Mandari Insight

0041/2017

Sanierung Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 03.02.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.02.2017, TOP 10.22

KWR Stellungnahme 69

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KWR Stellungnahme 14 vom 23.09.2016

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KWR Kostenberechnung Ing. Büro HIG

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KWR Stellungnahme 30

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KWR Stellungnahme 14 vom 02.10.2015

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Beschlussvorlage Rat

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KWR Kostenberechnung Gebäudewirtschaft

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KWR Stellungnahme 14 vom 19.01.2015

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KWR Stellungnahme 69

10333 Zeichen

69 08.12.2015
69/4 Herr Käckel
26026

| Stadt Köln

23 oT 7% Eingang 1 1. Dez. 2015
Herrn Kiefer 73

VAL. 7 23 - Amt für Liegenschaften, | @ AU.

Vermessung und Kataster

Tiefgarage Kaiser- Wilhelm- Ring

Sehr geehrter Herr Kiefer,
sehr geehrte Damen und Herrn,

Ihrem Wunsch folgend hat 69 sich der Problematik zu versteckten Mängeln an der Decke
über dem 2. Parkdeck der TG Kaiser- Wilhelm- Ring angenommen und mit Hilfe der hier vor-
liegenden Bestandsunterlagen sowie der noch nachvollziehbaren Chronologie des Bauloses
R2 eine Stellungnahme zu Erfolgsaussichten in Bezug auf den Vorwurf des versteckten
Mangels erstellt.

Zusammenfassend ist jedoch zu sagen, dass die Aussichten auf Kostenerstattung mit Blick
auf den Projektablauf und die enge Verflechtung der Partner AG sowie AN wenig Hoffnung
auf Erfolg geben. Unabhängig von dieser Auffassung gibt es bereits eine juristische Stel-
Iungnahme von 30, welche auch keine großen Erfolgsaussichten in Anbetracht auf die aktu-
elle Gesetzeslage zulässt.

Bei Rückfragen stehe pn Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage:
Stellungnahme 69/4

69/4 8.12.2015
Herr Käckel
R26026

Stellungnahme zum Schaden an der Decke über dem 2. Parkdeck der Tiefgarage Kaiser-
Wilhelm-Ring

-Statische Begutachtung der Rissbildung Stand 6.12.2012 des Ing. Büros
HIG Hempel Ingenieure GmbH

"Abwägung zur Schadensverursachung

In der Decke über dem 2. Parkdeck der TG Kaiser-Wilhelm-Ring wurden im Bereich der
Blöcke 18-26 auf der Westseite am Anschnitt zur Mittelunterstützung klaffende Risse
entdeckt. Das Amt 23 in seiner Eigenschaft als Eigentümer hat 26, die Gebäudewirtschaft mit
der Untersuchung beauftragt. Diese wiederum hat das o. g. Ingenieurbüro mit der
Schadensbegutachtung beauftragt. Dieses Gutachten liegt 69 seit Oktober 2015 vor.

Das Gutachten wurde am 6.12.2012 fertig gestellt. Alle fachtechnischen Feststellungen
können dort nachgelesen werden und bedürfen keiner weiteren Bewertung. Aus dem
Gutachten jedoch geht die Frage hervor, ob es bei der Bauausführung durch die
Arbeitsgemeinschaft Holzmann, Bilfinger, Hochtief usw. versteckte Mängel gegeben hat,
welche möglicherweise bei einer 30-jährigen Verjährung noch zu Regressansprüchen führen
könnten.

Im Folgenden wird der Sachverhalt dargestellt, der als Grundlage zu einer juristischen
Entscheidung in der Sache dienen kann.

Das Bauwerk wurde federführend vom Amt 69 in Zusammenarbeit mit den üblichen
Partnerämtern 66 und 67 im Rahmen des U- Bahn Baulos R2 geplant. Die Entwurfspläne
wurden bei 69 bearbeitet, das Projekt dort ausgeschrieben und beauftragt. Die
Ausführungsstatik, die Schal- und Bewehrungspläne entstanden nach Einsichtnahme in die
Bestandsunterlagen in den technischen Büros der Arbeitsgemeinschaft. Die Aufgabe des
Prüfingenieurs, der Bauüberwachung und der Planprüfung und -freigabe inklusive der
Prüfung der Bestandspläne wurde durch erfahrenes Personal des Amtes 69 durchgeführt.
Insoweit kann m. E. die Stadt Köln keinen externen Partner zumindest für diese Phasen der
Projektbearbeitung zur Verantwortung ziehen.

Bei der Auswertung der von der Arge zur Verfügung gestellten Unterlagen erkannte das
Büro HIG- Hempel Ingenieure GmbH, dass die Risse im Bereich der Blöcke 18- 26, West
gegebenenfalls durch eine falsch dimensionierte Bewehrung am Anschluss zur
Mittelunterstützung zustande gekommen sind. Zu dieser Bewehrung existieren mehrere
vom Prüfingenieur freigegebene Bewehrungspläne mit zugehöriger statischer Berechnung.
Diese sind allesamt von dem stadteigenen Prüfingenieur bearbeitet und frei gegeben
worden.

Zur Sache: die TG erstreckt sich von Block 10 bis Block 27. Vom Schaden betroffen sind die
Blöcke 18 bis 26. Bereichsweise wurde als Anschlussbewehrung Eisen Stahl Ill, Durchmesser
10 mm, e= 20 cm bzw. Durchmesser 16 mm, e= 15-17,5 cm verlegt. Nach Einschätzung des
Gutachters ist die Bewehrung Du 10 mm, e= 20 cm unterdimensioniert, um eine
Einspannwirkung der tragenden Deckenplatte im Mittelunterzug zu erzielen. Dieser Ansicht
folgt auch der Unterzeichner. Es handelt sich somit bei der Deckenplatte über dem 2.
Parkdeck um eine statisch bestimmt gelagerte Decke, welche allerding konstruktiv in den
Mittelunterzug einbindet. Mit einem Riss musste aufgrund des geringen Bewehrungsgehalts
gerechnet werden. Dieser Riss ist im Normalfall als unbedenklich ein zu stufen.

Aus folgender Tabelle geht für die Decke über dem 2. Parkdeck, Bereich West der jeweils
zugehörige Bewehrungsplan, abhängig von der Blocknummer hervor. Aus der letzten Spalte
ist der Bewehrungsgehalt gemäß Bestandsplan des Amtes 69 ersichtlich.

[ Block Nr. | Risse vorhanden Zugehöriger Stützbewehrung gem. Plan
10-27 = Tiefgarage Bewehrungsplan
18-26 ja s.U.
18 ja Betroffener Bereich Du 10mm/e=20cm (10/20)
19-21 |Ja B 28/4 Du 10/20
2 Ja Ba Du 10/20
23-24 | Ja Ra Du 10/20
25 Ja — Du 16/ 15-17,5 gem. Plan,

B52/1,a vorh. jedoch nur Du 10/20

26 ja Du 16/15-17,5, vorh.

B 52/1 ,a° Bewehrung unklar
| |

In den Blöcken 25, 22 und 20 wurde die Bewehrung am Stützenanschnitt freigelegt. Nur im
Block 25 wurden Abweichungen der vorhandenen Bewehrung gegenüber dem
freigegebenen Plan festgestellt. Es muss aufgrund der Bestandsplandokumentation davon
ausgegangen werden, dass nur im Block 25 nach derzeitigem Kenntnisstand die falsche
Bewehrung gegenüber dem zur Ausführung frei gegebenen Plan eingebaut wurde.
Hinreichende Klarheit, ob hier ein Ausführungsfehler vorliegt oder die Statiker in
Abstimmung mit dem Prüfstatiker ihr statisches System überdacht und dem Zwang einer
teilweisen Einspannung angepasst haben, ist zurzeit nicht gegeben und kann nur nach
eingehender Analyse der gebundenen Statik (Prüfberichte usw.) und der Schlussrechnung
ermittelt werden. Dies erfordert u. A. eine umfangreiche Recherche in den

. Teilabnahmeprotokollen zur Betonierfreigabe der einzelnen Plattenfelder, die -so noch
existent- in der Erstschrift der Schlussrechnung abgelegt sein können. Erst dann kann mit
Sicherheit gesagt werden, ob die in Frage kommenden Blöcke Nr. 19 - 21 sowie 23 - 26 vor
oder nach Freigabe des Änderungsplans B 52/1 ‚a’ betoniert wurden. Aber selbst dann steht
noch die Frage im Raum, ob Plan B 52/1 ‚a‘ nur für die Herstellung der Blöcke 12, 25 und 26

galt, oder ob dieser Plan generell den Plan B 52 ersetzen sollte und ob dies in Abhängigkeit
der Herstelltermine (Betonierfreigabe) noch möglich war. Ob jedoch alle
Teilabnahmeprotokolle in der Schlussrechnung abgelegt sind wäre noch zu überprüfen. Die
Erstschrift der Schlussrechnung liegt bei der Stadtkasse. Die Genehmigung zur
Einsichtnahme durch 14 ist erteilt. Die Rechnung könnte bei Erfordernis gemeinsam
eingesehen werden.

Eine weiter führende Klarheit könnte sich durch die Kontrolle der statischen Berechnung der
Decke über dem 2. Parkdeck ergeben. Dies allerdings ist Erfolg versprechend nur im
Zusammenhang mit der Terminkenntnis zur Betonierfreigabe. Die gebundene Originalstatik
liegt im Archiv des Amtes. Die in Frage kommenden Bände sind gereinigt und können zu
weiteren Untersuchungen genutzt werden.

Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass das Baulos R2 ausschließlich von erfahrenen
Mitarbeitern des Amtes 69 ausgeführt wurde, welche die jeweiligen Bauabschnitte
ausschließlich nach zur Freigabe angeordneten Ausführungsplänen haben bauen lassen. Es
steht die Befürchtung im Raum, dass evtl. der Ergänzungsplan B 52/1,a‘ nebst Statik zu spät
auf die Baustelle kam und somit nur noch für Restblöcke galt. Ausweislich des Bestandsplans
B 52/1 ‚a‘ gilt dieser nur für die Blöcke 12 (keine Risse), 25 (falsche Bewehrung vorh.) und 26
(Verhältnisse unklar).In allen weiteren Blöcken (Nr. 18- 24) wurde Eisen mit dem
Durchmesser 10mm, e= 20 cm gemäß der vorliegenden Pläne eingebaut.

Aus meiner Sicht könnte zurzeit nur der Block Nr. 25 Anlass zum Vorwurf des
Ausführungsmangels durch die ausführende Arge geben. In Bezug auf die
Ausführungsplanung sehe ich keine Chance, ein Fehlverhalten zu behaupten, da hier Arge
und Bauherr eng zusammen gearbeitet haben und bei ihrer gemeinsamen Arbeit keinen
Fehler in einem gelenkigen Anschluss der tragenden Platten an den Mittelunterzug sahen
(statisch bestimmtes System). Bei einer konstruktiven Anschlussbewehrung Du 10 mm, e=
20 cm hat man aus meiner Sicht eine frei drehbare Lagerung an der Mittelunterstützung
angenommen und somit einen möglichen konstruktiven Riss in Kauf genommen. Hätte man
wirklich eine Einspannwirkung erzielen wollen, so wäre ein wesentlich höherer
Bewehrungsgehalt für die obere Bewehrungslage von Nöten gewesen.

Die Definition des versteckten Mangels und die rechtliche Bewertung nach den im Laufe der
Zeit geänderten Rechtsgrundlagen wurde von Herrn Dr. Leesmeister im Entwurf einer
juristischen Stellungnahme bereits getätigt und zeigt keine großen/greifbaren Chancen auf. {
Gleichfalls hat die Stadt Köln, vertreten durch Amt 23, wohl auch keine Mängelrüge seit
Bekanntwerden des Schaden im Jahr 2012 gegenüber der Arge gemacht.

“

Unter Nr. 6 des Gutachtens beziffert das Ingenieurbüro den Sanierungsaufwand an der
Rissfuge der Blöcke 18 bis 26 auf netto 270.000,- €. Es muss aus Sicht des Amtes 69 darauf
hingewiesen werden, dass die Chloridbelastung der Betondecke über eine Reihe von Jahren
existiert hat und trotz einer einmaligen Rissverpressung zwischenzeitig immer wieder durch
Spritzwassereintrag auf die Betonsubstanz wirken konnte. Bei einer juristischen Bewertung
des Vorganges dürfte dieser Punkt als Schadensvergrößerung der Stadt negativ angerechnet
werden und somit eher zu einem Vergleich der Vertragspartner führen. Vor Klageerhebung
sollte man jedoch die Kosten eines möglichen juristischen Verfahrens (z. B.
Gutachteraufwand) gegenüber dem Sanieraufwand unter Berücksichtigung der Risiken
abwägen.

An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass der federführende Argepartner Ph.
Holzmann AG insolvent ist und erst vor wenigen Wochen eine Abfindungsquote von 17 %

den Gläubigern zugestanden wurde. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Stadt
auch am Insolvenzverfahren teilgenommen hat. Weiter gehende Forderungen wären somit
gegen die Arge- Partner zu stellen.

Abschließend weise ich darauf hin, dass aufgrund der Schadensausbreitung durch Chlorid
eine baldmögliche Sanierung des Rissbereiches durchgeführt werden sollte. So es gewünscht
ist, kann 69 dabei beratend mitwirken.

KWR Stellungnahme 14 vom 23.09.2016

4645 Zeichen

Pr 23 .09.2016
143 . Herr Jünger
22105

oe 33/7
23 C

Sanierung der Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring, Zweite Wiedervorlage
RPA-Nr. KOB 2016/0506

Kosten eingereicht: 2.277.558,00 € (netto) 2.710.294,02 € (brutto)
Kosten bestätigt: siehe Schreiben

Sehr geehrte Damen und Herren,

Genese

im Oktober 2014 wurde dem RPA die Kostenberechnung zur Sanierung der Tiefgarage am
Kaiser-Wilhelm Ring erstmals zur Prüfung (RPA-Nr. 2014/1636) vorgelegt. Diese wurde im
Januar 2015 mit Hinweisen und der Bitte um Vervollständigung und Überarbeitung, ohne
Prüfergebnis durch das RPA, zurück gereicht.

Eine Wiedervorlage durch 23 erfolgte im Juli 2015 (RPA.-Nr. KOB 2015/0925). Als Ergebnis
der Prüfung konnte im Oktober 2015 keine positive Stellungnahme durch das RPA abgege-
ben werden. Für das Prüfergebnis waren u. a. eine fehlende Variantenuntersuchung unter
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, möglicher Risiken unter Berücksichtigung der ver-
bleibenden Restnutzungsdauer sowie dem Hinweis auf einen eventuell versteckten Mangel
in der bestehenden Deckenkonstruktion, ausschlaggebend.

Mit Eingang 04.03.2016 legt 23 dem RPA die Kostenberechnung für die Sanierung der Tief-
garage Kaiser-Wilhelm-Ring im Rahmen der zweiten Wiedervorlage zur Prüfung vor. Mit der
geprüften Kostenberechnung soll ein Weiterplanungs- und Baubeschluss in den politischen

Gremien herbeigeführt werden.

Bei der gemäß Rechnungsprüfungsordnung durchgeführten technisch-wirtschaftlichen Prü-
fung sind folgende Punkte aufgefallen:

Bauwerksabdichtung

Die grundsätzlichen Bedenken des RPA bezüglich der Bauwerksabdichtung konnten im
Rahmen der zweiten Wiedervorlage nicht ausgeräumt werden. Es ist weiterhin mit Was-
sereintritten, wenn auch an anderer Stelle, in das Bauwerk zu rechnen. Auf die entsprechen-
den Punkte im Erläuterungsbericht des Planers wird verwiesen.

Variantenuntersuchung
Mit der zweiten Wiedervorlage konnte weiterhin nicht erkannt werden, dass im Rahmen der
Vorplanung (Lph 2) eine Variantenuntersuchung, sowie deren Bewertung hinsichtlich der

Wirtschaftlichkeit und möglicher Risiken, unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer von
24 Jahren, durchgeführt wurde.

12

=3=

So kann beispielsweis nicht erkannt werden, ob die kontrollierte Fassung und Ableitung des
eindringenden Wassers gegenüber der vorgesehenen Abdichtung wirtschaftlicher erscheint.

Versteckter Mangel Zwischendecke

Bereits mit Erstvorlage wurde seitens des RPAs im Bereich der Decke oberhalb der unteren
Parkebene ein verdeckter Mangel in der Konstruktion vermutet. Mit der zweiten Wiedervorla-
ge wurde der Vorgang diesbezüglich um eine technische Stellungnahme von 69, als damali-
ger Bauherr, sowie eine juristische Stellungnahme von 30, ergänzt. Anhand dieser Unterla-
gen kann nicht abschließend geklärt werden, ob ein versteckter Mangel vorliegt. Dies ist u. a.
auf eine unvollständig Dokumentation der seinerzeitigen Baumaßnahme zurück zu führen.
Des Weiteren ist der Stellungnahme von 30 zu entnehmen, dass keine juristische Klarheit
über den Termin der Verjährung, infolge einer zwischenzeitlich eingetretenen Schuldrechts-
modernisierung, herrscht.

Es kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass hier ein versteckter Mangel vorliegt.
Eine abschließende Bewertung erscheint, u.a. wegen einer mangelhaften Dokumentation bei
der damals zuständigen FD 69, nicht mehr möglich. Die aus dem Mangel entstandenen
Schäden i. H. von ca. 365.000,-€ sind daher durch die Stadt Köln zu tragen.

Fazit

23 erklärt mit Schreiben vom 01.03.2016, 26 beabsichtige als beauftragte Fachdienststelle,
keine weiteren Stellungnahmen zu den Hinweisen des RPA abzugeben.

Ein von 23 initiierter gemeinsamer Ortstermin mit dem planenden Ingenieurbüro wurde durch
14 nicht wahrgenommen, da dieser auf Grundlage des letzten Schriftverkehrs keine Aussicht
auf Erfolg erwarten ließ. Vielmehr sind die noch immer offenen Fragen, insbesondere die der
fehlenden Variantenuntersuchung unbeantwortet.

Auch wenn das RPA die grundsätzlich Notwendigkeit einer Instandsetzung des Bauwerks in
Bezug auf die Standsicherheit und den damit verbunden Kosten in Höhe von ca. 365.000,-€
(netto) zzgl. Planungskosten erkennt, konnten die grundsätzlichen Bedenken bezüglich einer
fehlenden Variantenuntersuchung, sowie dem damit einhergehenden Nachweis eines wirt-
schaftlichen Handelns, nicht ausgeräumt werden. Dem RPA ist daher weiterhin nicht möglich
eine insgesamt positive Stellungnahme abzugeben.

Die Bestimmungen der vorläufigen Haushaltsführung 2016 sowie das dazugehörige Schrei-
ben der Kämmerei vom 11.12.2015 sind zu beachten.

Diese Stellungnahme ist abschließend.

Mit ffeundlichen Grüßen

KWR Kostenberechnung Ing. Büro HIG

17282 Zeichen

“ HIG - Hempel Ingenieure GmbH

nm

Ingenieure für Bauwesen, Tragwerksplanung
Sicherung und Sanierung historischer Bauten

Agrippinawerft 30
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Fax: +49.221.800081.29 Fax: +49.531.23822.29
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KOSTENBERECHNUNG

Bauvorhaben:

Bauherr:

Sanierung
Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring
Köln

Amt für Liegenschaften der Stadt Köln
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln

Auftraggeber:

Gebäudewirtschaft der Stadt Köln
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln

Objektplanung:

HIG — Hempel Ingenieure GmbH
Agrippinawerft 30
50678 Köln

HIG - Hempel Ingenieure GmbH Agrippinawerft 30 50678 Köln
Tel: 0221-8000 81-0 Fax: 0221-8000 81-29 E-Mail: inio@hempel-ingenieure.de

Kostenberechnung Sanierung TG Kaiser-Wilhelm-Ring (KLN-0200)
Leistungsverzeichnisse (LV) 5 = Ri a
- K ichi für Leistui it Meı splitting:
- Kostengliederung: DIN 276-1 (2008-12) Sanzeichnung füreistenglen) mit Mengenaplliing: 7
- Teilmengen von Leistungen können auf verschiedene
- Gesamt, Netto: 1.975.326,00 EUR Kostenstellen verteilt sein. (Mengensplitting).
- zzgl. MwSt.: \ 375.311,95 EUR - Teilmengen werden mit max. 3 Nachkommastellen
- Gesamt, Brutto: 2.350.637,95 EUR dargestellt und ggf. gerundet.
KG/OZ DIN 276-1 (2008-12) / Quelleinträge Mengef/Einheit | Teilbetrag /EP | Gesamt EUR
200 Herrichten-und Erschließen 62.995,00
Gesamt (inkl. MwSt. 19;0%), Brutto: 74.964,05
210 Herrichten 3.055,00
212 Abbruchmaßnahmen 3.055,00
00 LV Sanierung TG 1 3.055,00 |
00.00 Titel Baustelleneinrichtungen 3.055,00
00.00.8 Vorh. Verkehrleiteinrichtungen, Sperrflächenmarkierung zurüc... 235 m? 13,00 3.055,00
220 Öffentliche Erschließung 59.940,00
227 Verkehrserschließung 59.940,00
00 LV Sanierung TG 59.940,00
00.00 Titel Baustelleneinrichtungen 59.940,00
00.00.2 Verkehrsleiteinrichtung außerhalb Tiefgarage 36 Wo 555,00 19.980,00
00.00.3 Verkehrleiteinrichtung im Bauzustand in der Tiefgarage 36 Wo 1.110,00 39.960,00
300 Bauwerk - Baukonstruktionen 1.718.555,50
Gesamt (inkl. MwSt. 19,0%), Brutto: 2.045.081,05
320 Gründung 386.314,00
326 Bauwerksabdichtungen | 386.314,00
00 LV Sanierung TG 386.314,00
, 00.01 Titel Sanierung der Verkehrsfläche 257.999,00
00.01.01.5 Fugenprofil für Querfugen liefern & einbaue, 1.PG 736 m 225,00 165.600,00
00.01.01.6 Fugenprofil für Querfugen liefern & einbaue, 2.PG 289 m 225,00 65.025,00
00.01.01.8 Querfugenprofil Anschlussformteile für aufgehende Bauteile 1... 110 Stk 125,00 13.750,00
00.01.01.9 Querfugenprofil Anschlussformteile für aufgehende Bauteile 2... 48 Stk 125,00 li 6.000,00
00.01.01.13 | Dauerelstisches Fugenfüllmaterial liefern & einbauen, 1.PG 283 m 8,00 2.264,00
00.01.01.14 | Dauerelastisches Fugenfüllmaterial liefern & einbauen, 2.PG 670 m E 8,00 5.360,00
00.04 Titel Außenabdichtung 128.315,00
00.04.1 Deckenfugen abdichten durch Injektion 222 m 450,00 99.900,00
00.04.2 Außenwandabdichtung durch Injektion 28 m 800,00 22.400,00
00.04.3 Bodenbelag aufnehmen & seitlich lagern 39 m? . 20,00 780,00
00.04.4 Boden aufnehmen & seitlich lagern 27 m? 35,00 945,00 | ,
00.04.5 Injektion der Blockfugen 2 m? 450,00 900,00
00.04.6 Oberfläche-reinigen / Voranstrich 30 m? 5,00 150,00
I 00.04.7 Abdichtung nach DIN 18195 gegen aufstauendes Sickerwasser 30 m? 25,00 750,00
00.04.8 Boden verfüllen und verdichten 27 m? 20,00 540,00
00.04.9 Bodenbelag wieder herstellen 39 m? 50,00 1.950,00
340 Innenwände en0.0]
342 Nichttragende Innenwände 55.000,00
00 LV Sanierung TG 55.000,00
00.00 Titel Baustelleneinrichtungen 55.000,00
00.00.4 Kosten für Abschnittsweise Trennung der Tiefgarage 1.375 m? 40,00 55.000,00
350 Decken 707.945,50
351 Deckenkonstruktionen 102.005,00
00 LV Sanierung TG 102.005,00

Alle Einzelbeträge Netto in EUR

05.05.2015 - Seite 1

HIG - Hempel Ingenieure GmbH Agrippinawerft 30 50678 Köln
Tel: 0221-8000 81-0 Fax: 0221-8000 81-29 E-Mail: info@hempel-ingenieure.de

Kostenberechnung Sanierung TG Kaiser-Wilhelm-Ring (KLN-0200)
KG/OZ DIN 276-1 (2008-12) / Quelleinträge Menge/Einheit ‚| lelbetag IEP | Gesamt EUR
00.02 Titel Sanierung/Verstärkung des Rissbereichs j . 102.005,00
00.02.7 [Flächige Mattenbewehrung liefern und einbauen 3.700 kg 1,20 4.440,00
00.02.8 Stabstahl als Zulage liefern & einbauen 6.300 kg 1,30 8.190,00
00.02.9 Steckbügel zur mech. Verdübelung einkleben 6.500 kg 1,30 8.450,00
00.02.10 Zuschlag für das Einkleben der Steckbügel 4.900 Stk 13,00 63.700,00
00.02.11 Grundierung/Haftbrücke liefern & auftragen 650 m? 2,00 1.300,00
00.02.12 Betonergänzung im Rissbereich liefern & herstellen 41 m? 125,00 5.125,00
00.02.13 ‚Aufbeton liefen & herstellen 540 m? 20,00 10.800,00
352 Deckenbeläge 605.940,50
00 = Sanierung TG 605.940,50
00.01 itel Sanierung der Verkehrsfläche 605.940,50
00.01.01.3 Grundierung/Haftbrücke für Reprofilierung an Querfugen (1.PG) 589 m? 5,00 2.945,00
00.01.01.4 Grundierung/Haftbrücke für Reprofilierung an Querfugen (2.PG) 116 m? 5,00 580,00
00.01.01.7 Mörtelkeil herstellen zum Höhenversatzausgleich (1.PG) 589 m? 150,00 I 88.350,00
00.01.02.10 | Grundierung/Haftbrücke 1.PG liefern & auftragen 8.200 m? 2,50 20.500,00
00.01.02.11 | Grundierung/Haftbrücke 2.FG liefen & auftragen + 7.800 m? 2,50 19.500,00
00.01.02.12 | Grundierung/Haflbrücke Rampen liefern & auftragen 195 m? 2,50 487,50
00.01.02.13 |Kratzspachtelung auf der Verkehrsfläche 1.PG liefern & auftra... 8.200 m? 7,50 61.500,00
00.01.02.14 |Kratzspachtelung auf der Verkehrsfläche 2.PG liefen & auflra... 7.800 m? 7,50 58.500,00 |
00.01.02.15 |Kratzspachtelung auf den Verbindungsrampen liefern & auftra. 195 m? 15,00 2.925,00
00.01.02.16 | Beschichtung als Teil des OS-Systems 1.PG liefern & auftragen 8.200 m? 10,00 82.000,00
00.01.02.17 | Beschichtung als Teil des OS-Systems 2.PG liefern & auftragen 7.800 m? 10,00 78.000,00
00.01.02.18 |Beschichtung als Teil des OS-Systems Rampen liefern & auflr... 195 m? 10,00 1.950,00
00.01.02.19 | Versiegelung als Teil des OS-Systems 1.PG liefern & auftragen 8.200 m? 6,00 49.200,00
00.01.02.20 | Versiegelung als Teil des OS-Systems 2.PG liefern & auftragen 7.900 m? 6,00 47.400,00
0 21 | Versiegelung als Teil des OS-Systems Rampen liefern & auflr... 195 m? 6,00 1.170,00
00. ‚22 | Zuschlag für farblich abgesetzte Flächen, 1.PG 742 m? 4,00 2.968,00
00.01.02.23 | Zuschlag für farblich abgesetzte Flächen, 2.PG 742 m? 4,00 2.968,00
00.01.02.26 | Grundierung für Rissbandage 1.PG liefern & herstellen 90 m? 2,50 225,00
00.01.02.27 | Grundierung für Rissbandage 2.PG liefern & herstellen 105 m? 2,50 262,50
00.01.02.28 |Kratz- und Lunkerspachtelung für Rissbandage 1.PG liefern &... ‚90 m? 7,50 675,00
00.01.02.29 |Kratz- und Lunkerspachtelung für Rissbandage 2.PG liefen &... 105 m? 7,50 787,50
00.01.02.30 | Binderschicht für Rissbandage 1.PG liefern und herstellen 90 m? 8,00 720,00
00.01.02.31 |Binderschicht für Rissbandage 2.PG liefern und herstellen 105 m? 8,00 840,00
00.01.02.32 | Rissbandagenverfüllung 1.PG liefern und herstellen 90 m? 25,00
00.01.02.33 | Rissbandagenverfüllung 2.PG liefern und herstellen 105 m? 25,00
| _00.01.02.34 |Flexibilisierte Schutzschicht auf Rissbandagen 1.PG liefern u... 90 m? 12,00
00.01.02.35 |Flexibilisierte Schutzschicht auf Rissbandagen 2.PG liefern u... 105 m? 12,00
00.01.02.36 | Aufbringen Parkplatzmarkierung 596 Stk 80,00 47.680,00
00.01.02.37 | Aufbringen Sondermarkierungen’auf Boden 55 Stk 50,00 2.750,00
00.01.03.1 Elastische Hohlkehle an Vorsatzschale im 1.PG herstellen 440 m 6,00 2.640,00
00.01.03.2 Elastische Hohlkehle an Vorsatzschale im 2.PG herstellen 440 m 6,00 2.640,00
T 00.01.03.3 Hohlkehle aus EP-Mörtel an aufgehenden Bauteilen im 1.PG ... 670 m 6,001 4.020,00
00.01.03.4 Hohlkehle aus EP-Mörtel an aufgehenden Bauteilen im 2.PG ... 450 m 6,00 2.700,00
T 00.01.03.5 Hohlkehle aus EP-Mörtel an aufgehenden Bauteilen im Ramp... 176 m 6,00 | 1.056,00
T 00.01.03.8 Beschichtung Sockelbereich ohne Spritzwasser (1.PG) 380 m 5,00 1.900,00
00.01.03.9 Zusatzkosten für farbliche Ausführung 380 m 2,00 760,00
00.01.03.10 |Beschichtung Sockelbereich ohne Spritzwasser (2.PG) 410 m 5,00 2.050,00
00.01.03.11 Zusatzkosten für farbliche Ausführung 410 m 2,00 820,00
T00.01.03.14 |Beschichtung Sockelbereich mit Spritzwasser (1.PG) 290 m 10,00] 2.900,00
00.01.03.15 | Zusatzkosten für farbliche Ausführung 290 m 2,00 soo
T.00.01.03.16 |Beschichtung Sockelbereich mit Spritzwasser (2.PG) 148 m 10,00 1.480,00
r 00.01.03.17 | Zusatzkosten für farbliche Ausführung 148 m 2,00 296,00
370 Baukonstruktive Einbauten 4.750,00
371 Allgemeine Einbauten p 4.750,00
00 LV Sanierung TG 4.750,00
00.03 Titel Entwässerungssystem 4.750,00 |

Alle Einzelbeträge Netto in EUR

05.05.2015 - Seile 2

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Kostenberechnung Sanierung TG Kaiser-Wilhelm-Ring (KLN-0200)
KG/OZ DIN 276-1 (2008-12) / Quelleinträge Menge/Einheit | Teilbetrag / EP | Gesamt EUR
=? - == —
00.03.3 Bodeneinlauf einbauen Anschluss mit Epoxidharzmörtel (ohn... 19 Stk 250,00) 4.750,00
390 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen 564.546,00
391 "| Baustelleneinrichtung 7F 59.600,00
00 LV Sanierung TG 59.600,00
00.00 Titel Baustelleneinrichtungen 49.600,00
00.00.1 Einrichten der Baustelle 16.000 m? 3,10 49.600,00 |
00.02 Titel Sanierung/Verstärkung des Rissbereichs 10.000,00
00.02.1 Baustelleneinrichtung für HDW-Strahlen 1Ps.. 10.000,00 10.000,00
392 Gerüste 10.840,00
00 LV Sanierung TG 10.840,00 |
00.02 Titel Sanierung/Verstärkung des Rissbereichs 10.840,00
00.02.2 ‚Abstützung für den Bauzustand liefern & herstellen 240 m 16,00 3.840,00
‚00.02.3 Abstützung vorhalten 7Wo 1.000,00 7.000,00
394 Abbruchmaßnahmen 378.156,00
00 LV Sanierung TG 378.156,00
00.01 Titel Sanierung der Verkehrsfläche 126.766,00
00.01.01.1 Betonoberfläche Fräsen für Fugenprofileinbau (1.PG) 294 m? 75,00 22.050,00
00.01.01.2 | Betonoberfläche Fräsen für Fugenprofileinbau (2.PG) 116 m? 75000 8.700,00
00.01.01.10 | Fugen mit dauerelastischem Fugenfüllmaterial ausräumen, 1.... 283 m 2,50 707,50
T 00.01.01.11 |Fugen mit dauerelastischem Fugenfüllmaterial ausräumen, 2.... 677 m 20 1.692,50
00.01.01.12 | Zuschlag für das Ausräumen verpresster Fugen (2.PG) 250 m 6,00 1.500,00
00.01.02.4 Rampen feinfräsen zur Oberflächenvorbereitung 195 m? 10,00 1.950,00
00.01.02.5 Oberfläche 1.PG Kugelstrahlen 8.200 m? 4,00 32.800,00
00.01.02.6 Oberfläche 2.PG Kugelstrahlen 7.800 m? 4,00 31.200,00
00.01.02.7 Oberfläche säubern/absaugen 1.PG 8.200 m? 1,00
[" 00.01.02.8 |Oberfläche säubern/absaugen 2.PG 7.800 m? 1,00
Oberfläche säubem/absaugen Rampen 195 m? 1,00
00.01.02.24 | Betonoberfläche fräsen für Rissbandagen 1.PG 90 m?
00.01.02.25 | Betonoberfläche fräsen für Rissbandagen 2.PG 105 m?
00.01.03.6 Untergrundvorbereitung Sockelbereich ohne Spritzwasser (1.... 380 m
00.01.03;7 Untergrundvorbereitung Sockelbereich ohne Spritzwasser (2... 410 m
00.01.03.12 | Untergrundvorbereitung Sockelbereich mit Spritzwasser (1.PG) 12,00 3.480,00
00.01.03.13 | Untergrundvorbereitung Söckelbereich mit Spritzwasser (2.PG) 12,00 1.776,00
00.02 Titel Sanierung/Verstärkung des Rissbereichs 240.840,00
T 00.02.4 Betonoberfläche HDW-Strahlen für Bewehrungseinbau t = ca.... 43;2 m? 2.750,00 118.800,00
00.02.5 Enfernen des Betons im Rissbereich durch HDW-Strahlen 40,5 m’ L 3.000,00 121.500,00
00.02.6 Oberfläche reinigen, lose Bestandteile absaugen 540 m? 1,00 540,00
00.03 Titel Entwässerungssystem 10.550,00
00.03.1 Kernbohrungen/Aussparung für Einlauf erstellen 19 Stk 450,00 8.550,00
00.03.2 Kernbohrung zum Wanddurchbruch für Entwässerungsrohr 8 Stk 250,00 2.000,00
395 Instandsetzungen 115.950,00
00 [w Sanierung TG 115.950,00
00.01 Titel Sanierung der Verkehrsfläche 114.450,00
00.01.02.1 Risse verpressen 1.PG 385 m 100,00 38.500,00
00.01.02.2 Risse verpressen 2.PG 470 m 100,00 47.000,00
00.01.02.3 Chloridbelastete Riss durch Betonersatz sanieren 193 m 150,00 28.950,00
00.04 Titel Außenabdichtung 1.500,00
00.04.12 Oberflächenwiederherstellung Beton bzw. MW 100 m? 15,00 1.500,00
400 Bauwerk - Technische Anlagen " 41.182,50
Gesamt (inkl. MwSt. 19,0%), Brutto: 49.007,18
490 Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen 41.182,50 41.182,50
00 LV Sanierung TG 41.182,50
00.00 Titel Baustelleneinrichtungen 41.182,50
00.00.5 Temporäre Maßnahmen TGA bzw. Brandschutz 3.500 m? 6,57 22.995,00
00.00.6 Temporäre Maßnahmen TGA bzw. Brandschutz 12.500 m? 1,10 13.687,50

Alle Einzelbeträge Netto in EUR

05.05.2015 - Seite 3

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Kostenberechnung Sanierung TG Kaiser-Wilhelm-Ring (KLN-0200)
r
KG/OZ DIN 276-1 (2008-12) / Quelleinträge Mengel/Einheit | Teilbetrag /EP | Gesamt EUR

00.00.7 Schrankenanlage sichern = 3 Stk 1.500,00 4.500,00
600 Ausstattung und Kunstwerke 34.393,00
Gesamt (inkl. MwSt. 19,0%), Brutto: 40.927,67
620 Kunstwerke 34.393,00
622 Künstlerisch gestaltete Bauteile des Bauwerks i Bu 34.393,00
00 LV Sanierung TG 34.393,00

00.00 Titel Baustelleneinrichtungen 29.728,00 |
00.00.10 Personalkosten für Ortstermine zur Farb-Rekonstruktion (Ateli... 8 Stk 1.200,00 9.600,00
00.00.11 Fahrtkosten für Ortstermine zur Farb-Rekonstruktion (Atelier ... 8 Stk 216,00 1.728,00
00.00.12 Rekoknstruktion der originalen Farbtöne und Konturen (Atelie... 8 Stk 2.300,00 18.400,00
00.04 [Titel Außenabdichtung 4.665,00
00.04.10 Malerausbesserungsarbeiten im Bereich Wandfugen Beton bz... 30 m 13,00 390,00
00.04.11 Malerausbesserungsarbeiten im Bereich Deckenfugen Beton ... 225 m 19,00 4.275,00
700 Baäunebenkosten 118.200,00
Gesamt (inkl. MwSt. 19,0%), Brutto: 140.658,00

770 Allgemeine Baunebenkosten 118.200,00
774 Betriebskosten nach der Abnahme 88.320,00

00 LV Sanierung TG 88.320,00 |
00.05 Titel Wartung & Instandhaltung 88.320,00
00.05.1 Wartungs- / Inspektionskosten (jährlich, für Restnutzungsdauer) 23 Stk 3.840,00 88.320,00
779 Allgemeine Baunebenkosten, sonstiges 29.880,00
700 Sanierung TG 29.880,00
00.00 Titel Baustelleneinrichtungen 29.880,00
00.00.9 Kosten für Wachdienst (temporär) 29.880,00

Gesamtsumme: Sanierung TG Kaiser-Wilhelm-Ring

Gesamt, Netto:
zzgl. MwSt.:
Gesamt, Brutto:

1.975.326,00 EUR
375.311,95 EUR
2.350.637,95 EUR

‚Alle Einzelbeiräge Netto in EUR

05.05.2015 - Seite 4

HIG - Hempel Ingenieure GmbH Agrippinawerft 30 Hamburger Straße 267

ı 50673 Köln 38114 Braunschweig

. Fon: +49.221.800081.0 Fon: +49.531. 34 49 29

I Ingenieure für Bauwesen, Tragwerksplanung Fax: +49.221.800081.29 Fax: +49.531.23822.29
Sicherung und Sanierung historischer Bauten

info@hempel-ingenieure.de www.hempel-Ingenieure.de

Projekt: KLN-0200 Sanierung Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring, Köln

Kostenverteilung je Bauabschnitt

Die Kosten je Bauabschnitt lassen sich wie folgt zusammenstellen. Die statisch erforderliche
Sanierung des Risses (Block 27 — 18) unter Titel 02 erfolgt nur im ersten Bauabschnitt. Die j
Flächen der Bauabschnitte sind in etwa gleich. Die Kosten der übrigen Titel lassen sich daher zu
gleichen Teilen auf die Bauabschnitte verteilen.

Titel 01, 03, 04,05: 1.975.326,00 - 363.685,00 = 1.611.641,00 €

Titel 02 363.685,00 €
netto brutto (19%)
BA 1: 1.611.641,00 / 3 + 363.685,00 = 900.916,67 € 1.072.090,84 €
BA 2: 1.611.641,00 /3 = 537.213,67 € 639.284,27 €

BA 3: 1.611.641,00/3 . =537.213,67 € 639.284,27 €

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. Mr Fon: +49.221.800081.0 Fon: +49.531. 34.49 29

IH Ingenleurs für Bauwesen, Tragwerksplarlung Fax: +49.221.800081.29 Fax: +49.531.23822.29
Sicherung und Sanierung historischer Bauten info@hempel-ingenieure.de www.hempel-ingenieure.de

Projekt: KLN-0200 Sanierung Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring, Köln

Vergleich Kostenschätzung und Kostenberechnung

Es existieren nur ungenügende oder kein Anhaltswerte für eine Kostenschätzung im Bereich von
Sanierungen, Verstärkungen etc. Um eine befriedigende Genauigkeit zu erreichen wurde daher die
Kostenschätzung bereits auf Basis eines Leistungsverzeichnisses erstellt. Das grundsätzliche
Sanierungskonzept wurde nicht geändert, sodass sich Kostenschätzung und Kostenberechnung
weitgehend gleichen. Die Gesamtsumme ist aufgrund von wegfallenden Positionen und
Optimierungen in der Kostenberechnung geringer. .

Kostenschätzung: Gesamtsummer (netto) 2.148.539,00 €

Kostenberechnung: Gesamtsumme (netto) 1.975.326,00 €

Differenz 173.213,00 €

Hauptersparnis ist die wegfallende Abdichtung der Außenwände aufgrund der technischen
Machbarkeit (ca. 200.000,-€). Weitere Einsparungen konnten, durch erneute Ermittlung der
Massen und Einheitspreise auf Grundlage der weitergeführten Untersuchungen, erzielt werden.
Die Optimierung der Bauabschnitte führte zu weiteren Ersparnissen. Kosten hinzugekommen sind
für die künstlerische Instandsetzung der Wandgestaltung (ca. 40.000,- €).

HIG - Hempel Ingenieure GmbH Agrippinawerft 30 Hamburger Straße 267

1 50678 Köln 38114 Braunschweig

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I! Il Ingenieure für Bauwesen, Tragwerksplanung Fax: +49.221.800081.29 Fax: +49.531.23822.29
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Projekt: KLN-0200 Sanierung Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring, Köln

Köln, 05.05.2015

Dipl-Ing. (FH) Simon Fehl

KWR Stellungnahme 30

21663 Zeichen

30 13.11.2015

301 Herr Dr. Leesmeister
25829
Jur_Stellungnahme.docx

1. Schreiben an: ab:
Vorab per E-Mail
23,69

3016-1219/2015 Le
Sanierung Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring wegen statischer und baulicher Mängel

Juristische Stellungnahme zu Haftung und Verjährung [ENTWURF]
Durchsetzbarkeit von Ansprüchen

4 Sachverhalt und Aufgabenstellung

Mit Schreiben vom 24.09.2015 wurde 30/der Unterzeichner von 23/Herrn Fritz um rechtliche
Prüfung gebeten, ob die Verjährung von möglichen Ansprüchen wegen statischer/baulicher
Mängel am o. g. Objekt gegen die damaligen Auftragnehmer der Stadt Köln (insbesondere
Planer, Statiker, Baufirmen) eingetreten ist bzw. ob solche Ansprüche wegen „versteckter
Mängel“ gegen die Verantwortlichen noch durchgesetzt werden können.

Hintergrund dieser Anfrage war die Entdeckung eines statischen/baulichen Mangels an der
Decke des OG der Parkebenen der Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring (erheblicher Riss in
Längsrichtung). Aufgrund der dem Unterzeichner bislang vorliegenden Informationen wird
unterstellt, dass die Tiefgarage in den Jahren 1987/1988 geplant und errichtet wurde und
somit auch die Abnahmen in diesem Zeitraum erfolgten. Weiterhin wird unterstellt, dass der
gegenständliche Mangel erstmals im Jahr 2012 bzw. im Rahmen der statischen Begutach-
tung durch die im Auftrag der Stadt Köln tätige Hempel Ingenieure GmbH (HIG) im Mai 2012
(Gutachten vom 21.08.2012) entdeckt wurden. Um die mangelhafte Tragfähigkeit der Decke
provisorisch wiederherzustellen, mussten zunächst massive Abstützungen im unteren Be-
reich der Tiefgarage vorgenommen werden; die Kosten für eine ordnungsgemäße Sanierung
der Tiefgarage werden auf 2 bis 2,5 Mio. € geschätzt.

Für weitere Einzelheiten wird auf das Schreiben 23 vom 24.09.2015 sowie das Gutachten
HIG vom 21.08.2012 verwiesen. Allerdings liegen dem Unterzeichner wesentliche, für die
rechtliche Beantwortung der hiesigen Fragestellung notwendige Informationen und Unterla-
gen (Aufstellung der verantwortlichen Auftragnehmer und mit diesen geschlossene Verträge,
genaue Daten des Planungs- und Ausführungszeitraums sowie der Abnahmen, usw.) nach
wie vor nicht vor. Insoweit wird hiermit nochmals an die E-Mail des Unterzeichners an 23 und
69 vom 12.10.2015 (Anlage) erinnert.

12

2 Zusammenfassendes Ergebnis

Aufgrund der noch fehlenden wichtigen Sachverhaltsinformationen (s. 0.) ist eine belastbare
und abschließende rechtliche Bewertung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Unter diesem
Vorbehalt kann im Ergebnis zusammenfassend festgehalten werden, dass etwaige Ansprü-
che der Stadt Köln gegen die verantwortlichen Auftragnehmer (Planer, Baufirmen) auf Man-
gelbeseitigung und Schadensersatz bzw. Erstattung der Sanierungskosten seit dem
03.01.2012 verjährt und somit nicht mehr durchsetzbar sein dürften. Denn:

Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 oder gar 30 Jahre würde zunächst vorausset-
zen, dass es sich hier tatsächlich um den Fall eines sog. versteckten Mangels handelt. Es ist
ein -in der Praxis leider weit verbreiteter - Irrglaube, dass es für die Verlängerung der Ver-
jährungsfrist allein ausreiche, dass der streitgegenständliche Mangel seinerzeit (bei Abnah-
me und innerhalb der üblichen Gewährleistungszeit) für den Auftraggeber oder einen objekti-
ven Dritten nicht erkennbar war („versteckt“ war); vielmehr muss der Auftraggeber (Stadt
Köln) aufgrund der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast (!) konkret vorbringen und
nachweisen, dass der verantwortliche Auftragnehmer den „verdeckten Mangel“ kannte und
dem Auftraggeber arglistig verschwiegen hat. Dieses Problem ist aber angesichts der ohne-
hin, auch bei unterstelltem „verdeckten Mangel“, bereits eingetretenen Verjährung hinfällig:

-  Gewährleistungsansprüche gegen die Planer und die ausführenden Firmen verjähren
in 5 bzw. bei VOB-Verträgen grds. in 4 Jahren, jeweils beginnend mit der Abnahme
der Leistung. Danach wäre Verjährung bereits in den 90er Jahren eingetreten.

- 8638 BGBa. F. besagt aber, dass bei einem vom AN arglistig verschwiegenen Man-
gel die regelmäßige Verjährungsfrist anzuwenden ist, wenn hierdurch die Fristbe-
rechnung für den AG günstiger (länger) ist. Diese Regelfrist betrug damals (vor der
Schuldrechtsmodernisierung) gem. $ 195 BGB a. F. 30 Jahre ab Anspruchsentste-
hung (d. h. bei Gewährleistungsansprüchen ab Abnahme). Nach dieser alten Rechts-
lage würde die Verjährung erst im Jahr 2018 eintreten.

- Durch Inkraftreten der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 sind aber für
„Altverträge“ bzw. für die am v. g. Stichtag bestehenden und (nach altem Verjäh-
rungsrecht) noch nicht verjährten Ansprüche die Überleitungsvorschriften aus
Artikel 229 EGBGB einschlägig und somit gem. Art. 229 8 6 Abs. 1 EGBGB grds. das
neue Verjährungsrecht anzuwenden: Nach $ 195 BGB n. F. (i. V. m. $ 634a BGB) be-
trägt die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch 3 Jahre, wobei sie u. a. erst mit der
Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen (hier: Mangel)
zu laufen beginnt und erst zum Jahresultimo, 31.12., abläuft. Jedoch sind nach 8 199
Abs. 3 BGB die absoluten Höchstfristen zu beachten, wobei in einer Vergleichsbe-
rechnung die kürzere Frist maßgeblich ist ($ 199 Abs. 3 Satz 2 BGB): Unabhängig
von der Kenntnis des Gläubigers verjähren die Ansprüche in 10 Jahren von ihrer
Entstehung an bzw. unabhängig von der Entstehung in 30 Jahren ab Pflichtverlet-
zung (mangelhafte Leistung). Die einschlägige kürzeste Frist wäre hier die 10-jährige
Frist, also Verjährungseintritt im Jahr 1998 (wenn die Abnahmen 1988 erfolgt waren).

13

-3-

- Wenn aber, wie hier, die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer ist als nach altem
Recht, so gilt — einerseits zum Schutz des Gläubigers, andererseits für den einheitli-
chen Übergang in das neue Recht — die Ausnahmeregelung des $ 6 Abs. 4 EGBGB,
wonach die neue Verjährungsfrist erst an dem Stichtag 01.01.2002 zu laufen beginnt;
die alte Verjährungsfrist wäre nur dann maßgeblich, wenn sie kürzer wäre, also vor
der neuen Verjährungsfrist ablaufen würde, was hier nicht der Fall ist:

e Nach der alten Frist (30 Jahre) würde die Verjährung erst im Jahr 2018 eintre-
ten (s. o.). Nach neuem Recht ($ 199 BGB) wäre Verjährung schon im Jahr
1998 eingetreten (s. o.). Also findet die „Verjährungsfrist“ nach neuem Recht
Anwendung, beginnt aber erst mit dem 01.01.2002 zu laufen.

e Nach einer Mindermeinung in Rechtsprechung und Literatur soll mit der v. 9.
„Verjährungsfrist“ i. S. d. $ 6 Abs. 4 EGBGB die 3-jährige Frist aus $ 195 BGB
n. F. gemeint sein, so dass Verjährung schon zum fixen Datum 31.12.2004
eintreten würde. Nach der herrschenden (BGH-)Meinung beginnt die 3-jährige
Frist jedoch erst in dem Jahr zu laufen, in dem der Gläubiger (Stadt Köln) von
den anspruchsbegründenden Umständen (Mangel) Kenntnis erlangt hat. Hier
dürfte die Stadt Köln erst durch die Begutachtung HIG im Jahr 2012 Kenntnis
vom streitgegenständlichen Mangel erhalten haben, so dass die Ansprüche
eigentlich erst zum 31.12.2015 verjähren würden.

e Aber: Nach h. M./BGH ist stets die 10-jährige Höchstfrist aus $ 199 Abs. 3
Nr. 3 BGB zu beachten, die in $ 6 Abs. 4 EGBGB mit „Verjährungsfrist“ ge-
meint ist bzw. ab dem 01.01.2002 zu laufen beginnt und damit am 31.12.2011
endet — weil dieser Tag ein Samstag war (vgl. $ 193 BGB), ist Verjährung mit
Ablauf des 02.01.2012 eingetreten.

Anmerkung: Im vorliegenden Fall hätte also die Stadt Köln — egal wie — spätestens im Jahr
2008 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Mangel erhalten müssen, um die gleich- und
parallellaufende Verjährungshöchstfrist zum 02.01.2012 noch durch entsprechende Maß-
nahmen (z. B. Klage) zu hemmen. Denn diese 10-jährige Höchstfrist gilt unabhängig von der
tatsächlichen Kenntnis des Gläubigers, sie ist somit für die Ansprüche des Gläubigers maß-
geblich, selbst wenn der Gläubiger erst später, z. B. 2009 oder — wie hier — 2012, Kenntnis
von den anspruchsbegründenden Umständen — Mangel — erlangt hat, oder eben die Verjäh-
rung nach altem Recht eigentlich erst später - im Jahr 2018 — eintreten würde.

Diese, hier letztlich zum Nachteil des Gläubigers gehende (aus Sicht der Stadt Köln vielleicht
ungerechte) Fristberechnung ist der Schuldrechtsmodernisierung vom 01.01.2002 und den
damit für Altverträge geltenden Übergangsregelungen geschuldet. Zur Handlungsempfeh-
lung siehe Ziff. 4 (Seite 7).

Im Einzelnen:

3 Rechtliche Bewertung

Im Folgenden wird zwischen der Haftung der „Baufirmen“ (mit der Ausführung beauftragte
Auftragnehmer) und der Haftung der „Planer“ (mit der Fach-Planung, Statikberechnung, Bau-
leitung und -überwachung usw. beauftragte Architekten und Ingenieure) unterschieden.

3.1 Haftung der Baufirmen
3.1.1 Mögliche Ansprüche der Stadt Köln

Sofern ein ausführendes Unternehmen den Mangel verursacht haben sollte, sind grundsätz-
lich (abhängig vom jeweiligen Bauvertrag) die Gewährleistungsrechte bzw. Mängelansprü-
che des Auftraggebers aus $ 13 VOBIB (a. F.) maßgeblich, d. h. hier insbesondere

- primär Anspruch auf Mängelbeseitigung (hierzu müsste zunächst gegenüber dem
AN eine Mängelrüge/Mangelbeseitigungsaufforderung mit angemessener Fristset-
zung ausgesprochen werden),

- sekundär (nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Mangelbeseitigungsfrist) Ersatz-
vornahme und Erstattung der Sanierungskosten,

- Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch (die bisher für die provisorischen
Abstützungsmaßnahmen angefallenen Kosten wären ausnahmsweise ohne vorherige
Mängelrüge ersatzfähig).

Zentrale Voraussetzung für diese Ansprüche ist jeweils das Vorliegen eines Mangels bzw.
die hier vorliegenden „statischen Probleme“ müssen auf eine mangelhafte Ausführung im
Gewerk des AN zurückzuführen sein, dürfen also keine anderen (technischen) Ursachen
haben. Nach der Abnahme ist der AG für diese Mangelbehauptung darlegungs- und beweis-
pflichtig.

3.1.2  Durchsetzbarkeit der Ansprüche — Verjährung

Die Berechnung der maßgeblichen und einschlägigen Verjährungsfrist bzw. die Beantwor-
tung der Frage, ob im konkreten Fall bereits Verjährung eingetreten ist, ist aufgrund des weit
zurückliegenden Sachverhalts und demzufolge der Anwendung alten Rechts einschließlich
der zu beachtenden Übergangsvorschriften nach EGBGB" äußerst komplex:

(1)

Die Gewährleistungsansprüche aus $ 13 VOBJB (a. F.) verjähren, soweit vertraglich nichts
anderes vereinbart wurde (?), in 4 Jahren ab Abnahme ($ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOBJB). Unter-
stellt, dass die Abnahmen im Jahr 1988 durchgeführt wurden, wären die Ansprüche nach der
v. g. Verjährungsvorschrift bereits 1992 verjährt.

! Altes Recht = vor der Schuldrechtsmodernisierung vom 01.01.2002.

15

(2)

Gemäß $ 634a Abs. 3 BGB (n. F.), der auch für VOB-Verträge gilt,? verjähren aber die Män-
gelansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, „wenn der Unternehmer den Mangel
arglistig verschwiegen hat.“

Arglistiges Verschweigen eines („versteckten“) Mangels liegt vor, wenn der AN den
Mangel bzw. die mangelhafte Leistung (Schlechtleistung, die zum hiesigen Mangel geführt
hat) kannte, ihn für erheblich hielt und der Stadt Köln dennoch nicht mitteilte; es reicht also
gerade nicht aus, dass der Mangel lediglich „versteckt“ bzw. für den AG nicht (rechtzeitig)
erkennbar war.’ Ob ein solcher Mangel arglistig herbeigeführt wurde, dürfte nach über 25
Jahren nur schwer aufklärbar (und nachweisbar) sein, wobei bestimmte Indizien wie bspw.
ein grober Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik für eine Kenntnis
des AN vom schwerwiegenden Mangel sprechen können.“

Sollte die Stadt Köln die vorstehenden, ggf. streitigen Tatsachen hier konkret darlegen und
beweisen können, dann wären — nach neuem Recht - die regelmäßigen Verjährungsfristen
gem. 88 195, 199 BGB anzuwenden:

Nach $ 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre; nach $ 199 Abs. 1 BGB
beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (dies ist
bei allen Gewährleistungsansprüchen i. d. R. mit der Abnahme der Fall’) und „der Gläubiger
[Stadt Köln] von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld-
ners [AN] Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ Danach könn-
ten man also einen Verjährungseintritt erst zum 31.12.2015 annehmen, weil zwar die An-
spruchsentstehung (Abnahme) schon in 1988 zu datieren wäre, aber die Stadt Kenntnis vom
Mangel (von den den Anspruch begründenden Umständen) erst im Jahr 2012 durch die Be-
gutachtung HIG erlangt hat. Jedoch sind insoweit die Höchstfristen des $ 199 Abs. 3 BGB
zu beachten, die, sollte deren Fristberechnung kürzer sein, maßgeblich sind (8 199 Abs. 3
Satz 2 BGB). Denn gem. $ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren die hier in Rede stehenden An-
sprüche („sonstige Schadensersatzansprüche‘) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Sollte also die Abnahme
bspw. im Jahr 1988 erfolgt sein, wären die Ansprüche der Stadt bereits 1998 verjährt. Die in
8 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB geregelte 30-jährige Verjährungsfrist (‚ohne Rücksicht auf ihre Ent-
stehung und Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Pflichtverletzung [= Mangel] an.“ —

2 Vgl. Nicklisch/Weick, 3. Aufl. 2001, 8 13 VOBIB Rn. 80 (zum alten Recht vor dem 01.01.2002).

3 Siehe zum Ganzen den Aufsatz von Schmidt, „Die unsterbliche Legende vom versteckten Mangel‘, NJW-
Spezial 2013, 620.

4 Zu der weiter in Betracht kommenden Pflichtverletzung des Organisationsverschuldens, die bei Vorliegen zu
den gleichen verjährungsrechtlichen Folgen wie bei arglistigem Verschweigen führt, s. Acker/ Bechtold, „Organi-
sationsverschulden nach der Schuldrechtsreform*, NZBau 2002, 529.

5 MüKo, 7. Aufl. 2015, $ 199 BGB Rn. 24; Palandt, 72. Aufl. 2013, & 634a BGB Rn. 13; GPA-Mitteilung
Bau4/2007 Baden Württemberg — jeweils m. w. N. Hinweis: nicht-vertragliche bzw. deliktische Schadensersatz-
ansprüche gem. $$ 823 ff. BGB, deren Entstehung ggf. anders definiert wird, dürften im „Mangelfall" unabhängig
von ihrer Verjährung mangels Eigentumsverletzung von vornherein ausscheiden, vgl. Palandt, Vor $ 633 BGB
Rn. 17, $ 823 BGB Rn. 19 m. w. N.

16

6:

das wäre hier erst im Jahr 2018) ist wegen der kürzeren Fristberechnung i. S. d. $ 199
Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht anwendbar ($ 199 Abs. 3 Satz 2 BGB: „Maßgeblich ist die früher en-
dende Frist.“).

(3)

Aber: Die hier mit den AN abgeschlossenen Bauverträgen stammen aus dem Jahr 1987,
also definitiv vor der Schuldrechtsmodernisierung vom 01.01.2002. Vor diesem Hintergrund
ist fraglich, ob altes oder neues Verjährungsrecht (einschränkungslos) anwendbar ist bzw.
ob die gleichzeitig zu beachtenden Übergangsvorschriften des EGBGB Einschränkungen
vorsehen:

Auch der alte $ 638 BGB (heute: $ 634a BGB) sah für Gewährleistungsansprüche bei arglis-
tigem Verschweigen eines verdeckten Mangels durch den AN die Anwendung der regelmä-
ßigen Verjährungsfrist vor. Die regelmäßige Verjährungsfrist (heute: 3 Jahre) betrug damals
30 Jahre ($ 195 BGB a. F.). Hiervon ausgehend würde im vorliegenden Fall die Verjährung
erst im Jahr 2017 oder 2018 eintreten. Jedoch sind für diese „Altfälle“ und deren Anspruchs-
verjährungsberechnung die Übergangsregelungen nach Art. 229 $ 6 EGBGB zu beachten:

Nach Absatz 1 der v. g. Übergangsvorschrift finden grds. für die aus den alten (1987 abge-
schlossenen) Verträgen am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche
die neuen Verjährungsfristen Anwendung.® Nach dieser Übergangsregelung wären die
möglichen Ansprüche der Stadt Köln bereits im Jahr 1998 verjährt (siehe oben).

Hiervon sieht aber Art. 229 $ 6 Abs. 4 EGBGB eine Ausnahme vor: Soweit nämlich die Ver-
jährungsfristberechnung nach neuem Recht die Berechnung nach altem Verjährungsrecht
abkürzt, beginnt die neue Verjährungsfrist erst am Stichtag 01.01.2002 zu laufen, wenn zu
diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gem. $ 195
BGB (hier: Kenntnis vom Mangel) vorgelegen haben.’ Sollte die Kenntnis oder grob fahrläs-
sige Unkenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor-
liegen (hier: 2012), so ist nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (u. a.
BGH) die Übergangsvorschrift des Art. 229 $ 6 Abs. 4 EGBGB so zu verstehen, dass die
neue regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen
Kenntnisnahme zu laufen beginnt - d. h. nicht zwingend ab dem 01.01.2002 mit der Folge
des fixen Verjährungseintritts zum 31.12.2004 berechnet wird (so aber die Gegenansicht).®
Allerdings ist in einem solchen Fall die 10-jährige, kenntnisunabhängige Höchstfrist des
$ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. V. m. Art. 229 8 6 Abs. 4 EGBGB zu beachten und im Rahmen des
Fristenvergleichs stets ab dem fixen Fristbeginn 01.01.2002 zu berechnen, d.h. die Verjäh-
Tung tritt immer — auch bei einer Kenntnisgewinnung erst im Jahr 2009 oder später — spätes-
tens zum 31.12.2011 ein, so der BGH:

® Wobei der Fristbeginn nach altem Verjährungsrecht bestimmt wird ($ 6 Abs. 1 EGBGB).
7 BGH, NJW 2007, 1584, 2034 und NJW-RR 2008, 258.
® Zum Meinungsstreit siehe BGH, NJW 2007, 1584 und MüKo, 6. Aufl. 2015, Art. 2298 6 EGBGB Rn. 13.

IT

-7-

„Der angesprochene, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Wertungswiderspruch ist
in der Weise aufzulösen, dass bei einem Anspruch, der der Regelverjährung unter-
liegt, in den Fristenvergleich nach Artikel 229 $ 6 Absatz IV EGBGB in Bezug auf das
neue Recht sowohl die kurze, kenntnisabhängige (88195, 199 Absatz | BGB), als
auch die längere, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist ($ 199 Absatz II bis IV BGB)
einzubeziehen sind; maßgebend ist die im konkreten Fall früher ablaufende Frist. Da-
bei ist die Höchstfrist stets von dem 1 .1.2002 an zu berechnen, während dies für die
regelmäßige Frist des $ 195 BGB nur dann gilt, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die
subjektiven Voraussetzungen des & 199 Absatz I Nr. 2 BGB vorlagen.‘

Im vorliegenden Fall hätte also die Stadt Köln — egal wie — spätestens im Jahr 2008 Kenntnis
von dem streitgegenständlichen Mangel erhalten müssen, um die gleich- und parallellaufen-
de Verjährungshöchstfrist zum 31.12.2011'° noch durch entsprechende Maßnahmen (z. B.
Klage) zu hemmen. Denn diese 10-jährige Höchstfrist gilt unabhängig von der tatsächlichen
Kenntnis des Gläubigers, ist somit für die Ansprüche des Gläubigers maßgeblich, auch wenn
der Gläubiger erst später, z. B. 2009 oder — wie hier — 2012, Kenntnis von den anspruchsbe-
gründenden Umständen — Mangel — erlangt hat oder die Verjährung nach altem Recht erst
später — 2018 — eintreten würde. Diese, hier letztlich zum Nachteil des Gläubigers gehende
(aus Sicht der Stadt Köln vielleicht „ungerechte‘) Fristberechnung ist der Schuldrechtsmo-
dernisierung vom 01.01.2002 und den damit für Altverträge geltenden Übergangsregelungen
(Art. 229 EGBGB) geschuldet."

3.2 Haftung der Planer

Für die etwaige Haftung der Planer gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend,
eine Inanspruchnahme kommt aus den genannten Gründen, nämlich Verjährung spätes-
tens zum 03.01.2012, nicht mehr in Betracht.

4 Weitere Vorgehensweise (Handlungsempfehlung)

Es ist davon auszugehen, dass die noch ausstehenden Unterlagen und Informationen zu
keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen, es sei denn, hieraus ergeben sich bspw. ver-
jährungshemmende Verhandlungen mit den Verantwortlichen noch vor dem 03.01.2012 oder
bestimmte Verjährungsvereinbarungen in den Verträgen oder Abnahmeprotokollen. Insofern
bedarf es einer Prüfung durch den Bauherrn, Amt 69.

0

° BGH, a. a. O.; MüKo, a. a. O.; vgl. auch Acker/Bechthold, NZBau 2002, 529 sowie Palandt, 72. Aufl. 2013, Art.
229 86 EGBGB Rn. 6, jeweils mit Beispielsberechnungen.

%0 Bzw. erst mit Ablauf des 02.01.2012, weil der 31.12.2011 ein Sonnabend war (vgl. $ 193 BGB).
"1 Zur Erläuterung siehe MüKo, a. a. O., Art. 22986 Rn. 1-3.

18

-8-

Zu der vom Unterzeichner rechtlich bewerteten Verjährungsfrage kann auf Wunsch der Äm-
ter 23 und 69 eine zweite juristische Meinung - intern und/oder extern durch einen Anwalt
— eingeholt werden, wobei davon ausgegangen wird, dass hierdurch mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit kein anderes Ergebnis, sondern allenfalls bzw. vielmehr nur eine
Bestätigung des hiesigen Prüfergebnisses erlangt wird. Insofern bittet der Unterzeichner um
kurzfristige Entscheidung und Mitteilung noch im Monat November.

Unabhängig von der Rechtslage (Verjährung) könnte der Versuch einer außergerichtli-
chen Inanspruchnahme mit dem Ziel eines Vergleichs unternommen werden. Dies setzt
aber einerseits voraus, dass sämtliche vom Unterzeichner angeforderten Unterlagen und
Informationen kurzfristig beigebracht, insbesondere die verantwortlichen Auftragnehmer der
Stadt Köln (ausführende Firmen und „Planer“) unter Vorlage der zugehörigen Verträge aus-
findig gemacht werden (aktuelle Anschrift und Firma, Handelsregisterauszug etc.). Anderer-
seits wären natürlich die Erfolgsaussichten für einen solchen Versuch stark davon abhängig,
dass dem jeweiligen, in Anspruch genommenen AN die Rechtslage/Verjährung nicht bekannt
ist, er somit weder den Vorwurf des arglistigen Verschweigens vom Mangel gänzlich bestrei-
tet noch die Verjährungseinrede erhebt. — Der Unterzeichner bezweifelt daher stark, dass ein
solcher Einigungsversuch erfolgsversprechend ist. Jedenfalls bittet der Unterzeichner auch
insoweit die Ämter 23 und 69 um zeitnahe Rücksprache.

Von dem Versuch einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche (Klage) rät der Unter-
zeichner allerdings aufgrund der erörterten — und nach Meinung des Unterzeichners klaren
und unstreitigen — Rechtslage definitiv ab.

gez.

Dr. Christian Leesmeister

2. Ausfertigung erhält:
23, 69
Hr. Fritz, Hr. Engels, Hr. Lewin, Hr. Neweling

KWR Stellungnahme 14 vom 02.10.2015

4241 Zeichen

14 AL AV 2015

23

Sanierung der Tiefgarage Kaiser - Wilhelm- Ring
RPA- Nr.: KOB 2015 / 0925

Eingereichte Kosten: 2.277.558 € netto 2.710.294 € brutto
Bestätigte Kosten: siehe Textteil

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 07.07.2015 wurde dem RPA die Kostenberechnung für die Sanierung der
Tiefgarage Kaiser- Wilhelm- Ring erneut zur Prüfung vorgelegt. Mit der geprüften Kostenbe-
rechnung soll ein Baubeschluss in den politischen Gremien herbeigeführt werden.

Auch nach erneuter Prüfung kann das RPA auf Basis der bisherigen Informationen und der
vorgelegten Planung für den zu fassenden Baubeschluss keine positive Empfehlung aus-

sprechen, da bislang m.E. wesentliche Aspekte in der Planung unberücksichtigt geblieben
sind.

Die im Eigentum des Amtes für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln
(Amt 23) befindliche Tiefgarage weist Risse, Undichtigkeiten und Deckenverformungen auf.
Das Amt 23 hat die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln (26) beauftragt, die Tiefgarage zu sa-
nieren. 26 hat daraufhin Ende 2013 ein externes Ingenieurbüro mit der Objektplanung (hier:
Leistungsbild Ingenieurbauwerke) und Tragwerksplanung zur Beseitigung der vorgefunde-
nen Schadensbilder beauftragt.

Durch das beauftragte Ingenieurbüro wurden für die Instandsetzung der Oberflächen das
Instandsetzungsprinzip W-CL sowie das Instandsetzungsprinzip R nach Rili-SIB gewählt,
wobei der Beton ersetzt bzw. ausgetauscht wird und der Korrosionsschutz durch Begren-
zung des Wassergehaltes im Beton, Wiederherstellung des alkalischen Milieus und Aufbrin-
gen eines Oberflächenschutzsystems verbessert bzw. gesichert wird. Eine vollständige Lo-
kalisierung der Schäden an der äußeren Bauwerksabdichtung wurde nicht durchgeführt.
Durch den Eigentümer der Tiefgarage wurde mit Mail vom 23.07.2014 festgelegt, auf die
‚Abdichtung gegen von Außen eindringendes Wasser zu verzichten (Mail an 26 vom
23.07.2014). Damit wird der eigentliche Wassereintritt von Außen in das Bauwerk Tiefgarage
nicht verhindert.

Mit der Wiedervorlage der Kostenberechnung wurden die Hinweise, offenen Fragen und An-
regungen der Kostenberechnungsprüfung des RPA vom 19.01.2015 (RPA- Nr.: 2014 / 1636)
nur in Teilen geklärt, beantwortet bzw. berücksichtigt.

So wurden die in der Vorplanung (LPH 2) durchzuführenden Variantenuntersuchungen (z. B.
unter Einbeziehung einer Variante Generalsanierung) sowie deren Bewertung hinsichtlich

12

I

der Wirtschaftlichkeit und möglicher Risiken, unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer
von 24 Jahren, nicht vorgelegt. Offen gelassen wurde auch, warum seitens des Eigentümers
eine Generalinstandsetzung der Tiefgarage nicht weiter verfolgt werden konnte.

Die grundsätzlichen Bedenken des RPA hinsichtlich der geplanten Bauwerksabdichtung
konnten nicht ausgeräumt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass dem Erläuterungsbericht
(Punkte 2:4 und 4.8) des Planers zu entnehmen ist, dass an mehreren Stellen über die ge-
samte Länge, sowohl durch Wände als auch durch die obere Abschlussdecke immer wieder
Wasser eintritt. Eine vollständige Lokalisierung der Schäden an der äußern Bauwerksabdich-
tung hat nicht stattgefunden. Somit wird die Ursache, d.h. der eigentliche Wassereintritt in
das Bauwerk Tiefgarage, nicht behoben. Nachforgesehenen Instandsetzung kann zwar
durch die jeweils abgedichteten Fugen zunächst kein Wasser mehr eintreten, jedoch kann
sich das Wasser im Zwischenraum weiterhin ausbreiten und ggf. an anderen Stellen erneut
austreten bzw. Schädigungen hervorrufen. Ob die vorgesehene Teilinstandsetzung der beste
Weg ist oder in Summe eine Generalinstandsetzung oder ein möglicher Neubau,kann so
nicht beurteilt werden.

Im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins am 06.01.2014 zwischen 26, dem beauftragten
Ingenieurbüro und dem Rechnungsprüfungsamt wurde durch das Planungsbüro erklärt, dass
im Bereich der Decke der unteren Ebene der Tiefgarage die vom damaligen Prüfstatiker als
Prüfeintragung angeordnete zusätzliche Bewehrung in der oberen Bewehrungslage teilweise
nicht ausgeführt wurde. Die Beantwortung der von 14 gestellten Frage, ob hier ein versteck-
ter Mangel vorliegt, der ggf. der bauausführenden Firma in Rechnung gestellt werden könn-
te, steht noch aus.

Mit fr@undlichen Grüßen

Beschlussvorlage Rat

13367 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
III/23/230 
230-4 
Vorlagen-Nummer 
 0041/2017 
Freigabedatum  03.02.2017 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in  öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Sanierung Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat stellt den Bedarf für die Sanierung der Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring mit 
Kosten von 2.537.911 Euro inklusive MwSt. und Honoraren fest.  
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Sanierung entsprechend den städtischen 
Vergaberichtlinien auszuschreiben und verzichtet auf die Erteilung eines Vergabevor-
behaltes. Nach Submission wird die Verwaltung ermächtigt, die ausgeschriebenen Ar-
beiten zur Sanierung unmittelbar zu beauftragen. 
 
3. Die Finanzierung erfolgt durch die Inanspruchnahme einer im Jahresabschluss 2016 
noch zu erhöhenden Rückstellung für unterlassene Instandhaltung im Teilergebnis-
plan 0108 – Zentrale Liegenschaftsangelegenheiten – in Teilplanzeile 13 - Aufwen-
dungen für Sach- und Dienstleistungen. 
Alternative 
 
Eine Alternative zur Sanierung und Wiederherstellung der Tragfähigkeit der Geschossde-
cke ist nicht gegeben. Die Gefahr eines möglichen Versagens der Bauwerkskonstruktion 
muss dauerhaft ausgeschlossen werden. 
 
Liegenschaftsausschuss 07.02.2017 
Finanzausschuss 13.02.2017 
Rat 14.02.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Text € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
 
Die Stadt Köln ist Eigentümerin der Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring, verwaltet wird diese 
durch Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster. Betrieben wird die Tiefgarage im 
Auftrag der Stadt Köln von der Firma Contipark, zuständig für Instandhaltung und Instandset-
zung des Gebäudes bleibt die Stadt Köln  
 
Diese zweigeschossige Tiefgarage wurde im Zuge des Baus der Ring U-Bahn Mitte der 
achtziger Jahre errichtet, unterhalb der Tiefgarage verläuft der Tunnel der U-Bahn Ringe. 
Bauherr der damaligen Maßnahme war das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau. 
Nach Fertigstellung der Tiefgarage 1987 wurde diese in die Verwaltung des Amtes für Lie-
genschaften, Vermessung und Kataster übertragen. 
  
Auch wenn die Tiefgarage zusammen mit der U-Bahn errichtet worden ist und es bauliche 
Überschneidungen gibt, handelt sich doch um ein eigenständig nutzbares Bauteil. Der Auf-
zug, der die U-Bahn-Haltestelle Christophstr. mit dem Straßenniveau verbindet, erschließt 
auch die beiden Geschosse der Tiefgarage. 
 
Anlässlich einer regelmäßigen gemeinsamen Jahresbegehung mit dem Betreiber und der 
Gebäudewirtschaft wurde 2012 festgestellt, dass die Decke zwischen dem Unter- und dem 
Obergeschoss der beiden Tiefgaragenebenen einen langen Riss aufweist. 
 
Dieser wurde dann eingehend untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass hier Gefahr im Ver-
zug besteht und die Statik hier nicht mehr ausreichend tragfähig ist. Daraufhin wurde in einer 
Sofortmaßnahme durch Aufstellen von Baustützen eine provisorische Absicherung vorge-

3 
nommen, die auch noch bis heute fortbesteht. 
 
Das beauftragte Ingenieurbüro konnte durch Einsichtnahme in die Statikunterlagen der da-
maligen bauausführenden Firmen "ARGE Ring U-Bahn" feststellen, dass in den Baufeldern, 
die die Risse aufweisen, zunächst eine unzureichende statische Konstruktion gewählt wurde. 
Offensichtlich ist dies dann noch während der laufenden Bauarbeiten aufgefallen, so dass 
der technische Aufbau der Statik in den später betonierten Baufeldern geändert wurde. Dies 
war offensichtlich auch erfolgreich, denn dort sind keine Risse vorhanden, die Statik dort ist 
bis heute mängelfrei. 
 
In der weiteren Folge wurden zusätzliche umfangreiche Untersuchungen gemeinsam mit ei-
nem Ingenieurbüro vorgenommen. 
 
Dabei wurde festgestellt, dass auch in einigen Teilbereichen Wasser durch die Außen-wände 
und Deckenanschlüsse eindringt, insbesondere im Bereich der Bauwerksfugen.  
 
Da auch mit Schleppwasser durch Fahrzeuge in der Tiefgarage zu rechnen ist, sollen die 
Fahrbahnfugen durch Einbau von Fugenprofilen abgedichtet werden. Durch den Einbau einer 
Entwässerung an den tiefsten Punkten soll zukünftig das sich dort sammelnde Wasser ge-
zielt abgeführt werden. 
 
Nach eingehender Erörterung mit dem Ingenieurbüro und der Gebäudewirtschaft wurde dann 
für die weitere Planung und Kostenermittlung festgelegt, dass eine Sanierung der Undichtig-
keiten nur durch ein Verpressen von innen wirtschaftlich sinnvoll erfolgen kann. Ein Freilegen 
des unterirdischen Baukörpers, um an die Außenwände und Bauwerksfugen von außen her-
anzukommen ist in Anbetracht der örtlichen Situation (oberhalb der Tiefgarage befindliche 
gestaltete Parkanlage, Brunnen, Verlegung von Straßen, Ver-und Entsorgungsleitungen, U-
Bahn unterhalb der Tiefgarage) und der damit erforderlichen Tiefe des Arbeitsraums für die 
zwei Geschosse nicht wirtschaftlich umzusetzen. 
 
In Anbetracht der Konstruktion der Außenwände (überschnittene Bohrpfahlwände) wäre nach 
Ansicht des Ingenieurbüros aber auch nach dem Verpressen weiterhin mit leichten Undich-
tigkeiten zu rechnen, eine Garantie für eine absolute Dichtigkeit kann nicht gegeben werden.  
 
Zusammenfassend hat das Ingenieurbüro unter fachlichen Gesichtspunkten folgende Maß-
nahmen für erforderlich erachtet und eine entsprechende Kostenberechnung erstellt: 
 
• Baustelleneinrichtung  
• Sanierung und Verstärkung des Rissbereiches  
• Einbau von Fugenprofilen an den Bauwerksfugen 
• Einbau eines Entwässerungssystems für die obere Fahrbahn  
• Sanierung der Fahrbahn inklusive Neumarkierung  
• Außenabdichtung durch Injektion (Verpressen)  
• Malerausbesserungsarbeiten  
 
Die vom Ingenieurbüro HIG erstellte Kostenberechnung vom 05.05.2015 schloss dann zu-
nächst mit Kosten von brutto 2.350.637,95 Euro ab. Diese war dann noch um die Kosten der 
Kanalleitungen (KGR 410) sowie die Honorare für die Planer, Ingenieurbüros und die Ge-
bäudewirtschaft (KGR 710 und 730) zu ergänzen. Gemäß der ergänzten Kostenberechnung 
der Gebäudewirtschaft vom 11.05.2015 belaufen sich die Gesamtkosten dann auf 
2.710.294,00 Euro inklusive MwSt. 
 
Aufgrund der Wertgrenzen bei Vergaben wurde die Kostenberechnung dem Rechnungsprü-

4 
fungsamt zur technisch-wirtschaftlichen Prüfung von Bauausführungen zugeleitet.  
 
Im Zuge der Prüfung konnten einige Bedenken ausgeräumt werden, einige jedoch nicht. 
 
Vom Rechnungsprüfungsamt wurde u.a. gefragt, ob es sich bei dem statischen Mangel der 
Decke um einen Planungs- oder Ausführungsfehler im Sinne eines versteckten Mangels 
handelt, für den ein Dritter in Regress genommen werden kann. 
 
Das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau als damaliger Bauherr hat nach Sichtung 
von eigenen Archivunterlagen und Prüfung der Rechtslage mitgeteilt, dass eine Regressfor-
derung gegenüber einem Dritten nicht möglich ist. Insoweit muss dieser Mangel der Standsi-
cherheit durch die Stadt Köln auf eigene Kosten beseitigt werden. 
 
Weitere Kritikpunkte des Rechnungsprüfungsamtes waren die nur in Teilbereichen geplante 
Bauwerksabdichtung der Außenwände und der obersten Abschlussdecke sowie die fehlende 
zusätzliche Variantenuntersuchung. 
 
Eine Variante zur Bauwerksabdichtung ist die bereits im Vorfeld verworfene Freilegung des 
Baukörpers, um anstelle einer Verpressung von innen eine Abdichtung von außen vorzu-
nehmen. In Hinblick auf die örtliche Situation ist diese Variante auch ohne eine konkrete Kos-
tenberechnung wegen des hohen Aufwandes als zu teuer und aufwändig zu erachten. Hier-
bei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Tiefgarage eine Länge von rd. 350 Metern 
hat. 
 
Eine weitere zu prüfende Variante wäre der vollständige Abbruch der Tiefgarage einschließ-
lich eines Neubaus. Auch diese Kosten sind ohne weitere Prüfung erheblich höher als die 
vorgesehene Sanierung und würden in einem noch größeren Umfang als bei einer Freile-
gung des unterirdischen Baukörpers massive Eingriffe in den gestalteten Straßenraum und 
die Grünanlage haben. Während des Abbruchs wäre aus Sicherheitsgründen der Betrieb der 
Ring U-Bahn für mehrere Monate einzustellen. Darüber hinaus hat die Gebäudewirtschaft 
bereits erklärt, für eine derartige umfangreiche Maßnahme keine ausreichenden Ressourcen 
zu haben. 
 
Insoweit wurden die gewünschten Variantenprüfungen auch aus wirtschaftlichen Gründen 
nicht vorgenommen, da dies nur über externe Ingenieurbüros zu leisten gewesen wäre. Die-
se Beauftragung hätte zusätzliche Honorarkosten zur Folge gehabt. Das Rechnungsprü-
fungsamt hat deshalb in seiner Stellungnahme zur Kostenberechnung nur eine bedingte An-
erkennung vorgenommen. 
 
In der Stellungnahme vom 23.09.2016 wurde vom Rechnungsprüfungsamt die grundsätzli-
che Notwendigkeit einer Instandsetzung des Bauwerks in Bezug auf die Standsicherheit an-
erkannt. Weiterhin sinnvoll bzw. mit der Wiederherstellung der Standsicherheit verbunden 
sind jedoch doch auch Nebenarbeiten wie Sanierung der Fahrbahn und gezielte Ableitung 
des eindringenden Wassers.  
 
Die Liegenschaftsverwaltung wird insoweit den Bedenken des Rechnungsprüfungsamtes 
folgen und auf die Bauwerksabdichtung der Außenwände sowie der obersten Abschlussde-
cke durch Verpressung verzichten. 
 
Daher entfallen in der Kostengruppe 326 (Bauwerksabdichtung / Außenabdichtung) Bauleis-
tungen über insgesamt von 129.815 Euro, die Kosten in den Kostengruppen 710 und 730 
(Architekten- und Ingenieurleistungen) reduzieren sich um 15.044 Euro.

5 
Die Gesamtbaukosten belaufen sich dann unter Berücksichtigung der vorgenannten Redu-
zierungen auf 2.132.699 Euro netto (2.537.911 Euro inclusive MwSt.).  
 
Finanzierung: 
 
Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt durch die Inanspruchnahme einer Rückstellung für 
unterlassene Instandhaltung. Die Rückstellung für unterlassene Instandhaltung an der Tief-
garage Kaiser-Wilhelm-Ring wurde zum 31.12.2013 in Höhe von rd. 1,3 Mio. Euro netto im 
Teilergebnisplan 0108 – Zentrale Liegenschaftsangelegenheiten – in Teilplanzeile 13 – Auf-
wendungen für Sach- und Dienstleistungen – gebildet. Zum damaligen Zeitpunkt waren die 
Untersuchungen über den Umfang der Schäden noch nicht abgeschlossen, so dass die Hö-
he der Rückstellung auf der vorläufigen Kosteschätzung basierte. Die Tiefgaragen und Park-
häuser bilden einen Betrieb gewerblicher Art, der vorsteuerabzugsberechtigt ist, so dass die 
Rückstellung netto zu bilden ist.  
 
Die Rückstellung hat sich durch vorbereitende Tätigkeiten, im Besonderen durch Planungs-
kosten, Gutachten und Honorare, zum 31.12.2016 auf rd. 1,04 Mio. Euro reduziert. Die ver-
bliebene Rückstellung für die unterlassene Instandhaltung (rd. 2,13 Mio. Euro netto) ist nicht 
auskömmlich. Die Zuführung in Höhe von rd. 1,1 Mio. € netto erfolgt im Jahresabschluss im 
Teilergebnisplan 0108 – Zentrale Liegenschaftsangelegenheiten – in Teilplanzeile 13 – Auf-
wendungen für Sach- und Dienstleistungen. 
 
Die Arbeiten sollen so weit wie möglich während des laufenden Betriebs stattfinden, indem 
nur die Bereiche, in denen konkret gearbeitet wird, gesperrt werden. Es kann jedoch nicht 
ausgeschlossen werden, dass kurze temporäre Sperrungen der Tiefgarage aus unabwend-
baren bautechnischen Gründen erforderlich werden. Eine mögliche Ertragsminderung kann 
daher in geringem Umfang entstehen.  
 
Analog der Maßnahme "Ummarkierung der Stellplätze TG Dom" wird im Zuge der Ausfüh-
rungsplanung geprüft, ob die Stellplatzbreiten wirtschaftlich vertretbar in den Bereichen, in 
denen sowieso eine Bodensanierung erfolgt, auf mindestens 2,50 Meter verbreitert werden 
können. Mit Ertragsminderungen wird dabei nicht gerechnet, weil die Tiefgarage nicht kom-
plett ausgelastet ist. 
 
Alternative: 
Ein Verzicht auf die Wiederherstellung der Standfestigkeit durch Beseitigung des statischen 
Mangels in der Decke zwischen den beiden Geschossen der Tiefgarage ist nicht möglich. 
Die Gefahr eines möglichen Versagens der Bauwerkskonstruktion muss dauerhaft ausge-
schlossen werden.

6 
Begründung der Dringlichkeit: 
 
Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt aus einer zum 31.12.2013 gebildeten Rückstellung. 
Diese kann aber nur 4 Jahre lang in Anspruch genommen werden, so dass die Maßnahme 
bzw. der Mitteabfluss noch in 2017 erfolgen muss. Aufgrund der Zeitdauer für die Ausfüh-
rungsplanung, das Vergabeverfahren, die Auftragsvergabe etc. ist der Zeitraum bis Ende 
2017 schon knapp, sofern eine Beschlussfassung noch im Februar 2017 erfolgt. 
Sofern ein Beschluss erst in der Sitzung des Rates im April oder noch später erfolgt, ist die 
Durchführung der Maßnahme noch in 2017 nicht mehr möglich, weil die Finanzierung über 
die Rückstellung entfällt. Mittel für diese Maßnahme sind im Hpl. 2017 nicht veranschlagt und 
müssten dann zusätzlich bereitgestellt werden. 
 
 
 
Anlagen

KWR Kostenberechnung Gebäudewirtschaft

5510 Zeichen

Gebäudewirtscha
der Stadt Köln

Kostenermittlung von Hochbauten nach DIN 276-1:2008-12

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Kostenberechnung mu

Dienststelle:
Sachbearbeiter:
Telefon:

Bauher 123074 |

Bauherr: [Liegenschaftsamt der Stadt Köln

Baumaßnahme: [Sanierung der Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring

PLZ: Ort: 150672 Köln

11315|719 zuschußfähig Projektnummer: PSP 45-61507-005

2]416]8]0 nicht zuschußfähig Haushaltsstelle WE/IH 61507

100 Grundstück

| 62.995 EUR

Summe 200 Herrichten und Erschließen
300 Bauwerk- Baukonstruktionen
Summe _400 Bauwerk- Technische Anlagen

| 1riassseur]|
|__76.182EuR |
Summe 500 Außenanlagen EEE
Summe 600 Ausstattung und Kunstwerke | s65EuR]|
Summe 700 Baunebenkosten
| ______ Zwischensumme nie | 2277.55BEuR|

| 2ma2saeur
Zur Rundung Dee, 2
Gesamtkosten brutto (EEE

2.710.300 EUR

Fachtechnisch geprüft: Fachtechrisch erstellt:
Name/Datum . Name/Datum Krampitz/ 11.05.2015

Unterschrift:

Seite 1 von5

EDV berechnet

Fläche Baugrundstück FBG
Bruttogeschoßfläche BGF a
Bruttogeschoßfläche BGF b
Umbauter Raum BRia
Umbauter Raum BRi b
Fassadenfläche

Bebaute Fläche GRF
Nutzfläche NGF
Kontruktii rundfläche KGF

100 Grundstück
Grundstückswert Summe 10 Eur]
Grundstücksnebenkosten Summe 0 2 eur]

Freimachen Summet0o_ _ ]

200 Herrichten und Erschließen

Herrichten Summe 210)

Öffentliche Erschließung Summe 220 59.940 EUR

Nichtöffentliche Erschließung Summe 230)

Ausgleichsabgaben Summe 240

62.995 EUR

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346
349

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351
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353
359

300 Bauwerk - Baukonstruktionen
Baugrube

Gründung
Baugrundverbesserung
Flachgründungen
Tiefgründungen
Unterböden und Bodenplatten
Bodenbeläge
Bauwerksabdichtung
Bauwerksabdichtung
Gründung, sonstiges
Gründung

Außenwände

Innenwände

Tragende Innenwände

Nichttragende Innenwände

Innenstützen

Innentüren und -fenster

Innenwandbekleidungen

Elementierte Innenwände

Innenwände, sonstiges
Innenwände

Decken
Deckenkonstruktionen
Deckenbeläge
Deckenbekelidungen
Decken, sonstiges
Decken

Dächer

Baukonstruktive Einbauten

‚Allgemeine Einbauten

Besondere Einbauten

Baukonstrukt. Einbauten, sonstiges
Baukonstruktive Einbauten

Sonst. Maßn. für Baukonstruktionen

Baustelleneinrichtung

Gerüste

Sicherungsmaßnahmen

‚Abbruchmaßnahmen

Instandsetzung

Recycling,Zwischendepo.,Entsorgung

Schlechtwetterbau

Zusätzliche Maßnahmen

Sonst. Maßn. f. Baukonstr., sonstiges
Sonst. Maßn.Baukonstruktionen

[PERENE Es |

(RE SERe |
386.314 EUR

(FreuReRErR|

Summe 320

386.314 EUR

55.000 EUR

Summe 340

55.000 EUR

605.940 EUR

Summe 350

707.945 EUR

4.750 EUR

Summe 370

10.840 EUR

BRUST]
378.156 EUR
115.950 EUR

era]
[BEE]
Summe 330 564.546 EUR

Seite 3 von5

400 Bauwerk - Technische Anlagen

410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen

411 ‚Abwasseranlagen

412 Wasseranlagen

413 Gasanlagen

414 Feuerlöschanlagen 1)

419 Wärmedämmung/Sanitär/Heizung/Lüftung

‚Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen 35.000 EUR

Wärmeversorgungsanlagen Summe420) DD .EuR]
Lufttechnische Anlagen Summe400 _ .  .EUR]
Starkstromanlagen Summe 40 Eur]
Fernmelde- und informationstech. Anl. Summe so Eur]
Förderanlagen Summes0[ 2 .EUR]
Nutzungsspezifische Anlagen Summe so Eur]
Gebäudeautomation Summe a0[ Eur]

490 Sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen
491 Baustelleneinrichtung

492 Gerüste

493 Sicherungsmaßnahmen

494 Abbruchmaßnahmem

495 Instandsetzungen

496 Recycling, Entsorgung

497 ‚Schlechtwetterbau

498 Zusätzliche Maßnahmen

499 Sonst. Maßnahmen für Techn. Anlagen 1)
Sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen

41.182 EUR

500 Außenanlagen
Goländoflächen Summeso[______ eur]
Befestigte Flächen Summes0[_ ____ -EuR]
Baukonstruktionen in Außenanlagen Summe so[ _ Eur]
Technische Anlagen in Außenanlagen Summe sol Eur]
Einbauten in Außenanlagen Summe so Eur]

Einbauten in Außenanlagen Summe so[__ Eur]

Sonstige Maßnahmen für Außenanl.

Summe 590

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KGR Teibetrag ‚Zwischenbetrag Gesamtbetrag
600 Ausstattung und Kunstwerke
610 Ausstattung
611 ‚Allgemeine Ausstattung Stühle
612 Besondere Ausstattung Theke, Küche
619 Ausstattung, sonstiges Bühne
Ausstattung Summe 610 -EUR
620 Kunstwerke
621 Kunstobjekte
622 Künstl. gestaltete Bauteile des Bauwerks 3)
623 Künst!. gestaltete Bauteile der Außenanl. 3)
629 Kunstwerke, sonstiges
Kunstwerke 4.665 EUR
4.665 EUR
700 Baunebenkosten
710 Bauherrenaufgaben
711 Projektleitung
712 Projektsteuerung
713 Betriebs- und Organisationsberatung
7ı9 Bauherrenaufgaben, Sigeko, sonstiges
Bauherrenaufgaben
Vorbereitung der Objektplanung Summe ml Eur]
730  Architekten- und Ingenierleistungen
731 Gebäude
732 _ Freianlagen (Ber
733 _ Raumbildende Ausbauten (RR |
734 Ingenierbauwerke u. Verkehrsanlagen 175.635 EUR
735 Tragwerkplanung ‚29.000 EUR
736 Technische Ausrüstung 39.858 EUR
739 _ Architekten- u. Ingenier-Leistungen, sonstiges
Architekten- und Ingenierleistungen 248.493 EUR
740 Gutachten und Beratung
741 Thermische Bauphysik
742 Schallschutz und Raumakustik
743 _ Bodenmechanik, Erd-und Grundbau
744 Vermessung
745 Lichttechnik, Tageslichttechnik
749 Gutachten und Beratung, sonstiges
Gutachten und Beratung
750 Kunst
751 Kunstwettbewerbe
752 Honorare
759 Kunst, sonstiges
Kunst
Finanzierung
770 Allgemeine Baunebenkosten
771 Prüfungen, Genehmigungen, Abnahmen
72 Bewirtschaftungskosten
773 Bemusterungskosten
774 Betriebskosten während der Bauzeit
73 ‚Allgemeine Baunebenkosten, sonstiges
Allgemeine Baunebenkosten 118.200 €)
790 Sonstige Baunebenkosten
Sonstige Baunebenkosten Summe se |]
Summe 700 415.161 EUR
<< Z —

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KWR Stellungnahme 14 vom 19.01.2015

6318 Zeichen

14 A 7.01.2015

143 Frau Helmchen, 25039
Herr Jünger, 22105
Herr Hörschelmann,
23375

Eingan

s 20, Jan, 295

23 - Amtfür Liegenschaften,

' i Vermessu;
Sanierung der Tiefgarage Kaiser - Wilhelm- Ring u Kataster

RPA- Nr.: KOB 2014 / 1636

Eingereichte Kosten: 2.144.931 € (netto) 2.553.000 € (brutto)

Bestätigte Kosten: keine, da zur Überarbeitung zurück

Sehr geehrte Damen und Herren,

die gemäß 8 5 (3) a der Rechnungsprüfungsordnung durchgeführte technisch-wirtschaftliche
Prüfung hat ergeben: ö

Der vorgelegten Kostenberechnung sowie der Fortführung der Maßnahme kann derzeit nicht
zugestimmt werden.

Die im Besitz von 23 befindliche Tiefgarage weist Risse, Undichtigkeiten und Deckenverfor-

mungen auf. 23 hat offensichtlich 26 beauftragt, die Tiefgarage zu sanieren. 26 hat daraufhin :

Ende 2013'ein externes Ingenieurbüro mit der Objekt- und Tragwerksplanung zur Sanierung
der vorgefundenen Schadensbilder beauftragt. Die jeweiligen Aufträge liegen den Unterlagen
nicht bei. Das 1988 als Bauherr auftretende Amt 69 ist nicht erkennbar bei der Aufstellung
des Sanierungskonzeptes beteiligt.

Die in der Vorplanung (LPH 2) durchzuführenden Variantenuntersuchungen (z. B. unter Ein-
beziehung einer Variante Generalsanierung) sowie deren Bewertung hinsichtlich der Wirt-
schaftlichkeit und möglicher daraus resultierenden Risiken unter Berücksichtigung der Rest-
nutzungsdauer von 24 Jahren sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. Es stellt sich die
Frage, ob mit dem vorgesehenen Sanierungskonzept die Restnutzungsdauer des Bauwerks
sichergestellt ist.

Durch das beauftragte Ingenieurbüro wurden für die Instandsetzung der Oberflächen das
Instandsetzungsprinzip W-CL sowie das Instandsetzungsprinzip R nach Rili-SIB gewählt,

‚wobei der Beton ersetzt bzw. ausgetauscht wird und der Korrosionsschutz durch Begren-

zung des Wassergehaltes im Beton, Wiederherstellung des alkalischen Milieus und Aufbrin-
gen eines Oberflächenschutzsystems (OS-System) verbessert bzw. gesichert wird.

Die Instandsetzungsvariante 2b nach DBV Merkblatt „Parkhäuser und Tiefgaragen“, Fassung
9/2010 erfordert ein erweitertes Instandhaltungskonzept, das sicherstellt, dass Schäden an
den eingesetzten OS-Systemen kurzfristig erkannt, bewertet und ggf. behoben werden kön-

12

rg

-2-

nen. Wartungsintervalle von mind. 2-mal jährlich sind erforderlich. Die Kosten bezogen auf
die Restnutzungsdauer sind in der Kostenberechnung nicht enthalten.

Maßnahmenbeschreibung sowie die Massenaufstellung enthalten keine Anteile für die Tech-.
nikgewerke. Die Kostenberechnung enthält für die Technikbereiche lediglich zwei Positionen:
„KGR 411 Abwasseranlagen mit 35.000 €* sowie „KGR 491 Baustelleneinrichtung mit
39.000 €*. Die KGR 411 wird zwar auf einem zusätzlichen Blatt ausreichend aufgegliedert,
die KGR 491 bleibt jedoch weiter unzureichend erläutert. Mit diesem Stand der Unterlagen

Am 11.11.2014 wurden dem RPA Zeichnungen für die Abwasserplanung nachgereicht. Die
ist der Gewerkebereich Technik teilweise nicht als Kostenberechnung bewertbar.

Zur Kennzeichnung der einzelnen Parkbereiche wurden seinerzeit die Wände durch eine
Künstlerin mit Tier- und Pflanzenmotiven bemalt. Ggf. müssen Urheberrechte der Künstlerin
beachtet werden. \

In der Kostenberechnung wurden die Leistungen hinsichtlich des Schutzes der bestehenden
5 Wandmalereien während der Sanierungsarbeiten, die Beweissicherung vor Beginn und nach
1 Abschluss der Sanierungsarbeiten sowie die Wiederherstellung und der Mehraufwand, für
g das Anlegen der Motive durch die Künstlerin, nach durchgeführter Fugensanierung, nicht
\ erfasst. ;
Durch die Außenwand und die Abschlussdecke dringen teilweise erhebliche Wassermengen
in die Tiefgarage. Dem Erläuterungsbericht ist zu entnehmen, dass eine Untersuchung der
( äußeren Bauwerksabdichtung nicht stattgefunden hat. Hier werden Kostenrisiken hinsichtlich
der Bauwerksabdichtung gesehen. Siehe Punkte 2.4 und 4.8 des Erläuterungsberichtes.

Ein weiteres Kostenrisiko besteht dahingehend, dass der Wassereintritt durch die außen
liegende Schlitzwand der U-Bahnstrecke nicht behoben werden soll. Hierdurch kann sich
hinter der, nach Sanierung dichten, inneren Wand (Außenwand Tiefgarage) das Wasser
stauen und sich einen neuen Weg in das Bauwerk suchen.

Bei der Rissbildung Block 27-18 wird ein zusätzliches Kostenrisiko hinsichtlich der Zustand-
serfassung der unteren Bewehrungslage gesehen, da diese nur teilweise untersucht und
eine gesicherte Zustandserfassung nicht auf der gesamten Risslänge durchgeführt wurde.

werken der U-Bahn bzw. U-Bahnstation wird empfohlen, 69 einzubinden. Nach telefonischer
Rückfrage bei 69 wurden Herr Lukasz Ludewig, R 33472, für das Ingenieurbauwerk, sowie
Herr Uwe Grimsehl, R 23458 für die brandschutztechnische Ertüchtigung als Ansprechpart-
ner benannt. . . j

Ez der teilweise direkten Verbindung der Tiefgarage mit den darunterliegenden Bau-
8
Hinsichtlich der Bauausführung und der damit verbundenen Schließung von einzelnen Ein-
und Ausfahrten der Tiefgarage wird empfohlen, die verkehrlichen Auswirkungen rechtzeitig
mit 66 und dem Baustellenmanager der Stadt Köln abzustimmen.
Im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins am 06.01.2014 zwischen 26, dem beauftragten
Ingenieurbüro und dem Rechnungsprüfungsamt wurde durch das Büro erklärt, dass im Be-
reich der Decke der unteren Ebene der Tiefgarage die vom damaligen Prüfstatiker als Prü-
AO feintragung angeordnete zusätzlicher Bewehrung in der oberen Bewehrungslage teilweise ,
nicht ausgeführt wurde. Es stellt sich die Frage, ob hier ggf. ein versteckter Mangel vorliegt.
Es ist juristisch zu prüfen, in wie fern Kosten gegenüber der bauausführenden Firma in
Rechnung gestellt werden können.
AA |

Die Kostenberechnung wird zur Vervollständigung/Überarbeitung zurück gereicht. Es wird
darum gebeten, sich an dem beigefügten Handlungsleitfaden zu orientieren. Besonders wird
Wert auf die Prüfung der Beschlusslage (Planungsbeschluss?) und Vertragslage (Auftrags-
inhalt?) gelegt. Des weitern wird gebeten, die Bedarfsprüfung, den Planungsbeschluss und
den/die (Ingenieur-) Verträge beizulegen.

13

Die Bestimmungen der vorläufigen Haushaltsführung sowie die Anordnungen der Kämmerin
vom 18.12.2014 sind zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen
nn

Anlage: Handlungsleitfaden zur Vorlage der Kostenberechnung ans RPA

Beratungsverlauf (3)

07.02.2017 Liegenschaftsausschuss
TOP 1.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
13.02.2017 Finanzausschuss
TOP 12.22 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.02.2017 Rat
TOP 10.22 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0041/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
03.02.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27