Mandari Insight

V/0394/2010

Verfahrenspraxis bei der Vergabe kommunaler Mittel im Integrationsbereich durch den Integrationsrat- Ergebnis einer Umfrage

Vorlagen 17.05.2010

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 26.05.2010, TOP 3.1

Richtlinien_Zuschüsse_BV-West

· application/pdf

Ansehen

Berichtsvorlage

· application/pdf

Ansehen

Richtlinien_Förderung_Migration_Integration

· application/pdf

Ansehen

Richtlinien_Zuschüsse_BV-West

3163 Zeichen

Bezirksvertretung Münster-West                                        
                       
 
 
 
 
Präambel 
 
Die Bezirksvertretung Münster-West hat im Rahmen de r allgemeinen Daseinsvorsorge für die Einwohnerinne n und Ein- 
wohner im Stadtbezirk eine besondere Verantwortung f ür die Vereine, Verbände und sonstigen Vereinigungen und Insti- 
tutionen. 
 
Sie sieht sich als verlässlicher und verantwortungsv oller Partner und unterstützt die vielfältigen Proje kte, einzelnen Ver- 
anstaltungen und besonderen Aktivitäten durch die Bereitstellung von Finanzmitteln. 
 
Transparenz schafft Vertrauen.  
 
Die Bezirksvertretung Münster-West hat daher die folgenden   
 
Richtlinien 
für die Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen und Institutionen im 
Stadtbezirk Münster-West  
 
beschlossen. 
 
1. Zuschüsse an Vereine, Verbände und sonstige Verein igungen und Institutionen im Stadtbezirk Münster-Wes t 
werden durch die Bezirksvertretung grundsätzlich auf der Basis dieser Richtlinien gewährt.  
 
2. Ziel der Zuschussgewährung ist es, die bezirksbe zogenen und in den jeweiligen Stadtteil wirkenden Ak tivitäten, 
die der Allgemeinheit dienen, zu fördern und das ehr enamtliche Engagement der Einwohnerinnen und Einwoh- 
ner zu stärken. Besonders förderungswürdig sind Maßn ahmen und Projekte, die Kinder und Jugendliche, älter e 
Menschen und Menschen mit Migrationshintergrund einbinden. 
 
3. Die Bezirksvertretung gewährt auf der Grundlage d es § 37 Abs. 1 Buchstabe d der Gemeindeordnung NRW in  
Verbindung mit § 20 Abs. 1 Ziffer 7 der Hauptsatzung der Stadt Münster auf Antrag Zuschüsse    
  
• für Projekte, Einzelveranstaltungen, besondere Aktivitäten  
• Jubiläen, die durch 25 teilbar sind. 
 
Die Anträge müssen begründet werden. 
 
4. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach den im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Finanzmitteln und 
der Zahl der vorliegenden Anträge. Die Bezirksvertre tung kann in Einzelfällen einen Nachweis über die Ve r- 
wendung des gewährten Zuschusses verlangen. 
 
5. Zuschüsse durch die Bezirksvertretung werden in a ller Regel nicht gewährt, wenn 
 
• der Verein etc. bei der Antragstellung nicht mindest ens 1 Jahr besteht 
• eine Einzelförderung durch andere städtische Stellen  erfolgt 
• Dachverbände Zuschüsse für Mitgliedsvereine erhalt en, die diese direkt oder indirekt weitergeben. 
 
6. Projekte, einzelne Veranstaltungen und besondere Aktivitäten werden nur dann gefördert, wenn sie nich t den 
erklärten Zielen des jeweiligen Vereins entsprechen und stadtteilorientiert durchgeführt werden. 
 
7. Im Rahmen von Jubiläen können auch Veranstaltunge n gemäß Ziffer 6. gefördert werden. 
 
8. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen b esteht nicht.  
 
9. Über die Möglichkeit der Beantragung von Zuschüs sen  wird in geeigneter Weise informiert.  Abgabefrist für An- 
träge ist der 31.03. und 30.09. eines jeden Jahres.  
 
Die Bezirksverwaltung West hält einen Antragsvordruck  bereit, der auch online 
(www.muenster.de/stadt/buergeramt/pdf/vereinszuschuss.pdf ) abgerufen werden kann. 
 
10. Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.20 07 in Kraft.

Berichtsvorlage

5661 Zeichen

V/0394/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Koordinierungsstelle für Migration und Interkulturelle 
Angelegenheiten 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Verfahrenspraxis bei der Vergabe kommunaler Mittel im Integrationsbereich durch den 
Integrationsrat- Ergebnis einer Umfrage 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.05.2010 Integrationsrat Bericht 
 
 
Bericht: 
 
1. Anlass: 
 
Nach der Konstituierung des neuen Integrationsrates ergab sich in der Sitzung am 21.04.2010 
unter TOP 4.4 auf Grundlage der unter diesem Punkt beratenen Vorlage V/0298/2010 „Festle-
gung der Verfahrensweise bei der Gewährung von Zuschüssen des Integrationsrates zu Veran-
staltungen und Projekten“ eine Diskussion über die zukünftige Verfahrenspraxis bei der Vergabe 
kommunaler Mittel im Integrationsbereich durch den Integrationsrat. So wurde von einigen Mit-
gliedern der Wunsch nach allgemeinen Richtlin ien zur Bewertung der einzelnen Anträge sowie 
zur Bemessung der Höhe der jeweiligen Zuschüsse des Integrationsrates geäußert. Die bisherige 
Praxis, auf Vorschlag des Vorsitzenden des Ausländerbeirates die Verwaltungsvorlage zu erstel-
len, wurde durch die Verwaltung als praktikabel für die weitere Praxis vorgeschlagen.   
 
Auf diesem Hintergrund hat die Geschäftsstelle des Integrationsrates beispielhaft die am 
07.12.2005 im Hauptausschuss der Stadt Münster beschlossenen Richtlinien des Sozialamtes für 
die Förderung von Initiativen im Feld Migration/Integration sowie die Richtlinien für die Gewäh-
rung von Zuschüssen an Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen und Institutionen im 
Stadtbezirk Münster-West hinzugezogen. Darüber hinaus wurde am 10.05.2010 eine Anfrage 
hinsichtlich der Verfahrenspraxis der dortigen Integrationsräte an die Mitglieder des KGSt-
Qualitätszirkels für Migration gerichtet. 
 
  
2. Auswertung  
 
a) Stadt Münster  
 
Ausländische Vereine und weitere Initiativen mit Integrationsangeboten für Menschen mit Migra-
tionsvorgeschichte erfahren seit Jahren auch durch  das Sozialamt der Stadt Münster finanzielle 
Unterstützung. Zur Förderung der Gleichbehandlung, Transparenz und Nachvollziehbarkeit die-
Vorlagen-Nr.: 
V/0394/2010 
Auskunft erteilt: 
Frau Rischer 
Ruf: 
492-7056 
E-Mail: 
Rischer@stadt-muenster.de 
Datum: 
17.05.2010 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0394/2010 
 
ser Einzelbewilligungen wurden die als Anlage beigefügten „Richtlinien für die finanzielle Förde-
rung von Initiativen im Feld Migration/Integrat ion in Münster“ am 07.12.2005 im Hauptausschuss 
beschlossen. Beispielhaft wird hier auch die Bezirksvertretung Münster-West genannt, die  Pro-
jekte sowie einzelne Veranstaltungen durch die Bereitstellung von Finanzmitteln unterstützt. 
  
Die aufgeführten Richtlinien sind beispielhaft und nicht abschließend zu verstehen und dienen 
der allgemeinen Information über die Verfahrenspraxis der Stadt Münster im Bereich der Zu-
schussgewährung an Vereine und andere Institutionen.   
 
b) Andere Kommunen 
  
Entsprechend der Anfrage haben sieben Kommunen kurzfristig mitgeteilt, ob und in welchem 
Umfang die dortigen Ausländerbeiräte bzw. Integrationsräte und –ausschüsse  Mittel verwalten 
und in welchem Rahmen. Die folgende Analyse zeigt auf, dass eine einheitliche Praxis nicht be-
steht. 
   
 
Kommune/Organisationseinheit Allgemeine Richtlinien 
Kriterienkatalog des Inte-
grationsrates  
Besonderheiten 
 ja nein  
Stadt Bremen  X  
Stadt Essen  X -Integrationsrat verfügt nur 
über Mittel zur eigenen Öf-
fentlichkeitsarbeit 
-Gewährung von Zuschüs-
sen für innovative Projekte 
von MSO’s über einen 
Dachverband von gemein-
nützig anerkannten MSO’s 
organisiert, der vertraglich 
mit der Stadt Essen koope-
riert  
Stadt Osnabrück  X -Keine eigenen Mittel des 
Integrationsrates 
Stadt Mannheim  X - Integrationsrat verfügt le-
diglich über Mittel zum 
Zweck der Öffentlichkeits-
arbeit sowie für Fortbildun-
gen  
Stadt Nürnberg X  -Richtlinien des Integrati-
onsrates für die „Förderung 
der sprachlichen und schu-
lischen Integration“ be-
schlossen 
 
-Zuschüsse für Kulturver-
anstaltungen: Abwicklung 
durch das Kulturamt; bei 
Anträgen über 750 € Einho-
lung eines Gutachtens des 
Integrationsrates

3 
V/0394/2010 
 
 
Stadt Hamm X  -Verein/Maßnahme muss 
auf dem Gebiet der Stadt 
Hamm ansässig sein/  
stattfinden 
 
-Maßnahme muss der För-
derung der Integration und 
der Bildung von Migrantin-
nen und Migranten dienen 
 
-Schriftlicher Antrag vor 
Durchführung der Veran-
staltung erforderlich 
 
-Kriterien über den Mindest-
inhalt des Antrages verein-
bart. 
 
-In Dringlichkeitsfällen: Ent-
scheidung durch den 1. 
Vorsitzenden mit seinem/r 
1. Stellvertreter/in und ei-
nem Mitglied, das nicht der 
Fraktion des/der Vorsitzen-
den angehört 
  Vorlage der Entscheidung 
und Genehmigung durch 
den Integrationsrat in der 
nächsten Sitzung 
 
-Maximal 50 % der tatsäch-
lich entstandenen Kosten 
förderungsfähig 
 
-Maximaler Zuschuss: 300 €

4 
V/0394/2010 
 
 
Stadt Solingen X  -2 Antragsfristen: 31.März 
und 20.September eines 
Jahres 
-Anwesenheitspflicht eines/r 
Vertreters/in der Antragstel-
ler in der Sitzung, in der 
über Vergabe entschieden 
wird 
-Prüfung der Anträge im 
Vorfeld obliegt Verwaltung, 
sie erarbeitet Beschluss-
empfehlungen 
-Förderschwerpunkte: 
Zuschüsse für Aktivitäten 
von MSO’s mit integrativem 
Inhalt 
-Förderung von Projekten 
und Initiativen zum besse-
ren Zusammenleben 
 
  
 
 
 
 
 
 
I.V. 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
 
-Richtlinien für die Förderung von Initiativen im Feld Migration/Integration 
-Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Verbände und sonstige Vereinigun-
gen und Institutionen im Stadtbezirk Münster-West

Richtlinien_Förderung_Migration_Integration

6970 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0833/2005  
            
Richtlinien für die „Förderung von Initiativen im Feld Migra- 
tion/Integration“ in Münster; HHSt. 4700.718.6500.0 -Entwurf- 
 
Die Stadt Münster fördert im Rahmen der verfügbaren  Haushaltsmittel aus der Haus- 
haltsstelle „Förderung von Initiativen im Feld Migr ation/Integration“ nach folgenden 
Richtlinien Initiativen in Münster, mit Ausnahme de r unter Ziffer 2.2 und 6 der Richtli- 
nien aufgeführten Vereine:  
 
 
1. Förderzweck und -programmatik 
 
1.1 Die Bereitstellung von Zuschüssen nach diesen R ichtlinien dient der Förde- 
rung örtlicher Aktivitäten und Projekte, die auf ei n gleichberechtigtes Miteinan- 
der von Menschen unterschiedlicher Nationalität ode r ethnisch-kultureller Ori- 
entierung gerichtet sind.  
1.2 Die Fördermittel sind gegenüber Förderungen Dri tter, einschließlich der Förde- 
rungen aus anderen Ansätzen der städtischen Budgets , nachrangig. Die Kom- 
bination der Förderung von Aktivitäten oder Projekt en nach diesen Richtlinien 
mit der Förderung aus anderen Budgets ist möglich.  
1.3 Nach diesen Richtlinien förderungsfähig sind Ve reine und Gruppen, in denen 
Menschen ausländischer Herkunft aktiv sind und die soziale oder kulturelle Ak- 
tivitäten mit integrativer Ausrichtung regelmäßig d urchführen. Aktivitäten und 
Projekte der förderungsfähigen Initiativen können s owohl außen- als auch bin- 
nenintegrativ ausgerichtet sein. 
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen  besteht nicht. 
 
 
2. Antragsberechtigte 
 
2.1 Antragsberechtigt sind freiwillig gebildete Ver eine und Gruppen mit sozial-  
oder kulturell-integrativer Zielsetzung und Sitz in  Münster, und deren Aktivitä- 
ten sich überwiegend auf das Stadtgebiet Münster richten. 
2.2 Nicht förderungsfähig sind Vereine, Gruppen und  andere Organisationen, 
2.2.1 deren Aktivitäten sich ausschließlich auf nic ht strukturierte Freizeit- sowie auf 
gastronomische Angebote beschränken,  
2.2.2 deren Aktivitäten vorwiegend auf  
• die Pflege zwischenstaatlicher Beziehungen, 
• die Entwicklungszusammenarbeit oder ihre Förderung  oder auf 
• die Bereitstellung von Angeboten gegen Entgelt ger ichtet sind. 
2.2.3 die nach ihrem ausdrücklich bekundeten Selbst verständnis oder ihrem tat- 
sächlichen Gebaren  
• den Zugang zu ihren Angeboten ausschließlich auf i hre Mitglieder be- 
schränken,  
• den Zugang zu ihren Angeboten ausschließlich an sp ezifische persönliche 
Zugangsvoraussetzungen knüpfen oder 
• Aktivitäten entfalten, die zu Gewalt gegen andere Menschen und Gruppen 
aufrufen, ihnen Gewalt androhen oder sie mit Gewalt bekämpfen.

3. Förderungsgrundsätze 
 
3.1 Sozial- und kulturell-integrative Aktivitäten u nd Projekte umfassen insbesonde- 
re folgende Angebote und Maßnahmen: 
• Bildungs- und bildungsmotivierende Angebote, 
• soziale Betreuungsangebote, 
• zielgruppenspezifische Information und Aufklärung,  
• Aufklärung der lokalen Öffentlichkeit über Leben u nd Lebenssituation von 
Menschen ausländischer/unterschiedlicher Herkunft in Deutschland,  
• kulturelle Vermittlung, 
• Maßnahmen zur Stärkung des Selbsthilfepotenzials, 
• Maßnahmen zur Stärkung der gesellschaftlichen Bete iligung von Men- 
schen ausländischer/unterschiedlicher Herkunft, 
• Maßnahmen zur Kooperation mit anderen gesellschaft lichen Akteuren und 
örtlichen Regeleinrichtungen. 
3.2 Zuschüsse können  
• für Sachkosten im Zusammenhang mit regelmäßigen Ak tivitäten, 
• für projektbezogene Honorarkosten, 
• soweit Räume für die Durchführung sozial- oder kul turell-integrativer Aktivi- 
täten erforderlich sind, für laufende Miet- und Betriebskosten sowie 
• für einmalige Kosten im Zusammenhang mit der Vorbe reitung und Durch- 
führung sachlich und zeitlich begrenzter Projekte oder Veranstaltungen  
bewilligt werden. Kosten können nur für solche Proj ekte übernommen werden, 
die Angebote oder Maßnahmen gemäß Ziffer 3.1 umfassen. 
3.3 Nicht zuschussfähig sind 
• Kosten, die vor Eingang des Antrags entstanden sin d, 
• laufende Personalkosten, soweit diese Richtlinien nichts Abweichendes 
bestimmen, 
• Investitionskosten. 
 
 
4. Förderungsumfang 
 
4.1 Der Zuschuss pro Verein oder Gruppe beträgt jäh rlich bis zu 2.500 EURO, 
soweit diese Richtlinien nichts Abweichendes bestimmen. 
4.2 Antragsberechtigte müssen zur Finanzierung ihre r Gesamtaufwendungen ei- 
nen Eigenanteil von mindestens 10 %, mindestens abe r 200 EURO aufbrin- 
gen. Als Eigenanteil gelten auch Zuwendungen oder Z uschüsse Dritter, aus- 
genommen Zuschüsse aus Mitteln anderer städtischer Budgets. 
 
 
5. Verfahren 
 
5.1 Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. 
5.2 Der Antrag muss bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres bei der 
Stadt Münster/Sozialamt eingehen und 
• die geplanten Aktivitäten und, soweit vorgesehen, Projekte bezeichnen 
und, soweit erforderlich, beschreiben, 
• die erwarteten Ausgaben und Einnahmen, differenzie rt nach Positionen, 
beziffern,

• Förderanträge gegenüber Dritten bzw. Förderungen d urch Dritte bezeich- 
nen und 
• das beantragte Fördervolumen nennen. 
Vereine und Gruppen, die Zuschüsse oder Zuschusstei le für Miet- und Be- 
triebskosten beantragen, müssen diese Kosten anhand  prüfbarer Unterlagen 
(z. B. Mietvertrag) nachweisen und Öffnungszeiten ausweisen. 
In Ausnahmefällen kann ein Zuschuss gewährt werden auf Grund eines nach 
dem 31.03., aber vor Abschluss des Rechnungsjahres eingehenden Antrages, 
wenn die übrigen Fördervoraussetzungen nach diesen Richtlinien erfüllt sind 
und soweit im betreffenden Haushaltsjahr Fördergelder zur Verfügung stehen. 
5.3 Die Stadt Münster / Sozialamt entscheidet auf d er Grundlage dieser Richtli- 
nien und einer fachlichen Einschätzung im Einzelfal l nach pflichtgemäßem 
Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel. Üb er die Entscheidung 
erhält der Verein bzw. die Gruppe, der bzw. die die  Förderung beantragt hat, 
einen schriftlichen Bescheid. 
5.4 Die Vereine und Initiativen, die Fördermittel e rhalten haben, müssen der Stadt 
Münster / Sozialamt über die zweckgemäße Verwendung  der bewilligten Zu- 
schüsse einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis ( Sachbericht und Ü- 
bersicht über die Einnahmen und Ausgaben) zum im Be scheid ausgewiese- 
nen Zeitpunkt hereinreichen.  
 
 
6. Von diesen Richtlinien ausgenommene Zuschüsse 
 
 Außerhalb dieser Richtlinien erhalten folgende Ver eine im Rahmen der ver- 
fügbaren Haushaltsmittel bis auf Weiteres jährliche  Zuschüsse in folgender 
Höhe aus der o.g. Haushaltsstelle: 
 
Arbeitskreis International 38.730,00 € Aufgabenzusc huss 
Kaktus Münster e. V. 15.340,00 € Aufgabenzuschuss 
Türkischer Arbeiter- und Studentenverein  5.670,00 € Betriebs- u. Sachkosten 
 
  
 
7. Beteiligung des Ausländerbeirats 
 
 Nach Abschluss eines Haushaltsjahres legt die Stad t Münster / Sozialamt dem 
Ausländerbeirat einen Kurzbericht über die gestellt en und bewilligten Anträge 
vor. 
 
 
8. Inkrafttreten 
 
Die Richtlinien treten mit Wirkung ab 01.01.2006 in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

26.05.2010 Integrationsrat
TOP 3.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0394/2010
Typ
Vorlagen
Datum
17.05.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37