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V/0688/2009

Geschwindigkeitsreduzierung auf der Dorbaumstraße Anregung nach § 24 GO NW von Fam. Krebs vom 21.08.2009 (lfd.Nr. 123/2009)

Vorlagen 04.11.2009

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Ost, Sitzung am 14.01.2010, TOP 3.1

Anregung § 24 GO NRW (lfd. Nr. 123/2009)

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Beschlussvorlage

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Anregung § 24 GO NRW (lfd. Nr. 123/2009)

53 Zeichen

Anlage zur Vorlage V/0688/2009 
Anregung Nr. 123/2009

Beschlussvorlage

5007 Zeichen

V/0688/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Geschwindigkeitsreduzierung auf der Dorbaumstraße                                                                   
Anregung nach § 24 GO NW von Fam. Krebs vom 21.08.2009 (lfd.Nr. 123/2009) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.01.2010 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
28.01.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Anregung nach § 24 GO NW (lfd. Nr. 123/2009) zur Ausweitung der  Geschwindigkeitsredu-
zierung von 30 km/h auf den Bereich der Dor baumstraße zwischen Handorfer Straße und Heri-
burgstraße wird nicht gefolgt. 
 
 
 
Begründung: 
Mit der Anregung nach § 24 GO NW (lfd. Nr. 123/2009) wurde durch die Eingeber die Ausweitung 
der bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf der Handorfer Straße auch für den 
vorderen Bereich der Dorbaumstraße beantragt. 
 
Die Dorbaumstraße (K 16) wird als Hauptverkehr sstraße eingestuft und ist im Abschnitt zwischen 
Handorfer Straße und Hobbeltstraße mit ca. 8700 Kfz/24 h belastet. Diese Straßen haben von ih-
rer Charakteristik die Aufgabe, sowohl den überörtlichen-, den ortsteilverbindenden Verkehr, die 
Erschließungsfunktion für angrenzende Wohnquartiere als auch den reinen Anliegerverkehr aufzu-
nehmen. 
Mit dem Netzschluss der Hobbeltstraße wird ein leichter Rückgang der Verkehrsbelastung erkenn-
bar. In der Morgenspitzenstunde reduzierte sich der Kfz-Anteil von bisher 575 Fahrzeugen auf 485 
Fahrzeuge und in der Nachmittagspitze von 727 Fahrzeugen auf 681 Fahrzeuge. Verkehre aus 
Richtung Sudmühlenstraße in Richtung Dorbaum werden allerdings weiterhin die Dorbaumstraße 
nutzen. 
 
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb 
geschlossener Ortschaften 50 km/h. Unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 StVO können 
die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Benut-
zung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken. Dabei verpflichtet § 45 Absatz 9 
Vorlagen-Nr.: 
V/0688/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Böhme 
Ruf: 
492 61 56 
E-Mail: 
Boehme@stadt-muenster.de  
Datum: 
02.12.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0688/2009 
StVO die Straßenverkehrsbehörde, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuord-
nen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Be-
schränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der 
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Be-
einträchtigung der in Frage kommenden Rechtsgüter erheblich übersteigt. Ausnahmen von der 
innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind also nur dann möglich, wenn eine konkrete Ge-
fahr für den Verkehrsteilnehmer an einem Straßenabschnitt vorliegt, die sich von den anderen ty-
pischen Gefahrensituationen des öffentlichen Straßenverkehrs abgrenzen lässt. 
 
Bei der bestehenden Geschwindigkeitsregelung auf der Handorfer Straße handelt es sich nicht, 
wie im Antrag erwähnt, um eine Tempo-30-Zone, sondern um eine Geschwindigkeitsreduzierung 
auf Strecke. Diese wurde wegen eines räumlich begrenzten Gefahrenmoments angeordnet. 
 
Die Einrichtung einer Tempo-30-Regelung auf Strecke ist bei einer nachgewiesenen geschwindig-
keitsbedingten Unfalllage möglich. Nach Auswertung der Unfalldatenblätter der Polizei liegen für 
das entsprechende Teilstück der Dorbaumstraße zwischen Handorfer Straße und Heriburgstraße 
keine Auffälligkeiten vor. Bei den in 2009 von der Polizei aufgenommenen Unfällen für diesen Ab-
schnitt handelt es sich um einen Abbiege- und einen Einbiegen/Kreuzen-Unfall. Insofern bestehen 
für den Abschnitt der Dorbaumstraße keine Gründe, die für eine Geschwindigkeitsbeschränkung 
auf Strecke sprechen. 
 
An dieser Stelle wird auch auf die entsprechende Passage der Stellungnahme der Bezirksregie-
rung Münster – als Fachaufsichtsbehörde - zur Geschwindigkeitsreduzierung auf der Handorfer 
Straße verwiesen. Hier heißt es: 
 
"Auch wenn die Verkehrsverhältnisse im Handorfer Ortskern aufgrund einer fehlenden Ortsumge-
hung und insbesondere durch einen hohen LKW-Anteil als unbefriedigend zu bezeichnen sind, 
werden die Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach den 
Vorgaben der StVO damit noch nicht erfüllt". 
 
Die Bezirksregierung Münster sieht danach auch weiterhin keine Notwendigkeit einer Geschwin-
digkeitsbeschränkung. Der Bestand wird jedoch, wenn auch nur unter Zurückstellung rechtlicher 
Bedenken, von der Bezirksregierung Münster toleriert. Eine Ausdehnung der Geschwindigkeitsbe-
schränkung ist daher rechtlich nicht möglich. 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
 
Der Antragsteller erhält ein abschließendes Antwortschreiben. 
 
 
 
i.V. 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
Anlagen: 
Antrag §24 lfd.Nr. 123/2009

Beratungsverlauf (1)

14.01.2010 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Dorbaumstraße
  • Handorfer Straße
  • Sudmühlenstraße
  • Hobbeltstraße
  • Heriburgstraße
  • Burgstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0688/2009
Typ
Vorlagen
Datum
04.11.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37