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Abschluss des Nachprüfungsverfahrens zur Direktvergabe an die KVB AG
Mitteilung Ausschuss 3173/2021 vom 09.09.2021
Stand: Am 13.09.2021 im Finanzausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 09.09.2021 3173/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 13.09.2021 Abschluss des Nachprüfungsverfahrens zur Direktvergabe an die KVB AG Am 04.04.2019 beschloss der Rat der Stadt Köln die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleis- tungsauftrags (ÖDLA) zur Erbringung von Verkehrsdienstleistungen an die KVB AG. Mit einem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18.04.2019 rügte ein privater Omnibusbetrieb die beschlossene Direktvergabe als vergaberechtswidrig. Eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1370/2007 sei mangels Vorliegens einer Dienstleistungskonzession nicht zulässig. Die von der Stadt Köln an die KVB AG geleisteten Ausgleichszahlungen schlössen eine Dienstleis- tungskonzession aus. Auch eine Direktvergabe nach den allgemeinen lnhouse-Kriterien sei unzuläs- sig. Die Verwaltung hatte den Rat in seiner Sitzung am 09.12.2019 (Vorlagen-Nr. 4092/2019 - Vor- sorgliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Nachprüfungsverfahren gegen die erfolgte Direkt- vergabe) über das Verfahren unterrichtet. Mit Beschluss vom 27.04.2020 hatte das OLG Düsseldorf die Rüge des Omnibusbetriebes in der Hauptsache verworfen. Die Klägerin hatte jedoch hilfsweise für den Fall, dass ihre Anträge in der Hauptsache keinen Erfolg haben sollten, beantragt, der Stadt Köln aufzugeben, es zu unterlassen, über die Stadtwerke Köln GmbH auf der Grundlage des zwischen dieser und der KVB AG abge- schlossen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags die finanziellen Verluste auszugleichen, die der KVB AG infolge des öffentlichen Dienstleistungsauftrags entstehen. Das OLG Düsseldorf sah sich für diesen Antrag nicht zuständig und hatte die Sache an das Landgericht Köln verwiesen. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln hat der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 12.08.21 die Klagerücknahme erklärt. Die Rechtsstreitigkeit über die Direktvergabe ist damit endgültig beendet. Gez. Prof. Dr. Diemert
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