KUA/133/2025/1
Umbenennung des Förderpreises in Kulturpreis der Landeshauptstadt Düsseldorf und Anpassung der Bestimmungen
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Beschlussvorlage
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KUA/133/2025/1 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Umbenennung des Förderpreises in Kulturpreis der Landeshauptstadt Düsseldorf und Anpassung der Bestimmungen Fachbereich: 41 - Kulturamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Miriam Koch Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Rat 11.02.2026 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt durch eine Neufassung der Bestimmungen über die Verleihung des Preises für Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Musik und Literatur den Förderpreis der Landeshauptstadt Düsseldorf wie folgt umzubenennen: Kulturpreis der Landeshauptstadt Düsseldorf Sachdarstellung: 1. Kurzdarstellung Die Landeshauptstadt Düsseldorf ehrt bedeutende Persönlichkeiten der Kunst und Kultur durch die jährliche Vergabe von Förderpreisen in den Kategorien Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Musik und Literatur. Nach Aufhebung der Altersgrenze (Beschluss KUA/005/2021) entspricht die Bezeichnung „Förderpreis“ nicht mehr den aktuellen Vergabebedingungen und führt zunehmend zu Missverständnissen in der öffentlichen Wahrnehmung des Preises. Mit der neuen Benennung wird die Bedeutung des Preises als zentrale städtische Auszeichnung für Kunst und Kultur hervorgehoben und seine Präsenz und Sichtbarkeit gestärkt. Die hier zu beschließenden Änderungen umfassen die Umbenennung des Preises in „Kulturpreis der Landeshauptstadt Düsseldorf“ und die damit einhergehende Anpassung der Bestimmungen an die neue Namensgebung. 2. Ausgangslage Seite 2 Die Landeshauptstadt Düsseldorf vergibt seit 1972 jährlich nach den jeweils geltenden Bestimmungen Förderpreise in den Sparten Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Musik und Literatur. Mit diesen Auszeichnungen werden Künstler*innen für herausragende künstlerische Leistungen geehrt und in ihrer weiteren Entwicklung unterstützt. Zuletzt wurden die Bestimmungen mit der Vorlage KUA/007/2024 aktualisiert. 3. Geplante Maßnahmen: Der bisherige Förderpreis wird in „Kulturpreis der Landeshauptstadt Düsseldorf“ umbenannt. Gleichzeitig werden die Bestimmungen über die Verleihung des Preises an die neue Bezeichnung angepasst. 4. Finanzielle Auswirkungen: o Ja x Nein Es ergeben sich durch die Namensänderung und die Anpassung der Bestimmungen keine finanziellen Auswirkungen. 5. Weiteres Vorgehen: Die Bestimmungen wurden infolge der Beratung im Kulturausschuss am 27.11.2025 angepasst. Die Bestimmungen treten nach Beschlussfassung des Rates am [12.12.2025] 11.02.2026 in Kraft. Anlagen: Bestimmungen über die Verleihung der Kulturpreise
Bestimmungen über die Verleihung der Kulturpreise
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Anlage 1 zu KUA/133/2025/1 Bestimmungen über die Verleihung der Kulturpreise für bildende Kunst, darstellende Kunst, Musik und Literatur der Landeshauptstadt Düsseldorf § 1 Kulturpreise Zur Erinnerung an das verdienstvolle Leben und Wirken bedeutender Persönlichkeiten aus den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik und der Literatur in Düsseldorf und im Bewusstsein der Verpflichtung, diese Künste zu fördern, verleiht die Landeshauptstadt Düsseldorf – beginnend mit dem Jahre 1972 als Förderpreis der Landeshauptstadt Düsseldorf – acht Kulturpreise und zwar je zwei Kulturpreise an Künstlerinnen, Künstler und Gruppen in den Sparten: 1. Bildende Kunst insbesondere in den Bereichen Malerei, Bildhauerei, Fotografie, zeitbasierte Medien und Performance 2. Darstellende Kunst insbesondere in den Bereichen Schauspiel, Regie, Bühnen-/Kostümbild, Dramaturgie, Choreographie, Tanz und Performance 3. Musik insbesondere in den Bereichen Komposition, Orchester- und/oder Chorleitung, Gesang, Instrumentalmusik, Musikvermittlung und Dramaturgie 4. Literatur insbesondere in den Bereichen Lyrik, Prosa, Dramatik, Spoken Word, Kritik und Übersetzung. Die Kulturpreise werden sowohl für eine einzige künstlerische Leistung als auch für die bisherige Gesamtleistung einer Künstlerin beziehungsweise eines Künstlers verliehen, deren beziehungsweise dessen weitere Entwicklung eine Förderung verdient. Entsprechendes gilt für Gruppen. Studierende der Kunstakademien, Musikhochschulen und vergleichbarer Hochschulen dürfen ausgezeichnet werden, sofern sie bereits ein künstlerisches Erststudium oder eine vergleichbare Berufsausbildung abgeschlossen haben. Erforderlich ist die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zur Biografie und zur künstlerischen Leistung. Das Preisgericht bewertet die eingereichten Unterlagen und entscheidet über die Auszeichnungsfähigkeit von Studierenden. Voraussetzung für die Verleihung ist, dass zwischen der Künstlerin beziehungsweise dem Künstler beziehungsweise der Gruppe und der Landeshauptstadt Düsseldorf eine Verbindung besteht, die durch Ausbildung, Tätigkeit, Wohnsitz, Lebensmittelpunkt oder sonstige Bindung nachgewiesen werden kann. Außerdem sind aussagekräftige Dokumente zu Biografie und künstlerischer Leistung zu erbringen. Eine nochmalige Verleihung des Preises an dieselbe Person ist zulässig, wenn zwischen den Verleihungen ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt. Die Kulturpreise werden nicht öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungen sind ausgeschlossen. § 2 Dotierung Die Kulturpreise sind Auszeichnungen und mit einem Geldbetrag von je 6.000 Euro verbunden; sie dürfen nicht geteilt verliehen werden. Wird ein Kulturpreis nicht verliehen, so kann der Kulturausschuss für die dadurch freiwerdenden Mittel eine anderweitige Verwendung beschließen. § 3 Turnus Die Verleihung der Kulturpreise erfolgt jährlich. § 4 Bestimmungen und Zusammensetzung der Preisgerichte Die Entscheidung über die Verleihung der Kulturpreise erfolgt durch ein für jeden Bereich vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf eingesetztes Preisgericht. Die Preisgerichte entscheiden unabhängig und abschließend über die Persönlichkeiten, die die Kulturpreise erhalten. Mitglieder des Preisgerichtes sind als Vertretung der Landeshauptstadt Düsseldorf 1. die beziehungsweise der Vorsitzende des Kulturausschusses des Rates, 2. die beziehungsweise der stellvertretende Vorsitzende des Kulturausschusses des Rates, 3. je ein im Kulturausschuss stimmberechtigtes Mitglied der weiteren dort vertretenen Fraktionen, 4. die Kulturdezernentin beziehungsweise der Kulturdezernent oder in Vertretung die Kulturamtsleitung, sowie 5. Fachjurorinnen und Fachjuroren, die weder dem Rat noch der Verwaltung der Stadt Düsseldorf angehören. Die Anzahl der Fachjurorinnen und Fachjuroren übersteigt die Gesamtzahl der unter 1.) bis 4.) aufgeführten Jury-Mitglieder um eine Person. Die unter 1.) bis 3.) genannten Mitglieder können sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Kulturausschusses vertreten lassen. § 5 Fachjurorinnen und Fachjuroren der Preisgerichte Die Fachjurorinnen und Fachjuroren werden für die Dauer einer Wahlperiode des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf gewählt, eine erneute Wahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, erfolgt die Nachwahl in gleicher Weise für die Zeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf. Die Fachjurorinnen und Fachjuroren erhalten ein Sitzungsgeld für ihre Tätigkeit. Ihnen werden die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Fahrtkosten ersetzt. Die Höhe des Sitzungsgeldes und der Fahrtkosten bestimmt sich entsprechend der Vorschriften für sachkundige Bürgerinnen und Bürger gemäß der Entschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. § 6 Vorschläge Die Mitglieder der Preisgerichte können für ihren Bereich Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. Die Preisgerichte sollen auch Vorschläge Dritter berücksichtigen. Vorschläge nebst Begründungen sind an das Kulturamt der Landeshauptstadt Düsseldorf zu richten. § 7 Sitzungen der Preisgerichte Die Preisgerichte tagen zur Beratung und Abstimmung über die Auswahl der Preisträgerinnen und Preisträger in nichtöffentlichen Sitzungen. Die Sitzungsleitung wird von der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Kulturausschusses beziehungsweise der Stellvertretung übernommen. Ist keine der vorgenannten Personen in der Sitzung anwesend, bestimmen die Preisgerichte aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit die Sitzungsleitung. § 8 Entscheidungen der Preisgerichte Die Preisgerichte sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme pro zu vergebendem Preis. Über die Entscheidung des jeweiligen Preisgerichtes ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von allen anwesenden Mitgliedern in einfacher Textform zu bestätigen. In der Niederschrift ist die Wahl zu begründen. Ein eventuell abweichendes Votum ist auf Wunsch des betroffenen Mitglieds des Preisgerichtes in die Niederschrift aufzunehmen. Das jeweilige Preisgericht trifft seine Entscheidung unabhängig und abschließend. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. § 9 Bekanntgabe Die Landeshauptstadt Düsseldorf gibt die Entscheidung über die Verleihung der Kulturpreise in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Wird ein Kulturpreis nicht verliehen, so ist auch dies der Öffentlichkeit mitzuteilen. § 10 Verleihung der Preise Die Verleihung der Preise nimmt die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf oder eine von ihr beziehungsweise ihm zu benennende Stellvertretung im Rahmen eines öffentlichen Festaktes vor. Die Preisträgerinnen und Preisträger erhalten eine Urkunde. § 11 Inkrafttreten Diese Bestimmungen treten am [12.12.2025] 11.02.2026 in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- KUA/133/2025/1
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 04.12.2025
- Erstellt
- 04.12.2025 06:47