2519/2023
Sponsoringrichtlinie - Aktualisierung
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/30 Vorlagen-Nummer 14.08.2023/ 05.10.2023 2519/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 28.08.2023 Rechnungsprüfungsausschuss 05.09.2023 Finanzausschuss 04.09.2023 23.10.2023 Ausschuss Schule und Weiterbildung 20.11.2023 Ausschuss Kunst und Kultur 28.11.2023 Jugendhilfeausschuss 28.11.2023 Sportausschuss 30.11.2023 Sponsoringrichtlinie - Aktualisierung Sachverhalt: Die aktualisierte Sponsoring-Richtlinie war als Mitteilung (Session Nr. 3908/2022) den Fach- ausschüssen zur Kenntnis gegeben worden. Aufgrund der im Ausschuss Allgemeine Verwal- tung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales geführten Diskussion über die mit dem Spon- soring verfolgten Werte und Ziele hat die Verwaltung die Richtlinie in diesem Punkt noch ein- mal überarbeitet. Die unter Ziffer III. aufgeführten Grundsätze des Sponsorings wurden um eine Ziffer 5 ergänzt. Darin heißt es „5. Sponsoring unterstützt eine vielfältige, tolerante und nachhaltige Stadt Sponsoren sind mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt auszusuchen. Sie sollen die ethischen Werte der Stadt Köln teilen, Fairness und Compliance ernst nehmen und müssen die geltenden Regeln und Gesetze beachten. Der Stadt ist es bei der Auswahl der Sponsoren wichtig, dass die Unternehmen die vom Rat beschlossenen Ziele im Bereich Vielfalt, Antirassismus, Kinderrechte und Nachhaltigkeit unterstützen. Die Stadt Köln bekennt sich als Unterzeichnerin der Charta der Vielfalt, als Mitglied der Europäischen Städte- Koalition gegen Rassismus und als kinderfreundliche Kommune zu den Grundwerten einer demokratischen, vielfältigen und toleranten Stadtgesell- schaft und zur Achtung weltweiter Kinderrechte. Die Stadt positioniert sich klar gegen extremistisches, rassistisches, antisemitisches, salafistisches, antidemokratisches, se- xistisches, gewaltverherrlichendes oder anderes menschenfeindliches Gedankengut 2 und gegen Kinderrechtsverletzungen in weltweiten Lieferketten. Durch Sponsoring sol- len diese Ziele aktiv unterstützt werden. Die Eindämmung des Klimawandels besitzt in der städtischen Politik eine hohe Priori- tät. Köln soll bis 2035 klimaneutral werden. Durch Sponsoring sollen die vom Rat be- schlossenen Zielsetzungen, insbesondere das Kölner Maßnahmenprogramm für den Klimaschutz – KölnKlima 2022 – sowie die „Kölner Perspektiven“ zu Stadt und Nach- haltigkeit gefördert werden.“ Zudem wurden mit dem Ziel der besseren Lesbarkeit die Ausführungen zur steuerlichen Be- handlung (unter IX.) überarbeitet. Die zuvor unter IX. enthaltenen Ausführungen sind nun in eine getrennte Arbeitsanweisung „Steuerliche Behandlung“ überführt, die als Anlage der Richtlinie beigefügt ist. In der Richtlinie ist die Verpflichtung enthalten, bei der Erarbeitung und dem Abschluss eines Sponsoringvertrags die Arbeitsanweisung einzuhalten. Damit die Einhal- tung garantiert ist, muss der Sponsoringvertrag vor Abschluss dem Sachgebiet Steuerbera- tung der Kämmerei (203/1) zur Mitzeichnung vorgelegt werden. Die Verfahrensregelung unter VI. 4. wurde entsprechend angepasst. Wenn sich eine Dienststelle mit dem Abschluss eines Sponsoring-Vertrages beschäftigt, sind folgende Vorgaben zu beachten: - Die Unterzeichnung erfolgt durch die/den Beigeordneten (Sonderregelungen gibt es für Eigenbetriebe und die Museen). - Ab einer Summe von 50.000,00 € netto entscheidet der Rat. - Für den Vertrag ist der Mustervertrag zu verwenden, der der Richtlinie beigefügt ist. - Vor Unterzeichnung ist die Steuerabteilung der Kämmerei einzubeziehen, damit steu- erliche Risiken ausgeschlossen werden können. - Der Vertrag ist im Vertragsmanagementsystem zu dokumentieren. - Ebenfalls zu dokumentieren ist, dass vor Unterzeichnung geprüft wurde, ob Aus- schlussgründe gegen das Sponsoring vorliegen und dass alle Abstimmungs-, Informa- tions- und Dokumentationspflichten eingehalten oder veranlasst worden sind. Die Verwaltung wird jährlich und in öffentlicher Sitzung dem Ausschuss Allgemeine Verwal- tung und Rechtsfragen, Internationales und dem Rechnungsprüfungsausschuss einen Spon- soringbericht vorlegen. Darin werden für das jeweils vergangene Kalenderjahr alle Sponsoren namentlich aufgeführt und die Höhe der jeweiligen Sponsoringleistung sowie die gesponserte Verwaltungsaufgabe genannt. Die gegenüber der Vorlage 3908/2022 vorgenommenen Änderungen sind in der Richtlinie (Anlage 1) durch gelbe Markierung hervorgehoben. Gez. Prof. Dr. Diemert
Anlage Richtlinie und Mustervertrag
31039 Zeichen
Allgemeine Rahmenbedingungen für Sponsoringleistungen im Bereich der
Stadtverwaltung Köln (Sponsoringrichtlinie)1
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Anwendungsbereich
II. Begriff
III. Grundsätze des Sponsorings
IV. Ausschlusskriterien
V. Zuständigkeit
VI. Sponsoringvertrag
VII. Sponsoringbericht
VIII. Haushaltsmäßige Behandlung des Sponsorings
IX. Steuerliche Behandlung des Sponsorings
X. Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1: Mustervertrag
Anlage 2: Arbeitsanweisung „Steuerliche Behandlung“
1 Die Bezeichnung „Sponsor“ ist nachfolgend nicht gegendert. Sponsoren sind keine Privatpersonen.
Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegt daher nicht vor (s. u., II.)
Präambel
Sponsoring kann einen Beitrag zur wirtschaftlichen Erledigung von Verwaltungsauf-
gaben leisten. Die Stadt Köln begrüßt daher unternehmerisches Engagement, Ver-
waltungsaufgaben durch Zuwendungen im Rahmen von Sponsoring zu fördern. Auf-
grund ihrer besonderen Stellung als Teil der öffentlichen Hand muss Sponsoring von
Verwaltungsaufgaben aber besondere Bedingungen erfüllen: So haben Unabhängig-
keit und Unparteilichkeit der Verwaltung immer Vorrang vor den Interessen des
Sponsors. Zudem ist seitens der Verwaltung die vollständige Transparenz des Spon-
sorings sicherzustellen und seitens des Sponsors die vollständige Transparenz des
Sponsorings zu akzeptieren. Im diesem Sinne regelt diese Sponsoringrichtlinie
Grundsätze, Voraussetzungen und Abwicklung des Sponsorings bei der Stadt Köln.
I. Anwendungsbereich
Die Sponsoringrichtlinie gilt für die gesamte Kölner Stadtverwaltung. Sie findet An-
wendung auf Sponsoring durch die Gewährung von Geld, Sachmitteln, Dienstleistun-
gen oder Know-how. Sonderregeln im Bereich des Schulsponsorings (z. B. § 99
SchulG NRW) bleiben unberührt.
II. Begriff
Unter Sponsoring versteht man im Allgemeinen die Gewährung von Geld, Sachmit-
teln, Dienstleistungen oder Know-how durch ein Unternehmen zur Förderung von
Personen, Gruppen und / oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen,
wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschafts-
politischen Bereichen, mit der unternehmensbezogene Ziele der Werbung und der
Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors verfolgt werden (vgl. Allgemeine Verwaltungsvor-
schrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Spon-
soring, Spenden und sonstige Schenkungen) vom 11.07.2003 - https://www.verwal-
tungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_07072003_O463414017.htm.
Daraus folgt
Sponsoring beinhaltet Förderung und Werbung
Sponsoring ist ein Austauschverhältnis (Förderung gegen Werbung)
Leistung des Sponsors (Förderung) und Leistung des Gesponserten (Werbung)
entsprechen sich wertmäßig
Sponsoren sind keine Privatpersonen
Stadt Köln ist Gesponserte, nicht Sponsor.
Sponsoring beinhaltet Förderung und Werbung
Mit Sponsoring verfolgt der Sponsor nicht nur werbliche Zwecke für sein Unterneh-
men, sondern auch die Förderung des gesponserten Bereichs. Der Förderaspekt ist
das wesentliche Unterscheidungskriterium zwischen „reiner“ Werbung und Sponso-
ring.
Sponsoring ist ein Austauschverhältnis
Beim Sponsoring erwartet der Sponsor für seine Sponsorenleistung eine Gegenleis-
tung des Gesponserten. Diese besteht in der Durchführung / Unterstützung von Wer-
bemaßnahmen für den Sponsor (so genannte kommunikative Gegenleistung des Ge-
sponserten). Das ist der Unterschied zur Spende und zum Mäzenatentum, wo Spen-
der*innen / Mäzen*innen altruistisch handeln und keine Gegenleistung erwarten.
Leistung des Sponsors und Leistung des Gesponserten entsprechen sich wertmäßig
Beim Sponsoring entsprechen sich der Wert der Leistung des Sponsors und die Ge-
genleistung des Gesponserten. Ungleichgewichte führen dazu, dass der überschie-
ßende Teil gesondert zu bewerten ist.
Sponsoren sind keine Privatpersonen
Aus dem Zweck des Sponsorings für den Sponsor – positive Darstellung des Unter-
nehmens, um damit seine Marktchancen zu verbessern – ergibt sich, dass als Privat-
personen agierende Menschen in aller Regel keine Sponsoren sein können. Wer-
bung und Öffentlichkeitsarbeit sind beim Sponsoring unternehmensbezogene Zwe-
cke.
Stadt Köln ist Gesponserte, nicht Sponsor
Zweck des Sponsorings für den Sponsor ist, das Unternehmen in der öffentlichen
Wahrnehmung positiv darzustellen, um so seine Marktchancen zu verbessern. Die
Stadt Köln betreibt Öffentlichkeitsarbeit als reine Imagepflege, aber nicht, um ihre
Marktchancen zu verbessern.
III. Grundsätze des Sponsorings
1. Das Ansehen der Stadt Köln darf keinen Schaden nehmen
Das Sponsoring muss mit Werten und Zielen der Stadtverwaltung vereinbar sein.
Sponsoringvereinbarungen dürfen nur im Interesse der Erledigung von Verwaltungs-
aufgaben getroffen werden.
2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Verwaltung haben immer Vorrang vor den
Interessen des Sponsors. Sponsoring darf nicht zu dem Anschein führen, dass der
Sponsor auf Verwaltungsentscheidungen Einfluss nimmt oder nehmen könnte. Ob,
wie, wann und mit welchem Inhalt Verwaltungsentscheidungen erledigt werden, ent-
scheidet die Verwaltung unabhängig und unparteiisch.
3. Vollständige Transparenz
Bei Auswahl und Durchführung von Sponsoringmaßnahmen ist vollständige Transpa-
renz zu gewährleisten. Die Entscheidung für einen Sponsor muss objektiv und neut-
ral getroffen werden und auf sachgerechten und nachvollziehbaren Erwägungen be-
ruhen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten. Die Finanzierung der (ge-
sponserten) Verwaltungsaufgabe muss vollständig transparent sein.
4. Sponsoring fördert
Für die Stadt Köln steht die jeweilige Verwaltungsaufgabe im Mittelpunkt. Akteur die-
ser Verwaltungsaufgabe ist die Stadt Köln, der Sponsor ist (nur) Förderer / Unterstüt-
zer. Der Werbeeffekt für den Sponsor darf die Wahrnehmung der Verwaltungsauf-
gabe nicht überlagern.
5. Sponsoring unterstützt eine vielfältige, tolerante und nachhaltige Stadt
Sponsoren sind mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt auszusuchen. Sie sol-
len die ethischen Werte der Stadt Köln teilen, Fairness und Compliance ernst neh-
men und müssen die geltenden Regeln und Gesetze beachten.
Der Stadt ist es bei der Auswahl der Sponsoren wichtig, dass die Unternehmen die
vom Rat beschlossenen Ziele im Bereich Vielfalt, Antirassismus, Kinderrechte und
Nachhaltigkeit unterstützen.
Die Stadt Köln bekennt sich als Unterzeichnerin der Charta der Vielfalt, als Mitglied
der Europäischen Städte- Koalition gegen Rassismus und als kinderfreundliche Kom-
mune zu den Grundwerten einer demokratischen, vielfältigen und toleranten Stadtge-
sellschaft und zur Achtung weltweiter Kinderrechte Die Stadt positioniert sich klar ge-
gen extremistisches, rassistisches, antisemitisches, salafistisches, antidemokrati-
sches, sexistisches, gewaltverherrlichendes, oder anderes menschenfeindliches Ge-
dankengut und gegen Kinderrechtsverletzungen in weltweiten Lieferketten. Durch
Sponsoring sollen diese Ziele aktiv unterstützt werden.
Die Eindämmung des Klimawandels besitzt in der städtischen Politik eine hohe Prio-
rität. Köln soll bis 2035 klimaneutral werden. Durch Sponsoring sollen die vom Rat
beschlossenen Zielsetzungen, insbesondere das Kölner Maßnahmenprogramm für
den Klimaschutz – KölnKlima 2022 – sowie die „Kölner Perspektiven“ zu Stadt und
Nachhaltigkeit gefördert werden.
IV. Ausschlussgründe für Sponsoring
1. Anschein der Beeinflussung oder Parteilichkeit
Sponsoring ist ausgeschlossen, wenn der Sponsor inhaltlichen Einfluss auf Art und
Weise der Umsetzung der Sponsoringmaßnahme verlangt.
Sponsoring ist gleichfalls von vornherein ausgeschlossen, wenn der Anschein eines
Interessenkonflikts entstehen könnte, weil ein durch den Vollzug von Gesetzen ge-
prägtes Handeln der Verwaltung (hoheitliches Handeln) durch die Sponsoringleistung
beeinflusst werden könnte. Ein solcher Anschein entsteht insbesondere, wenn der
Sponsor während der Verhandlungen oder im Zeitpunkt des Abschlusses des Spon-
soringvertrags
- Adressat oder Antragsteller eines hoheitlichen Handelns im gesponserten Be-
reich ist,
- Bewerber um einen städtischen Auftrag im gesponserten Bereich,
- Antragsteller oder Empfänger einer städtischen Förderung im gesponserten Be-
reich ist,
- Planungsbeteiligter im gesponserten Bereich ist.
2. Kenntnis von eklatanten Gesetzesverstößen
Unternehmen, bei denen innerhalb der letzten fünf Jahre eklatante Gesetzesver-
stöße (z. B. gegen geltendes Arbeits- oder Umweltrecht) oder Bestechungs- oder
Korruptionsfälle nachgewiesen wurden, sind vom Sponsoring städtischer Maßnah-
men ausgeschlossen.
3. Sponsoring als Umgehungsgeschäft
Sponsoring ist ausgeschlossen, wenn mit dem Sponsoring das Erfordernis einer öf-
fentlichen Vergabe ausgehebelt wird.
4. Sponsoring zugunsten konkret benannter Beschäftigter
Sponsorenleistungen, die Einzelpersonen der Stadtverwaltung fördern, sind gleich-
falls unzulässig. Sponsoring im Zusammenhang mit Beschäftigten kommt nur für die
Erfüllung übergeordneter Sachaufgaben, z. B. Weiterbildungsmaßnahmen in einem
bestimmten Bereich, in Betracht.
5. Unklarheiten über Folgekosten
Ohne Klarheit über etwaige Folgekosten darf kein Sponsoring im Wege von Sachleis-
tungen vereinbart werden.
V. Zuständigkeit
1. Dezentrale Verantwortung
Planung, Verhandeln und Durchführung von Sponsoringmaßnahmen erfolgen in de-
zentraler Verantwortung.
2. Gremienvorbehalt
Bei der Entscheidung über den Abschluss eines Sponsoringvertrags sind die Zustän-
digkeitsordnung des Rates der Stadt Köln (https://www.stadt-koeln.de/politik-und-ver-
waltung/stadtrecht/das-koelner-stadtrecht-nach-themen-rat-gremien?letter=Z) sowie
einschlägige Satzungen der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen
sowie sonstiger Sondervermögen zu beachten.
Entscheidungen in den Gremien erfolgen regelmäßig in öffentlicher Sitzung.
3. Unterschriftsbefugnis
Die Unterzeichnung von Sponsoringverträgen obliegt dem / der zuständigen Beige-
ordneten.
Davon abweichend
a) richtet sich die Unterschriftsbefugnis bei Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnli-
chen Einrichtungen sowie sonstigen Sondervermögen nach der jeweiligen Betriebs-
satzung;
b) kann der / die Beigeordnete für Kunst und Kultur die Unterschriftsbefugnis auf Di-
rektoren / Direktorinnen der Museen der Stadt Köln generell oder in bestimmten Fäl-
len übertragen.
VI. Sponsoringvertrag
1. Schriftform
Jeder Sponsoringvertrag ist schriftlich abzuschließen.
Wegen der Bedeutung des Sponsorings für Transparenz und Ansehen der Stadt
Köln bedeutet Schriftform, dass beide Vertragsparteien den Vertrag handschriftlich
unterzeichnen. Die handschriftliche Unterzeichnung des Sponsoringvertrags kann
(nur) durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden (§ 126a BGB).
2. Verwendung des städtischen Vertragsmusters
Zum Abschluss des Sponsoringvertrags ist regelmäßig das städtische Vertragsmus-
ter (Anlage 1) zu verwenden. Änderungen sind mit dem Amt für Recht, Vergabe und
Versicherungen (30) abzustimmen.
3. Transparenz
Die Transparenzklausel im städtischen Vertragsmuster (Anlage 1) ist unverhandel-
bar.
Jeder Sponsor, der Verwaltungsaufgaben der Stadt Köln fördert, trägt damit seiner-
seits aktiv dazu bei, dass gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Köln
vollständige Transparenz über die Finanzierung bei der Erledigung von Verwaltungs-
aufgaben gewährleistet ist.
4. Vor Abschluss: Abstimmung / Information
a) Beachtung der Arbeitsanweisung „Steuerliche Behandlung von Sponsoring“ (An-
lage 2)
Jeder Sponsoringvertrag muss unter Beachtung der Arbeitsanweisung erfolgen und
vor Abschluss mit dem Sachgebiet Steuerberatung der Kämmerei (203/1) abge-
stimmt und von dort mitgezeichnet werden.
Eine Ausnahme gilt für Sponsoringverträge der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähn-
lichen Einrichtungen, soweit die steuerrechtliche Prüfung durch deren eigene Steuer-
beratung erfolgt.
Für die steuerrechtliche Prüfung durch das Sachgebiet Steuerberatung der Kämme-
rei (203/1) sind fünf Werktage einzuplanen.
b) Beachtung der Dienstanweisung für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Stadt
Köln
http://intranet.verwaltung.stadtkoeln.de/imperia/md/content/aemteron-
line/13/sk_284_21_dienstanweisung_f%C3%BCr_kommunikations-__presse-__me-
dien_und_%C3%96ffen.pdf.
5. Nach Abschluss: Information / Dokumentation
a) Information
Unverzüglich nach Abschluss des Sponsoringsvertrags erhalten
- Kämmerei, Sachgebiet Steuerberatung der Kämmerei (203/1),
- Rechnungsprüfungsamt (14) und
- Antikorruptionsbeauftragte/r der Stadt Köln (14/1)
eine Kopie des Vertrags.
b) Dokumentation
Unverzüglich nach Abschluss ist der Sponsoringvertrag im Vertragsmanagementsys-
tem der Stadt Köln zu archivieren.
6. Verfügung
In der Verfügung, mit der der Sponsoringvertrag dem / der Unterzeichnungsberech-
tigten (s. o., VI.) zur Unterzeichnung vorgelegt wird, ist festzuhalten, dass
- Ausschlussgründe (s. o., V.) nicht vorliegen,
- die Abstimmung mit der Abteilung Steuerberatung der Kämmerei, 203/1 (s. o.,
VII.4) stattgefunden und
- die Information / Dokumentation (s. o., VII. 5) nach Unterzeichnung veranlasst
wird.
Entsprechendes gilt für eine gegebenenfalls erforderliche Gremienvorlage.
7. Weitere Inhalte des Vertrags.
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zum Vertragsmuster (Anlage 1) Bezug genom-
men.
VII. Sponsoringbericht
Die Verwaltung (30, Amt für Recht Vergabe und Versicherungen) berichtet einmal
jährlich in öffentlicher Sitzung dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra-
gen / Vergabe / Internationales und dem Rechnungsprüfungsausschuss über alle im
Vorjahr abgeschlossenen Sponsoringverträge. Der Bericht beinhaltet mindestens
- Namen der Sponsoren,
- Höhe der jeweiligen Sponsoringleistung,
- Beschreibung der jeweils geförderten Verwaltungsaufgabe.
VIII. Buchhalterische und haushaltsmäßige Behandlung der Spon-
soringleistung
Mittel aus Sponsoringmaßnahmen sind zweckgebunden und als solche bei dem je-
weiligen Fachbereich zu buchen. Sie sind dem gesponserten Zweck zuzuführen.
Sponsoringleistungen sind als zweckgebundene Zuwendungen bis zu ihrer Inan-
spruchnahme (zweckentsprechenden Verwendung) als Verbindlichkeiten (sog. Erhal-
tende Anzahlungen) auszuweisen. Sie werden erst bei Verwendung als Ertrag ge-
bucht.
In der Haushaltsplanung werden für Sponsoringmaßnahmen erwartete Erträge / Ein-
zahlungen und zu leistende Aufwendungen / Auszahlungen in gleicher Höhe berück-
sichtigt. Für Sponsoringverträge, die im laufenden Haushaltsjahr neu abgeschlossen
werden, können zusätzliche Erträge / Einzahlungen zur Finanzierung der Mehrauf-
wendungen/-auszahlungen zur Verfügung gestellt werden. Eine zusätzliche – über
die Regelungen der unechten Deckung hinausgehende – Bereitstellung von Auf-
wands- und / oder Auszahlungsermächtigungen zu Lasten des städtischen Haushalts
ist im Zusammenhang mit Sponsoringmaßnahmen grundsätzlich nicht zulässig. Es
sei denn, der Rat, der zuständige Fachausschuss oder der / die Stadtkämmer*in ent-
scheiden dies im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.
Nähere Erläuterungen zu der buchhalterischen Behandlung von Sponsoring sind den
entsprechenden Ausführungen in den Buchungsinformationen unter dem Kapitel
„Sponsoring“ auf der Finanzwissensplattform der Kämmerei zu entnehmen.
Link zur Finanzwissensplattform:
Startseite - Finanz-Wissensplattform (stadt-koeln.de)
Link direkt zu den Buchungsinformationen:
Buchungsinformationen (ohne Anlagenbuchhaltung)
IX. Steuerliche Behandlung des Sponsorings
Der Sponsoringvertrag legt die Leistung des Sponsors und die Leistung des Gespon-
serten fest. Sein Inhalt ist entscheidend für die steuerliche Behandlung der vereinbar-
ten Sponsoringleistungen. Die richtige Einordnung der steuerlichen Behandlung des
Sponsorings ist daher wichtig für die Vertragsverhandlungen, um Folgekosten zu
Lasten des städtischen Haushaltes zu vermeiden.
Bei der Erarbeitung und dem Abschluss eines Sponsoringvertrags ist die als Anlage
2 der Richtlinie beigefügte Arbeitsanweisung „Steuerliche Behandlung“ einzuhalten.
Zudem ist jeder Sponsoringvertrag vor Abschluss dem Sachgebiet Steuerberatung
der Kämmerei (203/1) zur Mitzeichnung vorzulegen (s.o., VI. 4).
XI. Inkrafttreten
Diese Richtlinie gilt ab dem 01.06.2023. Sie ersetzt die Allgemeinen Rahmenbedin-
gungen für Sponsoringleistungen im Bereich der Stadtverwaltung Köln vom
09.06.2015.
Köln, 1. Juni 2023 Henriette Reker
Anlage 1
Sponsoringvertrag
zwischen
der Stadt Köln,
… (Dienststelle, Adresse)
- im Folgenden Gesponserte genannt -
und
…1
- im Folgenden Sponsor genannt -
Präambel2
Beispiel:
Die Gesponserte plant für den Zeitraum vom … bis … eine Ausstellung mit dem Titel
… Der Sponsor begreift die Unterstützung von Kunst und Kultur als Teil seiner Unter-
nehmensphilosophie und verspricht sich von einer werbewirksamen Förderung der
Ausstellung eine Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens. Zu diesem Zweck
vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Leistung des Sponsors
Der Sponsor erbringt für die in § 2 genannten Gegenleistungen der Gesponserten
folgende Leistung3:
…
§ 2 Gegenleistung des Gesponserten
Die Gesponserte verpflichtet sich, auf die Förderung durch den Sponsor in folgender
Weise hinzuweisen4:
…
…
…
…
§ 3 Laufzeit / Kündigung
(1) Dieser Vertrag beginnt mit Unterzeichnung des Vertrags durch beide Parteien
und endet …5
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund
bleibt unberührt. Ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht insbesondere dann,
wenn
a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche ver-
tragliche Verpflichtungen verstoßen hat und den Verstoß trotz Abmahnung mit
angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt. Einer vor-
herigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos oder der zur Kündigung
berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist;
b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften, die für
die Durchführung dieses Vertrags unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind
oder gegen die guten Sitten verstoßen hat.
Für den Fall einer Kündigung verzichten beide Seiten auf Rückforderungen be-
reits gewährter Leistungen.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 4 Nebenkosten
Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, trägt jede Partei die mit
ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag verbundenen Kosten selbst.
§ 5 Haftung
Die Haftung der Vertragsparteien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Zahlung / Umsatzsteuer
(1) Sämtliche nach § 1 vorgesehenen Geldleistungen sind binnen 30 Tagen nach
Zugang der separat auszustellenden Rechnungen zu begleichen.
(2) Falls die vereinbarten Geldleistungen der Umsatzsteuer unterliegen sollten, wird
die gesetzliche Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen nach § 233a Abgabenordnung
dem Sponsor nachträglich in Rechnung gestellt.6
§ 7 Keine Ausschließlichkeit
Die Gesponserte ist berechtigt, weitere Verträge mit anderen Sponsoren abzuschlie-
ßen.7
§ 8 Wohlverhalten, Unterrichtung, Transparenz, Rücktritt8
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich einander zu gegenseitigem Respekt, Wohl-
verhalten und Loyalität. Jede Vertragspartei ist gehalten, auf die schutzwürdigen
Interessen des anderen Vertragspartners, insbesondere auf dessen Ruf und An-
sehen, Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort.
(2) Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die
für die Durchführung dieses Vertrags von Bedeutung sind, unterrichten.
(3) Dem Sponsor ist bekannt, dass sich die Gesponserte als Teil der öffentlichen
Hand zu vollständiger Transparenz und Offenheit im Umgang mit Sponsoringleis-
tungen verpflichtet sieht und aufgrund gesetzlicher oder vergleichbarer Bestim-
mungen (z. B. Entscheidungen des Rates der Stadt Köln) auch verpflichtet ist.
Dem Sponsor ist bekannt, dass etwaig erforderliche Entscheidungen politischer
Gremien über den Sponsoringvertrag in öffentlicher Sitzung getroffen werden.
Ihm ist auch bekannt, dass der Gesponserte jährlich einen öffentlich zugängli-
chen Sponsoringbericht erstellt, in dem die Namen von Sponsoren, deren
Sponsorenleistungen und der jeweilige Gegenstand des Sponsorings zusam-
mengestellt werden.
Der Sponsor anerkennt und unterstützt ausdrücklich Transparenz und Offenheit
des Sponsorings im Sinne der vorstehenden Grundsätze.
(4) Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass mit dem
Sponsoring nicht der Anschein entstehen darf, dass das hoheitliche Handeln der
Gesponserten durch Sponsorenleistungen beeinflusst wird oder werden könnte.
Der Sponsor versichert daher ausdrücklich, dass er im Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses weder Adressat, Antragsteller oder vergleichbares eines hoheitlichen
Verwaltungshandelns im gesponserten Bereich ist oder für ihn erkennbar wäh-
rend der Dauer dieses Vertrags werden könnte. Er verpflichtet sich, der Gespon-
serten unverzüglich mitzuteilen, wenn er während der Dauer dieses Vertrags Ad-
ressat, Antragsteller oder vergleichbares eines hoheitlichen Verwaltungshan-
delns im gesponserten Bereich wird.
Die Gesponserte hat das Recht, von diesem Vertrag mit sofortiger Wirkung zu-
rückzutreten, wenn der Sponsor während der Dauer dieses Vertrags Adressat,
Antragsteller oder vergleichbares eines hoheitlichen Verwaltungshandelns wird.
Der Rücktritt bedarf der Schriftform.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(3) Soweit einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder unwirk-
sam werden, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung insgesamt nicht beeinträch-
tigt. Beide Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt, dass sie in diesem Falle die
unwirksame Bestimmung durch eine wirksame solche ersetzen, die dem wirt-
schaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung nahe kommt oder entspricht.
Köln, ………………. …………., ……………….
(Datum) (Ort) (Datum)
Gesponserte Sponsor
In Vertretung / Im Auftrag9
__________________ __________________
1 Hier sind der vollständige Name (z. B. Gesellschaft für Bauen und Wohnen mbH,
Verein für Bauen und Wohnen e. V.) und Adresse des Sponsors einzufügen. Die-
ser ist vom Sponsor selbst zu liefern bzw. in seiner Richtigkeit zu bestätigen.
2 Eine dem Sponsoringvertrag vorangestellte Präambel ist nicht zwingend notwen-
dig. Sie ist aber zu empfehlen, um das Förderinteresse des Sponsors zu unter-
streichen.
3 Die Leistung des Sponsors kann sein
- Zahlung einer Geldsumme,
- Sachleistungen,
- Dienstleistungen
- Know-how.
Dieser Mustervertrag geht vom häufigsten Anwendungsfall der Zahlung einer
Geldsumme aus.
4 Die Gegenleistung des Gesponserten kann zum Beispiel sein
- Namensnennung und Logo des Sponsors auf Plakaten, in Broschüren,
Programmheften,
- Erwähnung des Sponsors in Eröffnungsreden, Interviews, Statements,
- Nennung des Sponsors bei allen PR-Maßnahmen,
- Präsens des Sponsors bei Pressekonferenzen,
- Ermöglichung eines Info-Standes des Sponsors,
- Gewährung von kostenlosen Eintrittskarten, Katalogen,
- Ermöglichung der Teilnahme an Sponsorenempfang,
- Ermöglichung eines exklusiven Besuchs der gesponserten Veranstaltung
(z. B. Ausstellung) mit geladenen Gästen des Sponsors.
5 Das Sponsoring ist zu befristen. Dies geschieht, indem entweder
a) das Sponsoring auf eine zeitlich abgrenzbare Einzelmaßnahme der Stadt Köln
(z. B. Ausstellung, Veranstaltung) bezogen oder
b) eine Laufzeit vereinbart wird.
Bei einer Laufzeitvereinbarung soll diese zwei Jahre nicht überschreiten.
6 Bei tauschähnlichen Umsätzen ist in Abstimmung mit der Abteilung Steuerbera-
tung der Kämmerei (203/1) eine gesonderte Regelung aufzunehmen.
7 Gegebenenfalls kann hier auf Wunsch des Sponsors auch sogenannte Bran-
chenexklusivität vereinbart werden: Es steht dem Gesponserten frei, weitere
Sponsoringverträge mit gleichberechtigten Sponsoren abzuschließen, die keine
Wettbewerber des Sponsors sind.
8 § 8 ist unverhandelbar. Sponsoren, die die Grundsätze der Stadt Köln zu Trans-
parenz und Offenheit des Sponsorings nicht akzeptieren (können), kommen als
Sponsoren städtischer Maßnahmen nicht in Betracht.
9 Der Zusatz richtet sich danach, wer den Sponsoringvertrag unterzeichnet. Für die
Verwaltung allgemein gilt, dass Beigeordnete mit dem Zusatz „In Vertretung“, alle
übrigen Beschäftigten mit dem Zusatz „Im Auftrag“ zeichnen. Sonderregelungen
ergeben sich aus Betriebssatzungen der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnli-
chen Einrichtungen.
Anhang 1
Tausch- und tauschähnlicher Umsatz
Definition:
Ein Tausch liegt nach der gesetzlichen Definition vor, wenn das „Entgelt“ für die Lieferung in
einer Lieferung besteht (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG).
Bei einem tauschähnlichen Umsatz besteht das „Entgelt“ für eine sonstige Leistung in einer
Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG).
Falls zum Tausch oder tauschähnlichen Umsatz zusätzlich Geldleistungen als Entgelt
vereinbart werden, spricht man von Tausch oder tauschähnlichen Umsätzen „mit
Baraufgabe“.
Beispiele für Tausch (nur bei Gegenständen):
Kataloge gegen Kataloge
Beispiele für tauschähnliche Umsätze:
Sanierung eines Daches durch Energieversorger für die Überlassung einer
Dachfläche zum Betrieb einer Photovoltaikanlage
Überlassung eines Fahrzeugs gegen „werbewirksames“ Parken am Straßenrand
Tausch mit Baraufgabe
Neukauf eines Fahrzeugs mit Inzahlungnahme des Altfahrzeugs zuzüglich Geldzahlung für
den Restkaufpreis.
Leistungsaustausch (Abschn. 1.1 Abs. 1 UStAE):
Voraussetzung für den Leistungsaustausch ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen Leistung bzw. Lieferung und der vereinbarten Gegenleistung besteht.
Eine Verbindung des Leistungsaustauschs besteht für beide Vertragsparteien (Unternehmer)
in der Tatsache, dass die jeweilige Leistung in Erwartung der Gegenleistung erbracht wird.
Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer:
Für das Sponsoring sind die wechselseitig zu erbringenden Lieferungen und /oder
Leistungen jeweils einzeln seitens der Dienststelle in Entgelt zu bewerten.
Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten,
jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Beim Tausch oder den tauschähnlichen Umsätzen gilt
der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG).
Erbringt der Sponsor eine unentgeltliche Leistung, stellt der subjektive Wert dieser Sach-
bzw. Dienstleistung das Entgelt für die Werbeleistung der Stadt Köln dar. Die Höhe der vom
Sponsorgeber erbrachten Leistung ist von diesem zu benennen.
Der subjektive Wert ist derjenige Wert, den die Stadt Köln einer Leistung beimisst, die sie
sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den sie zu diesem Zweck
aufzuwenden bereit ist. Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich Nebenleistungen,
die die Stadt Köln aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten. Soweit der Betrag nicht
ermittelt werden kann, ist dieser zu schätzen.
Hierbei ist jeder Umsatz einzeln zu bewerten, da hieraus ggfls. unterschiedliche Steuersätze
resultieren können.
Die zu zahlende Umsatzsteuer bleibt hierbei unberücksichtigt (§ 10 Abs. 2 Satz 3 UStG).
Anhang 1
Steuerentstehung:
Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer der Stadt Köln ist durch die Steuerberatung
festzulegen.
Passus Sponsoringvertrag für Tausch- und tauschähnliche Umsätze:
Hinsichtlich der von den Parteien zu erbringenden Leistungen liegt ein Tausch nach
§ 3 Abs. 12 UStG vor, welcher der Umsatzsteuer unterliegt.
oder
Hinsichtlich der von den Parteien zu erbringenden Leistungen liegen tauschähnliche
Umsätze nach § 3 Abs. 12 UStG vor, die der Umsatzsteuer unterliegen.
und
Die Parteien haben über die Netto-Wert-Beträge der jeweiligen Leistung
wechselseitig Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer ausstellen. Auf die Zahlung des
Nettobetrages wird verzichtet. Die Umsatzsteuer wird geschuldet.
Vorsteuer:
Auf Seiten der Stadt Köln stellt sich eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit unterschiedlich dar.
Die Zulässigkeit richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung der Dienst- oder
Sachleistung.
Die Berücksichtigung eines evtl. Vorsteuerabzugs ist mit 203/1 abzustimmen.
Anhang 2:
Aufstellung: Leistungen mit „aktiver“ bzw. „passiver“ Mitwirkung
Leistungen mit „aktiver“ Mitwirkung:
Schaltung von Anzeigen des Sponsors im Programmheft
- reine Werbeanzeigen
- Sponsorenanzeigen
Internetverlinkung auf die Seite des Sponsors
Product Placement (werbewirksame Integration eines Produktes des Sponsors in
den Ablauf einer Kulturveranstaltung, z.B. als Requisite, Kostüm o.ä.)
Absatz von Produkten des Sponsors im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung
durch das Personal der gesponserten Kultureinrichtung
Grußwort des Sponsors unter Einbeziehung von sponsorenbezogenen Themen
Standvermietung, z.B. am Tag der offenen Tür
Trikot- oder Bandenwerbung
Bloße Namensnennung, Emblem oder Logo des Sponsors auf Plakaten,
Veranstaltungshinweisen, Ausstellungskatalogen, Programmheften
(mit besonderer Hervorhebung) z. B optische Hervorhebung eines Sponsors
gegenüber anderen Sponsoren bzw. an exponierten Stellen
Einräumung eines ausdrücklichen Rechts zur Vermarktung für Sponsor
Nennung eines Werbeslogans
Lautsprecherdurchsagen
Leistungen mit „passiver“ Mitwirkung:
Bloße Namensnennung, Emblem oder Logo des Sponsors auf Plakaten,
Veranstaltungshinweisen, Ausstellungskatalogen, Programmheften
(ohne besondere Hervorhebung)
Namensnennung des Sponsors in einem Grußwort bzw. einer Einleitung oder
Danksagung
Namensnennung des Sponsors bei Eröffnungsreden und im Interview
Einladungskarten zu Veranstaltungen des Gesponserten weisen auf die
Unterstützung des Sponsors hin
Namensnennung des Sponsors in Hörfunk- und Presseberichten
Grußwort eines Sponsors bei einer Eröffnungsveranstaltung
Teilnahme eines Sponsors an einer Pressekonferenz
Zeitungsbericht mit Foto des Sponsors
Bezeichnung als „offizieller Sponsor/Lieferant/Ausstatter“ der gesponserten
Körperschaft
Durchführung von Veranstaltungen des Sponsors in den Räumlichkeiten des
Gesponserten
Organisation einer Premierenfeier, einer Vernissage mit Künstlern,
Sondervorführungen/Sonderführungen, Durchführung einer Preview für Gäste des
Sponsors jeweils ohne Werbemaßnahmen des Sponsors
Hinweis des Gesponserten, dass ein angekauftes Bild o.ä. mit Unterstützung des
Sponsors erworben wurde.
Vergabe von Ehrenkarten in geringem Umfang an den Sponsor
Abbildung von Kunstwerken zu werblichen Zwecken auf den Produkten des
Sponsors
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2519/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 09.10.2023
- Erstellt
- 07.08.2023 11:13