Mandari Insight

2519/2023

Sponsoringrichtlinie - Aktualisierung

Mitteilung Ausschuss 09.10.2023

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Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage Richtlinie und Mustervertrag

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

4564 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/30 
 
Vorlagen-Nummer 14.08.2023/ 
05.10.2023 
 2519/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 28.08.2023 
Rechnungsprüfungsausschuss 05.09.2023 
Finanzausschuss 04.09.2023 
23.10.2023 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 20.11.2023 
Ausschuss Kunst und Kultur 28.11.2023 
Jugendhilfeausschuss 28.11.2023 
Sportausschuss 30.11.2023 
 
Sponsoringrichtlinie - Aktualisierung 
Sachverhalt: 
 
Die aktualisierte Sponsoring-Richtlinie war als Mitteilung (Session Nr. 3908/2022) den Fach-
ausschüssen zur Kenntnis gegeben worden. Aufgrund der im Ausschuss Allgemeine Verwal-
tung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales geführten Diskussion über die mit dem Spon-
soring verfolgten Werte und Ziele hat die Verwaltung die Richtlinie in diesem Punkt noch ein-
mal überarbeitet. 
Die unter Ziffer III. aufgeführten Grundsätze des Sponsorings wurden um eine Ziffer 5 ergänzt. 
Darin heißt es 
„5. Sponsoring unterstützt eine vielfältige, tolerante und nachhaltige Stadt 
Sponsoren sind mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt auszusuchen. Sie sollen 
die ethischen Werte der Stadt Köln teilen, Fairness und Compliance ernst nehmen und 
müssen die geltenden Regeln und Gesetze beachten. 
Der Stadt ist es bei der Auswahl der Sponsoren wichtig, dass die Unternehmen die 
vom Rat beschlossenen Ziele im Bereich Vielfalt, Antirassismus, Kinderrechte und 
Nachhaltigkeit unterstützen. 
Die Stadt Köln bekennt sich als Unterzeichnerin der Charta der Vielfalt, als Mitglied der 
Europäischen Städte- Koalition gegen Rassismus und als kinderfreundliche Kommune 
zu den Grundwerten einer demokratischen, vielfältigen und toleranten Stadtgesell-
schaft und zur Achtung weltweiter Kinderrechte. Die Stadt positioniert sich klar gegen 
extremistisches, rassistisches, antisemitisches, salafistisches, antidemokratisches, se-
xistisches, gewaltverherrlichendes oder anderes menschenfeindliches Gedankengut

2 
 
und gegen Kinderrechtsverletzungen in weltweiten Lieferketten. Durch Sponsoring sol-
len diese Ziele aktiv unterstützt werden. 
Die Eindämmung des Klimawandels besitzt in der städtischen Politik eine hohe Priori-
tät. Köln soll bis 2035 klimaneutral werden. Durch Sponsoring sollen die vom Rat be-
schlossenen Zielsetzungen, insbesondere das Kölner Maßnahmenprogramm für den 
Klimaschutz – KölnKlima 2022 – sowie die „Kölner Perspektiven“ zu Stadt und Nach-
haltigkeit gefördert werden.“ 
Zudem wurden mit dem Ziel der besseren Lesbarkeit die Ausführungen zur steuerlichen Be-
handlung (unter IX.) überarbeitet. Die zuvor unter IX. enthaltenen Ausführungen sind nun in 
eine getrennte Arbeitsanweisung „Steuerliche Behandlung“ überführt, die als Anlage der 
Richtlinie beigefügt ist. In der Richtlinie ist die Verpflichtung enthalten, bei der Erarbeitung und 
dem Abschluss eines Sponsoringvertrags die Arbeitsanweisung einzuhalten. Damit die Einhal-
tung garantiert ist, muss der Sponsoringvertrag vor Abschluss dem Sachgebiet Steuerbera-
tung der Kämmerei (203/1) zur Mitzeichnung vorgelegt werden. Die Verfahrensregelung unter 
VI. 4. wurde entsprechend angepasst. 
Wenn sich eine Dienststelle mit dem Abschluss eines Sponsoring-Vertrages beschäftigt, sind 
folgende Vorgaben zu beachten: 
- Die Unterzeichnung erfolgt durch die/den Beigeordneten (Sonderregelungen gibt es für 
Eigenbetriebe und die Museen).  
- Ab einer Summe von 50.000,00 € netto entscheidet der Rat. 
- Für den Vertrag ist der Mustervertrag zu verwenden, der der Richtlinie beigefügt ist. 
- Vor Unterzeichnung ist die Steuerabteilung der Kämmerei einzubeziehen, damit steu-
erliche Risiken ausgeschlossen werden können. 
- Der Vertrag ist im Vertragsmanagementsystem zu dokumentieren.  
- Ebenfalls zu dokumentieren ist, dass vor Unterzeichnung geprüft wurde, ob Aus-
schlussgründe gegen das Sponsoring vorliegen und dass alle Abstimmungs-, Informa-
tions- und Dokumentationspflichten eingehalten oder veranlasst worden sind. 
Die Verwaltung wird jährlich und in öffentlicher Sitzung dem Ausschuss Allgemeine Verwal-
tung und Rechtsfragen, Internationales und dem Rechnungsprüfungsausschuss einen Spon-
soringbericht vorlegen. Darin werden für das jeweils vergangene Kalenderjahr alle Sponsoren 
namentlich aufgeführt und die Höhe der jeweiligen Sponsoringleistung sowie die gesponserte 
Verwaltungsaufgabe genannt.  
Die gegenüber der Vorlage 3908/2022 vorgenommenen Änderungen sind in der Richtlinie 
(Anlage 1) durch gelbe Markierung hervorgehoben. 
 
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Anlage Richtlinie und Mustervertrag

31039 Zeichen

Allgemeine Rahmenbedingungen für Sponsoringleistungen im Bereich der 
Stadtverwaltung Köln (Sponsoringrichtlinie)1 
 
 
Inhaltsübersicht 
 
Präambel 
I. Anwendungsbereich 
II. Begriff 
III. Grundsätze des Sponsorings 
IV. Ausschlusskriterien 
V. Zuständigkeit 
VI. Sponsoringvertrag 
VII. Sponsoringbericht 
VIII. Haushaltsmäßige Behandlung des Sponsorings 
IX. Steuerliche Behandlung des Sponsorings 
X. Inkrafttreten 
 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1: Mustervertrag 
Anlage 2: Arbeitsanweisung „Steuerliche Behandlung“ 
  
                                            
1 Die Bezeichnung „Sponsor“ ist nachfolgend nicht gegendert. Sponsoren sind keine Privatpersonen. 
Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegt daher nicht vor (s. u., II.)

Präambel 
Sponsoring kann einen Beitrag zur wirtschaftlichen Erledigung von Verwaltungsauf-
gaben leisten. Die Stadt Köln begrüßt daher unternehmerisches Engagement, Ver-
waltungsaufgaben durch Zuwendungen im Rahmen von Sponsoring zu fördern. Auf-
grund ihrer besonderen Stellung als Teil der öffentlichen Hand muss Sponsoring von 
Verwaltungsaufgaben aber besondere Bedingungen erfüllen: So haben Unabhängig-
keit und Unparteilichkeit der Verwaltung immer Vorrang vor den Interessen des 
Sponsors. Zudem ist seitens der Verwaltung die vollständige Transparenz des Spon-
sorings sicherzustellen und seitens des Sponsors die vollständige Transparenz des 
Sponsorings zu akzeptieren. Im diesem Sinne regelt diese Sponsoringrichtlinie 
Grundsätze, Voraussetzungen und Abwicklung des Sponsorings bei der Stadt Köln.

I. Anwendungsbereich 
Die Sponsoringrichtlinie gilt für die gesamte Kölner Stadtverwaltung. Sie findet An-
wendung auf Sponsoring durch die Gewährung von Geld, Sachmitteln, Dienstleistun-
gen oder Know-how. Sonderregeln im Bereich des Schulsponsorings (z. B. § 99 
SchulG NRW) bleiben unberührt. 
 
II. Begriff 
Unter Sponsoring versteht man im Allgemeinen die Gewährung von Geld, Sachmit-
teln, Dienstleistungen oder Know-how durch ein Unternehmen zur Förderung von 
Personen, Gruppen und / oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, 
wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschafts-
politischen Bereichen, mit der unternehmensbezogene Ziele der Werbung und der 
Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors verfolgt werden (vgl. Allgemeine Verwaltungsvor-
schrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Spon-
soring, Spenden und sonstige Schenkungen) vom 11.07.2003 - https://www.verwal-
tungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_07072003_O463414017.htm. 
Daraus folgt 
 Sponsoring beinhaltet Förderung und Werbung 
 Sponsoring ist ein Austauschverhältnis (Förderung gegen Werbung) 
 Leistung des Sponsors (Förderung) und Leistung des Gesponserten (Werbung) 
entsprechen sich wertmäßig 
 Sponsoren sind keine Privatpersonen 
 Stadt Köln ist Gesponserte, nicht Sponsor. 
 
Sponsoring beinhaltet Förderung und Werbung 
Mit Sponsoring verfolgt der Sponsor nicht nur werbliche Zwecke für sein Unterneh-
men, sondern auch die Förderung des gesponserten Bereichs. Der Förderaspekt ist 
das wesentliche Unterscheidungskriterium zwischen „reiner“ Werbung und Sponso-
ring. 
Sponsoring ist ein Austauschverhältnis 
Beim Sponsoring erwartet der Sponsor für seine Sponsorenleistung eine Gegenleis-
tung des Gesponserten. Diese besteht in der Durchführung / Unterstützung von Wer-
bemaßnahmen für den Sponsor (so genannte kommunikative Gegenleistung des Ge-
sponserten). Das ist der Unterschied zur Spende und zum Mäzenatentum, wo Spen-
der*innen / Mäzen*innen altruistisch handeln und keine Gegenleistung erwarten. 
Leistung des Sponsors und Leistung des Gesponserten entsprechen sich wertmäßig 
Beim Sponsoring entsprechen sich der Wert der Leistung des Sponsors und die Ge-
genleistung des Gesponserten. Ungleichgewichte führen dazu, dass der überschie-
ßende Teil gesondert zu bewerten ist.

Sponsoren sind keine Privatpersonen 
Aus dem Zweck des Sponsorings für den Sponsor – positive Darstellung des Unter-
nehmens, um damit seine Marktchancen zu verbessern – ergibt sich, dass als Privat-
personen agierende Menschen in aller Regel keine Sponsoren sein können. Wer-
bung und Öffentlichkeitsarbeit sind beim Sponsoring unternehmensbezogene Zwe-
cke. 
Stadt Köln ist Gesponserte, nicht Sponsor 
Zweck des Sponsorings für den Sponsor ist, das Unternehmen in der öffentlichen 
Wahrnehmung positiv darzustellen, um so seine Marktchancen zu verbessern. Die 
Stadt Köln betreibt Öffentlichkeitsarbeit als reine Imagepflege, aber nicht, um ihre 
Marktchancen zu verbessern. 
 
III. Grundsätze des Sponsorings 
 
1. Das Ansehen der Stadt Köln darf keinen Schaden nehmen 
Das Sponsoring muss mit Werten und Zielen der Stadtverwaltung vereinbar sein. 
Sponsoringvereinbarungen dürfen nur im Interesse der Erledigung von Verwaltungs-
aufgaben getroffen werden.  
2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit 
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Verwaltung haben immer Vorrang vor den 
Interessen des Sponsors. Sponsoring darf nicht zu dem Anschein führen, dass der 
Sponsor auf Verwaltungsentscheidungen Einfluss nimmt oder nehmen könnte. Ob, 
wie, wann und mit welchem Inhalt Verwaltungsentscheidungen erledigt werden, ent-
scheidet die Verwaltung unabhängig und unparteiisch. 
 
3. Vollständige Transparenz 
Bei Auswahl und Durchführung von Sponsoringmaßnahmen ist vollständige Transpa-
renz zu gewährleisten. Die Entscheidung für einen Sponsor muss objektiv und neut-
ral getroffen werden und auf sachgerechten und nachvollziehbaren Erwägungen be-
ruhen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten. Die Finanzierung der (ge-
sponserten) Verwaltungsaufgabe muss vollständig transparent sein. 
 
4. Sponsoring fördert 
Für die Stadt Köln steht die jeweilige Verwaltungsaufgabe im Mittelpunkt. Akteur die-
ser Verwaltungsaufgabe ist die Stadt Köln, der Sponsor ist (nur) Förderer / Unterstüt-
zer. Der Werbeeffekt für den Sponsor darf die Wahrnehmung der Verwaltungsauf-
gabe nicht überlagern.

5. Sponsoring unterstützt eine vielfältige, tolerante und nachhaltige Stadt 
Sponsoren sind mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt auszusuchen. Sie sol-
len die ethischen Werte der Stadt Köln teilen, Fairness und Compliance ernst neh-
men und müssen die geltenden Regeln und Gesetze beachten.  
Der Stadt ist es bei der Auswahl der Sponsoren wichtig, dass die Unternehmen die 
vom Rat beschlossenen Ziele im Bereich Vielfalt, Antirassismus, Kinderrechte und 
Nachhaltigkeit unterstützen.  
Die Stadt Köln bekennt sich als Unterzeichnerin der Charta der Vielfalt, als Mitglied 
der Europäischen Städte- Koalition gegen Rassismus und als kinderfreundliche Kom-
mune zu den Grundwerten einer demokratischen, vielfältigen und toleranten Stadtge-
sellschaft und zur Achtung weltweiter Kinderrechte Die Stadt positioniert sich klar ge-
gen extremistisches, rassistisches, antisemitisches, salafistisches, antidemokrati-
sches, sexistisches, gewaltverherrlichendes, oder anderes menschenfeindliches Ge-
dankengut und gegen Kinderrechtsverletzungen in weltweiten Lieferketten. Durch 
Sponsoring sollen diese Ziele aktiv unterstützt werden.  
Die Eindämmung des Klimawandels besitzt in der städtischen Politik eine hohe Prio-
rität. Köln soll bis 2035 klimaneutral werden. Durch Sponsoring sollen die vom Rat 
beschlossenen Zielsetzungen, insbesondere das Kölner Maßnahmenprogramm für 
den Klimaschutz – KölnKlima 2022 – sowie die „Kölner Perspektiven“ zu Stadt und 
Nachhaltigkeit gefördert werden.

IV. Ausschlussgründe für Sponsoring 
1. Anschein der Beeinflussung oder Parteilichkeit 
Sponsoring ist ausgeschlossen, wenn der Sponsor inhaltlichen Einfluss auf Art und 
Weise der Umsetzung der Sponsoringmaßnahme verlangt. 
Sponsoring ist gleichfalls von vornherein ausgeschlossen, wenn der Anschein eines 
Interessenkonflikts entstehen könnte, weil ein durch den Vollzug von Gesetzen ge-
prägtes Handeln der Verwaltung (hoheitliches Handeln) durch die Sponsoringleistung 
beeinflusst werden könnte. Ein solcher Anschein entsteht insbesondere, wenn der 
Sponsor während der Verhandlungen oder im Zeitpunkt des Abschlusses des Spon-
soringvertrags 
- Adressat oder Antragsteller eines hoheitlichen Handelns im gesponserten Be-
reich ist, 
- Bewerber um einen städtischen Auftrag im gesponserten Bereich, 
- Antragsteller oder Empfänger einer städtischen Förderung im gesponserten Be-
reich ist, 
- Planungsbeteiligter im gesponserten Bereich ist. 
 
2. Kenntnis von eklatanten Gesetzesverstößen 
Unternehmen, bei denen innerhalb der letzten fünf Jahre eklatante Gesetzesver-
stöße (z. B. gegen geltendes Arbeits- oder Umweltrecht) oder Bestechungs- oder 
Korruptionsfälle nachgewiesen wurden, sind vom Sponsoring städtischer Maßnah-
men ausgeschlossen. 
 
3. Sponsoring als Umgehungsgeschäft 
Sponsoring ist ausgeschlossen, wenn mit dem Sponsoring das Erfordernis einer öf-
fentlichen Vergabe ausgehebelt wird. 
 
4. Sponsoring zugunsten konkret benannter Beschäftigter 
Sponsorenleistungen, die Einzelpersonen der Stadtverwaltung fördern, sind gleich-
falls unzulässig. Sponsoring im Zusammenhang mit Beschäftigten kommt nur für die 
Erfüllung übergeordneter Sachaufgaben, z. B. Weiterbildungsmaßnahmen in einem 
bestimmten Bereich, in Betracht. 
 
5. Unklarheiten über Folgekosten 
Ohne Klarheit über etwaige Folgekosten darf kein Sponsoring im Wege von Sachleis-
tungen vereinbart werden.

V. Zuständigkeit 
1. Dezentrale Verantwortung 
Planung, Verhandeln und Durchführung von Sponsoringmaßnahmen erfolgen in de-
zentraler Verantwortung. 
 
2. Gremienvorbehalt 
Bei der Entscheidung über den Abschluss eines Sponsoringvertrags sind die Zustän-
digkeitsordnung des Rates der Stadt Köln (https://www.stadt-koeln.de/politik-und-ver-
waltung/stadtrecht/das-koelner-stadtrecht-nach-themen-rat-gremien?letter=Z) sowie 
einschlägige Satzungen der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen 
sowie sonstiger Sondervermögen zu beachten. 
Entscheidungen in den Gremien erfolgen regelmäßig in öffentlicher Sitzung. 
 
3. Unterschriftsbefugnis 
Die Unterzeichnung von Sponsoringverträgen obliegt dem / der zuständigen Beige-
ordneten. 
Davon abweichend 
a) richtet sich die Unterschriftsbefugnis bei Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnli-
chen Einrichtungen sowie sonstigen Sondervermögen nach der jeweiligen Betriebs-
satzung; 
b) kann der / die Beigeordnete für Kunst und Kultur die Unterschriftsbefugnis auf Di-
rektoren / Direktorinnen der Museen der Stadt Köln generell oder in bestimmten Fäl-
len übertragen.

VI. Sponsoringvertrag 
1. Schriftform 
Jeder Sponsoringvertrag ist schriftlich abzuschließen. 
Wegen der Bedeutung des Sponsorings für Transparenz und Ansehen der Stadt 
Köln bedeutet Schriftform, dass beide Vertragsparteien den Vertrag handschriftlich 
unterzeichnen. Die handschriftliche Unterzeichnung des Sponsoringvertrags kann 
(nur) durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden (§ 126a BGB). 
 
2. Verwendung des städtischen Vertragsmusters 
Zum Abschluss des Sponsoringvertrags ist regelmäßig das städtische Vertragsmus-
ter (Anlage 1) zu verwenden. Änderungen sind mit dem Amt für Recht, Vergabe und 
Versicherungen (30) abzustimmen. 
 
3. Transparenz 
Die Transparenzklausel im städtischen Vertragsmuster (Anlage 1) ist unverhandel-
bar. 
Jeder Sponsor, der Verwaltungsaufgaben der Stadt Köln fördert, trägt damit seiner-
seits aktiv dazu bei, dass gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Köln 
vollständige Transparenz über die Finanzierung bei der Erledigung von Verwaltungs-
aufgaben gewährleistet ist. 
 
4. Vor Abschluss: Abstimmung / Information 
a) Beachtung der Arbeitsanweisung „Steuerliche Behandlung von Sponsoring“ (An-
lage 2) 
Jeder Sponsoringvertrag muss unter Beachtung der Arbeitsanweisung erfolgen und 
vor Abschluss mit dem Sachgebiet Steuerberatung der Kämmerei (203/1) abge-
stimmt und von dort mitgezeichnet werden. 
Eine Ausnahme gilt für Sponsoringverträge der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähn-
lichen Einrichtungen, soweit die steuerrechtliche Prüfung durch deren eigene Steuer-
beratung erfolgt. 
Für die steuerrechtliche Prüfung durch das Sachgebiet Steuerberatung der Kämme-
rei (203/1) sind fünf Werktage einzuplanen. 
b) Beachtung der Dienstanweisung für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Stadt 
Köln 
http://intranet.verwaltung.stadtkoeln.de/imperia/md/content/aemteron-
line/13/sk_284_21_dienstanweisung_f%C3%BCr_kommunikations-__presse-__me-
dien_und_%C3%96ffen.pdf.

5. Nach Abschluss: Information / Dokumentation 
a) Information 
Unverzüglich nach Abschluss des Sponsoringsvertrags erhalten 
- Kämmerei, Sachgebiet Steuerberatung der Kämmerei (203/1), 
- Rechnungsprüfungsamt (14) und 
- Antikorruptionsbeauftragte/r der Stadt Köln (14/1) 
eine Kopie des Vertrags.  
b) Dokumentation 
Unverzüglich nach Abschluss ist der Sponsoringvertrag im Vertragsmanagementsys-
tem der Stadt Köln zu archivieren. 
 
6. Verfügung 
In der Verfügung, mit der der Sponsoringvertrag dem / der Unterzeichnungsberech-
tigten (s. o., VI.) zur Unterzeichnung vorgelegt wird, ist festzuhalten, dass 
- Ausschlussgründe (s. o., V.) nicht vorliegen, 
- die Abstimmung mit der Abteilung Steuerberatung der Kämmerei, 203/1 (s. o., 
VII.4) stattgefunden und 
- die Information / Dokumentation (s. o., VII. 5) nach Unterzeichnung veranlasst 
wird. 
Entsprechendes gilt für eine gegebenenfalls erforderliche Gremienvorlage. 
 
7. Weitere Inhalte des Vertrags. 
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zum Vertragsmuster (Anlage 1) Bezug genom-
men. 
 
VII. Sponsoringbericht 
Die Verwaltung (30, Amt für Recht Vergabe und Versicherungen) berichtet einmal 
jährlich in öffentlicher Sitzung dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra-
gen / Vergabe / Internationales und dem Rechnungsprüfungsausschuss über alle im 
Vorjahr abgeschlossenen Sponsoringverträge. Der Bericht beinhaltet mindestens 
- Namen der Sponsoren, 
- Höhe der jeweiligen Sponsoringleistung, 
- Beschreibung der jeweils geförderten Verwaltungsaufgabe.

VIII. Buchhalterische und haushaltsmäßige Behandlung der Spon-
soringleistung 
Mittel aus Sponsoringmaßnahmen sind zweckgebunden und als solche bei dem je-
weiligen Fachbereich zu buchen. Sie sind dem gesponserten Zweck zuzuführen. 
Sponsoringleistungen sind als zweckgebundene Zuwendungen bis zu ihrer Inan-
spruchnahme (zweckentsprechenden Verwendung) als Verbindlichkeiten (sog. Erhal-
tende Anzahlungen) auszuweisen. Sie werden erst bei Verwendung als Ertrag ge-
bucht. 
In der Haushaltsplanung werden für Sponsoringmaßnahmen erwartete Erträge / Ein-
zahlungen und zu leistende Aufwendungen / Auszahlungen in gleicher Höhe berück-
sichtigt. Für Sponsoringverträge, die im laufenden Haushaltsjahr neu abgeschlossen 
werden, können zusätzliche Erträge / Einzahlungen zur Finanzierung der Mehrauf-
wendungen/-auszahlungen zur Verfügung gestellt werden. Eine zusätzliche – über 
die Regelungen der unechten Deckung hinausgehende – Bereitstellung von Auf-
wands- und / oder Auszahlungsermächtigungen zu Lasten des städtischen Haushalts 
ist im Zusammenhang mit Sponsoringmaßnahmen grundsätzlich nicht zulässig. Es 
sei denn, der Rat, der zuständige Fachausschuss oder der / die Stadtkämmer*in ent-
scheiden dies im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. 
Nähere Erläuterungen zu der buchhalterischen Behandlung von Sponsoring sind den 
entsprechenden Ausführungen in den Buchungsinformationen unter dem Kapitel 
„Sponsoring“ auf der Finanzwissensplattform der Kämmerei zu entnehmen. 
Link zur Finanzwissensplattform: 
Startseite - Finanz-Wissensplattform (stadt-koeln.de) 
Link direkt zu den Buchungsinformationen: 
Buchungsinformationen (ohne Anlagenbuchhaltung) 
 
IX. Steuerliche Behandlung des Sponsorings 
Der Sponsoringvertrag legt die Leistung des Sponsors und die Leistung des Gespon-
serten fest. Sein Inhalt ist entscheidend für die steuerliche Behandlung der vereinbar-
ten Sponsoringleistungen. Die richtige Einordnung der steuerlichen Behandlung des 
Sponsorings ist daher wichtig für die Vertragsverhandlungen, um Folgekosten zu 
Lasten des städtischen Haushaltes zu vermeiden. 
Bei der Erarbeitung und dem Abschluss eines Sponsoringvertrags ist die als Anlage 
2 der Richtlinie beigefügte Arbeitsanweisung „Steuerliche Behandlung“ einzuhalten. 
Zudem ist jeder Sponsoringvertrag vor Abschluss dem Sachgebiet Steuerberatung 
der Kämmerei (203/1) zur Mitzeichnung vorzulegen (s.o., VI. 4).

XI. Inkrafttreten 
Diese Richtlinie gilt ab dem 01.06.2023. Sie ersetzt die Allgemeinen Rahmenbedin-
gungen für Sponsoringleistungen im Bereich der Stadtverwaltung Köln vom 
09.06.2015. 
 
Köln, 1. Juni 2023     Henriette Reker

Anlage 1 
Sponsoringvertrag 
 
zwischen 
der Stadt Köln, 
… (Dienststelle, Adresse) 
- im Folgenden Gesponserte genannt - 
 
und 
…1 
- im Folgenden Sponsor genannt - 
 
 
Präambel2 
Beispiel: 
Die Gesponserte plant für den Zeitraum vom … bis … eine Ausstellung mit dem Titel 
… Der Sponsor begreift die Unterstützung von Kunst und Kultur als Teil seiner Unter-
nehmensphilosophie und verspricht sich von einer werbewirksamen Förderung der 
Ausstellung eine Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens. Zu diesem Zweck 
vereinbaren die Parteien Folgendes: 
 
§ 1 Leistung des Sponsors 
Der Sponsor erbringt für die in § 2 genannten Gegenleistungen der Gesponserten 
folgende Leistung3: 
… 
 
§ 2 Gegenleistung des Gesponserten 
Die Gesponserte verpflichtet sich, auf die Förderung durch den Sponsor in folgender 
Weise hinzuweisen4: 
… 
… 
… 
…

§ 3 Laufzeit / Kündigung 
(1) Dieser Vertrag beginnt mit Unterzeichnung des Vertrags durch beide Parteien 
und endet …5 
 
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund 
bleibt unberührt. Ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht insbesondere dann, 
wenn  
 
a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche ver-
tragliche Verpflichtungen verstoßen hat und den Verstoß trotz Abmahnung mit 
angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt. Einer vor-
herigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos oder der zur Kündigung 
berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist; 
 
b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften, die für 
die Durchführung dieses Vertrags unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind 
oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. 
 
Für den Fall einer Kündigung verzichten beide Seiten auf Rückforderungen be-
reits gewährter Leistungen. 
 
Die Kündigung bedarf der Schriftform. 
 
§ 4 Nebenkosten 
Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, trägt jede Partei die mit 
ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag verbundenen Kosten selbst. 
 
§ 5 Haftung 
Die Haftung der Vertragsparteien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 
 
§ 6 Zahlung / Umsatzsteuer 
(1) Sämtliche nach § 1 vorgesehenen Geldleistungen sind binnen 30 Tagen nach 
Zugang der separat auszustellenden Rechnungen zu begleichen.  
 
(2) Falls die vereinbarten Geldleistungen der Umsatzsteuer unterliegen sollten, wird 
die gesetzliche Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen nach § 233a Abgabenordnung 
dem Sponsor nachträglich in Rechnung gestellt.6

§ 7 Keine Ausschließlichkeit 
Die Gesponserte ist berechtigt, weitere Verträge mit anderen Sponsoren abzuschlie-
ßen.7 
 
§ 8 Wohlverhalten, Unterrichtung, Transparenz, Rücktritt8 
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich einander zu gegenseitigem Respekt, Wohl-
verhalten und Loyalität. Jede Vertragspartei ist gehalten, auf die schutzwürdigen 
Interessen des anderen Vertragspartners, insbesondere auf dessen Ruf und An-
sehen, Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort. 
 
(2) Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die 
für die Durchführung dieses Vertrags von Bedeutung sind, unterrichten.  
 
(3) Dem Sponsor ist bekannt, dass sich die Gesponserte als Teil der öffentlichen 
Hand zu vollständiger Transparenz und Offenheit im Umgang mit Sponsoringleis-
tungen verpflichtet sieht und aufgrund gesetzlicher oder vergleichbarer Bestim-
mungen (z. B. Entscheidungen des Rates der Stadt Köln) auch verpflichtet ist. 
Dem Sponsor ist bekannt, dass etwaig erforderliche Entscheidungen politischer 
Gremien über den Sponsoringvertrag in öffentlicher Sitzung getroffen werden. 
Ihm ist auch bekannt, dass der Gesponserte jährlich einen öffentlich zugängli-
chen Sponsoringbericht erstellt, in dem die Namen von Sponsoren, deren 
Sponsorenleistungen und der jeweilige Gegenstand des Sponsorings zusam-
mengestellt werden.  
 
Der Sponsor anerkennt und unterstützt ausdrücklich Transparenz und Offenheit 
des Sponsorings im Sinne der vorstehenden Grundsätze. 
 
(4) Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass mit dem 
Sponsoring nicht der Anschein entstehen darf, dass das hoheitliche Handeln der 
Gesponserten durch Sponsorenleistungen beeinflusst wird oder werden könnte. 
Der Sponsor versichert daher ausdrücklich, dass er im Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses weder Adressat, Antragsteller oder vergleichbares eines hoheitlichen 
Verwaltungshandelns im gesponserten Bereich ist oder für ihn erkennbar wäh-
rend der Dauer dieses Vertrags werden könnte. Er verpflichtet sich, der Gespon-
serten unverzüglich mitzuteilen, wenn er während der Dauer dieses Vertrags Ad-
ressat, Antragsteller oder vergleichbares eines hoheitlichen Verwaltungshan-
delns im gesponserten Bereich wird. 
 
Die Gesponserte hat das Recht, von diesem Vertrag mit sofortiger Wirkung zu-
rückzutreten, wenn der Sponsor während der Dauer dieses Vertrags Adressat, 
Antragsteller oder vergleichbares eines hoheitlichen Verwaltungshandelns wird. 
Der Rücktritt bedarf der Schriftform.

§ 9 Schlussbestimmungen 
(1) Nebenabreden bestehen nicht. 
 
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt 
auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 
 
(3) Soweit einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder unwirk-
sam werden, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung insgesamt nicht beeinträch-
tigt. Beide Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt, dass sie in diesem Falle die 
unwirksame Bestimmung durch eine wirksame solche ersetzen, die dem wirt-
schaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung nahe kommt oder entspricht. 
 
 
Köln, ……………….       …………., ………………. 
(Datum)       (Ort)  (Datum) 
 
Gesponserte        Sponsor 
In Vertretung / Im Auftrag9 
 
 
__________________      __________________

1  Hier sind der vollständige Name (z. B. Gesellschaft für Bauen und Wohnen mbH, 
Verein für Bauen und Wohnen e. V.) und Adresse des Sponsors einzufügen. Die-
ser ist vom Sponsor selbst zu liefern bzw. in seiner Richtigkeit zu bestätigen. 
 
2  Eine dem Sponsoringvertrag vorangestellte Präambel ist nicht zwingend notwen-
dig. Sie ist aber zu empfehlen, um das Förderinteresse des Sponsors zu unter-
streichen. 
 
3  Die Leistung des Sponsors kann sein 
 
- Zahlung einer Geldsumme, 
- Sachleistungen, 
- Dienstleistungen 
- Know-how. 
 
Dieser Mustervertrag geht vom häufigsten Anwendungsfall der Zahlung einer 
Geldsumme aus. 
 
4  Die Gegenleistung des Gesponserten kann zum Beispiel sein 
 
-  Namensnennung und Logo des Sponsors auf Plakaten, in Broschüren,  
 Programmheften, 
-  Erwähnung des Sponsors in Eröffnungsreden, Interviews, Statements, 
-  Nennung des Sponsors bei allen PR-Maßnahmen, 
-  Präsens des Sponsors bei Pressekonferenzen, 
-  Ermöglichung eines Info-Standes des Sponsors, 
-  Gewährung von kostenlosen Eintrittskarten, Katalogen, 
-  Ermöglichung der Teilnahme an Sponsorenempfang, 
-  Ermöglichung eines exklusiven Besuchs der gesponserten Veranstaltung  
 (z. B. Ausstellung) mit geladenen Gästen des Sponsors. 
 
5  Das Sponsoring ist zu befristen. Dies geschieht, indem entweder 
a)  das Sponsoring auf eine zeitlich abgrenzbare Einzelmaßnahme der Stadt Köln 
 (z. B. Ausstellung, Veranstaltung) bezogen oder 
b)  eine Laufzeit vereinbart wird. 
Bei einer Laufzeitvereinbarung soll diese zwei Jahre nicht überschreiten. 
 
6  Bei tauschähnlichen Umsätzen ist in Abstimmung mit der Abteilung Steuerbera-
tung der Kämmerei (203/1) eine gesonderte Regelung aufzunehmen. 
 
7  Gegebenenfalls kann hier auf Wunsch des Sponsors auch sogenannte Bran-
chenexklusivität vereinbart werden: Es steht dem Gesponserten frei, weitere 
Sponsoringverträge mit gleichberechtigten Sponsoren abzuschließen, die keine 
Wettbewerber des Sponsors sind.

8  § 8 ist unverhandelbar. Sponsoren, die die Grundsätze der Stadt Köln zu Trans-
parenz und Offenheit des Sponsorings nicht akzeptieren (können), kommen als 
Sponsoren städtischer Maßnahmen nicht in Betracht. 
 
9  Der Zusatz richtet sich danach, wer den Sponsoringvertrag unterzeichnet. Für die 
Verwaltung allgemein gilt, dass Beigeordnete mit dem Zusatz „In Vertretung“, alle 
übrigen Beschäftigten mit dem Zusatz „Im Auftrag“ zeichnen. Sonderregelungen 
ergeben sich aus Betriebssatzungen der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnli-
chen Einrichtungen.

Anhang 1 
 
Tausch- und tauschähnlicher Umsatz 
Definition: 
Ein Tausch liegt nach der gesetzlichen Definition vor, wenn das „Entgelt“ für die Lieferung in 
einer Lieferung besteht (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG). 
Bei einem tauschähnlichen Umsatz besteht das „Entgelt“ für eine sonstige Leistung in einer 
Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). 
Falls zum Tausch oder tauschähnlichen Umsatz zusätzlich Geldleistungen als Entgelt 
vereinbart werden, spricht man von Tausch oder tauschähnlichen Umsätzen „mit 
Baraufgabe“. 
 
Beispiele für Tausch (nur bei Gegenständen): 
 Kataloge gegen Kataloge 
Beispiele für tauschähnliche Umsätze: 
 Sanierung eines Daches durch Energieversorger für die Überlassung einer 
Dachfläche zum Betrieb einer Photovoltaikanlage 
 Überlassung eines Fahrzeugs gegen „werbewirksames“ Parken am Straßenrand 
Tausch mit Baraufgabe 
Neukauf eines Fahrzeugs mit Inzahlungnahme des Altfahrzeugs zuzüglich Geldzahlung für 
den Restkaufpreis. 
 
Leistungsaustausch (Abschn. 1.1 Abs. 1 UStAE): 
Voraussetzung für den Leistungsaustausch ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang 
zwischen Leistung bzw. Lieferung und der vereinbarten Gegenleistung besteht. 
Eine Verbindung des Leistungsaustauschs besteht für beide Vertragsparteien (Unternehmer) 
in der Tatsache, dass die jeweilige Leistung in Erwartung der Gegenleistung erbracht wird.  
 
Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer: 
Für das Sponsoring sind die wechselseitig zu erbringenden Lieferungen und /oder 
Leistungen jeweils einzeln seitens der Dienststelle in Entgelt zu bewerten. 
Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, 
jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Beim Tausch oder den tauschähnlichen Umsätzen gilt 
der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG).  
Erbringt der Sponsor eine unentgeltliche Leistung, stellt der subjektive Wert dieser Sach- 
bzw. Dienstleistung das Entgelt für die Werbeleistung der Stadt Köln dar. Die Höhe der vom 
Sponsorgeber erbrachten Leistung ist von diesem zu benennen.  
Der subjektive Wert ist derjenige Wert, den die Stadt Köln einer Leistung beimisst, die sie 
sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den sie zu diesem Zweck 
aufzuwenden bereit ist. Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich Nebenleistungen, 
die die Stadt Köln aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten. Soweit der Betrag nicht 
ermittelt werden kann, ist dieser zu schätzen. 
Hierbei ist jeder Umsatz einzeln zu bewerten, da hieraus ggfls. unterschiedliche Steuersätze 
resultieren können.  
Die zu zahlende Umsatzsteuer bleibt hierbei unberücksichtigt (§ 10 Abs. 2 Satz 3 UStG).

Anhang 1 
 
Steuerentstehung: 
Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer der Stadt Köln ist durch die Steuerberatung 
festzulegen. 
 
Passus Sponsoringvertrag für Tausch- und tauschähnliche Umsätze: 
Hinsichtlich der von den Parteien zu erbringenden Leistungen liegt ein Tausch nach 
§ 3 Abs. 12 UStG vor, welcher der Umsatzsteuer unterliegt.  
oder 
Hinsichtlich der von den Parteien zu erbringenden Leistungen liegen tauschähnliche 
Umsätze nach § 3 Abs. 12 UStG vor, die der Umsatzsteuer unterliegen. 
 
und 
Die Parteien haben über die Netto-Wert-Beträge der jeweiligen Leistung 
wechselseitig Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer ausstellen. Auf die Zahlung des 
Nettobetrages wird verzichtet. Die Umsatzsteuer wird geschuldet. 
 
Vorsteuer: 
Auf Seiten der Stadt Köln stellt sich eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit unterschiedlich dar. 
Die Zulässigkeit richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung der Dienst- oder 
Sachleistung. 
Die Berücksichtigung eines evtl. Vorsteuerabzugs ist mit 203/1 abzustimmen.

 Anhang 2: 
Aufstellung: Leistungen mit „aktiver“ bzw. „passiver“ Mitwirkung 
Leistungen mit „aktiver“ Mitwirkung: 
Schaltung von Anzeigen des Sponsors im Programmheft 
- reine Werbeanzeigen 
- Sponsorenanzeigen 
Internetverlinkung auf die Seite des Sponsors 
Product Placement (werbewirksame Integration eines Produktes des Sponsors in 
den Ablauf einer Kulturveranstaltung, z.B. als Requisite, Kostüm o.ä.) 
Absatz von Produkten des Sponsors im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung 
durch das Personal der gesponserten Kultureinrichtung 
Grußwort des Sponsors unter Einbeziehung von sponsorenbezogenen Themen 
Standvermietung, z.B. am Tag der offenen Tür 
Trikot- oder Bandenwerbung 
Bloße Namensnennung, Emblem oder Logo des Sponsors auf Plakaten, 
Veranstaltungshinweisen, Ausstellungskatalogen, Programmheften 
(mit besonderer Hervorhebung) z. B optische Hervorhebung eines Sponsors 
gegenüber anderen Sponsoren bzw. an exponierten Stellen 
Einräumung eines ausdrücklichen Rechts zur Vermarktung für Sponsor 
Nennung eines Werbeslogans 
Lautsprecherdurchsagen

Leistungen mit „passiver“ Mitwirkung: 
Bloße Namensnennung, Emblem oder Logo des Sponsors auf Plakaten, 
Veranstaltungshinweisen, Ausstellungskatalogen, Programmheften 
(ohne besondere Hervorhebung) 
Namensnennung des Sponsors in einem Grußwort bzw. einer Einleitung oder 
Danksagung 
Namensnennung des Sponsors bei Eröffnungsreden und im Interview 
Einladungskarten zu Veranstaltungen des Gesponserten weisen auf die 
Unterstützung des Sponsors hin 
Namensnennung des Sponsors in Hörfunk- und Presseberichten 
Grußwort eines Sponsors bei einer Eröffnungsveranstaltung 
Teilnahme eines Sponsors an einer Pressekonferenz 
Zeitungsbericht mit Foto des Sponsors 
Bezeichnung als „offizieller Sponsor/Lieferant/Ausstatter“ der gesponserten 
Körperschaft 
Durchführung von Veranstaltungen des Sponsors in den Räumlichkeiten des 
Gesponserten 
Organisation einer Premierenfeier, einer Vernissage mit Künstlern, 
Sondervorführungen/Sonderführungen, Durchführung einer Preview für Gäste des 
Sponsors jeweils ohne Werbemaßnahmen des Sponsors 
Hinweis des Gesponserten, dass ein angekauftes Bild o.ä. mit Unterstützung des 
Sponsors erworben wurde. 
Vergabe von Ehrenkarten in geringem Umfang an den Sponsor 
Abbildung von Kunstwerken zu werblichen Zwecken auf den Produkten des 
Sponsors

Beratungsverlauf (7)

28.08.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.09.2023 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 6.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
20.11.2023 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 8.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.11.2023 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.5.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.11.2023 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 8.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.11.2023 Sportausschuss
TOP 6.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.12.2023 Finanzausschuss
TOP 2.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2519/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
09.10.2023
Erstellt
07.08.2023 11:13