0621/2022
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 664382/02 Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln-Altstadt/Süd
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Anlage 11 - Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss der BV1
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Anlage 11 Stellungnahme der Verwaltung zur Dringlichkeitsentscheidung der Bezirksvertre- tung Innenstadt (Session-Nr.: 0621/2022/1) Die Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) hat die Beschlussvorlage der Verwaltung „Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbe- zogener Bebauungsplan) 664382/02 Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsen- turm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln-Altstadt/Süd“ in seiner Vorberatung durch Dringlichkeitsent- scheidung mehrheitlich abgelehnt, bestätigt durch Unterschrift von BBM Hr. Hupke und BV-Mit- glied Hr. Scheffer. Der Stadtentwicklungsausschuss hatte hingegen einstimmig – bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen und der Fraktion Die Linke – dem Rat die Beschlussfassung über die Satzung be- reits am 07.04.2022 empfohlen. Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, der Vorlage wie seitens der Verwaltung empfohlen, zuzustim- men und der Vorberatung der Bezirksvertretung 1 nicht zu folgen. Dies kann wie folgt begründet werden: • Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens sind die privaten sowie die öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall sind insbesondere die Be- lange der sozialen und kulturellen Bedürfnisse, Baukultur sowie Denkmalschutz, Umwelt- und Naturschutz sowie die archäologische Befunderwartung in einen umfänglichen Abwägungspro- zess eingestellt worden. Im Rahmen der Abwägung ist zugunsten des denkmalgeschützten Sachsenturms sowie des hohen Bedarfs der Erweiterung der Vereinsnutzung vor Ort zum Er- halt der Nutzbarkeit des Baudenkmals die Entscheidung für den Erweiterungsbau in der denk- malwerten Grünfläche gefallen. • Dies geschah auch vor dem Hintergrund hoher qualitativer Anforderungen an den Baukörper (Verpflichtung für ein Qualifizierungsverfahren mit namhaften Architekturbüros), von Alterna- tivenprüfungen hinsichtlich einer ober- oder unterirdischen Lösung sowie der Optimierung des Entwurfs auch hinsichtlich einer Minimierung des Eingriffs. • Im Rahmen des architektonischen Gutachterverfahrens wurden mehrere, auch unterirdische Varianten, entworfen. Die Entscheidung der Jury fiel auf den Entwurf mit dem geringsten Ein- griff in die Grünfläche sowie Flächen mit archäologischer Befunderwartung. • Der Geltungsbereich wurde eng um das Plangebiet gezogen, um den Eingriff in die denkmal- werte Grünfläche möglichst gering zu halten. Dennoch müssen zugunsten des Neubaus insge- samt fünf Bäume gefällt sowie ein Anteil der öffentlichen Grünfläche neuversiegelt werden. Der Eingriff in Natur und Landschaft wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vollständig (d.h. zu 100%) durch externe Ausgleichsmaßnahmen (Pflanzung von insgesamt 8 standorttypi- schen Bäumen sowie die Entsiegelung von 525 m2 versiegelter Fläche) kompensiert. Ein voll- ständiger Ausgleich im Plangebiet selbst war aufgrund des Denkmalwerts der Grünfläche vor Ort nicht realisierbar. Eine Verschiebung des Baukörpers, sodass die fünf Bäume nicht gefällt werden müssten, ist nicht möglich, da der Baukörper aus Gründen des Denkmalschutzes die Gebäudeflucht des Sachsenturms mit Stadtmauerrest fortführen soll. • Über die externen Ausgleichsmaßnahmen hinaus wurden im Plangebiet Dach- und Fassaden- begrünung, eine Baumpflanzung sowie sonstige Bepflanzung der Grundstücksfläche und wei- tere Maßnahmen zur Reduzierung der negativen Auswirkungen auf den Klimaschutz ergriffen. Aus den vorgenannten Gründen bittet die Verwaltung daher den Rat um Beschlussfassung.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 Verr Sa Vorlagen-Nummer 0621/2022 Freigabedatum 04.04.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 664382/02 Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln- Altstadt/Süd Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 664382/02 für das Gebiet im Bereich Blaue-Funken- Weg in der Gemarkung Köln, Flur 33, auf dem Flurstück 266 (ehemalige Stadtmauer) sowie in südöstlicher Verlängerung auf dem Flurstück 348 in einer Breite von ca. 12 m und Länge von ca. 33 m südlich des Blaue-Funken-Weges parallel zum Kartäuserwall mit einer Größe von ca. 610 m² in Köln-Altstadt/Süd. —Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln-Altstadt/Süd — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 5; 2. den Bebauungsplan 664382/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefüg- ten Begründung. Stadtentwicklungsausschuss 07.04.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.04.2022 Rat 05.05.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Der Sachsenturm ist seit 1970 das Stammquartier der Blauen Funken und gilt seitdem der Brauch- tumspflege und dem Vereinswesen. Durch die jahrzehntelange Nutzung und Pflege eines Zeugnisses Kölner Stadtgeschichte, ist die Identifikation der Blauen Funken mit "ihrem Sachsenturm" entspre- chend hoch. Da der Sachsenturm unter Denkmalschutz steht, ist eine mit einem Umbau verbundene Anpassung nicht realisierbar. Dementsprechend soll eine bauliche Erweiterung des Baudenkmals ermöglicht werden, damit die Nutzung des Sachsenturms erhalten werden kann. Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen auf den Klimaschutz. Über folgen- de Maßnahmen am Neubau wird eine Reduzierung der negativen Auswirkungen erreicht: - Kompakte Bauweise, - teilweise Flachdach mit Dachbegrünung, - Fassadenbegrünung, - A/V-Verhältnis von 0,56, - GEG-Standard, - KfW 55 Effizienzhaus, - Fernwärmeanschluss, - Mobilitätskonzept. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene Um- weltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen zu entnehmen sind. Begründung Anlass und Ziel der Planung sowie Wettbewerbsverfahren Der Gemeinnützige Bauverein Sachsenturm e. V. hatte einen Antrag auf Einleitung gestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, einen Erweiterungsbau angrenzend an den Sach- senturm zu errichten. Der Sachsenturm ist als Teil des erhaltenen ca. 100 m langen Teilstücks der ehemaligen Stadtmauer ein wichtiges historisches Zeugnis der Kölner Stadtgeschichte. Aufgrund der gewachsenen Anzahl der Vereinsmitglieder (1980 ca. 300 Mitglieder, aktuell ca. 520 Mitglieder) sind die vorhandenen Vereinsräume, insbesondere der Versammlungssaal im Bestands- gebäude, hinsichtlich Größe und Ausstattung nicht mehr ausreichend und entsprechen zudem nicht den aktuellen Anforderungen an die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Räume. Ein entsprechender Umbau des denkmalgeschützten Bestandes ist nicht realisierbar. Die genannten Gründe bei gleichzeitiger hoher Identifikation der Blauen Funken mit "ihrem Sachsenturm" führten zu der Entscheidung für einen Erweiterungsbau vor Ort. Die Erweiterung des Sachsenturms zur Vereinsnutzung steht im Spannungsfeld der Lage in einer öffentlichen Grünfläche, dem Denkmalschutz, einer gewünschten modernen Architektur und den Nut- zungsanforderungen des Vereins. Daher wurde im Rahmen eines in 2018 durchgeführten architekto- nischen Gutachterverfahrens der Planungsentwurf des Büros Anderhalten Architekten ausgewählt, der nach Schaffung des Baurechts umgesetzt werden soll. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im Regelverfahren mit Umweltbericht aufgestellt. 3 Verfahrensverlauf Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 15.11.2018 die Einleitung des Bebauungs- planverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) – Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Fun- ken / Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln-Altstadt/Süd (nachrichtlich redaktionell berichtigt – siehe Mitteilung zur Offenlage 3699/2021) ebenso beschlossen, wie die Durchführung der frühzeiti- gen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2 (Versammlung). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat in der Zeit vom 06.03.2019 bis 05.04.2019 stattgefunden. Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Tagespresse sowie am 22.05.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung am 03.06.2019 im Pädagogischen Zent- rum (PZ) des Humboldt-Gymnasiums durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 17.06.2019 einschließlich an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Innenstadt, Herrn Andreas Hupke, gerichtet werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 2 Stellungnahmen eingegangen, wovon eine fristverspätet war. Daraufhin beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss mit seinem Beschluss vom 19.09.2019 die Verwaltung, den Vorhabenträger aufzufordern, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskon- zeptes einen Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) auszuarbeiten. Die Er- gebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt worden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 16.12.2020 bis zum 15.02.2021 durchgeführt. Die Ergebnisse aus dieser Beteiligung wur- den in die weitere Bearbeitung des Verfahrens eingestellt. Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes 664382/02 mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Begründung erfolgte nach der Bekanntmachung am 10.11.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 22.11. bis zum 22.12.2021. Im Zeitraum der Offenlage sind 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls über die Offenlage infor- miert, worauf 5 Stellungnahmen eingingen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. Vorberatungen Bauvorhaben Erweiterung Vereinsgebäude "Blaue Funken"/Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2); hier: Beschluss über die Durchführung eines architektonischen Gutachterverfahrens zur Bebauung eines städtischen Grundstückes (Vorlagen-Nummer 2875/2016) StEA 09.02.2017 TOP 5.4 Die Vorlage wurde zurückgestellt. BV 1 09.02.2017 TOP 3.15 Die Vorlage wurde zurückgestellt. BV 1 16.03.2017 TOP 3.2 Mehrheitlich zugestimmt. AUG 16.03.2017 TOP 4.6 Die Vorlage wurde zurückgestellt. StEA 30.03.2017 TOP 5.2 Die Vorlage wurde zurückgestellt. AUG 04.05.2017 TOP 4.1 Der Ausschuss Umwelt und Grün verweist die Be- schlussvorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien. Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der FDP- Fraktion. 4 StEA 11.05.2017 TOP 5.1 Die Vorlage wurde zurückgestellt. StEA 06.07.2017 TOP 5.1 Geänderter Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. stimmt einer Erweiterung der Vereinsgebäu- de "Blaue Funken"/Sachsenturm (Blaue-Funken- Weg 2) im Bereich der heutigen öffentlichen Grün- fläche grundsätzlich zu; 1. nimmt die geplante Auslobung entsprechend der Aufgabenstellung zum architektonischen Gut- achterverfahren (Anlage 2) mit folgenden Änderun- gen zur Kenntnis. - Die Aufgabenstellung wird dahingehend erwei- tert, dass auch eine unterirdische Lösung geplant und erwünscht wird. Für eine unterirdische Lösung wird das Plangebiet erweitert und greift nicht zwin- gend die Flucht der Stadtmauer auf. - Die städtebaulichen Rahmenvorgaben für den Erweiterungsbau werden dahingehend geändert, dass der Erweiterungsbau nicht ausschließlich ein Hochbau sein muss, sondern auch unterirdisch geplant werden kann. - Die Beurteilungskriterien für die eingehenden Arbeiten werden um das Kriterium Ökologie erwei- tert. Die ökologische und klimatische Funktion der Fläche soll erhalten bleiben oder abgelöst werden durch einen Entwurf der diese Funktion auch erfül- len kann. Mehrheitlich zugestimmt. 5 Qualifizierungsverfahren "Blaue Funken"/Sachsenturm (Blaue Funken-Weg 2), Köln-Innenstadt (Vor- lagen-Nummer 2666/2018) BV 1 17.09.2018 TOP 10.13 Kenntnisnahme AUG 18.09.2018 TOP 7.4 Kenntnisnahme StEA 20.09.2018 TOP 17.9 Kenntnisnahme Qualifizierungsverfahren "Blaue Funken"/Sachsenturm (Blaue Funken-Weg 2), Köln-Innenstadt Hier: Beantwortung Fragen Ausschuss Umwelt und Grün vom 18.09.2018 zu TOP 7.4 (Vorlagen- Nummer 3361/2018) AUG 20.11.2018 TOP 5.1.1 Der Ausschuss Umwelt und Grün nimmt die umge- druckte Beantwortung der Verwaltung zur Kenntnis. Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln- Neustadt-Süd (Vorlagen-Nummer 2978/2018) BV 1 08.11.2018 TOP 3.10 Mehrheitlich zugestimmt. StEA 15.11.2018 TOP 10.4 Mehrheitlich zugestimmt. AUG 20.11.2018 TOP 5.1 Mehrheitlich zugestimmt. Städtebauliches Planungskonzept (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Bauliche Erweiterung Blaue Funken/Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln-Neustadt/Süd Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezo- gener Bebauungsplan), Redaktionelle Änderung des Einleitungsbeschlusses (Vorlagen-Nummer 2532/2019) BV 1 12.09.2019 TOP 3.6 Mehrheitlich zugestimmt. AUG 12.09.2019 TOP 5.1 Mehrheitlich zugestimmt. StEA 19.09.2019 TOP 9.2 Mehrheitlich zugestimmt. Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezo- gener Bebauungsplan) Nr. 664382/02 Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken / Sachsenturm (Blaue Funken Weg 2) in Köln- Altstadt/Süd, Hinweis auf redaktionelle Änderung des Arbeitstitels (Vorlagen-Nummer 3699/2021) BV 1 02.12.2021 TOP 17.5 Kenntnis genommen. StEA 02.12.2021 TOP 9.7 Kenntnis genommen. Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan (Befangenheit) Anlage 2.1 Niederschrift über die Abendveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung am 03.06.2019 Anlage 2.2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB Anlage 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB Anlage 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB Anlage 5 Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB Anlage 6 Satzungsbegründung nach § 9 Absatz 8 BauGB Anlage 7 Bebauungsplan 664382/02 (Blatt 1 und 2 – Verkleinerungen unmaßstäblich) Anlage 8 Textliche Festsetzungen
Anlage 10, DE 0621_2022_1
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Vorlagen-Nummer | : 0621/2022/1 Die Oberbürgermeisterin Freigabedatum Dezernat, Dienststelle \V161/1 611/2 Verr Sa Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in Öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß 8 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre- tung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 664382/02 Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln- Altstadt/Süd Datum 02.06.2022 Gremium Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Begründung Es besteht eine besondere Dringlichkeit für eine kurzfristige Entscheidung über die Beschlussvorlage über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhaben- bezogener Bebauungsplan) 664382/02, Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsen- turm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln-Altstadt/Süd. Im Rahmen des seit 2016 andauernden Verfahrens sind ausführlich der Bedarf als solches, mögliche Alternativen sowie Ausgleichsmaßnahmen erörtert und abgestimmt worden. Der vorliegende Sat- zungsbeschluss vollzieht nun die abschließende Abwägung, und ist inhaltlich identisch mit der Ende 2021 durchgeführten Offenlage (Vorlage 3699/2021). Der Gemeinnützige Bauverein Sachsenturm e.V. als Bauherr beabsichtigt die Nutzung von Kulturför- dermitteln zur Realisierung der baulichen Erweiterung der Vereinsnutzung am denkmalgeschützten Sachsenturm. Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln ist der Beschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans als Satzung sowie eine darauf aufbauende Baugenehmigung für das Vorhaben. Dadurch ergeben sich direkte zeitliche Abhängigkeiten, die eine für den Vorhabenträger erforderliche Fördermittelgewährung bis Jahresende 2022 gefährden. Zudem liegt es im Interesse des Gemeinnützigen Bauvereins Sachsenturm e.V. die Gesamtkosten so gering wie möglich zu halten, um wirtschaftlich mit den Vereinsgeldern umzugehen. Kostensteigerun- gen, die sich aktuell durch den wieder steigenden Zinsmarkt ergeben, sollen möglichst gering gehal- ten werden. Eine Projektverzögerung hätte unter Umständen weitere Erhöhungen zur Folge. Die Beschlussvorlage wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 07.04.2022 ungeändert beschlos- sen. Mit der Bezirksvertretung Innenstadt ist für den 26.04.2022 sowohl ein Ortstermin als auch ein Informationsgespräch geplant, so dass dort Fragen zur Vorlage beantwortet werden. 2 Es wird um anschließende Dringlichkeitsentscheidung gebeten, sodass das Anhörungsrecht der Be- zirksvertretung Innenstadt gewährleistet wird, gleichermaßen aber noch die geplante Beschlussfas- sung des Rates am 05.05.2022 erfolgen könnte. Beschluss: Gemäß $ 36 Absatz 5 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) empfehlen wir dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt Ik über die zum Bebauungsplan-Entwurf 664382/02 für das Gebiet im Bereich Blaue- Funken-Weg in der Gemarkung Köln, Flur 33, auf dem Flurstück 266 (ehemalige Stadt- mauer) sowie in südöstlicher Verlängerung auf dem Flurstück 348 in einer Breite von ca. 12 m und Länge von ca. 33 m südlich des Blaue-Funken-Weges parallel zum Kartäu- serwall mit einer Größe von ca. 610 m? in Köln-Altstadt/Süd —Arbeitstitel: Bauliche Er- weiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln-Altstadt/Süd — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 5; 2. den Bebauungsplan 664382/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach $ 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. | S. 3634) in Verbindung mit $ 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/5SGV NW 2 023) — jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der Bach 8 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift Ve By Teneıkattu ye- Voklou nel Ash ah. Scheer, L.
Anlage 4 StellungnahmenTÖB § 4 Abs. 2
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A N L A G E 4 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 664382/02 –Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln- Altstadt/Süd – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 16.12.2020 bis zum 15.02.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt . Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Köln, Dez. 52, vom 26.01.2021 Bitte um Beteiligung der für Altdeponien und Bodenschutz zuständigen städtischen Ämter im Verfahren. Ja Die zuständigen internen Dienststellen wurden beteiligt und haben mit Datum vom 17.02.2021 Stellung genommen. Erkenntnisse über Bodenbelastungen des Flurstücks liegen nicht vor. Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. 2 Köln Business Wirtschaftsförderungs-GmbH vom 12.01.2021 Keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 3 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 08.02.2021 Belange der Denkmalpflege sind ausreichend berücksichtigt. Kenntnisnahme entfällt 4 Landschaftsverband Rheinland vom 13.01.2021 Keine Bedenken. Diese Stellungnahme gilt nicht für das LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim und das LVR- Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Ja Das LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim wurde im Verfahren beteiligt. Das LVR Amt für Denkmalpflege hat mit Schreiben vom 08.02.2021 Stellung genommen (siehe lfd. Nr. 3). Das LVR- Amt für Bodendenkmalpflege ist nicht für das Stadtgebiet Köln zuständig. Stattdessen ist das Amt Römisch- Germanisches Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege in der Doppelfunktion als Untere Denkmalschutzbehörde sowie das Fachamt für Bodendenkmalpflege zuständig. A N L A G E 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr, vom 04.01.2021 Keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 6 Polizeipräsidium Köln, Kriminalprävention, vom 28.12.2020 Keine Bedenken. Hinweis auf kostenfreies und neutrales Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprävention. Kenntnisnahme Der Hinweis wurde an die Vorhabenträgerin weitergegeben. 7 Finanzamt Köln-Altstadt vom 01.02.2021 Kenntnisnahme. Kenntnisnahme entfällt 8 8.1 Stadtwerke Köln vom 15.02.2021 KVB Keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die nahe gelegenen Stadtbahnlinien 15 und 16 zu Erschütterungen und Lärmemissionen kommen kann. Es müssen somit ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen getroffen werden. Betriebliche Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderungen können seitens der KVB nicht toleriert werden. Ja Beeinträchtigungen durch Erschütterungen durch die westlich des Plangebietes verlaufende KVB-Trasse sind aufgrund der Entfernung von ca. 60 m ausgeschlossen. Die Lärmemissionen durch die Stadtbahn wurden in einem Schallgutachten ermittelt und im Bebauungsplan berücksichtigt. 8.2 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: Keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Blaue-Funken- Weg sowie in der an den Weg angrenzenden Grünfläche Stromleitungen, Nachrichtenkabel für die Energieversorgung und Leitungen der öffentlichen Beleuchtung befinden. Diese Leitungen sind auf Grundlage des Konzessionsvertrages mit der Stadt Köln gesichert. Nach den vorliegenden Planunterlagen wird davon ausgegangen, dass diese Leitungen umverlegt werden müssen. In der Regel ist das Unterbauen solcher Ja Die genannten Leitungen sind bekannt und werden durch die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der RheinEnergie verlegt. A N L A G E 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Leitungen mit einem Kellergeschoss nicht gestattet. Die Rahmenbedingungen und Baumaßnahme inklusive gegebenenfalls notwendiger Umlegung der Leitungen sind daher frühestmöglich mit der RheinEnergie AG abzustimmen. 9 Stadtentwässerungsbetriebe Köln vom 20.01.2021 Keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 10 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln vom 27.01.2021 Bitte um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln. Ja Die Abfallsatzung der Stadt Köln wird in der weiteren Planung beachtet. 11 Thyssengas GmbH vom 18.12.2020 Nicht betroffen. Neuverlegungen sind zurzeit in dem Bereich nicht vorgesehen. Kenntnisnahme entfällt 12 Nord-West-Oelleitung GmbH vom 05.01.2021 Keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt, haben aber keine Stellungnahme vorgelegt: – Bezirksregierung Köln − Höhere Landschaftsbehörde Köln − Dezernat 35 (Denkmalschutz) − Dezernat 51 (Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei) − Dezernat 53 (Immissionsschutz – einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz) – Industrie- und Handelskammer zu Köln – Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln – Deutsche Telekom AG, Netzproduktion GmbH
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes - Nr.664382/02 Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln - Altstadt/Süd Maßstab 1 : 2 500
Anlage 6 Satzungsbegründung
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1 Anlage 6 Begründung nach § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 664382/02 Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln-Altstadt/Süd 1. Anlass und Ziel der Planung Der Gemeinnützige Bauverein Sachsenturm e. V. hat einen Antrag auf Einleitung eines Ver- fahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB gestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, einen Erweiterungsbau angrenzend an den Sachsenturm zu errichten. Der Sachsenturm ist als Teil des erhaltenen ca. 100 m langen Teilstücks der ehemaligen Stadtmauer ein wichtiges historisches Zeugnis der Kölner Stadtgeschichte. Es gibt nur noch wenige Bereiche, in denen die ehemalige Stadtbefestigung so eindrucksvoll erhalten ist. Der Sachsenturm wird durch die Blauen Funken zur Vereins- und Brauchtumspflege genutzt. Der Gemeinnützige Bauverein Sachsenturm e. V. sorgt für den Erhalt des historischen Bau- werks und der angrenzenden Grünanlage. Der Bauverein sowie die im Nordturm ansässige Prinzengarde leisten damit einen großen Beitrag zur Kölner Stadtgesellschaft. Aufgrund der gewachsenen Anzahl der Vereinsmitglieder (1980 ca. 300 Mitglieder, aktuell ca. 520 Mitglieder) sind die vorhandenen Vereinsräume, insbesondere der Versammlungs- saal im Bestandsgebäude, hinsichtlich Größe und Ausstattung nicht mehr ausreichend und bedarfsgerecht. Zudem besitzt der dreigeschossige, im Turmbereich viergeschossige Be- standsbau keinen Aufzug und im Untergeschoss liegende Toiletten. Dies ist aufgrund des gestiegenen Altersdurchschnitts der Mitglieder ein zunehmendes Problem und entspricht nicht den aktuellen Anforderungen an die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Räume. Ein entsprechender Umbau des denkmalgeschützten Bestandes ist nicht realisierbar. Die ge- nannten Gründe bei gleichzeitiger hoher Identifikation der Blauen Funken mit „ihrem Sach- senturm“ führten zu der Entscheidung für einen Erweiterungsbau vor Ort. Der Gemeinnützige Bauverein Sachsenturm e.V. plant in enger Abstimmung mit der Stadt Köln einen Erweiterungsbau, der den vielen Anforderungen und Interessen, die am Sachsen- turm bestehen, gerecht wird. Dabei wird der Sachsenturm mit dem geplanten Anbau den Vereinszwecken dienen. Die Erweiterung des Sachsenturms steht dabei im Spannungsfeld der Lage in einer öffentlichen Grünfläche, dem Denkmalschutz, einer gewünschten moder- nen Architektur und den Nutzungsanforderungen des Vereins. Sie steht zudem unter beson- derer Beobachtung der Öffentlichkeit. Im Rahmen eines im Frühjahr 2018 durchgeführten architektonischen Gutachterverfahrens wurde der Planungsentwurf des Büros Anderhalten Architekten ausgewählt, der nach Schaf- fung des Baurechts auch umgesetzt werden soll. Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren mit Umweltbericht aufgestellt. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wer- den der Vorhaben- und Erschließungsplan, der das konkrete Bauvorhaben festlegt. Die Rea- lisierung des Vorhabens wird in einem Durchführungsvertrag verbindlich geregelt. 2 2. Erläuterungen zum stadträumlichen Kontext und zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2)“ befindet sich im linksrheinischen Kölner Stadtbezirk Innenstadt im Stadtteil Altstadt/Süd, zwischen Sachsenring und Kartäuserwall, unweit der Ulrepforte. Es umfasst Bestandteile des erhaltenen ca. 100 m langen Teilstücks der ehemaligen Stadtmauer mit zwei Wachtürmen. Bestandteil des Plangebietes ist der süd- liche Wachturm, der derzeit von den Kölner Funken Artillerie blau weiß von 1870 e. V. (Blaue Funken) genutzt wird. Das Plangebiet wird im Nordosten durch die Straße Kartäuserwall begrenzt. Die nordwestli- che Grenze bildet der Sachsenturm mit dem Bestandsanbau an der Stadtmauer. Die süd- westliche und südöstliche Abgrenzung des Plangebietes verläuft eng um den Gebäudebe- stand und den geplanten Erweiterungsbau. Das Plangebiet hat eine Ausdehnung von ca. 50,00 m Länge und ca. 11,50 m bis vereinzelt ca. 16,00 m Breite und umfasst eine Gesamt- fläche von ca. 610 m². Die eng um den Gebäudebestand und den geplanten Erweiterungs- bau verlaufende Grenze des Geltungsbereichs liegt darin begründet, dass der Eingriff in die als Denkmal eingetragene Grünanlage Sachsenring möglichst gering gehalten werden soll. 2.2 Städtebaulicher Bestand Das Plangebiet um den Sachsenturm liegt am „Blaue-Funken-Weg“ in der die Kölner Ring- straßen begleitenden öffentlichen Grünfläche. Diese wird neben dem Denkmal der ehemali- gen Stadtmauer vor allem durch markanten Baumbestand geprägt. Bei der Grünfläche am Sachsenring handelt es sich um die ehemaligen Bereiche der Wallanlage, die im Gegensatz zu weiten Teilen der alten Stadtbefestigung in der Kölner Innenstadt nach dessen Schleifung hier nicht bebaut sind. Der südlich gelegene Sachsenring, als längstes Teilstück der Kölner Ringstraßen, ist in diesem Bereich durch eine breite straßenbegleitende Grünfläche in beide Fahrtrichtungen unterteilt. Auch hier gibt es prägenden Baumbestand, der dem Ring hier ei- nen eigenständigen Charakter gibt. Mit einer Breite von über 100 Metern gehört der Ab- schnitt der Kölner Ringstraßen neben dem Ubierring und Kaiser-Wilhelm-Ring zu einer der breitesten Straßen Kölns. Am südlichen Rand der mittig liegenden Grünfläche verläuft die Stadtbahn. Im Norden des Kartäuserwalls befinden sich zahlreiche Bildungseinrichtungen, etwa das Humboldt-Gymnasium, das Berufskolleg Kartäuserwall und das Berufskolleg Ulrepforte. Der gesamte Bereich ist aufgrund der Nutzungen durch großvolumige, frei positionierte Baukör- per geprägt, die sich jeweils auf das Innere der Schulgelände ausrichten und wenig Kontakt mit der umgebenden Bebauung aufnehmen. Erst nördlich der Straße „Vor den Siebenbur- gen“ geht die Bebauung wieder in eine Blockrandbebauung mit mehrgeschossigen Wohn- häusern über. Südlich des Sachsenrings finden sich ebenfalls Bildungseinrichtungen, aber auch Dienstleister und Büronutzungen. Die hier in Teilen sehr heterogene Bebauung mit bis zu VI Geschossen wird aber aufgrund der Grünfläche mit den großen Bäumen und dem Ge- hölzbestand vom Plangebiet die meiste Zeit im Jahr so gut wie nicht wahrgenommen. Nutzung des „Sachsenturms“ durch die „Blauen Funken“ Bereits 1959 haben sich die Blauen Funken beim damaligen Oberbürgermeister der Stadt Köln um den Halbturm der mittelalterlichen Stadtbefestigung am Sachsenring beworben. Mit Erhalt des Sachsenturms 1968 wurde der Gemeinnützige Bauverein e.V. gegründet, der den Turm 1969 restaurierte und bis heute instand hält, pflegt und ausbaut. Seit 1970 stellt der Bauverein der Gesellschaft der Kölner Funken-Artillerie blau weiß von 1870 e.V. (Blaue Fun- ken) den Turm zur Vereins- und Brauchtumspflege zur Verfügung. Die Mitglieder des Bau- vereins stellen die notwendigen Mittel zur Instandhaltung des Turms bereit. Zudem werden weitere Maßnahmen, wie etwa die Beleuchtung der Stadtmauer, die Pflege der Grünanlagen 3 oder bauliche Investitionen, wie z.B. die Verbreiterung und Schaffung eines barrierefreien Zugangs zur Stadtmauer (z.T. gemeinsam mit der Prinzengarde), umgesetzt bzw. finanziell erbracht. Der Sachsenturm wird überwiegend für Treffen und Veranstaltungen durch die Blauen Fun- ken genutzt. Darüber hinaus finden hier die Kinder- und Jugendtanzgruppen Raum zum Pro- ben. Der Sachsenturm stellt nicht nur erforderliche Räumlichkeiten bereit, sondern bildet ei- nen Identifikationspunkt und ein Zuhause für die Blauen Funken. Für die breite Öffentlichkeit ist der Sachsenturm an Vormittagen mehrmals die Woche und für Schulklassen zehn- bis zwölfmal im Jahr geöffnet. 2.3 Verkehrserschließung Motorisierter Individualverkehr Der Sachsenring ist als Teil der Kölner Ringe eine wichtige Verkehrsader. Das Plangebiet wird über den Kartäuserwall (Einbahnstraße) bzw. über den Blaue-Funken-Weg erschlossen. Hier befinden sich drei private Stellplätze. Eine Durchfahrt zwischen Kartäuserwall und Sach- senring ist nicht möglich. Öffentliche Parkplätze sind als Längs- und Querparker entlang des Kartäuserwalls verortet. Die Schulen und Berufskollegs verfügen zudem über private Stell- plätze, die vom Kartäuserwall aus angefahren werden. Fußgänger- und Radverkehr Fußgänger/innen und Radfahrer/innen bewegen sich entlang des Kartäuserwalls, des Sach- senrings bzw. entlang der Verbindungswege Blaue-Funken-Weg und Prinzen-Garde-Weg. Der Sachsenring und der Kartäuserwall sind Bestandteil des Radverkehrsnetzes im Radver- kehrskonzept Innenstadt. Darin ist vorgesehen, den Kartäuserwall zu einer Fahrradstraße umzuwandeln. Möglicherweise gehen dabei öffentliche Stellplätze verloren. Der Verkehrs- ausschuss beschloss am 04.06.2018, die Radspuren in der zukünftigen Fahrradstraße Kar- täuserwall (Ein- und Ausfahrt, nördl. Ulrepforte) von 1,50 m auf jeweils 2 m zu erweitern und entsprechend die Kfz-Aufstellfläche vor der Lichtsignalanlage von 3,96 m auf 2,96 m zu ver- schmälern. Inzwischen wurden die Planungen umgesetzt und die Fahrradstraße Kartäuser- wall eingerichtet. Wege in der Grünfläche sind nur im Bereich der Stadtmauer vorhanden. Hier wurde in den letzten Jahren der barrierefreie Zugang des Weges entlang der Mauer umgesetzt. Dies war insofern notwendig, da hier ein Geländeversprung von etwa zwei Metern zwischen dem Fuß- weg entlang der Stadtmauer und dem Grünflächenniveau vorhanden ist. Öffentlicher Nahverkehr (ÖPNV) Die Stadtbahn verläuft südlich des Plangebietes im Bereich der Grünfläche Sachsenring. In fußläufiger Entfernung sind die Haltestellen „Ulrepforte“ (ca. 200 m, Linien 15 und 16) und „Eifelstraße“ (ca. 400 m; Linien 12,15 und 16) sehr gut zu erreichen. 2.4 Bebauungsplanverfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 15.11.2018 die Einleitung des Be- bauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) – Arbeitstitel: Bauliche Erwei- terung Blaue Funken / Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln-Altstadt/Süd (nachricht- lich redaktionell berichtigt – siehe Mitteilung zur Offenlage 3699/2021) ebenso beschlossen, wie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2 (Versammlung). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat in der Zeit vom 06.03.2019 bis 05.04.2019 stattgefun- den. 4 Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ge- mäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Tagespresse sowie am 22.05.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung am 03.06.2019 im Pädagogischen Zentrum (PZ) des Humboldt-Gymnasiums durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 17.06.2019 einschließlich an den Bezirksbür- germeister des Stadtbezirkes Innenstadt, Herrn Andreas Hupke, gerichtet werden. Im Rah- men dieser Beteiligung sind 2 Stellungnahmen eingegangen, wovon eine fristverspätet war. Thematisiert wurden in diesen die Parkraumsituation, das Klima, die zu fällenden Bäume so- wie die Ausgleichsmaßnahmen als auch mögliche Starkregenereignisse. Daraufhin beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss mit seinem Beschluss vom 19.09.2019 die Verwaltung, den Vorhabenträger aufzufordern, auf der Grundlage des städte- baulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebau- ungsplan) auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung be- rücksichtigt worden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 16.12.2020 bis zum 15.02.2021 durchgeführt. Die Ergebnisse aus dieser Beteiligung wurden in die weitere Bearbeitung des Verfahrens eingestellt. Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes 664382/02 mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Begründung erfolgte nach der Be- kanntmachung am 10.11.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 22.11. bis zum 22.12.2021. Im Zeitraum der Offenlage sind 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Diese greifen die Themen der Parkraumsituation, des Denkmalschutzes, der Grünanlagen und Bäume ebenso auf, wie die Ausgleichsmaßnahmen und den Klimaschutz. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls über die Offen- lage informiert, worauf 5 Stellungnahmen eingingen. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Der Regionalplan legt für das Plangebiet Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. 3.2 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt für das Plangebiet keine Maßnahmen dar. In der Karte der Entwicklungsziele ist das Entwicklungsziel Nr. 6 „Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zu Verbesserung des Klimas“ dargestellt. Mit dieser Darstellung werden Vorgaben zur Reduzierung der Immissionsbelastung und Verbesserung des Klimas gemacht. Die Planung steht dem Entwicklungsziel nicht entgegen, da es zu keiner maßgeblichen Zu- nahme an Emissionen und/ oder klimatischen Auswirkungen kommt. 3.3 Flächennutzungsplan Der gültige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dar. Die geplanten Festsetzungen des vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes stehen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht entge- gen. Die Grünfläche zwischen Sachsenring und Kartäuserwall kennzeichnet einen Abschnitt im 5 historischen Verlauf des Befestigungsbauwerkes und lässt den Blick auf die baulichen Über- reste zu. Sie schützt zudem auch die im Boden liegenden Denkmäler. Daher dient die Dar- stellung einer Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage hier auch den Belangen der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Sachsenturm und der ge- plante Erweiterungsbau im Verlauf der historischen Stadtmauer weisen unmittelbaren Bezug zur Grünfläche auf. Der geplante Erweiterungsbau dient ebenfalls den genannten Belangen und ist der Grünfläche insgesamt deutlich untergeordnet. Durch die geplante Nutzung (Ver- einsheim) bleibt der Sachsenturm zudem auch der Öffentlichkeit zugänglich. 3.4 Bebauungsplan Im rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 66438/04-2 von 1980 ist für das Plangebiet eine „öf- fentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Die beiden Halb- türme und die mittelalterliche Stadtmauer sind als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen und wurden nachrichtlich als Baudenkmäler in den Bebauungsplan über- nommen. 3.5 Sonstige städtebauliche Planungen Masterplan Innenstadt Köln 2009 wurde der „Städtebauliche Masterplan Innenstadt Köln“ vom Rat der Stadt Köln als grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische Zielausrichtung für die zukünftige Entwicklung der Kölner Innenstadt beschlossen. In dem vom Büro Albert Speer und Partner, Frankfurt konzipierten Masterplan wurde im Rahmen der Vertiefungsphase auch das Thema Ringstraßen und in diesem Zusammenhang auch der Standort Sachsenring untersucht. Der Masterplan schlägt im Sinne der Planung Stübbens vor, im Bereich der historischen Ul- repforte eine straßenbegleitende Bebauung in Form einer urbanen Dienstleistungszeile mit Wohnnutzungsanteil zu verfolgen. Auch die alternative Idee hier das Stadtarchiv zu verorten wurde im Masterplan formuliert. Nach Ratsbeschluss sind über die Realisierung einzelner Maßnahmen aus dem Städtebaulichen Masterplan Innenstadt Einzelentscheidungen zu tref- fen. Die Kölner Ringstraßen, die im Zuge der Stadterweiterungen nach den Plänen von Josef Stübben als Prachtboulevard geplant und angelegt wurden, haben durch zahlreiche, vor al- lem verkehrlich motivierte Veränderungen, den klaren, gestalterischen Duktus eines groß- städtischen Straßenzugs verloren. Der Masterplan Innenstadt Köln sieht vor allem vor, einen einheitlichen Gestaltungsduktus für die Ringe zu definieren, um zeitnah anstehende und zu- künftige Maßnahmen entsprechend zu koordinieren. Ziel ist es, ein hochattraktives, städtebauliches und verkehrliches Gesamtkonzept zu schaf- fen, das im Sinne eines modernen Klassikers große Robustheit in Bezug auf sich verän- dernde „Moden“ und technische Anforderungen besitzt. Leitlinie Kölner Ringstraßen Der „Städtebauliche Masterplan Innenstadt Köln“ hatte die Ringstraßen als einen von sieben Interventionsräumen identifiziert. 2011 wurde vor dem Hintergrund einer vertiefenden Be- trachtung dieses Bereichs eine „Interdisziplinäre Planungswerkstatt“ durchgeführt, woraus 2012 durch den Stadtentwicklungsausschuss die “Leitlinie Kölner Ringstraßen” beschlossen wurden. Die Leitlinie fokussiert sich im Kern auf die Frei- und Straßenräume sowie auf die Plätze entlang der Ringstraßen und behandelt Prämissen und Prinzipien zu stadtgestalteri- schen Themen wie Oberflächen, Werbung, Beleuchtung, Stadtbahnführung, Haltestellen und Bepflanzung. Im Abschnitt Sachsenring besteht nach Auffassung des Masterplans die Frage nach der kriti- schen Masse an Urbanität. Während die Bebauung an der südwestlichen Seite überwiegend 6 maßstäblich und teilweise attraktiv ist, zeigt der östliche Rand eine brüchige Silhouette - ins- besondere der Rand des Bereichs von Gymnasium und Berufsschule, die sich vom Sach- senring abwendet und nach innen richtet. Die Grünanlage kann damit ihrer Verweil- und Er- holungsfunktion nicht gerecht werden und besitzt fast nur dekorative Zwecke. 3.6 Denkmalschutz, Bodendenkmalpflege Ursprünglich bestand eine römische Stadtmauer, die gegen Ende des 1. Jahrhunderts n. Chr. entstand und bis ins Mittelalter erhalten blieb. Einige Ruinen der Stadtmauer sind bis heute erhalten geblieben, z.B. der Römerturm oder die Mauer in der Straße ‚Burgmauer‘. Die römische Stadtmauer war insgesamt etwa vier Kilometer lang, und knapp acht Meter hoch. Sie hatte mindestens neun Tore und mindestens 19 Türme. Es gab ein Tor im Norden, drei im Westen, zwei im Süden und drei bis fünf im Osten zum Rhein hin. Die jüngste mittelalterliche Stadtmauer wurde im Zuge der dritten Stadterweiterung ab 1180 errichtet und um 1259 vollendet. Dabei wurde das Stadtgebiet auf annähernd 400 Hektar er- weitert und umfasste den Bereich zwischen Rhein und den inneren Ringstraßen. Zu dem Zeitpunkt war Köln mit etwa 40.000 Einwohner/innen die größte Stadt des Heiligen Römi- schen Reiches. Die Stadtmauer war seiner Zeit die größte Stadtbefestigung des Mittelalters, ihre Gesamtlänge betrug 7,5 Kilometer. Sie bestand aus zwölf Torburgen, 52 Wehrtürmen und mindestens zwölf weiteren Toren zum Rheinufer. 1881 wurde die Stadtmauer im Zuge der weiteren Stadterweiterung zur Anlage der Neustadt geschliffen. Entsprechend den Vorgaben der preußischen Regierung und auf Initiative Kölner Bürger wurden Teile erhalten. So sind die Mauerabschnitte Gereonsmühle (zwischen Hansa- ring und Gereonswall in der Altstadt/Nord), der Stadtmauer am Sachsenring bei der Ul- repforte und der Bottmühle am Severinswall in der Altstadt/Süd noch erhalten geblieben. Der Sachsenturm ist einer der wenigen verbliebenen und restaurierten Wehrtürme. Zudem exis- tieren heute noch fünf Tore (Eigelsteintorburg, Hahnentorburg, Ulrepforte, Severinstorburg, Bayenturm). Die heutigen Ringstraßen (Kölner Ringe) verlaufen parallel zur ehemaligen Stadtmauer und bilden ein halbkreisförmiges zusammenhängendes Straßennetz rund um die Altstadt im linksrheinischen Köln. Die Ringe sind - abgesehen von den schmalen Wallstraßen innerhalb und außerhalb des inneren Festungsrings – der innerste Straßenring um das alte linksrheini- sche Köln. Baudenkmal Sachsenturm Der erhaltene ehemalige Stadtmauerrest mit zwei Türmen wurde 1980 in die Denkmalliste nach § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) aufgenommen. Wesentliche charakte- ristische Merkmale des Denkmals sind: – Ausgebauter Halbturm; nördlicher Abschluss des mittelalterlichen Stadtmauerrestes von 1180, ehemals Wehrturm, erbaut aus Basalt und Tuff; nach Kriegsbeschädigung zu Wohnzwecken umgebaut. 1982 Wiederaufbau nach Brand, 1985/86 Umbau mit Aufsto- ckung und Ergänzung eines neuen Daches, heute Sitz der Prinzengarde. – Ausgebauter Halbturm; südlicher Abschluss des mittelalterlichen Stadtmauerrestes von 1180; Turm der "Blauen Funken", ehemals Wehrturm, erbaut aus Basalt und Tuff. 1969/70 Ausbau nach Plänen von Karl Band, unter Verwendung des alten Basaltgemäu- ers der Stadtmauer, der Fachwerkkonstruktion von der früheren Dombauhütte und Zie- gelsteinen vom abgebrochenen Klingelpützgefängnis. 1983 Restaurierung. – Stadtmauerrest mit zugehörigem Graben. Zinnenbekrönung; auf der Stadtseite rundbo- gige Blendarkaden. An der Außenseite Reliefplatte, die die Abwehr des Überfalls der erzbischöflichen Partei durch die Bürgerschaft im Jahre 1268 schildert (ursprünglich von 1378, 1886 durch Kopie ersetzt, bei der Sanierung 1982 wiederum durch Kopie ersetzt) 7 Bodendenkmal Im Plangebiet liegen unterirdisch erhaltene Bestandteile der mittelalterlich-neuzeitlichen Stadtbefestigung. Diese bestand aus der mittelalterlichen Stadtmauer mit vorgelagerter, im Ursprung mittelalterlicher Grabenanlage. Die obertägigen Bauwerke der Stadtbefestigung wurden im Zuge der Schleifung der Festungsanlagen im Plangebiet vollständig abgetragen. Dies betrifft die Stadtmauer selbst sowie die Wallaufschüttung, in der sie gegründet wurde. Der westlich vorgelagerte Graben mit feldseitiger Grabenfangmauer, der beim Abriss der Stadtmauer vollständig aufgefüllt wurde, ist hingegen heute noch südlich des erhaltenen Stadtmauerabschnittes unter der Wiesenfläche erhalten und grenzt somit unmittelbar an das Baufeld an. Der unterirdisch erhaltene Bestand der Stadtbefestigung erfüllt alle Vorausset- zungen nach § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) zur Aufnahme in die Denkmalliste der Stadt Köln. Gründenkmal Grünfläche Die Grünfläche Sachsenring ist eingetragenes Denkmal gemäß Denkmalschutzgesetz (DSchG). 3.7 Qualifizierungsverfahren Der gemeinnützige Bauverein "Sachsenturm" e. V. wandte sich 2014 mit dem Wunsch der Erweiterung der Vereinsräume der "Blauen Funken" im Sachsenturm an die Verwaltung. Eine nochmalige bauliche Erweiterung als Anbau an die Stadtmauer wurde aus Gründen des Denkmalschutzes ausgeschlossen. Als bestmöglicher Standort eines Erweiterungsbaukör- pers wurde die angrenzende Grünfläche südlich des Blaue-Funken-Weges ausgewählt. Auf- grund des sensiblen Standortes wurde die Durchführung eines Qualifizierungsverfahrens zur Ermittlung unterschiedlicher Planungsalternativen vereinbart. Die Aufgabenstellung wurde in enger Abstimmung mit der Stadt Köln erarbeitet. Das Gutach- terverfahren wurde als kooperatives Verfahren mit acht Büros in der Phase 1 sowie vier ver- bleibenden Büros in Phase 2 durchgeführt. Zielsetzung war eine Minimierung des Eingriffs in die öffentliche Grünfläche sowie die Schaffung eines Mehrwertes durch eine hochwertige Ar- chitektur und flexible Nutzbarkeit z.B. für die vielen Aktivitäten des Vereins am Stadtleben (Kinder- und Jugendarbeit etc.) zu generieren und nach außen zu vermitteln. Gleiches galt für Besucher/-innen und Tourist/-innen, die sich die ehemalige Stadtmauer mit den beiden Wachtürmen anschauen. Am 06.07.2017 hat der Stadtentwicklungsausschuss die geplante Auslobung mit der Aufga- benstellung zum architektonischen Gutachterverfahren mit Änderungen beschlossen (Vor- lage Nr. 2875/2016). Städtebauliche und architektonische Anforderungen Die mögliche Position des Erweiterungsbaus wurde im Vorfeld des Wettbewerbs hinsichtlich der verschiedenen Eingriffe (z. B. Baudenkmal, Bodendenkmal, Baumbestand und Grünflä- che) intensiv untersucht. Für den Wettbewerb wurden für die verschiedenen Ebenen unter- schiedliche Baufelder im Südosten des Sachsenturms definiert: Es waren oberirdische, aber auch in Teilen unterirdische Lösungen möglich. Die Entscheidung für eine unter- bzw. oberir- dische Lösung mit allen Konsequenzen war Kernaufgabe des Verfahrens. Der Erweiterungsbau sollte sich dem Baudenkmal unterordnen und durfte max. III - geschos- sig sein. Dachaufbauten waren nicht zulässig. Die Gebäudehöhe sollte die Traufhöhe von 55,94 m über Normalhöhe Null (NHN) des Bestandsanbaus (außerhalb des Erkerbereichs) nicht überschreiten. Der Erweiterungsbau musste über ein Flachdach verfügen. Alternativ konnte ein flach geneigtes Dach (max. 10 Grad) angedacht werden. Der First sollte in die- sem Fall die Höhe des Wehrgangs der Stadtmauer nicht überschreiten. Die Fassade des Er- weiterungsbaus sollte zum Sachsenring geschlossen und zum Kartäuserwall geöffnet sein. 8 Dabei war der Anbau nicht als historisierender Bau zu konzipieren, sondern sollte als moder- ner Anbau erkennbar und ablesbar sein. Der Erweiterungsbau musste durch seine architektonische Qualität überzeugen. Diese ergab sich nur aus einer intensiven und sensiblen Auseinandersetzung mit dem Ort, dem Denkmal und dem Nutzungsprogramm. Die architektonischen Qualitäten waren dabei, nicht nur auf die Fassade und Kubatur bezogen, nachzuweisen. Von hoher Qualität mussten auch der An- schluss und Übergang zum Sachsenturm, die hohe Funktionalität des Gebäudes und die In- nenräume sowie deren Nutzbarkeit sein. Die notwendige Gebäudetechnik ist im Gebäude unterzubringen. Der Neubau sollte einen nachhaltigen Umgang mit Ressourcen und deutlich verringerten CO 2-Emissionen sicherstellen. Dazu war ein intelligenter Umgang mit Form, Kubatur und Hülle gefordert, der Nutzungsqualität und Komfort sowie langfristig einen nachhaltigen Be- trieb sicherstellt. Die ökologische und klimatische Funktion der Grünfläche sollte möglichst wenig beeinträchtigt werden. Das zu planende Gebäude musste deshalb seinen Teil zum Er- satz/ zur Stärkung dieser Funktion beitragen. Dies war z.B. durch Dach- und/ oder Fassa- denbegrünung bzw. die Wahl nachhaltiger Materialien denkbar. Bäume waren soweit mög- lich zu erhalten. Baudenkmalpflege Die Belange des Denkmalschutzes waren klar definiert. Dem Teilstück der ehemaligen Stadtmauer mit den zwei Türmen kommt eine besondere historische Bedeutung zu. Die An- forderungen des Denkmalschutzes – sowohl des Baudenkmals als auch des Bodendenk- mals –waren zu beachten. Dies bedeutet, dass die Anschlüsse vom Erweiterungsbau bzw. die Eingriffe in den Sachsenturm so sensibel wie möglich und mit hoher architektonischer Qualität ausfallen mussten. Die Architektur des Neubaus musste das Baudenkmal respektie- ren und gleichermaßen modern und angemessen ergänzen. Gleiches galt für das Boden- denkmal - ein Eingriff hier musste sorgfältig abgewogen werden. Letztlich kann das Projekt nur in enger Abstimmung mit der Denkmalpflege realisiert werden. Bodendenkmalpflege Um Eingriffe in das Bodendenkmal zu vermeiden, war aus Sicht der Bodendenkmalpflege eine Bebauung ohne Untergeschoss bzw. ein reduziertes Kellergeschoss zu bevorzugen (insbesondere kein Auskragen über die Stadtmaueraußenkante). Eine teilweise unterirdische Lösung im definierten unterirdischen Baufeld mit max. 300 m² Fläche war denkbar. Verzich- tet werden sollte jedoch auf die Freilegung des ehemaligen Stadtgrabens bzw. auf sonstige Abgrabungen und Böschungen, Fluchttreppen und Fensteröffnungen. Der unterirdischen Verbindung zwischen Neubau und Aufzug stehen Belange des Bodendenkmalschutzes nicht entgegen, sofern dieser hinsichtlich Lage und Abmessung mit der Brücke deckungsgleich ist. Nutzungsvorgaben und Raumprogramm Der Sachsenturm umfasst heute verschiedene Räumlichkeiten, die sich in dem viergeschos- sigen Turm und in dem dreigeschossigen Bestandsanbau befinden. Die Ebenen bzw. Ge- schosse sind dabei so bezeichnet, dass das Eingangsniveau/ Erdgeschoss/ EG von der Südseite des Turms gesehen wird (vom Kartäuserwall ist dies das 1. OG). Im EG befindet sich ein Veranstaltungssaal mit ca. 67 m², zudem die Küche und weitere Räume. Im Kellergeschoss sind eine Bar und ein kleiner Veranstaltungsraum mit ca. 32 m², WCs, Lager, Garderobe etc. untergebracht. Im 1. Obergeschoss finden sich die Empore mit Blick in den Veranstaltungssaal und ein Büro. Im obersten Geschoss des Turms liegen das Senatszimmer und die Terrasse zum Wehrgang. Insgesamt sind die vorhandenen Räume sehr kleinteilig und auf verschiedene Ebenen verteilt. Ein großer zusammenhängender Ver- anstaltungsraum, der den heutigen Anforderungen entspricht, sowie eine barrierefreie Er- schließung fehlen. 9 Unter den acht eingereichten Wettbewerbsbeiträgen befanden sich zwei Lösungsansätze, die das Bauvolumen überwiegend unterirdisch unterbrachten. Das Preisgericht würdigte die Klarheit der Entwurfsansätze. Insbesondere die starke inhaltliche und formale Trennung von Alt- und Neubau sowie der im Vergleich stärkere Eingriff in das Bodendenkmal und die Grün- fläche dieser Lösungsansätze führten jedoch zum Votum für einen oberirdischen Entwurf. Unter Abwägung aller Belange setzte die Jury am 29.05.2018 den Entwurf des Architektur- büros Anderhalten Architekten, Berlin, mit einer oberirdischen Lösung mit Unterkellerung auf den ersten Rang. Die Ergebnisse des Qualifizierungsverfahrens wurden im Anschluss der Politik mitgeteilt (vgl. Vorlage Nr. 2666/2016). Zudem wurde der Siegerentwurf im Gestaltungsbeirat der Stadt Köln am 09.07.2018 mit Fokussierung auf den Dachabschluss sowie der stadtseitigen Fas- sadengliederung beraten. 4. Planungskonzept Die Planung des Büro Anderhalten Architekten, Berlin, wurde von der Jury auf den ersten Rang gesetzt und es wurde empfohlen, sie der weiteren Bearbeitung zugrunde zu legen. Der Entwurf des Erweiterungsbaus des Sachsenturms basiert auf der Idee der Wiederher- stellung der verlorenen historischen Wehrmauer mit stadtseitig angelagerten Räumen. Dies bedeutet weder die Rekonstruktion in tradierten Formen, noch die Ausprägung einer „Res- pektfuge“ zum Bestand. Vielmehr wird die „Mauer“ auf der benötigten Länge in unmittelba- rem Anschluss an die „Abrisskante“ des Turmschaftes angebaut und damit die historische Stadtkontur wieder klar definiert. Einzig der in der Planung als Tor ausgebildete Durchgang für den öffentlichen Fußweg „Blaue-Funken-Weg“ zitiert als „Pforte“ die überlieferte Bau- form des Bestandes. Innerhalb der Wandöffnung wird der Übergang zum Turm als gläser- ner Körper sichtbar. Die ansonsten geschlossene „Mauer“ wird von „Glasaugen“ durchbro- chen, die sich als inverse Interpretation der Basalteinlagen von Turm und Wand ableiten. Stadtseitig werden die beiden Festsäle als Anbauten sichtbar. Der große Festsaal im Ober- geschoss spiegelt sich in der Fassade als auskragendes Fassadenelement mit Fensteröff- nungen wieder. Das Raumprogramm für den Erweiterungsbau umfasst ca. 450 m² Bruttogeschossfläche mit zwei Versammlungsräumen (ca. 140 m² und 106 m²), Büro- und Besprechungsraum sowie erforderliche Nebenräume. Die Hauptfunktionen des Erweiterungsbaus (Veranstaltungssäle mit Foyer, Besprechungsraum, Büro, Nebenräume wie Lager, Toiletten etc.) werden auf drei Geschossen angeordnet, wobei der große Saal über dem kleinen Saal angeordnet ist und damit unmittelbar an die „Hauptebene“ des Turmes mit dem vorhandenen Versamm- lungssaal angeschlossen wird. Zwischen Turm und Sälen sind an funktional optimaler Posi- tion, oberhalb der Pforte, Besprechungsraum und Büroflächen angeordnet. Die erforderli- chen Nebennutzflächen finden sich konsequent im Untergeschoss. Die Erschließung der Er- weiterung erfolgt über zwei Treppen und den Aufzug, wobei die doppelläufige Haupttreppe über ein verglastes Foyer im Bereich der „Pforte“, auch aus dem „Turmkeller“ witterungsge- schützt erreicht werden kann. Die archaische Ausprägung des historischen Reliktes erfordert einen darauf reagierenden Auftritt des Erweiterungsbaus. Dementsprechend wurde im Rahmen des Wettbewerbs eine Konstruktion aus Stahlbeton mit einem Kleid aus Tuffstein vorgeschlagen, die die im mittel- alterlichen Köln übliche Materialität aufnimmt und in ihrer Präsenz einen würdigen Kontra- punkt und zukünftigen Abschluss der Stadtmauer bilden kann. Die Öffnungen des Anbaus sind mit Mehrscheibenverglasung in Eichenholzrahmen versehen. Zeltdach und -seite be- stehen aus gedämmten Betonfertigteilen mit Blechabdeckung aus vorbewittertem Zink. Im Vergleich zum Wettbewerbsergebnis wurden in der weiteren Planung Änderungen in der Fassadengestaltung vorgenommen, die im Folgenden begründet werden. 10 Im Wettbewerb wurde die Fassade als Stahlbetonkonstruktion mit Kleid aus Tuffstein be- schrieben. Auch in der überarbeiteten Planung wird an der Konstruktionsart festgehalten. Das Tragwerk besteht aus Stahlbeton mit einer vorgesetzten Schale aus Tuffsteinbeton. Es handelt sich hierbei um einen Beton, der als Zuschlag Tuffstein erhält. Somit erreicht man eine Farbgebung und Materialität ähnlich dem Naturstein, mit den Vorteilen und der Nach- haltigkeit einer Betonoberfläche. Es ist eine zeitgemäße Interpretation der ursprünglichen Mauerwerkskonstruktion der historischen Stadtmauer. Die Anzahl der Fenster in der Südfassade musste gegenüber dem Wettbewerb reduziert werden, da der Grad der Perforation in Teilbereichen der Fassade aus statischen Gründen sehr hoch wurde, was eine überdurchschnittlich hohe Anforderung an die Konstruktion zu Folge hatte. Als positiver Nebeneffekt ist das ungleichmäßige Erscheinungsbild der aktuel- len Planung zu erwähnen, welches optisch näher an dem des Bestandsmauerwerks mit seinen unregelmäßigen Basalt-Einschlüssen als das der durchgerasterten Version des Wettbewerbs liegt. Die Fassadengliederung der Nordseite des Festsaals musste aus Gründen der techni- schen Umsetzbarkeit geändert werden. Darüber hinaus musste der Fensterflächenanteil und die Anordnung der Fassade angepasst werden, um den Anforderungen der Bauphysik in Bezug auf Wärme- und Schallschutz gerecht zu werden. Aus Gründen der Mindestanfor- derungen in Bezug auf den Fensterflächenanteil im Verhältnis zur Raumgröße musste im Bereich der Verbindung zwischen Alt- und Neubau das Fenster über dem Torbogen leicht vergrößert werden. Die Erschließung erfolgt, wie im Bestand, über den Kartäuserwall sowie fußläufig über die den Sachsenring begleitende Grünfläche. Der Zugang zum Gebäude liegt am „Blaue-Fun- ken-Weg“, der den Kartäuserwall mit dem Sachsenring verbindet. Die Gestaltung des um- gebenden Freiraums soll sich an den vorhandenen Freiraumstrukturen orientieren, sie wer- den mit einem Freiraumgestaltungsplan weiter entwickelt. Durch die Erweiterung wird im Wesentlichen eine komfortablere Lösung der Veranstaltun- gen erwartet, sowohl was den Platz pro Person betrifft als auch die Barrierefreiheit für die weniger mobilen Mitglieder. Ferner wird die Bespielung des Gebäudes variantenreicher und attraktiver. Derzeit finden ca. 100 Veranstaltungen im Jahr statt, zukünftig kann von ca. 130 Veranstaltungen jährlich ausgegangen werden. Die Veranstaltungen an den Wochen- enden variieren zwischen 50 und 250 Personen, wobei die Anzahl der Großveranstaltun- gen von 200 bis 250 Personen höchstens drei- bis fünfmal jährlich vorkommen. Unter der Woche finden im Schnitt zwei bis drei Abendveranstaltungen, meist nach 18 Uhr statt, die in der Regel von 60-80 Personen besucht werden. 11 5. Planungsinhalte / Festsetzungen 5.1 Art der baulichen Nutzung Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt entsprechend der Zielsetzung der Planung eine Vereinsnutzung fest. Gemäß § 12 Abs. 3 BauGB kann im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes auf die Festsetzung eines Baugebiets entsprechend der Baunut- zungsverordnung (BauNVO) verzichtet werden. Stattdessen wird das konkrete Vorhaben festgesetzt. Die Vereinsnutzung umfasst im Wesentlichen die Veranstaltungs- und Bespre- chungsräume sowie Büros und Personalräume. Ergänzt werden diese Nutzungen um La- ger- und Technikräume, Küche, Garderobe und Toiletten. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind dabei nur solche Vorhaben zulässig, zu de- ren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Diese Festsetzung stellt die Koppelung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an den Durchführungsvertrag sicher. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Anzahl der Vollgeschosse, die Höhe der baulichen Anlagen als Mindest- und Höchstmaß und durch die Grundflächenzahl (GRZ) bestimmt. Das neue Gebäude soll dreigeschossig errichtet werden, wobei für den großen Saal eine lichte Höhe zweier Geschosse geplant ist. Dieser Ergänzungsbau soll unterkel- lert werden. Die Höhe des geplanten Neubaus wird durch die Festsetzung einer minimalen und maxi- malen Attikahöhe sowie einer maximalen Firsthöhe definiert. Für die Höhe ist der obere Abschluss der Attika maßgebend. Die festgesetzte maximale Attikahöhe von 55,94 m über Normalhöhennull (NHN) entspricht der Traufhöhe des Bestandsbaukörpers, die aus Grün- den des Denkmalschutzes zwingend einzuhalten ist. Die maximal zulässige Firsthöhe er- möglicht die Umsetzung des geplanten Schrägdaches auf dem südlichen Teil des Neu- baus. Die festgesetzten Höhen entsprechen dem prämierten Architekturentwurf und stellen einen behutsamen Anschluss an den historischen Sachsenturm sicher. Eine Überschrei- tung der maximalen Firsthöhe durch Dachaufbauten – wie haustechnische Anlagen, Auf- zugüberfahrten, Treppenhäuser und dergleichen – ist nicht zulässig. Die GRZ ist mit 0,8 festgesetzt, d.h. 80% des Baugrundstücks dürfen mit baulichen Anla- gen überbaut werden. Aufgrund der Abgrenzung des Geltungsbereichs, der sich im Süd- westen und Südosten eng um die Baugrenze und das geplante Gebäude legt, verbleibt nur der Bereich zwischen geplantem Neubau und Kartäuserwall im Nordosten als nicht über- baubare Fläche. Der hohe Versiegelungsgrad auf dem Baugrundstück ist beabsichtigt, um den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und damit auch den Eingriff in die Grünfläche so klein wie möglich zu halten. Durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO und durch die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Nebenanlagen, darf die festgesetzte GRZ bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. Diese Festsetzung si- chert die Zulässigkeit weiterer Versiegelungen für Zuwegungen, Zufahrten und Fahrrad- stellplätze. 5.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen und Baulinien definiert. Für den denkmalgeschützten Sachsenturm werden Baulinien entlang der bestehenden Außen- fassade festgesetzt, um den Turm in seiner bestehenden Kubatur zu sichern. Für den Neu- bau werden Baugrenzen festgesetzt, die sich eng um die geplanten Fassaden legen. Für die geplante Vorhangfassade wird eine separate Baugrenze ab dem ersten Obergeschoss 12 festgesetzt. Im Erdgeschoss muss dieses Baufeld von Bebauung frei bleiben. Die überbau- bare Grundstücksfläche weist insgesamt ca. 440 m² auf, davon sind ca. 280 m² neu über- baubare Flächen. 5.4 Nebenanlagen, Stellplätze Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind nur Nebenanlagen nach § 14 Ab- satz 2 BauNVO sowie die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Fahrradab- stellplätze zulässig. Flächen für Kfz-Stellplätze sind innerhalb des Bebauungsplanes nicht vorgesehen. Die Fläche zwischen dem Sachsenturm mit Erweiterungsbau und dem Kar- täuserwall soll von Nebenanlagen– mit Ausnahme von sechs Fahrradstellplätzen - frei ge- halten und begrünt werden. Lediglich im Bereich nördlich des Torbogens soll auf einer Breite von ca. sieben Metern und ca. 3,50 m Länge der im Bestand vorzufindende Boden- belag des Blaue-Funken-Wegs (vrsl. Grauwacke) fortgeführt werden. Dieser Belag er- streckt sich dann durch den Torbogen hindurch und schließt an den südlich des Anbaus bestehenden Belag außerhalb des Geltungsbereichs an. Durch den einheitlichen Belag in- nerhalb und beiderseits des Torbogens soll dieses Element einen freiräumlichen Auftakt erfahren. Auf den östlich des Blaue-Funken-Weges vorhandenen Schotterflächen (städtische Flä- che) außerhalb des Geltungsbereichs sollen 20 weitere Fahrradstellplätze durch Anbringen von Fahrradbügeln realisiert werden. Westlich des Blaue-Funken-Wegs unmittelbar nörd- lich des Sachsenrings sind drei Pkw-Stellplätze vorhanden, die vom Kartäuserwall aus an- gefahren werden können. Der Pkw-Stellplatzbedarf für den Alt- und Neubau wurde gutachterlich ermittelt (brenner BERNARD ingenieure GmbH, Verkehrliche Begleitung und Mobilitätsberatung, 27.04.2020). Danach kann unter Berücksichtigung der sehr guten Erschließung durch den ÖPNV und weiterer Mobilitätsangebote eine Stellplatzreduzierung um 40 % angesetzt wer- den, sodass für den Regelbetrieb fünf Stellplätze erforderlich sind. Abzüglich der drei vor- handenen Stellplätze sind im Baugenehmigungsverfahren zwei zusätzliche Stellplätze nachzuweisen bzw. abzulösen. Ein Nachweis der im Regelbetrieb fünf erforderlichen Stell- plätze innerhalb des Geltungsbereichs ist weder für den Bestand noch für die Planung ab- bildbar. Auch außerhalb des Geltungsbereiches stehen keine Flächen für Stellplätze zur Disposition, ein weiterer Eingriff in die denkmalwerte Grünanlage kommt aus Gründen des Denkmalschutzes nicht in Frage. Für den „Worst-Case“ einer großen Veranstaltung mit 200-250 Personen, die lediglich drei- bis fünfmal jährlich stattfindet und nicht den Regelbetrieb widerspiegelt, wird mit den 26 an- gebotenen Fahrradstellplätzen eine ausreichend große Anzahl an Fahrradabstellplätzen zur Verfügung gestellt. Zusammen mit dem sehr guten ÖPNV-Angebot und weiteren Mobi- litätsangeboten ist es den Besuchern zuzumuten, dass für diesen seltenen Fall keine priva- ten Pkw-Stellplätze in der erforderlichen Anzahl angeboten werden können. Öffentliche Parkplätze sind entlang des Kartäuserwalls und in den umliegenden Straßen vorzufinden. die allerdings aufgrund des stark bevölkerungsverdichteten Umfeldes (Pantaleonsviertel und Südstadt) kaum verfügbar sind. Bislang gestaltet sich die An- und Abreise der Gäste bei Veranstaltungen im Sachsenturm über die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie über Taxis. Nach Erfahrungen der Blauen Funken sind auch Fahrgemeinschaften und das Bringen und Holen durch Angehö- rige nicht zu vernachlässigen. Auch bei einer Erweiterung des Sachsenturms und einer er- höhten Anzahl an Veranstaltungsgästen wird nicht erwartet, dass die Besucher mit Reise- bussen o. ä. anreisen, sondern vielmehr öffentliche Verkehrsmittel, Taxis sowie Fahrge- meinschaften und Bring- und Holfahrten durch Angehörige nutzen. Diese Aussage schließt durch die gleichbleibenden Bedingungen den Ausnahmefall Veranstaltungen mit 200 oder bis zu 250 Gästen mit ein. 13 5.5 Ver- und Entsorgung, Entwässerung Die Ver- und Entsorgung ist über die bestehenden Medientrassen im Kartäuserwall gesi- chert. Der Neubau soll – wie auch der bestehende Sachsenturm - an das städtische Fern- wärmenetz angeschlossen werden. Die Entwässerung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfolgt über den vorhandenen Mischwasserkanal im Kartäuserwall. Gutachterlich wurden verschiedene Varianten geprüft, das Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, die aber alle verworfen werden mussten, da sie aufgrund des fehlenden Mindestabstandes zu öffentlichen Flächen oder zum geplanten Neubau nicht realisierbar waren. Eine Versickerungsanlage in der Grünfläche südlich oder östlich des Neubaus wurde aus Denkmalschutzgründen abgelehnt, sodass die Ableitung und der Anschluss des Niederschlagswassers an den vorhandenen leistungsfähigen Mischwas- serkanal erfolgen. 5.6 Lärmschutz Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr belastet. Emittenten sind der Verkehr auf den Straßen Sachsenring, Kartäuserwall, Ulrichgasse, Pan- taleonswall und Am Trutzenberg sowie die Straßenbahnen der Kölner Verkehrsbetriebe AG. Untergeordnet wirken Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr vom bzw. zum KölnBonner Flughafen ein. Der Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr liegt am Tage in der Klasse <= 65 dB(A) und in der Nacht bei ca. <= 60 dB(A). Der Beurteilungspegel aus dem Schie- nenverkehr liegt am Tag in der Klasse <= 55 dB(A) und in der Nacht bei ca. <= 50 dB(A). Der energieäquivalente Dauerschallpegel aus dem Flugverkehr liegt Tag und Nacht in der Klasse <= 40 dB(A). Die Verkehrslärmimmissionen werden anhand der Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu Teil 1 der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) bewertet. Für das Plangebiet erfolgt die Bewertung in Anlehnung an die Bewertung eines Mischgebiets. Die Orientierungswerte für Mischgebiete liegen am Tage bei 60 dB(A) und in der Nacht bei 50 dB(A). Der Orientierungs- wert wird durch den Straßenverkehr am Tage um bis zu fünf Dezibel überschritten und in der Nacht um bis zu zehn Dezibel überschritten. Der Orientierungswert wird durch den Schie- nenverkehr am Tage unterschritten und in der Nacht eingehalten. Der Orientierungswert wird durch den Flugverkehr Tag und Nacht unterschritten. Der planbedingte Mehrverkehr auf den öffentlichen Straßen führt in der Nachbarschaft nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen (Schall- schutzwänden/-wällen) der Vorzug vor passiven Maßnahmen an den Gebäuden zu geben. Im vorliegenden Fall würden aktive Lärmschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm bedeuten, dass eine Lärmschutzwand entlang des Sachsenrings errichtet werden müsste, um wirksam zu sein. Dies ist aus städtebaulichen Gründen nicht umsetzbar, würde den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehen und ist aus Gründen des Stadtbildes nicht gewollt. Auch würde eine Wand die Zugänglichkeit und Durchlässigkeit der öffentlichen Grünanlage ein- schränken. Im Plangebiet werden daher passive Schutzmaßnahmen am Gebäude festge- setzt. Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden im Plangebiet die Lärmpegelberei- che (LPB) IV und V dargestellt, nach denen sich die Mindestanforderungen an die Luftschall- dämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend ergeben und als Nachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen sind. Bei der Wertung des LPB in der Planzeichnung ist zu beachten, dass er so berechnet wurde, als wäre das zukünftige Gebäude noch nicht errichtet. Der LPB entspricht also einer freien Schallausbreitung über den betrachteten Bereich. Ohne konkrete Planung kann daraus nicht 14 ohne weiteres auf das erforderliche Bauschalldämmmaß für einzelne Außenbauteile von Ge- bäuden und demzufolge auch nicht auf Schallschutzklassen für Fenster geschlossen wer- den. Hierfür bedarf es der Kenntnis der konkreten Genehmigungsplanung. Mit einer Öff- nungsklausel zu dieser Festsetzung kann durch die Vorlage von entsprechenden Nachwei- sen im Baugenehmigungsverfahren der dargestellte Lärmpegelbereich unterschritten oder ein entsprechend niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zugrunde gelegt werden. Die Fenster der Veranstaltungsräume müssen bei geräuschintensiver Nutzung aus Gründen des Lärmschutzes geschlossen bleiben. Hier ist somit bei ausgedehnten Nutzungszeiten keine Lüftung über Fenster in Kippstellung möglich. Die notwendige Lüftung ist dann dort über ein geeignetes Lüftungskonzept bei geschlossenen Raumfenstern sicherzustellen. Die Fenster werden mit dem Hinweis versehen, dass sie nur im Brandfall zu öffnen sind. 5.7 Grünfestsetzungen / Klimaschutz Durch die Planung wird ein Eingriff in eine bestehende Grünfläche (Parkanlage mit altem Baumbestand) vorbereitet. Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist im Plan gekenn- zeichnet und als Intensivrasen mit zwei Linden und zwei Kastanien mit Stammumfängen (STU) bis 1,80 m sowie mit einer Eiche von STU 1,60 m definiert. Innerhalb des Planungsgebietes kann der Eingriff in den Naturhaushalt nicht ausgeglichen werden. Mit der Umsetzung von drei externen Ausgleichsmaßnahmen (eA1, eA2 und eA3) wird der Eingriff vollständig ausgeglichen. Es bleibt nach Umsetzung ergänzender Pflan- zungen am Kartäuserwall (eA1) im Stadtteil Altstadt/Süd und an der Inneren Kanalstraße (eA2, eA3) sowie einer Entsiegelungsmaßnahme (eA3, eA2) auf städtischem Grundstück im Stadtteil Ehrenfeld, ein Wertepunkteüberschuss 1.196 Biotopwertpunkten, welcher der Stadt Köln für weitere Vorhaben zur Verfügung stehen. Weitere Baumpflanzungen in un- mittelbarer Nähe zum Plangebiet, wie die Ausgleichsmaßnahme eA1, waren aus Gründen des Denkmalschutzes nicht möglich, da die Grünfläche in ihrem Charakter zu erhalten ist. Zudem konnten keine näheren Ausgleichsflächen als die Flächen für die Ausgleichsmaß- nahmen eA2 und eA3 an der Inneren Kanalstraße (Ehrenfeld) gefunden werden. Neben diesen ist die Anpflanzung eines Einzelbaumes (Blauglockenbaum) innerhalb des Planungsgebietes (Gestaltungsmaßnahme) vorgesehen, welche jedoch keine kompensati- onswirksame Auswirkung besitzt. Die Pflanzqualität muss mind. 20-25 cm Stammumfang aufweisen. Die nicht überbauten Flächen sind zudem gärtnerisch zu gestalten, zu begrü- nen und mit einer Vegetation aus Bodendeckern, Stauden (Brunnera macrophylla „Jack Frost“) und Scherrasen zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die südöstliche Gebäu- defassade ist zum Zwecke der Fassadenbegrünung mit Blauregen in Rabatten zu bepflan- zen und dauerhaft zu erhalten. Durch die Umsetzung der Planung gehen Freiflächen verloren. Durch die Ausweisung von Pflanzflächen und begrünten Dach- und Fassadenflächen im Bebauungsplan werden die Kühlung, die Rückhaltung von Niederschlagswasser und die ortsnahe Verdunstung ermög- licht und die negativen Auswirkungen auf das Kleinklima werden gemindert. Das Flachdach des Neubaus ist gemäß der Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan extensiv mit einer Vegetationsschicht von mind. 8 cm aus Sedumgesellschaften zu begrünen. Zudem erfolgen die Ansaat einer Rasenmischung und die Anpflanzung von Gräsern und Stauden auf den nicht überbauten Flächen. Die Begrünungen sind dauerhaft zu unterhalten. Auch durch die Entsiegelung von Asphaltflächen und die Wiederherstellung einer Baumreihe als externe Ausgleichsmaßnahme werden die negativen Auswirkungen auf das Klima gemin- dert. 15 5.8 Gestalterische Festsetzungen Die Fassaden des Neubaus sollen in tuffsteinfarbenem Sichtbeton oder Naturstein ausge- bildet werden, als Dacheindeckung sind nur Bleche aus vorbewittertem Zink zulässig. Die Fenster sind mit Rahmen aus Eichenholz auszuführen, für die vorgesehenen Belichtungs- öffnungen in der Südfassade sind dagegen optisch rahmenlose Festverglasungen zu ver- wenden. Die Festsetzungen zu Materialität und Farbe werden getroffen, um die an das Denkmal Sachsenturm angepasste Gestaltung zu sichern. Werbeanlagen sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht zulässig, um das Denkmal in seiner historischen Wirkung nicht zu beeinträchtigen. 5.9 Nachrichtliche Übernahmen Sowohl das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenkmal Sachsenturm als auch die als Denkmal eingetragene Grünanlage Sachsenring werden nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen. Das Plangebiet befindet sich in einem Risikogebiet eines extremen Ereignis (HQ1000) au- ßerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasser- haushaltsgesetz (WHG). Das Plangebiet befindet sich im geplanten Wasserschutzgebiet Hürth III b. 5.10 Hinweise Das Plangebiet liegt im archäologischen Fundgebiet. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht auszuschließen, dass im Plangebiet archäologische Befunde und Funde, insbeson- dere Reste der Stadtbefestigung wie Substruktionen der mittelalterlichen Stadtmauer, er- halten sind. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen o- der Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Mu- seum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind. Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3- 5315000-143/19/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E- Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen lieferten Hin- weise auf vermehrte Bombenabwürfe. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszu- führen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und um- gehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmit- telbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Erfolgen zukünftig Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen o- der zur Gesunderhaltung von Bäumen. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tö- tungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Ge- hölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten der potenziell brütenden Vogelarten auszuführen. 16 Unter Berücksichtigung von Maßnahme V2 Fledermäuse ergibt sich ein Rodungszeitraum von 1. November bis 31. Januar (Maßnahme V1 Avifauna). Um Störungen nahrungssuchender Fledermäuse (Zwerg-, Rauhautfledermaus, Abendseg- ler) in deren jährlichen Aktivitätsphase (Anfang April bis Ende Oktober) während der Bau- phase gering zu halten, sind Baulärm und starkes Arbeitslicht in den Abendstunden zu ver- meiden. Demnach sind die Bauarbeiten abends wie folgt zu terminieren: Einstellen der Bauarbeiten April/ Mai nach 20:00 Uhr, Juni bis Ende Juli nach 21:00 Uhr, im August nach 20:00 Uhr, im September und Oktober nach 19:00 Uhr. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Baumfällungen außerhalb der jahreszeitlichen Sommer- aktivitätsphase der Fledermäuse zu planen. Unter Berücksichtigung von Maßnahme V1 ergibt sich ein Rodungszeitraum von 1. November bis 31. Januar (Maßnahme V2 Fleder- mäuse). Vor dem Rückbau- und Umbau von Gebäuden sind diese auf das Vorkommen von Fledermausquartieren und Nestern von in Gebäude brütenden Vögeln zu kontrollieren. Beim Nachweis von Fledermausquartieren oder Nestern von Gebäudebrütern sind die Um- bau- und Abbruchmaßnahmen an Gebäuden bis zum Ende dieser Nutzung auszusetzen. In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungspla- nes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. Auf den städtischen Grundstücken in der Gemarkung Köln, Flur 33, Flurstück 293 und Gemarkung Ehrenfeld, Flur 70, Flurstück 1718 werden folgende ex- terne Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den einzelnen Baugebieten hergestellt: Maßnahme eA1: Anpflanzung eines standorttypischen Einzelbaums (GH741) auf dem Flurstück 293, Flur 33, Gemarkung Köln. Maßnahme eA2: Anpflanzung von sieben standorttypischen Einzelbäumen (GH741) auf dem Flurstück 1718, Flur 70, Gemarkung Ehrenfeld. Maßnahme eA3: Entsiegelung von 525 m² versiegelter Fläche auf dem Flurstück 1718, Flur 70, Gemarkung Ehrenfeld. Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die An- lage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Ja- nuar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitäts- maßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwen- dung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06E05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird ein Durchführungsver- trag zwischen der Stadt Köln und dem Vorhabenträger abgeschlossen. Der Blaue-Funken-Weg ist als öffentliche Verkehrsfläche unter uneingeschränkter Gewähr- leistung des Gemeingebrauchs gewidmet. Durch diese Widmung ist die aktuelle und auch künftige Nutzung als Geh- und Radweg für die Allgemeinheit ebenso umfasst wie die Be- fahrbarkeit zur Erschließung der bestehenden Kfz-Stellplätze am südlichen Ende des Blaue-Funken-Wegs. 17 6. Umweltbericht A Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bauge- setzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchge- führt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes Der gemeinnützige Bauverein Sachsenturm e. V. plant in enger Abstimmung mit der Stadt Köln einen Erweiterungsbau, der den vielen Anforderungen und Interessen, die am Sach- senturm bestehen, gerecht wird. Dabei wird der Sachsenturm mit dem geplanten Anbau den Vereinszwecken dienen und nicht als allgemeiner Veranstaltungsraum kommerziell vermietet werden. Die Erweiterung des Sachsenturms steht dabei im Spannungsfeld der Lage in einer öffentlichen Grünfläche, dem Denkmalschutz, einer gewünschten modernen Architektur und den Nutzungsanforderungen des Vereins. Die Architektur steht durch ihre besondere Lage, Errichtung an einer historischen Anlage, unter besonderer Beobachtung der Öffentlichkeit. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 664382/02 „Bauliche Erweiterung Blaue Fun- ken/ Sachsenturm“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen, für die Schaffung ei- nes Erweiterungsbaus mit einer Gebäudefläche von ca. 225 m² Fläche geschaffen werden. Das neue Gebäude ermöglicht die barrierefreie Erschließung von Veranstaltungsräumen und Toilettenanlagen. Es soll eine städtebaulich und freiraumplanerisch qualitätsvolle Be- bauung bei einer gleichzeitig guten Ausnutzung des Grundstücks sichergestellt werden. Die mögliche Position des Erweiterungsbaus wurde im Vorfeld des Wettbewerbs hinsicht- lich der verschiedenen Eingriffe (z. B. Baudenkmal, Bodendenkmal, Baumbestand und Grünflächen) intensiv untersucht. In der Wettbewerbsauslobung (Wettbewerbsbeschrei- bung) wurden für die verschiedenen Ebenen unterschiedliche Baufelder im Südosten des Sachsenturms definiert: Es waren oberirdische, aber auch in Teilen unterirdische Lösungen möglich. Der Erweiterungsbau muss sich dem Baudenkmal unterordnen und darf maximal dreige- schossig sein. Dachaufbauten sind nicht zulässig. Die Gebäudehöhe soll die maximale Traufhöhe von 55,94 m ü. NHN des Bestandsanbaus (außerhalb des Erkerbereichs) nicht überschreiten. Der Erweiterungsbau muss aus städtebaulicher Sicht über ein Flachdach verfügen. Alternativ kann ein flach geneigtes Dach (max. 10 Grad) vorgesehen werden. Der First soll in diesem Fall die Höhe des Wehrgangs der Stadtmauer nicht überschreiten. Der Erweiterungsbau schließt südöstlich an das Bestandsgebäude und dessen „Abriss- kante“ an und beinhaltet eine durchquerbare Pforte, um die Passierbarkeit des „Blaue-Fun- ken-Weg“ zu gewährleisten. Innerhalb der Wandöffnung wird der Übergang zum Turm als gläserner Körper sichtbar. Die im Gebäude enthaltenen Büro- und Besprechungsräume, erforderlichen Nebenräume sowie zwei Versammlungsräume (ca. 140 m² und 106 m²) wer- den auf drei Geschossen angeordnet. Im Vergleich zum Wettbewerbsergebnis wurden in der weiteren Planung Änderungen in der Fassadengestaltung vorgenommen. So wurde die Fassade des Erweiterungsbaues als Stahlbetonkonstruktion mit Kleid aus Tuffstein beschrieben, während die Konstruktion in der überarbeiteten Planung aus Stahlbeton besteht und eine vorgesetzte Schale aus Tuff- steinbeton besitzt, wodurch dessen Farbgebung und Materialität ähnlich dem von Natur- stein erhält. Die Öffnungen des Anbaus sind mit Mehrscheibenverglasung in Eichenholz- rahmen versehen. Zeltdach und -seite bestehen aus gedämmten Betonfertigteilen. Des Weiteren musste aufgrund von statischen Gründen die Anzahl der Fenster in der Südfas- sade reduziert werden. Die Fassadengliederung der Nordseite des Festsaals musste aus 18 Gründen der technischen Umsetzbarkeit geändert werden. Darüber hinaus musste der Fensterflächenanteil und die Anordnung der Fassade angepasst werden, um den Anforde- rungen der Bauphysik in Bezug auf Wärme- und Schallschutz gerecht zu werden. Aus Gründen der Mindestanforderungen in Bezug auf den Fensterflächenanteil im Verhältnis zur Raumgröße musste im Bereich der Verbindung zwischen Alt- und Neubau das Fenster über dem Torbogen leicht vergrößert werden. Die Erschließung erfolgt, wie im Bestand, über den Kartäuserwall sowie fußläufig über die den Sachsenring begleitende Grünfläche. Der Zugang zum Gebäude liegt am „Blaue-Fun- ken-Weg“, der den Kartäuserwall mit dem Sachsenring verbindet. Die Gestaltung des um- gebenden Freiraums soll sich an den vorhandenen Freiraumstrukturen orientieren, sie wer- den mit einem Freiraumgestaltungsplan weiter entwickelt. Durch die Erweiterung erhöht sich sowohl der Platz pro Person der zur Verfügung steht als auch die Barrierefreiheit für die weniger mobilen Mitglieder. Ferner wird die Bespielung des Gebäudes variantenreicher und attraktiver. Derzeit finden ca. 100 Veranstaltungen im Jahr statt, zukünftig kann von ca. 130 Veranstaltungen jährlich ausgegangen werden. Die Ver- anstaltungen an den Wochenenden variieren zwischen 50 und 250 Personen, wobei die Anzahl der Großveranstaltungen von 200 bis 250 Personen höchstens drei- bis fünf Mal jährlich vorkommen. Unter der Woche finden im Schnitt zwei bis drei Abendveranstaltun- gen, meist nach 18 Uhr statt, die in der Regel von 60 bis 80 Personen besucht werden.“ Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt entsprechend der Zielsetzung der Planung eine Vereinsnutzung fest und keine Baugebietsart entsprechend der Baunutzungsverord- nung (BauNVO). Die Vereinsnutzung umfasst im Wesentlichen die Veranstaltungs- und Be- sprechungsräume und Büro und Personalräume. Zusätzlich sind Lager- und Technikräume, Küche, Garderobe und Toiletten für die Nutzung als Veranstaltungsraum geplant. Das Bebauungskonzept sieht die Erweiterung des bestehenden Gebäudes des Sachsen- turms in Köln- Altstadt/Süd vor, um den Bedarf an barrierefreien Veranstaltungsräumen ge- recht zu werden. Die bestehende innerstädtische Grünfläche mit altem Baumbestand wird weitestgehend erhalten. Wegeverbindungen innerhalb des Plangebietes bleiben in Nord-/ Südrichtung wie auch in West-/ Ostrichtung an die benachbarten Stadt- und Landschaftsräume erhalten. Die ver- kehrliche Erschließung erfolgt über die nördlich verlaufende Straße „Kartäuserwall“ sowie den südlich verlaufenden „Sachsenring“. 19 6.2 Bedarf an Grund und Boden Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² Parkanlage, mit altem Baumbe- stand 298 Neubau mit extensiver Dachbegrü- nung 225 (Be- zug EG) - - Neupflanzung/ flächige Stauden/ Fassadenbegrünung/ Scherrasen 88 Ziersträucher, geringer Ausdeh- nung 38 Ziersträucher, geringer Ausdeh- nung 38 Altbestand Gebäude historische Turmanlage 159 Altbestand Gebäude historische Turmanlage/ Erhalt 159 Fahr- und Feldwege, versiegelt (Zuwegungen) 77 Fahr- und Feldwege, versiegelt (Zuwegungen) 71 Fahr- und Feldwege, unversiegelt (Schotterflächen) 26 Fahr- und Feldwege, unversiegelt (Traufstreifen) 17 Innerstädtische Baumgruppen und Alleen mit altem Baumbe- stand 4 Innerstädtische Baumgruppen und Alleen mit altem Baumbestand 4 Mauern ohne Fugen 8 Mauern ohne Fugen 8 Plangebiet Gesamt (Geltungs- bereich des Bebauungsplanes) 610 610 6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luft- reinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzge- setz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderun- gen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgesetzt. Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landesna- turschutzgesetz (LNatSchG NRW), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirks- regierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnung und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Be- wertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkun- gen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Pla- nungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 6.4 Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der For- mulierung in § 2 Absatz 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 664382/02 Arbeitstitel: „Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken- Weg 2)“ in Köln-Altstadt/Süd. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die 20 Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheb- lich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebli- che anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vor- hersehbare Ereignisse. Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltauswirkungen beschrieben. 6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Nutzungen im Bestand Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Köln-Altstadt/Süd im linksrheinischen Teil des Köl- ner Stadtbezirks Innenstadt, zwischen Sachsenring und Kartäuserwall. Das Plan- bzw. Un- tersuchungsgebiet wird im Bestand überwiegend durch eine innerstädtische Grünfläche mit einem sehr alten Baumbestand definiert. Bei der Grünfläche am Sachsenring handelt es sich um die ehemaligen Bereiche der Wallanlage, die im Gegensatz zu weiten Teilen der alten Stadtbefestigung in der Kölner Innenstadt nach dessen Schleifung hier nicht bebaut sind. Mit einer Breite von über 60 m gehört der Abschnitt der Ringe neben dem Ubierring und dem Kaiser-Wilhelm-Ring zu einer der breitesten Straßen Kölns. Die zentrale Grünflä- che besteht aus Intensivrasen mit zahlreichen Großgehölzen, mit einem geschätzten Alter bis zu 100 Jahren und einigen wenigen Strauchstrukturen. Der eigentliche Eingriffsbereich ist als Intensivrasen „Parkanlage, mit altem Baumbestand“ (PA111/ HM2) mit zwei Linden (Tilia cordata), zwei Kastanien (Aesculus hippocastanum) mit Stammumfängen (STU) bis 1,80 m sowie einer Eiche (Quercus rubra) von STU 1,60 m definiert. Trotz der innerstädti- schen Lage zeigen die Gehölze eine gute Vitalität. Aufgrund ihrer Lage innerhalb der Grün- fläche leiden sie wenig an mechanischen Beschädigungen durch Fahrzeuge oder Verdich- tungen durch parkende Autos. Die an das Plangebiet angrenzenden Straßen dienen der überörtlichen städtischen Erschließung. Derzeitige planungsrechtliche Situation Der gültige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt das zu bebauende Plangebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dar. Die geplanten Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stehen den Darstellungen des Flächennut- zungsplanes nicht entgegen. Die Grünfläche zwischen Sachsenring und Kartäuserwall kennzeichnet einen Abschnitt im historischen Verlauf des Befestigungsbauwerkes und lässt den Blick auf die baulichen Überreste zu. Sie schützt zudem auch die im Boden liegenden Denkmäler. Daher dient die Darstellung einer Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkan- lage hier auch den Belangen der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Sachsenturm im Verlauf der historischen Stadtmauer weist einen unmittelbaren Bezug zur Grünfläche auf. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 66438/04-2 von 1980 ist das Plangebiet als „öffentli- che Grünfläche“ mit der „Zweckbestimmung Parkanlage“ festgesetzt. Die beiden Halbtürme und die mittelalterliche Stadtmauer sind als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen und wurden nachrichtlich als Baudenkmäler in den Bebauungsplan übernom- men. Auf der Ebene des Bauleitplanverfahrens wird mit dem Bebauungsplan 664382/02 „Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2)“ in Köln-Alt- stadt/Süd allgemein verbindliches Baurecht für die Ansiedlung eines neuen Erweiterungs- baus, die damit verbundenen notwendigen Erschließungseinrichtungen und öffentlichen und privaten Grünanlagen geschaffen. 21 6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Null- variante) Bei Nichtdurchführung des geplanten Erweiterungsbaus Blaue Funken/ Sachsenturm süd- lich des Kartäuserwalls würden die nicht versiegelten Flächen auch weiterhin als innerstäd- tische Grünflächen genutzt werden. Die versiegelten Erschließungsflächen, d. h. der Blaue Funken-Weg sowie die Zuwegungen blieben ebenfalls in ihrer heutigen Ausprägung und Nutzung erhalten. Gleiches gilt für die entlang des Kartäuserwalls vorhandenen Gehölze und den straßenbegleitenden Baumbestand. Da sich das Plangebiet im geplanten Trink- wasserschutzgebiet Hürth III b (Bezirksregierung Köln, o.J.) befindet, ist davon auszuge- hen, dass langfristig nur geringe Auswirkungen durch schädliche Einträge zu erwarten sind. Planungsrechtliche Situation Die derzeit bestehende planungsrechtliche Situation wäre auch bei Nichtdurchführung der beabsichtigten Planung weiterhin gegeben. Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt keine Maßnahmen für das Plangebiet dar. Es ist das Entwicklungsziel Nr. 6 „Ausstattung der Land- schaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zu Verbesserung des Klimas“ dargestellt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 66438/04-2 von 1980 ist für das Plangebiet eine öf- fentliche Grünfläche mit der „Zweckbestimmung Parkanlage“ festgesetzt. 6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla- nung Die Planung sieht die Errichtung eines Erweiterungsbaus auf heute überwiegend von einer innerstädtischen Grünfläche mit altem Baumbestand genutzten, unversiegelten Flächen vor. Die Durchführung der Planung zieht eine Zunahme der Flächenversiegelung wie auch eine geringe Erhöhung des heute vorhandenen Verkehrsaufkommens nach sich. Aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens ist potenziell auch von lärmbedingten Einwirkungen auf das Plangebiet wie auch lärmbedingten Auswirkungen durch die Planung auf die be- nachbarten Wohnquartiere auszugehen. Grundsätzlich ist das Gebiet als Veranstaltungsort in den Abendstunden sehr gut an das ÖPNV-Netz angebunden. Eine Vielzahl an Stadt- bahn- und Buslinien bieten Verbindungen mit einer attraktiven Taktung zu verschiedenen Zielen, die die Benutzung vom Individualverkehr zu Abendveranstaltung nicht erfordern. Der geplante Erweiterungsbau ist der Grünfläche insgesamt deutlich untergeordnet. Durch die geplante Nutzung (Vereinsheim) bleibt der Sachsenturm zudem auch der Öffentlichkeit zugänglich. Das Tier- und Pflanzenspektrum, welches heute im Plangebiet anzutreffen ist, wird gering- fügig durch die Planung verändert. Das Orts- bzw. Landschaftsbild wird sich aufgrund der baulichen Entwicklung geringfügig verändern. Während die heute innerstädtische Grünflä- che eine Raumkante aus sehr altem Baumbestand schafft, vermitteln die umgebenen Er- schließungsstraßen dem Betrachter das Bild einer geschlossenen Parklandschaft. Mit dem Erweiterungsbau entsteht eine bauliche, städtische Raumkante. Das Plangebiet ist über den Kartäuserwall angebunden. Die verkehrliche Erschließung des motorisierten Individualverkehrs (PKW‘s) erfolgt wie bisher über den Kartäuserwall. Eine Zufahrtsmöglichkeit über den Sachsenring ist aufgrund des vorhandenen Radweges nicht möglich. Der Kartäuserwall ist eine Einbahnstraße. Somit ist das Plangebiet nur aus nördli- cher Richtung anfahrbar. Die Möglichkeit einer Fuß- und Radwegeverbindung zwischen dem Kartäuserwall und dem Sachsenring durch das Plangebiet wird auch künftig sicherge- stellt. 22 Die im Plangebiet vorhandenen Bäume (vier Bäume direkt am Kartäuserwall, ein Einzel- baum in der Grünfläche) müssen aufgrund des künftig entstehenden Erweiterungsbaus ge- fällt werden. Der Großteil der bestehenden Grünstrukturen außerhalb des Plangebietes wird als Grünflächen erhalten bleiben. Die Kompensation der Baumfällungen von insge- samt fünf Großgehölzen erfolgt durch eine flächige Gegenüberstellung im Zuge der Ein- griffsbilanzierung. Beabsichtigt ist die Anpflanzung von einem Einzelbaum innerhalb des Planungsgebietes (gestalterische Maßnahme), eines Einzelbaumes in der unmittelbar an- grenzenden Fläche sowie sieben Einzelbäumen innerhalb einer Entsiegelungsmaßnahme außerhalb des Planungsgebietes. Ferner ist aufgrund der angrenzenden viel befahrenen Stadtstraßen von einer Luftverunrei- nigung auszugehen. Es ist mit Einträgen von Schadstoffen aus der Luft in die vorhandenen Vegetationsflächen des Plangebietes bei Umsetzung der Planung und damit verbunden er- höhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen. Dabei kann von dem vorhandenen zum Teil dich- ten straßenbegleitenden Baumbestand eine Filterfunktion erwartet werden, sodass erhebli- che Auswirkungen auf die Umwelt langfristig nicht zu erwarten sind. Durch die Umsetzung der Planung sind ferner die Belange wie Grundwassersicherung, Boden, Klima und Luft so- wie Kultur- und Sachgüter betroffen. 6.5 Umweltbelange gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 6.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW Bestand: Um im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1b des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu benennen und auszuschließen wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I (ASP I) durchgeführt. Die ASP I stellt eine Potenzialabschätzung eines möglichen Vorkommens von besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nr. 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) dar. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 664382/02 „Bauliche Er- weiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2)“ wurde durch das Büro für Faunistik & Umweltplanung, Mechthild Höller, Diplombiologin, im Oktober 2019 eine ASP I erstellt. Schwerpunktmäßig wurden aufgrund der vorhandenen Habitatpotenziale die Tiergruppen der Vögel und der Fledermäuse untersucht. Es wurden die Daten vom LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) aus dem FIS (Fachinformationssytem) für das zugrunde liegende Messtischblatt (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, 2014) ausgewertet. Darüber hinaus erfolgte am 11.10 2019 eine Tagesbegehung zur Begutachtung der Südostseite des Sachsenturms von außen mit Absuche nach Hinwei- sen zu planungsrelevanten Arten und die Kontrolle der von der Planung betroffenen Bäume auf Nester und Höhlungen. Die untersuchten Baukörper und Bäume wurden hinsichtlich potenzieller Fledermausquartiere und Vogelnistplätzen abgeschätzt. Fledermäuse: An der Südostfassade des Turms befinden sich keine Spalten mit Fledermausquartiereig- nung. Das historische Gebäude Sachsenturm ist insgesamt in einem guten und gepflegten Zustand, der wenig Spalten und tiefe Mauerlücken als potenzielles Winterquartier bietet. Es konnten keine Hinweise (z. B. Fledermauskot) auf eine Besiedlung gefunden werden. Bis auf eine Spalte hinter der Regenrinne an der Ostseite des Sachsenturms, die als Zwi- schenquartier von einzelnen Zwergfledermäusen im Sommer besiedelt sein könnte, befin- den sich keine Quartiermöglichkeiten. Mit dem Neubau besteht keine Beeinträchtigung des 23 Einflugwinkels beim Anfliegen der Mauerwerksspalte für die potenziell betroffene Fleder- mausart, der Zwergfledermaus. Lärm und helles Licht in der Dämmerung können in den Sommermonaten zu Störungen jagender Fledermäuse führen. Diese Störwirkung besteht jedoch bereits im Bestand und nimmt durch den Erweiterungsbau nicht erheblich zu. Baumhöhlen in den zu rodenden Bäumen wurden bei der Begehung nicht festgestellt. Durch das dichte Laub der Kastanien konnten zum Zeitpunkt der Begehung weitere Baum- höhlen, die sich als Sommerquartier eignen könnten, nicht ausgeschlossen werden. Die Gehölze bieten ein Nahrungs-/ Jagdhabitat für die potenziell vorkommende Zwergfleder- maus. Aufgrund fehlender, artspezifischer Habitate im Eingriffsbereich, sind weitere Fleder- mausarten wie Abendsegler und Rauhautfledermaus nicht zu erwarten, wenn überhaupt werden sie das Plangebiet als Nahrungsgast nutzen. Anlage- und betriebsbedingte Wirk- faktoren durch das Neubauvorhaben für Fledermäuse (Zwerg,- Rauhautfledermaus, Abendsegler) sind derzeit nicht erkennbar; denn bereits jetzt liegen Störungen durch Ver- kehrslärm und Straßenbeleuchtung vor. Vögel: Mauernischen, die für Vogelbruten geeignet sind, fehlen am Gebäude. Hinweise auf Ge- bäudebrüter (z. B. Kotspuren) konnten nicht festgestellt werden. Für Gebüsch- und Baum- brüter sind Nistmöglichkeiten in den zu rodenden Bäumen vorhanden. Bruten von beson- ders geschützten europäischen Vogelarten sind potenziell möglich. Der Baumbestand wurde auf Nester und Baumhöhlen begutachtet. Bei der Begehung konnten keine Nester oder Höhlungen an den fünf Großgehölzen mit Fernglas gesichtet werden. Die Belaubung schränkte die Kontrolle ein. Das Brutvorkommen von planungsrelevanten Vogelarten und Arten mit einem Gefährdungsgrad auf der Roten Liste Niederrheinische Bucht wurde auf- grund der fehlenden Habitate ausgeschlossen. Ein Vorkommen der sogenannten „Aller- weltsarten“ ist wahrscheinlich. Wegen Störungen durch regelmäßige Pflege des Rasens und Spaziergänger sind keine Bodenbrüter auf der Rasenfläche des Plangebiets zu erwar- ten. Akustisch wurden Kohlmeise, Krähe und Amsel festgestellt. Aufgrund der fehlenden Lebensraumtypen für die Tiergruppen der Amphibien und Reptilien wurden diese in der ASP I nicht weiter berücksichtigt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung blieben die heute anzutreffende Biotop- bzw. Nutzungs- strukturen erhalten und würden weiterhin für die im Plangebiet vorkommenden Tiere als po- tenzieller Lebensraum und Nahrungshabitate zur Verfügung stehen. Die Störeinwirkungen durch Straßenverkehrslärm aus der Umgebung sowie durch die Freizeitnutzung der Grün- fläche und durch die Nutzung der Wegeverbindung (Blaue-Funken-Weg) wären auch bei Nichtumsetzung der Planung gegeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Umsetzung des geplanten Erweiterungsbaus am Kartäuserwall geht ein Teil der heute vorhandenen innerstädtischen Grünfläche als Lebensraum verloren. Die linienhaften Ge- hölzstrukturen entlang des Kartäuserwalls werden weitgehend erhalten bleiben. Aufgrund der Planung werden insgesamt fünf Einzelbäume gerodet. Die zu rodenden Gehölze eig- nen sich aufgrund ihres zu geringen Stammumfangs nicht als Winterquartiere für Fleder- mäuse. Am Gebäude befinden sich keine geeigneten Spalten/ Höhlen, die sich als Winter- quartier eignen. Die Gehölze eignen sich grundsätzlich als Sommerquartier für Fleder- mäuse. Einzelne Baumhöhlungen konnten aufgrund der Belaubung nicht ausgeschlossen werden. Alle Bäume weisen potenzielle Brutmöglichkeiten für Gebüsch- und Baumbrüter (Vögel) auf. Dieser Lebensraum geht bei Umsetzung der Planung verloren. Mit dem neuen Erweiterungsbau entsteht eine neue Begrünung durch die Neuanlage von Staudenflächen, die von den heute im Plangebiet vorkommenden Arten als Nahrungs- oder Jagdhabitat ge- nutzt werden können. Für alle nicht planungsrelevanten Vogelarten liegt unter Berücksichti- gung der Vermeidungsmaßnahmen kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d. h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchti- 24 gung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verlet- zungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Al- lerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpas- sungsfähigkeit. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf der Ebene des Bebauungsplanes wird die Neupflanzung von standortgeeigneten Ge- hölzen und Bäumen festgesetzt. Mit der Anlage der gestalteten Außenflächen zum Erweite- rungsbau werden Stauden (Kaukasusvergissmeinnicht (Brunnera macrophylla 'Jack Frost') und Fassadenbegrünungspflanzen (Blauregen (Wisteria floribunda)) gepflanzt, die als Bie- nenweiden und Insektennährpflanzen gelten. Die Begrünung ist gemäß Festsetzung dauer- haft zu erhalten. Damit wird eine höhere Pflanzenvielfalt in Bezug auf den Ausgangszu- stand erreicht. Arbeitszeitbeschränkungen: V1 Avifauna Gemäß § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungs- verbot nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehöl- zen außerhalb der Hauptbrutzeiten der potenziell brütenden Vogelarten auszuführen. Unter Berücksichtigung von Maßnahme V2 (siehe V2 Fledermäuse) ergibt sich ein Rodungszeit- raum von 1. November bis 31. Januar. V2 Fledermäuse Um Störungen nahrungssuchender Fledermäuse (Zwerg-, Rauhautfledermaus, Abendseg- ler) in deren jährlichen Aktivitätsphase (Anfang April bis Ende Oktober) während der Bau- phase gering zu halten, sind Baulärm und starkes Arbeitslicht in den Abendstunden zu ver- meiden. Demnach sind die Bauarbeiten abends wie folgt zu terminieren: Einstellen der Bauarbeiten April/ Mai nach 20:00 Uhr, Juni bis Ende Juli nach 21:00 Uhr, im August nach 20:00 Uhr, im September und Oktober nach 19:00 Uhr. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforder- lichen Baumfällungen außerhalb der jahreszeitlichen Sommeraktivitätsphase der Fleder- mäuse zu planen. Unter Berücksichtigung von Maßnahme V1 ergibt sich ein Rodungszeit- raum von 1. November bis 31. Januar. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen): Maßnahmen der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) sind nicht erforderlich, da planungsrelevanten oder gefährdeten Arten und/ oder deren Fortpflan- zungs- und Ruhestätten nicht nachgewiesen wurden. Sonstige Maßnahmen: Aus naturschutzfachlichen Gründen wird empfohlen, bei Neuanpflanzungen heimische, blü- tenreiche und damit insektenreiche Gehölze zu wählen. Darüber hinaus wird empfohlen, bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Glaswände, Absturzsicherungen, Fenster) oder anderer Baustoffe sicherzustellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind (z. B. opake Materialien, Ornamentglas, Streifen- /Punkt- oder sonstige Muster). Zusätzlich ist der Außenreflexionsgrad sämtlicher Glaselemente auf max. 8 %, bei Isolierverglasung auf max. 15 % zu reduzieren. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden kön- nen (vgl. http://www.vogelglas.info/public/voegelglas licht 2012.pdf). 25 Bewertung: Erkennbare Beeinträchtigungen für die potenziell vorkommenden Fledermausarten (Zwerg- , Rauhautfledermaus, Abendsegler) und Vogelarten wurden im Rahmen einer Artenschutz- prüfung (Faunistik & Umweltplanung, Mechthild Höller, 2019) ermittelt. Maßnahmenemp- fehlungen zur Vermeidung sind bei der Umsetzung der Planung zu berücksichtigen, um Verbotstatbestände gemäß § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) auszuschlie- ßen (z. B. die Einhaltung von täglichen Arbeitszeiten und Terminierung der Rodungsarbei- ten, Verwendung von nicht spiegelnden, reflektierenden Bauelementen). Negative Auswir- kungen können unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen wer- den. 6.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landnaturschutzgesetz NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Dezember 2018 / Juni 2019 erfolgte die Kartierung des im Bebauungsplangebiet vor- handenen Biotoptypenbestandes und des in der Örtlichkeit vorhandenen Baumbestandes. Aufgrund der bestehenden Versiegelung und der Nutzung als intensiv gepflegte Grünan- lage sind im Plangebiet keine besonders geschützten Pflanzenarten vorhanden. Biotoptypen/ Nutzungstypen Das Plan- bzw. Untersuchungsgebiet wird im Bestand überwiegend durch eine innerstädti- sche Grünfläche mit einem alten Baumbestand (PA111/ HM2) definiert. Die Rasenflächen sind intensiv gepflegt und genutzt. Die bestehenden Kastanien, Linden und Roteichen er- möglichen einen Lebens- und Nahrungsraum für Insekten und Singvögel. Trotz der inner- städtischen Lage zeigen die Gehölze eine gute Vitalität. Aufgrund ihrer Lage innerhalb der Grünfläche leiden sie wenig an mechanischen Beschädigungen durch Fahrzeuge oder Ver- dichtungen durch parkende Autos. Der mittig durch das Plangebiet verlaufende Fuß- und Radweg „Blaue-Funken-Weg“ ist durch Kopfsteinpflaster versiegelt. Der vor Ort anzutref- fende Baumbestand setzt sich aus Baumarten wie Winterlinde, Rosskastanie und Amerika- nische Eiche zusammen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung des geplanten neuen Erweiterungsbaus des Sachsenturms in Köln- Altstadt/Süd am Kartäuserwall würden die heute im Plangebiet vorhandenen Biotop- bzw. Nutzungstypen auch weiterhin anzutreffen sein. Gleiches gilt für den vorhandenen Baum- bestand. Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt bei Nichtdurchführung der Planung 44 %. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Umsetzung der Planung entsteht ein neuer Gebäudeteil an einem denkmalgeschützten Gebäude. Vor dem Erweiterungsbau entlang des Kartäuserwalls ist die Anlage von Pflanz- beeten vorgesehen. Ein Solitärbaum (Gestaltungsmaßnahme 1) wird dem Entree des Neu- baus zugeordnet. Die vorhandenen straßenbegleitenden Baumpflanzungen entlang des Kartäuserwalls bleiben weitestgehend erhalten. Im Bereich des Plangebietes erfolgt Versie- gelung von 298 m² des Biotoptyps „Parkanlage mit altem Baumbestand“. Bei dem Baumbe- stand handelt es sich um fünf Einzelbäume. Insgesamt wurden im Plangebiet fünf Bäume erfasst, die durch die Planung betroffen sind. Mit der Erstellung des Grünordnungsplans für den Bebauungsplan Nr. 664382/02, „Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2)“ durch FSWLA Landschaftsarchitektur GmbH, Düsseldorf erfolgte die Kartierung des Baumbestandes. In der Anlage des Grünordnungsplans sind die Ge- hölze in einem Baumverzeichnis / Baumliste aufgenommen (FSWLA, 2020). 26 Die Kompensation der Baumfällungen von insgesamt fünf Großgehölzen erfolgt durch eine flächige Gegenüberstellung im Zuge der Eingriffsbilanzierung. Beabsichtigt ist die Anpflan- zung eines Einzelbaumes in der unmittelbar angrenzenden Fläche (externe Ausgleichs- maßnahmen eA1) sowie die Anpflanzung von sieben Straßenbäumen nach Umsetzung ei- ner Entsiegelungsmaßnahme außerhalb des Planungsgebietes (externe Ausgleichsmaß- nahmen eA2 und eA3). Neben diesen ist die Anpflanzung eines Einzelbaumes innerhalb des Planungsgebietes (Gestaltungsmaßnahme GM1) vorgesehen, welche jedoch keine kompensationswirksame Auswirkung besitzt. Die verkehrliche Erschließung in Form einer Einbahnstraße wird bei Durchführung der Pla- nung weiterhin erhalten bleiben. Die Zufahrt wird weiterhin über den nördlich verlaufenden Kartäuserwall sowie den südlich anschließenden Sachsenring geregelt. Die Ausführung als gepflasterte und somit versiegelte Flächen wird erhalten bleiben. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Der Eingriff in die heute entlang des Kartäuserwalls vorhandenen Vegetationsflächen ist auf ein Minimum beschränkt. Im Bebauungsplan ist die Umsetzung von Ausgleichsflächen bei Eingriffen entsprechend der Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB planungsrechtlich festzusetzen. Die gestalterische Begrünung des Erweiterungs- baus durch die Anpflanzung eines Baums innerhalb (Maßnahme GM1) und weiteren acht Gehölzen (Maßnahmen eA1, eA2) außerhalb des Plangebiets ist ebenfalls durch grünord- nerische Festsetzungen gesichert. Es wird eine Linde angrenzend zum Plangebiet in der südöstlichen Parkanlage (Flur 33, Flurstück 293) gepflanzt (eA1). Die Pflanzung von insge- samt sieben Bäumen II. Ordnung erfolgt an der Inneren Kanalstraße (eA2). Im Bereich der externen Ausgleichsfläche an der Inneren Kanalstraße (Flur 70, Flurstück 1718) erfolgen die Entsiegelung von Asphalt- und Pflasterflächen (eA3) und ergänzende Pflanzungen im Bereich einer vorhandenen Baumreihe (eA2). Die ergänzende Bepflanzung mit Rotahorn (Acer rubrum 'Frank Jr. Redpointe') und Purpur-Erlen (Alnus spaethii) ist auf den dann entsiegelten und eingegrünten städtischen Rasenflächen vorgesehen. Die Begrü- nung der Dachflächen im Bereich des Erweiterungsbaus sowie die Fassadenbegrünung sind planungsrechtlich festgeschrieben. Mit der Umsetzung einer externen Ausgleichsflä- che an der Inneren Kanalstraße kann der Eingriff in die Parkanlage mit altem Baumbestand durch die Errichtung des Erweiterungsbaus des Sachsenturms vollständig ausgeglichen werden. Bewertung: Der geplante Erweiterungsbau des Sachsenturms am Kartäuserwall verursacht einen na- turschutzfachlichen Eingriff. Aufgrund der Überbauung sowie der Errichtung neuer versie- gelter Erschließungsflächen gehen die im Plangebiet anzutreffenden Biotoptypen als Pflan- zenstandorte verloren. Die Versiegelung durch die Errichtung des Gebäudes kann durch Umsetzung externer Ausgleichsmaßnahmen (Gehölzpflanzungen und Entsiegelung) voll- ständig ausgeglichen werden. Durch die Nutzung als innerstädtische Grünfläche ist die der- zeitige Biotopstruktur mit den vorhandenen Großgehölzen als ein gering einzustufendes Ar- tenspektrum anzunehmen. Im Rahmen der geplanten Neubaumaßnahme kann das Arten- spektrum insbesondere durch Anpflanzung der Bäume und die Anlage von Grünflächen/ Rabatten mit Stauden mit standortgeeigneten Pflanzenarten ergänzt werden. 27 6.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Mit aktuellem Zustand teilt sich das Plangebiet in 56 % unversiegelte Flächen (Grünanla- gen und Rabatten, 340 m²) und 44 % versiegelte bzw. teil versiegelte Flächen (Gebäude und Fahrwege, Zuwegungen, 270 m²) auf. Das Planungsgebiet umfasst eine Flächengröße von ca. 610 m². Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Das Flächenverhältnis von unversiegelten zu versiegelten Flächen bliebe erhalten. Es stün- den weiterhin 56 % des Planungsgebietes als unversiegelte Fläche mit einer natürlichen Bodenfunktion zur Verfügung. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung der Planung erfolgt eine Neuversiegelung von ca. 210 m² durch die Er- richtung des Gebäudes und Versiegelung der Grünfläche. Die Versiegelung beträgt nach Umsetzung der Planung im Plangebiet insgesamt ca. 79 % (480 m² von 610 m²). Es ver- bleibt ca. 130 m² unversiegelte Fläche im Plangebiet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Durch die Festsetzung von Dachbegrünung wird den Folgen der Versiegelung entgegen gewirkt. Bewertung: Bei Durchführung der Planung wird der Versiegelungsgrad des Plangebietes ca. 79 % be- tragen, eine Versiegelung von bis zu 90 % gemäß Festsetzungen aus dem B-Plan ist mög- lich. Dies bedeutet eine Zunahme der Versieglung um 210 m². 6.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Baufeld liegt gemäß des Geotechnischen Berichts (Mull & Partner Ingenieurgesell- schaft mbH, Juni 2019) im Bereich einer künstlichen Auffüllung. Regionalgeologisch befin- det sich das Untersuchungsgebiet laut Gutachten an der südlichen niederrheinischen Bucht. Bei dem angetroffenen Boden der obersten Schicht handelt es sich um schützens- werten und fruchtbaren Oberboden (Mutterboden). Er stellt eine wertvolle Ressource für Tiere, Pflanzen und für den Wasserhaushalt dar und ist daher gesetzlich im § 202 des Bau- gesetzbuches (BauGB) geschützt. Unter dem Oberboden wurde bis in Tiefen von 0,30 - 3,20 m eine Schicht aus heterogenen Auffüllungen aus feinsandigem Schluff sowie Fremd- stoffen aufgefunden. Durch die Nutzung als Parkanlage mit altem Baumbestand ist das Bo- dengefüge gewachsen, die Nutzung als historische Wallanlage lässt Naturstein-/ Mauer- reste im Erdreich vermuten. Von einer Belastung mit Schadstoffeinträgen ist in geringem Maße durch die angrenzenden Verkehrsflächen auszugehen. Daher gelten die belebten Bodenschichten eher als unbelastet. Die Parkanlage ist nur geringfügig verdichtet. Bis auf die Zufahrt zur bestehenden Turmanlage ist nur ein geringer Versieglungsgrad um die be- stehenden Gebäude vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei der Nicht-Umsetzung des beabsichtigten Erweiterungsbaus des Sachsenturms können Bodenfunktionen erhalten bleiben. Ohne die bauliche Erweiterung bleiben die Boden- schichten mit ihrer Filterfunktion vollständig erhalten. Geringfügige Schadstoffeinträge und 28 mögliche Verdichtungen würden sich auf die bisher bestehenden verkehrlich genutzten Flä- chen beschränken. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: In der Planung sind die Erschließungsflächen um das Gebäude versiegelt, und die randli- chen Grünflächen wiederhergestellt worden. Durch die Neuerrichtung des Gebäudes des Sachsenturms ist das Plangebiet durch den neuen und bestehenden Baukörper, Straßen und Nebenanlagen mit 480 von 610 m² versiegelt. Dies bedeutet eine Versiegelung von 79 % durch bauliche Anlagen, wodurch die Bodenfunktion der Grünanlage im Bereich des Plangebiets in großen Teilen verloren geht. Die wenigen angrenzenden Flächen der Bau- grube werden nach Abschluss der Bauarbeiten wieder mit Oberboden (Mutterboden) ange- deckt und begrünt. Durch die Planung ist von erheblichen Auswirkungen auf den Boden auszugehen. Durch die Erhöhung des Individualverkehrs ist mit einer geringfügigen Erhö- hung von Schadstoffeinträgen zu rechnen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Im Rahmen der Eingriffsregelung erfolgt eine Entsiegelung einer Fläche an der Inneren Ka- nalstraße. Die Eingriffe durch die Versiegelung werden durch die externe Entsiegelungs- maßnahme gemindert. Bewertung: Die Errichtung des Vereinsheims stellt durch die Versiegelung einen hohen Eingriff in die Bodenfunktion dar. Durch die Entsiegelung der externen Ausgleichsflächen sowie Pflan- zung von Gehölzen an der Inneren Kanalstraße werden die negativen Auswirkungen teil- weise ausgeglichen. 6.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 6.5.5.1 Oberflächenwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Gewässer. In der näheren Umgebung sind ebenfalls keine oberirdischen Gewässer anzutreffen. Anfallende Oberflächenwasser der bestehenden versiegelten Flächen werden der Grünfläche zugeführt. Oberflächenwässer der baumbestandenen Parkanlage können über die belebten Bodenschichten der Grünflä- che aufgenommen werden. Nach Auswertung der Überflutungsgefahrenkarten der Städti- schen Entwässerungsbetriebe (StEB, 2019) befindet sich das Plangebiet außerhalb des Überschwemmungsgebietes des Rheines. Das Plangebiet befindet sich in einem Risikoge- biet eines extremen Ereignisses (HQ1000) aber außerhalb von festgesetzten Überschwem- mungsgebieten des Rheins. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Oberflächengewässer betroffen. Die Ober- flächenwässer der Bodenschichten der Grünanlage können ungeregelt aufgenommen wer- den und in tiefere wasserführende Schichten versickern. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Gemäß § 44 des Landeswassergesetzes ist das anfallende Niederschlagswasser auf erst- mals zu bebauenden Grundstücken zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewäs- ser einzuleiten. Die Umsetzung einer Rigole innerhalb der Parkanlage schließt sich auf- grund des damit verbunden Eingriffs in die denkmalgeschützte Grünfläche aus, eine Rigo- lenversickerung unmittelbar neben dem Gebäude ist auf der Grünfläche südlich und östlich 29 des geplanten Gebäudes aus Gründen des Denkmalschutzes (Eingriff in die denkmalwerte Grünfläche) nicht realisierbar. Daher wird das Niederschlagswasser geregelt in die Kanali- sation abgeführt. Das Gelände auf der südwestlichen Gebäudeseite wird mit einem leichten Gefälle vom Gebäude weg hergestellt. Das von dem oberhalb liegenden Grundstück ggf. anfallende Niederschlagswasser verläuft sich dann entsprechend dem vorhandenen Längsgefälle in den anschließenden östlichen Grünanlagen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Maßnahmen zur örtlichen Versickerung wurden geprüft. Rigolen sind aufgrund der Ortssitu- ation nicht möglich. Es erfolgt die Anlage von 50 m² Dachbegrünung zur Retention des Nie- derschlagswassers. Bewertung: Der Umweltbelang „Oberflächenwasser“ ist durch die Planung nicht erheblich betroffen. 6.5.5.2 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der Nähe zum Rhein können nach Angabe des Geotechnischen Berichts des Bü- ros Mull & Partner Ingenieurgesellschaft, Juni 2019, im Bereich des Plangebietes auch hö- here Grundwassermessstände auftreten. Nach einer Grundwassermodellrechnung der RWTH Aachen aus o. g. Bericht aus dem Jahr 2015 kann das Grundwasser 42,50 m ü. NHN erreichen. Berechnet wurde der maximale Grundwasserpegel auf Basis der Randbedingungen, der bisher höchstgemessenen Grundwasserstände von 1988 und einem Bemessungshochwasser von 11,30 m Kölner Pegel. Das Plangebiet befindet sich im geplanten Wasserschutzgebiet Hürth III b (Bezirksregierung Köln, o.J.). Eine Gefährdung durch Grundhochwasser besteht nicht. Den obersten Grundwasserleiter bilden die gut durchlässigen Kiese und Sande der Niederterrasse, untergeordnet auch die sandigen Abla- gerungen des Quartärs. Als Grundwasserstauer treten die in größerer Tiefe zu erwartenden schluffigen Tone der Kölner Schichten auf. Die kiesig-sandigen Terrassenablagerungen bil- den den obersten Grundwasserleiter mit guten Durchlässigkeiten (kf–Wert 10-3 bis 10- 4 m/s = stark durchlässig). Während der Erkundungsarbeiten der geologischen Untersu- chungen wurden nasse Bodenhorizonte relativ einheitlich in Tiefen von 8,4 bis 8,5 m unter Geländeoberkante entsprechend 38,09 bis 38,15 m ü. NHN angetroffen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei nicht Umsetzung des Gebäudes blieben die Bodenschichtungen und deren Wirkungs- gefüge und dessen Verhalten zum Grundwasser erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der höchste anzunehmende Grundwasserstand steht erst in größerer Tiefe unter dem Ge- bäude an und ist für die Bauausführung nicht relevant. Durch die Versiegelung als Folge der Neubaumaßnahme entsteht eine Reduzierung der Grünfläche und damit verbunden das Eindringen von unbelasteten Regenwässern in tiefere Bodenschichten. Dies führt zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Maßnahmen sind nicht vorgesehen. Bewertung: Der Umweltbelang „Grundwasser“ ist durch die Planung nicht erheblich betroffen. Durch Neuversiegelung der Grünfläche auf etwa 210 m² kommt es zu einer geringfügigen Verrin- 30 gerung der Grundwasserneubildung aus Niederschlagswasser. Der höchste anzuneh- mende Grundwasserstand nach Angabe des Geotechnischen Berichts des Büros Mull& Partner Ingenieurgesellschaft, Juni 2019, steht erst in größerer Tiefe unter dem Gebäude an, sodass das anstehende Grundwasser durch den Bau nicht beeinträchtigt wird. 6.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 6.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Parkanlage mit Baumbestand gilt als Frischluftproduzent und Filter für Schadstoffe, die u. a. durch benachbarte Verkehrsflächen verursacht werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Erhalt des augenblicklichen Zustandes als Grünfläche bleiben die Werte der Luftbelas- tung durch umliegende Verkehrsflächen bestehen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Neubebauung wird die Filterfunktion der Parkanlage reduziert. Es entstehen im Neubau keine Nutzungen, die direkte Schadstoffe emittieren. Eine zusätzliche Schadstoff- belastung erfolgt über das erhöhte Verkehrsaufkommen bei Abendveranstaltungen. Im Zu- sammenhang mit dem Erweiterungsbau entsteht bei kleinen Veranstaltungen mit maximal 80 Personen ein effektiver Neuverkehr von 10 Kfz-Fahrten je Tag. Bei großen Veranstal- tungen mit maximal 250 Personen wird ein zusätzlicher Neuverkehr von15 Kfz-Fahrten ausgelöst (brenner BERNARD Ingenieure GmbH, 2020). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Aufgrund der Lage des Plangebietes im Bereich des sehr gut ausgebauten ÖPNV wird das erhöhte Verkehrsaufkommen durch Individualverkehr mit der Errichtung des Erweiterungs- baus des Sachsenturms zu reduzieren. Weitere Maßnahmen erfolgen nicht. Bewertung: Insgesamt entsteht im Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau somit bei kleinen und großen Veranstaltungen, ein maximaler Zusatzverkehr von 15 Kfz-Fahrten je Tag. Der Ent- fall der Grünfläche reduziert die Möglichkeit der Kompensation bestehender Luftschad- stoffe, die durch benachbarten Emittenten (Verkehrsachsen) erzeugt werden. Durch das Neubauvorhaben geht eine geringe zusätzliche Schadstoffbelastung durch Individualver- kehr aus. Grenzwertüberschreitungen der 39. BImSchV sind aufgrund der geringfügigen Auswirkungen auszuschließen. 6.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Entsprechend des Luftreinhalteplans der Stadt Köln LRP Köln – 2. Fortschreibung 2018/19 17 entspricht das NO2-Jahreskenngrößen (vorläufige Werte) in Köln an der nächst gelege- ner Messstelle an der Luxemburger Straße 44 µg/m³ NO2-Jahreskenngrößen im Jahr 2018. Damit zählt die Messstelle zu einer der fünf am stärksten belasteten Untersuchungs- punkte. Die Begrünung des Sachsenrings mit Baumreihen und Alleen und großzügigen Ra- senflächen wird die Ergebnisse aus o. g. Messstelle nicht in gleicher Ausprägung wider- spiegeln. Der Sachsenring ist dennoch als Teil der Ringstraße von Köln eine viel befah- rende Hauptverkehrsachse von Köln. Das hohe Verkehrsaufkommen gilt als starker Emit- tent. 31 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Erhalt des augenblicklichen Zustandes bleiben die Werte der Luftbelastung bestehen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Neubebauung wird ein erhöhtes Verkehrsaufkommen in den Abendstunden zu er- warten sein. Es wurde ein Verkehrsgutachten durch das Büro brenner BERNARD Ingeni- eure GmbH, 2020 erstellt. Es wurden an den Knotenpunkten Kartäuserwall/Ulrichgasse und Am Trutzenberg/ Pantaleonswall/ Kartäuserwall am Donnerstag, 05.09.2019 sowie Freitag, 20.09.2019 und Samstag, 21.09.2019 Verkehrszählungen durchgeführt. Während der Verkehrszählungen am Donnerstag dem 05.09.2019 und Samstag dem 21.09.2019 fanden im Sachsenturm kleine Veranstaltungen mit bis zu 60 Personen statt. An den Kno- tenpunkten kommt es im Planfall nur zu einer geringfügigen Veränderung von 10 zusätzli- chen Kfz-Fahrten bei kleinen Veranstaltungen und 15 zusätzlichen Kfz-Fahrten bei großen Veranstaltungen. Die Änderung ist so gering, dass sie sich im durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) nicht als Zunahme widerspiegelt. Von erheblichen Belastungen durch Im- missionen ist nicht auszugehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die Erschließung des Sachsenturms ist mit allen Verkehrsträgern des Umweltverbundes (ÖPNV/SPNV, Fuß- und Radverkehr, Car- und Bike-Sharing, E-Scooter und E-Rollern) als sehr gut zu bewerten. Das Mobilitätskonzept (brenner BERNARD Ingenieure GmbH, 2020) gibt Hinweise und Anreize für die Reduzierung des zusätzlich durch die Planung ausgelös- ten Verkehrs. Es werden zur Reduzierung der Kfz-Nutzung insgesamt 26 Fahrradabstell- plätze geplant. Bewertung: Das Plangebiet ist durch die bestehende Verkehrssituation vorbelastet. Durch die nur ge- ringe Zunahme der Verkehre sind keine erheblichen Immissionen aufgrund des Erweite- rungsbaus zu erwarten. Zur Minderung der Auswirkungen wurde ein Mobilitätskonzept mit entsprechenden Maßnahmen erstellt. 6.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klima- wandel dienen (hier: Wärmebelastung) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet befindet sich im Bereich einer sehr hoch belasteten Siedlungsfläche (Lan- desamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, 2013). Die derzeitige Nutzung des Plangebietes als Grünflächen mit altem Baumbestand wirkt sich durch ein hohes Speicher- volumen von Niederschlägen sowie dem großflächigen Blattwerk des alten Baumbestandes als Katalysator aus. Die Parkanalage wirkt in Anbetracht der stark versiegelten umliegen- den Blockbebauung als klimatische Kompensationsfläche. Durch die großzügigen Grünflä- chen mit zahlreichem Baumbestand wird Frischluft in umgebende belastete Flächen abge- ben. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei der Nichtumsetzung der Planung des Erweiterungsbaus würde die Grünfläche weiterhin als Kompensationsfläche und als potenzieller Frischluft-Produzent erhalten bleiben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Errichtung des Erweiterungsbaus des Sachsenturms erfolgt eine Zunahme der Ver- siegelung. Der Großteil der Grünanlage im Plangebiet geht durch das Bauvorhaben verlo- ren. Eine vollständige Kompensation der Auswirkungen ist im Plangebiet nicht möglich. Mit 32 der Entsiegelung einer Asphalt- und Pflasterfläche und der Ergänzung von Baumreihen im Zuge von zwei externen Ausgleichmaßnahmen an der Inneren Kanalstraße kann eine öko- logische Aufwertung und damit eine klimatisch verbessernde Maßnahme erzielt werden. Dach und Fassade des Neubaus werden begrünt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Dach- und Fassadenbegrünung werden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Es wer- den externe Ausgleichsmaßnahmen zur Neupflanzung von Bäumen und eine Entsiege- lungs-maßnahme im Durchführungsvertrag geregelt. Zum Schutz des Klimas tragen vor al- lem die Verringerung von Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie und der Einsatz regenerativer Energieträger bei (siehe hierzu Kapitel 6.5.15 Nut- zung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie). Bewertung: Aufgrund der Zunahme der Versiegelung und der Reduzierung der Grünfläche wird ein ne- gativer Effekt auf das Klima ausgelöst. Der Neubau wird an die Fernwärmeleitung ange- bunden. Die textlichen Festsetzungen sehen eine dauerhafte Begrünung der nicht über- bauten Grundstückflächen und Dächer vor, die sich mikroklimatisch geringfügig positiv aus- wirkt. 6.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Grünfläche gilt als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Das Bodengefüge weist eine Filterfunktion auf und wirkt auf das Grundwasser. Das Niederschlagswasser kann in tiefere Boden-schichten gelangen und steht damit der Grundwasserneubildung zur Verfügung. Es gehen klimatisch positive und luftreinigende Funktionen von der bestehenden Grünfläche mit Baumbestand aus. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Mit dem Erhalt der Grünfläche bleibt das Bodengefüge unberührt, somit bleiben Boden- funktion wie Retention, Wasserhaushalt und Klimafunktionen wie Frischluftproduktion und Schaffung eines Kleinklimas besonders in strahlungsintensiven Sommermonaten erhalten. Der Vegetationsbestand dient weiterhin als potenzieller Lebensraum und als mögliches Jagdhabitat für Fledermausarten und Vögel. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Errichtung des Neubaus werden Grünflächen versiegelt und Gehölze gerodet, damit entfallen potenzielle Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Mit der Überdeckung durch den Baukörper stehen für den Wasserhaushalt keine Retentionskörper und Versickerungsmög- lichkeit zur Verfügung. Die Verwendung von Baumaterial wie Natur- und Betonstein fördern die Aufheizung des Klimas. Mit der Nutzung des zukünftigen Vereinsheims als Veranstal- tungsraum erhöht sich das Verkehrsaufkommen und damit verbunden die Schadstoffbelas- tung in die umliegenden Stadtquartiere. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Durch die Anlage von Fassaden- und Dachbegrünung und Staudenpflanzung mit ökologi- scher Wertigkeit werden die Versiegelung durch den Neubau und der damit verbunden Wir- kungsfaktoren reduziert. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Mobilitätskonzept (brenner BERNARD Ingenieure GmbH, 2020) mit Maßnahmenpaketen zur Reduzierung des Indivi- dualverkehrs erstellt. 33 Bewertung: Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen durch das Neubau- vorhaben verloren. Verloren gegangene Funktionen können nur in Teilen ausgeglichen werden. Es besteht nach Errichtung des Gebäudes ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkun- gen erfolgen entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen. 6.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Grünanlage ist ein prägendes Element des Landschaftsbildes. Die bestehenden Al- leenbäume innerhalb und außerhalb des Plangebietes (Linden- und Kastanien-Arten) ent- lang des Kartäuserwalls sind raumprägend, diese bilden zusammen mit einer Kasta- nienallee im westlichen Park eine landschaftsbildende Raumkante. Die Grünfläche südlich des Baudenkmals des Sachsenturms ist als denkmalwerte Grünfläche ausgewiesen (siehe Kapitel 6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter). Der südlich gelegene Sachsenring bildet mit altem Baumbestand die südlichste Raumkante. Er gilt als längstes Teilstück der Kölner Ringe, ist in diesem Bereich durch eine breite straßenbegleitende Grünfläche in beide Fahrtrichtungen unterteilt. Mit einer Breite von über 60 m gehört der Abschnitt der Ringe neben dem Ubierring und Kaiser-Wilhelm-Ring zu einer der breitesten Straßen Kölns. In der mittig liegenden Grünfläche verläuft die Stadtbahn. Die Grünanlage bildet mit dem Sachsenring und der sich weiter anschließenden begleitenden Grünanlagen einen inner- städtischen Grünzug. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei der Beibehaltung des Istzustandes stellt sich der innerstädtische Landschaftsraum durch eine weiträumige Grünfläche mit Altbaumbeständen dar. Entsprechend ihrer Erstan- lage bilden Baumreihen aus Kastanien und Linden die Raumkante entlang des Kartäuser- walls. Die Erholungs-nutzung der Grünfläche wird durch das hohe Verkehrsaufkommen des Sachsenrings eingeschränkt. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Grünanlage ist ein prägendes Element des Landschaftsbildes. Die Grünfläche wird durch das Vorhaben teilweise überplant. Ein möglicher Ersatz der Grünfläche oder eine Aufwertung der restlichen Fläche südöstlich des Vorhabens im Sinne des Landschaftsbil- des wurde geprüft und als nicht zielführend erachtet. Beweggründe liegen in dem Charak- ter einer straßenbegleitenden Grünfläche und der Verkehrslärmbelastung. Ein erkennbarer Bedarf der Aufwertung der südöstlich gelegenen Fläche besteht nicht. Südlich des Plange- biets befindet sich ein Wohngebiet in unmittelbarem Anschluss an die Parkanlage „Volks- garten“, weshalb die Wohnnutzung keinen weiteren Bedarf an Grünflächen generiert. Mit der Architektur und Kubatur des Neubaus verlängert der Entwurf die Raumkante der bereits bestehenden historischen Stadtmauer westlich des Plangebiets. Das freiraumplanerische Konzept sieht einen neuen Baum und eine flächige Bepflanzung im Eingangsbereich des Erweiterungsbaus vor. Innerhalb der Zuwegung und in Richtung des Sachsenrings zum Gebäude ist die Umsetzung einer Vorplatzfläche vorgesehen. Die Raumkante der Parkan- lage wird nach Errichtung des Gebäudes durch eine harte Raumkante eines historisch an- mutenden Neubaus gebildet. Das vorhandene Landschaftsbild wird durch den Neubau maßgeblich verändert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Das Freiraumkonzept mit Dachbegrünung, Fassadenbegrünung und Staudenflächen mit Solitärbaum sieht die Einbindung des Neubaus in die verbleibende Grünfläche vor. 34 Bewertung: Die Grünanlage ist ein prägendes Element des Landschaftsbildes. Die Grünfläche wird durch das Vorhaben teilweise überplant. Mit der Neuschaffung von Staudenflächen entlang des Kartäuserwalls werden am Eingang des Neubaus Grünflächen wiederhergestellt und das Bauwerk optisch in die Grünanlage und den Kontext des bestehenden Denkmals ein- gebunden. Ein Lückenschluss der Baumreihe ist nach Errichtung des Gebäudes nicht mehr möglich. Die landschaftsbildende Raumkante aus Linden und Kastanien geht langfristig verloren. Der Eingriff in den innerstädtischen Landschaftsraum wird durch die Freianlagen- planung reduziert. 6.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Durch die Nutzung als innerstädtische Grünfläche sind die derzeitige Biotopstruktur mit den vorhandenen Großgehölzen und das Artenspektrum entsprechend den Ergebnissen der ASP I und der Biotoptypenkartierung (FSWLA, 2020) als gering einzustufen. Die Großge- hölze der Parkanlage fungieren aufgrund ihres Alters als potenzielles Brut- und Nahrungs- habitat für Vögel. Fledermäuse können das Gebiet als Jagdhabitat nutzen. Quartiere von Fledermäusen wurden nicht nachgewiesen (Faunistik & Umweltplanung, Mechthild Höller, 2019). Weitere Tiergruppen sind aufgrund der Barrierewirkung der Verkehrsachsen wie Sachsenring und Kartäuserwall sowie aufgrund fehlender Habitate auszuschließen. Die Parkanlage gilt als eine gestaltete und intensiv gepflegte Anlage, die eine biologische Viel- falt erschwert. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Mit Erhalt der Großgehölze der Parkanlage bleiben potenzielle Brut- und Nahrungshabitate für mögliche Fledermausarten und Vogelarten erhalten. Aufgrund der intensiven Pflege der Grünanlage ist die Artenzusammensetzung von Pflanzen und Tieren nicht als selten oder gefährdet zu betrachten. Die geringe biologische Vielfalt bleibt erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Gemäß ASP I sind die Tiergruppen der Vögel und Fledermäuse zu vermuten. Nach der Planung bleiben die Lebensräume der definierten Tiergruppen erhalten. Durch die Versie- gelung der Grünfläche und Rodung der Gehölze geht potenzieller Lebensraum für Pflanzen und Tiere verloren. Das Artenspektrum der bestehenden Grünfläche ist als gering zu be- trachten und wird sich durch den Neubau nicht wesentlich verändern. Mit der Umsetzung der Planung erfolgt keine erhebliche Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Vermeidungsmaßnahmen wurden in den Kapiteln 6.5.1 Tiere und 6.5.2 Pflanzen erläutert, darüber hinaus sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Bewertung: Die Parkanlage weist gemäß ASP I ein geringes Artenspektrum auf. Die Nutzung durch An- wohner und Nutzer der Schulkomplexe löst eine Störwirkung aus. Die verkehrlichen Anla- gen mit starker Lärmbelästigung erschweren die Ausbreitung weiterer Tiergruppen außer den weniger störanfälligen Kulturfolgern wie Vögeln und Fledermäusen. Die intensiv ge- pflegten Rasenflächen verhindern ein hohes Insektenvorkommen und die Entwicklung zahl- reicher Pflanzen. Daher hat das Vorhaben keine Auswirkung auf die biologische Vielfalt. 35 6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge- meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, VV FFH / VG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines Naturschutzgebietes, FFH-(Fauna-Flora-Habitat) Gebietes oder europäischen Vogelschutzgebietes, noch befinden sich solche Schutzge- biete im näheren Umfeld des Plangebietes. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Belange hinsichtlich der Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000 Gebiete betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Durchführung der Planung sind keine Belange hinsichtlich der Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000 Gebiete betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher nach- teiliger Umweltauswirkungen durch die Planung sind nicht erforderlich, da der Belang nicht betroffen ist. Bewertung: Weder die Erhaltungsziele noch der Schutzzweck der Natura 2000 Gebiete sind durch die Bauleitplanung betroffen. 6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 6.5.12.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhält- nisse) Im Rahmen des Vorhabens wurde die derzeit auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden- den Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Straßen-, Schienen- und Flugverkehr sowie dem Freizeitlärm sowie die davon ausgehenden Lärmemissionen (Straßenverkehr, Freizeit- lärm) betrachtet und bewertet. Es wurde eine Schalltechnische Untersuchung durch das Büro ADU cologne, Januar 2020, durchgeführt. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Untersuchungsgebiet ist durch Individualverkehr/ öffentlichen Straßenverkehr, öffentli- chen Schienenverkehr, Flugverkehr und Freizeitlärm vorbelastet. Die Lage an einer der Hauptverkehrsachsen, dem Sachsenring, macht den Straßenverkehrslärm sowie den Schienenverkehrslärm der Stadtbahn zum maßgeblichen Einflussfaktor für die Betrachtung der Einwirkung durch Lärm. Der Straßen- und der Schienenverkehrslärm im Nahbereich werden durch die umliegenden Straßen Sachsenring und Kartäuserwall und durch die Stadtbahntrasse südlich des Plangebietes bestimmt. Für das Plangebiet erfolgt die Bewer- tung in Anlehnung an ein Mischgebiet. In der Umgebung des Plangebietes befinden sich besondere Wohngebiete und Mischgebiete. Die zulässigen Immissionsrichtwerte für ein be- sonderes Wohngebiet sind 36 • 60 dB(A) tags (außerhalb der Ruhezeit), • 55 dB(A) tags (innerhalb der Ruhezeit) und • 40 dB(A) nachts (lauteste volle Stunde). Für ein Mischgebiet gelten • 60 dB(A) tags (außerhalb der Ruhezeit), • 55 dB(A) tags (innerhalb der Ruhezeit) und • 45 dB(A) nachts. Entsprechend der Auswertung aus der Schalltechnischen Untersuchung der ADU cologne, Institut für Immissionsschutz GmbH (2020) sind die nachstehenden Geräuschemissionen zu erwarten. Öffentlicher Straßenverkehr/Straßenverkehrslärm: Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Straßenverkehrslärms auf öffent- lichen Straßen wird durch den Verkehr auf den umliegenden Straßen, hier durch den Sach- senring, den Kartäuserwall, Ulrichgasse, Pantaleonswall sowie den Trutzenberg bestimmt. Öffentlicher Schienenverkehr /Schienenverkehrslärm: Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Schienenwegen wird durch Strecken der Kölner-Verkehrs-Betriebe AG, hier die Linien 15 und 16 geprägt. Die Linie 15 und 16 verlaufen in einer Entfernung von ca. 200 m südlich des Plangebietes. Sie sind als jeweils zweigleisige Strecken zur ausschließlichen Perso- nenbeförderung ausgelegt, In fußläufiger Entfernung befinden sich die Haltestellen „Ul- repforte“ und „Eifelstraße“ der Stadtbahn-Linien 12, 15 und 16. Flugverkehr/Fluglärm: Die durch den Flugverkehr auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden nicht im Detail untersucht. Für die Ermittlung von Lärmpegelbereiche im Plangebiet werden gemäß Vorgaben des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln, Stand 2014, als energie-äquivalenter Dauerschallpegel zum Flugverkehr sowohl tags als auch nachts ≤ 40 dB(A) zugrunde gelegt. Freizeitlärm: Die zu erwartenden Geräuschimmissionen durch den Bestand des Vereinsgebäudes sind als Freizeitlärm zu beurteilen. An den geprüften Immissionsorten in der Umgebung werden die Immissionsrichtwerte für Wohngebiete und Mischgebiete im Bestand eingehalten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung werden die derzeit bestehenden Vorbelastungen beibe- halten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Einwirkungen (Immissionen) auf das Plangebiet/ Beeinflussung durch Emittenten erfolgt nach DIN 18005. Im Bebauungsplan wird der geplante Erweiterungsbau bau- und pla- nungsrechtlich als Vereinsheim ausgewiesen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch die ADU cologne GmbH eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt und die derzeit auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen aus dem öf- fentlichen Straßen-, Schienen- und Flugverkehr ermittelt. Darüber hinaus wurde der durch die Veranstaltungen ausgehende Lärm gemäß Freizeitlärmrichtlinie NRW geprüft. Im Er- gebnis wurde der maßgebliche Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018 berechnet. Straßenverkehrslärm: Das Untersuchungsgebiet ist durch Straßenverkehrslärm aus den Straßen Sachsenring, Kartäuserwall, Ulrichgasse, Pantaleonswall und Am Trutzenberg vorbelastet. Die Ergeb- nisse der Beurteilungspegel der Immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr für den Planfall zeigen, dass maximale Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr in der Klasse ≤ 37 65 dB(A) tags und ≤ 60 dB(A) nachts zu erwarten sind, die auf das Plangebiet einwirken. In Bezug auf die Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes werden diese tags um bis zu 5 Dezibel und nachts um bis zu 10 Dezibel überschritten. Der mögliche Zusatzverkehr durch die Planung resultiert aus den zusätzlichen Besucher bei Veranstaltungen, da die Nutzung durch die Planung eine Zunahme von ca. 60 Perso- nen erfährt. Der mögliche Zusatzverkehr wurde mit maximal 10 Kfz-Bewegungen/24h er- mittelt (brenner BERNARD Ingenieure GmbH, 2020). Es ergibt sich daraus nur eine gering- fügige Änderung der berechneten Emissionen. Somit ist auch die Zunahme der Verkehrs- lärmimmissionen an den Immissionsorten durch die Planung als marginal zu bezeichnen. Schienenverkehrslärm: Die Ergebnisse der Beurteilungspegel der Immissionen aus dem Schienenverkehr für den Planfall zeigen, dass dort maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr in der Klasse ≤ 55 dB(A) tags und ≤ 50 dB(A) nachts zu erwarten sind. Fluglärm: Der Fluglärm wirkt gegenüber dem Straßenverkehr als untergeordneter Lärmemittent ein. Er wird auf der Grundlage der durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln übermittelten Daten als Dauerschallpegel in der Klasse tags und nachts ≤ 40 dB(A) berücksichtigt. Freizeitlärm: Für die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet im Hinblick auf den Betrieb der Veranstal- tungs-räume erfolgt die Beurteilung gemäß Freizeitlärmlärmrichtlinie NRW. Die Geräusche erfolgen bei Veranstaltungen durch Kommunikation der Besucher im Außenbereich und durch Geräusche in den Veranstaltungsräumen. Es sollen drei bis vier große Veranstaltun- gen und 100 kleine Veranstaltungen pro Jahr erfolgen. Die großen Veranstaltungen erfol- gen ausschließlich am Wochenende in den Abendstunden, die kleinen Veranstaltungen er- folgen unter der Woche und am Wochenende in den Abendstunden. Für die Berechnung wurde der ungünstigste Fall angenommen und die Innenpegel der Veranstaltungsräume entsprechend einer Diskothek mit basslastiger Musik angesetzt. Zuschläge für Auffälligkei- ten durch Impulse, Töne oder Informationshaltigkeit sind bereits in den angesetzten Schall- leistungen, bzw. in dem angesetzten Innenpegel für die Musikräume enthalten. Die Richt- werte werden bei Vollbelegung der Veranstaltungen in den Ruhezeiten und außerhalb der Ruhzeiten (gesamte Nutzungszeit tags) und in der Nacht an allen Immissionsorten (beson- dere Wohngebiete/ Mischgebiete) eingehalten (ADU cologne, 2020). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Bewertung: Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem aus dem maßgeblichen Außenlärmpegel abgeleiteten Lärmpegelbereich (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli- chen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018). Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden im Plangebiet die Lärmpegelbe- reiche IV und V für die Berechnung einer freien Schallausbreitung festgesetzt. Die Zuord- nung zwischen dem maßgeblichen Außenlärmpegel und dem Lärmpegelbereich ergibt sich wie nachstehend: bis 55 dB(A) I 60 dB(A) II 65 dB(A) III 70 dB(A) IV 75 dB(A) V 80 dB(A) VI > 80* dB(A) VII *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB(A) sind die Anforderungen aufgrund der ört- lichen Gegebenheiten festzulegen. 38 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung nied- rigere LPB oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. Für die Fenster der Veranstaltungsräume ist die notwendige Lüftung über ein geeignetes Lüftungskonzept bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen. Es sind passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Auf- enthaltsräumen zu treffen. Fenster und Türen sind bei Veranstaltungen geschlossen zu halten. Der Einbau von schallgedämpften Lüftungen und Fenstern ist erforderlich. Bewertung: Es wirken Lärmemissionen aus Straßen, Schiene und Flugverkehr auf das Plangebiet ein. Der Orientierungswert der DIN 18005 wird durch den Straßenverkehr am Tage um bis zu fünf Dezibel überschritten und in der Nacht um bis zu zehn Dezibel überschritten. Der Ori- entierungswert wird durch den Schienenverkehr am Tage unterschritten und in der Nacht eingehalten. Der Orientierungswert wird durch den Flugverkehr Tag und Nacht unterschrit- ten. Der planbedingte Mehrverkehr auf den öffentlichen Straßen führt in der Nachbarschaft nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Vom Plangebäude gehen durch Veranstaltungen verursachte Lärmimmissionen aus. Die Richtwerte für die Nachbarbebauung werden bei Vollbelegung in den Ruhezeiten (tags), außerhalb der Ruhezeiten (tags) und in der Nacht eingehalten. Aufgrund der beschriebe- nen geringen Änderungen der Emissionspegel durch die Planung und aufgrund der nur ge- ringen Zunahme der Verkehrslärmimmissionen an den Immissionsorten durch die Planung sind die Auswirkungen auf die Nachbargebäude als marginal zu bezeichnen. Eine Nutzung als Vereinsheim ist bezüglich der zu erwartenden Lärmbelastungen bei Beachtung der er- mittelten Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen umsetzbar. Die Lärmbelastungen und Auswirkungen stehen der städtebaulichen Entwicklung nicht entgegen. 6.5.12.2 Altlasten / Kampfmittel Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderun- gen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gemäß Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) / Luftbildauswertung Köln, Blaue-Funken-Weg 2 (Gemarkung 054958, Flur. 33, Flurstück 348) in Altstadt/Süd sind keine Kampfmittel bekannt. Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern jedoch Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. Es ist nicht auszu- schließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt (Stadt Köln, 2019). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung erfolgen keine Bodeneingriffe, die einen Konflikt mit möglichen Kampfmitteln im Boden auslösen können. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Planung sind keine Auswirkungen zu erwarten. Mögliche Kampf- mittel sollen im Rahmen der Bauphase untersucht werden. Es erfolgt ein Hinweis im Be- bauungsplan. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Erdarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichti- gen. Erfolgen zukünftig Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie 39 Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion emp- fohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Gelän- deniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird eine Kampfmitteluntersuchung im Rahmen der Bauausfüh- rung empfohlen. Bewertung: Entsprechend der Auswertung der Luftbilder 1939 - 1945 und andere historische Unterla- gen ist mit Bombenfunden zu rechnen. Eine örtliche Begleitung durch den Kampfmittel- räumdienst wird empfohlen. Es erfolgt ein Hinweis im Bebauungsplan. 6.5.12.3 Erschütterungen Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2; Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Durch die in ca. 60 m Entfernung westlich des Plangebietes verlaufende KVB-Trasse (Ubierring- Niehl/ Chorweiler-Bonn Bad Godesberg) werden aufgrund der Entfernung keine Beeinträchtigung durch Erschütterungen ausgelöst. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Das Plangebiet würde als Grünfläche erhalten bleiben. Auswirkungen durch Erschütterun- gen erfolgen nicht. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Errichtung des Gebäudes ist durch die Herrichtung der Gründungssohle, sowie bau- liche, temporäre Rammkernbohrungen, baubedingte Erschütterungen zu erwarten. Durch Nachverdichten der Aushubsohlen ist mit Erschütterungen in der Bauzeit zu rechnen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist nicht von einer über die Bauzeit hinausreichenden Erschüt- terung auszugehen. Beeinträchtigung durch die in 60 m Entfernung verlaufende KVB- Trasse sind aufgrund der Entfernung ausgeschlossen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Maßnahmen sind nicht erforderlich, da nach Abschluss der Bauarbeiten keine Erschütte- rungen zu erwarten sind. Bewertung: Der Umweltzustand bliebe nach Durchführung der Planung unverändert, da durch das Bau- vor-haben nach Errichten des Gebäudes keine Erschütterungen ausgehen. Durch die in ca. 60 m Entfernung westlich des Plangebietes verlaufende KVB-Trasse (Ubierring- Niehl/ Chorweiler-Bonn Bad Godesberg) werden keine Beeinträchtigungen durch Erschütterun- gen ausgelöst. Die Nutzung nach Fertigstellung des Gebäudes als Vereinsheims lässt keine anlagebedingten oder sonstigen Erschütterungen erwarten. 6.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfol- gen) Hochwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Nach Auswertung der Hochwassergefahrenkarten der Stadtentwässerungsbetriebe Köln befindet sich das Plangebiet außerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheines. Gemäß der Entwässerungsstudie des Büro Zwettler & Müllen, Ingenieurbüro 40 für Tiefbau (März 2020) liegt das betroffene Baugrundstück nach § 78b Wasserhaushalts- gesetz (WHG), in einem Risikogebiet außerhalb des Überschwemmungsgebietes. Der ge- nannte Bereich befindet sich links-rheinisch in Höhe des Rheinstrom-km 686,90. Aufgrund der Kanaldeckelhöhe (Kartäuserwall) kann der Bereich ab ca. 10,87 m Kölner Pegel (KP) (46,08 m ü. NHN) ohne ober- und unterirdische Schutzmaßnahmen angeflutet werden. Der im vorigen Jahrhundert (1926 und 1995) am Kölner Pegel gemessene Höchstwasserstand von 10,69 m KP entspricht ca. 45,90 m ü. NHN. Im Rahmen des Hochwasserschutzkon- zeptes der Stadt Köln wurde der Hochwasserschutz für den o. g. Bereich auf 11,30 m KP (46,51 m ü. NHN) angepasst. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung wäre keine Einflussnahme auf den Umweltbelang Hochwasser gegeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Umweltzustand nach Durchführung der Planung bleibt unverändert, da keine Belange des Hochwassers betroffen sind. Gefahr von Hochwasser trotz räumlicher Nähe zum Rhein besteht innerhalb des Plangebietes wie auch in der unmittelbar angrenzenden Nachbar- schaft nicht. Bis zu einem 200-jährigem Hochwasser (11,90 m KP) ist das Plangebiet we- der direkt noch bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen indirekt betroffen. Das Plangebiet liegt im Bereich eines extremen Hochwasser (HQ1000). Die Entwässe- rungsstudie vom Ingenieurbüro für Tiefbau Zwettler + Müllen, März 2020, schlägt eine Erd- geschosshöhe entsprechend der Einstauhöhe im Hochwasserfall von +46,51 m vor. Die geplante Erdgeschosshöhe liegt mit +46,28 m 23 cm darunter. Die geplante Erdgeschoss- höhe ergibt sich aus Zwangspunkten des Bestandsgebäudes, die die Geometrie des Neu- baus beeinflussen, sowie der Notwendigkeit einer barrierefreien Erschließung. Eine Anpas- sung ist daher nicht möglich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Maßnahmen sind aufgrund des geringen Risikos nicht erforderlich. Im Fall eines extremen Hochwassers sollen mobile Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Es erfolgt eine Kenn- zeichnung des Risikogebietes eines Extremhochwassers im Bebauungsplan. Bewertung: Der Umweltbelang „Hochwasser“ ist durch die Planung nicht betroffen. Starkregen Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II- RL, KAS 18, 12. BImschV Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Laut der Starkregengefahrenkarte (Stadtentwässerungsbetriebe AöR, o.J.) für ein extremes Ereignis ist nur eine geringe Starkregengefährdung zu erwarten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Aufgrund des leicht hängigen Geländes wird das Niederschlagwasser bei Starkregen dem Gefälle folgend zum Kartäuserwall abfließen und dort von der Kanalisation aufgenommen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung der Planung erfolgt eine Versiegelung von potenzieller Versickerungs- fläche. Es ist nicht mit einer Beeinflussung auf ein Starkregenereignis nicht zu rechnen. Der Umweltzustand nach Durchführung der Planung bleibt unverändert, da keine Belange durch Starkregen betroffen sind. 41 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Im Hinblick auf zunehmende Starkregenereignisse unterstützen Maßnahmen zur Reduzie- rung und Verzögerung des Spitzenabflusses durch Retention des Niederschlagswassers und ortsnahe Verdunstung (z. B. Dachbegrünungen und Grünflächen mit Speicherpoten- zial) die Klimaanpassung. Die Minderung der Folgen von Starkregenereignissen wird durch eine Begrünung der Flachdächer des Neubaus erzielt. Bewertung: Gemäß Entwässerungsstudie des Büro Zwettler & Müllen, Ingenieurbüro für Tiefbau (März 2020) besteht geringe Gefährdung für den Belang des Starkregenereignisses. Laut der Starkregengefahrenkarte ist bei einem extremen Ereignis nur eine geringe Starkregenge- fährdung zur erwarten. Zur Retention von Regenwasser werden Teile der Dachflächen be- grünt. Störfallrisiko Im Plangebiet wie auch in der benachbarten Umgebung befinden sich keine Störfallbe- triebe, gemäß SEVESO-Richtlinie (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, o.J.). 6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Baudenkmale Der erhaltene ehemalige Stadtmauerrest mit zwei Türmen wurde 1980 in die Denkmalliste nach § 2 Absatz 1 und 2 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) aufgenommen. Es handelt sich hierbei um Teile der historischen Stadtmauer Köln. Die große Stadtmauer mit ihren zwölf Toren und einer Vielzahl von Türmen, errichtet 1180 bis gegen 1250, umschloss die mittelalterliche Stadt in einem Halbrund; eine städtebaulich-fortifikatorische Figur, die bis heute den Stadtgrundriss prägt. Nach Abbruch der Mauer in den 1880er Jahren blieb am Sachsenring ein Rest der mittelalterlichen Stadtmauer zwischen zwei Türmen erhalten. Der südliche Halbturm wurde 1969 bis 1970 nach Plänen von Karl Band ausgebaut und in den 1980er Jahren umfangreich saniert. Er wird heute als Karnevalsvereinssitz der Blauen Fun- ken genutzt (Stadt Köln, 2019). Bodendenkmale Im Plangebiet liegen unterirdisch erhaltenen Bestandteile der mittelalterlich-neuzeitlichen Stadtbefestigung. Diese bestand aus der mittelalterlichen Stadtmauer mit vorgelagerter, im Ursprung mittelalterlicher Grabenanlage. Die obertägigen Bauwerke der Stadtbefestigung wurden im Zuge der Schleifung der Festungsanlagen im Plangebiet vollständig abgetragen. Dies betrifft die Stadtmauer selbst sowie die Wallaufschüttung, in der sie gegründet wurde. Der westlich vorgelagerte Graben mit feldseitiger Grabenfangmauer, der beim Abriss der Stadtmauer vollständig aufgefüllt wurde, ist hingegen heute noch südlich des erhaltenen Stadtmauerabschnittes unter der Wiesenfläche erhalten und grenzt somit unmittelbar an das Baufeld an. Der unterirdisch erhaltene Bestand der Stadtbefestigung erfüllt alle Vo- raussetzungen nach § 2 DSchG zur Aufnahme in die Denkmalliste der Stadt Köln. Gründenkmal Grünfläche Die Grünfläche südöstlich, südlich und nordwestlich des Baudenkmals ist als denkmalwerte Grünfläche ausgewiesen. Sonstige Kultur- und Sachgüter Jenseits des Kartäuserwalls, angrenzend zum Plangebiet befinden sich das Berufskolleg Kartäuserwall und das Humboldt-Gymnasium. 42 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Baudenkmale Da innerhalb des Plangebietes die baulichen Denkmäler unverändert bleiben, liegt bei Nichtdurchführung wie auch bei Durchführung der Planung keine Betroffenheit vor. Die un- mittelbar anschließende denkmalgeschützte Turmanlage und Stadtmauerreste bleiben in ihrem Bestand erhalten. Bodendenkmale Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Nutzung als innerstädtische Grünfläche erhal- ten. Die versiegelten Wege- und Straßenflächen blieben ebenfalls erhalten. Die archäologi- sche Situation, d. h. die bodendenkmalpflegerischen Gegebenheiten würden in ihrer Struk- tur nicht verändert. Gründenkmal Grünfläche Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Gründenkmal in seiner Form erhalten blei- ben. Sonstige Kultur- und Sachgüter Das Kolleg und die benachbarte Schule bleiben erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Baudenkmale Durch die Planung werden keine der vorhandenen baulichen Denkmäler beeinträchtigt. Die Planung reagiert auf die historische, das Stadtbild prägende Turmanlage / Stadtmauer- reste, indem die städtebauliche Anordnung die Stadtmauer optisch verlängert. Die Ausbil- dung der Fassade verbindet die Moderne mit Elementen einer mittelalterlichen Mauer und ordnet sich mit Kubatur, Geschossigkeit und Materialität dem Baudenkmal unter. Bodendenkmale Mit der Realisierung der Planung gehen die im Boden festgestellten archäologischen Be- sonderheiten in den Bodenhorizonten unterhalb der innerstädtischen Grünfläche insbeson- dere durch die baulichen Tätigkeiten bei der Anlage der Baugrube dauerhaft verloren oder werden dauerhaft durch den Erweiterungsbau versiegelt. Der westlich vorgelagerte Graben mit feldseitiger Grabenfangmauer, der beim Abriss der Stadtmauer vollständig aufgefüllt wurde, ist hingegen heute noch südlich des erhaltenen Stadtmauerabschnittes unter der Wiesenfläche erhalten und grenzt somit unmittelbar an das Baufeld an. Gründenkmal Grünfläche Durch die Realisierung der Bebauung erfolgt ein Eingriff in die denkmalwerte Grünfläche. Insgesamt werden ca. 199 m² durch das Bauwerk und dessen Traufstreifen sowie weitere ca. 12 m² durch verbreiterte Zuwegungen neu versiegelt. Sonstige Kultur- und Sachgüter Das Kolleg und die benachbarte Schule bleiben erhalten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Baudenkmale Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind nicht erforderlich. Bodendenkmale Handlungsbedarf besteht unter dem Aspekt der Dokumentierung der bodendenkmalpflege- rischen Besonderheiten und Sicherung der denkmalrelevanten Objekte vor Aufnahme der Baumaßnahmen, damit über Sekundärquellen die geschichtlich bedeutsamen Funde dau- erhaft dokumentiert werden. Die Anforderungen des Denkmalschutzes sind zu beachten. Dies bedeutet, dass die Anschlüsse vom Erweiterungsbau bzw. die Eingriffe in den Boden 43 so sensibel wie möglich ausfallen müssen. Im Plangebiet erfordern Bodeneingriffe im Zuge einer Neubebauung archäologische Untersuchungen, die mit dem Römisch-Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege abzustimmen sind. Es erfolgt ein Hinweis im Bebauungsplan. Gründenkmal Grünfläche Als Minderungsmaßnahme erfolgt eine Fassadenbegrünung an der südöstlichen Seite des Neubaus, um diesen besser in die Grünfläche einzubinden. Bewertung: Baudenkmale Die Belange des Denkmalschutzes sind klar definiert. Dem Teilstück der ehemaligen Stadt- mauer mit den zwei Türmen kommt eine besondere historische Bedeutung zu. Die Anforde- rungen des Denkmalschutzes sind zu beachten. Die Architektur des Neubaus respektiert das Baudenkmal. Bodendenkmale Im Plangebiet ist mit einem Vorkommen von archäologischen Bodendenkmalen zu rech- nen. Vor Aufnahme der Bautätigkeiten werden vorhandene Bodendenkmale dokumentiert und die Funde sichergestellt. Es erfolgt ein Hinweis im Bebauungsplan. Gründenkmal/ Grünfläche Die Grünfläche als städtischer Freiraum ist besonders in gartenarchitektonischer Hinsicht von großer Bedeutung und als denkmalwerte Grünfläche ausgewiesen. Aufgrund des Neu- baus erfolgt ein nicht auszugleichender Eingriff in die denkmalwerte Grünfläche. Minde- rungsmaßnahmen erfolgen durch eine Fassadenbegrünung der Südseite des Neubaus. Sonstige Kultur- und Sachgüter Das Kolleg und die benachbarte Schule bleiben erhalten und sind von der Planung nicht beeinträchtigt. 6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Durch die Parkanlage mit Baumbestand gilt als Frischluftproduzent und Filter für Schad- stoffe, die u. a. durch benachbarte Verkehrsflächen erzeugt werden. Durch ihre derzeitige Nutzung als Parkanlage gehen keine Emissionen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB aus. Geringfügige Mengen von Abfällen durch Erholungsnutzende sind nicht weiter zu betrachten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Erhalt des augenblicklichen Zustandes als Grünfläche geht keine Belastung durch Emissionen aus. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Es entstehen im Neubau keine Nutzungen, die Schadstoffe emittieren. Eine zusätzliche Schadstoffbelastung erfolgt über das erhöhte Verkehrsaufkommen der Nutzer und Besu- cher von Abendveranstaltungen. Die Abwässer werden über die Kanalisation gezielt abge- leitet. Durch das Bauvorhaben erfolgen keine überhöhten Emissionen im Sinne des (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 44 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen sind nicht erforderlich. Bewertung: Mit Errichtung des Erweiterungsbaus entstehen keine erheblichen zusätzlichen Geruchsbe- lästigungen und geringe zusätzliche Licht- und Lärmquellen. 6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Mit der Nutzung der Fernwärme im jetzigen bestehenden Gebäude der Blauen Funken kann bereits ein Beitrag zum Klimaschutz umgesetzt werden. Mit einer optimalen Erschlie- ßung durch den öffentlichen Nahverkehr sowie dem gut ausgebauten Radwegenetz ist eine klimafreundliche Mobilität den Anwohner des Quartiers sowie den Nutzern des Vereinsge- bäudes möglich. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei der Nichtumsetzung der Planung des Erweiterungsbaus würde die Nutzung der erneu- erbaren Energiequellen erhalten bleiben. Dies trägt zum Schutz des Klimas bei. Insbeson- dere die Verringerung von Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie und der Einsatz regenerativer Energieträger. Das ÖPNV-Angebot bliebe in seiner Vielfalt für Bewohner und Nutzer des Quartiers erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Das Gebäude zeichnet sich durch die kompakte Bauweise aus Natur- und Betonstein, in Anlehnung an die bestehende Architektur mit einem geringen Wärmeverlust aus, auf groß- flächige Fensterfronten konnte verzichtet werden. Mit der Nutzung des Neubaus durch Fernwärme werden klimaneutrale effiziente Energieformen genutzt, dies trägt zum Schutz des globalen Klimas bei. Aus Gründen des Denkmalschutzes ist die Anlage von Photovol- taik-Anlagen nicht möglich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Der Neubau muss einen nachhaltigen Umgang mit Ressourcen und deutlich verringerten CO2 Emissionen sicherstellen. Dazu ist ein intelligenter Umgang mit Form, Kubatur und Hülle gefordert, der Nutzungsqualität und Komfort sowie langfristig einen nachhaltigen Be- trieb sicherstellt. Die ökologische und klimatische Beeinträchtigung soll so gering wie mög- lich sein. Das zu planende Gebäude muss deshalb seinen Teil zum Ersatz/ zur Stärkung dieser Funktion beitragen. Dies erfolgt durch die Festsetzung von Dach- und Fassadenbe- grünung und die Wahl nachhaltiger Materialien. Es erfolgt ein Anschluss des Gebäudes an die vorhandene Fernwärme. Mit der Umsetzung von Dach- und Fassadenbegrünung sowie durch die ideale verkehrliche Anbindung an den ÖPNV können die negativen Auswirkun- gen auf den Klimaschutz reduziert werden. Bewertung: Mit der Nutzung der Fernwärmeleitung und der Erschließung des Gebäudes durch öffentli- chen Nahverkehr sowie der hohen Attraktivität für den Radverkehr werden klimaschädliche Emissionen weitgehend verringert. 45 6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzo- nen-VO Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Landschaftsplan Köln Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt für das Plangebiet keine Maßnahmen dar. In der Karte der Entwicklungsziele ist das Entwicklungsziel Nr. 6 „Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zu Verbesserung des Klimas“ dargestellt. Mit dieser Darstellung werden Vorgaben zur Reduzierung der Immissionsbelastung und Verbesserung des Klimas gemacht. Die Planung steht dem Entwicklungsziel nicht entgegen, da es zu keiner maßgeblichen Zu- nahme an Emissionen und/ oder klimatischen Auswirkungen kommt. Da ein rechts-verbindlicher Bebauungsplan vorliegt, ist das Vorhaben nach § 30 Bauge- setzbuch (BauGB) zuzuordnen. Aufgrund des Eingriffs in Natur und Landschaft in die heute vor Ort genutzte innerstädtische Grünanlage ist die gesetzliche Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 Baugesetzbuch anzuwenden. Biotopverbundfläche Im Plangebiet wie auch im Umfeld befinden sich keine Biotopverbundflächen. Wasserschutzgebiet Das Plangebiet befindet sich im geplanten Trinkwasserschutzgebiet Hürth III b (Bezirksre- gierung Köln, o.J.). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Landschaftsplan Köln Die Festsetzungen des Landschaftsplans werden bei Nichtdurchführung der Planung nicht berührt. Biotopverbundfläche Der Belang „Biotopverbundflächen“ ist nicht betroffen. Wasserschutzgebiet Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich das Projektgebiet auch weiterhin im geplan- ten Trinkwasserschutzgebiet befinden. Die behördlichen Auflagen wären auch weiterhin bei einer innerstädtischen Grünfläche zu berücksichtigen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Landschaftsplan Köln Bei Umsetzung des geplanten Erweiterungsbaus sind die Belange des Landschaftsplans nicht betroffen. Biotopverbundfläche Der Belang „Biotopverbundflächen“ ist nicht betroffen. Wasserschutzgebiet Bei Durchführung der Planung liegt eine Betroffenheit des geplanten Trinkwasserschutzge- bietes Hürth III b ebenso vor wie bei der Nichtdurchführung. Die behördlichen Auflagen bei Umsetzung der Planung sind zu berücksichtigen. 46 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung sind nicht erforderlich, da keine Beein- trächtigung des Landschaftsplans, Wasserschutzgebiete oder anderweitige Planung zu Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrecht betroffen sind. Im Bebauungsplan erfolgt ein Hinweis zum geplanten Wasserschutzgebiet. Bewertung: Landschaftsplan Köln Die Planung löst keine Betroffenheit aus, da es sich um bebauten Innenbereich handelt. In der Karte der Entwicklungsziele des Landschaftsplans ist das Entwicklungsziel Nr. 6 „Aus- stattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zu Verbesserung des Klimas“ dargestellt. Die Planung steht dem Entwicklungsziel nicht entgegen, da es zu kei- ner maßgeblichen Zunahme an Emissionen und/ oder klimatischen Auswirkungen kommt. Biotopverbundfläche Durch den Bebauungsplan Nr. 664382/02 „Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsen- turm in Köln-Altstadt/Süd (Blaue-Funken-Weg 2)“ liegt hinsichtlich des Belanges des Bio- topverbundes keine Betroffenheit vor. Wasserschutzgebiet Unter Beachtung der durch die geplante Trinkwasserschutzverordnung vorgegebenen Vor- gaben und Auflagen ist keine erhebliche Betroffenheit zu erwarten. 6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge- meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Untersuchungsgebiet ist durch den öffentlichen Straßenverkehr vorbelastet. Die Lage an einer der Hauptverkehrsachsen, dem Sachsenring, macht den Straßenverkehr zum maßgeblichen Einflussfaktor bei der Betrachtung der Auswirkung auf die Luftqualität. Nach Anordnung der 30 km/h Grenze im gesamten Abschnitt der Ringe beträgt der durchschnitt- liche tägliche Verkehr (DTV) für den Sachsenring an Werktagen rund 10.000 (Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung, 2019). Die durchschnittliche tägliche Verkehrs- stärke (DTV) wurde vom Büro brenner BERNARD Ingenieure GmbH ermittelt. Für den Kar- täuserwall (Einbahnstraße) liegt der DTV bei 720. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Der Zustand der Vorbelastung durch Immissionen bliebe erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch den zusätzlichen Verkehr bei einer großen Veranstaltung steigt der DTV für den Kar- täuserwall um 10 Kfz-Fahrten auf 730 an. Die Auswirkungen auf die Luftschadstoffe sind bei einer so geringen Zunahme des Verkehrs nicht maßgeblich. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt entsprechend der Zielsetzung der Planung eine Vereinsnutzung fest. Die Vereinsnutzung umfasst im Wesentlichen die Veranstaltungs- und Besprechungsräume und sowie Büros und Personalräume. Sensible Wohnnutzungen sind durch Luftschadstoffe daher nicht betroffen. Mit der zukünftigen Nutzung als Vereinsheim werden keine Immissi- onsgrenzwerte überschritten. 47 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die Erschließung des Sachsenturms ist mit allen Verkehrsträgern des Umweltverbundes (ÖPNV/SPNV, Fuß- und Radverkehr, Car- und Bike-Sharing, E-Scooter und E-Rollern) als sehr gut zu bewerten. Dementsprechend konzentrieren sich die vorgeschlagenen Maßnah- men des Mobilitätskonzeptes (brenner BERNARD Ingenieure GmbH, 2020) darauf, Anreize zur Nutzung des Umweltverbundes zu setzen. Bewertung: Aufgrund hoher Kfz-Bewegungen in der Umgebung des Plangebietes im Bestand besteht eine Vorbelastung. Durch den geringen Mehrverkehr sind keine Änderungen der Emissio- nen zu erwarten. Die Straßenräume sind im Bereich des Plangebietes nicht eng und mit ei- ner Grünfläche und Gehölzen unterteilt, sodass eine Durchströmung gewährleitet ist. Mit der Errichtung des Gebäudes wird keine sensible Nutzung wie Wohnen geplant. Auswir- kungen durch und/ oder auf Luftschadstoffe sind auszuschließen. 6.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio- logische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig vonei- nander trennen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils bestimmte Funktionen in Natur und Landschaft, stehen aber oftmals auch in Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls von Bedeutung. Wechselwirkungen mit Bedeutung für die Erhal- tungsziele und die Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten, da weder innerhalb noch im näheren Umfeld des Plangebiets Natura 2000-Gebiete vorhanden sind. Kumulative Wirkungen, die aus dem Zusammenwirken ver- schiedener Einzeleffekte entstehen, bestehen im Plangebiet nicht. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtumsetzung des Erweiterungsbaus blieben die Wechselwirkungen in ihrer aktuellen Ausprägung erhalten. Der Vegetationsbestand liefert weiterhin eine potenzielle Lebens- grundlage für Pflanzen und Tieren, er dient als Lebensraum oder potenzielle Brutstätte für Vögel. Die Versickerung von Oberflächenwassern in tiefere Bodenschichten ist möglich. Der Landschaftsraum als Parkanlage mit altem Baumbestand ermöglicht den Anwohnern benachbarter Quartiere die Erholungsnutzung. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung der Gebäudeerweiterung durch die Blauen Funken werden Flächen ver- siegelt und Vegetationsbestände entnommen, dies verhindert eine ungestörte Wechselwir- kung zwischen Pflanze-Tier und Pflanze-Boden, Boden-Wasser, Klima-Boden-Wasser. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Durch die Umsetzung von Dach- und Fassadenbegrünung sowie externer Ausgleichsflä- chen mit Entsiegelung von Flächen und der Pflanzung von Gehölzen kann die gestörte Wechselwirkung Boden in Teilen vermindert werden. Der Landschaftsraum ist unwieder- bringlich verändert, eine vergleichbare Erholungswirkung kann mit der Neugestaltung der Außenanlagen nicht erreicht werden. Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen sind in den Kapiteln zu den jeweiligen Schutzgütern erläutert. 48 Bewertung: Durch den Eingriff ist die Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern erheblich beein- trächtigt. Tabelle Nr. 01 Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgü- tern Wirkung von → Mensch Pflanzen/ Tiere/ Landschaft Boden/ Fläche Wasser Klima / Luft Wirkung auf ↓ Mensch Erholungsraum (+) Vielfalt der Arten und Strukturen verbessert die Erholungs-wir- kung (+) Standort für Siedlung und Verkehr (x) Wasser- nutzung (x) Frischluft (+) Aus- gleichs- funktion (x) Pflanzen/ Tiere/ Landschaft Lebensraum- u. Land- schafts- verlust (-) Störungen von Tieren (-) Artver- schiebungen (- ) Lebensraum für Pflanzen und Tiere (+) Wasser- nutzung (+) Lebens- raum (+) Boden/ Fläche Verlust von Boden-funktio- nen (-) Schadstoffein- träge (-) Verdichtung (-) Erhalt von Bo- den- funktionen (+) Stoffverla- gerung (-) Wasser Verringerung Grundwasser- neubildung (-) Erhöhung Oberflächen- abfluss (-) Schadstoffein- träge (-) Ungestörte Grundwasser- neubildung (+) Filterung von Schadstoffen durch Pflanzen (+) Speicher, Fil- ter- und Puf- fer-funktion (+) Klima/ Luft Emissionen (-) Behinderung des Luftaus- tausches (-) Aufheizung durch Versie- gelung (-) Frischluft (+) Kaltluftproduk- tion (+) klimatischer Ausgleichs- raum (+) Kaltluftpro- duktion (+) Staubbildung (-) Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2. Band, Kapitel Wechselwirkungen, September 2002 49 6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel- falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering, da we- der störfallrelevante Betriebe noch übergeordnete Verkehrswege mit Gefahrguttransporten noch Produktenleitungen im Plangebiet oder in der näheren Umgebung vorhanden sind. Es besteht kein Risiko für schwere Unfälle und Katastrophen. Die Anfälligkeit gegenüber Starkregen und Hochwasser ist im Kapitel 6.5.12.4 erläutert. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Gegenüber der Beschreibung der Bestandssituation ändert sich bei Beibehaltung des Pla- nungsrechts nichts. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Planung sind keine Störfallbetriebe oder Betriebe, die ein Risiko für schwere Unfälle auslösen können, zulässig. Aufgrund der geringen Anfälligkeit des Plange- bietes für schwere Unfälle oder Katastrophen ist das Vorhaben als unkritisch zu bewerten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Da die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen gering ist, sind im Rahmen des Bebauungsplans keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaß- nahmen erforderlich. Bewertung: Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering, da we- der störfallrelevante Betriebe noch übergeordnete Verkehrswege mit Gefahrguttransporten noch Produktenleitungen im Plangebiet vorhanden sind. Es besteht kein Risiko für schwere Unfälle und Katastrophen. Störfallbetriebe befinden sich nicht in der Nähe. Es werden keine Betriebe im Plangebiet zugelassen, die ein solches Risiko bergen. Die Rettungsvor- sorge ist auch nach Errichtung des Erweiterungsbaus gesichert. 6.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bei dem Plangebiet handelt es sich größtenteils um den Biotoptyp „Parkanlage, mit altem Baumbestand“ im Innenbereich. Um daher negative Beeinträchtigungen von Eingriffen in die Natur und Landschaft zu minimieren, ist auf die heute vor Ort genutzte innerstädtische Grünanlage die gesetzliche Eingriffsregelung anzuwenden. Die Biotopstruktur aus Parka- nalage mit altem, standortgerechtem Baumbestand wird entsprechend dem Kartierungs- schlüssel nach Köln Code, mit einer hohen Biotopwertigkeit beurteilt (siehe Anlage 2 zum Umweltbericht). Die verkehrliche Erschließung, der Blaue-Funken-Weg und die Zuwegun- gen zum Bestandsgebäude sowie die historische Turmanlage bilden innerhalb des Plange- biets vollversiegelten Flächen. Den höchsten Anteil der Versiegelung bildet das zu erhal- tende historische Bestandsgebäude innerhalb des Planungsgebietes. Der Großteil der Flä- che wird als Grünfläche genutzt und gilt als unversiegelt und ist dem Biotoptyp „Parkan- lage, mit altem Baumbestand“ zugeordnet. 50 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei dem Plangebiet handelt es sich im Eingriffsbereich um „Parkanlage, mit altem Baumbe- stand“ im Innenbereich. Bei der Nichtdurchführung der Planung bliebe die Grünanlage mit altem Baumbestand erhalten. Die hohe Biotopwertigkeit bliebe in seiner Ausprägung erhal- ten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Neuplanung erfolgt eine Versiegelung von Grünflächen und unversiegelten Fahr- und Feldwegen. Durch die Überplanung des Erweiterungsbaus der -„Bauliche Erweiterung Blaue Funken / Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2)“ in Köln-Altstadt/Süd werden Grünflä- chen mit einer Flächengröße von 211 m² neu versiegelt. Mit der Ermittlung der Biotoptypen vor und nach dem Eingriff entsteht mit der Planung des Erweiterungsbaus ein Wertpunk- tedefizit nach Ludwig Sporbeck von 3.787 Biotopwertpunkten. Innerhalb des Planungsge- bietes kann der Eingriff in den Naturhaushalt nicht ausgeglichen werden. Mit der Umset- zung von drei externen Ausgleichsmaßnahmen (eA1, eA2 und eA3) wird der Eingriff voll- ständig ausgeglichen. Es bleibt nach Umsetzung ergänzender Pflanzungen am Kartäuser- wall (eA1) und an der Inneren Kanalstraße (eA3) sowie einer Entsiegelungsmaßnahme (eA2) auf städtischem Grundstück, ein Wertepunkteüberschuss 1.196 Biotopwertpunkten, welcher der Stadt Köln für weitere Vorhaben zur Verfügung steht (siehe Anlage 2). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Durch die Entsiegelung von externen Flächen an der Inneren Kanalstraße in Kombination einer Neupflanzung kann der Eingriff vollständig ausgeglichen werden. Mit der Entnahme von fünf Großgehölzen in der Parkanlage am Blaue-Funken-Weg erfolgt ein Eingriff in den bestehenden Baumbestand. Der Eingriff wird durch Baumpflanzungen außerhalb des Plan- gebietes gemindert. Die Baumreihe in der Parkanlage am Kartäuserwall wird durch die Pflanzung von einer Linde ergänzt (eA1). Durch die zusätzliche Anlage einer ergänzenden Pflanzung innerhalb einer Baumreihe mit sieben kleinkronigen Gehölzen in der externen Ausgleichsfläche an der Inneren Kanalstraße kann der Eingriff in den Baumbestand zusätz- lich ausgeglichen werden (eA2). Zudem erfolgen an der Inneren Kanalstraße Entsiege- lungsmaßnahmen (eA3). Bewertung: Bei dem Eingriffsbereich handelt es sich um eine „Parkanlage, mit altem Baumbestand“ im Innenbereich. Um die Eingriffe durch die Neubebauung zu kompensieren erfolgen Minde- rungsmaßnahmen im Plangebiet, eine externe Ausgleichsmaßnahmen in der angrenzen- den Grünanlage durch die Pflanzung eines Baumes sowie durch zwei weitere externe Aus- gleichsmaßnahmen an der Inneren Kanalstraße, durch Entsiegelung von Asphalt- /Pflaster- flächen und die Pflanzung von sieben Gehölzen. Nach Umsetzung der Ausgleichsmaßnah- men ist der Eingriff vollständig ausgeglichen. 6.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Im Rahmen der Umweltprüfung werden in der Bauleitplanung auch die voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Planvorhabens im Zusammenwirken mit bereits bestehenden und geplanten Bebauungsplänen relevant. Im Umfeld zum vorliegenden Bebauungsplan sind folgende Bebauungspläne zu betrach- ten: Bebauungsplan Nr.: 66438/04-1 und -2 Arbeitstitel: „Sachsenring, Am Trutzenberg, Vor den Siebenburgen, Ulrichgasse“ Rechtsverbindlich seit: 19.02.1980, WA-Gebiet Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 66438/04-2 von 1980 ist für das Plangebiet „öffentli- che Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Die beiden Halbtürme 51 und die mittelalterliche Stadtmauer sind als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen und wurden nachrichtlich als Baudenkmäler in den Bebauungsplan übernom- men. Das restliche B-Plan Gebiet ist im Bebauungsplan 66438/04-1 und -2 als Allgemeines Wohngebiet (WA) und Öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die Festsetzungen stehen nicht im Konflikt zur zukünftigen Nutzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 664382/02 „Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2)“ mit der Planung als Vereinsnutzung. Kumulierende Wirkungen sind nicht zu erwarten. Bebauungsplan Nr.: 66439.02.000.00 Arbeitstitel: Eifelstr., Sachsenring, Kleingedankstr., Volksgartenstr. Rechtsverbindlich seit: 29.10.1973 MK-Gebiet Mit dem 1973 aufgestellten B-Plan „Eifelstr., Sachsenring, Kleingedankstr., Volksgartenstr. umgesetzten Nutzung als Kerngebiet (MK) steht die zukünftige Nutzung des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan Nr.664382/02 „Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2)“ als Vereinsheim zur Brauchtumspflege nicht im Konflikt. Kumulie- rende Wirkungen sind nicht zu erwarten. Grundsätzlich werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter in jedem Bauleitplanverfahren gesondert erfasst und beurteilt. Dabei werden kumulative Wirkungen im Rahmen der Berücksichtigung von Vorbelastungen mit einbezo- gen, beispielsweise spielt bei der Beurteilung der Luftqualität die Hintergrundbelastung eine Rolle. Darüber hinaus werden im Rahmen der Bebauungsplanung Maßnahmen zur Ver- meidung und zum Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten. Für das Bebauungsplanverfahren Nr. 664382/02 „Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm in Köln-Altstadt/Süd (Blaue-Funken-Weg 2)“ ist im Hinblick auf mögliche kumulative Umweltauswirkungen im Zusammenwirken mit benachbarten Bebau- ungsplänen ein Überschreiten von Erheblichkeitsschwellen nicht zu erwarten. Die Notwen- digkeit, Maßnahmen zu ergreifen, besteht somit nicht. 6.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Auf der Ebene des Bebauungsplans sind keine Regelungen hinsichtlich eingesetzter bauli- cher Stoffe und Techniken anzuwenden. Zur Beurteilung und Bewertung einzelner durch die Planung betroffener Schutzgüter bzw. Umwelt-belange wurden Fachgutachten erstellt. Die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden entsprechen, den heute technischen und wissenschaftlichen Standards. Dies gilt für den Einsatz von Untersuchungsprogram- men (Software) ebenso wie für die eingesetzten Hilfsmittel bei Untersuchungen vor Ort. 6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 1959 bewarben sich die Blauen Funken beim damaligen Oberbürgermeister der Stadt Köln darum den Halbturm der mittelalterlichen Stadtbefestigung am Sachsenring zukünftig als Vereins-räumlichkeiten zu nutzen. Ab dem 1. April 1969 restaurierten die Blauen Funken den Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig. und nutzen ihn seit 1970 als ihr Stammquartier. Im Jahr 1980 wurde der Sachsenturm in die Denkmalliste der Stadt Köln aufgenommen. Seitdem gilt der Standort der Brauchtumspflege und Vereinswesen, der Turm ist mit dem Handeln der Blauen Funken eng verbunden. Ein alternativer Standort wurde aus diesen Gründen nicht weiterverfolgt. Aufgrund der gewachsenen Anzahl der Vereinsmitglieder (1980 ca. 300 Mitglieder, aktuell ca. 520 Mitglieder) sind die vorhandenen Vereinsräume, insbesondere der Versammlungs-saal im Bestandsgebäude, hinsichtlich Größe und Aus- stattung nicht mehr ausreichend und bedarfsgerecht. Zudem besitzt der dreigeschossige, im Turmbereich viergeschossige, Bestandsbau keinen Aufzug und im Untergeschoss lie- gende Toiletten. Dies ist aufgrund des gestiegenen Altersdurchschnitts der Mitglieder ein 52 zunehmendes Problem und entspricht zudem nicht den aktuellen Anforderungen an die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Räume. Ein entsprechender Umbau des denkmalge- schützten Bestandes ist nicht realisierbar. Die genannten Gründe führten bei gleichzeitiger hoher Identifikation der Blauen Funken mit "ihrem Sachsenturm" zu der Entscheidung für einen Erweiterungsbau vor Ort. C Zusätzliche Angaben 6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben z. B. Rammkernsondierungen, schalltechnische Berechnung, Messung, … Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine Ein- schätzung der zu erwartenden Umweltfolgen. Viele Angaben des Umweltberichts beruhen auf allgemein bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen, auf Erfahrungswerte und Abschätzungen und Modellrechnung der Fachgutachten wie verkehrliche Begleitung und Mobilitätsberatung sowie der Schalltechnisches Untersuchungen. Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der schutzgutbezogenen Auswirkun- gen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den zugrundeliegenden Gutachten erläutert. Auch Art und Umfang der erwarteten Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des Umweltberichtes entnommen werden. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten im vorliegenden Bauleitplanverfahren keine technischen oder inhaltli- chen Schwierigkeiten auf (Anlage 1, Abs. 3c BauGB). In der Umweltprüfung wurden die un- ter Punkt 6.9 „Referenzliste der Quellen“ aufgeführten für das Plangebiet relevante Gutach- ten und Informationen ausgewertet. Ausgleichsflächen zur Kompensation des Eingriffs in- nerhalb des Plangebiets standen nicht zur Verfügung. Nach Prüfung durch die Stadt Köln wurden externe Grundstücksflächen zur Anlage von Ausgleichsmaßnahmen ermittelt. Die Flächen des Ausgleichs stehen im räumlichen Bezug zum Eingriff und befinden sich in etwa 2,5 km Entfernung zur Planfläche, an der Inneren Kanalstraße. Im Rahmen der geo- technischen Untersuchung (Mull & Partner, Juni 2019) wurden Kleinrammbohrungen und schwere Rammsondierungen durchgeführt. Der Aufschluss Kleinrammbohrung Nr. 02 musste vor Erreichen der geplanten Endtiefe abgebrochen werden, da die Bodenwider- stände keine weitere Vertiefung mehr zuließen. 6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni- toring) Für die geprüften Umweltbelange sind keine Überwachungsmaßnahmen notwendig. 6.8 Zusammenfassung Das Plangebiet befindet sich in einer „Parkanlage, mit altem Baumbestand“ im Innenbe- reich. Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt für das Plangebiet keine Maßnahmen dar. Es wird das Entwicklungsziel Nr. 6 „Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissi- onsschutzes oder zu Verbesserung des Klimas“ für das Plangebiet benannt... Da es sich beim Plangebiet um eine ökologisch wertvolle innerstädtische Grünanlage handelt, erfolgt durch die Baumaßnahme ein Eingriff im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes in Natur und Landschaft. Auf die heute vor Ort genutzte innerstädtische Grünanlage ist die gesetzli- che Eingriffsregelung anzuwenden. Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter "Tiere“, "Pflanzen“, "Landschaft/Ortsbild", "Boden", "Wasser", "Klima und Luft", "Mensch, Gesund- heit, Bevölkerung" und "Kultur und sonstige Sachgüter" wurden beschrieben und bewertet. Tiere Erkennbare Beeinträchtigungen für die potenziell vorkommenden Fledermausarten (Zwerg- , Rauhautfledermaus, Abendsegler) und Vogelarten wurden im Rahmen einer Artenschutz- prüfung (Faunistik & Umweltplanung Mechtild Höller, 2019) ermittelt. Aufgrund fehlender 53 Bruthabitate und Fortpflanzungsstätten für o. g. Tiergruppen ist die Beeinträchtigung für ge- schützte Tierarten als gering einzustufen. Maßnahmenempfehlungen zur Vermeidung sind bei der Umsetzung der Planung zu berücksichtigen. Pflanzen Der geplante Erweiterungsbau des Sachsenturms am Kartäuserwall verursacht einen na- turschutz-fachlichen Eingriff. Aufgrund der Überbauung sowie der Errichtung neuer versie- gelter Erschließungsflächen gehen die im Plangebiet anzutreffenden Biotoptypen verloren. Die Eingriffe, die durch die Errichtung des Gebäudes entstehen, können durch eine orts- nahe Entsiegelung und Bepflanzung, durch die Umsetzung von zwei externen Ausgleichs- maßnahmen an der Inneren Kanalstraße sowie einer weiteren externen Ausgleichsmaß- nahme in Form einer Gehölzpflanzung angrenzend zum Plangebiet und durch die Minde- rungsmaßnahmen vor Ort vollständig ausgeglichen werden. Es verleibt ein Überschuss von 1.196 Biotopwertpunkten. Fläche Bei Durchführung der Planung erfolgt die Überbauung von im Bestand unversiegelter Flä- che. Dies bedeutet eine Steigung von vormals 44 % auf 79 % Versiegelung. Boden Die Errichtung des Vereinsheims der Blauen Funken stellt durch die Versiegelung einen hohen Eingriff in die Bodenfunktion dar. Durch die Entsiegelung der externen Ausgleichs- flächen sowie der Pflanzung von Gehölzen an der Inneren Kanalstraße außerhalb des Be- bauungsplans wird der Eingriff gemindert. Wasser Der Umweltbelang „Oberflächenwasser“ ist durch die Planung nicht betroffen. Der Umwelt- belang „Grundwasser“ ist durch die Planung nicht erheblich betroffen. Durch die Überbau- ung kommt es in geringem Maße zu einer reduzierten Grundwasserneubildung. Luft Der Entfall der Grünfläche reduziert die Möglichkeit der Kompensation bestehender Luft- schadstoffe, die durch benachbarten Emittenten (Verkehrsachsen) erzeugt werden. Durch das Neubauvorhaben geht eine geringe zusätzliche Schadstoffbelastung durch Individual- verkehr aus. Klima Aufgrund des Neubaus gehen Freiflächen verloren. Durch die Ausweisung von Pflanzflä- chen und begrünten Dach- und Fassadenflächen im Bebauungsplan wird die Kühlung, die Retention des Niederschlagswassers und die ortsnahe Verdunstung ermöglicht und die ne- gativen Auswirkungen werden gemindert. Mit der Entsiegelung von Asphaltflächen und der Wiederherstellung einer Baumreihe als externe Ausgleichsmaßnahme werden die negati- ven Auswirkungen gemindert. Wirkungsgefüge Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen durch das Neubau- vorhaben verloren. Verloren gegangene Funktionen können nur in Teilen wieder ausgegli- chen werden. Es besteht nach Errichtung des Gebäudes aufgrund des Verlustes der Frei- fläche ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Landschaft Die Grünanlage ist ein prägendes Element des Ortsbildes. Sie wird durch das Vorhaben teilweise überplant. Mit der Neuschaffung von Staudenflächen entlang des Kartäuserwalls werden am Eingang des Neubaus Grünflächen wiederhergestellt. Ein Lückenschluss der 54 Baumreihe ist nach Errichtung des Gebäudes nicht mehr möglich. Die landschaftsbildende Raumkante aus Linden und Kastanien wird durch das Gebäude verändert. Der hohe Ein- griff in den innerstädtischen Landschaftsraum wird durch die Freianlagenplanung (Fassa- denbegrünung, Baum- und Staudenpflanzungen) gemindert. Biologische Vielfalt Die Parkanlage weist ein geringes Artenspektrum (Faunistik & Umweltplanung Mechtild Höller, 2019 und FSWLA, 2020) und eine geringe biologische Vielfalt auf. Die Nutzung durch Anwohner und Nutzer der Schulkomplexe löst eine gewisse Störwirkung aus. Die verkehrlichen Anlagen mit starker Lärmbelästigung erschweren die Ausbreitung weiterer Artengruppen außer den weniger störanfälligen Kulturfolgern wie Vögel und Zwergfleder- mäusen. Die intensiv gepflegten Rasenflächen verhindern ein Insekten-vorkommen. Daher hat das Vorhaben keine Auswirkung auf die biologische Vielfalt. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaft- licher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete Weder die Erhaltungsziele noch der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete sowie sonstiger Schutzgebiete sind durch die Bauleitplanung betroffen. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Lärm Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm (Straße und Schiene und Flugverkehr) vorbelastet. Die geringen Änderungen der Emissionspegel durch die Planung und die nur geringe Zu- nahme der Verkehrslärmimmissionen an den benachbarten Immissionsorten durch die Pla- nung ist als marginal zu bezeichnen. Eine Nutzung als Vereinsheim mit entsprechenden Veranstaltungen ist bezüglich der zu erwartenden Lärmbelastungen bei Beachtung der er- mittelten Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen umsetzbar. Alle Immissionsrichtwerte der Umgebung werden eingehalten. Die Lärmbelastungen stehen der städtebaulichen Ent- wicklung nicht entgegen. Altlasten / Kampfmittel Entsprechend der Auswertung der Luftbilder 1939 - 1945 und anderer historischer Unterla- gen ist mit Bombenfunden zu rechnen. Eine örtliche Begleitung durch den Kampfmittel- räumdienst ist vorzusehen. Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt. Erschütterungen Der Umweltzustand bleibt nach Durchführung der Planung unverändert, da durch das Bau- vorhaben nach Errichten des Gebäudes keine Erschütterungen ausgehen. Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken Gemäß Entwässerungsstudie des Büro Zwettler & Müllen, Ingenieurbüro für Tiefbau, März 2020, besteht keine Gefährdung bei einem Starkregenereignis. Bei einem extremen Hoch- wasser (HQ1000) besteht eine geringe Gefährdung. Es werden eine Dachbegrünung und Fassadenbegrünung festgesetzt. Im Plangebiet wie auch in der benachbarten Umgebung sind keine Störfallbetriebe, gemäß SEVESO-Richtlinie bekannt. Kultur- und sonstige Sachgüter Baudenkmale Dem Teilstück der ehemaligen Stadtmauer mit den zwei Türmen kommt eine besondere historische Bedeutung zu. Dies bedeutet, dass die Anschlüsse vom Erweiterungsbau bzw. die Eingriffe in den Sachsenturm so sensibel wie möglich und mit einer hohen architektoni- schen Qualität ausfallen müssen. Die Architektur des Neubaus respektiert das Baudenkmal und ergänzt das Bauwerk gleichermaßen modern und angemessen. 55 Bodendenkmale/ Archäologische Besonderheiten Aufgrund der historischen Nutzung des Gebietes (Wallanlage, Stadtmauer) sind Boden- denkmale wahrscheinlich. Unter Berücksichtigung, dass die im Plangebiet vorkommenden archäologischen Besonderheiten vor Aufnahme der Bautätigkeiten dokumentiert und die Befunde sichergestellt werden, kann das Areal am Kartäuserwall als geplanten Nutzung umgesetzt werden. Sonstige Kultur- und Sachgüter Die Grünfläche als städtischer Freiraum ist besonders in gartenarchitektonischer Hinsicht von Bedeutung und als denkmalwerte Grünfläche ausgewiesen. Ein Teil der denkmalwer- ten Grünfläche geht durch die Planung verloren und kann nicht ausgeglichen werden. Die dem Plangebiet benachbarten schulischen Einrichtungen, das Kolleg und die Schule blei- ben erhalten. Durch den Erweiterungsbau werden keine funktionalen Belange beeinträch- tigt. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sach- gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Mit Errichtung des Erweiterungsbaus entstehen keine erheblichen zusätzlichen Geruchsbe- lästigungen und geringe zusätzliche Licht- und Lärmquellen. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie Der Neubau wird an das vorhandene Fernwärmenetz angeschlossen. Hierdurch erfolgt die Vermeidung von örtlichen Emissionen. Durch die Ausweisung von Grünflächen und be- grünten Dach- und Fassadenflächen im Bebauungsplan, werden die Kühlung, die Re- tention des Niederschlagswassers und die ortsnahe Verdunstung ermöglicht. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was- ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes Landschaftsplan Köln Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt für das Plangebiet keine Maßnahmen dar. In der Karte der Entwicklungsziele ist das Entwicklungsziel Nr. 6 „Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zu Verbesserung des Klimas“ dargestellt. Die Pla- nung steht dem Entwicklungsziel nicht entgegen, da es zu keiner maßgeblichen Zunahme an Emissionen und/ oder klimatischen Auswirkungen kommt. Biotopverbundfläche Durch den Bebauungsplan Nr. 664382/02 liegt hinsichtlich des Belanges des Biotopverbun- des keine Betroffenheit vor. Wasserschutzgebiet Unter Beachtung der durch die geplante Trinkwasserschutzverordnung Hürth III b vorgege- benen Vorgaben und Auflagen ist keine erhebliche Betroffenheit zu erwarten. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-ver- ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Das Plangebiet ist durch den Straßenverkehr des Sachsenrings/ Ulrichgasse stark vorbe- lastet. Aufgrund der sehr geringen Zunahme der Kfz-Bewegungen durch die Nutzung des Neubaus bei Veranstaltungen sind die Auswirkungen als marginal zu bezeichnen. Mit der Errichtung des Gebäudes wird keine sensible Nutzung wie Wohnen geplant, damit ist auch nicht mit der Beeinträchtigung von Grenzwerten im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB zurechnen. Wechselwirkungen Durch den Eingriff ist die Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern im Plangebiet beein- trächtigt. Insgesamt handelt es sich jedoch um einen relativ kleinen Eingriff, der keine regi- onalen Auswirkungen nach sich zieht. 56 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering, da we- der störfallrelevante Betriebe noch übergeordnete Verkehrswege mit Gefahrguttransporten noch Produktenleitungen im Plangebiet vorhanden sind. Eingriffsregelung Bei dem Plangebiet handelt es sich beim Großteil der Fläche um eine „Parkanlage, mit al- tem Baumbestand“ im Innenbereich. Auf die heute vor Ort genutzte innerstädtische Grün- anlage ist die gesetzliche Eingriffsregelung anzuwenden. Der Eingriff und der Ausgleich wurden in einer Bilanz ermittelt. Im Ergebnis kann der Eingriff vollständig kompensiert wer- den. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete Für das Bebauungsplanverfahren ist im Hinblick auf mögliche kumulative Umweltauswir- kungen im Zusammenwirken mit benachbarten Bebauungsplänen ein Überschreiten von Erheblichkeitsschwellen nicht zu erwarten. Die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, besteht somit nicht. Eingesetzte Stoffe und Techniken Bei Umsetzung der Nutzung als Vereinsgebäude werden den technischen Anforderungen entsprechende umweltverträgliche, ressourcenschonende Baustoffe und sonstige Materia- lien wie Naturstein (Tuff), Betonstein und Glasbaustein verwendet. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann auf der Grundlage des FNP entwickelt wer- den. Die Blauen Funken sind bereits seit 1970 im Sachsenturm ansässig. Der Gemeinnüt- zige Bauverein Sachsenturm e. V. pflegt und restauriert die Anlage im Rahmen der Brauch- tumspflege. Daher wurden alternative Standorte auf der Ebene des Bebauungsplanverfah- rens nicht geprüft. 57 6.9 Referenzliste der Quellen - Bezirksregierung Köln (o.J.): Wasserschutzgebiete in Köln, kartographische Darstel- lung, Köln. - Geologischer Dienst NW (o.J.): Auszug aus Bodenkarte 1:50.000, (online abgerufen: Nov. 2019). - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (2014): Fachinformati- onssystem geschützte Arten, Messtischblatt5007, Quadrant 4Recklinghausen. - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (o.J.): Kartografische Ab- bildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS) (ab- gerufen Nov. 2020). - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (2013): Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Met- ropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen. - Stadt Köln (1991, letzte Änderung 2021): Landschaftsplan. - Stadt Köln (2018): KölnGIS Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln. - Stadt Köln (2019): Auszug aus dem Altlastenkataster, Köln. - Stadtentwässerungsbetriebe AöR (o.J.): Hochwassergefahrenkarte, Köln (abgerufen Okt. 2019). Fachgutachten: ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH (06.01.2020): Schalltechnische Untersu- chung zu den erwartenden Geräuschemissionen im Rahmen des VEP „bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm in Köln-Altstadt-Süd, Köln. brenner BERNARD Ingenieure GmbH (27.04.2020): „verkehrliche Begleitung und Mobilitäts- beratung (Entwurf)“, Köln. Faunistik & Umweltplanung Mechtild Höller (18.10.2019): „Bauliche Erweiterung Blaue Fun- ken/ Sachsenturm“ in Köln-Altstadt-Süd, Artenschutzprüfung – Stufe I (Vorprüfung) hinsicht- lich planungsrelevanter Arten, Leverkusen. FSWLA Landschaftsarchitektur GmbH (11.11.2020), Düsseldorf GOP für den Bebauungs- plan Nr. 664382/02, „Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm“ in Köln-Altstadt- Süd, Düsseldorf. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Juni 2019): Blauer Funkenweg 2, Köln, Geotech- nischer Bericht, Köln. Zwettler & Müllen Ingenieurbüro für Tiefbau (März 2020): Gemeinnütziger Bauverein Sach- senturm e.V., Blaue-Funken-Weg 2, 50677 Köln, Entwässerungsstudie, Bonn. 58 7. Planverwirklichung Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB geschaffen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind denkmalrechtliche Erlaubnisse aufgrund der eingetragenen Denkmäler Sachsenturm und Gründenkmal Grünfläche Sachsenring ge- mäß § 9 Denkmalschutzgesetz bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen. Aufgrund der umfänglichen Abstimmung der Planung mit dem Amt des Stadtkonservators als zuständige Untere Denkmalschutzbehörde werden die denkmalrechtlichen Erlaubnisse in Aussicht gestellt, sofern im Baugenehmigungsverfahren keine geänderte Planung vorgelegt wird. Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der Stadt Köln. Mit der Vorhabenträgerin wurde ein Erbbaurechtsvertrag über das zur Realisierung des vorhabenbezog enen Bebauungsplanes erforderliche Grundstück abgeschlossen. Der Rat der Stad t Köln hat te in der Sitzung vom 26.09.2019 der Neubestellung und Erweiterung des abgelaufenen Erbbaurechtsvertrages zu- gestimmt. Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin wird ein Durchführungsvertrag vor Sat- zungsbeschluss abgeschlossen. Dieser sichert die Realisierung des geplanten Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist sowie ggf. weitere Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan stehen. Es ist eine kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Planungs- und Erschließungskosten von der Vorhabenträgerin übernommen. Kosten für die Stadt Köln entstehen nicht.
Anlage 7 Bebauungsplan
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Anlage 7 1 2
Anlage 3 StellungnahmenTÖB § 4 Abs. 1
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A N L A G E 3 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Fun- ken/Sachsenturm in Köln-Neustadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 06.03.2019 bis zum 05.04.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst Es liegen Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe vor. Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschie- ben. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belas- tungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau- arbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Ja Es wurde ein entsprechender Hinweis in den vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan aufgenommen. 2 Bezirksregierung Köln, Dezernat 35 - Denkmalschutz Keine Bedenken bezüglich bundes- und landeseigener Denkmäler. Kenntnisnahme 3 Industrie- und Handelskammer zu Köln Das Vorhaben wird begrüßt, weil es den Masterplan Köln umsetzt. Kenntnisnahme - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4 Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland Sowohl der Sachsenturm als auch die Grünanlage Sachsenring sind eingetragene Denkmäler gemäß DSchG NRW. Der Erläuterungsbericht ist stellenweise ungenau, deshalb wird darum gebeten, diesen entspre- chend anzupassen und die beiden Denkmäler, auch die Grünanlage, entsprechend textlich zu würdigen. Im Be- bauungsplan sind die Denkmäler nachrichtlich zu kenn- zeichnen. Ja Die Begründung würdigt die Denkmäler nun ausreichend. Zu- dem wurden die Denkmäler nachrichtlich in den vorhabenbezo- genen Bebauungsplan übernommen. 5. Polizeipräsidium Köln, Direktion Verkehr Keine Bedenken. Kenntnisnahme 6. Polizeipräsidium Köln, Direktion Kriminalität Keine Bedenken. Auf das Beratungsangebot zur Städtebaulichen Krimi- nalprävention wird hingewiesen. Ja Der Hinweis wurde an den Vorhabenträger weitergegeben. 7 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 7.1 Nicht klärpflichtiges Niederschlagswasser ist gem. § 44 Abs. 1 LWG NRW zu versickern; die Versickerung ist im Bebauungsplan festzusetzen. Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstößt oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Ablei- tung vorbehaltlich einer ggf. erforderlichen Einleitungs- beschränkung (Drosselwassermenge) in den vorhande- nen Abwasserkanal erfolgen. In der Bauleitplanung sind geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge vor Starkregen bereits zu berücksichti- gen. Das Plangebiet liegt in der Nähe von überflutungs- Ja Die Entwässerung von Schmutz- und Niederschlagswasser er- folgt über den vorhandenen Mischwasserkanal im Kartäuser- wall. Gutachterlich wurden verschiedene Varianten geprüft, das Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, die aber alle ver- worfen werden mussten, da sie aufgrund des fehlenden Min- destabstandes zu öffentlichen Flächen oder zum geplanten Neubau nicht realisierbar waren. Eine Versickerungsanlage in der Grünfläche südlich oder östlich des Neubaus wurde aus Denkmalschutzgründen abgelehnt, sodass die Ableitung und der Anschluss des Niederschlagswassers an den vorhandenen leistungsfähigen Mischwasserkanal erfolgen. Gemäß Entwässerungsstudie des Büro Zwettler & Müllen, In- - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung gefährdeten Flächen. Da die Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallen- den Wassermengen dimensioniert sind, dienen die nachfolgenden Konzepte dazu, das Wasser bei außer- gewöhnlichen Niederschlagsereignissen möglichst schadlos zwischen zu speichern, abzuleiten bzw. von Gebäuden fernzuhalten. Diese Maßnahmen umfassen beispielsweise: • Wahl der Straßenführung • Gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkrege- nereignissen über Grünflächen • Rückhaltung von Niederschlagswasser • Notüberläufe • Geländeneigung vom Gebäude abfallend, um Wasser möglichst schadlos vom Gebäude fern- zuhalten • Objektschutz besonders gefährdeter Grundstü- cke/Gebäude Ein besonderes Augenmerk ist auf Tiefgarageneinfahr- ten und Hauseingänge zu legen. Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige Entwässerungskonzepte sind mit den StEB abzustim- men. genieurbüro für Tiefbau (März 2020) besteht geringe Gefähr- dung für den Belang des Starkregenereignisses. Laut der Starkregengefahrenkarte ist bei einem extremen Ereignis nur eine geringe Starkregengefährdung zur erwarten. Zur Retenti- on von Regenwasser werden Teile der Dachflächen begrünt. 8 Stadtwerke Köln GmbH 8.1 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG): Im Blaue-Funken-Weg und in der angrenzenden Grün- fläche liegen Stromleitungen, Nachrichtenkabel für die Energieversorgung und Leitungen der öffentlichen Be- leuchtung. Diese Leitungen sind auf der Grundlage des Konzessionsvertrages mit der Stadt Köln gesichert. Kenntnisnahme - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 8.2 KVB: Durch die nahe gelegenen Stadtbahnlinien kann es zu Erschütterungen und Lärmimmissionen kommen. Es müssen ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor Immissionen getroffen werden. Betriebliche Einschrän- kungen durch eventuelle spätere Forderungen können seitens der KVB nicht toleriert werden. Ja Beeinträchtigungen durch Erschütterungen durch die westlich des Plangebietes verlaufende KVB-Trasse sind aufgrund der Entfernung von ca. 60 m ausgeschlossen. Die Lärmemissionen durch die Stadtbahn wurden in einem Schallgutachten ermittelt und im Bebauungsplan berücksichtigt. 9 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH Das Vorhaben wird ausdrücklich begrüßt. Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme 10 Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz Keine Bedenken, da Belange des Dezernats nicht be- rührt sind. Kenntnisnahme 11 Landschaftsverband Rheinland, Immobilienmanagement Keine Bedenken, da keine Liegenschaften des LVR be- troffen sind. Kenntnisnahme 12 Nord-West Oelleitung GmbH Keine Bedenken, da die überwachten Fernleitungen nicht berührt werden. Kenntnisnahme Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt, haben aber keine Stellungnahme vorgelegt: – Bezirksregierung Köln - Höhere Landschaftsbehörde Köln - Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei - Dezernat 53 – Immissionsschutz - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz - 5 - – Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln – Deutsche Telekom AG netzproduktion GmbH, TI NL West, PTI 22 – AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
Anlage 8 Textliche Festsetzungen
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Anlage 8
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 664382/02
Arbeitstitel: „Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue -Funken-
Weg 2)“ in Köln-Altstadt/Süd
I. Textliche Festsetzungen
1. Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung
1.1 Vereinsheim
Zulässig sind Nutzungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung als Vereinsheim stehen,
insbesondere:
- Veranstaltungs- und Besprechungsräume
- Büros und Personalräume
- Küche, Toiletten, Garderobe
- Lager- und Technikräume
1.2 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 4 BauNVO wird die in der Planzeichnung
festgesetzte Attikahöhe als minimale und maximale Höhe über NHN definiert. Zusätzlich
wird eine maximale Firsthöhe in Metern über NHN definiert. Eine Überschreitung der maxi-
malen Firsthöhe durch Dachaufbauten – z.B. haustechnische Anlagen, Aufzugüberfahrten,
Treppenhäuser – ist nicht zulässig.
1.3 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch Nebenanla-
gen im Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO und durch Fahrradabstellplätze bis zu einer GRZ
von 0,9 überschritten werden.
2. Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
nur Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO sowie Fahrradab-
stellplätze zulässig.
3. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind
die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgebli-
chen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
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Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80 a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Unter-
suchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Au-
ßenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewie-
sen wird.
b) Die Fenster der Veranstaltungsräume sind bei Veranstaltungen geschlossen zu hal-
ten. Für die Fenster der Veranstaltungsräume ist eine fensterunabhängige Belüftung
durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
4. Begrünung
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungs-
maßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
- Mindestens ein Blauglockenblumenbaum „Paulownia tomentosa“ (BF41/GH742) ,
im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche.
- Die Bepflanzung der Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen,
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Stauden „Brunnera
macrophylla „Jack Frost““ (HM51/PA13) und Scherrasen (HM1/PA121).
- Die Fassadenbegrünung an der südöstlichen Gebäudefassade mit Ausnahme von
Fenstern, Türen und Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, soweit diese grenz-
ständig zu Privatgrundstücken errichtet werden, mit einer Kletterpflanze (Blauregen
„Wisteria floribunda“ (HM51/PA13)) je 2 laufenden Metern Wand. Kletterhilfen sind
vorzusehen.
- Die Flachdächer des Neubaus sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3
(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke
von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 6.
5. Bedingte Festsetzung
Gemäß § 12 Absatz 3a BauGB i. V. mit § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass im Rah-
men der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchfüh-
rung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.
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II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Gebäudefassaden / Dacheindeckung
a) Gebäudefassaden dürfen nur in tuffsteinfarbenem Sichtbeton oder Naturstein aus-
gebildet werden.
b) Als Dacheindeckung sind nur Bleche aus vorbewittertem Zink zulässig.
c) Fenster sind mit Rahmen aus Eichenholz auszuführen.
d) Für die vorgesehenen Belichtungsöffnungen in der Südfassade sind optisch rah-
menlose Festverglasungen zu verwenden.
2. Werbeanlagen
Werbeanlagen sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht
zulässig.
III. Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:
1. Denkmalschutz
Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenkmal (Stadt-
mauerrest mit zwei Türmen) im Blaue-Funken-Weg 2 sowie die Grünanlage Sachsenring
als parkartige Straßengestaltung.
2. Wasserschutz
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung ge-
plante Wasserschutzzone III B Hürth-Efferen.
3. Risikogebiet
Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des §
78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
IV. Hinweise
1. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S.
58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018
- (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung
2. Denkmalschutz
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet. Über den Bestand hinausge-
hende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungslei-
tungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entspre-
chender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind.
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3. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40
(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-
5315000-143/19/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per
E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
4. Externe Ausgleichsmaßnahmen
In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungspla-
nes festgehalten. Auf den städtischen Grundstücken in der Gemarkung Köln, Flur 33, Flur-
stück 293 und Gemarkung Ehrenfeld, Flur 70, Flurstück 1718 werden folgende externe
Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den einzelnen Baugebieten hergestellt:
Maßnahme eA1: Anpflanzung eines standorttypischen Einzelbaumes (GH741) auf dem
Flurstück 293, Flur 33, Gemarkung Köln.
Maßnahme eA2: Anpflanzung von sieben standorttypischen Einzelbäumen (GH741)
auf dem Flurstück 1718, Flur 70, Gemarkung Ehrenfeld.
Maßnahme eA3: Entsiegelung von 525 m² versiegelter Fläche auf dem Flurstück 1718,
Flur 70, Gemarkung Ehrenfeld.
5. Artenschutz
a) Laut Artenschutzprüfung von Büro Faunistik und Umweltplanung, Oktober 2019,
Bauliche Erweiterung Blaue Funken/Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln
Neustadt-Süd, Artenschutzprüfung – Stufe I (Vorprüfung) hinsichtlich planungsre-
levanter Arten, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnah-
men nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
b) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30.
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
c) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der
Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plan-ge-
biet brütenden Vogelarten auszuführen. (Maßnahme V1 Avifauna).
d) Unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Maßnahme V2 (siehe e) ergibt
sich ein Rodungszeitraum für Gehölze von 1. November bis 31. Januar eines je-
den Jahres. Abweichungen von diesem Zeitraum sind möglich, wenn im Bereich
der zu rodenden Gehölze dann keine aktuellen Bruten der genannten Arten oder
ein Besatz durch Fledermäuse bestehen. Hierzu ist eine begleitende Vorab-Kon-
trolle durchzuführen (Maßnahme V2 Fledermäuse).
e) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Zerstörungs- und Beschädigungsver-
bot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind die Bauarbeiten abends wie folgt zu ter-
minieren: Einstellen der Bauarbeiten vom 1. April bis 31. Mai nach 20:00, vom 1.
Juni bis 31. Juli nach 21:00 Uhr, vom 1. bis 31. August nach 20:00 Uhr und vom 1.
September bis 31. Oktober nach 19:00 Uhr (Maßnahme V2 Fledermäuse) jeweils
eines jeden Jahres.
f) Vor dem Rückbau- und Umbau von Gebäuden sind diese auf das Vorkommen von
Fledermausquartieren und Nestern von in Gebäude brütenden Vögeln zu kontrol-
lieren. Beim Nachweis von Fledermausquartieren oder Nestern von Gebäudebrü-
tern sind die Umbau- und Abbruchmaßnahmen an Gebäuden bis zum Ende dieser
Nutzung auszusetzen.
- 5 -
6. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß
§§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom
04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
7. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in
den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegen-
schaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06E05, Stadthaus
Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme
bereitgehalten.
8. Durchführungsvertrag
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird ein Durchführungsver-
trag zwischen der Stadt Köln und dem Vorhabenträger abgeschlossen.
9. Blaue-Funken-Weg
Der Blaue-Funken-Weg ist als öffentliche Verkehrsfläche unter uneingeschränkter Gewähr-
leistung des Gemeingebrauchs gewidmet. Durch diese Widmung ist die aktuelle und auch
künftige Nutzung als Geh- und Radweg für die Allgemeinheit ebenso umfasst wie die Befahr-
barkeit zur Erschließung der bestehenden Kfz-Stellplätze am südlichen Ende des Blaue-Fun-
ken-Wegs.
Anlage 5 Stellungnahmen Offenlage § 3 Abs. 2
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A N L A G E 5 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 664382/02 –Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Fun- ken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln-Altstadt/Süd – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 1. Öffentlichkeit Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 10.11.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 22.11.2021 bis zum 22.12.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 2 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Eine Bebauung verbleibender innerstädtischer Freiflächen wird abgelehnt, insbesondere wenn diese von den Bür- gern zur Erholung genutzt werden und/oder der Betonung der historischen Fortifikation der Stadt Köln dienen. Nur an wenigen Stellen in der Kölner Innenstadt lässt sich die mittelalterliche Befestigungsgeschichte der Stadt noch klar ablesen. Den Artefakten der Stadtmauer entlang des Sachsenrings samt angedeutetem Wallgraben kommt da- bei eine besondere Bedeutung zu. Eine Nachverdichtung im Karree Sachsenring / Am Trutzenberg / Kartäuserwall / Ulrichsgasse, wie sie beispielsweise im städtebaulichen Masterplan von Albert Speer jr. vorgeschlagen wird, wird abgelehnt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Untere Denkmalbehörde wurde frühzeitig und intensiv in den Planungsprozess eingebunden. Im Rahmen der Beteiligun- gen zum Bebauungsplanverfahren wurden seitens der Unteren Denkmalbehörde keine Bedenken geäußert. Bereits in der Aus- lobung des architektonischen Gutachterverfahrens wurden die Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt. Der Entwurf des Erweiterungsbaus des Sachsenturms basiert auf der Idee der Wiederherstellung der verlorenen historischen Wehrmauer mit stadtseitig angelagerten Räumen. Die historische Stadtkontur wird durch den modernen Anbau klar definiert und bleibt lang- fristig sichtbar erhalten. Durch den Erweiterungsbau des denkmalgeschützten Sachsen- turms wird nur ein untergeordneter Teil der südöstlich angren- zenden Grünfläche überbaut werden. Da der Sachsenturm unter Denkmalschutz steht, ist eine mit einem Umbau verbundene Anpassung nicht realisierbar. Dementsprechend soll eine bauli- che Erweiterung des Baudenkmals ermöglicht werden, damit die Nutzung des Sachsenturms erhalten werden kann. Darüber hin- aus liegt der Schwerpunkt der Erholungsnutzung im Teil der Freifläche nordwestlich des Sachsenturms, also außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.2 Die Verknappung des öffentlichen Parkraums bedroht den Fortbestand der stellungnehmenden Institution. Deren Mitglieder, die über den gesamten südlichen Bereich des Rheinlands und des Bergischen Landes sowie weite Teile der Eifel und der Ahrregion verstreut wohnen, nutzen für die Anreise aufgrund der langen Wegstrecken und der Taktausdünnung im ÖPNV an Wochenenden und in der Abendzeit zu abendlichen und sonntäglichen Veranstal- tungen in der Regel den Pkw. Das Verkehrsgutachten ermittelt einen Bedarf an fünf Stellplätzen. Es würden dafür drei bestehende Pkw Stell- plätze genutzt, zwei weitere würden abgelöst. genutzt, zwei weitere würden abgelöst. Dies mag im Sinne des geforderten Stellplatznachweises zwar zutreffend sein, erfahrungsgemäß entsteht schon jetzt bei karnevalisti- schen Veranstaltungen ein ganz erheblicher Parkdruck im Viertel und sich die Parksuchverkehre wegen Erfolglosig- keit massiv ausweiten. Die Teilnehmer kommen zu den Veranstaltungen anscheinend aus dem gesamten Stadt- gebiet und dem Umland und nutzen zu einem guten Teil den MIV; dieser Umstand wird vom Verkehrsgutachten nicht hinreichend gewürdigt. Auch außerhalb der Veran- staltungen beträgt die Parkauslastung im Viertel an Wo- chenenden ganztätig sowie an Werktagen vor 9 Uhr mor- gens und nach 17 Uhr nachmittags nahezu 100%. Kenntnisnahme Für das Vorhaben wurde in einem Mobilitätskonzept (brenner BERNARD Ingenieure GmbH, 2020) der Stellplatzbedarf be- trachtet und bewertet. Der durch das Vorhaben ausgelöste Stellplatzbedarf ist auf Privatgrund nachzuweisen. Durch das Vorhaben entfällt kein öffentlicher Parkplatz. Das Mobilitätskonzept ermittelt, dass für den Regelbetrieb fünf Stellplätze erforderlich sind. Abzüglich der drei vorhandenen Stellplätze sind im Baugenehmigungsverfahren zwei zusätzliche Stellplätze nachzuweisen bzw. abzulösen. Ein Nachweis der im Regelbetrieb fünf erforderlichen Stellplätze innerhalb des Plan- gebietes ist nicht möglich. Auch außerhalb des Plangebietes stehen keine Flächen für Stellplätze zur Disposition, ein weiterer Eingriff in die Grünanlage kommt aus Gründen des Denkmal- schutzes nicht in Frage. Die Erschließung des Sachsenturms ist mit allen Verkehrsträ- gern des Umweltverbundes (ÖPNV/SPNV, Fuß- und Radver- kehr, Car- und Bike-Sharing, E-Scooter und E-Rollern) als sehr gut zu bewerten. Das vorgenannte Mobilitätskonzept gibt Hin- weise und Anreize für die Reduzierung des zusätzlich durch die Planung ausgelösten Verkehrs, insbesondere zu Veranstal- tungszeiten. Für den „Worst-Case“ einer großen Veranstaltung mit 200-250 Personen, die lediglich drei- bis fünfmal jährlich stattfinden und nicht den Regelbetrieb widerspiegelt, ist den Be- suchern zuzumuten, den Umweltverbund zu nutzen. Das vorgenannte Mobilitätskonzept trifft aufgrund von Erfah- rungswerten die begründete Annahme, dass die Teilnehmenden einer Karnevalsveranstaltung überwiegend nicht mit dem eige- nen Auto kommen, sondern öffentliche Verkehrsmittel, Taxis sowie Fahrgemeinschaften und Bring- und Holfahrten durch An- gehörige nutzen. - 3 - / 4 1.3 Erschwerend kommt hinzu, dass eine Doppelnutzung von Stellplätzen des Humboldt-Gymnasiums und des Berufs- kollegs Kartäuserwall bei Veranstaltungen nicht möglich ist. Zum einen beabsichtige das Humboldt Gymnasium, seine Stellplätze am Kartäuserwall künftig einzufrieden und teilweise als Fahrradabstellplätze für die Schülerinnen und Schüler zu nutzen. Zum anderen würden die restlichen Stellplätze über den gesamten Tages --, Abend und Wochenverlauf benötigt, da über die Unterrichtszeiten hinaus Aula, Sporteinrich- tungen und Kammermusiksaal genutzt würden. Diese Haltung des Humboldt-Gymnasiums interpretiert die stellungnehmende Institution als eine verständliche, aber falsche Reaktion der Schule auf den massiven Parkdruck im Viertel, der auch der Schule die Durchführung von Mu- sikveranstaltung en stark erschwert. Die stellungnehmen- de Institution hat die Erfahrung gemacht, dass konkurrie- rende Veranstaltungen kaum parallel durchgeführt werden können, weil es an Parkraum erheblich mangelt. Zudem praktiziert auch das Berufskolleg Kartäuserwall bereits heute eine exklusive Nutzung des Parkraums vor der berufsbildenden Schule und hat dafür sämtliche Park- plätze mit Bügeln versehen und hält diese bei Nichtnut- zung verschlossen. Auch das wird als eine verständliche Reaktion auf die Parkraumprobleme im Viertel erachtet. Fakt ist aber, dass kommunaler Parkraum so der Allge- meinheit über große Teile des Tages vorenthalten bleibt und nicht in der eigentlich gebotenen Weise effizient ge- nutzt wird. Bereits heute verzichtet die stellungnehmende Institution auf viele Veranstaltungen während des Straßenkarnevals und des Köln Marathons. Auch wurde festgestellt, dass den Mitgliedern der Institution durch lange Parkplatzsuche eine pünktliche Teilnahme an Terminen zunehmend nicht mehr möglich ist, was fortwährende Beeinträchtigungen Kenntnisnahme Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Mobilitätskonzepts (brenner BERNARD Ingenieure GmbH, 2020) wurde berück- sichtigt, dass die Stellplätze der Berufskollegs nicht für eine Doppelnutzung zur Verfügung stehen. Eine Nutzung der Schulhof-Flächen wäre dabei als Nachweis für notwendige Kfz-Stellplätze ohnehin nicht möglich, da diese auf dem Baugrundstück nachzuweisen sind oder alternativ ein Teil der Stellplätze auf einem nahe gelegenen (< 200 m) Fremd- grundstück durch öffentlich-rechtliche Sicherung über Baulast nachgewiesen werden müssen. Können nicht alle notwendigen Stellplätze auf diese Weise nachgewiesen werden, kommt eine Ablösung der Stellplätze in Frage. - 4 - / 5 des Ablaufes in der ersten Terminhälfte nach sich zieht. Außerdem befördert der Stellplatzmangel das ordnungs- widrige Abstellen von Fahrzeugen in Kreuzungsbereichen, Feuerwehrzufahrten, auf Sperrflächen, Gehwegen und dergleichen. 1.4 Die Einrichtung von Quartiersgaragen im Pantaleonsviertel wird gefordert. Auch wird die Durchführung eines Runden Tisches mit den Institutionen im Umfeld des geplanten Bauvorhabens unter Leitung der Stadt Köln, bspw. der Bezirksvertretung Innenstadt, gewünscht, um zu intelligen- ten Lösungen für eine bessere Nutzung kommunaler Flä- chen oder der Bewirtschaftung bislang exklusiv genutzten Parkraums zu gelangen. Die stellungnehmende Institution könnte sich vorstellen, einen regelmäßigen „Ordnerdienst“ bei eigenen Veranstal- tungen zu organisieren, um bei der gewünschten Mitnut- zung schulischer Flächen (Parkplätze, Schulhöfe etc.) si- cherzustellen, dass diese nach Veranstaltungsende wie- der zur Verfügung stehen. Ein ähnliches Interesse wir auch bei den benachbarten Karnevalsvereinen vermutet. Kenntnisnahme Die Einrichtung von Quartiersgaragen ist kein Thema des vor- liegenden Bebauungsplanes. Die Anregung eines Runden Ti- sches zum Thema Parkraum im Pantaleonsviertel wird wohlwol- lend zur Kenntnis genommen und wird - unabhängig von diesem Bebauungsplanverfahren – an das zuständige Fachamt gege- ben. 2 2.1 Denkmalschutz Die Planung widerspricht den Vorgaben des Denkmal- schutzes. Das Baudenkmal Sachsenturm und das angren- zende Gründenkmal sind Denkmäler gemäß Denkmal- schutzgesetz. Gemäß § 1 DSchG sind sie zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erfor- schen. Sie sollten der Öffentlichkeit im Rahmen des Zu- mutbaren zugänglich gemacht werden, das bedeutet aber keineswegs, dass Bereiche des spezifischen Denkmalen- sembles „Sachsenturm und Parklandschaft" einem Karne- valsverein geopfert werden dürfen. Der Sachsenturm inmitten der mittelalterlichen Stadtmau- ern am Sachsenring ist seit 1980 in die Denkmalliste ge- mäß Denkmalschutzgesetz aufgenommen. Die angren- zende Grünfläche ist ebenfalls ein eingetragenes Denkmal Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Untere Denkmalbehörde wurde frühzeitig und intensiv in den Planungsprozess eingebunden. Im Rahmen der Beteiligun- gen zum Bebauungsplanverfahren wurden seitens der Unteren Denkmalbehörde keine Bedenken geäußert. Bereits in der Aus- lobung des architektonischen Gutachterverfahrens wurden die Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt. Der Entwurf des Erweiterungsbaus des Sachsenturms basiert auf der Idee der Wiederherstellung der verlorenen historischen Wehrmauer mit stadtseitig angelagerten Räumen. Die historische Stadtkontur wird durch den modernen Anbau klar definiert und bleibt lang- fristig sichtbar erhalten. Seit 1970 stellt der Bauverein der Gesellschaft der Kölner Fun- ken-Artillerie blau weiß von 1870 e.V. (Blaue Funken) den Turm zur Vereins- und Brauchtumspflege zur Verfügung. Die Mitglie- - 5 - / 6 gemäß Denkmalschutzgesetz. Diese Grünfläche neben dem Denkmal der ehemaligen Stadtmauer wird vor allem durch einen alten, markanten Baumbestand geprägt. Die- ses Gesamtensemble ist eines der Vorzeigedenkmäler in Köln. Der Sachsenturm ist als Teil des erhaltenen ca. 100 m langen Teilstücks der ehemaligen Stadtmauer ein wich- tiges historisches Zeugnis der Kölner Stadtgeschichte. Es gibt nur noch wenige Bereiche, in denen die ehemalige Stadtbefestigung so eindrucksvoll erhalten ist. Diese Kul- turelemente sind für Köln als identifizierende Bauwerke von Bedeutung, die römische Kultur prägt das Kölner Stadtbild. Dieses mittelalterliche Ensemble „Sachsenturm und Park- landschaft" würde durch den geplanten Neuanbau gestal- terisch derart verändert, dass der typische Charakter und das historische kulturelle Erbe hierbei verloren gehen wür- den. Das Stadtbild prägende Ensemble der Stadtgeschich- te und des Denkmalschutzes würde infolge des geplanten neuen Anbaus zugunsten eines privilegierten Karnevals- vereins wegfallen. Die Baudenkmäler in Köln prägen das Stadtbild, bilden die städtebauliche Qualität mit und sollten urtümlich bleiben im Sinne der römischen Geschichte in Köln. Mit jeder Ge- neration aufs Neue muss das kulturelle Erbe verantwor- tungsbewusst weitergegeben werden. Bauliche Änderun- gen tragen zur Entfremdung dieses Kulturerbes bei. der des Bauvereins stellen die notwendigen Mittel zur Instand- haltung des Turms bereit. Zudem werden weitere Maßnahmen, wie etwa die Beleuchtung der Stadtmauer, die Pflege der Grün- anlagen oder bauliche Investitionen, wie z.B. die Verbreiterung und Schaffung eines barrierefreien Zugangs zur Stadtmauer (z.T. gemeinsam mit der Prinzengarde), umgesetzt bzw. finanzi- ell erbracht. Für die breite Öffentlichkeit ist der Sachsenturm an Vormittagen mehrmals die Woche und für Schulklassen zehn- bis zwölfmal im Jahr geöffnet. Die Nutzung durch die Blauen Funken ermöglicht eine sinnvolle Nutzung des Denkmals und die Sicherstellung der Pflege und Erhaltung sowohl des Sach- senturms als auch der angrenzenden Grünflächen. 2.2 2.21 Grünanlagen und Bäume als Stadtbild prägende Strukturen Die Kölner Siedlungsstruktur wird durch die Grüngürtel, Parkanlagen und sonstige Grünzonen und Grünverbin- dungen geprägt. Diese Grünflächen sind ein wertvoller Freiraum für alle Bürgerinnen. Ein Ziel hierbei ist es u.a., der Stadt frische Luft und öffent- liches Grün zu sichern. Das beinhaltet, dass die Grünzo- nen für die Bevölkerung da sind und dem Allgemeinwohl dienen sollen. Dies kann auch andere Nutzungsarten be- Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Durch den Erweiterungsbau des denkmalgeschützten Sachsen- turms wird nur ein untergeordneter Teil der südöstlich angren- zenden Grünfläche überbaut werden. Da der Sachsenturm unter Denkmalschutz steht, ist eine mit einem Umbau verbundene Anpassung nicht realisierbar. Dementsprechend soll eine bauli- che Erweiterung des Baudenkmals ermöglicht werden, damit die Nutzung des Sachsenturms erhalten werden kann. Darüber hinaus liegt der Schwerpunkt der Erholungsnutzung im - 6 - / 7 inhalten (z. B. ruhige Erholung wie Spazierengehen oder Radfahren sowie Ballspiele), nicht aber eine privilegierte Privatnutzung durch einen Karnevalsverein, durch welche infolge einer Bebauung Grünflächen versiegelt werden und somit der Bevölkerung als Allgemeingut verloren ge- hen. Teil der Freifläche nordwestlich des Sachsenturms, also außer- halb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans. 2.22 Der Verlust eines Teils der Grünanlage und insbesondere 5 alter gesunder Bäume durch einen den Sachsenturm verunstaltenden Anbau würden das Stadtbild prägende Ensemble zerstören. Der Sachsenturm und der Park sind als Gesamtsystem zu betrachten und sollen als solches für die Öffentlichkeit da sein. Durch das o. g. Bauvorhaben würde de facto ein Teil der Grünanlage privatisiert. Dies widerspricht dem Ursprungscharakter für diesen Bereich. Für das o. g. Bauvorhaben sollen 5 alte gesunde Bäume gefällt werden (2 Linden, 2 Kastanien, 1 Eiche). Diese Bäume haben einen großen Wert für das Stadtklima, ins- besondere zur CO2-Bindung, Staubfilterung, sie spenden im Sommer Schatten, sind wichtig für den Klimaschutz und sie prägen das Stadtbild. Jeder Baum in der Stadt, insbesondere ältere, vitale Bäume, muss aus Gründen des Umweltschutzes unbedingt erhalten bleiben. Es ist fraglich, ob das o. g. Bauvorhaben für einen privaten Karnevalsverein höher gewertet werden darf als die Schutzbestimmungen des Denkmalschutzes, des Baum- schutzes sowie des Grünflächenschutzes für die Belange der Allgemeinheit. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Aufgrund des sensiblen Standortes wurde die Durchführung ei- nes Qualifizierungsverfahrens zur Ermittlung unterschiedlicher Planungsalternativen vereinbart. Im Rahmen eines zweistufigen, architektonischen Gutachterverfahrens wurde von der Jury der Siegerentwurf aufgrund vielzähliger Kriterien für den Ort als an- gemessenste Gestaltung bei Minimierung des Eingriffs in die öffentliche Grünfläche ausgewählt. Siehe Stellungnahme zu 2.3 zum Thema der Baumfällungen 2.3 Ausgleichsflächen Im Bericht zum o. g. Bauvorhaben sind Ausgleichsmaß- nahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes ent- sprechend der Methode von Ludwig/Sporbeck aufgeführt. Die ökologische Qualität und die Quantität dieser Maß- nahmen innerhalb des Plangebiets als Ausgleich für den Eingriff ist insgesamt betrachtet sehr fragwürdig. Es wer- den 5 große, gesunde, alte Bäume mit großem Kronen- Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Für die fünf Bäume, die dem Bauvorhaben weichen müssen, werden acht neue Bäume gepflanzt. Beabsichtigt ist die An- pflanzung eines Einzelbaumes in der unmittelbar angrenzenden Fläche (externe Ausgleichsmaßnahme eA1) sowie die Anpflan- zung von sieben Straßenbäumen nach Umsetzung einer Ent- siegelungsmaßnahme außerhalb des Planungsgebietes (exter- ne Ausgleichsmaßnahmen eA2 und eA3). Weitere Baumpflan- - 7 - / 8 durchmesser gerodet. Die Ausgleichsmaßnahmen mögen rechnerisch betrachtet als Ausgleich anerkannt werden können. Jedoch ist die klimatische Wirkung keineswegs gleichzusetzen, zumal ein Teil der Ausgleichsmaßnah- men, insbesondere die Baumpflanzungen, örtlich weit ent- fernt (größtenteils in Ehrenfeld) umgesetzt werden sollen. Neu gepflanzte Bäume brauchen Jahrzehnte, um den öko- logischen und gestalterischen Wert alter Bäume zu erset- zen. Lediglich ein Gestaltungsbaum (Blauglockenbaum, nicht als Ersatzmaßnahme berechnet) soll im Bereich der o. g. Baufläche neu gepflanzt werden. Wieso keine Linde oder Eiche? Nur weil „Blau“glockenbaum besser zu „Blaue“ Funken passt? Innerhalb des o. g. Plangebietes sind eine Dachbegrü- nung, Fassadenbegrünung und Staudenfläche als Kom- pensationsmaßnahme vorgesehen. Diese Maßnahmen stellen keinen wirklichen Ausgleichswert für die verloren gehenden 5 alten, vitalen Bäume dar. Die Ausgleichsmaßnahmen in Ehrenfeld und im Kartäu- serwall haben keinerlei Bezug zu den Eingriffen und der Zerstörung durch das o. g. Bauvorhaben und können die- se somit nicht wirklich ausgleichen. Die Ausgleichsbe- rechnung erfasst nicht den wirklichen Wert der vorhande- nen Strukturen, auch wenn dies bei der Eingriffsbilanzie- rung entsprechend Ludwig/Sporbeck so berechnet werden darf. zungen in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet waren aus Grün- den des Denkmalschutzes nicht möglich, da die Grünfläche in ihrem Charakter zu erhalten ist. Die festgesetzten externen Ausgleichsmaßnahmen sind in ihrer Gesamtheit in der Lage, den Eingriff in Natur und Landschaft gemäß Bundesnatur- schutzgesetz auszugleichen. Ergänzend sind Begrünungsmaßnahmen in Form von Dach- und Fassadenbegrünung, einer Baumpflanzung und die Be- pflanzung der Grundstücksfläche festgesetzt. 2.4 Klimaschutz Der Parkbereich als grüne Insel in der Stadt, bestehend aus alten Bäumen mit großen Kronen sowie Rasenflä- chen, hat eine erhebliche Bedeutung als Frischluft- und Kaltluftentstehungsort. Insbesondere große alte Bäume sind wichtig für Luftfilterung und Schattenwurf, Rasenflä- chen sind wichtig als Kaltluftentstehungsorte. Laut Darstellung der Klima-Planungshinweiskarte der Stadt Köln gelangen die im Sommer für die überhitzten Stadtteile wichtigen Kaltluftströme über Radiale wie den Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Das Bebauungsplanverfahren wurde bereits vor dem Beschluss zum Klimanotstand eingeleitet. Der Sachsenturm ist seit 1970 das Stammquartier der Blauen Funken und gilt seitdem der Brauchtumspflege und dem Ver- einswesen. Durch die jahrzehntelange Nutzung und Pflege ei- nes Zeugnisses Kölner Stadtgeschichte, ist die Identifikation der Blauen Funken mit "ihrem Sachsenturm" entsprechend hoch. Da der Sachsenturm unter Denkmalschutz steht, ist eine mit einem Umbau verbundene Anpassung nicht realisierbar. Dem- - 8 - / 9 Äußeren Grüngürtel und den Rhein in die Stadt. Innerhalb der Stadt sind Grünstrukturen und Grünverbindungen wichtig für die Kaltluftströme. Die Versiegelung von Grünflächen, insbesondere auch von Rasenflächen, kann Einfluss auf das Kleinklima ha- ben. Im Sommer ist es deutlich zu spüren, welch eine wohltuende Luftkühlung und Zirkulation im Bereich der Grünfläche am Sachsenturm ist, was die Funktion eines Kaltluftentstehungsgebietes verdeutlicht. Unter § 1 Abs. 3 Punkt 4 Bundesnaturschutzgesetz sind als Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeführt: „Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygie- nischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluf- tentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen.“ Insbesondere im Hinblick auf den Wert der Grünfläche als Kaltluftentstehungsgebiet mit kühlender Wirkung und Luft- zirkulation für das umliegende Kölner Stadtgebiet bedeutet dies, dass eine Verschlechterung der klimatischen Aus- gleichsfunktion durch Gebäudekomplexe vermieden wer- den sollte. Der Stadtrat der Stadt Köln hat am 09.07.2019 den „Kli- manotstand" ausgerufen. Mit der von großer Mehrheit ge- tragenen Entscheidung bestätigen Ratsmitglieder, "dass die Eindämmung des vom Menschen verursachten Klima- wandels in der städtischen Politik eine hohe Priorität be- sitzt". Die Ziele des Klimaschutzes seien künftig "bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten". Künftige bau- liche Vorhaben sollen darauf abgeklopft werden, welche Folgen sie für das Klima haben. Die Parkanlage wirkt in Anbetracht der stark versiegelten umliegenden Blockbebauung als klimatische Kompensati- onsfläche. Durch die Grünfläche mit zahlreichem Baum- bestand wird Frischluft in umgebende belastete Flächen abgegeben. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die In- teressen des privaten Karnevalsvereins die Erfordernisse entsprechend soll eine bauliche Erweiterung des Baudenkmals ermöglicht werden, damit die Nutzung des Sachsenturms erhal- ten werden kann. Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkun- gen auf den Klimaschutz. Über folgende Maßnahmen am Neu- bau wird eine Reduzierung der negativen Auswirkungen er- reicht: - Kompakte Bauweise, - teilweise Flachdach mit Dachbegrünung, - Fassadenbegrünung, - A/V-Verhältnis von 0,56, - GEG-Standard, - KfW 55 Effizienzhaus, - Fernwärmeanschluss, - Mobilitätskonzept. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen zu entnehmen sind. - 9 - / 10 des Klimaschutzes überwiegen. 2.5 2.51 Parkplatz Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze und Fahrradabstellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können (§ 48 BauO NRW). Hinsichtlich des Parkplatzerfordernisses bei Veranstaltun- gen des Karnevalsvereins wird im Bericht zum o. g. Plan- vorhaben darauf hingewiesen, dass die Anreise aufgrund des guten ÖPNV-Anschlusses größtenteils mit der Bahn- anreise möglich sei. Der ÖPNV ist keineswegs überall bar- rierefrei. Da das o. g. Bauvorhaben u. a. auch erforderlich ist, um Barrierefreiheit für die älteren Mitglieder zu gewähr- leisten, ist es nicht nachvollziehbar, wieso diese dann aber mit nicht barrierefreiem ÖPNV anreisen können. Innerhalb des o. g. Planvorhabens ist es erforderlich, ent- sprechend dem zu erwartenden Pkw-Ansturm auch aus- reichend Parkplätze bereit zu stellen (§ 48 BauO NRW). Private Stellplatznutzungen auf öffentlichen Flächen kön- nen baurechtlich nicht angerechnet werden. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme zu 1.2 2.52 Was sieht die Stadt Köln vor, falls das Falschparken bei Karnevalsveranstaltungen zukünftig nicht verhindert wer- den kann und ausuferndes Falschparken aufgrund Park- platzmangel dort entsteht (z. B. regelmäßige Kontrollen, Ordnungswidrigkeits-Verfahren, Einsatz des Abschlepp- dienstes)? Durch ein Ignorieren der Parkplatzknappheit und ein ggf. Dulden des Falschparkens umgeht die Stadt die Pflicht für ein geregeltes Parken. Zusätzlich werden Anwohnern die ohnehin knappen Parkplätze zugeparkt. Kenntnisnahme Parkplätze im öffentlichen Straßenraum stehen grundsätzlich allen Autofahrenden und nicht nur den Anliegern zur Verfügung. Für Falschparker während größerer Veranstaltungen stehen der Stadt Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung. - 10 - 2. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TöB) Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 BauGB wurden die TöB über die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes schriftlich benachrichtigt. Im Zeitraum der Offenlage sind 5 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen zusammenfassend inhaltlich dokumentiert. Daran anschließend wird in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Entscheidung durch den Rat mit Begründung sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung 1 Industrie- und Handelskammer Köln vom 15.12.2021: Keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 2 Stadtwerke Köln vom 21.12.2021: Keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die nahe gele- genen Stadtbahnlinien 15 und 16 zu Erschütterungen und Lärmemissionen kommen kann. Es müssen somit ausrei- chende Vorkehrungen zum Schutz vor Immissionen ge- troffen werden. Betriebliche Einschränkungen durch even- tuelle spätere Forderungen können seitens der KVB nicht toleriert werden. Kenntnisnahme Der Schienenverkehrslärm wurde im Rahmen des Lärmgutach- tens betrachtet. Passive Lärmschutzmaßnahmen sind im Bebau- ungsplan festgesetzt. Beeinträchtigungen durch Erschütterungen durch die südwestlich des Plangebietes verlaufende KVB-Trasse sind aufgrund der Entfernung von ca. 60 m ausgeschlossen. 3 Polizeipräsidium Köln vom 22.11.2021: Keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 4 Nord-West-Oelleitung vom 22.11.2021: Keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 5 Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 22.11.2021: Keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt
Anlage 9 Korrektur der Vorberatungen
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Anlage 9 Vorberatungen Bauvorhaben Erweiterung Vereinsgebäude "Blaue Funken"/Sachsenturm (Blaue-Funken- Weg 2); hier: Beschluss über die Durchführung eines architektonischen Gutachterverfahrens zur Bebauung eines städtischen Grundstückes (Vorlagen-Nummer 2875/2016) StEA 09.02.2017 TOP 5.4 Die Vorlage wurde zurückgestellt. BV 1 09.02.2017 TOP 3.15 Die Vorlage wurde zurückgestellt. BV 1 16.03.2017 TOP 3.2 Die Bezirksvertretung empfiehlt dem Stadtentwick- lungsausschuss folgenden Beschluss: Alternative: Der Erweiterung wird nicht zugestimmt. Mehrheitlich zugestimmt. AUG 16.03.2017 TOP 4.6 Die Vorlage wurde zurückgestellt. StEA 30.03.2017 TOP 5.2 Die Vorlage wurde zurückgestellt. AUG 04.05.2017 TOP 4.1 Der Ausschuss Umwelt und Grün verweist die Be- schlussvorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien. Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der FDP- Fraktion. StEA 11.05.2017 TOP 5.1 Die Vorlage wurde zurückgestellt. StEA 06.07.2017 TOP 5.1 Geänderter Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. stimmt einer Erweiterung der Vereinsge- bäude "Blaue Funken"/Sachsenturm (Blaue-Fun- ken-Weg 2) im Bereich der heutigen öffentlichen Grünfläche grundsätzlich zu; 1. nimmt die geplante Auslobung entsprechend der Aufgabenstellung zum architektonischen Gut- achterverfahren (Anlage 2) mit folgenden Änderun- gen zur Kenntnis. - Die Aufgabenstellung wird dahingehend erwei- tert, dass auch eine unterirdische Lösung geplant und erwünscht wird. Für eine unterirdische Lösung wird das Plangebiet erweitert und greift nicht zwin- gend die Flucht der Stadtmauer auf. - Die städtebaulichen Rahmenvorgaben für den Erweiterungsbau werden dahingehend geändert, dass der Erweiterungsbau nicht ausschließlich ein Hochbau sein muss, sondern auch unterirdisch ge- plant werden kann. Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 664382/02 Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln-Alt- stadt/Süd Vorlagen-Nr. 0621/2022 hier: Korrektur der in der Beschlussvorlage abgedruckten Vorberatungsergebnisse 2 - Die Beurteilungskriterien für die eingehenden Ar- beiten werden um das Kriterium Ökologie erweitert. Die ökologische und klimatische Funktion der Flä- che soll erhalten bleiben oder abgelöst werden durch einen Entwurf der diese Funktion auch erfül- len kann. Mehrheitlich zugestimmt. Qualifizierungsverfahren "Blaue Funken"/Sachsenturm (Blaue Funken-Weg 2), Köln-Innen- stadt (Vorlagen-Nummer 2666/2018) BV 1 17.09.2018 TOP 10.13 Kenntnisnahme AUG 18.09.2018 TOP 7.4 Kenntnisnahme StEA 20.09.2018 TOP 17.9 Kenntnisnahme Qualifizierungsverfahren "Blaue Funken"/Sachsenturm (Blaue Funken-Weg 2), Köln-Innen- stadt Hier: Beantwortung Fragen Ausschuss Umwelt und Grün vom 18.09.2018 zu TOP 7.4 (Vor- lagen-Nummer 3361/2018) AUG 20.11.2018 TOP 5.1.1 Der Ausschuss Umwelt und Grün nimmt die umge- druckte Beantwortung der Verwaltung zur Kenntnis. Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebau- ungsplan) und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln-Neustadt-Süd (Vorlagen-Nummer 2978/2018) BV 1 08.11.2018 TOP 3.10 Mehrheitlich zugestimmt. StEA 15.11.2018 TOP 10.4 Mehrheitlich zugestimmt. AUG 20.11.2018 TOP 5.1 Mehrheitlich zugestimmt. Städtebauliches Planungskonzept (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Bauliche Erweite- rung Blaue Funken/Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln-Neustadt/Süd Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Ent- wurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan), Redaktionelle Änderung des Einleitungsbe- schlusses (Vorlagen-Nummer 2532/2019) BV 1 12.09.2019 TOP 3.6 Mehrheitlich zugestimmt. AUG 12.09.2019 TOP 5.1 Mehrheitlich zugestimmt. StEA 19.09.2019 TOP 9.2 Mehrheitlich zugestimmt. Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf (vorha- benbezogener Bebauungsplan) Nr. 664382/02 Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken / Sachsenturm (Blaue Funken Weg 2) in Köln-Altstadt/Süd, Hinweis auf redaktionelle Änderung des Arbeitstitels (Vorlagen-Nummer 3699/2021) BV 1 02.12.2021 TOP 9.7 Kenntnis genommen. StEA 02.12.2021 TOP 17.5 Kenntnis genommen.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
VI/61/1
611/2 Verr Sa
Vorlagen-Nummer
0621/2022
Stand: 23.03.2023
Sachstandsbericht
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den
Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 664382/02
Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2)
in Köln-Altstadt/Süd
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebau-
ungsplan - Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 664382/02
Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue -Funken-Weg
2) in Köln - Altstadt/Süd
Beschluss:
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 664382/02 für das Gebiet im Bereich
Blaue-Funken- Weg in der Gemarkung Köln, Flur 33, auf dem Flurstück 266 (ehema-
lige Stadtmauer) sowie in südöstlicher Verlängerung auf dem Flurstück 348 in einer
Breite von ca. 12 m und Länge von ca. 33 m südlich des Blaue-Funken-Weges pa-
rallel zum Kartäuserwall mit einer Größe von ca. 610 m² in Köln-Altstadt/Süd — Ar-
beitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2)
in Köln-Altstadt/Süd — abgegebenen Stellungnahmen gemäß A nlage 5;
2. den Bebauungsplan 664382/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW
S. 666/SGV NW 2 023) — jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung — als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Der Rat der Stadt Köln fasste den oben genannten Beschluss am 05.05.2022 und die Be-
kanntmachung erfolgte am 31.08.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist somit rechtskräftig.
2
Nächste Schritte:
Keine, da Verfahren abgeschlossen ist.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Das Verfahren ist abgeschlossen.
Anlage 2.2 Stellungnahmen §3 Abs. 1
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A N L A G E 2.2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan – Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken/Sachsenturm in Köln-Neustadt/Nord – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 03.06.2019 durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Es ist 1 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 03.06.2019 bis zum 17.06.2019 fristgerecht eingegangen, 1 Stellungnahme ist fristverspätet eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die verspätet eingegangene Stellungnahme wird mit der laufenden Nummer 2 entsprechend inhaltlich dokumentiert und bewertet. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Der Vorstellung des Vorhabens war zu entnehmen, dass angedacht ist, die Parkplatzsituation wertneutral mit öffentlichen und alternativen Verkehrsmitteln gegenzurechnen. In diesem Zusammenhang wird es für geboten gehalten, auf die Nutzungssituation des Berufskollegs Kartäuserwall und Berufskollegs Ulrepforte hinzuweisen. Die Anzahl der Auszubildenden und Studierenden beträgt kumuliert ca. 3000 Personen, von denen täglich 1000 – 1100 auf dem Campus beschult werden, sowie ca. 120 Lehrer*innen. Die Ausbildungszeiten sind von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr und an vier Abenden (Technikerausbildung [Bachelor]) bis 21:30 Uhr, hinzu kommt für das BK Kartäuserwall Samstagsunterricht von 8:00 Uhr bis 13:30 Uhr. Bedingt durch die vertretenen Berufe und Ausbildungen sind die Einzugsgebiete der beiden BKs der gesamte Ja Für das Vorhaben wurde in einem Mobilitätskonzept (brenner BERNARD Ingenieure GmbH, 2020) der Stellplatzbedarf betrachtet und bewertet. Der durch das Vorhaben ausgelöste Stellplatz-bedarf ist auf Privatgrund nachzuweisen. Durch das Vorhaben entfällt kein öffentlicher Parkplatz. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass die Stellplätze der Berufskollegs nicht für eine Doppelnutzung zur Verfügung stehen. Eine Nutzung der Schulhof-Flächen wäre dabei als Nachweis für notwendige Kfz-Stellplätze ohnehin nicht möglich, da diese auf dem Baugründstück nachzuweisen sind oder alternativ ein Teil der Stellplätze auf einem nahe gelegenen (< 200 m) Fremdgrundstück durch öffentlich- rechtliche Sicherung über Baulast nachgewiesen werden müssen. Können nicht alle notwendigen Stellplätze auf Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Regierungsbezirk Köln und länderübergreifend auch Rheinland-Pfalz. Eine Nutzung der Hofflächen (überwiegend Brandschutzflächen) und begrenzten Stellplatzressourcen für Veranstaltungen der Blauen Funken ist nicht realisierbar. Dies sollte bei der Verkehrserschließung berücksichtigt werden. diese Weise nachgewiesen werden, kommt eine Ablösung der Stellplätze in Frage. Das Mobilitätskonzept (brenner BERNARD Ingenieure GmbH, 2020) ermittelt, dass für den Regelbetrieb fünf Stellplätze erforderlich sind. Abzüglich der drei vorhandenen Stellplätze sind im Baugenehmigungsverfahren zwei zusätzliche Stellplätze nachzuweisen bzw. abzulösen. Ein Nachweis der im Regelbetrieb fünf erforderlichen Stellplätze innerhalb des Plangebietes ist weder für den Bestand noch für die Planung abbildbar. Auch außerhalb des Plangebietes stehen keine Flächen für Stellplätze zur Disposition, ein weiterer Eingriff in die Grünanlage kommt aus Gründen des Denkmalschutzes nicht in Frage. 2 2.1 (fristverspätet) Eine rechtmäßige Bebauungsplanung hat heute mindestens die Bestimmungen des Baugesetzbuches hinsichtlich Klimawandelfolgen sowie den Beschluss des Rates der Stadt Köln zu den Ergebnissen der Studie „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ (05.02.2015) zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Stadt Köln verstärken werden. Selbst wenn keine verschlechternden Eingriffe erfolgen, werden sich die stadtklimatisch gesunden Lebensverhältnisse verschlechtern und die Risiken durch Starkregenereignisse vergrößern. Deshalb Teilweise Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen auf den Klimaschutz. Über folgende Maßnahmen am Neubau wird eine Reduzierung der negativen Auswirkungen erreicht: - Kompakte Bauweise, - teilweise Flachdach mit Dachbegrünung, - Fassadenbegrünung, - A/V-Verhältnis von 0,56, - GEG-Standard, - KfW 55 Effizienzhaus, - Fernwärmeanschluss, - Mobilitätskonzept. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung muss eine Bauplanung dem Rechnung tragen und präventiv sowohl die Kühlungspotenziale erhöhen als auch die Möglichkeiten zur schadlosen Ableitung (oder Zwischenspeicherung von Starkregen merklich verbessern. Es wird zur Kenntnis gegeben, dass die bisher oft beobachtete Praxis bei Eingriffen den Ausgleich als symbolische Wiedergutmachung, ohne gutachterliche (=wissenschaftliche) präzise Wirkanalyse, aufgegeben werden muss. statt. Hierfür wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen zu entnehmen sind. Der Ratsbeschluss zu den Ergebnissen der Studie „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ wird zur Kenntnis genommen. Der darin beschlossene Eingang der Planungshinweiskarte des LANUV in die Bauleitplanung wurde ebenso beachtet wie die Sensibilisierung zur Vorsorge bei Starkregenereignissen Beide Themen wurden unter anderen in den Umweltbericht eingestellt. Siehe zum Thema Starkregen hier auch Stellungnahme zu 2.3 2.2 Der Bau sollte so gestaltet werden, dass der zu erwartende Anstieg von Hitzetagen (Klima- Planungshinweiskarte) lokal ausgeglichen wird. Eine vollständige Dach- und Fassadenbegrünung wäre das Minimum. Wenn irgend möglich, ist ein zusätzlicher Abkühlungseffekt für die Umgebung zu schaffen. Bäume sollten in diesem sensiblen Umfeld nicht gefällt werden. Die vorhandenen Bäume haben absolutes Bleiberecht. Es müssen am Ende mehr Bäume klimatisch wirken als vorher. Ein möglicher Ausgleich sollte vor Ort erfolgen. Teilweise Für die fünf Bäume, die dem Bauvorhaben weichen müssen, werden acht neue Bäume gepflanzt. Beabsichtigt ist die Anpflanzung eines Einzelbaumes in der unmittelbar angrenzenden Fläche (externe Ausgleichsmaßnahmen eA1) sowie die Anpflanzung von sieben Straßenbäumen nach Umsetzung einer Entsiegelungs-maßnahme außerhalb des Planungsgebietes (externe Ausgleichsmaßnahmen eA2 und eA3). Weitere Baumpflanzungen in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet waren aus Gründen des Denkmalschutzes nicht möglich, da die Grünfläche in ihrem Charakter zu erhalten ist. Die festgesetzten externen Ausgleichsmaßnahmen sind in ihrer Gesamtheit in der Lage, den Eingriff in Natur und Landschaft gemäß Bundesnaturschutzgesetz auszugleichen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Ergänzend sind Begrünungsmaßnahmen in Form von Dach- und Fassadenbegrünung, einer Baumpflanzung und die Bepflanzung der Grundstücksfläche festgesetzt. 2.3 Das nördlich angrenzende Viertel (Waisenhausgasse / Ankerstraße) ist tiefliegend und jetzt schon ein Risikogebiet für urbane Sturzfluten. Eine Planung im Bereich der früheren Stadtbefestigung (mit ehemaligem Graben) kann (und muss) daher die Wasser- Zwischenspeicherfähigkeit für die Nachbarschaft (Schadenprävention) spürbar verbessern. Am besten in Kombination mit „Wasser in der Stadt“ – eine stadtklimatologische Win-Win-Situation. Nein Gemäß Entwässerungsstudie des Büro Zwettler & Müllen, Ingenieurbüro für Tiefbau (März 2020) besteht geringe Gefährdung für den Belang des Starkregenereignisses. Laut der Starkregengefahrenkarte ist bei einem extremen Ereignis nur eine geringe Starkregengefährdung zur erwarten. Zur Retention von Regenwasser werden Teile der Dachflächen begrünt. In der Planung wurde daher nicht vorgesehen, die Wasser- Zwischenspeicherfähigkeit für die Nachbarschaft zu verbessern oder Maßnahmen in Form von „Wasser in der Stadt“ geplant. 2.4 Es wird darum gebeten, nicht mit dem Argument, es handele sich um eine kleine Planung (einen kleinen unbedeutenden Eingriff) und die Stadtverwaltung würde bei großen Planungen schon entsprechend verantwortungsvoll handeln, sich aus der Verantwortung zu winden. Es wird appelliert, auch im Kleinen konsequent die Beschlüsse zu achten, um im Großen erfolgreich handeln zu können. So kann die Stadtverwaltung zeigen, dass sie die nachhaltigen Interessen der Bürgerinnen und Bürger verfolgt und die Herausforderungen von Klimaschutz und Klimawandel verstanden hat. Ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung entsprechend der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 18 BNatSchG i.V.m. § 1a Absatz 3 BauGB vorgenommen. Die festgesetzten externen Ausgleichsmaßnahmen sind in ihrer Gesamtheit in der Lage, den Eingriff in Natur und Landschaft gemäß Bundesnaturschutzgesetz auszugleichen.
Anlage 2.1 Niederschrift-Abendveranstaltung § 3 Abs. 1
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A N L A G E 2.1 / 2 Die Oberbürgermeisterin 08.07.2019 Stadtplanungsamt Frau Verroul 61, 611/2 Telefon 0221 221-22850 Willy-Brandt-Platz 2/Stadthaus Telefax 0221 221-22450 50679 Köln NIEDERSCHRIFT über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept "Bauliche Erweiterung Blaue Funken/Sachsenturm" in Köln-Neustadt/Süd Veranstaltungsort: Humboldt-Gymnasium Pädagogisches Zentrum Kartäuserwall 40 50676 Köln Termin: 03.06.2019 Beginn: 19:00 Uhr Ende: 20:35 Uhr Besucher: circa 15 Bürgerinnen und Bürger Teilnehmer/-innen: Vorsitzender: Herr Hupke, Bezirksbürgermeister Stadtbezirk Innenstadt Verwaltung: Frau Zlonicky, stellv. Amtsleiterin Stadtplanungsamt Herr Prof. Anderhalten, Anderhalten Architekten GmbH Herr Griesemann, Präsident Blaue Funken Herr Müller, Gemeinnütziger Bauverein Sachsenturm e. V. Niederschrift: Herr Zimmermann, Stadtplanung Zimmermann GmbH Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept "Bauliche Erweiterung Blaue Funken/Sachsenturm" in Köln-Neustadt/Süd - 2 - / 3 Herr Hupke, Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Innenstadt, begrüßt um 19:05 Uhr die an- wesenden Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreterinnen und Vertreter aus der Politik. Er stellt das Podium vor und erläutert den Ablauf der Veranstaltung und die Handhabung der Wort- meldezettel. Es wird darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung zwecks Protokollerstellung aufgezeichnet wird. Um 19:10 Uhr weist Frau Zlonicky, stellvertretende Amtsleiterin des Stadtplanungsamtes, auf die besondere Bedeutung und die vielen Aspekte des Vorhabens hin. Alle Anregungen der Bür- gerinnen und Bürger werden dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Herr Hupke erläutert um 19:11 Uhr, dass dem Vorhaben ein Qualifizierungsverfahren mit einer Jury-Entscheidung vorausgegangen ist. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass schriftli- che Stellungnahmen noch bis zum 17. Juni 2019 an Herrn Hupke gesendet werden können. Ab 19:12 Uhr stellt Herr Müller, Gemeinnütziger Bauverein Sachsenturm e. V., die Entwicklung des Sachsenturms und des Projektes vor. Das starke Mitgliederwachstum seit 1980 von ca. 150 Mitgliedern auf aktuell ca. 550 Mitglieder sowie die an die aktuellen Anforderungen nicht mehr zeitgemäße bauliche Ausgestaltung im Inneren des denkmalgeschützten Turms führten zu der Überlegung den Turm zu ergänzen. Die Erweiterung soll barrierefrei errichtet werden, so dass auch ältere Mitgliederinnen und Mitglieder sowie Menschen mit Beeinträchtigungen die Veran- staltungen der Blauen Funken besuchen können. Ab 19:15 Uhr stellt Herr Prof. Anderhalten das städtebauliche Konzept vor. Der Erweiterungs- bau umfasst circa 220 qm Grundfläche. Das Konzept sieht die Verlängerung der mittelalterli- chen Wehrmauer vor, dessen Dimension erlebbar bleibt und dessen Gestaltungselemente auf den Neubau übersetzt werden. Aufgrund der Vorgaben des Stadtkonservators darf der Bau keine Fenster zur ehemaligen Stadtaußenseite vorsehen, was zu dem Ansatz geführt hat, klei- nere Öffnungen vorzusehen, die an das Erscheinungsbild der Basaltlavasteine im Mauerwerk der benachbarten Teile der Stadtmauer angelehnt sind. Im Inneren wurde das Raumprogramm so umgesetzt, dass die Ebenen des Erweiterungsbaus höhenmäßig an den Bestand anbinden. Über den Einbau eines Fahrstuhls im Erweiterungsbau können nun alle Ebenen auch für Men- schen mit Beeinträchtigungen erreicht werden. Im Erdgeschoss bleibt ein Durchgang in Form eines Torbogens (Blaue-Funken-Weg). Herr Griesemann, Präsident Blaue Funken, bekräftigt um 19:25 Uhr den Anlass zur Erweite- rung. Die vorhandenen Räumlichkeiten bieten nicht die Möglichkeiten, dass alle Gruppen der Blauen Funken, sowohl die Kinder- und Jugendtanzgruppen als auch ältere Mitglieder, gemein- sam feiern können. Derzeit müssen zusätzliche Räumlichkeiten angemietet werden. Die Ju- gendförderung und die Brauchtumspflege sind wesentliche Aufgaben der Blauen Funken, für ein Verbleib am Standort und damit auch für die weitere Erhaltung des Sachsenturms ist der Neubau, der im Übrigen auch die barrierefreie Nutzbarmachung der oberen Ebenen des Be- standturmes ermöglicht, ohne Alternative. Frau Zlonicky erläutert ab 19:30 Uhr das Verfahren der Bauleitplanung. Viele verschiedene Belange sind bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen. Es gibt das Inte- resse der Blauen Funken, ihre Räumlichkeiten zu erweitern, das öffentliche Interesse am Erhalt der Grünfläche, aber auch das öffentliche Interesse der Brauchtumspflege und des Denkmal- schutzes. Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet eine Grünfläche dar, der Bebau- ungsplan von 1980 setzt eine öffentliche Grünfläche fest. Der Masterplan sieht eine Bebauung entlang der historischen Stadtmauer vor. Es gibt einen ersten Entwurf eines Vorhabenbezoge- nen Bebauungsplanes, der Baugrenzen eng um das geplante Gebäude legt und dessen Gel- tungsbereich so klein gefasst ist, dass möglichst wenig in die Grünfläche eingegriffen wird. Im künftigen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden auch die Pläne des Architekten Be- standteil der Satzung werden, sodass die Umsetzung der vorgestellten Planung sichergestellt werden kann. Zum Verfahren gehört eine Umweltprüfung, die verschiedene Gutachten umfasst. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept "Bauliche Erweiterung Blaue Funken/Sachsenturm" in Köln-Neustadt/Süd - 3 - / 4 Durch das Vorhaben werden fünf Bäume in Anspruch genommen, die entsprechend auszuglei- chen sind. Zwei Ersatzpflanzungen sind vor Ort möglich, weitere Bäume sollen in räumlicher Nähe am Ubierring gepflanzt werden. Fassaden- und Dachbegrünung und die Begrünung der Vorzone zum Kartäuserwall stellen weitere Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs dar. Des Weiteren wird durch einen Gutachter ein Mobilitätskonzept erarbeitet, das Hinweise zu dem zu erwartenden Mehrverkehr und auch zur Erreichbarkeit des Vorhabens für den nicht motorisier- ten Verkehr geben wird. Auch die Frage der erforderlichen Stellplätze muss im Rahmen des Mobilitätskonzeptes beantwortet werden. Weitere Eingriffe in die Grünfläche durch Stellplätze darf es nicht geben. Abschließend erfolgen Hinweise über die bisherigen Beschlussfassungen durch die politischen Gremien und zum weiteren Ablauf des Aufstellungsverfahrens. Nächster Verfahrensschritt ist der Vorgabenbeschluss, in dem die Politik der Verwaltung Vorgaben macht, in welche Richtung weiter geplant wird. Auch die Niederschrift zu dieser Veranstaltung wird Bestandteil des Vorgabenbeschlusses. Anschließend wird die einmonatige Offenlage des Bebauungsplanentwurfes vorbereitet, im daran anschließenden Satzungsbeschluss berät der Rat über alle im Verfahren eingegangenen Anregungen. Der Flyer zur frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung ist auch im Internet einzusehen. Ergänzend weist Frau Zlonicky auf die Mög- lichkeit zur Abgabe der schriftlichen Stellungnahmen bis einschließlich 17.06.2019 beim Be- zirksbürgermeister Herrn Hupke hin. Im Anschluss werden die Anregungen ausgewertet und den politischen Gremien zur Beratung und zum Beschluss vorgelegt. Herr Hupke bedankt sich für den Vortrag und eröffnet um 19:50 Uhr die Diskussion. 1. N.N. 1 merkt an, dass der Sachsenturm ein Teil der geschlossenen Stadtmauer war und es an der Stelle nie eine offene Torsituation gegeben hat. Ersatzpflanzungen sollten möglichst vor Ort erfolgen. Des Weiteren regt er an, dass die Stellplätze der Schulhöfe für Veranstal- tungen der Karnevalsgesellschaften geöffnet werden sollten. Frau Zlonicky weist daraufhin, dass die Schulhöfe nicht für private Veranstaltungen geöff- net werden können. Private Stellplatznutzungen auf öffentlichen Flächen können baurecht- lich nicht angerechnet werden. Eine Doppelnutzung der Schulparkplätze kann lediglich auf freiwilliger Ebene zusätzlich, als ergänzendes Angebot, in Betracht kommen. Frau Bastian (Landschaftsplanerin FSWLA) erläutert, dass die fünf dargestellten hellgrü- nen Bäume optionale Ausgleichsmaßnahmen darstellen. N.N. 1 hält ein bisschen Blauregen an der Wand nicht für einen adäquaten Ersatz für die Fällung alter Bäume. Frau Zlonicky erläutert, dass die geplante Fassadenbegrünung nur Teil eines Bündels an Maßnahmen zum Ausgleich ist. Dazu gehören neben der Fassadenbegrünung auch die Dachbegrünung, Begrünung der Freiflächen, Baumpflanzungen sowie Entsiegelungsmaß- nahmen am Ubierring. N.N. 2 fragt, ob es das richtige Signal angesichts der Fridays for future – Bewegung ist, eine Grünfläche zu überbauen. Sie ist der Meinung, dass gegenüber der Jugend der Erhalt der Grünfläche das bessere Signal für den Klimaschutz sei. Herr Griesemann betont, dass er keinen Widerspruch sieht. Unter anderem um Bewegun- gen wie diese auf die Beine zu stellen brauchen Jugendliche einen Ort des Austauschs. Die Blauen Funken leisten für Jugendliche, auch aus anderen Vereinen, Vereinsarbeit und führen Veranstaltungen durch. Es ist eine Tendenz zu beobachten, dass sich die Verkehre bei Veranstaltungen zunehmend vom eigenen Auto in Richtung ÖPNV und Fahrrad verla- gern. Als Beitrag zum Klimaschutz sieht er auch die Erneuerung der alten Heizungsanlage im Zuge des Neubaus. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept "Bauliche Erweiterung Blaue Funken/Sachsenturm" in Köln-Neustadt/Süd - 4 - / 5 Frau Zlonicky betont, dass unterschiedliche Belange in die Abwägung einfließen müssen; die Herstellung der Barrierefreiheit hat dabei eine hohe Priorität. Verschiedene Varianten wurden geprüft, unter anderem auch eine unterirdische. Diese würde aber einen noch grö- ßeren Eingriff darstellen. Die vorliegende Lösung ist die mit dem kleinstmöglichen Fußab- druck und dem geringsten Eingriff in Boden, Natur und Landschaft. 2. N.N. 3 lehnt die Bebauung grundsätzlich ab wegen des Eingriffs in Grünflächen. Den Sinn der baulichen Erweiterung kann er nicht wirklich erkennen. Bei 550 Mitgliedern wird auch ein Raum mit 118 qm (größter Raum im geplanten Neubau) nicht ausreichen; trotz Erweite- rungsbau werden auch weiterhin Räume hinzu gemietet werden müssen. Herr Müller erwidert, dass niemals alle 550 Mitglieder zur Hauptversammlung kommen. Au- ßerdem stehen durch die geplante Verbindung vom Altbau zum Neubau mehr als 118 qm an Veranstaltungsräumen zur Verfügung. Das Raumprogramm wurde unter Berücksichti- gung der Grünfläche und des Denkmalschutzes minimiert. N.N. 1 unterstützt das Bauvorhaben der Blauen Funken. Im Unterschied zu den Erweiterun- gen der anderen Stadttürme soll hier am Sachsenturm mit dem Neubau die mittelalterliche Stadtmauer fortgeführt werden. Herr Dr. Werner (Stadtkonservator) erläutert, dass die Planung und der Bau denkmalpfle- gerisch begleitet werden. Ein Neubau ist nur im Rahmen der historischen Ausdehnung denkbar, also in der Breite der ehemaligen Stadtmauer. Nur die Länge des Neubaus ist dis- kutabel, nicht die Breite. Der Neubau soll in moderner Architektur ausgeführt werden, aber Elemente des alten Turms aufnehmen. Keine Fenster, Ornamente, absolute Höhe wie der mittelelterliche Laufgang, keine Fortführung der Zinnen usw. Der vorliegende Entwurf bewegt sich im Rahmen der mittelalterlichen Grenzen und erfüllt die Rahmenbedingungen der Denkmalpflege in vollem Umfang. Die Denkmalpflege ist nicht museal tätig, sondern hat immer eine sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Sinn. Bäume und Grünflächen sind kein Thema der Denkmalpflege. N.N. 4 erkennt die Notwendigkeit des Anbaus, empfindet die ringseitige Gestaltung aber als zu massiv und monoton. Er stellt die Frage, ob die Prinzengarde auch anbauen möchte? Dann würde die mittelalterliche Stadtmauer von zwei Seiten erweitert werden. Das würde er ablehnen. Herr Anderhalten bestätigt, dass zur Außenseite bewusst keine Öffnungen vorgesehen sind. Es war Vorgabe aus dem Wettbewerb, keine Öffnungen vorzusehen und in Anlehnung an die historische Mauer eher eine massive und geschlossene Wand auszubilden. Herr Dr. Werner ergänzt, dass es Vorgabe der Denkmalpflege war, den Mauercharakter er- lebbar zu machen, durch eine geschlossene Gestaltung ohne Öffnungen und ohne Bögen. N.N. 5 unterstützt das Vorhaben, da die Blauen Funken (wie andere Korps auch) viel und gute Jugend- und Familienarbeit leisten und auch beeinträchtigte Menschen unterstützen. N.N. 1 plädiert dafür, sich von der Gestaltung frei zu machen und den leeren und langweili- gen Stadtraum zu beleben, als Begegnungsraum für junge und alte Menschen. 3. N.N. 6 fordert, nicht auf den Park zu verzichten zu Gunsten eines altersgerechten Umbaus des Sachsenturms, nur weil einige alte Männer die Treppen zur Toilette nicht schaffen. Er bezweifelt die genannte Anzahl der Mitglieder. Aufgrund des hohen Anteils an alten Men- schen wird diese in den nächsten Jahren massiv zurückgehen. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept "Bauliche Erweiterung Blaue Funken/Sachsenturm" in Köln-Neustadt/Süd - 5 - / 6 N.N. 5 ist als Kindergärtnerin täglich mit den Kindern auf der Grünfläche und auch die Schü- ler des Humboldtgymnasiums nutzen die Wiese täglich, jedoch weniger den Teil, der bebaut werden soll. Frau Zlonicky legt Wert auf ein transparentes Verfahren und verweist darauf, dass der Er- halt der Stadtmauer erst durch die Nutzung möglich wird. Die barrierefreie Umgestaltung dient gleichermaßen allen Altersgruppen und wird als gesellschaftliche Aufgabe gesehen. Herr Griesemann bestätigt, dass es auch einige junge beeinträchtigte Mitglieder bei den Blauen Funken gibt, die auf den Rollstuhl angewiesen sind. Die Mitglieder der Blauen Fun- ken bilden einen Spiegel der Gesellschaft ab. Das Engagement der Blauen Funken wird auch deutlich in der Schirmherrschaft für „Kirche Läuft“, ein integratives Sportprojekt. Herr Müller ergänzt, dass der Vereinskarneval insgesamt vielleicht rückläufig sein mag, die großen Traditionscorps aber an Mitgliedern weiter zunehmen. Die genannten Mitgliederzah- len sind korrekt. N.N. 1 regt eine Behindertentoilette in der Grünfläche/Parkanlage an und bittet die Verwal- tung, darüber nachzudenken. Herr Hupke bestätigt, dass es allgemein zu wenige Toiletten im öffentlichen Raum gibt und es Ziel der Stadt sein sollte, mehr anzubieten, auch für die Touristen. Angesichts des Klima- wandels plädiert er für deutlich mehr Grün in der Innenstadt. N.N. 1 betont, dass die CDU das Vorhaben der Blauen Funken unterstützt. Er begrüßt die Pflanzung von „Blauglockenbäumen“ für die Blauen Funken. Herr Anderhalten trägt vor, dass durch den Neubau die alte Stadtkontur betont wird und die vorhandene Wiese durch die Gestaltung des historischen Grabens mehr Kontur erhalten könnte. Das „Wall-und-Graben“-Motiv, eventuell in Verbindung mit der Rückhaltung von Nie- derschlagswasser wäre ein interessantes Gestaltungsmotiv. Frau Zlonicky ergänzt, dass aus Denkmalschutzbelangen und aus Gründen des Stadtbil- des keine dichtere Bepflanzung gewünscht ist, sondern eine offene Gestaltung. Mit Ersatz- pflanzungen am Ubierring wurde eine ortsnahe Ausgleichsfläche gefunden. Herr Hupke ist der Meinung, dass im Spannungsfeld der verschiedenen Belange durchaus dem Klimaschutz in der Innenstadt mehr Priorität eingeräumt werden sollte. Es gibt in der Innenstadt ein riesiges Potential an Räumen für die Anpflanzung von zusätzlichen Bäumen. 4. N.N. 7 fragt, inwieweit die Öffentlichkeit später Zugang zum Bauvorhaben hat. Herr Müller betont, dass grundsätzlich jeder willkommen sei und die Räumlichkeiten be- sichtigen kann. Der hauptamtliche Hausmeister führt gerne vormittags durchs Gebäude. Herr Hupke ergänzt, dass bei diesem Bauvorhaben keine Mietflächen wie z.B. bei der Ei- gelsteintorburg vorgesehen sind. Im Einzelfall können aber Vermietungen durch Nicht-Mit- glieder durchaus angefragt werden. Herr Hupke stellt um 20:35 Uhr fest, dass es keine weiteren Wortmeldungen gibt. Er bedankt sich für die angeregte Diskussion, wünscht einen guten Heimweg und schließt die formale Ver- anstaltung. Er erläutert, dass ihm bis zum 17. Juli 2019 schriftliche Stellungnahmen zukommen gelassen werden können. Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept "Bauliche Erweiterung Blaue Funken/Sachsenturm" in Köln-Neustadt/Süd - 6 - g ez. Verroul Herr Hupke Frau Verroul (Bezirksbürgermeister Innenstadt) (Stadtplanungsamt Köln) gez. Hupke
Anlage 0- Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 Aufgrund eines Anpassungsbedarfs der Vorlage im Rahmen des Freigabelaufs war es verwaltungsintern leider nicht mehr möglich, die Freizeichnung der Sitzungsvorlage noch fristgerecht für die Behandlung in der Bezirksvertretung Innenstadt sowie im Stadtentwicklungsausschuss am 07.04.2022 einzuholen. Da für die Beschlussfassung durch den Rat die Anhörung der Bezirksvertretung sowie die Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss erforderlich sind und diese Gremien erst wieder im Juni tagen, würde die Nichtbehandlung eine Verzögerung des Satzungsbeschlusses auf Juni 2022 verursachen. Aufgrund der vorgenannten Begründung bittet die Verwaltung um Behandlung der Vorlage, sodass der Vorhabenträger schnellstmöglich Planungssicherheit für die Realisierung der Erweiterung der Vereinsnutzung erhält. Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 664382/02 Arbeitstitel: Bauliche Erweiterung Blaue Funken/ Sachsenturm (Blaue-Funken-Weg 2) in Köln- Altstadt/Süd Vorlagen-Nr. 0621/2022 hier: Begründung der Dringlichkeit für die Behandlung der Beschlussvorlage in der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt am 07.04.2022 und des Stadtentwicklungsausschusses am 07.04.2022
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0621/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 03.05.2022
- Erstellt
- 21.02.2022 09:40