1969/2020
Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH (WSK) - Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1969/2020 Freigabedatum 24.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH (WSK) - Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln empfiehlt dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Köln GmbH, in den Auf- sichtsrat der Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH zu entsenden: 1. Beigeordneter Markus Greitemann ………………………………………………………………………………………………… (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO ) und 2. …………………………………………………………………….…………………… 3. …………………………………………………………….…………………………… 4. ..………………………………………………………………..……………………… 5. …………………………………………………………………………………………. 6. ………………………………………………………………………………………… 7. ………………………………………………………………………………………… 8. …………………………………………………………………………………………. 9. ………………………………………………………………………………………… 10. ……………………………………………………………………………………….. II. Die Bennenung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeitpunkt nach der Neuwahl, zu dem der Aufsichtsrat der Stadtwerke Köln GmbH aufgrund der Vor- schläge des Rates neue Aufsichtsratsmitglieder entsendet. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von Ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Aufsichtsratsmitgliedern ist die Mitgliedschaft im Rat Rat 10.12.2020 2 der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist an der Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln GmbH (WSK) nicht direkt, je- doch mit 100% über die Stadtwerke Köln GmbH beteiligt. Die für die Wahl/Entsendung maßgebliche Bestimmung des Gesellschaftsvertrages lautet: „§ 9 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern, die vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Köln GmbH entsandt werden. Darunter müssen sich der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Stadt Köln sowie die Betriebsrats- vorsitzenden der RheinEnergie AG und der Kölner Verkehrs-Betriebe AG befinden.“ Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. des Ober- bürgermeisters oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer- Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp- fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9.Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1969/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.11.2020
- Erstellt
- 30.06.2020 10:27