0041/2017
Sanierung Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring
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KWR Stellungnahme 69
10333 Zeichen
69 08.12.2015
69/4 Herr Käckel
26026
| Stadt Köln
23 oT 7% Eingang 1 1. Dez. 2015
Herrn Kiefer 73
VAL. 7 23 - Amt für Liegenschaften, | @ AU.
Vermessung und Kataster
Tiefgarage Kaiser- Wilhelm- Ring
Sehr geehrter Herr Kiefer,
sehr geehrte Damen und Herrn,
Ihrem Wunsch folgend hat 69 sich der Problematik zu versteckten Mängeln an der Decke
über dem 2. Parkdeck der TG Kaiser- Wilhelm- Ring angenommen und mit Hilfe der hier vor-
liegenden Bestandsunterlagen sowie der noch nachvollziehbaren Chronologie des Bauloses
R2 eine Stellungnahme zu Erfolgsaussichten in Bezug auf den Vorwurf des versteckten
Mangels erstellt.
Zusammenfassend ist jedoch zu sagen, dass die Aussichten auf Kostenerstattung mit Blick
auf den Projektablauf und die enge Verflechtung der Partner AG sowie AN wenig Hoffnung
auf Erfolg geben. Unabhängig von dieser Auffassung gibt es bereits eine juristische Stel-
Iungnahme von 30, welche auch keine großen Erfolgsaussichten in Anbetracht auf die aktu-
elle Gesetzeslage zulässt.
Bei Rückfragen stehe pn Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage:
Stellungnahme 69/4
69/4 8.12.2015
Herr Käckel
R26026
Stellungnahme zum Schaden an der Decke über dem 2. Parkdeck der Tiefgarage Kaiser-
Wilhelm-Ring
-Statische Begutachtung der Rissbildung Stand 6.12.2012 des Ing. Büros
HIG Hempel Ingenieure GmbH
"Abwägung zur Schadensverursachung
In der Decke über dem 2. Parkdeck der TG Kaiser-Wilhelm-Ring wurden im Bereich der
Blöcke 18-26 auf der Westseite am Anschnitt zur Mittelunterstützung klaffende Risse
entdeckt. Das Amt 23 in seiner Eigenschaft als Eigentümer hat 26, die Gebäudewirtschaft mit
der Untersuchung beauftragt. Diese wiederum hat das o. g. Ingenieurbüro mit der
Schadensbegutachtung beauftragt. Dieses Gutachten liegt 69 seit Oktober 2015 vor.
Das Gutachten wurde am 6.12.2012 fertig gestellt. Alle fachtechnischen Feststellungen
können dort nachgelesen werden und bedürfen keiner weiteren Bewertung. Aus dem
Gutachten jedoch geht die Frage hervor, ob es bei der Bauausführung durch die
Arbeitsgemeinschaft Holzmann, Bilfinger, Hochtief usw. versteckte Mängel gegeben hat,
welche möglicherweise bei einer 30-jährigen Verjährung noch zu Regressansprüchen führen
könnten.
Im Folgenden wird der Sachverhalt dargestellt, der als Grundlage zu einer juristischen
Entscheidung in der Sache dienen kann.
Das Bauwerk wurde federführend vom Amt 69 in Zusammenarbeit mit den üblichen
Partnerämtern 66 und 67 im Rahmen des U- Bahn Baulos R2 geplant. Die Entwurfspläne
wurden bei 69 bearbeitet, das Projekt dort ausgeschrieben und beauftragt. Die
Ausführungsstatik, die Schal- und Bewehrungspläne entstanden nach Einsichtnahme in die
Bestandsunterlagen in den technischen Büros der Arbeitsgemeinschaft. Die Aufgabe des
Prüfingenieurs, der Bauüberwachung und der Planprüfung und -freigabe inklusive der
Prüfung der Bestandspläne wurde durch erfahrenes Personal des Amtes 69 durchgeführt.
Insoweit kann m. E. die Stadt Köln keinen externen Partner zumindest für diese Phasen der
Projektbearbeitung zur Verantwortung ziehen.
Bei der Auswertung der von der Arge zur Verfügung gestellten Unterlagen erkannte das
Büro HIG- Hempel Ingenieure GmbH, dass die Risse im Bereich der Blöcke 18- 26, West
gegebenenfalls durch eine falsch dimensionierte Bewehrung am Anschluss zur
Mittelunterstützung zustande gekommen sind. Zu dieser Bewehrung existieren mehrere
vom Prüfingenieur freigegebene Bewehrungspläne mit zugehöriger statischer Berechnung.
Diese sind allesamt von dem stadteigenen Prüfingenieur bearbeitet und frei gegeben
worden.
Zur Sache: die TG erstreckt sich von Block 10 bis Block 27. Vom Schaden betroffen sind die
Blöcke 18 bis 26. Bereichsweise wurde als Anschlussbewehrung Eisen Stahl Ill, Durchmesser
10 mm, e= 20 cm bzw. Durchmesser 16 mm, e= 15-17,5 cm verlegt. Nach Einschätzung des
Gutachters ist die Bewehrung Du 10 mm, e= 20 cm unterdimensioniert, um eine
Einspannwirkung der tragenden Deckenplatte im Mittelunterzug zu erzielen. Dieser Ansicht
folgt auch der Unterzeichner. Es handelt sich somit bei der Deckenplatte über dem 2.
Parkdeck um eine statisch bestimmt gelagerte Decke, welche allerding konstruktiv in den
Mittelunterzug einbindet. Mit einem Riss musste aufgrund des geringen Bewehrungsgehalts
gerechnet werden. Dieser Riss ist im Normalfall als unbedenklich ein zu stufen.
Aus folgender Tabelle geht für die Decke über dem 2. Parkdeck, Bereich West der jeweils
zugehörige Bewehrungsplan, abhängig von der Blocknummer hervor. Aus der letzten Spalte
ist der Bewehrungsgehalt gemäß Bestandsplan des Amtes 69 ersichtlich.
[ Block Nr. | Risse vorhanden Zugehöriger Stützbewehrung gem. Plan
10-27 = Tiefgarage Bewehrungsplan
18-26 ja s.U.
18 ja Betroffener Bereich Du 10mm/e=20cm (10/20)
19-21 |Ja B 28/4 Du 10/20
2 Ja Ba Du 10/20
23-24 | Ja Ra Du 10/20
25 Ja — Du 16/ 15-17,5 gem. Plan,
B52/1,a vorh. jedoch nur Du 10/20
26 ja Du 16/15-17,5, vorh.
B 52/1 ,a° Bewehrung unklar
| |
In den Blöcken 25, 22 und 20 wurde die Bewehrung am Stützenanschnitt freigelegt. Nur im
Block 25 wurden Abweichungen der vorhandenen Bewehrung gegenüber dem
freigegebenen Plan festgestellt. Es muss aufgrund der Bestandsplandokumentation davon
ausgegangen werden, dass nur im Block 25 nach derzeitigem Kenntnisstand die falsche
Bewehrung gegenüber dem zur Ausführung frei gegebenen Plan eingebaut wurde.
Hinreichende Klarheit, ob hier ein Ausführungsfehler vorliegt oder die Statiker in
Abstimmung mit dem Prüfstatiker ihr statisches System überdacht und dem Zwang einer
teilweisen Einspannung angepasst haben, ist zurzeit nicht gegeben und kann nur nach
eingehender Analyse der gebundenen Statik (Prüfberichte usw.) und der Schlussrechnung
ermittelt werden. Dies erfordert u. A. eine umfangreiche Recherche in den
. Teilabnahmeprotokollen zur Betonierfreigabe der einzelnen Plattenfelder, die -so noch
existent- in der Erstschrift der Schlussrechnung abgelegt sein können. Erst dann kann mit
Sicherheit gesagt werden, ob die in Frage kommenden Blöcke Nr. 19 - 21 sowie 23 - 26 vor
oder nach Freigabe des Änderungsplans B 52/1 ‚a’ betoniert wurden. Aber selbst dann steht
noch die Frage im Raum, ob Plan B 52/1 ‚a‘ nur für die Herstellung der Blöcke 12, 25 und 26
galt, oder ob dieser Plan generell den Plan B 52 ersetzen sollte und ob dies in Abhängigkeit
der Herstelltermine (Betonierfreigabe) noch möglich war. Ob jedoch alle
Teilabnahmeprotokolle in der Schlussrechnung abgelegt sind wäre noch zu überprüfen. Die
Erstschrift der Schlussrechnung liegt bei der Stadtkasse. Die Genehmigung zur
Einsichtnahme durch 14 ist erteilt. Die Rechnung könnte bei Erfordernis gemeinsam
eingesehen werden.
Eine weiter führende Klarheit könnte sich durch die Kontrolle der statischen Berechnung der
Decke über dem 2. Parkdeck ergeben. Dies allerdings ist Erfolg versprechend nur im
Zusammenhang mit der Terminkenntnis zur Betonierfreigabe. Die gebundene Originalstatik
liegt im Archiv des Amtes. Die in Frage kommenden Bände sind gereinigt und können zu
weiteren Untersuchungen genutzt werden.
Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass das Baulos R2 ausschließlich von erfahrenen
Mitarbeitern des Amtes 69 ausgeführt wurde, welche die jeweiligen Bauabschnitte
ausschließlich nach zur Freigabe angeordneten Ausführungsplänen haben bauen lassen. Es
steht die Befürchtung im Raum, dass evtl. der Ergänzungsplan B 52/1,a‘ nebst Statik zu spät
auf die Baustelle kam und somit nur noch für Restblöcke galt. Ausweislich des Bestandsplans
B 52/1 ‚a‘ gilt dieser nur für die Blöcke 12 (keine Risse), 25 (falsche Bewehrung vorh.) und 26
(Verhältnisse unklar).In allen weiteren Blöcken (Nr. 18- 24) wurde Eisen mit dem
Durchmesser 10mm, e= 20 cm gemäß der vorliegenden Pläne eingebaut.
Aus meiner Sicht könnte zurzeit nur der Block Nr. 25 Anlass zum Vorwurf des
Ausführungsmangels durch die ausführende Arge geben. In Bezug auf die
Ausführungsplanung sehe ich keine Chance, ein Fehlverhalten zu behaupten, da hier Arge
und Bauherr eng zusammen gearbeitet haben und bei ihrer gemeinsamen Arbeit keinen
Fehler in einem gelenkigen Anschluss der tragenden Platten an den Mittelunterzug sahen
(statisch bestimmtes System). Bei einer konstruktiven Anschlussbewehrung Du 10 mm, e=
20 cm hat man aus meiner Sicht eine frei drehbare Lagerung an der Mittelunterstützung
angenommen und somit einen möglichen konstruktiven Riss in Kauf genommen. Hätte man
wirklich eine Einspannwirkung erzielen wollen, so wäre ein wesentlich höherer
Bewehrungsgehalt für die obere Bewehrungslage von Nöten gewesen.
Die Definition des versteckten Mangels und die rechtliche Bewertung nach den im Laufe der
Zeit geänderten Rechtsgrundlagen wurde von Herrn Dr. Leesmeister im Entwurf einer
juristischen Stellungnahme bereits getätigt und zeigt keine großen/greifbaren Chancen auf. {
Gleichfalls hat die Stadt Köln, vertreten durch Amt 23, wohl auch keine Mängelrüge seit
Bekanntwerden des Schaden im Jahr 2012 gegenüber der Arge gemacht.
“
Unter Nr. 6 des Gutachtens beziffert das Ingenieurbüro den Sanierungsaufwand an der
Rissfuge der Blöcke 18 bis 26 auf netto 270.000,- €. Es muss aus Sicht des Amtes 69 darauf
hingewiesen werden, dass die Chloridbelastung der Betondecke über eine Reihe von Jahren
existiert hat und trotz einer einmaligen Rissverpressung zwischenzeitig immer wieder durch
Spritzwassereintrag auf die Betonsubstanz wirken konnte. Bei einer juristischen Bewertung
des Vorganges dürfte dieser Punkt als Schadensvergrößerung der Stadt negativ angerechnet
werden und somit eher zu einem Vergleich der Vertragspartner führen. Vor Klageerhebung
sollte man jedoch die Kosten eines möglichen juristischen Verfahrens (z. B.
Gutachteraufwand) gegenüber dem Sanieraufwand unter Berücksichtigung der Risiken
abwägen.
An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass der federführende Argepartner Ph.
Holzmann AG insolvent ist und erst vor wenigen Wochen eine Abfindungsquote von 17 %
den Gläubigern zugestanden wurde. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Stadt
auch am Insolvenzverfahren teilgenommen hat. Weiter gehende Forderungen wären somit
gegen die Arge- Partner zu stellen.
Abschließend weise ich darauf hin, dass aufgrund der Schadensausbreitung durch Chlorid
eine baldmögliche Sanierung des Rissbereiches durchgeführt werden sollte. So es gewünscht
ist, kann 69 dabei beratend mitwirken.
KWR Stellungnahme 14 vom 23.09.2016
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Pr 23 .09.2016 143 . Herr Jünger 22105 oe 33/7 23 C Sanierung der Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring, Zweite Wiedervorlage RPA-Nr. KOB 2016/0506 Kosten eingereicht: 2.277.558,00 € (netto) 2.710.294,02 € (brutto) Kosten bestätigt: siehe Schreiben Sehr geehrte Damen und Herren, Genese im Oktober 2014 wurde dem RPA die Kostenberechnung zur Sanierung der Tiefgarage am Kaiser-Wilhelm Ring erstmals zur Prüfung (RPA-Nr. 2014/1636) vorgelegt. Diese wurde im Januar 2015 mit Hinweisen und der Bitte um Vervollständigung und Überarbeitung, ohne Prüfergebnis durch das RPA, zurück gereicht. Eine Wiedervorlage durch 23 erfolgte im Juli 2015 (RPA.-Nr. KOB 2015/0925). Als Ergebnis der Prüfung konnte im Oktober 2015 keine positive Stellungnahme durch das RPA abgege- ben werden. Für das Prüfergebnis waren u. a. eine fehlende Variantenuntersuchung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, möglicher Risiken unter Berücksichtigung der ver- bleibenden Restnutzungsdauer sowie dem Hinweis auf einen eventuell versteckten Mangel in der bestehenden Deckenkonstruktion, ausschlaggebend. Mit Eingang 04.03.2016 legt 23 dem RPA die Kostenberechnung für die Sanierung der Tief- garage Kaiser-Wilhelm-Ring im Rahmen der zweiten Wiedervorlage zur Prüfung vor. Mit der geprüften Kostenberechnung soll ein Weiterplanungs- und Baubeschluss in den politischen Gremien herbeigeführt werden. Bei der gemäß Rechnungsprüfungsordnung durchgeführten technisch-wirtschaftlichen Prü- fung sind folgende Punkte aufgefallen: Bauwerksabdichtung Die grundsätzlichen Bedenken des RPA bezüglich der Bauwerksabdichtung konnten im Rahmen der zweiten Wiedervorlage nicht ausgeräumt werden. Es ist weiterhin mit Was- sereintritten, wenn auch an anderer Stelle, in das Bauwerk zu rechnen. Auf die entsprechen- den Punkte im Erläuterungsbericht des Planers wird verwiesen. Variantenuntersuchung Mit der zweiten Wiedervorlage konnte weiterhin nicht erkannt werden, dass im Rahmen der Vorplanung (Lph 2) eine Variantenuntersuchung, sowie deren Bewertung hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und möglicher Risiken, unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer von 24 Jahren, durchgeführt wurde. 12 =3= So kann beispielsweis nicht erkannt werden, ob die kontrollierte Fassung und Ableitung des eindringenden Wassers gegenüber der vorgesehenen Abdichtung wirtschaftlicher erscheint. Versteckter Mangel Zwischendecke Bereits mit Erstvorlage wurde seitens des RPAs im Bereich der Decke oberhalb der unteren Parkebene ein verdeckter Mangel in der Konstruktion vermutet. Mit der zweiten Wiedervorla- ge wurde der Vorgang diesbezüglich um eine technische Stellungnahme von 69, als damali- ger Bauherr, sowie eine juristische Stellungnahme von 30, ergänzt. Anhand dieser Unterla- gen kann nicht abschließend geklärt werden, ob ein versteckter Mangel vorliegt. Dies ist u. a. auf eine unvollständig Dokumentation der seinerzeitigen Baumaßnahme zurück zu führen. Des Weiteren ist der Stellungnahme von 30 zu entnehmen, dass keine juristische Klarheit über den Termin der Verjährung, infolge einer zwischenzeitlich eingetretenen Schuldrechts- modernisierung, herrscht. Es kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass hier ein versteckter Mangel vorliegt. Eine abschließende Bewertung erscheint, u.a. wegen einer mangelhaften Dokumentation bei der damals zuständigen FD 69, nicht mehr möglich. Die aus dem Mangel entstandenen Schäden i. H. von ca. 365.000,-€ sind daher durch die Stadt Köln zu tragen. Fazit 23 erklärt mit Schreiben vom 01.03.2016, 26 beabsichtige als beauftragte Fachdienststelle, keine weiteren Stellungnahmen zu den Hinweisen des RPA abzugeben. Ein von 23 initiierter gemeinsamer Ortstermin mit dem planenden Ingenieurbüro wurde durch 14 nicht wahrgenommen, da dieser auf Grundlage des letzten Schriftverkehrs keine Aussicht auf Erfolg erwarten ließ. Vielmehr sind die noch immer offenen Fragen, insbesondere die der fehlenden Variantenuntersuchung unbeantwortet. Auch wenn das RPA die grundsätzlich Notwendigkeit einer Instandsetzung des Bauwerks in Bezug auf die Standsicherheit und den damit verbunden Kosten in Höhe von ca. 365.000,-€ (netto) zzgl. Planungskosten erkennt, konnten die grundsätzlichen Bedenken bezüglich einer fehlenden Variantenuntersuchung, sowie dem damit einhergehenden Nachweis eines wirt- schaftlichen Handelns, nicht ausgeräumt werden. Dem RPA ist daher weiterhin nicht möglich eine insgesamt positive Stellungnahme abzugeben. Die Bestimmungen der vorläufigen Haushaltsführung 2016 sowie das dazugehörige Schrei- ben der Kämmerei vom 11.12.2015 sind zu beachten. Diese Stellungnahme ist abschließend. Mit ffeundlichen Grüßen
KWR Kostenberechnung Ing. Büro HIG
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“ HIG - Hempel Ingenieure GmbH nm Ingenieure für Bauwesen, Tragwerksplanung Sicherung und Sanierung historischer Bauten Agrippinawerft 30 50678 Köln Fon: +49.221.800081.0 Hamburger Straße 267 38114 Braunschweig C Fon: +49.531. 34 49 29 Fax: +49.221.800081.29 Fax: +49.531.23822.29 info@hempel-ingenieure.de www.hempel-ingenieure.de KOSTENBERECHNUNG Bauvorhaben: Bauherr: Sanierung Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring Köln Amt für Liegenschaften der Stadt Köln Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Auftraggeber: Gebäudewirtschaft der Stadt Köln Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Objektplanung: HIG — Hempel Ingenieure GmbH Agrippinawerft 30 50678 Köln HIG - Hempel Ingenieure GmbH Agrippinawerft 30 50678 Köln Tel: 0221-8000 81-0 Fax: 0221-8000 81-29 E-Mail: inio@hempel-ingenieure.de Kostenberechnung Sanierung TG Kaiser-Wilhelm-Ring (KLN-0200) Leistungsverzeichnisse (LV) 5 = Ri a - K ichi für Leistui it Meı splitting: - Kostengliederung: DIN 276-1 (2008-12) Sanzeichnung füreistenglen) mit Mengenaplliing: 7 - Teilmengen von Leistungen können auf verschiedene - Gesamt, Netto: 1.975.326,00 EUR Kostenstellen verteilt sein. (Mengensplitting). - zzgl. MwSt.: \ 375.311,95 EUR - Teilmengen werden mit max. 3 Nachkommastellen - Gesamt, Brutto: 2.350.637,95 EUR dargestellt und ggf. gerundet. KG/OZ DIN 276-1 (2008-12) / Quelleinträge Mengef/Einheit | Teilbetrag /EP | Gesamt EUR 200 Herrichten-und Erschließen 62.995,00 Gesamt (inkl. MwSt. 19;0%), Brutto: 74.964,05 210 Herrichten 3.055,00 212 Abbruchmaßnahmen 3.055,00 00 LV Sanierung TG 1 3.055,00 | 00.00 Titel Baustelleneinrichtungen 3.055,00 00.00.8 Vorh. Verkehrleiteinrichtungen, Sperrflächenmarkierung zurüc... 235 m? 13,00 3.055,00 220 Öffentliche Erschließung 59.940,00 227 Verkehrserschließung 59.940,00 00 LV Sanierung TG 59.940,00 00.00 Titel Baustelleneinrichtungen 59.940,00 00.00.2 Verkehrsleiteinrichtung außerhalb Tiefgarage 36 Wo 555,00 19.980,00 00.00.3 Verkehrleiteinrichtung im Bauzustand in der Tiefgarage 36 Wo 1.110,00 39.960,00 300 Bauwerk - Baukonstruktionen 1.718.555,50 Gesamt (inkl. MwSt. 19,0%), Brutto: 2.045.081,05 320 Gründung 386.314,00 326 Bauwerksabdichtungen | 386.314,00 00 LV Sanierung TG 386.314,00 , 00.01 Titel Sanierung der Verkehrsfläche 257.999,00 00.01.01.5 Fugenprofil für Querfugen liefern & einbaue, 1.PG 736 m 225,00 165.600,00 00.01.01.6 Fugenprofil für Querfugen liefern & einbaue, 2.PG 289 m 225,00 65.025,00 00.01.01.8 Querfugenprofil Anschlussformteile für aufgehende Bauteile 1... 110 Stk 125,00 13.750,00 00.01.01.9 Querfugenprofil Anschlussformteile für aufgehende Bauteile 2... 48 Stk 125,00 li 6.000,00 00.01.01.13 | Dauerelstisches Fugenfüllmaterial liefern & einbauen, 1.PG 283 m 8,00 2.264,00 00.01.01.14 | Dauerelastisches Fugenfüllmaterial liefern & einbauen, 2.PG 670 m E 8,00 5.360,00 00.04 Titel Außenabdichtung 128.315,00 00.04.1 Deckenfugen abdichten durch Injektion 222 m 450,00 99.900,00 00.04.2 Außenwandabdichtung durch Injektion 28 m 800,00 22.400,00 00.04.3 Bodenbelag aufnehmen & seitlich lagern 39 m? . 20,00 780,00 00.04.4 Boden aufnehmen & seitlich lagern 27 m? 35,00 945,00 | , 00.04.5 Injektion der Blockfugen 2 m? 450,00 900,00 00.04.6 Oberfläche-reinigen / Voranstrich 30 m? 5,00 150,00 I 00.04.7 Abdichtung nach DIN 18195 gegen aufstauendes Sickerwasser 30 m? 25,00 750,00 00.04.8 Boden verfüllen und verdichten 27 m? 20,00 540,00 00.04.9 Bodenbelag wieder herstellen 39 m? 50,00 1.950,00 340 Innenwände en0.0] 342 Nichttragende Innenwände 55.000,00 00 LV Sanierung TG 55.000,00 00.00 Titel Baustelleneinrichtungen 55.000,00 00.00.4 Kosten für Abschnittsweise Trennung der Tiefgarage 1.375 m? 40,00 55.000,00 350 Decken 707.945,50 351 Deckenkonstruktionen 102.005,00 00 LV Sanierung TG 102.005,00 Alle Einzelbeträge Netto in EUR 05.05.2015 - Seite 1 HIG - Hempel Ingenieure GmbH Agrippinawerft 30 50678 Köln Tel: 0221-8000 81-0 Fax: 0221-8000 81-29 E-Mail: info@hempel-ingenieure.de Kostenberechnung Sanierung TG Kaiser-Wilhelm-Ring (KLN-0200) KG/OZ DIN 276-1 (2008-12) / Quelleinträge Menge/Einheit ‚| lelbetag IEP | Gesamt EUR 00.02 Titel Sanierung/Verstärkung des Rissbereichs j . 102.005,00 00.02.7 [Flächige Mattenbewehrung liefern und einbauen 3.700 kg 1,20 4.440,00 00.02.8 Stabstahl als Zulage liefern & einbauen 6.300 kg 1,30 8.190,00 00.02.9 Steckbügel zur mech. Verdübelung einkleben 6.500 kg 1,30 8.450,00 00.02.10 Zuschlag für das Einkleben der Steckbügel 4.900 Stk 13,00 63.700,00 00.02.11 Grundierung/Haftbrücke liefern & auftragen 650 m? 2,00 1.300,00 00.02.12 Betonergänzung im Rissbereich liefern & herstellen 41 m? 125,00 5.125,00 00.02.13 ‚Aufbeton liefen & herstellen 540 m? 20,00 10.800,00 352 Deckenbeläge 605.940,50 00 = Sanierung TG 605.940,50 00.01 itel Sanierung der Verkehrsfläche 605.940,50 00.01.01.3 Grundierung/Haftbrücke für Reprofilierung an Querfugen (1.PG) 589 m? 5,00 2.945,00 00.01.01.4 Grundierung/Haftbrücke für Reprofilierung an Querfugen (2.PG) 116 m? 5,00 580,00 00.01.01.7 Mörtelkeil herstellen zum Höhenversatzausgleich (1.PG) 589 m? 150,00 I 88.350,00 00.01.02.10 | Grundierung/Haftbrücke 1.PG liefern & auftragen 8.200 m? 2,50 20.500,00 00.01.02.11 | Grundierung/Haftbrücke 2.FG liefen & auftragen + 7.800 m? 2,50 19.500,00 00.01.02.12 | Grundierung/Haflbrücke Rampen liefern & auftragen 195 m? 2,50 487,50 00.01.02.13 |Kratzspachtelung auf der Verkehrsfläche 1.PG liefern & auftra... 8.200 m? 7,50 61.500,00 00.01.02.14 |Kratzspachtelung auf der Verkehrsfläche 2.PG liefen & auflra... 7.800 m? 7,50 58.500,00 | 00.01.02.15 |Kratzspachtelung auf den Verbindungsrampen liefern & auftra. 195 m? 15,00 2.925,00 00.01.02.16 | Beschichtung als Teil des OS-Systems 1.PG liefern & auftragen 8.200 m? 10,00 82.000,00 00.01.02.17 | Beschichtung als Teil des OS-Systems 2.PG liefern & auftragen 7.800 m? 10,00 78.000,00 00.01.02.18 |Beschichtung als Teil des OS-Systems Rampen liefern & auflr... 195 m? 10,00 1.950,00 00.01.02.19 | Versiegelung als Teil des OS-Systems 1.PG liefern & auftragen 8.200 m? 6,00 49.200,00 00.01.02.20 | Versiegelung als Teil des OS-Systems 2.PG liefern & auftragen 7.900 m? 6,00 47.400,00 0 21 | Versiegelung als Teil des OS-Systems Rampen liefern & auflr... 195 m? 6,00 1.170,00 00. ‚22 | Zuschlag für farblich abgesetzte Flächen, 1.PG 742 m? 4,00 2.968,00 00.01.02.23 | Zuschlag für farblich abgesetzte Flächen, 2.PG 742 m? 4,00 2.968,00 00.01.02.26 | Grundierung für Rissbandage 1.PG liefern & herstellen 90 m? 2,50 225,00 00.01.02.27 | Grundierung für Rissbandage 2.PG liefern & herstellen 105 m? 2,50 262,50 00.01.02.28 |Kratz- und Lunkerspachtelung für Rissbandage 1.PG liefern &... ‚90 m? 7,50 675,00 00.01.02.29 |Kratz- und Lunkerspachtelung für Rissbandage 2.PG liefen &... 105 m? 7,50 787,50 00.01.02.30 | Binderschicht für Rissbandage 1.PG liefern und herstellen 90 m? 8,00 720,00 00.01.02.31 |Binderschicht für Rissbandage 2.PG liefern und herstellen 105 m? 8,00 840,00 00.01.02.32 | Rissbandagenverfüllung 1.PG liefern und herstellen 90 m? 25,00 00.01.02.33 | Rissbandagenverfüllung 2.PG liefern und herstellen 105 m? 25,00 | _00.01.02.34 |Flexibilisierte Schutzschicht auf Rissbandagen 1.PG liefern u... 90 m? 12,00 00.01.02.35 |Flexibilisierte Schutzschicht auf Rissbandagen 2.PG liefern u... 105 m? 12,00 00.01.02.36 | Aufbringen Parkplatzmarkierung 596 Stk 80,00 47.680,00 00.01.02.37 | Aufbringen Sondermarkierungen’auf Boden 55 Stk 50,00 2.750,00 00.01.03.1 Elastische Hohlkehle an Vorsatzschale im 1.PG herstellen 440 m 6,00 2.640,00 00.01.03.2 Elastische Hohlkehle an Vorsatzschale im 2.PG herstellen 440 m 6,00 2.640,00 T 00.01.03.3 Hohlkehle aus EP-Mörtel an aufgehenden Bauteilen im 1.PG ... 670 m 6,001 4.020,00 00.01.03.4 Hohlkehle aus EP-Mörtel an aufgehenden Bauteilen im 2.PG ... 450 m 6,00 2.700,00 T 00.01.03.5 Hohlkehle aus EP-Mörtel an aufgehenden Bauteilen im Ramp... 176 m 6,00 | 1.056,00 T 00.01.03.8 Beschichtung Sockelbereich ohne Spritzwasser (1.PG) 380 m 5,00 1.900,00 00.01.03.9 Zusatzkosten für farbliche Ausführung 380 m 2,00 760,00 00.01.03.10 |Beschichtung Sockelbereich ohne Spritzwasser (2.PG) 410 m 5,00 2.050,00 00.01.03.11 Zusatzkosten für farbliche Ausführung 410 m 2,00 820,00 T00.01.03.14 |Beschichtung Sockelbereich mit Spritzwasser (1.PG) 290 m 10,00] 2.900,00 00.01.03.15 | Zusatzkosten für farbliche Ausführung 290 m 2,00 soo T.00.01.03.16 |Beschichtung Sockelbereich mit Spritzwasser (2.PG) 148 m 10,00 1.480,00 r 00.01.03.17 | Zusatzkosten für farbliche Ausführung 148 m 2,00 296,00 370 Baukonstruktive Einbauten 4.750,00 371 Allgemeine Einbauten p 4.750,00 00 LV Sanierung TG 4.750,00 00.03 Titel Entwässerungssystem 4.750,00 | Alle Einzelbeträge Netto in EUR 05.05.2015 - Seile 2 HIG - Hempel Ingenieure GmbH Agrippinawerft 30 50678 Köln Tel: 0221-8000 81-0 Fax: 0221-8000 81-29 E-Mail: info@hempel-ingenieure.de Kostenberechnung Sanierung TG Kaiser-Wilhelm-Ring (KLN-0200) KG/OZ DIN 276-1 (2008-12) / Quelleinträge Menge/Einheit | Teilbetrag / EP | Gesamt EUR =? - == — 00.03.3 Bodeneinlauf einbauen Anschluss mit Epoxidharzmörtel (ohn... 19 Stk 250,00) 4.750,00 390 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen 564.546,00 391 "| Baustelleneinrichtung 7F 59.600,00 00 LV Sanierung TG 59.600,00 00.00 Titel Baustelleneinrichtungen 49.600,00 00.00.1 Einrichten der Baustelle 16.000 m? 3,10 49.600,00 | 00.02 Titel Sanierung/Verstärkung des Rissbereichs 10.000,00 00.02.1 Baustelleneinrichtung für HDW-Strahlen 1Ps.. 10.000,00 10.000,00 392 Gerüste 10.840,00 00 LV Sanierung TG 10.840,00 | 00.02 Titel Sanierung/Verstärkung des Rissbereichs 10.840,00 00.02.2 ‚Abstützung für den Bauzustand liefern & herstellen 240 m 16,00 3.840,00 ‚00.02.3 Abstützung vorhalten 7Wo 1.000,00 7.000,00 394 Abbruchmaßnahmen 378.156,00 00 LV Sanierung TG 378.156,00 00.01 Titel Sanierung der Verkehrsfläche 126.766,00 00.01.01.1 Betonoberfläche Fräsen für Fugenprofileinbau (1.PG) 294 m? 75,00 22.050,00 00.01.01.2 | Betonoberfläche Fräsen für Fugenprofileinbau (2.PG) 116 m? 75000 8.700,00 00.01.01.10 | Fugen mit dauerelastischem Fugenfüllmaterial ausräumen, 1.... 283 m 2,50 707,50 T 00.01.01.11 |Fugen mit dauerelastischem Fugenfüllmaterial ausräumen, 2.... 677 m 20 1.692,50 00.01.01.12 | Zuschlag für das Ausräumen verpresster Fugen (2.PG) 250 m 6,00 1.500,00 00.01.02.4 Rampen feinfräsen zur Oberflächenvorbereitung 195 m? 10,00 1.950,00 00.01.02.5 Oberfläche 1.PG Kugelstrahlen 8.200 m? 4,00 32.800,00 00.01.02.6 Oberfläche 2.PG Kugelstrahlen 7.800 m? 4,00 31.200,00 00.01.02.7 Oberfläche säubern/absaugen 1.PG 8.200 m? 1,00 [" 00.01.02.8 |Oberfläche säubern/absaugen 2.PG 7.800 m? 1,00 Oberfläche säubem/absaugen Rampen 195 m? 1,00 00.01.02.24 | Betonoberfläche fräsen für Rissbandagen 1.PG 90 m? 00.01.02.25 | Betonoberfläche fräsen für Rissbandagen 2.PG 105 m? 00.01.03.6 Untergrundvorbereitung Sockelbereich ohne Spritzwasser (1.... 380 m 00.01.03;7 Untergrundvorbereitung Sockelbereich ohne Spritzwasser (2... 410 m 00.01.03.12 | Untergrundvorbereitung Sockelbereich mit Spritzwasser (1.PG) 12,00 3.480,00 00.01.03.13 | Untergrundvorbereitung Söckelbereich mit Spritzwasser (2.PG) 12,00 1.776,00 00.02 Titel Sanierung/Verstärkung des Rissbereichs 240.840,00 T 00.02.4 Betonoberfläche HDW-Strahlen für Bewehrungseinbau t = ca.... 43;2 m? 2.750,00 118.800,00 00.02.5 Enfernen des Betons im Rissbereich durch HDW-Strahlen 40,5 m’ L 3.000,00 121.500,00 00.02.6 Oberfläche reinigen, lose Bestandteile absaugen 540 m? 1,00 540,00 00.03 Titel Entwässerungssystem 10.550,00 00.03.1 Kernbohrungen/Aussparung für Einlauf erstellen 19 Stk 450,00 8.550,00 00.03.2 Kernbohrung zum Wanddurchbruch für Entwässerungsrohr 8 Stk 250,00 2.000,00 395 Instandsetzungen 115.950,00 00 [w Sanierung TG 115.950,00 00.01 Titel Sanierung der Verkehrsfläche 114.450,00 00.01.02.1 Risse verpressen 1.PG 385 m 100,00 38.500,00 00.01.02.2 Risse verpressen 2.PG 470 m 100,00 47.000,00 00.01.02.3 Chloridbelastete Riss durch Betonersatz sanieren 193 m 150,00 28.950,00 00.04 Titel Außenabdichtung 1.500,00 00.04.12 Oberflächenwiederherstellung Beton bzw. MW 100 m? 15,00 1.500,00 400 Bauwerk - Technische Anlagen " 41.182,50 Gesamt (inkl. MwSt. 19,0%), Brutto: 49.007,18 490 Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen 41.182,50 41.182,50 00 LV Sanierung TG 41.182,50 00.00 Titel Baustelleneinrichtungen 41.182,50 00.00.5 Temporäre Maßnahmen TGA bzw. Brandschutz 3.500 m? 6,57 22.995,00 00.00.6 Temporäre Maßnahmen TGA bzw. Brandschutz 12.500 m? 1,10 13.687,50 Alle Einzelbeträge Netto in EUR 05.05.2015 - Seite 3 HIG - Hempel Ingenieure GmbH Agrippinawerft 30 50678 Köln Tel: 0221-8000 81-0 Fax: 0221-8000 81-29 E-Mail: info@hempel-ingenieure.de Kostenberechnung Sanierung TG Kaiser-Wilhelm-Ring (KLN-0200) r KG/OZ DIN 276-1 (2008-12) / Quelleinträge Mengel/Einheit | Teilbetrag /EP | Gesamt EUR 00.00.7 Schrankenanlage sichern = 3 Stk 1.500,00 4.500,00 600 Ausstattung und Kunstwerke 34.393,00 Gesamt (inkl. MwSt. 19,0%), Brutto: 40.927,67 620 Kunstwerke 34.393,00 622 Künstlerisch gestaltete Bauteile des Bauwerks i Bu 34.393,00 00 LV Sanierung TG 34.393,00 00.00 Titel Baustelleneinrichtungen 29.728,00 | 00.00.10 Personalkosten für Ortstermine zur Farb-Rekonstruktion (Ateli... 8 Stk 1.200,00 9.600,00 00.00.11 Fahrtkosten für Ortstermine zur Farb-Rekonstruktion (Atelier ... 8 Stk 216,00 1.728,00 00.00.12 Rekoknstruktion der originalen Farbtöne und Konturen (Atelie... 8 Stk 2.300,00 18.400,00 00.04 [Titel Außenabdichtung 4.665,00 00.04.10 Malerausbesserungsarbeiten im Bereich Wandfugen Beton bz... 30 m 13,00 390,00 00.04.11 Malerausbesserungsarbeiten im Bereich Deckenfugen Beton ... 225 m 19,00 4.275,00 700 Baäunebenkosten 118.200,00 Gesamt (inkl. MwSt. 19,0%), Brutto: 140.658,00 770 Allgemeine Baunebenkosten 118.200,00 774 Betriebskosten nach der Abnahme 88.320,00 00 LV Sanierung TG 88.320,00 | 00.05 Titel Wartung & Instandhaltung 88.320,00 00.05.1 Wartungs- / Inspektionskosten (jährlich, für Restnutzungsdauer) 23 Stk 3.840,00 88.320,00 779 Allgemeine Baunebenkosten, sonstiges 29.880,00 700 Sanierung TG 29.880,00 00.00 Titel Baustelleneinrichtungen 29.880,00 00.00.9 Kosten für Wachdienst (temporär) 29.880,00 Gesamtsumme: Sanierung TG Kaiser-Wilhelm-Ring Gesamt, Netto: zzgl. MwSt.: Gesamt, Brutto: 1.975.326,00 EUR 375.311,95 EUR 2.350.637,95 EUR ‚Alle Einzelbeiräge Netto in EUR 05.05.2015 - Seite 4 HIG - Hempel Ingenieure GmbH Agrippinawerft 30 Hamburger Straße 267 ı 50673 Köln 38114 Braunschweig . Fon: +49.221.800081.0 Fon: +49.531. 34 49 29 I Ingenieure für Bauwesen, Tragwerksplanung Fax: +49.221.800081.29 Fax: +49.531.23822.29 Sicherung und Sanierung historischer Bauten info@hempel-ingenieure.de www.hempel-Ingenieure.de Projekt: KLN-0200 Sanierung Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring, Köln Kostenverteilung je Bauabschnitt Die Kosten je Bauabschnitt lassen sich wie folgt zusammenstellen. Die statisch erforderliche Sanierung des Risses (Block 27 — 18) unter Titel 02 erfolgt nur im ersten Bauabschnitt. Die j Flächen der Bauabschnitte sind in etwa gleich. Die Kosten der übrigen Titel lassen sich daher zu gleichen Teilen auf die Bauabschnitte verteilen. Titel 01, 03, 04,05: 1.975.326,00 - 363.685,00 = 1.611.641,00 € Titel 02 363.685,00 € netto brutto (19%) BA 1: 1.611.641,00 / 3 + 363.685,00 = 900.916,67 € 1.072.090,84 € BA 2: 1.611.641,00 /3 = 537.213,67 € 639.284,27 € BA 3: 1.611.641,00/3 . =537.213,67 € 639.284,27 € HIG - Hempel Ingenieure GmbH Agrippinawerft 30 Hamburger Straße 267 50673 Köln 38114 Braunschweig . Mr Fon: +49.221.800081.0 Fon: +49.531. 34.49 29 IH Ingenleurs für Bauwesen, Tragwerksplarlung Fax: +49.221.800081.29 Fax: +49.531.23822.29 Sicherung und Sanierung historischer Bauten info@hempel-ingenieure.de www.hempel-ingenieure.de Projekt: KLN-0200 Sanierung Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring, Köln Vergleich Kostenschätzung und Kostenberechnung Es existieren nur ungenügende oder kein Anhaltswerte für eine Kostenschätzung im Bereich von Sanierungen, Verstärkungen etc. Um eine befriedigende Genauigkeit zu erreichen wurde daher die Kostenschätzung bereits auf Basis eines Leistungsverzeichnisses erstellt. Das grundsätzliche Sanierungskonzept wurde nicht geändert, sodass sich Kostenschätzung und Kostenberechnung weitgehend gleichen. Die Gesamtsumme ist aufgrund von wegfallenden Positionen und Optimierungen in der Kostenberechnung geringer. . Kostenschätzung: Gesamtsummer (netto) 2.148.539,00 € Kostenberechnung: Gesamtsumme (netto) 1.975.326,00 € Differenz 173.213,00 € Hauptersparnis ist die wegfallende Abdichtung der Außenwände aufgrund der technischen Machbarkeit (ca. 200.000,-€). Weitere Einsparungen konnten, durch erneute Ermittlung der Massen und Einheitspreise auf Grundlage der weitergeführten Untersuchungen, erzielt werden. Die Optimierung der Bauabschnitte führte zu weiteren Ersparnissen. Kosten hinzugekommen sind für die künstlerische Instandsetzung der Wandgestaltung (ca. 40.000,- €). HIG - Hempel Ingenieure GmbH Agrippinawerft 30 Hamburger Straße 267 1 50678 Köln 38114 Braunschweig N . Fon: +49.221.800081.0 Fon: +49.531. 34 49 29 I! Il Ingenieure für Bauwesen, Tragwerksplanung Fax: +49.221.800081.29 Fax: +49.531.23822.29 Sicherung und Sanierung historischer Bauten info@hempel-ingenieure.de www.hempel-ingenieure.de Projekt: KLN-0200 Sanierung Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring, Köln Köln, 05.05.2015 Dipl-Ing. (FH) Simon Fehl
KWR Stellungnahme 30
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30 13.11.2015 301 Herr Dr. Leesmeister 25829 Jur_Stellungnahme.docx 1. Schreiben an: ab: Vorab per E-Mail 23,69 3016-1219/2015 Le Sanierung Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring wegen statischer und baulicher Mängel Juristische Stellungnahme zu Haftung und Verjährung [ENTWURF] Durchsetzbarkeit von Ansprüchen 4 Sachverhalt und Aufgabenstellung Mit Schreiben vom 24.09.2015 wurde 30/der Unterzeichner von 23/Herrn Fritz um rechtliche Prüfung gebeten, ob die Verjährung von möglichen Ansprüchen wegen statischer/baulicher Mängel am o. g. Objekt gegen die damaligen Auftragnehmer der Stadt Köln (insbesondere Planer, Statiker, Baufirmen) eingetreten ist bzw. ob solche Ansprüche wegen „versteckter Mängel“ gegen die Verantwortlichen noch durchgesetzt werden können. Hintergrund dieser Anfrage war die Entdeckung eines statischen/baulichen Mangels an der Decke des OG der Parkebenen der Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring (erheblicher Riss in Längsrichtung). Aufgrund der dem Unterzeichner bislang vorliegenden Informationen wird unterstellt, dass die Tiefgarage in den Jahren 1987/1988 geplant und errichtet wurde und somit auch die Abnahmen in diesem Zeitraum erfolgten. Weiterhin wird unterstellt, dass der gegenständliche Mangel erstmals im Jahr 2012 bzw. im Rahmen der statischen Begutach- tung durch die im Auftrag der Stadt Köln tätige Hempel Ingenieure GmbH (HIG) im Mai 2012 (Gutachten vom 21.08.2012) entdeckt wurden. Um die mangelhafte Tragfähigkeit der Decke provisorisch wiederherzustellen, mussten zunächst massive Abstützungen im unteren Be- reich der Tiefgarage vorgenommen werden; die Kosten für eine ordnungsgemäße Sanierung der Tiefgarage werden auf 2 bis 2,5 Mio. € geschätzt. Für weitere Einzelheiten wird auf das Schreiben 23 vom 24.09.2015 sowie das Gutachten HIG vom 21.08.2012 verwiesen. Allerdings liegen dem Unterzeichner wesentliche, für die rechtliche Beantwortung der hiesigen Fragestellung notwendige Informationen und Unterla- gen (Aufstellung der verantwortlichen Auftragnehmer und mit diesen geschlossene Verträge, genaue Daten des Planungs- und Ausführungszeitraums sowie der Abnahmen, usw.) nach wie vor nicht vor. Insoweit wird hiermit nochmals an die E-Mail des Unterzeichners an 23 und 69 vom 12.10.2015 (Anlage) erinnert. 12 2 Zusammenfassendes Ergebnis Aufgrund der noch fehlenden wichtigen Sachverhaltsinformationen (s. 0.) ist eine belastbare und abschließende rechtliche Bewertung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Unter diesem Vorbehalt kann im Ergebnis zusammenfassend festgehalten werden, dass etwaige Ansprü- che der Stadt Köln gegen die verantwortlichen Auftragnehmer (Planer, Baufirmen) auf Man- gelbeseitigung und Schadensersatz bzw. Erstattung der Sanierungskosten seit dem 03.01.2012 verjährt und somit nicht mehr durchsetzbar sein dürften. Denn: Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 oder gar 30 Jahre würde zunächst vorausset- zen, dass es sich hier tatsächlich um den Fall eines sog. versteckten Mangels handelt. Es ist ein -in der Praxis leider weit verbreiteter - Irrglaube, dass es für die Verlängerung der Ver- jährungsfrist allein ausreiche, dass der streitgegenständliche Mangel seinerzeit (bei Abnah- me und innerhalb der üblichen Gewährleistungszeit) für den Auftraggeber oder einen objekti- ven Dritten nicht erkennbar war („versteckt“ war); vielmehr muss der Auftraggeber (Stadt Köln) aufgrund der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast (!) konkret vorbringen und nachweisen, dass der verantwortliche Auftragnehmer den „verdeckten Mangel“ kannte und dem Auftraggeber arglistig verschwiegen hat. Dieses Problem ist aber angesichts der ohne- hin, auch bei unterstelltem „verdeckten Mangel“, bereits eingetretenen Verjährung hinfällig: - Gewährleistungsansprüche gegen die Planer und die ausführenden Firmen verjähren in 5 bzw. bei VOB-Verträgen grds. in 4 Jahren, jeweils beginnend mit der Abnahme der Leistung. Danach wäre Verjährung bereits in den 90er Jahren eingetreten. - 8638 BGBa. F. besagt aber, dass bei einem vom AN arglistig verschwiegenen Man- gel die regelmäßige Verjährungsfrist anzuwenden ist, wenn hierdurch die Fristbe- rechnung für den AG günstiger (länger) ist. Diese Regelfrist betrug damals (vor der Schuldrechtsmodernisierung) gem. $ 195 BGB a. F. 30 Jahre ab Anspruchsentste- hung (d. h. bei Gewährleistungsansprüchen ab Abnahme). Nach dieser alten Rechts- lage würde die Verjährung erst im Jahr 2018 eintreten. - Durch Inkraftreten der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 sind aber für „Altverträge“ bzw. für die am v. g. Stichtag bestehenden und (nach altem Verjäh- rungsrecht) noch nicht verjährten Ansprüche die Überleitungsvorschriften aus Artikel 229 EGBGB einschlägig und somit gem. Art. 229 8 6 Abs. 1 EGBGB grds. das neue Verjährungsrecht anzuwenden: Nach $ 195 BGB n. F. (i. V. m. $ 634a BGB) be- trägt die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch 3 Jahre, wobei sie u. a. erst mit der Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen (hier: Mangel) zu laufen beginnt und erst zum Jahresultimo, 31.12., abläuft. Jedoch sind nach 8 199 Abs. 3 BGB die absoluten Höchstfristen zu beachten, wobei in einer Vergleichsbe- rechnung die kürzere Frist maßgeblich ist ($ 199 Abs. 3 Satz 2 BGB): Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers verjähren die Ansprüche in 10 Jahren von ihrer Entstehung an bzw. unabhängig von der Entstehung in 30 Jahren ab Pflichtverlet- zung (mangelhafte Leistung). Die einschlägige kürzeste Frist wäre hier die 10-jährige Frist, also Verjährungseintritt im Jahr 1998 (wenn die Abnahmen 1988 erfolgt waren). 13 -3- - Wenn aber, wie hier, die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer ist als nach altem Recht, so gilt — einerseits zum Schutz des Gläubigers, andererseits für den einheitli- chen Übergang in das neue Recht — die Ausnahmeregelung des $ 6 Abs. 4 EGBGB, wonach die neue Verjährungsfrist erst an dem Stichtag 01.01.2002 zu laufen beginnt; die alte Verjährungsfrist wäre nur dann maßgeblich, wenn sie kürzer wäre, also vor der neuen Verjährungsfrist ablaufen würde, was hier nicht der Fall ist: e Nach der alten Frist (30 Jahre) würde die Verjährung erst im Jahr 2018 eintre- ten (s. o.). Nach neuem Recht ($ 199 BGB) wäre Verjährung schon im Jahr 1998 eingetreten (s. o.). Also findet die „Verjährungsfrist“ nach neuem Recht Anwendung, beginnt aber erst mit dem 01.01.2002 zu laufen. e Nach einer Mindermeinung in Rechtsprechung und Literatur soll mit der v. 9. „Verjährungsfrist“ i. S. d. $ 6 Abs. 4 EGBGB die 3-jährige Frist aus $ 195 BGB n. F. gemeint sein, so dass Verjährung schon zum fixen Datum 31.12.2004 eintreten würde. Nach der herrschenden (BGH-)Meinung beginnt die 3-jährige Frist jedoch erst in dem Jahr zu laufen, in dem der Gläubiger (Stadt Köln) von den anspruchsbegründenden Umständen (Mangel) Kenntnis erlangt hat. Hier dürfte die Stadt Köln erst durch die Begutachtung HIG im Jahr 2012 Kenntnis vom streitgegenständlichen Mangel erhalten haben, so dass die Ansprüche eigentlich erst zum 31.12.2015 verjähren würden. e Aber: Nach h. M./BGH ist stets die 10-jährige Höchstfrist aus $ 199 Abs. 3 Nr. 3 BGB zu beachten, die in $ 6 Abs. 4 EGBGB mit „Verjährungsfrist“ ge- meint ist bzw. ab dem 01.01.2002 zu laufen beginnt und damit am 31.12.2011 endet — weil dieser Tag ein Samstag war (vgl. $ 193 BGB), ist Verjährung mit Ablauf des 02.01.2012 eingetreten. Anmerkung: Im vorliegenden Fall hätte also die Stadt Köln — egal wie — spätestens im Jahr 2008 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Mangel erhalten müssen, um die gleich- und parallellaufende Verjährungshöchstfrist zum 02.01.2012 noch durch entsprechende Maß- nahmen (z. B. Klage) zu hemmen. Denn diese 10-jährige Höchstfrist gilt unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis des Gläubigers, sie ist somit für die Ansprüche des Gläubigers maß- geblich, selbst wenn der Gläubiger erst später, z. B. 2009 oder — wie hier — 2012, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen — Mangel — erlangt hat, oder eben die Verjäh- rung nach altem Recht eigentlich erst später - im Jahr 2018 — eintreten würde. Diese, hier letztlich zum Nachteil des Gläubigers gehende (aus Sicht der Stadt Köln vielleicht ungerechte) Fristberechnung ist der Schuldrechtsmodernisierung vom 01.01.2002 und den damit für Altverträge geltenden Übergangsregelungen geschuldet. Zur Handlungsempfeh- lung siehe Ziff. 4 (Seite 7). Im Einzelnen: 3 Rechtliche Bewertung Im Folgenden wird zwischen der Haftung der „Baufirmen“ (mit der Ausführung beauftragte Auftragnehmer) und der Haftung der „Planer“ (mit der Fach-Planung, Statikberechnung, Bau- leitung und -überwachung usw. beauftragte Architekten und Ingenieure) unterschieden. 3.1 Haftung der Baufirmen 3.1.1 Mögliche Ansprüche der Stadt Köln Sofern ein ausführendes Unternehmen den Mangel verursacht haben sollte, sind grundsätz- lich (abhängig vom jeweiligen Bauvertrag) die Gewährleistungsrechte bzw. Mängelansprü- che des Auftraggebers aus $ 13 VOBIB (a. F.) maßgeblich, d. h. hier insbesondere - primär Anspruch auf Mängelbeseitigung (hierzu müsste zunächst gegenüber dem AN eine Mängelrüge/Mangelbeseitigungsaufforderung mit angemessener Fristset- zung ausgesprochen werden), - sekundär (nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Mangelbeseitigungsfrist) Ersatz- vornahme und Erstattung der Sanierungskosten, - Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch (die bisher für die provisorischen Abstützungsmaßnahmen angefallenen Kosten wären ausnahmsweise ohne vorherige Mängelrüge ersatzfähig). Zentrale Voraussetzung für diese Ansprüche ist jeweils das Vorliegen eines Mangels bzw. die hier vorliegenden „statischen Probleme“ müssen auf eine mangelhafte Ausführung im Gewerk des AN zurückzuführen sein, dürfen also keine anderen (technischen) Ursachen haben. Nach der Abnahme ist der AG für diese Mangelbehauptung darlegungs- und beweis- pflichtig. 3.1.2 Durchsetzbarkeit der Ansprüche — Verjährung Die Berechnung der maßgeblichen und einschlägigen Verjährungsfrist bzw. die Beantwor- tung der Frage, ob im konkreten Fall bereits Verjährung eingetreten ist, ist aufgrund des weit zurückliegenden Sachverhalts und demzufolge der Anwendung alten Rechts einschließlich der zu beachtenden Übergangsvorschriften nach EGBGB" äußerst komplex: (1) Die Gewährleistungsansprüche aus $ 13 VOBJB (a. F.) verjähren, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde (?), in 4 Jahren ab Abnahme ($ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOBJB). Unter- stellt, dass die Abnahmen im Jahr 1988 durchgeführt wurden, wären die Ansprüche nach der v. g. Verjährungsvorschrift bereits 1992 verjährt. ! Altes Recht = vor der Schuldrechtsmodernisierung vom 01.01.2002. 15 (2) Gemäß $ 634a Abs. 3 BGB (n. F.), der auch für VOB-Verträge gilt,? verjähren aber die Män- gelansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, „wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.“ Arglistiges Verschweigen eines („versteckten“) Mangels liegt vor, wenn der AN den Mangel bzw. die mangelhafte Leistung (Schlechtleistung, die zum hiesigen Mangel geführt hat) kannte, ihn für erheblich hielt und der Stadt Köln dennoch nicht mitteilte; es reicht also gerade nicht aus, dass der Mangel lediglich „versteckt“ bzw. für den AG nicht (rechtzeitig) erkennbar war.’ Ob ein solcher Mangel arglistig herbeigeführt wurde, dürfte nach über 25 Jahren nur schwer aufklärbar (und nachweisbar) sein, wobei bestimmte Indizien wie bspw. ein grober Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik für eine Kenntnis des AN vom schwerwiegenden Mangel sprechen können.“ Sollte die Stadt Köln die vorstehenden, ggf. streitigen Tatsachen hier konkret darlegen und beweisen können, dann wären — nach neuem Recht - die regelmäßigen Verjährungsfristen gem. 88 195, 199 BGB anzuwenden: Nach $ 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre; nach $ 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (dies ist bei allen Gewährleistungsansprüchen i. d. R. mit der Abnahme der Fall’) und „der Gläubiger [Stadt Köln] von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld- ners [AN] Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ Danach könn- ten man also einen Verjährungseintritt erst zum 31.12.2015 annehmen, weil zwar die An- spruchsentstehung (Abnahme) schon in 1988 zu datieren wäre, aber die Stadt Kenntnis vom Mangel (von den den Anspruch begründenden Umständen) erst im Jahr 2012 durch die Be- gutachtung HIG erlangt hat. Jedoch sind insoweit die Höchstfristen des $ 199 Abs. 3 BGB zu beachten, die, sollte deren Fristberechnung kürzer sein, maßgeblich sind (8 199 Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn gem. $ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren die hier in Rede stehenden An- sprüche („sonstige Schadensersatzansprüche‘) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Sollte also die Abnahme bspw. im Jahr 1988 erfolgt sein, wären die Ansprüche der Stadt bereits 1998 verjährt. Die in 8 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB geregelte 30-jährige Verjährungsfrist (‚ohne Rücksicht auf ihre Ent- stehung und Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Pflichtverletzung [= Mangel] an.“ — 2 Vgl. Nicklisch/Weick, 3. Aufl. 2001, 8 13 VOBIB Rn. 80 (zum alten Recht vor dem 01.01.2002). 3 Siehe zum Ganzen den Aufsatz von Schmidt, „Die unsterbliche Legende vom versteckten Mangel‘, NJW- Spezial 2013, 620. 4 Zu der weiter in Betracht kommenden Pflichtverletzung des Organisationsverschuldens, die bei Vorliegen zu den gleichen verjährungsrechtlichen Folgen wie bei arglistigem Verschweigen führt, s. Acker/ Bechtold, „Organi- sationsverschulden nach der Schuldrechtsreform*, NZBau 2002, 529. 5 MüKo, 7. Aufl. 2015, $ 199 BGB Rn. 24; Palandt, 72. Aufl. 2013, & 634a BGB Rn. 13; GPA-Mitteilung Bau4/2007 Baden Württemberg — jeweils m. w. N. Hinweis: nicht-vertragliche bzw. deliktische Schadensersatz- ansprüche gem. $$ 823 ff. BGB, deren Entstehung ggf. anders definiert wird, dürften im „Mangelfall" unabhängig von ihrer Verjährung mangels Eigentumsverletzung von vornherein ausscheiden, vgl. Palandt, Vor $ 633 BGB Rn. 17, $ 823 BGB Rn. 19 m. w. N. 16 6: das wäre hier erst im Jahr 2018) ist wegen der kürzeren Fristberechnung i. S. d. $ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht anwendbar ($ 199 Abs. 3 Satz 2 BGB: „Maßgeblich ist die früher en- dende Frist.“). (3) Aber: Die hier mit den AN abgeschlossenen Bauverträgen stammen aus dem Jahr 1987, also definitiv vor der Schuldrechtsmodernisierung vom 01.01.2002. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob altes oder neues Verjährungsrecht (einschränkungslos) anwendbar ist bzw. ob die gleichzeitig zu beachtenden Übergangsvorschriften des EGBGB Einschränkungen vorsehen: Auch der alte $ 638 BGB (heute: $ 634a BGB) sah für Gewährleistungsansprüche bei arglis- tigem Verschweigen eines verdeckten Mangels durch den AN die Anwendung der regelmä- ßigen Verjährungsfrist vor. Die regelmäßige Verjährungsfrist (heute: 3 Jahre) betrug damals 30 Jahre ($ 195 BGB a. F.). Hiervon ausgehend würde im vorliegenden Fall die Verjährung erst im Jahr 2017 oder 2018 eintreten. Jedoch sind für diese „Altfälle“ und deren Anspruchs- verjährungsberechnung die Übergangsregelungen nach Art. 229 $ 6 EGBGB zu beachten: Nach Absatz 1 der v. g. Übergangsvorschrift finden grds. für die aus den alten (1987 abge- schlossenen) Verträgen am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche die neuen Verjährungsfristen Anwendung.® Nach dieser Übergangsregelung wären die möglichen Ansprüche der Stadt Köln bereits im Jahr 1998 verjährt (siehe oben). Hiervon sieht aber Art. 229 $ 6 Abs. 4 EGBGB eine Ausnahme vor: Soweit nämlich die Ver- jährungsfristberechnung nach neuem Recht die Berechnung nach altem Verjährungsrecht abkürzt, beginnt die neue Verjährungsfrist erst am Stichtag 01.01.2002 zu laufen, wenn zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gem. $ 195 BGB (hier: Kenntnis vom Mangel) vorgelegen haben.’ Sollte die Kenntnis oder grob fahrläs- sige Unkenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor- liegen (hier: 2012), so ist nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (u. a. BGH) die Übergangsvorschrift des Art. 229 $ 6 Abs. 4 EGBGB so zu verstehen, dass die neue regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen beginnt - d. h. nicht zwingend ab dem 01.01.2002 mit der Folge des fixen Verjährungseintritts zum 31.12.2004 berechnet wird (so aber die Gegenansicht).® Allerdings ist in einem solchen Fall die 10-jährige, kenntnisunabhängige Höchstfrist des $ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. V. m. Art. 229 8 6 Abs. 4 EGBGB zu beachten und im Rahmen des Fristenvergleichs stets ab dem fixen Fristbeginn 01.01.2002 zu berechnen, d.h. die Verjäh- Tung tritt immer — auch bei einer Kenntnisgewinnung erst im Jahr 2009 oder später — spätes- tens zum 31.12.2011 ein, so der BGH: ® Wobei der Fristbeginn nach altem Verjährungsrecht bestimmt wird ($ 6 Abs. 1 EGBGB). 7 BGH, NJW 2007, 1584, 2034 und NJW-RR 2008, 258. ® Zum Meinungsstreit siehe BGH, NJW 2007, 1584 und MüKo, 6. Aufl. 2015, Art. 2298 6 EGBGB Rn. 13. IT -7- „Der angesprochene, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Wertungswiderspruch ist in der Weise aufzulösen, dass bei einem Anspruch, der der Regelverjährung unter- liegt, in den Fristenvergleich nach Artikel 229 $ 6 Absatz IV EGBGB in Bezug auf das neue Recht sowohl die kurze, kenntnisabhängige (88195, 199 Absatz | BGB), als auch die längere, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist ($ 199 Absatz II bis IV BGB) einzubeziehen sind; maßgebend ist die im konkreten Fall früher ablaufende Frist. Da- bei ist die Höchstfrist stets von dem 1 .1.2002 an zu berechnen, während dies für die regelmäßige Frist des $ 195 BGB nur dann gilt, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des & 199 Absatz I Nr. 2 BGB vorlagen.‘ Im vorliegenden Fall hätte also die Stadt Köln — egal wie — spätestens im Jahr 2008 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Mangel erhalten müssen, um die gleich- und parallellaufen- de Verjährungshöchstfrist zum 31.12.2011'° noch durch entsprechende Maßnahmen (z. B. Klage) zu hemmen. Denn diese 10-jährige Höchstfrist gilt unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis des Gläubigers, ist somit für die Ansprüche des Gläubigers maßgeblich, auch wenn der Gläubiger erst später, z. B. 2009 oder — wie hier — 2012, Kenntnis von den anspruchsbe- gründenden Umständen — Mangel — erlangt hat oder die Verjährung nach altem Recht erst später — 2018 — eintreten würde. Diese, hier letztlich zum Nachteil des Gläubigers gehende (aus Sicht der Stadt Köln vielleicht „ungerechte‘) Fristberechnung ist der Schuldrechtsmo- dernisierung vom 01.01.2002 und den damit für Altverträge geltenden Übergangsregelungen (Art. 229 EGBGB) geschuldet." 3.2 Haftung der Planer Für die etwaige Haftung der Planer gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, eine Inanspruchnahme kommt aus den genannten Gründen, nämlich Verjährung spätes- tens zum 03.01.2012, nicht mehr in Betracht. 4 Weitere Vorgehensweise (Handlungsempfehlung) Es ist davon auszugehen, dass die noch ausstehenden Unterlagen und Informationen zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen, es sei denn, hieraus ergeben sich bspw. ver- jährungshemmende Verhandlungen mit den Verantwortlichen noch vor dem 03.01.2012 oder bestimmte Verjährungsvereinbarungen in den Verträgen oder Abnahmeprotokollen. Insofern bedarf es einer Prüfung durch den Bauherrn, Amt 69. 0 ° BGH, a. a. O.; MüKo, a. a. O.; vgl. auch Acker/Bechthold, NZBau 2002, 529 sowie Palandt, 72. Aufl. 2013, Art. 229 86 EGBGB Rn. 6, jeweils mit Beispielsberechnungen. %0 Bzw. erst mit Ablauf des 02.01.2012, weil der 31.12.2011 ein Sonnabend war (vgl. $ 193 BGB). "1 Zur Erläuterung siehe MüKo, a. a. O., Art. 22986 Rn. 1-3. 18 -8- Zu der vom Unterzeichner rechtlich bewerteten Verjährungsfrage kann auf Wunsch der Äm- ter 23 und 69 eine zweite juristische Meinung - intern und/oder extern durch einen Anwalt — eingeholt werden, wobei davon ausgegangen wird, dass hierdurch mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit kein anderes Ergebnis, sondern allenfalls bzw. vielmehr nur eine Bestätigung des hiesigen Prüfergebnisses erlangt wird. Insofern bittet der Unterzeichner um kurzfristige Entscheidung und Mitteilung noch im Monat November. Unabhängig von der Rechtslage (Verjährung) könnte der Versuch einer außergerichtli- chen Inanspruchnahme mit dem Ziel eines Vergleichs unternommen werden. Dies setzt aber einerseits voraus, dass sämtliche vom Unterzeichner angeforderten Unterlagen und Informationen kurzfristig beigebracht, insbesondere die verantwortlichen Auftragnehmer der Stadt Köln (ausführende Firmen und „Planer“) unter Vorlage der zugehörigen Verträge aus- findig gemacht werden (aktuelle Anschrift und Firma, Handelsregisterauszug etc.). Anderer- seits wären natürlich die Erfolgsaussichten für einen solchen Versuch stark davon abhängig, dass dem jeweiligen, in Anspruch genommenen AN die Rechtslage/Verjährung nicht bekannt ist, er somit weder den Vorwurf des arglistigen Verschweigens vom Mangel gänzlich bestrei- tet noch die Verjährungseinrede erhebt. — Der Unterzeichner bezweifelt daher stark, dass ein solcher Einigungsversuch erfolgsversprechend ist. Jedenfalls bittet der Unterzeichner auch insoweit die Ämter 23 und 69 um zeitnahe Rücksprache. Von dem Versuch einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche (Klage) rät der Unter- zeichner allerdings aufgrund der erörterten — und nach Meinung des Unterzeichners klaren und unstreitigen — Rechtslage definitiv ab. gez. Dr. Christian Leesmeister 2. Ausfertigung erhält: 23, 69 Hr. Fritz, Hr. Engels, Hr. Lewin, Hr. Neweling
KWR Stellungnahme 14 vom 02.10.2015
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14 AL AV 2015 23 Sanierung der Tiefgarage Kaiser - Wilhelm- Ring RPA- Nr.: KOB 2015 / 0925 Eingereichte Kosten: 2.277.558 € netto 2.710.294 € brutto Bestätigte Kosten: siehe Textteil Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 07.07.2015 wurde dem RPA die Kostenberechnung für die Sanierung der Tiefgarage Kaiser- Wilhelm- Ring erneut zur Prüfung vorgelegt. Mit der geprüften Kostenbe- rechnung soll ein Baubeschluss in den politischen Gremien herbeigeführt werden. Auch nach erneuter Prüfung kann das RPA auf Basis der bisherigen Informationen und der vorgelegten Planung für den zu fassenden Baubeschluss keine positive Empfehlung aus- sprechen, da bislang m.E. wesentliche Aspekte in der Planung unberücksichtigt geblieben sind. Die im Eigentum des Amtes für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln (Amt 23) befindliche Tiefgarage weist Risse, Undichtigkeiten und Deckenverformungen auf. Das Amt 23 hat die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln (26) beauftragt, die Tiefgarage zu sa- nieren. 26 hat daraufhin Ende 2013 ein externes Ingenieurbüro mit der Objektplanung (hier: Leistungsbild Ingenieurbauwerke) und Tragwerksplanung zur Beseitigung der vorgefunde- nen Schadensbilder beauftragt. Durch das beauftragte Ingenieurbüro wurden für die Instandsetzung der Oberflächen das Instandsetzungsprinzip W-CL sowie das Instandsetzungsprinzip R nach Rili-SIB gewählt, wobei der Beton ersetzt bzw. ausgetauscht wird und der Korrosionsschutz durch Begren- zung des Wassergehaltes im Beton, Wiederherstellung des alkalischen Milieus und Aufbrin- gen eines Oberflächenschutzsystems verbessert bzw. gesichert wird. Eine vollständige Lo- kalisierung der Schäden an der äußeren Bauwerksabdichtung wurde nicht durchgeführt. Durch den Eigentümer der Tiefgarage wurde mit Mail vom 23.07.2014 festgelegt, auf die ‚Abdichtung gegen von Außen eindringendes Wasser zu verzichten (Mail an 26 vom 23.07.2014). Damit wird der eigentliche Wassereintritt von Außen in das Bauwerk Tiefgarage nicht verhindert. Mit der Wiedervorlage der Kostenberechnung wurden die Hinweise, offenen Fragen und An- regungen der Kostenberechnungsprüfung des RPA vom 19.01.2015 (RPA- Nr.: 2014 / 1636) nur in Teilen geklärt, beantwortet bzw. berücksichtigt. So wurden die in der Vorplanung (LPH 2) durchzuführenden Variantenuntersuchungen (z. B. unter Einbeziehung einer Variante Generalsanierung) sowie deren Bewertung hinsichtlich 12 I der Wirtschaftlichkeit und möglicher Risiken, unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer von 24 Jahren, nicht vorgelegt. Offen gelassen wurde auch, warum seitens des Eigentümers eine Generalinstandsetzung der Tiefgarage nicht weiter verfolgt werden konnte. Die grundsätzlichen Bedenken des RPA hinsichtlich der geplanten Bauwerksabdichtung konnten nicht ausgeräumt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass dem Erläuterungsbericht (Punkte 2:4 und 4.8) des Planers zu entnehmen ist, dass an mehreren Stellen über die ge- samte Länge, sowohl durch Wände als auch durch die obere Abschlussdecke immer wieder Wasser eintritt. Eine vollständige Lokalisierung der Schäden an der äußern Bauwerksabdich- tung hat nicht stattgefunden. Somit wird die Ursache, d.h. der eigentliche Wassereintritt in das Bauwerk Tiefgarage, nicht behoben. Nachforgesehenen Instandsetzung kann zwar durch die jeweils abgedichteten Fugen zunächst kein Wasser mehr eintreten, jedoch kann sich das Wasser im Zwischenraum weiterhin ausbreiten und ggf. an anderen Stellen erneut austreten bzw. Schädigungen hervorrufen. Ob die vorgesehene Teilinstandsetzung der beste Weg ist oder in Summe eine Generalinstandsetzung oder ein möglicher Neubau,kann so nicht beurteilt werden. Im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins am 06.01.2014 zwischen 26, dem beauftragten Ingenieurbüro und dem Rechnungsprüfungsamt wurde durch das Planungsbüro erklärt, dass im Bereich der Decke der unteren Ebene der Tiefgarage die vom damaligen Prüfstatiker als Prüfeintragung angeordnete zusätzliche Bewehrung in der oberen Bewehrungslage teilweise nicht ausgeführt wurde. Die Beantwortung der von 14 gestellten Frage, ob hier ein versteck- ter Mangel vorliegt, der ggf. der bauausführenden Firma in Rechnung gestellt werden könn- te, steht noch aus. Mit fr@undlichen Grüßen
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/23/230 230-4 Vorlagen-Nummer 0041/2017 Freigabedatum 03.02.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Sanierung Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat stellt den Bedarf für die Sanierung der Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring mit Kosten von 2.537.911 Euro inklusive MwSt. und Honoraren fest. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Sanierung entsprechend den städtischen Vergaberichtlinien auszuschreiben und verzichtet auf die Erteilung eines Vergabevor- behaltes. Nach Submission wird die Verwaltung ermächtigt, die ausgeschriebenen Ar- beiten zur Sanierung unmittelbar zu beauftragen. 3. Die Finanzierung erfolgt durch die Inanspruchnahme einer im Jahresabschluss 2016 noch zu erhöhenden Rückstellung für unterlassene Instandhaltung im Teilergebnis- plan 0108 – Zentrale Liegenschaftsangelegenheiten – in Teilplanzeile 13 - Aufwen- dungen für Sach- und Dienstleistungen. Alternative Eine Alternative zur Sanierung und Wiederherstellung der Tragfähigkeit der Geschossde- cke ist nicht gegeben. Die Gefahr eines möglichen Versagens der Bauwerkskonstruktion muss dauerhaft ausgeschlossen werden. Liegenschaftsausschuss 07.02.2017 Finanzausschuss 13.02.2017 Rat 14.02.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Text € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Die Stadt Köln ist Eigentümerin der Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring, verwaltet wird diese durch Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster. Betrieben wird die Tiefgarage im Auftrag der Stadt Köln von der Firma Contipark, zuständig für Instandhaltung und Instandset- zung des Gebäudes bleibt die Stadt Köln Diese zweigeschossige Tiefgarage wurde im Zuge des Baus der Ring U-Bahn Mitte der achtziger Jahre errichtet, unterhalb der Tiefgarage verläuft der Tunnel der U-Bahn Ringe. Bauherr der damaligen Maßnahme war das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau. Nach Fertigstellung der Tiefgarage 1987 wurde diese in die Verwaltung des Amtes für Lie- genschaften, Vermessung und Kataster übertragen. Auch wenn die Tiefgarage zusammen mit der U-Bahn errichtet worden ist und es bauliche Überschneidungen gibt, handelt sich doch um ein eigenständig nutzbares Bauteil. Der Auf- zug, der die U-Bahn-Haltestelle Christophstr. mit dem Straßenniveau verbindet, erschließt auch die beiden Geschosse der Tiefgarage. Anlässlich einer regelmäßigen gemeinsamen Jahresbegehung mit dem Betreiber und der Gebäudewirtschaft wurde 2012 festgestellt, dass die Decke zwischen dem Unter- und dem Obergeschoss der beiden Tiefgaragenebenen einen langen Riss aufweist. Dieser wurde dann eingehend untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass hier Gefahr im Ver- zug besteht und die Statik hier nicht mehr ausreichend tragfähig ist. Daraufhin wurde in einer Sofortmaßnahme durch Aufstellen von Baustützen eine provisorische Absicherung vorge- 3 nommen, die auch noch bis heute fortbesteht. Das beauftragte Ingenieurbüro konnte durch Einsichtnahme in die Statikunterlagen der da- maligen bauausführenden Firmen "ARGE Ring U-Bahn" feststellen, dass in den Baufeldern, die die Risse aufweisen, zunächst eine unzureichende statische Konstruktion gewählt wurde. Offensichtlich ist dies dann noch während der laufenden Bauarbeiten aufgefallen, so dass der technische Aufbau der Statik in den später betonierten Baufeldern geändert wurde. Dies war offensichtlich auch erfolgreich, denn dort sind keine Risse vorhanden, die Statik dort ist bis heute mängelfrei. In der weiteren Folge wurden zusätzliche umfangreiche Untersuchungen gemeinsam mit ei- nem Ingenieurbüro vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass auch in einigen Teilbereichen Wasser durch die Außen-wände und Deckenanschlüsse eindringt, insbesondere im Bereich der Bauwerksfugen. Da auch mit Schleppwasser durch Fahrzeuge in der Tiefgarage zu rechnen ist, sollen die Fahrbahnfugen durch Einbau von Fugenprofilen abgedichtet werden. Durch den Einbau einer Entwässerung an den tiefsten Punkten soll zukünftig das sich dort sammelnde Wasser ge- zielt abgeführt werden. Nach eingehender Erörterung mit dem Ingenieurbüro und der Gebäudewirtschaft wurde dann für die weitere Planung und Kostenermittlung festgelegt, dass eine Sanierung der Undichtig- keiten nur durch ein Verpressen von innen wirtschaftlich sinnvoll erfolgen kann. Ein Freilegen des unterirdischen Baukörpers, um an die Außenwände und Bauwerksfugen von außen her- anzukommen ist in Anbetracht der örtlichen Situation (oberhalb der Tiefgarage befindliche gestaltete Parkanlage, Brunnen, Verlegung von Straßen, Ver-und Entsorgungsleitungen, U- Bahn unterhalb der Tiefgarage) und der damit erforderlichen Tiefe des Arbeitsraums für die zwei Geschosse nicht wirtschaftlich umzusetzen. In Anbetracht der Konstruktion der Außenwände (überschnittene Bohrpfahlwände) wäre nach Ansicht des Ingenieurbüros aber auch nach dem Verpressen weiterhin mit leichten Undich- tigkeiten zu rechnen, eine Garantie für eine absolute Dichtigkeit kann nicht gegeben werden. Zusammenfassend hat das Ingenieurbüro unter fachlichen Gesichtspunkten folgende Maß- nahmen für erforderlich erachtet und eine entsprechende Kostenberechnung erstellt: • Baustelleneinrichtung • Sanierung und Verstärkung des Rissbereiches • Einbau von Fugenprofilen an den Bauwerksfugen • Einbau eines Entwässerungssystems für die obere Fahrbahn • Sanierung der Fahrbahn inklusive Neumarkierung • Außenabdichtung durch Injektion (Verpressen) • Malerausbesserungsarbeiten Die vom Ingenieurbüro HIG erstellte Kostenberechnung vom 05.05.2015 schloss dann zu- nächst mit Kosten von brutto 2.350.637,95 Euro ab. Diese war dann noch um die Kosten der Kanalleitungen (KGR 410) sowie die Honorare für die Planer, Ingenieurbüros und die Ge- bäudewirtschaft (KGR 710 und 730) zu ergänzen. Gemäß der ergänzten Kostenberechnung der Gebäudewirtschaft vom 11.05.2015 belaufen sich die Gesamtkosten dann auf 2.710.294,00 Euro inklusive MwSt. Aufgrund der Wertgrenzen bei Vergaben wurde die Kostenberechnung dem Rechnungsprü- 4 fungsamt zur technisch-wirtschaftlichen Prüfung von Bauausführungen zugeleitet. Im Zuge der Prüfung konnten einige Bedenken ausgeräumt werden, einige jedoch nicht. Vom Rechnungsprüfungsamt wurde u.a. gefragt, ob es sich bei dem statischen Mangel der Decke um einen Planungs- oder Ausführungsfehler im Sinne eines versteckten Mangels handelt, für den ein Dritter in Regress genommen werden kann. Das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau als damaliger Bauherr hat nach Sichtung von eigenen Archivunterlagen und Prüfung der Rechtslage mitgeteilt, dass eine Regressfor- derung gegenüber einem Dritten nicht möglich ist. Insoweit muss dieser Mangel der Standsi- cherheit durch die Stadt Köln auf eigene Kosten beseitigt werden. Weitere Kritikpunkte des Rechnungsprüfungsamtes waren die nur in Teilbereichen geplante Bauwerksabdichtung der Außenwände und der obersten Abschlussdecke sowie die fehlende zusätzliche Variantenuntersuchung. Eine Variante zur Bauwerksabdichtung ist die bereits im Vorfeld verworfene Freilegung des Baukörpers, um anstelle einer Verpressung von innen eine Abdichtung von außen vorzu- nehmen. In Hinblick auf die örtliche Situation ist diese Variante auch ohne eine konkrete Kos- tenberechnung wegen des hohen Aufwandes als zu teuer und aufwändig zu erachten. Hier- bei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Tiefgarage eine Länge von rd. 350 Metern hat. Eine weitere zu prüfende Variante wäre der vollständige Abbruch der Tiefgarage einschließ- lich eines Neubaus. Auch diese Kosten sind ohne weitere Prüfung erheblich höher als die vorgesehene Sanierung und würden in einem noch größeren Umfang als bei einer Freile- gung des unterirdischen Baukörpers massive Eingriffe in den gestalteten Straßenraum und die Grünanlage haben. Während des Abbruchs wäre aus Sicherheitsgründen der Betrieb der Ring U-Bahn für mehrere Monate einzustellen. Darüber hinaus hat die Gebäudewirtschaft bereits erklärt, für eine derartige umfangreiche Maßnahme keine ausreichenden Ressourcen zu haben. Insoweit wurden die gewünschten Variantenprüfungen auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgenommen, da dies nur über externe Ingenieurbüros zu leisten gewesen wäre. Die- se Beauftragung hätte zusätzliche Honorarkosten zur Folge gehabt. Das Rechnungsprü- fungsamt hat deshalb in seiner Stellungnahme zur Kostenberechnung nur eine bedingte An- erkennung vorgenommen. In der Stellungnahme vom 23.09.2016 wurde vom Rechnungsprüfungsamt die grundsätzli- che Notwendigkeit einer Instandsetzung des Bauwerks in Bezug auf die Standsicherheit an- erkannt. Weiterhin sinnvoll bzw. mit der Wiederherstellung der Standsicherheit verbunden sind jedoch doch auch Nebenarbeiten wie Sanierung der Fahrbahn und gezielte Ableitung des eindringenden Wassers. Die Liegenschaftsverwaltung wird insoweit den Bedenken des Rechnungsprüfungsamtes folgen und auf die Bauwerksabdichtung der Außenwände sowie der obersten Abschlussde- cke durch Verpressung verzichten. Daher entfallen in der Kostengruppe 326 (Bauwerksabdichtung / Außenabdichtung) Bauleis- tungen über insgesamt von 129.815 Euro, die Kosten in den Kostengruppen 710 und 730 (Architekten- und Ingenieurleistungen) reduzieren sich um 15.044 Euro. 5 Die Gesamtbaukosten belaufen sich dann unter Berücksichtigung der vorgenannten Redu- zierungen auf 2.132.699 Euro netto (2.537.911 Euro inclusive MwSt.). Finanzierung: Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt durch die Inanspruchnahme einer Rückstellung für unterlassene Instandhaltung. Die Rückstellung für unterlassene Instandhaltung an der Tief- garage Kaiser-Wilhelm-Ring wurde zum 31.12.2013 in Höhe von rd. 1,3 Mio. Euro netto im Teilergebnisplan 0108 – Zentrale Liegenschaftsangelegenheiten – in Teilplanzeile 13 – Auf- wendungen für Sach- und Dienstleistungen – gebildet. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Untersuchungen über den Umfang der Schäden noch nicht abgeschlossen, so dass die Hö- he der Rückstellung auf der vorläufigen Kosteschätzung basierte. Die Tiefgaragen und Park- häuser bilden einen Betrieb gewerblicher Art, der vorsteuerabzugsberechtigt ist, so dass die Rückstellung netto zu bilden ist. Die Rückstellung hat sich durch vorbereitende Tätigkeiten, im Besonderen durch Planungs- kosten, Gutachten und Honorare, zum 31.12.2016 auf rd. 1,04 Mio. Euro reduziert. Die ver- bliebene Rückstellung für die unterlassene Instandhaltung (rd. 2,13 Mio. Euro netto) ist nicht auskömmlich. Die Zuführung in Höhe von rd. 1,1 Mio. € netto erfolgt im Jahresabschluss im Teilergebnisplan 0108 – Zentrale Liegenschaftsangelegenheiten – in Teilplanzeile 13 – Auf- wendungen für Sach- und Dienstleistungen. Die Arbeiten sollen so weit wie möglich während des laufenden Betriebs stattfinden, indem nur die Bereiche, in denen konkret gearbeitet wird, gesperrt werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass kurze temporäre Sperrungen der Tiefgarage aus unabwend- baren bautechnischen Gründen erforderlich werden. Eine mögliche Ertragsminderung kann daher in geringem Umfang entstehen. Analog der Maßnahme "Ummarkierung der Stellplätze TG Dom" wird im Zuge der Ausfüh- rungsplanung geprüft, ob die Stellplatzbreiten wirtschaftlich vertretbar in den Bereichen, in denen sowieso eine Bodensanierung erfolgt, auf mindestens 2,50 Meter verbreitert werden können. Mit Ertragsminderungen wird dabei nicht gerechnet, weil die Tiefgarage nicht kom- plett ausgelastet ist. Alternative: Ein Verzicht auf die Wiederherstellung der Standfestigkeit durch Beseitigung des statischen Mangels in der Decke zwischen den beiden Geschossen der Tiefgarage ist nicht möglich. Die Gefahr eines möglichen Versagens der Bauwerkskonstruktion muss dauerhaft ausge- schlossen werden. 6 Begründung der Dringlichkeit: Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt aus einer zum 31.12.2013 gebildeten Rückstellung. Diese kann aber nur 4 Jahre lang in Anspruch genommen werden, so dass die Maßnahme bzw. der Mitteabfluss noch in 2017 erfolgen muss. Aufgrund der Zeitdauer für die Ausfüh- rungsplanung, das Vergabeverfahren, die Auftragsvergabe etc. ist der Zeitraum bis Ende 2017 schon knapp, sofern eine Beschlussfassung noch im Februar 2017 erfolgt. Sofern ein Beschluss erst in der Sitzung des Rates im April oder noch später erfolgt, ist die Durchführung der Maßnahme noch in 2017 nicht mehr möglich, weil die Finanzierung über die Rückstellung entfällt. Mittel für diese Maßnahme sind im Hpl. 2017 nicht veranschlagt und müssten dann zusätzlich bereitgestellt werden. Anlagen
KWR Kostenberechnung Gebäudewirtschaft
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Gebäudewirtscha der Stadt Köln Kostenermittlung von Hochbauten nach DIN 276-1:2008-12 Felder ausfülen ! Kostenberechnung mu Dienststelle: Sachbearbeiter: Telefon: Bauher 123074 | Bauherr: [Liegenschaftsamt der Stadt Köln Baumaßnahme: [Sanierung der Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring PLZ: Ort: 150672 Köln 11315|719 zuschußfähig Projektnummer: PSP 45-61507-005 2]416]8]0 nicht zuschußfähig Haushaltsstelle WE/IH 61507 100 Grundstück | 62.995 EUR Summe 200 Herrichten und Erschließen 300 Bauwerk- Baukonstruktionen Summe _400 Bauwerk- Technische Anlagen | 1riassseur]| |__76.182EuR | Summe 500 Außenanlagen EEE Summe 600 Ausstattung und Kunstwerke | s65EuR]| Summe 700 Baunebenkosten | ______ Zwischensumme nie | 2277.55BEuR| | 2ma2saeur Zur Rundung Dee, 2 Gesamtkosten brutto (EEE 2.710.300 EUR Fachtechnisch geprüft: Fachtechrisch erstellt: Name/Datum . Name/Datum Krampitz/ 11.05.2015 Unterschrift: Seite 1 von5 EDV berechnet Fläche Baugrundstück FBG Bruttogeschoßfläche BGF a Bruttogeschoßfläche BGF b Umbauter Raum BRia Umbauter Raum BRi b Fassadenfläche Bebaute Fläche GRF Nutzfläche NGF Kontruktii rundfläche KGF 100 Grundstück Grundstückswert Summe 10 Eur] Grundstücksnebenkosten Summe 0 2 eur] Freimachen Summet0o_ _ ] 200 Herrichten und Erschließen Herrichten Summe 210) Öffentliche Erschließung Summe 220 59.940 EUR Nichtöffentliche Erschließung Summe 230) Ausgleichsabgaben Summe 240 62.995 EUR Seite 2 von5 320 321 322 323 324 325 326 327 329 340 341 342 343 345 346 349 350 351 352 353 359 300 Bauwerk - Baukonstruktionen Baugrube Gründung Baugrundverbesserung Flachgründungen Tiefgründungen Unterböden und Bodenplatten Bodenbeläge Bauwerksabdichtung Bauwerksabdichtung Gründung, sonstiges Gründung Außenwände Innenwände Tragende Innenwände Nichttragende Innenwände Innenstützen Innentüren und -fenster Innenwandbekleidungen Elementierte Innenwände Innenwände, sonstiges Innenwände Decken Deckenkonstruktionen Deckenbeläge Deckenbekelidungen Decken, sonstiges Decken Dächer Baukonstruktive Einbauten ‚Allgemeine Einbauten Besondere Einbauten Baukonstrukt. Einbauten, sonstiges Baukonstruktive Einbauten Sonst. Maßn. für Baukonstruktionen Baustelleneinrichtung Gerüste Sicherungsmaßnahmen ‚Abbruchmaßnahmen Instandsetzung Recycling,Zwischendepo.,Entsorgung Schlechtwetterbau Zusätzliche Maßnahmen Sonst. Maßn. f. Baukonstr., sonstiges Sonst. Maßn.Baukonstruktionen [PERENE Es | (RE SERe | 386.314 EUR (FreuReRErR| Summe 320 386.314 EUR 55.000 EUR Summe 340 55.000 EUR 605.940 EUR Summe 350 707.945 EUR 4.750 EUR Summe 370 10.840 EUR BRUST] 378.156 EUR 115.950 EUR era] [BEE] Summe 330 564.546 EUR Seite 3 von5 400 Bauwerk - Technische Anlagen 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen 411 ‚Abwasseranlagen 412 Wasseranlagen 413 Gasanlagen 414 Feuerlöschanlagen 1) 419 Wärmedämmung/Sanitär/Heizung/Lüftung ‚Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen 35.000 EUR Wärmeversorgungsanlagen Summe420) DD .EuR] Lufttechnische Anlagen Summe400 _ . .EUR] Starkstromanlagen Summe 40 Eur] Fernmelde- und informationstech. Anl. Summe so Eur] Förderanlagen Summes0[ 2 .EUR] Nutzungsspezifische Anlagen Summe so Eur] Gebäudeautomation Summe a0[ Eur] 490 Sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen 491 Baustelleneinrichtung 492 Gerüste 493 Sicherungsmaßnahmen 494 Abbruchmaßnahmem 495 Instandsetzungen 496 Recycling, Entsorgung 497 ‚Schlechtwetterbau 498 Zusätzliche Maßnahmen 499 Sonst. Maßnahmen für Techn. Anlagen 1) Sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen 41.182 EUR 500 Außenanlagen Goländoflächen Summeso[______ eur] Befestigte Flächen Summes0[_ ____ -EuR] Baukonstruktionen in Außenanlagen Summe so[ _ Eur] Technische Anlagen in Außenanlagen Summe sol Eur] Einbauten in Außenanlagen Summe so Eur] Einbauten in Außenanlagen Summe so[__ Eur] Sonstige Maßnahmen für Außenanl. Summe 590 Seite 4 von5 KGR Teibetrag ‚Zwischenbetrag Gesamtbetrag 600 Ausstattung und Kunstwerke 610 Ausstattung 611 ‚Allgemeine Ausstattung Stühle 612 Besondere Ausstattung Theke, Küche 619 Ausstattung, sonstiges Bühne Ausstattung Summe 610 -EUR 620 Kunstwerke 621 Kunstobjekte 622 Künstl. gestaltete Bauteile des Bauwerks 3) 623 Künst!. gestaltete Bauteile der Außenanl. 3) 629 Kunstwerke, sonstiges Kunstwerke 4.665 EUR 4.665 EUR 700 Baunebenkosten 710 Bauherrenaufgaben 711 Projektleitung 712 Projektsteuerung 713 Betriebs- und Organisationsberatung 7ı9 Bauherrenaufgaben, Sigeko, sonstiges Bauherrenaufgaben Vorbereitung der Objektplanung Summe ml Eur] 730 Architekten- und Ingenierleistungen 731 Gebäude 732 _ Freianlagen (Ber 733 _ Raumbildende Ausbauten (RR | 734 Ingenierbauwerke u. Verkehrsanlagen 175.635 EUR 735 Tragwerkplanung ‚29.000 EUR 736 Technische Ausrüstung 39.858 EUR 739 _ Architekten- u. Ingenier-Leistungen, sonstiges Architekten- und Ingenierleistungen 248.493 EUR 740 Gutachten und Beratung 741 Thermische Bauphysik 742 Schallschutz und Raumakustik 743 _ Bodenmechanik, Erd-und Grundbau 744 Vermessung 745 Lichttechnik, Tageslichttechnik 749 Gutachten und Beratung, sonstiges Gutachten und Beratung 750 Kunst 751 Kunstwettbewerbe 752 Honorare 759 Kunst, sonstiges Kunst Finanzierung 770 Allgemeine Baunebenkosten 771 Prüfungen, Genehmigungen, Abnahmen 72 Bewirtschaftungskosten 773 Bemusterungskosten 774 Betriebskosten während der Bauzeit 73 ‚Allgemeine Baunebenkosten, sonstiges Allgemeine Baunebenkosten 118.200 €) 790 Sonstige Baunebenkosten Sonstige Baunebenkosten Summe se |] Summe 700 415.161 EUR << Z — Seite 5 von5
KWR Stellungnahme 14 vom 19.01.2015
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14 A 7.01.2015 143 Frau Helmchen, 25039 Herr Jünger, 22105 Herr Hörschelmann, 23375 Eingan s 20, Jan, 295 23 - Amtfür Liegenschaften, ' i Vermessu; Sanierung der Tiefgarage Kaiser - Wilhelm- Ring u Kataster RPA- Nr.: KOB 2014 / 1636 Eingereichte Kosten: 2.144.931 € (netto) 2.553.000 € (brutto) Bestätigte Kosten: keine, da zur Überarbeitung zurück Sehr geehrte Damen und Herren, die gemäß 8 5 (3) a der Rechnungsprüfungsordnung durchgeführte technisch-wirtschaftliche Prüfung hat ergeben: ö Der vorgelegten Kostenberechnung sowie der Fortführung der Maßnahme kann derzeit nicht zugestimmt werden. Die im Besitz von 23 befindliche Tiefgarage weist Risse, Undichtigkeiten und Deckenverfor- mungen auf. 23 hat offensichtlich 26 beauftragt, die Tiefgarage zu sanieren. 26 hat daraufhin : Ende 2013'ein externes Ingenieurbüro mit der Objekt- und Tragwerksplanung zur Sanierung der vorgefundenen Schadensbilder beauftragt. Die jeweiligen Aufträge liegen den Unterlagen nicht bei. Das 1988 als Bauherr auftretende Amt 69 ist nicht erkennbar bei der Aufstellung des Sanierungskonzeptes beteiligt. Die in der Vorplanung (LPH 2) durchzuführenden Variantenuntersuchungen (z. B. unter Ein- beziehung einer Variante Generalsanierung) sowie deren Bewertung hinsichtlich der Wirt- schaftlichkeit und möglicher daraus resultierenden Risiken unter Berücksichtigung der Rest- nutzungsdauer von 24 Jahren sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. Es stellt sich die Frage, ob mit dem vorgesehenen Sanierungskonzept die Restnutzungsdauer des Bauwerks sichergestellt ist. Durch das beauftragte Ingenieurbüro wurden für die Instandsetzung der Oberflächen das Instandsetzungsprinzip W-CL sowie das Instandsetzungsprinzip R nach Rili-SIB gewählt, ‚wobei der Beton ersetzt bzw. ausgetauscht wird und der Korrosionsschutz durch Begren- zung des Wassergehaltes im Beton, Wiederherstellung des alkalischen Milieus und Aufbrin- gen eines Oberflächenschutzsystems (OS-System) verbessert bzw. gesichert wird. Die Instandsetzungsvariante 2b nach DBV Merkblatt „Parkhäuser und Tiefgaragen“, Fassung 9/2010 erfordert ein erweitertes Instandhaltungskonzept, das sicherstellt, dass Schäden an den eingesetzten OS-Systemen kurzfristig erkannt, bewertet und ggf. behoben werden kön- 12 rg -2- nen. Wartungsintervalle von mind. 2-mal jährlich sind erforderlich. Die Kosten bezogen auf die Restnutzungsdauer sind in der Kostenberechnung nicht enthalten. Maßnahmenbeschreibung sowie die Massenaufstellung enthalten keine Anteile für die Tech-. nikgewerke. Die Kostenberechnung enthält für die Technikbereiche lediglich zwei Positionen: „KGR 411 Abwasseranlagen mit 35.000 €* sowie „KGR 491 Baustelleneinrichtung mit 39.000 €*. Die KGR 411 wird zwar auf einem zusätzlichen Blatt ausreichend aufgegliedert, die KGR 491 bleibt jedoch weiter unzureichend erläutert. Mit diesem Stand der Unterlagen Am 11.11.2014 wurden dem RPA Zeichnungen für die Abwasserplanung nachgereicht. Die ist der Gewerkebereich Technik teilweise nicht als Kostenberechnung bewertbar. Zur Kennzeichnung der einzelnen Parkbereiche wurden seinerzeit die Wände durch eine Künstlerin mit Tier- und Pflanzenmotiven bemalt. Ggf. müssen Urheberrechte der Künstlerin beachtet werden. \ In der Kostenberechnung wurden die Leistungen hinsichtlich des Schutzes der bestehenden 5 Wandmalereien während der Sanierungsarbeiten, die Beweissicherung vor Beginn und nach 1 Abschluss der Sanierungsarbeiten sowie die Wiederherstellung und der Mehraufwand, für g das Anlegen der Motive durch die Künstlerin, nach durchgeführter Fugensanierung, nicht \ erfasst. ; Durch die Außenwand und die Abschlussdecke dringen teilweise erhebliche Wassermengen in die Tiefgarage. Dem Erläuterungsbericht ist zu entnehmen, dass eine Untersuchung der ( äußeren Bauwerksabdichtung nicht stattgefunden hat. Hier werden Kostenrisiken hinsichtlich der Bauwerksabdichtung gesehen. Siehe Punkte 2.4 und 4.8 des Erläuterungsberichtes. Ein weiteres Kostenrisiko besteht dahingehend, dass der Wassereintritt durch die außen liegende Schlitzwand der U-Bahnstrecke nicht behoben werden soll. Hierdurch kann sich hinter der, nach Sanierung dichten, inneren Wand (Außenwand Tiefgarage) das Wasser stauen und sich einen neuen Weg in das Bauwerk suchen. Bei der Rissbildung Block 27-18 wird ein zusätzliches Kostenrisiko hinsichtlich der Zustand- serfassung der unteren Bewehrungslage gesehen, da diese nur teilweise untersucht und eine gesicherte Zustandserfassung nicht auf der gesamten Risslänge durchgeführt wurde. werken der U-Bahn bzw. U-Bahnstation wird empfohlen, 69 einzubinden. Nach telefonischer Rückfrage bei 69 wurden Herr Lukasz Ludewig, R 33472, für das Ingenieurbauwerk, sowie Herr Uwe Grimsehl, R 23458 für die brandschutztechnische Ertüchtigung als Ansprechpart- ner benannt. . . j Ez der teilweise direkten Verbindung der Tiefgarage mit den darunterliegenden Bau- 8 Hinsichtlich der Bauausführung und der damit verbundenen Schließung von einzelnen Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage wird empfohlen, die verkehrlichen Auswirkungen rechtzeitig mit 66 und dem Baustellenmanager der Stadt Köln abzustimmen. Im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins am 06.01.2014 zwischen 26, dem beauftragten Ingenieurbüro und dem Rechnungsprüfungsamt wurde durch das Büro erklärt, dass im Be- reich der Decke der unteren Ebene der Tiefgarage die vom damaligen Prüfstatiker als Prü- AO feintragung angeordnete zusätzlicher Bewehrung in der oberen Bewehrungslage teilweise , nicht ausgeführt wurde. Es stellt sich die Frage, ob hier ggf. ein versteckter Mangel vorliegt. Es ist juristisch zu prüfen, in wie fern Kosten gegenüber der bauausführenden Firma in Rechnung gestellt werden können. AA | Die Kostenberechnung wird zur Vervollständigung/Überarbeitung zurück gereicht. Es wird darum gebeten, sich an dem beigefügten Handlungsleitfaden zu orientieren. Besonders wird Wert auf die Prüfung der Beschlusslage (Planungsbeschluss?) und Vertragslage (Auftrags- inhalt?) gelegt. Des weitern wird gebeten, die Bedarfsprüfung, den Planungsbeschluss und den/die (Ingenieur-) Verträge beizulegen. 13 Die Bestimmungen der vorläufigen Haushaltsführung sowie die Anordnungen der Kämmerin vom 18.12.2014 sind zu beachten. Mit freundlichen Grüßen nn Anlage: Handlungsleitfaden zur Vorlage der Kostenberechnung ans RPA
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0041/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 03.02.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27