V/0688/2009
Geschwindigkeitsreduzierung auf der Dorbaumstraße Anregung nach § 24 GO NW von Fam. Krebs vom 21.08.2009 (lfd.Nr. 123/2009)
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Anregung § 24 GO NRW (lfd. Nr. 123/2009)
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Anlage zur Vorlage V/0688/2009 Anregung Nr. 123/2009
Beschlussvorlage
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V/0688/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Geschwindigkeitsreduzierung auf der Dorbaumstraße Anregung nach § 24 GO NW von Fam. Krebs vom 21.08.2009 (lfd.Nr. 123/2009) Beratungsfolge 14.01.2010 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 28.01.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Anregung nach § 24 GO NW (lfd. Nr. 123/2009) zur Ausweitung der Geschwindigkeitsredu- zierung von 30 km/h auf den Bereich der Dor baumstraße zwischen Handorfer Straße und Heri- burgstraße wird nicht gefolgt. Begründung: Mit der Anregung nach § 24 GO NW (lfd. Nr. 123/2009) wurde durch die Eingeber die Ausweitung der bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf der Handorfer Straße auch für den vorderen Bereich der Dorbaumstraße beantragt. Die Dorbaumstraße (K 16) wird als Hauptverkehr sstraße eingestuft und ist im Abschnitt zwischen Handorfer Straße und Hobbeltstraße mit ca. 8700 Kfz/24 h belastet. Diese Straßen haben von ih- rer Charakteristik die Aufgabe, sowohl den überörtlichen-, den ortsteilverbindenden Verkehr, die Erschließungsfunktion für angrenzende Wohnquartiere als auch den reinen Anliegerverkehr aufzu- nehmen. Mit dem Netzschluss der Hobbeltstraße wird ein leichter Rückgang der Verkehrsbelastung erkenn- bar. In der Morgenspitzenstunde reduzierte sich der Kfz-Anteil von bisher 575 Fahrzeugen auf 485 Fahrzeuge und in der Nachmittagspitze von 727 Fahrzeugen auf 681 Fahrzeuge. Verkehre aus Richtung Sudmühlenstraße in Richtung Dorbaum werden allerdings weiterhin die Dorbaumstraße nutzen. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h. Unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Benut- zung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken. Dabei verpflichtet § 45 Absatz 9 Vorlagen-Nr.: V/0688/2009 Auskunft erteilt: Herr Böhme Ruf: 492 61 56 E-Mail: Boehme@stadt-muenster.de Datum: 02.12.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0688/2009 StVO die Straßenverkehrsbehörde, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuord- nen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Be- schränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Be- einträchtigung der in Frage kommenden Rechtsgüter erheblich übersteigt. Ausnahmen von der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind also nur dann möglich, wenn eine konkrete Ge- fahr für den Verkehrsteilnehmer an einem Straßenabschnitt vorliegt, die sich von den anderen ty- pischen Gefahrensituationen des öffentlichen Straßenverkehrs abgrenzen lässt. Bei der bestehenden Geschwindigkeitsregelung auf der Handorfer Straße handelt es sich nicht, wie im Antrag erwähnt, um eine Tempo-30-Zone, sondern um eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Strecke. Diese wurde wegen eines räumlich begrenzten Gefahrenmoments angeordnet. Die Einrichtung einer Tempo-30-Regelung auf Strecke ist bei einer nachgewiesenen geschwindig- keitsbedingten Unfalllage möglich. Nach Auswertung der Unfalldatenblätter der Polizei liegen für das entsprechende Teilstück der Dorbaumstraße zwischen Handorfer Straße und Heriburgstraße keine Auffälligkeiten vor. Bei den in 2009 von der Polizei aufgenommenen Unfällen für diesen Ab- schnitt handelt es sich um einen Abbiege- und einen Einbiegen/Kreuzen-Unfall. Insofern bestehen für den Abschnitt der Dorbaumstraße keine Gründe, die für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Strecke sprechen. An dieser Stelle wird auch auf die entsprechende Passage der Stellungnahme der Bezirksregie- rung Münster – als Fachaufsichtsbehörde - zur Geschwindigkeitsreduzierung auf der Handorfer Straße verwiesen. Hier heißt es: "Auch wenn die Verkehrsverhältnisse im Handorfer Ortskern aufgrund einer fehlenden Ortsumge- hung und insbesondere durch einen hohen LKW-Anteil als unbefriedigend zu bezeichnen sind, werden die Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach den Vorgaben der StVO damit noch nicht erfüllt". Die Bezirksregierung Münster sieht danach auch weiterhin keine Notwendigkeit einer Geschwin- digkeitsbeschränkung. Der Bestand wird jedoch, wenn auch nur unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken, von der Bezirksregierung Münster toleriert. Eine Ausdehnung der Geschwindigkeitsbe- schränkung ist daher rechtlich nicht möglich. Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Antragsteller erhält ein abschließendes Antwortschreiben. i.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: Antrag §24 lfd.Nr. 123/2009
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Dorbaumstraße
- Handorfer Straße
- Sudmühlenstraße
- Hobbeltstraße
- Heriburgstraße
- Burgstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0688/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.11.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37