Mandari Insight

1969/2020

Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH (WSK) - Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.11.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 2.2.7

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

4610 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1969/2020 
Freigabedatum 
24.11.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH (WSK) - Vorschläge für die Wahl in den 
Aufsichtsrat 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat der Stadt Köln empfiehlt dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Köln GmbH, in den Auf-
sichtsrat der Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH zu entsenden: 
 
1. Beigeordneter Markus Greitemann 
………………………………………………………………………………………………… 
(Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene 
Bedienstete der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO ) 
 
und 
 
2. …………………………………………………………………….…………………… 
 
3. …………………………………………………………….…………………………… 
 
4. ..………………………………………………………………..……………………… 
 
5. …………………………………………………………………………………………. 
 
6. ………………………………………………………………………………………… 
 
7. ………………………………………………………………………………………… 
 
8. …………………………………………………………………………………………. 
 
9. ………………………………………………………………………………………… 
 
10. ……………………………………………………………………………………….. 
 
II. Die Bennenung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeitpunkt 
nach der Neuwahl, zu dem der Aufsichtsrat der Stadtwerke Köln GmbH aufgrund der Vor-
schläge des Rates neue Aufsichtsratsmitglieder entsendet. Sie endet in jedem Fall mit dem 
Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der 
Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem 
von Ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur 
Stadt Köln, bei den anderen benannten Aufsichtsratsmitgliedern ist die Mitgliedschaft im Rat 
Rat 10.12.2020

2 
der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine 
Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. 
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen 
und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex 
der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist an der Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln GmbH (WSK) nicht direkt, je-
doch mit 100% über die Stadtwerke Köln GmbH beteiligt. Die für die Wahl/Entsendung maßgebliche 
Bestimmung des Gesellschaftsvertrages lautet:  
 
„§ 9 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates  
 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern, die vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Köln 
GmbH entsandt werden. Darunter müssen sich der Oberbürgermeister oder ein von 
ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Stadt Köln sowie die Betriebsrats-
vorsitzenden der RheinEnergie AG und der Kölner Verkehrs-Betriebe AG befinden.“  
 
Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die 
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern 
weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin bzw. der 
Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. 
 
Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. 
§ 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. des Ober-
bürgermeisters oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer 
Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-
Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung.  
 
Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver-
treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp-
fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9.Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern 
sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung 
gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk 
 
Hinweis:  
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 
Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch 
besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.2.7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1969/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.11.2020
Erstellt
30.06.2020 10:27