R eihenfolge ihrer Namen durch die je- weiligen Vorschlagenden und Begründung des Vorschlags. • Vorschläge und die Begründungen abwesender Jurymit glieder werden in der ersten Runde durch den*die Juryvorsitzende*n vorgestellt; eine Delegierung ist möglich. • Nach Abschluss der Vorstellungsrunde erfolgt die e rste Abstimmung über alle eingereich- ten Vorschläge in geheimer Wahl. Findet die Jurysitzung als Videokonferenz statt, erfolgt die Abstimmung offen. Jedes teilnehmende Jurymitglied hat vier Stimmen, die auf unterschiedliche Kandidat*in- nen verteilt werden müssen (Kumulationsverbot). Über die Vorschläge abwesender Jury- mitglieder wird auch abgestimmt, ihr Vorschlag gilt aber nicht als Stimme. Eine Übertra- gung des Stimmrechts abwesender Jurymitglieder auf ein anderes Jurymitglied ist nicht möglich. In die Endrunde kommen nur die Kandidat*innen, die mindestens fünf Stimmen erhalten. • Anschließend folgt die Diskussion über die Kandida t*innen, die in die engere Auswahl gelangt sind. • Bei der folgenden Abstimmungsrunde hat jedes Jurym itglied nur noch eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Sofern sich keine absolute Mehrheit für einen Vorschlag findet, erfolgt eine Stichwahl zwischen Erst- und Zweitplatzierten. Die Stimm- abgabe erfolgt auch in der Stichwahl durch Handzeichen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Ober- bürgermeister*in als Vorsitzende*r der Jury. • Im Anschluss an die Auswahl des*der Preisträger*in sollte ein*e Laudator*in vorgeschla- gen werden. • Die Sachverständigen bestimmen aus ihrem Kreis den *die Verfasser*in der Jurybegrün- dung. Diese soll zeitnah dem Kulturamt zur Verfügung gestellt werden, da dieser Text als Grundlage für die Pressemitteilung verwendet wird. § 7 Kostenregelung Eine Vergütung der Jurytätigkeit erfolgt nicht. Reise- und Hotelkosten werden von der Stadt Köln getragen. Die Sachverständigen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 € im Jahr der Juryentscheidung. § 8 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Köln, 27. April 2021
Anlage 2 - Synopse Geschäftsordnung Jury Böll-Preis
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Anlage 2 alt 2019 neu ab 2021 Heinrich Böll, Schriftsteller und Kölner Ehrenbürger, hat sein schriftstellerisches und persönliches Archiv im Jahre 1979 seiner Vaterstadt Köln zur wissenschaftlichen Auswertung und Aufbewahrung anvertraut. Die Stadt Köln versteht dieses Zeichen innerer Verbundenheit als Verpflichtung, zeitgenössische Literatur deutscher Sprache verstärkt zu fördern. Heinrich Böll, Schriftsteller und Kölner Ehrenbürger, hat sein schriftstellerisches und persönliches Archiv im Jahre 1979 seiner Vaterstadt Köln zur wissenschaftlichen Auswertung und Aufbewahrung anvertraut. Die Stadt Köln versteht dieses Zeichen innerer Verbundenheit als Verpflichtung, zeitgenössische Literatur deutscher Sprache verstärkt zu fördern. Der Kölner Literaturpreis wurde deshalb 1980 durch Satzungsbeschluss wiederbelebt und 1985 in „Heinrich-Böll-Preis“ umbenannt. Der Preis wird von der Stadt Köln gestiftet und alle zwei Jahre für herausragende Leistungen – auch noch unbekannter Autoren – auf dem Gebiet der deutschsprachigen Literatur verliehen. Der Kölner Literaturpreis wurde deshalb 1980 durch Satzungsbeschluss wiederbelebt und 1985 in „Heinrich-Böll-Preis“ umbenannt. Der Preis wird von der Stadt Köln gestiftet und alle zwei Jahre für herausragende Leistungen – auch noch unbekannter Autor*innen – auf dem Gebiet der deutschsprachigen Literatur verliehen. Die Auswahl der Preisträgerin/des Preisträgers erfolgt durch eine Jury. Die Mitglieder der Jury sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahl des* der Preisträger*in erfolgt durch eine Jury. Die Mitglieder der Jury sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Jury hat die Aufgabe, Vorschläge für die Vergabe des Preises zu machen. Dabei kann jedes Mitglied der Jury nur eine Kandidatin/einen Kandidaten vorschlagen. Ein Mitglied der Sachverständigen unterstützt die Arbeit des Kulturamtes, indem es den Text für die Jurybegründung erstellt. Die Jury hat die Aufgabe, Vorschläge für die Vergabe des Preises zu machen. Dabei kann jedes Mitglied der Jury nur einen Kandidat*innenvorschlag einreichen . Ein Mitglied der Sachverständigen unterstützt die Arbeit des Kulturamtes, indem es den Text für die Jurybegründung erstellt. Die Anzahl der Mitglieder der Jury und ihre Zusammensetzung werden durch die Satzung geregelt. Die Anzahl der Mitglieder der Jury und ihre Zusammensetzung werden durch die Satzung geregelt. Sie besteht z. Zt. aus 13 Personen und setzt sich in der Struktur zusammen: Sie besteht zur Zeit aus 15 Personen und setzt sich wie folgt zusammen: a) die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Köln oder ihre/seine Vertretung als Vorsitzende/Vorsitzender, a) der* die Oberbürgermeister*in der Stadt Köln oder eine Vertretung als Vorsitz der Jury , Synopse Geschäftsordnung Jury Böll-Preis § 1 Errichtung § 2 Aufgaben § 3 Zusammensetzung, Amtszeit, Ehrenamt Seite 1 von 4 alt 2019 neu ab 2021 b) jeweils ein Vertreter der stimmberechtigten Fraktionen im Kulturausschuss (z. Zt. 5 Personen), b) jeweils ein* eine Vertreter*in der stimmberechtigten Fraktionen im Kulturausschuss ( zur Zeit sechs Personen), c) die Kulturdezernentin/der Kulturdezernent der Stadt Köln, c) der* die Kulturdezernent*in der Stadt Köln, d) die Direktorin/der Direktor der Stadtbibliothek, d) der* die Direktor*in der Stadtbibliothek, e) Sachverständige, deren Anzahl der Zahl der Vertreterinnen/der Vertreter der stimmberechtigten Fraktionen im Kulturausschuss entspricht (z. Zt. 5 Personen). Diese setzen sich aus einer der Direktorinnen/einem der Direktoren des Instituts für deutsche Sprache und Literatur an der Universität zu Köln, Autorinnen und Autoren sowie Literaturkritikerinnen und Literaturkritikern zusammen. e) Sachverständige, deren Anzahl der Zahl der Vertreter*innen der stimmberechtigten Fraktionen im Kulturausschuss entspricht ( zur Zeit sechs Personen). Diese setzen sich aus einer der Direktor*innen des Instituts für deutsche Sprache und Literatur an der Universität zu Köln, Autor*innen sowie Literaturkritiker*innen zusammen. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, die Kulturdezernentin/der Kulturdezernent und die Direktorin/der Direktor der Stadtbibliothek haben als geborene Mitglieder Sitz und Stimme in der Jury. Die übrigen Mitglieder der Jury werden vom Ausschuss Kunst und Kultur für die Dauer einer Wahlperiode benannt; eine Wiederwahl ist möglich. Ersatzberufungen nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes werden für den Rest der Amtszeit ausgesprochen. Bis zur Bestellung der neuen Jury bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Die Mitglieder des Rates können sich in der Jury vertreten lassen. Der* die Oberbürgermeister*in , der* die Kulturdezernent*in und der* die Direktor*in der Stadtbibliothek haben als geborene Mitglieder Sitz und Stimme in der Jury. Die übrigen Mitglieder der Jury werden vom Ausschuss Kunst und Kultur für die Dauer einer Wahlperiode benannt; eine Wiederwahl ist möglich. Ersatzberufungen nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes werden für den Rest der Amtszeit ausgesprochen. Bis zur Bestellung der neuen Jury bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Die Mitglieder des Rates können sich in der Jury vertreten lassen. Das Amt als Jurymitglied ist ein Ehrenamt. Das Amt als Jurymitglied ist ein Ehrenamt. Die Jury ist laut Satzung beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder anwesend sind; d. h. von 13 Mitgliedern müssen 10 Personen anwesend sein. Die Jury ist laut Satzung beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder teilnehmen; d. h. von 13 Mitgliedern müssen 10 Personen anwesend sein. Die Jury entscheidet mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Jury entscheidet mit den Stimmen der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. § 4 Beschlussfähigkeit § 5 Vertraulichkeit Seite 2 von 4 alt 2019 neu ab 2021 Die Sitzung der Jury ist nicht öffentlich. Die Teilnehmer haben über die Beratungen und über sonstige im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Jurymitglied bekanntgewordene Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt vor allem für die Meinungsäußerungen, das Abstimmungsverhalten oder bisher nicht publizierte Daten. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit wirkt über das Ende der Mitgliedschaft in der Jury hinaus fort. Die Sitzung der Jury ist nicht öffentlich. Die Teilnehmenden haben über die Beratungen und über sonstige im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Jurymitglied bekanntgewordene Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt vor allem für Meinungsäußerungen, das Abstimmungsverhalten oder bisher nicht publizierte Daten. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit wirkt über das Ende der Mitgliedschaft in der Jury hinaus fort. Die Sitzung der Jury wird vom Kulturamt vorbereitet. Ort und Zeit der Sitzung werden einvernehmlich mit dem Büro der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters festgelegt. Die Sitzung der Jury wird vom Kulturamt vorbereitet. Ort und Zeit der Sitzung werden in Abstimmung mit dem Büro des* der Oberbürgermeister*in festgelegt. Der Beschluss der Jury wird grundsätzlich nach mündlicher Erörterung gefasst und ist schriftlich in einem Protokoll niederzulegen. Die Information der Preisträgerin/des Preisträgers erfolgt durch ein Glückwunschschreiben der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, das vom Kulturamt vorbereitet wird. Der Beschluss der Jury wird grundsätzlich nach mündlicher Erörterung gefasst und ist schriftlich in einem Protokoll niederzulegen. Die Information des* der Preisträger*in erfolgt durch ein Glückwunschschreiben des* der Oberbürgermeister*in , das vom Kulturamt vorbereitet wird. Als Ablauf der Entscheidungsfindung ist vorgesehen: Ablauf der Entscheidungsfindung : Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge ihrer Namen durch die jeweiligen Vorschlagenden und Begründung des Vorschlags. Vorstellung der Kandidat'innen in alphabetischer Reihenfolge ihrer Namen durch die jeweiligen Vorschlagenden und Begründung des Vorschlags. Vorschläge und die Begründungen abwesender Jurymitglieder werden in der ersten Runde durch die Juryvorsitzende vorgestellt; eine Delegierung ist möglich. Vorschläge und die Begründungen abwesender Jurymitglieder werden in der ersten Runde durch den*die Juryvorsitzende*n vorgestellt; eine Delegierung ist möglich. Nach Abschluss der Vorstellungsrunde erfolgt die erste Abstimmung über alle eingereichten Vorschläge in geheimer Wahl. Jedes anwesende Jurymitglied hat vier Stimmen, die auf unterschiedliche Kandidaten verteilt werden müssen (Kumulationsverbot). Über die Vorschläge abwesender Jurymitglieder wird auch abgestimmt, ihr Vorschlag gilt aber nicht als Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts abwesender Jurymitglieder auf ein anderes Jurymitglied ist nicht möglich. In die Endrunde kommen nur die Kandidatinnen und Kandidaten, die mindestens fünf Stimmen erhalten. Nach Abschluss der Vorstellungsrunde erfolgt die erste Abstimmung über alle eingereichten Vorschläge in geheimer Wahl. Findet die Jurysitzung als Videokonferenz statt, erfolgt die Abstimmung offen. Jedes teilnehmende Jurymitglied hat vier Stimmen, die auf unterschiedliche Kandidat*innen verteilt werden müssen (Kumulationsverbot). Über die Vorschläge abwesender Jurymitglieder wird auch abgestimmt, ihr Vorschlag gilt aber nicht als Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts abwesender Jurymitglieder auf ein anderes Jurymitglied ist nicht möglich. In die Endrunde kommen nur die Kandidat*innen, die mindestens fünf Stimmen erhalten. Anschließend Diskussion über die Kandidatinnen und Kandidaten, die in die engere Auswahl gelangt sind. Anschließend folgt die Diskussion über die Kandidat*innen, die in die engere Auswahl gelangt sind. § 6 Verfahren/Sitzungen/Aufbereitung der Daten Seite 3 von 4 alt 2019 neu ab 2021 Bei der folgenden Abstimmungsrunde hat jedes Jurymitglied nur noch eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Sofern sich keine absolute Mehrheit (entspricht 7 Stimmen bei 13 oder 12, 6 Stimmen bei 11 oder 10 anwesenden Juroren/Jurorinnen) für einen Kandidatenvorschlag findet, erfolgt eine Stichwahl zwischen dem Erst- und Zweitplatzierten. Die Stimmabgabe erfolgt auch in der Stichwahl durch Handzeichen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters als Vorsitzende/r der Jury doppelt. Bei der folgenden Abstimmungsrunde hat jedes Jurymitglied nur noch eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Sofern sich keine absolute Mehrheit (entspricht 7 Stimmen bei 13 oder 12, 6 Stimmen bei 11 oder 10 anwesenden Juroren/Jurorinnen) für einen Vorschlag findet, erfolgt eine Stichwahl zwischen dem Erst- und Zweitplatzierten. Die Stimmabgabe erfolgt auch in der Stichwahl durch Handzeichen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des* der Oberbürgermeister*in als Vorsitzende*r der Jury doppelt . Im Anschluss an die Auswahl der Preisträgerin oder des Preisträgers sollte dann eine Laudatorin bzw. ein Laudator vorgeschlagen werden. Im Anschluss an die Auswahl des* der Preisträger*in sollte dann ein *e Laudator*in vorgeschlagen werden. Aus dem Kreis der Sachverständigen wird noch der Verfasser der Jurybegründung bestimmt. Diese soll zeitnah dem Kulturamt zur Verfügung gestellt werden, da dieser Text als Grundlage für die Pressemeldung verwendet wird. Die Sachverständigen bestimmen aus ihrem Kreis den*die Verfasser*in der Jurybegründung. Diese soll zeitnah dem Kulturamt zur Verfügung gestellt werden, da dieser Text als Grundlage für die Presse mitteilung verwendet wird. Eine Vergütung der Jurytätigkeit erfolgt nicht. Reise- und Hotelkosten werden von der Stadt Köln getragen. Eine Vergütung der Jurytätigkeit erfolgt nicht. Reise- und Hotelkosten werden von der Stadt Köln getragen. Die Sachverständigen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 € im Jahr der Juryentscheidung. Die Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Geschäftsordnung tritt mit sofortiger W irkung in Kraft. 50667 Köln, 17.09.2019 50667 Köln, 27.04.2021 § 7 Kostenregelung § 8 Inkrafttreten Seite 4 von 4
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1353/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 14.04.2021
- Erstellt
- 12.04.2021 14:23