V/0394/2010
Verfahrenspraxis bei der Vergabe kommunaler Mittel im Integrationsbereich durch den Integrationsrat- Ergebnis einer Umfrage
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Richtlinien_Zuschüsse_BV-West
3163 Zeichen
Bezirksvertretung Münster-West
Präambel
Die Bezirksvertretung Münster-West hat im Rahmen de r allgemeinen Daseinsvorsorge für die Einwohnerinne n und Ein-
wohner im Stadtbezirk eine besondere Verantwortung f ür die Vereine, Verbände und sonstigen Vereinigungen und Insti-
tutionen.
Sie sieht sich als verlässlicher und verantwortungsv oller Partner und unterstützt die vielfältigen Proje kte, einzelnen Ver-
anstaltungen und besonderen Aktivitäten durch die Bereitstellung von Finanzmitteln.
Transparenz schafft Vertrauen.
Die Bezirksvertretung Münster-West hat daher die folgenden
Richtlinien
für die Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen und Institutionen im
Stadtbezirk Münster-West
beschlossen.
1. Zuschüsse an Vereine, Verbände und sonstige Verein igungen und Institutionen im Stadtbezirk Münster-Wes t
werden durch die Bezirksvertretung grundsätzlich auf der Basis dieser Richtlinien gewährt.
2. Ziel der Zuschussgewährung ist es, die bezirksbe zogenen und in den jeweiligen Stadtteil wirkenden Ak tivitäten,
die der Allgemeinheit dienen, zu fördern und das ehr enamtliche Engagement der Einwohnerinnen und Einwoh-
ner zu stärken. Besonders förderungswürdig sind Maßn ahmen und Projekte, die Kinder und Jugendliche, älter e
Menschen und Menschen mit Migrationshintergrund einbinden.
3. Die Bezirksvertretung gewährt auf der Grundlage d es § 37 Abs. 1 Buchstabe d der Gemeindeordnung NRW in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 Ziffer 7 der Hauptsatzung der Stadt Münster auf Antrag Zuschüsse
• für Projekte, Einzelveranstaltungen, besondere Aktivitäten
• Jubiläen, die durch 25 teilbar sind.
Die Anträge müssen begründet werden.
4. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach den im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Finanzmitteln und
der Zahl der vorliegenden Anträge. Die Bezirksvertre tung kann in Einzelfällen einen Nachweis über die Ve r-
wendung des gewährten Zuschusses verlangen.
5. Zuschüsse durch die Bezirksvertretung werden in a ller Regel nicht gewährt, wenn
• der Verein etc. bei der Antragstellung nicht mindest ens 1 Jahr besteht
• eine Einzelförderung durch andere städtische Stellen erfolgt
• Dachverbände Zuschüsse für Mitgliedsvereine erhalt en, die diese direkt oder indirekt weitergeben.
6. Projekte, einzelne Veranstaltungen und besondere Aktivitäten werden nur dann gefördert, wenn sie nich t den
erklärten Zielen des jeweiligen Vereins entsprechen und stadtteilorientiert durchgeführt werden.
7. Im Rahmen von Jubiläen können auch Veranstaltunge n gemäß Ziffer 6. gefördert werden.
8. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen b esteht nicht.
9. Über die Möglichkeit der Beantragung von Zuschüs sen wird in geeigneter Weise informiert. Abgabefrist für An-
träge ist der 31.03. und 30.09. eines jeden Jahres.
Die Bezirksverwaltung West hält einen Antragsvordruck bereit, der auch online
(www.muenster.de/stadt/buergeramt/pdf/vereinszuschuss.pdf ) abgerufen werden kann.
10. Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.20 07 in Kraft.
Berichtsvorlage
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V/0394/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Koordinierungsstelle für Migration und Interkulturelle Angelegenheiten Betrifft Verfahrenspraxis bei der Vergabe kommunaler Mittel im Integrationsbereich durch den Integrationsrat- Ergebnis einer Umfrage Beratungsfolge 26.05.2010 Integrationsrat Bericht Bericht: 1. Anlass: Nach der Konstituierung des neuen Integrationsrates ergab sich in der Sitzung am 21.04.2010 unter TOP 4.4 auf Grundlage der unter diesem Punkt beratenen Vorlage V/0298/2010 „Festle- gung der Verfahrensweise bei der Gewährung von Zuschüssen des Integrationsrates zu Veran- staltungen und Projekten“ eine Diskussion über die zukünftige Verfahrenspraxis bei der Vergabe kommunaler Mittel im Integrationsbereich durch den Integrationsrat. So wurde von einigen Mit- gliedern der Wunsch nach allgemeinen Richtlin ien zur Bewertung der einzelnen Anträge sowie zur Bemessung der Höhe der jeweiligen Zuschüsse des Integrationsrates geäußert. Die bisherige Praxis, auf Vorschlag des Vorsitzenden des Ausländerbeirates die Verwaltungsvorlage zu erstel- len, wurde durch die Verwaltung als praktikabel für die weitere Praxis vorgeschlagen. Auf diesem Hintergrund hat die Geschäftsstelle des Integrationsrates beispielhaft die am 07.12.2005 im Hauptausschuss der Stadt Münster beschlossenen Richtlinien des Sozialamtes für die Förderung von Initiativen im Feld Migration/Integration sowie die Richtlinien für die Gewäh- rung von Zuschüssen an Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen und Institutionen im Stadtbezirk Münster-West hinzugezogen. Darüber hinaus wurde am 10.05.2010 eine Anfrage hinsichtlich der Verfahrenspraxis der dortigen Integrationsräte an die Mitglieder des KGSt- Qualitätszirkels für Migration gerichtet. 2. Auswertung a) Stadt Münster Ausländische Vereine und weitere Initiativen mit Integrationsangeboten für Menschen mit Migra- tionsvorgeschichte erfahren seit Jahren auch durch das Sozialamt der Stadt Münster finanzielle Unterstützung. Zur Förderung der Gleichbehandlung, Transparenz und Nachvollziehbarkeit die- Vorlagen-Nr.: V/0394/2010 Auskunft erteilt: Frau Rischer Ruf: 492-7056 E-Mail: Rischer@stadt-muenster.de Datum: 17.05.2010 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0394/2010 ser Einzelbewilligungen wurden die als Anlage beigefügten „Richtlinien für die finanzielle Förde- rung von Initiativen im Feld Migration/Integrat ion in Münster“ am 07.12.2005 im Hauptausschuss beschlossen. Beispielhaft wird hier auch die Bezirksvertretung Münster-West genannt, die Pro- jekte sowie einzelne Veranstaltungen durch die Bereitstellung von Finanzmitteln unterstützt. Die aufgeführten Richtlinien sind beispielhaft und nicht abschließend zu verstehen und dienen der allgemeinen Information über die Verfahrenspraxis der Stadt Münster im Bereich der Zu- schussgewährung an Vereine und andere Institutionen. b) Andere Kommunen Entsprechend der Anfrage haben sieben Kommunen kurzfristig mitgeteilt, ob und in welchem Umfang die dortigen Ausländerbeiräte bzw. Integrationsräte und –ausschüsse Mittel verwalten und in welchem Rahmen. Die folgende Analyse zeigt auf, dass eine einheitliche Praxis nicht be- steht. Kommune/Organisationseinheit Allgemeine Richtlinien Kriterienkatalog des Inte- grationsrates Besonderheiten ja nein Stadt Bremen X Stadt Essen X -Integrationsrat verfügt nur über Mittel zur eigenen Öf- fentlichkeitsarbeit -Gewährung von Zuschüs- sen für innovative Projekte von MSO’s über einen Dachverband von gemein- nützig anerkannten MSO’s organisiert, der vertraglich mit der Stadt Essen koope- riert Stadt Osnabrück X -Keine eigenen Mittel des Integrationsrates Stadt Mannheim X - Integrationsrat verfügt le- diglich über Mittel zum Zweck der Öffentlichkeits- arbeit sowie für Fortbildun- gen Stadt Nürnberg X -Richtlinien des Integrati- onsrates für die „Förderung der sprachlichen und schu- lischen Integration“ be- schlossen -Zuschüsse für Kulturver- anstaltungen: Abwicklung durch das Kulturamt; bei Anträgen über 750 € Einho- lung eines Gutachtens des Integrationsrates 3 V/0394/2010 Stadt Hamm X -Verein/Maßnahme muss auf dem Gebiet der Stadt Hamm ansässig sein/ stattfinden -Maßnahme muss der För- derung der Integration und der Bildung von Migrantin- nen und Migranten dienen -Schriftlicher Antrag vor Durchführung der Veran- staltung erforderlich -Kriterien über den Mindest- inhalt des Antrages verein- bart. -In Dringlichkeitsfällen: Ent- scheidung durch den 1. Vorsitzenden mit seinem/r 1. Stellvertreter/in und ei- nem Mitglied, das nicht der Fraktion des/der Vorsitzen- den angehört Vorlage der Entscheidung und Genehmigung durch den Integrationsrat in der nächsten Sitzung -Maximal 50 % der tatsäch- lich entstandenen Kosten förderungsfähig -Maximaler Zuschuss: 300 € 4 V/0394/2010 Stadt Solingen X -2 Antragsfristen: 31.März und 20.September eines Jahres -Anwesenheitspflicht eines/r Vertreters/in der Antragstel- ler in der Sitzung, in der über Vergabe entschieden wird -Prüfung der Anträge im Vorfeld obliegt Verwaltung, sie erarbeitet Beschluss- empfehlungen -Förderschwerpunkte: Zuschüsse für Aktivitäten von MSO’s mit integrativem Inhalt -Förderung von Projekten und Initiativen zum besse- ren Zusammenleben I.V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlagen: -Richtlinien für die Förderung von Initiativen im Feld Migration/Integration -Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Verbände und sonstige Vereinigun- gen und Institutionen im Stadtbezirk Münster-West
Richtlinien_Förderung_Migration_Integration
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Anlage 2 zur Vorlage V/0833/2005
Richtlinien für die „Förderung von Initiativen im Feld Migra-
tion/Integration“ in Münster; HHSt. 4700.718.6500.0 -Entwurf-
Die Stadt Münster fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aus der Haus-
haltsstelle „Förderung von Initiativen im Feld Migr ation/Integration“ nach folgenden
Richtlinien Initiativen in Münster, mit Ausnahme de r unter Ziffer 2.2 und 6 der Richtli-
nien aufgeführten Vereine:
1. Förderzweck und -programmatik
1.1 Die Bereitstellung von Zuschüssen nach diesen R ichtlinien dient der Förde-
rung örtlicher Aktivitäten und Projekte, die auf ei n gleichberechtigtes Miteinan-
der von Menschen unterschiedlicher Nationalität ode r ethnisch-kultureller Ori-
entierung gerichtet sind.
1.2 Die Fördermittel sind gegenüber Förderungen Dri tter, einschließlich der Förde-
rungen aus anderen Ansätzen der städtischen Budgets , nachrangig. Die Kom-
bination der Förderung von Aktivitäten oder Projekt en nach diesen Richtlinien
mit der Förderung aus anderen Budgets ist möglich.
1.3 Nach diesen Richtlinien förderungsfähig sind Ve reine und Gruppen, in denen
Menschen ausländischer Herkunft aktiv sind und die soziale oder kulturelle Ak-
tivitäten mit integrativer Ausrichtung regelmäßig d urchführen. Aktivitäten und
Projekte der förderungsfähigen Initiativen können s owohl außen- als auch bin-
nenintegrativ ausgerichtet sein.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
2. Antragsberechtigte
2.1 Antragsberechtigt sind freiwillig gebildete Ver eine und Gruppen mit sozial-
oder kulturell-integrativer Zielsetzung und Sitz in Münster, und deren Aktivitä-
ten sich überwiegend auf das Stadtgebiet Münster richten.
2.2 Nicht förderungsfähig sind Vereine, Gruppen und andere Organisationen,
2.2.1 deren Aktivitäten sich ausschließlich auf nic ht strukturierte Freizeit- sowie auf
gastronomische Angebote beschränken,
2.2.2 deren Aktivitäten vorwiegend auf
• die Pflege zwischenstaatlicher Beziehungen,
• die Entwicklungszusammenarbeit oder ihre Förderung oder auf
• die Bereitstellung von Angeboten gegen Entgelt ger ichtet sind.
2.2.3 die nach ihrem ausdrücklich bekundeten Selbst verständnis oder ihrem tat-
sächlichen Gebaren
• den Zugang zu ihren Angeboten ausschließlich auf i hre Mitglieder be-
schränken,
• den Zugang zu ihren Angeboten ausschließlich an sp ezifische persönliche
Zugangsvoraussetzungen knüpfen oder
• Aktivitäten entfalten, die zu Gewalt gegen andere Menschen und Gruppen
aufrufen, ihnen Gewalt androhen oder sie mit Gewalt bekämpfen.
3. Förderungsgrundsätze
3.1 Sozial- und kulturell-integrative Aktivitäten u nd Projekte umfassen insbesonde-
re folgende Angebote und Maßnahmen:
• Bildungs- und bildungsmotivierende Angebote,
• soziale Betreuungsangebote,
• zielgruppenspezifische Information und Aufklärung,
• Aufklärung der lokalen Öffentlichkeit über Leben u nd Lebenssituation von
Menschen ausländischer/unterschiedlicher Herkunft in Deutschland,
• kulturelle Vermittlung,
• Maßnahmen zur Stärkung des Selbsthilfepotenzials,
• Maßnahmen zur Stärkung der gesellschaftlichen Bete iligung von Men-
schen ausländischer/unterschiedlicher Herkunft,
• Maßnahmen zur Kooperation mit anderen gesellschaft lichen Akteuren und
örtlichen Regeleinrichtungen.
3.2 Zuschüsse können
• für Sachkosten im Zusammenhang mit regelmäßigen Ak tivitäten,
• für projektbezogene Honorarkosten,
• soweit Räume für die Durchführung sozial- oder kul turell-integrativer Aktivi-
täten erforderlich sind, für laufende Miet- und Betriebskosten sowie
• für einmalige Kosten im Zusammenhang mit der Vorbe reitung und Durch-
führung sachlich und zeitlich begrenzter Projekte oder Veranstaltungen
bewilligt werden. Kosten können nur für solche Proj ekte übernommen werden,
die Angebote oder Maßnahmen gemäß Ziffer 3.1 umfassen.
3.3 Nicht zuschussfähig sind
• Kosten, die vor Eingang des Antrags entstanden sin d,
• laufende Personalkosten, soweit diese Richtlinien nichts Abweichendes
bestimmen,
• Investitionskosten.
4. Förderungsumfang
4.1 Der Zuschuss pro Verein oder Gruppe beträgt jäh rlich bis zu 2.500 EURO,
soweit diese Richtlinien nichts Abweichendes bestimmen.
4.2 Antragsberechtigte müssen zur Finanzierung ihre r Gesamtaufwendungen ei-
nen Eigenanteil von mindestens 10 %, mindestens abe r 200 EURO aufbrin-
gen. Als Eigenanteil gelten auch Zuwendungen oder Z uschüsse Dritter, aus-
genommen Zuschüsse aus Mitteln anderer städtischer Budgets.
5. Verfahren
5.1 Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt.
5.2 Der Antrag muss bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres bei der
Stadt Münster/Sozialamt eingehen und
• die geplanten Aktivitäten und, soweit vorgesehen, Projekte bezeichnen
und, soweit erforderlich, beschreiben,
• die erwarteten Ausgaben und Einnahmen, differenzie rt nach Positionen,
beziffern,
• Förderanträge gegenüber Dritten bzw. Förderungen d urch Dritte bezeich-
nen und
• das beantragte Fördervolumen nennen.
Vereine und Gruppen, die Zuschüsse oder Zuschusstei le für Miet- und Be-
triebskosten beantragen, müssen diese Kosten anhand prüfbarer Unterlagen
(z. B. Mietvertrag) nachweisen und Öffnungszeiten ausweisen.
In Ausnahmefällen kann ein Zuschuss gewährt werden auf Grund eines nach
dem 31.03., aber vor Abschluss des Rechnungsjahres eingehenden Antrages,
wenn die übrigen Fördervoraussetzungen nach diesen Richtlinien erfüllt sind
und soweit im betreffenden Haushaltsjahr Fördergelder zur Verfügung stehen.
5.3 Die Stadt Münster / Sozialamt entscheidet auf d er Grundlage dieser Richtli-
nien und einer fachlichen Einschätzung im Einzelfal l nach pflichtgemäßem
Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel. Üb er die Entscheidung
erhält der Verein bzw. die Gruppe, der bzw. die die Förderung beantragt hat,
einen schriftlichen Bescheid.
5.4 Die Vereine und Initiativen, die Fördermittel e rhalten haben, müssen der Stadt
Münster / Sozialamt über die zweckgemäße Verwendung der bewilligten Zu-
schüsse einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis ( Sachbericht und Ü-
bersicht über die Einnahmen und Ausgaben) zum im Be scheid ausgewiese-
nen Zeitpunkt hereinreichen.
6. Von diesen Richtlinien ausgenommene Zuschüsse
Außerhalb dieser Richtlinien erhalten folgende Ver eine im Rahmen der ver-
fügbaren Haushaltsmittel bis auf Weiteres jährliche Zuschüsse in folgender
Höhe aus der o.g. Haushaltsstelle:
Arbeitskreis International 38.730,00 € Aufgabenzusc huss
Kaktus Münster e. V. 15.340,00 € Aufgabenzuschuss
Türkischer Arbeiter- und Studentenverein 5.670,00 € Betriebs- u. Sachkosten
7. Beteiligung des Ausländerbeirats
Nach Abschluss eines Haushaltsjahres legt die Stad t Münster / Sozialamt dem
Ausländerbeirat einen Kurzbericht über die gestellt en und bewilligten Anträge
vor.
8. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten mit Wirkung ab 01.01.2006 in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0394/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.05.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37